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Teilurteil

14 O 286/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0809.14O286.14.00
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren T. M.s von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist.

2. Es wird im Wege des Zwischenfeststellungsurteils gem. § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren T. M.s von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren T. M.s von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist. 2. Es wird im Wege des Zwischenfeststellungsurteils gem. § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren T. M.s von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin – als Rechtsnachfolgerin des im Laufe des Verfahrens verstorbenen Klägers (im Folgenden: Erblasser) – begehrt von dem Beklagten die Herausgabe der Vervielfältigungen von durch den Erblasser besprochenen Tonbändern. Die Kammer hat den Beklagten mit Teilurteil vom 27.04.2017 zunächst zur Auskunft über die schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungsstücke verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG Köln das Urteil der Kammer mit Urteil vom 29.05.2018 abgeändert und die Klage im Hinblick auf die schriftlichen Vervielfältigungsstücke abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Urteil der Kammer mit Urteil vom 03.09.2020 im Ergebnis wiederhergestellt. Zum Sachverhalt wird umfassend auf die Tatbestände der vorgenannten Urteile verwiesen (Kammer, Urt. v. 27.04.2017 – 14 O 286/14, Bl. 2468 ff. d. A. = GRUR-RS 2017, 125260; OLG Köln, Urt. v. 29.05.2018 – 15 U 66/17, Bl. 2784 ff. d. A. = ZUM-RD 2018, 552; BGH, Urt. v. 03.09.2020 – III ZR 136/18, Bl. 291 ff. d. A. des BGH = NJW 021, 765). Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nunmehr die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die von ihm erteilte Auskunft sowie die Feststellung, dass der Beklagte zur Herausgabe aller schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungsstücke der Tonbänder verpflichtet ist. Nach dem Urteil des OLG Köln vom 29.05.2018 hat der Beklagte mit Schreiben vom 29.06.2018 (Bl. 73 f. d. Zwangsmittelhefts) mitgeteilt, dass er in dem Zeitraum 2013–2018 insgesamt zwölf digitale Kopien der Originaltonbänder auf zwölf externen Festplatten erstellt habe und sich diese Kopien sämtlich in seinem Besitz befänden. Zudem sei im Zuge der anwaltlichen Mandatsbearbeitung im Februar 2018 eine weitere digitale Gesamtkopie erstellt worden, die wegen ihrer Größe auf vier DVDs gebrannt worden sei. Auch diese DVDs befänden sich in seinem Besitz. Mit Schriftsatz vom 19.10.2018 hat die Klägerin zur Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs unter Verweis auf eine offensichtliche Unvollständigkeit der Auskunft die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten beantragt (Bl. 1 ff. d. Zwangsmittelhefts). Nach dem Urteil des BGH vom 03.09.2020 hat der Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2021 sowie vom 04.06.2021 weitere Auskunft erteilt (Bl. 77 f., Bl. 79 f. d. Zwangsmittelhefts). Insbesondere hat er mitgeteilt, dass sein Co-Autor Herr V. die gesammelten, von seiner Schwester angefertigten schriftlichen Transkripte im Jahr 2013 gescannt und ihm eine digitale Kopie dieses Scans geschickt habe. Die Papierversion der Transkripte habe er von Herrn V. zurückerhalten. Diese Version sei im Jahr 2019 aktualisiert und korrigiert, sodann gescannt und auf zwei USB-Sticks gespeichert worden. Die USB-Sticks sowie die aktualisierte Papierversion der Transkripte befänden sich in seinem Besitz. Auf den Antrag der Klägerin vom 19.10.2018 hat die Kammer mit Beschluss vom 18.06.2021 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR gegen den Beklagten festgesetzt (Bl. 39 ff. d. Zwangsmittelhefts). Die Kammer hat hierin insbesondere gerügt, dass der Beklagte in seiner bisherigen Auskunft die Vervielfältigungsstücke der Tonbänder nicht konkret genug bezeichnet und überdies den Aufbewahrungsort der Tonbänder nicht angegeben habe. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 02.07.2021 die bisherige Auskunft spezifiziert, indem er die streitgegenständlichen Datenträger mit Herstellerangabe sowie Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung bezeichnet und angegeben hat, diese Vervielfältigungsstücke in einem konkret benannten Bankschließfach aufzubewahren (Bl. 83 ff. d. Zwangsmittelhefts). Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 hat die Klägerin erneut einen Zwangsmittelantrag gegen den Beklagten gestellt (Bl. 52 ff. d. Zwangsmittelhefts). Die Kammer hat mit Beschluss vom 08.11.2022 ein weiteres Zwangsgeld gegen den Beklagten, dieses Mal in Höhe von 15.000,00 EUR, festgesetzt (Bl. 331 ff. d. Zwangsmittelhefts). Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das OLG Köln den Beschluss der Kammer mit Beschluss vom 18.08.2023 aufgehoben und den Antrag der Klägerin auf Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes zurückgewiesen (Bl. 3740 ff. d. A.). Zur Begründung hat das OLG Köln ausgeführt, dass die von dem Beklagten erteilte Auskunft nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Umfang darstelle. Der Auskunftsanspruch sei damit erfüllt. Etwaige Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit seien allein auf zweiter Stufe der Stufenklage im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu prüfen. Mit Schriftsatz vom 05.10.2023 hat die Klägerin sodann erklärt, zur zweiten Stufe des Stufenklageverfahrens überzugehen, und beantragt, den Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 20.03.2024 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er sich vor dem Hintergrund der in der Beweisaufnahme vom 02.11.2022 getätigten Aussage des Zeugen Dr. B. in dem Parallelverfahren vor dem OLG Köln (Az. 15 U 314/19), in der dieser mitgeteilt hatte, dass auch ihm schriftliche Transkripte für seine