Urteil
24 O 357/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0516.24O357.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten nach § 7 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Im Wesentlichen steht zwischen den Parteien in Streit, ob die von der P. A. & Co GmbH (im folgenden: Gesellschaft) gewährte Pensionszusage „aus Anlass“ der Tätigkeit für die Gesellschaft erteilt worden und damit der sachliche Anwendungsbereich des BetrAVG eröffnet ist (§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG), was wiederum zur Folge hätte dass - die Gesellschaft ist mittlerweile insolvent - der Beklagte als Pensionssicherungsverein eintrittspflichtig wäre. Der am 00.00.0000 geborene Kläger war seit 01.01.1992 bei Gesellschaft zunächst als stellvertretender Geschäftsführer auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags (Anlage 1, Bl. 153 d. eAkte) vom 25.04.1992 tätig. Sein Vater war O. Y. (geb. am 00.00.0000, Bl. 167 d. eAkte). Dieser war mit Wirkung vom 06.07.1956 als vollberechtigter Geschäftsführer in die Gesellschaft eingetreten. Herr V.-K. G. trat mit Wirkung vom 02.02.1973 als Geschäftsführer in die Geschäftsleitung ein (Bl. 170 d. eAkte). Herr C. I. trat mit Wirkung vom 02.09.2011 als Geschäftsführer in die Geschäftsleitung ein (Bl. 172 d. eAkte). Die Gesellschafterversammlung bestellte den Kläger laut Anstellungsvertrag schon am 23.11.1991 zum stellvertretenden Geschäftsführer. Das monatliche Nettogehalt des Klägers betrug nach § 4 des Anstellungsvertrags 1.150 DM netto. Außerdem war eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts vereinbart. Ebenfalls unter dem 25.04.1992 schlossen die P. A. & Co. GmbH und der Kläger einen Pensionsvertrag (Anlage 2, Bl. 156 d. eAkte). Darin heißt es u. a.: (...) „Sehr geehrter Herr Y., wir beziehen uns auf die vorausgegangenen Gespräche und schließen mit Ihnen folgenden Pensionsvertrag, der nach mindestens 5jähriger Dienstzeit gilt: Bei Ausscheiden aus den Diensten der Firma P. A. & Co. GmbH in Folge von Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres, sichern wir Ihnen ein lebenslängliches Ruhegehalt zu. Es wird berechnet nach den durchschnittlichen Bezügen der letzten 3 dem Ausscheiden vorangehenden Geschäftsjahre und beträgt 60 % davon. (…) Die Firma verpflichtet sich zu einer dem Ruhegehalt entsprechenden versicherungsmathematisch berechneten Rückstellung. Bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit wird der Rückstellungsbetrag ausgezahlt.“ (...) Im darauf folgenden Jahr, unter dem 03.03.1993, wurde ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen (Anlage K1, Bl. 25 f. d. eAkte, Anlage 3, Bl. 157 ff. d. eAkte), der in § 6 das Ruhegeld wie folgt regelte: „Im Pensionsfalle hat der Geschäftsführer Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt. Der Pensionsfall tritt ein, wenn a) das Angestelltenverhältnis des Geschäftsführers nach Vollendung des 65. Lebensjahres endet oder b) der Geschäftsführer, nachdem das Angestelltenverhältnis mindestens 5 Jahre Bestand hat, dauernd arbeitsunfähig wird und der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge endet. Bis zum Ablauf dieser Zeit gilt im Anschluß an Ihren Pensionsvertrag vom 25.4.92 eine Staffel lt. besonderer Vereinbarung. Das Ruhegeld beträgt 60 % derjenigen Bezüge an Gehalt und Tantieme, die Herr F. Y. in den drei letzten seinem Ausscheiden vorangehenden Geschäftsjahren im Durchschnitt seitens der Firma bezogen hat. Das Ruhegehalt wird jeweils am Schluß jeden Kalendermonats ausgezahlt. Das Ruhegehalt soll nicht unter den doppelten Betrag der höchsten Tarifstufe sinken, welche dem jeweils gültigen Angestelltentarif entspricht. Das Ruhegehalt kann seitens der Firma herabgesetzt werden, soweit es den vierfachen Betrag der genannten Gehaltsstufe übersteigt.