Urteil
110 KLs 26/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0618.110KLS26.22.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 230, 249, 253 Abs. 1 u. 2, 255, 46a Nr. 1, 49, 52, 56 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften : §§ 223 Abs. 1, 230, 249, 253 Abs. 1 u. 2, 255, 46a Nr. 1, 49, 52, 56 StGB Gründe - abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO - I. 1. (…) 2. Der Angeklagte ist vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 21.05.2024 weist insgesamt vier Verurteilungen auf: a) Am 10.01.2014 verurteilte das Amtsgericht Bonn – Az. 84 Ds 281/13 –, rechtskräftig seit dem 29.01.2014, den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 EUR. Hierzu stellte das Gericht Folgendes fest: (…) b) Durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17.10.2016 – Az. 525 Ds 496/16 – wurde er wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gelstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. In dem seit dem 07.11.2016 rechtskräftigen Urteil wurden folgende Feststellungen zur Sache getroffen: (…) c) Mit Strafbefehl vom 28.04.2017 verurteilte das Amtsgericht Siegburg – Az. 207 Ds 6/17 – unter Einbeziehung der Entscheidung vom 17.10.2016 (s. o.), rechtskräftig seit dem 24.05.2017, den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Hierzu wurden folgende Feststellungen zur Sache getroffen: … d) Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Bonn – Az. 707 Ds 555/17 – den Angeklagten mit seit dem 29.08.2018 rechtskräftigen Urteil vom 21.08.2019 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. II. Aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung konnte die Kammer folgende Feststellungen treffen: Nachdem seine Mutter verstarb, zog der Angeklagte in die Wohnung Nr. 302 seines Freundes Q. im Gebäudekomplex E., T.-straße 81 in J.. Den Namen an der Klingel ließ er nicht ändern. Mit seinem Schlüssel konnte er sich auch Zutritt zum Komplex am Eingangsbereich T.-straße 79 verschaffen und über die Tiefgarage in den Bereich von Nummer 81 gelangen. Die Zeugen N. und X., beide (…) Staatsbürger, gelangten unter nicht näher aufgeklärten Umständen an eine Rolex-Uhr, die laut Zertifikat am 18.10.2021 in TJ. erworben worden war. Diese wollten die Zeugen gewinnbringend verkaufen. Ein nicht näher bekannter Mittelsmann mit dem Namen „D.“ stellte zu diesem Zweck den Kontakt zu dem Angeklagten her, der die Uhr erwerben wollte. Angaben zur Identität des Angeklagten machte D. dabei nicht. Es wurde vereinbart, dass der Angeklagte und die Zeugen sich zur Abwicklung des Kaufs in J. treffen sollten. Aufgrund dessen fuhren X. und N. am 25.10.2021 von den Niederlanden nach J. zu einem wiederum von „D.“ mittgeteilten Treffpunkt am P.-Supermarkt auf dem RH.-straße. Als sie gegen 22:00 Uhr dort eintrafen, gab sich kein Käufer zu erkennen, so dass die Zeugen „D.“ anriefen, der ihnen als neue Anlaufstelle das ganz in der Nähe befindliche M. Hotel in der Straße LD.-straße nannte. Dort warteten die Zeugen in ihrem Fahrzeug auf den angekündigten Käufer und trafen schließlich auf den ihnen bisher unbekannten Angeklagten. Dieser gab sich dadurch zu erkennen, dass er an die Beifahrerscheibe des Fahrzeugs klopfte, wo der Zeuge N. saß. Dieser überreichten dem Angeklagten auf dessen Bitte die Rolex-Uhr. Der Angeklagte befestigte sie sich am Handgelenk und betrachtete sie näher. Anschließend gab er den Zeugen zu verstehen, dass er die Uhr kaufen wolle; dem stimmten X. und N. zu. Bereits im Vorfeld war über „D.“ ein Kaufpreis von 14.000,00 EUR vereinbart worden. Tatsächlich verfügte der Angeklagte in seiner Wohnung auch über einen Bargeldbetrag von circa 18.000,00 EUR. Er schlug den beiden vor, mit ihm in seine Wohnung zu kommen, wo er die Uhr bezahlen wolle. Die Zeugen willigten ein, wobei X. im Auto blieb, während N., der ein wenig Deutsch sprach, dem Angeklagten mit der weißen Rolex-Aufbewahrungsbox und dem darin befindlichen Zertifikat in der Hand folgte. Zusammen mit N. machte der Angeklagte sich zu Fuß auf in Richtung der Wohnung im T.-straße. Die Uhr hatte der Angeklagte weiterhin am Handgelenk, womit die Zeugen einverstanden waren. Diese gingen davon aus, dass der Angeklagte den Kaufpreis zahlen werde und sahen ihren Teil der Abmachung als erfüllt an. Spätestens auf dem Weg vom M. Hotel in Richtung der Kreuzung LD.