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Urteil

101 Ks 3/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0523.101KS3.24.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zum Mord und wegen vorsätzlichen Besitzes von Munition in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, zu einer

lebenslangen Freiheitsstrafe

verurteilt.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte den Nebenklägern M. und U. F. dem Grunde nach jeweils eine angemessene Entschädigung in Geld für das ihnen als Hinterbliebene des V. F. zugefügte seelische Leid zu leisten hat.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger M. und U. F., ferner die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen der vorgenannten Nebenkläger.

Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Angewandte Vorschriften:

§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 5. Alternative, 26, 52, 53 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zum Mord und wegen vorsätzlichen Besitzes von Munition in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte den Nebenklägern M. und U. F. dem Grunde nach jeweils eine angemessene Entschädigung in Geld für das ihnen als Hinterbliebene des V. F. zugefügte seelische Leid zu leisten hat. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger M. und U. F., ferner die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen der vorgenannten Nebenkläger. Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 5. Alternative, 26, 52, 53 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG Gründe I. 1. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in J. geboren und wuchst dort auf. Er hat drei ältere Brüder: W., L. und H. T., die alle derzeit in der Z. leben. Die Mutter des Angeklagten war bei der Firma C. (einem Hersteller für Feuerwerkskörper) tätig, sein Vater betreibt eine K.-Firma. Der Angeklagte besuchte in J. die Grundschule. Nach dem Wechsel auf eine Hauptschule zog er mit seiner Familie in den G.er Stadtteil B. um. Dort besuchte der Angeklagte weiter die Hauptschule. Im Alter von 18 Jahren verließ der Angeklagte die Schule mit einem Abschlusszeugnis und arbeitete fortan ungelernt als Gerüstbauer, weil er keine Ausbildung absolvieren wollte. Anschließend war er zunächst im Unternehmen seines Vaters angestellt. Aktuell ist er dort als Geschäftsführer tätig und organisiert an sechs Tagen in der Woche die Abläufe auf den von dem Unternehmen betreuten Baustellen, die er auch einzeln aufsucht. Mit dieser Tätigkeit verdiente er zuletzt 12.640 € brutto pro Monat. Bis auf Zahlungsrückstände bei seiner Krankenkasse ist er schuldenfrei. Ab dem Jahr 2018 oder 2019 war der Angeklagte auch Inhaber eines HM.s in G.-N., in dem ein befreundeter Frisör arbeitete. In dieses Geschäft wurde im Jahr 2022 einmal des nachts ein Brennsatz hineingeworfen und einmal hineingeschossen; im Juli 2023 gab der Angeklagte diesen HM. auf. 2. Der Angeklagte ist (…) Staatsangehöriger, verheiratet und hat mit seiner Ehefrau I. T. eine zur Zeit der Urteilsverkündung vierjährige Tochter und einen zweijährigen Sohn. Zur Tatzeit lebte er mit diesen in der gemeinsamen Wohnung in der O.-straße 60 in G., während er unter der Anschrift S.-straße 2b in G. amtlich gemeldet war. In der Vergangenheit ging der Angeklagte dem Boxsport nach. Er kämpfte zunächst erfolgreich in der Amateurliga, was mit zahlreichen Reisen zu Wettkämpfen verbunden war. Nach der Geburt seiner Tochter im März 0000 und aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie im selben Jahr stellte der Angeklagte diese Tätigkeit zunächst ein, nahm allerdings im weiteren Verlauf noch an vier Profi-Boxkämpfen der Bundesliga teil, bevor er den Sport endgültig aufgab. In seiner Freizeit trieb er bis zuletzt häufig Sport, unter anderem Kampfsport. Alkohol trinkt der Angeklagte nur gelegentlich bei feierlichen Anlässen; andere Rauschmittel hat er noch nie konsumiert. Er ist körperlich und geistig gesund. 3. Der Angeklagte ist vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 23.02.2024 enthält eine Eintragung. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Köln (642 Ds 208/18) vom 27.05.2019, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Der Entscheidung lagen zusammengefasst folgende Feststellungen zugrunde: Am frühen Morgen des 23.07.2017 besuchte der Angeklagte die Kneipe „X.“ in G.-E. und trank dort Bier und Schnaps. In den frühen Morgenstunden kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten A. und dessen damaliger Freundin. Im weiteren Verlauf trat der alkoholbedingt erheblich enthemmte Angeklagte im Zusammenwirken mit dem damaligen Mitangeklagten P. Y. mehrfach mit dem Fuß, an dem er Turnschuhe trug, gegen den Leib des Geschädigten, ohne allerdings dessen Kopf oder Oberkörper zu treffen. II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Anklagefall 1 (Hauptakte) a) Der Angeklagte gehörte für einen Zeitraum von mindestens anderthalb Jahren dem BL. „R.“, konkret der Ortsgruppe (genannt „JU.“) „MK.“ an, dessen WG. sein älterer Bruder, der gesondert Verfolgte L. T., war. Während der Angeklagte die erste Zeit Anwärter (sog. „Prospect“) war, wurde er sodann als vollwertiges Mitglied (sog. „HF.“) aufgenommen. Der zur Tatzeit 35 Jahre alte Getötete V. F. war rund 13 Jahre lang ebenfalls vollwertiges Mitglied des BL.s „R.“. Vollwertiges Mitglied war außerdem der gesondert Verfolgt HY. RH. (Spitzname „DD.“), der mit dem Angeklagten bekannt war. Der gesondert Verfolgte P. Y., der den Spitznamen „BF.“ trug, war hingegen lediglich „Prospect“ und stand als solcher in der clubinternen Hierarchie auf unterster Ebene. Während der Zeit der Anwartschaft hatte der gesondert Verfolgte Y. Anweisungen der Clubmitglieder zu befolgen und jeglichen Konsum von berauschenden Mitteln zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlungen drohten Körperverletzungen, die der gesondert Verfolgte Y. bereits mehrfach über sich hatte ergehen lassen müssen. Unter anderem wurde er mit einem Stück Holz auf die Füße geschlagen. Auch von dem Angeklagten war P. Y. in der Vergangenheit bereits heftig geschlagen worden. Gleichwohl wollte er weiter Mitglied beim R. JU. „MK.“ werden. Der gesondert Verfolgte P. Y. kannte den Angeklagten bereits seit ihrer gemeinsamen Jugend in G.-B., hatte mit ihm gemeinsam die Hauptschule besucht und war eng mit ihm befreundet. Er war dem Angeklagten äußerst ergeben und betrachtete ihn als eine Art Bruder, für den er alles gemacht hätte. Mit V. F. war der gesondert Verfolgte Y. ebenfalls gut befreundet, was allgemein – und auch dem Angeklagten – bekannt war. Y. hatte V. F. in der Vergangenheit schon mehrfach zu Hause besucht und Unterstützung von ihm erhalten, wenn er diese brauchte. Während ihrer gemeinsamen Zeit bei den R. hatte V. F. dem P. Y. allerdings auch – ebenso wie weitere „HF.“ von „MK.“ – Anweisungen erteilt, etwa seine Hunde auszuführen. Der Angeklagte und V. F. waren ebenfalls miteinander bekannt und darüber hinaus auch familiär miteinander verbunden. So ist XC. T., eine Cousine von V. F., mit W. T., einem Bruder des Angeklagten, verheiratet. Mit W. T. verband V. F. früher eine gute Freundschaft. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu den R. und den vorgenannten freundschaftlichen Verbindungen kannten sich der Angeklagte, die beiden gesondert Verfolgten P. Y. und HY. RH. sowie (der später von ihnen getötete) V. F. auch aufgrund einer früheren gemeinsamen Tätigkeit für den Angeklagten bzw. dessen Vater auf einer Baustelle. b) V. F. verließ den BL. im Herbst des Jahres 2022, etwa sechs oder sieben Monate vor dem späteren Tattag (dem 27.05.2023) aus nicht näher aufklärbaren Gründen „im Guten“, d.h. ohne Streit mit den übrigen Vereinsmitgliedern zu haben. Die Ortsgruppe „R. MK.“ löste sich wenig später auf Anweisung aus der Z. auf, möglicherweise wegen Differenzen zwischen der lokalen und der überregionalen Führungsspitze. Dies war auch der Moment, in dem der Angeklagte ebenfalls „im Guten“ aus dem Club ausschied. Andere Mitglieder schlossen sich entweder einer anderen Ortsgruppe an oder gaben ihre Mitgliedschaft anlässlich dieses Ereignisses ebenfalls auf. Der bislang intensive Kontakt zwischen P. Y. und dem Angeklagten reduzierte sich dadurch deutlich, was Y. erheblich belastete und traurig stimmte. Gleiches galt für den bis dahin guten Kontakt zwischen P. Y. und V. F.. Spätestens im Frühjahr 2023 entschloss sich V. F., wieder Mitglied bei den R. zu werden. So plante er gemeinsam mit anderen Personen – u.a. war er mit den Zeugen QN. und WO. eng verbunden – ein neues JU. zu gründen, das an die Stelle des früheren Charters „MK.“ treten sollte. Als V. F. am 14.02.2023 – seinem Geburtstag – in sozialen Medien ein Foto einstellte, das ihn mit einer Gruppe anderer Männer zeigte, sorgte dies im Kreise der Familie T. für Unmut, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, welche weiteren Personen neben V. F. auf dem Bild abgebildet waren. Unter anderem warf W. T. dem V. F. in diesem Zusammenhang vor, er stehe nicht zu seinem (W.s) Bruder. V. F. wurde von Mitgliedern der Familie T. als „Verräter“ bezeichnet, war darüber erschüttert und entfernte das Bild sofort wieder, nachdem er dies erfahren hatte. In diesem Zeitraum beschlich V. F. das ungute Gefühl, dass ihm – wahrscheinlich im Zusammenhang mit den vorstehend geschilderten Entwicklungen um die Neugründung eines R. Charters – Gefahr drohen könnte und äußerte dies gegenüber dem Zeugen WO., mit dem er befreundet war und der vor der Auflösung des Charters „MK.“ dort Prospect gewesen war. Dieser teilte in einem Telefonat mit dem Zeugen QN. – ebenfalls früheres Mitglied der R. – am 16.03.2023 mit, „V.“ habe gesagt: „Ich hab‘ im Urin, die wollen auf mich von der Seite drauf gehen“. Während QN. dies für unwahrscheinlich hielt, gab WO. zu bedenken: „Kann sein, dass die sich V. als Dings ausgesucht haben, Bruder, als Opfer, um Statement zu machen“. QN. blieb skeptisch („Bruder niemals, weißt du warum, die müssen…“) und setzte nach etwa einer Sekunde im selben Atemzug fort, „der CY.“ versuche doch gerade „… zu lutschen, damit der Dings…. wieder reden kann.“ (Anm. der Kammer: die Auslassungen beziehen sich auf im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung akustisch unverständliche Passagen.) Von seinen gleichwohl fortbestehenden Plänen, erneut Clubmitglied zu werden, hatte V. F. seiner guten Freundin TA. WT. bereits in einer Sprachnachricht vom 13.03.2023 berichtet. Am 17.03.2023 teilte er ihr in einer weiteren Sprachnachricht mit, er könne erst im Oktober nach einem Jahr „Left-Zeit“ wieder offiziell in den Club eintreten, sei aber schon Teil einer Gruppe und man bereite sich vor. Sie hätten bereits ein Objekt gemietet, um daraus eine Art Clubhaus zu machen. c) Am 12.05.2023 – 15 Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat – fand eine Hochzeitsfeier statt, zu der zahlreiche (ehemalige) Mitglieder der R. eingeladen waren. Zu den eingeladenen Gästen zählte auch der gesondert Verfolgte P. Y., der sich über die Gelegenheit, seine ehemaligen Freunde wieder zu sehen, sehr freute, sowie dessen Lebensgefährtin, die Zeugin YG.. Y. und YG. waren zu dieser Zeit etwa ein Jahr lang liiert. In ihrer Beziehung war es wegen der mehrfachen Untreue von P. Y. zwar wiederholt zu Eifersucht der Zeugin YG. gegenüber P. Y. und daran anknüpfenden Streitigkeiten gekommen, die auch in körperlichen Übergriffen von Y. auf seine Partnerin gipfelten. Die Zeugin YG. hatte Y. sein Fehlverhalten aber stets wieder verziehen und führte mit ihm auch zum Zeitpunkt der Hochzeit eine enge – wenn auch von Misstrauen gegenüber Y.s Treue begleitete – Beziehung. Auf der Hochzeit kam es nun zu einem Wiedersehen zwischen P. Y. und dem Angeklagten, welche den Abend in freundschaftlicher Atmosphäre und gelöster Stimmung verbrachten. Der Angeklagte begrüßte sogar die Zeugin YG. herzlich, worüber diese erstaunt war, da der Angeklagte ihre Beziehung zu Y. – wegen einer früheren Beziehung von YG. zu einem anderen Clubmitglied – bislang nicht gutgeheißen hatte. Gleich am Nachmittag des Folgetags (also am 13.05.2023) trafen sich der Angeklagte und P. Y. zu einem Spaziergang am Rhein. Bei dieser Gelegenheit teilte der Angeklagte P. Y. mit, er habe einen Auftrag für ihn, dessen Ausführung mit einem Risiko der polizeilichen Entdeckung und deswegen der Notwendigkeit eines Abtauchens (d.h. einer zwischenzeitlichen Unerreichbarkeit für andere Personen) vor der Auftragserfüllung sowie einer anschließenden Ausreise in die Z. verbunden sei; P. Y. werde aber für die Erfüllung des Auftrags auch belohnt werden, nämlich ein Leben mit viel Geld, einem Wohnen in einer Villa und der Nutzung einer Yacht führen können. Der Angeklagte hegte bereits zu dieser Zeit die Absicht, V. F. töten zu lassen und mit der Ausführung der Tat (jedenfalls) P. Y. zu beauftragen, weihte P. Y. jedoch noch nicht in die Einzelheiten des Auftrags ein, sondern blieb hinsichtlich des Zeitpunktes und des konkreten Inhalts – wozu P. Y. erst in den folgenden Tagen, spätestens am 24.05.2023 näheres erfuhr – zunächst vage. Das konkrete Motiv, aus dem der Angeklagte den Tod von V. F. wünschte, hat die Kammer nicht sicher aufzuklären vermocht; es liegt allerdings nahe, dass dieses im Zusammenhang mit den Bestrebungen von V. F., Teil eines neu zu gründenden R.-Charters zu werden, und einer dadurch ausgelösten Verärgerung der Familie T. stand. Im Anschluss an dieses Treffen mit dem Angeklagten begab sich P. Y. zur Zeugin YG. und verlangte – bevor er ihr von dem soeben stattgefundenen Gespräch mit dem Angeklagten berichtete –, dass sie ihre beiden Mobiltelefone in einem Schrank deponieren müssten, da er Sorge habe, darüber von der Polizei abgehört werden zu können. Sodann vertraute er ihr – das Gespräch mit dem Angeklagten wahrheitsgemäß wiedergebend – an, dass er von dem Angeklagten einen Job erhalten habe. Er wisse noch nicht genau, worum es gehe, aber er müsse etwas für den Angeklagten machen. Er werde vorher eine Zeitlang weggehen müssen und keinen Kontakt halten können, denn keiner solle wissen, wo er sich aufhalte. Was genau er tun müsse, erfahre er selbst erst etwa drei Tage vorher. Wenn es vorbei sei, werde er in die Z. reisen, wo er ein viel besseres Leben mit der Zeugin führen werde. Sie würden künftig in der Z. viel Geld haben und viel glücklicher sein als bisher; sie würden in einer Villa leben und auf eine Yacht gehen. Er werde sich voraussichtlich zwei Tage, vielleicht aber auch erst eine Woche nach Erledigung des Auftrags mit einer neuen Telefonnummer bei ihr melden. Um sie kontaktieren zu können, schrieb sich Y. hierzu die Telefonnummer der Zeugin auf einem Zettel auf. Er sicherte ihr zu, sich bei ihr zu melden, sie dann am Flughafen in der Z. abzuholen und mit ihr in eine große Villa zu fahren, wo auch „die anderen Leute“ sein würden. d) In den folgenden Tagen traf sich P. Y. mehrfach mit dem Angeklagten. Zudem stand er mit ihm in telefonischem Kontakt, nämlich am 15.05.2023 um 20:23 Uhr in Form einer 15sekündigen Verbindung und am 17.05.2023 um 02:39 Uhr in Form einer 37sekündigen Verbindung. Bei diesen Gelegenheiten war (auch) der P. Y. angediente Auftrag Gegenstand der Erörterungen, zumindest nämlich, ob dieser tatsächlich ausgeführt werden solle oder nicht, wenngleich P. Y. immer noch nicht die Einzelheiten hierzu bekannt gewesen sein mögen. Gegenüber der Zeugin YG. erwähnte Y. in dieser Zeit, dass es mit dem Job vielleicht doch nicht klappen werde, worüber die Zeugin YG. erleichtert war. Etwas später teilte er ihr aber mit, dass es doch dabei bliebe, dass er den Auftrag ausführen werde. Am Mittwoch, den 17.05.2023, erschien P. Y. nicht mehr an seinem Arbeitsplatz bei der OG. GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge DJ. ist. Dort war er seit dem 20.04.2023 angestellt und im Bereich der Industriemontage bei GW. tätig; diese Berufstätigkeit, die ihm von dem dort ebenfalls angestellten Zeugen DM. vermittelt worden war, sagte P. Y. sehr zu. Wie von Y. zuvor verlangt schrieb die Zeugin YG. dem Zeugen DJ. am 17.05.2023 nun eine Textnachricht, in der sie ihm wahrheitswidrig mitteilte, Y. habe aufgrund eines Todesfalls in der Familie – seine Großmutter sei gestorben – nach AI. reisen müssen, woraufhin ihm Urlaub gewährt wurde. Dies tat sie, weil Y. ihr gesagt hatte, niemand solle wissen, wo er sich fortan aufhalte. Tatsächlich meldete sich Y. in der Folgezeit nicht mehr bei seinem Arbeitgeber, woraufhin das Arbeitsverhältnis am 26.05.2023 fristlos gekündigt wurde. Ebenfalls am 17.05.2023 oder einen Tag später nahm P. Y. Abschied von seiner Partnerin. Er teilte der Zeugin YG. mit, er müsse sich vorübergehend nach WE. begeben, wovon niemand wissen dürfe. Die Verabschiedung der beiden voneinander fiel aus, als würden sie sich zum letzten Mal sehen: Y. weinte und umarmte YG. zum Abschied innig, dann trat er in den Aufzug, nur um kurz darauf noch einmal zurückzukommen und sie erneut weinend zu umarmen. Tatsächlich begab er sich – wie die Zeugin YG. kurze Zeit später herausfand – nicht nach WE., sondern in die in G.-PP. gelegene Wohnung von HY. RH., wo er in dessen Beisein bis zur gemeinsamen Tatbegehung am 27.05.2023 wohnte. Aus der Wohnung heraus nahm Y. in den nächsten Tagen verschiedene Male Kontakt zur Zeugin YG. mittels Videotelefonie auf, wobei er darauf achtete, dass RH. hiervon nichts mitbekam. So sprach er besonders leise, beendete das Gespräch abrupt oder schaltete den Ton aus, wenn dieser den Raum betrat. Er erklärte seiner Freundin, er könne in der Wohnung nicht frei reden. In dieser wohne sonst die Familie des Mannes, mit dem er dort zusammen sei; diese sei aktuell in der Z. im Urlaub – tatsächlich befand sich dort zu dieser Zeit JY. RH. mit ihrer Tochter – und warte dort auf den anderen Mann und ihn. Auf die Zeugin YG. wirkte er in diesem Zeitraum verändert, nämlich zunehmend bedrückt, aufgewühlt und traurig. Bei mehreren Gelegenheiten fing P. Y. während dieser Telefonate auch an zu weinen. Gefragt, warum er das mache, erklärte er YG. stets, er könne nicht darüber reden, sie solle sich aber keine Sorgen machen, es werde alles gut werden. Zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt in den beiden Wochen vor der Tat wies er die Zeugin YG. außerdem an, ihr Handy zu zerstören, indem sie es vom Balkon werfen solle, für den Fall, dass die Polizei erscheine. Die Polizei solle nicht erfahren, dass er sich – wie er ihr nicht nur erzählt, sondern auch in Textnachrichten geschrieben hatte – in die Z. begeben und sich von dort bei ihr melden werde. Dies wollte die Zeugin aber nicht, sondern zog es im Folgenden vor, alle in Verbindung zu Y. stehenden Daten zu löschen. Etwa am 20.05.2023 löschte auch P. Y. alle hochgeladenen Bilder von seinem NQ.-Account, ohne allerdings den Account selbst zu löschen (auf dem er am 24.05.2023, dem gemeinsamen Jahrestag, dann ein gemeinsames Bild von sich und seiner Freundin als Profilbild einstellte). Auch zum Angeklagten stand P. Y. im Folgenden (während seines Aufenthalts in G.-PP.) in regem telefonischen Kontakt. So kam es am 19.05.2023 zu fünf Verbindungen zwischen 12:35 Uhr und 20:43 Uhr mit einer Dauer zwischen 3 und 170 Sekunden, am 20.05.2023 zunächst von 06:09 Uhr bis 06:11 Uhr zu sechs Anwahlvorgängen von Y. (Rufnummer N01) bei dem Angeklagten (Rufnummer N02) und sodann am selben Tag zu weiteren acht Verbindungen im Zeitraum von 10:35 Uhr bis 19:45 Uhr mit einer Dauer zwischen 2 und 162 Sekunden. Am Abend des 24.05.2023 trafen sich der Angeklagte und P. Y. persönlich, wobei es um 22:03 Uhr zu einer technischen Kopplung der von ihnen genutzten, sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befindenden Mobiltelefone kam. Spätestens nun offenbarte der Angeklagte gegenüber P. Y., dass der von ihm und HY. RH. auszuführende Auftrag die baldige Tötung des V. F. durch Erschießen zum Gegenstand habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt – und auch im Folgenden bis zur Tat – nahm der Angeklagte eine heimtückische Tötung des V. F. – mit dessen Durchführung er schließlich (auch) F. Freund P. Y. beauftragt hatte – mindestens billigend in Kauf. e) Am Folgetag (dem 25.05.2023) besuchte P. Y. den V. F. – der am 22.05.2023 eine ca. 14-tägige stationäre Entziehungsbehandlung von Kokain und Cannabis in einer Klinik in HG. regulär abgeschlossen hatte – in dessen Wohnung in G.-FB., die V. F. mit dem Zeugen DM. bewohnte. Möglicherweise erfolgte dies, um die Gewohnheiten von V. F. und seine Wohnung (als möglichen Tatort) im Hinblick auf die geplante Tötung auszuspionieren, möglicherweise aber auch nur, um das bis dahin freundschaftliche Verhältnis zwischen Y. und F. aufrechtzuerhalten und V. F. in Sicherheit zu wiegen. Beide Männer nahmen an diesem Tag gemeinsam mit DM. eine Mahlzeit ein; auch die Nebenklägerin NJ., die mit V. F. seit etwa einer Woche liiert war stieß zu diesem Treffen hinzu. Die Stimmung an diesem Tag war zwischen allen Beteiligten freundschaftlich und entspannt. Mit der Begründung, er sei knapp bei Kasse, bat Y. sodann V. F. um 50 €, welche dieser ihm daraufhin lieh. Einen Tag später, am 26.05.2023, führte V. F. gemeinsam mit der Nebenklägerin NJ. die Hunde von F. am Rheinufer aus. Dort trafen sie auf die gesondert Verfolgten P. Y. und HY. RH., die dunkle Kleidung, nämlich jeweils eine Bomberjacke, ein T-Shirt, eine Jogginghose und ein Basecap, trugen. Während die Zeugin NJ. P. Y. gut kannte, da dieser der Nachbar ihrer Mutter war und sich in den letzten Jahren häufiger in dem Sonnenstudio, in dem sie arbeitete, mit ihr – u.a. über seine Einsamkeit nach der Auflösung von „MK.“ – unterhalten hatte, war ihr HY. RH., dessen Namen sie auch nun nicht erfuhr, bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt. Die drei Männer begrüßten sich mit Umarmung und Handschlag und unterhielten sich kurz, wobei F. „KU.“ genannt wurde. Die Stimmung war auch an diesem Tag gelöst. Ob die beiden gesondert Verfolgten bereits am 26.05.2023 (vergeblich) auf eine passende Gelegenheit zur Ermordung von F. hofften oder dieses Treffen nur einem Auskundschaften bzw. Vorbereiten der Tat diente – etwa um nun auch RH. wieder in Kontakt mit dem Angeklagten zu bringen –, ließ sich nicht feststellen. In den frühen Morgenstunden dieses Tages hatte der gesondert Verfolgte RH. um 05:09 Uhr über die Plattform EC. Kontakt zu seiner Ehefrau JY. aufgenommen und ihr mitgeteilt, er werde ein bis zwei Tage kein Handy haben, sie solle sich keine Sorgen machen, es sei alles gut und er schreibe mit einem anderen Handy, was er zu Hause gefunden habe. Später am Tag hatte ihn JY. RH. auf demselben Weg daran erinnert, dass sie am 29. aus der Wohnung raus müssten und sie drei Tage später auch nach Hause fliegen wolle. HY. RH. bat darum, sie möge ihn erst mal dort ankommen zu lassen; danach könnten sie weiter gucken. Am Abend des 26.05.2023 kam es um 18:01:36 Uhr zu einem bei RH. eingehenden Telefonanruf des Angeklagten mit einer Dauer von 54 Sekunden. Der Angeklagte wählte hierbei zum ersten Mal die neue Rufnummer N03 des gesondert Verfolgten RH. an, die dieser erst seit dem 24.05.2023 aktiv nutzte. Über diese neue Rufnummer von RH. hatten die beiden Männer zuvor keinen Kontakt zueinander hergestellt. Allein am Abend des 26.05.2023 wurden nun aber zwischen dieser Rufnummer und der Rufnummer des Angeklagten (N04) von 18:19:09 Uhr bis 21:26:40 Uhr zwölf weitere Verbindungen hergestellt, deren Dauer zwischen 0 Sekunden und 71 Sekunden betrug. f) Am Tattag – Samstag, der 27.05.2023 – fuhr die Zeugin YG. früh morgens gegen sechs oder sieben Uhr mit dem Zug von FF. nach G., um den Tag dort mit ihrer Schwester zu verbringen. Auf dem Weg dorthin telefonierte sie mit P. Y., der ihr ohne Angabe von Gründen, aber in dem Wissen, dass die Ausführung des ihm erteilten Auftrags unmittelbar bevorstand, mitteilte, er wolle nicht, dass sie an diesem Tag nach G. komme. Am selben Tag begab sich V. F. mittags zum nahe gelegenen Kiosk, der zu dieser Zeit von dem Zeugen XT. in Vertretung des Inhabers (seines Bruders) geführt wurde. An diesem Tag übergab der Zeuge XT. an V. F. 4.000 € in bar, wobei nicht sicher aufgeklärt werden konnte, ob es sich um ein Darlehen handelte, um dessen Gewährung F. den XT. gebeten hatte. Zurück in seiner Wohnung besprach F. mit DM., dass sie am Abend gemeinsam ausgehen könnten. Sodann begab er sich am späten Mittag gemeinsam mit der Zeugin NJ. zu Fuß in das nahe gelegene, ca. 10 bis 15 Gehminuten entfernte Fitnessstudio JG. (HI.-straße 121-123, 00000 G.), um dort zu trainieren. Bereits seit 13:24 Uhr an diesem Tag standen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte RH. in regem telefonischen Kontakt, wobei der erste Anruf von dem Angeklagten ausgegangen war; insgesamt kam es zwischen 13:24 Uhr und 14:34 Uhr zu sieben Verbindungen zwischen beiden, darunter auch zwei längere Gespräche (um 14:23 Uhr für 72 Sekunden und um 14:34 Uhr für 44 Sekunden), die von dem Angeklagten ausgegangen waren. Gegen 15 Uhr schrieb P. Y. seiner Freundin auf der Plattform ZH.: „Ich bin traurig.“ Kurz darauf erschienen P. Y. und HY. RH., beide in derselben Kleidung vom Vortag (dunkle Bomberjacke, T-Shirt, Jogginghose und Basecap) und jeweils eine Sporttasche tragend, an der Wohnanschrift von V. F., den sie dort wähnten, und klingelten. In einer der beiden Sporttaschen befand sich die spätere Tatwaffe, eine Pistole. An diesem Tag wollten Y. und RH. den Plan, V. F. zu erschießen, in die Tat umsetzen, sobald ihnen die Gelegenheit hierzu günstig erschien. Dies hatte RH. in den unmittelbar vorangegangenen Telefonaten mit dem Angeklagten auch so erörtert. Der anwesende Mitbewohner DM. öffnete auf das Klingeln hin ein Fenster, woraufhin sich Y. und RH. nach dem Aufenthalt von F. erkundigten, mit dem sie (angeblich) verabredet gewesen seien. DM., dem zwar HY. RH. unbekannt war, der aber P. Y. erkannte, teilte ihnen mit, dass sich V. F. ins Fitnessstudio begeben habe, woraufhin sich die beiden Männer verärgert zeigten. DM. bot ihnen vergeblich an, in der Wohnung auf die Rückkehr von F. zu warten. Y. und RH. zogen es jedoch vor, F. am Fitnessstudio aufzusuchen, wohin sie sich direkt im Anschluss auch begaben. Kurz nach ihrem Aufbruch zum JG. rief HY. RH. bei V. F. um 15:08:02 Uhr an, erreichte ihn aber zunächst nicht, sondern erst bei einem weiteren Anwahlversuch um 15:08:31 Uhr. In diesem 50sekündigen Gespräch verabredeten sie ein Treffen am JG.. Unmittelbar nach Beendigung dieses Telefonats, nämlich um 15:09:34 Uhr, rief RH. den Angeklagten an, der sich zu dieser Zeit in G.-B. aufhielt. In dieser 46 Sekunden dauernden Telefonverbindung setzte er ihn über diese jüngste, neue Entwicklung in Kenntnis. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte wusste, dass sich die Zeugin NJ. in der Nähe von V. F. befinden würde und dass er auch einen Tatentschluss bei Y. oder RH. zur Tötung oder auch nur Verletzung der Zeugin NJ. weckte bzw. wecken wollte. Um 15:14 Uhr rief DM. bei F. an und teilte ihm mit, dass P. und eine weitere männliche Person an ihrer Wohnanschrift gewesen seien und nun auf dem Weg zum Fitnessstudio seien. F. erwiderte, das sei kein Problem. Er wisse schon Bescheid, denn man habe schon miteinander telefoniert und besprochen, dass die jetzt zu ihm kämen. Außerdem teilte er ihm mit, dass es sich bei der zweiten Person um „HY. DD.“ gehandelt habe. g) Am Fitnessstudio angekommen begehrten RH. und Y. von der Mitarbeiterin LZ. Einlass. Die Zeugin LZ., die P. Y. durch seine frühere Mitgliedschaft im Studio noch kannte, ließ diesen ausnahmsweise auch ohne Mitgliedsausweis herein. Dem ihr nicht bekannten RH. kam in dieser Situation der ihm bekannte Zeuge YV. zu Hilfe, der gerade als Kunde das Studio verlassen wollte und ihm – da Freunde von Mitgliedern am Wochenende umsonst mittrainieren dürfen – den Eintritt ermöglichte. Bei der Zeugin LZ. hinterließ RH. als Pfand 50 € und begab sich mit Y. in den Fitnessbereich. Noch im Nahbereich des Eingangs trafen sie auf F. und NJ., die ihr Training inzwischen beendet hatten und gehen wollten. Sie begrüßten sich, wobei sich RH. bei F. – den er wie schon am Vortag erneut „KU.