Urteil
89 O 16/23
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0503.89O16.23.00
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Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 107.110,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 80 %, der Kläger zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 107.110,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 80 %, der Kläger zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger, der für die Beklagten aufgrund eines Agenturvertrages vom 13.02.2015 als Versicherungsvertreter tätig war, macht einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend. Der Kläger hat für die Beklagten vorwiegend Versicherungen über die betriebliche Altersvorsorge gegenüber den Mitarbeitern des Universitätskrankenhaus P.-C. (UKE) vermittelt. Gemäß Ziffer 2.1. des Agenturvertrages war der Kläger dabei berechtigt, auch Produkte von Partnergesellschaften, welche die Beklagten selbst nicht in ihrem Produktangebot hatten, zu vertreiben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Agenturvertrag vom 13.02.2015 (Anlage K 1) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.07.2020 kündigten die Beklagten den Agenturvertrag zum 31.01.2021 und suspendierten den Kläger gleichzeitig zum 01.08.2020 von seiner Tätigkeit. Den Agenturvertrag setzten die Beklagten in der Folgezeit mit dem ehemaligen Büropartner des Klägers fort. Die Beklagten kündigten unter dem 11.08.2020 an, aufgrund der Freistellung bis zum Vertragsende Suspendierungszahlungen in Höhe von 5.361 EUR („BP-Pauschale“) bzw. 2.586 EUR („AP-Pauschale“) zu leisten, worüber später – im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich – zwischen den Parteien Streit entstand. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2020 forderte der Kläger die Zahlung des Ausgleichsanspruches gem. § 89b HGB von den Beklagten, woraufhin die Beklagten einen solchen in Höhe von 1.299,77 EUR errechneten; am 22.03.2021 erhielt der Kläger eine Überweisung in Höhe von 1.661,73 EUR unter dem Verwendungszweck „20010020 VM-VD/Ausgleichsanspruch“. Mit weiteren Schreiben vom 18.11.2020 und 28.12.2020 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers abermals die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs, den sie im letztgenannten Schreiben mit 173.648,95 EUR bezifferten. Eine Zahlung durch die Beklagten erfolgte trotz weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien in der Folge nicht. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zustehe. Hierzu behauptet er, habe in dem Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020 – dem letzten ungestörten Vertragsjahr – von der Beklagten Abschlussprovisionen in Höhe von 43.860,06 € netto für von ihm vermittelte Verträge erhalten, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen den Beklagten und den vermittelten Kunden noch bestanden hätten. Bei einem mit 7 Jahren zu bemessenden Prognosezeitraum und einer Abwanderungsquote von 20 % ergäben sich hiernach Unternehmervorteile der Beklagten in Höhe von 138.647,75 EUR netto. Dabei sei der Kläger nicht darauf zu verweisen, den Ausgleichsanspruch nach den so genannten „Grundsätzen der Versicherungswirtschaft“ zu ermitteln, sondern berechtigt, seinen Anspruch nach der gesetzlichen Vorschrift des § 89b Abs. 5 HGB zu berechnen. Eine Abzinsung sei im gegenwärtigen Zinsumfeld nicht vorzunehmen. Für eine Reduzierung des Rohausgleichs durch verwaltende Provisionsbestandteile seien die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet, wobei sich der Kläger einen Anteil von 10 % verwaltender Provisionen entgegenhalten lasse. Die Ausgleichshöchstgrenze des § 89b Abs. 5 HGB betrage unter Berücksichtigung der in den letzten 5 Vertragsjahre durchschnittlich erzielten Provisionen 265.493,67 EUR netto, so dass dieser Betrag oberhalb des berechneten Rohausgleichs liege und den Ausgleichsanspruch daher nicht reduziere. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen in das Ermessen des Gerichts gestellten, angemessenen Ausgleich gemäß § 89b HGB in einer vom Gericht zu bestimmenden Größenordnung von 136.986,02 EUR netto nebst Zinsen hierauf seit dem 31.01.2021 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, dass es sich bei den von dem Kläger vermittelten Versicherungsverträgen ausschließlich um solche gehandelt habe, an denen die Beklagte zu 1.) bzw. deren Partnergesellschaft (V. Lebensversicherung AG, Deutsche F. AG) nicht alleiniger oder gar führender Risikoträger, sondern lediglich zu einem sehr untergeordneten Teil Konsortialpartner der W. Lebensversicherung AG gewesen sein. Kein einziger der von ihm vermittelten Verträge befinde sich im Bestand der Beklagten oder ihrer Partnergesellschaften, sondern sämtlich im Bestand der W. Lebensversicherung AG als führendem Versicherer innerhalb des Konsortialvertrages, so dass die Beklagten keine „erheblichen Vorteile“ i.S.d. § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB durch die klägerische Tätigkeit erhalten hätten. Sämtliche Abschlussprovisionen, welche der Kläger durch seine Vermittlungstätigkeit im Hause des UKE verdient habe, seien von der W. Lebensversicherung AG innerhalb des Konsortialverhältnisses an die Beklagte zu 2.) gezahlt und von dieser direkt an den Kläger durchgeleitet worden, wobei die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.04.2024 vortragen, dass im Falle des Produkts KlinikRente zu einem Anteil von 62 % an den vermittelnden Vertriebspartner weitergeleitet und die verbleibenden 38 % der Vertriebsvergütung verwendet würden, um die Kosten der Vertriebsstruktur und der Koordination des Konsortialgeschäfts zu finanzieren. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.04.2024 tragen die Beklagten weiter vor, dass sie aus den vermittelten Rentenversicherungsverträgen nach dem Ende des Agenturvertrages keine erheblichen Vorteile mehr hätten, da sich diese Verträge und die Kundendaten der Versicherungsnehmer nicht in ihrem Bestand befänden und daher auch nicht als Basis für die Vermittlung weiteren Geschäfts dienten, aus den vermittelten Verträge keine weiteren Beiträge erzielbar seien und sie auch ansonsten nicht durch ein erheblicher Weise (insbesondere nicht durch einen „Overhead“ aus der Vertriebsvergütung) profitierten. Risikoträger des Produkts KlinikRente sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist – das Konsortium unter Führung der W. Lebensversicherung AG. An den Beitragseinnahmen der im Bestand des Konsortiums geführten Verträge partizipierten die Beklagten nicht, sondern lediglich der auf den Beitrag entfallende Risiko- und Sparanteil werde auf die Konsorten nach Maßgabe ihrer Beteiligungsquote verteilt, zugunsten der Beklagten bzw. ihrer Partnergesellschaften mithin zu einem Anteil von 8 %. Wenn man einem „Unternehmensvorteil“ auf Seiten der Beklagten das Wort reden wollte, würde sich ein solcher in erster Linie auf die mittelbaren Vorteile in dem Sinne beschränken, dass die Beklagten durch ihre Beteiligung am Konsortialverhältnis ein bilanzielles Volumen generieren und Markterschließung betreiben. Nach Beendigung des Agenturvertrages stünden auch keine Folgeprovisionen mehr aus, über welche die Beklagten in Form eines – vermeintlichen – „Overheads“ profitieren könnten. Bei einer abschließenden Einmalprovision wie diejenige bei Lebensversicherungen bestünden ausgleichsbedürftige Provisionsverluste des Handelsvertreters – als eines der maßgeblichen Billigkeitskriterien i.S.d. § 89b Abs. 1 HGB – ohnehin nicht. Zu den Abschlussprovisionen des Klägers für die Vermittlung der