-straße/XE.-straße/T.-straße, fasste der Angeklagte den Entschluss, die Uhr nicht zu bezahlen und sie trotzdem für sich zu behalten. Die Gelegenheit erschien ihm günstig, da nur einer der Zeugen ihm folgte, und ihm war auch bewusst, dass N. sowie X. nicht wussten, wo er wohnte beziehungsweise seine Personalien nicht kannten. Er bog entsprechend seines nunmehr gefassten Tatentschlusses nicht links in den T.-straße, sondern rechts in den XE.-straße ein. Der nicht ortskundige N. folgte ihm. Auf einer der wenig beleuchteten Grünflächen des XE.-straße schlug der Angeklagte dem N. nunmehr ohne Vorwarnung in das Gesicht und fügte ihm eine Prellung an der linken Schläfe zu. Im Anschluss nutzte er die Gelegenheit und rannte über die Kreuzung in den T.-straße. N., der eine blutähnliche Farbanhaftung an der besagten Schläfe davongetragen hatte, nahm jedoch unmittelbar die Verfolgung auf. Dass der Angeklagte bei diesem Geschehen eine Waffe oder ein Werkzeug zum Nachteil des Zeugen N. einsetzte, beispielsweise eine Farbmarkierungs- oder Paintballpistole, konnte die Kammer nicht feststellen. Im Anschluss an das vorgenannte Geschehen lief der Angeklagte – verfolgt von N. – zunächst den T.-straße entlang bis zum CI.-straße. Dort machte er wieder kehrt, wich dem N. aus und rannte wieder zurück in Richtung LD.-straße. N. blieb dicht an ihm dran und schrie „Polizei!“ und „Gib die Uhr!“. An der Eingangstür T.-straße 79 blieb der Angeklagte stehen und versuchte, diese aufzuschließen. N. holte ihn ein und schlug mit der Faust nach dem Angeklagten. Dieser parierte den Fausthieb und konterte mit einem Schlag gegen den Kopf, so dass N. zu Boden ging. In dem kurzen Moment, in dem N. sich aufrichtete, gelang es dem Angeklagten die Tür zum Hausflur auszuschließen, den Flur zu betreten und die Tür sogleich wieder zuzuschlagen, so dass N. ihm nicht mehr folgen konnte. Der Angeklagte verschwand zusammen mit der Uhr im Inneren des Gebäudes. Die herbeigerufene Polizei konnte schließlich noch in der Nacht zum 26.10.2021 die Wohnung des Angeklagten ermitteln. Bei der um 06:00 Uhr erfolgten Durchsuchung konnten unter anderem die Uhr sowie der oben genannte Bargeldbetrag sichergestellt werden. Im Nachgang zur Tat traf sich im Auftrag des Angeklagten eine unbekannte männliche Person mit N. und X. in den Niederlanden und bezahlte den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 14.000,00 EUR für die Uhr. Auch entschuldigte sich dieser in Namen des Angeklagten bei den Zeugen. III. Die Feststellungen zu I. und II. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit dieser gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. An der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt bestehen keine Zweifel. Dies ergibt sich aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr. WE., denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Dieser hat überzeigend dargelegt, dass bereits kein Eingangsmerkmal erfüllt sei. Eine Intelligenzminderung oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei nicht ersichtlich. Auch eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Störung sei ebenfalls zu verneinen. Es liege auch keine Suchterkrankung vor. Zwar gebe es Anhaltspunkte für Substanzkonsum wie die Tilidin-Einnahme. Allerdings gebe es keine Hinweise auf einen deutlichen und regelmäßigen Gebrauch. Ferner seien keine Entzugserscheinungen ersichtlich und zur Tatzeit habe es keine Anzeichen für eine relevante Intoxikation gegeben. Eine Einschränkung aufgrund eines „Flashbacks“ oder dissoziativen Zustands bedingt durch eine Posttraumatische Belastungsstörung sei ebenfalls zu verneinen. Es gebe keine nachvollziehbaren Hinweise auf eine entsprechende Symptomatik. Der Angeklagte sei in der Lebensführung nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil liege bei ihm eine berufliche Situation vor, die teilweise mit einer hohen Belastung im Rahmen des Personenschutzes einherginge. Dies passe nicht zu einer Traumastörung, da die mit diesem Beruf einhergehenden, stressigen und nervlich belastenden Situationen mit einer derartigen Diagnose nicht auszuhalten und zu meistern seien. Schließlich sei keine Einschränkung aufgrund einer depressiven Episode zu erkennen. In solchen Episoden befasse man sich nicht mit Luxusgegenständen. Es gebe ferner keine Anzeichen für suizidale Tendenzen oder Handlungen vor, während oder nach der Tat. IV. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230, 253 Abs. 1 u. 2, 255, 52 StGB strafbar gemacht. 1. Vertiefte Ausführungen sind insoweit lediglich bzgl. der räuberischen Erpressung nach §§ 253 Abs. 1 u. 2, 255 StGB erforderlich. Deren Voraussetzungen liegen im Ergebnis vor. Eine Gewaltanwendung gegen eine Person und damit eine qualifizierte Nötigungshandlung i.S.d. § 255 StGB ist zu bejahen. Der Angeklagte schlug N. sowohl am XE.-straße als auch wenig später vor der Eingangstür auf dem T.-straße gegen den Kopf, wodruch N. dazu genötigt wurde, die Nichtzahlung des Kaufpreises zu dulden und auf seine Herausgabe- beziehungsweise Rückforderungsansprüche in Bezug auf die Uhr zu verzichten. Durch die Gewaltanwendung ist auch ein kausaler Vermögensschaden eingetreten. Dabei hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte den Verzicht auf die Herausgabe- beziehungsweise Rückforderungsansprüche oder bereits den Gewahrsam an der Uhr durch eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung, sprich einen Betrug, erlangt haben könnte. Damit wäre eine etwaige Täuschung und nicht die Gewaltanwendung für den eingetretenen Schaden kausal gewesen. Ein solcher Betrug könnte etwa angenommen werden, wenn der Angeklagte bereits bei Vertragsschluss oder spätestens auf dem Weg zum XE.-straße über seine Zahlungswilligkeit getäuscht und so jeweils den Anschein vertragsgemäßen Verhaltens erweckt hätte, wobei die Kammer hierzu keine eindeutigen Feststellungen treffen konnte (s.o.). Im Ergebnis kann dies jedoch auch offen bleiben (dazu sogleich). Auch wäre ein möglicher Betrug – was im Ergebnis allerdings ebenfalls offen bleiben kann – nicht aufgrund einer Wegnahme der Uhr am XE.-straße oder zuvor ausgeschlossen. Denn zwischen dem Angeklagten auf der einen und den Zeugen X. und N. auf der anderen Seite lag ein einverständlicher Gewahrsamsübergang vor. Der Angeklagte hatte neuen Gewahrsam an der Uhr begründet. Der Zeuge N. überreichte ihm die Rolex-Uhr und der Angeklagte befestigte sie sich an seinem Handgelenk, wodurch er nach der Verkehrsauffassung vollständigen Gewahrsam an der Armbanduhr erhielt, sprich die tatsächliche Sachherrschaft in der Gestalt, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstanden. Von einer bloßen Gewahrsamslockerung konnte demgegenüber nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr hätten sich die bisherigen Gewahrsaminhaber X. und N. die Uhr nicht ohne weiteres wieder beschaffen können, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Angeklagten zu beseitigen. Es handelte sich um einen kleinen Gegenstand, der sicher am Handgelenk lag und somit ausreichend der Körperspähre des Angeklagten zuzuordnen war. Zudem waren sich der Angeklagte und die Zeugen darüber einig, dass der Angeklagte die Uhr nach der Besichtigung sowie Anprobe an Ort und Stelle behalten sollte, die Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB damit erfüllt war und nur noch der Kaufpreis gezahlt werden sollte. Gleichwohl ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis von einem durch die Gewaltanwendung kausal bedingten Vermögensschaden auszugehen: Das Vorliegen eines Betrugs i.S.d. § 263 StGB unterstellt, wäre das hier abgeurteilte Verhalten des Angeklagten von einer sog. „Sicherungserpressung“ abzugrenzen, sprich einem Betrug mit anschließender nach Entdeckung begangener Nötigung zum Zwecke der Sicherung des betrügerisch erlangten Vermögensvorteils. Eine solche liegt grundsätzlich in den Fällen vor, in denen der Täter einen Betrug begeht und qualifizierte Nötigungsmittel anwendet, wenn das Opfer den fehlenden Zahlungswillen erst im Nachgang zu der vorgenannten Tat entdeckt, um es zum Verzicht auf seine Forderung zu bewegen. Demgegenüber ist jedoch eine räuberische Erpressung anzunehmen, wenn die von vornherein beabsichtigte Gewalt unmittelbar nach der Täuschung eingesetzt wird, um das Opfer zu nötigen, die Schädigung des Vermögens endgültig hinzunehmen. Andernfalls, also wenn der Entschluss erst nach dem vollendeten Betrug , gefasst wird, ist die Tat nicht von Anfang an durch nötigende Elemente geprägt und es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt (vgl. BGH, NStZ 2012, 951 