“ nannte – erkundigte, ob er störe, was dieser verneinte. In entspannter, lockerer Stimmung verließen sie zu viert das Fitnessstudio. Der überraschten Zeugin LZ. erklärten Y. und RH. dies damit, sie seien gekommen um mit V. zu trainieren; da dieser aber ja bereits fertig sei, würden sie nun gemeinsam wieder gehen. Nach Verlassen des JG. und kurzem Stopp vor der Tür begaben sie sich zu viert durch einen neben dem Fitnessstudio gelegenen Durchgang in den gepflasterten und begrünten Innenhof zweier parallel zueinander verlaufender Gebäudekomplexe mit Wohn- und Geschäftsräumen. Der Gebäudeblock zur östlichen Seite (mit Vorderfront zum HI.-straße) beinhaltet unter anderem (von Norden nach Süden) die Polizeiwache FB., das Fitnessstudio JG., ein Hotel und das YJ. Brauhaus nebst Biergarten, südlich daran angrenzend den OD.-park. Bei dem Gebäudeblock zur westlichen Seite (mit Vorderfront zur OD.-straße) handelt es sich um ein reines Wohngebäude. Der Innenhof ist über insgesamt vier Fußgängerdurchgänge, jeweils zwei pro Gebäudekomplex, zu erreichen und verbindet auf diese Weise für Fußgänger den HI.-straße mit der OD.-straße. In diesem Zwischen- bzw. Innenhof verweilten die vier Personen einen Moment. Während die Zeugin NJ. über einen einzelnen in-ear-Kopfhörer leise Musik hörte, rauchten die drei Männer in gelöster Stimmung gemeinsam Zigaretten. Als sich P. Y. beklagte, dass ihm sehr warm sei, erwiderte V. F. belustigt, dass dies bei dem Wetter und der Art der Bekleidung ja auch kein Wunder sei. Sowohl Y. als auch RH. waren an diesem sommerlichen Tag schließlich beide mit schwarzer Kleidung – u.a. auch Jacken – bekleidet. Kurz darauf schlenderten sie weiter durch den Innenhof Richtung Süden, um sich dann durch den ca. 16 m langen, ca. 2,70 m breiten und 5 m hohen (südlich zwischen den Häusern OD.-straße 49 und 51 gelegenen) Durchgang zur OD.-straße zu begeben. In diesem zu beiden Seiten und nach oben durch Mauerwerk begrenzten Durchgang bekam V. F. von den beiden Männern eine weitere Zigarette angeboten. Auch der Zeugin NJ. wurde eine angeboten; sie lehnte allerdings ab und ging wenige Schritte voraus. Durch das gemeinsame Rauchen und die lockere Unterhaltung wollten RH. und Y. ihr Tatopfer in Sicherheit wiegen, damit dieses sich keines Angriffs versah, was auch gelang. V. F. bat in dieser Situation die Zeugin NJ., in der nahe gelegenen OD.-Apotheke für ihn Pantoprazol (ein Magenschutzmittel) zu besorgen. NJ. sagte dies zu und nahm in diesem Moment noch im Augenwinkel wahr, dass Y. seine Tasche auf den Boden stellte und darin etwas – wahrscheinlich die spätere Tatwaffe – suchte, während RH. daneben stand. Sie und V. F. befanden sich nun vor den gesondert Verfolgten RH. und Y.. Weitere Personen hielten sich nicht in der Nähe auf. h) In dieser Situation fiel nun, kurz vor 15:30 Uhr, ein erster Schuss. Entweder P. Y. oder HY. RH. hatten nämlich mit der in der Sporttasche mitgeführten Pistole entsprechend ihres zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans aus kurzer Distanz, zwischen 0,5 und 2 m Entfernung, auf den nichtsahnenden, etwas vor ihnen stehenden V. F. geschossen in der Absicht, diesen entsprechend des ihnen von dem Angeklagten erteilten Auftrags zu töten. Dabei war ihnen die Arg- und Wehrlosigkeit ihres Opfers im Zeitpunkt der Schussabgabe bewusst. Diese wollten sie ausnutzen, um jegliche Gegenwehr des kräftigen V. F. zu verhindern. Das Geschoss traf V. F. am Rücken in der Körpermittellinie zwischen beiden Schulterblättern auf Höhe des dritten Brustwirbels. Es durchdrang den dritten Brustwirbel vollständig. Der Schusskanal verlief weitgehend horizontal in der Körpermittellinie nach vorne, wobei es auch zu einer vollständigen Durchtrennung des Rückenmarks kam, die eine unmittelbar danach eintretende schlaffe Lähmung darunterliegender Körperabschnitte unter Einschluss der Beine zur Folge hatte. Es kam außerdem zu einer Durchschussverletzung der Luftröhre und einer Verletzung des rechten Lungenflügels mit der Folge eines rechtsseitigen Lungenkollapses mit Einblutung in die Brusthöhle sowie einer Bluteinatmung in das Luftleitersystem beider Lungenflügel mit hierdurch bedingter teilweiser Verlegung (m.a.W.: einem Verschluss) der Atemwege. Das Projektil drang sodann in die Rückseite des Brustbeins ein, wo es mehrstrahlige Bruchlinien verursachte, und blieb im Unterhautfettgewerbe stecken. Die Folgen dieses Steckschusses hätten bereits isoliert betrachtet – insbesondere wegen der Rückenmarksdurchtrennung – zum Tode geführt. Die Nebenklägerin NJ. erschrak aufgrund des Knalls, drehte sich um und sah, wie ihr Partner (infolge der durch den Steckschuss in den Rücken hervorgerufenen Lähmung der Beine) auf die Knie sackte. Sie drehte sich wieder nach vorne und rannte in Richtung OD.-straße los. Dabei hörte sie kurz danach P. Y. „Renn!“ rufen, ohne zuordnen zu können, ob dies auf sie oder HY. RH. bezogen war. Unmittelbar nach der ersten Schussabgabe wurden zwei weitere Schüsse – einer auf NJ., einer auf V. F. – aus der Pistole abgegeben. Einer dieser Schüsse drang in den Nacken der wegrennenden Zeugin NJ. (rechts der Mittellinie) ein und an der rechten Halsseite wieder aus. Das Projektil glitt sodann tangential über die Haut, drang kurz neben der Austrittswunde wieder in die rechtsseitige Halshaut ein und blieb im Kiefer stecken. Dort kam es zu Frakturen des rechten Ober- und Unterkiefers mit einer Destruktion mehrerer Zähne. Außerdem traten mehrere Fremdkörper aus der Mundhöhle aus (sog. Projektilsplitterverletzung). Die Zeugin begann stark aus der Wunde zu bluten, was sie auch bemerkte. Ein weiteres abgeschossenes Projektil drang aus maximal zwei Metern Entfernung ca. 2 cm oberhalb des linken Ohransatzes in F.‘ linke Schläfe ein. Der Schusskanal verlief weitgehend quer zur Körperlängsachse sowie lediglich gering nach vorne unten in räumlicher Nähe zum Hirnstamm. Das Projektil trat knapp vor dem oberen Ansatz des rechten Ohres wieder aus. Es kam im Rahmen der Ausbildung der temporären Wundhöhle zu Berstungsbrüchen der Schädelbasis und des Hirnschädels unter Einschluss des Türkensattels. Eine hierdurch bedingte Verletzung des Hirngewebes sowie eine Subarachnoidalblutung unter anderem den Hirnstamm betreffend waren ebenfalls bereits isoliert betrachtet geeignet, den Tod herbeizuführen. V. F. verstarb noch vor Eintreffen der Rettungskräfte am Tatort, mit dem Kopf Richtung OD.-straße im Durchgang liegend, infolge eines durch den Kopfdurchschuss verursachten zentralen Regulationsversagens und einer dadurch bedingten Aufhebung der Atmungsfunktion. Die vom Tatort wegrennende Zeugin NJ. wandte sich nach Verlassen des Durchgangs nach links und lief in Todesangst die OD.-straße Richtung Park hinunter, wobei der Schütze ihr nacheilte und mindestens noch einmal auf sie schoss, sie jedoch verfehlte. Auf ihrer Flucht spuckte die Zeugin Blut und Zahnfragmente aus. Noch während sie rannte, rief NJ. den Zeugen DM. an, zu dem es zwischen 15:30:26 Uhr und 15:37:19 Uhr zu mehreren Verbindungen kam, und berichtete diesem in hysterischem Tonfall, dass gerade in einem Tunnel von hinten auf V. F. und sie geschossen worden sei und dass es P. und ein anderer „Junge“ gewesen seien; DM. solle schnell herkommen. i) Über einen durch den Park verlaufenden ausgetretenen Pfad gelangte die Nebenklägerin NJ. schließlich auf den HI.-straße zu dem zu dieser Zeit gut besuchten Biergarten des YJ.-Brauhauses. Dort wurden Gäste und Angestellte des Brauhauses auf sie aufmerksam. Die Zeugin BU., die sich im Park aufgehalten und die Schüsse gehört hatte, eilte ebenfalls herbei und leistete mit dem Kellner KS. erste Hilfe, indem sie die Geschädigte auf einen Stuhl setzten und Tücher auf die stark blutende Wunde am Hals drückten. Den vor Ort anwesenden Zeugen LO. erkannte NJ. als einen Bekannten von V. F. wieder und bat ihn, nach F. zu sehen. Dieser setzte – ebenso wie auch anderen Personen – um 15:33 Uhr einen Notruf ab, woraufhin zeitnah Rettungskräfte und die Polizei am Tatort eintrafen. j) P. Y. und HY. RH. hatten sich nach der Tat sofort zu Fuß vom Tatort entfernt. Bereits um 15:34:06 Uhr versuchte RH. erfolglos, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Sodann wählte er bis 15:39 Uhr viermal verschiedene Nummern von Taxiunternehmen, um schnell vom Tatort flüchten zu können. Um 15:40:37 Uhr kam es zu einer 14 Sekunden dauernden, vom Angeklagten ausgehenden telefonischen Verbindung zu RH.s Mobiltelefon, im Rahmen derer RH. naheliegend dem Angeklagten von der Erledigung des Auftrags und auch von seinen Schwierigkeiten ein Taxi zu bekommen, berichtete. Im weiteren Verlauf kam es bis 16:01:56 Uhr zu mehreren, bis zu 44 Sekunden dauernden telefonischen Verbindungen von RH. sowohl zu Taxiunternehmen als auch zum Angeklagten sowie zu Rückrufen des Angeklagten bei RH., während sich RH. und Y. bereits fußläufig in südliche Richtung vom Tatort entfernten. Es kam auch zu Rückrufen der Taxiunternehmen bei RH., möglicherweise wegen Unklarheiten in Bezug auf den Abholort oder um diesem mitzuteilen, dass eine Abholung nicht möglich sei, da bereits kurz nach der Tat der Ort des Geschehens und die umliegenden Straßen weiträumig abgesperrt worden waren. Derweil war der Angeklagte mit seinem Auto – naheliegend auf Drängen von RH., ihn mit seinem Fahrzeug abzuholen – zum Tatort aufgebrochen, drang jedoch aufgrund der Absperrung des HI.-straße durch die Polizei und des damit einhergehenden Staus auf den Straßen bei seiner Anfahrt zum Tatort – erstmals wählte sich sein Mobiltelefon ab 16:06 Uhr in der Funkzelle am HI.-straße ein – nicht zu den beiden Männern durch. Bereits während dieser Anfahrt des Angeklagten zum Tatort war es RH. aber doch gelungen um 15:58 Uhr eine Taxifahrt zu buchen, woraufhin er und Y. um 16:03 Uhr am etwas mehr als 2 km vom Tatort entfernt gelegenen RC. Hotel das bestellte Taxi bestiegen, das sie zum Flughafen G./CW. fuhr. Aus dem Taxi heraus kam es um 16:06:53 Uhr zu einer einsekündigen telefonischen Verbindung von RH. zum Angeklagten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte, der später nach B. zurückfuhr (wo sich sein Mobiltelefon ab 16:46 Uhr wieder in einer zugehörigen Funkzelle einwählte) an diesem Tag ausschließlich mit RH. telefonischen Kontakt gehabt. Während der Fahrt von RH. zum Flughafen, die um 16:20 Uhr endete, kam es zu keinen weiteren Telefonaten zwischen RH. und dem Angeklagten. Vielmehr telefonierten beide Männer nun mit anderen Personen: RH. unter anderem mehrfach mit seinem Bruder und seiner Mutter, der Angeklagte unter anderem mit U. KA. (erstmals mit diesem um 16:19:38 Uhr für 66 Sekunden, sodann u.a. um 16:26:71 Uhr für 59 Sekunden), dem Zeugen YV., der Ehefrau des Angeklagten sowie weiteren Familienangehörigen, insbesondere XC. T.. Erst um 16:28 Uhr kam es wieder zu telefonischen Verbindungen zwischen RH. und dem Angeklagten, nämlich zu insgesamt acht Anrufen von RH. beim Angeklagten zwischen 16:28:37 Uhr und 17:51:23 Uhr, davon sieben mit einer Länge zwischen 12 und 49 Sekunden. In dieser Zeit, nämlich um 16:40:06 Uhr, speicherte der Angeklagte die Rufnummer des HY. RH. (N03) erstmals in seinen Kontakten auf dem Mobiltelefon ab, dies allerdings nicht mit dem Namen von RH. (oder einem Spitznamen), sondern mit der Rufnummer selbst in der Rubrik „Name“. RH. und Y. reisten noch am selben Abend mit einem Flugzeug nach YW., von wo aus sie am frühen Morgen des 28.05.2023 um 3:50 Uhr gemeinsam nach SM. weiterflogen; die zugehörigen Tickets waren zusammen am 27.05.2023 gebucht worden, als Kontaktrufnummer war die N05 (eine Nummer von HY. RH.) und Y. als sog. „Co-Passenger“ von RH. angegeben worden. In der Z. verlor sich für die Ermittlungsbehörden ihre Spur; der Aufenthaltsort der beiden gesondert Verfolgten ist seitdem unbekannt. Auf die NQ.-Profile von RH. und Y. erfolgten nach der Tat keine Zugriffe mehr, der Social-Media-Account von RH. mit der Bezeichnung „DD. GL.“ (als Abkürzung für „entfernt“) wurde kurz nach der Tat gelöscht. Über seine vor der Tat genutzten beiden Rufnummern (N06 und N05), die seit dem 28.05.2023 mit Telefonüberwachungsmaßnahmen belegt waren, fand keine Kommunikation mehr statt. Bei der Zeugin YG. hat sich P. Y. seit dem 27.05.2023 nicht mehr gemeldet. Ihr Versuch, ihn am Abend des 27.05.2023 um 20:41 Uhr telefonisch zu erreichen, nachdem sie von einer Freundin erfahren hatte, dass er in die Tat verwickelt sei, scheiterte. Sonstige Verbindungs- oder Standortdaten am Tattag (oder den folgenden Tagen) ließen sich bezüglich der von P. Y. vor der Tat genutzten Rufnummern (bis zum Ende der Überwachungsmaßnahmen am 14.06.2023) nicht feststellen, wahrscheinlich weil er ihre Nutzung bereits zuvor endgültig aufgegeben hatte. k) Die Zeugin NJ. wurde, nachdem sie mit einem Rettungswagen vom Tatort in ein Krankenhaus gefahren worden war, noch am selben Abend operiert, wobei ihr unter anderem eine Platte in den Kiefer eingesetzt wurde. Ihre Verletzungen waren potentiell lebensgefährlich; eine konkrete Lebensgefahr bestand aber zu keiner Zeit, da weder arterielle Gefäße noch die Luft- oder Speiseröhre durch das Geschoss verletzt worden waren und zudem eine zeitnahe medizinische Versorgung gewährleistet war. Die Zeugin verließ nach fünf Tagen stationären Aufenthalts auf eigenen Wunsch das Krankenhaus. Einen Tag zuvor war ihr zugetragen worden, dass der Angeklagte reges Interesse an ihrem Zustand und ihrem Aufenthaltsort zeige und sich oft vor ihrem Haus aufhalte. Später sah auch die Zeugin NJ. selbst das Auto des Angeklagten vor ihrem Haus stehen. Einer Operation zur Rekonstruktion des Kiefers hat sie sich bislang aus Angst vor zu hohen Risiken, die mit einer solchen verbunden wären, nicht unterzogen. Sie leidet bis zum heutigen Tag unter einem Taubheitsgefühl unter der Lippe sowie im linksseitigen Gesichtsbereich, starken Kopfschmerzen, Schlafstörungen und erheblichen Ängsten. Seit Juni 2023 befindet sie sich in traumatherapeutischer Behandlung. Zusätzlich stark verängstigt hat sie folgende Textnachricht, die ihr am 09.08.2023 von einer unbekannten Rufnummer geschickt wurde: „Es ware eindeutig besser fur dich wenn du dir selbst deine lichter ausknipst, als zeugin nr 1. meine abis sind auch mittlerweile wieder hier. tu dir selbst den gefallen dann muss ich nicht beenden was begonnen wurde.“ l) Der Angeklagte fuhr am Abend des Tattags mit weiteren Familienangehörigen nach RM. zu dem Elternhaus von V. F. und bekundete dort sein Beileid, wurde jedoch alsbald weggeschickt, weil es zu Schuldzuweisungen seitens der Schwester von V. F. gegenüber dem Angeklagten bzw. den R. im Allgemeinen kam. m) Am 15.06.2023 führte der Angeklagte mit einem JZ. EK. ein Telefonat, in dem beide u.a. über die Tötung des V. F. am 27.05.2023 sprachen. Dabei berichtete der Angeklagte, er habe an dem Tag das Spiel von ZO. ZB. in einem Café in B. geguckt, als er „das“ mitbekommen habe. Tausend Leute hätten ihn an dem Tag angerufen. Zuerst sei davon die Rede gewesen, dass zwei Personen verletzt worden seien. Er (der Angeklagte) habe gehofft, dass die das packen. 20 Minuten später habe ihn dann aber ein Anruf erreicht, durch den er erfahren habe, V. liege dort leblos. An dem Tag seien seine Frau und seine Kinder (die des Angeklagten) sowie der „Cousin“ und „die Mutter“ vor Ort gewesen. Er sei dann mit „der Mutter“ dorthin gefahren und habe diese gebeten im Auto zu warten. Dort habe ein Polizist ihm mitgeteilt, dass der junge Mann tot und zur Obduktion gebracht worden sei. V. habe aufgehört zu arbeiten und habe wohl irgendwie an das schnelle Geld kommen wollen. Es sei um einen großen Geldbetrag gegangen. Dass er an dem Tag regen telefonischen Kontakt zu einem der vermeintlichen Tatschützen gehabt hatte, verschwieg der Angeklagte hingegen. 2. Anklagefall 2 (Fallakte 1) Am 04.08.2023 gegen 17 Uhr wurde der Angeklagte einen Pkw Daimler, amtliches Kennzeichen X-XX 00, auf der ZP.-straße in G. führte, einer Verkehrskontrolle durch die Polizeibeamten NT. und A. unterzogen. Da er sich nicht mittels Bundespersonalausweis ausweisen konnte, wurde ihm angekündigt, dass er zwecks Identitätsfeststellung körperlich durchsucht werden sollte. Die anschließende Frage, ob er gefährliche Gegenstände oder Waffen mit sich führe, verneinte er. Tatsächlich wurde im Rahmen der folgenden körperlichen Durchsuchung in der rechten Jackentasche seines Trainingsanzugs eine schwarze Pistole mit der Aufschrift „SigSauer P365, 7,65 mm“ gefunden und sichergestellt. Im eingeschobenen Magazin befanden sich sechs Vollmantelgeschosse der Firma Geco vom Typ 7,65 mm Browning. Die Waffe war entsichert. Allerdings befanden sich die Patronen ausschließlich im Magazin, nicht im Patronenlager. Anlässlich der weiteren Durchsuchung des Fahrzeuges wurde außerdem ein Baseballschläger im Kofferraum sichergestellt. Der Angeklagte gab nach Belehrung als Beschuldigter an, er führe die Waffe zu seiner Sicherheit mit sich, da unruhige Zeiten in G. herrschen würden. Er teilte mit, dass die Gruppierung „YC.“ wohl demnächst ein Chapter gründen würden, wodurch es noch unruhiger werden würde. Er werde sich eine neue Waffe besorgen und diese beim nächsten Mal im Kofferraum verstauen. Bei der Schusswaffe handelte es sich ursprünglich um eine Selbstladepistole (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe, sog. SRS-Waffe) des Herstellers Atak Arms, Modell Zoraki M906, vormaliges Kaliber 9mm P.A.K.. Sie wies kein Beschusszeichen auf und hatte durch nachträgliche Manipulation durch eine unbekannt gebliebene Person nunmehr das Kaliber 7,65mm Browning erhalten. Eine Schussabgabe hieraus war störungsfrei möglich. Zum Führen einer solchen halbautomatischen Kurzwaffe bedurfte es eines Waffenscheins, zu ihrem Besitz einer Waffenbesitzkarte. Auch der Besitz der sichergestellten Munition war erlaubnispflichtig. Der Angeklagte verfügte am Tattag über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnis, weder in Bezug auf die Waffe noch auf die Munition, was er auch wusste. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auf sämtliche Rechte an der sichergestellten Waffe nebst Munition verzichtet. 3. Anklagefall 3 (Fallakte 2) Am Vormittag des 22.09.2023 verfügte der Angeklagte in der von ihm bewohnten Wohnung in der O.-straße 60 in G. über 26 Patronen Schrotmunition verschiedener Hersteller, die er lose verpackt in zwei Plastiktüten in einer Schublade im Flur aufbewahrte. Diese wurden anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung an diesem Tag aufgefunden und sichergestellt. Der Angeklagte verfügte nicht über die nötige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition, was er auch wusste. Auch auf sämtliche Rechte an dieser sichergestellten Munition hat der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung verzichtet. 4. Der Angeklagte war bei allen drei Taten in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und den ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen NT., dem gegenüber der Angeklagte sich anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 24.08.2023 entsprechend zur Person geäußert hat. Die Feststellungen zur Vorstrafe beruhen auf den hierzu nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen, soweit es die Fälle 2 und 3 betrifft, maßgeblich auf der Einlassung des Angeklagten (vgl. a) aa)), welche die Kammer insoweit als glaubhaft bewertet hat und die zudem durch weitere Beweismittel bestätigt wird (vgl. b) aa)). Bezüglich Fall 1 hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten (zu ihrem Inhalt unter a) bb)) hingegen überwiegend als Schutzbehauptung bewertet und ist ihr nur insoweit gefolgt, als sie durch weitere Beweismittel bestätigt worden ist (vgl. b) bb)). Die Feststellungen zu Fall 1 beruhen dementsprechend maßgeblich auf einer Gesamtwürdigung der eingeführten Zeugenaussagen, nicht zuletzt der Zeuginnen NJ. und YG., und sonstigen Beweismitteln, insbesondere den Auswerteberichten zu den Verkehrsdaten der Mobiltelefone der Tatbeteiligten (vgl. c)). a) Der Angeklagte hat sich am sechsten und siebten Hauptverhandlungstag wie folgt zur Sache eingelassen: aa) Die Begehung der den Fällen 2 und 3 zugrundeliegenden Taten hat er wie festgestellt am sechsten Hauptverhandlungstag gestanden. Er hat hierzu ausgeführt, diese hätten sich genauso ereignet wie angeklagt. In beiden Fällen habe er keine Erlaubnis zum Besitz der Munition bzw. der Waffe gehabt. In Fall 2 sei das Magazin in den Pistolengriff eingeschoben gewesen. Er habe die Pistole bei sich geführt, weil er Angst gehabt habe. Es habe ihn nämlich schockiert, dass sich so eine Tat wie diejenige vom 27.05.2023 direkt neben dem Polizeirevier ereignet habe. Die Waffe habe er samt Munition im Rahmen einer früheren Tätigkeit für eine Entrümpelungsfirma in einem Beutel gefunden und sodann für sich behalten. bb) Zu Fall 1 hat sich der Angeklagte am sechsten Hauptverhandlungstag durch eine persönliche Erklärung (unter anschließender Beantwortung von Nachfragen) wie folgt eingelassen: Mit dem Verstorbenen V. F., den er seit 12 oder 13 Jahren kenne, sei er befreundet gewesen. Dieser sei vor allem ein sehr guter Freund seines Bruders W. gewesen. Da V. deutlich älter gewesen sei, habe er ihn wie einen älteren Bruder angesehen. Er habe V. zudem aus dem Club, also von den R., gekannt, in den er (der Angeklagte) aber erst deutlich später eingetreten sei. Er (der Angeklagte) sei bei den R. erst Prospect und dann Member gewesen, bevor er nach anderthalb Jahren ausgetreten sei. Das sei mit der Auflösung von „MK.“ gegen Ende des Jahres 2022 zusammengefallen. HY. RH. kenne er ebenfalls durch den Club. V. F. und HY. RH. seien vor ihrer Zeit im JU. „MK.“ noch in einem anderen R.-JU. namens „HD.“ gewesen. Man könne sagen, dass er HY. „oberflächlich“ gekannt habe; sie hätten nicht regemäßig Kontakt gehalten. Er sei mit HY. nicht eng befreundet gewesen. HY. habe aber ebenso wie V. auch mal für ihn gearbeitet. Mit P. Y. sei er demgegenüber sehr eng befreundet gewesen. Er kenne ihn schon seit der 5. Klasse; sie hätten nämlich bis zur 8. oder 9. Klasse – zu dieser Zeit sei P. von der Schule geflogen – gemeinsam die Hauptschule besucht. Auch danach hätten sie noch Kontakt gehabt. Dass er P. auf der Hochzeitsfeier ein Jobangebot gemacht habe, wie es die Zeugin YG. bei ihrer Vernehmung vor der Kammer gesagt habe, könne er nicht mehr sicher sagen. P. habe vor zwei Jahren bei ihm als Gabelstaplerfahrer gearbeitet, und zwar gut, bis er die Zeugin YG. kennengelernt habe. Dann habe P. angefangen Drogen zu konsumieren und viel zu trinken, auch vor der Arbeit, weswegen er ihn abgemahnt habe. P. sei auch einmal auf einer Baustelle drei Tage lang nicht aufgetaucht, obwohl er ihm den Auftrag erteilt habe, mit einem Roller auf der Baustelle herumzufahren und alles fotografisch zu dokumentieren; der Roller sei dann auch nicht mehr da gewesen. Er habe ihm deswegen im Jahr 2023 gekündigt und gesagt, es gehe gar nicht mehr und er wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben. Danach sei der Kontakt vorbei gewesen, auch wenn er ihn noch manchmal gesehen habe. Sie hätten in den letzten Jahren eben verschiedene Wege eingeschlagen und sich auseinandergelebt. Er (der Angeklagte) habe eine Familie gegründet und viel gearbeitet. Am Tattag habe er mit seinen Kindern gefrühstückt und sei dann zu einem Café in B. gefahren, das etwa zwei bis drei Minuten fußläufig entfernt sei, um sich dort das Fußballspiel von ZO. ZB. gegen den RD. G. anzusehen. Er habe HY. RH. angerufen und ihn eingeladen, mit ihm dort das Spiel gemeinsam zu gucken. HY. habe geantwortet, er komme vorbei. Später habe er HY. erneut angerufen und nachgefragt, wo er denn bleibe, wozu HY. gesagt habe, er sei schon auf dem Weg zu ihm. Zehn Minuten später habe er HY. wieder angerufen und sich erkundigt, ob er für ihn etwas mitbestellen solle. Neben dem Café gäbe es nämlich eine Pizzeria. HY. habe gesagt, er werde für sich selbst bestellen, wenn er komme. Dann sei ein weiterer Anruf von HY. bei ihm eingegangen, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, dass er nicht kommen könne. HY. habe ihn gefragt, ob er (der Angeklagte) ihn zum Flughafen fahren könne, da es seiner Oma nicht gut gehe, woraufhin er (der Angeklagte) gesagt habe, dass er sich auf den Weg mache. In einem weiteren Telefonat habe HY. sich erkundigt, ob er (der Angeklagte) inzwischen unterwegs sei, was er bejaht habe. Dann habe HY. mit derselben Frage noch mal angerufen. Er (der Angeklagte) sei dann nach einer Fahrt von zwei bis drei Minuten schon in einen Stau geraten. Die Straßen seien alle dicht gewesen und er (der Angeklagte) habe einen Hubschrauber gesehen. Daraufhin habe er HY. angerufen und mitgeteilt, dass das mit dem Abholen nichts werde, denn es sei etwas Großes passiert und er komme nicht „von A nach B“. Daraufhin habe er (der Angeklagte) am HI.-straße umgedreht. HY. habe kurz darauf noch mal bei ihm angerufen und gesagt, es habe sich erledigt. Auf die Zwischenfrage, ob er sich sicher sei, dass ausschließlich diese acht Telefonate am Tattag mit RH. erfolgt seien: Ja, das könne er bejahen. Wenig später habe die Polizei ihn angehalten und seine Personalien festgestellt. Einer der Beamten habe über Funk mitgeteilt, dass er nicht zur Täterbeschreibung passe. Er sei dann wieder ins Café gefahren. Dann habe er von der Frau seines Bruders, der XC. T., erfahren, was passiert sei, und habe dann gesagt, dass sie alle dahinfahren. Etwas später hätte ihn U. KA. angerufen und gesagt: „Bruder, der V. wurde angeschossen, der ist tot“. Auf seine Nachfrage, ob sich KA. sicher sei, habe dieser gesagt, dass einer überlebt habe und einer „weg“ sei. Er habe KA. daraufhin gebeten, dorthin zu gehen und nachzugucken. Auch der Zeuge LO., den er von einer gemeinsamen Tätigkeit auf einer Messe kenne, habe ihn angerufen und ihm geschildert, was passiert sei. Zu dieser Zeit seien die Tante von V. F., nämlich die Schwester dessen Mutter, und der Cousin der Frau seines Bruders, seine eigene Frau (I. T.) und seine Kinder auf dem Weg zu ihm nach Hause gewesen. Er habe sich gefragt, was er denen nun sagen solle. Nach ihrer Ankunft habe seine Frau die Kinder erst mal hochgebracht. Dann seien sie zusammen mit V.s Tante und dem Cousin zum Polizeirevier am HI.-straße gefahren. Er habe einem Polizisten kurz das Verwandtschaftsverhältnis erläutert, woraufhin der Beamte gesagt habe, der junge Mann sei tot. V.s Tante habe einen Zitteranfall bekommen und gesagt, das könne doch nicht sein. Danach seien sie sofort nach RM. gefahren. V.s Mutter sei am Ende gewesen, habe geschrien und ihn (den Angeklagten) gefragt, wo ihr Sohn sei. Dann sei V. F.