Klinikrente in der Zeit vor Vertragsbeendigung trägt die Beklagte vor, dass diese im Zeitraum 2015 bis 2020 durchschnittlich 14.472,13 EUR pro Jahr betragen hätten. Die W. Lebensversicherung AG habe den Beklagten zudem mitgeteilt, dass dem Kläger nach den „Grundsätzen der Versicherungswirtschaft“, die bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen wären, kein Ausgleichsanspruch zustünde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in der tenorierten Höhe zu. 1. Nach § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Voraussetzungen des Unternehmervorteils und das Erfordernis eines Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen müssen hiernach kumulativ vorliegen (vgl. Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl. 2023, § 89b HGB Rn. 12). a) Der Vorteil für den Unternehmer im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht in der Möglichkeit, die vom Handelsvertreter aufgebaute Geschäftsverbindung zu Neukunden oder einer dieser gleichstehenden wesentlichen Erweiterung einer bestehenden Geschäftsverbindung zu einem Kunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrags weiterhin zu nutzen (BGH Urt. v. 24.9.2020, VII ZR 69/19). Die nach dem Wortlaut erforderliche Erheblichkeit richtet sich danach, welchen Umsatz und welchen Gewinn der Unternehmer aus den fortbestehenden Geschäftsverbindungen mit den neu geworbenen Kunden erzielen kann (BGH, NJW-RR 1991, 1050 (1052)). Da die Vorteile des Unternehmers aus dem Neukundenstamm bei der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht konkret vorliegen, sondern sich erst in der Zukunft verwirklichen, ist eine Prognoseentscheidung über die künftigen Geschäftsabschlüsse notwendig. Maßgeblich ist dabei, wie lange und in welchem Umfang die Geschäfte zwischen Unternehmer und den vom Handelsvertreter neugeworbenen bzw. intensivierten Stammkunden voraussichtlich fortgeführt werden. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Branche, die Marktgegebenheiten, die Wettbewerbsbedingungen, die Kundenfluktuation (Abwanderungsquote) und die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen. Umstände, die erst nach Vertragsbeendigung eintreten, können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits abzusehen sind (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 89b Rn. 89). Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls darüber hinaus ausweislich des Wortlautes des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB der Billigkeit entsprechen. b) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird durch ein zweistufiges Verfahren bestimmt. Während in einem ersten Schritt der sog. „Rohausgleich“ zu berechnen ist, muss auf der zweiten Stufe geprüft werden, ob die Ausgleichshöchstgrenze des § 89b Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 2 HGB den Rohausgleich reduziert (allg. M., vgl. hierzu MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 89b Rn. 145). Die Vorteile, die der Unternehmer durch den Abschluss von Folgegeschäften mit dem vom Handelsvertreter neu geworbenen bzw. erweiterten Kundenstamm nach Vertragsbeendigung erlangt, sind durch eine Prognose zu ermitteln. Die Vorteile des Unternehmers entsprechen dabei nach allgemeiner Meinung zumindest den Provisionsverlusten des Handelsvertreters mit von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden. Die Vorteile des Unternehmers an dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm müssen sich zwar nicht notwendig mit den Provisionsverlusten des Handelsvertreters aus diesem Kundenstamm decken. Zwischen dem Unternehmervorteil und dem Provisionsverlust des Handelsvertreters besteht aber ein so enger Zusammenhang, dass bei Fehlen dagegensprechender Anhaltspunkte grundsätzlich von einer betragsmäßigen Übereinstimmung von