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Urteil

5 O 239/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0528.5O239.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin buchte für den 23.07.2022 einen Flug vom Flughafen M. nach O./Zypern mit der Fluggesellschaft L.. Am Zielort buchte die Klägerin ferner eine Unterkunft für sich und die Mitreisenden S. und C. G. für den Zeitraum 23.07.2022 bis einschließlich 09.08.2022 zu einem Preis von 1.367,28 €. Die in Q. wohnhafte Familie reiste bereits am 22.07.2022 in V. an und übernachtete in einem Hotel zu einem Preis von 62,00 €. Für die Dauer der geplanten Reise mietete die Klägerin am Flughafen M. einen Parkplatz zum Preis von 103,00 € an. Der gebuchte Flug, welcher ursprünglich um 15:25 Uhr starten sollte, startete um 15:55 Uhr. Die Klägerin und die Mitreiseden verpassten den Flug wegen überlanger Wartezeiten an den von der Beklagten organisierten Sicherheitskontrollen und fuhren zurück nach Q.. Sie buchten einen Ersatzflug für den 27.07.2022 vom Flughafen R. zu einem Preis von 595,92 €. Da die ursprünglich gebuchte Zugverbindung nach R. storniert wurde, ließen sich die Reisenden von ihrer Tochter mit dem Pkw nach R. fahren und übernachteten dort vom 26.07.2022 auf den 27.07.2022 zu einem Preis von 69,00 €. Da sie von dem Hotel zum Flughafen R. kein Taxi erhielten, verpassten die Klägerin und die Mitreisenden auch diesen Flug, sodass sie mit dem ICE zurück nach Q. reisten. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.230,33 €, und zwar für folgende Schadenspositionen: Kosten für Ausweichflug von R. nach O. 490,62 € Transfer nach R. 300,00 € Parkplatzgebühren am Flughafen 118,00 € Unterkunft anteilig 321,71 € Die Klägerin begehrt Ersatz für folgende Schadenspositionen: 1. Übernachtung vom 22.07.22 auf den 23.07.22 in V. 62,00 € 2. Parkplatz Flughafen M. 103,00 € 3. Flug V.–O. 619,10 € 4. Unterkunft im Zielgebiet 1.367,28 € 5. Hin– und Rückfahrt Q.-V.-Q. (496 km a 0,38 €) 188,48 € 6. Ersatzflug R.–O. 595,92 € 7. PKW-Fahrt Q.–R. 230,00 € (Pauschale) 8. Hotel in R. 69,00 € 9. Zugfahrt R.–Q. 387,00 € 10. Auslagenpauschale 30,00 € Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.421,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. November 2022 zu zahlen. 2.) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 453,87 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, von der geltend gemachten Schadensposition bezüglich des Ersatzfluges seien die Steuern und Gebühren (105,30 €) des Luftfahrtunternehmens abzuziehen. Des Weiteren handele es sich bei dem Hotel in V. sowie den verpassten Hinflug um nicht erstattungsfähige Positionen, da diese Ausgaben auch bei Erreichen des Fluges angefallen wären. Zudem habe die Klägerin eine kostengünstigere Alternative für die ausgefallene Zugfahrt nach R. zum Ersatzflughafen nutzen müssen, weshalb hier nur 300,00 € zu erstatten seien, da eine Zugfahrt in etwa dieselben Kosten verursacht hätte. Bei dem Hotel am R.er Flughafen handele es sich ebenfalls um keine erstattungsfähige Schadensposition, da diese Kosten nicht zwingend notwendig gewesen wären. Da es in der Verantwortung der Klägerin gelegen habe, den Flug in R. rechtzeitig zu erreichen, seien die Kosten für die Zugfahrt wieder zurück nach Hause nicht zu erstatten. Die Kosten für die Unterkunft am Urlaubsort seien lediglich für die vier bis zum geplanten Ersatzflug verpassten Tage, mithin also ein Betrag in Höhe von 321,71 €, erstattungsfähig. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Dem Grunde nach hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie nach den gewohnheitsrechtlich und richterlich anerkannten Grundsätzen der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs. Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Allerdings stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, die über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag in Höhe von 1.230,33 € hinausgehen. Der Klägerin steht bereits deswegen kein Ersatz für Kosten zu, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie versucht hat, den Flug in V. zu erreichen. Dabei handelt es sich nicht um nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähige Schadenspositionen, sondern um so genannte frustrierte Aufwendungen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens ist nach der so genannten Differenzhypothese zu ermitteln. Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (Johannes W. Flume, in: BeckOK BGB, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 249 Rn. 37). Dies hat indes zur Folge, dass vor dem Haftungsereignis getätigte Aufwendungen der durch einen Haftungsfall beeinträchtigten Person, die nur in Folge des Haftungsfalls nutzlos werden beziehungsweise nun vergeblich erscheinen, regelmäßig schadenrechtlich materiell ohne Ausgleich bleiben (Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Aufwendungsersatz Rn. 8). Der Vermögenswert einer Sache ergibt sich daraus, wie diese im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gegen Geld hätte verwertet werden können und nicht anhand des Aufwands, den der Geschädigte erbringen musste, um an die Sache zu gelangen oder diese zu nutzen (Balke/Reisert/Schulz-Merkel, 38. Frustrierte Aufwendungen Rn. 1). Ausgehend von diesen Kriterien wären der Klägerin die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Flug von V. stehen, auch ohne die Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Sie kann daher keinen Ersatz für die Hinfahrt nach V., die Übernachtung in V., den Parkplatz am Flughafen M. sowie den Flug von V. verlangen. Auch die Kosten für die Rückfahrt nach Q. wären der Klägerin auch entstanden, wenn die Klägerin den Flug in V. erreicht hätte. Die Beklagte muss der Klägerin ebenso wenig die Aufwendungen erstatten, die die Klägerin in Hinblick auf die Unterkunft im Zielgebiet getätigt hat. Die Klägerin hatte sich bereits vor der Amtspflichtverletzung der Beklagten zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet. Diese Kosten sind mithin nicht durch die Amtspflichtverletzung entstanden. Erstattungsfähig sind im Ausgangspunkt die Mehrkosten, die der Klägerin infolge des verpassten Fluges entstanden sind. Hierzu zählen die Kosten für die Fahrt nach R. und die Flugkosten von R.. Ebenso muss die Beklagte die Kosten für die Übernachtung in R. erstatten. Ersatzfähig sind Maßnahmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (Oetker, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 386). Da die Anreise aus Q. zeitaufwendig war, war der Klägerin nicht zuzumuten, nicht in R. zu übernachten. Die Übernachtung in R. hätte eigentlich sicherstellen sollen, dass sie den Flug dort erreicht. Die erstattungsfähigen Kosten belaufen sich auf 789,62 €. Nicht ersatzfähig sind die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Klägerin den Abflug in R. verpasst hat. Diese Kosten stehen in keinem adäquaten Zusammenhang mit der Amtspflichtverletzung der Beklagten. Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. Der adäquate Ursachenzusammenhang kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hat, die den Schaden erst endgültig herbeigeführt hat (Reinert, in: BeckOK BGB, 69. Ed. 1.8.2023, BGB § 839 Rn. 162 m.w.N.). Es ist der Beklagten aber nicht zuzurechnen, dass die Klägerin in R. den Flughafen nicht rechtzeitig erreicht hat. Da der Klägerin im Ergebnis kein Anspruch zusteht, der über den bereits gezahlten Betrag hinausgeht, hat die Klage keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711.