Urteil
14 O 218/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0822.14O218.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. Tatbestand: Die Verfügungsklägerin ist ein in L. ansässiges Medienunternehmen, dessen Geschäftszweck im Wesentlichen in der medialen Förderung und Vermarktung der Werke T. Künstler sowie T. Medienunternehmen in sozialen Netzwerken zum Zweck der Generierung von Einnahmen der Kunden der Antragstellerin besteht, an denen die Antragstellerin als Gegenleistung für die Erbringung ihrer Dienstleistungen beteiligt wird. Der Verfügungsbeklagte ist freier Journalist und Autor, ansässig in Y.. Er ist zudem Gründer und (teilweise mittelbarer) Alleingesellschafter der Unternehmen M. V. J. und A. H. T. J.. Die Unternehmen betreiben unter der Marke „M.“ Nachrichtenangebote, die über den Online-Auftritt unter der URL „Url entf“ aufrufbar sind. Die dort aufrufbaren Inhalte werden mitunter auch auf der Plattform O. öffentlich zugänglich gemacht. Geschäftsführer der A. H. T. J. ist seit dem 02.05.2023 Herr N. C., wozu ein Handelsregisterauszug (Anlage AG3) vorgelegt wird. Der Verfügungsbeklagte war Geschäftsführer der M. V. J. bis zum 28.03.2019. Seit dem 02.05.2023 Tag ist Herr N. C. auch Geschäftsführer der M. V. J., wozu ebenfalls ein Handelsregisterauszug (Anlage AG4) vorgelegt wird. Die Verfügungsklägerin legt Verträge zwischen ihr und der V. U. J. vor, womit der Verfügungsklägerin verschiedene Nutzungsrechte an deren Werken eingeräumt worden sein sollen. Demnach soll die Verfügungsklägerin auch berechtigt sein, jedwede Verletzung von Urheberrechten an einem Werk der V. U. J. im Wege der Prozessstandschaft für die V. U. J. im eigenen Namen geltend zu machen (Anlagen ASt 2 und 3). Die Verfügungsklägerin legt einen Vertrag vor, wonach die E. shpk in die Rechte und Pflichten der V. U. J. durch entsprechenden Vertrag eingetreten sein soll (Anlage ASt 4). Die E. J. ist eine Produktionsgesellschaft, die u.a für den von der E. J. selbst betriebenen Fernsehsender „Q.“ Beiträge produziert. Im hier gegenständlichen Video, auf das sich die Verfügungsklägerin stützt, ist eine Rede zu sehen und zu hören, die Frau K. B., die eine der Anteilseignerinnen sowohl des Pay TY-Sender G. als auch des Fernsehsenders „X.“ ist, anlässlich der produktionsgegenständlichen Zeremonie gehalten hat. Diese Produktion wurde in einer der Folgen der Nachrichtensendung des Fernsehsenders „Q.“ im Fernsehen ausgestrahlt und im Anschluss daran von der „E. J.“ auf der Plattform O. hochgeladen, wo die Produktion unter dem Link „Link entf.“ aufrufbar ist (siehe Anlage ASt 5, USB-Stick). Die verfahrensgegenständlichen Ausschnitte der Produktion finden sich in diesem Video in der Zeitspanne zwischen Minute 0.44 und Minute 1:00. Die Verfügungsklägerin hat am 19. Juni 2024 Kenntnis davon erlangt, dass Teile der in Rede stehenden Videoproduktion von dritter Seite auf der Plattform O., unter dem im Antrag angegebenen Link öffentlich zugänglich gemacht worden sein könnten (siehe auch Anlage ASt 6, USB-Stick). In dem Video wird im Zeitabschnitt zwischen Minute 1:01 und Minute 1:10 ein Standbild wiedergegeben, wobei die Parteien darüber streiten, ob dies aus Anlage ASt 5 übernommen worden ist. Im Video Anlage ASt 6 geht es geht es um einen Brief, den ein Beamter der amerikanischen Botschaft in W., T. an Vertreter der Medien, u.a. auch an Frau I. B. und Herrn Z. D., einen früheren Geschäftsführer des Fernsehsenders „X.