“ Der Geschäftsführeranstellungsvertrag sah ein monatliches Gehalt in Höhe von 9.000 DM brutto vor. Außerdem waren eine Weihnachtsgratifikation und eine Tantieme vereinbart. Der Kläger war an der P. A. & Co. GmbH beteiligt, und zwar wie folgt: Am 1. Januar 1992 hielt er 2%, ab dem 1. Juli 1992 3% der Geschäftsanteile an der Gesellschaft. Seine Anteile steigerten sich sodann auf ca. 3,5 % am 21. Februar 1995 und ca. 4% am 10. Januar 1996. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 30. Juni 2013 hielt er rund 5% der Geschäftsanteile an der Gesellschaft (Bl. 92 d. eAkte). Versorgungszulagen erhielten mindestens 13 Mitarbeiter der Gesellschaft, entsprechende Rückstellungen wurden gebildet (Anlage B12), wobei die Rückstellungen niedriger ausfielen als für die Mitglieder der Geschäftsführung. Am 10.11.1994 wurde der Kläger Geschäftsführer der E. Z. GmbH. Hierbei handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der Gesellschaft. Mit Gesellschafterbeschluss vom 11. November 2011 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Sein Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde gekündigt und er wurde freigestellt, wogegen der Kläger sich mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage wandte: Der Rechtsstreit wurde vor dem Landgericht Detmold zum Aktenzeichen 8 O 92/11 geführt und endete mit einem Vergleich. Dessen Inhalt bestand im Wesentlichen darin, dass das Geschäftsführeranstellungsverhältnis zum Ablauf des 30. Juni 2013 endete. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag war hieß es in § 6 weiter: „Im Pensionsfalle hat der Geschäftsführer Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt: a) Das Angestelltenverhältnis des Geschäftsführers nach Vollendung des 65. Lebensjahres endet oder; b) Der Geschäftsführer, nachdem das Angestelltenverhältnis mindestens 5 Jahre Bestand hat dauernd arbeitsunfähig wird und der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge endet Nach Vollendung des 65. Lebensjahr am 9. Februar 2018 verlangte der Kläger unter Berufung auf die vorgenannte Regelung in § 6 des Geschäftsführeranstellungsvertrages die Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts von 10.722,84 €. Die Gesellschaft verweigerte jedoch die Zahlung. Der Kläger erhob hierauf Klage gegen die Gesellschaft. Der Rechtsstreit wurde beim Landgericht Detmold zu dem Aktenzeichen 7 O 97/19 geführt. Nach am 27. Mai 2020 durchgeführter mündlicher Verhandlung wurde die Gesellschaft verurteilt, an den Kläger 171.565,44 € zzgl. Zinsen i. H. v 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie ab dem August 2020 weitere monatliche Ruhegehälter von 10.722,84 € zu zahlen. Die Gesellschaft legte hiergegen am 27. Juli 2020 beim OLG Hamm Berufung ein. Es wurde vom Berufungsgericht ein mündlicher Verhandlungstermin für den 19. April 2021 anberaumt. Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft wurde der Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen. Der Kläger hatte nach Zahlung von Sicherheitsleistungen sodann die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil eingeleitet und in der Folge sämtliche Konten der Gesellschaft als auch die laufenden Mietzinsforderungen gepfändet. Aufgrund der Pfändungen verfügte Gesellschaft seit Anfang Februar 2021 nicht mehr über die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes benötigten finanziellen Mittel. Hierauf stellte der Geschäftsführer C. I. am 25. Februar 2021 Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft. Der Kläger bezog zuletzt von der Gesellschaft ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.594,40 €. Am 13.04.2021 wurde über das Vermögen der P. A. & Co. GmbH das Insolvenzverfahren (im folgenden: Gesellschaft) eröffnet (Insolvenzeröffnungsgrund: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung). Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden Ansprüche gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 BetrAVG zu. Es handele sich um eine betriebliche Altersvorsorge iSd § 1 Abs. 1 BetrAVG. Hierfür spreche die Historie der Erteilung der Versorgungszusage, da diese ausschließlich im Gegenzug für die zukünftigen Dienste des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft und der Tochtergesellschaft E. Z. GmbH gemacht worden sei, damit aus Anlass des Beschäftigungsverhältnisses. Er habe - was zwischen den Parteien unstreitig ist - bereits vor Eintritt in die Dienste der Gesellschaft eine Gesellschafterstellung innegehabt. Den Abschluss des Anstellungs- und Pensionsvertrag vom 25.04.1992 habe die Gesellschafterversammlung nicht beschließen müssen, da der Geschäftsführer hierfür alleine zuständig sei, § 46 Abs. 5 GmbHG. Der Vertrag vom 03.03.1993 sei von der Gesellschaft genehmigt worden. Die Gesellschafterversammlung habe zugestimmt (Anlage K12, Bl. 282 d. eAkte). An der Gesellschaft beteiligt gewesen seien seinerzeit .... die Familie G. (47,97%), die Familie Y. (35,22%), die Familie H./X. (5,73%), die Familie Y./T. (10,615%) und die Familie U. (0,115%). Hinzugekommen seien die Kleingesellschafter S. W. (1,155%) und D. (0,19%). Dies ergebe sich bereits aus der von dem Beklagten eingereichten Anlage B 4. Die Familien H./X. und U. bildeten eigene Familienstämme und seien wie auch die Kleingesellschafter S. W. und D. nicht seiner Familie zuzurechnen. Die seiner Familie zuzurechnenden Gesellschafter hätten aber nicht einheitlich abgestimmt (Bl. 284 d. eAkte). Der Geschäftsführer I. (der nicht am Gesellschaftskapital beteiligt, sondern Fremdgeschäftsführer gewesen sei) habe ebenfalls eine vergleichbare Pensionszusage wie er - der Kläger - erhalten. Dass der Geschäftsführer I. Ehemann der Gesellschafterin Q. I. sei, sei unerheblich. Auch den beiden früheren Gesellschaftergeschäftsführern O. Y. und V.-K. G. seien hohe Versorgungszusagen erteilt worden. Dies sei betriebsüblich gewesen (Bl. 299 d. eAkte). Auch gegenüber Mitarbeitern der Gesellschaft seien Direktzusagen erteilt worden. Auch die frühere Sekretärin B. G. habe eine Pensionszusage erhalten, nämlich eine Direktzusage als Arbeitnehmerin, auf die sie später verzichtet habe, nachdem sie - nach Erreichen des Pensionsalters- die Ehe mit J. G. geschlossen hatte. Es sei üblich, dass Versorgungszusagen für Mitglieder der Geschäftsleitung höher ausfielen als Zusagen gegenüber anderen Mitgliedern, die keine Führungsverantwortung hätten. Der Kläger behauptet, der habe bei seiner vorherigen Tätigkeit im L. Konzen deutlich mehr verdient und sich bei der Gesellschaft auf eine deutlich geringere Vergütung eingelassen, weil er eine hohe Versorgungszulage habe erhalten sollen. Er habe bei L. Einkommen in Höhe von 279.881,00 EUR brutto erzielt (Bl. 288 d. eAkte), und er wäre dort bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres pensionsberechtigt gewesen. Auch habe er Kündigungsschutz bei L. genossen. Er habe daher gefordert, dass ihm dieselben vertraglichen Bedingungen wie den vorherigen Geschäftsführern O. Y. und V.-K. G. gewährt würden (Bl 289 d. eAkte). Die Vergütung der Tarifgruppe K/T6 habe im Jahr 1993 DM 5.503,00 betragen (Bl. 289 d. eAkte). Neben den vorgenannten Punkten sei zu berücksichtigen, dass mit der im Geschäftsführeranstellungsvertrag vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung nebst Pensionszusage zudem auch seine - des Klägers - sämtliche Tätigkeiten für die E. Z. GmbH mit abgegolten hätten werden sollen. Auch insoweit sei die ihm zugesagte Bruttovergütung nicht als unangemessen zu bezeichnen, da er bereits seit seinem Einstieg für die E. Z. GmbH tätig gewesen sei. Er habe sich bereits vor seiner Geschäftsführertätigkeit bei der E. Z. GmbH sehr gründlich in deren Geschäft eingearbeitet, um die Geschäftsführung zu übernehmen. Auch für diese Einarbeitung habe er keinerlei Vergütung erhalten. Im Jahr 1993 habe sich die Gesellschaft nicht in einer wirtschaftlichen Schieflage