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Urteil

323 KLs 9/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0802.323KLS9.24.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs.1 Nr. 1 StVG, §§ 52, 69a StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs.1 Nr. 1 StVG, §§ 52, 69a StGB 323 KLs 9/24 Landgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache g e g e n w e g e n bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a. hat die 23. große Strafkammer des Landgerichts Köln in der am 29.07.2024 begonnenen Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben: am 02.08.2024 für R e c h t erkannt: Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs.1 Nr. 1 StVG, §§ 52, 69a StGB Gründe: I. Zur Person 1. Der Angeklagte [wurde Anfang der Neunzigerjahre] in M. in Z. geboren. Im Jahr 1996 kam er mit seinen Eltern und seiner fünf Jahre jüngeren Schwester nach Deutschland. Sein Vater betreibt ein […] Unternehmen. Seine Mutter ist Pflegedienstleiterin. Der Angeklagte ist Staatsangehöriger [des Staates Z.]. Er verfügt über eine Niederlassungserlaubnis als unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er besuchte in Deutschland die Grundschule und erlernte die deutsche Sprache gut. Von der Grundschule wechselte er auf die Realschule, die er ohne Schulabschluss verließ. Seine Fachoberschulreife holte er [Mitte der 2010er-Jahre] nach. Eine Ausbildung absolvierte er im Anschluss nicht. Er arbeitete einige Jahre im […] Unternehmen seines Vaters. Er begann schließlich auch eine kaufmännische Ausbildung, erstmals hatte er im Jahr 2015 eine Prüfung bei der IHK, die nicht erfolgreich war. [Wenige Jahre später] gelang es ihm eine kaufmännische Ausbildung mit entsprechender Prüfung abzuschließen. [Anfang der 2020er-Jahre] begann er mit der Weiterbildung zum Fachwirt, die noch nicht abgeschlossen ist. Zu dieser Zeit lebte er von ALG I in Höhe von 960 Euro. Derzeit betreibt er ein Reinigungsunternehmen, das er 2023 als Kleingewerbe anmeldete. Er bietet Reinigungsdienstleistungen sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich an. Nach seinen Angaben soll er zwei Stammkunden haben. Sein monatlicher Verdienst beläuft sich nach seinen Angaben auf 1.000 bis 1.500 Euro brutto. Hiervon muss er Beiträge für die Krankenkasse in Höhe von ca. 300 Euro bezahlen. Er ist mit seiner Lebensgefährtin seit drei Jahren liiert. [Anfang] 2024 sind sie Eltern einer Tochter geworden. Der Angeklagte ist nach seinen Angaben Schmerzpatient wegen bestehender Arthrose und Polyarthrose, weswegen ihm auch medizinisches Cannabis verordnet wurde. Er leidet unter der Atemwegserkrankung Asthma. Zudem hat er nach seinen Angaben Morbus Crohn; diese Erkrankung ist nicht diagnostiziert. Er fährt Motorrad auf Rennstrecken. Hierbei brach er sich zuletzt zwei Rippen und erlitt eine leichtere Gehirnerschütterung. Im Übrigen ist der Angeklagte weder schwer verunfallt, insbesondere hatte er keine schwerwiegenden Kopfverletzungen, noch war er schwer erkrankt. 2. Der Angeklagte begann im Alter von 13 Jahren Cannabis in Form von Joints zu konsumieren. Dies zunächst in der Gruppe und lediglich sporadisch. Im Alter von 16/17 nahm der Konsum zu. Als er im Alter von 18 Jahren von zu Hause ausgezogen war steigerte sich der Konsum schließlich bis zu einem fast täglichen. Zudem nahm er im Alter von 18 bis 25 Jahren Amphetamin und Ecstasy zu sich. Dies in der Regel beim „Feiern“. Kokain probierte er in der Vergangenheit aus, was er aber wegen des Preises und der ihn nicht ansprechenden Wirkung nicht weiter konsumierte. Die Spitze seines Cannabiskonsums war nach seinen Angaben im Jahr 2013. In diesem Zeitraum konsumierte er fünf bis zehn Gramm Marihuana – abhängig von seiner Tagesform – am Tag. Danach konsumierte er hinsichtlich der Menge und Häufigkeit deutlich weniger, eher ab und zu, wenn er mit Freunden unterwegs war. Jedenfalls ab dem Jahr 2020 bekam er Cannabis ärztlich zur Behandlung seiner Schmerzen verschrieben. Er bekam durchschnittlich einmal im Monat ein Rezept für zwei Einheiten zu je zehn Gramm, insgesamt 20 Gramm, ausgestellt. Im Jahr 2023 konsumierte er bis Mitte/Ende September des Jahres überwiegend in Jointform, teilweise mit einer Pfeife, Marihuana in einem nicht konkret feststellbaren Ausmaß und Umfang, nach seinen Angaben ein bis fünf Gramm Marihuana am Tag, wobei die konkrete Menge wiederum von seiner Tagesform abhing. Sein Konsum beschränkte sich nach seinen Angaben auf den Abend, nebenbei machte er abends auch Sport. Tagsüber rauchte er kein Marihuana um produktiv zu sein und soziale Kontakte zu pflegen. In einem von hundert Fällen konsumierte er Haschisch anstelle von Marihuana. Seinen Cannabiskonsum stellte er zu einem nicht konkreten Zeitpunkt nach September 2023 ein. Aktuell konsumiert er weiterhin kein Cannabis. Das Rauchen von Zigaretten hat er im Jahr 2011/2012 aufgegeben. Alkohol trinkt er gelegentlich und dann in nicht erheblichen Mengen. 3. Der Bundeszentralregisterauszug vom 22.07.2024 enthält vier Eintragungen: a) Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.11.2022 (Az. 523 Ds 177/22), rechtskräftig seit dem 02.02.2024, wurde der Angeklagte unter Maßgabe des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.02.2024 (Az. 157 Ns 32/23), rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zusammengefasst getroffen: [Im Herbst 2021] hatte [in einem abgelegenen Gebäude] in W. eine wegen der damals geltenden Corona-Regeln illegale Raveparty stattgefunden, an welcher der Angeklagte teilgenommen hatte, und wegen derer das Ordnungsamt der Stadt W. die Örtlichkeit gegen 04:48 Uhr aufgesucht hatte. Der Zeuge K., ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes, hatte sich dem Angeklagten in den Weg gestellt als dieser gegen die Anordnung des Ordnungsamtes die Örtlichkeit hatte verlassen wollen. Der Angeklagte hatte diesen daraufhin angeschrien, sein Mobiltelefon vor dessen Gesicht gehalten und aufgefordert, sich auszuweisen, worauf der Zeuge ihm erklärt hatte dem nachzukommen, sobald die Einsatzlage dies zulasse und wobei er den Arm des Angeklagten herunter gedrückt hatte, um das Mobiltelefon von seinem Gesicht wegzuführen. Der Angeklagte hatte daraufhin das Handy fallen gelassen und dem Zeugen mit der rechten Hand auf die linke Gesichtshälfte geschlagen, wodurch der Zeuge eine Schwellung am Wangenknochen erlitten hatte. b) Mit Strafbefehl vom 17.02.2023 (713 Cs 32/23), rechtskräftig seit dem 21.06.2023, verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20 Euro. Der Angeklagte hatte am 19.05.2022 gegen 14:34 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke B. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 unter anderem die E.-straße in W. befahren, obwohl er keine Fahrerlaubnis besessen hatte. c) Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 07.03.2023 (710 Ds 157/22), rechtskräftig seit dem 15.03.2023, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro. Zusammengefasst lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte [im Januar und Juli 2020 sowie Januar 2021] mit Unterbrechung auf einem Parkplatz und anschließender Weiterfahrt, und [im März 2021] Autobahnen […] oder andere Straßen mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke B. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 befahren, obwohl er keine Fahrerlaubnis besessen hatte. d) Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 14.09.2023 i. V. m. dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.04.2023 (Az. 144 Cs 209/23), rechtskräftig seit dem 22.09.2023, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro und ordnete an, dass vor Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis zur erteilen ist. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte am [im Dezember 2022] in KA. gegen 02:10 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke B. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 unter anderem die J.-straße 00 in KA. befahren, obwohl er keine Fahrerlaubnis besessen hatte. II. Zur Sache 1. a) Der Angeklagte verfügte am 19.09.2023 gegen 14:00 Uhr in seinem Pkw [der Automarke] B. [mit der Modellbezeichnung „S.“] mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 in W. im Kofferraum über 432,94 Gramm netto Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 41,9% und einer Wirkstoffmenge von 181 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), das in Frischhaltefolie verpackt und mit braunen Klebeband und einem Streifen metallic pinken Klebeband ummantelt war. Zudem trug er unmittelbar an seinem Körper entweder in der aufgenähten Tasche seines „Hoodie-Pullovers“ oder unterhalb diesem, jedenfalls in Bauchgegend, einen braunen DIN A5 Briefumschlag, in dem sich eine Plastiktüte (Folienschweißtüte) mit 100,68 Gramm netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90,5% und einer Wirkstoffmenge von 91,1 Gramm Cocainhydrochlorid (Cocain-HCl) befanden. Ferner lag im Fach der Beifahrerseitentür ein Einhandmesser, das insgesamt zwei Klingen hatte – eine 75mm lange und 21mm breite Klinge als Taschenmesser sowie eine kürzere einhändig aufklappbare Trapezklinge mit einer Klingenlänge von 27mm und einer Klingenbreite von 19mm –, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte Kenntnis von der Existenz des Einhandmessers hatte. Auf der Rückbank lagen zudem diverse transparente benutzte Vakuumbeutel. Unter dem Fahrersitz verfügte er weiter in einer Baumwolltasche mit dem Schriftzug [des Supermarkts] C. über 20 leere ein Gramm Dosen als auch über diverse leere Pappboxen, jeweils mit der Aufschrift „YS.“ sowie über weitere insgesamt 155,09 Gramm brutto Zubereitungen (104,22 Gramm brutto wachsartige hell gelbe Substanz und 50,84 brutto Gramm wachsartige beigebraune Substanz) mit dem Hautbestandteil THC, die auf vier Druckverschlusstüten verteilt waren, deren THC Gehalt nicht bestimmt und die gemäß § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen wurden. In seiner Bauchtasche bewahrte er zudem 1.000 Euro in der Stückelung von 20 Fünfzig-Euroscheinen auf. Weiter hatte er einen von einem [in R. niedergelassenen] Arzt auf ihn am 15. August 2022 ausgestellten für einen Monat gültigen Cannabisausweis und neun eingelöste Privat-Rezepte zur Verordnung von medizinischem Cannabis in zwei Einheiten zu je zehn Gramm aus dem Zeitraum 2020 bis 2023 dabei. Sowohl das Kokain als auch das Haschisch waren vollständig zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt. Der Angeklagte befuhr am 19.09.2023 gegen 14:00 Uhr mit seinem Pkw [der Automarke B. mit der Modellbezeichnung „S.“] mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug, jedenfalls die H.-straße in W., ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Feststellungen zu weiteren befahrenen Straßen und der Länge der Fahrt konnte die Kammer nicht treffen. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde er durch die Zeugen PHK G. und PHK I. an der Einmündung der H.-straße zur T.-straße angehalten und kontrolliert. Er führte einen [ausländischen] Führerschein (Dokumentennummer: X000000000) bei sich, worauf eine vor Ort augenscheinlich durchgeführte Überprüfung auf eine Fälschung hinwies. Eine Überprüfung hinsichtlich einer [von dem betreffenden ausländischen Staat ausgestellten] Fahrerlaubnis ergab im entsprechenden ausländischen Datenbestand kein Ergebnis. Das Fahrzeug sollte sichergestellt werden. Zudem sollte der Angeklagte der Polizeiwache in W.