“, der ebenfalls in dem als Anlage AST 5 überreichten Video zu sehen ist, gesandt haben soll. In dem Brief soll es um die angeblich miserablen Umstände vieler T. Medienunternehmen gehen, die darauf zurückzuführen seien, dass Führungskräfte der Medienunternehmen sich unrechtmäßig persönlich zu Lasten der Unternehmen bereichern würden. Die Verfügungsklägerin wandte sich danach an O. mit der Bitte die unter den im Tenor angegebenen Links öffentlich zugänglich gemachte Video wegen einer Verletzung von Urheberrechten der E. J. zu sperren. Dieser Bitte kam O. zunächst nach, woraufhin der Verfügungsbeklagte sich mit einer Gegendarstellung an O. wandte, für deren Inhalt auf Anlagenkonvolut ASt 7 verwiesen wird und deren Text im Original nachfolgend einkopiert ist: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Übersetzt ins Deutsche: „Bilddarstellung wurde entfernt“ O. wies im Rahmen der von O. vorgenommenen einstweiligen Sperrung des Beitrags des Verfügungsbeklagten die Verfügungsklägerin am 26.06.2024 (siehe im Einzelnen Anlagenkonvolut ASt 8) darauf hin, dass O. den Beitrag des Antragsgegners wieder freischalten wird, wenn nicht binnen 10 Tagen O. gegenüber nachgewiesen wird, dass gerichtlich gegen die öffentliche Zugänglichmachung vorgegangen wird. Die Verfügungsklägerin mahnte den Verfügungsbeklagten nicht ab. Sie hat den hiesigen Verfügungsantrag am 11.07.2024 beim Landgericht Köln eingereicht. Die Kammer hat durch Beschluss vom 12.07.2024 dem Verfügungsbeklagten rechtliches Gehör gewährt. Die Verfügungsklägerin behauptet, der Verfügungsbeklagte sei Geschäftsführer des Medienunternehmens „M.“. Sie behauptet – was der Verfügungsbeklagte mit Blick auf die Inhaberschaft von urheberrechtlichen Nutzungsrechten mit Nichtwissen bestreitet –, dass die „E. J.“ für eine auf dem Fernsehsender „Q.“ ausgestrahlten Nachrichtensendung einen Beitrag über eine Zeremonie der Pay-TV-Plattform „G.“ produziert habe. Sie legt dazu neben der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin (Anlage ASt 1) auch eine eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der E. J. vor (Anlage ASt 13). Sie behauptet bzw. ist der Ansicht, dass sie über die vertraglichen Vereinbarungen mit der V. U. J. bzw. der E. J. Inhaberin von Rechten an dem streitgegenständlichen Video in Anlage ASt 5 geworden sei. Sie sei auch im Wege der Prozessstandschaft aktivlegitimiert. Sie behauptet, in dem Video in Anlage ASt 6 werde im Zeitabschnitt zwischen Minute 1:01 und Minute 1:10 ein Standbild wiedergegeben, das aus dem Video in Anlage ASt 5 der E. J. entnommen worden sei. Das Video in Anlage Ast 5 sei von der E. J. produziert worden und weder die E. J. noch die Verfügungsklägerin hätten weder dem Verfügungsbeklagten noch einem M.-Unternehmen die Nutzung dieses Materials in der vorliegenden Form gestattet. Der Vortrag zum Material von G. sei eine Schutzbehauptung. Die Vorhaltungen zur angeblichen politischen Agenda der Verfügungsklägerin weist sie zurück und verweist darauf, dass sie nicht nur mit regierungsnahen Medien in T., sondern auch mit oppositionsnahen Medien, etwa P. TV, kooperiere. Sie nehme Rechte ihrer Kunden unabhängig von der politischen Gesinnung wahr. Der Verfügungsbeklagte sei primär Inhaber verschiedener T. Medienunternehmen. Die Verfügungsklägerin behauptet, dass sich der Verfügungsbeklagte als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften M. V. J. und A. H. T. J. geriere, bei denen er Gesellschafter ist. Er sei in der Vergangenheit immer der Ansprechpartner beider Unternehmen für die Verfügungsklägerin gewesen. Er habe etwa am 20.06.2023 insoweit mit dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin kommuniziert (Anlage ASt 11). Dies ergebe sich auch aus einem Video aus dem Juni 2024 im Kontext von Vorwürfen gegenüber M. V. J. wegen der Auszahlung von Löhnen in bar, ohne diese versicherungs- oder steuertechnisch zu melden (Anlage ASt 12). Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassunganspruch gegen den Verfügungsbeklagten zu. Sie sei als ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin und im Wege der Prozesstandschaft aktivlegitimiert. Die vertraglichen Vereinbarungen erfassten alle bestehenden und künftigen Werke der E. J.. Der als Anlage ASt 3 überreichte Vertrag habe auch noch Bestand. Weder sei er von einer der Vertragsparteien gekündigt, noch anderweitig beendet worden. Der Verfügungsbeklagte hafte nach § 99 UrhG als Inhaber des Unternehmens. Er sei alleiniger Gesellschafter und damit alleiniger Inhaber der zweiUnternehmens, auf dessen O.-Kanal das verletzende Video öffentlich zugänglich gemacht wurde. Darüber hinaus habe der Verfügungsbeklagte im Rahmen der „Counter Notification“ selbst eingeräumt, persönlich verantwortlich für die begangene Rechtsverletzung zu sein; nicht anders könne seine Erklärung im Rahmen der „Counter Notification“ verstanden werden. Auf die Schrankenregelung des § 51 UrhG könne sich der Verfügungsbeklagte schon nicht berufen, weil keine Quellenangabe erfolgt sei. § 51a UrhG sei offensichtlich nicht einschlägig. Auf die Schrankenregelung des § 57 UrhG könne sich der Verfügungsbeklagte bereits in Ansehung der Länge des verwendeten Ausschnitts im Verhältnis zur Länge des Gesamtbeitrags nicht berufen. Außerdem sei das hier gegenständliche Standbild bewusst genutzt worden, sodass hier keine Unwesentlichkeit oder Beiläufigkeit vorliege. Ein kostenloses Erschleichen von Bildmaterial unter dem „Deckmantel“ des eng auszulegenden § 57 UrhG sei indes nicht von der Schranke gedeckt. Die besondere Dringlichkeit folge bereits aus der Mitteilung von O., dass der Beitrag wieder freigeschaltet würde, wenn nicht binnen einer kurzen Frist ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Rechtsmissbrauch sei ihr nicht vorwerfbar. Die Vielzahl von Verfahren gegen den Verfügungsbeklagten sei darin begründet, dass dieser viele Urheberrechtsverletzungen begangen habe, die die Verfügungsklägerin berechtigterweise verfolge. Allein in diesem Jahr habe die Verfügungsklägerin für insgesamt 255 verschiedene Kunden 17.806 Rechtsverletzungen allein auf O. verfolgt, wobei die Verletzungen von 14.581 verschiedenen Verletzern begangen worden seien. Vorliegend seien persönliche Motive nicht Grund des Vorgehens, insbesondere keine Berichterstattung zur angeblichen Entführung der Tochter des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsklägerin habe auch zuvor schon Rechtsverletzungen gegen den Verfügungsbeklagten bzw. dessen Unternehmen geltend gemacht, was der Verfügungsbeklagte selbst in einem Interview im Dezember 2023 eingeräumt habe. Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt, den Antraggegner zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die auf der Internet-Plattform O. unter dem Link „Link entf.“ (s. Anlage AST 5 gemäß dem als Anlage zum Tenor verbundenen USB-Stick) aufrufbare Videoproduktion im Ganzen oder in Teilen unerlaubt öffentlich zugänglich zu machen und/oder unerlaubt öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen durch die öffentliche Zugänglichmachung auf der Plattform O. unter dem „Link entf.“ (s. Anlage AST 6 gemäß dem als Anlage zum Tenor verbundenen USB-Stick). Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin setze die Inhaberschaft urheberrechtlicher Nutzungsrechte vorwiegend für das Ziel ein, (regierungs-)kritische Medien in T. aus Deutschland heraus einzuschüchtern und zu schädigen, dies durch die Durchsetzung (angeblicher) urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche. Er verweist auf eine gemeinsame Recherche von R. und dem Blog S. (Anlage AG1). Er behauptet, er sei aktuell weder Geschäftsführer der M. V. J., noch sei er jemals Geschäftsführer der A. H. T. J. gewesen. Das Unternehmen M. V. J. sei ursprünglich Anbieterin des hier streitgegenständlichen O.