117 KLs 29/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
1. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten B. gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil es Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
2. Der Angeklagte kann das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.000 € beseitigen,
diese ist zu leisten bis zum 31.10.2024 an den Verein:
entfernt
IBAN: entfernt
BIC: entfernt
3. Erfüllt der Angeklagte die Auflage, so wird das Verfahren endgültig eingestellt werden. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO) und die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Revisionsverfahrens) sind der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO), wohingegen der Angeklagte seine notwendigen Auslagen (einschließlich der notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren) selbst zu tragen hat (§ 467 Abs. 5 StPO). Es ist beabsichtigt, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger J. und I. sowie W. H. (einschließlich der notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren) dem Angeklagten aufzuerlegen (§§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO), wobei hinsichtlich von Herrn J. und Herrn I. H. eine gesamtschuldnerische Haftung mit den Angeklagten Q., M. und U. bestünde (§ 472 Abs. 4 StPO i.V.m. § 471 Abs. 4 S. 2 StPO). Eine Entschädigung nach §§ 3, 2 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 StrEG soll nicht gewährt werden.
Erfüllt der Angeklagte die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren gegen ihn fortgesetzt werden. Leistungen, die er zur ihrer Erfüllung erbracht hat, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO).