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Urteil

323 KLs 14/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0917.323KLS14.24.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Zudem wird er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der durch das Landgericht Kleve in den Urteilen vom 13.05.2022 (Az. 130 Ns 5/22) und vom 19.10.2022 (Az. 170 KLs 8/22) verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der in diesen Entscheidungen gebildeten Gesamtstrafen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sieben Monaten

verurteilt.

Die Einziehung der Druckgaswaffe (C02), Hersteller Umarex, Modell T4E TB 68, Kaliber .68, Nummer D23E057572, nebst der im Magazin der Waffe befindlichen 14 Schuss und der in drei Original-Beuteln zu je 100 Stück befindlichen Munition im Kaliber .68 und .50 wird angeordnet.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 29a Abs.1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 52, 53, 55, 73, 73c, 74 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wird er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der durch das Landgericht Kleve in den Urteilen vom 13.05.2022 (Az. 130 Ns 5/22) und vom 19.10.2022 (Az. 170 KLs 8/22) verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der in diesen Entscheidungen gebildeten Gesamtstrafen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Einziehung der Druckgaswaffe (C02), Hersteller Umarex, Modell T4E TB 68, Kaliber .68, Nummer D23E057572, nebst der im Magazin der Waffe befindlichen 14 Schuss und der in drei Original-Beuteln zu je 100 Stück befindlichen Munition im Kaliber .68 und .50 wird angeordnet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 Euro wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 29a Abs.1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 52, 53, 55, 73, 73c, 74 Abs. 1 StGB Gründe: I. Zur Person (…) 3. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 12.07.2024 weist, beginnend im Jahr 1999, 24 Eintragungen auf, darunter folgende: a) Am 08.04.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve (Az. 14 Ls 98/03), rechtskräftig seit dem 16.04.2004, wegen Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wobei zwei frühere Entscheidungen einbezogen wurden. Die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 20.12.2004 zur Bewährung ausgesetzt. b) Am 30.03.2006 wurde er durch das Amtsgericht Kleve (Az. 14 Ls 9/06), rechtskräftig seit dem 24.04.2006, wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs in zwei Fällen und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung zweier früherer Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt. c) Das Amtsgericht Kleve verurteilte ihn am 12.10.2006 (Az. 14 Ls 37/06), rechtskräftig seit dem 23.01.2007, wegen Diebstahls in 14 Fällen und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in 80 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Einbezogen wurden die unter a) und b) dargestellten Verurteilungen sowie vier weitere Entscheidungen (vgl. a) und b)). Die Strafvollstreckung war erledigt am 14.09.2007. d) Unter dem 19.04.2010 wurde er durch das Amtsgericht Kleve (Az. 12 Ds 711/09), rechtskräftig seit dem 27.04.2010, wegen „Diebstahls und Diebstahls in einem besonders schweren Fall“ zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde in der Folge widerrufen. Am 14.05.2013 wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 31.12.2013 zurückgestellt. Diese Zurückstellung wurde widerrufen. Es erfolgte eine erneute Zurückstellung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe unter dem 18.02.2014. Auch diese Zurückstellung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 28.03.2016. e) Am 22.02.2011 verurteilte das Amtsgericht Kleve (Az. 13 Ls 157/10), rechtskräftig seit dem 16.12.2011, ihn wegen „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls in sechs Fällen, davon in zwei Fällen im besonders schweren Fall, wobei er in zwei Fällen ein gefährliches Werkzeug mit sich führte, davon in einem Fall im Versuch handelnd“, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. (…) Die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe wurde ebenfalls unter dem 14.05.2013 zurückgestellt (vgl. d)). Diese Zurückstellung wurde widerrufen. Am 18.02.2014 erfolgte auch diesbezüglich eine weitere Zurückstellung (vgl. d)). Auch diese wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 27.01.2016 erledigt. f) Wiederum das Amtsgericht Kleve (Az. 12 Ds 219/12) verhängte gegen ihn am 30.05.2012, rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und stellte fest, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sei. (…) Die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe wurde unter dem 14.05.2013 wie die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den unter d) und e) dargestellten Verurteilungen zurückgestellt. Diese Zurückstellung wurde widerrufen. Unter dem 18.02.2014 erfolgte eine weitere Zurückstellung (vgl. d) und e)). Auch diese wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 28.09.2014. g) Am 25.06.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve (Az. 12 Ds 846/13), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Diebstahls und „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. (…) Die Strafvollstreckung war am 28.03.2015 erledigt. h) Das Landgericht Kleve (Az. 110 KLs 36/14) verurteilte ihn mit Urteil vom 30.11.2015, rechtskräftig seit dem 18.01.2016, wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls in fünf Fällen, Diebstahls in zehn Fällen und gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in vier Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. (…) Die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe wurde am 14.11.2018 zurückgestellt. Die Zurückstellung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 18.03.2020 erledigt. Im Anschluss wurde Führungsaufsicht nach § 68f StGB angeordnet, deren Dauer zweifach verlängert wurde, zuletzt bis zum 18.07.2027. i) Am 22.11.2019 wurde er durch das Amtsgericht Kleve (Az. 13 Ls 90/19), rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen Diebstahls in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden war. (…) Die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe wurde am 23.06.2020 zurückgestellt. Die Zurückstellung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 08.07.2021. j) Am 13.05.2022 wurde er durch das Landgericht Kleve als Berufungsgericht (Az. 130 Ns 5/22), rechtskräftig seit dem 23.09.2022, wegen „tateinheitlicher Bedrohung und Beleidigung sowie tateinheitlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und versuchter Körperverletzung sowie Beleidigung sowie Sachbeschädigung sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. (…) Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hatte die Kammer für die Taten II.2.1., II.2.5. und II.2.6. jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätze, für die Tat II.2.2. eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und für die Taten II.2.3. sowie II.2.4. jeweils eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen gehalten. Eine Tagessatzhöhe hatte die Kammer nicht festgesetzt. (…) k) Mit Urteil des Landgerichts Kleve (Az. 170 KLs 8/22) vom 19.10.2022, rechtskräftig seit dem 28.11.2022, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls und Nötigung unter Einbeziehung der unter j) dargestellten Entscheidung bzw. der darin verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. (…) Die Vollstreckung des Strafrestes, ungefähr 2 ½ Monate, wurde durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kleve vom 14.06.2023 zurückgestellt und der Angeklagte daraufhin am 21.06.2023 aus der Strafhaft entlassen. Es schloss sich die bereits dargestellte, erstmalig regulär beendete Behandlung in der L. in X. bis zum 05.12.2023 an. Mit Beschluss vom 25.01.2024, rechtskräftig seit dem 10.02.2024, wurde die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. II. Zur Sache 1. Fälle 1 und 2 der Anklage Der Angeklagte veräußerte Anfang des Jahres 2022 zehn Ecstasy-Tabletten mit einem Gewicht von jedenfalls 0,2 Gramm je Tablette und einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 20% MDMA-Base gewinnbringend an die Zeugin T. zu einem Preis von 5 Euro je Tablette. Höchstens einen Monat später veräußerte er der Zeugin T. erneut zehn Ecstasy-Tabletten mit einem Gewicht von jedenfalls 0,2 Gramm je Tablette und einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 20% MDMA-Base zu einem Preis von 5 Euro je Tablette gewinnbringend. Beide Mengen stammten aus einem einheitlichen Verkaufsvorrat, den der Angeklagte bei einer Gelegenheit von einer unter dem Namen A. B. identifizierten Person erworben hatte, der sein Lieferant war. 2. Fall 3 der Anklage Zu einem nicht konkret bekannten Zeitpunkt im Oktober 2023 veräußerte der Angeklagte der Zeugin T. 49,7 Gramm netto Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 11,5% Amphetaminbase und einer Wirkstoffmenge von ca. 5,7 Gramm Amphetaminbasse zu einem gewinnbringenden Preis von mindestens 200 Euro. 3. Fall 4 der Anklage Der Angeklagte verfügte am 11.02.2024 an der Anschrift V.-straße 39 in P. in seinem etwa 35 qm großen WG-Zimmer, dessen Tür zum Zeitpunkt der Durchsuchung abgeschlossen war und in deren Buntbarschloss sich ein Metallsplint dergestalt fand, dass mit keinem anderem passenden Bundbartschlüssel das Schloss geöffnet werden konnte, über insgesamt 399,03 Gramm netto Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 15,1% und einer Wirkstoffmenge von 60,4 Gramm Amphetaminbase. Mindestens 200 Gramm hiervon waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Die übrige Menge, mindestens jedoch 100 Gramm, war zum Eigenkonsum des Angeklagten vorgesehen. Zudem hielt er in der Wohnung 68 Ecstasy-Tabletten mit einem Gewicht von jedenfalls 0,2 Gramm je Tablette und einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 20% MDMA-Base vor, wovon mindestens die Hälfte zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war. Jedenfalls einen Teil des Amphetamins und der Ecstasy-Tabletten hatte der Angeklagte von seinem Lieferanten A. B. bezogen. Das Amphetamin war im Wesentlichen in diversen Tüten in unterschiedlicher Größe in einem Kühl-/Gefrierschrank gelagert, der – bei Betreten des Zimmers – auf einer Kommode links neben der Zimmertür stand, und indem sich auch ein Glasbehältnis mit entsprechenden Rückständen von Amphetamin befand. Auf dem Kühl-/Gefrierschrank waren diverse Kartons abgestellt. Einer davon beinhaltete leere Druckverschlusstüten und solche, die mit dem überwiegenden Anteil der oben genannten Ecstasy-Tabletten in unterschiedlicher Ausführung gefüllt waren. Zudem lagen auf der Kommode neben dem Kühl-/Gefrierschrank pinke Ecstasy-Tabletten der oben genannten Gesamtmenge in einem Druckverschlusstüten sowie weiter benutzte und unbenutzte leere Druckverschlusstüten. Daneben befand sich eine Feinwaage mit weißen Anhaftungen. An der linken Wand des Zimmers stand eine L-förmige Couch, deren Ottomane ins Zimmerinnere ragte. Auf der Sitzfläche des Übergangs des längeren Couchteils an der linken Seitenwand zur Ottomane lag – wie der Angeklagte wusste – jederzeit zugriffsbereit eine mit 14 Schuss geladene und funktionstüchtige Softairpumpgun (CO2 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffe; Modell T4E TB 68, Kaliber .68, Nummer: D23E057572) des Herstellers Umarex. Ebenso befand sich hierzu eine ungeöffnete Packung mit passender Munition für die Softairpumpgun auf diesem Couchteil. An der Stirnwand befand sich rechts neben dem Fenster eine kleine Kommode mit einer Schublade, in welcher neben Geschossen für die Softairwaffe diverse Druckluftkartuschen aufbewahrt wurden. Insgesamt befanden sich in seinem Zimmer 300 Schuss (drei Einheiten á 100 Schuss) Munition Kaliber .68 und .50 in Originalverpackung. An der rechten Zimmerwand waren zwei weitere Kommoden aufgestellt. Auf der Kommode, welche sich in Richtung Zimmerecke der Stirn- und rechten Zimmerwand befand und auf der ein Fernseher abgestellt war, wurden in einer Schublade u.a. weitere unbenutzte Druckverschlusstüten gefunden. 