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Urteil

118 KLs 10/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0913.118KLS10.24.00
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Tenor

1.      Der Angeklagte Z. ist der versuchten Geldwäsche in Tateinheit mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schuldig.

Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und vier Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Angeklagte Z. freigesprochen.

2.      Der Angeklagte U. ist der Verabredung zu einem Verbrechen, dem vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens schuldig.

Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

3.      Vom Angeklagten Z. wird die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 1.000,00 EUR angeordnet.

4.      Dem Angeklagten Z. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten Z. vor Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

5.      Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten, der Angeklagte Z. jedoch nur soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten Z.: §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Var. 1, Abs. 3, 315d Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 52, 56, 69, 69a, 69b, 73, 73c StGB

Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten U.: §§ 308 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1, 52 StGB

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte Z. ist der versuchten Geldwäsche in Tateinheit mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schuldig. Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Angeklagte Z. freigesprochen. 2. Der Angeklagte U. ist der Verabredung zu einem Verbrechen, dem vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens schuldig. Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. 3. Vom Angeklagten Z. wird die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 1.000,00 EUR angeordnet. 4. Dem Angeklagten Z. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten Z. vor Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten, der Angeklagte Z. jedoch nur soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten Z.: §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Var. 1, Abs. 3, 315d Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 52, 56, 69, 69a, 69b, 73, 73c StGB Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten U.: §§ 308 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1, 52 StGB Gründe: I. Feststellungen zur Person 1. Angeklagter Z. Der Angeklagte ist in A. C., X., am 00.00.0000 geboren und aufgewachsen. Er ist niederländischer Staatsangehöriger. Er hat einen älteren Bruder und zwei jüngere Schwestern, mit denen er bis zur hiesigen Untersuchungshaft gemeinsam im elterlichen Haushalt lebte. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater betreibt ein Restaurant; seine Mutter ist nicht berufstätig. Der Angeklagte verließ die Sekundarschule im Alter von 18 Jahren mit einem Abschluss und arbeitete anschließend im Baugewerbe, zunächst als Hilfsarbeiter, zuletzt als Glaser. Eine Ausbildung absolvierte er nicht. Als Selbstständiger verdiente er zuletzt nach eigenen Angaben ca. 4.000,00 EUR brutto im Monat. Zukünftig plant er eine Rückkehr zu dieser Tätigkeit, bei der er nach eigenen Angaben auf feste Auftraggeber zurückgreifen kann. Er ist nicht verschuldet. Der Angeklagte konsumiert Cannabis an den Wochenenden, hierbei ca. 2 Joints am Tag. Gesundheitliche Einschränkungen bestehen nicht. Der Angeklagte ist weder im Deutschen noch im Niederländischen Strafregister vorbestraft. Aufgrund des Haftbefehls vom 17.02.2024 befindet sich der Angeklagte Z. seit dem selben Tag in Untersuchungshaft, wobei er bereits am 16.02.2024 festgenommen wurde. Dem Angeklagten Z. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.04.2024 die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Sein Führerschein ist seit der Inhaftierung sichergestellt. 2. Angeklagter U. Der am 00.00.0000 in S., X., geborene Angeklagte wuchs in R., einem Stadtteil S.s, auf. Er ist niederländischer Staatsangehöriger. Er hat zwei ältere Brüder sowie eine ältere und eine jüngere Schwester, mit der er bis zur Inhaftierung in der hiesigen Sache im elterlichen Haushalt lebte. Sein Vater ist Rentner, seine Mutter war und ist nicht berufstätig. Der Angeklagte verließ die Sekundarschule nach der zehnten Klasse ohne Abschluss. Im Anschluss arbeitete er in einem Restaurant in der Küche und im Service, danach für zwei Jahre als Paketzusteller, wo er je nach abgeleisteten Stunden max. 2.000 EUR pro Monat verdiente. Zum Ende des Jahres 2023 wurde er dort aus betrieblichen Gründen entlassen. Zukünftig plant er mit einem seiner älteren Brüder auf einem Binnenschiff zu arbeiten. Der Angeklagte ist auf islamische Weise seit spätestens Anfang 2024 verlobt; er hat keine Kinder. Schulden bestehen nicht. Auch gesundheitliche Einschränkungen liegen nicht vor. Der Angeklagte konsumiert täglich ca. zwei bis drei Joints Cannabis. Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft. Aufgrund des Haftbefehls vom 17.02.2024 befindet sich der Angeklagte U. seit dem selben Tag in Untersuchungshaft, wobei er bereits am 16.02.2024 festgenommen wurde. II. Feststellungen zur Sache 1. Fall 1 Der Angeklagte U. entschloss sich mit jedenfalls einer weiteren Person ernsthaft dazu, die Sprengung eines Geldautomaten vorzunehmen. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte der Angeklagte U. die Sprengung vor Ort mit einer weiteren Person durchführen. Hierfür wurde jedenfalls der Geldautomat der Q.-Bank im V.-straße 16 in L.-W. ausgesucht; die Sprengung sollte in der Nacht vom 15.02.2024 auf den 16.02.2024 vorgenommen werden. In Vorbereitung der Tat besorgte der Angeklagte U. am 15.02.2024 in S. Wechselkleidung und tatgeeignete Werkzeuge. Am späten Nachmittag des 15.02.2024 wurde dann der Angeklagte Z. von dem J. N. kontaktiert. Der Angeklagte Z. sollte noch am Abend einen Motorroller nach Deutschland transportieren und hierfür das von ihm genutzte Fahrzeug VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen 00 XX X0 fahren. Er forderte hierfür 1.000 EUR im Voraus, die er auch erhielt. Absprachegemäß begab sich der Angeklagte Z. dann gegen 19:30 Uhr mit dem Fahrzeug nach S., wo er gegen 20:40 Uhr eintraf und auf den Angeklagten U. und jedenfalls eine weitere Person traf, die das Fahrzeug sodann beluden. Jedenfalls wurde ein Roller Piaggio 125 CC in Rot eingeladen, in dessen Helmfach sich zwei neue, noch verpackte Stirnlampen und zwei Paar unbenutzte Handschuhpaare befanden. Darüber hinaus wurden eine leere Sporttasche der Marke „Nike“ in schwarz, eine gebrauchte orangene Rohrzange und eine schwarze Sporttasche gefüllt mit den zuvor vom Angeklagten U. neu erworbenen Werkzeugen – einem roten Bolzenschneider, einem grau-schwarzen Vorschlaghammer und zwei schwarzen Brecheisen (Länge ca. 60 cm und 90 cm) – sowie zwei gelbe Plastiktüten des Geschäfts „UP.“ mit ebenfalls vom Angeklagten U. erworbener Wechselkleidung in zweifacher Ausführung verladen. Zudem wurden zur Ausführung der geplanten Sprengung zwei sogenannte Blitzknallsätze in einer Plastiktüte ebenfalls in den hinteren Ladebereich des Fahrzeugs verladen. Die beiden Blitzknallsätze waren 592g und 552 g schwer, bestehend aus einer Mischung aus Aluminium- und Kaliumperchloratpulver und mit schwarzem Klebeband zu flachen Päckchen umwickelt, wobei sie je mit einem aufgerollten, längeren Kabel zwecks elektrostatischer Zündung ausgestattet waren. Die Blitzknallsätze waren, wie vom Angeklagten U. beabsichtigt und diesem auch bewusst, zur Sprengung eines Geldautomaten tauglich und hierzu bestimmt. Der Angeklagte U. übernahm spätestens bei der Beladung des Fahrzeugs das später bei ihm sichergestellte Handy iPhone 8 mit dem entsprechenden Entsperrcode. Dieses nutzte er für die Navigation und Kommunikation während der Fahrt und zur geplanten Tatausführung. Für die Ausführung der Tat trug er zudem tatplangemäß eine zur Zündung der Sprengsätze erforderliche, geeignete und bestimmte 9-Volt-Blockbatterie und zwei Sturmhauben bei sich. Der Angeklagte Z. erfuhr jedenfalls bei der Beladung seines Fahrzeugs in S. davon, dass die eingeladenen Gegenstände der Begehung einer Automatensprengung dienen sollten. Es konnte indes nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte Z. Kenntnis von den verladenen Blitzknallsätzen hatte. Ebenfalls konnte nicht sicher festgestellt werden, ob der Angeklagte Z. konkrete Kenntnisse über die Ausführung (Umsetzung, Tatort, Tatzeit) hatte. Jedoch war ihm bewusst, dass die Tat bald vorgenommen werden sollte. Die Automatensprengung selbst sollte aber jedenfalls nicht vom Angeklagten Z. ausgeführt werden. Bei der ab ca. 21:25 Uhr durchgeführten Fahrt von S. nach L. ging der Angeklagte Z. jedoch fälschlich davon aus, dass der von ihm wissentlich in seinem Fahrzeug transportierte Roller gestohlen sei, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. 2. Fall 2 und 3 der Anklageschrift a) Fluchtfahrt (Fall 2 der Anklageschrift) Als die Angeklagten am 16.02.2024 gegen 01:15 Uhr mit dem Fahrzeug VW Caddy, niederländisches amtliches Kennzeichen 00 XX X0, in der Nähe der zur Tat auserkorenen Bankfiliale an einer roten Ampel an der Kreuzung B.-straße / I.-straße in Fahrtrichtung Y.-straße hielten, wurden die Zeugen PK E. und PK M., die dort auf einer Verkehrsinsel parkten, auf das Fahrzeug aufmerksam und beschlossen dieses einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Der Angeklagte Z. fuhr zunächst regelgerecht bei grünem Lichtzeichen an. Die Zeugen beschlossen dem Wagen zu folgen, wobei sie diesen zunächst nicht zum Halten aufforderten. Der Angeklagte Z. fuhr die Y.-straße entlang, wo er beschleunigte, um zu sehen, ob der Streifenwagen ihm folgen würde. Als er bemerkte, dass dies der Fall war, beschloss er die höchstmögliche Geschwindigkeit aufzubringen, um zu versuchen dem Funkstreifenwagen zu entkommen, da er davon ausging einen gestohlenen Roller geladen zu haben und er einer Strafverfolgung entgehen wollte. Im Verlauf der Fahrt stellte er Bedenken hinsichtlich der etwaigen Gefährdung anderer durch seine Fahrweise zur Erreichung seines Ziels zurück und nahm eine solche jedenfalls billigend in Kauf. Zudem nahm er auch geschwindigkeitsbedingt keinerlei Rücksicht mehr auf die verkehrsbedingten Begebenheiten und Regeln. Er fuhr unter starker Beschleunigung rechts auf die F.-straße ab, wobei das Heck des Fahrzeugs aufgrund der unangepassten Geschwindigkeit leicht ausbrach. Die F.-straße war in beide Richtungen befahrbar, aber aufgrund der Enge nicht zweispurig ausgebaut. Zudem parkten Autos links und rechts am Fahrbahnrand halbseitig auf dem Bürgersteig. Der den Funkstreifenwagen führende Zeuge PK M. musste die volle Motorleistung dieses Ford S-Max nutzen, um den Angeklagten Z. einzuholen. Die Zeugen meldeten bei der Leitstelle eine Verfolgungsjagd an und schalteten Blaulicht, Martinshorn sowie das auf dem Dach des Funkstreifenwagens montierte Haltesignal und rote Flashlichter im Kühlerbereich an. Der Funkstreifenwagen konnte den VW Caddy unter Aufbringung einer Höchstgeschwindigkeit von 96 km/h einholen und diesem mit gleichbleibendem Abstand mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h folgen. Der Angeklagte Z. fuhr hierbei weiter auf der F.