‘ Schwester aufgestanden und habe ihm hysterisch vorgeworfen: „Ihr habt den umgebracht“. Er habe diese Schuldzuweisung damals nicht verstanden und habe gemutmaßt, es könne damit zu tun haben, dass sie gemeinsam in den „Club“ gegangen seien, wodurch V. auf die schiefe Bahn geraten sei. Er habe dann vor der Tür gewartet und sei nach zwei bis drei Stunden zurück nach B. gefahren. Inzwischen könne er die Vorwürfe verstehen. Denn wenn sein Kind mit Drogendealern abhängen und dann sterben würde, würde er auch denken, das habe an denen gelegen. Am nächsten oder übernächsten Tag sei ein Artikel über seinen (des Angeklagten) Bruder erschienen und es hätten die ganzen Telefonate begonnen, wer das gewesen sei. Er habe sich dann „nicht weiter groß Gedanken“ gemacht. Auf konkrete Nachfrage, ob er P. bei oder nach der Hochzeitsfeier vom 12.05.2023 einen Job angeboten habe: Ja, es sei auf der Hochzeit um einen Job gegangen. Er (der Angeklagte) habe kurz vor der Hochzeit ein Bauvorhaben, nämlich den Bau eines Gymnasiums hinter dem DH. Hotel, angenommen, für das er einen Gabelstaplerfahrer gebraucht habe. P. habe gesagt, er mache gerade nichts. Auf den Vorhalt, dass P. Y. zu dieser Zeit bei GW. gearbeitet habe, müsse er sagen, dass P. ihm das nicht mitgeteilt habe. Er (der Angeklagte) habe P. dann gefragt, ob er clean sei. Dies habe P. bejaht, auch wenn er nicht danach ausgesehen habe. Er (der Angeklagte) habe ihm dann gesagt, wenn er Arbeit suche, könne er bei ihm arbeiten, wofür er 2.100 € bis 2.400 € brutto hätte verdienen können. Aus dem Jobangebot sei dann aber nichts geworden. P. habe sich bei ihm melden sollen, wenn er sich fit fühle und mit „dem ganzen Scheiß“ aufgehört habe. Aber es sei nichts von P. gekommen. Auf die Frage, ob sie in den folgenden zwei Wochen (bis zum 27.05.2023) über das Jobangebot noch einmal gesprochen hätten: Nein, er habe P. auch nicht hinterhertelefoniert, ob er den Job nun wolle oder nicht. Auf die Frage, ob er P. denn in den zwei Wochen nach der Hochzeit gelegentlich gesehen habe: Nein, sie hätten keine nennenswerten Kontakte gehabt; er würde nicht sagen, dass sie seitdem ein anderes Verhältnis zueinander gehabt hätten. Auf nochmalige Nachfrage zu dem konkreten Verhältnis in der Zeit zwischen dem 13. und 27.05.2023 und dem Vorhalt der Angaben der Zeugin YG. zu regelmäßigen Treffen kurz nach der Hochzeit: P. habe ihm am Tag der Hochzeit ja das Gefühl gegeben, dass er „mit allem“ aufhören werde, und ihn gebeten, ihm dabei zu helfen, den richtigen Weg einzuschlagen. Er (der Angeklagte) würde schon sagen, dass das Verhältnis nach der Hochzeit wieder viel besser gewesen sei und sie engeren Kontakt gehabt hätten. Einen gemeinsamen Spaziergang am Rhein kurz nach der Hochzeit habe es allerdings nicht gegeben. Er habe P. in den zwei Wochen nach der Hochzeit nicht öfter gesehen. Womöglich habe er ihn eine Woche vor der Tat getroffen. Er habe Kontakt mit ihm gehabt, habe auch gewusst, wo P. „abhänge“, könne aber nicht sagen, ob und wann er sich mit ihm getroffen habe. Regelmäßig mit ihm telefoniert habe er nach der Hochzeit auch nicht. Auf Nachfrage, ob der Kontakt nach der Hochzeit also doch gar nicht so viel enger gewesen sei als davor: Nein. Auf Vorhalt der zahlreichen (nämlich 21) Telefonverbindungen zwischen ihm und P. in der Zeit zwischen dem 15.05. und 20.05.2023 sowie der technischen Kopplung ihrer Handys am 24.05.2023: Er könne nicht sagen, ob er sich mit P. nach der Hochzeit mal getroffen habe, glaube dies zwar schon, wisse es aber nicht; jedenfalls könne er nicht zeitlich einordnen, wann das gewesen sein solle. Die Frage, ob er denn zu HY. RH. in der Zeit zwischen der Hochzeit und der Tat (d.h. vom 13.05. bis 27.05.2023) engen Kontakt gehalten habe, könne er verneinen. Der Kontakt sei in dieser Zeit „wie immer“ gewesen. Auf Befragen, wie oft sie üblicherweise miteinander telefoniert hätten: Sie hätten eigentlich immer Kontakt gehabt, besonders aber am 27.05.2023. Im Übrigen hätten sie nicht regelmäßig Kontakt gehalten, aber schon „in Abständen“, häufiger als zwei bis drei Mal im Monat, also durchaus wöchentlich. Die Frage, ob denn in der Woche vor dem Tattag, dem 27.05.2023, etwas im Kontakt zu RH. besonders gewesen sei, müsse er verneinen. Auf den Vorhalt, dass es nach Aktenlage am 26.05.2023 zu zahlreichen Telefonverbindungen zwischen ihm und RH. (nämlich dreizehn Telefonverbindungen zwischen 18:01 Uhr und 21:26 Uhr) gekommen sei: Ja, RH. habe mit ihm ausgehen wollen und ihn deswegen mittags angerufen, als er (der Angeklagte) noch bei der Arbeit gewesen sei. Dann habe RH. abends noch einmal gefragt, ob sie sich treffen wollten; das habe er aber abgelehnt und gesagt, er werde RH. am nächsten Tag anrufen. Das sei es gewesen. Bei der Nummer von RH., mit der er in Kontakt getreten sei, sei ihm nichts Besonderes aufgefallen. Er wisse auch nicht, ob RH. mehrere Telefonnummern genutzt habe. Seine (RH.s) Nummer habe eine „24“ am Ende gehabt; das wisse er, weil er sich von Telefonnummern immer die Endziffern merke; zutreffend sei, dass die Handynummer (N02), die am Tag vor der Tat und am Tattag ausweislich der vorgehaltenen Telefonate mit der „24“-er Nummer von RH. in Kontakt getreten sei, die von ihm (dem Angeklagten) genutzte Handynummer gewesen sei. Auf nochmalige Nachfrage zu der konkreten Zahl und dem Inhalt seiner telefonischen Kontakte zu HY. RH. am Tattag: Er habe HY. zunächst dreimal angerufen; dabei habe er ihn erst gefragt, ob er mit ihm Fußball gucken wolle, dann, wo er bleibe, und schließlich, ob er für ihn etwas mitbestellen solle. Auf Nachfrage: Nein, HY. RH. habe ihm dabei nicht gesagt, dass er beabsichtige, an diesem Tag V. F. zu treffen. Dann sei der Anruf gekommen, in dem HY. mitgeteilt habe, dass er nicht kommen könne, und ihn gefragt habe, ob er ihn zum Flughafen fahren könne. Auf die Nachfrage, ob HY. RH. denn einen konkreten Grund genannt habe: Nein, er habe nur gesagt, dass es seiner Oma nicht gut gehe und er (RH.) selbst nicht wisse, was los sei. Wann dieses Telefonat stattgefunden habe, könne er nicht sagen. Er denke, das sei mittags gewesen, da das Spiel noch nicht angefangen gehabt habe. Auf die Nachfrage, ob es also sicher vor 15:30 Uhr gewesen sei, müsse er sagen, dass er nicht wisse, wann an diesem Tag das Spiel angefangen habe. Auf den Vorhalt, dass am letzten Bundesligaspieltag der Saison 2022/2023 sämtliche Spiele um 15:30 Uhr angefangen hätten, könne er sagen, dass er zwar denke, dass das Spiel noch nicht angefangen habe, als ihn RH. gebeten habe, ihn zum Flughafen zu fahren, insoweit aber nicht sicher sei. Auf den Vorhalt, dass seine Angabe, er habe das Spiel von ZO. ZB. gegen den RD. G. gucken wollen, unrichtig sein müsse, da am 27.05.2023 ZB. gegen den GM. und OO. gegen den RD. G. gespielt habe und in diesen Spielen die Meisterschaft entschieden worden sei, müsse er sagen, dass QK. Fußball eben nicht so viel bedeute wie Deutschen. Auf die Nachfrage, ob HY. RH. erklärt habe, warum er denn ausgerechnet von ihm (dem Angeklagten) gefahren werden wollte, müsse er sagen, dass RH. ihm dies nicht mitgeteilt habe. Er (der Angeklagte) habe trotz seiner ursprünglich anderen Pläne selbstverständlich zugesagt, HY. zum Flughafen zu fahren. Auf die Frage, ob er HY. denn nicht gefragt habe, warum er nicht ein Taxi oder die Bahn nehme: Daran habe er nicht gedacht. HY. habe gestresst gewirkt, als wenn er einen Termin gehabt hätte. Er habe auch schon zwei Minuten später nachgehakt, ob er (der Angeklagte) denn jetzt komme und schon losgefahren sei. Das habe ihn (den Angeklagten) schon genervt. Auf Befragen, wo er HY. an dem Tag hätte abholen sollen: HY. habe ihm gesagt, dass er sich am „YI.“ aufhalte; das sei der Name eines Restaurants am HI.-straße, ca. 10 bis 20 Meter vom Fitnessstudio JG. entfernt. Da die Polizei den HI.-straße aber bereits abgesperrt gehabt habe, habe er HY. angerufen und mitgeteilt, dass er nicht kommen könne. Er wisse nicht, ob HY. ihm dann schon in demselben Telefonat gesagt habe, es habe sich erledigt, oder ob er HY. erst gebeten habe, noch eine Weile auf ihn zu warten, und HY. ihm dann später mitgeteilt habe, es habe sich erledigt. Das seien die Telefonate an diesem Tag mit HY. gewesen. Auf den Vorhalt, dass es am 27.05.2023 mehr als acht Telefonverbindungen (nämlich 24) mit HY. RH. gegeben habe: Er müsse noch ergänzen, dass an diesem Tag immer „irgendetwas mit dem Handy“ gewesen sei, wenn HY. ihn angerufen habe, sodass er (der Angeklagte) HY. nicht habe verstehen können. Er habe deshalb immer aufgelegt und HY. sodann zurückgerufen. Er habe gedacht, es „hänge“ wegen der „Lautsprechanlage“ im Auto. Das habe ihn sehr verärgert. Einmal oder zweimal habe es allerdings auch funktioniert, wenn HY. ihn angerufen habe. Auf den Vorhalt, dass es am Tattag auch noch bis kurz vor 18 Uhr zu Telefonverbindungen (konkret zu Verbindungen bis 17:51 Uhr) gekommen sei, hat er hinzugefügt, dass es sein könne, dass HY. ihm erst am Abend mitgeteilt habe, dass es sich nun erledigt habe. Das sei möglicherweise ein zusätzliches Gespräch gewesen. HY. sei bei diesem ganz entspannt gewesen und habe ihm gesagt, dass er nun am Flughafen sei und wegfliege, ihm (dem Angeklagten) aber trotzdem danke. Auf Nachfrage: Nein, er habe mit HY. nicht darüber gesprochen, was in der Nähe vom JG. mit V. F. passiert sei. Er habe auch erst am Abend des Tattages oder am nächsten Tag gehört, wer die Schützen gewesen sein sollen. So habe ihm der Zeuge YV. erzählt, dass er P. und HY. vor Ort gesehen habe. Auf Nachfrage: Nein, er habe danach nicht versucht, P. Y. zu erreichen und mit ihm darüber zu sprechen. HY. RH. habe er später (nach dem 27.05.2023) nur einmal – und vergeblich – versucht zu kontaktieren. Wenn er nach den Gründen für die Auflösung von „MK.“ gefragt werde, wolle er dazu nichts sagen; immerhin sei sein Bruder WG. gewesen. Er wolle auch die Frage nicht beantworten, ob es Ärger gegeben habe. Er sei jedenfalls im Guten ausgeschieden. Danach habe es keine Probleme mit Ex-Mitgliedern gegeben; auch V. F. sei seiner Kenntnis nach im Guten ausgestiegen; wie es intern gewesen sei, wisse er aber nicht. Von der Neugründung eines Charters und Erwägungen von V. F., nach einem Jahr wieder einzusteigen, habe er nichts mitbekommen. Aber er wisse, dass alle zufrieden gewesen seien, dass sie endlich raus aus dem Club gewesen und „die Scheiße endlich vorbei“ gewesen sei. Nach dem Tod von V. F. habe er zunächst gedacht, dass das etwas mit dem „Club“ zu tun habe; er habe große Angst gehabt, dass ihm das gleiche passieren könne wie V. F., da er ja genauso ein Aussteiger gewesen sei wie dieser. Später habe er Gerüchte gehört, dass es um Drogen und Falschgeld gegangen sei. Auf den Vorhalt, dass V. F. ausweislich des Telefonats zwischen den Zeugen WO. und QN. vom 16.03.2023 vermutet haben soll, dass er Opfer eines Angriffs werden könne, und in diesem Zusammenhang auch sein Name (der des Angeklagten) erwähnt worden sei: Er könne sich dies nicht erklären. Befragt dazu, ob er denn in dieser Zeit Probleme mit V. F. gehabt habe: Nein, dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe V. nur einmal gefragt, wie er gedenke, Schulden bei seinem Bruder W. T. zurückzuzahlen; sein Bruder habe V. nämlich Geld für eine Zahnsanierung geliehen und ihm auch einen Mercedes CLK überlassen, weswegen sein Bruder eine Forderung von ca. 3.500 bis 4.000 € gegen V. gehabt habe. V. habe ihm (dem Angeklagten) dann gesagt, dass er diesen Betrag in monatlichen Raten von 500 € zurückzahlen werde, was auch geschehen sei. Der „Club“ habe dann aber erfahren, dass sie (der Angeklagte und sein Bruder) Geld von V. verlangen würden und sich wohl gedacht, dass man ihn (den Angeklagten) mal einbestellen solle; die hätten vielleicht ihre Machtposition ausnutzen und das „mal anders klären“ wollen. Er habe nicht verstanden, was deren Problem gewesen sei. Zu einem derartigen Treffen sei es nie gekommen. Auf die Nachfrage, ob V. F. mit Betäubungsmitteln gehandelt habe: Er wisse von ehemaligen Mitarbeitern, dass DM. und F. „Gras“ verkauft hätten; zu den Mengen könne er aber nichts sagen. Auf die Frage, ob er nach seiner Inhaftierung mal mit seinem Zellengenossen, dem Zeugen PH., über die Vorfälle am 27.05.2023 gesprochen habe: Ja, das habe er. Sie hätten auch zusammen mit dem gemeinsamem Zellengenossen MX. mal darüber geredet, aber nicht jeden Tag. Er (der Angeklagte) habe dem Zeugen PH. nie gesagt, dass er einen Auftrag zu einer „Abreibung“ erteilt habe. Er habe beiden nur gesagt, dass er wegen Gerüchten inhaftiert worden sei und dass HY. ihn an dem Tag angerufen und darum gebeten habe, dass er ihn fahre. Über die im Raum stehenden 5.000 € als Tatmotiv hätten sie sich gemeinsam lächerlich gemacht; er (der Angeklagte) habe PH. erklärt, dass er eine gut laufende Firma habe und 5.000 € kein Betrag für ihn sei. Er habe zu dieser Zeit eine Kopie der Akte in seiner Zelle aufbewahrt. PH. habe seiner Ansicht nach versucht, aus den Informationen in dieser seinen Nutzen zu ziehen. Am siebten Hauptverhandlungstag hat der Verteidiger des Angeklagten sodann eine ergänzende Einlassung zur Sache vorgetragen, die sich der Angeklagte auf Befragen zu Eigen gemacht hat: Bei den zwischen dem 15.05. und dem 20.05.2023 aus der Akte ersichtlichen telefonischen Verbindungen zwischen ihm (dem Angeklagten) und Y. sei es damals ausschließlich um alltägliche Themen gegangen, nämlich wer gerade was mache oder wer sich mit wem zum Trinken treffe; Gespräche von Belang hätten in diesem Zeitraum nicht stattgefunden. Nach dem 20.05.2023 habe es keinen Kontakt mehr zwischen ihm und P. Y. gegeben. In Bezug auf in der Akte dokumentierte telefonische Verbindungen zu RH. gelte im Grunde genommen das Gleiche. In den Wochen vor der Tat habe RH. ihn ein- oder zweimal gefragt, ob er ihm Geld leihen könne; dem habe er keine große Bedeutung beigemessen. Abgesehen davon sei aber nichts Dringliches zwischen ihnen gewesen. Soweit es den Tattag betreffe, könne er (der Angeklagte) sich an die telefonischen Kontakte besser erinnern, weil das der Todestag von V. F. gewesen sei. Es bleibe dabei, was er am letzten Hauptverhandlungstermin dazu angegeben habe. Wann RH. genau gesagt habe, dass sich die Bitte ihn abzuholen erledigt habe, könne er nicht sagen. Es könne sein, dass es während seiner Autofahrt zunächst ein Gespräch gegeben habe, in dem RH. gesagt habe, dass es nicht so schlimm sei, dass er (der Angeklagte) nicht zu ihm durchkomme, und dann ein weiteres mit dem Inhalt, dass RH. jetzt am Flughafen sei und es sich erledigt habe. Er habe vielleicht in der Aufregung am letzten Hauptverhandlungstag zunächst nicht deutlich genug gemacht, dass das letzte Telefonat am Flughafen stattgefunden habe. Als RH. ihn gebeten habe, ihn zum Flughafen zu fahren, habe eine hektische Atmosphäre geherrscht. Deshalb habe er auch nicht nachgefragt, warum ausgerechnet er um Hilfe gebeten werde und was genau die Oma von RH. denn habe. Möglicherwiese sei es auch nicht um die Oma, sondern um eine andere Person aus dem nahen Umfeld von RH. gegangen, etwa um dessen Mutter. b) Die Kammer hat die Einlassung des Angeklagten in Bezug auf die eingeräumten Fälle 2 und 3 (Waffendelikte) als glaubhaft erachtet (siehe hierzu näher unter aa)), in Bezug auf Fall 1 indes nur in einem sehr eingeschränkten Maße, nämlich soweit sie durch andere Beweismittel bestätigt worden ist (siehe unter bb)). aa) Die Einlassung des Angeklagten in Bezug auf die Taten in den Fällen 2 und 3, deren Begehung der Angeklagte eingeräumt hat, ist glaubhaft. Die Einlassung ist zwar in beiden Fällen nicht besonders detailreich, was aber den einfach gelagerten, nicht besonders komplexen Sachverhalten geschuldet ist. In Fall 2 ist sie konstant zu den Erstangaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen NT., deren – festgestellter – Inhalt der Kammer von dem Zeugen in der Hauptverhandlung glaubhaft vermittelt worden ist. Erheblich für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten spricht, dass sie durch die hierzu gefertigten und verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle und objektiven Teile der Strafanzeigen bestätigt werden, welche – auch bezüglich Art und Ort der Funde – in beiden Fällen den Feststellungen entsprechen. Von der Anzahl und der Beschaffenheit der sichergestellten Gegenstände hat sich die Kammer zudem durch Inaugenscheinnahme der hiervon gefertigten Lichtbilder einen eigenen Eindruck verschaffen können. In einer Gesamtschau mit den in beiden Fällen vorliegenden und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten waffenrechtlichen Beurteilungen, aus der sich insbesondere in Fall 2 ergibt, dass die Pistole funktionstüchtig war und Merkmale eines Selbstbaus aufwies, ergibt sich ein rundes und stimmiges Bild im Sinne der getroffenen Feststellungen. bb) Die Einlassung zu Fall 1 ist hingegen bereits für sich betrachtet nicht glaubhaft, da sie zahlreiche Widersprüche und Schwankungen aufweist und in vielen Einzelheiten auch nicht plausibel ist (vgl. aaa); zudem ist sie mit anderen Beweismitteln – nicht zuletzt den zwischen dem Angeklagten und P. Y. sowie HY. RH. erhobenen Verbindungsdaten – nicht vereinbar (vgl. bbb). Die Kammer hat sie deswegen ihren Feststellungen nur insoweit zugrunde, als sie durch andere Beweismittel bestätigt worden ist, was allerdings nur hinsichtlich weniger Tatsachen – nämlich der Zugehörigkeit der Beteiligten zu den R., dem Zusammentreffen des Angeklagten mit P. Y. auf der Hochzeit am 12.05.2023 und den verschiedenen Aufenthaltsorten des Angeklagten am Tattag – der Fall war. Im Übrigen – insbesondere, soweit es die Anzahl und den Inhalt der Gespräche mit P. Y. und HY. RH. zwischen dem 12. und 27.05.2023 betrifft – hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten als nicht glaubhafte Schutzbehauptung bewertet. aaa) Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie nicht den Feststellungen entspricht, aus mehreren Gründen schon für sich betrachtet nicht glaubhaft. (1) Vorwegzuschicken ist insoweit, dass der Angeklagte seine Einlassung zwar (am sechsten Hauptverhandlungstag) in freier Rede abgegeben und sich für sämtliche Nachfragen zur Verfügung gestellt hat, die Einlassung aber erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Kammer (bereits am Ende des fünften Hauptverhandlungstages) mitgeteilt hatte, dass die Beweisaufnahme aus ihrer Sicht geschlossen werden könne. Dieser späte Zeitpunkt kann im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung herangezogen werden (Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage 2023, § 261, Rz. 90), da ein Angeklagter so die Möglichkeit hat, seine Angaben an die bisherigen Beweiserhebungen anzupassen. Letztlich kam es hier aber auf diesen Gesichtspunkt nicht an, zumal eine überzeugende Anpassung an den Akteninhalt letztlich nicht erkennbar war. (2) Maßgeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprach, dass bei der Analyse ihres Inhalts zahlreiche teils erhebliche Widersprüche bzw. Schwankungen zu Tage traten. Solche finden sich bereits bei der Schilderung der Unterredung mit P. Y. auf der Hochzeit am 12.05.2023. Während der Angeklagte zunächst von sich aus angegeben hatte, er könne nicht mehr sicher sagen, ob er P. Y. bei dieser Gelegenheit einen Job angeboten habe, führte er auf Befragen in bemerkenswerter Detailfülle aus, dass dies der Fall gewesen sei; er vermochte sich nicht nur an das konkrete Bauvorhaben (Bau eines Gymnasiums hinter dem DH. Hotel), die Tätigkeit (Gabelstaplerfahrer) und die für eine solche Tätigkeit im Raum stehende Entlohnung zu erinnern, sondern auch daran, dass P. ihm in diesem Gespräch gesagt habe, er mache gerade nichts und sei clean, sowie daran, dass sie vereinbart hätten, P. solle sich wegen des Jobs bei ihm melden, wenn er sich fit fühle. Auf derselben Linie liegen die wechselhaften Angaben des Angeklagten in Bezug auf sein Verhältnis zu Y. bzw. seine Kontakte zu diesem in den zwei Wochen nach der Hochzeit: Während er zunächst erklärte, er habe kein anderes Verhältnis zu Y. gehabt als vor der Hochzeit und es habe keine nennenswerten Kontakte zwischen ihnen gegeben, führte er kurz darauf aus, ihr Verhältnis nach der Hochzeit sei doch wieder viel besser gewesen und sie hätten danach engeren Kontakt gehabt. Dies relativierte er kurz darauf dahingehend, sie hätten in dieser Zeit nicht regelmäßig miteinander telefoniert und sich auch nicht öfter getroffen; letztlich sei der Kontakt doch nicht so viel enger gewesen als vor der Hochzeit. Nicht nachvollziehbar war für die Kammer in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte zunächst angab, Y. eventuell eine Woche vor der Tat getroffen zu haben, dann aber anmerkte, er wisse nicht, ob es überhaupt zu einem Treffen gekommen sei, um schließlich wieder zu der Einlassung zurückzukehren, er glaube schon, dass es ein Treffen nach der Hochzeit gegeben habe, könne dies aber zeitlich nicht einordnen. Diese Schwankungen und Unsicherheiten im Einlassungsverhalten waren aus Sicht der Kammer auch nicht plausibel mit dem Zeitablauf zu erklären; vielmehr liegt es äußert nahe, dass sich die in den zwei Wochen vor der Tat erfolgten Treffen mit einer Person, die kurz darauf im Verdacht stand, einen gemeinsamen Freund erschossen zu haben, kurz nach der Tat für den Angeklagten eine solche Bedeutung hätten gewinnen müssen, dass er sich auch heute noch an diese erinnern könnte. Ähnlich schwankend stellen sich die Angaben des Angeklagten bezüglich seiner Beziehung zu HY. RH. dar, die er zunächst als „oberflächlich“ bezeichnete und dazu ausführte, dass man nicht regelmäßig Kontakt gehalten habe, später intensiver darstellte und von einem etwa wöchentlichen Kontakt ebenso wie von einer von RH. angeregten Verabredung für den Abend des 26.05.2023 sprach. In diesem Zusammenhang verwundert es auch, dass der Angeklagte zum einen erklärt hat, dass er RH. nur „oberflächlich“ gekannt habe, sich aber am Tattag ohne nähere Nachfragen „selbstverständlich“ dazu entschlossen haben will, RH. zum Flughafen zu fahren, obschon er eigentlich ein Fußballspiel gucken wollte. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass es auch überrascht, dass der Angeklagte nicht mehr wusste, welches Fußballspiel an diesem Tag stattfand, obwohl es sich dabei um einen außergewöhnlichen Spieltag handelte, in dem der Tabellenführer ZO. ZB. kurz vor Schluss die Chance verpasste, anstelle von OO. (die zuvor zehnmal in Folge den Titel gewonnen hatten) Meister zu werden. Dies erscheint zwar durchaus nachvollziehbar, wenn man kein Interesse an Fußball hat, nicht aber, wenn man sich an diesem Tag gezielt in ein Café begeben und dort (mit dem gesondert Verfolgen RH.) verabredet haben will, um das Spiel von ZO. ZB. zu verfolgen. Auch die Angaben des Angeklagten zu seiner konkreten Kontakthaltung zum gesondert Verfolgten RH. in den Wochen zwischen der Hochzeit und der Tat waren schwankend. Während er zunächst erklärte, es habe in dieser Zeit keinen besonders engen Kontakt zu RH. gegeben, sondern dieser sei „wie immer“ gewesen, war im weiteren Verlauf der Befragung die Rede davon, sie hätten eigentlich immer Kontakt gehabt, besonders aber am Tattag. Kurz darauf wurde dies wieder dahingehend relativiert, sie hätten sonst nicht regelmäßig Kontakt gehabt, aber durchaus wöchentlich (was eine gewisse Regelmäßigkeit bedeutet). In der Woche vor dem 27.05. hätten sie aber nicht viel Kontakt zu einander gehabt. Auf den Vorhalt, dass es am 26.05.2023 zahlreiche Telefonverbindungen zwischen ihnen gegeben habe (nämlich dreizehn Telefonverbindungen zwischen 18:01 Uhr und 21:26 Uhr), erklärte der Angeklagte, an diesem Tag habe RH. ihn einmal mittags und einmal abends angerufen, weil RH. mit ihm habe ausgehen wollen. Inkonstant waren seine Angaben auch zum Geschehen am 27.05.2023, nämlich zu den mit HY. RH. an diesem Tag unterhaltenen telefonischen Kontakten. Bereits bei der Frage, wann HY. RH. ihn um die Fahrt zum Flughafen gebeten haben will, schwankten die Angaben des Angeklagten. Dies soll einerseits mittags gewesen sein, wobei der Angeklagte seine Überzeugung hiervon damit begründete, dass das Spiel zu dieser Zeit noch nicht angefangen habe. Diese zunächst sichere (weil an einem zeitlichen Ankerpunkt, dem Anpfiff des Spiels, festgemachte) Überzeugung schwächte er dann auf die Nachfrage, ob dies also sicher vor 15:30 Uhr erfolgt sei, dahingehend ab, er denke, dass das Spiel in diesem Moment noch nicht begonnen habe. Auch hinsichtlich des Grundes für die dringende Fahrt zum Flughafen variierten seine Angaben, da er zunächst angab, RH. habe gesagt, dass es seiner Oma nicht gut gehe, und später erklärte, dass es auch um eine andere nahestehende Person von RH., z.B. dessen Mutter, gegangen sein könne. Vor allem aber ist das inkonstante Aussageverhalten hinsichtlich Anzahl und Inhalt der einzelnen Telefonverbindungen am Tattag auffällig: Von sich aus hat der Angeklagte nämlich zunächst nur acht einzelne Telefonate mit RH. geschildert, die er auch konkret mit Inhalten füllen konnte. Dass es sich hierbei um die einzigen Kontakte am Tattag gehandelt hat, hat der Angeklagte sodann auf explizite Nachfrage bestätigt. Dabei hat er das letzte Telefonat des Tages, in dem es darum gegangen sei, dass sich die Fahrt zum Flughafen erledigt habe, zeitlich und räumlich unmissverständlich auf seine Rückfahrt zum Café nach B. verortet, nämlich auf den Zeitpunkt, nachdem er RH. mitgeteilt habe, er komme nicht zu ihm durch, und umgedreht habe, aber noch bevor er auf dem Rückweg einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei. Auf den Vorhalt, dass die Zahl der (tatsächlich 24) Telefonverbindungen mit dem gesondert Verfolgten am 27.05.2023 nach Aktenlage deutlich höher sei, hat er erklärt, dass an diesem Tag immer – bis auf ein- oder zweimal – „irgendetwas mit dem Handy“ gewesen sei, wenn HY. ihn angerufen habe, und er (der Angeklagte) deswegen mehrfach zurückgerufen habe (was im Hinblick auf die vier vom Angeklagten geschilderten Anrufe von RH. die Zahl der ursprünglich geschilderten acht Verbindungen um zwei bis drei Rückrufe auf dann lediglich 10 bis 11 Verbindungen erhöhen würde). Auf den weiteren Vorhalt, dass auch noch Verbindungen bis kurz vor 18 Uhr dokumentiert seien, hat der Angeklagte hinzugefügt, dass es sein könne, dass HY. ihm erst am Abend mitgeteilt habe, dass es sich nun erledigt habe. Das sei möglicherweise ein zusätzliches Gespräch gewesen (mithin dann 11 bis 12 Verbindungen); HY. habe ihm bei diesem letzten Gespräch gesagt, dass er nun am Flughafen sei und wegfliege. Dass der Angeklagte am siebten Hauptverhandlungstag ausgeführt hat, er habe in der Aufregung am vorangegangenen Hauptverhandlungstag zunächst vielleicht nicht deutlich genug gemacht, dass das letzte Telefonat erst am Flughafen stattgefunden habe, vermag diese spätere Abweichung nicht zu erklären. Denn der Angeklagte hat im Rahmen seiner ursprünglichen, gut strukturierten Angaben sehr deutlich ausgeführt, dass das letzte Telefonat mit RH. auf der Rückfahrt zum Café stattgefunden habe. Angesichts des Umstandes, dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse am 27.05.2023 am sechsten Hauptverhandlungstag eingehend erörtert worden ist und der Angeklagte auf konkrete Nachfrage sodann ausgeführt hat, dass er sich sicher sei, dass dies alle Gespräche gewesen seien, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der zunächst unterlassenen Erwähnung des Gesprächs am Flughafen nicht um ein Missverständnis gehandelt hat. Soweit in dieser Ergänzung am siebten Hauptverhandlungstag zudem angegeben worden ist, dass RH. ihm möglicherweise während der Autofahrt gesagt habe, dass es nicht so schlimm sei, dass er (der Angeklagte) nicht zu ihm durchkomme, ist dies im Übrigen mit der vom Angeklagten geschilderten Hektik und dringlichen Bitte von RH., ihn abzuholen und zum Flughafen zu fahren, nur schwer in Einklang zu bringen. Zuletzt waren auch die Ausführungen des Angeklagten zu seiner inneren Haltung nach der Tat wechselhaft. Während er nämlich zunächst angegeben hat, sich nach der Tat nicht „weiter groß Gedanken“ gemacht“ zu haben, hat er später erklärt, dass er nach dem Tod von V. F. zunächst gedacht habe, dass das etwas mit dem „Club“ zu tun habe, und große Angst gehabt habe, dass ihm als Aussteiger das gleiche wie V. F. passieren könne. (3) Zusätzlich zu den vorstehend dargestellten Inkonstanzen enthält die Einlassung des Angeklagten auch zahlreiche Umstände, die unstimmig bzw. nicht plausibel sind und ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen. Bereits die Umstände des vermeintlichen Angebots an Y., für ihn künftig als Gabelstaplerfahrer auf einer Baustelle tätig werden zu können, muten seltsam an. So ist bereits nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte Y. überhaupt diese Arbeit angeboten haben will, obwohl er ihm nach eigenen Angaben vor nicht allzu langer Zeit eine Anstellung wegen dessen Unzuverlässigkeit und Rauschmittelkonsums gekündigt hatte und darüber so verärgert war, dass er nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte ausgeführt hat, dass er am Tag der Hochzeit den Eindruck gehabt habe, Y. sei nicht clean. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass dieses Jobangebot im Folgenden zwischen dem Angeklagten und P. Y. (trotz ihrer zahlreichen Telefonate zwischen dem 15.05. und 20.05.) nicht thematisiert worden sein soll. Die Einlassung bietet auch keine Erklärung dafür, wie der Angeklagte von der (neuen) Rufnummer von RH., die dieser erst seit dem 24.05.2023 nutzte, erfahren haben will, da die erste telefonische Verbindung zwischen dem Angeklagten und dieser Nummer am 26.05.2023 um 18:01:36 Uhr – anders als der Angeklagte behauptet – von dem Angeklagten selbst ausging. Soweit der Angeklagte angegeben hat, ihm sei im Zusammenhang mit der von RH. zu dieser Zeit genutzten Rufnummer nichts Besonderes aufgefallen, hat die Kammer dies nicht geglaubt, weil es in der Rückschau durchaus als auffällig zu bezeichnen ist, wenn ein Bekannter, der später in den Verdacht der Tötung eines Freundes gerät, kurz vor der Tat seine Rufnummer wechselt und anschließend über diese nicht mehr erreichbar ist. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte diese Rufnummer erst am 27.05.2023 um 16:40:06 Uhr, also nach der Tat in seinem Handy gespeichert hat und zwar nicht (wie bei anderen Kontakten) unter einem Namen, sondern nur mit der Telefonnummer; denn dies legt nahe, dass der Angeklagte die Nummer zwar für eine weitere Kommunikation sichern, aber nicht für Dritte offensichtlich mit der Person von HY. RH. in Verbindung bringen wollte. Auch die Angaben des Angeklagten zu seinen Telefonaten mit HY. RH. am 27.05.2023 sind nicht plausibel. So ist bereits nicht nachvollziehbar, dass RH. – der um kurz nach 15:00 Uhr von DM. erfahren hatte, dass sich V. F. nicht in seiner Wohnung, sondern im JG. aufhielt – dem Angeklagten, mit dem er vermeintlich für das Ansehen eines um 15:30 Uhr beginnenden Spiels verabredet war, nicht mitgeteilt haben soll, dass er sich verspäten werde, da er sich noch in Begleitung des beiden bekannten P. Y. mit dem beiden ebenfalls bekannten F. treffen wolle. Überraschend mutet auch an, dass der Angeklagte trotz des Umstandes, dass er auf das gemeinsame Ansehen eines Fußballspiels (zu dem er sich auch Essen bestellt hatte) verzichten sollte, keine diesbezügliche Überraschung oder Enttäuschung geschildert hat, sondern ohne Hinterfragen der genauen Gründe für die Notwendigkeit des plötzlichen Abflugs von RH. oder auch der Notwendigkeit der eigenen Einbindung in die Fahrt zum Flughafen (anstelle etwa einer Fahrt mit einem Taxi oder einer Bahn) aufgebrochen sein will. Spätestens, nachdem der Angeklagte in eine Straßensperrung geriet, hätte sich ein solches Gespräch über eine alternative Anreise zum Flughafen aber aufgedrängt. Eine unterlassene Erörterung dieser Anreisemöglichkeiten ist umso weniger nachvollziehbar, als RH. in diesem Zeitraum mehrfach – zunächst vergeblich – versuchte, telefonisch ein Taxi zu bestellen; dann hätte nämlich von seiner Seite nichts nähergelegen als sich für die zeitlich unpassende Bitte, ihn jetzt sofort zum Flughafen zu fahren, damit zu entschuldigen, dass er bislang vergeblich versucht habe, ein Taxi zu bekommen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist es, wenn der Angeklagte ausführt, er habe bei den von RH. ausgehenden Anrufen bis auf ein- oder zweimal auflegen und zurückrufen müssen, da irgendetwas mit dem Handy gewesen sei und er RH. nicht habe verstehen können, was er sich mit Problemen der Freisprecheinrichtung („Lautsprechanlage“) im Auto erklärt habe. Soweit er damit eine Freisprechanlage von RH. gemeint haben sollte, wäre dies bereits aus dem Grunde nicht verständlich, dass RH. sich bei den vom Angeklagten geschilderten Gesprächen überhaupt nicht in einem Auto befand, sondern erst noch ein Transportmittel zum Flughafen benötigte. Aber auch, soweit der Angeklagte dies auf die Freisprechanlage in seinem eigenen Fahrzeug bezogen haben sollte, wäre dies nicht verständlich, da sich der Angeklagte nur während der von ihm geschilderten Telefonate Nummern 5 und 6 (zwei Nachfragen von HY. RH., ob der Angeklagte bereits aufgebrochen sei), möglicherweise auch noch während des Telefonats 8 (Mitteilung, dass es sich erledigt habe) in seinem Fahrzeug befunden haben will und nach seinen Angaben ein bis zwei dieser Anrufe auch funktioniert hätten; die Angaben, dass er bei den übrigen (ein bis zwei) Anrufen von HY. „immer“ habe auflegen und zurückrufen müssen und darüber sehr verärgert gewesen sei, sind dann aber nicht nachvollziehbar. Die Einlassung des Angeklagten lässt zudem Angaben dazu vermissen, worüber er sich mit RH. in den nach 16:20 Uhr (RH.s Ankunft am Flughafen) erfolgten acht Verbindungen zwischen 16:28 Uhr und 17:51 Uhr ausgetauscht haben will; sämtliche bis dahin vom Angeklagten geschilderte Anlässe miteinander zu sprechen (Verabredung zum gemeinsamen Fußballgucken, Absprachen bzgl. der Fahrt zum Flughafen) waren inzwischen schließlich obsolet. In diesem Zusammenhang erscheint es besonders lebensfremd, dass sich der Angeklagte in diesem Zeitraum mit HY. RH. nicht über die Erschießung von V. F. am JG. unterhalten haben will. Dies hätte sich nämlich aus dem Grunde aufgedrängt, dass der Angeklagte zu dieser Zeit von XC. T., ZT. LO. und U. KA. – die Gespräche mit KA. fanden um 16:19 Uhr und 16:26 Uhr statt – bereits erfahren hatte, dass der ihnen gemeinsam vom „Club“ bekannte V. F. in der Nähe vom JG. erschossen worden war – dort, wo er nach seinen Angaben HY. RH. ungefähr zur Tatzeit abholen sollte und wo kurz darauf weiträumige Straßensperrungen ein Durchkommen unmöglich machten. Ebenso unverständlich ist es, wenn der Angeklagte angibt, dass er, nachdem er von der Tatbeteiligung von P. Y. gehört habe, nicht versucht haben will, seinen früheren Schulfreund zu kontaktieren, um nähere Informationen zu den Hintergründen der Tat zum Nachteil eines (vermeintlichen) Freundes zu erlangen, zumal er sich nach eigenen Angaben im Folgenden aus Angst bewaffnete. bbb) Ganz entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten sprach schließlich, dass sie mit objektiven Beweismitteln, insbesondere den Verbindungsdaten zu HY. RH. nicht in Einklang zu bringen ist. Dies beginnt bereits mit den telefonischen Kontakten zwischen dem Angeklagten und RH. am 26.05.2023, dem Vortag der Tat. Danach kam es gerade nicht – wie vom Angeklagten behauptet – zu zwei von RH. ausgehenden Telefonaten (eins zur Mittagszeit und eins abends), sondern zu insgesamt 13 Verbindungen zwischen 18:01 Uhr und 21:26 Uhr, wobei das erste Gespräch an diesem Tag von dem Angeklagten (nicht von RH.) ausging (vgl. zu den Verbindungsdaten eingehend unter c) gg)). Auch am folgenden Tag (dem 27.05.2023) gab es zahlreiche telefonische Kontakte zwischen ihm und RH.. Es handelte sich zum einen um deutlich mehr Telefonate als die ursprünglich von dem Angeklagten angegebenen und auf erneutes Befragen hinsichtlich der konkreten Anzahl bestätigten acht Gespräche, nämlich um insgesamt 24 Verbindungen zwischen 13:24 Uhr und 17:51 Uhr, darunter auch zahlreiche Verbindungen nach 16:03 Uhr, als RH. bereits ein Taxi zum Flughafen bestiegen hatte, bzw. nach 16:20 Uhr, als RH. bereits am Flughafen angekommen war, sich dessen angebliches Anliegen somit längst erledigt hatte. Zudem spiegelt sich in diesen auch das vermeintliche Verständigungsproblem in Bezug auf die Anrufe des RH. bei dem Angeklagten am Tattag nicht wider. Ausgehend von der Schilderung des Angeklagten wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass es bei Anrufen von RH. nur zu kurzen Verbindungen und schließlich zu länger dauernden Rückrufen des Angeklagten auf das Mobiltelefon des RH. kam, was jedoch in den Verbindungsdaten keine Stütze findet. Stattdessen zeigt sich, dass es zu mehreren längeren Verbindungen bei Anrufen kam, die von RH.s Mobiltelefon ausgingen. ccc) Die Kammer hat bei der Würdigung der Einlassung nicht übersehen, dass diese in Teilen auch durch objektive Beweismittel bestätigt wird, auch wenn sie diesem Umstand letztlich im Rahmen eine Gesamtwürdigung kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. (1) So bestätigen die erhobenen und ausgewerteten Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten, die in dem Auswertebericht „rückwirkende Verkehrsdaten CY. T.“ der KHKin RL. vom 22.08.2023 anschaulich dargestellt worden sind, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten am Tattag zunächst in einer Funkzelle in G.-B. (YP.-straße) und von 16:06:54 Uhr bis 16:44:53 Uhr in einer am HI.-straße und in der HP.-straße (beide decken den Tatort ab), von 16:46:15 Uhr bis 18:23:31 Uhr wieder in B. (YP.-straße). Im Anschluss daran verlagerte sich der Standort des Handys des Angeklagten erneut Richtung Tatort (wo das Mobiltelefon um 18:27:27 Uhr und 18:53:57 Uhr im Funkmast HI.-straße eingebucht war), sodann nach RM. (wo das Mobiltelefon von 20:31:13 Uhr bis 20:42:47 Uhr in einer Funkzelle in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Nebenkläger F. eingebucht war) und dann zurück nach G.-B. (wo das Mobiltelefon ab 22:36:45 Uhr bis zum Folgetag eingebucht war). Diese Bewegungen seines Handys stehen mit seiner Einlassung (aber auch den getroffenen Feststellungen) zu seinen Aufenthalten am Tattag zwar in Einklang. Gleichwohl spricht dies nicht gewichtig für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten im Übrigen. Insbesondere ist der Umstand, dass der Angeklagte am Nachmittag des Tattages versucht hat, zum Tatort zu gelangen, zwanglos auch damit zu erklären, dass der Angeklagte tatsächlich von RH. darum gebeten wurde, ihn abzuholen (und ggfs. zum Flughafen zu bringen), nicht allerdings wegen einer bei RH.s Oma aufgetretenen Erkrankung, sondern weil sich die Flucht vom Tatort mittels Taxi schwieriger als gedacht gestaltete. (2) Nur auf den ersten Blick spricht der Inhalt eines Telefonats zwischen dem Angeklagten und JZ. EK. vom 15.06.2023, von dessen Inhalt sich die Kammer durch Verlesung eines hiervon gefertigten Wortprotokolls und Inaugenscheinnahme der zugehörigen Audiodatei überzeugt hat, für die Richtigkeit der Einlassung. Zwar hat der Angeklagte auch in diesem Telefonat angegeben, dass er das Spiel von ZO. ZB. in einem Café geguckt habe, als er „das“ mitbekommen habe und dann, nachdem ihn mehrere Menschen angerufen hätten, mit „der Mutter“ (gemeint sein soll damit ausweislich der Einlassung die Tante von V. F., die Mutter von XC. T.) zum Tatort gefahren sei, was insoweit auf einer Linie mit seiner Einlassung liegt. Auffällig ist aber an diesem Gesprächsinhalt, dass der Angeklagte in diesem Telefonat sämtliche Informationen unterschlug, die ihn in irgendeiner Weise persönlich in Verbindung mit dem Tatgeschehen bringen könnten, insbesondere seinen Kontakt mit dem am 15.06.2023 bereits Tatverdächtigen RH. am Tattag und dessen Bitte, ihn zum Flughafen zu bringen, und sprach dementsprechend nicht gewichtig für die Glaubhaftigkeit der Einlassung. cc) In einer Gesamtschau der vorstehenden Umstände erachtet die Kammer die Einlassung des Angeklagten als bloße Schutzbehauptung, soweit der Angeklagte in Abrede gestellt hat, P. Y. mit der Ermordung von V. F. beauftragt zu haben. c) Die Feststellungen zu Fall 1 beruhen daher maßgeblich auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, nicht zuletzt den Aussagen der Zeuginnen NJ. (zum Tathergang und der Tatbegehung durch P. Y. und HY. RH.) und YG. (zum Tatvorgeschehen), einer umfassenden Auswertung der Verbindungsdaten der drei Tatbeteiligten, die durch zahlreiche im Selbstleseverfahren eingeführte Urkunden belegt sind, und schließlich – insbesondere im Hinblick auf die Einbindung des Angeklagten als Anstifter der konkreten Tat – auf einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweise und Indizien. Im Einzelnen: aa) Die Feststellung zum Bestehen des Charters „MK.“, dessen Auflösung und den Mitgliedschaften des Angeklagten, seines Bruders L. T. (als WG.) sowie von RH., F. (jeweils als HF.) und Y. (als Prospect) bei den R. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die durch die glaubhaften Angaben der Zeugen YV. (bezüglich F.), WT. (bezüglich F. und P. Y.), NJ. (bezüglich L. T., Y. und F.), DM. (bezüglich L. T., F. und Y.), CF. (bezüglich F., Y. und RH.), DG. (bezüglich des Angeklagten und F.), WO. (bezüglich des Angeklagten, F., L. T., Y. und RH.) und YG. (bezüglich des Angeklagten und Y.) bestätigt wird. Dass der Getötete anstrebte, nach seinem Ausstieg wieder bei den R. einzusteigen und sich hierüber – wie im Einzelnen festgestellt – mit der Zeugin WT. austauschte, ergibt sich nicht nur aus der glaubhaften Aussage der Zeugin WT., sondern ist auch belegt durch die Verschriftung der beiden Sprachnachrichten vom 13.03. und 17.03.2023, die in einem verlesenen Vermerk der KHKin LC. vom 13.06.2023 zur Auswertung des Mobiltelefons der Zeugin WT. im Wortlaut enthalten sind. bb) Die Feststellungen zu den Differenzen mit W. T., die durch das am 14.02.2023 veröffentlichten Gruppenfotos ausgelöst wurden, beruhen auf den Angaben des Zeugen SE., der dies glaubhaft berichtet hat und insbesondere ausgeführt hat, sein Neffe V. F. habe von W. T. vorgeworfen bekommen, mit Verrätern „abzuhängen“ nicht zu seinem Bruder zu stehen und selbst ein Verräter zu sein; V. F. habe deswegen erschüttert gewirkt und das Bild umgehend entfernt, um weiteren Ärger zu vermeiden. Bestätigt wird dies durch die Angaben der Zeugin NJ., die glaubhaft ausgesagt hat, dass ihr V. F. davon berichtet habe, dass er eine Meinungsverschiedenheit mit W. T. gehabt habe, da dieser ihm (V.) vorgehalten habe, dass er nicht zu seinem (W.s) Bruder stehe (zur Darstellung und Würdigung der Aussage der Zeugin NJ., vgl. unter hh) bbb)). cc) Vom Inhalt des Gesprächs zwischen den Zeugen WO. und QN. vom 16.03.2023 hat sich die Kammer einen eigenen Eindruck durch Inaugenscheinnahme dieses Telefonats verschafft und hierzu ebenfalls das angefertigte Wortlautprotokoll verlesen, welches den Feststellungen entspricht. dd) Soweit es das Zusammentreffen von Y. mit dem Angeklagten anlässlich der Hochzeit am 12.05.2023, ihr anschließendes Treffen am 13.05.2023, die Erteilung eines – noch nicht konkretisierten – Auftrags bezüglich eines zu entlohnenden kriminellen Verhaltens an Y. bei dieser Gelegenheit und das anschließende Verhalten von Y. der Zeugin YG. gegenüber bis zum Tattag betrifft, beruhen die Feststellungen ganz maßgeblich auf den Angaben der Zeugin YG., die hierzu von der Kammer ausführlich vernommen worden ist. aaa) Die Zeugin YG. hat ausgesagt, dass sie mit P. Y. seit dem 24.05.2022 liiert gewesen sei. Ihre Beziehung sei von zahlreichen Schwierigkeiten, nämlich Untreue und körperlichen Übergriffen auf sie von P. sowie ihrer (YG.s) Eifersucht, begleitet gewesen, und könne deswegen als toxisch bezeichnet werden. Trotzdem sei ihr die Beziehung zu P. sehr wichtig gewesen und sie habe immer an ihr festgehalten. P. sei in der Vergangenheit Prospect bei den R. gewesen und habe in dieser Funktion niedere Dienste für andere Mitglieder verrichten müssen. Er habe trotz körperlicher Bestrafungen bei Verstößen gegen Anweisungen weiter dem Club zugehörig sein wollen und insbesondere den Angeklagten, den er aus Schulzeiten kenne, verehrt. Dieser sei wie ein Bruder für ihn gewesen, dem er (P.) äußerst ergeben bis hörig gewesen sei und für den er alles gemacht hätte. Nach der Auflösung des Charters bis zur Hochzeit hätten P. und der Angeklagte wenig Kontakt zueinander gehabt, worüber P. sehr traurig gewesen sei. Auch zu V. F., den sie als sehr nett erlebt habe, habe P. ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Auch dieser Kontakt sei aber nach der Auflösung des Charters weniger geworden; sie glaube, dass ihr gesagt worden sei, dass der Impuls dafür aus der Z. gekommen sei, wisse dies aber nicht mehr sicher. Sie habe mal gehört, dass L. T. der WG. dieses Charters gewesen sei. P. habe sich sehr gefreut, als er erfahren habe, dass er auf der Hochzeit am 12.05.2023 – wie das Brautpaar geheißen habe, wisse sie nicht mehr – den Angeklagten wiedersehen werde. Die Stimmung bei der Hochzeit sei dann auch sehr gut und entspannt gewesen. Der Angeklagte habe sie sogar herzlich begrüßt, worüber sie sich gewundert habe, da der Angeklagte ihre Beziehung zu P. – wegen einer früheren Beziehung von YG. zu einem anderen Clubmitglied – bislang nicht gutgeheißen habe. Nach der Hochzeit habe sich der Kontakt zwischen P. und dem Angeklagten wieder deutlich intensiviert, worüber P. sehr glücklich gewesen sei. So sei P. direkt am Tag nach der Hochzeit, d.h. am 13.05.2023, zu einem Spaziergang mit dem Angeklagten am Rhein aufgebrochen. Von diesem Treffen sei P. sehr spät zurückgehrt, worüber sie sich geärgert habe. Dann habe er sie aufgefordert, ihre Mobiltelefone in einem Schrank zu deponieren aus Sorge, die Polizei könne ihr Gespräch sonst abhören. Er habe ihr nun anvertraut, dass er soeben einen Auftrag vom Angeklagten erhalten habe. Er wisse selber noch nicht, was er für diesen tun müsse, aber ihr gemeinsames Leben werde danach viel besser werden. Er werde allerdings vorher eine Weile weggehen müssen; keiner solle wissen, wo er sei. Worum es konkret gehe, werde er erst drei Tage vorher erfahren. Wenn alles fertig sei, werde er in die Z. gehen und die Zeugin drei Tage danach von einem ihr unbekannten Handy anrufen, damit sie sich dann einen Flug buche und er sie am Flughafen abholen könne. Sie würden dann viel mehr Geld haben und glücklicher sein, in einer Villa leben, wo auch „die anderen Leute“ seien, dort „viel Party machen“ und auf eine Yacht gehen. Um sie kontaktieren zu können, habe sich P. dann ihre Telefonnummer auf einen Zettel geschrieben. Auf ihre Nachfrage, was er für CY. machen solle, und ob es sich um einen Banküberfall handele, habe er gesagt, das sei es nicht, er wisse aber wirklich noch nicht, was er machen solle. Sie selbst habe aus seinen Erklärungen zwar gefolgert, dass es sich bei dem Auftrag um etwas Kriminelles handele, aber nicht an einen Mord gedacht. Dies hätte sie P. nicht zugetraut. Im Übrigen sei er auch kein guter Schütze gewesen, wie sich bei einer gemeinsamen Nutzung einer mit Kugeln geladenen Spielzeugpistole herausgestellt habe. In den folgenden Tagen sei es „hin und her“ gegangen, ob P. den Job nun ausführen werde oder nicht. In dieser Zeit habe sich P. mehrfach mit dem Angeklagten getroffen; ob sie auch miteinander telefoniert hätten, wisse sie nicht. P. habe ihr von einem dieser Treffen auch zum Beweis der Tatsache, dass er sich ausschließlich mit dem Angeklagten treffe, ein Foto von ihren beschuhten Füßen geschickt, auf dem nur Herrenschuhe zu erkennen gewesen seien. P. habe sich in diesen Tagen und den folgenden Wochen bis zur Tat deutlich verändert. Er sei nicht mehr fröhlich gewesen, sondern habe bedrückt gewirkt. Sie sei erleichtert gewesen, als es hieß, dass es vielleicht doch nicht klappen würde. Letztlich sei es aber dabei geblieben. P. habe sie dann einige Tage nach der Hochzeit gebeten, ihn bei seinem Chef unter dem Vorwand, er müsse wegen des Todes seiner Oma in seine Heimat AI. reisen, zu entschuldigen. Er habe ihr gesagt, dass niemand erfahren solle, wo er sich aufhalte und was er mache. Ihr gegenüber habe er gesagt, er werde eine Weile nach WE. gehen. Tatsächlich habe sich P. aber in einer Wohnung in G.-PP. aufgehalten. Das habe sie herausgefunden, weil sie über eine App den Standort seines Handys habe sehen können, die sie einmal wegen ihrer Eifersucht heimlich eingerichtet habe. Sie habe früher auch einmal über eine spezielle App die Nachrichtenchats von P. bei WhatsApp mitlesen können, wobei sie sich aber nur für dessen Chats mit anderen Frauen interessiert habe; dies habe sie aber bereits zu dem Zeitpunkt, als P. in die andere Wohnung gegangen sei, nicht mehr gekonnt. P. habe ihr früher einmal wahrheitswidrig erzählt, dass er festgenommen worden und deswegen eine Weile für sie nicht erreichbar gewesen sei; im Nachhinein habe sie dann erfahren, dass er ein paar Tage durchgefeiert habe. Als P. zu der Wohnung (in G.-PP.) aufgebrochen sei, habe er geweint und sie innig umarmt, so als wäre es das letzte Mal, dann sei er in den Aufzug getreten und kurz darauf wiedergekommen, um sie erneut weinend zu umarmen. Auch sie sei dabei sehr traurig gewesen und habe geweint. Sie hätten danach auch noch bis zum Tattag regelmäßig heimlichen telefonischen Kontakt per Videotelefonie gehabt. P. habe ihr erzählt, er halte sich mit einem anderen Mann in dessen Wohnung auf, die Familie des Mannes sei gerade im Urlaub in der Z. und warte dort auf sie (den anderen Mann und P.). P. habe gesagt, er könne aus dieser Wohnung heraus nicht frei mit ihr reden. Er habe immer leise mit ihr gesprochen und wenn der andere Mann in die Nähe gekommen sei, habe er bei ihren Gesprächen entweder abrupt aufgelegt oder den Ton der Videoverbindung ausgeschaltet und nur noch nonverbal mit ihr kommuniziert. Mehrfach habe er auch am Telefon angefangen zu weinen. Sie habe an seinen roten, geschwollenen Augen gesehen, dass er zu dieser Zeit oft geweint habe; er habe zunehmend bedrückt, aufgewühlt und traurig gewirkt. Sie habe sich um ihn große Sorgen gemacht, ihm dies auch gesagt, ihn gebeten zurückzukommen und gefragt, warum er das mache. Er habe ihr aber immer gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen; er könne nicht näher über die Sache reden, es werde alles gut werden. Wenn es vorbei sei, würden sie alle zusammen in die Z. gehen. P. sei vor der Tat zu allen auf Abstand gegangen. Wenn sie nun höre, dass es im Vorfeld der Tat ein Treffen mit V. F. in dessen Wohnung gegeben habe, überrasche sie das. Etwa eine Woche vor der Tat habe er die Bilder seines NQ.-Accounts gelöscht. Zuletzt habe er dort am 24.05.2023 – ihrem Jahrestag –noch ein gemeinsames Foto von ihnen beiden als Profilbild eingestellt. Sie hätten – wie bereits gesagt – früher auch schwierige Zeiten gehabt. Seit der Hochzeit sei es aber eine gute Phase ihrer Beziehung gewesen; P. sei sehr lieb zu ihr gewesen. Am 27.05.2023 habe sie früh morgens auf dem Weg nach G. mit ihm telefoniert, wobei sie nicht mehr wisse, ob dies per normalem Anruf oder per WhatsApp-Anruf erfolgt sei. Dabei habe P. ihr gesagt, er wolle nicht, dass sie an diesem Tag nach G. komme. Näher begründet habe er das nicht, weswegen sie dann trotzdem nach G. gefahren sei. Um 15 Uhr habe er ihr über ZH. eine Nachricht geschickt, in der nur gestanden habe, dass er traurig sei. Seitdem habe sie nichts mehr von ihm gehört. Sie habe am Abend über eine Freundin von der Tat erfahren, die ihr auch gesagt habe, dass P. das gewesen sein solle. Im Folgenden habe sie vergeblich versucht, P. anzurufen. Sie habe Sorge, dass er inzwischen nicht mehr lebe und er sich aus diesem Grund nicht mehr bei ihr gemeldet habe. Sie müsse zugeben, dass sie bei ihrer ersten Vernehmung bei der Polizei am 05.06.2023 wahrheitswidrig behauptet habe, sich bereits vor dem 27.05.2023 von P. getrennt und nichts von seinen Kontakten zu den R. gewusst zu haben. Hierbei sei sie auch noch zu Beginn ihrer zweiten Vernehmung am 31.07.2023 geblieben. Bereits vor der ersten Vernehmung habe sie alles auf ihrem Handy gelöscht gehabt, auch die Screenshots, die sie von seinem Standort in PP. gemacht habe. Dies habe sie gemacht, um P. zu schützen, außerdem habe sie Angst vor Personen aus dem Kreis der R. gehabt und in die Sache nicht verwickelt werden wollen. P. habe ihr zuvor auch gesagt, sie solle ihr Handy vom Balkon schmeißen und dadurch zerstören, wenn die Polizei komme. Das habe sie aber nicht gewollt und stattdessen lediglich alles von ihrem Handy gelöscht; insbesondere habe niemand erfahren sollen, dass P. ihr geschrieben habe, dass er in die Z. gehen werde, was niemand erfahren dürfe. Die Vernehmungsbeamtinnen hätten ihr dann am 31.07.2023 aber frühere telefonische Verbindungen vorgehalten, woraufhin sie davon ausgegangen sei, dass die Polizei Telefonate abgehört und ohnehin schon alles herausgefunden habe. Daraufhin habe sie sich dazu entschlossen, nun doch die Wahrheit zu sagen, und eingeräumt, zuvor gelogen zu haben. Wenn ihr vorgehalten werde, dass sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt habe, dass P. ihr gegenüber eine erneute Kontaktaufnahme „drei Tage“ nach Erledigung des Auftrags angekündigt habe, könne sie nur sagen, dass sie in der früheren Vernehmung ja angegeben habe, dass P. sich nach der Auftragserledigung wieder bei ihr habe melden wollen; die Vernehmungspersonen hätten sie aber nicht danach gefragt, ob er eine konkrete Zeitspanne genannt habe. bbb) Die Angaben der Zeugin YG., die während einer zweieinhalbstündigen öffentlichen Hauptverhandlung umfassend ausgesagt und die Fragen aller Verfahrensbeteiligten bereitwillig beantwortet hat, sind glaubhaft. Dieses Aussageverhalten war aus dem Grunde bemerkenswert, dass die Zeugin (vor und) in der Hauptverhandlung angegeben hat, sie habe große Angst vor Repressalien durch Mitglieder der R.. Trotz der für sie schwierigen Rahmenbedingungen – nicht zuletzt zahlreicher Personen, die aufgrund ihrer Erscheinung und Kontakten zu anderen Verfahrensbeteiligten dem SY.-Milieu zuzuordnen waren – hat die Zeugin sodann aber ausführliche Angaben gemacht und dabei auch originelle Details geschildert, die zeigten, dass ihre Angaben erlebnisbasiert waren: Hierzu zählte etwa die Schilderung der tränenreichen Abschiedsszene mit spontaner Rückkehr von Y., seiner (nach dem Treffen vom 13.05.2023 erfolgenden) Aufforderung, ihre Mobiltelefone zum Schutz vor Abhörmaßnahmen in einem Schrank zu deponieren, sowie seiner spätere Warnung, das Handy notfalls durch einen Wurf vom Balkon zu zerstören und dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Auf derselben Linie liegt es, wenn die Zeugin ausgeführt hat, dass P. ihr zum Beweis, dass er sich nicht mit einer Frau treffe, ein Foto geschickt habe, dass nur Herrenschuhe gezeigt habe. Soweit die Zeugin YG. punktuell angegeben hat, bestimmte Details nicht oder nicht mehr zu wissen, war dies für die Kammer stets nachvollziehbar und nicht von einer generellen Aussageunwilligkeit, sondern von dem Bemühen getragen, entsprechend der ihr erteilten Belehrung nur das zu bekunden, an das sie tatsächlich noch Erinnerungen hatte. Dies betraf überdies Nebensächlichkeiten, etwa, wie das Hochzeitspaar hieß, und was der ihr mitgeteilte Grund für die Auflösung des Charters „MK.“ war. Auch spricht es für die Glaubhaftigkeit der Zeugin, dass sie angab, zwar von Treffen zwischen dem Angeklagten und Y. in den Tagen nach der Hochzeit Kenntnis gehabt zu haben, nicht aber von Telefonaten; insbesondere wäre es ein leichtes gewesen, auch mehrere Telefonate zu behaupten, wenn sie den Angeklagten durch die Schilderung eines intensiven Kontakts mit P. wahrheitswidrig hätte belasten wollen. Im Übrigen erscheint es auch leicht nachvollziehbar, dass die Zeugin zwar von Treffen, nicht aber den Telefonaten erfuhr, da Y. ihr zwar Rechenschaft über außerhäusige Treffen, nicht aber über jedes geführte Telefonat abgelegt haben mag. Ihre Angaben waren insgesamt in sich stimmig und förderten keine auffälligen Widersprüche zu Tage. Die Zeugin hat auch stets dazwischen differenziert, was sie aus eigener Wahrnehmung bekunden konnte und welche Informationen sie nur vom Hörensagen hatte, zum Beispiel, dass sie nur gehört habe, dass der Bruder des Angeklagten der WG. des Charters gewesen sei. Sie hat auch offen über die Probleme in ihrer Partnerschaft mit dem gesondert Verfolgten Y. Auskunft gegeben und sich selbst dabei nicht geschont; so hat sie etwa geschildert, Y. immer wieder verziehen zu haben, obwohl er ihr fremdgegangen und gegenüber ihr auch gewalttätig geworden sei. Auf derselben Linie liegt es, dass sie eingeräumt hat, ihm aufgrund ihrer Eifersucht nachspioniert zu haben und dabei sogar – nach der heimlichen Installation einer App – Teile seiner Nachrichten mitgelesen zu haben. Der Glaubhaftigkeit ihrer nunmehrigen Angaben steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 05.06.2023 wahrheitswidrig behauptet hatte, sie habe sich eine Woche vor der Tat von Y. getrennt, danach keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und auch nicht gewusst habe, dass er bei den R. gewesen sei. Denn hiervon ist die Zeugin – wovon die Kammer sich durch Vorhalte und ergänzende Verlesung der Vernehmungsprotokolle überzeugt hat – kurz nach Beginn ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung abgerückt und hat sodann ebenso wie in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass sie zunächst gelogen habe. Dies hat sie sodann nachvollziehbar damit begründet, einerseits Angst vor Personen aus dem Kreis der R. und andererseits den Wunsch gehabt zu haben, ihren Lebensgefährten P. Y. zu schützen. Die Kammer hat sich durch Vorhalte an die Zeugin und ergänzende Verlesung ihrer früheren Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 31.07.2023 auch von der – mit Ausnahme der vorstehenden Ausführungen gegebenen – Konstanz ihres Aussageverhaltens überzeugt. Dem steht auch der (von der Verteidigung angeführte) Umstand nicht entgegen, dass die Zeugin die Zeitspanne, innerhalb derer P. Y. sich nach der Ausführung des Auftrags wieder bei ihr habe melden wollen, im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung nicht konkretisiert hatte, in der Hauptverhandlung insoweit aber von drei Tagen gesprochen hat. Die Kammer hat dies nämlich nicht als nachträgliche, auf Phantasie basierende Anreicherung ihrer Erinnerung bewertet. Vielmehr hat die Zeugin plausibel erklärt, dass sie diesen Zeitraum in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht näher konkretisiert habe, da sie in dieser nicht danach gefragt worden sei. Die Zeugin hat auch mehrfach Innenerleben geschildert, nämlich ihre Überraschung über die freundliche Begrüßung durch den Angeklagten bei der Hochzeit, ihre Verärgerung über das späte Heimkommen von P. Y. nach dem Treffen mit dem Angeklagten am 13.05.2023, ihre Erleichterung, als es zwischenzeitlich hieß, dass der Auftrag eventuell doch nicht durchgeführt werde, ihren Kummer beim Abschied von P. und ihre Sorge angesichts P.s traurigen Zustandes bei den Telefonaten aus der fremden Wohnung heraus. Die Zeugin hat zu keinem Zeitpunkt ihrer Vernehmung den Eindruck erweckt, über den Umstand, dass sich P. Y. nicht mehr bei ihr gemeldet hat, verärgert zu sein. Vielmehr hat sie hierzu angegeben, sie habe die Sorge, dass P. inzwischen nicht mehr lebe und sich deshalb nicht mehr gemeldet habe. Zudem hätte es, wenn sie P. Y. aus Verärgerung wahrheitswidrig hätte belasten wollen, nahe gelegen, damit von vorne herein oder spätestens zu Beginn der zweiten Vernehmung und nicht erst auf den Vorhalt von Unstimmigkeiten in ihrer Aussage zu beginnen. Hinzu kommt, dass es nicht erklärbar wäre, warum sie ausgerechnet den Angeklagten, der über Verbindungen zu der SY.gruppierung R. verfügt, wahrheitswidrig (durch Schilderung des Auftrags an P.) der Beteiligung an einer Kapitalstraftat hätte bezichtigen sollen; dies wäre mit der während der Vernehmung von der Zeugin bekundeten Verängstigung schwer in Einklang zu bringen. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin YG. sprechen schließlich auch andere Beweismittel, welche sich stimmig zu ihren Angaben fügen und diese bestätigen. Dass es – wie die Zeugin YG. geschildert hat – vor der Hochzeit zu einem längeren Kontaktabbruch zwischen Y. und dem Angeklagten gekommen war, wird gestützt durch den verlesenen Vermerk „ergänzende Auswertung zu den rückwirkenden Verbindungsdaten CY. T.“ der KHKin RL. vom 06.02.2024, wonach es zwischen den beiden Männern letztmalig am 14.03.2023 zu einem langen, 432 Sekunden dauernden Telefonat gekommen war. Auch der von der Zeugin YG. eingeräumte Umstand, dass sie Daten zu P. Y. von ihrem Handy gelöscht habe, bevor es anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung am 05.06.2023 sichergestellt wurde, findet Bestätigung im verlesenen Auswertevermerk der KHKin LC. vom 10.08.2023, wonach im Anrufprotokoll ihres Handys überhaupt keine Einträge im Zeitraum vom 03.01.2023 bis zum 05.06.2023 gespeichert waren und nur einige wenige ausgehende, gelöschte Anrufe zu dem Kontakt „P. AI.“ wiederhergestellt werden konnten. Auch werden die Angaben der Zeugin YG., dass sich P. Y. vor der Tat in einer Wohnung in G.-PP. – dort liegt die Wohnung von HY. RH. – aufgehalten habe, durch die Standortdaten des Mobiltelefons von P. Y. belegt, die durch die erhobenen rückwirkenden Verbindungsdaten bekannt sind. Danach hatte sich ausweislich eines entsprechenden Vermerks der KHKin RL. vom 17.08.2023 das Mobiltelefon von Y. zu unterschiedlichen Zeiten am 25.05.2023 (etwa auch früh morgens um 5:20 Uhr) in unterschiedliche Funkzellen nahe der Wohnanschrift von HY. RH. in G.-PP. eingeloggt. Zuletzt sind die Angaben der Zeugin zum Zeitpunkt und den Umständen der Abmeldung von Y. bei seinem Arbeitgeber von dem Zeugen DJ. bestätigt worden, der in Übereinstimmung mit ihren Angaben bekundet hat, dass er in seiner Funktion als Geschäftsführer der OG. GmbH am 17.05.2023 eine Nachricht erhalten habe, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass P. Y. aufgrund des Todes seiner Großmutter nach AI. reisen müsse, dieser sich im Folgenden nicht mehr gemeldet habe und Y. am 26.05.2023 dann fristlos gekündigt worden sei. In einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin YG. glaubhaft von den Angaben von P. Y. zu einer vom Angeklagten erfolgten Auftragserteilung berichtet hat. ccc) In einem zweiten Schritt hat die Kammer sodann geprüft, ob diese Angaben von P. Y. gegenüber seiner Partnerin ebenfalls erlebnisbasiert waren, Y. ihr also wahrheitsgemäß von der Auftragserteilung durch den Angeklagten berichtet hat. Auch hiervon ist die Kammer überzeugt. So ist bereits kein Grund ersichtlich, aus dem Y. ausgerechnet eine Geschichte des Inhalts erfinden sollte, er sei von dem Angeklagten mit einer kriminellen Tätigkeit beauftragt worden, wenn dies nicht erlebnisbasiert gewesen wäre. Vielmehr hätte er durch eine derartige Geschichte den Angeklagten, dem er sehr freundschaftlich verbunden war, in Misskredit gebracht und gerade herausgefordert, dass es zum Streit mit der Zeugin YG. wegen künftiger Kontakte mit dem Angeklagten gekommen wäre. Im Übrigen ist es abwegig, dass P. Y. – hätte er hinsichtlich des Gesprächsinhalts mit dem Angeklagten gelogen – als Schutzmaßnahme (bzw. zur Untermauerung seiner Geschichte) die Handys im Schrank verstaut und die Zeugin später gebeten hätte, ihr Handy zu zerstören. All dies fügt sich hingegen stimmig zu der von P. Y. gegenüber der Zeugin YG. geschilderten Beauftragung mit einer kriminellen Tätigkeit durch den Angeklagten. Bei dieser Würdigung hat die Kammer auch bedacht, dass P. Y. sowohl in der Vergangenheit (bezüglich seiner Untreue sowie einer vermeintlich erfolgten Festnahme) als auch nunmehr wieder über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort (in WE.) die Unwahrheit gegenüber der Zeugin YG. bekundet hat, darin aber letztlich keinen durchgreifend gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben am 13.05.2023 gegenüber der Zeugin YG. sprechenden Umstand erkannt. Soweit der gesondert Verfolgte Y. nämlich seinen konkreten Aufenthalt in einer Wohnung in G.-PP. nicht mitteilte (sondern ihr vorspiegelte, dass er sich in WE. aufhalten werde) lässt sich dies nachvollziehbar damit erklären, dass er die Zeugin YG. auch zu ihrem Schutz hinsichtlich der Einzelheiten im Zusammenhang mit der Auftragserteilung im Unklaren lassen wollte; dies liegt auf einer Linie damit, dass er ihr im Folgenden auch verschwieg, was genau (die Tötung von V. F.) von ihm verlangt wurde, und auch damit, dass er am 27.05.2023 versuchte, die Zeugin von einem Aufenthalt in G. abzuhalten. Auch der Umstand, dass Y. in der Vergangenheit einmal eine Festnahme vorgespiegelt hatte, während er tatsächlich in dem Zeitraum, in dem er für die Zeugin nicht erreichbar war, durchgefeiert hatte, legt (anders als von der Verteidigung vorgebracht) nicht nahe, dass nun erneut ähnliches geschehen ist. Denn immerhin hat die Zeugin YG. im Folgenden von ihren Gesprächen mit einem weinenden P. Y. während dessen Aufenthalt in einer Wohnung einer türkischen Familie und der Anwesenheit eines anderen Mannes in dieser, vor dem Y. ihre Telefonate verheimlichte, berichtet, was sich nicht zu einer Feier-Woche, sondern zu einem Abtauchen vor einer Umsetzung des geschilderten kriminellen Auftrags fügt. Vor allem aber erscheint es in einer Gesamtschau mit dem Umstand, dass P. Y. den (von ihm bereits am 25.05.2023 zu Hause besuchten und am 26.05.2023 am Rhein aufgesuchten) V. F. am 27.05.2023 gemeinsam mit HY. RH. tötete, ausgeschlossen, dass P. Y. der Zeugin YG. gegenüber zuvor wahrheitswidrig erzählt haben könnte, dass er einen Auftrag für eine kriminelle Handlung erhalten habe, während seine Abwesenheit tatsächlich ganz anderen Zwecken (Untreue oder Durchfeiern) diente. Schließlich spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben gegenüber der Zeugin YG., dass er sich – wie angekündigt – unmittelbar nach der Tat tatsächlich in die Z. begeben hatte, in der sich bereits die Familie RH. aufhielt, was sich stimmig zu seinen gegenüber YG. geleisteten Erklärungen fügt. ee) Die Feststellungen zu den engen Kontakten zwischen P. Y. und dem Angeklagten im Zeitraum vom 13.05.2023 bis zum 24.05.2023 beruhen – soweit diese über die von der Zeugin YG. geschilderten persönlichen Treffen bis zum Auszug von P. Y. am 17./18.05.2023 hinausgehen – auf Folgendem: aaa) Die Kammer hat die Feststellungen zu den telefonischen Kontakten zwischen P. Y. und dem Angeklagten im Zeitraum vom 13.05.2023 bis 20.05.2023 auf die Auswertung der Verbindungsdaten gestützt. (1) Vorwegzuschicken ist insoweit, dass der Angeklagte die Rufnummer N02 nutzte, was sich sowohl aus seiner Einlassung als auch aus verlesenen Ermittlungsvermerken vom 29.05.2023 und vom 01.02.2024 ergibt. In letzteren ist dargelegt, dass diese Rufnummer im polizeilichen Datensystem im Zusammenhang mit sechs Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2022/2023 zu den Personalien des Angeklagten hinterlegt war, zuletzt wegen eines Verkehrsunfallgeschehens am 09.05.2023. Zudem buchstabierte der Anschlussnutzer am 05.06.2023 in einem Telefonat mit einer Versicherung seinen Nachnamen „T.“, wurde in weiteren Gesprächen sowohl mit „CY.“ angesprochen und stellte sich auch damit vor, wie sich aus dem verlesenen TÜ-Auswertebericht „Kommunikation des CY. T.“ der KHKin DQ. vom 19.06.2023 ergibt. Dass der gesondert Verfolgte Y. Nutzer der Rufnummer N01 war, beruht darauf, dass ausweislich der verlesenen Auswerteberichte des KK PF. vom 29.05.2023 und vom 19.06.2023 diese Nummer als Kontakt im Handy des Zeugen SI. DG. gespeichert war, dort unter dessen Vor- und Spitznamen „P. BF.“. Zudem war diese Rufnummer ausweislich eines verlesenen Vermerks der KOKin KF. vom 27.05.2023 im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 01.04.2022 im polizeilichen System zu der Personalie P. Y. erfasst worden. Diese Rufnummer war ausweislich des verlesenen Auswertevermerks der KHKin LC. vom 10.08.2023 auch unter dem Namen „P. AI.“ im sichergestellten Mobiltelefon der Zeugin YG. gespeichert. Schließlich hat die Kammer auch den Screenshot eines Mobiltelefon-Displays der Zeugin YG. in Augenschein genommen und verlesen; dort steht unter dem Profilbild des Y. die oben genannte Rufnummer. (2) Die zahlreichen telefonischen Kontakte zwischen P. Y. und dem Angeklagten mit den vorgenannten Rufnummern im Zeitraum vom 12.05.2023 bis zum 20.05.2023 ergeben sich aus einer Analyse der insoweit erhobenen rückwirkenden Verbindungsdaten, die in den verlesenen Auswerteberichten der KHKin RL. vom 09.06.2023 und vom 22.08.2023 wie folgt konkretisiert wurden: Datum Uhrzeit Dauer Richtung 12.05. 2023 19:56:15 Uhr 2 Sekunden Y.  Angeklagter 15.05. 2023 20.23:57 Uhr 15 Sekunden Y.  Angeklagter 17.05. 2023 02:39:15 Uhr 37 Sekunden Y.  Angeklagter 19.05. 2023 12:36:57 Uhr 39 Sekunden Angeklagter  Y. 15:39:11 Uhr 170 Sekunden Y.  Angeklagter 20:25:31 Uhr 73 Sekunden Y.  Angeklagter 20:41:37 Uhr 3 Sekunden Y.  Angeklagter 20:43:55 Uhr 21 Sekunden Angeklagter  Y. 20.05.2023 06:09:49 Uhr 3 Sekunden Y.  Angeklagter 06:10:10 Uhr 4 Sekunden Y.  Angeklagter 06:10:31 Uhr 3 Sekunden Y.  Angeklagter 06:10.51 Uhr 2 Sekunden Y.  Angeklagter 06:11:13 Uhr 3 Sekunden Y.  Angeklagter 06:37:04 Uhr 5 Sekunden Y.  Angeklagter 10:35:28 Uhr 4 Sekunden Angeklagter  Y. 13:52:57 Uhr 2 Sekunden Y.  Angeklagter 13:53:03 Uhr 162 Sekunden Y.  Angeklagter 18:24:31 Uhr 68 Sekunden Angeklagter  Y. 18:28:15 Uhr 47 Sekunden Angeklagter  Y. 18:41:24 Uhr 159 Sekunden Y.  Angeklagter 19:14:22 Uhr 22 Sekunden Y.  Angeklagter 19:45:57 Uhr 28 Sekunden Y.  Angeklagter bbb) Die Feststellung, dass es darüber hinaus zu einem (über die von YG. geschilderten Treffen hinausgehenden) persönlichen Treffen des Angeklagten mit P. Y. am Abend des 24.05.2023 gekommen ist, ergibt sich aus einer Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten, dessen Ergebnis im verlesenen Vermerk des KOK JV. vom 10.11.2023 festgehalten ist. Danach fand zuletzt am 24.05.2023 um 22:03:08 Uhr mit dem Handy des Angeklagten eine drahtlose Netzwerkverbindung zu „iPhone von P.“ statt, wobei es sich um einen Hotspot handelte, der – ausweislich der Geräteinformationen – am 09.12.2021 eingerichtet worden war. Eine derartige Verbindung kommt ausweislich desselben Vermerks – was von der Kammer nachvollzogen worden ist – nur dann zustande, wenn die beiden Geräte sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. ff) Dass es am 25.05.2023 zu einem Treffen zwischen Y., F., DM. und NJ. in der Wohnung von F. und DM. sowie am 26.05.2023 zu einem Treffen zwischen Y., RH., F. und NJ. am Rhein gekommen ist, hat die Zeugin NJ., die bei beiden Gelegenheiten zugegen war, glaubhaft entsprechend der Feststellungen berichtet (zur Darstellung und Würdigung ihrer weiteren Aussage sogleich unter hh) bbb)). Soweit es das erste Treffen in ihrer gemeinsamen Wohnung betrifft, hat der bei diesem anwesende Zeuge DM. dies in gleicher Weise glaubhaft geschildert (zu seiner Aussage vgl. auch unter hh) aaa))). gg) Die Feststellungen zum Telekommunikationsverhalten zwischen RH. und dem Angeklagten am 26. und 27.05.2023 beruhen auf den folgenden Erwägungen. aaa) Vorwegzuschicken ist, dass der gesondert Verfolgte RH. in diesem Zeitraum die Rufnummer N03 nutzte. Dies ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten zu der von RH. verwendeten auf „24“ endenden Nummer vor allem auch aus einem verlesenen Vermerk des KOK PE. vom 23.06.2023. Ausweislich dessen konnte auf einem bei JY. RH. am 02.06.2023 sichergestellten Mobiltelefon ein EC.-Chat zwischen den Accounts des HY. RH. („ZU. SN.“) und seiner Frau („GF.“) vom 26.05.2023 ab 05:09:26 Uhr festgestellt werden, ferner drei längere telefonische Verbindungen zwischen den Eheleuten unter Nutzung dieser Rufnummer (nämlich am selben Tag um 6:45 Uhr, 07:13 Uhr und 17:48 Uhr). JY. RH. nutzte – wie ausweislich des verlesenen Vermerks des KK PF. vom 30.05.2023 eine Abfrage bei der Bundesnetzagentur ergeben hatte – im Tatzeitraum nämlich die Rufnummer N07 in einem Samsung Galaxy S21, das am 02.06.2023 anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung sichergestellt wurde, so auch ein verlesener Vermerk vom 21.06.2023. In einem weiteren verlesenen Vermerk des KK PF. vom 01.08.2023 ist niedergelegt, dass diese Rufnummer mit dem EC.-Account „GF..chanys“ verknüpft ist. Hinzu kommt, dass der Zeuge DM. glaubhaft angegeben hat, dass ihm V. F. in einem Telefonat am 27.05.2023 um 15:14 Uhr mitgeteilt habe, er sei soeben von „HY. DD.“ kontaktiert worden; eine Auswertung der Verbindungsdaten ergab, dass V. F. um 15:08 Uhr von eben dieser Rufnummer N03 angerufen worden war, was die Rufnummernzuordnung ebenfalls bestätigt. Ausweislich des verlesenen Auswerteberichts „rückwirkende Verkehrsdaten HY. RH.“ der KHKin RL. vom 19.11.2023 wurde diese Nummer erstmals am 14.03.2023 in Betrieb genommen (Anruf der Konto-Hotline von Aldi Talk zum Aufladen des Guthabens), tatsächlich dann aber erst ab dem 24.05.2023 genutzt. bbb) Die Überzeugung der Kammer, dass es am Vortag der Tat sowie am Tattag zu zahlreichen telefonischen Verbindungen zwischen den Rufnummern des Angeklagten (-0000) und RH. (-0000) kam, beruht auf einer umfassenden Auswertung der hierzu erhobenen Daten, die in verschiedenen Auswertevermerken, die verlesen worden sind, festgehalten wurden, nämlich dem Auswertebericht der KHKin RL. vom 19.11.2023 (rückwirkende Verkehrsdaten HY. RH.), dem Auswertebericht der KHKin RL. vom 22.08.2023 (rückwirkende Verkehrsdaten CY. T.), dem Auswertebericht der KHKin RL. vom 06.02.2024 (ergänzende Auswertung zu den rückwirkenden Verkehrsdaten CY. T.) und dem Vermerk der KHKin RL. vom 28.06.2023 (Anregung Erhebung retrograder Verbindungsdaten zu der Mobilfunkrufnummer N03). Ausweislich dieser Urkunden kam es am 26.05.2023 zu folgenden Einzelverbindungen, die der Übersichtlichkeit halber tabellarisch aufgelistet werden: Uhrzeit Dauer Richtung 18:01:36 Uhr 54 Sekunden Angeklagter  RH. 18:19:09 Uhr 0 Sekunden RH.  Angeklagter 18:19:25 Uhr 71 Sekunden Angeklagter  RH. 21:01:30 Uhr 0 Sekunden RH.  Angeklagter 21:02:05 Uhr 3 Sekunden RH.  Angeklagter 21:02:35 Uhr 2 Sekunden RH.  Angeklagter 21:03:11 Uhr 1 Sekunde RH.  Angeklagter 21:03:31 Uhr 0 Sekunden RH.  Angeklagter 21:08:03 Uhr 1 Sekunde RH.  Angeklagter 21:17:47 Uhr 3 Sekunden RH.  Angeklagter 21:18:03 Uhr 9 Sekunden Angeklagter  RH. 21:22:16 Uhr 13 Sekunden Angeklagter  RH. 21:26:40 Uhr 31 Sekunden RH.  Angeklagter Der Zeuge WB., der beim Polizeipräsidium auf die Koordination von Telekommunikationsmaßnahmen und den Abruf von Daten bei den Providern spezialisiert ist, hat hierzu überzeugend und gut nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den 0 Sekunden dauernden Verbindungen um SMS, im Übrigen aber um zustande gekommene telefonische Verbindungen gehandelt habe. Dies beruhe darauf, dass die von den jeweiligen Providern zur Verfügung gestellten Daten ausschließlich Daten mit Abrechnungsrelevanz umfassen würden. Auch wenn viele Kunden mit ihren Telefonanbietern Pauschalpreise (sog. Flatrates) vereinbart hätten, ändere dies nichts daran, dass die Einzelverbindungen dem Grunde nach abrechenbar seien. Dies bedeute für die Analyse von derartigen Verbindungsdaten, dass ein bloßes „Anklingelnlassen“ beim Gesprächspartner mangels Abrechnungsrelevanz in den übermittelten Daten nicht erfasst werde; derartige nicht abrechenbare Kontaktaufnahmeversuche seien für die Provider nicht von Interesse. Sofern eine Verbindung von 0 Sekunden ausgewiesen werde, handele es sich um eine SMS, da die Gebührenzähler diese (weniger als eine Sekunde dauernden Vorgänge) nicht anders verarbeiten bzw. erfassen könnten. Handele es sich um echte Telefonie, betrage die Verbindungsdauer immer mindestens eine Sekunde. Es müsse dabei aber nicht stets zu einem tatsächlichen Gespräch mit der kontaktierten Person gekommen sein; denkbar sei insbesondere bei kurzen Verbindungen auch, dass der Anrufer lediglich eine Mailbox-Ansage oder eine Ansage des Providers gehört habe, dass der angerufene Gesprächspartner aktuell nicht erreichbar sei. Die ausweislich der vorgenannten Vermerke ermittelten telefonischen Kontakte zwischen RH. und dem Angeklagten am Tattag (27.05.2023) stellen sich wie folgt dar, wobei zum Zwecke eines besseren Überblicks über die vor und nach der Tat erfolgenden Verbindungen auch die (hellgrau unterlegten) telefonischen Verbindungen von V. F. zu RH. und zu DM. – diese ergeben sich aus dem verlesenen Auswertevermerk des KOK PE. vom 23.06.2023 zu den Ergebnissen der Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten/Verstorbenen V. F. – sowie die Anrufe von RH. bei verschiedenen Taxiunternehmen nach 15:30 Uhr in die nachfolgende Tabelle aufgenommen worden sind: Uhrzeit Dauer Richtung 13:24:13 Uhr 36 Sekunden Angeklagter  RH. 13:56:48 Uhr 2 Sekunden RH.  Angeklagter 13:58:42 Uhr 1 Sekunde RH.  Angeklagter 14:00:30 Uhr 9 Sekunden Angeklagter  RH. 14:21:39 Uhr 0 Sekunden RH.  Angeklagter 14:23:32 Uhr 72 Sekunden Angeklagter  RH. 14:34:08 Uhr 44 Sekunden Angeklagter  RH. 15:08:02 Uhr 0 Sekunden RH.  F. 15:08:31 Uhr 50 Sekunden RH.  F. 15:09:34 Uhr 46 Sekunden RH.  Angeklagter 15:14:34 Uhr 60 Sekunden DM.  F. 15:34:06 Uhr 0 Sekunden RH.  Angeklagter 15:37:44 Uhr 10 Sekunden RH.  Taxiunternehmen (TQ.) 15:38:14 Uhr 40 Sekunden RH.  Taxiunternehmen (AA. G.) 15:39:06 Uhr 58 Sekunden RH.  Taxiunternehmen (AA. G.) 15:40:37 Uhr 14 Sekunden Angeklagter  RH. 15:43:27 Uhr 17 Sekunden RH.  Taxiunternehmen (AA. G.) 15:43:52 Uhr 96 Sekunden RH.  Taxiunternehmen (AA. G.) 15:44:15 Uhr 17 Sekunden RH.  Angeklagter 15:46:34 Uhr 0 Sekunden RH.  Taxiunternehmen (AA. G.) 15:46:56 Uhr 2 Sekunden RH.  Angeklagter 15:47:02 Uhr 0 Sekunden RH.  Taxiunternehmen (AA. G.) 15:47:12 Uhr 42 Sekunden RH.  Angeklagter 15:50:17 Uhr 17 Sekunden RH.  Angeklagter 15:52:54 Uhr 44 Sekunden Angeklagter  RH. 15:55:06 Uhr 13 Sekunden RH.  Taxiunternehmen (AA. G.) 15:55:29 Uhr 109 Sekunden RH.  Taxiunternehmen (AA. G.) 16:01:56 Uhr 42 Sekunden RH.  Taxiunternehmen (AA. G.) 16:06:53 Uhr 1 Sekunde RH.  Angeklagter 16:16:53 Uhr 122 Sekunden RH.  Taxiunternehmen (AA. G.) 16:28:37 Uhr 49 Sekunden RH.  Angeklagter 16:34:42 Uhr 22 Sekunden RH.  Angeklagter 16:38:12 Uhr 54 Sekunden RH.  Angeklagter 16:39:38 Uhr 28 Sekunden RH.  Angeklagter 16:44:52 Uhr 1 Sekunde RH.  Angeklagter 16:47:05 Uhr 12 Sekunden RH.  Angeklagter 16:59:18 Uhr 21 Sekunden RH.  Angeklagter 17:51:23 Uhr 22 Sekunden RH.  Angeklagter Soweit es die festgestellten Telefonate des Angeklagten mit anderen Personen als RH. (insbesondere mit U. KA.) betrifft, ergeben sich diese ebenfalls aus den oben genannten verlesenen Auswertevermerken zu den Verkehrsdaten des Angeklagten. hh) Die Feststellungen zum Geschehen am Tattag beruhen auf Folgendem: aaa) Soweit es die Begegnung an der Wohnung des Getöteten betrifft, beruhen die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen DM.. Dieser hat ausgeführt, dass P. Y. bereits zwei Tage vor dem Tattag bei ihm und V. F. zu Besuch gewesen sei und in entspannter und freundschaftlicher Atmosphäre mit ihnen gemeinsam gegessen habe. Am Nachmittag des 27.05.2023 habe Y. dann mit einer ihm namentlich nicht bekannten Person an der Wohnung geklingelt, die er gemeinsam mit V. F. bewohnt habe. Als er das Fenster geöffnet habe, hätten sie erklärt, dass sie mit V. verabredet seien und gefragt, wo sich dieser aufhalte. Er habe den beiden Männern, die dunkel gekleidet gewesen seien und Sporttaschen getragen hätten, mitgeteilt, dass sich V. im JG. befinde, um dort zu trainieren. Darauf hätten beide verärgert reagiert. Sein Angebot, in seiner Wohnung auf die Rückkehr von V. zu warten, hätten sie nicht angenommen, sondern hätten angekündigt, zum Fitnessstudio aufzubrechen. Wenige Minuten später habe er bei V. angerufen und ihm mitgeteilt, dass P. und ein anderer Mann an der Wohnung gewesen seien und nun wohl zu ihm zum Fitnessstudio unterwegs seien. V. habe gesagt, dass dies kein Problem sei; er wisse schon Bescheid, da man soeben telefoniert habe; die zweite Person neben P. sei „HY. DD.“ gewesen. Die Angaben des Zeugen DM. waren glaubhaft. Seine Angaben waren detailliert und ergeben einen stimmigen Ablauf; zudem decken sie sich hinsichtlich der dunklen Bekleidung der beiden Männer und der mitgeführten Sporttaschen mit den Angaben der Zeugen NJ., YV. und LZ.. Auch mit den ausgewerteten Standortdaten des Mobiltelefons des HY. RH., das sich – wie ein verlesener Auswertebericht der KHKin RL. vom 19.11.2023 hierzu ergeben hat – zur Mittagszeit in einer Funkzelle befand, die die Wohnanschrift des F. abdeckt, stehen sie im Einklang. Zuletzt fügen sich die Angaben des Zeugen DM. stimmig zu dem festgestellten Anruf von RH. bei F. um 15:08 Uhr sowie dem kurz darauf erfolgten Anruf von DM. bei F. um 15:14 Uhr. bbb) Die Feststellungen zu den Vorgängen am Tatort (und den vorherigen Begegnungen am 25. und 26.05.2023 zwischen V. F. und P. Y. sowie beim zweiten Treffen auch HY. RH.) beruhen maßgeblich auf den glaubhaften Angaben der Zeugin NJ. (vgl. (1)), die durch weitere Beweismittel bestätigt (vgl. (2)) und, soweit es die von ihr nicht wahrgenommenen Umstände betrifft, ergänzt wird (vgl. (3)). (1) Die Zeugin NJ. hat geschildert, dass sie V. F. schon viele Jahre lang gekannt habe, zur Tatzeit mit ihm aber erst seit ca. einer Woche liiert gewesen sei. P. Y., der sich auf NQ. auch „BF.“ genannt habe, kenne sie ebenfalls bereits länger, da dieser der Nachbar ihrer Mutter sei; zudem sei er Kunde in dem Sonnenstudio gewesen, in dem sie gearbeitet habe. P. habe sich öfter bei ihr „ausgeheult“. Insbesondere habe er ihr auch erzählt, dass das R. JU. „MK.“, dessen WG. L. T. gewesen sei, geschlossen worden sei und er jetzt niemanden mehr habe; sie habe mal gehört, dass die sich im Club irgendwie untereinander verraten hätten, kenne die Gründe für die Auflösung aber nicht. Den Angeklagten kenne sie weder persönlich noch habe V. näher über ihn gesprochen. Generell sei über die Familie T. zwischen ihnen nur einmal geredet worden, nämlich als V. ihr erzählt habe, dass er eine Meinungsverschiedenheit mit W. T. habe; dieser habe V. nämlich vorgehalten, er stehe nicht zu seinem (W.s) Bruder. P. sei für V. wie ein kleiner Bruder gewesen; beide seien früher eng befreundet gewesen und hätten auch gemeinsam auf einer Baustelle gearbeitet; zudem seien sie gemeinsam bei „MK.“ gewesen. V. sei dort aber schon vor mehr als sechs Monaten „im Guten“ ausgestiegen. In der letzten Zeit hätten P. und V. keinen Kontakt gehabt; sie sei deswegen überrascht gewesen, als P. am 25.05.2023 nach einer längeren Pause wieder da gewesen sei. Sie wisse auch nicht, von wem diese Kontaktaufnahme ausgegangen sei. Zwei Tage vor der Tat sei sie in die Wohnung von V. F. und DM. gekommen, wo beide gemeinsam mit P. Y. gegessen hätten. Die Stimmung sei gelöst und freundschaftlich gewesen; V. habe P. auf dessen Bitte 50 € geliehen, weil der kein Geld mehr gehabt habe; P. habe sich hierüber gefreut und sich sehr bedankt. Am nächsten Tag, dem 26.05.2023, habe sie gemeinsam mit V. dessen Hunde am Rhein ausgeführt. Dort seien in der Nähe einer Mauer dann auch P. Y. und ein ihr zu dieser Zeit unbekannter Mann, von dem sie heute wisse, dass es HY. RH. sei, aufgetaucht. Beide hätten dunkle Kleidung – Bomberjacke, T-Shirt, Jogginghose und Basecap – getragen. P. sei auf sie (NJ.) zugekommen; die Männer hätten sich mit Umarmung und Handschlag begrüßt, sich ins Gesicht gelacht und kurz unterhalten, wobei F. „KU.“ genannt worden sei. Die Stimmung sei auch an diesem Tag entspannt gewesen. HY. RH. sei ihr nicht namentlich vorgestellt worden. Am Tattag hätten sie und V. sich am späten Mittag gemeinsam zum Fitnessstudio JG. in G.-FB. begeben, um dort zu trainieren. Während dieses Trainings, das etwa 40 Minuten gedauert habe, sei V. öfter am Handy gewesen, wobei sie nicht erfahren habe, mit wem er geredet oder was er besprochen habe. Insbesondere habe sie von ihm nicht mitgeteilt bekommen, dass P. Y. und HY. RH. ihr Erscheinen am Fitnessstudio angekündigt hatten; dies habe sie erst später von DM. erfahren, der ihr von dem Erscheinen der beiden an der Wohnung und seinem anschließenden Telefonat mit V. F. berichtet habe. V.s Stimmung sei im Fitnessstudio die ganze Zeit – auch nach den Telefonaten – gut gewesen, nervös habe er nicht gewirkt. Als sie das Fitnessstudio hätten verlassen wollen, seien sie im Eingangsbereich auf P. Y. und HY. RH. getroffen; P. Y. habe sie später auch auf einer Wahllichtbildvorlage, HY. RH. bei einer Auswahl aus der Lichtbildkartei wiedererkannt, wobei sie bei dieser Gelegenheit auch erstmals seinen Namen erfahren habe. Beide hätten dieselbe Kleidung getragen wie am Vortag am Rhein und Sporttaschen bei sich gehabt. Die drei Männer hätten sich freundschaftlich begrüßt. HY. RH. habe V. wie am Vortag „KU.“ genannt und ihn gefragt, ob er störe, was V. verneint habe. Sie seien dann in lockerer und entspannter Stimmung zu viert aus dem Fitnessstudio gegangen. Dann hätten sie kurz vor der Tür vom JG. gestanden und sich unterhalten, bevor sie zu viert durch einen Durchgang in den Innenhof gegangen seien. Die Männer hätten hier nun Zigaretten geraucht und sich freundschaftlich unterhalten, während sie leise Musik gehört habe. Da sie nur einen in-ear-Kopfhörer genutzt habe, habe sie die Gespräche durchaus hören können. P. Y. habe dann gesagt: „Es ist voll warm heute“, worauf V. erwidert habe: „Ja klar, wenn du so viele Jacken anhast. Guck dir das Wetter an“. Sie hätten alle miteinander darüber gelacht; an dem Tag habe es überhaupt keinen Streit gegeben; die Stimmung sei die ganze Zeit gut gewesen. Kurz darauf seien sie gemeinsam in die Unterführung Richtung OD.-straße gegangen. P. und HY. RH. hätten V. und ihr dann eine Zigarette angeboten, was sie allerdings – anders als V. – abgelehnt habe; sie sei dann einige wenige Schritte voraus gegangen. V. habe nun erzählt, dass er beim Fitnesstraining Vollgas geben wolle; zudem habe er sie gebeten, in der nahe gelegenen Apotheke für ihn noch Pantoprazol zu besorgen, wozu sie gesagt hätte: „Ja klar, mache ich“. Dabei habe V. zu ihr aufgeschlossen, sodass sie beide nebeneinander gegangen seien, während die beiden anderen Männer ca. einen Meter entfernt schräg hinter ihnen gewesen seien. In diesem Moment habe sie aus dem Augenwinkel gesehen, dass P. seine Tasche auf den Boden gestellt und in dieser etwas gesucht habe. Weitere Personen seien nicht in der Nähe gewesen. Dann habe sie auch schon einen lauten Knall gehört. Insgesamt seien das dann vier oder fünf laute Knallgeräusche hintereinander gewesen, die von hinten gekommen seien. Sie habe deswegen auch nicht gesehen, wer von beiden Männern geschossen habe. V., der nun rechts von ihr gewesen sei, sei nach dem ersten Knall in die Knie gegangen. Sie habe ihn erschrocken angeguckt, habe sich dann wieder nach vorne gedreht und sei Richtung OD.