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Urteil

14 O 145/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:1004.14O145.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der architektonischen Innenraumgestaltung eines sanierten Hofgebäudes. Im Streitfall angesichts der bestehende Gestaltungsfreiheit der Architekten bejaht.

  • 2.

    Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Außenansicht eines sanierten denkmalgeschützten Hofgebäudes. Im Streitfall abgelehnt angesichts der eingeschränkten Gestaltungsfreiheit und des Überwiegens der Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel.

  • 3.

    Aus § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 13 UrhG folgt grundsätzlich kein Recht auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zur Urheberschaft eines Bauwerks. Denn die Gegendarstellung ist - anders als ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fehlenden Urheberbenennung - nicht geeignet, die Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch die fehlende Urheberbenennung wirksam abzuwenden.

  • 4.

    Zur Schadensschätzung bei der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von Aufnahmen eines urheberrechtlich geschützten Innenraums. Insbesondere ist dabei nicht auf die Honorare der HOAI zurückzugreifen.

  • 5.

    In einem Fall, in dem die vorgerichtliche Abmahnung nur teilweise begründet ist, sind die Kosten der Abmahnung zu quotieren.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds, im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

das Bauvorhaben „D.“ innerhalb der Hofanlage O.er-straße 40 (G.), B.-L., bezogen auf den Innenraum, so wie er in Anlage K 5 dokumentiert ist, ohne deren Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 7, K 8, K 9 und K 12 ersichtlich.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 10.000,- € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 825,93 € zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar mit Blick auf Tenorziffer zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der architektonischen Innenraumgestaltung eines sanierten Hofgebäudes. Im Streitfall angesichts der bestehende Gestaltungsfreiheit der Architekten bejaht. 2. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Außenansicht eines sanierten denkmalgeschützten Hofgebäudes. Im Streitfall abgelehnt angesichts der eingeschränkten Gestaltungsfreiheit und des Überwiegens der Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel. 3. Aus § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 13 UrhG folgt grundsätzlich kein Recht auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zur Urheberschaft eines Bauwerks. Denn die Gegendarstellung ist - anders als ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fehlenden Urheberbenennung - nicht geeignet, die Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch die fehlende Urheberbenennung wirksam abzuwenden. 4. Zur Schadensschätzung bei der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von Aufnahmen eines urheberrechtlich geschützten Innenraums. Insbesondere ist dabei nicht auf die Honorare der HOAI zurückzugreifen. 5. In einem Fall, in dem die vorgerichtliche Abmahnung nur teilweise begründet ist, sind die Kosten der Abmahnung zu quotieren. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds, im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, das Bauvorhaben „D.“ innerhalb der Hofanlage O.er-straße 40 (G.), B.-L., bezogen auf den Innenraum, so wie er in Anlage K 5 dokumentiert ist, ohne deren Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 7, K 8, K 9 und K 12 ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 10.000,- € zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 825,93 € zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar mit Blick auf Tenorziffer zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Kläger sind Architekten mit Büro in U.. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in V. und bietet Leistungen von Architekten an. Die Kläger waren mit den Eheleuten M. und X. Z. als frühere Eigentümer der denkmalgeschützten Hofanlage in der Ortschaft L. in B.-O. (auch als „G.“ bezeichnet) durch Architektenverträge aus den Jahren 2011 und 2012 verbunden und erbrachten auf dieser Grundlage Leistungen der Leistungsphasen 1 – 8 nach HOAI. Es wird auf die Anlagen K1 und K2 verwiesen. Insbesondere waren die Kläger insoweit tätig, dass sie den Teil der Hofanlage, den die Parteien übereinstimmend als „D.“ bezeichnen, grundlegend renoviert haben. Es wird auf die Zeichnungen in Anlage K3 und die Fotos in Anlage K4 und Anlage K5 verwiesen. Der Umbau und die Instandsetzung der D. waren am 19.12.2012 abgeschlossen. Die Eheleute Z. verkauften das Anwesen nachfolgend an den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn J.-A.. Dieser nahm sodann in der Zeit ab 2019 weitere Arbeiten an der gesamten Hofanlage, u.a. auch an der D., vor, wobei Einzelheiten streitig sind (es wird auf Anlage B2 verwiesen). In diesem Zusammenhang nahm auch ein Mitarbeiter der Beklagten Kontakt zu den Klägern auf, um Fragen zu einem anderen Gebäudeteil des G. zu stellen, wobei der Kontakt von den Eheleuten Z. zuvor vermittelt worden war (siehe Anlage K13). Die Beklagte ließ von einem Architekturfotografen, Herrn W. Y. T., u.a. vom Innenraum der D. professionelle Aufnahmen anfertigen. Die Beklagte nutzte diese Aufnahmen samt erläuternden Texten als Darstellung einer eigenen Planung auf diversen Plattformen im Internet, nämlich im Einzelnen:  die Unternehmenswebseite der Beklagten, [https entfernt] und [https entfernt], siehe Anlage K7, mindestens seit dem 27.09.2020;  deren Facebook-Account [https entfernt] mindestens seit dem 25.01.2022 und Instagram-Account [https entfernt] mindestens seit dem 01.02.2022, Anlagen K8 und K9; bei Facebook war der folgende Text auszugsweise beigefügt: „Der denkmalgeschützte Hof am R. wurde in ein modernes Wohnhaus verwandelt, das von drei Stimmungen dekliniert ist: dem klassischen Herrenhaus mit Altbaustimmung, einer D. mit großem Luftraum und Satteldach, in der Holz, Beton und Lehmputz als eingesetzte Materialien dominieren, und einem neuen Geschoss […].“  die Webseite des Fotografen T. [https entfernt] Anlage K11, mindestens seit dem 26.10.2020, und  die Webseite der Zeitschrift S. [https entfernt] Anlage K12, mindestens seit dem 18.06.2021, dort mit dem Text: „Nach einer umfassenden Sanierung beherrschen verschiedene Stimmungen den denkmalgeschützten Hof am R.. Während das Wohnzimmer mit angrenzendem Arbeitszimmer in der ehemaligen Werkstatt mit großem Luftraum und sichtbarem Gebälk den Anschein eines rustikalen Bauernhauses macht, gleicht das Obergeschoss eher einem Neubau. Auch die Materialwahl stimmte der Architekt P. J.-A. auf das Konzept ab: Holz, Beton und Lehmputz im unteren Stockwerk; Marmor, Stahl und Glas oben.“ Diese Veröffentlichung ist auf Intervention der Kläger hin von den Herausgebern gelöscht worden. Ein Hinweis auf die Tätigkeit der Kläger ist jeweils nicht vorgenommen worden. Die Beklagte reichte das Bauvorhaben „Hof am R.“ am 09.07.2020 zu einem Designwettbewerb, dem sog. German Design Award (im Folgenden nur GDA), ein. Sie wurde insoweit zu einer (von mehreren) Preisträgern für die Kategorie „Excellent Architecture – Interieur Architecture“ gekürt. Hierzu gibt es eine projektspezifische Internetveröffentlichung auf der Webseite des GDA [https://entfernt], Anlage K10, mindestens seit dem 18.06.2021. Dort wurde der folgende Text verwendet: “Der denkmalgeschützte Hof wird zum modernen Wohnhaus mit drei Stimmungen: das klassische Herrenhaus im Altbau, eine D. mit großem Luftraum und Satteldach, in der Holz, Beton und Lehmputz dominieren, und ein neues Geschoss mit Zedernholz, weißem Marmor und Teppichboden.