-straße, obwohl in seiner Fahrtrichtung die Weiterfahrt auf diese ab der Kreuzung O.-straße mit entsprechendem Richtzeichen untersagt war. Der Angeklagte Z. bog dann links auf die G.-straße ein, die zweispurig mit einer Spur je Fahrtrichtung und seitlichen Parkstreifen verlief. Der Funkstreifenwagen beschleunigte auf bis zu 106 km/h, um den Abstand zum VW Caddy zu verringern, was auch gelang. Der VW Caddy erreichte jedenfalls eine Geschwindigkeit von ca. 90 km/h. Anschließend bog der Angeklagte Z. rechts auf die W.er Straße ab, wobei er eine Geschwindigkeit von bis zu ca. 80 km/h erreichte. Auch die W.er Straße ist zweispurig mit einer Spur je Fahrtrichtung ausgebaut. Sodann bog der Angeklagte Z. rechts auf die L.er Straße ab, wobei er beim Abbiegevorgang ein rotes Lichtsignal missachtete. Die L.er Straße war vierspurig ausgebaut, mit zwei Spuren je Fahrtrichtung, teilweise mit zusätzlichen Abbiegerspuren. Der Angeklagte beschleunigte nach dem Abbiegevorgang auf ca. 82-88 km/h, wobei eine höhere Geschwindigkeit hier möglich gewesen wäre. Der Zeuge M. beschloss links neben den VW Caddy zu ziehen, um in den Innenraum blicken zu können. Hierzu beschleunigte er auf bis zu 92 km/h. Damit gelang es ihm links fast auf Höhe des VW Caddy aufzuschließen. Nach einer leichten Rechtskurve hielt ein Fahrzeug mit aufleuchtenden Bremslichtern und Rechtsblinker auf der rechten Spur der Fahrbahn. Der Angeklagte Z. bemerkte dieses erst ca. 40 m vorher, da er mit der Beobachtung des Funkstreifenwagens beschäftigt war. Seine Geschwindigkeit verringerte er dennoch nicht, da er verhindern wollte, dass der Funkstreifenwagen neben ihm aufschloss. Der Zeuge M., der die Situation ebenfalls bemerkt hatte, bremste den nunmehr fast auf Höhe des VW Caddy befindlichen Streifenwagen deshalb auf ca. 70 km/h ab, um dem Angeklagten Z. ein Ausweichmanöver auf die linke Fahrspur zu ermöglichen, welches dieser auch entsprechend vornahm. Aufgrund dessen kam es zu keiner ernsthaften Gefährdung eines der Fahrzeuge oder deren Insassen. Der Angeklagte Z. beschleunigte weiter auf die dort nach der Motorisierung und dem Ladezustand des VW Caddy maximal möglichen ca. 130 km/h. Die L.er Straße bestand hier aus zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung, wobei die Fahrtrichtungen zudem baulich getrennt waren, erst durch einen Grünstreifen, später zusätzlich mit einer Leitplanke. Der Angeklagte Z. setzte seine Fahrt weiter unter Aufbringung der Maximalgeschwindigkeit Richtung T. YL.-straße fort, wo bereits das weitere mit dem Zeugen PK K. und der PK’in OG. besetzte Einsatzmittel auf der hier insgesamt vierspurigen Kreuzung L.er Straße / T. YL.-straße – wobei pro Fahrtrichtung jeweils zwei zusätzliche Abbiegerspuren bestanden –, unter Einsatz des Blaulichts wartete und sich anschließend der Fahrt hinter dem Streifenwagen der Zeugen PK M. und PK E. anschloss. Durch die leicht schräge Parkposition des Streifenwagens des Zeugen PK K. wollte dieser den flüchtenden Wagen zu einem Abbiegen nach rechts auf die T. YL.-straße veranlassen, was der Angeklagte Z. dementsprechend auch tat. Die T. YL.-straße hatte im Verlauf keinen Mittelstreifen mehr. Teilweise parkten Fahrzeuge am Fahrbahnrand, denen aufgrund der Enge der Fahrbahn ausgewichen werden musste. Der Angeklagte Z. befuhr die Straße mit der ihm hier maximal möglichen Geschwindigkeit von bis zu ca. 95 km/h. Da die Schrankenanlage auf der T. YL.-straße geschlossen war, bog der Angeklagte Z. links auf den parallel zu den Schienen verlaufenden Schotterweg ab, der auf den Kleingartenverein T. CZ. zuführte. Hierbei beschleunigte er auf die ihm hier maximal möglichen ca. 70 km/h. Der Angeklagte Z. war durchgängig nicht durch den Konsum von Cannabis oder anderen berauschenden Stoffen beeinträchtigt. b) Unfallgeschehen (Fall 3 der Anklageschrift) Der Feldweg endete an der Zaunanlage des Kleingartenvereins T. CZ.. Eine Weiterfahrt war aufgrund des danebenliegenden Waldgebiets bzw. des rechts liegenden Walls der Schienenanlage auch sonst nicht mehr möglich. Der Angeklagte Z. beschädigte beim Abbremsen des Fahrzeugs VW Caddy das Tor des Kleingartenvereins T. CZ., wobei eine der metallenen Torflügel aus den Angeln und unter das Fahrzeug VW Caddy geriet. Obwohl der Angeklagte Z. dies bemerkte, flüchtete er in das anliegende Waldgebiet, wo er jedoch nach nur wenigen Metern von den Zeugen PK M. und PK E. eingeholt und festgenommen werden konnte. Der Angeklagte U. flüchtete fußläufig in die Kleingartenanlage, wobei er nach wenigen Minuten vom Zeugen PK K. und der PK’in OG. gefasst werden konnte. Hierbei hielt er das später sichergestellte iPhone 8 mit eingeschalteter Taschenlampe in der Hand. Außerdem trug er u. a. noch die zwei Sturmhauben und die 9-Volt-Blockbatterie bei sich. III. Beweiswürdigung Die Kammer trifft die Feststellungen wie folgt: 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person entnimmt die Kammer den Angaben der Angeklagten selbst. Darüber hinaus wurden die Auszüge des Deutschen Bundeszentralregisters jeweils vom 03.06.2024 verlesen; bezüglich des Angeklagte Z. zudem der Auszug des Niederländischen Strafregisters vom 01.03.2024. Die Feststellungen zu der Untersuchungshaft und der Inhaftierung trifft die Kammer ausgehend von den verlesenen Haftbefehlen und Aufnahme- bzw. Änderungsmitteilungen der JVA Köln. Die Kammer hat zudem den Beschluss des Amtsgerichts Köln über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis betreffend den Angeklagten Z. verlesen, sowie dessen sichergestellten Führerschein verlesen und in Augenschein genommen. 2. Feststellungen zur Sache a) Fall 1 der Anklageschrift (1) Die Feststellungen zur erfolgten Kontaktaufnahme des J. N. zum Angeklagten Z. entnimmt die Kammer dessen Einlassung in Übereinstimmung mit dem im Selbstleseverfahren eingeführten in die deutsche Sprache übersetzten Chatverlauf von dem Handy iPhone 13 des Angeklagten Z. mit dem Snapchat-Kontakt „FS.“. Dass es sich hierbei um den J. N. handelt entnimmt die Kammer dem verlesenen Auswertevermerk vom 07.05.2024 und den Angaben der Zeugin SK.. In dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverlauf nennt der Kontakt „FS.“ dem Angeklagten Z. die Nummer „N01“, worauf er ihn anrufen könne. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es sich um die zum Handy des „FS.“ gehörende Nummer handelt. Anschlussinhaber dieser Nummer wiederum ist, wie sich aus der verlesenen Erledigung des Rechtshilfeersuchens ergibt, der J. N., FL.-straße 0000, FL., 0000 CT, UW.. (2) Ebenfalls in Übereinstimmung zur Einlassung des Angeklagten Z. entnimmt die Kammer dem genannten Chatverlauf die Einigung und Bezahlung von 1.000 EUR vorab. (3) A. weiteren Ablauf und die Beladung des Fahrzeugs entnimmt die Kammer den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten. Die Uhrzeit der Fahrt des Angeklagten Z. nach S. ergibt sich auch aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertebericht vom 23.03.2024, aus dem sich die Standortdaten des Handys des Angeklagten Z. nachvollziehen ließen. Demnach verließ dieser gegen 19:27 Uhr den Bereich A. C. Richtung S., wo er gegen 20:40 Uhr eintraf und die Fahrt gegen 21:25 Uhr über XK. Richtung deutsche Grenze fortsetzte. Bezüglich des Angeklagten U. deckt sich dessen Hilfe beim Beladen des VW Caddy zudem mit den aufgefundenen daktyloskopischen Spuren, die die Kammer dem verlesenen Kurzgutachten vom 11.04.2024 entnimmt, welches das Auffinden von Fingerabdrücken des Angeklagten U. auf dem Brecheisen feststellte, das in einer schwarzen Sporttasche im Laderaum des VW Caddy aufgefunden wurde, wie die Kammer dem verlesenen Spurensicherungsbericht vom 12.03.2024 entnimmt. Zudem hat der Angeklagte U. auch angegeben, die Werkzeuge (auf Anweisung) erworben zu haben, was mit den Fingerabdrücken ebenfalls in Einklang zu bringen ist. Zudem war der Zustand augenscheinlich neuwertig, was sich mit der Einlassung deckt. Die Gegenstände der Beladung entnimmt die Kammer dem verlesenen Spurensicherungsbericht des VW Caddy in Ergänzung zu den Einlassungen der Angeklagten. Der Angeklagte Z. hat hierzu angegeben, dass die leere Sporttasche, die Werkzeuge, die Tüten mit Kleidung und die Rohrzange vorher nicht im Auto gewesen seien. Er habe vorne im Fahrzeug gesessen und gesehen, dass ein Motorroller eingeladen worden sei. Angesichts der Eignung dieser Gegenstände für die Begehung der nach der Einlassung der Angeklagten geplanten Tat ist die Erklärung des Angeklagten plausibel und glaubhaft. Außerdem hat der Angeklagte U. sich dahingehend eingelassen, die Gegenstände am 15.02.2024 zum Zwecke der Tatbegehung erworben zu haben und das hierfür erforderliche Geld erhalten zu haben. Diese Schilderung des Erwerbs deckt sich mit dem auf dem Kassenbon ersichtlichen Kaufdatum der Kleidungsstücke der einen Tüte (15.02.2024, 16:40 Uhr) und der Neuwertigkeit der Kleidungsstücke. (4) Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Angeklagte U., jedenfalls in diesem Zeitpunkt das Handy iPhone 8 und den hierzu gehörenden Entsperrcode erhielt – wobei ein genauer Zeitpunkt nicht sicher feststellbar war – und ihm das Handy nicht klar als dessen ausschließlicher Nutzer zugeordnet werden konnte. Der Angeklagte U. hat angegeben, dass er das Handy erst bei der Beladung in S. erhalten habe. Die Kammer ist angesichts der sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten und von der Zeugin SK. geschilderten Auswertung davon überzeugt, dass es sich nicht um das private Handy des Angeklagten U. handelte, sondern um ein „Tathandy“, was dieser vor der geplanten Tat jedenfalls zur Benutzung bei dieser erhielt. Die Auswertung hat eine fast ausschließlich tatbezogene Nutzung ergeben. Die Zeugin SK. hat ausgeführt, dass das Mobiltelefon im Gegensatz zum iPhone 13 des Angeklagten Z. nach der Auswertung nicht einer üblichen privaten Nutzung unterlag. Es seien fast ausschließlich tatbezogene Google-Anfragen auslesbar gewesen. Einen genauen Zeitpunkt der Übernahme des Handys konnte die Kammer indes nicht sicher feststellen. Da der Angeklagte U. das Handy bei seiner Festnahme in der Hand hielt, hat er dieses jedenfalls am Abend vorher erhalten. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass das Handy ausschließlich dem Angeklagten U. als Benutzer zugeordnet werden kann. Zu den auf dem Mobiltelefon befindlichen Bilddateien konnte die Zeugin SK. nicht sicher bestätigen, dass diese mit dem Mobiltelefon selbst aufgenommen wurden. Soweit in einer auf dem Handy vorhandenen Videodatei derselbe Schuh und dieselbe Hose erkenntlich sein könnte, die der Angeklagte U. auch bei seiner Festnahme trug, und damit nahelegen könnte, dass der Angeklagte U. auf dem Video ersichtlich ist, ließe sich hieraus nicht auf einen sicheren vorherigen Gebrauch durch den Angeklagten U. schließen, erst Recht nicht darauf, dass diesem allein das Handy zuzuordnen ist. Gleiches gilt für das auf dem Mobiltelefon aufgefundene Porträtfoto des Angeklagten U., dessen Herkunft ebenfalls nicht sicher ermittelt werden konnte. Auch die ausgewerteten Chatverläufe lassen nicht sicher erkennen, dass das Handy in der Nutzung von nur einer Person war, erst Recht nicht, dass dies der Angeklagte U. gewesen wäre. (5) Die Feststellungen zur optischen Begebenheit der Blitzknallsätze trifft die Kammer ausgehend von den in Augenschein genommenen Fotografien und den Schilderungen der Zeugen PK M. und PK E., die diese im Fahrzeug aufgefunden haben. Das Gesamtgewicht folgt aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sicherstellungsprotokoll. Dass die Sprengsätze gemeinsam mit den anderen Gegenständen in das Fahrzeug verladen wurden, folgt für die Kammer aus der Einlassung des Angeklagten U. in Überstimmung mit den Angaben der Zeugen E., M. und K., die das spätere Auffinden im Fahrzeug bestätigt haben. Zur Zusammensetzung und Wirkung der Sprengsätze folgt die Kammer den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. XW., der das im Selbstleseverfahren eingeführte Gutachten zusätzlich mündlich erläutert und ergänzt hat. Der Sachverständige hat jeweils Proben der sichergestellten, aber ansonsten noch am Tatort vernichteten, Sprengsätze untersucht, woraus sich die Zusammensetzung aus Aluminium- und Kaliumperchloratpulver ergab. Er hat hierzu angegeben, dass es sich bei der Mischung um sogenannte Blitzknallsätze handele, bei denen bei der Zündung aufgrund des enthaltenen Metallanteils (Aluminium) eine große thermische Energie und damit Druckwirkung frei werde. Die Zündung könne grundsätzlich thermisch, elektrostatisch, über Reibung oder über einen Schlag erfolgen, wobei der vorliegende Sprengsatz in der Regel thermisch mittels einer Lunte entzündet werde, da hier eine hohe Empfindlichkeit bestehe und dies eine einfache Methode sei. Auch eine elektrostatische sei letztlich eine thermische Entzündung, da mittels der angelegten Spannung am Ende des Zünders eine kleine Flamme erzeugt werde; im Laienbereich werde dies durch einen offenen Glühdraht einer Lichterketten-Birne oder eine Glühkerze erreicht. Vorteil dieser Zündungsmethode sei, dass der Zündende Abstand zum Sprengsatz einhalten könne und die Zündung dennoch sehr genau steuerbar sei – anders als bei dem Einsatz einer Lunte. Auch im Laienbereich träten Probleme erst ab einem Zündungsabstand von mehreren hundert Metern auf. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Sprengsätze elektrostatisch gezündet werden sollten. Das hierzu erforderliche Kabel war auf den Bildern erkennbar. Die Kammer geht auch weiter davon aus, dass die Sprengsätze tatsächlich auch sprengfähig waren. Hierzu nimmt sie Bezug auf die geschilderten erfolgreichen Versuchszündungen des Sachverständigen Dr. XW.. Dieser hat hierzu ausgeführt, dass die Proben sowohl beim sogenannten Fallhammertest als auch bei Entzündung jeweils im ersten Versuch explodiert seien. Zum Aufbau des Fallhammerversuchs hat er beschrieben, dass es sich hierbei um einen standardisierten Versuchsaufbau handele, bei dem ein 10 kg schweres Gewicht aus einer Höhe von 40 cm auf einen in einem Zylinder befindlichen Teststoff fallen gelassen werde, was einer Kraft von 40 Joule entspräche. Wenn der Teststoff sich hierbei umsetze, liege eine Gefährlichkeit im Sinne des SprengG vor. Dies sei hier der Fall gewesen. Den Ausführungen kann sich die Kammer in eigener Überzeugung anschließen. In Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten U. geht die Kammer auch davon aus, dass die Sprengstoffpakete für die Sprengung eines Geldautomaten bestimmt waren. Auch der Angeklagte Z. hat sich dahingehend eingelassen, dass er von dem Vorhaben einer Automatensprengung gewusst habe – wenn auch nicht von dem Transport des Sprengstoffes an sich. Der Sachverständige Dr. XW. hat hierzu angegeben, dass über 80 % seiner dienstlich begutachteten Fälle Geldautomatensprengungen beträfen, wobei derzeit in über 90 % dieser Fälle vergleichbare Blitzknallsätze verwendet würden. Er selbst sei seit 2018 als Gutachter beim Landeskriminalamt tätig und stütze seine Angaben auf die hierbei gewonnenen Erfahrungen. Auch die Form und die Ummantelung, sowie die Anzahl von zwei Sprengsätzen sei typisch. Üblicherweise würde ein Sprengsatz eingesetzt, um die Ummantelung des Geldautomaten aufzusprengen und an den darin befindlichen Tresor zu gelangen. Dieser verfüge wiederum über einen Schlitz, aus dem die Scheine ausgegeben würden. An diesen werde dann der zweite Sprengsatz angebracht, da es sich hierbei um die fragilste Stelle des Tresors handele. Auch das hier vorliegende Gewicht von jeweils 500-600 g sei ausreichend, um sicher von einer erfolgreichen Aufsprengung ausgehen zu können. Die Kammer erachtet angesichts der vom Sachverständigen beschrieben Erfahrung und seines Fachwissens dessen sachverständige und nachvollziehbare Ausführungen als belastbar und schließt sich diesen uneingeschränkt an. (6) Bezüglich des Angeklagten U. ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass sich dieser mit jedenfalls einer anderen Person ernsthaft vorgenommen hat, die Sprengung des Geldautomaten vorzunehmen, wobei er plante sich hieran unmittelbar zu beteiligen. Der Angeklagte U. selbst hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass er Gegenstände, die für die Sprengung benötigt würden, nach Deutschland bringen und nach der Tat wieder abtransportieren sollte. In L. habe er von den Sprengern erwartet werden sollen, denen er die Sachen aushändigen und auf weitere Anweisungen warten solle. Bei der Sprengung habe er selbst nur warten und nicht dabei sein sollen. Er gehe davon aus, dass er im Falle einer erfolgreichen Sprengung so eng in kriminelle Strukturen verstrickt worden wäre, dass er selbst bei späteren Taten als einer der ausführenden Täter in der Gruppierung hätte dienen sollen. Angesichts des Ergebnisses der übrigen Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte sich tatsächlich eine unmittelbare Beteiligung an der verfahrensgegenständlichen geplanten Sprengung zugedacht hat und die Einlassung insoweit widerlegt werden konnte: Der Zeuge PK K. hat angegeben, dass der Angeklagte bei dessen Festnahme zwei Sturmhauben an seinem Körper mit sich geführt habe, was sich mit dem verlesenen Vermerk der beim Angeklagten U. sichergestellten Gegenstände deckt. Aus Sicht der Kammer ist dies ein deutliches Indiz, dass der Angeklagte U. an der unmittelbaren Tatbeteiligung mitwirken sollte und wollte. Nur in diesem Fall wäre das Tragen einer Sturmhaube zur Verschleierung der eigenen Identität auf Videoaufnahmen, mit denen insbesondere direkt in der Bank zu rechnen ist, erforderlich geworden. Das Aufbewahren am Körper lässt für die Kammer den sicheren Schluss zu, dass der Gebrauch der Sturmhauben durch den Angeklagten U. selbst und auch konkret bevorstand. Das folgt auch daraus, dass im Gegensatz hierzu die meisten übrigen Gegenstände im Laderaum des Wagens gelagert wurden – auch solche die zur Ausführung der Tat unmittelbar erforderlich wären wie z. B. der Sprengstoff und die Brecheisen. Wären beide Sturmhauben für andere Personen gedacht gewesen, die die Sprengung ohne Beteiligung des Angeklagten U. vornehmen sollten, wären diese vielmehr bei den anderen Tatmitteln zu vermuten gewesen. Aus der Tatsache, dass der Angeklagte U. zwei Sturmhauben bei sich trug, folgt für die Kammer, dass eine der Sturmhauben an einen weiteren an der Sprengung unmittelbar beteiligten Mittäter übergeben werden sollte. Es konnte festgestellt werden, dass es sich hierbei nicht um den Angeklagten Z. handeln sollte; auf die nachfolgenden Ausführungen wird insoweit verwiesen. Auch aus einer lebensnahen Anschauung ist es für die Kammer als reine Schutzbehauptung zu werten, dass der Angeklagte U. die zur Tatbegehung erforderlichen Gegenstände übergeben, sich dann vom Tatort entfernen und nach der Tat die Gegenstände wieder annehmen und zurücktransportieren sollte. Warum der Angeklagte sich unter zeitlicher Verzögerung und erhöhtem Abstimmungsbedarf vom Tatort entfernen sollte, ist nicht plausibel. Vielmehr würde dies die Abwicklung der Tat in die Länge ziehen und somit das Entdeckungsrisiko erhöhen. Im Hinblick auf das gesteigerte Entdeckungsrisiko der Beteiligten der Tätergruppierung ergibt es aus Sicht der Kammer keinen Sinn, neben dem Angeklagten Z. eine weitere Person nur zum Transport zu beauftragen, weil im Falle des Aufgreifens des Transportfahrzeugs zwei potentielle Zeugen die Identität der Tätergruppierung preisgeben könnten, ohne dass durch den zusätzlichen Einsatz einer zweiten reinen Transportperson ein Mehrwert aus Sicht der Tätergruppierung zu erkennen ist. Vor allem stützt die Kammer ihre Überzeugung aber darauf, dass der Angeklagte U. eine 9-Volt-Blockbatterie unmittelbar bei sich trug. Hiervon ist die Kammer angesichts der Angaben der Zeugen QW., SZ. und FZ. überzeugt. Zudem hat die Kammer einen entsprechenden Vermerk des Zeugen QW. verlesen, wonach die Batterie bei den Effekten des Angeklagten U. in einem Schließfach im Polizeigewahrsam aufgefunden und sichergestellt worden sei. Dass die Batterie nicht in dem im Gewahrsam angefertigten Dokument über die Durchsuchung aufgeführt ist – wie sich aus der entsprechenden Verlesung ergab –, ändert nichts an der Überzeugung der Kammer, dass diese tatsächlich vom Angeklagten U. am Körper getragen und dort bei der Durchsuchung im Gewahrsam aufgefunden wurde. Die bei der Aufnahme des Angeklagten U. in den Gewahrsam mitwirkenden Zeugen FZ., IY., SE. und KS. haben insoweit übereinstimmend das Procedere bei der Aufnahme im Gewahrsam geschildert. Demnach würden in dem Formular bei der Durchsuchung aufgefundene Gegenstände, die von Wert oder Wichtigkeit seien, aufgeführt. Die Einschätzung obliege dem für die Dokumentation zuständigen Wachdienstführer – hier dem Zeugen FZ.. Bei der Durchsuchung gehe es aber primär darum, Gegenstände zu entnehmen, mit denen in der Zelle eine Verletzung herbeigeführt werden könne. Solche würden abgenommen. Der konkrete Tatvorwurf sei bei der Durchsuchung im Gewahrsam nicht stets bekannt. Der Zeuge FZ., der im konkreten Fall die Dokumentation übernommen hat, hat darüber hinaus geschildert, dass die Sicherstellung von verdächtigen Gegenständen mit dem Einsatzmittel oder der Kriminalwache besprochen werde. Solange dies noch ungeklärt sei, würden die Gegenstände mit den persönlichen Effekten eingelagert und dann später von den Sachbearbeitern oder dem Einsatzmittel bewertet und gegebenenfalls sichergestellt. Eine Dokumentation erfolge dann erst bei der Entnahme. Dass dies hier so erfolgt ist, ergibt sich für die Kammer zum einen aus dem verlesenen Vermerk des Zeugen QW. und zum anderen aus dem von Zeugen FZ. überreichten auf dem Polizeipräsidium verbliebenen Durchschlag „Anhang – persönliche Gegenstände“, der verlesen wurde. Hier ist ersichtlich, dass unter „Entnommen / Übergeben an EM / SB“ vom Zeugen QW. zusätzlich noch handschriftlich „Bekleidung komplett“ und „Batterie“ ergänzt wurde. Daneben hat der Zeuge QW. seinen Namen und seine Durchwahl vermerkt. Der