4. Der Angeklagte handelte in allen Fällen, um sich aus dem wiederholten Verkauf der zuvor näher bezeichneten Betäubungsmittel – mit Ausnahme der für den Eigenkonsum bestimmten Menge – eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen. 5. Er war bei Begehung der Tat uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB. 6. Der Angeklagte machte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mehrfach Angaben zur Sache. a) In seiner Beschuldigtenvernehmung am 12.02.2024 gab er gegenüber KHKin N. an, dass er seit 2006 Dauerkonsument von Amphetamin sei. Er habe das bei ihm in seinem Zimmer aufgefundene Amphetamin auf der Straße in P. von ihm unbekannten Personen und in größeren Mengen, weil es dann billiger sei, gekauft. Sein Zimmer sei immer verschlossen. Die dort aufgefundenen Betäubungsmittel seien seine. Er verkaufe nicht. Das aufgefundene Verpackungsmaterial sei dafür gedacht gewesen, um von der größeren Menge kleinere Einheiten für seinen Konsum abzupacken und um es mitnehmen zu können. Die Softairpumpgun habe er drei Tage vor der Durchsuchung gekauft. b) In dem Termin zur Verkündung des Haftbefehls am 12.02.2024 führte er ebenso aus, dass alles für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Nach einer durchlaufenen Entwöhnungstherapie sei er rückfällig geworden und sein Konsum „aus dem Ruder gelaufen“. c) In dem Haftprüfungstermin am 11.03.2024 ließ er sich dahingehend ein, dass der Lieferant des in der Wohnung aufgefundenen Amphetamin und Ecstasy eine Person Namens „A. B.“ gewesen sei, den er aus der JVA Kleve kenne. Das Amphetamin habe er zum Jahreswechsel gekauft. Er habe 500 Gramm Amphetamin für 500 Euro sowie Ecstasy-Tabletten für 150 Euro erworben. Den Kaufpreis habe er aus einem Geburtstags- und Weihnachtsgeldgeschenk seiner Mutter, dem Verkauf eines E-Klapprades und aus Teilen seines Bürgergeldes beglichen. Das Amphetamin sei schlechter Qualität gewesen und er habe deshalb gegenüber seinem Lieferanten „Mängelgewährleistung“ geltend gemacht. d) In dem Haftprüfungstermin vom 28.08.2024 erklärte er hinsichtlich des in seinem WG-Zimmer aufgefundenen Amphetamins wiederholend, dass er ca. 500 Gramm Amphetamin für 500 Euro gekauft habe, dessen Qualität aber schlecht gewesen sei. 200 bis 250 Gramm seien zum Verkauf bestimmt gewesen. Er habe beispielshaft drei Gramm für zehn Euro verkauft. Weiter räumte er ein, dass er der Zeugin T. einmal zwölf Ecstasy-Tabletten für einen Preis von 50 Euro verkauft habe. Hingegen habe er ihr kein weiteres Mal Ecstasy-Tabletten verkauft, zum Tatzeitpunkt in Fall 2 der Anklage habe er sich in Haft bzw. Therapie befunden. Auch habe er in Fall 3 der Anklage der Zeugin kein Amphetamin verkauft. Sie habe von ihm nur Ecstasy kaufen wollen. III. Beweiswürdigung 1. Der Angeklagte hat sich teils über seinen Verteidiger, dessen Angaben er sich zu Eigen gemacht hat, und überwiegend selbst am ersten Hauptverhandlungstag eingelassen. Seine Einlassung hat er persönlich auf Nachfrage – auch im weiterem Verlauf der Hauptverhandlung – ergänzt. Die Fälle 1 und 2 der Anklage hat er dabei im Wesentlichen gestanden, Fall 3 der Anklage hat er bestritten und in Bezug auf Fall 4 der Anklage hat er sich teilgeständig gezeigt. Der Inhalt seiner Einlassungen wird jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Taten dargestellt. 2. Die Überzeugung der Kammer von den unter den Ziffern II. 1., 2. und 3. festgestellten Sachverhalten beruht auf Folgendem: a) Fälle 1 und 2 der Anklage aa) Der Angeklagte hat die Fälle 1 und 2 in der Hauptverhandlung am ersten Hauptverhandlungstag eingeräumt. Er habe der Zeugin T. Anfang 2022, jedenfalls vor seiner Inhaftierung am 28.02.2022, bei zwei Gelegenheiten im Abstand von zwei bis drei Wochen jeweils zwölf Ecstasy-Tabletten zum Preis von 50 Euro gewinnbringend verkauft. Es seien jedoch „Blender“ ohne Wirkung gewesen, was er aber erst nach dem Verkauf im Nachhinein erfahren habe. Am dritten Hauptverhandlungstag hat er zudem angegeben, dass die an die Zeugin T. veräußerten Ecstasy-Tabletten aus einer Menge von insgesamt 200 Tabletten gestammt hätten, die er von einer Person namens A. B., mit dem er 2022 gemeinsam in der JVA P. inhaftiert gewesen sei, den er aber schon vorher gekannt habe, gekauft gehabt habe. bb) Die geständigen Angaben des Angeklagten werden durch die Aussage der Zeugin T. bestätigt, die geschildert hat, Anfang 2022 zwei Mal je zehn Ecstasy-Tabletten von dem Angeklagten für jeweils 50 Euro gekauft gehabt zu haben. Ihre Aussage ist glaubhaft. Zunächst war diese konstant zu ihren Angaben in dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren, zu welchen der Zeuge KHK U., der an der Durchsuchung der Wohnung der Zeugin am 16.11.2023 beteiligt war und sie als Beschuldigte vernahm, bekundet hat, dass die Zeugin T. erklärt habe, in der Vergangenheit zwei Mal bei dem Angeklagten „zehn Pillen“ zu einem Preis von fünf Euro pro Tablette gekauft zu haben. Einen genauen Zeitpunkt habe sie nicht genannt, nur, dass sie noch zu diesem Zeitpunkt unter einer Anschrift gewohnt habe. Darüber hinaus ist weder eine übermäßige Belastungstendenz noch ein Falschbelastungsmotiv der Zeugin hinsichtlich des ihr nicht näher bekannten Angeklagten erkennbar, zumal sie sich mit ihren Angaben über das Durchsuchungsergebnis hinaus selbst belastete. Dies fügt sich auch zu dem kooperativen und offenen Eindruck, den der Zeugen KHK U. von der Zeugin T. gewonnen hatte, der zudem ihre Angaben als nachvollziehbar und stimmig beschrieben hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte der Zeugin Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt an MDMA-Base und nicht, wie von ihm behauptet, nur Blender verkaufte, beruht ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeugin T., die bekundet hat, eine Wirkung verspürt zu haben. Aus welchem Grund, die Zeugin T. dies wahrheitswidrig hätte schildern sollen, ist nicht ersichtlich. Die Zeugin war zudem zu diesem Zeitpunkt bereits mehrjährige Konsumentin von Ecstasy, so dass davon auszugehen ist, dass sie auch auf gewisse Erfahrungswerte, um dies beurteilen zu können, zugreifen konnte und ihr in Erinnerung geblieben wäre, wenn die Tabletten keine Wirkung hervorgerufen hätten. Vor diesem Hintergrund wäre dann auch nicht plausibel gewesen, dass sie ein weiteres Mal Ecstasy-Tabletten vom Angeklagten kaufte. Die Feststellung, dass der Angeklagte zwei Einheiten mit (mindestens) jeweils 10 Ecstasy-Tabletten an die Zeugin T. verkaufte, beruht auf deren Bekundungen, was den Angeklagten jedenfalls nicht benachteiligt. Diese Anzahl der an sie veräußerten Ecstasy-Tabletten hat die Zeugin T. bereits im Ermittlungsverfahren angegeben. Die Menge ist zudem in den vom Angeklagten benannten 12 Ecstasy-Tabletten enthalten. Nicht zuletzt sprechen die sich insoweit deckenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin, dass der Kaufpreis jeweils 50 Euro betragen habe, in Zusammenschau mit der Schilderung der Zeugin, dass sie pro Tablette fünf Euro gezahlt habe und sich an einen Mengenrabatt nicht erinnern könne, dafür, dass es sich jeweils um zehn Tabletten handelte. Die Feststellung, dass die Ecstasy-Tabletten aus einer Handelsmenge stammten folgt zunächst aus einem ausgewerteten WhatsApp-Chatverlauf des Angeklagten mit einer Person namens „A.“. Bei „A.“ handelte es sich ausweislich der Angaben des Angeklagten um seinen Lieferanten namens „A. B.“, der als solche durch die Angaben des Angeklagten zu dessen Personalien sowie Haftzeiten und anhand dessen Handynummer auch tatsächlich als Person dieses Namens identifiziert werden konnte wie sich dem entsprechenden Identifizierungsvermerk vom 16.09.2024 entnehmen lässt. Aus der vom Angeklagten an A. B. am 06.12.2023 um 18:24 Uhr gesendeten Sprachnachricht ergibt sich, dass er in der Vergangenheit eine größere Menge von 200 Ecstasy-Tabletten („Teile“) bei diesem kaufte, wozu der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung angegeben hat, dass er die an die Zeugin T. veräußerten Tabletten dieser Menge entnommen gehabt habe. Der Umstand, dass die Veräußerungen zeitlich nah beieinanderlagen, fügt sich zu der Annahme des Abverkaufs aus einer Handelsmenge. Die Feststellung, dass die beiden Betäubungsmittelgeschäfte Anfang des Jahres 2022 abgewickelt wurden, folgt aus den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin T.. Letztere hat dazu angegeben, dass sie nach diesen Käufen der Ecstasy-Tabletten erst Mitte des Jahres 2023 wieder Kontakt zu dem Angeklagten gehabt habe, was mit dem objektiven Umstand in Einklang steht, dass der Angeklagte am 28.02.2022 festgenommen wurde, sich zunächst in Untersuchungshaft befand und erst im Juni 2023 für eine Therapie nach einer Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG aus der Strafhaft entlassen wurde. Dass zwischen den Verkäufen höchstens ein Monat lag beruht ebenfalls auf den sich insoweit teils überschneidenden Angaben des Angeklagten, der als Zeitraum zwei bis drei Wochen benannte, und denen der Zeugin T., die den zeitlichen Abstand auf zwei Wochen bis einen Monat schätzte, wonach jedenfalls längstens ein Monat zwischen den Betäubungsmittelgeschäften lag. Hierfür spricht auch der objektive Umstand der Inhaftierung des Angeklagten am 28.02.2022, wonach die zur Verfügung stehende Zeit im Jahr 2022 überschaubar war. Unter Berücksichtigung dessen und dass der Angeklagte erst im Juni 2023 aus der Strafhaft im Rahmen einer Zurückstellung nach § 35 BtMG entlassen wurde, konnte auch nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage die in der Anklage abweichende Tatzeit (Januar bis Oktober 2023) des Falls 2 zustande gekommen ist. Auch in ihrer Beschuldigtenvernehmung war die Zeugin T. seinerzeit weder zu dem konkreten Zeitpunkt der Käufe, mit Ausnahme, dass sie noch an einer anderen Anschrift gewohnt habe, noch deren Abstand befragt worden wie der Zeuge KHK U. bekundet hat. Hinsichtlich der nicht untersuchten Ecstasy-Tabletten geht die Kammer von einem zugunsten des Angeklagten geschätzten Gewicht von 0,2 Gramm pro Tablette und einem Wirkstoffgehalt von 20% MDMA-Base aus. Das Gewicht liegt deutlich unter dem, was der überwiegend mit Betäubungsmittelstraftaten befassten Kammer aus den Verfahren bekannt ist, in denen solche Tabletten sichergestellt wurden. Den Wirkstoffgehalt hat die Kammer aufgrund der von der Zeugin beschriebenen Wirkung sowie der Erkenntnisse aus der Untersuchung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Ecstasy-Tabletten am 11.02.2024, die ausweislich des Wirkstoffgutachtens der Behördengutachterin Dr. O. vom Landeskriminalamt NRW vom 19.03.2024 einen Wirkstoffgehalt von 25 bis 40 % MDMA-Base aufwiesen, geschätzt. Um jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, hat die Kammer einen solchen von 20 % MDMA-Base, der noch eher einen unteren Durchschnittswert darstellt, zugrunde gelegt. b) Fall 3 der Anklage aa) Den Verkauf von Amphetamin an die Zeugin T. hat der Angeklagte bestritten. Er habe der Zeugin niemals Amphetamin verkauft, sie habe dafür einen anderen Händler gehabt, von ihm habe sie immer „nur“ Ecstasy beziehen wollen. Sie habe Angst vor ihrem Lieferanten, einem „H.