-straße weggerannt. Kurz danach habe sie den Ruf: „Renn!“ gehört, das sei P.s Stimme gewesen; sie wisse nicht, ob P. das ihr oder dem anderen Mann zugerufen habe. Sie habe dann gemerkt, dass auch sie getroffen worden sei, da sie stark aus dem Mund und dem Hals geblutet habe. Sie hätte niemals damit gerechnet, dass die auf sie beide schießen würden; die Stimmung sei die ganze Zeit freundschaftlich und entspannt gewesen. Auf der Flucht habe sie den Zeugen DM. angerufen, diesem erzählt, dass P. und noch ein Junge von hinten auf sie und V. geschossen hätten, und ihn aufgefordert zu kommen. Als sie gemerkt habe, dass DM. sie nicht ernst genommen habe, sei sie hysterisch geworden. Am Brauhaus sei ihr dann von anderen Menschen, unter anderem dem Kellner, erste Hilfe geleistet worden. Dort habe sich auch der Zeuge LO. aufgehalten, der ein Bekannter von V. F. gewesen sei. Sie habe ihn gebeten, nach V. zu sehen. Etwas später habe man sie mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht, wo sie noch am Abend operiert worden sei. Dabei habe man ihr eine Platte in den Kiefer eingesetzt. Nach einem fünftägigen stationären Aufenthalt habe sie auf eigenen Wunsch das Krankenhaus verlassen. Sie habe – wie auch heute noch – die ganze Zeit große Angst gehabt. Vier Tage nach der Tat habe man ihr erzählt, dass sich der Angeklagte öfter vor ihrem Haus aufgehalten und sich nach ihrem Zustand erkundigt habe. Sie habe das Auto des Angeklagten später auch selbst vor ihrem Haus stehen sehen. Die Ärzte hätten ihr eine Operation zur Rekonstruktion des Kiefers vorgeschlagen, sie habe diese aber bislang aus Angst vor den damit verbundenen Risiken abgelehnt. Bis heute habe sie ein Taubheitsgefühl unter der Lippe und links im Gesicht. Zudem leide sie unter starken Kopfschmerzen, Schlafstörungen und erheblichen Ängsten vor weiteren Angriffen auf ihr Leben. Seit Juni 2023 befinde sie sich in traumatherapeutischer Behandlung. Am 09.08.2023 sei ihr eine SMS übersandt worden; in der habe es geheißen, dass sie sich selbst umbringen solle, damit der Absender dies nicht tun müsse; seine Abis seien wieder hier. Dies habe sie sehr erschreckt; sie sei danach lange Zeit „total neben der Spur“ gewesen, weil sie daran erkannt habe, dass ihre neue Rufnummer in die falschen Hände gelangt sei. Wenn ihr vorgehalten werde, dass sie in einer früheren polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass der Angeklagte am Tatort gewesen sei, müsse sie erklären, dass sie dies nur von Dritten gehört und der Polizei dann mitgeteilt habe; sie habe den Angeklagten, den sie auch gar nicht gekannt habe, am Tatort nicht gesehen. Auf den weiteren Vorhalt, dass sie in einer polizeilichen Vernehmung auch angegeben habe, dass eine dritte Person am Tatort gewesen sei, sei dies von ihr missverständlich formuliert worden. Dazu müsse sie erklären, dass neben P. Y. und HY. RH. noch ein weiterer Mann gewesen sei, als sie und V. in den Eingangsbereich des Fitnessstudios gekommen seien. Am eigentlichen Tatort seien aber sicher nur vier Personen, nämlich V., P. Y., HY. RH. und sie selbst gewesen. Die Kammer hat die ausführliche Aussage der Zeugin NJ. als glaubhaft bewertet. Dabei hat sie im Blick gehabt, dass ihre Aussage vor dem Hintergrund besonders kritisch zu würdigen war, dass die Zeugin audio-visuell gemäß § 247a StPO vernommen worden ist. Denn eine derartige Vernehmung weist gegenüber dem Regelfall der unmittelbaren Einvernahme gewisse Defizite auf (BGHSt 45, 188), da die Kommunikation mit dem Zeugen durch das Zwischenschalten eines Mediums regelmäßig verschlechtert wird, was nicht nur die Aufklärungspflicht des Gerichts, sondern auch das Frage- bzw. Konfrontationsrecht des Angeklagten berührt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt , StPO, 66. Auflage, 2023, § 247a Rz. 7). In der vorliegenden Konstellation war die mit einer audio-visuellen Vernehmung regelmäßig einhergehende Sorge, dass sich ein Zeuge bei dieser Art der Vernehmung dem durch Frage und Antwort entstehenden Spannungsverhältnis leichter entziehen könnte, allerdings aus dem Grunde relativiert, dass sich bereits nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass die Zeugin in die Tat, durch die sie selbst schwer verletzt worden war, verstrickt sein könnte oder ansonsten Anlass für eine Falschaussage zu Lasten der an der Tat beteiligten Personen hätte haben können, zu denen sie vor der Tat weder ein besonderes Näheverhältnis noch ein belastetes Verhältnis aufwies. Hinzu kam, dass die Zeugin – wie noch auszuführen sein wird – in mehreren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren schon konstant zur Sache bekundet hatte, sodass auch aus diesem Grund ein besonderes Bedürfnis für die Aufklärung von Widersprüchen durch ein Wechselspiel von Fragen, Antworten und Vorhalten nicht vorhanden war, in dessen Rahmen sich die fehlende körperliche Anwesenheit signifikant hätte auswirken können. Gleichwohl hat die Kammer bei der Würdigung der Aussage der Zeugin NJ. die vorstehend dargestellten Defizite der Aussagegewinnung stets im Blick gehabt, letztlich aber ihre Aussage aufgrund zahlreicher im Folgenden aufzuführenden Gesichtspunkte als glaubhaft erachtet. So sprach vor allem deren inhaltliche Qualität der Aussage für ihre Glaubhaftigkeit. Der von der Zeugin NJ. beschriebene Ablauf ab der Begegnung im Fitnessstudio ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei, lebensnah und ohne denklogische Brüche. Sie konnte das Geschehen zeitlich verlässlich einordnen und war mühelos in der Lage, es nicht nur in chronologischer Abfolge zu schildern, sondern zunächst im freien Bericht unerwähnt gelassene Aspekte nachzutragen und an passender Stelle des Geschehensablaufs zu verorten. Beispielshaft sei hier der Nachtrag zu nennen, sie habe während ihrer Flucht durch den Park den Zeugen DM. als den ihr bekannten engsten Kontakt des V. F. angerufen, um ihm zu sagen, was gerade passiert sei. Dies gilt für ihre Antworten im Rahmen der Befragung durch die übrigen Verfahrensbeteiligten, die keiner chronologischen Ordnung folgte. Die Aussage der Zeugin NJ. wies zudem einen hohen Detaillierungsgrad auf. So vermochte sie beispielsweise noch zu schildern, wie die Unterhaltung der Männer auf ihrem Weg durch den Innenhof abgelaufen war, wobei ihr insbesondere auch noch originelle Details wie das Scherzen über zu warme Oberbekleidung in Erinnerung waren. Sie hat dabei auch nicht Details zurückgehalten, die die Belastbarkeit ihrer Angaben hätten beeinträchtigen können, etwa dass sie während dieser Unterredung Musik gehört habe, wobei sie hierzu sodann klarstellte, dass dies nur über einen einzelnen Kopfhörer und auch nur mit geringer Lautstärke erfolgt sei, sie also durchaus den Inhalt des Gesprächs habe verfolgen können. Der bemerkenswerte Detaillierungsgrad war nicht nur in Bezug auf das unmittelbare Kerngeschehen, sondern auch in Bezug auf ihre Wahrnehmungen an den beiden vorangegangenen Tagen festzustellen. So vermochte sie sich etwa noch gut daran zu erinnern, dass sie zu dem gemeinsamen Essen am 25.05.2023 erst später dazugestoßen sei, nachdem sie vorher die Hunde ausgeführt habe, dass F. dem Y. bei dieser Gelegenheit 50 € geborgt habe und sich Y. dafür sehr bedankt habe. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprach auch, dass die Zeugin vielfach von sich aus eigenpsychisches Erleben geschildert hat. So hat sie etwa ausgeführt, sie sei überrascht gewesen, als sie Y. am 25.05.2023 in F. Wohnung angetroffen habe, da die Männer vorher eine längere Kontaktpause gehabt hätten; außerdem sei sie hysterisch geworden, als sie gemerkt habe, dass der Zeuge DM. sie am Telefon nicht ernst nehme, und sie sei „total neben der Spur“ gewesen, als sie die SMS mit bedrohlichem Inhalt erhalten habe, da sie dadurch gewusst habe, dass ihre neue Rufnummer in die falschen Hände gelangt sei. Die nach wie vor bestehende und von der Zeugin auch geschilderte Verängstigung aufgrund ihrer Erlebnisse am Tattag wirkte uneingeschränkt authentisch. Trotzdem war sie bei ihrer Vernehmung vor der Kammer ersichtlich um Sachlichkeit, Gefasstheit und Konzentration bemüht, was ihr gut gelungen ist, wenngleich sie etwa bei der Schilderung ihres letzten visuellen Eindrucks vom Getöteten oder der von ihr seit der Tat erlittenen Ängste zu weinen begann. Die Zeugin hat stets zu differenzieren gewusst, ob sie Ereignisse aus eigener Wahrnehmung schildern konnte oder von bestimmten Umständen nur im Nachhinein gehört hatte. Beispielsweise hat sie klargestellt, dass sie von der telefonischen Ankündigung von Y. und RH., am Fitnessstudio zu erscheinen, nicht von V. F. selbst, sondern erst später von DM. erfahren habe, der ihr von seinem Telefonat mit V. F. berichtet habe. Auch von der vermeintlichen Anwesenheit des Angeklagten am Tatort habe sie nur von Dritten gehört. Schließlich habe sie auch den Namen von RH. bis zur Tatausführung nicht gekannt, sondern diesen erst später erfahren. Die Angaben der Zeugin waren während des gesamten Verfahrens – mit nur wenigen, sogleich zu schildernden Ausnahmen – konstant, wovon sich die Kammer durch Vorhalt ihrer Angaben in den polizeilichen Vernehmungen am Tatort, im Rettungswagen, im Krankenhaus (jeweils am 27.05.2023) und an den beiden Folgetagen ebenso wie durch Vorhalte ihrer Angaben in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 29.06.2023 überzeugt hat. Die einzige nicht näher aufklärbare Abweichung, die sich trotz dieser zahlreichen und teils umfangreichen Vernehmungen zum Kerngeschehen feststellen ließ, betrifft die Anzahl der akustisch von der Zeugin am Tatort wahrgenommenen Schüsse, die sie gegenüber der Polizei mit vier angegeben hatte, gegenüber der Kammer aber mit fünf. Diese Unsicherheit ist allerdings ohne Weiteres damit erklärbar, dass es sich um ein sehr schnelles und dynamisches Geschehen handelte, bei dem die Zeugin zudem unter Todesangst stand; zudem handelt es sich letztlich um kein entscheidungserhebliches Detail. Soweit die Zeugin ursprünglich angegeben hatte, vor Ort noch eine dritte Person wahrgenommen zu haben, hat sie dies plausibel damit erklärt, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, sie nämlich nicht am Tatort, sondern im Eingangsbereich des Fitnessstudios eine dritte Person in der Nähe von Y. und RH. (nämlich den Zeugen YV., Anmerkung der Kammer) gesehen habe, während sie bei dem eigentlichen Tatgeschehen nur zu viert gewesen seien. Gleichermaßen hat sie klargestellt, dass, soweit sie früher auch von einer Anwesenheit des Angeklagten berichtet habe, sie diese nicht selbst wahrgenommen, sondern nur später von anderen Personen erzählt bekommen habe. Die Zeugin hat auch stets freimütig Wissenslücken eingeräumt, zum Beispiel erklärt, dass sie nicht wisse, von wem die Wiederannährung zwischen F. und Y. ausgegangen sei, mit wem F. im JG. telefoniert habe und was dabei besprochen worden sei, wer geschossen habe und wie es zur Auflösung des vormaligen Charters gekommen sei. Eine Tendenz zur Dramatisierung oder übermäßigen Belastung des Angeklagten oder anderer Tatbeteiligter war nicht erkennbar. So hat sie etwa ausgeführt, dass sie nicht wisse, ob ihr jemand bei ihrer Flucht in der OD.-straße hinterhergerannt sei, und auch von dem Erhalt der bedrohlichen (im Selbstleseverfahren eingeführten) SMS erst auf Vorhalt berichtet. In Bezug auf den Angeklagten hat sie ausgeführt, diesen kenne sie nicht persönlich. (3) Die aufgrund der vorgenannten Aspekte bereits für sich genommen glaubhaften Angaben der Zeugin NJ. werden außerdem durch zahlreiche weitere Beweismittel in ihrer Richtigkeit bestätigt: (a) Die von der Zeugin glaubhaft geschilderte Anwesenheit von P. Y. und HY. RH. zur Tatzeit am Tatort wird zunächst durch die glaubhafte Aussage des Zeugen YV. gestützt. Dieser hat ausgeführt, dass er beide Männer bereits lange und gut kenne, da sie alle drei – er selbst, P. Y. und HY. RH., den man auch „DD.“ genannt habe – gemeinsam mit V. F. viele Jahre für die Firma des Angeklagten gearbeitet hätten. Dem Angeklagten habe er viel – u.a. das Geld für seinen ersten Porsche – zu verdanken und schätze ihn außerordentlich. Am Tattag habe er P. und HY. „DD.“, die beide dunkel gekleidet gewesen seien und Sporttaschen dabei gehabt hätten, zweifelsfrei erkannt und HY. „DD.“ dabei geholfen, in das Fitnessstudio eingelassen zu werden. Warum das JU. „MK.“ aufgelöst worden sei, wisse er nicht. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass dies auf Weisung von ganz oben nach einem Streit geschehen sei und es vier bis sechs Wochen vor der Tat Streit darüber gegeben habe, ob V. noch Clubmitglied sei, müsse er klarstellen, dass dies alles nur Gerüchte gewesen seien. Die Aussage des Zeugen YV. hat die Kammer als glaubhaft bewertet. Der Zeuge hat insbesondere detailliert sein Verhältnis zu den beteiligten Personen sowie sein Zusammentreffen mit P. Y. und HY. RH. am Tattag am Fitnessstudio geschildert. Eine einseitige Belastungstendenz hat er nicht gezeigt, sondern vielmehr berichtet, dass er P. und HY. bereits lange kenne und besonders dem Angeklagten sehr verbunden sei. (b) Die Zeugin LZ. hat ausgesagt, dass sie am Tattag an der Theke des JG. gearbeitet habe. V. F. sei an diesem Tag im Fitnessstudio gewesen und mit einer Frau gegen 15:15 Uhr rausgekommen. Zu dieser Zeit hätten schon zwei dunkel gekleidete Männer mit Sporttaschen vor der Theke gestanden und Einlass begehrt, von denen sie einen, nämlich P. Y., als vormaliges Mitglied persönlich und mit Namen gekannt habe. Den anderen Mann, der sich mit einem Freund von P. unterhalten habe, habe sie nicht gekannt. Dieser andere Mann habe ein Probetraining machen wollen und ihr dafür anstelle eines Ausweises einen 50-€-Schein als Pfand gegeben, was sie seltsam gefunden habe. Beide Männer seien nun durch das Drehkreuz gegangen. Als aber unmittelbar darauf V. erschienen sei, hätten sie das Fitnessstudio wieder gemeinsam verlassen. Auf ihre Frage, ob sie denn nicht trainieren wollten, habe der Mann, der von ihr seine 50 € zurückerhalten habe, gesagt, sie hätten mit V. trainieren wollen, würden jetzt aber mit ihm gehen, da V. schon fertig sei und sie mit ihm etwas besprechen müssten. Sie habe noch gesehen, dass die Männer – V., P. und der dritte Mann – sich unterhalten hätten, das habe entspannt ausgesehen. Im Rahmen einer Einsichtnahme in eine Lichtbildvorlagekartei habe sie später zwei Bilder ausgewählt, die dem Mann neben P. ähnlich gesehen hätten; eines davon habe einen Mann namens HY. RH. gezeigt. Auch die Angaben der Zeugin LZ., die detailliert ausgesagt hat und deren Angaben sich stimmig zu denen der übrigen Zeugen vor Ort fügen, hat die Kammer als glaubhaft bewertet. (c) Ohne dass es hierauf noch ankäme, hat auch die Aussage des Zeugen LY. im Zusammenspiel mit der Aussage der Zeugin LC. über seine früheren Angaben die Anwesenheit von HY. RH. bei der Tat bestätigt. So hat der Zeuge LY. in der hiesigen Hauptverhandlung angegeben, dass er mit JY. RH. – der Ehefrau des HY. RH. – eine gemeinsame Tochter habe. JY. RH. habe ihm im April oder Mai 2023 erklärt, dass sie dauerhaft mit ihrem Mann HY. RH. und der Tochter in die Z. umziehen wolle, womit er nicht einverstanden gewesen sei. Am 24.05.2023 habe sie ihm dann geschrieben, dass sie bis zum 01.06.2023 in der Z. sei. Anfang Juni sei JY. aus der Z. zurückgekommen und habe ihm erzählt, dass ihr Mann sie dort ins Taxi gesetzt und zurückgeschickt habe. Bei diesem Gespräch habe er (LY.) ihr vorgehalten, dass er gehört habe, dass es in der Wohnung von JY. und HY. RH. in G.-PP. einen Einsatz des Sondereinsatzkommandos gegeben habe. Da er große Sorge um das Wohl seiner Tochter gehabt habe, habe er JY. gefragt, ob HY. an der Tat zu Lasten von V. F. beteiligt gewesen sei. Er wisse aber nicht mehr, was sie darauf geantwortet habe. Auch auf den Vorhalt, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gesagt habe, dass JY. RH. erklärt habe, HY. sei dabei gewesen, habe aber nicht abgedrückt, bleibe er dabei, dass er sich nicht erinnern könne; er nehme auch Medikamente. Die Kammer hat daraufhin die Zeugin KHKin LC. zu den Angaben des Zeugen LY. in der Vernehmung vom 05.06.2023 vernommen. Diese hat glaubhaft ausgesagt, dass der Zeuge LY. ihr gegenüber erklärt habe, JY. RH. habe auf seine (LY.s) Frage erwidert, HY. RH. habe das Opfer gekannt; er sei dabei gewesen, habe aber nicht abgedrückt. Die Kammer hat diese Angaben der Zeugin LC. als glaubhaft bewertet; insbesondere hat die Zeugin LC. plausibel erklärt, dass sie sich an den von ihr geschilderten Teil deswegen noch gut erinnern könne, weil dies für sie der Kernpunkt der Vernehmung gewesen sei. Die Angaben des Zeugen LY. hat die Kammer ebenfalls überwiegend als glaubhaft bewertet, zumal sie konstant zu den Angaben in der polizeilichen Vernehmung waren, wodurch sich die Kammer durch Vernehmung der Zeugin LC. und durch Vorhalte an den Zeugen LY. überzeugt hat. Eine Ausnahme besteht allerdings, soweit der Zeuge LY. in der Hauptverhandlung angegeben hat, sich an die Antwort von JY. RH. auf seine Frage nicht zu erinnern, was die Kammer nicht als glaubhaft bewertet hat. Denn gerade der plausibel vom Zeugen geschilderte Umstand, dass er seinerzeit große Sorge um das Wohl seiner Tochter und ein besonderes Interesse daran gehabt habe zu erfahren, weshalb es zu einem Einsatz des Sondereinsatzkommandos bei ihr zu Hause gekommen sei, lassen es als absolut lebensfremd erscheinen, dass er sich nun nicht mehr an diese Antwort erinnert; hinzu kommt, dass der Zeuge LY. in der Hauptverhandlung einen äußerst nervösen Eindruck gemacht hat. (d) Dass die Schüsse – wie von der Zeugin NJ. geschildert und anhand einer in Augenschein genommenen, von ihr gefertigten Skizze erläutert – aus kurzer Distanz auf V. F. abgegeben wurden, findet Bestätigung in dem verlesenen Spurensicherungsbericht vom 02.06.2023, wonach sich drei verfeuerte und nach den Schussabgaben aus der Waffe ausgeworfene Patronenhülsen (Spuren 2.6 bis 2.8) in Entfernungen von – lediglich – ca. 90 cm, 100 cm und 110 cm neben dem Leichnam befanden, sowie in zwei im Folgenden darzustellenden Sachverständigengutachten. Zum einen hat das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik G. im verlesenen Sektionsprotokoll, das zudem von der Sachverständigen JH. in der Hauptverhandlung mündlich referiert und erläutert worden ist, den Schuss in die Schläfe als „relativen Nahschuss“ bewertet, wenngleich ohne Nennung einer bestimmten Distanz; Zeichen hierfür seien zahlreiche punktförmige, vertrocknete Oberhautläsionen, punktförmige Hauteinblutungen und punktförmige schwärzliche Substanzeinlagerungen in die umgebende Haut im Bereich des Einschusses. Der Schuss in den Rücken sei aus rechtsmedizinischer Sicht zwar kein aufgesetzter Schuss gewesen, aber auch nicht aus mehreren Metern Distanz abgegeben worden, sondern aus etwa einem Meter Entfernung, wobei die Schussentfernung aufgrund der Bekleidung des Getöteten schwer zu bestimmen sei. Zum anderen hat die Sachverständige Dr. KG. vom LKA NRW ausweislich des verlesenen Behördengutachtens zur Schussspurenuntersuchung vom 10.08.2023 festgestellt, dass der Schuss auf den Kopf aus einer Entfernung von maximal zwei Metern abgebeben wurde, da bei einer lichtmikroskopischen Untersuchung des Hautfragments der Schläfe im Defektumfeld Nitrocellulosepartikel aus dem Treibladungspulver hätten aufgefunden werden können, was für eine Distanz von nicht mehr als zwei Metern spreche. Bei dem Schuss in den Rücken habe es sich um einen sog. Fernschuss mit einer Schussentfernung von mehr als einem halben Meter gehandelt, weil die Morphologie des Defekts am T-Shirt des Getöteten keinen Hinweis auf einen aufgesetzten Schuss oder einen Nahschuss (üblicherweise bei Handfeuerwaffen bis ca. 0,5 m) ergeben habe. (e) Der Zeuge DM. hat glaubhaft bestätigt, von der Zeugin NJ. noch vom Tatort angerufen worden zu sein und von dieser erfahren zu haben, dass man auf sie und V. von hinten geschossen habe. Dass dieser Anruf zeitnah nach der Tat (die sich kurz vor 15:30 Uhr ereignete) erfolgte, wird durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertebericht der KHKin DQ. vom 16.06.2023 bestätigt, der mehrere Verbindungen zwischen NJ. und DM. zwischen 15:30 Uhr und 15:37 Uhr belegt. (f) Soweit es die bei der Tat erlittenen Verletzungen der Zeugin NJ. betrifft, werden ihre Angabe bestätigt durch das verlesene rechtsmedizinische Gutachten der Uniklinik G., das von der Sachverständigen JH. in der Hauptverhandlung mündlich näher erläutert worden ist und den Feststellungen entspricht, sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von diesen Verletzungen, die sich stimmig dazu fügen. (g) Die Angaben der Zeugin NJ. zu dem Inhalt der an sie am 09.08.2023 übersandten bedrohlichen SMS wird durch den Wortlaut dieser im Selbstleseverfahrenen eingeführten Nachricht, welcher den Feststellungen entspricht, bestätigt. (3) Im Übrigen hat die Kammer die Feststellungen zum Geschehen am Tatort ergänzend gestützt auf die Angaben der Zeugen FH., VL. und KC., die als Anwohner zur Tatzeit Schüsse vernommen und eine Frau vom Tatort haben wegrennen sehen, sowie den Ersthelfern BU. und KS. zum Zustand der Zeugin NJ. am Brauhaus. Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit und den dort gesicherten Spuren beruhen auf im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, nämlich dem Tatortbefundbericht des KOK AD. vom 27.05.2023, dem Tatbefundbericht der KHKin LC. und des KOK JV. vom 11.07.2023 sowie dem Spurensicherungsbericht des KHK VS. vom 02.06.2023. Die dortigen Beschreibungen des Tatortes, welche den Feststellungen entsprechen, decken sich mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Tatbefundbericht vom 11.07.2023 – insbesondere zur Lage des Opfers und der Position der sichergestellten Patronenhülsen – sowie mit den in Augenschein genommenen Kartenausdrucken und Bildern vom Tatort. Die Feststellungen zu den Verletzungen von V. F. sowie deren Todesursächlichkeit beruhen maßgeblich auf dem mündlich erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen JH., die durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Verletzungen abgerundet werden. Die Kammer hat daraus insbesondere die Überzeugung gewonnen, dass V. F. zuerst in den Rücken und sodann in den Kopf geschossen wurde. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens kam es nämlich infolge der Verletzung des Rückenmarks zu einer unmittelbaren Lähmung der unteren Extremitäten des Getöteten, was mit der Aussage der Zeugin NJ., sie habe sich unmittelbar nach dem ersten Schuss zu ihrem Partner gedreht und gesehen, wie dieser auf die Knie gefallen sei, in Einklang steht. Außerdem stützt der Umstand, dass es ausweislich des Sachverständigengutachtens zu einer teilweisen Einatmung von Blut in die beschädigten Atemorgane gekommen war, die Annahme dieser Schussreihenfolge. Denn eine solche bedingt, dass der Verstorbene nach der Verletzung des Brustinnenraums (infolge des Schusses in den Rücken) noch geamtet hat; erst infolge des Kopfschusses kam es ausweislich des Gutachtens zu einem zentralen Regulationsversagen und zu einer dadurch bedingten Aufhebung der Atmungsfunktion. Die Sachverständige JH. ist bei ihrem Gutachten von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet. ii) Die Feststellung, dass die gesondert Verfolgten Y. und RH. die Tat arbeitsteilig aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans begingen (zur daran anknüpfenden rechtlichen Würdigung vgl. unter IV.), beruht zunächst darauf, dass beide zur Tatzeit gemeinsam am Tatort erschienen, V. F. in ein freundliches Gespräch verwickelten und dadurch in Sicherheit wiegten, während sie mit ihm zusammen zum konkreten Tatort gingen. Dies liegt auf einer Linie damit, dass beide in den Tagen zuvor in der Wohnung von HY. RH. zusammenlebten und auch am Tag vor der Tat (dem 26.05.2023) gemeinsam die Nähe von F. (am Rhein) suchten. Anhaltspunkte dafür, dass HY. RH. und P. Y. in einer derart engen freundschaftlichen Verbindung standen, durch die das Ausmaß der gemeinsam verbrachten Zeit im Vorfeld der Tat anders als mit der Vorbereitung auf die Tat erklärt werden könnte, haben sich nicht ergeben. Beide legten auch im Übrigen im Vorfeld der Tat ein konspirative Verhalten an den Tag: P. Y. telefonierte nur noch heimlich mit seiner Lebenspartnerin YG., der er auch nahe legte, ihr Telefon zu zerstören, und HY. RH. nutzte in der Zeit vor der Tat – u.a. für die Kommunikation mit seiner Frau, aber auch für die mit dem Angeklagten – eine neue Nummer; sie hatten zudem beide ihren Partnerinnen angekündigt, bald in die Z. zu reisen. Dies taten sie nach der Tat dann auch durch gemeinsame Flüge über FS. in die Z., wobei sie als „Co-Passengers“ eincheckten (vertiefend dazu unter ll)). Dies alles lässt in einer Gesamtschau für die Kammer nur den Schluss zu, dass die Erschießung von V. F. von einem gemeinsamen Tatplan der beiden gesondert Verfolgten getragen war und nicht einer von ihnen über eine etwaige überraschende Entwicklung schockiert war. jj) Dass sich V. F. keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versah und daher nicht in der Lage war, sich gegen den Angriff durch RH. und Y. zur Wehr zu setzen oder ihm auszuweichen, beruht auf Folgendem: Dafür, dass der Verstorbene nicht mit einem Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnete, spricht zunächst, dass RH. und Y. den Verstorbenen im JG. in freundlich gestimmter Atmosphäre begrüßten, was sowohl die Zeugin NJ. als auch die Zeugin LZ. glaubhaft geschildert haben. Dies liegt auch auf einer Linie mit der von der Zeugin NJ. geschilderten entspannten Stimmung bei dem Besuch von P. Y. in der Wohnung von V. F. am 25.05.2023 und bei dem Treffen von V. F., NJ., Y. und RH. am 26.05.2023 am Rhein. Auch die weiteren konkreten Umstände, welche die Zeugin NJ. zu dem Treffen am Tattag bekundet hat – das gemeinsame Rauchen, Scherzen und Lachen – sprechen eindeutig dafür, dass V. F. zur Tatzeit nicht mit einem Angriff rechnete. Dies gilt umso mehr, als P. Y. und V. F. eine langjährige Freundschaft verband, die in den beiden Tagen vor der Tat noch eine Auffrischung erfahren hatte. Im Übrigen belegt auch die belanglose Äußerung von V. F. über seine künftigen Fitness-Pläne und die an die Zeugin NJ. gerichtete Bitte, ihm etwas aus der Apotheke zu besorgen, dass er sich noch im Durchgang zur OD.