Zeuge FZ. hat hierzu passend angegeben, dass er noch eine konkrete Erinnerung habe, dass die Batterie aufgefallen sei und von der Kriminalpolizei mitgenommen worden sei. In der Einlieferungsanzeige werde eingetragen, dass Gegenstände an die Kripo weitergegeben wurden. Er erinnere sich, dass die Batterie verdächtig gewesen sei; ob das ihnen oder dem Fachkommissariat zuerst aufgefallen sei, könne er nicht mehr sagen. Für die Kammer ist daher nachvollziehbar, weshalb die Batterie nicht gesondert als beim Angeklagten U. aufgefundener Gegenstand vermerkt wurde, sondern sich erst die Entnahme und Sicherstellung durch den Zeugen QW. auf der auf dem Polizeigewahrsam verbliebenen Kopie des Aufnahmebogens findet. Der Fokus der Beamten lag – wie nach dem glaubhaft geschilderten Procedere üblich – auf der Durchsuchung nach selbst- oder fremdgefährdenden Gegenständen. Die Dokumentation hingegen soll insbesondere Wertgegenstände und solche der Identifikation erfassen, wie sich für die Kammer auch aus den auf dem verlesenen Vordruck ersichtlichen Ankreuz-Optionen ergibt („Ausweisdokumente“, „Taschen“, „Technische Geräte“, „Schmuck“). Die Sicherstellung von beweisrelevanten Gegenständen obliegt hingegen dem Einsatzmittel oder den Kriminalbeamten, da die Beamten des Gewahrsams teilweise schon nicht ausreichend über den Tatvorwurf informiert sind, um eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Dass die Batterie wiederum zur Tatbegehung bestimmt und geeignet war, folgt für die Kammer aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. XW.. Dieser hat unter Erläuterung der oben wiedergegebenen verschiedenen Zündungsmechanismen angegeben, dass nach seiner beruflichen Erfahrung, die die Kammer als belastbar einstuft und sich dieser anschließt, eine 9-Volt-Blockbatterie die übliche elektrostatische Zündungsmethode sei. Solche würden häufiger an Tatorten gefunden. Eine handelsüblichere AA-Batterie hingegen könne unter Umständen nicht ausreichen. Dass der Angeklagte U. sich mit jedenfalls einem anderen zur Tatausführung ernsthaft entschlossen hat und diesbezüglich ein gemeinsamer Tatplan bestand, folgt für die Kammer zunächst aus dem auf dem iPhone 8 aufgefundenen und in Augenschein genommenen Foto des Vorraums der Bank (hierzu unter (9)). Die Kammer konnte zwar nicht zu der Überzeugung gelangen, dass dieses Foto vom Angeklagten U. selbst oder auch nur mit dem Handy iPhone 8 aufgenommen wurde. Jedenfalls wurde aber das Foto angefertigt. Dies lässt für die Kammer darauf schließen, dass das Foto einer weiteren Person – z. B. dem Angeklagten U. – zur Verfügung gestellt werden sollte, um dieser jedenfalls die erforderliche Kenntnis der örtlichen Umstände zu verschaffen. Bei alleiniger Tatplanung bzw. -ausführung wäre die Aufnahme hingegen gerade nicht erforderlich gewesen. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass an der Sprengung entsprechend einem gemeinsamen Tatplan unmittelbar noch eine weitere Person mitwirken sollte. Beim Angeklagten U. wurden zwei Sturmhauben aufgefunden. Auch befanden sich zwei Stirnlampen und zwei Paar Handschuhe im Helmfach des Rollers und zwei Sätze Wechselkleidung in den Tüten. Diese stets doppelte Ausführung lässt für die Kammer ohne begründete Zweifel den Schluss zu, dass zwei Personen an der Sprengung mitwirken sollten. (7) Die Kammer konnte anders als angeklagt hingegen nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte Z. entgegen seiner Einlassung konkretere Kenntnis über die geplante Tat hatte. Die Kammer ist jedenfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte Z. die Automatensprengung selbst nicht unmittelbar ausführen sollte. Damit einhergehend konnte die Kammer auch nicht zur Überzeugung gelangen, dass er Kenntnis davon hatte, die Sprengsätze in seinem Wagen zu transportieren. Nach dessen Einlassung hat er nicht bei der Beladung des Fahrzeuges mitgewirkt, sondern währenddessen in der Fahrerkabine gesessen und lediglich durch das kleinere Fenster in der Abgrenzung zum Laderaum gesehen. Auch der Angeklagte U. hat dies nicht abweichend geschildert. Zudem wurden die Sprengstoffpakete – wie von den Zeugen K., E. und M. geschildert – in einer Plastiktüte aufgefunden, sodass deren Verladung vom Angeklagten Z. auch nicht zwingend erkannt werden musste. Auch dem Chatverlauf kann eine Kenntnis von dem Transport des Sprengstoffs, der Tatausführung im Konkreten oder eine weitergehende Rolle des Angeklagten nicht entnommen werden. Aus dem Chat ergibt sich auch nicht die – eingestandene – Kenntnis des Angeklagten Z. von der geplanten Geldautomatensprengung, die er nach seiner Einlassung auch erst bei der Beladung des Fahrzeuges erlangt haben will. Der geforderte und letztlich auch erhaltene Lohn i.H.v. 1.000 EUR genügt nach Auffassung der Kammer nicht als Indiz dafür, dass auch Kenntnis im Hinblick auf den Transport des Sprengstoffes bestand oder der Angeklagte Z. sich mittäterschaftlich an der Sprengung beteiligen wollte und sollte. Der Betrag erscheint auch angesichts des vom Angeklagten Z. geschilderten – und letztlich als sicher festgestellten – Beitrages des Transportes des Rollers und der übrigen Tatmittel plausibel. Die Kammer verkennt nicht, dass dem Angeklagten U., der Kenntnis von dem Transport des Sprengstoffes hatte und der zudem nach den Feststellungen der Kammer eine unmittelbare Rolle bei der geplanten Automatensprengung einnehmen wollte, nach dessen Angabe ebenfalls 1.000 EUR versprochen worden sein sollen. Für den Angeklagten Z. bestand aber hinsichtlich der Fahrt an sich eine gewichtigere Rolle, da dieser das Fahrzeug stellte und somit neben dessen Einsatz (Sprit etc.) auch ein höheres Risiko der Nachverfolgbarkeit über das Kennzeichen einging, was die möglicherweise gleich hohe Vergütung wiederum erklären könnte. Der geforderte Betrag ist allerdings nicht plausibel, wenn der Angeklagte Z. lediglich von dem Transport eines gestohlenen Rollers ausgegangen wäre, was nach seiner Einlassung im Zeitpunkt der Einigung über den Lohn der Fall gewesen sein soll. Angesichts des Wertes des Rollers, den die Kammer ausgehend von dem vom Zeugen RA. geschilderten Verkaufspreis von 650 EUR und den in Augenschein genommenen Bildern schätzt, wäre ein Lohn i.H.v. 1.000 EUR allein für den Transport über die Grenze unwirtschaftlich. Es ist auch fernliegend, dass der Angeklagte davon ausging, dass sich der Lohn von 1.000 EUR für einen Roller lohne, unabhängig davon, ob er konkretere Kenntnisse über dessen Wert hatte. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, dass er von dem genaueren Vorhaben der Automatensprengung erst bei der Beladung erfahren habe. Dem steht aus Sicht der Kammer nicht entgegen, dass ihm dennoch bereits bei Aushandlung des Lohnes bewusst gewesen sein könnte, dass es um mehr gehen könnte – wenn auch nicht genauer bekannt – als lediglich den Rollertransport. Dafür spricht eine im Selbstleseverfahren eingeführte transkribierte Sprachnachricht des J. N., in der dieser dem Angeklagten Z. mitteilt, dass er erst am Ende erfahre, was er bekomme, wenn er [ein Dritter] mit dem Job fertig sei. Weitere Anhaltspunkte, die für eine konkrete Kenntnis des Angeklagten Z. von einer konkreten Tat sprächen, konnte die Kammer indes nicht feststellen, insbesondere auch nicht bezogen auf die geplante Automatensprengung. Anders als der Angeklagte Z., der wie aus dem Chat ersichtlich den Lohn selbst vorgegeben und ausgehandelt hat, hat der Angeklagte U. nicht geschildert, verhandelt zu haben. Dieser hat mitgeteilt, dass angesichts seiner Erwerbslosigkeit 1.000,00 EUR viel Geld für ihn gewesen seien. Nach der Überzeugung der Kammer wäre im Gegenteil der gleiche Lohn der Angeklagten nicht plausibel, wenn auch der Angeklagte Z. an der Sprengung unmittelbar hätte mitwirken sollen. Dementsprechend ist die Kammer auch davon überzeugt, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Die noch in der Anklageschrift vertretene Behauptung, der Angeklagte Z. habe zunächst 5.000 EUR für seinen Beitrag gefordert, konnte in der Hauptverhandlung als Übersetzungsfehler widerlegt werden. Die hiesige Dolmetscherin hat die im Chat verwandte Begrifflichkeit „een kop“ als umgangssprachlich für 1.000,00 EUR, nicht 5.000 EUR, übersetzt. Soweit sich dies auch in der schriftlichen Einlassung des Angeklagten Z. wiederfindet, so hat dessen Verteidiger hierzu ergänzend angegeben, dass er von dem entsprechenden Chatinhalt ausgegangen sei und dies mit dem Angeklagten so besprochen habe. Dieser habe gesagt, dass dies eigentlich nicht sein könne, aber ebenfalls auf die Schriftlage vertraut. Die Einlassung kann auch nicht als Schutzbehauptung widerlegt werden, da demnach noch ein zweites (hochmotorisiertes) Fahrzeug zum Tatort hätte kommen müssen und weitere auch finanziell zu beteiligende Täter an der Tat mitwirken sollten. Wenn der Angeklagte Z. – wie von ihm selbst angegeben – mit Automatensprengungen vorher nicht in Berührung gekommen ist, ist es plausibel, dass sich dieser über die konkreten Abläufe und die Sinnhaftigkeit der Planung keine Gedanken gemacht hat. Auch die Frage, ob und wozu es des Rollers dann bedurfte oder wie dieser eingesetzt werden sollte, wäre vom Angeklagten Z. nicht zwingend zu bedenken gewesen. Die Einlassung kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht widerlegt werden. Auch stehen der Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte Z. die Sprengung nicht selbst durchführen sollte, die aufgefundenen Tatmittel nicht entgegen. Zwar wurden beim Angeklagten U. zwei Sturmhauben aufgefunden. Auch befanden sich zwei Stirnlampen und zwei Paar Handschuhe im Helmfach des Rollers und zwei Sätze Wechselkleidung in den Tüten. Dass diese für den Angeklagten Z. bestimmt waren, konnte indes mangels weiterer hierfür sprechender Anhaltspunkte nicht festgestellt werden. Zudem hat der Angeklagte Z. nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugen PK M. und PK E. nach seiner Festnahme einer Durchsuchung des Fahrzeugs freiwillig zugestimmt. Aus Sicht der Kammer spricht dies dafür, dass der Angeklagte Z. tatsächlich keine Kenntnis von dem mitgeführten Sprengstoff hatte. Zwar ging der Angeklagte nach den auf seiner Einlassung basierenden Feststellungen davon aus, dass der im Laderaum befindliche Roller gestohlen sei. Auch dies hätte bereits der Zustimmung zu einer Durchsuchung aus seiner Sicht entgegenstehen können. Anders als beim Auffinden von Sprengstoff ließe sich insoweit eine strafbare Handlung aber erst durch weitere Ermittlungen des Ursprungs des Rollers und zusätzlich einer entsprechenden Kenntnis des Angeklagten nachweisen, sodass aus Sicht der Kammer plausibel ist, dass der Angeklagte sich (dennoch) für eine Zustimmung entschied. Beim Auffinden von Sprengstoff wiederum hätte die Strafbarkeit, zudem eine offensichtlich gewichtigere, ohne Weiteres auf der Hand gelegen. Die Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass die Sprengung mittels Gas aus Gasflaschen erfolge wie er es im Internet gesehen habe, erweist sich nach den Angaben des Sachverständigen Dr. XW. ebenfalls als nicht eindeutig widerlegbar. Dieser hat angegeben, dass Geldautomatensprengungen jedenfalls vor 2018 vorwiegend mit dieser Methode vorgenommen worden seien, und dies auch vereinzelt heute noch der Fall sei. (8) Die Feststellung, dass die Bankfiliale der Q.