“, der in großem Umfang mit insbesondere Amphetamin im Umfeld von P. und F. handele, und deshalb fälschlich ihn als Verkäufer benannt. bb) Die Kammer ist jedoch angesichts der glaubhaften Aussage der Zeugin T. und dem übrigen Beweisergebnis davon überzeugt, dass der Angeklagte der Zeugin T. wie festgestellt Amphetamin veräußert hat. (1) Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie im Oktober 2023 Amphetamin von dem Angeklagten gekauft habe. Den Zeitpunkt könne sie aufgrund der bei ihr im November stattgefundenen Wohnungsdurchsuchung zeitlich einordnen. Der Angeklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer Therapieeinrichtung befunden. Man habe sich am Bahnhof in F., ihrem Wohnort, getroffen, und der Angeklagte habe ihr erzählt, dass er nach einem Wochenende zuhause mit dem Zug auf dem Weg zurück in die Klinik sei. Er habe ihr das Amphetamin verpackt in einem Einweghandschuh übergeben und habe dabei selbst auch Einweghandschuhe übergezogen. Zur Begründung habe er ihr erzählt, dass er damit verhindern wolle, dass bei einer Testung in der Klinik Betäubungsmittelrückstände an seinen Händen festgestellt werden könnten. Ihrer Erinnerung nach habe sie etwa 90 Gramm Amphetamin zu einem Preis zwischen 200 und 230 Euro von dem Angeklagten erworben. Es handele sich bei der erworbenen Menge um das Amphetamin, das bei ihr bei der Durchsuchung in einen Einweghandschuh verpackt in ihrem Kühlschrank gefunden worden sei. Ihrer Erinnerung nach habe sie von der Menge in dem Handschuh nichts konsumiert gehabt, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch über andere Vorräte verfügt habe. Sie habe damals in zwei Wochen etwa 50 Gramm Amphetamin konsumiert. Definitiv habe sie die Menge im Einweghandschuh auch nicht mit anderen Vorräten aufgefüllt. Den Kaufpreis habe sie vor Ort in bar an den Angeklagten übergeben. Befragt zu einer Person namens „H.“ hat sie angeben, einen Mann dieses Namens zu kennen, er sei der Lieferant eines ihrer früheren Dealer, des I., gewesen. Einmal habe sie auch selbst bei diesem direkt gekauft. (2) Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hat originelle Details geschildert, wie etwa den Umstand, dass der Angeklagte nach dem Wochenende mit dem Zug auf dem Weg zur Therapie in die Klinik gewesen sei und ihr auf diesem Weg das Amphetamin am Bahnhof in F., wo sie wohne, verpackt in einem Einweghandschuh überreicht habe, wobei er selbst Einweghandschuhe getragen habe. Diese Angaben sind auch plausibel und objektivierbar. Der Angeklagte hat auf Befragen bestätigt, dass er sich in diesem Zeitraum über das Wochenende aus der L. X., in der er sich in einer Therapiemaßnahme im Sinne des § 35 BtMG befand, nach Hause gefahren sei. Die Angaben der Zeugin zu dem Tragen von Einweghandschuhen durch den Angeklagten und dessen dazu abgegebenen Erklärungen sind ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar. Eine überschießende Belastungstendenz ist in ihrer Aussage nicht zutage getreten. Das gilt auch im Hinblick auf ihre Angabe, etwa 90 Gramm Amphetamin von dem Angeklagten erworben zu haben. In dem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren hatte sie bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 16.11.2023, von der der Zeugen KHK U. glaubhaft berichtet hat, hingegen noch angegeben, der Angeklagte habe ihr bei der Übergabe des Amphetamins erklärt, es handele sich um 50 Gramm. Insoweit ist aber neben dem Zeitablauf auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin nach ihrer glaubhaften Aussage just einen Tag vor ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung in dem gegen sie gerichteten Verfahren unter anderem wegen dieser Tat selbst verurteilt worden ist und dass bei ihr in dem Einweghandschuh gefundene Amphetamin bei der Verwiegung durch die Polizei, von der KHK U. berichtet hat, ein Gewicht von etwa 85 Gramm hatte. Es ist vor diesem Hintergrund gut vorstellbar, dass die Zeugin dieses ungefähre Gewicht übernommen hat. Entscheidend ist insofern jedenfalls, dass sie durchgängig, wie KHK U. bestätigt hat, angegeben hat, sie habe das in dem sichergestellten Einweghandschuh gefundene Amphetamin von dem Angeklagten erworben, mithin eine klar umrissene Menge. Gegen eine überschießende Belastungstendenz spricht auch, dass die Zeugin den Kaufpreis in der Hauptverhandlung mit 200 bis 230 Euro genannt hat, womit sie einen niedrigeren Betrag genannt hat als noch in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, in der sie 250 Euro angegeben hatte, wie KHK U. bekundet hat. Im Übrigen hat sie damit auch von sich aus zu erkennen gegeben, sich bezüglich des Kaufpreises nicht mehr ganz sicher zu sein und dieses Aussageverhalten spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Davon abgesehen ist eine Spanne zwischen 200 und 250 Euro für eine Menge von netto etwa 50 Gramm Amphetamin ein realistischer Kaufpreis nach der Erfahrung der Kammer. Ebenso wenig deutet etwas daraufhin, dass die Zeugin den Angeklagten aus Angst vor dem „H.“ als Lieferanten benannt hat. Dazu fügt sich nicht, dass sie den „H.“ in der Hauptverhandlung freimütig als Betäubungsmittellieferant und zudem einen Kauf bei ihm benannt hat, offensichtlich, ohne diesbezüglich Angst zu verspüren. (3) Die Aussage der Zeugin findet zudem eine Bestätigung in weiteren Ermittlungsergebnissen. (a) So ergeben sich aus dem Inhalt des Vermerks „Auswertung Mobiletelefon“ vom 25.06.2024 deutliche Hinweise darauf, dass der Angeklagte bereits während der Zeit der Therapiemaßnahme in der L. zumindest konkrete Pläne hatte, erneut Betäubungsmittel zu veräußern. Der Angeklagte hat angegeben, das ausgewertete Mobiltelefon genutzt zu haben. Am 10.09.2023 um 12:51 Uhr fragte ihn eine „W.“, bei der es sich nach seinen Angaben nicht um die Zeugin T. handelt, „Haste gutes fit?“, womit naheliegender Weise Amphetamin gemeint war. Der Angeklagte antworte am 10.09.2023 um 12:53 Uhr „Ne gerade nicht ich nehme noch nichts in der hand wegen der Therapie“ und „Ja mich haben schon so viele Leute gefragt ob ich was brauche aber hab immer nein gesagt“. „W.“ antwortete darauf am 10.09.2023 um 12:56 Uhr „Gut“. Der Angeklagte erwiderte am selben Tag um 13:01 Uhr: „Ja und so lange wie ich in Therapie bin möchte ich mich nicht rein hängen und ich habe ein zwei gute leute kennengelernt bei den ich nur auf grosse Mengen kaufen werde um in P. wieder gutes Geld zu machen“. Die weiteren Nachrichten belegen dann auch, dass der Angeklagte seinen ursprünglichen Plan, während der Therapiemaßnahme nicht wieder in den Handel mit Betäubungsmittel einzusteigen, aufgab. Am 19.09.2023 schrieb er um 17:33 Uhr an „W.“ „Ich wollte mal fragen ob du Interesse an 100g oder mehr wenn das was ich hole richtig gut ist?“, worauf sie am selben Tag um 17:34 Uhr antwortete „Ne troudem danke“ und „Biste P.“. Darauf erwiderte er am 19.09.2023 um 17:37 Uhr „Nee ich bin noch in X. aber ich fange trotzdem bald wieder an und das was ich haben werde wird eh den Markt in P. fluten“. Dies fügt sich ohne weiteres zu dem von der Zeugin T. bekundeten Verkauf von Amphetamin seitens des Angeklagten im Oktober 2023. (b) Zudem hat der Angeklagte eingeräumt, der Zeugin T. – wie unter Ziffer II. 1. festgestellt – zuvor bereits zweimal Ecstasy-Tabletten veräußert zu haben, also auch schon früher als ihr Betäubungsmittellieferant agiert zu haben. Dies bestätigt zum einen die Aussage der Zeugin T. und belegt zum anderen, dass der Angeklagte durchaus auch der Zeugin gegenüber als Betäubungsmittelverkäufer agierte. (4) Bei einer Gesamtabwägung hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Zeugin T. die bei ihr in dem Einweghandschuh sichergestellte Menge an Amphetamin von dem Angeklagten erworben hat und dies zu einem Preis von mindestens 200 Euro. Ausweislich des Wirkstoffgutachtens des Behördengutachters Dr. Y. vom Landeskriminalamt NRW vom 10.06.2024 handelte es sich bei der in dem Einweghandschuh sichergestellten Menge um 49,7 Gramm netto Amphetamin mit dem festgestellten Wirkstoffgehalt. c) Fall 4 der Anklage aa) Der Angeklagte hat sich zu diesem Fall überwiegend geständig gezeigt. Er hat am ersten Hauptverhandlungstag eingeräumt, die unter Ziffer II. 3. festgestellten Mengen an Amphetamin und Ecstasy in seinem WG-Zimmer aufbewahrt zu haben. Er hat gleichfalls eingeräumt, in dem WG-Zimmer auch über die Softairpumpgun verfügt und gewusst zu haben, dass diese, die er erst wenige Tage zuvor erworben und bereits ausprobiert gehabt habe, funktionstüchtig gewesen sei. Des Weiteren hat er angegeben, dass ein Teil des Amphetamins – allerdings weniger als festgestellt – zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Er habe zwischen den Jahren – nach Weihnachten und vor Silvester – 500 Gramm Amphetamin zu einem Preis von 500 Euro von seinem Lieferanten A. B. bezogen. Zunächst hat er angegeben, dass davon 120 bis 150 Gramm, unmittelbar darauf, dass 100 bis 150 Gramm zum Verkauf vorgesehen gewesen seien und der Rest für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Nichts Anderes habe er im Haftprüfungstermin vor der Kammer am 28.08.2024 erklärt. Seine Angaben zu der für den Verkauf bestimmten Menge des Amphetamins seien insoweit im Hauptverhandlungstermin falsch protokolliert worden. Das Amphetamin sei von „mieser“ Qualität gewesen. Er habe etwa 50 Gramm verkauft, die seine Kunden ihm wegen der schlechten Qualität fast vollständig zurückgegeben hätten, so dass er selbst versucht habe das Amphetamin bei seinem Lieferanten A. B. „umzutauschen“. Die bei ihm im WG-Zimmer aufgefundenen Ecstasy-Tabletten seien überwiegend zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen. Die Softairpumpgun habe er nur wenige Tage vor der Durchsuchung erworben. Er habe mit dieser zwei Mal geschossen, einmal auf sein Bein, was „gezwiebelt“ habe, und einmal auf ein Kopfkissen. Ihm sei bewusst gewesen, dass diese funktionsfähig gewesen sei. Er habe sie auch als Deko noch aufhängen wollen; sich damit zu verteidigen habe er nicht vorgehabt. bb) Die Feststellungen zu dem Ergebnis der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten in der Wohngemeinschaft in der V.-straße 39 in P. am 11.02.2024 gehen zurück auf die glaubhaften Angaben des Zeugen KOK R., der an der Durchsuchung teilgenommen und von ihrem Verlauf und dem Durchsuchungsergebnis glaubhaft im Sinne der unter Ziffer II. 3. getroffenen Feststellungen berichtet hat. Die getroffenen Feststellungen beruhen ferner und ergänzend auf dem Durchsuchungsbericht, den Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokollen und den bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbildern. cc) Die Überzeugung der Kammer davon, dass das Amphetamin und die Ecstasy-Tabletten zumindest zur Hälfte zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten vorgesehen waren, beruht auf folgendem: (1) Zunächst spricht die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten abgespeicherten mit verschiedenen Personen geführten WhatsApp-Chatverläufe deutlich dafür. (a) Besonders deutlich wird dies aus der vom Angeklagten mit dem vom ihm als seinen Lieferanten benannten A. B. teils schriftlich, teils als Sprachnachricht geführten WhatsApp-Chatkommunikation, aus der hervorgeht, dass der Angeklagte in der Vergangenheit im Jahr 2022 wie bereits dargestellt, Ecstasy-Tabletten in einer Anzahl von immerhin 200 Stück, also eine nicht ganz kleine Menge, zum Weiterverkauf erwarb. Weiter ergibt sich aus dieser, dass er ebenfalls Amphetamin von diesem zum gewinnbringenden Weiterverkauf bezog. Dies folgt aus den von ihm an „A.