Arbeit zur Verfügung gestanden hätten, daran erinnert habe, dass er Herrn Dr. B. etwa im Jahr 2004 die Kopie eines schriftlichen Transkripts übergeben habe. In diesem Schriftsatz hat der Beklagte zudem erklärt, dass er die Vervielfältigungsstücke der Tonbänder nunmehr in einem anderen Bankschließfach untergebracht habe, da die Bank die Bereitstellung von Schließfächern an dem vorherigen Standort eingestellt habe. Die Klägerin behauptet, es bestehe Grund zu der Annahme, dass die von dem Beklagten erteilten Angaben nicht vollständig und inhaltlich richtig seien. So spreche z. B. die Auskunft zu dem schriftlichen Transkript, das der Beklagte Herrn Dr. B. im Jahr 2004 übergeben habe, gegen eine vollständige Auskunft des Beklagten. Die Klägerin meint, die von ihr gestellten Anträge seien zulässig. Insbesondere sei die Klage als Stufenklage noch rechtshängig. Zudem bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Herausgabeanspruch, dessen Vorbereitung die nunmehr gestellten Anträge dienten, noch nicht verjährt sei. Die Verjährung sei insbesondere auch über das Urteil des BGH vom 03.09.2020 hinaus gehemmt gewesen. Denn durch das bereits 2018 eingeleitete Zwangsmittelverfahren habe sie das Verfahren weiterhin betrieben, sodass die Hemmung nicht gem. § 204 Abs. 2 BGB geendet habe. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom. 3. September 2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27. April 2017 geschuldete Auskunft vollständig erteilt hat, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren T. M.s von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, hilfsweise, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 3. September 2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27. April 2017 geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren T. M.s von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist, 2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren T. M.s von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise hinsichtlich der bereits konkretisierten Herausgabeansprüche bezogen auf die nachfolgend näher bezeichneten Vervielfältigungsstücke eine Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO anzuordnen: 1. Festplatte des Herstellers Intenso, Typ 3,5“ Nr. 6011580 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: ab 13.05.2013, 14.46 Uhr sowie Aufbewahrungsort: Commerzbank L., P.-straße 57, L., Bankschließfach Nr. N01, 2. Festplatte des Herstellers Toshiba Nr. P/N PA4281E-1HJD mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: ab 11.11.2014, 6.28 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 3. Festplatte des Herstellers Seagate Expansion+ P/N 1V9APA-500 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 13.11.2014, 12.17 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 4. Festplatte des Herstellers Seagate P/N 1V9APA-500 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 30.11.2014, 17.27 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 5. Festplatte des Herstellers WD Elements /P/N WDBHHGO010BBK-04 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 18.12.2014, 1.03 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 6. Festplatte des Herstellers WD My Passport Ultra P/N WDBZFPO010BBL-05 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 01.01.2015, 22.33 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 7. Festplatte des Herstellers WD My Passport Ultra P/N WDBZFPO010BBK-05 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 02.01.2015, 17.01 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 8. Festplatte des Herstellers WD Elements P/N WDBHHGO010BBK-05 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 03.01.2015, 21.14 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 9. Festplatte des Herstellers Chips and more GmbH, 2,5“, Item-No. 9020 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 14.6.2018, 17.57 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 10.Festplatte des Herstellers Intenso Art. 6021530 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 15.6.2018, 0.03 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 11.Festplatte des Herstellers ICYBOX mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 15.6.2018, 1.03 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 12.Festplatte des Herstellers airy by OnMemory Item-No. 69020 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 15.6.2018, 1.23 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 13.Vier DVDs des Herstellers Verbatim DVD+ RW 4,7 GB (unbeschriftet), Aufbewahrungsort: wie oben 1., 14. Zwei USB-Sticks mit der aktualisierten (überklebten) Papierversion der Transkripte des Herstellers San-Disk Ultra USB 3.0 64 GB, erstellt vom Beklagten, mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 12.02.2020, 16.30 Uhr; Aufbewahrungsort wie oben1. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, das Verfahren sei mit der Entscheidung des BGH rechtskräftig abgeschlossen. Es handle sich bei der vorliegenden Klage nicht um eine Stufenklage. Vielmehr habe der frühere Prozessbevollmächtigte des Erblassers durch die Erklärung in der ersten mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 08.12.2016 „Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers stellt klar, daß durch die Stellung dieser Anträge und der in dem parallelen Rechtsstreit 14 O 261/16 zu stellenden Anträge sämtliche Klageanträge und Klagebegehren, die der Kläger in das Verfahren eingeführt hat, abgedeckt sind“ deutlich gemacht, dass er nur den damals geltend gemachten Auskunftsantrag verfolgen und keine weiteren Anträge habe stellen wollen. Die schriftsätzlich lediglich angekündigten (Stufen-)Anträge seien nicht gestellt worden und hätten ausweislich der Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Erblassers in der damaligen Verhandlung auch nicht mehr gestellt werden sollen. Der