“ Sowie die Angabe: „Design: P..“ . Die Jury des GDA begründete die Verleihung der Auszeichnung wie folgt: „Die Art und Weise, wie das Interieur die historische Architektur unterstreicht und dabei dennoch äußerst modern und exklusiv wirkt, gelang auf hohem Niveau. Viele schöne Details sowie stimmige Formen und Farben in Kombination mit hochwertigen Materialien und Oberflächen sind ein eindrucksvoller Beleg für einen hervorragenden Umgang mit denkmalgeschütztem Bestand.“ Die Kläger ließen die Beklagten mit Schreiben vom 28.09.2022 abmahnen. Die Beklagte reagierte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2022 und zeigte u.a. die Bereitschaft, die Kläger als Architekten für den Umbau der D. zu nennen. Zu einer gütlichen Einigung kam es gleichwohl nicht. Zeitweise entfernte die Beklagte auf ihrer Webseite Hinweise auf das hier gegenständliche Bauvorhaben. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 11.04.2024 stellte die Beklagte unter der Internet-Adresse https:entfernt/ auch das streitgegenständliche Bauvorhaben wieder im Internet dar. Dabei ist die D. in den Außenabbildungen nur nachrangig abgebildet, der Innenraum der D. ist ausgespart und die textlichen Beschreibungen betreffen die übrigen Bauteile. Die Kläger behaupten, im üblichen Maße architektonische Planungsleistungen für die Bauherren erbracht zu haben, wobei die Gestaltungsfreiheit bei ihnen gelegen habe, sie jedoch auf Wünsche der Bauherren eingegangen seien. Sie verweisen auf Korrespondenz mit den Eheleuten Z. (Anlagen K16 – K26). Weder die Eheleute Z. noch der Geschäftsführer der Beklagten hätten im Haupthaus architektonisch relevante Veränderungen vorgenommen. Mit Blick auf Änderungen an der D. beschreiben sie im Schaubild Anlage K27 ausführlich die ihrer Ansicht nach übereinstimmenden Aspekte. Die Kläger sind der Ansicht, die „D.“ als Bauwerk stelle eine eigenschöpferische, urheberrechtsfähige und alleinige planerische Leistung der Kläger dar. Die markante und individuelle Gestaltung, die gleichzeitig die Belange des Denkmalschutzes wahrt, erfülle dabei die Kriterien der hinreichenden Individualität eines Architektenwerkes im Sinne der erforderlichen Schöpfungs- und Gestaltungshöhe. Sie meinen, die nachträglichen Änderungen an der D. wie sie sich aus den Fotos (etwa Gegenüberstellung in Anlage K6) ergeben, seien urheberrechtlich unbeachtlich. Sie führten weder dazu, dass ihre Rechte eingeschränkt seien, noch dazu, dass die Beklagte daran Rechte erlangt hätte. Sie meinen, durch die Internetveröffentlichungen der Bilder der D. und der Texte sei der fälschliche Eindruck der Urheberschaft der Beklagten erweckt worden. Sie meinen die D. stehe bei all diesen Veröffentlichungen, auch bei der Preisverleihung des GDA, im Vordergrund. Durch die unzulässige Veröffentlichung der Bilder unter dem eigenen Namen verletze die Beklagte das Urheberpersönlichkeitsrecht der Kläger gemäß § 12 UrhG sowie das Recht der richtigen Urheberbenennung gemäß § 13 S. 1 UrhG. Die Beklagte verletze ferner die Verwertungsrechte des Urhebers gemäß § 15 Abs. 2 und 3 UrhG, sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Es liege auch eine unerlaubte irreführende geschäftliche Handlung, §§ 3 Abs. 1, 5 UWG vor, wobei diese – wie nach Hinweis der Kammer klargestellt – nur nachrangig zu urheberrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht wird. Den Klägern stünden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu. Vom Beseitigungsanspruch sei auch die begehrte Veröffentlichung einer Gegendarstellung sowie die Rückgabe des German Design Awards umfasst. Diese seien notwendig, um den erlittenen Imageschaden der Kläger wieder gut zu machen. Sie hätten außerdem Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz, wobei dieser auf Grundlage der HOAI-Vergütung zu berechnen sei. Insoweit entfalle auf das Projekt „D.“ von der Vergütung nach den Verträgen in Anlagen K1 und K2 insgesamt ein Betrag von 15.000,- € netto. Dieser sei wegen der falschen Urheberbenennung zu verdoppeln auf 30.000,- € was die Kläger als Mindestschadensersatzbetrag festlegen. Hinzu käme ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG. Die Kläger haben zunächst beantragt, I. Die Beklagte wird verurteilt, es für die Zukunft zu unterlassen, das Bauvorhaben „D.“ innerhalb der Hofanlage B.-L., O.er-straße 40 (G.), an deren Gestaltung die Kläger die ausschließlichen Urheberrechte haben, ohne deren Erlaubnis in Bild und/oder Text öffentlich zugänglich zu machen, machen zu lassen oder zu verbreiten. II. Die Beklagte wird verurteilt, auf der eigenen Büro-Homepage [https entfernt] und [https entfernt], der eigenen Facebook-Seite (https entfernt) und der eigenen Instagram-Seite (https entfernt) folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: Gegendarstellung Das Architekturbüro P..J.A. gmbh hat unter dem Projekttitel ,,Hof am R." in Text und Bild den Umbau einer D. mit offenem Dachstuhl und Treppenanlage veröffentlicht. Entwurf und Umsetzung dieser D. stammt nicht aus dem Büro P..J.A. Gmbh selbst, sondern von H. N. und Dr. I. Q., Gesellschafter der Q. + N. - Historische Bauwerke GbR, U., als alleinige Urheber. Das Architekturbüro P..J.A. Gmbh hat beim vorgenannten Objekt keine Planungs- oder Überwachungsleistungen zu dieser D. erbracht. Aus diesem Grund wurden der Beitrag und die betreffenden Bilder entfernt. Die P. J.A. gmbh hat gegenüber H. N. und Dr. I. Q., Gesellschafter der Q. + N. - Historische Bauwerke GbR, U., eine Unterlassungserklärung abgegeben." III. Die Beklagte wird verurteilt, den ihr von der F. GmbH zugesprochenen „German Design Award 0000“ für das streitgegenständliche Bauvorhaben zurückgeben und die Löschung des Awards auf der Homepage (https entfernt) des German Design Awards zu beantragen. IV. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. I. – III. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Schadensersatz und Entschädigung für die Urheberrechts- und Wettbewerbsverletzungen zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gemäß § 287 ZPO gestellt wird. VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.261,50 zu zahlen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2024 folgende Erklärung zu Protokoll gegeben (Bl. 480 GA): 1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin zu 1) und 2) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, Veröffentlichungen der Innenansicht des Teilobjekts D. der Hofanlage in B.-O., E.-straße 40, 00000 B., öffentlich zugänglich zu machen, verbreiten zu lassen oder zu verbreiten, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) die grundlegende Sanierung der Innenräume der D. in 2012/2013 entworfen und betreut haben. 2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Erklärung, verpflichtet sich die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von den Klägern zu 1) und 2) nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfalle vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. 