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Urteil

105 Ks 8/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0830.105KS8.24.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewandte Vorschrift: § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Angewandte Vorschrift: § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB. Gründe: I. 1. Werdegang Der erst 22 Jahre alte Angeklagte wurde als erstes Kind seiner Eltern J. und O. F. in R. geboren. Mit ihnen und seiner sechs Jahre jüngeren Schwester K. wuchs er in L. Z. auf. Im Jahr 2017 trennten sich die Eltern des Angeklagten. Die Mutter zog mit seiner Schwester aus, während der damals 15-jährige Angeklagte beim Vater blieb. Die Scheidung seiner Eltern erfolgte im Jahr 2020. Im November 2023 gebar seine Mutter eine weitere Tochter mit einem neuen Partner. Der Angeklagte besuchte die Grundschule, wo er die zweite Klasse wiederholen musste, weil er aufgrund einer ADHS-Störung häufig den Unterricht störte. Danach erlangte er auf der Gesamtschule nach der zehnten Klasse den Hauptschulabschluss. Anschließend arbeitete er als Leiharbeiter und wurde jeweils für wenige Monate als Maurer oder Straßenbauer eingesetzt, ohne längerfristig beruflich Fuß fassen zu können. Er besuchte ein Berufskolleg mit dem Ziel, den Realschulabschluss zu erlangen. Wegen des beginnenden Konsums „harter“ Drogen (dazu unter I. 2. a)) brach er die Schullaufbahn jedoch ab. Er arbeitete dann kurzzeitig für eine Leiharbeitsfirma und absolvierte ein Praktikum in der Systemgastronomie, welches Ende 2023 endete, ohne dass er die dort in Aussicht genommene Ausbildung beginnen konnte. Zuletzt war er arbeitslos. Er erhielt durchgehend Geldleistungen von seinen Eltern, insbesondere von seinem Vater. Ungeachtet seiner eignen italienischen und RC. Wurzeln ist der Angeklagte fremdenfeindlich eingestellt, insbesondere gegenüber ausländischen Mitbürgern mit schwarzer Hautfarbe bzw. aus dem arabischen/persischen Raum. 2. Drogen– und Alkoholkonsum a) Der Angeklagte ist körperlich gesund. Im Alter von 14/15 Jahren trank er regelmäßig Alkohol, zunächst nur Bier, dann auch hochprozentige Getränke wie Wodka und Jägermeister. Mit Aufkommen des nachfolgend dargestellten Drogenmissbrauchs trank er weniger Alkohol, phasenweise kam es jedoch auch zu täglichem Alkoholkonsum. Im Alter von 16 Jahren begann der Angeklagte zunächst gelegentlich, meist am Wochenende, Cannabis zu rauchen. Er steigerte den Konsum schnell: Schon mit 17 Jahren rauchte er täglich Marihuana. Auch die Mengen nahmen zu, so rauchte er teilweise bis zu sieben Gramm, zuletzt etwa drei Gramm täglich. Abstinenzphasen gab es keine, der Konsum von Cannabis stand in Bezug auf die nachfolgenden Suchtmittel immer im Vordergrund. Auch in der Untersuchungshaft hat er weiterhin das Verlangen, Cannabis zu konsumieren. Im Alter von 18 Jahren nahm er etwa einen Monat lang täglich Kokain zu sich, das er als „Crack“ rauchte. Er stellte den Konsum dann aber wieder ein. Unter dem Einfluss von Kokain nahm er Stimmen anderer Personen verzerrt, als „Roboterstimmen“ wahr. Phasenweise und je nach Verfügbarkeit nahm er zudem größere Mengen Amphetamine ein, auch in den Wochen vor der Tat. Zudem konsumierte er sporadisch MDMA, Tilidin und Benzodiazepine, probierte auch einmalig Heroin aus, das er rauchte. Es besteht eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) und ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10: F19.1). b) Der multiple Substanzkonsum bewirkte eine Verhaltensänderung bei dem Angeklagten. Aufgrund des polyvalenten Drogenmissbrauchs wurde er insbesondere gegenüber seinen Eltern ausfallend und handgreiflich. Nach der unten, unter I. 3. b) dargestellten Körperverletzung zum Nachteil seiner Mutter erwirkte diese am 04.05.2023 durch das Amtsgericht Waldbröl (Az. 18 F 76/23) eine einstweilige Anordnung gegen den Angeklagten, in der diesem unter anderem verboten wurde, seine Mutter zu bedrohen, zu verletzen, körperlich zu misshandeln oder sich ihr weniger als 20 Meter zu nähern. Mit seinem Vater kam es häufig zum Streit, im Rahmen dessen der Angeklagte auch körperlich aggressiv wurde. Zwischen dem 30.04.2023 und dem 29.07.2023 wurden drei polizeiliche Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbote in die gemeinsame, mit seinem Vater genutzte Wohnung in der Y.-straße in L. nach häuslicher Gewalt erlassen. Auch dieser erwirkte am 31.07.2023 eine gegen seinen Sohn gerichtete einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz durch das Amtsgericht Waldbröl (Az. 18 F 136/23). Nach den Wohnungsverweisungen mit Rückkehrverbot und der durch seinen Vater erwirkten einstweiligen Anordnung war der Angeklagte zeitweise obdachlos und nächtigte bei Bekannten oder draußen im Wald. Sein Vater hielt sich jedoch nicht an die gerichtlichen bzw. behördlichen Maßnahmen und ließ den Angeklagten immer nach wenigen Tagen in seine Wohnung zurückkehren. Der Angeklagte verübte auch gegenüber einem Freund, dem Zeugen X. , eine Straftat. Er überfiel den Zeugen Anfang 2021 maskiert mit einer Corona-Maske und mit tief ins Gesicht gezogener Kappe. Er näherte sich dem Zeugen von hinten an, schlug auf ihn ein und entwendete ihm Cannabis aus der Jackentasche, um es selbst zu konsumieren. Diese Tat ist nicht Bestandteil der Anklageschrift. Infolge des Konsums multipler Substanzen konnte der Angeklagte außerdem den von ihm seit seinem 15. Lebensjahr und mit großem Erfolg betriebenen Sport, das Kickboxen, nicht weiter betreiben. 3. Vorstrafen Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 10.07.2024 weist sechs Eintragungen auf, von denen die Folgenden von Relevanz sind. a) Der Angeklagte wurde erstmalig durch Urteil des Amtsgerichts Waldbröl – Jugendrichter - vom 07.09.2022 (Az. 42 Ds 62/22), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Sachbeschädigung und Beleidigung verurteilt. Er wurde verwarnt und es wurden ihm 25 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Dem lag zugrunde, dass er am 13.04.2022 seine Mutter als „Hure“ und „Fotze“ bezeichnete und auf Bilder in ihrem Wohnzimmer mit der Faust einschlug, sodass deren Verglasung zerbrach. Da der Angeklagte die gemeinnützige Arbeit nicht fristgemäß und vollständig erbrachte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 12.01.2023 ein Dauerarrest von einer Woche festgesetzt und anschließend vollstreckt. b) Mit Urteil des Amtsgerichts Waldbröl – Jugendrichter - vom 11.01.2024 (Az. 42 Ds 86/23), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er am 27.04.2023 seine Mutter, die sich in der 10. Schwangerschaftswoche befand, mit der Faust in den Bauch schlug, sie zu Boden stieß und mit dem beschuhten Fuß trat. Er führte außerdem in der Nacht auf den 15.05.2023 an einer Bushaltestelle in L. E. einen Schlagring mit sich. Am 07.06.2023 begab er sich zur Wohnanschrift seiner Mutter und verlangte Geld von ihr, obwohl diese gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, wonach es ihm untersagt war, sich ihr zu nähern. Am selben Tag kam es zum Streit zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, im Rahmen dessen der Angeklagte seinem Vater schmerzhaft in den Rücken boxte, weil dieser Geldleistungen verweigerte. c) Mit Strafbefehl des Amtsgericht Waldbröl vom 05.02.2024 (Az. 42 Cs 17/24), rechtskräftig seit dem 22.02.2024, wurde er wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er am 29.06.2022 am Kölner Hauptbahnhof eine Gaspistole, bei der der Druck nach vorne austritt, mit sich führte. II. 1. Verhältnis des Angeklagten zum Geschädigten a) Der Angeklagte und der Geschädigte S. V. C. hielten sich beide ab dem Jahre 2021 zeitweise an einem Unterstand am Busbahnhof in R. auf, wo sich Personen aus der Alkoholiker- und Drogenszene treffen. Der Geschädigte verkaufte an diesem Bushäuschen Drogen. b) In der Silvesternacht 2021 / 2022 befand sich der Angeklagte mit Freunden und Bekannten, unter anderem den Zeugen Q. sowie H. A. , am Bahnhof in R. , um mit dem Zug nach AB . zu fahren und dort zu feiern. Auch der Geschädigte hielt sich dort auf. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen der Gruppe um den Angeklagten und dem Geschädigten. Im Rahmen dieser wurde der Angeklagte vom Geschädigten mit einem Messer, das an einem Nunchaku befestigt war, verletzt. Der Angeklagte erlitt eine blutende Wunde am Arm und eine kleinere Stichverletzung in der Handinnenfläche; seine Jacke wurde außerdem durch das Messer beschädigt. c) Infolgedessen reifte im Angeklagten der Plan, den Geschädigten aus Rache für seine erlittenen Verletzungen umzubringen. Er hatte vor, dem Geschädigten wegen des Vorfalls an Silvester mit einem Messer in den Hals zu stechen und ihn so zu töten. Von diesem Plan erzählte der Angeklagte ab Mitte des Jahres 2022 bei mehreren Gelegenheiten seinem engsten Freund, dem Zeugen Q. . Dabei sprach der Angeklagte hasserfüllt davon, dass er dem Geschädigten das Messer möglichst brutal in den Hals stechen wolle, sodass dessen Blut danach an seinen Händen herunterlaufe. 