befunden und sei auch lange nach 1993 in der Lage gewesen, den Geschäftsbetrieb fortzuführen und an ihn zu leisten. Die Gesellschaft habe über eine hohe Liquidität verfügt, dies auch noch Anfang der 2000er Jahre (Bl. 292 d. eAkte). Zum Zeitpunkt seiner Abberufung habe die Gesellschaft keine Bankverbindlichkeiten gehabt. Auch die E. Z. GmbH sei noch Anfang der 2000er Jahre gut aufgestellt gewesen. Der Pensionsvertrag sei so zu verstehen, dass er die volle vereinbarte Pension unabhängig von seiner Beschäftigungsdauer habe erhalten sollen, dies nach Ablauf der 5jährigen Wartezeit (Bl. 296 d. eAkte). Die Insolvenz habe der Geschäftsführer I. zu verantworten, diese sei nicht auf die Versorgungszusage zurückzuführen. Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres habe er gegen die Gesellschaft einen Anspruch aus der Pensionszusage in Gestalt der Verbesserung aufgrund des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 3. März 1993 auf den Erhalt eines ungekürzten Ruhegehalts erworben. Ein vorzeitiges Ausscheiden führe nicht zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung eines Ruhegehalts, und der Anspruch bestehe auch in voller Höhe. Sein vertraglicher Anspruch folge aus der Auslegung des § 6 des Geschäftsführeranstellungsvertrages gem. §§ 133, 157 BGB. Die Regelungen in § 6 des Geschäftsführeranstellungsvertrages seien so auszulegen, dass ihm entsprechend der Pensionsvereinbarung vom 25. April 1992 ein Ruhegehalt ab Vollendung seines 65. Lebensjahres zustehe, und zwar unabhängig davon, ob zwischen ihm und der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertragsverhältnis bestanden habe oder nicht (Bl. 310 d. eAkte). Es bestehe auch kein Anlass, die Einstandspflicht des Beklagten durch Anerkennung eines Teilanspruchs nach § 2 BetrAVG zu reduzieren. Der Antrag zu 2) sei zulässig und begründet. Er sei bestimmt, und es fehle nicht am Feststellungsinteresse. Die Antragsformulierung berücksichtige lediglich, dass sich die Regelung in § 7 Abs. 3 BetrAVG in Zukunft einmal ändern könne, weshalb auf den dem Kläger eigentlich zustehenden Anspruch abgestellt und ergänzend auf die gesetzliche Regelung verwiesen werde. Entsprechendes gilt auch für den Antrag zu 3) Der Rechenweg stelle lediglich eine Ausformulierung der Pensionszusage in Bezug auf den doppelten Betrag der höchsten Tarifstufe dar, welcher 2 x 13 Monatsgehältern, mithin 26 Gehältern, entspreche und auf monatlicher Basis, daher geteilt durch 12, auszuzahlen sei (Bl. 314 d. eAkte). Der Kläger beantragt (Anträge aus der Klageschrift mit Ergänzung wie im Protokoll vom 25.04.2024, Bl. 523 d. eAkte, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 473.760,00 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 118.440,00 ab dem 1. Mai 2021 (12xEUR 9.870,00) sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 9.870,00 jeweils seit dem 1. Mai 2021, sowie seit dem 1. Juni 2021, sowie seit dem 1. Juli 2021, sowie seit dem 1. August 2021, sowie seit dem 1. September 2021, sowie seit dem 1. Oktober 2021, sowie seit dem 1. November 2021, sowie seit dem 1. Dezember 2021, sowie seit dem 1. Januar 2022, sowie seit dem 1. Februar 2022, sowie seit dem 1. März 2022, sowie seit dem 1. April 2022, sowie seit dem 1. Mai 2022, sowie seit dem 1. Juni 2022, sowie seit dem 1. Juli 2022, sowie seit dem 1. August 2022, sowie seit dem 1. September 2022, sowie seit dem 1. Oktober 2022, sowie seit dem 1. November 2022, sowie seit dem 1. Dezember 2022, sowie seit dem 1. Januar 2023 sowie seit dem 1. Februar 2023 sowie seit dem 1. März 2023 sowie seit dem 1. April 2023 sowie seit dem 1. Mai 2023 sowie seit dem 1. Juni 2023 sowie seit dem 1. Juli 2023 sowie seit dem 1. August 2023 sowie seit dem 1. September 2023 sowie seit dem 1. Oktober 2023 sowie seit dem 1. November 2023 sowie seit dem 1. Dezember 2023 sowie seit dem 1. Januar 2024 sowie seit dem 1. Februar 