-straße bis kurz vor Abgabe der Schüsse keinerlei Vorstellungen davon machte, er könne zeitnah in feindlicher Willensrichtung von einem der beiden Männer angegriffen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass F. noch im März die latente Angst geäußert haben mag, er habe das Gefühl, man habe sich ihn als Opfer ausgesucht, um (sinngemäß) ein Exempel zu statuieren. Denn zum einen lag dies im Zeitpunkt der Tat bereits über zwei Monate zurück, ohne dass V. F. etwas zugestoßen war, und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass F. insoweit einen Zusammenhang zu HY. RH. und vor allem seinem Freund P. Y. als möglichen ausführenden Tätern hergestellt haben könnte. Zudem sprach für die Arglosigkeit von V. F., dass er seinen beiden Kontrahenten kurz vor der Tat den Rücken zugewendet hatte, indem er ein paar Schritte vorausgegangen war, während RH. und Y. stehen geblieben waren. Auf diese Weise sah er nicht, wie einer der beiden hinter ihm die Waffe auf ihn richtete und den ersten Schuss abgab. Die durch die Arglosigkeit bedingte Wehrlosigkeit von V. F. liegt bei einem ersten Schuss in den Rücken, der bereits für sich genommen todesursächlich gewesen wäre und zu einer unmittelbaren Lähmung der unteren Körperhälfte führte, auf der Hand. Selbst wenn F. das Zielen auf ihn noch für den Bruchteil einer Sekunde aus dem Augenwinkel wahrgenommen haben sollte, hätte für ihn aufgrund der Plötzlichkeit des Angriffs mit einem derart gefährlichen Tatwerkzeug keine realistische Möglichkeit bestanden, sich in dieser Situation effektiv zu verteidigen. kk) Die Feststellung, dass Y. und RH. nicht nur im Vorfeld, sondern auch zum Zeitpunkt der konkreten Schussabgabe in der Absicht handelten, V. F. zu töten (und nicht lediglich schwer zu verletzen) und sie dabei die Arg- und Wehrlosigkeit von V. F. ausnutzen wollten, beruht darauf, dass die beiden – jeweils für sich genommen tödlichen – Schüsse aus kurzer Distanz auf ihn abgegeben wurden. Schüsse aus einer Pistole aus derart geringer Entfernung in den Rücken und in die Schläfe einer anderen Person sind äußerst gefährliche Gewalthandlungen, die einen tödlichen Verlauf mehr als nahelegen. Der Brustkorb ist der Sitz zahlreicher lebenswichtiger Organe (Herz, Lunge, Luftröhre) und Strukturen (Blutgefäße, Rückenmark), die der Durchschlagkraft eines aus einer Pistole abgegebenen Projektils des Kalibers 9 mm – wie hier ausweislich des Spurensicherungsberichts – schutzlos ausgesetzt sind. Dies erfordert keine speziellen Kenntnisse oder besondere Sachkunde in Bezug auf Schusswaffen, sondern ist Allgemeinwissen. Gleiches gilt für einen Schuss in den Schädel einer Person, in dem das Gehirn liegt, das für die grundlegenden Lebensfunktionen zuständig ist. In ihm werden Herzfrequenz, Blutdruck und Atmung gesteuert. Dafür, dass diese beiden lebenswichtigen Bereiche des Körpers jeweils lediglich versehentlich getroffen wurden, spricht insbesondere angesichts der in beiden Fällen kurzen Schussdistanz nichts. Vielmehr liegt es äußerst nahe, dass der Schütze zum zweiten Schuss ansetzte um sicher zu gehen, dass V. F. auch wirklich zeitnah versterben würde, da er nach dem Schuss in den Brustkorb noch atmete und Blut aspirierte. Beiden gesondert Verfolgten kam es auch gerade darauf an, F. zu töten, um den erteilten Auftrag umzusetzen. Dass die Umsetzung dem Y. aufgrund seiner persönlichen Beziehung zum Opfer schwer gefallen sein mag, wofür die von der Zeugin YG. geschilderte Stimmungslage in den Tagen vor der Tat und seine unmittelbar vor der Tat an sie versandte Nachricht, dass er traurig sei, sprechen, steht dem nicht entgegen, da er sich damit abfand, um den ihm vom Angeklagten erteilten Auftrag zu erfüllen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass Y. und RH. die Arg- und Wehrlosigkeit des Getöteten bewusst zur Tatbegehung ausnutzten. Dafür genügt es, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 – 2 StR 10/17 Rz. 10, NStZ-RR 2017, 278, 279 m.w.N.). Dieses kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter – wie hier bei Schüssen in den Rücken des Opfers – auf der Hand liegt (siehe BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710; Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17 Rz. 15, NStZ-RR 2018, 45, 47). So liegt der Fall auch hier. ll) Dass es noch am Abend des 27.05.2023 zu einer Ausreise der beiden gesondert Verfolgten RH. und Y. über FS. in die Z. kam, ergibt sich aus den verlesenen Vermerken der KHKin RL. vom 06.06.2023, 19.06.2023 und 22.11.2023, die dies als Ergebnis einer Anfrage an die Z. und einer Fluggastdatenrecherche wiedergeben, ferner aus den verlesenen Fluggastdaten, die den festgestellten Flug am frühen Morgen des 28.05.2023 von YW. nach SM., die Buchung der Tickets am 27.05.2023 unter Angabe der dem RH. zuzuordnenden (weiteren) Mobilfunknummer N08 sowie den Antritt des Fluges der beiden gesondert Verfolgten als „Co-Passengers“ mit nebeneinander liegenden Sitzplätzen bestätigen. Ausweislich des Vermerks vom 22.11.2023 konnten zwar Passagierdaten auf der Route zwischen G. und YW. mangels Erfassung nicht beauskunftet werden, es gingen aber passende Flüge um 18:15 Uhr und 18:45 Uhr von G. nach YW.. Hiermit in Einklang steht, dass ausweislich des verlesenen Auswerteberichts „rückwirkende Verkehrsdaten HY. RH.“ der KHKin RL. vom 19.11.2023 zuvor eine Fahrt vom Hotel RC. zum Flughafen G./CW. von 16:03 Uhr bis 16:20 Uhr stattgefunden hatte und das Mobiltelefon von RH. bei den Telefonaten mit dem Angeklagten von 16:28 Uhr bis 16:59 Uhr in einen Funkmast am G.-CW.er Flughafen eingebucht war. mm) Dass P. Y. die Nutzung der Rufnummer N01 im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen aufgab, ergibt sich aus einem verlesenen Auswertevermerk der KHKin DQ. vom 27.06.2023, wonach im Zeitraum vom 28.05.2023 bis zum 24.06.2023 keine Gespräche über diese Nummer mehr erfolgten. Dies steht im Einklang damit, dass – ausweislich eines verlesenen Auswerteberichts zu den rückwirkenden Verkehrsdaten der Zeugin YG. vom 05.07.2023 – deren Versuche, ihren Partner am 28.05.2023 um 12:01 Uhr und am 31.05.2023 um 21:26 Uhr zu erreichen, vergeblich waren. Dass auch der gesondert Verfolgte RH. seine zuvor genutzten Rufnummern N06 und N09, die laut Auskunft der Bundesnetzagentur ihm als Anschlussinhaber zugeordnet waren, spätestens einen Tag nach der Tat nicht mehr nutzte, ergibt sich daraus, dass bei einer Überwachung der beiden Anschlüsse vom 28.05.2023 bis zum 14.06.2023 keine Gespräche oder Datenverbindungen festgestellt werden konnten, was sich aus dem Vermerk des KK PF. vom 23.06.2023 ergibt. nn) Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte den P. Y. am 13.05.2023 mit der Begehung einer schwerwiegenden Straftat beauftragt hat und diesen Auftrag spätestens am 24.05.2023 dahingehend präzisiert hat, dass es sich um die Tötung von V. F. handelt, beruht auf einer Gesamtwürdigung zahlreicher, hierfür sprechender Indizien. Insoweit ist vorwegzuschicken, dass die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit erfordert, sondern vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (BGH, Urteil vom 14.05.2024, 6 StR 458/23). Ist – wie hier – eine Vielzahl einzelner Erkenntnisse angefallen, so ist eine Gesamtwürdigung des Beweisstoffs vorzunehmen. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln. Dabei müssen die Indizien zueinander in Bezug gesetzt und gegeneinander abgewogen werden (BGH, Urteil vom 14.05.2024, 6 StR 458/23). Unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabs sind bei der Kammer keine vernünftigen Zweifel verblieben, dass bei P. Y. durch den Angeklagten bereits am 13.05.2023 ein Auftrag für die Begehung einer im Einzelnen noch nicht konkret bestimmten Straftat erteilt und von Y. angenommen worden war (aaa)), dieser Auftrag im Folgenden dahingehend konkretisiert wurde, dass er die Ermordung von V. F. zum Gegenstand hatte (bbb)) und auch diese Konkretisierung gegenüber P. Y. durch den Angeklagten vorgenommen wurde, es also der Angeklagte war, der vorsätzlich bei P. Y. den Tatentschluss zur Ermordung von V. F. geweckt hat (ccc). Ohne dass es hierauf entscheidend ankam, ist die Kammer davon überzeugt, dass letzteres spätestens im Rahmen eines Zusammentreffens des Angeklagten mit P. Y. am 24.05.2023 erfolgte (ddd)). aaa) Dabei beruht die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte P. Y. am 13.05.2023 erklärt hat, dass er einen Auftrag für ihn habe, der zwar mit einem Untertauchen vor Auftragserledigung und einem anschließenden Aufenthalt in der Z. einhergehen müsse, für den Y. aber auch – in Form von Geld, einem Leben in einer Villa, der Nutzung einer Yacht bzw. allgemein einem glücklicheren, besseren Leben – belohnt werden würde, maßgeblich auf den glaubhaften Angaben der Zeugin YG., was bereits vorstehend im Rahmen der Darstellung und Würdigung ihrer Aussage (unter c) dd) aaa) und bbb)) näher ausgeführt worden ist. Aufgrund der von ihr glaubhaft geschilderten Umstände, insbesondere auch der Sorge von P. Y., dass sie von der Polizei abgehört werden könnten, konnte dieser Auftrag nur eine Straftat zum Gegenstand haben. Stimmig zu dieser geschilderten Auftragserteilung fügen sich dann die von der Zeugin YG. geschilderten Folgetreffen, bei denen es ihren glaubhaften Angaben nach mehrfach „hin und her gegangen“ sei, ob der Auftrag tatsächlich umgesetzt werden solle. Auch die zahlreichen telefonischen Kontakte zwischen Y. und dem Angeklagten, nämlich 21 Verbindungen zwischen dem 15.05.2023 und dem 20.05.2023, sowie die drahtlose Netzwerkverbindung ihrer Handys am 24.05.2023 (vgl. hierzu unter (c) ee)) liegen damit auf einer Linie. bbb) Dafür, dass in der Zeit zwischen dem 13.05.2023 und der Tat am 27.05.2023 der zunächst vage erteilte Auftrag einer Straftat dahingehend konkretisiert wurde, dass er den Mord an V. F. zum Gegenstand hatte, spricht zunächst das von P. Y. im Vorfeld der Tat gezeigte Verhalten. So würden sich bei einer nur mittelschweren Straftat die ergriffenen Schutzmaßnahmen gegen eine Überführung als überzogen darstellen. Dies gilt etwa für die spätere Aufforderung von P. Y. an seine Lebensgefährtin, ihr Handy beim Erscheinen der Polizei zu zerstören. Auch die (unter einem Vorwand erfolgte) Mitteilung an den Arbeitgeber, nicht mehr zur Arbeit erscheinen zu können, was zwangsläufig nach einem gewissen Zeitablauf in eine Kündigung münden musste, wäre in einem solchen Fall ebenso ungewöhnlich wie der längere räumliche Rückzug von seiner Freundin vor Ausführung des Auftrags und das Löschen der Inhalte seines NQ.-Accounts, aus denen insbesondere die Ermittlungsbehörden Rückschlüsse über seine Kontakte, üblichen Aufenthaltsorte etc. hätte ziehen können. Auch die an die Zeugin YG. gerichtete Bitte, sich am 27.05.2023 nicht nach G. zu begeben, zeigt, dass von vorne herein eine schwere Tat geplant war, die es nach Möglichkeit an diesem Tag umzusetzen galt. Gleiches gilt dafür, dass RH. im Vorfeld der Tat eine neue Rufnummer nutzte, und beide (Y. und RH.) bereits im Vorfeld der Tat die – später dann auch umgesetzte – Ausreise in die Z. ihren Partnerinnen gegenüber ankündigten. Für die Kammer ist es in einer Gesamtschau dieser Umstände ausgeschlossen, dass die geplante Straftat nur in einer Körperverletzung – zum Beispiel einer „Abreibung“ unter (ehemaligen) Angehörigen des SY.-Milieus –oder einem vergleichbaren Delikt bestanden haben könnte. Dass die Flugtickets (jedenfalls diejenigen für den Anschlussflug in die Z.) erst spontan am Tattag gebucht wurden, steht der Annahme eines grundsätzlich bestehenden Fluchtplans mit dem Ziel „Z.“ im Übrigen nicht entgegen, da naheliegend noch ungewiss war, wann und wo die Tat wirklich realisiert werden konnte. Wären bereits im Vorfeld Flugtickets für einen konkreten Flug in die Z. oder ein Transitland gebucht worden, hätte man diese entweder – sofern sich vorher keine Gelegenheit zur Tatbegehung ergeben hätte – verfallen lassen müssen oder – im Falle sehr frühzeitiger Tatbegehung – ggf. noch geraume Zeit im Inland auf den Abflug warten, was das Festnahmerisiko deutlich erhöht hätte. Dafür, dass diese schwerwiegende beauftragte Tat konkret in der Ermordung von V. F. bestand, spricht entscheidend, dass genau dieses Verbrechen am 27.05.2023 von P. Y. und HY. RH. verübt wurde. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Geschehen am 27.05.2023 anders verlief als zuvor geplant. Vielmehr sprechen Anzahl und Ziel der abgegebenen Schüsse – gleich drei Schüsse trafen aus kurzer Distanz in den Körper des V. F. und der DB. NJ. – gegen ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis, sondern vielmehr für ein berechnendes Vorgehen. Vor allem aber fand sich in den glaubhaften Angaben der Zeugin NJ. nichts, das auf eine vorherige Eskalation des Zusammentreffens hätte schließen lassen können; es kam weder zu einem plötzlichen Streitgespräch oder einer verbalen Bedrohung des V. F. unter Vorhalt der Schusswaffe, sondern es herrschte – wie auch schon bei den Treffen an den beiden vorherigen Tagen – eine entspannte, (vermeintlich) freundliche Stimmung zwischen den Männern, und zwar bis unmittelbar vor der Abgabe des ersten Schusses. Hinzu kommt, dass sich Y.s emotionaler Zustand im Vorfeld der Tat – das von YG. geschilderte Weinen am Telefon und insbesondere seine kurz vor der Tat per ZH. übersandte Mitteilung, er sei traurig – nicht zu einer überraschenden Eskalation, wohl aber zu einer geplanten Ermordung seines Freundes V. F. stimmig fügt. Die Kammer hat sodann erwogen, ob der Auftrag lediglich auf „Zufügung einer nicht tödlichen Schussverletzung“ gelautet haben könnte und die Tötung nur versehentlich erfolgte, kann aber auch dies ausschließen. Denn mit dem Geschehensablauf – das Versetzen von zwei jeweils für sich genommen tödliche Schüsse aus relativer Nähe auf äußerst sensible Körperteile von F. und von einem Schuss in den Nacken von NJ. – wäre auch dies nicht vereinbar. Wer lediglich verletzen, aber nicht töten will, schießt nicht aus kurzer Distanz von hinten in den Rücken und sodann in den Kopf. Auch hat die Kammer in Betracht gezogen, ob die beiden Haupttäter Y. und RH. gemeinsam bewusst und eigenmächtig ihren Auftrag (etwa gerichtet auf eine einfache Körperverletzung) überschritten haben könnten. Dagegen spricht aber bereits, dass ein solches eigenmächtiges Vorgehen naheliegend massiven Unmut des Angeklagten und dessen Familie zur Folge gehabt hätte. Zudem und vor allem gibt es für eine solche gemeinsame Auftragsüberschreitung ohnehin keinerlei Anhaltspunkte. Die Kammer ist dann aber nicht gehalten, für den Angeklagten bloß denktheoretisch mögliche günstigere Alternativen ihren Feststellungen zugrunde zu legen. Zuletzt spricht auch nichts für die von der Verteidigung in den Raum gestellte Sachverhaltsvariante, dass die Erschießung von V. F. für einen der beiden gesondert Verfolgten überraschend erfolgt sein könnte, wie auch bereits vorstehend (unter ii)) erörtert worden ist. Insbesondere wäre dann auch nicht erklärbar, warum beide im Vorfeld ihren Partnerinnen eine Ausreise in die Z. ankündigten und dann – nach einem vermeintlich überraschend von einem von ihnen verübten Mord – gemeinsam diese Flucht ins Ausland – zumal als Co-Passengers“ – vorgenommen hätten. Der vorstehend begründeten Überzeugung der Kammer, dass bereits vor der Tat am 27.05.2023 ein Auftrag mit dem Inhalt, V. F. zu erschießen, erteilt worden war, stehen auch die Angaben des Zeugen PH. nicht entscheidungserheblich entgegen. Dieser hat angegeben, dass er HY. RH. und P. Y. am 27.05.2023 gegen 15:30 Uhr am Rhein gesehen habe; HY. RH. sei der beste Freund seines Schwagers; P. Y. sei ihm zwar auch bekannt, ihn habe er aber vorher nur einmal gesehen gehabt. Bei ihrem Zusammentreffen am Rhein habe er beobachtet, dass die beiden eine Schusswaffe in den Rhein geworfen hätten. Er (PH.) habe RH. angesprochen und gefragt, was er hier mache. Dabei habe er ihn aber nicht nach der Waffe gefragt, da er nicht habe wissen wollen, was passiert sei. RH. habe ihn gefragt, ob er sie beide zum Flughafen bringen könne, was er verneint habe, da er kein Auto habe. Dann habe RH. zu Y. gesagt: „P., lass uns am Hotel ein Taxi rufen“, wobei er vermute, dass sie das Hotel RC. gemeint hätten. Nachdem er (PH.) dann am 30.06.2023 (in anderer Sache) inhaftiert worden sei, sei er ab September 2023 mit dem Angeklagten auf eine Zelle gekommen. Dieser habe ihm erzählt, dass V. F. ihm 5.000 Euro aus einem Kokaingeschäft geschuldet und dieses Geld nicht zurückgezahlt habe. Er (der Angeklagte) habe dann einen Auftrag von L. T. an HY. weitergegeben, dass dieser dem „eine Lektion erteilen“ bzw. eine „Abreibung verpassen“ solle. HY. sei als äußerst handfest bzw. als sog. „Streetfighter“ in R.-Kreisen bekannt. Auf die Frage, was das für eine Lektion habe sein sollen: Das habe der Angeklagte nicht gesagt. Auf die weitere Frage, ob der Angeklagte gesagt habe, dass am 27.05.2023 etwas anders gelaufen sei als geplant: Das sei nicht Thema gewesen; der Angeklagte sei bei der Erzählung auch nicht wütend gewesen. Auf die Frage, ob denn mal thematisiert worden sei, dass V. F. gestorben sei: Nein, darüber hätten sie nicht gesprochen. Auf die Frage, ob er dem Angeklagten erzählt habe, dass er am 27.05.2023 HY. RH. und P. Y. am Rhein getroffen habe: Nein, der habe aber gewusst, dass man sich kenne. Auf die Frage, wann der Angeklagte ihm davon erzählt habe: Es habe ca. 1 Monat gedauert, bis der Angeklagte davon erzählt habe. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass das Gespräch nach drei Tagen stattgefunden habe: Ja, aber so richtig nach einem Monat. Immer wenn sie allein gewesen seien, habe der Angeklagte davon erzählt. Auf die Frage, wie oft sie darüber gesprochen hätten: Vielleicht fünf oder sechsmal. Auf den Vorhalt, dass die Informationen dafür eher detailarm seien: Er habe ja nicht mehr wissen wollen. Auf die Frage, wie die Gesprächsatmosphäre gewesen sei: Das seien sehr lockere Gespräche gewesen; er habe ja schließlich mehr Informationen vom Angeklagten erhalten und ihn etwas „aushorchen“ wollen. Auf die Frage, warum er sich bei der Polizei gemeldet habe: Zunächst habe er Vergünstigungen erhalten wollen; dann habe er aber aufgrund seiner moralischen Pflicht ausgesagt; immerhin müsse der Täter auch seine gerechte Strafe bekommen. Die Angaben des Zeugen PH. hat die Kammer als unglaubhaft bewertet und auf sie nichts gestützt. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es einen bemerkenswerten Zufall darstellt, dass der Zeuge PH. zunächst am Tattag die beiden Haupttäter beim Entsorgen der Waffe beobachtet und dann von dem Angeklagten Hintergründe zur Auftragserteilung berichtet bekommen haben will. Maßgeblich für die Bewertung der Aussage als unglaubhaft ist aber vor allem, dass die Angaben des Zeugen PH. zu den Gesprächsinhalten und -abläufen mit dem Angeklagten detailarm und wechselhaft waren. So hat er insbesondere zunächst angegeben, er habe von dem Angeklagten zu dessen Tat gar nichts erfahren wollen, kurz darauf aber erklärt, dass er versucht habe, den Angeklagten auszuhorchen. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass bei den vermeintlichen Gesprächen im Haftraum weder thematisiert worden sein soll, dass der (vermeintliche Abreibungs-) Auftrag anders als geplant umgesetzt wurde und der Angeklagte nicht erbost darüber gewesen sein soll, dass V. F. nun tot ist und er sich deswegen in Haft befindet. Bei dieser Würdigung hat die Kammer nicht übersehen, dass der Zeuge PH. über viele Insider-Informationen zur Tat verfügte; dies lässt sich aber auch damit erklären, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben eine Kopie der Verfahrensakte in der gemeinsamen Zelle verwahrte und der Zeuge PH. Gelegenheit gefunden haben mag, Einsicht in diese zu nehmen. Aber selbst, wenn man entgegen dem Vorstehenden den Angaben des Zeugen PH. hätte folgen wollen, hätte die Kammer seinen Angaben letztlich kein entscheidendes Gewicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher für den Auftragsinhalt relevanter Umstände zugemessen, da der Zeuge PH. auch nur das hätte mitteilen können, was er wiederum von dem Angeklagten über die Tat erfahren hätte, und dieser ein Motiv dafür gehabt hätte, sich durch das Behaupten einer bloß geplanten Abreibung von dem Vorwurf einer Beteiligung am Mord zu entlasten. ccc) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte – und nicht etwa eine andere Person – an P. Y. den Auftrag zur Tötung von V. F. erteilt hat, beruht maßgeblich darauf, dass Y. ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin YG. den Angeklagten am 13.05.2023 als den Urheber des zunächst vagen Auftrags (einer Straftat) benannt hat und diesen sodann mehrfach bis zu seinem Umzug nach G.-PP. traf. Bereits dies legt es sehr nahe, dass es auch der Angeklagte selbst war, der diesen Auftrag, für den er eine Belohnung in Aussicht gestellt hatte, im Folgenden dann auch konkretisierte, zumal es keine Anhaltspunkte für ein Dazwischentreten eines Dritten gibt, der Y. die weiteren Details des Auftrags mitgeteilt haben könnte. Ein weiteres gewichtiges Indiz hinsichtlich der Frage, wer die Konkretisierung des Auftrags gegenüber Y. vornahm ist, dass es auch zu einem deutlich regeren telefonischen Kontakt zwischen dem Angeklagten und Y. als zuvor kam, nämlich zu 21 Verbindungen zwischen dem 15.05.2023 und dem 20.05.2023, sowie auch nach dem Auszug bei YG. und dem Abtauchen in G.-PP. zu einem Treffen der beiden am 24.05.2023, was die drahtlose Netzwerkverbindung ihrer Handys belegt. Zudem hat die Kammer auch die enge Verbindung von P. Y. zu dem Angeklagten in den Blick genommen, dem er äußerst ergeben war und den er wie einen Bruder betrachtet hat. Denn dieser Umstand fügt sich stimmig dazu, dass es gerade der Angeklagte war, der Y. einen derartigen, ihn emotional stark belastenden und sein Leben umfassend verändernden Auftrag in der Hoffnung erteilen konnte, dass dieser ihn auch ausführen werde. Da die Kammer andererseits aber auch gesehen hat, dass P. Y. durch seine Zeit als Prospect grundsätzlich gelernt hatte, auf Anweisungen höherrangiger (ehemaliger) Mitglieder der R. zu handeln, hat die Kammer diesem Gesichtspunkt allerdings keine gewichtige Bedeutung beigemessen. Dafür, dass es der Angeklagte und nicht ein Dritter war, der die Konkretisierung des Auftrags vorgenommen hatte, wird des Weiteren durch die telefonischen Kontakte des Angeklagten zu dem gesondert Verfolgten RH. (dem Mittäter von Y.) am Abend vor der Tat und am Tattag selbst gestützt. So kam es am Abend vor der Tat von 18:01:36 Uhr bis 21:26:40 Uhr zu dreizehn Telefonverbindungen zwischen ihnen, am Tattag sogar zu 24 Verbindungen in einem Zeitraum zwischen 13:24 Uhr und 17:51 Uhr. Diese Häufung der Kontakte zu P. Y. im Zeitraum zwischen der Hochzeit und der Tat sowie zu HY. RH. am Abend vor der Tat und am Tattag hat weder der Angeklagte plausibel erklären können noch ist in einer Gesamtschau dieser Kontakte zu beiden Tätern für die Kammer eine andere Erklärung denkbar als die, dass der Angeklagte sowohl im Vorfeld – u.a. durch Informationen über das Treffen mit V. F. am 25. und 26.05.2023 und über Planungen für den 27.05.2023 – als auch im unmittelbaren Nachgang der Tat von den beiden mit der Tötung von V. F. beauftragten Männern auf dem Laufenden gehalten wurde. In diesem Zusammenhang hat die Kammer insbesondere dem Anruf von RH. beim Angeklagten am Tattag um 15:09:34 Uhr große Bedeutung beigemessen. Denn unmittelbar vor diesem Anruf hatte RH. um 15:08:31 Uhr V. F. angerufen und mit ihm 50 Sekunden lang telefoniert, um diesem anzukündigen, dass sie zum Fitnessstudio kommen würden. Dann spricht aber sehr viel dafür, dass der gerade einmal 13 Sekunden nach Beendigung des Telefonats zwischen RH. und F. erfolgte Anruf beim Angeklagten dazu diente, diesen über die geänderten Umstände – nämlich, dass sich V. F. nicht an seiner Wohnung, sondern im JG. aufhielt – in Kenntnis zu setzen und mit diesem das weitere Vorgehen zu erörtern. Nicht weniger gewichtig spricht aus Sicht der Kammer für eine Schlüsselrolle des Angeklagten im Tatgefüge, dass RH. ihn am Tattag um 15:34:06 Uhr zu erreichen versuchte, nachdem V. F. nur wenige Minuten zuvor von ihm und P. Y. ermordet worden war. Dies legt nämlich nahe, dass der Angeklagte über den erfolgreichen Abschluss des von ihm erfolgten Auftrags informiert werden sollte. Da sich der Angeklagte ausweislich der Standortdaten seines Mobiltelefons zu dieser Zeit nicht in Tatortnähe, sondern in G.-B., aufhielt, mithin als weiterer ausführender Mittäter oder Gehilfe ausschied, kam nach Überzeugung der Kammer nur in Betracht, dass dieser als Anstifter eng in das Tatgeschehen sowie etwaige Planänderungen oder auftretende Komplikationen einbezogen wurde. Ein weiteres Indiz, dass (neben der nicht anders erklärbaren Häufung von Verbindungen und der zeitlichen Einbettung der Telefonate unmittelbar rund um die Tatzeit) dafür spricht, dass es sich bei der Kommunikation mit RH. am Tattag (und am Tag zuvor) um eine solche mit Tatbezug handelte, ist darin zu erkennen, dass diese Verbindungen von bzw. zu einer neuen Rufnummer von RH. (-entfernt) erfolgten, die RH. erst seit dem 24.05.2023 aktiv nutzte und die der Angeklagte nun zum ersten Mal am 26.05.2023 anrief. Hinzu kommt, dass der Angeklagte es vermied, über sein Mobiltelefon mit RH. in Kontakt gebracht werden zu können, indem er dessen (neue) Rufnummer zwar am 27.05.2023 um 16:40:06 Uhr als Kontakt erfasste, allerdings – abweichend von seiner sonstigen Übung – ohne Zuordnung eines Namens. Auf derselben Linie liegt es, dass sich bei einer späteren Auswertung seines Mobiltelefons ergab, dass mit Ausnahme von drei Verbindungen am 27.05.2023 um 16:39:34, 16:44:36 Uhr und 16:47:01 Uhr keine weitergehenden Verbindungsdaten in Bezug auf die Rufnummer von RH. im Handy des Angeklagten mehr erkennbar waren; zudem war ein Chat zu einer früheren Rufnummer von RH. (N05) gelöscht worden, der zwar von den Ermittlungsbeamten wieder sichtbar gemacht werden konnte, aber nur zwei leere Nachrichten – die letzte vom 16.05.2023 – umfasste. Ausweislich des verlesenen TÜ-Auswerteberichts der KHKin DQ. vom 19.06.2023 hatte der Angeklagte in mehreren akustisch überwachten Telefonaten vom 04.06.2023 angegeben, „alles“ gelöscht zu haben und deshalb keine Kontakte mehr gespeichert zu haben. Unter Berücksichtigung des eingangs bereits dargestellten Maßstabes für den Fall einer Verurteilung auf Indizienbasis hat die Kammer abschließend eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden Aspekte noch einmal beleuchtet, gewichtet und zueinander ins Verhältnis gesetzt. Dabei hat sie bedacht, dass einige Indizien für sich betrachtet auch dann erklärbar wären, wenn dem Angeklagten nicht die Rolle als Anstifter zum Mord an V. F. zugekommen wäre. So könnten etwa die zahlreichen Telefonate mit Y. bis zum 20.05.2023 ebenso wie die von YG. geschilderten (und das durch die drahtlose Netzwerkverbindung bestätigte) Treffen einer seit der Hochzeit wiederauflebenden Freundschaft zugeschrieben werden. Auch die Telefonate mit RH. am 26.05.2023 und jedenfalls bis 15:30 Uhr am Tattag hätten in einem rein freundschaftlichen Kontext stehen können, etwa der Verabredung zum gemeinsamen Anschauen des um 15:30 Uhr beginnenden Fußballspiels. In einer Zusammenschau bereits dieser beiden Umstände würde es sich aber bereits als äußerst lebensfremder Zufall darstellen, dass der Angeklagte mit beiden Männern, die am 27.05.2023 gemeinsam V. F. ermordeten, im Vorfeld der Tat in engem Kontakt (und enger als zwischen ihnen jeweils üblich) stand, ohne dass es hierfür einen Tatbezug gegeben hätte. Nimmt man nun noch die weiteren vorstehend dargestellten Umstände – nicht zuletzt die glaubhafte Schilderung der durch den Angeklagten erfolgten Auftragserteilung durch P. Y. gegenüber der Zeugin YG. am 13.05.2023 und der besonderen Auffälligkeit der Verbindungen zwischen RH. und dem Angeklagten am 27.05.2023 um 15:09 Uhr (unmittelbar nach der Verabredung mit V. F. um 15:08 Uhr) und um 15:34 Uhr (unmittelbar nach den Schüssen auf V. F. und DB. NJ. kurz vor 15:30 Uhr) – in den Blick, lassen sich diese für die Kammer in einer Gesamtschau auch mit den übrigen vorstehend dargestellten weiteren Umstände nicht anders als im Sinne der getroffenen Feststelllungen – der Erteilung des Auftrags zur Ermordung von V. F. an P. Y. durch den Angeklagten – erklären. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kammer ein Tatmotiv des Angeklagten für die Tötung von V. F., mit dem er sogar durch eine frühere gemeinsame Arbeitstätigkeit, eine entfernte Schwägerschaft und auch durch eine frühere gemeinsame Verbindung über das R. JU. „MK.“ verbunden war, nicht sicher hat feststellen können. Denn die Kammer wäre im Hinblick auf die vorstehend dargestellten Umstände auch ohne Anhaltspunkte für ein solches Motiv von der vom Angeklagten verübten Anstiftung zur Ermordung von V. F. überzeugt. Vorliegend liegt es aber nahe, dass die Tötung des V. F. im Zusammenhang mit der Auflösung des Charters „MK.“ und einer bevorstehenden Neugründung eines Charters stand. Dies gilt u.a. für das Telefonat zwischen den Zeugen WO. und QN. – beides R.