-Bank im V.-straße 19 in L. für die Tat auserkoren worden war, folgt für die Kammer aus dem auf dem im Besitz des Angeklagten U. befindlichen Handys iPhone 8 aufgefundenen und in Augenschein genommenen Foto des dortigen Selbstbedienungsvorraums. Das Foto wurde ausweislich des verlesenen Datums am 12.02.2024 um 23:16 Uhr und damit in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu der geplanten Tat auf dem Handy erstellt. Der Angeklagte U. hat hierzu angegeben, dass eine Sprengung in der Nacht vom 15.02.204 auf den 16.02.2024 erfolgen sollte. Diese Feststellung trägt für die Kammer unabhängig davon, ob das Foto des Vorraumes mit dem Handy iPhone 8 aufgenommen oder nur zu diesem Zeitpunkt auf dieses versandt wurde. Denn dann stünde jedenfalls der Eingang des Fotos auf dem Handy in unmittelbarem Zusammenhang zu der Tat. Dass das Foto den Vorraum der entsprechenden Filiale abbildet, folgt für die Kammer aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk der Zeugin KHK’in SK., die dort die entsprechende Angabe des Mitarbeiters der Q.-Bank, Herr JL., wiedergegeben hat. Die Angabe wiederholte sie zudem in ihrer Vernehmung. (9) Die Feststellung des Zeitpunktes der geplanten Tat folgt für die Kammer daraus, dass die Angeklagten mit den zur Tatausführung erforderlichen Gegenständen in unmittelbarer Nähe zum für die Tat auserkorenen Geldautomaten befanden, als die Zeugen M. und E. auf sie aufmerksam wurden. Dies deckt sich mit den Einlassungen der Angeklagten. Der Angeklagte Z. hat angegeben, dass die Tat jedenfalls bald begangen werden sollte. Der Angeklagte U. hat eingeräumt, dass die Tat der unmittelbar bevorstehenden Tatausführung diente. (10) Dass der Motorroller Piaggio tatsächlich, entgegen der vom Angeklagten Z. angegebenen eigenen Vorstellung, nicht gestohlen worden war, entnimmt die Kammer den Angaben des Zeugen RA., der den Verkauf – und entsprechende Übereignung – des Rollers im August 2023 glaubhaft geschildert hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Roller danach dem Erwerber entwendet worden wäre, liegen nicht vor. Der Zeuge RA. hat sogar geschildert, dass es sich bei dem Käufer dem Akzent nach um einen Niederländer gehandelt habe. Auch konnte eine (zwischenzeitliche) Anmeldung des Rollers, der ohne Nummernschild war, nicht festgestellt werden, was aus Sicht der Kammer ebenfalls gegen einen zwischenzeitlichen Wechsel des Besitzes spricht. b) Fall 2 und 3 der Anklageschrift (1) Fluchtfahrt (Fall 2 der Anklageschrift) aa) Den Start, Verlauf und das Ende der Verfolgungsfahrt entnimmt die Kammer primär den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der Kamera und den hierzu verlesenen aufgezeichneten Geschwindigkeiten des Funkstreifenwagens besetzt mit den Zeugen PK M. und PK E., sowie deren Schilderungen auch zum Beginn der Fahrt vor Start der Aufnahme. Dem Video entnimmt die Kammer auch die Beschaffenheit der jeweiligen Streckenabschnitte. Zudem hat der Angeklagte Z. selbst angegeben, dass die Angaben der Anklageschrift in örtlicher Hinsicht zutreffen dürften. Er sei in Panik geraten, da er davon ausgegangen sei, dass der Roller gestohlen worden sei. Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren; das Gaspedal habe er dabei voll durchgetreten. Den Fahrtverlauf entnimmt die Kammer außerdem in Übereinstimmung zu den Zeugenangaben der in Augenschein genommenen und verlesenen Skizze des Verlaufs, die vom Zeugen PK E. angefertigt wurde. Hieraus ergibt sich auch der – von den Zeugen übereinstimmend geschilderte und auf dem Video ersichtliche – Rotlichtverstoß. Darüber hinaus ist auf dem Video auch die verbotene Weiterfahrt auf der F.-straße Ecke O.-straße ersichtlich, die außerdem der Zeuge PK M. geschildert hat. Der Zeuge PK M. hat zudem geschildert, dass der Angeklagte Z. beim Abbiegen von der Y.-straße auf die F.-straße aufgrund der Geschwindigkeit mit dem Heck des Fahrzeugs leicht ausgebrochen sei. Die Angabe deckt sich mit seiner weiteren Schilderung, die auch der Zeuge PK E. getätigt hat, dass der Angeklagte Z. auf der Y.-straße bereits beschleunigt haben müsse, da der Abstand deutlich größer gewesen sei, als sonst zu erwarten gewesen wäre. Man habe beim Abbiegen auf die F.-straße nur noch die Rücklichter gesehen. An dieser Schlussfolgerung der Zeugen hat die Kammer keine Zweifel, da diese bezüglich des zu erwartenden Abstands bei Regelgeschwindigkeit auf ihre berufliche Erfahrung im Streifendienst verwiesen haben, die die Kammer angesichts der jeweils mühelos dargestellten Ortskenntnis mit Beschreibung der Straßenverläufe und -namen für belastbar erachtet. Die Ausführungen sind angesichts des in Augenschein genommenen Verlaufs der Y.-straße, die fast gerade verläuft und damit gute Sichtverhältnisse bietet, auch plausibel. Ebenso spricht auch die von den Zeugen lebensnah geschilderte nur geringe zeitliche Verzögerung bis die Verfolgung aufgenommen wurde dafür, dass der Angeklagte Z. das Fahrzeug über die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hinaus beschleunigte. Der Zeuge PK M., der der Fahrer des Funkstreifenwagens war, schilderte zudem auch seinen Versuch neben den VW Caddy zu ziehen und die dann aufgetretene Situation mit dem haltenden Fahrzeug am Straßenrand und die dennoch erfolgte Beschleunigung des Angeklagten Z., was sich jeweils auch aus den Videoaufnahmen ergibt. Der Angeklagte Z. selbst hat hierzu angegeben, dass ein dunkles Fahrzeug am Rand geparkt gewesen sei. Dass es sich tatsächlich um ein lediglich haltendes Fahrzeug mit leuchtenden Bremslichtern und gesetztem Blinker handelte, lässt sich indes in Abweichung hierzu der Videoaufnahme entnehmen. Er sei mit der Polizei hinter ihm beschäftigt gewesen und habe das Fahrzeug daher erst im letzten Moment sehen können. Es habe etwas passieren können; nach seinem Gefühl habe er aber ausweichen können, da die Polizei es ihm einfach gemacht habe. Es sei daher nicht knapp oder sehr gefährlich geworden. Er sei an der Stelle auch nicht so schnell gefahren. Hieraus schließt die Kammer, dass in diesem Abschnitt nicht die höchstmögliche Geschwindigkeit aufgebracht wurde. Dass es hierbei zu keiner ernsthaften Gefährdung der Fahrzeuge oder Insassen kam (insbesondere keiner solchen i.S.v. § 315c StGB, dazu unter IV.), stellt die Kammer fest ausgehend von dieser Einlassung des Angeklagten Z. und dem in Augenschein genommenen Video mit der entsprechenden Sequenz. Hieraus ist ersichtlich, dass der Angeklagte Z. bereits ca. 40 m vor dem haltenden Fahrzeug den Abstand zum Funkstreifenwagen wieder vergrößern konnte und begann, auf die linke Spur zu ziehen. Anders als der Angeklagte Z. selbst angegeben hat, hat er damit nicht mehr lediglich „im letzten Moment“ reagiert. Zwar hat der Zeuge PK M. angegeben, dass es zu einem Unfall gekommen wäre, wenn er nicht abgebremst und den Angeklagten nach links hätten ziehen lassen. Das Manöver sei für ihn aber nicht schwierig gewesen. Hieraus folgt indes nicht, dass eine Kollision nur „gerade noch“ verhindert wurde. Aus den Angaben der Zeugen PK M. und PK E. folgt allein, dass ein Unfall entstanden wäre, wenn der Zeuge PK M. nicht rechtzeitig reagiert hätte, wozu er aber nach eigenen Angaben und ausweislich des Videos problemlos im Stande war, sodass wiederum auch der Angeklagte Z. noch mit ausreichendem zeitlichen Abstand reagieren konnte. Ab Hinzutreten des zweiten Streifenwagens schöpft die Kammer ihre Überzeugung des festgestellten Fahrtverlaufs auch aus den mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmenden Angaben des Zeugen PK K.. Auch der Angeklagte Z. hat die Fahrt im Wesentlichen wie festgestellt geschildert, wenn er auch mangels Ortskenntnis nicht den genauen Verlauf und die Straßennamen hat angeben können. Da lediglich die Geschwindigkeit des Funkstreifenwagens aufgezeichnet und verlesen wurde, hat die Kammer die festgestellte Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten Z. ausgehend von dem auf den Videoaufnahmen ersichtlichen jeweiligen Abstand der Fahrzeuge und nachrangig den Geschwindigkeitsangaben der Zeugen unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags geschätzt. Aus der in Augenschein genommenen Videoaufnahme der Verfolgungsfahrt ergibt sich über den zusätzlich verlesenen Zeitstempel der Startzeitpunkt der Aufnahme um 01:16 Uhr, sodass auch auf ungefähre Startzeit der Verfolgung geschätzt werden konnte. bb) Die Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, folgert die Kammer aus der Einlassung des Angeklagten Z.. Dieser hat angegeben, dass er das Gaspedal des VW Caddy voll durchgedrückt habe, um der Polizei zu entkommen. Insbesondere diesem erklärten Ziel entnimmt die Kammer, dass der Angeklagte diesen Versuch unter Aufbringung der ihm möglichen Geschwindigkeit unternommen hat. Die Absicht ist auch nicht widerlegt durch die – vergleichsweise geringen – tatsächlichen absoluten Geschwindigkeiten. Der Angeklagte Z. hat hierzu angegeben, dass angesichts der Beladung und des allgemeinen Zustands des Fahrzeugs eine höhere Geschwindigkeit als 120 km/h nicht möglich gewesen sei. Dies erachtet die Kammer als plausibel und nachvollziehbar. cc) Dass der Angeklagte Z. zudem Bedenken hinsichtlich etwaiger Gefährdungen zurückgestellt und Verkehrsregeln und -begebenheiten grob missachtet hat, wobei er dies jeweils jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, folgt für die Kammer aus den festgestellten Einzelsituation der Fahrt (ausbrechendes Heck beim Abbiegen, Rotlichtverstoß, verbotene Weiterfahrt auf F.-straße, Beschleunigung trotz vor ihm haltenden Fahrzeugs). Die Kammer entnimmt dies weiter der den Straßenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit insbesondere soweit Fahrzeuge am Straßenrand geparkt waren und umfahren werden mussten (Abschnitt F.-straße und T. YL.