-Angebots F. gewesen. Seit Mai 2023 werde das Angebot indes durch das Unternehmen A. H. T. J. betrieben. Er sei nie Geschäftsführer der A. H. T. J. gewesen. Geschäftsführerin der A. H. T. J. sei ursprünglich Frau XU. QI. gewesen und seit dem 02.05.2023 sei dies Herr N. C.. Geschäftsführer der M. V. J. sei er nur bis zum 28.03.2019 gewesen. Anschließend habe es diverse Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gegeben, was im Einzelnen dargelegt wird. Seit dem 02.05.2023 Tag sei Herr N. C. auch Geschäftsführer der M. V. GmbH. Er bestreitet, dass das streitgegenständliche Video (Anlage ASt 5) Gegenstand der vorgelegten vertraglichen Unterlagen sei. Aus diesen Unterlagen ergäbe sich schon keine ausschließliche Nutzungsberechtigung. Eine Prozessstandschaft komme nur für Werke in Betracht, die Gegenstand der Verträge sind, wozu das streitgegenständliche Video nicht gehöre. Es sei schon nicht klar, ob die hier fragliche Sendung „Q.“ überhaupt unter den Vertrag falle. Denn diese sei nicht unter lit. A) des Vertrags als „Werk“ im Sinne des Vertrags aufgeführt und auch aus lit. B) lasse sich eine Rechteinhaberschaft nicht zweifelsfrei ableiten, da die Sendung „Q.“ eben per se nicht unter lit. A) gelistet sei und Satz 3 der Regelung sich offenbar ebenfalls nur auf Werke im Sinne des Vertrages beziehe, mithin die Sendungen, die in lit. A) genannt seien. Er behauptet, das angegriffene Standbild aus dem Video in Anlage ASt 6 (TC 01:01 - 01:10) sei nicht dem als Anlage ASt 5 beigebrachten Video übernommen worden. Es sei Material entnommen worden, welches der Sender „G.“ vor 10 Jahren anlässlich eines Festaktes zum 10-jährigen Bestehen des Senders offenbar produzieren und anschließend zur freien Verwendung an verschiedene Medienunternehmen in T. gesendet habe, unter anderem A. H..al., einer Vorgängerin der M. V. J.. Ob das Material seinerzeit von der Firma V. U. J. und E. J. produziert wurde und identisch mit dem als Anlage AST 5 beigebrachten Video ist, entziehe sich der Kenntnis des Antragsgegners und wird daher mit Nichtwissen bestritten. Das Material sei im Übrigen (seit 10 Jahren) auch im Rahmen von anderen Angeboten zu sehen, etwa bei X. oder OO. H., siehe Bl. 91 GA. Er behauptet, was die Verfügungsklägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass er in der Vergangenheit immer wieder kritisch über den albanischen Staat und seine Einrichtungen berichtet und dabei Themen wie Korruption und Vetternwirtschaft aufgegriffen habe, insbesondere aber auch die Einflussnahme des Staates auf eine unabhängige Presseberichterstattung. Die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten habe dazu geführt, dass er immer wieder Anfeindungen ausgesetzt sei und für seine Tätigkeit auch schon körperlich angegriffen worden sei. Bereits im Jahr 2017 sei er nach einer Berichterstattung über die Nähe zwischen regierungsfreundlichen Medien und Drogenkartellen zusammengeschlagen worden. Er ist der Ansicht, die Aktivlegitimation sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Selbst wenn dies der Fall wäre, fehle es auch an einer rechtsverletzenden Übernahme. Er sei auch nicht passivlegitimiert, da er nur Gesellschafter der M. V. J. und der A. H. T. J. sei, nicht aber deren Geschäftsführer. Die Haftung lasse sich insbesondere nicht auf die durch den Verfügungsbeklagten versendete Counter Notification stützen. Zwar ist zutreffend, dass diese durch den Verfügungsbeklagten eingereicht wurde. Dies allerdings nur, weil die E-Mailadresse, die bei O. für den Kanal F. hinterlegt ist, vom Antragsgegner bearbeitet werde. Es handele sich dabei um eine vorformulierte Musterantwort. Er gebe darin lediglich an, zustellungsbevollmächtigt zu sein. Die Nutzung sei