Unternehmervorteil und Provisionsverlust ausgegangen werden kann (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 89b Rn. 149, 150 m.w.N). Als Bemessungsgrundlage oder Prognosebasis für die Ermittlung der Provisionsverluste sind diejenigen Provisionen heranzuziehen, die dem Handelsvertreter im Laufe der letzten zwölf Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden zugeflossen sind. Die Provisionen sind um Vergütungsbestandteile für verwaltende Tätigkeiten zu bereinigen (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 89b Rn. 154 ff. m.w.N.). Schließlich ist die Umsatzminderung, die durch die Abwanderung von neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden im Prognosezeitraum bedingt wird, zu berücksichtigen. Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist eine Schätzung nach § 287 ZPO zulässig, wobei auf die Erfahrungswerte in der Vergangenheit abgestellt werden kann. Die Abwanderungsquote berechnet sich aus dem Verhältnis von Gesamtumsatz mit den ausgleichsfähigen, neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden zu Jahresbeginn mit dem durch die Abwanderung verringerten Jahresumsatz zu Jahresende. Kann der Unternehmer detailliert darlegen, dass ein erhöhter Verlust von Stammkunden schon zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abzusehen ist, kann eine höhere Abwanderungsquote zugrunde gelegt werden. Liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die tatsächlichen Kundenbewegungen während der Vertragszeit vor, unterliegt die Abwanderungsquote dem tatrichterlichen Schätzungsermessen. Das Gericht darf dann im Rahmen des richterlichen Schätzungsermessens ohne nähere Darlegung pauschale Erfahrungswerte (meist in der Größenordnung von ca. 20% bzw. 25 % p.a.) ansetzen (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 89b Rn. 157, 158 m.w.N., für 20%: OLG Köln, Urt. vom 04.11.2011, 19 U 79/10). Der durch die Kürzung der Prognosebasis errechnete Provisionsverlust ist für einen gewissen Prognosezeitraum zu zahlen, die Provisionsverluste in den jeweiligen Prognosejahren sind zu addieren. Für die Dauer des Prognosezeitraums ist entscheidend, wie lange die Geschäftsbeziehungen unter Berücksichtigung aller Umstände erfahrungsgemäß andauern werden. Dies hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Besonderheiten der jeweiligen Branche, die Marktgegebenheiten, die Wettbewerbsbedingungen, die Kundenfluktuation und die Art der Tätigkeit. In der Regel beträgt der Prognosezeitraum zwei bis drei Jahre, bei langlebigen Gütern fünf Jahre (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 89b Rn. 90 m.w.N.), können aber hiervon abweichen. Die so errechneten Provisionsverluste sind anschließend in der Gesamtabwägung aller Billigkeitsaspekte zu berücksichtigen. Die Billigkeitsgründe können den errechneten Ausgleichsbetrag erhöhen oder mindern, wobei regelmäßig die Ausgleichshöhe nach unten korrigiert wird. Die Minderung erfolgt durch einen pauschalen Billigkeitsabschlag, der unter Berücksichtigung aller Umstände durch richterliche Schätzung zu ermitteln ist. Schließlich ist der nach § 89b Abs. 1 HGB rechnerisch ermittelte Ausgleichsbetrag auf den Barwert abzuzinsen, weil der Ausgleich mit Vertragsende und nicht erst nach Ablauf des Prognosezeitraums geschuldet wird, der Unternehmer jedoch die Vorteile aus der vom Handelsvertreter geschaffenen Geschäftsverbindung erst während des Prognosezeitraums erlangt und auch der Handelsvertreter die ihm entgangenen Provisionen erst während und nach dessen Ablauf verdient und ausbezahlt bekommen hätte. Bei verspäteter Erfüllung des Ausgleichsanspruchs, selbst nach Ablauf des Prognosezeitraums, bleibt es bei der Abzinsung, der Zeitablauf bis zur tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs ist