Beklagte beruft sich zudem insgesamt auf die Einrede der Verjährung. Da der Hauptanspruch auf Herausgabe verjährt sei, seien die nunmehr gestellten Anträge unzulässig bzw. unbegründet. Verjährung sei schon deshalb eingetreten, da die im Jahr 2014 erhobene Herausgabeklage mangels bestimmten Antrags zunächst unzulässig gewesen sei und deshalb die Verjährung nicht gehemmt habe. Selbst wenn man jedoch eine Verjährungshemmung durch diese Klage annehme, habe die Hemmung jedenfalls am 08.12.2016 geendet, als der Erblasser auf die Stellung des Herausgabeantrags verzichtet habe. Und selbst dann, wenn man von einer vollständigen Stufenklage ausgehe, habe die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB sechs Monate nach dem Urteil des BGH vom 03.09.2020 bzw. dadurch geendet, dass die Klägerin das Verfahren nicht mehr betrieben habe. Der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei darüber hinaus unbegründet, da der Beklagte seine Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt im Sinne der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB erteilt habe. Insoweit seien weder seine vorprozessuale Weigerung, Auskunft zu erteilen, noch seine Einwendungen gegen den von der Klägerin beanspruchten Umfang der Auskunft zu berücksichtigen. Der Zwischenfeststellungsantrag sei unbegründet, da die Anspruchsgrundlage das Herausgabeverlangen nicht trage. Entscheidungsgründe Die Klage ist im aktuell entscheidungsreifen Teil zulässig und überwiegend begründet. I. Die weitere Teilklage der Klägerin ist zulässig. 1. Der Rechtsstreit ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Klägerin kann die nunmehr zur Entscheidung anstehenden Anträge als weitere (Stufen-)Anträge geltend machen. Sie war nicht auf die Erhebung einer gesonderten Klage verwiesen. Denn bei der gebotenen Auslegung des in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 gestellten Antrags hat der frühere Prozessbevollmächtigte des Erblassers auch vor dem Hintergrund der folgenden „klarstellenden“ Erklärung nicht auf die weiteren in der Stufe gestellten Anträge verzichtet, sondern prozessordnungsgemäß den ersten Antrag der Stufenklage gestellt und sich die Bezifferung bzw. die genauere Bezeichnung der weiteren Anträge vorbehalten. Die Stufenklage stellt eine besondere Form der objektiven Antragshäufung dar. Bei dieser ist der Gläubiger seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur Bezifferung seines Leistungsantrags vorläufig enthoben, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Durch die Zustellung des (dreistufigen) Stufenantrags wird sofort der in der dritten Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungs- oder Herausgabeanspruch rechtshängig (BGH NJW 2017, 1954 Rn. 26; NJW-RR 1995, 770, 771). Ob der Kläger bereits einen unbezifferten Leistungsantrag in der dritten Stufe eines Stufenantrags rechtshängig machen wollte, ist im Wege der Auslegung der Klageschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei ist bei der Auslegung des Antrags nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW 2017, 1954 Rn. 27; GRUR 2016, 1300 Rn. 27 – Kinderstube; GRUR 2016, 395 Rn. 40 – Smartphone-Werbung; NJW-RR 2015, 583 Rn. 9). Nach diesen Maßstäben hat der frühere Prozessbevollmächtigte des Erblassers, indem er in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 die „ Anträge zu 1. a. sowie den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 21. November 2016, dort Blatt 13 des Schriftsatzes“ gestellt und die weitere protokollierte Erklärung „Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers stellt klar, daß durch die Stellung dieser Anträge und der in dem parallelen Rechtsstreit 14 O 261/16 zu stellenden Anträge sämtliche Klageanträge und Klagebegehren, die der Kläger in das Verfahren eingeführt hat, abgedeckt sind“ abgegeben hat, entgegen der Ansicht des Beklagten die weiteren Stufenanträge nicht fallen gelassen. Dies folgt für die Kammer hinreichend deutlich aus den weiteren protokollierten Inhalten der damaligen Verhandlung sowie dem Gesamtzusammenhang des Rechtsstreits. Ausweislich des Protokolls wies die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 zunächst darauf hin, dass es beabsichtige, das Verfahren hinsichtlich der Unterlassungsanträge und das Verfahren hinsichtlich der Herausgabe der Vervielfältigungsstücke der Tonbänder zu trennen. In den Gründen des sodann folgenden Trennungsbeschlusses erläuterte die Kammer damals: „Im vorliegenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 O 286/14 sind Gegenstand nunmehr nur noch die auf Herausgabe gerichteten Ansprüche des Klägers, die dieser allein noch mit den Anträgen zu 1. a. bis 1. c. aus dem Schriftsatz vom 31. Mai 2016 sowie mit dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 21. November 2016 […] verfolgt. Die Trennung der mehreren von dem Kläger erhobenen Klageansprüche gemäß § 145 Abs. 1 ZPO in zwei Verfahren erfolgt zur Ordnung des Prozeßstoffes und der Förderung der Übersichtlichkeit sowie zur Beschleunigung der Verfahren, dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß im Rahmen des Verfahrens 14 0 286/14 nunmehr im Wege der Stufenklage und damit über jede Stufe einzeln zu entscheiden ist.“ Sodann erfolgte die bereits zuvor zitierte Antragstellung und die weitere „klarstellende“ Erklärung des früheren Prozessbevollmächtigten des Erblassers. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass der frühere Prozessbevollmächtigte des Erblassers durch die „klarstellende“ Erklärung auf die bereits mit Schriftsatz vom 31.05.2016 anhängig gemachten Stufenanträge verzichten und lediglich noch den Auskunftsanspruch weiterverfolgen wollte. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der frühere Prozessbevollmächtigte des Erblassers mit seiner Erklärung deutlich machen wollte, dass bei der Trennung des Rechtsstreits in zwei Sachen alle Anträge und Begehren berücksichtigt worden und kein Antrag oder Begehren vergessen worden ist. Dieser Sinngehalt der damaligen Erklärung entspricht auch der Erinnerung des damals wie heute Vorsitzenden der Kammer. Ein Verzicht auf die weiteren Stufenanträge wäre nach den Maßstäben der Rechtsordnung auch unvernünftig und widerspräche dem Interesse des Erblassers. Denn geht man von einem Verzicht des Erblassers auf die weiteren Stufenanträge aus, hätte ihnen, insbesondere dem Herausgabeantrag, mangels weiterer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB unmittelbar die Verjährung gedroht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit seiner am 25.09.2014 erhobenen Klage zunächst einen unbedingten Antrag auf Herausgabe der „Abschriften und Kopien von Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 aufgenommen wurden“ gestellt hat. Wegen Bestimmtheitsbedenken der Kammer, auf die diese im Beschluss vom 21.04.2016 hingewiesen hat, hat der Erblasser seine Klage sodann mit Schriftsatz vom 31.05.2016 ausdrücklich in eine Stufenklage mit Anträgen auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Herausgabe der Vervielfältigungsstücke der Tonbänder umgestellt. Ersichtlich blieb das Hauptbegehren des Erblassers aber die Herausgabe der Vervielfältigungsstücke der Tonbänder, nachdem er in einem früheren Prozess vor der Kammer bereits die Herausgabe der Originaltonbänder erstritten hatte. Dies geht schließlich auch daraus hervor, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 „ den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 21. November 2016“ stellte, der gerade auf die Herausgabe der Vervielfältigungsstücke der Tonbänder gerichtet war. Der vorliegende Sachverhalt entspricht auch nicht dem Sachverhalt aus dem Urteil des BGH vom 22.03.2017 (NJW 2017, 1954), auf das sich der Beklagte unter anderem beruft. Denn in diesem Fall hatte sich der Antragsteller ausdrücklich nicht nur die Bezifferung, sondern die Stellung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs vorbehalten, sodass der Antrag bloß angekündigt und noch nicht rechtshängig war (BGH NJW 2017, 1954 Rn. 30). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn nach den vorstehenden Ausführungen hat der Erblasser mit Schriftsatz vom 31.05.2016 seine unbedingte Leistungsklage in eine Stufenklage umgestellt. Hiervon waren ausweislich des Protokolls vom 08.12.2016 auch die Parteien und das Gericht ausgegangen. Dass der vormalige Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich den Auskunftsantrag gestellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn da über die einzelnen Stufenanträge separat verhandelt wird, wird in der mündlichen Verhandlung auch lediglich der Antrag gestellt, der zur Entscheidung ansteht (Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 254 Rn. 3, 7; Bacher, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.07.2024, § 254 Rn. 12; Anders, in: Anders/Gehle, BGB, 82. Aufl. 2024, § 254 Rn. 30). Aus der „klarstellenden“ Erklärung des früheren Prozessbevollmächtigten des Erblassers folgt nach den vorstehenden Ausführungen nichts anderes. 2. Der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, da ein etwaiger Herausgabeanspruch noch nicht verjährt und damit durchsetzbar ist. Grundsätzlich kann unabhängig von der selbstständig zu bestimmenden Verjährungsfrist der gestellten (Stufen-)Anträge das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Hauptanspruch verjährt ist (vgl. BGH NJW 1990, 180, 181; Bittner/Kolbe, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 259 Rn. 18; Röver, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.02.2024, § 259 Rn. 22; Toussaint, in: jurisPK-BGB, Stand: 01.02.2023, § 259 Rn. 8; a. A. Krüger, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 259 Rn. 16, der das Bestehen des Hauptanspruchs als Frage der Begründetheit ansieht). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Hauptanspruch, der vorliegend auf die Herausgabe der Vervielfältigungsstücke der Tonbänder gerichtet ist, noch nicht verjährt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.09.2020 entschieden, dass die Verjährung dieses Anspruchs durch die Erhebung der auf die Herausgabe der Vervielfältigungsstücke der Tonbänder gerichteten Klage im Jahr 2014 unabhängig von deren (Un-)Bestimmtheit gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist, da der Erblasser hinreichend ernsthaft zu erkennen gegeben hat, seinen behaupteten Anspruch durchsetzen zu wollen (BGH NJW 2021, 765 Rn. 57). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Denn durch die Klageerhebung im Jahr 2014, die am 31.05.2016 auf Hinweis der Kammer erfolgte Umstellung in eine Stufenklage sowie den mit Schriftsatz vom 21.11.2016 gestellten Hilfsantrag hat der Erblasser jederzeit deutlich gemacht, nach der Herausgabe der Originaltonbänder auch die Vervielfältigungen der Tonbänder herauszuverlangen. Die Hemmung der Verjährung des Herausgabeanspruchs endete nicht mit der mündlichen Verhandlung am 08.12.2016, als der Erblasser den ersten Stufenantrag stellte. Nach den obigen Ausführungen waren die weiteren Stufenanträge in diesem Zeitpunkt rechtshängig und die Verjährung damit gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Insbesondere hat der Erblasser die weiteren Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht fallen gelassen (s. o.). Die Hemmung der Verjährung endete auch nicht gem. § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des BGH vom 03.09.2020 oder durch Nichtbetreiben der Parteien. Bei einer Stufenklage endet die Hemmung der Verjährung nicht schon damit, dass dem Auskunftsanspruch in der ersten Stufe rechtskräftig stattgegeben wird. Denn solange der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt, liegt ein Stillstand des Verfahrens nicht vor. Die Unterbrechung der Verjährung endet erst dann, wenn der Hauptanspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert bzw. näher bezeichnet wird (BGH NJW 2012, 2180 Rn. 26; Meller-Hannich, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.04.2024, § 204 Rn. 406; Lakkis, in: jurisPK-BGB, Stand: 29.05.2024, § 204 Rn. 8; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 262 Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen dauert die Hemmung der Verjährung des Herausgabeanspruchs an. Die Klägerin hat ihren Auskunftsanspruch seit 2018 und ohne Unterbrechung der Hemmung bis in das Jahr 2023 in der Vollstreckung durchgesetzt. Bereits nach dem Berufungsurteil des OLG Köln und der ersten Auskunft des Beklagten vom 29.06.2018 hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.10.2018 den ersten Zwangsmittelantrag gestellt. Diesen hat die Kammer nach der Rückkehr der Akten vom BGH mit Beschluss vom 18.06.2021 beschieden und ein Zwangsgeld gegen den Beklagten festgesetzt. Auf die weitere Auskunft des Beklagten vom 02.07.2021 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.12.2021 erneut einen Zwangsmittelantrag gegen den Beklagten gestellt. Auf den Antrag hin hat die Kammer mit Beschluss vom 08.11.2022 ein weiteres Zwangsgeld gegen den Beklagten festgesetzt. Diesen Beschluss hat das OLG Köln mit Beschluss vom 18.08.2023 aufgehoben und den Antrag der Klägerin auf Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 05.10.2023 hat die Klägerin sodann erklärt, zur zweiten Stufe des Stufenklageverfahrens überzugehen, und beantragt, den Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen. Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Abfolge und des erkennbaren Bemühens der Klägerin, ihren Auskunftsanspruch mittels zweier Zwangsmittelanträge in der Vollstreckung durchzusetzen, geht die Kammer nicht von einem Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB aus. Insbesondere lag auch zwischen der Auskunft des Beklagten vom 02.07.2021 und dem zweiten Zwangsmittelantrag der Klägerin kein Zeitraum von sechs Monaten, sodass auch in diesem Zeitraum kein Stillstand des Verfahrens eingetreten ist. Vor dem Hintergrund des laufenden Vollstreckungsverfahrens, in dem sich der titulierte Auskunftsanspruch der Klägerin befand, kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht bereits im Jahr 2021 zur nächsten Stufe ihrer Stufenklage überging und insbesondere mit Schriftsatz vom 10.09.2021 um „etwas Geduld“ mit der Weiterverfolgung ihrer Stufenanträge bat. Denn indem die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.12.2021 einen erneuten Zwangsmittelantrag stellte, auf dessen beabsichtigte Stellung sie bereits in ihrem Schriftsatz vom 10.09.2021 hingewiesen hatte, machte sie hinreichend deutlich, noch nicht von einer Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Beklagten auszugehen. Diese Rechtsauffassung hatte zuvor auch die Kammer in ihrem Beschluss vom 18.06.2021 vertreten. Nachdem das OLG Köln in dem zweiten Zwangsmittelverfahren der Parteien mit Beschluss vom 18.08.2023 ausgeführt hatte, die Auskunftsverpflichtung des Beklagten als erfüllt anzusehen, ging die Klägerin zeitnah mit Schriftsatz vom 05.10.2023 zur zweiten Stufe der Stufenklage über und beantragte, den Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen. Von einem Nichtbetreiben der Klägerin gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. 3. Auch die auf Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2024 klargestellte Zwischenfeststellungsklage ist zulässig. Gem. § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, festgestellt wird. Der Begriff des Rechtsverhältnisses meint in diesem Zusammenhang die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen. Nicht zulässig sind Feststellungen zur Klärung einzelner Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGH NJW 2011, 2195 Rn. 19; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 38 m. w. N.). Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 256 Abs. 2 ZPO ist es unschädlich, wenn das betroffene Rechtsverhältnis bereits vor dem Beginn des Prozesses streitig war (BGH NJW-RR 1990, 318, 320; OLG Köln BeckRS 2024, 6508 Rn. 301). Die Feststellung des Rechtsverhältnisses muss für die Entscheidung des Rechtsstreits zudem vorgreiflich sein. Voraussetzung ist also, dass ohnehin über das Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses befunden werden muss (BGH NJW 2008, 69 Rn. 17; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 39 m. w. N.). Die begehrte Feststellung muss sich darüber hinaus grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist deshalb grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden (BGH BeckRS 2020, 9287 Rn. 16; NJW 2013, 1744 Rn. 19; NJW 2011, 2195 Rn. 21). Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Stufenklage vor. Denn durch die auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Hauptanspruch wird noch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt und das Rechtsverhältnis damit nicht erschöpfend klargestellt (BGH VIZ 1999, 161, 162; BeckRS 2020, 9287 Rn. 18; vgl. zu dem vorliegenden Fall auch OLG Köln BeckRS 2024, 6508 Rn. 285). Nach diesen Grundsätzen ist die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin zulässig. Ein Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien ist nach den obigen Ausführungen anhängig. Bei der Frage, ob der Beklagte zur Herausgabe der Vervielfältigungen der Tonbänder an die Klägerin verpflichtet ist, handelt es sich auch um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen, von dem die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. Die Frage ist auch vorgreiflich, da über sie im Rahmen der dritten Stufe, des Herausgabeantrags, ohnehin entschieden werden müsste. Schließlich ist die Klage nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der mit der Zwischenfeststellungsklage verfolgte Anspruch den etwaigen Herausgabeanspruch auf dritter Stufe der Stufenklage erschöpft; indes ist