2. Vortatgeschehen a) Der Geschädigte befand sich in der Zeit von Ende Februar 2023 bis Anfang Februar 2024 zur Verbüßung von mehreren Ersatzfreiheitsstrafen in Haft. Nach seiner Entlassung hielt er sich wieder häufig am Busbahnhof in R. auf, wodurch sich dem Angeklagten die Gelegenheit bot, seinen Plan in die Tat umzusetzen und ihn dort zu töten. b) Die Zeugin B. , die sich ebenfalls gelegentlich an dem genannten Bushäuschen aufhielt, stand zu dem Angeklagten ab Mitte Februar 2024 in Kontakt. Sie trafen sich mehrfach in der Wohnung der Zeugin und konsumierten dort gemeinsam Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamine. Ihr gegenüber berichtete der Angeklagte mehrfach von seinem Tötungsvorhaben. Er nannte dabei als Grund, dass der Geschädigte ihm vor einigen Jahren mal eine Jacke „abgezogen“ habe. Die Zeugin sprach daher den Geschädigten, mit dem sie gut bekannt war, Ende Februar 2024 an und warnte ihn, dass der Angeklagte ihm etwas antun wolle. Der Geschädigte nahm diese Warnung indes nicht ernst und tat den von der Zeugin erwähnten Tatanlass, das „Abziehen“ der Jacke, als „dumme alte Geschichte“ ab. c) In der Nacht vor der Tat, vom 28. auf den 29.02.2024, konsumierte der Angeklagte bis etwa 2:00 Uhr eine geringe Menge Amphetamine, vier Flaschen Bier und zwei kleine Gläser Wodka sowie einen Joint. Am Morgen des Folgetages nahm er zwei Tabletten Diazepam ein. d) Am Nachmittag des 29.02.2024 fuhr er mit dem Bus von Z. nach R. , wo er gegen 16:15 Uhr am Busbahnhof ankam und sich zu dem erwähnten Unterstand begab. Auf dem Gelände des Busbahnhofs R. sind mehrere Videokameras angebracht, die auf verschiedene Bereiche, darunter auch auf den Unterstand, ausgerichtet sind und dauerhaft das Geschehen aufzeichnen. Der Unterstand liegt im südlichen Bereich des Busbahnhofs an einem Wendehammer, etwas entfernt von den Busbahnhofsteigen, hinter den Warteplätzen für die Busse. Er ist L-förmig aufgebaut und nach vorne offen. Am hinteren Ende (lange Seite des „L“) und an der von der Straße aus gesehen rechten Seite, der den kürzeren Bereich des „L“ darstellt, befinden sich blickdichte Wände. Zusätzlich sind im rechten Winkel an beiden Enden des „L“ kürzere, maximal 1 m lange blickdichte Wände als Windschutz angebracht, sodass man von der Straße und den Busbahnhofsteigen aus den linken Bereich des Unterstandes vollständig, das Innere der rechten Seite hingegen nicht einsehen kann. Im Inneren sind entlang des längeren und kleineren Schenkels des „L“ Bänke installiert. Auf der freien Fläche links neben dem Unterstand sind im rechten Winkel zur hinteren Wand zusätzlich mehrere metallene Sitze verbaut. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das obere Lichtbild Bl. 3.1.4 des Beweismittelhefters verwiesen. Der Angeklagte trug an diesem Tag eine schwarze Hose, schwarze Turnschuhe und eine dunkelgraue Jacke mit schwarzen Ärmeln und einer schwarzen Kapuze. Unter der Kapuze, die er fast durchgehend trug, lugten lange dunkle Haare hervor. Er trug einen dunklen Bart, der an den Kieferbögen, der Oberlippe und am Kinn entlang verlief. In seiner rechten Hosentasche befand sich ein Messer. An dem Bushäuschen waren bei Eintreffen des Angeklagten bereits einige Personen aufhältig. Auch der Geschädigte war bereits kurz zuvor dort eingetroffen und befand sich im Inneren des Bushäuschens. Der Angeklagte blieb größtenteils davor auf dem Bürgersteig stehen, begab sich allenfalls kurz in den Unterstand hinein. Es herrschte in der Folgezeit eine Fluktuation bei den anwesenden Personen, deren Anzahl sich etwa zwischen zehn und fünfzehn bewegte. Es kam in der Folgezeit zu einem mittelbaren und einem unmittelbaren Kontakt des Angeklagten zum Geschädigten, denen kein Streit zugrunde lag. 3. Tat Um 17:37 Uhr verließ der Geschädigte das Bushäuschen und begab sich ruhigen Schrittes rechts neben dieses, wo er von den anderen im Unterstand befindlichen Personen nicht mehr gesehen werden konnte. Der Angeklagte sah nunmehr die Gelegenheit, seinen lange gehegten Tatplan umzusetzen und Rache zu nehmen. Seine ausländerfeindliche Gesinnung spielte bei der Tat keine Rolle. Er folgte dem Geschädigten, seine Hände in den Hosentaschen verbergend, und blieb zunächst wenige Meter von ihm entfernt, an der Ecke im vorderen rechten Bereich des Unterstandes, wo er noch von einigen im Bushäuschen befindlichen Personen gesehen werden konnte, stehen. Es kam zu einem kurzen Wortwechsel zwischen beiden, bei dem der Angeklagte seine Hände weiter in den Hosentaschen hielt. Der Geschädigte stand ruhig im hinteren Bereich neben dem Unterstand, seine Arme hingen entspannt herunter. Er rechnete in diesem Moment nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit, was dem Angeklagten bewusst war. In Umsetzung seines Tatentschlusses ging der Angeklagte auf den Geschädigten zu und trat nah an ihn heran, sodass sie von Angesicht zu Angesicht und außerhalb des Sichtfeldes sämtlicher Personen im Bushäuschen standen. Der Angeklagte zog – wie geplant – unvermittelt mit der rechten Hand das Messer aus seiner rechten Hosentasche und holte sofort zu einer Stichbewegung aus. Mit Schwung stach er einmal in die linke Halsseite des Geschädigten, in der Absicht diesen zu töten. Der völlig überraschte Geschädigte konnte sich nicht mehr zur Wehr setzen und griff mit seiner linken Hand erst dann zum Hals, als der Stich bereits erfolgt war und das Messer vom Angeklagten wieder aus dem Hals herausgezogen wurde. Der Geschädigte erlitt eine etwa 4,3 cm lange und mindestens 3 cm tiefe Stichverletzung mit Schnittkomponente, durch die die linke Halsschlagader und die linke Halsvene durchtrennt wurden. Das Blut spritze aus seiner Wunde am Hals heraus, während der Geschädigte Blut spie. Er taumelte zurück in das Bushäuschen, wo er alsbald zusammenbrach. Die Zeugen U. und W. versuchten erfolglos, die Wunde abzudrücken. Der Geschädigte verstarb noch am Tatort durch Verbluten nach außen. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung fähig, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war nicht aus einem der in §§ 20, 21 StGB bezeichneten Gründe erheblich vermindert oder gar aufgehoben. 4. Nachtatgeschehen Unmittelbar nach der Tatausführung drehte der Angeklagte sich um und flüchtete. Er begab sich zurück nach Z. . Auf dem Weg dorthin entsorgte er die Tatwaffe. Etwa gegen 19:00 Uhr traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen Q. in Z. . Dieser war von der Zeugin B. über die Tat unterrichtet worden. Vom Zeugen darauf angesprochen, stritt der Angeklagte die Tatbegehung ab. Er erklärte, er sei an diesem Tag gar nicht nach R. gefahren, weil sein Busticket abgelaufen gewesen sei. Gegenüber der Zeugin B. stritt er die Tatbegehung später in einem in Anwesenheit des Zeugen Q. geführten Telefonat ebenfalls ab. Nach diesem Treffen begab sich der Angeklagte zur Wohnung seines Vaters. In der Absicht, seine Identifizierung zu erschweren, schnitt er sich die langen Haare ab und rasierte seinen Bart. Aus Angst vor einem polizeilichen Zugriff versteckte er sich in dieser Nacht im Wald. Morgens begab er sich zur Anschrift seiner Mutter, die ihm mitteilte, dass die Polizei ihn suche. Auf ihren Vorschlag hin ließ er sich von ihr zur Polizeiwache fahren und stellte sich dort. III. 1. Einlassung Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung Angaben zur Person und mehrfach zur Sache gemacht. a) Am ersten Hauptverhandlungstag hat er sich wie folgt abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen: Der Geschädigte habe seit Mitte 2021 immer Streit mit ihm gesucht. So habe dieser ihn grundlos mit Faustschlägen angegriffen, ihm eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen, in den „Schwitzkasten“ genommen, ihn beleidigt und mit dem Tode bedroht. Er habe ihn auch bestohlen. Offenbar habe der Geschädigte der „König von R. “ sein wollen und sich durch ihn gestört gefühlt. Er habe daher Angst vor dem Geschädigten gehabt und R. eher gemieden, um ihm nicht zu begegnen. In der Silvesternacht 2021 / 2022 habe ihn der Geschädigte im „Schwitzkasten“ gewürgt und gedroht „ich mach dich kalt, du Hurensohn“. Er habe sich gewehrt und den Geschädigten auf den Boden geworfen. Dieser sei wieder aufgestanden und habe ein Nunchaku mit einem angeschweißten Messer in seine Richtung geschwungen. Er sei ausgewichen. In einem abfahrbereiten Zug habe der Geschädigte seine Begleiter mit dem Nunchaku angegriffen. Er habe sich zwischen den Geschädigten und seine Freunde gestellt und sie so beschützt. Dabei habe ihn der Geschädigte mit dem Messer am linken Arm verletzt. Auch nach diesem Vorfall sei er immer wieder vom Geschädigten und dessen Freunden zusammengeschlagen worden. In der Zeit, in der der Geschädigte im Gefängnis gewesen sei, habe er sich dann endlich wieder frei gefühlt. Nach dessen Entlassung aus der Haft habe er aber wieder Todesdrohungen, Beleidigungen und „mörderische Blicke“ von ihm ertragen müssen. Am Tattag sei er zum Busbahnhof nach R. gefahren, um dort Marihuana zu kaufen. Dort habe