-straße) und der Untergrund der Fahrbahn die aufgebrachte Geschwindigkeit nicht hergab (letzter Streckenabschnitt Schotterweg). Diese Feststellungen wiederum lassen sich den Videoaufnahmen entnehmen. Der Zeuge PK M. als Fahrer des Streifenwagens hat zudem angegeben, es sei eine Verfolgungsfahrt gewesen, die man nicht gerne mache, es sei stressig gewesen. Der (ebenfalls fahrende) Zeuge PK K. hat ebenso bekundet, dass die Fahrt viel Konzentration erfordert habe und man habe aufpassen müssen, dass man seine Geschwindigkeit anpasse. Diese Schilderung der Polizeibeamten, die regelmäßig ein besonderes Fahrsicherheitstraining absolviert haben, lässt für die Kammer ebenfalls den Schluss auf die unangepasste Geschwindigkeit und die hierdurch bedingte Missachtung der Verkehrsregeln zu. Aus dem Fahrverhalten des Angeklagten Z. kann die Kammer auch auf den entsprechenden bedingten Vorsatz schließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte Z. selbst angegeben hat, er habe gesehen, dass Nacht sei und sich kein anderer Verkehrsteilnehmer auf der Straße befunden habe. Er habe gedacht, dass eine Chance bestehe, dass er entkommen könne ohne eine gefährliche Situation zu verursachen. Er habe die Straßen ausgesucht, wo niemand anderes gewesen sei, auch keine Polizei. Einen Plan oder ein Ziel habe er aber nicht gehabt; er kenne sich dort nicht aus. Angesichts der festgestellten tatsächlichen Fahrweise erachtet die Kammer dies als reine Schutzbehauptung. Es entspricht auch keiner plausiblen, lebensnahen Betrachtung, dass sich der Angeklagte Z., der nach eigenen – nachvollziehbaren – Angaben in Panik geraten war, noch Gedanken um eine potentielle Gefährdung anderer gemacht haben will. Dem steht die bereits geschilderte konkrete Fahrweise ebenso entgegen wie sein erklärtes Ziel unter Aufbringen der höchstmöglichen Geschwindigkeit dem Polizeifahrzeug entkommen zu wollen. Auch erachtet die Kammer es als Schutzbehauptung, dass er sich bei der Wahl der Strecke daran orientiert haben will, wo am wenigsten Verkehr gewesen sei. Da sein erklärtes Ziel war, der Polizei zu entkommen, ist die Kammer in lebensnaher Anschauung vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte intuitiv nach einer Strecke suchte, die ihm die Flucht am ehesten ermöglichen würde. Das insoweit nicht schlüssige Abbiegen auf die T. YL.-straße war durch den dort parkenden zweiten Funkstreifenwagen bedingt, denn sowohl die L.er Straße als auch die T. YL.-straße waren zu diesem Zeitpunkt nicht anderweitig befahren. Aufgrund des breiteren Ausbaus der L.er Straße wäre eine dortige Weiterfahrt aber offensichtlich vielversprechender gewesen. Außerdem hat der Angeklagte Z. auch angegeben, dass er nicht nachgedacht habe, was die Folgen seien. Anfangs habe er keine großen Optionen gehabt, da es nur geradeaus gegangen sei; dann sei es immer schmaler geworden. Er wisse nicht mehr wonach er seine Entscheidung dann ausgerichtet habe. Hiermit hat der Angeklagte Z. seine anderweitige – oben dargestellte – Einlassung zudem selbst relativiert. dd) Dass der Angeklagte Z. nicht durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt war, folgt für die Kammer aus dessen Einlassung, nach der er zuletzt zwei Tage vor der Tat Cannabis konsumiert habe, und den im Ergebnis übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. DF.. Dieser bestätigte, dass angesichts der bei der Blutkontrolle festgestellten Menge der Cannabis-Wirksubstanz Tetrahydrocannabinol (0,7 µg/L Serum/Plasma) nicht von einer Beeinträchtigung im Tatzeitpunkt auszugehen sei. Von der ebenfalls nachweisbaren THC-Carbonsäure gehe eine Wirkung nicht aus; diese sei als Metabolit vielmehr Hinweis auf einen regelmäßigen Cannabis-Konsum. Dem steht auch nicht der vom Sachverständigen mündlich referierte ärztliche Bericht von der im Gewahrsam durchgeführten Untersuchung und Blutabnahme der Ärztin Dr. OA. entgegen, die u. a. angegeben hatte, ein äußerlicher Anschein des Einflusses von Drogen sei deutlich bemerkbar (glasige, gerötete Augen, Händezittern). Hierzu gab der Sachverständige an, dass die von der Ärztin festgestellten Indizien auch auf die Stresssituation und die zum Untersuchungszeitpunkt vorgelegene Müdigkeit des Angeklagten Z. zurückzuführen sein könnten. Dem schließt sich die Kammer insbesondere angesichts des Ergebnisses der Blutanalyse an. (2) Unfallflucht (Fall 3 der Anklageschrift) Die Feststellungen zu den Begebenheiten des Endpunktes der Verfolgungsfahrt entnimmt die Kammer den entsprechenden und übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen PK K., PK M. und PK E. sowie den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der Verfolgungsfahrt. Die Beschädigung des Tores des zum Kleingartenverein T. CZ. gehörenden Tores durch das Fahrzeug VW Caddy, geführt vom Angeklagten Z., stellt die Kammer fest aufgrund der entsprechenden geständigen Einlassung des Angeklagten Z., der angegeben hat, er habe das Tor zu spät gesehen. Er habe nicht mehr verhindern können dagegen zu fahren. Er habe gesehen, dass der Zaun umgekippt sei. Die Schilderung des Zeugen PK M. stimmen hiermit überein. Dieser hat angegeben, das Fahrzeug habe auf einem Torflügel gestanden. Er sei am Tag danach noch einmal am Tatort gewesen um nach dem zweiten Schuh des Angeklagten U. zu suchen. Hierbei habe er das beschädigte Tor bemerkt. Auch der Zeuge PK E. hat angegeben, dass er insoweit mit dem Zeugen M. darüber gesprochen habe, dass dieser am Folgetag das beschädigte Tor bemerkt habe. Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten Z., insbesondere die hierbei erreichte Entfernung vom Unfallort von nur wenigen Metern, entnimmt die Kammer den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen M. und E.. Soweit der Zeuge M. angegeben hat, er habe den Angeklagten nach 15-20 m festnehmen können, der Zeuge E. hingegen angegeben hat, es seien ca. 50 m gewesen, misst die Kammer dem keinen wesentlichen und in der rechtlichen Beurteilung maßgeblichen Unterschied bei (dazu unter IV.1.b)(3)). Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten U. entnimmt die Kammer den Angaben des Zeugen PK K., sowie ergänzend der Zeugen M. und E.. Die beim Angeklagten U. sichergestellten Gegenstände iPhone 8 und zwei Sturmhauben stellt die Kammer fest aufgrund der Angaben im verlesenen Sicherstellungsbericht und den übereinstimmenden Angaben des Zeugen PK K.. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang schuldig gemacht. Im Einzelnen: 1. Angeklagter Z. a) Fall 1 der Anklageschrift (1) §§ 261, 22, 23 Abs. 1 StGB Der Angeklagte Z. hat sich der versuchten Geldwäsche strafbar gemacht, da er davon ausging, der von ihm transportierte Roller sei gestohlen. Der Versuch der Geldwäsche ist strafbar, §§ 23 Abs. 1, 261 Abs. 3. Nach der Vorstellung des Angeklagten Z. rührte der Roller, Piaggio 125 CC, aus einer Diebstahlstat her. Dass dies nach der Beweisaufnahme widerlegt ist, ist unschädlich, da es sich insoweit um einen strafbaren untauglichen Versuch handelt. Der Angeklagte Z. hat den Roller auch tatsächlich wissentlich verwahrt i.S.v. § 261 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 StGB, indem er diesen in seinem Fahrzeug transportierte und damit nicht nur vorübergehend die tatsächliche Sachherrschaft ausübte. Zu der Begehung der Tat hat der Angeklagte Z. auch unmittelbar angesetzt i.S.v. § 22 StGB, da er die Tathandlung des Verwahrens bereits vorgenommen hat. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. (2) §§ 308 Abs. 1, 30 Abs. 2 StGB Der Angeklagte Z. hat sich nicht der Verabredung zu einem Verbrechen, konkret dem vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, strafbar gemacht. Gleiches gilt für ein Sich-Bereiterklären hierzu i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB. Nach beiden Varianten des § 30 Abs. 2 StGB ist erforderlich, dass der Täter die Tat, zu der er sich bereiterklärt oder verabredet, täterschaftlich begehen will (Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 30 Rn. 14a, 18; BGH (6. Strafsenat), Urteil vom 29.11.2023 – 6 StR 179/23). Dies konnte nicht festgestellt werden. Der Beitrag des bewussten Transports der zur Ausführung der Tat erforderlichen Werkzeuge und Mittel (indes nicht des Sprengstoffes), der allein sicher festgestellt werden konnte, kann lediglich als Beihilfe bewertet werden, die für die tatbestandliche Erfüllung des § 30 Abs. 2 StGB nicht ausreichend ist. Die Abgrenzung von einer Teilnahme- zu einer täterschaftlichen Handlung erfolgt anhand einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände. Wesentliche Kriterien für die Bewertung können das Maß eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft und der Wille hierzu sein (Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 25 Rn. 4). Hiernach stuft die Kammer sowohl das Eigeninteresse am Taterfolg als auch die tatsächliche und gewollte Tatherrschaft des Angeklagten Z. als gering ein. Der Angeklagte Z. hatte seinen Lohn bereits vorab erhalten, sodass der Ausgang der Sprengung für ihn von geringem Interesse gewesen wäre. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass ihm ein eigener Ermessenspielraum oder eine eigene Planung bei der Ausführung seines zudem rein vorbereitenden Tatbeitrags zugestanden wurde oder er sich einen solchen beimaß. Es konnte wiederum gerade festgestellt werden, dass der Angeklagte Z. selbst die Sprengung nicht durchführen sollte. (3) § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB Der Angeklagte Z. hat sich weiter auch nicht wegen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens strafbar gemacht. Erforderlich hierfür wäre nach der einzig in Betracht kommenden Variante, dass der Angeklagte zur Vorbereitung einer Tat nach § 308 Abs. 1 StGB, die durch Sprengstoff begangen werden soll (hier Automatensprengung), Sprengstoffe sich oder einem anderen verschafft oder verwahrt hätte. Ein diesbezüglicher Vorsatz des Angeklagten Z. konnte indes nicht festgestellt werden, da die Kammer nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass dieser – entgegen seiner Einlassung – tatsächlich Kenntnis von dem Transport des im Fahrzeug befindlichen Sprengstoffes hatte. Aus demselben Grund scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 40 SprengG aus. b) Fall 2 und 3 der Anklageschrift (1) § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall 2 der Anklageschrift) Der Angeklagte Z. hat sich des verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar gemacht. Nach der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Begehungsalternative des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. aa) Ausgehend von der Wortbedeutung meint unangepasste Geschwindigkeit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit. Tatbestandlich erfasst werden danach im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5) nicht nur Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs.1 StVO, sondern auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (BGH, Beschluss vom 17.2.2021 – 4 StR 225/20). Nach den getroffenen Feststellungen ist dies der Fall. Die Kammer bezieht sich hierbei insbesondere auf das Ausbrechen des Hecks und die gefahrene Geschwindigkeit auf der F.-straße und der T. YL.-straße, auf denen jeweils links und rechts Fahrzeuge auch teilweise auf der Straße geparkt standen und aufgrund der Enge kein Mittelstreifen vorhanden war. Auch das späte Bemerken des auf der L.er Straße haltenden Fahrzeugs verdeutlicht die unangepasste Geschwindigkeit. Im letzten Abschnitt des Schotterwegs erweist sich die gefahrene Geschwindigkeit von bis zu ca. 70 km/h wegen des Untergrundes ebenfalls als unangepasst. Die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hat der Angeklagte Z. zudem – außer bei Abbiegevorgängen – durchweg überschritten. bb) Für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist weiter, dass sich gerade die Fortbewegung des Täters mit nicht angepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Für das inhaltliche Verständnis dieser einschränkenden Tatbestandsmerkmale kann auf die zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB ergangene Judikatur zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 17.2.2021 – 4 StR 225/20): Grob verkehrswidrig handelt demnach, wer objektiv besonders schwer, d. h. typischerweise besonders gefährlich, gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt (BeckOK StGB/Kudlich, 61. Ed. 1.5.2024, StGB § 315c Rn. 38-40.3). Dabei kann sich die grobe Verkehrswidrigkeit allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen (BGH, Beschluss vom 17.2.2021 – 4 StR 225/20). Die zusätzliche Verwirklichung von „Todsünden“ des Katalogs des § 315c Abs. 1 Nr. 2 stellt ein gewichtiges Indiz dar (BeckOK StGB/Kulhanek, 61. Ed. 1.5.2024, StGB § 315d Rn. 36-37). Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer (§ 1 StVO) hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt (BeckOK StGB/Kudlich, 61. Ed. 1.5.2024, StGB § 315c Rn. 38-40.3). Dies ist im vorliegenden Fall jeweils erfüllt. Der Angeklagte Z. hat einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen und fuhr entgegen der Beschilderung weiter unzulässig auf der F.-straße. Darüber hinaus brach das Heck des Wagens aus, gerade weil er mit unangepasster Geschwindigkeit abbog. Ein auf der rechten Seite der Fahrbahn haltendes Fahrzeug nahm er trotz geradem Streckenverlauf und Bremslichtern erst so spät wahr, dass er zur Vermeidung einer Kollision darauf angewiesen war, dass der Funkstreifenwagen ihn ausscheren ließ. Auch hierfür war der Grund die überhöhte Geschwindigkeit, die der Angeklagte Z. aufrechterhielt, obwohl er mit dieser auf den Verkehr nicht mehr angemessen reagieren konnte, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm um dem Polizeifahrzeug zu entkommen. Er handelte jeweils auch mit dem erforderlichen Vorsatz. cc) Voraussetzung ist ferner eine im Sinne einer überschießenden Innentendenz gegebene Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht muss darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (s. hierzu auch OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2020 – III-1 RVs 45/20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19). Die Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BGH, Beschluss vom 17.2.2021 – 4 StR 225/20). Erforderlich ist, dass der Fahrer gerade die Erzielung der möglichst hohen Geschwindigkeit als Mittel einsetzen will, um einer bereits bestehenden, die typischen Renngefahren auslösenden Verfolgungssituation zu entkommen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2020 – III-1 RVs 45/20). Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Vorschrift und der intendierten Abgrenzung zwischen Fahrten mit Renncharakter – und damit abstrakt höherem Gefährdungspotenzial – und bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen wäre es sinnwidrig, für eine Strafbarkeit bei identischer Fahrweise und gleicher abstrakter Gefährdungslage allein nach den Motiven für die Absicht zu differenzieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19). Die Absicht war vorliegend gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte Z. zwischenzeitlich nicht die dem Fahrzeug mögliche Höchstgeschwindigkeit herausforderte (erster Abschnitt L.er Straße). Jedenfalls im Anschluss, nachdem der Funkstreifenwagen versucht hatte neben den Angeklagten zu ziehen, fuhr dieser mit der höchstmöglichen Geschwindigkeit, was eine ausreichende nicht ganz unerhebliche Wegstrecke betrifft und auf die entsprechende Absicht schließen lässt. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. (2) § 315c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB Der Angeklagte Z. hat sich – wovon auch die Anklageschrift ausging – nicht der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht. Es lag im Zusammenhang mit dem erforderlichen Eintritt einer konkreten Gefährdung im Sinne eines „Beinaheunfalls“ keiner der erforderlichen Verstöße vor. Die einzig ernsthaft in Betracht kommende Variante des Falschfahrens beim Überholvorgang (Nr. 2 lit. b Var. 2) im Zusammenhang mit dem am Straßenrand haltenden Fahrzeug (L.er Straße) hat eine konkrete Gefährdung nicht ergeben. Wenn die Vermeidung eines Unfalls auf einer verkehrsüblichen Reaktion beruht, also auf einem verkehrsüblichen Brems- und Ausweichmanöver, liegt der Eintritt des Gefahrerfolgs nicht vor (MüKoStGB/Pegel, 4. Aufl. 2022, StGB § 315c Rn. 101). Hiervon war vorliegend auszugehen, da das Polizeifahrzeug bei Beibehalten der Geschwindigkeit das Fahrzeug des Angeklagten Z. geradezu in das haltende Fahrzeug gedrängt hätte. Auch konnte gerade nicht festgestellt werden, dass das Abbremsen des Zeugen PK M. gerade noch im letzten Moment erfolgt wäre. Vielmehr war davon auszugehen, dass dieser die Situation vor dem Angeklagten Z. wahrgenommen hat und ausreichend Reaktionszeit hatte. Im Hinblick auf das Überfahren der roten Ampel (möglicher Vorfahrtsverstoß nach Nr. 2 lit. a) kam es auch zu keiner auch nur annähernden Gefährdungssituation, da kein kreuzender Verkehr vorlag. Die weitere denkbare Möglichkeit der Beeinträchtigung durch berauschende Mittel (Nr. 1 lit. a Var. 2) durch den Konsum von Cannabis hat sich ebenfalls nicht bestätigt. (3) § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Fall 3 der Anklageschrift) Der Angeklagte Z. hat sich entgegen der Anklage und Eröffnungsentscheidung auch nicht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht, indem er nach der von ihm bemerkten Beschädigung des Tores flüchtete. Der Angeklagte Z. hat sich jedenfalls nicht im Sinne der Norm vom Unfallort entfernt. Dies ist der Fall, wenn der Täter den unmittelbaren Unfallbereich so weit verlassen hat, dass er entweder seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, nicht mehr erfüllen kann oder sich außerhalb des Bereichs befindet, in dem feststellungsbereite Personen unter den gegebenen Umständen den Wartepflichtigen vermuten und gegebenenfalls durch Befragen ermitteln würden (BayObLG, Urteil vom 3.11.1978 - RReg. 1 St 285/78). Hierbei ist auf die Möglichkeiten eines im unmittelbaren Unfallbereich zurückgebliebenen Unfallbeteiligten oder sonstigen Feststellungsberechtigten abzustellen. Denn der Umstand, dass ein anderer Unfallbeteiligter oder ein Dritter die Verfolgung des Täters aufnimmt, kann den Zeitpunkt, in dem dieser sich „vom Unfallort entfernt” und damit den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB vollendet hat, nicht hinausschieben (BayObLG, Urteil vom 3.11.1978 - RReg. 1 St 285/78). Ungeachtet der genauen Entfernung, war diese jedenfalls nicht größer als 50 m. In diesem Radius war eine Identifizierung des Angeklagten Z. als Unfallbeteiligter aus Sicht eines unbeteiligten Dritten noch möglich. Angesichts der konkreten örtlichen Begebenheiten, die Kleingartenanlage und das anliegende Waldstück, war hier eine Feststellung von Unfallbeteiligten weitgehender möglich als in hochfrequentierten, insbesondere innenstädtischen, Bereichen. Der Versuch ist gemäß § 23 Abs. 1 StGB nicht strafbar. c) Konkurrenzen (1) Die versuchte Geldwäsche und das verbotene Kraftfahrzeugrennen stehen in Tateinheit, § 52 StGB. Zwischen Dauerdelikten und anderen Straftaten, die während des Dauerzustands begangen werden, kann Tateinheit bestehen, wenn sich die Ausführungshandlungen wenigstens in einem für die jeweilige Tatbestandserfüllung notwendigen Teil decken, also die zur Verwirklichung des einen Tatbestands beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 561/11 –, juris). Handlungen, die nur zeitgleich mit einem oder gelegentlich eines Dauerdelikts vorgenommen werden, d. h. mit diesem lediglich zeitlich und örtlich zusammentreffen, ohne dass die Handlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zusammenfallen, stehen hingegen mit dem Dauerdelikt in Tatmehrheit (Rissing-van Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 52 StGB). Die Kammer stellt hierbei maßgeblich auf die teilweise überschneidende Ausführungshandlung des Fahrens und den motivatorischen Entschluss des Angeklagten Z. ab, die Flucht vorzunehmen, um eine auf den Besitz des vermeintlich gestohlenen Rollers gestützte Strafverfolgung zu verhindern. Mit der Fluchtfahrt ging die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Sachherrschaft am Motorroller – und damit die Tathandlung der Geldwäsche – wiederum einher. (2) Entgegen der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss stehen die Fälle 2 und 3 ebenfalls in Tateinheit, da es sich um eine natürliche Handlungseinheit i.S.v. § 52 StGB handelt (für den auch hier vorliegenden Fall der Fluchtfahrt: BGH, Urteil vom 20.02.2003 - 4 StR 228/02). Das Geschehen war einheitlich von dem Gedanken beherrscht, der Polizei unerkannt zu entkommen (Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Werkstand: 48. EL August 2023, Kap. 14. E., Rn. 10). Die Kammer hat einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO vorsorglich erteilt. Der Teilfreispruch erfolgte insoweit lediglich aus Klarstellungsgründen zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses bzw. der Anklageschrift (st. Rspr. BGH, vgl. BGH Beschl. v. 20.5.2020 – 4 StR 656/19, BeckRS 2020, 12253). 2. Angeklagter U. (Fall 1 der Anklageschrift) a) §§ 308 Abs. 1, 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB Der Angeklagte U. hat sich der Verabredung zu einer vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion strafbar gemacht. (1) Bei der geplanten Automatensprengung handelt es sich um eine Tat nach § 308 Abs. 1 StGB. Bei dem aufgefundenen und für die Tat bestimmten Sprengstoff handelt es sich um solchen i.S.d. Norm. Der Geldautomat ist eine fremde Sache von bedeutendem Wert. Bei dem Tatbestand handelt es sich auch um ein Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB, sodass die Verabredung hierzu nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar ist. (2) Hierzu hat sich der Angeklagte U. auch mit jedenfalls einem weiteren Mittäter verabredet. Eine Verbrechensverabredung setzt den Entschluss von mindestens zwei Personen voraus, als Mittäter ein bestimmtes Verbrechen zu begehen. Notwendig ist außerdem, dass der Täter unbedingt zur Begehung der Straftat entschlossen ist (BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 15.12.2016 - AK 63/16). Die in Aussicht genommene Tat muss zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen, nicht aber bereits in allen Einzelheiten festgelegt sein. Daher können – entsprechend der Absprache eines Tatplans zwischen Mittätern – Zeit, Ort und Modalitäten der Ausführung im Einzelnen noch offen sein. Darüber hinaus muss der Übereinkunft der Täter das Versprechen mittäterschaftlicher Tatbeiträge zugrundeliegen (BGH (6. Strafsenat), Urteil vom 29.11.2023 – 6 StR 179/23). Mittäter wiederum ist, wer gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter begeht und seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 25 Rn. 23). Nach den getroffenen Feststellungen ist dies der Fall. Der Angeklagte U. wollte an der Sprengung selbst mit einer weiteren Person unmittelbar mitwirken. Diese Beiträge sind jeweils mittäterschaftlich zu qualifizieren. Dass der Mittäter nach den Feststellungen nicht der Angeklagte Z. war, ist unschädlich. Die Kammer hat insoweit einen rechtlichen Hinweis erteilt. (3) Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Insbesondere liegt auf der