3. Des Weiteren wird die Beklagte bis zum 15.05.2024 gegenüber der S. Dialog und dem German Design Award eine entsprechende Klarstellung vornehmen und um Ergänzung bitten. Nach Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2024 haben die Kläger ihre Klageanträge im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.05.2024 angepasst. Sie haben klargestellt, dass sie mit Blick auf den Innenraum der D. ein Komplettverbot begehren, nicht nur die fehlende Urheberbenennung rügen. Mit Blick auf Darstellungen des Äußeren des Gebäudes kommt es den Klägern darauf an, dass die Beklagte keine Abbildungen veröffentlicht, die die D. alleinig darstellen. Schadensersatzansprüche stützen die Kläger sowohl auf Urheberrecht, wobei sie lizenzanalogen Schadensersatz auf Grundlage der HOAI fordern, als auch auf § 9 UWG, wobei sie nach ihrer Auffassung auch hier lizenzanalogen Schadensersatz auf Grundlage der HOAI fordern könnten. Die Kammer hat daraufhin die mündliche Verhandlung wieder eröffnet (Bl. 533 GA). Die Parteien haben danach der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt und zwar die Kläger mit Schriftsatz vom 02.07.2024 (Bl. 541 GA) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.07.2024 (Bl. 547 GA). Die Kläger beantragen nunmehr, I. Die Beklagte wird verurteilt, es für die Zukunft zu unterlassen, das Bauvorhaben „D.“ innerhalb der Hofanlage O.er-straße 40 (G.), B.-L., bezogen auf den Innenraum, so wie er in Anlage K 5 dokumentiert ist, ohne deren Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, insbesondere wie es in den Anlagen K 6 bis K 9 und Anlagen K 11 und K 12 geschehen ist, sowie die Fassade, so wie sie in Anlage K 34 dokumentiert ist, als alleinige Darstellung auf der Bürowebsite oder vergleichbaren Publikationen der Beklagten öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. II. Die Beklagte wird verurteilt, auf der eigenen Büro-Homepage unter der Rubrik Aktuelles für die Dauer von 14 Tagen nach Urteilsverkündung, der eigenen Facebook-Seite (https:entfernt) für die Dauer von 14 Tagen nach Urteilsverkündung und der eigenen Instagram-Seite (https:entfernt) für die Dauer von 14 Tagen nach Urteilsverkündung, jeweils fixiert als oberster Beitrag folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: Gegendarstellung Das Architekturbüro P..J.A. gmbh hat unter dem Projekttitel ,,Hof am R." in Text und Bild den Umbau einer D. mit offenem Dachstuhl und Treppenanlage veröffentlicht. Dieser Umbau der D. stammt nicht aus dem Büro P..J.A. Gmbh, sondern von H. N. und Dr. I. Q., Gesellschafter der Q. + N. - Historische Bauwerke GbR, U.. Aus diesem Grund wurden der Beitrag und die betreffenden Bilder des Innenraums der D. entfernt. Die P..J.A. gmbh hat gegenüber H. N. und Dr. I. Q., Gesellschafter der Q. + N. - Historische Bauwerke GbR, U., eine Unterlassungserklärung abgegeben." III. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem F. GmbH klarzustellen, dass der Antrag auf Teilnahme „German Design Award 0000“ bezüglich Projekts ,,Hof am R." insoweit falsch war, als das Projekt bereits 2013 realisiert wurde und die Urheberrechte am Umbau der D. nicht der Beklagten sondern den Klägern zustehen, sowie den „German Design Award 0000“ das Projekt zurückgeben und die Löschung des Awards auf der Homepage „https:entfernt“ des German Design Awards zu beantragen. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem F. GmbH klarzustellen, dass der Antrag auf Teilnahme „German Design Award 0000“ bezüglich Projekts ,,Hof am R." insoweit falsch war, als das Projekt bereits 2013 realisiert wurde und die Urheberrechte am Umbau der D. nicht der Beklagten sondern den Klägern zustehen, sowie zu verlangen, dass die Darstellung des Innenraums der D. auf der Homepage „https entfernt“ des German Design Awards gelöscht wird. IV. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. I. – III. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Schadensersatz und Entschädigung für die Urheberrechts- und Wettbewerbsverletzungen zu zahlen, dessen Höhe wir in das Ermessen des Gerichts gemäß § 287 ZPO stellen. VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.261,50 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten bei ihren Arbeiten lediglich die Anweisungen und Vorgaben der damaligen Bauherren umgesetzt. Die Beklagte hingegen habe an der D. weitreichende gestalterische Arbeiten und Veränderungen vorgenommen. Die Beklagte habe u.a. den Lehmputz der D. überarbeitet und teilweise neu erstellt und die Decken im Zuge von Malerarbeiten erneuert. Zusätzlich sei im Rahmen einer umfassenden Überarbeitung der historischen Türen der Anschluss an das Haupthaus wieder hergestellt worden, der bis dahin nicht bestand. Es seien außerdem eine Verbindung mit dem Außenraum des Hofes neu geschaffen durch Realisierung der Terrassen in Garten und Innenhof. Das Dach sei erneuert worden. Es sei ein kompletter Umbau der Elektroinstallation vorgenommen und zusätzlich das Lichtkonzept vollkommen neu gestaltet worden. Auch das Interieur- und Textilienkonzept sei erneuert worden. Die Beklagte habe die D. außerdem mit verschiedenen individuellen Einbaumöbeln ausgestattet und so einen neuen gestalterischen Akzent gesetzt, wozu auch auf die Liste in der Duplik vom 02.04.2024, Rn. 18 (Bl. 356 GA) verwiesen wird. Die Kläger bestreiten diese Maßnahmen mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet ferner, sie habe sich nicht mit der D., sondern mit dem Gesamtprojekt „Hof am R.“ und sämtlichen von ihr erbrachten Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen für den Award beworben, was den Einreichungsunterlagen entnommen werden könne (Anlage B6). Im Mittelpunkt der Bilder stünden dabei jeweils die von den Beklagten durchgeführten Sanierungs- und Umgestaltungsmaßnahmen, nicht isoliert die D.. Die Jurybegründung im Rahmen der Preisverleihung verdeutliche, dass die Auszeichnung nicht für Tätigkeiten erfolgte, die von den Klägern im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz ausgeführt wurden, sondern für die hervorragende architektonische Leistung der Beklagten im Zusammenhang mit der Sanierung und Umgestaltung des Hofes sowie den erbrachten innenarchitektonischen Leistungen. Im Erledigungsinteresse habe die Beklagte vorgerichtlich die Verantwortlichen des GDA kontaktiert, um die Voraussetzungen zur Rückgabe des Preises herauszufinden. Hier habe man auf Nachfrage jedoch klargestellt, dass eine Aberkennung des verliehenen Preises nicht in der eigenen Hand der Beklagten liege und ohne weiteres nicht möglich sei. Auch die übrigen Veröffentlichungen im Internet beträfen jeweils das gesamte Anwesen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei selbst Urheberin des Gesamtbauwerks, nachdem von ihr an allen Gebäudeteilen Umbauten vorgenommen worden seien. Die Kläger hingegen seien keine Urheber, weil sie lediglich weisungsgemäß für die Bauherren tätig geworden seien. Selbst wenn die von den Klägern durchgeführten Arbeiten in Bezug auf die D. urheberrechtlich relevant gewesen sein sollten, würden diese durch die weitreichenden Veränderungen und Umbaumaßnahmen der Beklagten überlagert. Es liege, hilfsweise zur Verteidigung vorgebracht, keine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes der Klägerin vor. Die Veröffentlichungen beträfen nur die Leistungen der Beklagten. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Unterlassungserklärung sei ausreichend. Ein vollständiges Verbot der Abbildung der D. / der Innenräume der D., wie von den Klägern gefordert, ginge zu weit. Es sei ausreichend, wenn auf den Beitrag der Kläger angemessen hingewiesen wird. Ein Anspruch auf Rückgabe des GDA bestehe nicht. Insoweit wäre die Beklagte auch nicht passivlegitimiert, sondern der Preisverleiher müsste insoweit verklagt werden. Die Beklagte habe dem F. gleichwohl über den Beitrag der Kläger unterrichtet. Sodann wurde am 19.08.2024 auf der Webseite des GDA ein Hinweis auf die Kläger ergänzt (Anlage B18). Der Artikel bei der S. Dialog wurde inzwischen entfernt. Eine Gegendarstellung sei nicht geschuldet, weil diese wiederum einen falschen Sachverhalt darstellen würde. Neben den urheberrechtlich normierten Ansprüchen auf Urhebernennung, Unterlassung und Schadensersatz sei ein solcher Anspruch überhaupt nicht denkbar. Die Urheberbenennung sei keine Tatsache, sondern rechtliche Wertung oder Meinungsäußerung. Ein Anspruch auf Schadensersatz scheide schon dem Grunde nach aus. Jedoch sei auch die von den Klägern angesetzte Höhe nicht nachvollziehbar. Die Architektenvergütung und die vorgenommene Aufteilung auf das Projekt D. bestreitet die Beklagte. Die HOAI habe auch allenfalls Indizwirkung. Es liege auch kein Verstoß gegen das UWG vor. Eine Täuschung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer scheide aus. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat. Die Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach der zulässigen Antragsänderung haben die Kläger insbesondere im Unterlassungsantrag hinreichend deutlich gemacht, auf welchen Schutzgegenstand sie sich beziehen und was sie als konkrete Verletzungsform ansehen. Auch der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz ist trotz fehlender Bezifferung hinreichend bestimmt, weil der Betrag von der Schätzung des Gerichts abhängt und die Kläger in der Begründung eine Höhe vorschlagen bzw. als Mindestbetrag fordern. Hier haben die Kläger auch klargestellt, dass sie sowohl aus urheberrechtlichen als auch aus lauterkeitsrechtlichen Vorschriften Schadensersatz fordern, wobei sie sich primär auf urheberrechtliche Normen, nachrangig auf solche aus dem UWG stützen. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Klageantrag zu I) – Unterlassung Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Innenansichten nach §§ 97 Abs. 1, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht mit Blick auf Außenansichten. a) Die Innengestaltung des Gebäudeteils „D.“ des Hofgebäudes ist ein Werk der Baukunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Die Kläger sind daran als Miturheber gem. § 8 UrhG anzusehen und als solche aktivlegitimiert. Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Auf die Art der Konstruktion und Herstellung sowie auf das Material, aus dem sie errichtet sind, kommt es nicht an. Auch der Zweck des Baus ist unerheblich, insbesondere spielt es keine Rolle, ob Bauwerke einen bestimmten Gebrauchszweck haben, wie Wohn- oder Geschäftshäuser, oder ob dies nicht der Fall ist (z.B. bei Denkmälern). Ebenso wenig ist erforderlich, dass ein künstlerischer Zweck gegenüber dem Gebrauchszweck den Vorrang hat. Werke der Baukunst können daher nicht nur Gebäude, z.B. Wohnhäuser, Geschäftshäuser, Schulen, Kirchen, Schlösser, Amtsgebäude, Bahnhöfe, Fabriken usw. sein, sondern auch Türme, Brücken, Denkmäler oder Plätze. Nicht nur das Bauwerk als Ganzes, sondern auch Teile eines Bauwerks können Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein, sofern sie auch für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Das gilt beispielsweise für Fassaden, Innenräume, Treppenhäuser, Dachgiebel, Eingänge, aber auch für Grundrisse, sofern sie die Raumform des Bauwerks (Baukörperform, Raumzuordnung, Tür- und Fensteranordnung, Lichtzuführung, Blickrichtung usw.) erkennen lassen. Die für eine persönliche geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass sich das Bauwerk nicht nur als das Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt. Dies beurteilt sich nach dem ästhetischen Eindruck, den das Bauwerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Werke der Baukunst können beispielsweise geprägt sein durch ihre Größe, ihre Proportion, Einbindung in das Gelände, die Umgebungsbebauung, Verteilung der Baumassen, konsequente Durchführung eines Motivs, Ausgestaltung und Gliederung einzelner Bauteile wie der Fassade oder des Daches sowie dadurch, dass alle einzelnen Teile des Bauwerks aufeinander bezogen sind, so dass sie zu einer Einheit verschmelzen. Die architektonische Leistung muss über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgehen. Gestaltungen, die durch den Gebrauchszweck vorgegeben sind, können die Schutzfähigkeit nicht begründen; das gilt namentlich für die äußere und innere Gestaltung sowie für die Raumaufteilung. In der Verwendung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann aber dann eine schutzfähige Leistung liegen, wenn durch sie eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird. Zu fordern ist kein deutliches Überragen durchschnittlicher Gestaltungen, sondern lediglich eine Gestaltung, die über die technisch, sachzweckgebundenen Elemente hinaus eine individuell ästhetische Prägung erkennen lässt, weil Gestaltungsspielräume für persönliche Kreativität mit der hinreichenden Individualität ausgestaltet wurden (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, 6. Aufl. 2020, UrhG § 2 Rn. 174ff. m.w.N.). Im Einklang damit formulierte der BGH kürzlich (angesichts des thematischen Bezugs, statt der nachfolgenden Urteile des BGH: NJW 2022, 782, Rn. 57 f. – Zugangsrecht des Architekten, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH): Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Dabei entspricht dies dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen demnach zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Ein Gegenstand kann erst dann, aber auch bereits dann als ein Original in diesem Sinne angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung, auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte. Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger durch ihren ausführlichen und substantiierten Vortrag zu ihrer Tätigkeit für die Eheleute C. deutlich gemacht, dass die Innengestaltung des zunächst entkernten (siehe Anlage K4) und sodann komplett neu geplanten Innenbereichs der D. ihre freien, kreativen Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Es kann bei Betrachtung der Pläne und Fotografien in Anlage K5 ohne Weiteres von einer „künstlerischen“ Leistung ausgegangen werden. Die Kläger konnten hier mit Ausnahme der Mauern und des Dachstuhls vollkommen von Neuem die Innengestaltung planen und haben dies auch in optisch ansprechender und anspruchsvoller Art und Weise getan. Dies zeigt sich vor allem an der Einfügung der Galerie und den dazugehörigen Treppen sowie den Sichtbetonelementen und den Tür- und Fenstergestaltungen. Dass die Kläger durch Anweisungen der Bauherren gebunden waren, wird von der Beklagten nur pauschal eingewandt. Die Kläger haben dies mit den Anlagen zu ihrer Replik auch substantiiert entkräftet. Es handelt sich demnach um eine übliche Beziehung zwischen Bauherren und Architekten, bei denen letztere selbstverständlich Wünsche und Anregungen der Bauherren angenommen und umgesetzt haben. Dies hat aber vorliegend keine derartige Konkretisierung erfahren, sodass die Kläger nur noch eine sozusagen rein handwerkliche Umsetzung der Kundenwünsche erbracht hätten. Vielmehr stellen die vorbenannten Elemente vorrangig Gestaltungsentscheidungen der Kläger als Architekten dar, die von den Bauherren abgenommen worden sind. Dies zeigt sich etwa an der Vorlage verschiedener Varianten von Vorentwürfen in Anlage K17 oder verschiedener Entwürfe in Anlage K19. Innerhalb dieser Entwürfe hatten die Bauherren Wahlmöglichkeiten, die diese auch genutzt haben (siehe Anlage K20). Gleichwohl waren es die Kläger durch ihre Planung, die diese Wahlmöglichkeiten erst geschaffen haben. Dass sich durch – streitige Änderungen – an der D. seitens der Beklagten oder ihres Geschäftsführers als neuen Eigentümer der Immobilie etwas im urheberrechtlichen Sinne Wesentliches an der Innenraumgestaltung als Bauwerk geändert hat, kann die Kammer nicht erkennen. Die von der Beklagten vorgetragenen Änderungen lassen die Bausubstanz und deren Gestaltungsmerkmale, ausgenommen allenfalls der Einbauschrank, weitestgehend unberührt. Änderungen an der Inneneinrichtung, vor allem durch andere Möbel und Dekorationsgegenstände, ändern am Bauwerk als solches nichts. Deshalb ergibt sich insoweit keine urheberrechtliche Position der Beklagten bzw. bei ihr tätiger Personen als Miturheber. b) Die Kammer erkennt allerdings keine Urheberschaft der Kläger an dem Gebäudeteil „D.