ohne Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Ausgleichs, jedoch ist der Anspruch ab Fälligkeit zu verzinsen, § 353 S. 1 HGB (Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024, HGB § 89b Rn. 200). c) Zu einer Berechnung nach den „Grundsätzen der Versicherungswirtschaft“ ist der Versicherungsvertreter nicht verpflichtet. Ihrem Rechtscharakter nach sind die „Grundsätze“ unverbindliche Empfehlungen der Spitzenverbände an ihre Mitglieder, durch die die einzelnen Verbandsmitglieder in keiner Weise berechtigt oder verpflichtet werden können. Sie stellen keinen Handelsbrauch dar, da nicht für die Zukunft generell festgelegt werden kann, was als angemessener Ausgleich anzusehen ist und was dementsprechend ein Handelsbrauch sein soll. Ebenso scheidet eine Einordnung als Vertrag zugunsten Dritter aus, da sie nicht nur begünstigend wirken (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 89b Rn. 309) d) Der Handelsvertreter trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 1 HGB. Nichts anderes gilt, wenn sich die Bekl. auf einen atypischen Verlauf des Umsatzes im letzten Vertragsjahr beruft (BGH, Urt. v. 01.10.2008, VIII ZR 13/05, NJW-RR 2009, 824; OLG Köln, Urt. v. 23.10.2015, 19 U 43/15). 2. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger der tenorierte Ausgleichsanspruch zu. a) Für die Beklagten besteht aus der Vermittlung von durch den Kläger gewonnenen Neukunden ein erheblicher Unternehmervorteil. Von diesem ist bereits deshalb auszugehen, da der Kläger unter Vorlage der Anlagen K 22 und K 23 unwidersprochen vorgetragen hat, dass er im Rahmen des Nachtrages zu 3 zum Kollektivvertrag für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung vom 16.11.2017 alleine im letzten Jahr vor Vertragsbeendigung eine große Anzahl von mehreren hundert Verträgen mit dem Universitätsklinikum P.-C. als Versicherungsnehmer und deren Mitarbeitern als Versicherten geschlossen hat, aus dem die Beklagten laufend Versicherungsprämien generieren. Die Beklagten haben lediglich vorgetragen, Risikoträger im Produkt KlinikRente sei ein Konsortium mehrerer Lebensversicherungsgesellschaften unter Führung der W. Lebensversicherungs-AG gewesen, was zwischen den Parteien unstreitig ist, und die insoweit vermittelten Verträge befänden sich im Bestand der Konsortialführerin. Damit ist sie dem substantiierten Klagevortrag hinsichtlich der Verträge außerhalb des Produkts KlinikRente indes bereits nicht entgegengetreten. Zudem haben die Beklagten selbst vorgetragen, dass der auf den Beitrag entfallende Risiko- und Sparanteil auf die beteiligten Versicherer nach Maßgabe ihrer Beteiligungsquote verteilt wird und die Beklagten insoweit am Deckungsstock beteiligt und an den Gewinnüberschüssen partizipieren würden (nach Abzug der zugunsten der Versicherten zu berücksichtigenden Überschussbeteiligung zu einem Anteil von 8 %). Auch dies stellt einen Unternehmervorteil i.S.d. § 89 Abs. 1 Nr. 1 HGB dar. Gleiches gilt für den von den Beklagten eingeräumten „mittelbaren Vorteil“ der Generierung bilanziellen Volumens und der Markterschließung. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger unbestritten über die von ihm betriebene Agentur eine Vertriebsstruktur im UKE, in dem nach einer Mitteilung für 2022 14.900 Mitarbeitende beschäftigt sind (www-entfernt), für sämtliche, von ihm gemäß Ziffer 2.1 des Agenturvertrages zu vermittelnde Produkte geschaffen hat. Damit besteht hinsichtlich der vom Kläger geworbenen Neuversicherungskunden, beispielsweise im Rahmen des Kollektivvertrages bzw. dessen Nachtrag 3 (Anlagen K 22, 23), ein breiter Kundenstamm, in welchem für die Beklagten die Möglichkeit besteht, weitere Versicherungsverträge – sei es für den eigenen Bestand, sei es im Rahmen des Konsortiums – abzuschließen; dementsprechend haben die