2024 sowie seit dem 1. März 2024 sowie seit dem 1. April 2024 hilfsweise auf einen Betrag in Höhe von EUR 286.230,00 ab dem 1. September 2022 und äußerst hilfsweise auf den gesamten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - als zukünftige wiederkehrende Leistung ab dem 01. Mai 2024 monatlich jeweils zum Monatsletzten eine Pensionsleistung in Höhe von EUR 11.563,50 brutto unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Kappungsgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen; 3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 2. festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf die monatliche Pensionsleistung einem Zwölftel des 26-fachen monatlichen Tabellenentgelts der jeweils höchsten Tarifstufe für Angestellte des Tarifvertrags Textilindustrie M.-R. zwischen dem Verband der nordwestdeutschen Z.- und Bekleidungsindustrie e.V., N., sowie der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung FV.-M., VW., entspricht und sich bei jeder Erhöhung des Tarifentgelts ebenfalls entsprechend erhöht und insoweit lediglich durch die Kappungsgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG beschränkt wird; Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, das dem Anstellungsvertrag vom 25.04.1992 (Anlage 1, Bl. 153 ff. d. eAkte) und dem Pensionsvertrag vom 25.04.1992 (Anlage 2, Bl. 156 d. eAkte) ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zugrunde gelegen habe (Bl. 129 d. eAkte). Für den Kläger als stellvertretenden Geschäftsführer hätten die §§ 44, 46 Nr. 5 GmbHG gegolten, es fehle an einem ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss hinsichtlich des Pensionsvertrags vom 25.04.1992, und ein Arbeitsverhältnis habe nicht bestanden (Bl. 420 d. eAkte). Der Beklagte bestreitet weiter, dass die Gesellschafterversammlung einen Beschluss hinsichtlich des Anstellungsvertrags vom 03.03.1993 (Bl. 157 ff. d. eAkte) inklusive der Verbesserung der Versorgungszusage gefasst habe und bezieht sich insofern auf einen unstreitig enthaltenen Passus, das der Anstellungsvertrag ausweislich seines Einführungssatzes „vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung“ geschlossen worden. Er meint, ein Gesellschafterbeschluss sei nötig (Bl. 144 d. eAkte). Der Geschäftsführeranstellungsvertrag sei nicht vorgelesen und genehmigt worden (Bl. 421 d. eAkte). Die Gesellschafter hätten eine Beschlussverfassung nicht zugesichert. Der Beklagte meint, der Kläger habe gegen ihn keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 BetrAVG. Bei der Versorgungszusage an den Kläger habe es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt. Die Zusage sei ihm nicht aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder deswegen erteilt worden, weil er für das Unternehmen tätig geworden sei, sondern weil er Gesellschafter gewesen sei und mit einem der beiden Gesellschafterstämme familiär verbunden gewesen sei. Der Insolvenzschutz greife nur, wenn die Versorgungszusage betrieblich veranlasst worden sei und nicht aus dem Grund der Familienzugehörigkeit erfolge. Anlass müsse die Tätigkeit als Geschäftsführer gewesen sein (Bl. 138 d. eAkte). Versorgungszulagen, die aus anderen Gründen erteilt würden, seien nicht gegen Insolvenz geschützt: "Unternehmerlohn" sei nicht geschützt. Nach der Gesellschafterliste vom 31.12.1991 (Anlage 4) seien an der Gesellschaft beteiligt gewesen: Der Vater O. Y. des Klägers habe damals 22,79 % gehalten, die Erbengemeinschaft CK. Y. (bestehend aus seinem Vater, seiner Tante Dr. QC. Y. und seiner Tante TP. T.) 10,60 %, seine Tante Dr. QC. Y. 2,02 %, seine Tante TP. T., 1,63 %, seine Mutter IL. SP.