er zwei bis drei Stunden auf seinen Dealer gewartet. Der Geschädigte sei auch vor Ort gewesen und habe ihm wieder einen „mörderischen Blick“ zugeworfen und sich mit anderen auf Arabisch unterhalten und „etwas gegen ihn“ vorgehabt. Der Geschädigte habe ihn auch als „Arschloch“ bezeichnet, das man ruhig zusammenschlagen könne. Er sei noch vor dem Vorfall mit dem Bus nach Hause gefahren. Das Marihuana habe er dann in Z. erworben. Er habe mit der Sache nichts zu tun. Die Bilder der Überwachungskamera, auf denen die Tat zu sehen sei, zeigten eine andere Person. Er habe damals keine langen Haare und keinen Bart getragen. b) Am vierten Hauptverhandlungstag hat er sich dann über eine mündliche Verteidigererklärung, die er sich zu Eigen gemacht hat, eingelassen. Am fünften Hauptverhandlungstag hat sein Verteidiger eine annähernd gleichlautende schriftliche Einlassung verlesen, deren Inhalt er sich ebenfalls zu Eigen gemacht hat. Anschließend hat er Nachfragen der Kammer beantwortet. Im Rahmen der Verteidigererklärung hat er eingeräumt, den Geschädigten mit einem Messer getötet zu haben. Abweichend von den Feststellungen hat er nunmehr geltend gemacht, dass er etwa zehn bis zwanzig Minuten nach seiner Ankunft am Busbahnhof habe „austreten“ müssen und dafür hinter das Bushäuschen gegangen sei. Der Geschädigte sei ihm gefolgt. Nach einem Blickkontakt habe der Geschädigte ihn gefragt „Willst du jetzt sterben?“. Dann habe dieser ein Klappmesser aus seiner Hosentasche geholt und ihm drohend vorgehalten. Das Messer sei heruntergefallen. Der Geschädigte sei dann wieder in das Bushäuschen gegangen. Er selbst habe das Messer aufgehoben und behalten, weil er angesichts des Silvestervorfalls Angst vor dem Geschädigten gehabt habe. Schließlich habe er sich vor das Bushäuschen begeben. Dort habe es ein weiteres Gespräch mit dem Geschädigten gegeben, der ihn als „Hurensohn“ beleidigt und ihm gedroht habe, er werde ihn sowieso töten. Auch mit Freunden des Geschädigten habe er gesprochen, die hätten ebenfalls gesagt, sie wollten ihn umbringen, er solle den Platz verlassen. Das habe er aber nicht gemacht, weil er auf seinen Dealer gewartet habe, der besseres Marihuana gehabt habe als derjenige in Z. . Später habe der Geschädigte ihn nach einer Zigarette gefragt, die er ihm auch gegeben habe. Dabei habe der Geschädigte ihm zugeraunt „Bald!“. Schließlich habe der Geschädigte ihn aufgefordert, ihm hinter das Bushäuschen zu folgen. Er habe das trotz der vorangegangenen Drohungen gemacht, um zu schauen, was ihn dort erwarte. Der Geschädigte habe abermals gedroht, ihn umzubringen, ihn als „Hurensohn“ beschimpft und dann „hektisch“ an seine Hosentasche gegriffen. Er sei nach seiner Wahrnehmung bereits dabei gewesen, etwas daraus herauszuziehen. Er – der Angeklagte – habe einen bevorstehenden Angriff mit einem Messer oder anderen gefährlichen Gegenstand befürchtet. Aus Angst habe er mit dem Klappmesser des Geschädigten in Verteidigungsabsicht zugestochen. 2. Beweiswürdigung zum äußeren Tatgeschehen a) Täterschaft des Angeklagten Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, den Geschädigten getötet zu haben, hat die Kammer keine Bedenken, dem zu folgen. Bei der auf dem in Augenschein genommenen Videosequenzen der Überwachungsanlage am Busbahnhof in R. ersichtlichen Person des Täters handelt es sich um den Angeklagten. Dabei ist eine eindeutige Identifizierung allein anhand der Videosequenzen des Tatablaufs nicht möglich. Jedoch ist der Angeklagte auf den in Augenschein genommenen Aufnahmen anderer Überwachungskameras, die ihn bei seiner Ankunft am Busbahnhof bzw. bei zwischenzeitlichen Vorgängen zeigen, klar zu erkennen. Anhand seiner dort und auch später getragenen Kleidung, insbesondere der grauen Jacke mit den schwarzen Ärmeln und der schwarzen Kapuze, seiner Statur, dem auch auf seinem im Reisepass befindlichen Bild getragenen markanten Bart sowie der unter der Kapuze hervorkommenden längeren Haare, ist er eindeutig als Täter auszumachen. Damit in Einklang stehend hat die Mutter des Angeklagten bei Inaugenscheinnahme eines Standbildes des auf der Flucht befindlichen Täters angegeben, dass dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Sohn zeige. Diese Aussage ist glaubhaft. Die Einschränkung bei der Wahrscheinlichkeit der Wiedererkennung beruht allein darauf, dass die Überwachungskamera, die den Tatablauf eingefangen hat, das Gesicht des auf der Flucht befindlichen Täters leicht verzerrt darstellt, weil dieser sich im äußeren rechten Rand des Bildes befindet und dadurch schmaler wirkt. Auch die Zeugin B. , die nach ihren eigenen Angaben und nach der Auswertung der rückwirkenden Verbindungsdaten ihrer Mobilfunknummer durch die Zeugin KOKin I. im Auswertebericht vom 04.03.2024 in den beiden Wochen vor der Tat in intensivem Kontakt zu dem Angeklagten stand, hat nach Inaugenscheinnahme dieses Standbildes glaubhaft bekundet, das zeige klar den Angeklagten. Die Kammer hat nicht die geringsten Bedenken an deren Zeugentüchtigkeit. Die Angaben der Zeugin waren ungeachtet des von ihr eingeräumten Drogenkonsums in der Vergangenheit und der aktuellen Teilnahme am Substitutionsprogramm in ihrer Gesamtheit detailliert, widerspruchsfrei und schlüssig. Eine Stütze finden die Bekundungen der Zeuginnen in der Aussage der Zeugin U. , die das Vor- und Nachtageschehen vor Ort miterlebt hat und unmittelbar nach der Tat gegenüber dem Zeugen PHK P. glaubhaft angegeben hat, dass der Täter ein D. aus Z. sei. Auch deren Zeugentüchtigkeit steht ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Drogen- und Trinkerszene am Bushäuschen außer Frage. Die Zeugin U. hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung einen nüchternen, sehr strukturierten und klaren Eindruck gemacht. Sie hat angegeben, vor dem Hauptverhandlungstermin gar nichts und am Tattag, an dem sie bereits polizeilich vernommen worden sei, nur einen Joint und ein Bier konsumiert zu haben. Damit in Einklang stehend hat die Zeugin KHKin N. in der Hauptverhandlung bekundet, dass die Zeugin U. bei der von ihr durchgeführten Vernehmung einen wachen, klaren und insgesamt positiven Eindruck hinterlassen habe; bei einem freiwilligen Atemalkoholtest habe sich ein Wert von nur 0,05 mg/Liter ergeben. Unter Zuhilfenahme der Angaben der Zeugin hat der Polizeibeamte PHK M. , der ein Bild des Angeklagten aus dem Einwohnermeldeamtsregister ermittelt und mit einem Fahndungsfoto verglichen hat, diesen identifizieren können, wie er in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat. b) Äußeres Tatgeschehen aa) Der äußere Ablauf der Tat II. 3. steht aufgrund der in Augenschein genommenen Videosequenzen von der Überwachungsanlage am Busbahnhof in R. außer Zweifel. Insbesondere auf den Aufzeichnungen einer in der Nähe des Bushäuschens befindlichen Kamera (Kanal 12) ist der Tatablauf gut zu erkennen. Darauf sieht man, wie der Angeklagte dem Geschädigten folgt, als der neben das Bushäuschen geht und an dessen hinterer rechter Ecke stehen bleibt. Der Geschädigte ist dabei gut als Person mit schwarzer Hautfarbe und heller Kleidung zwischen den ansonsten dunkel gekleideten übrigen Personen (mit Ausnahme einer Frau in weißer Jacke, die jedoch vor Tatausführung die Örtlichkeit verlässt) zu erkennen. Zunächst bleibt der Angeklagte wenige Meter vom Geschädigten entfernt an der vorderen rechten Ecke des Bushäuschens stehen und spricht offenbar mit diesem. Beide haben den Blick zueinander gewandt. Es sind kleine Bewegungen im Gesicht des Geschädigten, wie beim Sprechen, sowie kleine Kopfbewegungen des schräg von hinten/seitlich zur Kamera stehenden Angeklagten erkennbar. Dieser hat seine Hände in den Hosentaschen, beide Arme des Geschädigten hängen seitlich herunter. Dann geht der Angeklagte ohne Hast, sondern mit Schrittgeschwindigkeit nah an den Geschädigten heran, sodass sie von Angesicht zu Angesicht stehen. Der Angeklagte zieht unvermittelt etwas aus der rechten Hosentasche, holt sofort mit dem Arm bogenförmig nach rechts aus und sticht den Gegenstand schwungvoll in den Hals des Geschädigten. Dieser nimmt erst dann seinen linken Arm nach oben und fasst sich an den Hals, als der Angeklagte bereits seinen Arm mit dem gehaltenen Gegenstand wieder vom Hals wegbewegt. Aus den Aufnahmen ist weiter ersichtlich, dass der Geschädigte nach der Verletzung in gekrümmter Haltung zurück in das Innere des Unterstandes taumelt und dort alsbald zusammenbricht. Insoweit kann der auf den Aufnahmen ersichtliche Ablauf durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen U. und T. gestützt werden, die das Zusammenbrechen des blutenden Geschädigten beobachtet haben. Auch die Zeugentauglichkeit des Zeugen T. steht ungeachtet der Zugehörigkeit zur Drogen- und Trinkerszene am Busbahnhof außer Frage. Der Zeuge hat bei seiner Befragung in der Hauptverhandlung einen klaren und geordneten Eindruck hinterlassen und angegeben, dass er derzeit Subotex einnehme. Dazu fügen sich die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KK G. , der