“ in der Außenansicht. Nach den obigen Grundsätzen erkennt die Kammer hier gerade keine architektonische Leistung, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgehen. Denn nach eigenem Vortrag der Kläger war es Herausforderung und Aufgabe des Projektes unter Beachtung des Denkmalschutzes eine Modernisierung durchzuführen. Dabei war es demnach notwendig in die äußere Gestaltung nur im geringem Maße einzugreifen und dies auch nur insoweit, dass der Denkmalschutz nicht beeinträchtigt wird. Dies schränkt die Gestaltungsfreiheit der Kläger ersichtlich stark ein. So ist es auch bei Außenansichten (siehe Anlage K34, aber auch etwa Bl. 98 GA, Teil der Anlage K12) sichtbar, dass die Außenfassade grundsätzlich nicht verändert worden ist. Das Dach ist erneuert worden und auf der Gartenseite mit zwei Gauben versehen worden. Diese Dachgestaltung hebt sich allerdings nicht von üblichen Dachgestaltungen von Wohngebäuden ab. Notwendigerweise sind die neu eingefügten Tür- und Fensteröffnungen auch in der Fassade erkennbar, was in Anlage K34 ersichtlich ist. Da die architektonische Planung hier jedoch nach dem Verständnis der Kammer maßgeblich für die Innengestaltung erfolgt ist, stellt sich die Außenansicht hier als zwingende Folge der freien Gestaltungsentscheidungen für den Innenraum dar. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, in welchen Elementen der Außengestaltung eine besondere gestalterische und individuelle Entscheidung der Kläger zu erkennen ist. Diese kann nicht allein in der Auswahl der Türen und Fenster liegen, weil diese die vorbenannten einschlägigen technischen Lösungsmittel darstellen. Der Kammer erscheint die Außenansicht vielmehr als eine gute architektonische Arbeit, jedoch als Umsetzung der Fachkunde, und nicht als gestalterische Tätigkeit gerade für eine besonders ansehnliche Außenfassade. Demnach kann auch dahinstehen, ob die Kläger es fordern können, dass die Außenfassade nur in untergeordneter Rolle von der Beklagten dargestellt werden kann und ob hier die Schranke der Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG Anwendung findet. c) Die Beklagte hat durch das Einstellen von Fotografien des Innenraums der D. in das Internet in das ausschließliche Recht der Kläger aus § 19a UrhG eingegriffen. Die Fotografien des Innenraums der „D.“ stellen ein Vervielfältigungsstück des Bauwerks dar und werden als solche Dritten über das Internet bereitgestellt, worin ein öffentliches Zugänglichmachen liegt. Die Kläger haben klargestellt, dass sie mit Blick auf die Innenansichten ein Komplettverbot begehren. Ihnen geht es also nicht um die bloße Benennung als Miturheber gemäß § 13 UrhG, sondern sie verlangen die Durchsetzung ihrer Verwertungsrechte. Die Beklagte hat insoweit wie in Anlage K7 ersichtlich auf der eigenen Webseite Fotografien der Innenräume öffentlich zugänglich gemacht. Hierfür ist sie als unmittelbare Täterin passivlegitimiert. Die Facebook- und Instagram-Postings ihres Geschäftsführers in Anlagen K8 und K9 erfolgen zwar über einen Account mit dem bürgerlichen Namen des Geschäftsführers der Beklagten. Durch die gesamte Aufmachung der Accounts und Postings erscheinen die Beiträge aber als Teil der Architektentätigkeit des Geschäftsführers der Beklagten, die maßgeblich über die Beklagte als Unternehmen abgewickelt wird. Die Postings erscheinen hingegen nicht als Veröffentlichungen des Geschäftsführers der Beklagten als Eigentümer der Immobilie, der hiermit seine privaten Wohnräume zur Schau stellen möchte. Demnach liegt nach Auffassung der Kammer hier Mittäterschaft zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten als (vermutlicher) Accountinhaber und der von ihm geführten Beklagten vor, deren Geschäft er mit den Postings fördern wollte. Für die Darstellung in Anlage K12, auf der Webseite S., ist die Beklagte zwar nicht verantwortlich. Gleichwohl haftet sie hier ebenfalls als Mittäterin, hilfsweise als Anstifterin, weil die Veröffentlichung in diesem Online-Architekturmagazin maßgeblich von der Beklagten veranlasst worden ist, um das eigene Unternehmen zu fördern. Keine im Tenor aufzunehmende konkrete Verletzungsform erkennt die Kammer jedoch in Anlagen K6 und K11. Die Anlage K6 ist dabei eine Gegenüberstellung der Innenraumgestaltungen, wobei hierin keine eigenständige Veröffentlichung durch die Beklagte dargelegt ist. Vielmehr werden die in den zuvor genannten Anlagen enthaltenen Inhalte dort zum Zwecke des Vergleichs dargestellt. Bei der Anlage K11 handelt es sich um die Verwendung einer Fotografie der Innenaufnahme der D. durch den Fotografen als Referenznutzung des eigenen fotografischen Schaffens. Dies geht zwar auf die Beauftragung der Beklagten zurück, stellt aber im Übrigen eine eigenständige Nutzung des Fotografen dar, für die eine Haftung der Beklagten ausscheidet. Insoweit mangelt es an der Passivlegitimation. d) Für ein beantragtes Verbreiten im Sinne von § 17 UrhG, also des Angebots oder des Inverkehrbringens von (körperlichen) Vervielfältigungsstücken des Werkes, haben die Kläger keine konkrete Verletzung der Beklagten vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass neben der Nutzung der Fotografien des Innenraums im Internet auch eine Printnutzung stattgefunden hat. e) Die Verwertung der Beklagten ist in dem aufgezeigten Umfang rechtswidrig. Die Kläger haben dieser Verwertung nicht zugestimmt. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Schranken des Urheberrechts berufen. Für die Innenaufnahmen kommt § 59 UrhG offensichtlich nicht in Betracht. Auch ist vorliegend nichts für eine schlichte Einwilligung vorgetragen oder erkennbar (vgl. zu diesem Rechtfertigungsgrund: BGH, Urteil vom 11.09.2024 – I ZR 140/23, GRUR-RS 2024, 23639, Rn. 16 ff.). Architekten müssen nicht generell damit rechnen, dass andere Architekten nach einer nicht urheberrechtlich relevanten Umgestaltung von Räumen oder Gebäuden Fotografien der Bauwerke öffentlich zugänglich machen. Eine entsprechende Üblichkeit wird von Beklagtenseite nicht vorgetragen. Gerade Architekten, die selbst regelmäßig schöpferisch tätig werden, sollten über ein ausreichendes Problembewusstsein für vorbestehende urheberrechtliche Positionen haben. f) Auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben. Nach den obigen Ausführungen geht es vorliegend um eine Verletzung der Verwertungsrechte nach §§ 15 ff. UrhG, nicht lediglich um urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche wie das unterbliebene Urheberbenennungsrecht aus § 13 UrhG. Die in der mündlichen Verhandlung protokollierte Unterlassungserklärung geht allerdings nur so weit, dass sie eine Benennung der Kläger für die Schaffung der Innengestaltung vorsieht. Sie betrifft demnach nur § 13 UrhG und dies im Übrigen nur eingeschränkt, weil hier nicht die Urheberschaft eingeräumt wird, sondern nur Entwurf und Betreuung der „grundlegenden Sanierung der Innenräume der D. in 2012/2013“. Diese Erklärung war demnach nicht geeignet, um die Wiederholungsgefahr für den oben festgestellten Verstoß gegen § 19a UrhG zu beseitigen. In diesem Zusammenhang wollte die Beklagte sich zu keiner Zeit unterwerfen. Im Übrigen haben die Kläger diese Unterlassungserklärung nicht angenommen. Ihr Verhalten in der mündlichen Verhandlung und danach dürfte im Übrigen sogar als konkludente Ablehnung zu werten sein, womit eine etwaig zwischenzeitlich weggefallene Wiederholungsgefahr wieder von neuem entstanden sein dürfte (vgl. dazu grundlegend: BGH GRUR 2023, 255 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III). g) Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass urheberrechtliche Ansprüche der Kläger nicht deshalb ausscheiden, weil der Geschäftsführer der Beklagten Eigentümer der Immobilie ist. Wie oben im Rahmen der Passivlegitimation ausgeführt, ist vorliegend die Haftung der Beklagten als Architekturunternehmen gegenständlich. Sie kann sich also nicht unmittelbar auf Befugnisse des Eigentümers am Werkstück berufen. Eine Interessenabwägung zur Reichweite der dem Eigentümer vorbehaltenen Rechte am Werkstück ist vorliegend nicht geboten (vgl. etwa die Problematik im Zusammenhang mit § 14 UrhG und der Vernichtung eines Werks, dazu etwa BGH GRUR 2019, 609 - HHole (for Mannheim)). Ob der Geschäftsführer der Beklagten Befugnisse zur öffentlichen Zugänglichmachung von Abbildungen der Innenräume hat, kann dahinstehen, weil er nicht persönlich in Anspruch genommen wird. h) Der Tenor zu 1) weicht – abgesehen von der oben dargelegten Teilabweisung – geringfügig vom Antrag zu I) und IV) ab. Dies ist Folge der Auslegung des Antrags. 