-Y. 2,74 %, sein Bruder Dr. HR. Y. 2,5% und seine Schwester Dr. BS. WQ. 1,98 % der Anteile. Insgesamt habe die Familie Y. damals somit 46,28 % der Anteile gehalten. Hieran habe sich bis 21.02.1995 nichts geändert. Indizien für die Annahme von "Unternehmerlohn" seien folgende: a) das Unternehmen gebe nur den Gesellschaftern ein Versorgungsversprechen b) die zugesagte Versorgung sei bei Fremdkräften nicht vernünftig und üblich gewesen c) es werde eine Direktzusage erteilt. Diese Indizien seien vorliegend erfüllt. ad a) Nur dem Kläger und den beiden früheren Gesellschaftern O. Y. und V.-K. G. seien entsprechend hohe Versorgungszusagen erteilt worden, auch J. G. und C. I. (Ehemann der Gesellschafterin Q. I., geb. G.). Bei Erteilung der Versorgungszusagen seien alle bereits Gesellschafter gewesen bzw. Familienangehörige von Gesellschaftern). Anlass sei die Zugehörigkeit zu einer der beiden großen Gesellschafterfamilien gewesen. Die P. A. & Co GmbH habe früher nur an lediglich 13 Arbeitnehmer weitere Versorgungszusagen erteilt. Diese seien sehr viel niedriger als die gewesen, die an Gesellschafter und ihre Familienangehörigen gemacht worden seien. ad b) Die Zusage an den Kläger sei ungewöhnlich hoch (60 Prozent der Bezüge der letzten drei Jahre; Mindestruhegehalt von 2.000,00 DM). Im Pensionsvertrag vom 25.04.1992 seien seien zudem Zahlungen von Rückstellungen vorgesehen gewesen. Seit 1980 habe sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise befunden. Aus den Gewinn- und Verlustrechnungen hätten sich für 1987, 1990 bis 1993 jeweils Fehlbeträge ergeben. Bei der Gesellschaft hätte eine "Versorgungsmentalität" geherrscht. ad c) Direktzusagen seien - was zwischen den Parteien unstreitig ist - für den Gesellschafter O. Y., den Gesellschafter V.-K. G. und den Kläger erteilt worden, und anderen Arbeitnehmern (die nicht Gesellschafter gewesen seien) seien lediglich Direktversicherungszusagen gemacht worden. Mit Schreiben vom 24.02.2015 (Anlage 16, Blatt 256 d. eAkte) habe die Gesellschaft selbst mitgeteilt, dass die Erteilung der Versorgungszusagen der Gesellschaft von der Gesellschafterstellung abhängig gewesen seien. Die Verbesserung aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 03.03.1993 sei mangels Gesellschafterbeschluss nicht wirksam gewesen. Die Verbesserung sei wegen seiner Gesellschafterstellung und wegen seiner Familienzugehörigkeit erfolgt. Die Versorgungszusage sei nach der Verbesserung außergewöhnlich hoch gewesen, mit 14.065,60 DM nämlich doppelt so hoch wie die damalige Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 7.200,00 EUR. Für die Versorgung wegen Gesellschafterstellung/Familienzugehörigkeit zur Gesellschafterfamilie Y. spreche auch die Wertsicherungsklausel des § 6 Abs. 4 Geschäftsführeranstellungsvertrag. Hilfsweise bestreitet der Beklagte die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Versorgungsleistung und behauptet dazu, sie sei falsch berechnet und übersetzt. Dazu trägt er im einzelnen vor (Bl. 149 ff. d. eAkte). Eine Weihnachtsgratifikation sei nicht zu berücksichtigen. Eine zugunsten des Versorgungsberechtigten abweichende Berechnung habe in der Versorgungszusage deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, und daran fehle es (Bl. 430 d. eAkte). Die Höhe der gebildeten Rückstellungen führe nicht dazu, dass eine höhere Versorgung beansprucht werden könne (Bl. 431 d. eAkte). Der Kläger meint, der Antrag zu Ziffer 2) sei unzulässig, da nicht bestimmt. Ein Interesse an der Feststellung bestehe nicht, denn die Versorgungsleistung komme nach dem klägerischen Vortrag nicht zum Tragen. Die Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG wachse nicht an im Laufe der Zeit, sondern es komme auf den Zeitpunkt der ersten Fälligkeit an. Der Antrag zu Ziffer 3) sei ebenfalls unzulässig, da unbestimmt. Ein Feststellungsinteresse fehle. Auch mit diesem Antrag solle eine Versorgungsleistung festgestellt werden, auf die es nicht ankomme. Die Höhe sei nicht nachvollziehbar. In § 6 des Geschäftsführeranstellungsvertrags finde die Forderung keine Grundlage. Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen und Urkunden Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die begehrten Zahlungen bzw. auf Feststellung des Bestehens einer entsprechenden Zahlungspflicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG in Verbindung mit zwischen der Gesellschaft und dem Kläger geschlossenen Vereinbarungen. Denn nach den Gesamtumständen war davon auszugehen, dass die Gesellschaft dem Kläger die Versorgungszusagen nicht "aus Anlass" des Anstellungsverhältnisses, sondern aufgrund seiner Gesellschafter-Stellung erteilt hat. 1. Eine Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG setzt voraus, dass es sich bei der Versorgung um betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG handelt, also einem Angestellten bzw. Beschäftigten Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Anstellungsvertrags zugesagt worden sind. Der Kläger war zwar zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage angestellter Geschäftsführer. Die Versorgungszusage wurden ihm aber nach Bewertung der Kammer nicht aus Anlass des zwischen dem Kläger und der Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnisses erteilt. Ist ein Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, zu der das Arbeitsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die Versorgungszusage nur dann "aus Anlass" des Arbeitsverhältnisses bzw. des Beschäftigungsverhältnisses erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Aus anderen Gründen erteilte Zusagen werden durch das Betriebsrentengesetz nicht geschützt. Soweit deshalb die Beteiligung an der Gesellschaft für die Versorgungszusage entscheidend ist und es sich in Wahrheit um "Unternehmerlohn" handelt, besteht kein Insolvenzschutz. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Dabei ist ein Indiz für einen Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung, wenn ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen ein Versorgungsversprechen gegeben hat. Ferner kommt es darauf an, ob die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei Fremdkräften wirtschaftlich vernünftig und üblich gewesen wäre. Eine Rolle spielen kann auch, ob eine bereits während des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zu finanzierende Direktversicherung vorliegt oder eine Direktzusage, bei der die Belastungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalles entstehen (BAG vom 11.11.2014 - 3 AZR 404/13, zitiert nach juris; Jüngst,, B+P 2022, S. 739-745). Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerseite für die anspruchsbegründenden persönlichen Voraussetzungen des Insolvenzschutzes und damit auch dafür die Darlegungslast, dass die Versorgungszusage "aus Anlass" eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt wurde (vgl. BAG vom 19.01.2010 - 3 AZR 42/08, zitiert nach juris). 2. Unter Berücksichtigung des vorstehend geschilderten Maßstabs ist nach den Gesamtumständen vorliegend davon auszugehen, dass die Erteilung der Versorgungszusage im Wesentlichen durch die Gesellschafter-Stellung des Klägers veranlasst war. Im Einzelnen gilt: Soweit die Gesellschaft in der Vergangenheit (auch) solchen Arbeitnehmern, die nicht Gesellschafter waren, Versorgungszusagen erteilt hatte, widerspricht dies vorliegend nicht der Annahme, dass Hintergrund der konkret dem Kläger erteilten (hohen) Versorgungszusage gerade seine Gesellschafterstellung war. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Gesellschaft Arbeitnehmern, die nicht auch Gesellschafter waren, solche Versorgungszusagen erteilt hätte, die - der Höhe nach - den ihm erteilten Versorgungszusagen vergleichbar gewesen seien. Vielmehr hat der Kläger erklärt, dass den beiden früheren Gesellschaftergeschäftsführern O. Y. und V.