-U. zur Durchführung einer Blutprobe zugeführt werden, weil er angegeben hatte, am Vorabend Cannabis konsumiert zu haben. Dies wurde ihm mitgeteilt. Daraufhin tänzelte er um sein Fahrzeug herum, telefonierte, entfernte sich etwas und wurde von den Zeugen PHK G. und PHK I. ermahnt, dies zu unterlassen. Zwischenzeitlich forderten die Zeugen PHK G. und PHK I. zur Sicherstellung des Pkws einen weiteren Einsatzwagen an. Noch vor Eintreffen der angeforderten Beamten wiesen die Zeugen PHK G. und PHK I. den Angeklagten an, der mittlerweile am rechten Kotflügel ihres Funkstreifenwagens (FustKW) stand, sich in diesen zu setzen, woraufhin er aggressiv reagierte. Sodann wehrte er sich gegen das Einsteigen in den FustKW. Die Zeugen PHK G. und PHK I. versuchten seine Arme festzuhalten. Er schlug im Verlauf mit dem Armen um sich. Im Rahmen dieses Geschehen fiel der braune DIN A5 Briefumschlag aus dem Bereich seiner Bauchgegend aus dem getragenen Pullover heraus oder unter diesem hervor. Der Angeklagte wurde auf dem Boden mit Handfesseln fixiert und beruhigte sich. Der Briefumschlag lag auf dem Boden in unmittelbarer Nähe zu dem Angeklagten. Andere Personen befanden sich nicht in der Umgebung. Die angeforderten Zeuginnen PKin D. und O. trafen nach diesem Geschehen zur Sicherstellung des Pkws ein. PHK G. stellte bei einer ersten Sichtung des oben näher beschriebenen Briefumschlags außerhalb des Sichtfelds des Angeklagten noch vor Ort fest, dass sich in diesem in einer Folientüte weißes Pulver befand, bei dem es sich wie eine spätere Untersuchung ergab um 100,68 Gramm netto Kokain handelte. Auf dem Weg zur Wache sprach er den Angeklagten, der schon zu Beginn der Verkehrskontrolle und nochmals im Verlauf belehrt worden war, darauf an, dass er nach dem er „den Umschlag“ gesehen habe, seine Gegenwehr verstehen könne, woraufhin der Angeklagte nach kurzem Überlegen angab, dass ihm die „Tüte mit dem Pulver“ nicht gehöre. Der Inhalt des Umschlags war dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht offenbart worden. Daneben wurden bei der anschließenden Durchsuchung des Fahrzeugs und seiner Person auf der Wache die zuvor aufgeführten Gegenstände und Drogen gefunden und sichergestellt. Ein ESA-Schnelltest des weißen Pulvers ergab, dass es sich um Kokain handelt. Zudem wurde dem Angeklagten Blut entnommen. Die Probe ergab einen positiven Befund auf Cannabinoide. b) Bei der anschließenden Durchsuchung des vom Angeklagten und seinen Eltern bewohnten Objekts, dem elterlichen Reihenhaus, in der P.-straße str. 0 in W., bei der weder der Angeklagte noch dessen Eltern – letztere weilten zu dem Zeitpunkt im Urlaub – anwesend waren, wurden dort auf der Terrasse in einer auf der Sitzgelegenheit stehenden Papiertüte mit dem Aufdruck [des Logos des Discounters] „V.“ insgesamt 492,81 Gramm netto Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 19,5% und einer Wirkstoffmenge von 95,9 Gramm THC, auf fünf Folienschweißtüten mit fünf Zetteln mit der Beschriftung „PM“, „M-Gas“, „DBB“ „Double-BB“, „RZ“ verteilt und verpackt, gefunden. Weiter wurden auf der Terrasse neben der Sitzgelegenheit in einem kleinen silberfarbigen Mülleimer in vier Folienschweißtüten 131,62 Gramm brutto Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 15% bis 20% THC aufgefunden und sichergestellt; insoweit hat die Kammer diese Menge nach § 154a StPO von der Strafverfolgung ausgeschieden. Zudem stand auf der Rückenlehne der Sitzgelegenheit ein an Strom angeschlossenes Vakuumiergerät. Von dem sichergestellten Marihuana in der Papiertüte waren bis zu 50 Gramm für den Eigenkonsum bestimmt. Im Übrigen war dieses zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten vorgesehen. Zudem verfügte der Angeklagte hinter der Hauseingangstür – wie er wusste – jederzeit zugriffsbereit über einen Baseballschläger aus Holz und einer Länge von 75 cm mit dem Schriftzug „Y.“. Das Einfamilien-Reihenhaus besteht aus Erdgeschoss, erster und zweiter Etage sowie einem Keller. Zudem verfügt es über eine – wie bereits erwähnt – Terrasse und einen Garten. Im Erdgeschoss befanden sich die gemeinsam von dem Angeklagten und seinen Eltern genutzte Küche, das Wohn- und Esszimmer, eine Gästetoilette und der Zugang zum Garten. Betritt man das Haus über die Hauseingangstür steht man in einem flurähnlichen Eingangsbereich, der aber offen ohne Tür zu dem Bereich der Küche integriert war. Der Küchenbereich war ebenfalls offen ohne Tür zu dem Wohn-und Esszimmer gestaltet, über welches die Terrasse zu erreichen ist. Die Sitzgelegenheit auf der Terrasse war in mehreren Elementen als Sitzgruppe angeordnet. Die „V.“-Tüte, in der sich die fünf Folienschweißtüten mit dem Marihuana befanden, stand auf einem Eckelement, nicht mehr als etwa zwei Meter von der Terrassentür entfernt. Der Baseballschläger befand sich hinter der Hauseingangstür im Erdgeschoss zwischen dem Heizungskörper und der Wand. Er war hinter dem Heizungskörper schräg mit dem oberen Teil nach oben zur Haustür ausgerichtet. Ein Viertel der Gesamtlänge ragte hinter dem Heizungskörper hervor. Von der Hauseingangstür bis zur Terrasse, die über das an die offene Küche angrenzende Wohn- und Esszimmer zu erreichen ist, lagen etwa sieben Meter. Die Entfernung zwischen Eingangstür und Sitzgelegenheit auf der Terrasse war in wenigen Sekunden zurückzulegen. Der Baseballschläger war objektiv aufgrund seiner Beschaffenheit zur Verletzungen von Personen geeignet und durch den Angeklagten subjektiv auch dazu bestimmt. Auf dem Esszimmertisch stand ein Paket, in dem sich eine Vielzahl von kleineren unbenutzten Schraubverschlussdosen befanden. Im Kellergeschoss lag das ca. 16 qm große Zimmer des Angeklagten, das über zwei Treppen, einmal von innen über einen Abgang der Küche oder auch von außen über einen Abgang der Terrasse zu erreichen ist. Der Angeklagte hilft seinem Vater bei der Buchhaltung dessen [...] Unternehmens gelegentlich und wohnt dafür mietfrei im elterlichen Reihenhaus. Bei dem Zimmer des Angeklagten handelte es sich um einen Kellerraum mit integrierter nicht in Funktion befindlicher Sauna. Es war zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 19.09.2023 für sich genommen bereits - und erst Recht im Vergleich zu den gemeinsam oder von seinen Eltern allein bewohnten Räumlichkeiten in der ersten und zweiten Etage des Hauses - in übermäßig unordentlichem Zustand. Bei Betreten des Zimmers befand sich links daneben eine Kommode, mittig im Zimmer ein Sofa, stirnseitig der Fernseher, daneben die Sauna, an der rechten Wand ein Bett, vor dem ein offenes Regal als Raumtrenner stand, rechts neben der Zimmertür gab es einen kleinen Verschlag mit einigen Kisten und Koffern. In dem Zimmer und in der Sauna standen ebenfalls eine Vielzahl von Kartons und Tüten mit diversen Sachen gefüllt und verteilt herum. In der nicht verschließbaren obersten rechten Schublade einer dort links neben dem Zimmereingang stehenden Kommode lag ein Taschenmesser (Klappmesser) mit einer Klingenlänge von 89mm und Klingenbreite von 22mm, ebenso eine Vielzahl anderer Gegenstände wie Handschuhe, ein Sonnenbrillenetui und alte Schlüssel. Ferner wurden in seinem Zimmer ein [einer halbautomatischen Pistole des Herstellers L. zuzuordnenen] Magazin, 9mm PAK, sowie Munition, wobei es sich um 14 Patronen unterschiedlicher Art handelte, die auf einer Tabakdose lagen, welche wiederum auf dem Regal stand, gefunden, und die von der strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen wurden. Weiter wurden in seinem Zimmer an unterschiedlichen Stellen Cannabissamen [der Sorte] „A.“, eine Tüte Cannabis Flowers [der Sorte „X.“], zwei Druckverschlusstüten, ein Schraubverschlussglas, eine Dose Cannabisblüten [der Sorte „N.“] sowie eine Dose Cannabisblüten [ der Sorte „Q.“] mit kleineren Mengen Cannabis gefunden. In einer Dose mit der Aufschrift „F.“ Cannabisblüten für 10 Gramm, hergestellt für den Angeklagten, wurden weiter 7,52 Gramm netto Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Diese Menge Cannabis und die weiteren eben erwähnten kleineren Mengen in seinem Zimmer waren für den Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt und sind nicht auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht worden. Zudem wurde ein Rezept vom 04.09.2023 und eine Rechnung vom 11.09.2023 der Firma F. für medizinisches Cannabis gefunden. Weiter wurde eine totalgefälschte [ausländische] Führerscheinkarte (Dokumentennummer: X0000000) mit Erwerbsdatum der Fahrerlaubnis am 19.07.2022 gefunden und sichergestellt. Des Weiteren fanden sich Belege von dem Kauf von Plantagenequipment der Firma CN. (Stromkabel, Dimmer, LED’s) im Wert von 2.043 Euro und 720 Euro als auch eine Flasche Cannazym. Auf der Treppe zum Kellergeschoss stand noch ein verschlossenes Paket mit Leuchtmitteln [mit der Bezeichnung „VY.“]. 2. Der Angeklagte handelte, um sich aus dem wiederholten Verkauf der zuvor näher bezeichneten Betäubungsmittel – mit Ausnahme der für den Eigenkonsum bestimmten fünfzig Gramm Marihuana – eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen. 3. Er war bei der Begehung der geschilderten Tat uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB. III. Beweiswürdigung 1. Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung eine Einlassung abgegeben und hat diese auf Nachfrage der Kammer auch im Verlauf der weiteren Verhandlung ergänzt. Er hat die äußeren Umstände ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, den Fund des Haschisch in seinem PKW an sich sowie den Besitz des auf der Terrasse aufgefundenen Marihuanas eingeräumt. Zu dem unter II. 1. a) festgestellten Fund des Kokains hat er sich nicht eingelassen. Das Handeltreiben und die Bestimmung der Messer und des Baseballschlägers zur Verletzung von Personen hat er bestritten. Im Einzelnen: Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine Fahrerlaubnis besessen habe. Dies sei ihm aber zum Zeitpunkt der Fahrt nicht bewusst gewesen. Er habe für den Erwerb des von ihm mitgeführten [ausländischen] Führerscheins auf einen „Service“ [in dem betreffenden Nachbarland von Z.] zurückgegriffen. Es gebe Sonderregel für [Staatsbürger des Staates Z.], um [in diesem Nachbarland] eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Er habe einen Dolmetscher zur Seite gestellt bekommen, der den Behördengang mit ihm vorgenommen habe. Nach einem halben Jahr Wartezeit, die erforderlich gewesen sei, um den Lebensmittelschwerpunkt nachzuweisen, habe er gedacht, dass er nach Absolvierung von Fahrstunden innerhalb von vier Wochen unter Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis erworben habe. Das Haschisch in dem Kofferraum seines Pkws habe ihm nicht gehört. Das nehme er aber auf sich. Er verleihe oft seinen Pkw. Von dem Messer in der Ablage der Beifahrertür habe er keine Kenntnis gehabt. Das habe sein Bekannter, der Zeuge HE., der solche Messer als Arbeitsmesser besitze, dort wohl hingelegt. Erst als er mit der Anklage und über seinen Verteidiger von dem Messer in seinem PKW erfahren habe, habe er näher nachgedacht, wem dieses Messer gehören könnte. Er vermute, sein Bekannter habe das Messer unbemerkt abgelegt, als er ihn in seinem Fahrzeug mitgenommen habe als sie zum Essen verabredet gewesen seien und sein Bekannter das Messer nicht zum Essenhabe mitnehmen wollen. Auf Nachfrage erklärte er, dass er nicht konkret zeitlich einordnen könne, wann er diesen zuletzt vor dem 19.09.2023 mitgenommen gehabt habe, wahrscheinlich ein bis zwei Wochen zuvor. Die Verpackungsmaterialen in seinem Auto hätten von seinem Konsum gestammt; die Dosen mit der Aufschrift „YS.