“ versandten Sprach- und Textnachrichten im Zeitraum vom 06.12. bis zum 11.12.2023, in denen sich der Angeklagte über die schlechte Qualität beschwerte, mitteilte dadurch Verluste zu machen, nichts zum Verkauf anbieten zu können, obwohl es Monatsanfang sei, zu welchem alle kaufen würden, wodurch dieser ihm sein „Geschäft kaputt mache“. Dass es sich um Amphetamin handelte, ergibt sich aus dem Inhalt und dem Gesamtkontext der Text- bzw. Sprachnachrichten, in denen Eigenschaften von Amphetamin thematisiert werden und sich eine typische Lagerungsart entnehmen lässt. So sprach bzw. schrieb der Angeklagte am 06.12.2023 beginnend ab 11:44 Uhr davon, dass es nicht länger in seinem Kühlschrank liegen müsse, wenn es „scheiße“ sei; es werde nicht mehr, sondern weniger; es sei „Todeskapital“ im Kühlschrank; er habe es gestern Abend selbst probiert und selbst eine Dose Red Bull sei besser; es sei ein starker Kaffee, eine Mischung aus Red-Bull und Kaffee; es sei „richtig kacke“; da könne er besser Red Bull verkaufen, was wenigstens nicht illegal sei; er habe von Anfang an gesagt, dass es rosa sei, was ein „scheiß“ Zeichen gewesen sei. Gegenstand der Kommunikation ist also nicht etwa, dass das erworbene Amphetamin nicht zum Konsum durch den Angeklagten geeignet wäre, dieser beschwert sich vielmehr darüber, dass er es nicht verkaufen könne. Das spricht dafür, dass auch der Verkauf und nicht der Konsum dieser Menge für ihn im Vordergrund stand. Zugleich wird durch diesen Chatverkehr entsprechend der Angaben des Angeklagten belegt, dass „A.“, bei dem es sich wie bereits dargestellt um A. B. handelt, sein Lieferant der Betäubungsmittel war. (b) Dafür, dass der Angeklagte in großem Umfang Betäubungsmittel verkaufen wollte, spricht auch der bereits zu Fall 3 wiedergegebene Chatverkehr mit der „W.“, in dem er unter anderem ausführt, den „Markt fluten“ zu wollen, um „wieder gutes Geld zu machen“. (2) Der Angeklagte hat zudem noch im Haftprüfungstermin von der Kammer am 28.08.2024 angeben, es seien 200 bis 250 Gramm der zuvor erworbenen Menge von 500 Gramm Amphetamin zum Weiterverkauf bestimmt gewesen. Von dem Ablauf und den Angaben des Angeklagten in dem Termin hat der daran beteiligte Richter M. zeugenschaftlich berichtet, zudem ist das Protokoll des Termins verlesen worden. Wie der Zeuge M. glaubhaft angegeben hat, hat der Angeklagte eindeutig die Zahlen „220-250“ genannt und nicht „120 bis 150“ oder „100 bis 150“. Zudem, so der Zeuge M. weiter, sei das Protokoll vom Vorsitzenden in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin laut diktiert worden, ohne dass dieser – oder seine Verteidigerin – sich gegen die angebliche Falschprotokollierung gewehrt hätte. (3) Ferner sprechen die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, der Bürgergeld bezog, dafür, dass er seinen Eigenkonsum durch den Verkauf von jedenfalls der Hälfte des Amphetamins und der Ecstasy-Tabletten decken wollte. Er hat zu seinem Betäubungsmittelkonsum angegeben, dass er spätestens im Jahr 2008 mit dem Konsum von Amphetamin begonnen habe. Im Tatzeitraum habe er zwei bis fünf Gramm Amphetamin täglich zu sich genommen. Nähere oder konkrete Angaben zu der von ihm konsumierten Menge Ecstasy, außer dass er viel konsumiert habe, hat er nicht gemacht. Legt man seine Angaben in der Hauptverhandlung zugrunde, er habe 500 Gramm Amphetamin erworben, von denen mindestens 350 Gramm zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, hätte er damit bei einem täglichen Konsum von 5 Gramm einen Vorrat für mehr als zwei Monate erworben, bei einem Konsum von zwei Gramm pro Tag sogar für fast ein halbes Jahr. Eine derartige Vorratshaltung bei den sehr eingeschränkten finanziellen Verhältnissen des Angeklagten wäre jedenfalls sehr ungewöhnlich. Hinzu kommen zudem noch die Ecstasy-Tabletten, wobei diesbezüglich mangels näherer Angaben zum Konsumumfang eine vergleichbare Berechnung nicht möglich ist. Auch wenn man die Einlassung des Angeklagten zugrunde legt, er habe sowohl ein Geburtstags- als auch Weihnachtsgeldgeschenk seiner Mutter erhalten und wegen des Verkaufs eines E-Bikes über weiteres Geld verfügt, ändert dies nichts daran, dass eine derart exzessive Vorratshaltung zumindest sehr ungewöhnlich wäre, wobei die Kammer nicht übersieht, dass Amphetamin ohne Qualitätsverlust auch über längere Zeiträume gelagert werden kann. (4) Bei einer Gesamtwürdigung ist die Kammer insbesondere wegen der Chatkommunikation mit dem A. B. überzeugt davon, dass mindestens die Hälfte des Amphetamins und der Ecstasy-Tabletten zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, wahrscheinlich sogar einiges mehr. Andererseits ist die Kammer angesichts des von dem Angeklagten nachvollziehbar geschilderten Umfangs seines Amphetaminkonsums im Tatzeitraum auch davon überzeugt, dass jedenfalls 100 Gramm des Amphetamins für den Eigenkonsum bestimmt waren. dd) Die Feststellungen zur Qualität des Amphetamins beruhen auf dem Wirkstoffgutachten der Behördengutachterin Dr. O. vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2024. Dem Angeklagten waren die Mengen der Betäubungsmittel, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bzw. zum Eigenkonsum bestimmt waren, und da er das Amphetamin und Ecstasy auch selbst konsumierte, die Qualität des jeweiligen Rauschmittels bekannt, mithin nahm er für das Amphetamin auch alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Einstufung der Handels- und der Eigenkonsummenge als nicht geringe Menge jedenfalls billigend in Kauf, wobei die im analytisch festgestellten Wirkstoffkonzentration von 15,1% Amphetaminbase innerhalb des Bereichs der regelmäßig bei entsprechenden Untersuchungen festgestellten Wirkstoffkonzentrationen liegen. ee) Die Feststellungen zum Gewicht und zum Wirkstoffgehalt der Ecstasy-Tabletten gehen auf dieselben Überlegungen zugrunde wie in den Fällen 1 und 2, es handelt sich um eine Schätzung, die zugunsten des Angeklagten ausgefallen ist. In dem Gutachten der Sachverständigen Dr. O. vom 19.03.2024 wird der Wirkstoffgehalt der Tabletten mit 25-40% angegeben. 3. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, dass er sich seinen Lebensunterhalt aufbessern habe wollen sowie auf einer Gesamtschau der Umstände. Bei dem Ankauf des Amphetamins und der Ecstasy-Tabletten handelte es sich um eine von einer fortgesetzten Gewinnerzielungsabsicht getragene Geschäftstätigkeit des Angeklagten. Angesichts seiner sonstigen, beengten finanziellen Verhältnisse, stellten die angestrebten Erlösen aus dem Betäubungsmittelverkauf für den Angeklagte eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht dar. Dafür, dass es sich um eine fortlaufende Einnahmequelle handelte, spricht der Umfang der zum Verkauf bestimmten Drogen und die daran erkennbare Größenordnung des Handeltreibens des Angeklagten, was auch Bestätigung in den bereits dargestellten Chatnachrichten findet. 4. Die Feststellungen zur Beschaffenheit der Softairpumpgun (Druckgaswaffe CO2 Waffe) gehen zurück auf die waffenrechtliche Beurteilung vom 26.02.2024 und die von der Waffe gefertigten Lichtbildern. Es handelt sich danach um eine funktionstüchtige Schusswaffe i. S. d. § 1 Abs. 2 u. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1 zum WaffG. Aus dem Durchsuchungsbericht und der Aussage des Zeugen KOK R. ergibt sich, das die Waffe bei ihrer Sicherstellung geladen war. Der Angeklagte hat zudem eingeräumt, dass er wusste, dass sich die Softairpumpgun zugriffsbereit auf der Couch befand. Er hat insofern betont, dass er diese „ja“ auch erst zwei bis drei Tage vor der Durchsuchung gekauft gehabt habe, was durch einen von ihm vorgelegten Zahlungsbeleg gestützt wird. Des Weiteren hat er angegeben, mit der Waffe probeweise geschossen zu haben, auf ein Kopfkissen und sein Bein. Sie habe problemlos funktioniert. Der Schuss auf sein Bein habe bei ihm ein Hämatom verursacht, das habe „gezwiebelt“. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. E. hatte er in der Exploration, wie dieser bekundet hat, auch noch gesagt, damit gegebenenfalls die Zeugin S., die er als seine Freundin ansah, verteidigen haben zu wollen. 5. Die unter Ziffer I. 3. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, den insoweit zeugenschaftlichen Angaben des Sachverständigen Dr. E. zu den Angaben des Angeklagten in der Exploration und den Unterlagen aus den Vorstrafakten. Auf diesen Unterlagen und auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 12.07.2024 beruhen die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Vorbelastungen. 6. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Forensische Psychiatrie und langjähriger forensischer Sachverständiger, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen und der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Dieser hat ausgeführt, dass bei keiner der Taten beim Angeklagten ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorgelegen habe. Dabei stütze er sich auf das Explorationsgespräch, auf den Akteninhalt und den Inhalt der Hauptverhandlung. a) Der Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Eingangsmerkmal bereits im Ausgangspunkt lediglich durch den Rauschmittelkonsum des Angeklagten erfüllt sein könne. aa) Eine krankhafte seelische Störung sei bei dem Angeklagten nicht festzustellen, es gebe keine Anhaltspunkte für ein psychotisches oder wahnhaftes Geschehen. Auch für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals, insbesondere für einen akuten Affekt, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dies sei bereits hinsichtlich des Tatvorwurfs ausgeschlossen, da es sich beim Handeln mit Betäubungsmitteln gerade nicht um eine solche Tätigkeit handele, die im Affekt vorstellbar wäre. Eine Intelligenzminderung im Sinne des dritten Eingangsmerkmals sei ebenfalls auszuschließen. Es lägen ferner keine Hinweise auf eine forensisch psychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals vor. Eine Persönlichkeitsstörung sei hierbei nur dann forensisch relevant, wenn hierdurch die Fähigkeit zur Alltagsgestaltung erheblich reduziert wäre, was hinsichtlich seiner Lebensgestaltung und seines Gesundheitszustands nicht der Fall sei. In der Vergangenheit sei er unter (halbwegs) abstinenten Rahmenbedingungen und unter strukturierenden Begleitumständen (Integration in einen Arbeitsprozess) durchaus in der Lage gewesen, kontinuierlich und belastbar zu arbeiten und einen konstruktiven Alltag zu gestalten. Darüber hinaus entsprächen die hier vorliegenden Deliktshandlungen nicht einer spezifisch auf eine Persönlichkeitsstörung zu beziehenden Symptomatik, vorrangig hätten primär dissoziale Aspekte im Vordergrund gestanden. bb) Hinsichtlich eines Rauschmittelkonsums – einer akuten Intoxikation oder einer Abhängigkeitserkrankung – liege, so der Sachverständige Dr. E., schließlich weder das erste noch das vierte Eingangsmerkmal ebenfalls nicht vor. (1) Der Amphetaminkonsum des Angeklagten stelle sich zwar nach seiner Auffassung als Abhängigkeit nach ICD-10: F15.21. dar. Der Angeklagte konsumiere seit Jahren Amphetamin, wie auch in