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Urteil

322 KLs 7/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0502.322KLS7.24.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschrift:

§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschrift: § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB. 322 KLs 7/24 251 Js 139/23 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen hat die 22. große Strafkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Köln in der Hauptverhandlung vom 16.04., 22.04., 26.04. und 02.05.2024, an der teilgenommen haben: am 02.05.2024 für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschrift: § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB. Gründe I. Der Angeklagte wurde [in den frühen Achtzigerjahren) in I.-J. geboren. Dort wuchs er gemeinsam mit vier seiner fünf Geschwister im Haushalt seiner Eltern auf. Der Vater des Angeklagten war als Gastarbeiter [Mitte der Sechzigerjahre] nach Deutschland gekommen und arbeitete sodann im Baugewerbe, unter anderem bei der Firma S.. Nachdem die Mutter des Angeklagten zunächst [im Herkunftsland, W., beider Elternteile des Angeklagten] geblieben war, kam auch sie mit zwei Töchtern und einem seinerzeit jüngsten, [in den frühen Siebzigerjahren] geborenen Sohn ebenfalls [Mitte der Siebzigerjahre] nach Deutschland. Ein weiterer älterer Sohn blieb in W.. Der Angeklagte ist das jüngste der insgesamt fünf Kinder. Die Mutter des Angeklagten war stets Hausfrau und selbst nicht berufstätig. Der Vater des Angeklagten verstarb [in den frühen 2010er-Jahren]. Im Kindergarten meldeten die Eltern des Angeklagten ihn nicht an; die Grundschule und die Realschule besuchte der Angeklagte in I.-J.. Da im elterlichen Haushalt [in der Muttersprache der beiden Eltern] gesprochen wurde, lernte der Angeklagte die deutsche Sprache über Freunde. In der Grundschule kam er gut zurecht und die Realschule schloss er mit einem Qualifikations-Abschluss ab. Sodann besuchte er die Höhere Handelsschule in I.-V. und absolvierte dort das Fachabitur. Um etwas Geld zu verdienen, half der Angeklagte während seiner Schulzeit unter der Woche vor Beginn des Unterrichts auf dem Markt beim Aufbau der Stände. Am Wochenende half er dort samstags ebenfalls beim Auf- und Abbau der Stände und an manchen Sonntagen verdiente er auf einem Trödelmarkt in I.-J. etwas Geld. Nach Abschluss seines Fachabiturs war der Angeklagte bei einer Firma angestellt, die im Internet Trend-Artikel aus E. vertrieb. Dort war er im Büro zuständig für Kundenkontakte und die Beantwortung von E-Mails. Nach drei oder vier Jahren wechselte er zu einer in der Innenstadt von I. ansässigen Firma, die Ersatzteile und Linsen für Fotodigitalkameras verkaufte. Er war dort bis [in die frühen 2010er-Jahre] für den An- und Verkauf zuständig. Der Tod seines Vaters nahm den Angeklagten emotional sehr mit. Er ging zunächst keiner Arbeit mehr nach, da er sich nicht in der Lage sah, sich zu konzentrieren. Nach etwa zwei Jahren beschloss er, ins Berufsleben zurückzukehren und nahm verschiedene Anstellungen über Zeitarbeitsfirmen an. Bis kurz nach seiner Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren war der Angeklagte etwa drei Jahre lang [bei dem Wohlfahrtsverband] H. tätig. Dort arbeitete er in der Kleiderkammer und war für das Sortieren und die Ausgabe von Kleidung zuständig. Nachdem seine Kollegen von dem Tatvorwurf erfahren hatten, fühlte sich der Angeklagte nicht mehr wohl dort. Seit [dem Vorjahr] arbeitet er nunmehr in einem Motorradladen am Empfang und im Betrieb. In seiner Freizeit beschäftigte sich der Angeklagte gern mit Strategiespielen, Rollenspielen sowie sogenannten „Egoshooter“- Spielen am Computer und an Konsolen. Seine erste feste Beziehung zu einer Frau hatte der Angeklagte im Jahr 2000. Seine etwa anderthalb bis zwei Jahre jüngere Freundin hatte er über Freunde kennengelernt. Die Beziehung dauerte etwa zwei bis zweieinhalb Jahre an. 2006 lernte der Angeklagte die Zeugin N. P. in einem Internetcafé kennen. Die beiden gingen zunächst eine „lockere Beziehung“ ein und hatten regelmäßige sexuelle Kontakte. Eine ernstere Beziehung etwa mit Aussicht auf eine Familiengründung wurde daraus jedoch nicht, da die Familie des Angeklagten nicht mit der Zeugin als Ehepartnerin