angegeben hat, bei einem freiwilligen Atemalkoholtest vor der Vernehmung am Tattag habe sich ein Wert von 0,00 mg/Liter gezeigt. Dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Tatortbefundbericht der Zeuginnen KKin NR. und KHKin DG. vom 08.03.2024 und den darin enthaltenen, in Augenschein genommenen Lichtbildern kann damit korrespondierend entnommen werden, dass der Leichnam des Geschädigten in einer direkt vor der Bank befindlichen Blutlache lag. Soweit der Angeklagte angegeben hat, den Geschädigten mit einem Messer getötet zu haben, findet dies Bestätigung in den Ausführungen der Sachverständigen Dr. VY. , Ärztin am Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik AB. . Die Sachverständige hat zu den Grundlagen ihres mündlichen Gutachtens ausgeführt, dass sie die Obduktion des Leichnams des Geschädigten durchgeführt und an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Sie hat dargelegt, dass bei dem Geschädigten eine isolierte Stichverletzung mit Schnittkomponente an der Halshaut linksseitig, 7 cm unterhalb des Ohransatzes, mit einer Länge von ca. 4,3 cm vorgelegen habe. Die Gewebsöffnung sei zum Kehlkopf hin glattrandig, zum Nacken hin ritzerartig. Mit dieser äußerlich sichtbaren Verletzung korrespondierend sei innenliegend der vordere linke Kopfwendemuskel sowie die linke Halsschlagader und die linke große Halsvene durchtrennt worden. Die Tiefe der Verletzung betrage 3 - 4 cm. Aufgrund der Schnittkomponente sei von einer gewissen Dynamik in Sinne einer kurzen Bewegung des Geschädigten oder des Täters beim Herausziehen der Klinge auszugehen. Als Tatwerkzeug komme ein Messer und wegen der unterschiedlichen Wundausläufer – auf der einen Seite glatt, auf der anderen ritzerartig - eines mit einer einseitig geschliffenen Klinge in Betracht. Die Verletzung sei mit dem auf der Videosequenz sichtbaren Geschehensablauf ohne weiteres in Einklang zu bringen. Der Tod sei durch Verbluten nach außen eingetreten. Die von den Zeugen vor Ort beschriebene sofort eintretende spritzerartige Blutung führe sehr schnell zum Tod, eine Rettungschance habe nicht bestanden. Die Kammer folgt den gut nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden Ausführungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen. bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befand sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht in einer objektiven Notwehrlage. Es gab keine Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Geschädigten. Auch dies entnimmt die Kammer maßgeblich den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Überwachungskameras und den zugehörigen, im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auswerteberichten der Überwachungsanlage der KHKin NC. vom 01.03.2024 und der KAin RV. vom 14.03.2024. Der Geschädigte wirkt auf diesen Aufnahmen im Tatzeitfenster durchgehend entspannt. Die kurze Konversation im unmittelbaren Vorfeld der Tat verläuft ohne sichtbare Reaktionen. Die Arme des Geschädigten hängen neben dem Körper herab. Dann ist es der Angeklagte, der sich auf den Geschädigten zubewegt, nicht umgekehrt. Hätte der Geschädigte, wie vom Angeklagten behauptet, Todesdrohungen ausgesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich entfernt oder seine Position an der vorderen rechten Ecke des Häuschens beibehält. In der Tatsituation, in der sich beide unmittelbar gegenüberstehen, ist eine Bewegung des Geschädigten nicht zu sehen; seine Arme hängen am Körper herunter. Gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff spricht des Weiteren, dass der Geschädigte tatsächlich kein Messer oder anderen gefährlichen Gegenstand bei sich führte. Wie sich aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des KOK GF. vom 29.02.2024 ergibt, wurde in den Taschen des Geschädigten lediglich dessen Brieftasche gefunden. Auch nach dem Spurensicherungsbericht des KHK QW. vom 01.03.2024 fand sich kein Messer oder ein anderer gefährlicher Gegenstand beim Leichnam. Die Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs des Geschädigten erweist sich schließlich auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die Tat von langer Hand geplant und angekündigt hat, als fernliegend (vgl. dazu unter III. 3. a)). cc) Die Kammer hat keinen Zweifel, dass sich der Geschädigte zum Tatzeitpunkt keines Angriffs versah. Auch insoweit greift die Kammer auf die in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage zurück. Der unbewaffnete Geschädigte weicht auf diesen nicht zurück, als der Angeklagte nach der kurzen Konversation neben dem Unterstand auf ihn zukommt. Er lässt ihn vielmehr auffallend nah an sich herankommen. Weder in der Körperhaltung des Angeklagten noch in der Körperhaltung des Geschädigten sind dabei jedwede Aggressionen zu erkennen. Der Angeklagte hält beide Hände in den Hosentaschen, die Arme des Geschädigte hängen herab. Dieser hatte keine Veranlassung, von einer Bewaffnung des Angeklagten oder einem bevorstehenden Angriff auszugehen. Der Geschädigte wirkt in der Videosequenz durch den anschließenden Messerstich vielmehr völlig überrascht, er nimmt die linke Hand erst hoch in Richtung Hals, als der Angeklagte die Klinge bereits wieder hinauszieht. Dafür, dass der Geschädigte von dem Angriff des Angeklagten überrascht worden ist, lässt sich weiter das Fehlen von Abwehrverletzungen heranziehen. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. VY. hat ausgeführt, dass der Leichnam des Geschädigten bis auf die Stichverletzung am Hals und einer nur 0,5 cm langen, sehr oberflächlichen glattrandigen und frischen Hautdurchtrennung an der linken Daumenkuppe keine Verletzungen aufgewiesen habe. Bei der oberflächlichen Schnittverletzung am Daumen handele es sich nicht im eine Abwehrverletzung. Diese könne beim Griff an den Hals während des Herausziehens des Messers oder auch im Anschluss an das Tatgeschehen beim Auftreffen des zusammenbrechenden Geschädigten auf eine der im Bushäuschen auf dem Boden liegenden Glasscherben entstanden sein. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen auch insoweit. Dafür, dass der Geschädigte von dem plötzlichen Angriff des Angeklagten überrascht worden ist, spricht auch, dass im Vorfeld der Tat kein Streitgespräch zwischen beiden stattgefunden hat. Dem bereits genannten Auswertebericht der KAin RV. vom 14.03.2024 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte und der Geschädigte in den Stunden ihrer Anwesenheit am Bushäuschen bis auf zwei Gegebenheiten keine Berührungspunkte hatten. Die Sicht der Überwachungskameras auf das Bushäuschen wird dabei nur für etwa fünf Minuten zwischen 16:29 Uhr und 16:34 Uhr durch einen Linienbus verdeckt. Nach den Aufzeichnungen kam es um 16:54 Uhr zu einem mittelbaren Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Um diese Uhrzeit kommuniziert der Angeklagte vor dem Häuschen mit drei unbekannten Männern, was der Geschädigte im Inneren stehend beobachtet. Einer dieser Männer spricht unmittelbar im Anschluss für wenige Sekunden mit dem Geschädigten, der bei dieser Gelegenheit aus dem Unterstand hinaustritt und dem Mann während des Gesprächs kurz die Hand auf die Schulter legt. Daraufhin begibt sich der Angeklagte kurzzeitig mit den drei Männern wenige Meter vom Bushäuschen weg in Richtung der Bussteige des Busbahnhofs, während der Geschädigte dort stehen bleibt. Der Angeklagte kehrt schließlich, ohne in eine Kommunikation mit dem Geschädigten einzutreten, zum Unterstand zurück. Den Aufzeichnungen lässt sich weiter entnehmen, dass es um 17:16 Uhr zu einem unmittelbaren Kontakt kam. Der Geschädigte geht bei dieser Gelegenheit aus dem rechten, inneren Bereich des Häuschens zum Angeklagten; es findet eine kurze Unterhaltung zwischen beiden statt, die durch die anderen Anwesenden wahrgenommen werden kann. Der Geschädigte geht langsam auf den Angeklagten zu und stellt sich vor ihn. Er legte diesem kurz die linke Hand auf dessen rechten Oberarm und gestikuliert anschließend mit dem linken Arm, der Angeklagte steht nahezu unbewegt dort. Der Geschädigte geht anschließend wieder in das Innere des Häuschens und hält sich dort auf. Der Angeklagte bleibt hiernach allein und etwas abseits von den anderen Personen vor dem Häuschen auf dem Bürgersteig stehen. Gerade der Ablauf des unmittelbaren Kontakts lässt den Schluss zu, dass es zwischen beiden im Vorfeld der Tat keinen Streit gab: Der Geschädigte geht auf den Angeklagten zu und kann ihm sogar kurz die linke Hand auf den rechten Oberarm legen. Dass es im Vorfeld der Tat keinen Streit gab, lässt sich weiter den Aussagen der Zeugen U. und T. entnehmen. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die sich vor und während der Tat im Bushäuschen aufhielten, haben übereinstimmend bekundet, dass vor der Tat kein erkennbarer Streit und kein lauter Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten stattgefunden habe. Für sie sei der Geschädigte überraschenderweise und plötzlich mit einer blutenden Wunde am Hals wieder in das Innere des Bushäuschens gekommen. Die Zeugin U. hat zudem bekundet, der Geschädigte sei ein freundlicher und friedfertiger Zeitgenosse gewesen, der keinen Ärger gesucht habe. Die Aussagen der Zeugin sind glaubhaft. Die Schilderung der Zeugin U. , nach der Tat zunächst den Rettungsdienst verständigt und dann die Wunde des Geschädigten abgedrückt zu haben, stimmt mit der im Selbstleseverfahren eingeführten Verschriftlichung des Notrufs, dem Vermerk zur Zuordnung der Rufnummern der Notrufe der KHKin N. vom 05.03.2024 und den Bekundungen des Zeugen PHK M. in der Hauptverhandlung, wonach sie bei seinem Eintreffen die Wunde des Geschädigten abgedrückt habe, überein. Die Zeugin hat außerdem keine einseitigen Belastungstendenzen erkennen lassen, sondern deutlich gemacht, dass sie den Angeklagten kaum, den Geschädigten auch wenig, nämlich erst seit gut zwei Wochen, gekannt habe. Auch die Angaben des Zeugen T. begegnen keinen Bedenken. Er hat bei seiner Vernehmung deutlich gemacht, vom eigentlichen Vorfall nichts mitbekommen zu haben. Er hat somit keine Belastungstendenzen gezeigt. Der Einlassung des Angeklagten (III. 1. b)), er sei im Vorfeld der Tat bei mehreren Gelegenheiten hinter oder vor dem Unterstand von dem Geschädigten selber bzw. dessen Freunden mit dem Tode bedroht worden, vermag die Kammer nichts abzugewinnen. Die Darstellung des Angeklagten steht in Widerspruch zu seiner Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag (III. 1. a)). Im Rahmen seiner dort abgegebenen Erklärungen hat er von den Beleidigungen, Todesdrohungen und Körperverletzungshandlungen des Geschädigten berichtet. Am Tattag will er indes nur einen „mörderischen Blick“ zugeworfen bekommen und als „Arschloch“ bezeichnet worden sein, welches man ruhig zusammenschlagen könnte. Die Angaben des Angeklagten passen des Weiteren auch nicht zu den vorstehenden Videosequenzen und Zeugenaussagen. Die Kammer hat in Anbetracht des auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras ersichtlichen Verhaltens des Geschädigten am Tattag keinen Zweifel, dass dieser von der Zeugin B. gewarnt worden ist (dazu sogleich unter III. 3. a) aa)), diese Warnung aber nicht ernst genommen hat und am Tattag nicht mit einem Anschlag auf sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit gerechnet hat. Der Geschädigte war infolge des überraschend geführten Angriffs auch wehrlos, da ihm dieser erst gewahr wurde, als er bereits abgeschlossen war, nämlich mit Herausziehen der Klinge aus dem Hals, was auf der entsprechenden Videosequenz deutlich wird. Der Angriff erfolgte so plötzlich, dass eine erfolgversprechende Abwehr von vorn herein ausgeschlossen war. 3. Innere Tatseite a) Motiv Es steht fest, dass der Angeklagte den Vorfall unter II. 1. b) zum Anlass genommen hat, die Tötung des Geschädigten zu planen und sich zu rächen. aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Geschädigte dem Angeklagten in der Silvesternacht 2021 / 2022, wie unter II. 1. b) festgestellt, verletzt. Die dortigen Feststellungen beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten zu diesem Abend (III. 1. a)), soweit diese durch weitere Beweismittel bestätigt worden ist. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auf die glaubhafte Aussage des Zeugen Q. zurückgegriffen. Dieser hat angegeben, er sei in einer Silvesternacht etwa zwei Jahre vor der Tat mit dem Angeklagten am Bahnhof in R. gewesen, um nach AB:. zum Feiern zu fahren. Es habe einen Streit gegeben, der so eskaliert sei, dass der Geschädigte mit einem Nunchaku mit einem scharfen Gegenstand daran im Eingang des Zuges gestanden und damit ihn sowie den Angeklagten angegriffen habe. Der Angeklagte habe das Nunchaku am Arm abbekommen und geblutet, seine Jacke sei zerschnitten gewesen. Es habe jemand mit einer Schreckschusspistole geschossen. Weitere Einzelheiten, insbesondere den Grund des Streits erinnere er nicht, weil er damals durch Betäubungsmittel berauscht gewesen sei. Die Kammer hat nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck keine Bedenken auch hinsichtlich dieses Zeugen, von dessen Zeugentüchtigkeit auszugehen. Sie hat gesehen, dass das Aussageverhalten von dessen langjährigem Cannabiskonsum geprägt war; auffallend war die langsame und teils verzögerte Artikulation. Durchgreifende Zweifel an der Erlebnisbasiertheit seiner Angaben bestehen nicht. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung klargestellt, an welche Ereignisse er sichere und an welche nur bruchstückhafte oder eingetrübte Erinnerungen bestehen. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen. Dafür, dass sich in dieser Silvesternacht ein Vorfall am R. Bahnhof ereignet hat, lässt sich die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Strafanzeige vom 31.12.2021 heranziehen, wonach durch Polizeibeamte die Personalien des H. A. sowie eines EO. DX. VB. und eines RR. DX. YJ. RK. aufgenommen wurden, nachdem ein Streit am R, Bahnhof eskaliert und eine Zugbegleiterin sich mit einer PTB-Waffe bedroht gefühlt hatte. Diese Anzeige fügt sich zu den vom Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung aufgezählten Namen seiner damaligen Begleiter, die er unter anderem mit H. A. und „ DX. “ benannt hat. Ferner geht es in der Anzeige, wie vom Zeugen Q. geschildert, um eine Schreckschusswaffe. Die Bekundungen des Zeugen werden weiter durch die Aussage der Zeugin J. F. , der Mutter des Angeklagten, gestützt. Danach sei der Angeklagte in einer Silvesternacht, vor circa dreieinhalb Jahren, zu ihr gekommen. Seine Jacke sei zerschnitten gewesen, er habe eine tiefe, blutende Wunde am Arm und eine kleinere an der Handinnenfläche gehabt. Sie habe die Wunden versorgt und empfohlen, einen Arzt aufzusuchen und die Polizei zu verständigen, was der Angeklagte aber abgelehnt habe. Diese Angaben sind glaubhaft. Die Mutter des Angeklagten hat insgesamt detailliert, ausführlich und authentisch ausgesagt. Sie hat deutlich gemacht, dass sie hinter ihrem Sohn steht und ihm nichts Schlechtes wünscht, aber mit ihrer Aussage reinen Tisch machen wollte. Soweit sie in zeitlicher Hinsicht Silvester 2020 in Erinnerung gehabt hat, geht die Kammer von einem schlichten Irrtum aus. Soweit der Angeklagte behauptet hat (III. 1. a)), dass der Geschädigte ihn in der Silvesternacht im „Schwitzkasten“ gewürgt habe, dass er gedroht habe, ihn „kalt zu machen“ und dass die Verletzung entstanden sei, als er sich zwischen den Geschädigten und seine Begleiter gestellt habe, folgt die Kammer dem nicht. Sie hält diese Schilderungen für ebenso frei erfunden wie die Darstellung, der Geschädigte habe ihm seit Mitte 2021 nachgestellt, ihn mit dem Tode bedroht bzw. verletzt. Der Zeuge Q. wusste von entsprechenden Vorfällen nicht zu berichten. Dass der Angeklagte Angst vor dem Geschädigten gehabt hat, vermochte der Zeuge ebenfalls nicht zu bestätigen. Die Kammer ist sich sicher, dass der Angeklagte – hätte es die Vorfälle gegeben – seinem besten Freund hiervon berichtet hätte. Dass der Angeklagte diese Tat zu seinem Nachteil zum Anlass genommen hat, die Tötung des Geschädigten ins Auge zu fassen, stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen Q. . Dieser hat insoweit in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Angeklagte schon etwa anderthalb Jahre vor der Tat angekündigt habe, den Geschädigten, den er aufgrund des Vorfalls an Silvester 2021 / 2022, zutiefst gehasst habe, von hinten mit einem Messerstich in den Hals zu töten. Der Angeklagte habe davon geschwärmt, wie nach der Tat das Blut des Geschädigten an seinen Händen herunterläuft. Der Angeklagte habe seine Ankündigung in der Folge wiederholt. Die Bekundungen des Zeugen Q. sind glaubhaft. Bei seiner Vernehmung sind keine einseitigen Belastungstendenzen zutage getreten. Vielmehr ist in der Hauptverhandlung der Eindruck entstanden, der Zeuge wolle seinen besten Freund eher entlasten, denn er hat Fragen mit für den Angeklagten nachteiligen Inhalten oft knapp und zum Teil ausweichend beantwortet. Der Ladung zur Vernehmung durch die Kammer hat er keine Folge geleistet und musste polizeilich vorgeführt werden. Es ist zudem gut nachvollziehbar, dass der Zeuge die Tatankündigungen infolge der Wiederholung, aber auch der plastischen Umschreibung der Tatausführung in sicherer Erinnerung hatte. Die Angaben zur Planung der Tat werden darüber hinaus durch die Bekundungen der Zeugin B. bestätigt. Sie hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, der Angeklagte habe bei mehreren Treffen in ihrer Wohnung geäußert, den Geschädigten für ein länger zurückliegendes „Abziehen“ seiner Jacke umzubringen, was „erschreckend ernst gemeint“ gewesen sei. Sie habe daher den Geschädigten, der ihr „Kumpel“ gewesen sei, kurz vor der Tat gewarnt, dass der Angeklagte ihm etwas antun wolle. Dieser habe nur abgewunken und angemerkt, dass das auf einer „dummen alten Geschichte“ beruhe. Die Aussage der Zeugin B. ist glaubhaft. Zwar hat sie zu Beginn ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst abgestritten, von einem Plan des Angeklagten, den