2. Antrag II) – Anspruch auf Gegendarstellung Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung und zwar aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Dabei ist der Anspruch auf Gegendarstellung primär im Presserecht verbreitet. Pressegesetze der Länder sehen Ansprüche auf Gegendarstellungen vor, vgl. § 11 LPresseG NRW. Auch § 20 des Medienstaatsvertrags sieht einen Anspruch auf Gegendarstellung vor. Offensichtlich ist die Beklagte nicht nach dieser Norm verpflichtet. Entgegen der Argumentation der Kläger ist die Beklagte nicht redaktionell tätig, sondern betreibt Eigenwerbung. Sie unterfällt demnach nicht denselben strengen Maßstäben wie journalistisch-redaktionelle Medien. Für einen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Beseitigungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB, der eine Gegendarstellung notwendig machen würde, ist keine Sachverhaltsgrundlage vorgetragen. Die Parteien streiten im Kern um die Urheberschaft an dem Bauwerk „D.“, damit ist keine Einwirkung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verbunden. Folglich ist das klägerische Begehren allein auf urheberrechtlicher Grundlage zu bewerten. Ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht jedoch nicht. Dieser folgt nicht aus §§ 97 Abs. 1, 13 UrhG. Dabei geht die Kammer nach den vorstehenden Ausführungen zu Antrag I) davon aus, dass die Kläger Miturheber der Innengestaltung der D. sind. Als solchen steht ihnen auch das generelle Benennungsrecht aus § 13 UrhG zu. Ihr Begehren ist aber nicht auf eine generelle Benennung gerichtet, sondern spezifisch auf Vornahme einer Gegendarstellung. Eine Gegendarstellung ist vorliegend auch nicht als Ausprägung des Beseitigungsanspruchs von der Beklagten geschuldet. Denn die Gegendarstellung ist nicht geeignet, die Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch die fehlende Urheberbenennung wirksam abzuwenden. Der Beseitigungsanspruch unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot, d.h. die Beseitigungsmaßnahme muss notwendig, geeignet und dem Störer zumutbar sein (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, UrhG § 97 Rn. 70). Die hier begehrte Gegendarstellung ist weder notwendig, noch geeignet. Gerade die hier nur zeitlich beschränkt beantragte Veröffentlichung ist im Vergleich zu einem Anspruch aus § 13 UrhG auf generelle Urheberbenennung nicht gleich wirksam. Nach Entfernung der Gegendarstellung würde der Störungszustand bei fortgesetzter rechtswidriger Verwertung wieder entstehen. Im Übrigen sieht das UrhG mit § 103 UrhG einen Anspruch, der das klägerische Begehren spezialgesetzlich regelt. Die Streitfrage, ob die Urheberschaft überhaupt eine gegendarstellungsfähige Tatsache oder vielmehr eine Rechtsmeinung darstellt, muss demnach nicht entschieden werden. Unabhängig davon ist die konkret geforderte Gegendarstellung urheberrechtlich und faktisch ungenau, was dem konkreten Erlass ebenfalls entgegen stehen würde. Das muss aber nicht weiter vertieft werden. 3. Antrag zu III) – u.a. Rückgabe des German Design Awards Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf das begehrte Vorgehen im Verhältnis zur F. GmbH. Wiederum ist kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, der diesen Antrag stützen würde. Zunächst besteht offensichtlich kein vertragliches Verhältnis zwischen den Parteien, aus denen die Klägerin ein entsprechendes Verhalten fordern könnte. Wie oben dargestellt ist auf das Angebot des Abschlusses eines (Unterlassungs-) Vertrags durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung kein Vertrag zu Stande gekommen, weil die Kläger dieses Angebot nicht angenommen haben. Gesetzliche Ansprüche können wiederum nur aus der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Kläger folgen. Ein Anspruch auf das (gesamte) begehrte Verhalten der Beklagten besteht aber wiederum nicht auf Grundlage des Beseitigungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit dem Urheberbenennungsrecht aus § 13 UrhG. Im Kern versteht die Kammer das klägerische Begehren dahingehend, dass die Beklagte gegenüber einem Dritten die zuvor verschwiegene Urheberbenennung vornimmt. Das Begehren ist also auf die Vornahme positiven Tuns gerichtet. Dabei erscheint die Klarstellung, „dass der Antrag auf Teilnahme ‚German Design Award 0000‘ bezüglich Projekts ‚Hof am R.‘ insoweit falsch war, als […] die Urheberrechte am Umbau der D. nicht der Beklagten sondern den Klägern zustehen“ grundsätzlich ein denkbarer Inhalt des Beseitigungsanspruchs. Diese Klarstellung hat die Beklagte jedoch ausweislich ihres letzten Schriftsatzes und gemäß Anlagen B16 – B18 vorgenommen. Insoweit ist der Anspruch durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Auf das weiter beantragte positive Tun haben die Kläger indes keinen Anspruch, weil die Preisverleihung an die Beklagte zum einen auf dem freien Entschluss des vergebenden Unternehmens beruht und zum anderen nach dem gesamten Eindruck der Veröffentlichung des GDA nicht ausschließlich auf dem Innenraum der D. beruht. Ob eine Rückgabe des GDA überhaupt rechtlich oder faktisch möglich ist, kann dabei dahinstehen, weil die Kläger nicht mehr fordern können, als dass ihre Urheberschaft offengelegt wird. Dies ist wie oben dargestellt erfolgt. Auf der Webseite des GDA wird die Beklagte gleichwohl auch unter ausdrücklichen Hinweis auf die Beteiligung der Kläger als Preisträger ausgewiesen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die F. GmbH an ihrer Preisverleihungsentscheidung festhalten möchte. Die Kläger müssten sich demnach unmittelbar gegen dieses Unternehmen wenden, wenn sie meinen, dass die Preisverleihung an die Beklagte rechtswidrig gewesen sein soll bzw. die Art der Darstellung ihrer Beteiligung an dem Gesamtanwesen in urheberrechtsverletzender Weise falsch dargestellt sein soll. Der – an dieser Stelle unterstellte – Anspruch auf Beseitigung verpflichtet den Beseitigungsschuldner nicht zur Klage gegen einen Dritten. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet, weil die Kläger es nicht von der Beklagten fordern können, dass die Beklagte gegenüber der F. GmbH dass die Darstellung des Innenraums der D. auf der Homepage des German Design Awards gelöscht wird. Die Beklagte ist nicht verantwortlich für diese Webseite. Die Kläger können sich stattdessen mit Blick auf ihre oben herausgearbeitete Miturheberschaft und ihr Recht aus § 19a UrhG selbst an die F. GmbH wenden und Unterlassung fordern. Hierzu bedarf es keiner mittelbaren Einwirkung auf die Beklagte, weshalb diese wiederum nach dem oben bei Antrag zu II) herausgearbeiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine solche nicht notwendige und nicht geeignete Handlung schuldet. 