“ habe er besessen, da er für sich gerne die Drogen steril in diesen sauberen Behältnissen aufbewahrt habe, damit die Drogen genießbar bleiben würden. Zu den Pappschachteln mit entsprechenden Aufdruck hat er sich nicht geäußert. Die bei ihm aufgefundenen 1.000 Euro seien sein Verdienst aus einer von ihm erbrachten Reinigungsleistung gewesen. Den Geldbetrag habe er in bar am 19.09.2023 von einem Kunden abgeholt. Es seien einige Scheine gewesen seien, so dass er diese in eine Bauchtasche gesteckt habe, weil er nur eine kleine Brieftasche für Karten habe. Auf Nachfrage führte er weiter aus, dass er sich nicht mehr an die konkrete Reinigungsleistung, die dieser Vergütung zugrunde gelegen hätte, erinnern könne. Er habe sie ungefähr eine Woche vor der Bezahlung erbracht. Das bei ihm zu Hause auf der Terrasse aufgefundene Marihuana im Mülleimer und auf der Sitzgelegenheit hätten ihm gehört. Das Marihuana im Mülleimer sei ursprünglich für seinen Konsum gedacht, allerdings älter gewesen, so ein bis zwei Jahre alt, so dass er es nicht mehr habe rauchen wollen. Das auf der Sitzgelegenheit abgestellte Marihuana sei ebenfalls vollständig für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen. Einen „gewinnbringenden Handel“ habe er nicht betrieben. Er habe verschiedene Sorten vorgehalten, weil er gerne verschiedene Geschmacksrichtungen – es gebe große Geschmacksunterschiede – konsumiere. Einen konkreten Zeitpunkt zu dem er das Cannabis bezogen habe, könne er nicht benennen. Das Marihuana in der Papiertüte sei „frisch“ gewesen, das habe er nicht länger als zwei Wochen zuvor besorgt, näher könne er dies nicht eingrenzen. Er habe eine größere Menge direkt gekauft, weil das wirtschaftlicher gewesen sei. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er eine solche Menge bezogen habe. Für ihn sei es günstiger gewesen, einmal im Jahr 4.000 Euro, wobei dies den Kilogrammpreis darstelle, zu investieren. Finanziert habe er dies durch seine Selbständigkeit, zudem habe er etwas gespart gehabt. Das medizinische Cannabis von der F.-Apotheke koste 12 bis 14 Euro pro Gramm zzgl. Gebühren. Hingegen koste ein Kilogramm Marihuana auf der Straße drei bis vier Tausend Euro. Wenn er ein gutes Angebot bekommen habe, habe er zugeschlagen und sich eine größere Menge als Jahresvorrat, welcher so 900 Gramm betragen habe, auf dem Schwarzmarkt geholt. Mit Frischepaketen halte sich die Droge auch. Das medizinische Cannabis habe er weiter bezogen, um den Anschein der Legalität zu wahren. Dabei gab er an, im Tatzeitraum teilweise täglich ein bis fünf Gramm bzw. sechs bis sieben Joints, jedoch ausschließlich abends, geraucht zu haben; dies sei von seiner Tagesform abhängig gewesen. Das medizinisches Cannabis habe er in dem Zeitraum ebenfalls weiter konsumiert. Die Menge an Marihuana pro Joint könne er nicht benennen. 900 Gramm Marihuana seien ungefähr sein Jahresvorrat gewesen. Haschisch habe er in einen von hundert Fällen konsumiert. Kokain habe er nicht zu sich genommen, dies sei ihm zu teuer gewesen. Er habe es nur einmal in der Vergangenheit ausprobiert; das sei aber nicht „seins“ gewesen, weil die Wirkung ihm nicht zugesagt habe. Aktuell konsumiere er auch kein Cannabis mehr, er wolle keine „Psychosen fahren“. Hinsichtlich des Vakuumiergerät auf der Terrasse hat er zunächst angegeben, dass dieses wegen des Umbaus der Küche dort gelagert worden sei. Auf weitere Nachfrage hat er erklärt, dass es dort gestanden habe, weil dort eine Steckdose griffbereit gewesen sei und er es zum vakuumieren seines Essens genutzt habe. Wenn er etwas geöffnet und von dem Marihuana angebrochen habe, habe er die Reste teilweise in Gläschen gelagert, so seien auch entsprechende in dieser Art aufbewahrte kleinere Mengen bei der Durchsuchung aufgefunden worden. Vakuumiert habe er diese nicht. An das Taschenmesser in seiner Kommode habe er keine Erinnerung gehabt. Dies habe in einer Schublade gelegen, in der er alle möglichen Dinge in der Vergangenheit abgelegt hätte. Das sei eine „Krimskrams“ Schublade gewesen. Er wisse auch gar nicht, bei welcher Gelegenheit er das Messer erhalten habe. Der Baseballschläger habe hinter der Eingangstür dergestalt gestanden, dass er diesen gar nicht hätte greifen können, wenn die Türe geöffnet gewesen sei. Höchstens habe damit seine Mutter in der Einfahrt verlegte Pflastersteine, die bei Regen teilweise unterspült und hochgekommen seien, wieder herein geschlagen. Einen besseren Aufbewahrungsort habe es nicht gegeben. In der Vergangenheit habe er den Baseballschläger auch zur Abhärtung seiner Schienbeine eingesetzt. Die auf dem Esszimmertisch in dem Wohnzimmer befindlichen Dosen seien für Bastelmaterial vorgesehen gewesen. 2. Die Überzeugung der Kammer von dem unter Ziffer II. festgestellten Sachverhalt beruht auf folgendem: a) aa) Die Feststellungen zu der allgemeinen Verkehrskontrolle des Angeklagten, deren Verlauf und ihres Ergebnisses im Sinne der getroffenen Feststellungen unter Ziff. II. 1. a) beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben des Zeugen PHK G., der bekundet hat, dass er und sein Kollege, der Zeuge PHK I., den Angeklagten angehalten und kontrolliert hätten. Dieser habe ihnen einen [ausländischen] Führerschein vorgelegt, der augenscheinlich Fälschungsmerkmale aufgewiesen habe. Da er ihnen gegenüber zudem angegeben habe am Vorabend Cannabis konsumiert gehabt zu haben, habe er der Wache zwecks Blutprobe zugeführt werden sollen. Der Angeklagte sei unruhig gewesen und habe ständig auf sein Mobiltelefon geschaut. Dieser habe auch kurz telefoniert, woraufhin er ihn aufgefordert habe, dies zu unterlassen. Im Anschluss habe der Angeklagte sich dann gegen das Einsteigen in den Einsatzwagen gesperrt. Letztendlich sei es gelungen, ihn zu fixieren und die Situation sei beruhigt gewesen. Während des vom Angeklagten geleisteten Widerstands sei aus der Bauchgegend des Angeklagten ein brauner Umschlag auf die Straße gefallen und zwar entweder aus der Tasche des vom Angeklagten getragenen „Hoodie“-Pullovers oder unter diesem hervor gerutscht. Beim Öffnen des Briefumschlags habe er gesehen, dass sich weißes Pulver in diesem befunden habe, was sich später als Kokain herausgestellt habe. Als er den Angeklagten im Fahrzeug darauf angesprochen habe, dass er verstehen könne, dass er sich gewehrt habe, habe dieser erwidert, nichts mit dem „weißen Pulver“ zu tun zu haben, obwohl er dem Angeklagten den Briefumschlag zu diesem Zeitpunkt weder gezeigt noch dessen Inhalt mitgeteilt gehabt habe. Hierzu deckt sich die glaubhafte Aussage des Zeugen PHK I., der ebenfalls an der allgemeinen Verkehrskontrolle beteiligt war. Er hat übereinstimmend beschrieben, dass der Angeklagte mit zur Wache genommen werden sollte, woraufhin dieser nervös geworden sei und er, der Zeuge, erkannt habe, dass sich Widerstand anbahne. Der Angeklagte sei um sein Auto herumgetänzelt und habe telefoniert. Bei dem Gerangel sei eine Tüte mit weißem Pulver aus der Gegend des Pullovers des Angeklagten herausgefallen, was sich später als Kokain herausgestellt habe. Der Angeklagte habe später seinem Kollegen gegenüber geäußert, dass es nicht seine Tüte sei. Andere Personen außer ihnen hätten sich nicht an der Örtlichkeit befunden. Der Ablauf der Kontrolle und die Äußerungen des Angeklagten wie festgestellt als auch die Belehrung ergeben sich zudem aus der Strafanzeige vom 19.09.2023, welche der Zeuge PHK G. in unmittelbar zeitlicher Nähe zu dem Geschehen verfasst hatte und wozu er ebenso wie der Zeuge PHK I. bekundet hat, zu diesem Zeitpunkt eine noch bessere Erinnerung gehabt zu haben. Sie bestätigt und ergänzt die Angaben der Zeugen. Weiter folgen aus ihr die konkreten zeitlichen Angaben. Die Feststellungen zu den Funden hinsichtlich der vom Angeklagten in Körpernähe weiteren mitgeführten Gegenständen beruht neben der Strafanzeige vom 19.09.2023, auf dem von dem Zeugen PHK I. verfassten Durchsuchungs- und Sicherstellungprotokoll vom selben Tag sowie dem von der Zeugin KOKin CM. verfassten Sichtungsvermerk zur Person vom 22.09.2022. Letzterem lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte wie festgestellt einen Cannabisausweis und neun entsprechende Rezepte als auch 1.000 Euro (Stückelung 20 Fünfzig-Euroscheine) bei sich führte. Die Feststellungen zu den weiteren Funden im Pkw im Sinne der getroffenen Feststellungen folgen zunächst aus den Bekundungen des Zeugen OU., zum damaligen Zeitpunkt Kommisaranwärter, der aus dem Polizeidienst wegen einer nicht bestandenen Prüfung ausgeschieden ist. Er durchsuchte den sichergestellten Pkw auf dem Gelände des Abschleppunternehmens gemeinsam mit KOK ZV. und KOK TO. und hat entsprechend der Feststellungen geschildert, dass sich im Kofferraum ein Paket befunden habe, dessen Inhalt sich als Haschisch herausgestellt habe. Weiter hat er im Ansatz zu den Funden unter dem Fahrersitz bekundet. Dort hätten sich Gegenstände befunden, teilweise seien diese leer, teilweise mit Inhalt befüllt gewesen. Ergänzt und konkretisiert werden die Angaben durch den von KOK ZV. verfassten Durchsuchungsbericht vom 21.09.2023. Diesem lassen sich ebenso wie den Durchsuchungs- /Sicherstellungsprotokollen vom selben Tag und vom 19.09.2023 sowie dem von der Zeugin KOKin CM. verfassten Sichtungsvermerken zum KFZ vom 22.09.2023 die aufgefundenen Gegenstände und der Fund des Haschisch im Sinne der unter Ziff. II. 1. a) getroffenen Feststellungen und deren konkret festgestellten Auffindeorte im Pkw entnehmen. Gestützt wird dies auch durch die bei der Durchsuchung des Pkw angefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Pkw, der sichergestellten Gegenstände und deren Auffindeorte. bb) Bei einer Gesamtwürdigung hat die Kammer angesichts der Aussagen der Zeugen PHK G. und I. sowie des Inhalts der Strafanzeige keine Zweifel daran, dass das aufgefundene Kokain dem Angeklagten zuzuordnen ist und ihm gehörte. Der Angeklagte hat sich nicht zu dem Fund des Kokains eingelassen. Die Zeugen PHK G. und I. haben jedoch wie bereits dargestellt glaubhaft bekundet, dass der Briefumschlag bei dem vom Angeklagten geleisteten Widerstand aus der Gegend seines Pullovers, also seiner Körpersphäre, jedenfalls aus der Bauchgegend gefallen sei und der Briefumschlag nach der leichten körperlichen Auseinandersetzung auf dem Boden gelegen habe. Hierbei hat der Zeuge PHK G. sich auch erinnerungskritisch gezeigt, in dem er zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht sicher sei, ob der Umschlag aus der auf dem Hoodie aufgenähten Bauchtasche oder unter dem Hoodie-Pullover hervor gefallen sei. Vor dem Hintergrund des dynamischen und in wenigen Sekunden abgelaufenen Geschehens ist dies auch nachvollziehbar. Zudem zeigt dies bereits, dass der Zeuge PHK G. keine übermäßige Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten hatte. Denn statt sich erinnerungskritisch zu zeigen und gewisse Wahrnehmungseinschränkungen zu schildern, wäre es ihm auch möglich gewesen, als einzig in Betracht kommenden Aufbewahrungsort die „Hoodietasche“ zu bezeichnen. Insbesondere in Zusammenschau mit der Äußerung des Angeklagten zu dem Inhalt des Briefumschlags „das weiße Pulver gehöre ihm nicht“, obwohl ihm weder der Inhalt gezeigt noch anderweitig mitgeteilt worden ist, wozu der Zeuge PHK G. in der Hauptverhandlung entsprechend bekundet hat und was er so in der unmittelbar verfassten Strafanzeige bereits festgehalten hatte, bestehen keine Zweifel daran, dass das Kokain dem Angeklagten zuzuordnen ist. Die Angaben des Zeugen PHK G. waren glaubhaft. Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastungstendenz oder Aggravation. Der Zeuge PHK G. kannte den Angeklagten zuvor nicht. So hat er zudem bekundet, dass der Widerstand nicht so stark gewesen sei, der Angeklagte sich danach beanstandungsfrei verhalten und er sich auf der Polizeiwache mit ihm in angemessener Weise unterhalten habe. Aus welchem Grund der Zeuge sich daher diese originelle Äußerung hätte ausdenken sollen ist bereits im Ansatz nicht erkennbar und fernliegend. Es ist auch kein naheliegender Grund ersichtlich, dass das Kokain auf andere Weise als festgestellt dort hingelangt sein könnte. Dies zunächst aus dem Umstand, dass sich keine weiteren Personen im näherem Umfeld der Örtlichkeit aufhielten. Dass keine weiteren Personen anwesend waren, denen das Kokain hätte zugeordnet werden können, folgt aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen PHK G. und PHK I.. Dies hat auch die Zeugin PKin O., die gemeinsam mit ihrer Kollegin PKin D., die hingegen keine Erinnerung mehr an den Sachverhalt hatte, für die Sicherstellung des Pkw angefordert wurde, glaubhaft bestätigt. Sie hat geschildert, dass sie erst angekommen seien, als die Situation beruhigt gewesen sei, was sich zu den Angaben der Zeugen PHK G. und I. und der Strafanzeige fügt, dass sie einen weiteren Funkstreifenwagen für die Sicherstellung angefordert gehabt hätten und dieser erst nach dem Widerstand eingetroffen sei. Der Angeklagte habe nicht mehr auf dem Boden gelegen, er habe sich entweder sitzend im oder stehend am Funkstreifenwagen ihrer Kollegen aufgehalten. Sie und ihre Kollegin seien noch von einer Kommissarsanwärterin begleitet worden und hätten lediglich die Sicherstellung des Fahrzeuges mittels Abschleppunternehmen abgewickelt. Andere Personen habe sie nicht an der Örtlichkeit gesehen. Weiter ist es auch nicht wahrscheinlich, dass das Kokain bereits zuvor auf der Straße lag und der Briefumschlag den Zeugen PHK G. und I. erst später aufgefallen wäre, obwohl er sich bereits auf dem Boden befunden hätte und zwar nicht nur, weil die Zeugen PHK G. und PHK I. wie bereits dargestellt glaubhaft bekundet haben, gesehen zu haben wie der Briefumschlag aus der Körpersphäre des Angeklagten gefallen ist. Denn es ist fernliegend, dass ein Briefumschlag mit gut 100 Gramm Kokain, die einen erheblichen Wert von mindestens 3.000 Euro haben, wie die Kammer, die in der Vergangenheit bereits mit einer Vielzahl von Betäubungsmittelstrafverfahren befasst war, weiß, just in diesem Moment zufällig auf der Straße liegt. cc) Ebenfalls ist die Kammer nach einer Gesamtwürdigung der Umstände davon überzeugt, dass das im Kofferraum des Pkw befindliche Haschisch dem Angeklagten zuzuordnen ist. Hierfür spricht zunächst, dass es sich um das vom Angeklagten genutzte Fahrzeug handelte wie dieser selbst angegeben hat und was durch die verlesenen ZEVIS Sachabfragen vom 21.09.2023, denen sich als Halter des Fahrzeugs der Angeklagte entnehmen lässt, indiziell gestützt wird. Auch war das Haschischpaket gut sichtbar und hob sich von seiner Farbgebung von der Umgebung des Kofferraums ab, wie sich den davon angefertigten Lichtbildern entnehmen lässt, auf denen das bräunliche Paket mit dem zusätzlichen Klebesstreifen in pink-metallic in der linken unteren Ecke des Kofferraums trotz anderer Gegenstände wie Reinigungsutensilien gut zu sehen ist. Soweit der Angeklagte angegeben hat, dass er mit dem Haschisch in dem Kofferraum seines Pkws nichts zu tun habe, „das“ aber auf sich nehme und er dies damit begründet hat, dass er seinen Pkw oft verleihe, ist diese Einlassung bereits für sich genommen wenig glaubhaft. Denn auf Nachfrage wie oft er seinen Pkw verleihe, an wen und wann zuletzt, hat er erklärt, sich daran nicht erinnern zu können, so dass es sich um wenig konkrete Angaben auf bloßen Behauptungsniveau sowohl hinsichtlich des Personenkreises als auch des Zeitraums handelte. Nicht zuletzt ist auch fernliegend, dass ein angeblicher Entleiher des Fahrzeuges eine solche Menge von über 400 Gramm Haschisch und daher von gewissem Wert von einem mindestens vierstelligen Betrag bei Rückgabe des Fahrzeugs zurücklassen würde. dd) Weiteres Indiz dafür, dass das Kokain und das Haschisch dem Angeklagten zuzuordnen sind, ist zudem der durch den von den Zeugen PHK G. und PHK I. geschilderte Eindruck vom Angeklagten, den sie aufgrund des Herumtänzelns um das Auto als nervös beschrieben haben. Dieses Verhalten deutet daraufhin, dass er etwas - wie die später aufgefundenen Drogen – zu verbergen hatte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es auch andere Gründe für nervöse Verhaltensweise geben kann wie die Polizeikontrolle an sich oder weil der Angeklagte generell unruhig sein könnte. Unter Berücksichtigung des vom Zeugen PKH G. beschriebene Verhalten des Angeklagten auf der Polizeiwache als polizeierfahren und dass dort keine Nervosität mehr zu spüren gewesen sei, legt jedoch vielmehr nahe, dass die zuvor gezeigte Nervosität auf Sorge vor Entdeckung der Drogen zurückzuführen war. ee) Die festgestellte Beschaffenheit des im Pkw aufgefundenen Einhandmessers – zwei Klingen, längere Klinge als Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 75mm und einer Klingenbreite von 21mm mm, die sich bei Öffnung selbständig feststellt; kürzere Klinge als Trapezklinge mit einer Klingenlänge von 27mm und einer Klingenbreite von 19mm, welche einhändig aufklappbar ist und sich ebenfalls selbständig nach Öffnen feststellt – sind der waffenrechtlichen Beurteilung vom 25.09.2023 und den von dem Messer gefertigten Lichtbildern zu entnehmen. Es handelt sich dabei nach der waffenrechtlichen Beurteilung weder um eine verbotene Waffe nach § 2 Abs. 1 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG noch um eine Waffe i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2a und b WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1 oder 2 zum WaffG. Die Kammer hat jedoch nicht feststellen können, dass der Angeklagte Kenntnis von dem in dem von ihm benutzten Pkw gefundenen Einhandmesser hatte. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine Kenntnis von dem Messer in seinem PKW gehabt und erst durch die Anklage davon erfahren habe. Angesichts der Aussage des Zeugen HE., bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass nur der Angeklagte das Messer dort ablegen konnte oder jedenfalls von diesem Kenntnis haben musste. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass der Angeklagte ein guter Bekannter sei und er bei diesem in der Vergangenheit in dessen Fahrzeug auch hin und wieder mitgefahren sei, dies auch noch im Spätsommer bzw. zum Ende des Sommers des Jahres 2023. Weiter hat er bekundet, dass er als Rohr- und Kanaltechniker Arbeitsmesser u.a. der Marke AT. besitze, das über zwei Klingen verfüge, wobei eine Klinge eine Teppichmesserklinge sei. So hat er das sichergestellte Messer ohne das es ihm zuvor gezeigt oder näher benannt wurde nach Aussehen und die Marke zutreffend beschrieben. Auch hat er geschildert, dass es gut möglich sei, dass er ein solches Messer, von diesen besitze er mehrere als Arbeitsmesser, im Auto des Angeklagten abgelegt habe, weil sie Essen gegangen seien und er das Messer nicht habe mitführen wollen, weil er dies außer zu Arbeitszwecken auch nicht mitnehmen dürfe. Aus den objektiven Umständen der Art und des Fundortes des Messers lassen sich ebenfalls andere Rückschlüsse nicht ziehen. Bei dem Messer handelt es sich ausweislich der waffenrechtlichen Beurteilung seitens des [Polizeipräsidiums], nicht um eine Waffe im Sinne des WaffG, sondern im Ausgangspunkt um einen Gebrauchsgegenstand, wenn dieser auch – wie nahezu jedes Messer – geeignet ist, Personen auch erheblich zu verletzen. Hierzu fügt sich, dass der Zeuge HE. beschrieben hat, dass er solche Messer als Arbeitsmesser einsetze und das Messer zu dem von dem Zeugen benannten Tätigkeiten, u.a. anderem Herauskratzen von Silikon mit der Trapezklinge und im Übrigen zum Schlitzen als kleineres Hebelwerkzeug, passende Gebrauchsspuren und Rückstände von Dreck aufwies, was auf den vom Messer angefertigten Lichtbilder erkennbar war. Die Beschreibung als Arbeitsmesser ist aufgrund seiner Beschaffenheit dabei ohne Weiteres damit in Einklang zu bringen. Auch der Fundort in der Ablage der Beifahrerseitentür stützt die sich deckenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen HE., dass dieses durch den Zeugen, der als Beifahrer mitgenommen wurde, unbemerkt abgelegt werden konnte. Jedenfalls verbleiben begründete Zweifel. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, was ausreichend gewesen wäre, dass dem Angeklagten das Messer, dass sich in der Ablage der Beifahrertür befand, von der Farbgebung eher unauffällig und aufgrund seiner Größe auch vollständig von der Verblendung verdeckt war, hätte auffallen müssen und er daher auf diese Weise ungeachtet der Eigentumsverhältnisse Kenntnis von diesem hätte haben können. b) aa) Die Feststellungen zu dem Ergebnis der Durchsuchung des Objekts in der P.-Straße 0 in W. am 19.09.2023 beruhen zunächst auf den Bekundungen der Zeugin KOKin CM., die an der Durchsuchung teilgenommen und von dem Verlauf und dem Durchsuchungsergebnis glaubhaft – wenn auch teils erst auf Vorhalt und im Rahmen der Inaugenscheinnahme von den bei Durchsuchung angefertigten Lichtbilder – im Sinne der unter Ziff. II. 1. b) getroffenen Feststellungen berichtet hat. Sie hat offen ausgesagt und wie es angesichts des Zeitablaufs und der Teilnahme an einer Vielzahl von Durchsuchungsmaßnahmen in anderen Verfahren auch plausibel ist, bekundet, sich nicht mehr an alle aufgefundenen Gegenstände und deren Fundorte erinnern zu können und dafür auf den von ihr angefertigten Durchsuchungsbericht vom 22.09.2023, den Sichtungsvermerk zu Wohnungsdurchsuchung vom 22.09.2023 und auf das Sicherstellungs-/Durchsuchungsprotokoll verwiesen. Sie hat dazu angegeben, bei Verfassen der zuvor genannten Dokumente dies naturgemäß besser habe wiedergeben können. Dem Durchsuchungsbericht in Zusammenschau sowohl mit dem Sichtungsvermerk zur Wohnungsdurchsuchung als auch dem Sicherstellungs-/Durchsuchungsprotokoll lassen sich die sichergestellten Gegenstände und deren Auffindeorte wie festgestellt vollständig ergänzend entnehmen. Zudem konnten durch in Augenscheinnahme der bei Durchsuchung gefertigten Lichtbildern die Fundorte ebenfalls nachvollzogen werden. Hierzu hat die Zeugin KOKin CM. bekundet, dass zunächst die konkrete Auffindesituation fotografisch festgehalten worden sei und erst im Anschluss die Position gewisser Gegenstände zum Fotografieren verändert worden seien, was sich auch der Abfolge der Bilder entnehmen lässt. bb) (1) Die Feststellung zu der Position des Baseballschlägers hinter der Hauseingangstür beruht auf der Aussage der