Geschädigten umbringen zu wollen, Kenntnis gehabt zu haben. Insoweit hat sie sich jedoch auf Vorhalt ihrer Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung korrigiert. Ihr anfängliches Abstreiten hat sie nachvollziehbar damit erklärt, aus der Drogenszene angesprochen worden zu sein, bei Gericht keine wahrheitsgemäßen Angaben zu machen. Das anfängliche Aussageverhalten der Zeugin war ersichtlich - aufgrund der Einwirkung der Drogenszene – von dem Gedanken geprägt, bei wahrheitsgemäßen Angaben für den Tod des Geschädigten mitverantwortlich gemacht zu werden. Ihre Schilderungen stehen in Einklang mit ihren Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 04.03.2024, von welchen die Zeugin KHKin DG. in der Hauptverhandlung berichtet hat. Die Vernehmungsbeamtin hat in diesem Zusammenhang bekundet, sie habe den Eindruck gehabt, die Zeugin B. habe damals das Bedürfnis gehabt, sich die Dinge von der Seele zu reden. Die Zeugin sei erschüttert gewesen, dass der Angeklagte seine Ankündigung in die Tat umgesetzt habe. Ins Auge fällt weiter, dass die Zeugin B. bereits bei einem Telefonat mit der Zeugin KOKin Jung I. am 04.03.2024 spontan von dem Tötungsvorhaben des Angeklagten berichtet hat, wie die Polizeibeamtin in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben hat. Der Umstand, dass nach der Aussage der Zeugin B. das „Abziehen“ einer Jacke Anlass für das Tötungsvorhaben des Angeklagten gewesen sein soll, führt nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Den Hintergrund des Vorfalls II. 1. b) vermochte die Kammer nicht zu klären. bb) Die Kammer schließt aus, dass die Fremdenfeindlichkeit des Angeklagten bei der Tat eine Rolle gespielt hat. Dass der Angeklagte die unter I. 1. festgestellte fremdenfeindliche Einstellung aufweist, ist durch entsprechende Äußerungen von ihm in der Hauptverhandlung deutlich zutage getreten. Er hat im Rahmen seiner Einlassung berichtet, von Ausländern, die den EP. oder dem „ VZ. “ angehörten, verfolgt worden zu sein; die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen erkenne man an dem arabischen Aussehen. Dieser Personenkreis begehe auch Ladendiebstähle und rufe dann laut „IS“. In einem Nachbarort betrieben ZT. eine „Kleine-Mädchen-Prostitution“. Sie machten die Mädchen drogenabhängig und versprächen ihnen dann Drogen, wenn sie sich für sie prostituierten. Diese Mädchen, die eigentlich zur Schule müssten, seien dann „verloren“. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. BU. hat er – wie dieser im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung ausgeführt hat – im Rahmen der Exploration geäußert, dass Ausländer ihn wie Müll behandelten: „einfach zerknüllen und wegwerfen“. Die Ausländerfeindlichkeit des Angeklagten ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugen J. F. , Q. und B. . Die Zeugin J. F. hat insoweit glaubhaft ausgesagt, ihr Sohn sei gegen Ausländer. Auch ihr gegenüber habe er aufgrund ihrer RC. Staatsangehörigkeit angekündigt, dass sie bald des Landes verwiesen werde. Der Zeuge Q. hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe Äußerungen getätigt wie „Scheiß auf Ausländer! Die kommen einfach her, nehmen uns alles weg“. Schließlich hat die Zeugin B. angegeben, der Angeklagte habe einen Hass auf Schwarze gehabt, habe diese „kaputt machen“ wollen. Diese ausländerfeindliche Gesinnung hat sich jedoch nicht in der Tat als Motiv niedergeschlagen. Sowohl die Zeugin B. als auch der Zeuge Q. haben glaubhaft ausgesagt, dass sich der Hass und die Tötungspläne des Angeklagten gezielt und ausschließlich auf den Geschädigten als Einzelperson wegen des vorangegangenen Konfliktes an Silvester 2021 / 2022 bezogen hätten. Dieser habe den Geschädigten nicht aufgrund seiner Nationalität bzw. Hautfarbe töten wollen. b) Tötungsabsicht Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) handelte. Diese liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt, sein Handlungswille gerade auf diesen Erfolg gerichtet ist, es ihm also auf den Erfolg ankommt (Willenselement). Den Eintritt des Todes als tatbestandsmäßigen Erfolg muss er dabei zumindest als möglich erachten (Wissenselement). Es bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten als möglich betrachtet hat. Ein Messerstich in den Hals einer Person stellt eine äußerst gefährliche Gewalthandlung dar, bei der das Wissen um die Gefahr der Tötung sehr naheliegt. Der Hals stellt eine besonders vulnerable Stelle des Körpers dar, da hier direkt unter der Haut große Blutgefäße entlanglaufen. Der Angeklagte hat das Messer mit Schwung geführt, die Folgen seiner Verletzungshandlung konnte er nicht dosieren. Seine kognitiven Fähigkeiten waren zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt (näher hierzu unter III. 4.). Dem Angeklagten kam es dabei auf den Tod des Geschädigten an (Wollenselement). Vorsatzkritisch hat die Kammer dabei in den Blick genommen, dass der Angeklagte in gewissem Maß – jedoch nicht hochgradig – (dazu ebenfalls sogleich unter III. 4) affektiv erregt war. Für eine Tötungsabsicht spricht indes auch hier die massive Gefährlichkeit des Messerstiches in die vulnerable Halsregion. Hierfür lässt sich weiter die Tatplanung und Ankündigung, den verhassten Geschädigten töten zu wollen, anführen. Auch das planvolle Verbergen der eigenen Absicht (Annäherung an den Geschädigten mit den Händen in den Hosentaschen) und das plötzliche Zustechen sprechen dafür, dass es ihm auf den die Auslöschung des Lebens des Geschädigten ankam. Dass der Angeklagte die Tatausführung in der Öffentlichkeit vorgenommen hat, zeitigt dagegen keine Relevanz, da ihm die Heimlichkeit der Tat angesichts der Auswahl des Tatortes und der Tatzeit kein Anliegen war. c) Ausnutzungsbewusstsein Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte mit Ausnutzungsbewusstsein hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten handelte. Ihm stand vor Augen, dass der Geschädigte nicht mit einem Angriff auf sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit rechnete und aufgrund seiner Ahnungslosigkeit wehrlos war. Das Ausnutzungsbewusstsein ergibt sich bereits aus dem objektiven Tatbild. Der Angeklagte hat das Messer zunächst planmäßig verborgen und sich in so kurzer Distanz zu dem Geschädigten positioniert, dass er den Angriff ausführen konnte, ohne dass der Geschädigte sich dem Angriff entziehen konnte. Der Angeklagte hat die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt realistisch wahrgenommen und eingeschätzt. d) Kein Erlaubnistatbestandsirrtum Die Kammer schließt aus, dass das Vorstellungsbild des Angeklagten von der Tat eine irrtümlich vorgestellte Notwehrsituation umfasste. Der Einlassung des Angeklagten (III. 1. b)), er habe einen bevorstehenden Angriff befürchtet, nachdem der Geschädigten ihn abermals mit dem Tode bedroht habe, hektisch an seine Hosentasche gegriffen habe und nach seiner Wahrnehmung im Begriff gewesen sei, etwas herauszuziehen, vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken. Die Tat stellt sich vielmehr – wie ausgeführt - als die Umsetzung eines schon lange gereiften Plans dar. Darüber hinaus ist die Einlassung auch durch die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage von der Tat widerlegt. Wie unter III. 2. b) bb) dargelegt, machte der Geschädigte keine Anstalten, etwas aus der Hosentasche zu ziehen oder den Angeklagten auf andere Weise anzugreifen. Die obige Einlassung des Angeklagten erscheint auch für sich genommen fernliegend. Die Angaben, er sei dem Geschädigten deswegen auf dessen Aufforderung hinter das Bushäuschen gefolgt, „um zu schauen, was [ihn] dort erwartet“, lassen sich mit der Darstellung, vor dem Geschädigten Angst gehabt zu haben und von ihm mit dem Tode bedroht worden zu sein, kaum in Einklang bringen. Die behauptete Todesdrohung des Geschädigten im unmittelbaren Vorfeld der Tat ist gänzlich unglaubhaft. Die Behauptung steht in Widerspruch zur Körpersprache des Geschädigten auf den Videosequenzen: Dieser wirkt vollkommen gelassen, Anzeichen für Aggressivität sind nicht erkennbar. Auch während der gesamten Verweildauer des Angeklagten am Bushäuschen ergeben sich aus den Aufzeichnungen keine Anhaltspunkte für Bedrohungen seiner Person. Es ist kein Motiv des Geschädigten ersichtlich, den Angeklagten mit dem Tode zu bedrohen bzw. ihn anzugreifen. Der Geschädigte hat gegenüber der Zeugin B. gelassen reagiert, als diese ihn vor dem Angeklagten gewarnt hat, und das „Jackeabziehen“ als lange zurückliegende Dummheit abgetan. Schließlich stellen sich auch die Umstände der vom Angeklagten behaupteten ersten Bedrohung hinter dem Unterstand als fernliegend dar: Es erschließt sich nicht, warum der Geschädigte das Messer, mit dem er den Angeklagten bedroht haben soll, nach dem Fallenlassen nicht selbst wieder aufgehoben hat. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Angeklagte am Tattag ein Messer bei sich führte. Nach den mit den Bekundungen des Zeugen Q. übereinstimmenden Aussagen der Zeugen NK. und QD. WM. , früherer Freunde des Angeklagten, habe dieser das Haus nicht ohne ein Messer oder zumindest eine scharfe Schere als Stichwerkzeug verlassen. Dazu fügen sich die glaubhaften Angaben der Zeugin J. F. , die ausgesagt hat, nach der Inhaftierung des Angeklagten in dessen Zimmer in der Wohnung seines Vaters mehrere Messer aufgefunden zu haben. 4. Schuldfähigkeit Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat weder aus einem der in §§ 20, 21 StGB genannten Gründe aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt. Seine kognitiven Fähigkeiten waren unbeeinträchtigt. Dies stützt die Kammer auf das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. BU. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der LVR-Universitätsklinik in DH. , das mündlich erstattete Gutachten der Sachverständigen Dr. VY. und das schriftliche im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Gutachten der Uniklinik AB. zur chemisch-toxikologischen Untersuchung vom 23.04.2024. Nach dem genannten schriftlichen Gutachten wie aber auch den Ausführungen der Sachverständigen Dr. VY. sind bei der chromatographischen Untersuchung des dem Angeklagten am 01.03.2024 um 17:00 Uhr entnommenen Blutes 1,3 Mikrogramm/Liter Serum/Plasma THC, 0,4 Mikrogramm/Liter Serum/Plasma OH-THC und 43 Mikrogramm/Liter Serum/Plasma THC-COOH, zudem circa 7,1 Mikrogramm/Liter Serum/Plasma Diazepam und circa 17 Mikrogramm/Liter Serum/Plasma Nordiazepam nachgewiesen worden. Die Testung auf Amphetamin ist negativ verlaufen. Die Sachverständige hat erläutert, dass die Konzentration des Diazepam und seines Abbauproduktes Nordiazepam unterhalb des therapeutischen Bereiches liege, dies gelte angesichts der langen Halbwertszeit dieses Benzodiazepins auch für den Tatzeitpunkt. Die Werte des THC und seiner Metaboliten seien derart niedrig, dass eine Intoxikation des Angeklagten mit Cannabis zur Tatzeit auszuschließen sei. Die von dem Angeklagten angegebenen geringen Mengen Amphetamin und Alkohol, die er in der Nacht vor der Tat konsumiert habe, seien bei deren Begehung um 17:37 Uhr des Folgetages bereits abgebaut gewesen. Die Kammer hat keine Bedenken, sich auch diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen anzuschließen. Der Sachverständige Dr. BU. hat zu den Grundlagen seines Gutachtens ausgeführt, dass er den Angeklagten am 18.06.2024 exploriert habe, ihm die gesamten Ermittlungsakten vorgelegen hätten, er an Teilen der Hauptverhandlung teilgenommen habe und ansonsten über deren Inhalt unterrichtet worden sei. Der Sachverständige hat zunächst erläutert, dass das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung nicht vorliege. Der Angeklagte habe zum Tatzeitpunkt nicht an einer Psychose gelitten. Zu Sinnestäuschungen sei es beim Angeklagten früher gekommen, da er Stimmen anderer Personen verzerrt wahrgenommen habe, wie „Roboterstimmen“. Dieses Phänomen habe sich aber nur im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain gezeigt, der am Tattag nicht festzustellen sei. Die vom Angeklagten in der Exploration geschilderte Fähigkeit, Gefahrensituationen durch eine innere warnende Stimme vorauszuahnen, was er selbst als „Telepathie“ bezeichnet habe, sei nur als „magisches Denken“ ohne Krankheitswert einzuordnen und kein Ausdruck von Wahn oder einer Ich-Störung. Auch ein wahnhaftes Verfolgungserleben lasse sich bei dem Angeklagten nicht feststellen. Die Annahme eines alkohol- bzw. drogeninduzierten Rauschzustandes zum Tatzeitpunkt sei nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen fernliegend. Es liege auch keine drogeninduzierte Persönlichkeitsdepravation vor. Bei dem Angeklagten sei die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabinoiden (ICD-10: F 12.2) zu stellen. Dieser konsumiere seit seinem 16. Lebensjahr Cannabis. Diese Substanz habe eine vordergründige Stellung gegenüber den übrigen Suchtmitteln eingenommen. Es sei zu einer Dosissteigerung bis zu sieben Gramm täglich gekommen, ferner sei eine Toleranzwirkung sowie das Vorliegen von Entzugserscheinungen zu beobachten. Durch die Einnahme sei es zu negativen Folgen in Form von Leistungseinbrüchen in der Schule und im Sport gekommen. Hinsichtlich der übrigen Betäubungsmittel, namentlich Amphetamine, Kokain, Heroin, MDMA, Tilidin und Benzodiazepine liege ein schädlicher Gebrauch multipler psychotroper Substanzen (ICD-10: F 19.1) vor. Der Drogenmissbrauch habe bei dem Angeklagten jedoch keine Persönlichkeitsdepravation bewirkt. Auch das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei nicht erfüllt. Es fehle an einem hochgradigen Affekt im Sinne des Eingangsmerkmals. Die Ankündigung der Tat spreche dabei deutlich gegen einen solchen Affekt in der Tatsituation. Weiter fehle es an einem Affektumbau nach der Tat. Es habe sich beim Angeklagten keine tiefe Erschütterung über die Tat gezeigt, welche häufig mit einer Alarmierung von Rettungskräften oder einem Suizidersuch einhergehe. Vielmehr habe er die Flucht angetreten, die Tatwaffe entsorgt und habe sich dann in – nach außen hin – normalem Gemütszustand mit dem Zeugen Q. getroffen, dem gegenüber er auch eine plausible Erklärung abgegeben habe, wonach er nicht der Täter sein könne, da er sich mangels gültigem Busticket gar nicht nach R. habe begeben können. Das Vorliegen des Eingangsmerkmals der Intelligenzminderung sei bereits angesichts des erreichten Schulabschlusses des Angeklagten zu verneinen. Schließlich scheide die Annahme des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung aus. Dem Angeklagten könne die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Seine Persönlichkeit offenbare zwar deutliche dissoziale Anteile, wie sich in der Gewalt gegen die Eltern, dem Mangel an Empathie und der Unfähigkeit aus negativen Erfahrungen und Strafen Konsequenzen zu ziehen, zeige. Jedoch müsse noch abgewartet werden, ob diese dissozialen Anteile im Leben des noch jungen Angeklagten tatsächlich ein eingeschliffenes Verhaltensmuster darstellten und auch unabhängig vom langjährigen durchgehenden Drogenkonsum weiterhin bestünden. Selbst bei Annahme eines Eingangsmerkmals lägen keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Unrechts- oder Steuerungsfähigkeit vor. Es handele sich um eine geplante, angekündigte Tat. Der Angeklagte habe bewusst einen Moment genutzt, als Geschädigte außer Sichtweite der anderen am Bushäuschen aufhältigen Personen gewesen sei. Er habe gezielt zugestochen. Motorischen Defizite seien im Tatablauf nicht zu Tage getreten. Auch das Nachtatverhalten spreche gegen eine derartige Beeinträchtigung: Der Angeklagte habe sofort die Flucht angetreten, die Tatwaffe entsorgt und sein Aussehen hinsichtlich der Kopfbehaarung sowie des Bartes verändert. Die Kammer hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. BU. , dessen Sachkunde unzweifelhaft ist und der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, zu folgen. 5. Vortatgeschehen und Verhältnis zwischen Angeklagtem und Geschädigtem Soweit nicht bereits an anderer Stelle dargelegt, beruhen die Feststellungen zum Verhältnis des Angeklagten zum Geschädigten (II. 1.) und zum Vortatgeschehen (II. 2.) auf Folgendem: Das unter II. 2. a) festgestellte Zusammentreffen vom Angeklagten und Geschädigten ergibt sich ebenso wie die Dealertätigkeit des Geschädigten aus der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen Q. , B. , U. und T. . Bei der Feststellung der Dauer der Haftverbüßung des Geschädigten (II. 2. a)) hat die Kammer den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk zu den zu seiner Person vorliegenden kriminalpolizeilichen Erkenntnissen des KK BF. vom 01.03.2024 zurückgegriffen. Bei den Feststellungen zum Drogen- und Alkoholkonsum in der Nacht vor der Tat (II. 2. c)) ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten gefolgt. Die Feststellungen zur Ankunft des Angeklagten bzw. des Geschädigten am Busbahnhof, des äußeren Erscheinungsbildes des Angeklagten und der Vorgänge am Bushäuschen (II. 2. d)) basieren auf den in Augenschein genommenen Videosequenzen der Überwachungsanlage. Die Beschreibung des Tatortes beruht auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Tatortbefundbericht der KKin NR. vom 08.03.2024 und den zugehörigen, in Augenschein genommenen Lichtbildern. 