-Mitglieder – im März 2023, in dem sie darüber redeten, dass V. F. möglicherweise ein körperlicher Angriff drohen könnte, um an diesem ausgesuchten „Opfer“ ein Exempel zu statuieren, wobei im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Vorname des Angeklagten genannt wurde. Dass das „Statement“ im Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Neugründung eines Charters unter Beteiligung des Getöteten stehen könnte, drängt sich auch deshalb auf, weil der Verstorbene genau zu dieser Zeit, am 17.03.2023, der Zeugin WT. geschrieben hatte, es sei bereits ein Objekt gemietet worden, um daraus eine Art Clubhaus zu machen. Auch die vorangegangenen Differenzen rund um das am 14.02.2023 in sozialen Netzwerken gepostete Foto des Getöteten als Mitglied einer Personengruppe, das von der Familie T. offenbar als „Verrat“ in Bezug auf seinen Bruder aufgefasst wurde, deuten in diese Richtung. Nicht zuletzt spricht stark für einen Zusammenhang zwischen der Tat und der vormaligen und womöglich bevorstehenden erneuten Zugehörigkeit des Getöteten zu den R., dass die Tat durch zwei Personen begangen wurde, die ebenfalls als Mitglied bzw. Anwärter dieser früheren SY.gruppierung „MK.“ zugehörig waren. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch in den Blick genommen, ob eine andere Person ein Motiv dafür hatte, den Tod von V. F. (per Anstiftung) herbeizuführen, letztlich aber keine belastbaren Anhaltspunkte dafür finden können. Dies gilt auch für den – von der Verteidigung insoweit angeführten – Zeugen XT., der dem Getöteten nach seinen Angaben am selben Mittag 4.000 € aus der Kioskkasse geliehen hatte. Auch wenn die Umstände dieses Darlehens ungewöhnlich erscheinen, wäre es nicht naheliegend, seinen Schuldner noch am selben Tag töten zu lassen. Vor allem aber haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Y. oder RH., welche V. F. ermordeten, in Kontakt zu XT. – der im Übrigen authentisch versichert hat, den Angeklagten sehr geschätzt zu haben und von seinem Tod erschüttert zu sein – standen oder ihn auch nur kannten. Auch dem von der Verteidigung gegen eine Tatbeteiligung des Angeklagten angeführten Umstand, dass der Angeklagte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine bereits polizeibekannte Rufnummer genutzt hat, hat die Kammer bedacht. Dieses unvorsichtige Verhalten spricht zwar auf den ersten Blick gegen eine Tatbeteiligung, bei Lichte betrachtet aber auch nicht gewichtig. Vielmehr kann dieser Umstand auch schlicht damit erklärt werden, dass sich der Angeklagte sicher war, später nicht mit der Tat in Zusammenhang gebracht werden zu können, was wahrscheinlich auch der Fall gewesen wäre, wenn die Zeugin NJ. die Schützen nicht hätte identifizieren können und/oder P. Y. seiner Lebensgefährtin nicht von einer Beauftragung durch den Angeklagten erzählt hätte. Dies mag neben seinen familiären und beruflichen Bindungen in G. auch der Grund dafür gewesen sein, weshalb der Angeklagte nicht wie die beiden Haupttäter unmittelbar nach der Tat in die Z. geflohen ist. Zuletzt stellt auch der Umstand, dass der Angeklagte den Ermittlern den Entsperrcode seines Mobiltelefons offenbart hat, kein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit seiner Einlassung, an der Tat nicht beteiligt zu sein, dar. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – die von RH. zur Tatzeit genutzte Nummer nicht unter dessen Namen gespeichert und die Daten, die ihn in Verbindung mit RH. bringen konnten, nahezu vollständig von seinem Handy gelöscht hatte. ddd) Die Überzeugung der Kammer, dass die Konkretisierung des Auftrags durch den Angeklagten gegenüber Y. spätestens am 24.05.2023 erfolgte, beruht darauf, dass an diesem Abend der letzte nachweisbare Kontakt zwischen ihnen stattgefunden hat und Y. im unmittelbaren Anschluss daran, nämlich an den drei Folgetagen, jeweils die Nähe des Tatopfers suchte. So liegt es nahe, dass er V. F. am 25.05.2023 besuchte, um ihre Freundschaft zu intensivieren, damit sich V. F. in seiner Gesellschaft wohl fühlte, oder um seine Gewohnheiten und/oder seine Wohnung als möglichen Tatort auszukundschaften. Naheliegend ist auch, dass das Zusammentreffen von P. Y. und HY. RH. mit dem Angeklagten (und NJ.) am 26.05.2023 am Rhein ebenfalls der Tatvorbereitung diente, nämlich entweder zur Festigung des freundschaftlichen Kontaktes, einem Auskundschaften der Gewohnheiten des Angeklagten oder sogar zur Annäherung in der Hoffnung auf eine sich bereits an diesem Tag bietende Gelegenheit zur Tötung von V. F.. Neben diesen auffälligen mehrfachen Kontaktaufnahmen unmittelbar nach dem 24.05.2023 spricht für eine spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgte Auftragserteilung, dass die Zeugin YG. anschaulich die Veränderung von Y.s Stimmung in den Tagen vor der Tat beschrieben hat, was dafür spricht, dass ihm nun anders als noch am 13.05.2023 deutlicher vor Augen stand, was für ein „Job“ von ihm verlangt wurde. Abschließend ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass dem konkreten Zeitpunkt der Auftragskonkretisierung letztlich kein Gewicht im Rahmen der von der Kammer angestellten Gesamtwürdigung zukam, da jedenfalls (nach dem Vorstehenden) vor der Tatbegehung am 27.05.2023 eine derartige Konkretisierung durch den Angeklagten erfolgt war. oo) Die Überzeugung der Kammer davon, dass auch eine heimtückische Vorgehensweise durch Y. und RH. vom Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen worden ist, beruht darauf, dass es dafür bereits genügt, wenn sich ein Anstifter mit jeder möglichen Vorgehensweise einverstanden erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte einen Heimtückemord vom Auftrag ausgenommen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr lag es bei dem Auftrag, den kräftigen V. F. zu töten, besonders nahe, dass dies auf eine Art und Weise geschehen sollte, bei der sich dieser gegen seine Angreifer nicht zur Wehr setzen oder Hilfe hätte herbeirufen können. Hinzu kommt, dass der Angeklagte gerade P. Y., der – wie er wusste – mit V. F. befreundet war, mit der Begehung der Tat beauftragte; dies schloss die Annahme geradezu aus, dass F. mit einem Angriff gerade durch diesen Beauftragten rechnen würde. d) Dass der Angeklagte zur jeweiligen Tatzeit das Unrecht seiner Taten erkennen und uneingeschränkt nach dieser handeln konnte, beruht darauf, dass keine Anhaltpunkte für das Vorliegen einer der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB in der Persönlichkeit des Angeklagten oder in der Ausführung der Taten erkennbar geworden sind. e) Ausführungen zum Hilfsbeweisantrag der Verteidigung vom 21.05.2023 – gerichtet auf die Inaugenscheinnahme der Rohdaten von Telefonverbindungen – sind obsolet, da die zugehörige Bedingung nicht eingetreten ist. Die Kammer hat nämlich nicht festgestellt, dass der Angeklagte am 27.05.2023 U. KA. zuerst angerufen hat; für die Überzeugungsbildung der Kammer kam es auf diese Frage, ob zuerst U. KA. den Angeklagten oder der Angeklagte umgekehrt U. KA. angerufen hat, bei ihrer Entscheidungsfindung nicht an. IV. 1. In Fall 1 hat sich der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord gemäß §§ 211 Abs. 2, 5. Alternative, 26 StGB strafbar gemacht, indem er jedenfalls P. Y. zu der gemeinschaftlich mit HY. RH. durchgeführten, heimtückischen Ermordung von V. F. überredete. a) Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt in Form eines von P. Y. gemeinschaftlich mit HY. RH. begangenen Heimtücke-Mordes vor. aa) Beide haben auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiligem Zusammenwirken den Tod von V. F. herbeigeführt, indem (jedenfalls) einer von ihnen die beiden unmittelbar aufeinander folgenden Schüsse auf V. F. abgab – von denen jeder jeweils für sich betrachtet tödlich gewesen wäre –, während der andere die Tatbegehung vor Ort absicherte. P. Y. gab diese Schüsse entweder selbst ab oder musste sich die von RH. abgegebenen Schüsse gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen; denn beide handelten bei der Tatbegehung als Mittäter. Die Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen hat nach ständiger Rechtsprechung nach allgemeinen Regeln im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.04.2020, 1 StR 104/20). Unter Heranziehen dieses Maßstabs hat die Kammer zunächst bedacht, dass beide gesondert Verfolgten das Tatopfer gemeinsam aufsuchten und auf dem Weg zum konkreten Tatort in ein – vermeintlich – freundliches Gespräch verwickelten, wodurch V. F. in Sicherheit gewiegt wurde. Hierbei kam insbesondere der Freundschaft zwischen P. Y. und V. F. Gewicht zu, welches auch durch den Besuch von P. Y. am 25.05.2023 in der Wohnung von V. F. und einem dort erfolgten gemeinsamen Essen sowie einem freundlichen Zusammentreffen am Rhein am 26.05.2023 – in Begleitung von HY. RH. – kurz vor der Tat am 27.05.2023 aufgefrischt worden war. Beide gesondert Verfolgten hielten sich während der Abgabe der Schüsse in unmittelbarer Nähe des Tatopfers (und der Nebenklägerin) auf und hätten in die Situation jederzeit eingreifen können, wenn Probleme – wie z.B. ein Verfehlen des Opfers, eine Gegenwehr des Opfers und/oder das überraschende Hinzukommen Dritter – aufgetreten wären. Zudem hatte jedenfalls P. Y. ein nicht unerhebliches eigenes Interesse an der Tat, da ihm für deren Umsetzung ein „besseres Leben“ mit Geld sowie der Möglichkeit zum Wohnen in einer Villa und Nutzung einer Yacht in Aussicht gestellt worden war. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehend genannten Umstände ergibt sich, dass sich die Tatbeteiligung der beiden gesondert Verfolgten als mittäterschaftliches Tun darstellt. Ohne dass es darauf noch angekommen wäre, gilt dies umso mehr, wenn man das Vortatgeschehen – ein tagelanges gemeinsames „Abtauchen“ in der Wohnung von HY. RH. – sowie das Nachtatgeschehen – eine gemeinsame Flucht vom G.-CW.er-Flughafen nach YW. und dann weiter nach SM. (als Co-Passengers) – mit in den Blick nimmt. bb) Beide gesondert Verfolgten erfüllten bei der Tatbegehung auch das Mordmerkmal der Heimtücke. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindseliger Willensrichtung ausnutzt (BGHSt 50, 16; JH., StGB, 71. Auflage, 2024, § 211 Rz. 34 ff.). V. F. rechnete in der konkreten Tatsituation, der ein freundliches Gespräch mit einem gemeinsamen Rauchen von Zigaretten und einem Scherzen über die warme Kleidung von Y. vorausgegangen war, nicht mit einem Angriff durch die beiden gesondert Verfolgten, umso weniger als ihn mit P. Y. ein freundschaftliches Verhältnis verband. Hierdurch und durch die erste Schussabgabe von hinten auf den Rücken war er in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt. Diese Situation nutzten die beiden gesondert Verfolgten bewusst aus, um ihn zu überraschen und so ohne Gegenwehr töten zu können. Anhaltspunkte für einen psychischen Ausnahmezustand, welcher einem von ihnen die Erkenntnis der Arg- und Wehrlosigkeit von V. F. versperrt haben könnte, waren nicht ersichtlich. cc) Beide handelten vorsätzlich bezüglich der gemeinschaftlichen Tötung von V. F. und auch bezüglich der heimtückischen Begehung. Auch war ihr Verhalten – mangels Eingreifens von Rechtfertigungsgründen – rechtswidrig. b) Zu diesem Heimtückemord wurde jedenfalls P. Y. – naheliegend auch HY. RH. – vom Angeklagten bestimmt. So bedeutet Bestimmen im Sinne von § 26 StGB das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung (BGHSt 9, 379; JH., a.a.O., § 26 Rz. 3 m.w.N.). Vorliegend hatte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten P. Y. – der aus eigenem Antrieb seinen Freund V. F. nicht hätte töten wollen, wie auch seine folgende Traurigkeit zeigte – einen Auftrag dazu erteilt, diesen zu töten und dadurch den Tatentschluss für den später verübten Heimtücke-Mord hervorgerufen. c) Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich sowohl bezüglich der Tötung von V. F. als auch bezüglich des Mordmerkmals der Heimtücke, das er mindestens billigend in Kauf nahm, als auch bezüglich des Hervorrufens des diesbezüglichen Tatentschlusses bei P. Y.. An der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten und seiner Schuld bestehen keine Zweifel. 2. In Fall 2 hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz von Munition strafbar gemacht. a) Bei der sichergestellten Waffe handelt es sich um eine Schusswaffe i.S.d. § 1 Abs. 2 und 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Führen und Besitz gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG strafbar ist. Vorliegend hat der Angeklagte die Waffe (ohne die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis in Gestalt eines Waffenscheins) geführt, da er die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt hat. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Besitzes der Waffe kam vorliegend nicht in Betracht, da nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Waffe am Tattag zusätzlich auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten, etwa in seiner Wohnung, ausgeübt hat (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 15.06.2015, 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529; Münchner Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2022, § 52 WaffG, Rz. 158 m.w.N.). b) Bei der sichergestellten Munition handelt es sich um Patronenmunition im Sinne des § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Umgang der Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG bedarf und ohne Erlaubnis eine Strafbarkeit gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG begründet. c) Die beiden vorgenannten Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 31.01.2023, 2 StR 409/11). d) Eine Strafbarkeit (auch) wegen unerlaubter Herstellung einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 3 WaffG) lag nicht vor, da nicht festgestellt werden konnte, dass es der Angeklagte war, der die Waffe nachträglich umgebaut hatte. 3. In Fall 3 hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG strafbar gemacht. Der Besitz der Patronenmunition ist gemäß § 1 Abs. 3 WaffG und § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG erlaubnispflichtig; der Angeklagte verfügte aber weder über eine Waffenbesitzkarte mit entsprechendem Eintrag einer entsprechenden Schusswaffe (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) noch über einen Munitionserwerbsschein (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG). 4. Die drei Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander, da sie durch drei verschiedene Handlungen begangen wurden und keine Gesetzeskonkurrenzen eingreifen. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Für Mord sieht § 211 Abs. 1 StGB lebenslange Freiheitsstrafe vor; der Anstifter wird gemäß § 26 StGB gleich einem Täter bestraft. Ein Anlass für eine Strafrahmenverschiebung war nicht gegeben. Insbesondere schied eine solche gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB aus, da es sich bei dem hier erfüllten Mordmerkmal der Heimtücke, das zur zweiten Gruppe der Mordmerkmale gehört, um ein tatbezogenes Merkmal (vgl. etwa BGHSt 2, 255; 23, 103; 35, 351) und nicht um ein „täterbezogenes“, besonderes persönliches Merkmal (§ 14 StGB) im Sinne des § 28 StGB handelt. Auch bestand keine Veranlassung, durch eine (analoge) Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Ausnahme von der absoluten Strafandrohung anzunehmen (vgl. zur sog. Rechtsfolgenlösung BGHSt 30, 105). Dies verlangt nämlich Entlastungsfaktoren, welche den Charakter außergewöhnlicher Umstände aufweisen und nach einer umfassenden Würdigung der Tat die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Als solche werden nur schuldmindernde Umstände anerkannt, welche in ihrem Gewicht den gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind, wie dies etwa bei einer unverschuldeten, als ausweglos empfundenen notstandsähnlichen Lage der Fall sein kann (vgl. näher JH., StGB, 71. Auflage, 2024, § 211 Rz. 101 m.w.N.). Derartige Entlastungsfaktoren waren vorliegend nicht zu erkennen. Damit war wegen der Anstiftung zum Mord auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. 2. In Fall 2 stand der Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zur Verfügung, der Freiheitstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 52 Abs. 6 WaffG, der Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, angenommen werden kann, dies aber verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.01.2015, 3 StR 412/14, BeckRS 2015, 03566). In diese Gesamtwürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen. Für die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich; ausreichend ist bereits, wenn im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann. Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat in der Hauptverhandlung gestanden hat. Zudem hat er auf sämtliche Rechte an der sichergestellten Schusswaffe nebst Munition verzichtet, was die Kammer als zu honorierende freiwillige Leistung im Sinne einer Verantwortungsübernahme bewertet hat, selbst wenn beides anderenfalls gemäß § 54 Abs. 1 WaffG eingezogen worden wäre. Der Angeklagte hat die Schusswaffe außerdem eigenen Angaben zufolge lediglich zum Selbstschutz mit sich geführt, was angesichts seiner vormaligen Mitgliedschaft bei den R. und Auseinandersetzungen in diesem Milieu nicht ganz abwegig ist. Die Kammer hat außerdem – wenngleich mit nur geringem Gewicht – eingestellt, dass der Angeklagte in dieser Sache erstmalig Vollzug von Untersuchungshaft erlitten hat. Dabei war sie sich des Umstandes bewusst, dass der – auch erstmalige – Vollzug von Untersuchungshaft regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung ist, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (siehe BGH, Urteil vom 28.09.2022, 2 StR 127/22). Sie stellt hier aber ausnahmsweise einen strafmildernden Umstand dar, weil die erlittene Untersuchungshaft bislang mit über die üblichen Belastungen hinausgehenden Beschwernissen für den Angeklagten verbunden war (siehe auch hierzu BGH, a.a.O.). So hat der Angeklagte, der Vater von zwei noch sehr kleinen Kindern ist, in der Hauptverhandlung glaubhaft versichert, diese seit drei Monaten nicht mehr gesehen zu haben, was ihn sehr belaste. Grund hierfür sei, dass aufgrund personeller Engpässe in der Vollzugsanstalt Termine für gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu überwachende Besuche (wie in seinem Fall) nur in großen Abständen vergeben werden können. Strafschärfend fiel aber ins Gewicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit vorbestraft war, wenngleich insoweit relativierend zu berücksichtigen war, dass die Verurteilung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgt war, die Tat mit einer relativ geringen Geldstrafe geahndet wurde und bereits mehrere Jahre zurücklag. Überdies hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass in die Waffe bereits ein mit Patronen befülltes Magazin eingeschoben war, so dass diese – wenngleich sich noch keine Patrone im Patronenlager befand – mit nur wenigen Handgriffen hätte schussbereit gemacht werden können, was eine gesteigerte Gefährlichkeit begründet, zumal die Waffe hier körpernah und griffbereit geführt wurde. Auf Grundlage des oben genannten Beurteilungsmaßstabs konnte hier nach Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte kein minder schwerer Fall angenommen werden, so dass es bei dem Regelstrafrahmen verblieb. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB kam es auf den Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG, der für das (tateinheitlich verwirklichte) Delikt des unerlaubten Besitzes von Munition einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und damit keine schwerere Strafe als § 52 Abs. 1 WaffG androht, vorliegend nicht mehr an. Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits oben dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftat nochmals zusammenfassend gewürdigt. Die Kammer erachtet danach für Fall 2 eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. 3. In Fall 3 stand der Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Tat gestanden hat und in der Hauptverhandlung auf sämtliche Rechte an der sichergestellten Munition verzichtet hat, was die Kammer – wie schon bei Fall 2 näher ausgeführt – als zu honorierende freiwillige Leistung im Sinne einer Verantwortungsübernahme bewertet hat, selbst wenn die Munition anderenfalls gemäß § 54 Abs. 1 WaffG eingezogen worden wäre. Die Kammer hat außerdem – wenngleich mit nur geringem Gewicht – die besondere Belastung berücksichtigt, die der Angeklagte während der Untersuchungshaft dadurch erfahren hat, dass regelmäßige Besuchstermine mit seinen Kindern aus anstaltsinternen Gründen nicht stattfinden konnten (siehe hierzu schon ausführlicher unter V. 2. a)). Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer außerdem bedacht, dass in der Wohnung, in der die Munition aufbewahrt wurde, keine entsprechende Waffe gefunden werden konnte, was den Besitz weniger gefährlich erscheinen lässt. Strafschärfend fiel aber ins Gewicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit vorbestraft war, wenngleich insoweit relativierend zu berücksichtigen war, dass die Verurteilung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgt war, die Tat mit einer relativ geringen Geldstrafe geahndet wurde und bereits mehrere Jahre zurücklag. Überdies handelt es sich um eine beachtliche Menge, nämlich 26 Schrotpatronen, wobei bereits der Besitz einer einzigen Patrone strafbarkeitsbegründend gewesen wäre. Nicht übersehen hat die Kammer, dass der erneute Verstoß gegen das Waffengesetz eine gewisse Nachhaltigkeit offenbart: Die polizeiliche Kontrolle in Fall 2, bei der ebenfalls ein Verstoß gegen das Waffengesetz festgestellt wurde, lag zur Tatzeit erst sieben Wochen zurück. Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits oben dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftat nochmals zusammenfassend gewürdigt. Die Kammer hält daher für Fall 3 eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. 4. Aus den drei Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei im Hinblick auf die für den Mord festgesetzte lebenslange Freiheitsstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen war (§ 54 Abs. 1 S. 1 StGB). 5. Die Kammer hat sodann erwogen, ob gemäß §§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b StGB die besondere Schwere der Schuld festzustellen ist, dies jedoch im Ergebnis verneint. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH NStZ 2009, 260; StV 2017, 522). Dies verlangt schuldsteigernde Umstände, die etwa in den Motiven oder der Art der Tatausführung, insbesondere im Vorliegen mehrerer Mordmerkmale oder der Ermordung mehrerer Menschen bestehen können (vgl. JH., a.a.O., § 57a Rz. 11a m.w.N.). Derartige Umstände, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine besondere Schwere der Schuld ergeben könnten, sind hier – insbesondere in Anbetracht des Vorliegens nur eines Mordmerkmals, des Fehlens tateinheitlich begangener weiterer Straftaten und der nur geringen strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten – nicht ersichtlich. VI. Der Anordnung der Einziehung der sichergestellten Waffe nebst Munition (in beiden Fällen) gemäß § 54 Abs. 1 WaffG bedurfte es nicht, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf deren Rückgabe wirksam verzichtet hat. VII. Der Angeklagte war auf den Adhäsionsantrag der Nebenkläger F. vom 15.05.2024 dem Grunde nach dazu zu verurteilen, ihnen jeweils eine angemessene Entschädigung in Geld für das ihnen als Hinterbliebene des V. F. zugefügte seelische Leid zu leisten. 1. Der Angeklagte ist den Nebenklägern M. und U. F. zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes verpflichtet. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 211, 26 StGB i.V.m. 844 Abs. 3 BGB; denn der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Anstiftung zum Mord zum Nachteil von V. F. strafbar gemacht und damit eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen. Er ist demzufolge den Nebenklägern gemäß § 844 Abs. 3 BGB zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes zum Ausgleich für das durch den Verlust ihres Sohnes erlittene seelische Leid verpflichtet, das die Nebenkläger mit der Adhäsionsklage ausweislich der Anspruchsbegründung begehren, wenngleich im Klageantrag insoweit missverständlich die Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ (§ 253 BGB) begehrt wird. Die Voraussetzungen des § 844 Abs. 3 BGB liegen vor. Die beiden Adhäsionskläger sind Hinterbliebene im Sinne der Norm. Sie standen zu dem Getöteten zur Zeit der Verletzung in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis, das bei Eltern eines Verstorbenen gemäß § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB vermutet wird. Umstände, die diese Vermutung hier in Frage stellen würden, sind nicht bekannt geworden. Von weiteren Voraussetzungen hängt der Anspruch nicht ab. § 844 BGB setzt insbesondere kein „gesteigertes“ seelisches Leid voraus, das über das normale Maß an Trauer und Schmerz hinausgeht, das jeder psychisch gesunde Mensch beim Tod einer nahestehenden Person empfindet. 2. Von einer Entscheidung über die Höhe des Hinterbliebenengeldes hat die Kammer gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 StPO abgesehen. Denn der Adhäsionsantrag eignet sich auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der beiden Antragsteller zur Erledigung im Strafverfahren nicht, da seine weitere Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde. Dies beruht auf Folgendem: Bei der konkreten Bemessung des Anspruchs der Höhe nach hat das befasste Gericht § 287 BGB anzuwenden. Als Orientierung dienen insoweit die für sogenannte Schockschäden entwickelten Grundsätze mit der Einschränkung, dass gerade keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Anspruchsberechtigten vorliegen muss. Laut der Gesetzesbegründung soll die Höhe der Entschädigung im Schnitt 10.000 € pro Geschädigtem betragen, wovon jedoch im Einzelfall (nach oben oder unten) abgewichen werden kann. Maßgeblich für die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist zum einen die Intensität des erlittenen seelischen Leids. Hierauf können aus der Art des Näheverhältnisses und der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller Rückschlüsse gezogen werden; auch die Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung (z.B. Faktoren wie ein Getrennt- oder Zusammenleben oder die Häufigkeit der Kontakthaltung) spielt insoweit eine Rolle. Zum anderen sind die Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers zu berücksichtigen. Diese vorausgeschickt hätte es im vorliegendem Verfahren zur Beurteilung, was eine angemessene Entschädigung in Geld konkret bedeutet, einer eingehenden Beweiserhebung im Hinblick auf die Kriterien der Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids bedurft, insbesondere in Gestalt der zeugenschaftlichen Vernehmung beider Antragsteller, ggf. auch noch weiterer Personen aus ihrem familiärem Umfeld. Dies gilt umso mehr, als die Antragsteller jeweils für sich die Zahlung eines Betrags von nicht unter 20.000 € begehren, mithin jeweils mindestens das Doppelte des laut Gesetzesbegründung im Durchschnitt angemessenen Betrags als angemessen ansehen. Der Adhäsionsantrag wurde allerdings erst gegen Ende der Beweisaufnahme gestellt. Um eine zeitnahe Entscheidung im Strafausspruch nicht zu verzögern, was die vorgenannte, erforderlich werdende Ausweitung der Beweisaufnahme allerdings zur Folge gehabt hätte, hat die Kammer von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, lediglich ein Grundurteil zu erlassen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO und § 304 ZPO). Sie hat damit insbesondere dem in der hiesigen Haftsache besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot Rechnung getragen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1, 472a Abs. 1 StPO. Insbesondere durfte – obwohl die Kammer im Adhäsionsverfahren lediglich ein Grundurteil erlassen hat – die zugehörige Kostenentscheidung nicht dem Schlussurteil vorbehalten bleiben (siehe BGH, Beschluss vom 04.01.2022, 5 StR 438/21). IX. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO; vollstreckbar ist vorliegend nur die Entscheidung über die (die in § 708 Nr. 11 ZPO genannte Wertgrenze von 1.500 € übersteigenden) Kosten des Adhäsionsverfahrens. Der Streitwert des Adhäsionsverfahrens wird auf 32.000 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem (Mindest-)Nennwert der geltend gemachten Forderungen in Höhe von insgesamt 40.000 € abzüglich eines Abschlags von 20 % wegen der nur dem Grunde nach festgestellten Ansprüche.