die Zwischenfeststellungsklage nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen einer Stufenklage unabhängig hiervon zulässig, da durch die Entscheidungen auf der ersten oder – wie hier – zweiten Stufe in Bezug auf den auf letzter Stufe verfolgten Herausgabeanspruch keine materielle Rechtskraft erzeugt und die Verpflichtung zur Herausgabe deshalb jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium noch nicht erschöpfend klargestellt wird. Soweit der Beklagte das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin mit der Erwägung in Zweifel zieht, dass ihr ausweislich der Rechtsprechung des OLG Köln auch im aktuellen Verfahrensstadium bereits eine Teilklage auf Herausgabe der durch die Auskunft des Beklagten konkretisierten Datenträger möglich wäre (vgl. OLG Köln BeckRS 2024, 6508 Rn. 284 ff.), verfängt dieser Einwand nicht. Zum einen geht der vorliegend zu beurteilende Zwischenfeststellungsantrag materiell schon über den Antrag einer möglichen Teilklage hinaus, da der Zwischenfeststellungsantrag nicht auf die bereits konkretisierten Datenträger beschränkt ist. Zum anderen stand es im Ermessen der Klägerin, die vorliegende Zwischenfeststellungsklage und/oder eine Teilklage auf Herausgabe der konkretisierten Datenträger zu erheben. Sie musste sich insoweit nicht darauf verlassen, dass die Kammer der Rechtsansicht des OLG Köln folgen würde. II. Die Klage ist hinsichtlich der aktuell zu bescheidenden Anträge überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus einer analogen Anwendung der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB. Dem Umfang nach beschränkt sich die Versicherungspflicht allerdings auf den Hilfsantrag der Klägerin. a) Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom. 3. September 2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27. April 2017 geschuldete Auskunft vollständig erteilt hat […], ist dieser Antrag zu weitgehend und damit unbegründet. Denn nach dem Wortlaut der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB hat der Verpflichtete an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen bzw. den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Der Verpflichtete ist damit nicht verpflichtet, die objektive Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern, sondern (lediglich) die subjektive Vollständigkeit. Er muss versichern, die Auskunft im Rahmen seiner Möglichkeiten und nach seinen Kenntnissen vollständig erteilt zu haben (vgl. Röver, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2024, § 259 Rn. 61; Krüger, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 259 Rn. 42; Bittner/Kolbe, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 259 Rn. 40). Nach diesen Maßstäben trägt der zugrundeliegende Anspruch den von der Klägerin geltend gemachten Antrag nicht. Denn in dem Hauptantrag der Klägerin fehlen die subjektiven Komponenten der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB „nach bestem Wissen“ und „als er dazu imstande sei“. Auf die Versicherung der objektiven Vollständigkeit der Angaben besteht nach den vorstehenden Ausführungen jedoch kein Anspruch. b) Der Hilfsantrag der Klägerin, der die subjektiven Merkmale der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB aufweist, ist begründet. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der weiteren von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin vorgetragenen Umstände besteht Grund zu der Annahme, dass der Beklagte seine Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat. Für die Beurteilung des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB ist allein maßgebend, ob Grund zu der Annahme besteht, der Verpflichtete habe die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und daher möglicherweise unrichtig, insbesondere unvollständig erteilt. Die Feststellung, dass die Auskunft in einzelnen Punkten unvollständig oder unrichtig ist, ist für sich weder erforderlich noch ausreichend, um die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu begründen. Ob der Verpflichtete die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat, ist aufgrund seines gesamten Verhaltens im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung zu beurteilen. Dazu kann auch die anfängliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der später berichtigten Auskunft verwertet werden. Es müssen greifbare Tatsachen festgestellt werden, die bei vernünftiger Betrachtung den Verdacht mangelnder Sorgfalt, also eines Verschuldens erwecken (BGH NJW 2022, 695 Rn. 36 f.; vgl. BGH BeckRS 2010, 24626 Rn. 15; Röver, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.02.2024, § 259 Rn. 53 m. w. N.). Berücksichtigung finden kann auch ein früheres, vorprozessuales Verhalten des Auskunftsverpflichteten, sofern dieses Verhalten den Verdacht begründet, dass eine später erteilte Auskunft nicht sorgfältig erteilt wurde (vgl. BGH NJW 2022, 695 Rn. 38; Toussaint, in: jurisPK-BGB, Stand: 01.02.2023, § 259 Rn. 16 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen besteht zur Überzeugung der Kammer Grund zu der Annahme, dass der Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und deshalb unvollständig erteilt hat. Die Kammer stützt ihre Überzeugung sowohl auf das vorprozessuale Verhalten des Beklagten als auch das Verhalten, das er nach der Verurteilung zur Auskunftserteilung gezeigt hat. Die Kammer bezieht sich zunächst auf die Korrespondenz des Beklagten mit dem Erblasser in den Jahren 2009 und 2010. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2009 hatte der Erblasser die Zusammenarbeit mit dem Beklagten gekündigt und ihn auffordern lassen, zu erklären, dass er „sämtliche Aufzeichnungen und sämtliche Interviews mit unserem Mandanten, die im Zuge der Zusammenarbeit bezüglich des Werkes ,Erinnerungen‘ entstanden sind, vollständig herausgeben werde[…]“ . Mit Schreiben vom 18.03.2010 hatten die anwaltlichen Vertreter des Erblassers den Beklagten erneut aufgefordert, ausstehende Ordner, insbesondere Ordner mit Originalen der persönlichen Korrespondenz, herauszugeben. Hierauf antwortete der Beklagte mit E-Mail vom 30.03.2010: „Die in Ihrem Schreiben vom 18.3.2010 aufgeführten Akten befinden sich nicht in meinem Besitz […]“ . Diese frühe Auskunft des Beklagten war erweislich unrichtig, erklärte der Beklagte doch später mehrfach, unter anderem in einem am 24.09.2012 erschienen Interview, dass er über Tonbänder mit den Gesprächen des Erblassers sowie Vervielfältigungsstücke hiervon verfügte. Im Jahr 2014 äußerte der Beklagte zudem anlässlich einer Pressekonferenz zur Vorstellung des Buches „Vermächtnis – Die M-Protokolle“ sowie einer kurz danach ausgestrahlten Fernsehsendung, Kopien der Tonbänder angefertigt zu haben, die „in deutschen Landen und auch im Ausland“ verstreut seien und an die man „nicht so schnell drankommen“ werde. Hieraus leitet die Kammer ab, dass der Beklagte jedenfalls im damaligen Zeitpunkt, in dem die Kammer und das OLG Köln ihn mit Urteilen vom 12.12.2013 (BeckRS 2014, 17342) und 01.08.2014 (GRUR-RR 2014, 419) bereits zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt hatten, gewillt war, die etwaige Durchsetzung der Herausgabeansprüche des Erblassers im Hinblick auf die Vervielfältigungsstücke gezielt zu vereiteln bzw. zumindest wesentlich zu erschweren. Die Kammer berücksichtigt insoweit nicht das vorprozessual zulässige Verhalten des Beklagten, die Auskunft im Hinblick auf die Vervielfältigungsstücke der Tonbänder zu verweigern. Sie sieht in dem dargestellten Verhalten des Beklagten allerdings Umstände, die auch heute die Besorgnis begründen, dass der Beklagte selbst eine rechtskräftig ausgeurteilte Herausgabeverpflichtung durch eine unvollständige Auskunft zu umgehen versuchen könnte. Das heutige prozessuale Verhalten des Beklagten lässt nach Auffassung der Kammer die begründete Annahme zu, dass sich an der Einstellung des Beklagten nichts geändert und er die im hiesigen Verfahren geschuldete Auskunft deshalb nicht mit der hinreichenden Sorgfalt bzw. sogar vorsätzlich unvollständig erteilt hat. Hierfür spricht zunächst die mit Schreiben vom 29.06.2018 erteilte – mit Blick auf den Auskunftstenor offensichtlich unzureichende – Auskunft. Die Kammer hatte den Beklagten in dem Tenor ihres später im Ergebnis durch den BGH wiederhergestellten Teilurteils vom 27.04.2017 verurteilt, „Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib“. Die Auskunft vom 29.06.2018, er habe zwölf Kopien der Tonbänder auf externen Festplatten sowie eine weitere digitale Kopie auf vier DVDs in seinem Besitz, wird diesem Tenor ersichtlich nicht gerecht, lässt sie doch Angaben zu der Zeit der Erstellung der Vervielfältigung, zu der Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke und zu deren (örtlichem) Verbleib vermissen (vgl. ausführlich Zwangsmittelbeschluss der Kammer v. 18.06.2021). Ebenso verhält es sich mit der Auskunft des Beklagten vom 22.03.2021 die schriftlichen Vervielfältigungsstücke der Tonbänder betreffend. Die Angaben sind insbesondere mit Blick auf den Zweck des Auskunftstenors unzureichend, sollte dieser doch ersichtlich eine Herausgabeklage vorbereiten (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.08.2023 – 15 W 62/23, S. 4). Erst unter dem Druck des Zwangsgeldbeschlusses der Kammer vom 18.06.2021 hat der Beklagte seine Auskunft mit Schreiben vom 02.07.2021 im Hinblick auf die Bezeichnung der Vervielfältigungsstücke bzw. Datenträger, die Zeit der Erstellung der Vervielfältigung und den Aufbewahrungsort der Vervielfältigungsstücke spezifiziert und ihr damit einen vollstreckungsfähigen Inhalt gegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die unvollständige Auskunft vom 29.06.2018 auch nicht durch einen unverschuldeten Rechtsirrtum erklärbar. Vielmehr verfehlten die Angaben aus dieser Auskunft den Tenor und seinen Zweck so offensichtlich, dass nicht von einem unverschuldeten Rechtsirrtum des anwaltlich beratenen Beklagten ausgegangen werden kann. Neben diesem Verhalten, das nach Auffassung der Kammer auf Verzögerung und Verschleierung ausgerichtet ist, gibt auch das Verhalten des Beklagten im Hinblick auf das an Herrn Dr. B. übergebene Transkript Grund zu der Annahme, dass die Auskunft des Beklagten unvollständig ist. Denn erst nachdem Herr Dr. B. in seiner Zeugenvernehmung am 02.11.2022 in der Parallelsache vor dem OLG Köln (Az. 15 U 314/19) darauf hingewiesen hat, dass auch ihm ein Transkript für seine Arbeit zur Verfügung gestanden habe, will sich der Beklagte an dieses Transkript erinnert haben. Dies beauskunftete der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.03.2024. Die plötzliche Erinnerung des Beklagten ist für die Kammer insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte in dem am 24.09.2012 erschienenen Interview erklärt hatte, „ einen Schatz [zu haben], der wirklich einmalig ist“ . Geht der Beklagte aber davon aus, dass die Tonbänder und deren Vervielfältigungen den Wert eines „Schatzes“ haben und hütet er diese in entsprechender Weise, ist für die Kammer nicht glaubhaft, dass er Teile hiervon vergessen hat und sich hieran erst auf Grundlage einer Zeugenaussage erinnern kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien des Rechtsstreits sich bereits seit dem Jahr 2012, als noch die Herausgabe der Originaltonbänder streitgegenständlich war, vor der hiesigen Kammer streiten und die Kammer deshalb davon ausgeht, dass der Beklagte seine Erinnerung zu den Originaltonbändern und den Vervielfältigungsstücken immer wieder und intensiv befragt hat. Deshalb kann auch der Einwand des Beklagten, die Vorgänge lägen inzwischen viele Jahre zurück, sodass eine etwaig unvollständige Auskunft jedenfalls nicht schuldhaft im Sinne der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB gewesen sei, nicht verfangen. Es ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte an einer pathologischen Gedächtnisschwäche leidet. Schließlich führt auch die Aktualisierung der Auskunft im Hinblick auf das für die Aufbewahrung genutzte Bankschließfach, die der Beklagte im Schriftsatz vom 20.03.2024 vornahm, zu keinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich – auch wenn man die Aktualisierung der Auskunft zugunsten des Beklagten berücksichtigt – schon aus dem Gewicht der zuvor genannten und auf eine mangelnde Sorgfalt hinweisenden Umstände. Unabhängig davon hält die Kammer den Beklagten auch für verpflichtet, seine Auskunft bei zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen zu korrigieren. Aufgrund des Wesens des Auskunftsanspruchs als vorbereitender Teil des Herausgabeanspruchs und einer etwaigen Herausgabevollstreckung folgt für die Kammer schon aus der Natur der Sache, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Änderungen z. B. im Hinblick auf den Aufbewahrungsort der Vervielfältigungsstücke der Tonbänder mitzuteilen (vgl. zur Pflicht zur Korrektur einer Auskunft Kähler, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2024, § 242 Rn. 763 ff.). Mit Blick auf den Zweck des Auskunftsanspruchs kann es dabei nach Auffassung der Kammer nicht darauf ankommen, ob die Änderung unmittelbar auf den Willen des Auskunftsschuldners oder – wie hier – jedenfalls teilweise auf einen äußeren und von dem Willen des Schuldners unabhängigen Umstand zurückzuführen ist. c) Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nicht verjährt. Der Anspruch entsteht erst mit der Erteilung der Auskunft und verjährt grundsätzlich selbstständig nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (vgl. Röver, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2024, § 259 Rn. 52, 57). Aufgrund der Rechtshängigkeit aller geltend gemachten Anträge im Rahmen der vorliegenden Stufenklage (s. o.) ist die Verjährung des Anspruchs seit dessen Entstehung mit der vollständigen Auskunft vom 02.07.2021 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. 2. Die Klägerin hat zudem aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf (Zwischen-)Feststellung, dass der Beklagte zur Herausgabe aller schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbänder verpflichtet ist. a) Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.09.2020 zu dem Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der fehlerhaften Auskunft des Beklagten in seiner E-Mail vom 30.03.2010 wie folgt ausgeführt (NJW 2021, 765 Rn. 47 ff.): Die von dem Bekl. erteilte Auskunft war fehlerhaft. Hieraus folgt ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 I 1, 249 I BGB, zu dessen Durchsetzung der Kl. ein hierauf bezogener Anspruch auf ergänzende Auskunft aus § 242 BGB zusteht. Dieser Anspruch ist allerdings verjährt, soweit die Kl. Auskunft über die weiteren Unterlagen begehrt. aa) Mit der Auskunft in der E-Mail vom 30.3.2010 verletzte der Bekl. seine Pflichten aus § 666 Fall 3 BGB. Seine Auskunft war teilweise unzutreffend, teilweise unvollständig. Seine Erklärung, die, wie ausgeführt, dahin zu verstehen ist, dass er keine herausgabefähigen Gegenstände aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser mehr in Besitz hatte, steht im Widerspruch dazu, dass er – wie er später selbst angab – über eine Materialsammlung verfügte, die die Tonbandaufnahmen und deren Vervielfältigungen einschloss. bb) Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet (vgl. Senat NJW 1993, 1704 [1705 f.]; BGHZ 55, 201 [205] = NJW 1971, 656; Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, Neubearb. 2017, § 66 Rn. 4 u. 11; MüKoBGB/Schäfer, § 666 Rn. 21), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten (§ 280 I 2 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass dem Bekl. die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskunft nicht bekannt und er deshalb zu einer zutreffenden Auskunft nicht in der Lage war, sind nicht ersichtlich, so dass seine Haftung gem. § 280 I 2 BGB nicht ausgeschlossen ist. cc) Der Bekl. ist daher zum Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet (§ 249 I BGB). Dieser Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 60 = DB 1971, 52). Der Bekl. hat die Kl. so zu stellen, wie diese bei richtiger Auskunft stünde. Dies schließt die Vervielfältigungen der Tonbänder und der sonstigen Unterlagen ein, deren Herausgabe der Erblasser infolge der unrichtigen Auskunft nicht verlangt hat. Diesen Ausführungen des BGH schließt sich die Kammer an. Soweit der Beklagte einwendet, dass die Anspruchsgrundlage der §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB das Herausgabeverlangen der Klägerin nicht trage, verfängt dieser Einwand nicht. Der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, dessen Voraussetzungen der BGH als Grundlage des ergänzenden Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB geprüft hat, ist nach allgemeinen Grundsätzen auf Naturalrestitution gerichtet. Es ist also der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätte der Beklagte in seiner E-Mail am 30.03.2010 wahrheitsgemäß Auskunft über die Tonbänder und deren Vervielfältigungsstücke erteilt, hätte der Erblasser nach seinen Schreiben vom 24.03.2009 und 18.03.2010 erneut die Herausgabe der Originaltonbänder und deren Vervielfältigungsstücke verlangt. Der Beklagte hätte diese herausgeben müssen. Dieser Zustand ist nunmehr herzustellen. b) Der Herausgabeanspruch der Beklagten ist nach den obigen Ausführungen auch nicht verjährt. 3. Der auf eine Verfahrenstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist aufgrund der Begründetheit des Zwischenfeststellungsantrags nicht zu bescheiden. III. Die Kostenentscheidung kann wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Kostenentscheidung erst mit dem Schlussurteil erfolgen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.