Zeugin KOKin CM., deren Angaben durch den Durchsuchungsbericht und insbesondere durch die von dieser Situation angefertigten Lichtbilder ergänzt werden, auf den eben zu sehen ist, dass der Baseballschläger hinter der Hauseingangstür dort konkret zwischen einem Heizungskörper und der Wand schräg gestellt war, mit dem Griffstück zur Haustür ausgerichtet war und das obere Viertel des Schlägers hinter dem Heizungskörper sowie das Endstück in ganz geringem Anteil hervorschaute. Die Zeugin KOKin CM. hat bekundet, dass dieser hinter der Hauseingangstür abgestellt gewesen sei. Sie hat zunächst nicht geschildert, dass dieser zwischen Heizung und Wand gelehnt war, hat aber bei der mit ihr in Augenschein genommenen Lichtbildern, die dort abgebildete Position als die bei der Durchsuchung aufgefundene bestätigt. Dass sie sich zunächst hat nicht erinnern können, dass der Baseballschläger zusätzlich hinter dem Heizkörper an die Wand gelehnt war, ist insoweit erklärlich, dass die Zeugin wie sie bekundet hat an einer Vielzahl von Durchsuchungen teilnimmt und insoweit geschildert hat, dass die genauen Funde und Fundorte deshalb in dem Durchsuchungsbericht und dem Sichtungsvermerk zur Wohnungsdurchsuchung – in zeitlicher Nähe zu der Durchsuchungsmaßnahme und zu einem Zeitpunkt zu dem die Erinnerung noch besser gewesen sei – sowie fotografisch während der Durchsuchungsmaßnahme festgehalten worden seien. (2) Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Baseballschlägers – aus Holz und der Länge von 75cm – sind der waffenrechtlichen Beurteilung vom 25.09.2023 und den von dem Baseballschläger gefertigten Lichtbildern zu entnehmen. Es handelt sich dabei nach der waffenrechtlichen Beurteilung weder um eine verbotene Waffe nach § 2 Abs. 1 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG noch um eine Waffe i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2a und b WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1 oder 2 zum WaffG. (3) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Baseballschläger abweichend von der Einlassung des Angeklagten zur Verletzung von Personen geeignet und dazu bestimmt war sowie für den Angeklagten zugriffsbereit war. aaa) Dass der Angeklagte Kenntnis von dem Baseballschläger hinter der Haustür hatte, hat er selbst eingeräumt und steht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang. Der Baseballschläger war wie sich den entsprechend davon angefertigten Lichtbildern entnehmen lässt, ausreichend sichtbar, obwohl er von dem Heizungskörper teils verdeckt war. Jedenfalls war er beim Zugehen auf die Eingangstür von innen auch im Blickfeld, wie aus den entsprechend der von der Auffindesituation angefertigten Lichtbildern folgt. Hierzu fügen sich auch die Angaben der Zeugin KOKin CM., die ausgesagt hat, dass der Baseballschläger ohne Schwierigkeiten entdeckt worden sei. bbb) Aufgrund der Größe und der sich nach ob hin verdickenden Form ist der Baseballschläger objektiv geeignet Personen durch Schläge mit ihm zu verletzen, auch wenn es sich nach der waffenrechtlichen Beurteilung nicht um eine Hieb- oder Stoßwaffe oder einen gleichgestellten Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG handelt und die Gebrauchseigenschaft als Sportgerät im Vordergrund steht. Die Konzentration des Gewichts am oberen Ende des Schlägers führt zudem dazu, dass durch das Schwingen eine erhöhte Krafteinwirkung ermöglicht wird. Durch ein schwunghaftes Ausholen kann mithin bereits bei geringer Muskelanstrengung, eine starke Wucht entfaltet werden. ccc) Die Kammer ist auch unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände überzeugt davon, dass er von dem Angeklagten dazu bestimmt war. Die Einlassung des Angeklagten, dass der Baseballschläger dort nur gestanden habe, damit seine Mutter höchstens in der Einfahrt verlegte Pflastersteine, die bei Regen unterspült und hochgekommen seien, wieder hereinschlagen habe können und es für diesen keinen besseren Aufbewahrungsort gegeben habe, ist wenig überzeugend. Unabhängig davon, dass er weitere konkrete Angaben dazu nicht gemacht hat und auch nicht benannt hat wie häufig der Einsatz des Baseballschlägers dafür erforderlich wurde, waren auf den von dem Baseballschläger angefertigten Lichtbildern zwar Gebrauchsspuren, aber nicht derartige heftige Abnutzungen erkennbar, wie sie durch kräftiges Zuschlagen auf Pflastersteine an dem aus Holz bestehenden Baseballschläger zu erwarten gewesen wären. So mag zwar die Hauseingangstür nah an der Einfahrt gelegen haben, wonach es zweckmäßig hätte sein können, diesen direkt in der Nähe zu lagern. Ungeachtet dessen stünde dieser angebliche Zweck aber nicht einer anderen weiteren gleichzeitigen Widmung, nämlich der Bestimmung zur Verletzung von Personen, per se entgegen. Hingegen spricht aber gerade der Fundort, nämlich, dass der Baseballschläger hinter der Hauseingangstür positioniert war, welche zu passieren ist, um über die Wohnräumlichkeiten und von dort aus zu der Terrasse, auf welcher das Marihuana lagerte, zu gelangen, für die Bestimmung zur Verletzung von Personen. Denn so liegt es nahe, dass der Marihuanavorrat durch das durch den Baseballschläger vermittelte Gefühl von Sicherheit und Überlegenheit abgesichert werden sollte. Bei einer Gesamtwürdigung hat die Kammer danach keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte Grund dazu hatte, den Baseballschläger als Verteidigungsmittel dort vorzuhalten. cc) Die Kammer hat hingegen nicht die Überzeugung gewonnen, dass das in der Kommode in dem vom Angeklagten bewohnten Kellerraum aufgefundene und sichergestellte Taschenmesser, das nach der waffenrechtlichen Beurteilung vom 25.09.2023 keine Hieb- oder Stoß- oder sonstige Waffen im Sinne des WaffG darstellt, durch den Angeklagten zur Verletzung von Personen bestimmt war noch, dass ihm die Existenz dieses handelsüblichen Taschenmessers in einer mit anderen Gegenständen gut gefüllten Schublade überhaupt bewusst war. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er an das Taschenmesser in seiner Kommode keine Erinnerung gehabt habe. Dies habe in einer Schublade gelegen, in der er alle möglichen Dinge in der Vergangenheit abgelegt hätte. Das sei eine „Krimskrams“ Schublade gewesen. Er wisse auch gar nicht, zu welcher Gelegenheit er das Messer bekommen habe. Angesichts der Beschaffenheit des Messers, bei dem es sich tatsächlich um ein übliches Taschenmesser ohne besondere Auffälligkeiten handelte – einseitiger Klingenschliff, Klingenlänge 89mm, Klingenbreite 22mm – in Zusammenschau mit dem Fundort des Messers wie festgestellt, geht die Kammer weder davon aus, dass dessen Existenz ihm bewusst gewesen sein muss, sondern es durchaus in Vergessenheit geraten sein konnte, noch, dass er dieses zur Verletzung von Personen bestimmt hatte. So war das Taschenmesser in der Schublade auch nicht besonders positioniert, sondern eher wahllos hereingelegt. Auch hatte er dieses nicht griffbereit im Regal etwa abgelegt, wo aber andererseits offen Patronen herumlagen. c) Die Kammer ist des Weiteren davon überzeugt, dass das im Pkw des Angeklagten sichergestellte Haschisch, das bei der Kontrolle am Körper bei sich geführte Kokain und das auf der Terrasse aufgefundene und sichergestellte Marihuana in der Papiertüte mit Ausnahme von 50 Gramm Marihuana in dem festgestellten Umfang zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch ihn vorgesehen waren. Darauf deuten zunächst schon die vorgehaltenen Mengen an Kokain und Cannabis hin, die angesichts seines angegebenen Eigenkonsums, seines überschaubaren Einkommens und sonstiger finanzieller Verhältnisse, sehr groß sind. Im Einzelnen: Hinsichtlich des Kokains und des Haschischs beruht diese Überzeugung darauf, dass 100,68 Gramm netto Kokain und 432,94 Gramm netto Haschisch also erhebliche Mengen sichergestellt wurden, wobei der Angeklagte jedoch hinsichtlich des Kokains keinen Eigenkonsum, als auch hinsichtlich des Haschischs keinen nennenswerten Eigenkonsum geschildert hat. Er hat angegeben, dass er Kokain nur in der Vergangenheit probiert habe, dies aber nicht zu sich nehme, weil ihm die Wirkung nicht gefalle. Dies wird auch insoweit objektiv belegt, dass nach dem wissenschaftlichen Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung [der Rechtsmedizin] vom 10.10.2023 die dem Angeklagten am 19.09.2023 um 15:31 und 15:32 Uhr entnommenen Blutproben insoweit keinen Hinweis auf einen entsprechenden Konsum ergaben. Danach sind der Wirkstoff und auch keine Abbauprodukte in seinem Blut festgestellt worden. Zu dem Konsum von Haschisch hat er erklärt, dass er dieses nur in „einem von hundert Fällen“ anstelle von Marihuana rauche, weil ihm die Wirkung zu stark sei. Soweit ausweislich des zuvor erwähnten wissenschaftliches Gutachten in der dem Angeklagten entnommenen Blutproben THC sowie die Abbauprodukte OH-THC und THC-COOH nachgewiesen wurde, steht dies dem nicht entgegen. Denn dies ist mit dem Konsum des medizinischen Cannabis als auch aus anderen vorgehaltenen Mengen von Marihuana zu erklären. Danach war auch hinsichtlich des Haschisch kein Anteil zum Eigenkonsum von der sichergestellten Menge abzuziehen. Zumal der Angeklagte hinsichtlich des sichergestellten Haschisch anders als zu dem sichergestellten Marihuana bei der Wohnungsdurchsuchung auch nicht erklärt hat, davon etwas habe konsumieren zu wollen, wobei die Kammer nicht übersehen hat, dass der Angeklagte sich eingelassen hat, dass das Haschisch ihm nicht gehört habe, was die Kammer aber aus unter III. 2. a) cc) dargestellten Erwägungen für unglaubhaft hält. Auch ist die Kammer in Bezug auf das beim Angeklagten zu Hause aufgefundene in der Papiertüte auf der Sitzgelegenheit auf der Terrasse gelagerte Marihuana überzeugt, dass dieses überwiegend zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war. Die Menge von 492,81 Gramm netto spricht schon deutlich dagegen, dass sie in vollem Umfang zum Eigenkonsum verwendet werden sollte, wobei die Kammer jedoch um jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, angenommen hat, dass 50 Gramm davon zum Eigenbedarf vorgesehen waren. Denn anders als zum Konsum von Kokain und Haschisch hat der Angeklagte insoweit angegeben, im Tatzeitraum teilweise täglich ein bis fünf Gramm bzw. sechs bis sieben Joints, also maximal fünf Gramm Marihuana am Tag, geraucht zu haben. Nachvollziehbar ist im Ansatz zunächst auch ein Eigenkonsum des Angeklagten. Dieser wird insoweit dem Grunde nach durch das Ergebnis der Untersuchung der ihm am 19.09.2023 entnommenen Blutproben objektiviert. Ausweislich des bereits näher bezeichneten wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung wurde in den dem Angeklagten entnommenen Blutproben THC in einer Konzentration von 4,2 µg/L Serum, OH-THC in einer Konzentration von 1,5 µg/L Serum und THC-COOH in einer Konzentration von 43 µg/L Serum nachgewiesen. Nachvollziehbar ist damit anhand der Werte insbesondere des THC-COOH Wertes, der Aufschluss über die Häufigkeit des Konsums gibt, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum des Angeklagten im Tatzeitraum vorlag. Auch fügt sich zu den festgestellten Werten, die auf einen nicht langen zurückliegenden Konsum hindeuten, dass der Angeklagte wozu die Zeugen PHK G. und I. übereinstimmend bekundet haben und wie sich zudem aus der Strafanzeige vom 19.09.2023 ergibt, ihnen