Hand, dass ein Geldautomat ein Gegenstand von beträchtlichem Wert ist, sodass auch diesbezüglich Vorsatz anzunehmen war. (4) Es konnte dahinstehen, ob der Angeklagte U. sich vor der Verabredung zur Begehung des Verbrechens bereiterklärt hat (§ 30 Abs. 2 Var. 1 StGB). Diese Variante stellt eine Vorstufe der Verabredung dar und tritt als solche hinter dieser zurück (Schünemann/Greco in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 30 StGB Rn. 80; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 StR 260/16 –, BGHSt 62, 96-102). Dies wäre auch vorliegend der Fall, da ein Bereiterklären nach den getroffenen Feststellungen zeitlich vor der Verabredung der gemeinsamen Sprengung erfolgt wäre. (5) Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. b) § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB Der Angeklagte U. hat sich zudem der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens strafbar gemacht, indem er den Sprengstoff zur Ausführung der Tat entgegennahm und nach Deutschland transportierte. Insoweit war ein „Verwahren“ i.S.d. Norm anzunehmen. Auch hier handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft. c) Konkurrenzen Die verwirklichten Delikte stehen in Tateinheit, § 52 StGB (für die hier verwirklichten §§ 308 Abs. 1, 30 Abs. 2 StGB und § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB: BGH, Beschl. v. 8.12.2015 − 3 StR 438/15). V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter Z. a) Strafzumessung Die Strafe betreffend den Angeklagten Z. bemisst die Kammer wie folgt: (1) Nach § 52 Abs. 2 StGB wird die Strafe bei Tateinheit nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. Hierbei sind Strafrahmenverschiebungen zu berücksichtigen. Die Kammer hat von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB betreffend die versuchte Geldwäsche Gebrauch gemacht. Die Kammer hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen untauglichen Versuch handelte und fremdes Eigentum insoweit nicht einmal abstrakt gefährdet war, womit ein Erfolgsunwert nicht gegeben war. Auch der verhältnismäßig geringe Wert des Rollers veranlasste die Kammer zu der Strafrahmenverschiebung. Der Strafrahmen richtet sich damit nach §§ 261, 22, 23, 49 Abs. 1 StGB. (2) Innerhalb dieses gefundenen Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten insbesondere seine geständige Einlassung zu bewerten, wobei er Rückfragen der Beteiligten zugelassen hat. Wiederum hat die Kammer berücksichtigt, dass es aufgrund des untauglichen Versuchs tatsächlich zu keiner Gefährdung von Rechtsgütern gekommen ist. Weiter hat die Kammer eingestellt, dass der Angeklagte auf die Rückgabe der sichergestellten und in der Anklageschrift zur Einziehung beantragten Gegenstände verzichtet hat und soweit das Handy iPhone 13 betroffen ist einen Eigentumsverlust zu verzeichnen hat, den die Kammer angesichts der vom Angeklagten geschilderten finanziellen Verhältnisse jedenfalls als spürbar betrachtet. Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft. Darüber hinaus war eine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da der Angeklagte über keine sozialen Kontakte in Deutschland verfügt und zudem kein Deutsch spricht. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die tateinheitliche Verwirklichung berücksichtigt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als tat- und schuldangemessen. b) Strafaussetzung zur Bewährung Die Strafe konnte nach Auffassung der Kammer zu Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 2, 1, 3 StGB. Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren erfordert dies neben der günstigen Kriminalprognose und dem Umstand, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet, besondere Umstände nach der Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit des Täters, was hier insgesamt vorliegt. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte durch die erlittene Untersuchungshaft, wobei er hier besonders haftempfindlich war, und von der mehrtägigen Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer entsprechend beeindruckt war. Die Kammer nimmt daher an, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Dies stützt die Kammer auch darauf, dass der Angeklagte, wenn auch nicht mehr Heranwachsender, verhältnismäßig jung ist und daher anzunehmen ist, dass sich die gewonnene erstmalige Erfahrung besonders prägend auswirkt. Dies entspricht auch dem persönlichen Eindruck des Angeklagten, den sich die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung verschafft hat. Weiter hat die Kammer für die Prognose die Einlassung berücksichtigt, die eine Unrechtseinsicht des Angeklagten glaubhaft erkennen ließ. Auch die zu erwartende wirtschaftliche Situation des Angeklagten erachtet die Kammer als prognostisch günstigen Faktor. Der Angeklagte hat glaubhaft angegeben, dass der auf alte Auftragsverhältnisse zurückgreifen könne, sodass seine wirtschaftliche Situation, auch ausgehend von dem geschilderten Verdienst, als gesichert betrachtet werden kann. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass dies den Angeklagten in der Vergangenheit gerade nicht von der Begehung der hier abgeurteilten Taten abgehalten hat. Dennoch war zu berücksichtigen, dass er für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf legale Einkommensquellen zurückgreifen kann und dies auch konkret anzunehmen war. Angesichts der angenommenen Abschreckung durch das Verfahren an sich geht die Kammer mit ausreichender Sicherheit davon aus, dass er zukünftig ausschließlich hierauf zurückgreifen wird. Auch die Umstände der Tat ermöglichen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es zu einer Gefährdung von Rechtsgütern nicht gekommen ist, da es sich bei dem für die Strafzumessung im wesentlichen maßgeblichen Versuch der Geldwäsche allein um einen untauglichen Versuch handelte. Auch das tateinheitlich verwirklichte verbotene Kraftfahrzeugrennen steht dem aus Sicht der Kammer nicht entgegen. Hier hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich um eine Panikreaktion des Angeklagten gehandelt hat und nicht um eine von vorneherein geplante Tat, und dass es nur zu einer geringen Beeinträchtigung von Rechtsgütern gekommen ist (Tor der Kleingartenanlage). c) Einziehung und Sperre der Fahrerlaubnis Dem Angeklagten war gem. §§ 69 Abs. 1, Abs. 2, 69a StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er sich durch das verbotene Kraftfahrzeugrennen als charakterlich unzuverlässig und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bei der vom Angeklagten begangenen Straftat ist gem. § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB in aller Regel von einer Ungeeignetheit auszugehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung zuließen, sind nicht ersichtlich. Gemäß §§ 69b, 69a Abs. 1 S. 1 StGB war auch eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auszusprechen. Die Dauer der Sperrfrist war nach der Dauer der voraussichtlichen charakterlichen Unzuverlässigkeit des Angeklagten zu bemessen. Hierbei ist insbesondere das Maß einer bei der Anlasstat verursachten Verkehrsgefährdung im Zusammenhang mit einer prognostischen Würdigung der Persönlichkeit des Täters einzustellen (Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 69a Rn. 17). Demnach sprach zu seinen Gunsten, dass er nicht vorbestraft ist, die Tat folgenlos blieb und der Führerschein seit dem 16.02.2024 sichergestellt und seit dem 08.04.2024 vorläufig entzogen ist. Zulasten des Angeklagten war die Beharrlichkeit und nicht unerhebliche Strecke der Fluchtfahrt zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller Umstände erschien dem Gericht daher eine Sperrfrist von noch einem Jahr notwendig aber auch ausreichend. Hierbei hat die Kammer den Zeitraum, in dem die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen war, berücksichtigt, § 69a Abs. 5 S. 2 StGB. 2. Angeklagter U. Die Strafe betreffend den Angeklagten U. bemisst die Kammer wie folgt: a) Auch hier war die Strafe ausgehend von § 52 StGB dem Gesetz zu entnehmen, das unter Berücksichtigung von Strafrahmenverschiebungen die schwerste Strafe androht, wobei ein höheres Mindestmaß zu beachten bleibt: Nach § 30 Abs. 2, 1 StGB ist die Strafe den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens zu entnehmen, wobei die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB abweichend von § 23 Abs. 2 StGB obligatorisch ist. Statt dem von § 308 Abs. 1 angegebenen Strafrahmen war dieser entsprechend zu verschieben. Eine weitere Milderung aufgrund des Vorliegens eines minder schweren Falles, § 308 Abs. 4 StGB, kommt nicht in Betracht. Auch bei der Verabredung ist zwar stets zu prüfen, ob sich das Verbrechen, an dessen Tatbestand § 30 StGB anknüpft, nach dem Inhalt der Verabredung und den geplanten äußeren Umständen der Tat als minder schwerer Fall darstellt. Aus dem Gesamtgepräge der geplanten Tat und der Täterpersönlichkeit ergibt sich kein solcher Fall, der vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei können die Motive der Täter ebenso ins Gewicht fallen wie die Vereinbarungen über die Tatausführung. Auch die Sorgfalt bei der Tatvorbereitung kann in diesem Zusammenhang Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 21.10.1983 - 2 StR 485/83). Unter Berücksichtigung dieser dargestellten Grundsätze war ein minder schwerer Fall nicht anzunehmen. Ausgehend von den Feststellungen nimmt die Kammer an, dass die eigentliche Tatausführung kurz bevorstand und hierzu potenter Sprengstoff bereitstand. Im Mindestmaß hat sich der Strafrahmen an der Untergrenze des tateinheitlich verwirklichten § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu orientieren. b) Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich weitgehend geständig eingelassen hat und Rückfragen für die Beteiligten zugelassen hat. Darüber hinaus hat der Angeklagte auf die Rückgabe sämtlicher bei ihm sichergestellter Gegenstände verzichtet. Es war weiter die besondere Haftempfindlichkeit aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft zu berücksichtigen, da der Angeklagte über keine sozialen Kontakte in Deutschland verfügt und zudem der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die Kammer hat weiter zugunsten des Angeklagten eingestellt, dass dieser als nicht vorbestraft gilt. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die tateinheitliche Begehung berücksichtigt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen. VI. Einziehung Im Hinblick auf den vom Angeklagten Z. vorab erhaltenen Lohn für die Tatbegehung i.H.v. 1.000 EUR war die Einziehung von Wertersatz anzuordnen, §§ 73, 73c StGB. Die Kammer hat auf die Möglichkeit der Einziehung hingewiesen. Im Übrigen hat der Angeklagte Z. auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet, deren Einziehung in der Anklageschrift beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat den Verzicht angenommen. Der Angeklagte U. hat auf die Rückgabe sämtlicher bei ihm sichergestellter Gegenstände verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat den Verzicht angenommen. VII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 StPO.