Beklagten unstreitig den Agenturvertrag im UKE mit dem ehemaligen Büropartner des Klägers fortgesetzt. Jedenfalls in der Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände besteht ein erheblicher Unternehmervorteil für die Beklagten durch die Vermittlungstätigkeit des Klägers. Dem Klagevortrag, dass die von ihm letzten ungestörten Vertragsjahr erzielten Provisionen sich ausweislich der Anlage K 21 auf verschiedene Sparten verteilten, von denen die KlinikRente nur einen Teil ausmachte, sind die Beklagten nicht entgegengetreten, sondern haben sich auch im nachgelassenen Schriftsatz substantiiert lediglich auf den vorzitierten Vortrag zur KlinikRente beschränkt. Selbst wenn man im Übrigen annähme, die Unternehmervorteile bestünden aufgrund der Risikoträgerschaft im Konsortialverbund nicht bei den Beklagten – was aus den vorgenannten Gründen lediglich die vom Kläger vermittelte KlinikRente beträfe –, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Die Vermittlung von Produkten für die W. Lebensversicherung AG bzw. anderen Partnergesellschaften oblag dem Kläger nach Ziffer 2.1 des Agenturvertrages im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und prägte somit die ihm anvertraute Produktpalette, so dass es den Beklagten verwehrt bleibt, sich darauf zu berufen, dass ein relevanter Vorteil lediglich bei ihren Konsortialpartnern eingetreten sei (vgl. für das Verhältnis zu konzernangehörigen Gesellschaften OLG Köln, Urteil vom 24.11.2023, 19 U 146/22, Rz. 145). b) Die Gewährung des Ausgleichsanspruchs entspricht vorliegend auch der Billigkeit, § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB. Es ist prognostisch von Provisionsverlusten des Klägers auszugehen. Dem lässt sich nicht der auf die Verträge über die KlinikRente beschränkte Beklagtenvortrag entgegenhalten, die Provisionen des Klägers für die bereits vermittelten Geschäfte seien abschließend verdient und ihm würden keine Folgeprovisionen entgehen. Gemeint mit „Provisionsverlusten“ i.S.d. § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB sind nicht nur Provisionen aus bereits abgeschlossenen Geschäften, sondern auch zu erwartende Provisionen aus künftigen Geschäften mit von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden, also solche, die der Kläger bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses mit von ihm geworbenen Stammkunden – wiederum als Einmalprovisionen – durch die Vermittlung neuer provisionsrelevanter Verträge erzielt hätte (OLG Köln, Urteil vom 24.11.2023, 19 U 146/22, Rz. 146). Hiervon ist im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrag bzw. dessen Nachträge bereits deshalb auszugehen, weil die Beklagten nicht substantiiert bestritten haben, dass der Kläger alleine im letzten ungestörten Vertragsjahr die unter den Nachtrag zum Kollektivvertrag gemäß Anlage K 22 genannten versicherten Personen bzw. Versicherungsnehmer (vgl. die Aufzählung in der Anlage K 22) als Neukunden geworben bzw. einen entsprechenden Kundenstamm aufgebaut hat. Es ist daher prognostisch sicher anzunehmen, dass er dem – seit 2015 geworbenen – (Neu-)Kundenstamm im Rahmen der hypothetisch fortgesetzten Agenturtätigkeit im UKE weitere Verträge der Beklagten oder deren Partnerunternehmen – wiederum eine Einmalprovision auslösend – vermittelt hätte, zumal die Beklagten unbestritten die vom Kläger betriebene Agentur mit dessen ehemaligem Büropartner fortgesetzt und – ebenfalls unbestritten – an die frühere Tätigkeit des Klägers angeknüpft haben. c) Die Höhe des klägerischen Anspruchs ist wie nachfolgend zu ermitteln: Der Kläger hat – bis zur mündlichen Verhandlung gänzlich unbestritten – vorgetragen, dass er im letzten ungestörten Vertragsjahr Abschlussprovisionen in Höhe von 43.860,06 € netto von den Beklagten für von ihm vermittelte