gegenüber bei der Kontrolle angab, am Vorabend Marihuana zu sich genommen zu haben. Die Angaben des Angeklagten zu seinem Eigenkonsum waren aber hinsichtlich dessen Ausmaß im Allgemeinen und auch betreffend die vom Angeklagten angegebene Menge des Marihuanas von der sichergestellten Gesamtmenge hierfür nicht uneingeschränkt glaubhaft. Zwar will er teilweise bis zu fünf Gramm Marihuana täglich konsumiert haben, dies aber erst abends, um tagsüber aktiv zu bleiben. Als andere Mengenangabe gab er sechs bis sieben Joints am Abend an. Allerdings hat er auf Nachfrage erklärt, nicht benennen zu können, welche ungefähre Menge Marihuana er pro Joint verbraucht und geraucht habe, was bereits für sich wenig glaubhaft ist, insbesondere unter Berücksichtigung seiner sonstigen Äußerungen zu unterschiedlichen Geschmacksrichtungen und Wirkungen und mit denen er Erfahrung im Konsum von Cannabis zum Ausdruck brachte. Insbesondere lassen sich diese Mengenangaben aber nur schwer mit einem abendlichen Konsum in Einklang bringen. So bedarf der Konsum von fünf Gramm oder auch von sechs bis sieben Joints einen gewissen Zeitraum. Dies erscheint auch weiter vor dem Hintergrund fraglich, dass er angab unter Asthma zu leiden. Ein so starker Konsum innerhalb eines vergleichbaren kurzen Zeitraums wäre dem nicht zuträglich. Die Werte der Abbauprodukte ausweislich des bereits näher bezeichneten wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung zum Tatzeitpunkt deuten auf einen gelegentlichen Konsum hin. Die Vorratshaltung lässt sich danach mit dem sicher vorliegenden Konsum des Angeklagten, der dem Grunde nach durch das wissenschaftliche Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung bestätigt wird, allerdings auch durch dieses hinsichtlich des konkreten Umfangs und Ausmaßes nicht näher eingrenzbar war, nicht in Einklang bringen. Die Menge von 492,81 Gramm netto Marihuana ist für eine Eigenkonsummenge jedoch auch eingedenk der von dem Angeklagten geschilderten Konsummenge in diesem Zeitraum sehr groß. Selbst wenn man den von ihm benannten Höchstwert von bis zu fünf Gramm pro Tag zugrunde legt, wonach sich ein wöchentlicher Konsum von ca. 35 Gramm ergäbe, hätte der Vorrat für über 14 Wochen ausgereicht. Zudem verfügte der Angeklagte, wie festgestellt und wie sich aus dem Durchsuchungsbericht, dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll, dem Sichtungsvermerk jeweils vom 22.09.2022 sowie den dazu gefertigten Lichtbildern ergibt, über weitere kleinere Mengen an Cannabis. Nicht zuletzt standen ihm weiterhin insgesamt zwanzig Gramm medizinisches Cannabis, zwei unterschiedliche Sorten zu je 10 Gramm, im Monat zur Verfügung wie aus den in Augenschein und verlesenen eingelösten Rezepten folgt und wozu der Angeklagte übereinstimmend angegeben hat, dies auch weiter bezogen und konsumiert zu haben, auch wenn die Abstände nicht immer genau einen Monat betragen hätten. Gestützt wird dies durch ein entsprechend aufgefundenes Rezept vom 04.09.2023 in Zusammenschau mit einer auf den 11.09.2023 datierten aufgefundenen Rechnung (Auftragsdatum: 04.09.2023) der F.-Apotheke, von der der Angeklagte das medizinische Cannabis wie er übereinstimmend ausgeführt hat bezogen hat. Gleiches bestätigt auch der Fund einer Dose der Apotheke F., für den Angeklagten hergestellt, die ursprünglich einen Inhalt von 10 Gramm umfasste, in der sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch gut sieben Gramm befanden, wie sich dem Sichtungsvermerk zur Wohnungsdurchsuchung entnehmen lassen und was belegt, dass der Angeklagte das medizinische Cannabis tatsächlich konsumierte. Wieso der Angeklagte eine derart große zusätzliche Vorratshaltung neben dem medizinischen Cannabis betreiben sollte, erschließt sich nicht. Seine Einlassung, das medizinische Cannabis zum Schein der Legalität weiter erworben zu haben, überzeugt insoweit auch nicht, denn ihm war bewusst, dass die Vorhaltung des anderen illegal erlangten Marihuanas in der festgestellten Größenordnung strafbar war und ist. Es spricht vielmehr dafür, dass er das medizinische Cannabis für seinen Konsum weiter bezog, um seinen Konsum damit zum Teil abzudecken und die auf fünf Folientüten verteilte Menge Marihuana in der Papiertüte überwiegend dem Verkauf zuführen zu können. Weiter ist zudem eine derart große Vorratshaltung vor dem Hintergrund nicht nachzuvollziehen, dass Marihuana auch nicht unbegrenzt lagerungsfähig ist und mit der Zeit nach der Erfahrung der in der Vergangenheit nahezu ausschließlich mit Betäubungsmittelstrafsachen befassten Kammer deutlich an Qualität und Wirkstoffgehalt einbüßt. Dass er selbst von einer begrenzten Haltbarkeit ausging, lässt sich zudem seiner Äußerung entnehmen, dass er die 131,62 Gramm brutto Marihuana im Mülleimer als zu alt beschrieben hat und dabei dessen Lagerdauer als ein bis zwei Jahre bezeichnete. Ungeachtet dessen, ob das Marihuana tatsächlich aus einem solang zurückliegenden Vorgang resultierte, zumal die Art der Verpackung, auch wenn es getrennt von dem in der Papiertüte aufgefundenen Marihuana gelagert wurde, eine starke Ähnlichkeit hinsichtlich der Art der Vakuumierung aufwies, kann daraus Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte in gewisser Hinsicht doch von einer begrenzten Haltbarkeit ausging, auch wenn er ausführte, dass Marihuana mit entsprechenden Frischhalteverpackungen nicht so stark an Qualität einbüße. Auffällig ist insoweit als weiterer Umstand in einer Gesamtschau, dass in der Nähe passend hierzu ein Vakuumiergerät auf der Lehne der Sitzgelegenheit stand. Die Einlassung des Angeklagten dazu, dass dies dort wegen des Umbaus der Küche an eine in der Nähe befindliche Steckdose besser angeschlossen habe werden können und er damit lediglich sein vorportioniertes Essen einvakuumiert habe, ist unglaubhaft. Diese Position ist mehr als unzweckmäßig, um Essen zu vakuumieren. Zumal in der Küche ausreichend Platz war, sie ihrem Zweck entsprechend genutzt wurde und voll funktionsfähig eingerichtet war, was sich den Lichtbildern entnehmen lässt. Darüber hinaus lassen sich auch die unterschiedlichen Sorten betreffend das in der Papiertüte aufgefundene Marihuana schon kaum mit dem behaupteten Erwerb einer größeren Menge an Marihuana bei einer Gelegenheit in Einklang bringen. Insgesamt handelte es sich um fünf verschiedene Sorten, was der Angeklagte eingeräumt hat und anhand der fünf unterschiedlich vakuumierten Folienschweißtüten, in der sich zudem jeweils ein mit der Sorte wie festgestellt beschrifteter Zettel befand, was auch auf den Lichtbildern zu erkennen und zudem in dem Sichtungsvermerk vom 22.09.2023 festgehalten worden ist, nachzuvollziehen ist. Die Einlassung des Angeklagten, dass er verschiedene Sorten für seinen Konsum vorgehalten habe, weil er gerne verschiedene Geschmacksrichtungen rauche, überzeugt vor den bereits dargestellten und den nachfolgenden Gesamtumständen nicht. Die Anordnung fügt sich hingegen ohne Weiteres zu einem schwunghaften Handel mit Marihuana, bei dem verschiedene Sorten angeboten und abverkauft werden. Auch die unterschiedliche Zusammensetzung der vorgehaltenen Drogen, so von Kokain, Haschisch und Marihuana fügen sich zu einem Handeltreiben. Die Vorratshaltung verschiedener Drogen bzw. Sorten (Kokain, Haschisch und Marihuana) in jeweils nicht unerheblichen Mengen wie festgestellt und von einem Einkaufswert von insgesamt mindestens 6.000 Euro – dies stellt nach der Erfahrung der seit Jahren überwiegend mit Betäubungsmittelstraftaten befassten Kammer eine sehr zugunsten des Angeklagten ausfallende Schätzung dar – ist zudem deshalb ein Indiz für die Absicht des gewinnbringenden Weiterverkaufs, weil der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nur über ein überschaubares Legaleinkommen verfügte. Er verdiente nach eigenen Angaben als selbständiger Reinigungsdienstleister monatlich 1.000 bis 1.500 Euro brutto, wovon er seinen Lebensunterhalt, wenn auch keine Miete, weil er bei seinen Eltern im Keller lebte, jedoch Krankenkassenbeiträge in Höhe von ungefähr 300 Euro finanzieren musste. Unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben, dass die Ausübung seiner Tätigkeit mangels fehlender Fahrerlaubnis eingeschränkt und er bislang keine Steuererklärungen, wobei er selbst aufgrund seines geringen monatlichen Umsatzes von Steuererleichterungen ausgehe, abgegeben hat, ist selbst die von ihm benannte Höhe seines Einkommens nicht gesichert. Insoweit verfängt auch der Hinweis darauf nicht, er habe größere Mengen günstig erwerben können. Dies ist erfahrungsgemäß zwar der Fall, wobei er konkrete Preise und Einkaufsmengen nicht genannt hat, ändert aber nichts daran, dass vor diesem Hintergrund eine Vorratshaltung für mehrere Wochen bzw. Monate bzgl. des Marihuanas bereits keinen Sinn ergibt; erst Recht gilt dies bezüglich des Kokains und Haschisch, hinsichtlich derer letztlich überhaupt kein oder kein nennenswerter Eigenkonsum stattgefunden hat. Für die Absicht des gewinnbringenden Weiterverkaufs sprechen auch die bei der Durchsuchung daneben weiteren aufgefundenen, von der Strafverfolgung ausgenommenen, auf verschiedene größere Druckverschlusstüten verteilten wachsartigen Zubereitungen von insgesamt 155,09 Gramm brutto, deren Wirkstoffgehalt ausweislich des Gutachtens des Behördengutachters Dr. FI. des LKA NRW vom 20.10.2023 nicht näher bestimmt wurde, wobei aber festgestellt wurde, dass es sich um konsumfähiges Cannabismaterial handelte, sowie die dazugehörigen Utensilien. So verfügte er ausweislich des Sichtungsvermerk zum KFZ, dem entsprechenden Durchsuchungsbericht und der hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder im Pkw zudem als Verpackungsmaterial über kleine Dosen und Pappschachteln wie festgestellt, die jeweils mit dem Namen „YS.“ bedruckt waren, was sogar auf eine „Marke“ für den Vertrieb im Sinne eines Wiedererkennungswert hindeutet. Die gemeinsame Aufbewahrung in einer Baumwolltasche unter dem Fahrersitz deutet auch hinsichtlich dieses auf eine Handelstätigkeit hin. Gegen die Einlassung des Angeklagten, dass die Dosen dafür gedacht gewesen sein, sein eigenes Marihuana steril zu lagern, spricht bereits der Auffindeort unter dem Fahrersitz in der Nähe zu einer anderen Zubereitung. Zudem erklärt es auch nicht die Vielzahl der noch nicht gefalteten Pappschachteln, zu denen sich der Angeklagte anders als zu den Dosen auch nicht geäußert hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dieses kein Verpackungsmaterial für die hier verfahrensgegenständlichen Drogen (Kokain, Haschisch im Pkw und Marihuana auf der Terrasse) gewesen ist, was aber dennoch auf eine Verkaufstätigkeit in anderem Zusammenhang hindeutet. Ebenso sind die ausweislich der Lichtbilder zur Wohnungsdurchsuchung auf dem Esszimmertisch weiteren aufgefundenen leeren Dosen, die eine große Ähnlichkeit mit dem im Pkw beklebten Dosen aufwiesen, als Verpackungsmaterial einzuordnen, welche der Angeklagte jedoch pauschal als Bastelmaterial bezeichnete, jedoch auch auf Nachfrage eine konkrete Bastelarbeit nicht näher bestimmte. Abgesehen davon wirkt seine Einlassung insoweit konstruiert, da es keine Anhaltspunkte für eine Basteltätigkeit des Angeklagten in den Räumlichkeiten oder aufgrund seiner Angaben gab und er insoweit hierzu passend auch keine konkrete Bastelart benennen konnte. Des Weiteren deutet das von dem Angeklagten in seiner Bauchtasche aufgefundene Bargeld in der Stückelung von zwanzig Fünfzig-Euroscheinen Bargeld, insgesamt in Höhe von 1.000 Euro, darauf hin. Seine Einlassung dahingehend, dass das Geld die Entlohnung für eine bereits in der Vergangenheit erbrachte Reinigungsleistung darstelle, ist aus sich heraus bereits nicht glaubhaft und wirkt konstruiert. Es ist bereits ein großer Zufall, dass just an dem Tag, an dem er das Geld persönlich bei einem Kunden abgeholt haben will, mit eben dieser nicht unerheblichen Summe angetroffen wird. Es ist auch schon mehr als ungewöhnlich, die Entlohnung für eine Reinigungsleistung zeitlich gesondert davon persönlich abzuholen. Gar nicht mehr nachzuvollziehen ist aber, dass der Angeklagte sich über die Herkunft des Geldes sicher war, aber weder die Reinigungsleistung, die angesichts der Summe nicht ganz unerheblich gewesen sein kann – schließlich stellte dies nach seinen Angaben ein durchschnittliches Monatseinkommen dar –, näher beschreiben konnte, obwohl er angeblich Rechnungen schreibt, noch den Auftraggeber bezeichnen konnte, wodurch auch die Angaben nicht überprüfbar waren. Aus diesem Grund ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um Geld aus Drogengeschäfte handelte. Dass keine weiteren Verpackungsmaterialen wie Eppendorfer Gefäße oder Druckverschlusstüten oder etwa Feinwaagen weder im Fahrzeug noch bei dem Angeklagten zu Hause aufgefunden wurden spricht nicht gegen eine Handelstätigkeit. Insoweit ist dies von verschiedenen Umständen abhängig. Nämlich in welcher Größenordnung, die Drogen abgegeben werden, nicht ausgeschlossen ist dabei, auch die Abgabe von größeren Menge, wann die letzte Verkaufstätigkeit stattgefunden hat, ob die Drogen gerade erst besorgt wurden, erst noch portioniert und hierfür gegebenenfalls an einen anderen Ort verbracht werden sollten. Auch spricht es nicht gegen eine Verkaufstätigkeit, dass keine Verkaufsaufzeichnungen („Tickerliste“) sichergestellt wurden. Solche sind schließlich für eine Verkaufstätigkeit nicht zwingend erforderlich. Bei einer Gesamtwürdigung hat die Kammer keine Zweifel, dass das Kokain, das Marihuana und das Haschisch in dem festgestellten Umfang zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Dafür sprechen die Mengen im Verhältnis zum Eigenkonsum und den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten, und die übrigen Utensilien, über die er verfügte. Bei den in der vom Angeklagten bewohnten Kellerräumlichkeit gefundenen kleineren verschiedenen Mengen Cannabis und dem aufgefundenen medizinischen Cannabis, geht die Kammer davon aus, dass diese separat gelagerten Mengen dem Eigenkonsum dienten. Diese Mengen stehen auch in einem plausiblen und nachvollziehbaren Verhältnis dem zu damaligen Zeitpunkt dem Grunde nach bestehenden Eigenkonsum des Angeklagten. Um jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, hat die Kammer weiter wie bereits ausgeführt, von den 492,81 Gramm netto Marihuana, 50 Gramm als Eigenkonsum angenommen. Ein höherer Anteil war aufgrund der gemachten Ausführungen zu des nicht näher eingrenzbaren und der Höhe nach nicht objektivierbaren Eigenkonsums des Angeklagten und angesichts des ihm im Übrigen zur Verfügung stehenden, insbesondere des medizinischen Cannabis, nicht zugrunde zu legen. Für einen exzessiven Konsum sprechen auch seine Lebensumstände nicht und dass er nach seinen eigenen Angaben tagsüber seine Funktionsfähigkeit erhalten wollte. d) Die Nettogewichte des beim Angeklagten zu Hause auf der Terrasse in der Georgstraße 61 in Köln aufgefundenen Marihuanas in der Papiertüte, des sichergestellten Haschisch (Pkw) und auch des Kokains sowie deren Wirkstoffgehalte ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. FI. vom LKA NRW vom 20.10.2023. Aus diesem ergibt sich auch das Bruttogewicht des im Mülleimer auf der Terrasse aufbewahrten Marihuana. Dem Angeklagten waren die recht großen Mengen, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren bekannt. Die Qualität des jeweiligen Betäubungsmittels bzw. des Cannabis nahm er billigend in Kauf, wobei die analytisch festgestellten Wirkstoffkonzentrationen innerhalb des Bereichs der regelmäßig bei entsprechenden Untersuchungen festgestellten Wirkstoffkonzentrationen liegen und sogar eine gute Qualität belegen. Mithin nahm er alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Einstufung der Handelsmenge als nicht geringe Menge zumindest billigend in Kauf. e) Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens beruhen auf einer Würdigung der Gesamtumstände. Zunächst sprechen die großen Mengen und dass Kokain, Haschisch und Marihuana, also nicht nur eine Droge vorgehalten wurde, dafür. Angesichts seiner zur Tatzeit Einkommens- und Vermögenssituation stellten die nicht konkret feststellbar angestrebten Erlöse aus dem Drogenverkauf eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht dar, die der Angeklagte sich verschaffen wollte. Angesichts des Umfangs der zum Verkauf bestimmten Drogen und die daran erkennbare Größenordnung des Handeltreibens, lässt sich auf die Absicht einer fortgesetzten mit Gewinnerzielungsabsicht getragenen Geschäftstätigkeit des Angeklagten schließen. f) Die Feststellung, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen (Klasse B) verfügte, hat er selbst eingeräumt. Bestätigt wird dies aufgrund der verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) vom 15.05.2024 sowie der verlesenen ZEVIS Personenabfragen und RESPER Abfrageergebnis durch die Polizei, jeweils vom 21.09.2023. Zudem folgt dies aus den Angaben des PHK G., der bekundet hat, dass der vorgezeigte [ausländische] Führerschein leicht erkennbar Fälschungsmerkmale aufgewiesen habe sowie aus der in der Strafanzeige vom 19.09.2023 festgehaltenen Erkenntnis, dass auch eine Abfrage ausländischer Fahrregister, keinen Datensatz über eine ausländisch erworbene Fahrerlaubnis enthalten habe. Weiter wird dies durch die Vorverurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt und dem Umstand, dass dem Angeklagten am 01.12.2012 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, was sich ebenfalls aus der ZEVIS Personenabfrage vom 21.09.2023 ergibt. Dass die [ausländische] Führerscheinkarte totalgefälscht war, hat die entsprechend kriminaltechnische Untersuchung ergeben, wozu der Zeuge PHK G. bekundet hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte auch zum Tatzeitpunkt und nicht wie er angeben hat, erst im Nachhinein von der Fälschung erfahren habe, damit um die Fälschung wusste und Kenntnis hatte über keine Fahrerlaubnis zu verfügen. Seiner Einlassung zu dem angeblichen Erwerb der am 19.09.2023 mitgeführten [ausländischen] Führerscheinkarte steht folgendes entgegen. So verfügte der Angeklagte neben des am 19.09.2023 vorgezeigten [ausländischen] Führerscheins über einen weiteren [als Aussteller denselben ausländischen Staat angebenden] Führerschein, der im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung entdeckt worden war. Dieser war ebenfalls totalgefälscht wie sich der kriminaltechnischen Untersuchung vom 20.10.2023 entnehmen lässt und wozu der Angeklagte auch erklärt hat, dass er bei diesem gewusst habe, dass es eine Fälschung sei. Der Abgleich der zeitlichen Daten offenbart die Kenntnis des Angeklagten auch von der Fälschung der im Rahmen der Verkehrskontrolle am 19.09.2023 sichergestellten [ausländischen] Führerscheinkarte. Denn die bei ihm zu Hause aufgefundene [weitere ausländische] Führerscheinkarte, hat er selbst als Fälschung bezeichnet, jedoch dennoch nicht vernichtet, welche als Erwerbsdatum der Fahrerlaubnis den 19.07.2022 und damit ein späteres als das auf dem am 19.09.2023 bei der Verkehrskontrolle vorgezeigten [ausländischen] Führerscheinkarte aufwies, auf der als Erwerbsdatum der Fahrerlaubnis der 26.05.2021 eingetragen war. Dieser Vergleich zeigt schon, dass die vom Angeklagten vorgetragenen Abläufe nicht stimmen können. Zudem hat er im Rahmen der Verlesung des Urteils vom 14.09.2023 bestätigt, dass es stimme, dass er keine Fahrerlaubnis am 26.12.2022 besessen habe. Auch letzteres Datum liegt nach dem in der bei der Kontrolle vorgezeigten Führerscheinkarte angegebenen Erwerbsdatum der Fahrerlaubnis. Er wusste also darum über keine Fahrerlaubnis zu verfügen, da er noch am 14.09.2023 wegen einer Tat wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 26.12.2022, verurteilt worden war. Die Feststellungen der Dokumentennummer der gefälschten [ausländischen] Führerscheine und der dort jeweils eingetragenen Daten des angeblichen Erwerbs der Fahrerlaubnis beruhen auf der in Augenscheinnahme dieser und ergänzenden Verlesung der entsprechenden Daten. Dass der Angeklagte – wie festgestellt – am 19.09.2023 den Pkw geführt hat, hat er eingeräumt, wozu auch die Zeugen PHK G. und I. übereinstimmend bekundet haben und sich der Strafanzeige entnehmen lässt. Nähere Feststellungen zu dem weiteren Fahrweg als die getroffenen, konnte die Kammer mangels weiterer Erkenntnisgrundlagen nicht treffen. 3. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten unter [Ziff.] I. beruhen auf seiner Einlassung, soweit dieser gefolgt wurde, auf der ihn betreffende AZR Personenabfrage vom 21.09.2023 sowie den aus den Vorstrafakten verlesenen Unterlagen. Aus letzteren und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 22.07.2024 folgen die Feststellungen zu seinen Vorstrafen. Der von dem Angeklagten behauptete Eigenkonsum wird – wie dargestellt – jedenfalls dem Grunde nach bestätigt durch das wissenschaftliche Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der entnommenen Blutproben im Anschluss an die polizeiliche Kontrolle vom 19.09.2023 und beruht auf seinen Angaben, soweit diesen gefolgt werden konnte. 4. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB bestehen bei dem Angeklagten nicht. Solche sind weder beim Tatgeschehen, noch beim Lebenslauf des Angeklagten oder im Rahmen der Hauptverhandlung hervorgetreten. IV. Rechtliche Würdigung Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte – unter Berücksichtigung der vorgenommenen Verfahrenseinstellungen, insoweit wurden auch, was bislang noch nicht dargestellt wurde, die Vorwürfe des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des Gebrauchens einer unechten Urkunde eingestellt – dem Tenor und wie folgt entsprechend strafbar gemacht: 1. Bezogen auf die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Menge von 442,81 Gramm netto Marihuana, die sich aus dem Abzug der zum Eigenkonsum vorgesehene Menge von 50 Gramm Marihuana von der aufgefundenen Gesamtmenge von 492,81 Gramm ergibt, hat sich der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG strafbar gemacht. a) Angesichts eines Wirkstoffgehaltes von 19,5 % THC ist der Grenzwert der nicht geringen Menge, welcher auch nach Inkrafttreten des Konsumcanabisgesetzes weiterhin bei 7,5 Gramm THC liegt, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Menge überschritten. Der Angeklagte hatte auch den erforderlichen Vorsatz. b) Der Baseballschläger ist wegen seiner objektiven Eignung zur Verletzung von Personen und seiner subjektiven Bestimmung durch den Angeklagten dazu als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG zu qualifizieren. Der Angeklagte hat diese sonstigen Gegenstände im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG mit sich geführt. Das Tatbestandsmerkmal des Mitsichführens ist nach einer in der Rechtsprechung häufig verwendeten Formulierung dann erfüllt, wenn der Täter die Schusswaffe oder den sonstigen Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann, sie sich also in seiner Griffweite befindet (MüKoStGB/ Oğlakcıoğlu , 4. Aufl. 2022, § 30a Rn. 160). Die Schusswaffe oder der sonstige Gegenstand muss dem Täter „zur Verfügung stehen“, das heißt so in seiner räumlichen Nähe sein, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (MüKoStGB/ Oğlakcıoğlu , a.a.O., § 30a Rn. 164). Es genügt, wenn die Waffe oder der Gegenstand während irgendeines Zeitpunkts der Tathandlung für ihn in Griffnähe ist. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn die qualifikationsspezifische Gefahrerhöhung durch die Waffe oder den Gegenstand nur bei einem Einzel- bzw. Teilakt verwirklicht ist (MüKoStGB/ Oğlakcıoğlu , a.a.O., § 30a Rn. 170). Dem Angeklagten war der gleichzeitige Zugriff auf den Baseballschläger und das Marihuana stets möglich, da der Baseballschläger sich derart in räumlicher Nähe zu dem auf der Terrasse gelagerten Marihuana befand, dass er sich dessen jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten, bedienen konnte. Er bewahrte den Baseballschläger unmittelbar hinter der Eingangstür auf, der auf dem Weg zu der Terrasse zu dem Marihuana zu passieren war. Der Weg zwischen Drogen und Baseballschläger konnte von dem Angeklagten ohne besondere Anstrengungen in wenigen Sekunden zurückgelegt werden und der Baseballschläger war binnen weniger Sekunden von der Terrasse oder auch umgekehrt zu erreichen und einsatzbereit zu machen. So schätzte der Angeklagte die Entfernung von der Hauseingangstür bis zu der Terrasse auf etwa sieben Meter, was sich mit dem auf den Lichtbildern und der Beschreibung der Wohnung im Durchsuchungsbericht fußenden Eindruck der Kammer deckt. Auch die Zeugin KOKin CM. hat übereinstimmend geschildert, dass über den Wohnbereich die Terrasse zu erreichen gewesen sei und dies in wenigen Sekunden von der Eingangstür aus. Der Zugriff war auch anders als der Angeklagte behauptet hat, nicht erschwert. Seine Angabe, dass der Baseballschläger dergestalt hinter der dem an der Wand befindlichen Heizkörper gestanden habe, dass er diesen bei geöffneter Tür gar nicht hätte ergreifen können, spricht nicht gegen die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Denn so wäre es ohne Weiteres möglich gewesen den Baseballschläger vor dem Öffnen der Tür hervor zu holen. Den Lichtbildern lässt sich weiter auch entnehmen, dass er locker zwischen Heizungskörper und Wand schräg gestellt war. Es genügt zudem zur Tatbestandserfüllung, dass der Baseballschläger während der Lagerung – als Teilakt des Handeltreibens – dem Angeklagten zur Verfügung stand, so dass es nicht darauf ankommt, dass keine Verkaufsgeschäfte an dieser Örtlichkeit festgestellt werden konnten. Der Angeklagte handelte auch mit dem erforderlichen Vorsatz; insoweit genügt auch ein bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Tatbestandsmerkmale der Grunddelikte und in Bezug auf die Qualifikationsmerkmale (MüKoStGB/ Oğlakcıoğlu , a.a.O., § 30a Rn. 177). Er wusste, dass der Baseballschläger sich hinter der Hauseingangstür befand und in wenigen Sekunden von der Terrasse über den Wohnbereich für ihn erreichbar war. 2. Im Hinblick auf die 100,68 Gramm netto Kokain ist der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Die Menge war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Der Grenzwert der nicht geringen Menge, der für Kokain bei 5g Kokainhydrochlorid liegt, war angesichts des Wirkstoffgehalts von 90,5 % deutlich überschritten. Der Angeklagte hatte auch den erforderlichen Vorsatz. Ob das Kokain zuvor zeitgleich mit dem Baseballschläger zu Hause gelagert worden war, konnte nicht festgestellt werden. Insoweit war von keinem bewaffneten Handeltreiben auszugehen. 3. Im Hinblick auf die 432,94, Gramm netto Haschisch ist der Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG erfüllt. Angesichts eines Wirkstoffgehaltes von 41,9 % THC ist der Grenzwert der nicht geringen Menge, welcher auch nach Inkrafttreten des Konsumcanabisgesetzes weiterhin bei 7,5 Gramm THC liegt, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Menge überschritten. Der Angeklagte hatte auch den erforderlichen Vorsatz. Die Ausführungen zu der Verneinung des bewaffneten Handeltreibens unter 2. gelten hier entsprechend. 4. Zudem ist er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig, in dem er wie festgestellt ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, geführt hat. 5. Der Besitz der 50 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum ist mittlerweile straffrei. Auch mit den kleineren aufgefundenen Mengen in dem Kellerraum, bei denen es sich augenscheinlich um Cannabis handelte, ist der straffreie Besitz von 60 Gramm nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG nicht überschritten. 6. Die Kammer hat hinsichtlich der unter 1. bis 4. dargestellten Gesetzverletzungen Tateinheit nach § 52 StGB zueinander angenommen. Denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, ob die unterschiedlichen Mengen Kokain, Haschisch und Marihuana nicht doch zeitlich und räumlich zusammengelagert wurden. Der Angeklagte hat hierzu keine Angaben gemacht und andere Erkenntnismöglichkeiten waren nicht gegeben. Da die Kammer keine Feststellungen dazu hat treffen können, wo und wann die Cannabissorten erworben wurden oder wie sie abgesetzt werden sollten, hat sie aber eine Bewertungseinheit oder natürliche Handlungseinheit zwischen dem geplanten gewinnbringenden Weiterverkauf des Cannabis nicht angenommen. Auch hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist Tateinheit zugunsten des Angeklagten anzunehmen, weil sich keine näheren Feststellungen zu dem Zweck der Fahrt haben treffen lassen (vgl. BGH Beschl. v. 8.11.2016 – 5 StR 482/16). V. Strafzumessung 1. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt sich im Fall der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Straftatbestände die Strafe nach dem Gesetz, welches die schwerste Strafe androht. Danach ist für die unter Ziff. II. festgestellte Tat im Ausgangspunkt die Strafe dem Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 34 Abs. 4 KCanG vorliegt, der grundsätzlich zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren führen würde. Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. 8. 2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37). Die Kammer hat sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und im Ergebnis einen minder schweren Fall nicht angenommen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er zu Beginn der Hauptverhandlung hinsichtlich des Marihuanas den Besitz sowie den äußeren Fund des Haschischs im Kofferraum eingeräumt und die objektiven Umstände des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestanden hat. Zudem ist der Angeklagte, der erstmals mit einer Freiheitsstrafe belegt wird, hinsichtlich der Strafhaft als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Zu seinen Gunsten ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass er selbst Cannabiskonsument zum Tatzeitpunkt war, wodurch er tatgeneigt war. Strafmildernd wirkt sich zudem aus, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel und das Cannabis sichergestellt werden und somit nicht in den Verkehr gelangen konnten. Auch der Baseballschläger konnte sichergestellt werden. Darüber hinaus handelt es sich bei dem vorgenannten Gegenstand um einen vergleichsweise weniger gefährlichen Gegenstand. Zudem hat er den Verzicht auf sämtliche sichergestellte Gegenstände erklärt, womit er auch die Übernahme von Verantwortung gezeigt hat, und die teilweise nach § 74 StGB hätten eingezogen werden können, wobei die Kammer von einem Wert dieser Gegenstände von bis zu 100 Euro ausgeht. Insbesondere hat er auch auf das sichergestellte Bargeld– trotz Behauptung angeblich legaler Herkunft – verzichtet. Zu Lasten des Angeklagten ist hingegen zu berücksichtigen gewesen, dass die nicht geringe Menge um ein Vielfaches überschritten war und zwar auch bereits in Bezug auf das Marihuana. Auch war jeweils die nicht geringe Menge in Bezug auf das Haschisch und das Kokain deutlich überschritten. Zudem handelte er gewerbsmäßig. Ferner ist einschränkend strafschärfend zu berücksichtigen, dass er vorbestraft ist, wenn auch bislang nicht erheblich und hinsichtlich der begangenen Straftaten nach dem BtMG und KCanG nicht einschlägig. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen und danach eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Maßregel 1. Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 64 StGB ist nicht veranlasst, da bereits keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte Cannabis im Sinne einer Substanzkonsumstörung nach § 64 StGB n. F. zu sich nähme. Auch waren in der Hauptverhandlung keine Anzeichen für eine solche erkennbar. Es ist ihm sogar nach seinen Angaben gelungen in Freiheit eine Abstinenz zu erreichen. 2. Es war eine gesonderte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 S. 3, 69 Abs. 1 StGB gegen den Angeklagten anzuordnen. Soll gegen einen Angeklagten wegen einer Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet werden, so muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen; der erforderliche Umfang der Darlegung hängt vom Einzelfall ab (BGH Beschl. v. 15.11.2016 – 3 StR 361/16; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00). Es liegt bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist, dennoch ist auf den Einzelfall abzustellen (BGH, Urt. vom 5. September 2006 - 1 StR 107/06). Gemessen daran, war eine isolierte Sperrfrist anzuordnen. Der Angeklagte wurde in der Vergangenheit sieben Mal ohne Fahrerlaubnis angetroffen und wurde deshalb drei Mal (einmal in fünf Fällen) rechtskräftig wie er wusste verurteilt. Zuletzt war er nur fünf Tage vor der hiesigen Tatbegehung wegen einer eben solcher Tat verurteilt wurden. Zudem war in diesem Urteil vom 14.09.2023 eine Sperrfrist angeordnet worden, von der er, wenn auch das Urteil am 19.09.2023 noch nicht rechtskräftig war, Kenntnis hatte. Alleine diese Umstände reichen bereits aus. Weiter ist er zudem aber auch unter dem Einfluss von THC (4,2 µg/L) gefahren, was von der Strafverfolgung ausgenommen wurde, aber dennoch in der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden kann. Insoweit ist unschädlich, dass zu dem konkreten Fahrverhalten und der Länge der Fahrtstrecke keine Feststellungen getroffen werden konnten, die so nicht in eine Gesamtwürdigung einbezogen werden konnten. Unter Ausübung ihres Ermessen, hat die Kammer aufgrund der vorgenannte Umstände eine Dauer der Sperrfrist von sechs Monaten als angemessen erachtet. VII. Einziehung Eine Einziehungsentscheidung ist nicht veranlasst, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die sichergestellten Gegenstände, inklusive des sichergestellten Bargelds verzichtet hat und darüber hinaus eine Einziehung nicht angezeigt ist. Das sichergestellte Mobiltelefon, [Nennung des Herstellers sowie der Modellbezeichnung], war nicht einzuziehen, da nicht ersichtlich ist, dass dieses bei der Tatbegehung eingesetzt wurde. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.