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Urteil

2 O 273/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0528.2O273.22.00
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Tenor

1.

Unter Aufhebung des Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 28.02.2024 insoweit, als es den Beklagten

verurteilt hat, wird die Klage auch im Übrigen abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten

der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin

vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden

Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Unter Aufhebung des Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.02.2024 insoweit, als es den Beklagten verurteilt hat, wird die Klage auch im Übrigen abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, begehrt von dem Beklagten, einem ehemaligen Handelsvertreter der Klägerin, die Rückzahlung von gewährten Zuschüssen. Die Parteien schlossen unter dem 11./12.01.2018 einen Agenturvertrag (Anlage K2, Bl. 25 ff.). In § 11 (4) heißt es auszugsweise: "Die Parteien können den Agenturvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn [...] c) der Vertreter gegen § 2 (1) dieses Agenturvertrags verstößt, ...] Die Parteien sind sich einig, dass die vorgenannten Kündigungsgründe als so schwerwiegend anzusehen sind, dass eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden kann. [...]" Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden A. J. in seiner Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 08./14.05.2019 in einer Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K4, Bl. 39 f.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 1.675,00 €. Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden G. N. in seiner Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 30.07./12.08.2019 in einer Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K5, Bl. 41 f.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 4.772,50 €. Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden Q. V. in seiner Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 12.13.07.2018 in einer Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K6, Bl. 43 ff.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 4.390,50 €. Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter Y. B. in seiner Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 05./10.07.2018 in einer Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K7, Bl. 45). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 4.000,00 €. Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter K. Z. in seiner Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 09./21.08.2018 in einer Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K8, Bl. 46). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €. Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter D. F. in seiner Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K9, Bl. 47). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €. Der Beklagte beschäftigte die Untervertreterin U. L. in seiner Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K12, Bl. 51). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €. Der Beklagte beschäftigte Frau S. O. P. in seiner Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen Kostenzuschuss für Frau O. P. zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K10, Bl. 48). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 12000 €. Die Klägerin kündigte den Agenturvertrag des Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2019, dem Beklagten zugegangen am 21.10.2019, außerordentlich wegen vertragsuntreuen Verhaltens. Die Klägerin führte für den Beklagten eine Stornoreserve in Höhe von 8.443,42 €. Sie erklärte die Aufrechnung mit ihrem Rückforderungsanspruch betreffend den Zuschuss für die Mitarbeiterin O. P. mit dem Anspruch des Beklagten auf Auszahlung der Stornoreserve. Mit Schreiben vom 08.10.2021 forderte die Klägerin den Beklagten unter fruchtloser Fristsetzung bis zum 22.10.2021 zur Zahlung auf (Anlage K11, Bl. 49 f.). Mit vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.12.2022 wurde der Beklagte erneut fruchtlos zur Zahlung aufgefordert. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 44.393,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.10.2021 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klageschrift zu zahlen. Mit Teil-Versäumnis und Schlussurteil vom 28.02.2024 ist der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden, an die Klägerin 44.393,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.10.2021 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen. Gegen das dem Beklagten am 08.03.2024 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 22.03.2024, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Einspruch des Beklagten zu verwerfen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Antrag des Beklagten war dahingehend auszulegen, dass er unter Aufhebung des Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.02.2024 insoweit, als es ihn verurteilt hat, die Abweisung der Klage auch im Übrigen beantragt. II. Durch den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten ist der Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO), jedoch beschränkt auf den Teil des Rechtsstreit der durch Teilversäumnisurteil entschieden worden ist. III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 44.393,50€. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den in den zwischen den Parteien geschlossenen Zusatzvereinbarungen (Anlage K4, Bl. 39 f.; K5, Bl. 41 f.; K6, Bl. 43 ff.; K7, Bl. 45; K8, Bl. 46; K9, Bl. 47; K10, Bl. 48 und K12, Bl. 51) enthaltenen Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten im Falle einer fristlosen Kündigung des Agenturvertrags (Anlage K2, Bl. 25 ff.) aus wichtigem Grund. Denn vereinbarten Rückzahlungsverpflichtungen sind unwirksam. Diese Regelung verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel enthält eine entgegen Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Beklagten. Denn die Klausel differenziert nicht nach Verantwortungsbereichen. Nach dem Wortlaut der Klausel hat der Beklagte in allen Fällen einer fristlosen Kündigung des Agenturvertrags aus wichtigem Grund die erhaltenen Zahlungen zurück zu gewähren, ungeachtet in wessen Verantwortungsbereich der wichtige Grund, der zur fristlosen Kündigung des Agenturvertrags geführt hat, fällt. Er würde mithin auch dann seine Rückzahlungsverpflichtungen auslösen, wenn er - der Beklagte selbst – fristlos den Agenturvertrag aus wichtigem Grund kündigt hätte, weil die Klägerin sich grob vertragswidrig und rücksichtslos verhalten hätte und ihm deswegen eine Fortsetzung des Agenturvertrags nicht zuzumuten gewesen wäre. Der Einwand der Klägerin, dass die Klausel, obwohl sie dem Wortlaut nach keine Differenzierung nach Verantwortungsbereichen für die fristlose Kündigung enthält, gleichwohl vor dem Hintergrund des gesetzlichen Leitbilds, nach dem stets ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters Voraussetzung für eine Zahlungspflicht oder eines gleichgelagerten Rechtsverlusts ist, aber ein solches in sie hineinzulesen sei, greift nicht durch. Vielmehr begründet gerade die Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild die unangemessene Benachteiligung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel derart zulasten der Klägerin auszulegen ist, sind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre in diesem Fall eine solche Auslegung aufgrund des eindeutigen Wortlauts zumindest zweifelhaft. Zweifel in der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB jedoch zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingung. Der Inhaltskontrolle ist deshalb die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, da diese eher zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR 249/12, BGHZ 198, 23 Rn. 19; BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 –, BGHZ 200, 326-337, Rn. 19). Dies ist im Streitfall die Auslegung nach dem Wortlaut, nach dem den Beklagten auch dann eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, wenn die fristlose Kündigung auf einem Fehlverhalten der Klägerin beruht. Andere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Nebenforderungen, soweit noch nicht rechtskräftig über sie entschieden worden ist, teilen das Schicksal der Hauptforderungen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344 ZPO und § 708 Nr. 11, 709 , 711ZPO.7 Der Streitwert wird auf 44.393,50 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Verkündet am 28.05.2024