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Beschluss

117 KLs 23/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0802.117KLS23.22.00
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Tenor

1. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten G. ,  X. und  P. gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil es Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

2.   Die Angeklagten können das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr unter den folgenden Voraussetzungen beseitigen:

a.    Der Angeklagte  G. durch Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 €,

b.    Der Angeklagte X. durch Zahlung eines Geldbetrages von 2.000,

c.    Der Angeklagte  P. durch Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 €,

 jeweils zu leisten bis zum 31.10.2024 an den Verein:

  entfernt

IBAN: entfernt

BIC: entfernt

3. Erfüllt der jeweilige Angeklagte die aufgeführten Auflagen, so wird das Verfahren ihn betreffend endgültig eingestellt werden. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO) und die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Revisionsverfahrens) sind der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO), wohingegen der jeweilige Angeklagte seine notwendigen Auslagen (einschließlich der notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren) selbst zu tragen hat (§ 467 Abs. 5 StPO). Es ist beabsichtigt, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger V. und I. C. (einschließlich der notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren) den Angeklagten aufzuerlegen (§§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO), wobei eine gesamtschuldnerische Haftung auch mit dem Angeklagten D. bestünde (§ 472 Abs. 4 StPO i.V.m. § 471 Abs. 4 S. 2 StPO). Eine Entschädigung nach §§ 3, 2 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 StrEG soll den Angeklagten nicht gewährt werden.

Erfüllt ein Angeklagter die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren gegen ihn fortgesetzt werden. Leistungen, die er zur ihrer Erfüllung erbracht hat, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO).