zahlreichen Vorstrafurteilen dokumentiert sei, er verspüre einen starken Wunsch psychotrope Substanzen zu konsumieren, seine Kontrollfähigkeit den Konsum zu regulieren sei vermindert, er habe eine Toleranz mit zunehmend höherer Dose entwickelt, seine Interessen zu Gunsten des Konsums fortschreitend vernachlässigt und trotz des Nachweises auch eindeutiger schädlicher Folgen nicht aufgegeben, wobei er in der Vergangenheit mit der Amphetaminwirkung auch einen für ihn wesentlichen positiven Effekt verbunden habe, nämlich eine deutliche Verbesserung seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten, mit anderen Menschen einen positiven emotionalen Kontakt herstellen zu können. Auch wiederholte spezifische Suchtbehandlungen und langjährige Inhaftierungsphasen hätten nicht zu einer stabilen Abstinenz geführt. (2) Der Sachverständige hat aber weiter ausgeführt, dass unabhängig davon die Voraussetzungen, unter denen eine akute Intoxikation infolge eines Betäubungsmittelkonsum oder eine Betäubungsmittelabhängigkeit zu einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit – die Einsichtsfähigkeit sei sicher nicht tangiert – und damit zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Eingangsmerkmals führen könne, nicht erfüllt seien. Anhaltspunkte für ein Handeln unter dem Einfluss einer ungewöhnlich hohen Intoxikation infolge des Konsums illegaler Betäubungsmittel gebe es nicht und sei bei den angeklagten Vorwürfen und den konsumierten Substanzen auch schwer vorstellbar. Angesichts des gestreckten Tatzeitraums und der längerfristigen Handlungsweisen beim Handeltreiben, während dessen es – anders als bei spontanen und impulsiven Taten – möglich sei, die Handlung zu reflektieren, liege dies ohnehin eher fern. Dies auch, weil es sich bei den Fällen um solche handele, denen eine gewisse Tatplanung mit Vorbereitungshandlungen zugrunde gelegen hätte, sowohl organisatorischen sowie kalkulatorischen Fähigkeiten gefordert würden und eine kaufmännische Idee verfolgt werde. Sicher auszuschließen seien auch jeweils ein Handeln unter Entzugserscheinungen, oder aus Angst vor solchen. Der Angeklagte habe Zugang zum Amphetamin gehabt, Entzugserscheinungen in dem genannten Sinne seien bei dieser Substanz zudem eher nicht denkbar. Zuletzt sei auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsdepravation zu verneinen, womit auch das vierte Eingangsmerkmal nicht vorliege. Der Angeklagte sei angemessen schwingungsfähig, eine Verflachung des Affekts sei ebenso wenig zu verzeichnen wie eine Vernachlässigung der eigenen Person, ein Verlust der persönlichen Akzente, eine soziale Desintegration oder eine Einengung gedanklicher Flexibilität mit Reduzierung der intellektuellen Leistungsbereitschaft. b) Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. E.. Bei dem Angeklagten sind weder hinsichtlich des festgestellten Tatverlaufs noch hinsichtlich seines Verhaltens in der Hauptverhandlung, in der der Angeklagte auch Nachfragen gegenüber der Kammer beantwortet hat, Anhaltspunkte zutage getreten, die auf ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB hindeuten würden. IV. Rechtliche Würdigung Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte unter Berücksichtigung der vorgenommenen Verfahrenseinstellungen gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 2 StPO wie folgt strafbar gemacht: 1. Der Angeklagte hat sich in dem unter II. 1. festgestellten Sachverhalt (Fälle 1 und 2 der Anklage) wegen (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht. Es war aufgrund des dafür einheitlichen Erwerbs der Ecstasy-Tabletten und den daraus erfolgten Verkäufen eine Tat im Sinne der Bewertungseinheit anzunehmen. Alle Verkaufsvorgänge, die einem einheitlichen Erwerbsvorgang einer bestimmten Gesamtmenge entstammen, sind zu einer Bewertungseinheit verbunden, da sie im Rahmen desselben Geschäftsumsatzes erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. 5. 2012 - 5 StR 12/12, NStZ 2012, 517). Da die Handelsmenge auch bei der Zusammenrechnung der einzelnen Fälle die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschreitet, wird der Angeklagte im Übrigen auch nicht dadurch beschwert. 2. Der Angeklagte ist wegen der unter II. 2. festgestellten Tat (Fall 3 der Anklage) ebenfalls des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BtMG schuldig. 3. Der Angeklagte hat sich zudem nach den unter Ziffer II. 3. getroffenen Feststellungen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitzes von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß §§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 StGB strafbar gemacht. a) Bezogen auf die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Menge ist der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schuldig. Angesichts eines Wirkstoffgehaltes von 15,1% Amphetaminbase ist der Grenzwert der nicht geringen Menge, welcher bei 10 Gramm Amphetaminbase liegt, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Menge, 200 Gramm der etwa 400 Gramm Amphetamin, auch bereits ohne Berücksichtigung des Wirkstoffgehalts der zum Verkauf bestimmten Ecstasy-Tabletten überschritten. Der Angeklagte hatte auch den erforderlichen Vorsatz. Bei der Softairpumpgun, handelt es sich um eine Schusswaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 u. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1 zum WaffG. Der Angeklagte hat diese im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt. Das Tatbestandsmerkmal des Mitsichführens ist nach einer in der Rechtsprechung häufig verwendeten Formulierung dann erfüllt, wenn der Täter die Schusswaffe oder den sonstigen Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann, sie sich also in seiner Griffweite befindet (MüKoStGB/ Oğlakcıoğlu , 4. Aufl. 2022, BtMG § 30a Rn. 160). Die Schusswaffe oder der sonstige Gegenstand muss dem Täter „zur Verfügung stehen“, das heißt so in seiner räumlichen Nähe sein, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (MüKoStGB/ Oğlakcıoğlu , a.a.O., § 30a Rn. 164). Dem Angeklagten war der gleichzeitige Zugriff auf die Softairpumpgun und das Amphetamin in seinem Zimmer von überschaubarer Größe stets möglich, da sich die auf der Couch liegende Waffe derart in räumlicher Nähe zu dem im Wesentlichen im Kühlschrank und in den anderen Tüten gelagerten Amphetamin befand, dass er sich ihrer von dort jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten, bedienen konnte. Er bewahrte die Softairpumpgun offen auf seiner Couch liegend auf. Der Weg von den Betäubungsmitteln bis zur Waffe konnte von dem Angeklagten ohne besondere Anstrengungen von jedem Punkt des Zimmers aus in wenigen Sekunden zurückgelegt werden. Der Angeklagte handelte auch mit dem erforderlichen Vorsatz; insoweit genügt auch ein bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Tatbestandsmerkmale der Grunddelikte und in Bezug auf die Qualifikationsmerkmale (MüKoStGB/ Oğlakcıoğlu , a.a.O., § 30a Rn. 177). Er wusste, um den nicht besonders gesicherten Aufbewahrungsort der Waffe und dass sie in wenigen Sekunden von jedem Punkt des Wohnbereichs aus für ihn erreichbar war. Wegen der gemeinsamen Lagerung der verschiedenen Rauschgiftsorten, wobei das Amphetamin schon für sich genommen die Grenze zur nicht geringe Menge überschreitet, geht die Kammer von einer Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus. b) Hinsichtlich der zum Eigenkonsum bestimmten restlichen Menge an Amphetamin (mindestens 100 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 15,1% Amphetaminbase) und Ecstasy-Tabletten hat der Angeklagte den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht. Wegen der gemeinsamen Lagerung der verschiedenen Rauschgiftsorten geht die Kammer von einer Tat aus. 4. Die einzelnen Taten stehen gemäß § 53 StGB zueinander in Tatmehrheit. V. Strafzumessung 1. Fall 1 und 2 der Anklage a) Die Strafe ist für die unter II.1. festgestellte Tat im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BtMG zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren vorsieht. aa) Der Angeklagte handelte wie unter II. 4. und III. 4. festgestellt gewerbsmäßig nach § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG. bb) Die Kammer hat indes nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte trotz des Vorliegens des Regelbeispiels keinen besonders schweren Fall angenommen, so dass der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zugrunde zu legen ist. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser in der Hauptverhandlung von Beginn an geständig gewesen ist, wobei er im Verlaufe der Hauptverhandlung erstmals den A. B. auch bezüglich der Menge an Ecstasy-Tabletten, aus der heraus er die Tabletten an die Zeugin T. veräußerte, als Lieferant bezeichnet hat. Die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG sind damit allerdings nicht erfüllt, da diese Angaben erst in der Hauptverhandlung und damit verspätet erfolgt sind. Es verstand sich auch nicht von selbst, dass der A. B. auch der Lieferant in diesem, zeitlich deutlich weiter zurückliegenden Fall, war und der Angeklagte hatte den B. vor der Eröffnung des Hauptverfahrens auch nicht pauschal als den Lieferanten in allen ihm zur Last gelegten Fällen bezeichnet. Strafmildernd hat sich zudem ausgewirkt, dass er selbst Konsument von Ecstasy ist, wodurch er tatgeneigt war. Zudem hat er den Verzicht auf eine Reihe von Gegenständen erklärt, darunter neben den Rauschmitteln, einer Feinwaage, einem Crusher, diversem Verpackungsmaterial und Aufbewahrungsbehältnissen auch ein Tierabwehrspray und ein Mobiltelefon, hinsichtlich derer die Einziehung nach § 74 StGB in Betracht gekommen wäre, und deren Wert die Kammer mit 200 Euro bemisst. Zudem hat er durch den Verzicht die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme demonstriert. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass die Tat länger zurückliegt. Schließlich hat die Kamer auch das Gesamtstrafübel zu seinen Gunsten berücksichtigt, da – wie unter Ziffer V. 4. näher dazulegen ist – vorliegend zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden sind und die in dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 19.10.2022 (vgl. Ziffer I. 3. k)) gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen gewesen, dass er – wie unter I. 3. dargestellt – vielfach, wenn auch nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, vorbestraft ist, bereits lange Jahre Strafhaft verbüßt hatte und zur Tatzeit unter Führungsaufsicht stand (vgl. I. 3. h)). b) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der bereits unter a) dargestellten Zumessungsgesichtspunkte eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Fall 3 der Anklage a. Die Strafe für die unter II. 2. festgestellte Tat ist auch hier im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BtMG zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren vorsieht. Der Angeklagte handelte wie unter II. 4. und III. 4. festgestellt nach § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG gewerbsmäßig. Die Kammer sieht in diesem Fall nach einer Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte keine Veranlassung, trotz des Vorliegens des Regelbeispiels keinen besonders schweren Fall anzunehmen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er selbst Amphetamin konsumiert, wodurch er tatgeneigt war. Auch wirkt sich strafmildernd aus, dass das Amphetamin, bei dem es sich um eine überschaubare Menge gehandelt hat, deren Wirkstoffmenge recht weit von dem Grenzwert zur nicht geringen Menge entfernt war, sichergestellt worden ist. Ferner hat die Kammer auch in diesem Fall das Gesamtstrafübel angesichts der zwei zu bildenden Gesamtstrafen und des Wegfalls der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 19.10.2022 (vgl. Ziffer I. 3. k)) ebenso zu seinen Gunsten berücksichtigt wie den erklärten Verzicht, wobei hinsichtlich beider Punkte auf die Ausführungen unter Ziffer V. 1. a) bb) Bezug genommen wird. Zu seinen Lasten sind zunächst die unter Ziffer V. 1. a) bb) genannten strafschärfenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen. Strafschärfend wirkt sich zudem aus, dass er die Tat während einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG, davon offenbar unbeeindruckt, beging. b) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der bereits unter a. dargestellten Zumessungsgesichtspunkte eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Fall 4 der Anklage a) Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt sich im Fall der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Straftatbestände die Strafe nach dem Gesetz, welches die schwerste Strafe androht. Die Strafe ist daher im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 und Abs. 2 BtMG zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis fünfzehn Jahren vorsieht. b) Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt, der grundsätzlich zu einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren führen würde. Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minderschweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 26. 8. 2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37). Die Kammer hat sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und einen minder schweren Fall jedoch nur unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG Fall angenommen. aa) Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen gewesen, dass er vielfach, wenn auch nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, vorbestraft ist, lange Jahre Strafhaft verbüßt hat und zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 11.02.2024 unter laufender Bewährung stand, wobei die Strafaussetzung zur Bewährung erst am 25.01.2024 erfolgt und diese Entscheidung erst am 10.02.2024 in Rechtskraft erwachsen war (siehe I. 3. k)). Zudem stand er unter Führungsaufsicht (siehe I. 3. h)). Ebenso wirkt sich strafschärfend aus, dass er gewerbsmäßig handelte, wenngleich dies bei Betäubungsmittelverkäufen den Regelfall darstellen dürfte. bb) Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser überwiegend geständig gewesen ist und selbst Amphetamin und Ecstasy konsumierte, wodurch er tatgeneigt war. In den Blick genommen hat die Kammer ferner die vollständige Sicherstellung der Betäubungsmittel sowie der Softairpumpgun nebst Munition. Darüber hinaus handelt es sich bei der Softairpumpgun um eine vergleichsweise weniger gefährliche Waffe. Die Einziehung der Softairpumpgun und der Munition gemäß § 74 Abs. 1 StGB hat sich ferner strafmildernd ausgewirkt, wobei die Kammer von einem Wert dieser Gegenstände von 300 Euro ausgeht. Darüber hinaus hat die Kammer auch in diesem Fall das Gesamtstrafübel angesichts der zwei zu bildenden Gesamtstrafen und des Wegfalls der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 19.10.2022 (vgl. Ziffer I. 3. k)) ebenso zu seinen Gunsten berücksichtigt wie den erklärten Verzicht, wobei hinsichtlich beider Punkte auf die Ausführungen unter Ziffer V. 1. a) bb) Bezug genommen wird. cc) Weiter war zu seinen Gunsten der vertypte Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe nach § 31 S.1 Nr. 1 BtMG zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des §§ 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG – einer wesentlichen Aufklärungshilfe – sind gegeben. Der Angeklagte hat insbesondere auch über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus (§ 31 S. 2 BtMG) im Haftprüfungstermin vom 11.03.2024 noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens den bis dahin unbekannten Lieferanten des bei ihm im WG-Zimmer aufgefundenen Amphetamins genannt und zwar so, dass dieser identifiziert werden konnte. Er hat – wenn auch offenbar nur phonetisch – dessen Namen genannt und zudem angegeben, dass dieser mit ihm gemeinsam in der JVA Kleve Haft verbüßt habe. Mit diesen Angaben war die Person zu identifizieren, wie sich schon daran zeigt, dass dies durch ergänzende Ermittlungen in der Hauptverhandlung gelungen ist. Der Angeklagte hätte die Identifizierung erleichtern können, indem er zu erkennen gegeben hätte, dass ihm der Name lediglich phonetisch bekannt war, dass ändert aber nichts daran, dass seien Angaben zur Identifizierung ausreichend und geeignet waren. Seine Angabe findet auch eine objektive Bestätigung in dem zwischen dem „A. B.“ und dem Angeklagten geführten – bereits unter III. 2. c) dargestellten – Chatverkehr in Zusammenschau mit dem Durchsuchungsergebnis. Seine Angaben haben zu einem wesentlichen Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geführt. Ein Aufklärungserfolg setzt nicht die Verurteilung oder Festnahme des von dem Täter Belasteten voraus, sondern ist schon dann anzunehmen, wenn zur Überzeugung des Gerichts durch seine Angaben, insbesondere eine für Fahndungsmaßnahmen ausreichende Bezeichnung der von ihm belasteten Person, die Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens im Falle der Ergreifung geschaffen wurden (BGH, Beschl. v. 12.1.2017 – 1 StR 587/16, NStZ-RR 2017, 250). Die Person des A. B. war in diesem Zusammenhang zuvor nicht bekannt und dessen Tat wäre ohne Aussage des Angeklagten nicht aufgeklärt worden, da nichts auf dessen Beteiligung an der Tat hindeutete. Nach einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Verhältnisses des erheblichen Gewichts der geleisteten, über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehenden, Aufklärungshilfe konkret zur Schwere seiner Straftat und seiner Schuld gewährt die Kammer in Ausübung ihres eingeräumten Ermessens eine Strafmilderung im Sinne des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG. dd) Danach war aufgrund der Gesamtabwägung unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe und auch unter Berücksichtigung der vergleichsweisen moderaten Überschreitung der nicht geringen Menge bezüglich der Handelsmenge, ein minder schwerer Fall des § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren anzunehmen. Hinsichtlich der Untergrenze entfaltete der Mindeststrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, der Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, keine Sperrwirkung. Denn auch insoweit hat die Kammer aufgrund der vorstehenden Erwägungen, unter Berücksichtigung der Aufklärungshilfe und angesichts der moderaten Überschreitung der nicht geringen Menge, einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG bejaht. Zudem hat die Kammer beachtet, dass der Verbrauch des Strafmilderungsgrundes, der zur Anwendung des Regelstrafrahmens führt, für den Angeklagten günstiger ist, als den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG zu mildern. Denn der Strafrahmen des § § 30a Abs. 3 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis höchstens zehn Jahren vor, hingegen führt eine Milderung des Strafrahmens des § 30a Abs. 2 BtMG zu einem solchen von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten. c) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der bereits unter a) dargestellten Zumessungsgesichtspunkte eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. 4. Gesamtstrafe a) Im Rahmen der Gesamtstrafbildung ist zunächst aus der für die Fälle 1 und 2 der Anklage (Tat II. 1.) verhängten Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und den Einzelstrafen aus den unter Ziffer I. 3. j) und I. 3. k)) dargestellten Urteilen des Landgerichts Kleve vom 13.05.2022 und vom 19.10.2022 eine Gesamtstrafe zu bilden. Die von der Kammer verhängte Einzelstrafe ist mit den Strafen aus den zuvor genannten rechtskräftigen Urteilen gesamtstrafenfähig, weil die hier abgeurteilte Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden ist und somit mit ihr hätte abgeurteilt werden können. Die in dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 19.10.2022 (nachträglich) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ist auch noch nicht erledigt, da die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung Ende Januar 2024 ausgesetzt wurde, die Bewährungszeit noch bis zum Februar 2026 gelaufen wäre und die Strafe daher nicht erlassen wurde. Es hat auch kein Grund bestanden, vom Regelfall der Einbeziehung der Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB abzusehen. Einzubeziehen sind damit aus dem Urteil vom 13.05.2022 drei Einzelstrafen von jeweils 90 Tagessätzen, zwei Einzelstrafen von jeweils 70 Tagessätzen (Tagessatz mind. jeweils ein Euro) sowie eine Einzelstrafe von acht Monaten. Aus dem Urteil vom 19.10.2022 sind einzubeziehen zwei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer – neben den bereits dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten – auch die Strafzumessungsgesichtspunkte aus den Urteil des Landgerichts Kleve vom 13.05.2022 und 19.10.2022 (vgl. oben unter Ziffer I. 3. j) und k)) in den Blick genommen. Da die Tat II. 1. (Fall 1 und 2 der Anklage) ebenso wie die der Verurteilungen durch das Landgericht Kleve zugrundeliegenden Taten auch länger zurückliegt sowie angesichts des teils vorhandenen situativen Zusammenhangs zwischen den Taten und insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtstrafübels, da der Angeklagte die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 19.10.2022 durch die Einbeziehung verliert und noch eine weitere Gesamtstrafe zu bilden ist, hat die Kammer die Strafen sehr eng zusammengezogen und gemäß §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB durch angemessene und maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe nachträglich eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten gebildet. Die Aussetzung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB ist nicht in Betracht gekommen. Es steht schon nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Eine positive Sozialprognose, für die eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung erforderlich ist, kann dem Angeklagten nicht gestellt werden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er die Tat II. 1. (Fälle 1 und 2 der Anklageschrift) unter Führungsaufsicht begangen hat, dass er erheblich vorbestraft ist, von den vergangenen letzten zwanzig Jahren sechzehn Jahre Strafhaft verbüßt hat, dies ihn angesichts seiner erneuten Straffälligkeit augenscheinlich nicht beeindruckt hat und er gewährte (Bewährungs-)Chancen in Freiheit nicht für sich zu nutzen vermochte. Seine persönlichen Verhältnisse sind unverändert zu der Situation, aus der heraus er die der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Taten beging. Er verfügt weder über eine Arbeitsstelle noch über eine konkrete Aussicht auf eine solche. Die Aufnahme einer geregelten Arbeitstätigkeit ist angesichts dessen, dass er über keine Schulausbildung und abgeschlossene Ausbildung verfügt sowie in der Vergangenheit kein Ausdauervermögen bei Gelegenheitsjobs zeigte, auch für die Zukunft nicht zeitnah zu erwarten. Dies ist im Hinblick auf die von ihm begangenen Taten ein deutlich negativer Prognosefaktor, denn die Tatbegehung steht auch in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass er beteuert hat, den Drogenkonsum einstellen zu wollen. Eine grundlegende Veränderung ist jedoch insgesamt nicht erkennbar. Bei Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen nach dem soeben Dargelegten auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Absatz 2 StGB vor. b) Daneben hat die Kammer aus den Einzelstrafen für die Taten II. 2.und 3. (Fälle 3 und 4 der Anklage), die zeitlich nach der Verurteilung durch das Landgericht Kleve vom 19.10.2022 liegen, nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von vier Jahren eine weitere Gesamtstrafe gebildet und dabei die Person des Angeklagten als auch seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Unter Abwägung aller bereits dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen für und gegen den Angeklagten zu berücksichtigen waren, insbesondere auch des Gesamtstrafübels, da der Angeklagte die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 19.10.2022 verliert und zwei Gesamtstrafen zu bilden sind, und unter Berücksichtigung sowohl des engen situativen als auch motivatorischen Zusammenhangs erachtet die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter angemessener und maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Maßregel Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nicht anzuordnen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 64 StGB sind nicht gegeben. 