Verträge erhalten hat, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages noch zwischen den Beklagten und den vom Kläger gewonnenen Kunden bestanden. Zudem hat er unter Vorlage der Anlage K 21 dargelegt, auf welche einzelnen Sparten sich diese Beträge verteilten. Damit hat der Kläger seiner Darlegungslast Genüge getan, so dass dieser Betrag im Ausgangspunkt bei der Berechnung der Provisionsverluste zu berücksichtigen ist. Die Beklagten sind dem Vortrag des Klägers, der zudem durch einen Vergleich mit der von den Beklagten ermittelten Suspendierungspauschale in Höhe von 5.361 EUR („BP-Pauschale“) und 2.586 EUR („AP-Pauschale“) weiter an Substanz gewinnt, ihrerseits nicht erheblich entgegengetreten, obwohl die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, sie müsse überhaupt nicht zur Höhe des Ausgleichsanspruchs vortragen, nicht zutreffe. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.04.2024 haben die Beklagten zum einen wie bereits dargelegt lediglich zu Vermittlungsprovisionen im Produktsegment KlinikRente vorgetragen und nicht zu solchen in den anderen Sparten und zum anderen lediglich bezogen auf einen Fünfjahres-Durchschnitt, nicht aber in Bezug auf das maßgebliche letzte ungestörte Vertragsjahr. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagten für das Jahr 2019 Provisionen (alleine) für die KlinikRente in Höhe von 31.789,22 EUR und für 2020 (bis zur Suspendierung des Klägers zum 01.08.) in Höhe von 9.520,12 EUR vorgetragen hat, erscheint hierbei auch der vom Kläger für das Produkt KlinikRente in der Anlage K 21 angegebene Wert plausibel. Dem vom Kläger weiter zugrunde gelegten Prognosezeitraum von 7 Jahren und der zugrunde gelegten Abwanderungsquote von 20 % haben die Beklagten keinen bestreitenden Vortrag entgegengehalten, so dass die Kammer auch diese Berechnungsparameter zugrunde legt. Billigkeitsgründe, welche eine Abweichung hiervon zu Lasten des Klägers gebieten, sind weder von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Ausgehend hiervon hat der Kläger die Unternehmensvorteile mit 138.647,75 EUR netto beziffert (vgl. Seite 17 der Klageschrift). Dieser Betrag ist allerdings um einen Anteil von 10 % verwaltender Provisionen zu bereinigen, die der Kläger sich nach seinem eigenen Vortrag (Seite 18 der Klageschrift) entgegenhalten lässt, indes bei der Berechnung der Unternehmervorteile nicht berücksichtigt hat. Die Kammer hat somit einen Betrag in Höhe von 13.864,78 € in Abzug gebracht, so dass ein Zwischenergebnis von 124.782,98 € verbleibt. d) Bei der vorzunehmenden Abzinsung auf den Barwert ist ein durchschnittlicher Zinssatz in Höhe von 2 % pro Jahr zugrunde zu legen. Die Abzinsung des Provisionsverlusts in Höhe von 124.782,98 € für den Prognosezeitraum hat die Kammer sodann anhand der sog. Hoffmannschen Formel be- und somit einen abgezinsten Betrag von 108.771,93 EUR errechnet. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung das Zinsumfeld durch Strafzinsen geprägt gewesen sei, ist das der vorgenommenen Abzinsung nicht entgegenzuhalten. Denn auch bereits bei der seinerzeit zu treffenden Prognoseentscheidung war nicht davon auszugehen, dass ein solches Negativzinsumfeld über die gesamte Prognosedauer bestehen würde. Auf den vorgenannten Betrag haben die Beklagten am 22.03.2021 einen Betrag in Höhe von 1.661,73 EUR gezahlt, so dass der Kläger noch 107.110,20 EUR verlangen kann. Dieser liegt vorliegenden Fall unter der - von den Beklagten nicht angegriffenen - Höchstgrenze des § 89b Abs. 5 Satz 2 HGB. II. Die Zinsentscheidung folgt §§ 286, 288 Abs. 2 BGB; die Beklagten haben spätestens mit der E-Mail vom 11.12.2020 (Anlage K 12) die Zahlung des Ausgleichsanspruchs ernsthaft verweigert. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert beträgt 136.986,02 EUR.