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten G. , X. und P. gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil es Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. 2. Die Angeklagten können das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr unter den folgenden Voraussetzungen beseitigen: a. Der Angeklagte G. durch Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 €, b. Der Angeklagte X. durch Zahlung eines Geldbetrages von 2.000, c. Der Angeklagte P. durch Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 €, jeweils zu leisten bis zum 31.10.2024 an den Verein: entfernt IBAN: entfernt BIC: entfernt 3. Erfüllt der jeweilige Angeklagte die aufgeführten Auflagen, so wird das Verfahren ihn betreffend endgültig eingestellt werden. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO) und die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Revisionsverfahrens) sind der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO), wohingegen der jeweilige Angeklagte seine notwendigen Auslagen (einschließlich der notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren) selbst zu tragen hat (§ 467 Abs. 5 StPO). Es ist beabsichtigt, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger V. und I. C. (einschließlich der notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren) den Angeklagten aufzuerlegen (§§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO), wobei eine gesamtschuldnerische Haftung auch mit dem Angeklagten D. bestünde (§ 472 Abs. 4 StPO i.V.m. § 471 Abs. 4 S. 2 StPO). Eine Entschädigung nach §§ 3, 2 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 StrEG soll den Angeklagten nicht gewährt werden. Erfüllt ein Angeklagter die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren gegen ihn fortgesetzt werden. Leistungen, die er zur ihrer Erfüllung erbracht hat, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO). Gründe : Die Voraussetzungen des § 153a Abs. 2 StPO liegen vor. Danach kann das Gericht ein Strafverfahren bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des jeweiligen Angeklagten gegen eine Auflage einstellen, wenn durch deren Erfüllung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird und die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht. Eine Einstellung kann danach vorliegend erfolgen. Ein hinreichender Tatverdacht gegen die Angeklagten besteht aus den in der Anklageschrift vom 12.05.2017 genannten Gründen auch unter Berücksichtigung von Urteil und Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2021 (jeweils 2 StR 418/19) fort. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann jedoch durch die Erfüllung der erteilten Auflagen beseitigt werden. Generalpräventive Erwägungen gebieten die Fortsetzung des Strafverfahrens nicht. Bei allen Angeklagten kommt nach dem Inhalt der Anklageschrift vom 12.05.2017 sowie nach dem weiteren Akteninhalt die Verwirklichung des Vergehenstatbestandes einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in Betracht, bei den Angeklagten G. und P. in Tateinheit mit einer hinsichtlich des Gefahrenerfolgs gleichfalls fahrlässigen Baugefährdung. Dabei bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten bewusst fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben könnten. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Angeklagten nach der Anklageschrift lediglich mittelbar, durch die Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten für die Havarie der Baugrube und in deren Folge den (…) K. Stadtarchivs (...)verantwortlich sein sollen. Die unmittelbare Schadensursache soll dagegen von zwei anderen im Verfahren vor der 10. Großen Strafkammer ursprünglich Mitangeklagten gesetzt worden sein, die die Lamelle 11 hergestellt haben und dabei das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schadensursächliche Hindernis in der Schlitzwand belassen haben sollen; diese ehemaligen Mitangeklagten können wegen Versterbens bzw. bereits eingetretener Verjährung nicht mehr belangt werden. Nach dem Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen im Urteil der 10. Großen Strafkammer vom 12.10.2018 zum Inhalt der dortigen Beweisaufnahme, besteht zudem der hinreichende Verdacht, dass dies bewusst und unter Täuschung der mit der Bauleitung und der Bauüberwachung betrauten G. , D. und X. geschehen ist. Dies relativiert das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung gegenüber den hiesigen Angeklagten, deren etwaige Verantwortlichkeit im Verhältnis zu derjenigen der unmittelbar an der Entstehung der etwaigen Fehlstelle beteiligten Personen als sekundär und nicht hoch erscheint. Dies gilt umso mehr, als nach den Ausführungen der Sachverständigen Professoren Dres. Y. , T. , M. , F. sowie Dipl.-Ing. R. im Parallelverfahren gegen den Angeklagten D. bis zur Feststellung der etwaigen Verstöße beim Bau der Lamelle 11 am (… ) „völlig unvorstellbar“ gewesen sei, dass ein Hindernis und darunterliegendes Erdreich einfach in einer Schlitzwand-Lamelle belassen werde (vgl. S. 107 des Urteils vom 07.02.2019, 120 KLs 5/18). Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist zudem gesunken, weil der (…) K. Archivs und die mutmaßliche Ursache bereits vor etwa (… ) gesetzt worden sein soll. Zudem ist maßgeblich folgender Aspekt zu berücksichtigen, welcher das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erheblich schmälert: Die Frage nach der technischen Ursache des Unglücks ist in den beiden landgerichtlichen Strafverfahren im ersten Rechtsgang (110 KLs 9/17 und 120 KLs 5/18) sowie im selbständigen Beweisverfahren (LG Köln , 5 OH 1/10) weitestgehend übereinstimmend im Sinne der Anklageschrift beantwortet und hinreichend aufgeklärt worden. Dem Rat der E. W. gilt die technische Ursache dadurch nunmehr als geklärt, weshalb er mit Beschluss vom 29.06.2020 den zwischen der E. W. und der N. H. - Z. zur Beilegung des Zivilrechtsstreits geschlossenen Vergleich als sinnvollen Weg, „dieses Kapitel der W.er Stadtgeschichte zu bewältigen und konstruktiv in die Zukunft zu blicken“ gebilligt hat (vgl. Niederschrift über die Sondersitzung des Rates der E. W. in der Wahlperiode 2014/2020 am Montag, dem 29.06.2020, S. 4 f., abrufbar unter - entfernt -. Eine weitere Aufklärung der Schadensursache wäre durch eine erneute Beweisaufnahme auch lediglich im überschaubaren Ausmaß zu erwarten, da nicht ersichtlich ist, dass der Kammer wesentliche neue Beweismittel zur Verfügung stünden, bereits bekannte Beweismittel jedoch möglicherweise – durch eine nunmehr beschränkte Erinnerung von Zeugen und die für die bisherigen Sachverständigen lange zurückliegende erstmalige Erstellung ihres Gutachtens – an Wert verloren haben. Auch die Schwere der Schuld der Angeklagten steht einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den Tatvorwürfen und zu der auch im Falle eines Schuldnachweises voraussichtlich lediglich feststellbaren mittelbaren Verantwortlichkeit Bezug genommen. Sämtliche Angeklagten waren zudem zum etwaigen Tatzeitpunkt nicht vorbestraft und sind dies auch heute nicht. Sie sind durch den Einsturz des K. Archivs und das Versterben von zwei Personen schwer erschüttert und haben sich über eine lange Zeit den Belastungen eines schwebenden, von hohem medialen Interesse begleiteten Strafverfahrens stellen müssen. Eine Fortführung des Verfahrens bis zu einem rechtskräftigen Abschluss würde möglicherweise weitere Jahre in Anspruch nehmen. Die etwaigen Taten liegen zudem bereits lange Zeit zurück, nämlich bei den Angeklagten G. und X. fast 00 Jahre und bei dem Angeklagten P. etwa 00 Jahre. Eine Wiederholung steht nicht zu befürchten. Bei der Bestimmung des Auflagenempfängers ist die Kammer den Vorstellungen der Beteiligten gefolgt und hat den Förderverein des K. Stadtarchiv s als Zuwendungsempfänger bestimmt. Eine Zuwendung von Geldauflagen an die Nebenkläger war im Rahmen des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO zwecks Schadenswiedergutmachung nicht möglich, da eigene Schadensersatzansprüche der Nebenkläger oder von den beiden Einsturzopfern übergeleitete Schmerzensgeldansprüche nicht ersichtlich sind; § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO lässt hingegen eine Zuwendung an Einzelpersonen nicht zu (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 153a, Rn. 18). Bei der Bemessung der Geldauflagen hat die Kammer die bei endgültiger Verfahrenseinstellung auszusprechende Belastung der Angeklagten mit den Auslagen der eigenen Verteidigung und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger berücksichtigt und die Höhe der Geldauflagen entsprechend abgemildert; allein die notwendigen Auslagen der drei Nebenkläger für die beiden Verfahren im ersten Rechtsgang (ohne die Revisionsverfahren) summieren sich hierbei bereits auf einen Gesamtbetrag von über 58.000 €. (Zur Berücksichtigungsfähigkeit der Belastung mit Nebenklägerauslagen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 472, Rn. 13).