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Beschluss

101 Qs 51/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:1001.101QS51.24.00
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Tenor

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29.07.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.07.2024 (535 BRs 7/23) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Entscheidungsgründe
beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29.07.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.07.2024 (535 BRs 7/23) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gründe Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29.07.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.07.2024 (535 BRs 7/23), mit dem dieses die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 24.09.2020 (405 Ds 3300 Js 9334/18) widerrufen hat, ist zulässig, insbesondere binnen der gesetzlichen Frist eingelegt worden, und hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt zwar der Widerrufsgrund der erneuten Straffälligkeit (§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB) innerhalb der Bewährungszeit vor, da der Verurteilte wegen Taten, die er am 18.04.2021, 25.11.2021 und 02.02.2022 begangen hat, am 09.02.2023, 25.04.2023 und 02.05.2023 jeweils rechtskräftig verurteilt worden ist; zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung am 23.07.2024 ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem aus ihm folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes und der zu berücksichtigen Art und Schwere der neuerlichen Taten bei einer Gesamtabwägung der Umstände des hiesigen Einzelfalls allerdings nicht vereinbar (siehe hierzu Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 56f, Rz. 19a). Die Entscheidung über den Widerruf ist zu treffen, sobald Widerrufsgründe nach § 56f Abs. 1 feststehen; nicht zulässig ist ein entscheidungsloses „Abwarten“, so wie es hier geschehen ist. Denn obschon die Bewährungszeit bereits am 01.10.2023 abgelaufen war, die Nachverurteilungen bereits geraume Zeit rechtskräftig waren, nämlich  diejenige vom 09.02.2023 seit dem 03.03.2023,  diejenige vom 25.04.2023 seit demselben Tag und  diejenige vom 02.05.2023 ebenfalls seit demselben Tag, alle drei Entscheidungen (teils mehrfach) aktenkundig waren und am 07.09.2023 ein Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Mainz im Hinblick auf die beiden jüngsten Nachverurteilungen vom 25.04.2023 und 02.05.2023 gestellt worden war, erging zunächst – offenbar „versehentlich“ (siehe Bl. 267) – keine Entscheidung. Der Verurteilte wurde auch zunächst nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Amtsgericht überhaupt noch bewährungsrechtliche Maßnahmen prüft. Vielmehr verstrich das Ende der Bewährungszeit reaktionslos, obschon die Bewährungshelferin mit Bericht vom 16.11.2023 auf den Ablauf der Bewährungszeit hingewiesen und um Mitteilung der diesbezüglichen Entscheidung gebeten hatte (Bl. 255 f.). Auch auf diesen Eingang hin wurde nichts veranlasst. Am 14.03.2024 stellte das Amtsgericht Köln sein Versäumnis in Bezug auf den Verlängerungsantrag vom 07.09.2023 fest und fragte bei der Staatsanwaltschaft Mainz an, ob statt des ursprünglichen Verlängerungsantrags nun ein Widerrufsantrag gestellt werde. Der Verurteilte wurde über diesen Vorgang wiederum nicht in Kenntnis gesetzt. Erst am 03.04.2024, mithin ein halbes Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit, wurde der Verurteilte erstmals zu dem zwischenzeitlich am 22.03.2024 gestellten Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Mainz angehört. Bis zur Entscheidung hierüber verstrichen erneut mehr als drei Monate. Der Widerruf ist zwar grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig, jedoch zeitlich nicht unbeschränkt. Starre Fristen für einen Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit sieht das Gesetz nicht vor, maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalles (OLG Köln Beschl. v. 3.4.2014 – 2 Ws 149/14, BeckRS 2014, 19620 Rn. 10, beck-online; SenE v. 02.12.2009 - 2 Ws 451/09; SenE v. 11.09.2008 - 2 Ws 443/08; Senat StV 2001, 412). Bei der Entscheidung ist auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Angesichts der aufgezeigten erheblichen Verzögerung und der schon in der ersten Jahreshälfte 2023 in Rechtskraft erwachsenen drei Nachverurteilungen durfte der zunächst geraume Zeit in Unkenntnis über den Verfahrensfortgang gelassene Verurteilte nach Auffassung der Kammer im hier zu entscheidenden Einzelfall jedenfalls ein halbes Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit darauf vertrauen, dass ihm im hiesigen Verfahren keine bewährungsrechtlichen Maßnahmen mehr drohen. Auch der Umstand, dass die neuerlichen drei Verurteilungen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung lauten, begründet ein schutzwürdiges Interesse des Verurteilten an einem Straferlass. Die Abwägung zwischen Art und Schwere von Anlass- und Nachverurteilung einerseits sowie der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit andererseits ergibt vorliegend, dass der Beschwerdeführer den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nunmehr nicht mehr hinzunehmen braucht. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO. Köln, 01.10.2024Landgericht, 1. große Strafkammer