überdies von der Schranke des § 51 a UrhG (Pastiche) gedeckt. Gerade im Bereich der Schaffung von Inhalten für Social V. Angebote (User Generated U.) sei ein geringes Maß der inneren Auseinandersetzung ausreichend und die Voraussetzung bereits erfüllt, wenn der Übernehmende durch die Übernahme selbst seine Wertschätzung für das übernommene Werk zum Ausdruck bringt. Dies jedenfalls dann, wenn bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen Urheber und Übernehmenden den Interessen des Übernehmenden der Vorrang einzuräumen ist. Die Anwendung des Dreistufentests führe unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit zur Anwendung der Schranke. Denn diese dürften angesichts des Inhalts der Berichterstattung den ideellen und materiellen Interessen des Urhebers bzw. Leistungsschutzberechtigten des Videos, aus dem das Standbild entnommen wurde, überwiegen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei auch deswegen zurückzuweisen, weil er rechtsmissbräuchlich sei. Die Verfolgung von bloßen Eigeninteressen der Verfügungsklägerin sei evident. Im Parallelverfahren 14 O 234/24 ist ein Confirmation Letter des dort betroffenen albanischen Medienunternehmens V. KX. Sh.a. vorgelegt worden, wonach diese mit dem Vorgehen der Verfügungsklägerin nicht einverstanden ist. Dies gelte auch hier entsprechend und wirke indiziell. Dafür spreche auch die Häufung von Fällen beim Landgericht Köln jeweils mit denselben Parteien – die Verfügungsklägerin fokussiere sich offensichtlich auf die Angebote von „M.“. Dafür spreche auch, dass andere Medien dieselben Inhalte nutzten. Es werde nicht gegen regierungsfreundliche Medien vorgegangen. Auch die Inanspruchnahme des Verfügungsbeklagten alleine statt der entsprechenden Unternehmen sei bezeichnend dafür, dass es der Verfügungsklägerin um die Schädigung und Einschüchterung von Personen gehe. Indizielle Bedeutung komme auch der provozierten Kostenbelastung, u.a. durch überhöht angesetzte Streitwerte, zu. Dies zeige sich auch darin, dass die Verfügungsklägerin eine Vielzahl von einzelnen Rechtsstreitigkeiten initiiert, statt Streitgegenstände zu bündeln. Nicht zuletzt stünden hier persönliche Motive im Vordergrund. Auffällig sei insoweit zunächst, dass das offensive Vorgehen gegen den Antragsgegner ziemlich genau zu dem Zeitpunkt begann, als M. Medien kritisch darüber berichtetet hätten, dass dem Geschäftsführer der Antragstellerin vorgeworfen wird, seine eigene Tochter entführt zu haben. Es wird auf die Anlage AG5 verwiesen, die am 02.06.2024 veröffentlicht worden ist. Entscheidungsgründe: Der zulässige Verfügungsantrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig gemäß §§ 12, 13 ZPO iVm § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz HQ.. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Y.. Der Antrag ist auch nach der Anpassung und der Bezugnahme auf die zur Akte gereichten USB-Sticks hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Verfügungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten besteht im Ergebnis nicht. Dieser folgt insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 1, 19a, 95 UrhG. Dabei ist deutsches Recht anwendbar. Das angegriffene Videos war in Deutschland über die Plattform O. abrufbar, sodass sich jedenfalls insoweit die Zulässigkeit der Verwertung nach deutschem Urheberrecht richtet. Im Ergebnis geht die Kammer selbst nach dem im einstweiligen Verfügungsverfahren anzusetzenden Maß der Glaubhaftmachung nicht von der Passivlegitimation des Verfügungsbeklagten aus. Die Kammer hält eine Haftung des Verfügungsbeklagten als Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von Videomaterial auf O. nicht für überwiegend wahrscheinlich. Die insoweit glaubhaftmachungsbelastete Verfügungsklägerin konnte diese notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft machen. Demnach muss zu den übrigen Streitthemen zur Aktivlegitimation oder der Anwendung von Schranken des Urheberrechts vorliegend nicht entschieden werden. Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Urheberrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. §§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB, 25 Abs. 2 StGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Mittäter iSd § 25 Abs. 2 StGB ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (siehe Kammerurteil vom 06.01.2022 – 14 O 38/19, MMR 2022, 1069 Rn. 112 f. mit Verweis auf BGHSt 64, 10 Rn. 157; BGH NStZ-RR 2019, 203 (204); NStZ 2020, 22 Rn. 4 f. mwN; BGH Beschl. v. 12.8.2021 – 3 StR 441/20 Rn. 50). Nach diesen Grundsätzen ist eine Täterschaft des Verfügungsbeklagten nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine eigene Handlung des Verfügungsbeklagten selbst, wonach dieser das angegriffene Videomaterial bei O. hochgeladen hat, hat dieser mit seiner Verteidigung in erheblicher Weise bestritten und wurde im Übrigen so von der Verfügungsklägerin bis zum nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.09.2024 nicht behauptet. Anders als im dortigen Schriftsatz vorgetragen, ist der Upload durch den Verfügungsbeklagten nicht unstreitig. Auch eine Beteiligung als Mittäter, wonach ihm fremde Tatbeiträge zuzurechnen wären, ist nicht konkret vorgetragen. Entsprechendes gilt für Beihilfe- oder Anstiftungshandlungen. Die Verfügungsklägerin stützt ihren Vortrag zur Passivlegitimation stattdessen maßgeblich auf zwei Aspekte und zwar die Beteiligung des Verfügungsbeklagten bei den Unternehmen M. V. J. und der A. H. T. J. als „faktischer“ Geschäftsführer und Alleingesellschafter sowie die Abgabe und Formulierung der Counter Notification gegenüber O.. Dabei hat die Verfügungsbeklagte durch Vorlage von albanischen Handelsregisterauszügen unbestritten dargelegt, dass er jedenfalls nicht satzungsmäßiger Geschäftsführer der beiden vorgenannten Unternehmen ist. Demnach scheidet eine Geschäftsführerhaftung, wie sie im deutschen Urheberrecht weitgehend angenommen wird (vgl. BGH NJW 2016, 2335, Rn. 36 – Marcel-Breuer-Möbel II), vorliegend aus. Eine Haftung nach § 99 UrhG scheidet ebenfalls aus. Diese Norm kodifiziert im Wesentlichen die Haftung eines Unternehmens für ihre Mitarbeiter oÄ. Inhaber des Unternehmens bei juristischen Personen (AG, GmbH, Genossenschaft und Verein) sind nicht etwa die Anteilseigner als Eigentümer, sondern die juristische Person (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 99 Rn. 7). Da es nach dem Sach- und Streitstand unstreitig ist, dass die M. V. J. und die A. H. T. J. juristische Personen mit beschränkter Haftung sind, kommt hier eine Haftung des Verfügungsbeklagten als Gesellschafter nicht in Betracht. Eine Haftung nach § 99 UrhG kommt entgegen der im zuletzt von der Verfügungsklägerin eingereichten Schriftsatz vom 23.09.2024 nicht durch eine „Übernahme von Verantwortung für das Unternehmen nach außen“ in Betracht. Damit würde die Frage der deliktischen Passivlegitimation auf einen Rechtsschein gestützt, wozu es angesichts der oben dargelegten Grundätze der Täterschaft und Teilnahme keinen Anlass gibt und was dogmatisch nur schwerlich zu begründen wäre. Eine Haftung von Alleingesellschaftern einer juristischen Person ist zwar analog zur oben zitierten Geschäftsführerhaftung denkbar, wenn dieser Alleingesellschafter eine Urheberrechtsverletzung aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. wiederum BGH NJW 2016, 2335, Rn. 36 – Marcel-Breuer-Möbel II). Allerdings ist ein Gesellschafter bei Vorhandensein einer anderweitigen Geschäftsführung regelmäßig