4. Antrag zu V) – Schadensersatz Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2, 13, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG in Höhe von 10.000,- €. Daneben haben die Kläger keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus § 9 UWG wegen einer Wettbewerbsverletzung. a) Urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch aa) Die Kläger haben dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch wegen der beim Antrag zu I) herausgearbeiteten Urheberrechtsverletzung. Das insoweit notwendige Verschulden der Beklagten ist, mindestens als leichte Fahrlässigkeit, gegeben. An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH, GRUR 1998, 568 (569) – Beatles-Doppel-CD). Derjenige, der von fremden Werken Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. v. Wolff/Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG, § 97, Rn. 60). Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von der ein etwaiger Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Diesen Anforderungen ist die Beklagte offensichtlich nicht gerecht geworden. Wie oben bereits festgestellt, ist es bei der Modernisierung von Gebäuden nicht fernliegend, dass mit der früheren Gestaltung urheberrechtlich geschützte Positionen verknüpft sind. Dies gilt umso mehr für eine überdurchschnittlich hochwertige Innengestaltung wie sie beim hiesigen Bauwerk der „D.“ der Fall ist. Insofern hätte es nahe gelegen, nicht nur die für diese Gestaltung verantwortlichen Architekten in Erfahrung zu bringen, sondern bei diesen auch die Zustimmung zur Verwertung von Fotografien dieser Gestaltung anzufragen. Vorliegend ist sogar unstreitig, dass die Beklagte über die früheren Bauherren Kontakt mit den Klägern aufgenommen hatten, sodass es sich aufgedrängt hätte über etwaige urheberrechtliche Positionen zu sprechen. Dies gilt vorliegend umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst nach ihrer Außendarstellung besondere architektonische Leistungen erbringt und mit der Materie des Urheberrechts vertraut sein dürfte. Selbst wenn hier keinerlei Problembewusstsein bestanden hat, so hätte die Beklagte hier nicht ohne rechtliche Beratung und Prüfung der Nutzungsberechtigung die öffentliche Zugänglichmachung der Innenaufnahmen veranlassen dürfen. Jedenfalls das Unterlassen entsprechender rechtlicher Erkundigung begründet schon einen haftungsbegründenden Sorgfaltsverstoß. Dies gilt auch mit Blick auf die unterbliebene Urheberbenennung. bb) Der Höhe nach besteht der Anspruch in Höhe von 10.000,- €. Ein höherer Schadensersatzbetrag erscheint nicht angemessen. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch nach der von ihr gewählten Methode der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) beziffern. Ausweislich der Rechtsprechung des BGH in Sachen „ Foto eines Sportwagens “ (Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292) gilt bei der Berechnung von lizenzanalogen Schadensersatz bei der Rechtsverletzung von Lichtbildern grds. was folgt: " Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train; BGH, GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [144]). Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [143]). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild, stRspr). [...] Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das RevGer. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP 2016, 66 – Tauschbörse II, mwN). " Auch wenn dieses Grundsatzurteil auf einem Fall beruht, bei dem der klägerische Schutzgegenstand ein einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG und nicht wie hier ein Werk der Baukunst war, ist diese Methodik im Streitfall anzuwenden. Es ist zunächst also nach einer eigenen Lizenzierungspraxis für das streitgegenständliche Werk für die konkrete Nutzung zu fragen, nachrangig auf branchenübliche Vergütungssätze und in Ermangelung dessen ist eine richterliche Schätzung geboten. Eine eigene Lizenzierungspraxis für die Erlaubnis, die Innenaufnahmen der „D.“ öffentlich zugänglich zu machen, tragen die Kläger nicht vor. Auf dieser Prüfungsebene kann jedenfalls nicht auf die HOAI Vergütung abgestellt werden, weil diese im Verhältnis zu den Bauherren gilt und dabei das (ggf. auch urheberrechtliche) Entgelt für die Planungsleistung darstellt. Dies ist aber nicht der Nutzungsumfang der Beklagten. Die Beklagte hat nicht etwa die Pläne der Kläger plagiiert und auf ein anderes Bauvorhaben angewendet. Sie hat vorliegend Fotos des maßgeblichen Bauwerks im Internet hochgeladen und abrufbar gehalten. Für eine solche Nutzung trifft die HOAI keine Aussage. Die Kläger können sich aus denselben Gründen auch nicht auf die HOAI als branchenüblichen Vergütungssatz berufen. Dabei könnte die HOAI bzw. genauer die für die Entwurfsplanung einschlägige Leistungsstufe für gewisse Fälle ein solcher branchenüblicher Vergütungssatz sein. Dies ist denkbar, wenn es um die Verwertung der Planungsunterlagen oder die Plagiierung von Bauwerken ginge. Wie bereits herausgearbeitet liegt der Fall hier aber anders. Folglich ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr von der Kammer gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach ihrer freien Überzeugung zu bemessen. Dabei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist dabei unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind. Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (so ausführlich OLG V., Urteil vom 26.02.2021 – 6 U 189/19). Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Schätzung sind vorliegend nicht ersichtlich. Konkrete Vergleichsfälle und/oder eindeutige Bemessungsparameter tragen die Parteien nicht vor. Demnach ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände notwendig, um eine angemessene Lizenzhöhe als Schadensersatz zu schätzen. Insoweit ist zunächst in die Abwägung einzubeziehen, dass es sich bei dem Werk der Baukunst der Kläger um ein anspruchsvolles und wertvolles Werk handelt, dass die durchschnittliche Gestaltung überragt. Dies zeigt nicht zuletzt die – schlussendlich von der Beklagten herbeigeführte – Auszeichnung des Hofgebäudes unter ausdrücklicher Nennung der „D.“. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass seitens der Kläger offenbar nach Fertigstellung ihrer Arbeiten an der „D.“ kein erhöhtes Eigeninteresse an der Bewerbung der eigenen Tätigkeit mit diesem Werk als Referenz einher ging. Der gesamte Sach- und Streitstand lässt eher darauf schließen, dass die Kläger erst durch die „Ausnutzung“ ihres Werks durch die Beklagte ein Interesse an der Klarstellung der Urheberschaft entwickelt haben, das aber mehr von ideellem Wert und vom Interesse der eigenen Stellung am Markt geprägt war, als von dem Interesse mit der Verwertung dieses Werks Lizenzeinnahmen zu generieren. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Ausgangspunkt die Arbeiten der Kläger für private Bauherren standen, die als solche kein Interesse daran gehabt haben, dass ihre Privaträume in weiten Kreisen öffentlich bekannt und abgebildet sind. Diese Situation änderte sich offensichtlich in dem Moment, in dem der Geschäftsführer der Beklagten das Anwesen erworben hat und nach weiteren Arbeiten daran auch die „D.