1. Die Maßregelanordnung ist an der Neufassung des § 64 StGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 1. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 203) zu messen. Nach § 2 Abs. 6 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt. 2. Ein Hang des Angeklagten liegt vor. Für einen Hang ist nach § 64 S. 1 Hs. 2 StGB eine Substanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. a) Das Tatbestandsmerkmal der „Substanzkonsumstörung“ soll Täter mit einer substanzbezogenen Abhängigkeitserkrankung im medizinischen Sinne (vgl. ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung 2: „Abhängigkeitssyndrom“) und Fälle eines Substanzmissbrauchs erfassen, dessen Schweregrad unmittelbar unterhalb einer Abhängigkeit einzuordnen ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 44 f., 69). Damit ist ein Missbrauch gemeint, der nach ICD-10 als eine schwere Form des schädlichen Gebrauchs (vgl. ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung 1: „Schädlicher Gebrauch“) einzustufen ist. Bei einem lediglich einfachen bzw. episodenhaften schädlichen Gebrauch (vgl. ICD-10-GM F10 bis F19 und ICD-11 6C40 ff.) soll dagegen eine Unterbringung nicht (mehr) möglich sein (vgl. BT-Drucks. aaO S. 45; BGH, Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23 –, Rn. 11, juris). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. E., dessen sachverständiger Hilfe sich die Kammer auch insoweit bedient hat, liegt bei dem Angeklagten – wie bereits unter Ziffer III. 8. dargestellt – eine Abhängigkeit von Amphetamin (ICD-10: F15.2) vor. b) Um die Unterbringung rechtfertigen zu können, müssen grundsätzlich schwerwiegende und dauernde störungsbedingte Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Erforderlich sind äußere, überprüfbare Veränderungen in mindestens einem der genannten Bereiche der Lebensführung (vgl. BT-Drucks. aaO S. 45 f.). Hier muss sich die Störung schwerwiegend auswirken, also das psychosoziale Funktionsniveau in gravierender Weise beeinträchtigen, und im Tatzeitpunkt für längere Zeit vorhanden gewesen sein; eine lediglich vorübergehende konsumbedingte Verringerung oder Aufhebung der „sozialen Funktionsfähigkeit“ genügt nicht. Beide Merkmale – dauernd und schwerwiegend – müssen im betroffenen Lebensbereich kumulativ erfüllt sein (vgl. BT-Drucks. aaO). Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. seien solche Veränderungen der äußeren Lebensumstände, die den Alltag des Angeklagten deutlich prägen würden erkennbar; dies auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten zum Strukturmuster seines Drogenkonsums und zu den langjährigen Auswirkungen des Substanzkonsums auf seine Alltagsgestaltung sowie den Rückfällen nach Entwöhnungsbehandlungen. Der Suchtmittelkonsum habe zu andauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigungen in verschiedenen Dimensionen, so der körperlichen Gesundheit, der psychosozialen Integration und der Arbeitsfähigkeit geführt. Zudem sei eine sich in der langjährigen und wiederholenden Delinquenz zeigende soziale Schädlichkeit zu erkennen. 3. Daneben liegen aber die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vor. a) Zunächst kann keine hangbedingte rechtswidrige Tat festgestellt werden. Die Anlasstat muss überwiegend auf den Hang des Täters zurückgehen, was positiv sicher festgestellt werden muss (vgl. BGH Beschl. v. 2.1.2024 – 5 StR 545/2). Aufgrund der Gesetzessystematik des § 64 StGB kann die Kammer dies auch nicht „im Zweifel“ zugunsten des Angeklagten annehmen, da die Voraussetzungen positiv festgestellt werden müssen, es handelt sich um eine beschwerende Maßnahme (statt vieler vgl. BGH NStZ-RR 2019, 308). Ein solcher symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat ihre Wurzeln in dem Hang findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat; die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern (statt vieler vgl. BGH NStZ-RR 2022, 41). Zudem muss der Hang überwiegend ursächlich für die Anlasstat gewesen sein. Das ist nur der Fall, wenn er mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war (vgl. BT-Drs. 20/5913, 69; statt vieler BGH NStZ-RR 2024, 108; 2024, 146). Ein überwiegender Zusammenhang ist regelmäßig anzunehmen, wenn das delinquente Verhalten seine Motivation etwa im Craving, also im Drogenhunger, oder in der Notwendigkeit zum Erwerb der Substanz hat, um Entzugssymptome zu vermeiden, oder wenn aggressive Handlungen infolge der Abhängigkeit bzw. einer Intoxikation begangen worden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2024, 108). Anders als nach alter Rechtslage (vgl. nur BGH NStZ 2004, 681; NStZ-RR 2019, 74) ist die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt (vgl. BT-Drs. 20/5913, 47; 69; vgl. statt vieler BGH Beschl. v. 25.10.2023 – 5 StR 246/23, Beschl. v. 2.1.2024 – 5 StR 512/23). Gemessen daran, ist ein symptomatischer Zusammenhang nicht positiv festzustellen. aa) Der Sachverständige Dr. E. hat zwar insoweit ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht hinreichende Aspekte einer Symptomatizität für die zu Last gelegten Delikte im Sinne einer Beschaffungskriminalität vorlägen. Insofern könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Straftaten ursächlich und vorrangig auf den Hang des Angeklagten zurückgegangen seien. Der Suchtmittelkonsum stelle einen wesentlichen mit den Taten verbundenen Umstand dar, der entscheidend zur Begehung beigetragen habe. bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich indes jedenfalls nicht positiv feststellen, dass die Finanzierung des eigenen Drogenkonsums das überwiegende Motiv bei der Begehung der Taten war. Einen solchen Eigenkonsum gab es zwar, aus dem dargestellten Chatverkehr ergibt sich jedoch anschaulich, dass der Verkauf der Drogen eine gewichtige Rolle spielte und zwar unabhängig davon den eigenen Konsum zu decken, sondern um seinen allgemeinen Lebensbedarf zu finanzieren. Hierzu fügt sich, dass er über keine andere erhebliche (legale) Einkommensquelle verfügte, sondern von staatlichen Transferleistungen lebte. So hat er sich, auch wenn er diesen Anteil als möglichst gering dar zu stellen versuchte, dahingehend eingelassen, dass der Verkauf dazu gedient habe, wenn auch nicht um sich Luxusgüter zu beschaffen, aber doch seinen Lebensunterhalt aufzubessern, um auch mal auswärts Essen zu gehen oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen zu können. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, dass mit dem Verkauf von Amphetamin keine „Reichtümer“ erwirtschaftet werden könnten. Denn angesichts seiner Lebensumstände waren die erwirtschafteten bzw. erwarteten Erlöse zur Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse durchaus geeignet. Hinzu kommt, dass Amphetaminkonsum, auch wenn er das von dem Angeklagten behauptete Ausmaß hat, im Vergleich zu anderen Drogen relativ leicht finanzierbar ist, da Amphetamin eine nicht sehr hochpreisige Droge darstellt. Nicht zuletzt wird auch die überwiegende Bedeutung der Finanzierung des Lebensunterhalts daran sichtbar, dass er die Tat II. 2. (Fall 3 der Anklage) beging, während er sich in Therapie befand, in der abstinent war, wie der Angeklagte selbst angegeben hat, wozu die Zeugin T. bekundet hat und was auch durch den Chatverkehr belegt wird. Insgesamt stellt sich das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für den Angeklagten als eine Art von Arbeitstätigkeit dar, der er nachgeht, um seinen Lebensunterhallt zu finanzieren. Zu seinem Leben, das er damit finanziert, gehört zwar auch, und auch durchaus zentral, der Konsum von Betäubungsmitteln. Angesichts des Umfangs des Handeltreibens, der an den in den Fällen 3 und 4 der Angeklagte betroffenen Mengen deutlich wird, handelt es sich bei dem Eigenkonsum indes nicht um das im Vordergrund stehende Motiv für die Tatbegehung. b) Die Erfolgsaussicht ist ebenfalls zu verneinen. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist unter Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Gesamtwürdigung betreffend den konkreten Einzelfall geboten. Die Maßregelanordnung kann nur erfolgen, wenn sich in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie feststellen lassen (MüKoStGB/ van Gemmeren , 4. Aufl. 2020, StGB Rn. 64 m.w.N.). § 64 Satz 2 StGB n. F. setzt voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt „eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird; im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (BGH Beschl. v. 16.11.2023 – 6 StR 452/23, StV 2024, 252). Das Tatgericht hat anhand der im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung vorliegenden konkreten Anhaltspunkte eine Prognoseentscheidung zu treffen und dabei die günstigen und ungünstigen Prognosefaktoren abzuwägen. aa) Für eine Erfolgsaussicht spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E., dass der Angeklagte sich mittlerweile sehr deutlich der massiven Problematik der Folgen seiner Abhängigkeitserkrankung bewusst sei und er um seine Rückfallgefährdung und die damit verbundenen möglichen Gefahren in Bezug auf eine auch zukünftige Delinquenz wisse. Er habe sich in seinen diesbezüglichen Angaben als durchaus reflektiert und auch introspektionsfähig gezeigt. Er habe verdeutlicht, die längerfristige Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit diesem zentralen Thema seiner Biografie erkannt zu haben. Vor diesem Hintergrund könne durchaus davon ausgegangen werden, dass er bereit sei eine Therapie aufzunehmen und sich von dem Drogenkonsum zu lösen. Ebenso sei die Erwartung gerechtfertigt, dass der Angeklagte derzeit über eine Motivation in Bezug auf eine auch zukünftig nachhaltige Abstinenz verfüge. Der Sachverständige hat allerdings einschränkend ausgeführt, dass auch aus Sicht des Angeklagten eine berufliche Qualifikation mit einer daraus resultierenden Integration in den Arbeitsmarkt und der daran gekoppelten Alltagsstruktur einen relevanten Faktor für eine nachhaltige Abstinenz darstellen würden, da er nur so in die Lage versetzt werde, sich den ihm vorschwebenden Lebensstandard zu ermöglichen. Insoweit bestünde aber eine grundsätzlich belastbare Arbeitsmotivation aus seiner sachverständigen Sicht in Anbetracht der kargen Erwerbsbiografie eher nicht. Gegen einen Erfolg der Behandlung sprechen nach dem Sachverständigen Dr. med. E. die Ergebnisse der bisher erfolgten mehrfachen stationären Entwöhnungsbehandlungen, in denen er während der Therapie zwar keine Rückfälle erlitten habe, jedoch seine impulsiven Handlungen – abgesehen nur von der letzten Behandlung – zu vorzeitigen Beendigungen der Therapien Anlass geführt hätten. Dieses in der Persönlichkeit liegenden Verhaltensmuster des Angeklagten, unter frustrierenden Erfahrungen Kontakte in einer retrospektiv durchaus auch selbstschädigend anmutenden Impulsivität abzubrechen, sei durchaus im Kontext einer freiwilligen Behandlung prognostisch ungünstig. Dies gelte, so der Sachverständige weiter, weniger jedoch in einem geschlossenen Handlungskontext wie dem Maßregelvollzug, der weniger Raum für nur spontane, impulsive Handlungsweisen biete. Danach schätze er trotz der bisherigen ganz überwiegenden therapeutischen Misserfolge die konkrete Erfolgsaussicht von einem positiven Verlauf einer geschlossenen Entwöhnungsbehandlung auf „51 Prozent“ und bejahe daher eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg. bb) Auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bestehen aber keine ausreichenden „tatsächlichen Anhaltspunkte“, aufgrund derer eine günstige Behandlungsprognosegemäß positiv festzustellen wäre. Für eine solche spricht zwar im Ansatz, dass der Angeklagte nach seinen Angaben in der Einlassung und in der Exploration bereit ist, eine Therapie aufzunehmen und angegeben hat, sich von dem Drogenkonsum zu lösen. Insoweit scheint er seine Einstellung zu einer Therapie im Rahmen des § 64 StGB im Vergleich zu dem Verfahren vor dem Landgericht Kleve das mit dem Urteil vom 13.05.2022 endete (vgl. unter Ziffer I. 3. j)), offenbar grundlegend geändert zu haben; damals hatte er eine solche Therapie noch entschieden abgelehnt. Dieser Meinungsumschwung wirft indes die Frage auf, wie belastbar die nunmehr bekundete Therapiemotivation tatsächlich ist und inwiefern sie dem Umstand geschuldet ist, dass der Angeklagte nunmehr eine lange Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen hat und eine alternative Zurückstellung nach § 35 BtMG erst in Jahren in Betracht kommt. Gewisse Bedenken an der Belastbarkeit der Therapiemotivation hat dazu passend auch der Sachverständige angeführt, da auch aus seiner Sicht fraglich erschien, wie belastbar die für die zukünftige Entwicklung des Angeklagten sehr wichtige Arbeitsmotivation ist. Darüber hinaus stellen die Prädiktoren, die auch der Sachverständige Dr. E. referiert hat, sich bei ihm so ungünstig dar, dass ein Therapieerfolg nicht zu erwarten ist. Gegen eine Erfolgsaussicht sprechen insbesondere die auch so vom Sachverständigen beschriebenen ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsanteile des Angeklagten, die auch in den zahlreichen Vorstrafen, der von den letzten 20 Lebensjahren 16 Jahren verbüßten Strafhaft und in der enormen Rückfallgeschwindigkeit in die Kriminalität nur wenige Wochen bzw. Monate nach der Entlassung bzw., wie im Fall 3 der Anklage, sogar während einer Zurückstellung nach § 35 BtMG, abgebildet werden. Dazu fügt sich, dass die Therapien/Entwöhnungsbehandlungen nach § 35 BtMG mit Ausnahme der letzten Therapie sämtlich gescheitert sind und aus disziplinarischen Gründen vorzeitig beendet wurden. Die letzte Therapie absolvierte der Angeklagte zwar regulär, beging jedoch während dieser Fall 3 der Anklage, beschaffte sich also im Therapiezeitraum Amphetamin und wickelte das Geschäft auf den Rückweg in die Klinik nach dem verbrachten Wochenende zu Hause ab und plante ausweislich des ausgewerteten Chatverkehrs den Aufbau eines „größeren Geschäfts“, was gegen die Ernsthaftigkeit der Bearbeitung seiner Probleme durch eine Therapie spricht. Auch seine Abstinenz war hinsichtlich der letzten Therapie insoweit nur von sehr kurzer Dauer. Nur wenige Tage nach Beendigung der letzten Therapiemaßnahme erlitt er zudem einen Rückfall mit Amphetamin, ohne dass es einen besonderen Anlass bedurft hätte wie der Sachverständige ausgeführt hat. Auch in Haftzeiten hatte er teilweise erhebliche Schwierigkeiten sich Autoritäten unterzuordnen und seine Verhaltensweisen wurden disziplinarisch geahndet (vgl. unter I. 3. j)). Die Kammer kann den Ansatz des Sachverständigen, das geschlossene Setting des Maßregelvollzugs mache es dem Angeklagten schwerer, seinen teils selbstzerstörerisch anmutenden Tendenzen nachgeben und eine Therapie schnell beenden zu können, wenn ihm etwas nicht passe, zwar nachvollziehen. Es erscheint auch durchaus möglich, dass die erschwerten Bedingungen, unter denen eine Behandlung im Sinne des § 64 StGB beendet werden kann, zu einem längeren Durchhalten der Behandlung führen. Es bleibt indes dabei, dass diese bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten prognostisch ungünstig sind, auch im Rahmen des Maßregelvollzugs. Gegen eine Erfolgsaussicht spricht auch die sehr ausgeprägte Neigung des Angeklagten zur Verlagerung von Schuld und Verantwortung von sich auf Andere oder die Umstände, seine gering ausgeprägte Frustrationstoleranz sowie sein durchaus manipulatives Verhalten. Der Sachverständige Dr. E. hat dazu ausgeführt, der Angeklagte habe sowohl mit seinen Angaben in der Exploration als auch der etwa eine Stunde dauernden Schilderung seines Lebenswegs in der Hauptverhandlung demonstriert, dass nach seiner Wahrnehmung die Verantwortung für alle Umstände, die in seinem Leben bislang nicht gut verlaufen seien, nicht bei ihm, sondern in äußeren Umständen läge. So habe er etwa seinen Bruder für seine schwierige Entwicklung im Kinder- und Jugendalter verantwortlich gemacht, seine Arbeitgeber für die Beendigung seiner bisherigen Anstellungsverhältnisse und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalten oder Therapieeinrichtungen, die ihn unfair behandelt hätten, für die Straftaten während der Haftverbüßung oder das Ende der Behandlungen im Rahmen des § 35 BtMG. Nicht einmal habe er hingegen erkennen lassen, dass er in der Lage und bereit wäre, eigene Verantwortungsbeiträge anzuerkennen. Seine schwach ausgeprägte Frustrationstoleranz, so der Sachverständige weiter, zeige sich etwa in dem unter Ziffer I. 3. j) festgestellten Verhalten in der Strafhaft oder in den – von der letzten abgesehen – durchgängigen Abbrüchen der Maßnahmen nach § 35 BtMG aus disziplinarischen Gründen. Auch in der Hauptverhandlung habe sich gezeigt, dass er sich mit für ihn negativen Entscheidungen etwa des Vorsitzenden oder ihn belastenden Zeugenaussagen nur schwer habe arrangieren können und schnell aufbrausend und unangemessen reagiert habe, wie etwa mit der trotzig wirkenden Ankündigung am Ende des ersten Hauptverhandlungstags nach der von seiner Seite konfrontativen Vernehmung der Zeugin S. und der Mitteilung des Vorsitzenden, den Richter M. wegen seiner abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung zum Haftprüfungstermin am 28.08.2024 zu der für den Verkauf vorgesehenen Menge des Amphetamins zu vernehmen, er werde am nächsten Sitzungstag krank sein. Der Sachverständige Dr. E. hat dazu ausgeführt, diese Persönlichkeitsausprägungen des Angeklagten prognostisch sehr ungünstig. Aus seiner Sicht seien sie allerdings keine Ausschlusskriterien für einen erfolgreichen Therapieverlauf, da es dafür auch auf die Reaktion der Therapeuten ankomme. Sofern diese sich von dem Verhalten des Angeklagten nicht angegriffen fühle, sondern die Beweggründe des Angeklagten zu ergründen versuche, könne die Therapie dennoch erfolgreich sein. Auch wenn diese Persönlichkeitsausprägungen nicht per se einen Therapieerfolg unmöglich machen, auch insoweit schließt die Kammer sich dem Sachverständigen an, sprechen sie doch deutlich gegen einen solchen Erfolg. cc) Bei einer Gesamtwürdigung ist die Erfolgsaussicht damit nicht positiv festzustellen, da gegen den Therapieerfolg gravierende Gründe in der Person des Angeklagten sprechen, wohingegen sein grundsätzlich für den Erfolg sprechender Therapiewille auch nicht uneingeschränkt belastbar erscheint. Gegen den Therapieerfolg sprechen insbesondere die erörterten Persönlichkeitsanteile des Angeklagten, die eine längere und erfolgreiche therapeutische Aufarbeitung deutlich erschweren, wie auch darin dokumentiert ist, dass abgesehen von der letzten Therapie sämtliche Therapiemaßnahmen vorzeitig beendet wurden und er während der letzten Entwöhnungsbehandlung bereits wieder Betäubungsmittelgeschäfte machte und alsbald nach Ende der Therapie rückfällig mit dem Konsum von Amphetamin wurde. c) Selbst wenn man dies anders sehen und die Erfolgsaussicht noch bejahen wollte, hätte die Kammer im Rahmen des ihr insoweit eingeräumten, beschränkten, Ermessens von der Anordnung der Maßregel abgesehen, um die beschränkten Ressourcen des Maßregelvollzugs nicht mit der Behandlung von Personen zu belasten, bei denen nur eine sehr geringe Aussicht auf den Erfolg der Behandlung besteht (vgl. dazu BT-Drs. 16/1344, 12). VII. Einziehung 1. Die im Tenor näher bezeichnete Softairpumpgun und Munition sind als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen, da sie der jeweiligen Tatbegehung dienten bzw. für diese bestimmt waren. Sie standen auch im Eigentum des Angeklagten, § 74 Abs. 3 StGB, der die Waffe nur wenige Tage, wie selbst angegeben hat, vor der Durchsuchung erworben hatte, was auch indiziell durch den von ihm vorgelegten Kaufbeleg gestützt wird. Im Übrigen war eine Einziehungsentscheidung nicht zu treffen, da der Angeklagte auf die sichergestellten Gegenstände mit Ausnahme der vorgenannten Gegenstände verzichtet hat. 2. Beim Angeklagten ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in Höhe von 300 Euro anzuordnen gewesen, da er in den Fällen 1 und 2 der Anklage je 50 Euro sowie in Fall 3 der Anklage 200 Euro erlangt hat. Dabei sind nach dem Bruttoprinzip beim Angeklagten ohne Berücksichtigung der für die Betäubungsmittelgeschäfte durch diesen selbst aufgewandten Kosten jeweils sämtliche Geldbeträge einzuziehen, welche ihm im Zuge der festgestellten Betäubungsmittelgeschäfte zugeflossen sind. Einzuziehen sind damit ohne Abzug des Einkaufspreises die jeweils vom Angeklagten durch den Weiterverkauf der Betäubungsmittel an seine eigenen Abnehmer erlangten Gelder; nicht nur der realisierte Gewinn. Eine Anordnung des Wertes von Taterträgen in Fall 4 der Anklage kam nicht in Betracht. Die Kammer konnte mangels Erkenntnisquellen nicht feststellen, welche Menge Amphetamin von der Gesamtmenge zu welchem Preis veräußert wurde. Der Angeklagte hatte nach seinen Angaben 500 Gramm Amphetamin erworben; etwa 420 Gramm Amphetamin wurden noch sichergestellt. Dabei hat die Kammer in den Blick genommen, das Amphetamin häufiger durch Trocknung erheblich an Gewicht verliert und die Differenz zwischen der erworbenen Menge und der sichergestellten Menge auch daher rühren kann. Dies ergibt sich auch daraus, dass das vom Landeskriminalamt ermittelte Gewicht 400 Gramm netto betrug, also zwanzig Gramm weniger als bei Einsendung, wie aus dem Vergleich der Gewichtsangaben und aus dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 27.02.2024 folgt. Ebenso kann ein kleiner Anteil der ursprünglichen Menge bereits vom Angeklagten selbst konsumiert worden sein. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.