-K. G. hohe Versorgungszusagen erteilt worden, dies sei "betriebsüblich" gewesen (Bl. 299 d. eAkte). Dieser Umstand spricht dafür, dass eine Zusage an die "normale" Belegschaft die Gesellschaft wirtschaftlich überfordert hätte (vgl. BAG vom 19.01.2010 - 3 AZR 42/08, zitiert nach juris). Zu berücksichtigen war weiter, dass es sich vorliegend nicht um eine bereits während des Beschäftigungsverhältnisses zu finanzierende Direktversicherung handelt, sondern um eine Direktzusage, bei der die Belastungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalles entstehen (vgl. zu diesem Kriterium ArbG Köln, Urteil vom 9. November 2018 – 3 Ca 7504/17 –, juris, dort Rnr. 26). Auch dies spricht für die Annahme von "Unternehmerlohn". Auch fällt ins Gewicht, dass der Kläger zwar zunächst nur mit einem geringfügigen Anteil an der Gesellschaft beteiligt war, sich dieser Anteil aber steigerte und ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb des Teilgeschäftsanteils und Erteilung der Versorgungszusage (wie er hier vorliegt) auf eine innere Verbindung zwischen den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen und der Versorgungszusage hindeutet (vgl. zu diesem Umstand Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 11 Sa 210/21 –, zitiert nach juris, dort Rnr. 23; ArbG Köln, Urteil vom 9. November 2018 – 3 Ca 7504/17 –, juris, dort Rnr. 24). Schließlich war die direkt zu finanzierende Versorgungszusage der Höhe nach in mehrfacher Hinsicht bei Fremdkräften eher als unüblich hoch zu bewerten. So beinhaltet das Rentenversprechen aus dem Jahr 2000 bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine betriebliche Versorgung von 60 % des letzten maßgebenden Gehaltes, welches zu den Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Altersversicherung tritt. Dies wird durch die Anknüpfung an den doppelten Betrag der höchsten Tarifstufe mit einer Staffelvereinbarung noch einmal gesteigert. Soweit der Kläger vorträgt, der Geschäftsführer C. I. (der nicht am Gesellschaftskapital beteiligt, sondern Fremdgeschäftsführer gewesen sei) habe ebenfalls eine vergleichbare Pensionszusage wie er - der Kläger - erhalten, steht dies der Annahme, dass es sich bei der dem Kläger gewährten Versorgungszusage um "Unternehmerlohn" handelte, nicht entgegen, denn der Geschäftsführer I. war Ehemann der Gesellschafterin Q. I.. Der Geschäftsführer C. I. war damit - wie auch der Kläger als Gesellschafter - mit der Gesellschaft über eine persönliche Komponente eng verbunden. Soweit der Kläger weiter vorträgt, auch gegenüber Mitarbeitern der Gesellschaft seien Direktzusagen erteilt worden, so der früheren Sekretärin B. G., diese habe nämlich eine Pensionszusage erhalten (eine Direktzusage als Arbeitnehmerin), vermag dies eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen, denn Frau B. G. war eine Ehe mit dem Gesellschafter J. G. eingegangen, und somit war auch die Erteilung dieser Direktzusage ersichtlich durch ihre Verbundenheit mit dem Gesellschafter motiviert. Dass sie (später) auf die Zusage verzichtet hat, ändert hieran nichts. Angesichts der geschilderten Umstände kann offenbleiben, ob die Existenz des Schreibens des Rechtsanwalts P. VT. vom 24.02.2015 - erstellt für den damaligen Geschäftsführer der Gesellschaft C. I. - (Bl. 255 d. eAkte), das zu dem Schluss kommt, dass die Annahme einer betrieblichen Altersvorsorge zu verneinen sei - ein (weiteres) Indiz für die Annahme von "Unternehmerlohn" ist oder aber - wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat - das Schreiben dadurch motiviert gewesen sei, dass man sich der Beiträge an den Pensionssicherungsverein habe entledigen wollen und darüber hinaus auch der persönliche Aspekt (der Abneigung des Gesellschafters C. I. ihm gegenüber) enthalten gewesen sei. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die dem Kläger erteilte Pensionszusage nicht aus Anlass des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte, sondern ihre Ursache in der Gesellschaftsbeteiligung hatte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 315.840,00 EUR festgesetzt.