“ als Referenz auf eigenen Kanälen und in der Fachpresse präsentierte. Dadurch lässt sich folgern, dass die Verwertbarkeit des Bauwerks durch den Eigentümerwechsel erheblich erleichtert worden ist. Das Verschulden der Beklagten, wenngleich noch als Fahrlässigkeit zu bewerten, ist jedoch nicht als privilegierender Faktor für die Beklagte zu berücksichtigen, weil gerade ein so großes Architekturunternehmen wie die Beklagte auch über (urheber-) rechtliche Complianceprozesse verfügen sollte. Auch der unstreitige Kontakt zwischen den Parteien ohne aber die urheberrechtliche Situation zu thematisieren, spricht gegen eine Berücksichtigung bei der Schadenschätzung. Die Nutzung der Beklagten erfolgte auch über einen nicht unerheblichen Zeitraum von ca. zwei Jahren. Sie hat durch die Nutzung der verschiedenen Kanäle und die Weitergabe an Fachmagazine bzw. zum German Design Award – jeweils ohne Urheberbenennung – auch eine überdurchschnittliche Nutzungsintensität erfahren. Nach alledem schätzt die Kammer den lizenzanalogen Schadensersatzbetrag erheblich geringer als von den Klägern geschätzt, jedoch für die „einfache“ Lizenz ohne Beachtung der fehlenden Urheberbenennung auf 5.000,- €, was einer jährlichen Lizenz von 2.500,- € entspricht. Dieser Wert spiegelt nach Schätzung der Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen in der Gesamtschau der Kammerrechtsprechung den Wert der Benutzungsberechtigung für die hier gegenständliche Verletzung angemessen, aber auch in ausreichendem Maße wieder. Dieser Betrag ist wegen der fehlenden Urheberbenennung nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, aber auch des zuständigen Berufungssenats (vgl. etwa Urteil vom 10.09.2021 – 6 U 34/21, GRUR-RS 2021, 62926) und des I. Zivilsenats des BGH (Fundstellen im nächsten Absatz), zu verdoppeln auf 10.000,- €. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 36–40 – Motorradteile; GRUR 2019, 292, Rn. 28 – Foto eines Sportwagens). Wegen der fehlenden Urheberbenennung ist regelmäßig ein Zuschlag von 100% auf die Lizenzgebühr anzusetzen. Es ist jedenfalls ständige Rechtsprechung der hiesigen Kammer in Urheberrechtsstreitsachen, beim bloßen Weglassen der Urheberbenennung schon regelmäßig einen Zuschlag von 100% anzunehmen. Es besteht kein Grund von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzuweichen, weil hier gerade auch im Fehlen der Urheberbenennung ein spezifischer Schaden zu erkennen ist, von dem auszugehen ist, dass die Kläger auf eine solche Benennung nur gegen erhebliche Erhöhung der Lizenzgebühr verzichtet hätten. Angesichts dieser Schadensschätzung verbleibt kein Raum für einen weiteren immateriellen Schadensersatzbetrag nach § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG. Ein besonderer Härtefall, der eine solche zusätzliche Zahlung neben der Berücksichtigung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Positionen im Rahmen der Lizenzanalogie gebietet, liegt nicht vor. Denn die Kläger können für die Zukunft ihre Rechte aus § 13 UrhG geltend machen und damit für die Beachtung ihrer Rechte sorgen. Dies müssen sie aber auch tun und können nicht stattdessen immateriellen Schadensersatz verlangen. b) Schadensersatz wegen Wettbewerbsverletzung Hilfsweise dazu haben die Kläger einen Anspruch wegen der Verletzung von UWG-Vorschriften durch die Beklagte geltend gemacht. Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht aber nicht. Dabei muss nicht entschieden werden, ob überhaupt eine UWG-Verletzung vorliegt, denn jedenfalls ist kein ersatzfähiger Schaden nach § 9 Abs. 1 UWG vorgetragen. Die Kläger können sich an dieser Stelle nicht auf die dreifache Schadensberechnung und damit auf die Lizenzanalogie berufen. Im Lauterkeitsrecht ist die dreifache Schadensberechnung nicht ausdrücklich in § 9 Abs. 1 UWG benannt, jedoch anerkannt beim lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG bzw. dort, wo das Lauterkeitsrecht immaterialgüterrechtsähnliche Rechtspositionen gewährt. Bei anderen Lauterkeitsverstößen ist die dreifache Schadensberechnung grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BeckOK UWG/Eichelberger, 25. Ed. 1.7.2024, UWG § 9 Rn. 91 mwN, im Einzelnen streitig). Jedenfalls für eine hier allein vorgetragene Irreführung nach § 5 UWG kommt eine dreifache Schadensberechnung nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass die Kläger es nicht in der Hand haben können, eine irreführende Werbung durch Lizenzierung rechtmäßig zu machen. Demnach könnten die Kläger allenfalls einen Schaden nach den §§ 249 ff. BGB liquidieren. Hierzu wird jedoch kein Sachverhalt vorgetragen. Ein solcher Schaden ist auch nicht sonst aus dem Sach- und Streitstand erkennbar. Dies gilt auch für einen sog. „Marktverwirrungsschaden“ (vgl. dazu BeckOK UWG/Eichelberger, 25. Ed. 1.7.2024, UWG § 9 Rn. 77), der hier nicht erkennbar ist. 5. Antrag zu VI) – Abmahnkosten Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von erforderlichen Aufwendungen für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Die vorgerichtliche Abmahnung war jedenfalls mit Blick auf die geforderte Unterlassung der Verwertung von Innenaufnahmen berechtigt (s.o. zu Antrag I). Die Abmahnung war auch wirksam nach § 97a Abs. 2 UrhG, was sich aus der vorgelegten Abmahnung ergibt. Hierzu wendet die Beklagte auch nichts ein. Der Höhe nach berechnen sich die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 45.000,- €. Dem zugrunde liegt der Ansatz eines Unterlassungsstreitwerts von 10.000,- €, wie ihn die Kammer auch in diesem Verfahren festgesetzt hat. Diesem Gegenstandswert war kein weiterer Aufschlag für einen Auskunftsanspruch hinzuzurechnen, weil ein solcher in der Abmahnung nicht ausdrücklich geltend gemacht worden. Vielmehr hatte die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch bereits konkret beziffert und zwar mit 30.000,- €. Diese konkret geltend gemachte Forderung ist zu addieren. Hinzu kommt der vorgerichtlich bereits geltend gemachte Anspruch auf eine Gegendarstellung, die (wie schon in der vorläufigen Streitwertfestsetzung) mit 5.000,- € bewertet wird. Dies ergibt Bruttogebühren nach dem RVG in Höhe von 1.877,11 €. Indes ist ein nach den obigen Ausführungen dem Grunde nach bestehender Schadensersatz nach Überzeugung der Kammer keinesfalls in der geltend gemachten Höhe berechtigt. Auch ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht nicht. In einem solchen Fall, in dem die vorgerichtliche Abmahnung nur teilweise begründet ist, sind die Kosten der Abmahnung zu quotieren (vgl. BGH GRUR 2016, 516 Rn. 45 = WRP 2016, 581 – Wir helfen im Trauerfall; BGH GRUR 2019, 82 Rn. 38 = WRP 2019, 68 – Jogginghosen; Kammerurteil vom 14.12.2023 – 14 O 347/22, GRUR-RS 2023, 41386). Demnach ergibt sich bei einer Berechtigung der Abmahnung in Höhe von 20.000,- € vom Gesamtgegenstandswert von 45.000,- € eine Quote von 44% zulasten des Beklagten und von 56% zulasten der Kläger. Die Klägerin kann also nur 44% der Gesamtgebühren in Höhe von 1.877,11 € fordern, mithin die tenorierten 825,93 €. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Kostenquote beruht darauf, dass die Kläger nur mit dem Unterlassungsanspruch und einem Teil der Schadensersatzforderung, insgesamt mit einem Wert von 20.000,- € obsiegt haben. Im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von 50.000,- € ergibt sich demnach die Quote von 60% zulasten der Kläger und 40% zulasten der Beklagten. Durch die zwischenzeitliche Antragsänderung ergibt sich kostenrechtlich nichts anderes, weil die Klagebegehren durchgängig auf dieselben wirtschaftlichen Ziele gerichtet waren. Auch die negative Bescheidung von Hilfsanträgen bzw. Hilfsansprüchen beim Antrag zu III) und V) führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, weil hiermit im Ergebnis dieselben Ziele verfolgt worden sind. Entsprechendes gilt für die Teilabweisung des Antrags zu I), die wertmäßig bei der moderaten Bemessung des Unterlassungsstreitwerts nicht ins Gewicht fällt. IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.