m. w. N.). Ausreichend für den von vornherein beabsichtigten Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln ist dabei, wenn diese erforderlichenfalls eingesetzt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss v. 08.01.2019 – Az. 4 StR 520/18 –, zitiert nach juris Rn. 4 m. w. N.). Im Übrigen liegt selbst bei Verneinung der Nötigungsabsicht zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung eine räuberische Erpressung auch dann vor, wenn es zu einem weiteren oder vertieften Vermögensschaden auf Seiten des Geschädigten kommt. Eine solche Konstellation ist gegeben, wenn der Täter dem Geschädigten namentlich nicht bekannt ist und es diesem daher durch die Nötigungshandlung nicht möglich ist beziehungsweise wesentlich erschwert wird, seinen Zahlungsanspruch zivilrechtlich durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.03.2021 – Az. 3 StR 68/21 –, zitiert nach juris Rn. 17; BGH NStZ 2012, 95 f. a. E.). Dieser Zahlungsanspruch muss dem Geschädigten zustehen und werthaltig sein, sprich er darf nicht wertlos sein, weil er gänzlich uneinbringlich ist (BGH NStZ 2008, 627; BGH, Beschluss v. 17.08.2006 – Az. 3 StR 279/06 –, zitiert nach juris Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend offenbleiben, ob der Angeklagte bei einem Täuschungsentschluss auch die Absicht hatte, erfoderlichenfalls Gewalt anzuwenden. Denn durch die Gewaltanwendungen hat der Angeklagte jedenfalls einen vertieften Vermögensschaden bei N. (und auch X.) hervorgerufen. Denn der Angeklagte konnte aufgrund der Gewaltanwendung in dem Gebäudekomplex T.-straße 79 verschwinden, ohne dass X. und N. seine Personalien feststellen konnten. Bis auf die Tatsache, dass der Angeklagte sich durch einen Schlüssel Zugang zu dem Gebäude verschaffen konnte, gab es keine Hinweise darauf, dass er eine Wohnung in dem Komplex bezogen hatte. Er war dort weder amtlich gemeldet noch war sein Name an den Klingelschildern angebracht. Selbst die Polizei konnte den Aufenthalt des Angeklagten erst Stunden später durch weitere Ermittlungsmaßnahmen herausfinden. Damit wurde die Durchsetzung des zivilrechtlichen Zahlungsanspruchs zumindest erheblich erschwert, zumal die Zeugen keine deutschen Staatsbürger sind und somit bereits Sprachbarrieren bestehen, die das Bemühen um Hilfe insbesondere durch staatliche Behörden zusätzlich erheblich erschweren. Die Forderung war ferner werthaltig, da der Angeklagte über ausreichende Mengen an Bargeld verfügte. 2. Die räuberische Erpressung sowie die zwei jeweils nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB verwirklichen Körperverletzungen als qualifizierte Nötigungsmittel, die als eine natürliche Handlungseinheit zusammenzufassen sind, stehen zusammen in Tateinheit (§ 52 StGB). Ein gegebenenfalls vorausgegangener Betrug tritt jedenfalls als mitbestrafte Vortat zurück. V. Bei der Strafzumessung ist grundsätzlich der Regelstrafrahmen des §§ 255, 249 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht. Zu prüfen ist jedoch, ob nicht ein minder schwerer Fall des §§ 255, 249 Abs. 2 StGB vorliegt. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall gemäß § 249 Abs. 2 StGB sieht die Kammer im Ergebnis als gegeben an, da die vorzunehmende Gesamtwürdigung unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände ergibt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der räuberischen Erpressung in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Bei dieser Abwägung hat die Kammer zunächst zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein von Einsicht und Reue getragenes (Teil-)Geständnis abgelegt hat. Er ist zudem als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich, so dass die erlittene Untersuchungshaft erhebliche Auswirkungen auf den Angeklagten hatte. Die Tat liegt lange zurück und der Angeklagte ist letztlich seiner Zahlungsverpflichtung in Höhe von 14.000,00 EUR nachgekommen. Auch entschuldigte sich der Angeklagte bei den Zeugen zumindest über einen Mittelsmann. Im Ergebnis haben sowohl X. als auch N. aufgrund dessen kein Strafverfolgungsinteresse mehr; dies haben beide bei ihren Vernehmungen ausdrücklich betont. Zugunsten des Angeklagten ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Verletzungen des N. gering ausfielen. Auf der anderen Seite lagen jedoch wiederum Umstände vor, die erheblich zu Lasten des Angeklagten zu werten waren. So ist der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft, wobei er bisher nur zu Geldstrafen veruteilt wurde. Außerdem verwirklichte er ein weiteres Delikt teinheitlich. Schließlich handelte es sich bei der Tatbeute um einen Luxusgegenstand von erheblichem Wert. Dies zugrunde gelegt kann ein minder schwerer Fall allein aufgrund der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte aufgrund der vorgenannten strafschärfenden Aspekte nicht angenommen werden. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn der vertypte Milderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB zugunsten des Angeklagten mit in die Bewertung eingestellt wird. In diesem Fall sind unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte die Voraussetzungen eines minder schweren Falls i.S.d. §§ 255, 249 Abs. 2 StGB erfüllt. Da auf diese Weise der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB gemäß § 50 StGB durch die Begründung des minder schweren Falles „verbraucht“ wäre, wäre der Strafrahmen der §§ 255, 249 Abs. 2 StGB nicht (noch einmal) gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer die Frage in den Blick zu nehmen, ob für den Angeklagten nicht die Entnahme der Strafe aus dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen der §§ 255, 249 Abs. 1 StGB (noch) günstiger wäre. Dies ist zu bejahen, da der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten vorsieht und damit günstiger ist, weil sich die Strafe im unteren Rahmen bewegt. Die Strafe ist daher im Ergebnis dem nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen. In Bezug auf den Angeklagten liegt der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB vor. Zwar hat der Angeklagte kein vollumfängliches Geständnis abgegeben. Vorliegend ist jedoch dem Gepräge der Tat nach kein besonders schweres Gewaltdelikt festzustellen. Der Angeklagte hat zudem gezeigt, dass er die Geschädigten als Opfer der Tat respektiert beziehungsweise die Opferrolle anerkennt und er für die Taten die Verantwortung übernimmt. Innerhalb des danach gemäß §§ 255, 249 Abs. 1, 46a, 49 Abs. 1 StGB eröffneten Strafrahmens hat die Kammer erneut sämtliche oben dargestellten Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten gewürdigt und abgewogen. Unter Berücksichtigung aller dieser Erwägungen und der übrigen in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt wird, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet, und bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen müssen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der maßgeblichen prognostischen Grundlagen zum derzeitigen Zeitpunkt fällt die in die Zukunft gerichtete Prognose auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges für den Angeklagten günstig aus. Der Angeklagte ist bisher nur zu Geldstrafen veruteilt worden. Es ist daher zu erwarten, dass ihm schon der Ausspruch der Freiheitsstrafe, der Eindruck der erlittenen Untersuchungshaft und der drohende Widerruf der Bewährung bereits Warnung genug sein wird. Er verfügt zudem über feste soziale sowie berufliche Bindungen, die sich ebenfalls sehr günstig auf die Prognose auswirken. So hat der Angeklagte eine feste Beziehung, kümmert sich um seine Familienangehörige und geht einer Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe nach. Aufgrund der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen aufgrund der Erwägungen, die bereits zur Bejahung eines minder schweren Falls gemäß §§ 255, 249 Abs. 2 StGB geführt haben, darüber hinaus besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vor. Besonders ins Gewicht fällt hier wiederum das von Einsicht und Reue getragene (Teil-)Geständnis des Angeklagten sowie der vollzogene Täter-Opfer-Ausgleich mit den Geschädigten. Schließlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Verteidigung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet. Aufgrund der zahlreichen positiven prognostischen Grundlagen und dem damit einhergehenden großen Bedürfnis nach einer Resozialisierung des Angklagten außerhalb des Vollzugs liegen keine schwerwiegenden Besonderheiten vor, die eine Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich oder gar unerträglich machen und die Strafaussetzung das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.