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Urteil

87 O 89/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0503.87O89.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger unterzeichnete am 07.03.2005 eine „Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter“ bezogen auf eine Q. L. C. H. GmbH. Die Nominaleinlage sollte 24.000 EUR betragen und in Monatsraten zu je 100 EUR zuzüglich einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 1.200 EUR gezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung, die auf den Verkaufsprospekt Bezug nahm, wird auf die Anlage K2 verwiesen. Die Fondsgesellschaft war eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Q. L. C. Ltd. mit Sitz in E.. Im Februar 2019 erhielt der Kläger ein Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass die Q. L. C. H. GmbH zum 31.12.2018 auf die Beklagte verschmolzen worden sei. Seine stille Beteiligung habe sich in Aktien an der Beklagten gewandelt. Der rechnerische Wert der stillen Beteiligung habe sich per 31.12.2018 auf 15.966,61 EUR belaufen, eine steuerlich nutzbare Verlustzuweisung bei theoretisch verrechenbaren Steuersatz von 30 % werde mit 5.198,39 EUR beziffert. Wegen der Einzelheiten dieses Informationsschreibens, auf welches der Kläger nicht reagierte, wird auf die Anlage K4 verwiesen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger ist der Auffassung, deutsche Gerichte seien nach Art.18 EuGVVO international zuständig. Der Kläger behauptet, er habe insgesamt 21.165 EUR eingezahlt. Mit der Umwandlung sei er nicht einverstanden. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aufgrund der Tatsache, dass die ursprüngliche Beteiligungsgesellschaft ihn erst im Nachhinein von der Verschmelzung unterrichtet habe, nunmehr einen Schadensersatzanspruch in Höhe der bislang geleisteten Einzahlungen zustünde. Er hätte der Umwandlung zustimmen müssen. Die Beklagte und die Anlagegesellschaft hätten sowohl gegen § 42 UmwG (a.F.) als auch gegen § 5 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages verstoßen. Er behauptet, die Anteile an der Beklagten stellten keinen wirtschaftlich gleichwertigen Ersatz i.S.d. § 23 UmwG dar. Der Kläger hat seine Klage am 02.08.2023 bei dem Landgericht Köln eingereicht und zeitnah den Kostenvorschuss eingezahlt. Die Klage ist der Beklagten im Ausland sodann unter dem 07.09.2023 zugestellt worden (Bl.393 d.A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 21.165 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Beklagte rügt ferner, dass ein Verstoß gegen § 23 UmwG nicht zur Zahlung von Schadensersatz führe, der Kläger könne allenfalls auf die Einräumung gleichwertiger Rechte klagen. Die B-Anteile an der Beklagten vermittelten im Übrigen dem Kläger jedenfalls auch gleichwertige Rechte. Die (rechtmäßige und bestandskräftige) Umwandlung wurde unstreitig zum 19.03.2019 im Handelsregister bekannt gemacht worden. Die atypisch stille Beteiligung des Klägers an der Q. L. C. H. GmbH sei zum Zeitpunkt der Verschmelzung auf die Beklagte wertlos gewesen, dem Kläger sei durch die Umwandlung kein Schaden entstanden. Letztendlich hätte er allenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, dieser Anspruch scheitere aber an der Tatsache, dass der Kläger nie gekündigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere sind deutsche Gerichte international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Der Kläger war bei Zeichnung der atypisch stillen Beteiligung an der Q. L. C. H. GmbH (im Folgenden: Q. GOF 01) Verbraucher. Streitgegenständlich sind (nach)vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Q. GOF 01. Über die Beitrittserklärung zu einer deutschen Anlagegesellschaft liegt ein Bezug zu Deutschland vor, sodass jedenfalls der Verbrauchergerichtsstand eröffnet ist. Auf die Problematik, dass das Vereinigte Königreich seit dem 01.01.2021 nunmehr als Drittstaat gilt, kommt es insofern nicht an. Die Klage ist jedoch unbegründet. Auf das vorliegende Rechtsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist auf die Auslegung, Erfüllung von Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines Beteiligungsvertrags dasselbe Recht anzuwenden wie vor der Verschmelzung (vgl. EuGH v. 07.04.2016 - C-483/14, juris). Die atypisch stille Beteiligung an der Fonds-GmbH unterlag deutschem Recht. Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst keinen Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in der geltend gemachten Höhe aus § 235 Abs. 1 HGB. Denn das Gesellschaftsverhältnis der Klägerin zu der Beklagten ist nicht beendet. Der Kläger hat unstreitig seine Beteiligung zu keinem Zeitpunkt gekündigt. Die atypisch stille Beteiligung des Klägers ist mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung zum 31.12.2018 nicht untergegangen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers den Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger. Anderer Gesellschafter im Sinne der §§ 230 ff. HGB kann auch eine nach englischem Recht gegründete "Limited" sein, weil die stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft dem internationalen Vertragsrecht und nicht dem internationalen Gesellschaftsrecht zuzuordnen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 4 U 107/20 -, juris Rn. 59; Harbarth, in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 230 Rn. 94; Blaurock, in: Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 6.31). Die englische Limited ist eine der GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft und kann daher auch Geschäftsinhaber im Sinne der §§ 230 ff HGB sein (OLG Köln a.a.O.; Harbarth a.a.O.; Blaurock a.a.O. Rn. 6.33). Diese Gesellschaft ist bis heute nicht durch (außerordentliche) Kündigung wirksam beendet worden. Eine Kündigungserklärung des Klägers liegt nicht vor und kann angesichts des deutlich abweichenden Wortlauts der Schriftsätze nach Auffassung des Gerichts auch nicht in die Klageschrift oder die Replik des Klägers im Prozess hineininterpretiert werden. Im Übrigen wäre die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung im Jahr 2023, die sich auf die mangelnde Information über die Verschmelzung als Kündigungsgrund stützt, auch verspätet, da der Kläger bereits im Jahr 2019 Kenntnis von diesem Kündigungsgrund erlangt hatte. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aus den §§ 280 Abs. 1, 281 BGB in Verbindung mit § 5 Abs.2 des Gesellschaftsvertrags. Nach Auffassung der Kammer kann vorliegend dahinstehen, ob die Tatsache, dass der Kläger erst nach der Verschmelzung und nicht bereits vor der Verschmelzung informiert wurde, überhaupt eine Pflichtverletzung darstellen kann, ob mithin die rechtliche Behauptung des Klägers, er habe zustimmen müssen, zutrifft. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht ansatzweise vortragen können, dass ihm durch diese behauptete Handlung ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Die Beklagte hätte - wenn man denn eine Pflichtverletzung annähme - den Kläger im Wege des Schadensersatzes vermögensmäßig so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn sich die Q. GOF 01 vertragsgerecht verhalten hätte. Selbst wenn man außen vorlässt, dass bereits unklar ist, ob und wie der Kläger die später durchgeführte Verschmelzung hätte verhindern können, ist nach Auffassung der Kammer die pauschale Behauptung, der Schaden belaufe sich auf die Höhe sämtlicher Einzahlungen, komplett unsubstantiiert und ins Blaue hinein getätigt. Der Kläger trägt weder zum Wert seiner stillen Beteiligung vor Verschmelzung noch zum Wert seiner Beteiligung nach Verschmelzung vor. Selbst wenn man von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten ausgeht, hätte es - worauf die Beklagte mehrfach hinweist - hier einer substantiierten Darlegung des durch die Verschmelzung entstandenen finanziellen Schadens des Klägers bedurft. Ansprüche des Klägers auf Erstattung seiner Einlage aus § 15 UmwG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Diese Vorschrift beinhaltet keinen individuellen Anspruch auf Erstattung eines etwaigen Schadens. Die Umwandlung ist mittlerweile rechtskräftig, der Kläger hätte etwaige Rechte innerhalb eines Verfahrens nach dem Umwandlungsgesetz geltend machen müssen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 21.165,00 EUR festgesetzt.