6. Nachtatgeschehen Die Feststellungen zur Flucht und der Entsorgung der Tatwaffe (II. 4.) finden ihre Grundlage in der Einlassung des Angeklagten und den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage des Busbahnhofes. Bei den Feststellungen zu dem Treffen mit dem Zeugen Q. hat die Kammer auf dessen glaubhafte Angaben zurückgegriffen, die in Einklang mit den Angaben der Zeugin B. stehen. Dass der Angeklagte sein Aussehen durch eine Kürzung der Kopfbehaarung und eine Bartrasur verändert hat, ergibt sich aus einem Abgleich seines Erscheinungsbildes auf den Videoaufnahmen der Überwachungskameras am Busbahnhof bei seiner Ankunft am Tattag und dem bei seiner körperlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr. VY. am 04.03.2024 gefertigten Lichtbild. Die Zeugin J. F. hat damit in Einklang stehend ausgesagt, der Angeklagte habe am 01.03.2024, als er plötzlich vor ihrer Wohnung aufgetaucht sei und sie ihn dann zur Polizeiwache gefahren habe, anders als zuvor sehr kurze Haare und keinen Bart mehr getragen. Dazu fügen sich die glaubhaften Angaben der Zeugin KOKin Jung I. , die ausgesagt hat, bei der Durchsuchung der Wohnung des Vaters des Angeklagten am 01.03.2024 in einem Waschbecken ungewöhnlich viele Haarstoppeln vorgefunden zu haben. Den Schluss, dass der Angeklagte diese Veränderung seines Erscheinungsbildes vorgenommen hat, um seine Identifizierung zu erschweren, zieht die Kammer in Anbetracht der Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag (III. 1. a)). Er hat wahrheitswidrig behauptet, zur Tatzeit keine langen Haare und keinen Bart getragen zu haben. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte die Nacht im Wald verbracht hat, am nächsten Morgen seine Mutter aufgesucht und sich auf deren Vorschlag bei der Polizei gestellt hat, basiert dies auf dessen Einlassung und der Aussage der Zeugin J. F. . 7. Zur Person Die Feststellungen zum Lebenslauf (unter I. 1.) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten zu seiner Person und den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin J. F. . Die Feststellungen zum Alkohol- und Drogenkonsum (I. 2. a)) finden ihre Grundlage in der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. BU. sowie den Schilderungen der Zeugen J. F. , Q. und X. . Die Feststellungen zu den durch den multiplen Substanzkonsum bedingten Verhaltensänderungen des Angeklagten (I. 2. b)) basieren auf dessen Angaben und den glaubhaften Bekundungen der Zeugin J. F. , die Bestätigung in den Aussagen der Zeugen Q. , QD. und RE. WM. sowie X. gefunden haben. Abgerundet wird das sich aus den Zeugenaussagen ergebende Bild durch die im Selbstleseverfahren eingeführten einstweiligen Anordnungen des Amtsgerichts Waldbröl vom 04.05.2023 und vom 31.07.2023, die die Eltern des Angeklagten gegen ihn erwirkt haben, sowie durch die verlesenen Polizeiverfügungen bzw. deren schriftlichen Bestätigungen vom 10.05.2023, 07.06.2023 und 08.08.2023. Die unter I. 3. getroffenen Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten finden ihre Grundlage in dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 10.07.2024 sowie den verlesenen Entscheidungen nebst Rechtskraftvermerken. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagten wegen Mordes nach § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB schuldig gemacht. 1. Der Angeklagte hat das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom 20.06.2024 - 4 StR 15/24 -). Ein Tatopfer kann auch dann arglos sein, wenn es aufgrund vorangegangener Drohungen des Täters oder Warnungen Dritter vor diesem zwar mit einem Angriff rechnen konnte, es die Drohung oder Warnung indes nicht ernst genommen hat (BGH, Urteil vom 13.11.1985 – 3 StR 273/85 –, Urteil vom 10.11.2004 – 2 StR 248/04 –; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 211, Rn. 37a). Dies ist nach den Feststellungen der Fall. Der Geschädigte rechnete in der konkreten Tatsituation trotz der vorangegangenen Warnung der Zeugin B. nicht mit einem Angriff, sondern wurde von ihm völlig überrascht, was der Angeklagte bewusst ausnutzte. 2. Hingegen handelte der Angeklagte nicht aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB. Beweggründe sind nach dieser Vorschrift niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tötung eine besonders verachtenswerte Form der Geringschätzung des personalen Eigenwertes des Opfers darstellt oder wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tötungshandlung besteht (BGH, Urteil vom 20.05.2021 – 6 StR 142/20 -). Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass oder Rache kommen als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Entbehrt das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es im Allgemeinen nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 12.10.2023 – 2 StR 79/23 –). Hier war handlungsleitendes Motiv die Rache für den Silvestervorfall 2021 / 2022. Dieses Rachemotiv beruhte seinerseits nicht auf niedrigen Beweggründen. Es ist noch irgendwie menschlich nachvollziehbar, wenn Vergeltung an einer Person verübt wird, die dem Täter zuvor eine Schnittverletzung beigebracht hatte. Die Fremdenfeindlichkeit des Angeklagten stellt nur seine Einstellung, ohne handlungsleitende Auswirkungen auf die Tat dar. 3. Das Mordmerkmal der Mordlust liegt ebenfalls nicht vor. Aus Mordlust handelt, wem es darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wer aus Mutwillen, Angeberei, aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens oder aus Zeitvertreib tötet, die Tötung als nervliche Stimulans oder „sportliches Vergnügen“ betrachtet (BGH, Beschluss vom 13.08.2019 – 5 StR 257/19 –). Das Merkmal ist nur erfüllt, wenn weder in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation ein anderer Anlass für die Tatbegehung vorliegt, noch mit der Tötung ein darüberhinausgehender Zweck verbunden ist (BGH, Beschluss vom 16.04.2007 – 5 StR 335/06 –; MüKoStGB/ A. , 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 49). Kennzeichen dieses Mordmerkmals ist daher gerade die Austauschbarkeit des Opfers (Fischer, a.a.O., § 211 Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch wenn der Angeklagte, „schwärmerisch“ davon gesprochen hat, den Geschädigten so umbringen zu wollen, dass dessen Blut an seinen Händen herunterlaufe, auf eine gewisse Freude an der Tötung hindeutet, liegt darin keine Mordlust im obigen Sinne. Die Tat richtete sich ausschließlich gegen den Geschädigten als Person; das Opfer war damit nicht austauschbar. Es existierte zudem durch den Silvestervorfall 2021 / 2022 ein konkreter Anlass für die Tatbegehung. 4. Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Der von ihm ausgeführte Messerstich war nach den getroffenen Feststellungen mangels Notwehrlage nicht gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Es fehlt nach den getroffenen Feststellungen an einem gegenwärtigen Angriff des Geschädigten. 5. Der Angeklagte befand sich nach den Feststellungen auch nicht in einem Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr, der entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Ausschluss der Vorsatzschuld führen würde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.11.2011 – 2 StR 375/11 –). Er hat sich nicht irrtümlich eine Situation vorgestellt, in der ihm der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zur Seite stehen würde. V. Der Angeklagte war angesichts der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. Eine Strafmilderung über die von der Rechtsprechung für Fälle des Heimtückemordes entwickelte „Rechtsfolgenlösung“ war nicht vorzunehmen. In Fällen des Vorliegens gewichtiger außergewöhnlicher Umstände kann die lebenslange Freiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren zu ersetzen sein (BGH, Urteil vom 10.05.2005 – 1 StR 30/05 -). Vorliegend sind solche gewichtigen und außergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Für den Angeklagten bestand keine notstandsnahe, ausweglose Situation, in der er aus großer Verzweiflung, tiefem Mitleid, gerechtem Zorn oder einer provokationsbedingten Konfliktsituation getötet hätte. Sein Motiv war allein Rache. Auch sonst ergeben sich aus der Tat und der Täterpersönlichkeit keine außergewöhnlichen, die von dem Angeklagten verwirkte Schuld erheblich vermindernden Umstände. VI. Von der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war abzusehen. Erforderlich ist neben einem Hang im Sinne der Vorschrift das Bestehen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der Tat und dem Hang. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Anlasstat überwiegend auf den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückgeht. Überwiegend ursächlich ist der Hang für die Anlasstat, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend ist. Demgegenüber ist die bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt; eine Mitursächlichkeit unterhalb dieser Schwelle reicht nicht (BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - 1 StR 214/23 -). Der Sachverständige Dr. BU. hat im Rahmen seines mündlichen Gutachtens ausgeführt, dass ein Zusammenhang zwischen einem Hang und der Tat fehle. Die Begehung der Tat sei nicht in einem akuten Rauschzustand erfolgt, sodass eine hangbedingte Enthemmung auszuschließen sei. Zudem wirke das konsumierte Cannabis bzw. Diazepam sedierend. Die Tat habe auch nicht der Beschaffung von Rauschmitteln gedient. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ist ein Überwiegen im vorstehenden Sinne zu verneinen. Ausschlaggebend für die Begehung der Tat ist vorliegend nicht das durch den übermäßigen Drogen- bzw. Alkoholkonsum bedingte erhöhte Aggressionspotential des Angeklagten (Ziffer I. 2 b) der Feststellungen), sondern dessen Rachemotivation. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.