nicht in der Position, das Tagesgeschäft zu lenken. Dass dies hier anders ist, versucht die Verfügungsklägerin durch Indizien darzulegen, etwa durch frühere Kommunikation, durch die versteckten Videoaufnahmen bei der M. V. J. (Anlage ASt 12) und die Abgabe der Counter Notifications in diesem und anderen Parallelverfahren. Diese Indizien reichen der Kammer jedoch nicht aus, um hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer „faktischen“ Geschäftsführerstellung auszugehen, die mit einer Pflicht zur Verhinderung der hier konkret gegenständlichen öffentlichen Zugänglichmachung von Videomaterial auf O. einhergeht. Im Gegenteil zeigt gerade die frühere Kommunikation zwischen dem Verfügungsbeklagten persönlich und dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, dass Erstgenannter gerade nicht unbedingt Videomaterial selbst erstellt und veröffentlicht, sondern genau betrachtet nur, dass er im Nachgang auf eine Entfernung hinwirken kann. Eine solche Art von Weisungsmacht zur Entfernung bereits veröffentlichter Videos entspricht nicht ohne Weiteres einer Aufsichtspflicht über die redaktionelle Arbeit. Zu den versteckten Videoaufnahmen enthält sich die Kammer einer tieferen Auseinandersetzung, weil dazu offenbar ein Strafverfahren in T. anhängig ist und der Kammer kein hinreichender Sachvortrag vorliegt, um die Inhalte der Videoaufnahmen einzuordnen. Ohne dies näher zu vertiefen: Es stellen sich bei diesen Aufnahmen Fragen der Verwertbarkeit, weil es sich offensichtlich nicht um Aufnahmen handelt, denen der dort zu erkennende Herr RS. zugestimmt hat. Inhaltlich geht es bei diesen Videos aber auch nicht um die hier entscheidungserhebliche redaktionelle Arbeit, sondern um finanzielle Aspekte, sodass die Bedeutung des Videos als Indiz gering ist. Dass der Geschäftsführer einer juristischen Person in finanziellen Aspekten ggf. Rücksprache mit den Gesellschaftern halten muss, dürfte keine Besonderheit darstellen und ist demnach auch kein starkes Indiz für die Passivlegitimation des Verfügungsbeklagten. Dass der Verfügungsbeklagte die Counter Notifications im eigenen Namen abgegeben hat, lässt nach Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine aktive Rolle oder eine Weisungshoheit bei der Veröffentlichung des Videomaterials annehmen. Dass der Verfügungsbeklagte im Rahmen der hier gegenständlichen Counter Notification selbst eingeräumt habe, persönlich verantwortlich für die begangene Rechtsverletzung zu sein, kann die Kammer bei Auslegung des Textes nicht erkennen. So formuliert der Verfügungsbeklagte zwar in der ersten Person Plural und macht damit deutlich, dass er (und andere Personen) in irgendeiner Art und Weise beteiligt sind. Es wird geschrieben von, „ our usage (…) “ und „ we provide context “ und Ähnliches (siehe Bl. 40 GA) handele. Diese Art der Formulierung erscheint aber nicht zweifelsfrei als Einräumung einer führenden Tätigkeit bei M. V. J. und A. H. T. J.. Es ist eine Art der Formulierung, die auch ein Mitarbeiter ohne Führungsrolle benutzen könnte. Sodann wechselt der Verfügungsbeklagte in die erste Person Singular, wenn er ausführt „ I swear, under penalty of perjury, that I have a good faith belief the material was removed due to (…) “ (Bl. 41 GA). Damit nimmt er aber nicht mehr Bezug auf Verhältnisse der vorgenannten Unternehmen, sondern auf seine eigene Überzeugung. Sodann folgt noch die Aussage: „ I consent to the jurisdiction of the Federal District Court for the district in which my address is located, or if my address is outside of the United States, the judicial district in which O. is located, and will accept service of process from the claimant “ (Bl. 41 GA). Hiermit gibt der Verfügungsbeklagte eine Gerichtsstandsvereinbarung ab und erklärt