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Urteil

30 S 6/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0926.30S6.23.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2023, Az. 161 C 333/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2023, Az. 161 C 333/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2023, Az. 161 C 333/22. Die Klägerin, ein Rechtsschutzversicherer, macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vorschussrückforderung in Höhe von 1.782,14 € aus übergegangenem Recht gem. §§ 675, 667 BGB, 86 VVG geltend. Gerügt wird der Einbehalt einer Terminsgebühr für das Berufungsverfahren, in dem keine mündliche Verhandlung stattfand. Die Klägerin hatte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 28.04.2022 (Anl. K 3) zur Rückzahlung des anteiligen Vorschusses aufgefordert. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 18.07.2022 beim Landgericht Ingolstadt gem. § 11 RVG im Wege der Vergütungsfestsetzung gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin die Festsetzung der Terminsgebühr beantragt. Das Landgericht Ingolstadt erließ daraufhin am 25.08.2022 einen entsprechenden Beschluss über die Festsetzung der Gebühren (Anl. 1 zur Klageerwiderung im Ausgangsverfahren AG Köln – 161 C 333/22, Bl. 73 ff. der Beiakte). Die Beklagte verteidigte sich vor dem Amtsgericht in erster Instanz allein damit, dass ein rechtskräftiger Vergütungsfestsetzungsbeschluss vorliege. Mit Schreiben vom 22.12.2022 wies das Amtsgericht die Beklagte darauf hin, dass die Klage Aussicht auf Erfolg habe, da der Vergütungsfestsetzungsbeschluss nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, also zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer, Rechtskraft entfalte, nicht jedoch im Verhältnis zur Klägerin als Rechtsschutzversicherung. Weiteres Vorbringen der Beklagten hierauf erfolgte nicht. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und der Anträge im Vorprozess wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, die durch einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss erzeugte Rechtskraft erstrecke sich nur auf die Personen, die an dem Vergütungsfestsetzungsverfahren beteiligt seien, nicht aber auf die Rechtsschutzversicherung. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt. Zur Begründung trägt sie erstmals im Rahmen der Berufung vor, die Terminsgebühr sei durch ein am 30.10.2020 geführtes Telefonat zwischen der sachbearbeitenden Rechtsanwältin und einem Rechtsanwalt der Gegenseite, das Verhandlungen über eine gütliche Einigung zum Gegenstand gehabt habe, angefallen. Hierzu legt sie erstmals die Antragsschrift gem. § 11 RVG an das Landgericht Ingolstadt (Anl. 1 zur Berufungsbegründung, Bl. 62 ff. GA) vor. Die Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2023, Az. 161 C 333/22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung. Sie rügt die Verspätung des Vorbringens in der Berufungsbegründung gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht am 31.03.2023 gegen das der Beklagten am 02.03.2023 zugestellte Urteil eingelegt worden. 1. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des auf die Terminsgebühr für das Berufungsverfahren entfallenden Teils des Vorschusses aus §§ 675, 667 BGB i.V.m. § 86 VVG zu. a) Der Geltendmachung des Honoraranspruchs steht der bereits im erstinstanzlichen Verfahren von der Beklagten vorgelegte rechtskräftige Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 11 RVG vom 25.08.2022 im Verfahren Landgericht Ingolstadt - 31 O 1740/19 – entgegen. Mit Erschöpfung des Rechtsmittelzuges erwachsen alle Entscheidungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner in Rechtskraft (HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn. 125). Gegen festgesetzte Gebühren kann der Auftraggeber später keine Einwendungen mehr geltend machen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 11 Rn. 322). Er kann auch später keine außergebührenrechtlichen Einwände mehr erheben, die er im Vergütungsfestsetzungsverfahren bereits hätte vorbringen können (N. Schneider in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 11 RVG, Rn. 313). Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist gegenüber dem Honorarprozess das einfachere, kostengünstigere und schnellere Verfahren, so dass, soweit ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG in Betracht kommt, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Honorarklage oder für ein Mahnverfahren ausscheidet (HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn. 143). Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das Verfahren gem. § 11 RVG betrieben hat, um zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Frage des Anfalls der Terminsgebühr zu gelangen, zumal die Klägerin vorgerichtlich wie gerichtlich nur gebührenrechtliche Einwendungen erhoben hat. Soweit die Klägerin also von einem erschlichenen Titel ausgeht und sich auf § 242 BGB beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat ausweislich des im Berufungsverfahren vorgelegten Antragsschriftsatzes auch gegenüber dem LG Ingolstadt offengelegt, dass die Vergütung in Form von Vorschüssen bereits bezahlt wurde. Hat der Auftraggeber die Vergütung bereits bezahlt, kommt eine Festsetzung nicht mehr in Betracht; ein entsprechender Antrag ist unzulässig (HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn. 84). Eine Zahlung der streitigen Gebühren lässt das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls aber dann nicht entfallen, sofern die Zahlung durch Leistung der Rechtsschutzversicherung und durch Verrechnung vor Erhalt der Rechnung (§ 10 Abs. 3 RVG) erfolgt ist (OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.4.2020 – 13 W 55/19, BeckRS 2020, 24962 Rn. 15). Dass der Rechtspfleger beim LG Ingolstadt den Antrag als zulässig angesehen und darüber entschieden hat, ist daher vertretbar und beruhte jedenfalls nicht auf einer Täuschung durch die Beklagte. b) Das LG Ingolstadt hat der Beklagten die beantragte Terminsgebühr für das Berufungsverfahren zuerkannt, nachdem die Beklagte in ihrem Antrag ausführlich ausgeführt hat, dass die sachbearbeitende Rechtsanwältin am 30.10.2020 ein Telefonat mit dem Rechtsanwalt der Gegenseite geführt habe und dieser angegeben habe, dass evtl. ein Gutscheinvergleich in Betracht komme, da es um zwei Motoren gehe, zu denen es noch nicht viele Urteile gebe. Ein solches Telefonat unterstellt, wäre eine Terminsgebühr auch angefallen. Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere, wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209). Dementsprechend stellt der Bundesgerichtshof an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 – I ZB 14/09, ZfSch 2010, 286 Rn. 8) – Besprechung keine besonderen Anforderungen und sieht die Terminsgebühr als entstanden an, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 7; vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 7; vom 9. Mai 2017 – VIII ZB 55/16, NZM 2017, 439 Rn. 8) oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (BGH Urt. v. 20.6.2024 – IX ZR 80/23, BeckRS 2024, 16188 Rn. 8, 9, beck-online). Dies war nach dem im Vergütungsfestsetzungsverfahren unstreitigen Vorbringen der Beklagten der Fall, insbesondere erfolgte das Telefonat nach der am 08.06.2020 begründeten Berufung. Der Beschluss des LG Ingolstadt ist daher auch nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass für eine Durchbrechung der Rechtskraft kein Raum ist. c) Schließlich wirkt der Beschluss des LG Ingolstadt auch zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Es ist zwar zutreffend, dass die Rechtskraft grundsätzlich nur inter partes wirkt. Die Rechtskraft erstreckt sich nur auf die Personen, die an dem Vergütungsfestsetzungsverfahren beteiligt sind; sie erstreckt sich nicht auf die zwischen anderen Personen stattfindenden Festsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff., 126 ZPO und 55 RVG (HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn. 126; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 11 Rn. 331). Die genannten Zitate beziehen sich jedoch darauf, dass der Beschluss nach § 11 RVG keine Bindungswirkung im Verhältnis zum Gegner oder zur Staatskasse entfaltet, da für diese eben die vorgenannten Vorschriften maßgebend sind. Die Rechtsschutzversicherung ist aber nicht an einem anderen Festsetzungsverfahren beteiligt. Sie kann vielmehr selbst Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG begehren, wenn sie nach den ARB wegen Forderungsübergangs die Rechtsnachfolgerin des Auftraggebers ist und die Richtigkeit der anwaltlichen Rechnung geprüft haben will (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 11 Rn. 25; LAG Nürnberg JurBüro 1996, 263). Sie kann also Antragstellerin im Verfahren nach § 11 RVG sein. Demgegenüber kann die Rechtschutzversicherung aber nicht zulässige Antragsgegnerin in einem solchen Verfahren sein. Gegen sonstige Personen kann der Anwalt seine Vergütung nicht festsetzen lassen, also insbesondere nicht gegen den Rechtsschutzversicherer des Auftraggebers, da zwischen dem Anwalt und dem Versicherer kein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht (N. Schneider in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 11 RVG, Rn. 47; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 11 Rn. 41). Hieraus folgt, dass ein Rechtsanwalt keine Möglichkeit hat, eine Vergütungsfestsetzung unmittelbar gegen die Rechtsschutzversicherung zu erreichen. Er muss vielmehr, wenn er diesen Weg zur Klärung der Vergütungshöhe gehen will, die Festsetzung gegen den Mandanten beantragen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des Versicherungsnehmers geworden. § 86 Abs. 1 VVG ordnet einen gesetzlichen Anspruchsübergang im Sinne der §§ 401 ff. BGB an. Es gelten daher die allgemeinen Vorschriften der §§ 401 ff BGB (Langheid/Wandt/Segger, 3. Aufl. 2022, VVG § 86 Rn. 126). Gem. § 407 Abs. 2 BGB muss ein Rechtsnachfolger im Falle des Anspruchsübergangs vor Rechtshängigkeit ein zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem Schuldner ergangenes Urteil gegen sich gelten lassen. Danach entfaltet der Festsetzungsbeschluss zwischen dem Mandanten/Versicherungsnehmer als Alt-Gläubiger und der Beklagten als Schuldnerin des Herausgabeanspruchs grundsätzlich Bindungswirkung auch für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherungsnehmers. Soweit gem. § 407 Abs. 2 BGB die Wirkung der Rechtskraft auf den Rechtsnachfolger nicht eintritt, wenn der Schuldner die Rechtsnachfolge bei Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat, so ist in der vorliegenden Konstellation zu berücksichtigen, dass – anders als im ordentlichen Streitverfahren – der Rechtsanwalt als Schuldner keine Möglichkeit hat, die Rechtsschutzversicherung als Rechtsnachfolgerin am Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beteiligen. Diese Situation ist der eines gutgläubigen Schuldners vergleichbar. Nach dem Sinn und Zweck des § 407 Abs. 2 BGB kann es daher in der vorliegenden Konstellation nicht darauf ankommen, wann der Rechtsanwalt Kenntnis vom Forderungsübergang erhalten hat. Der Rechtsschutzversicherer wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt, da der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 82 VVG verpflichtet ist, den Versicherer zu informieren. 2. Die Klägerin hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision wird zugelassen, da höchst- oder obergerichtliche Entscheidungen zu der streitentscheidenden Problematik der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren, die sich über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen stellen kann, soweit für die Kammer ersichtlich, nicht vorliegen. Die Kammer lässt daher die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zu, § 543 Abs. 2 ZPO. 5. Der Streitwert wird auf 1.782,14 € festgesetzt.