sich als zustellungsbevollmächtigt. Die Kammer geht anhand der Formulierung und der Inhalte davon aus, dass es sich hierbei um Standardformulierungen handelt, die nicht vom Verfügungsbeklagten stammen. Insbesondere die Gerichtsstandsvereinbarung, die faktisch nur zugunsten O. (bzw. der Betreibergesellschaft) einen Gerichtsstand in den SX. statuiert, erscheint nicht als sinnvolle Reaktion im Verhältnis der beiden Parteien zueinander. Die Verfügungsklägerin hält sich dadurch – wie dieses Verfahren zeigt – offenbar und zutreffender weise auch nicht an den Gerichtsstand in den SX. gebunden. Die wohl auch standardmäßig übernommene Zustellungsbevollmächtigung kann im Übrigen nur ein schwaches Indiz für die eigene Passivlegitimation im Zusammenhang mit dem Upload des Videomaterials sein, weil die Counter Notification – wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung betont hat – auch von Rechtsanwälten abgegeben werden kann. Diese werden hierdurch offensichtlich nicht selbst zum Täter oder Teilnehmer eine Urheberrechtsverletzung. Die von der Verfügungsklägerin im jüngsten Schriftsatz vom 23.09.2024 geäußerte Ansicht, dass in der Counter Notification ein „Angebot“ des Verfügungsbeklagten zu einer „Schuldübernahme“ zu sehen sei, überzeugt nicht. Die Passivlegitimation einer deliktischen Handlung steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern folgt aus den oben dargestellten, auch im Strafrecht anwendbaren Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme. Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 114/13; zuvor bei der hiesigen Kammer, Az. 14 O 55/13) in einem – in der mündlichen Verhandlung kurz thematisierten – früheren Verfahren entgegen, in dem die Verfügungsklägerin und ihr Geschäftsführer auf der Passivseite waren und deren Passivlegitimation dort u.a. aus den Inhalten der dort erfolgten Counter Notification durch den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten gefolgert worden ist. Denn dort hat sich Herr Nini ausweislich der Gründe (S. 5 des Urteils) als „Managing Director“ bezeichnet, was im Übrigen seiner damaligen wie heutigen Stellung entspricht. Damit haftet er nach den oben zitierten Grundsätzen aber ohnehin persönlich. Im Übrigen bestanden im zitierten Fall noch weitere Anhaltspunkte für die Passivlegitimation der Verfügungsklägerin und ihres Geschäftsführers, die nach den „Gesamtumständen“ zur Annahme des Betriebs des dort betroffenen O.-Kanals führten (Urteil S. 9). Der hiesige Fall liegt aber maßgeblich anders. Denn hier ist – wie oben schon herausgearbeitet – weder das Unternehmen in Anspruch genommen, das den O.-Kanal, auf dem das angegriffene Video hochgeladen worden ist, betreibt, noch deren satzungsmäßiger Geschäftsführer. Auch führt die Formulierung der Counter Notification nicht zur Übernahme einer generellen Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der Unterlassungsstreitwert für die Verwendung von Laufbildern kann sich je nach Art des in Rede stehenden Schutzgegenstandes im Bereich von 10.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR oder sogar höher belaufen. Dabei ist - wie auch etwa bei Lichtbildern - eine wertende Betrachtung geboten, ob es sich bei den Laufbildern um hochwertige, aufwändig hergestellte und ggf. mit besonderer Schöpfungshöhe ausgestattete Werken handelt, was zur Annahme eines hohen Unterlassungsstreitwerts führen kann. Auch ist von Bedeutung in welchem Umfang Laufbilder genutzt worden sind. Vorliegend erkennt die Kammer journalistische Aufnahmen, die professionell produziert worden sind. Davon wurde jedoch nach eigenem Vortrag der Verfügungsklägerin nur ein Standbild verwendet. Deshalb ist der Ansatz von 10.000,00 EUR im vorliegenden Fall angemessen und ausreichend.