für den Angeklagten einverstanden gewesen wäre. Insbesondere die Eltern des Angeklagten und sein Bruder erwarteten, dass der Angeklagte eine [aus dem Herkunftsland der beiden Eltern] stämmige Frau heiratete, die nach dem muslimischen Glauben leben sollte. Der Angeklagte wollte dem Anschauungsbild seiner Familie entsprechen, trennte sich von der Zeugin P. und heiratete schließlich [wenige Jahre später] eine Frau, die ihm über seine Familie vermittelt worden war. Nachdem sowohl der Angeklagte als auch seine Ehefrau in den ersten fünf Jahren ihrer Ehe keine Kinder haben wollten, hatten sie später einen Kinderwunsch, der jedoch aus medizinischen Gründen unerfüllt blieb. Dieser Umstand sorgte für Probleme in der Ehe und war auch einer der Hauptgründe dafür, dass der Angeklagte und seine Ehefrau sich schließlich einvernehmlich trennten. [Rund zehn Jahre nach der Hochzeit] wurde die Ehe geschieden. Für die Familie des Angeklagten stellte dies kein Problem dar; man sorgte sich einzig darum, ob der Angeklagte allein zurechtkommen würde. Heute ist der Angeklagte insbesondere eng an die Familie seines Bruders gebunden. Dieser lebt mit seiner Frau und vier [noch minderjährigen] Kindern ebenfalls in I.. Der Angeklagte ist dort regelmäßig zu Besuch. Der Angeklagte ist heterosexuell orientiert und fühlt sich grundsätzlich von gleichaltrigen Frauen angezogen. Ältere Frauen sind für ihn nicht attraktiv, jüngere Frauen kann er durchaus sexuell anregend finden. Schwere Krankheiten oder Unfälle hat der Angeklagte nicht erlitten. Auch gab es bei ihm nie einen problematischen Betäubungsmittel- oder Alkoholkonsum. Der in der Hauptverhandlung verlesene Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 30.01.2024 weist keine Eintragung auf. II. 1. Hintergrund Im Laufe des Jahres 2020 beschloss der Angeklagte nach seiner Scheidung und angesichts der Einsamkeit während der Corona-Pandemie, sich wieder bei der ihm ebenfalls bekannten Zeugin U. Q., ihrerseits die beste Freundin der Zeugin N. P., zu melden, um auf diese Weise Kontakt zur Zeugin P. herzustellen. Wie von dem Angeklagten erhofft, vermittelte die Zeugin Q. tatsächlich den gewünschten Kontakt. Die Zeugin N. P. befand sich in einer Beziehung zu einem anderen Mann namens R., was sie dem Angeklagten auch offenlegte. Dennoch trafen sich der Angeklagte und die Zeugin regelmäßig und unterhielten auch sexuelle Kontakte zueinander. Im Rahmen dieses Verhältnisses lernte der Angeklagte die Nebenklägerin und Tochter der N. P., L. P., geboren [im Jahr] 2008, kennen. Der Angeklagte erfuhr, dass die Nebenklägerin aufgrund einer diagnostizierten leichten Intelligenzminderung eine Förderschule in X.-T. besucht und bereits seit dem Jahr 2017 in X. bei ihren Großeltern väterlicherseits wohnt, die auch das Sorgerecht für sie haben. Aufgrund von Betäubungsmittel- und Alkoholproblemen ihrer Mutter, der Zeugin N. P., kann die Nebenklägerin nicht bei dieser leben, hat aber dennoch ein gutes Verhältnis zu ihr. Das Verhältnis der Großeltern gegenüber der Mutter war wegen der Probleme in der Vergangenheit dauerhaft angespannt und von Misstrauen geprägt, was der Angeklagte auch wahrnahm. Vor der Tat [im Sommer] 2023 durfte die Nebenklägerin ihre Mutter jedoch regelmäßig und mindestens einmal pro Woche besuchen. Die Nebenklägerin nahm oft an gemeinsamen Unternehmungen der Mutter und des Angeklagten teil, so unternahmen sie Spaziergänge und kleine Ausflüge, z.B. an einen nahegelegenen See, sie gingen auch gern zu [einer Filiale des Fastfood-Konzerns] K. oder besuchten eine Kirmes. Mit dem Angeklagten, den sie [mit Spitznamen] „D.“ nannte, verstand sich die Nebenklägerin gut. Sie wusste, dass ihre Mutter trotz einer bestehenden anderen Beziehung auch sexuelle Kontakte mit dem Angeklagten pflegte. Von Details aus dem Intimleben ihrer Mutter hatte sie im Übrigen jedoch keine Kenntnis. Gelegentlich kam es vor, dass sich die Nebenklägerin und der Angeklagte Nachrichten über den Messenger-Dienst C. schrieben. Dabei ging es um belanglose Themen wie einen Austausch über Langeweile, ein kaputtes Handy der Nebenklägerin oder Wünsche der Nebenklägerin nach einem gemeinsamen Besuch bei K.. Auch wandte sich die Nebenklägerin mitunter mit der Bitte an den Angeklagten, sie irgendwo hinzufahren oder ihr Geld zu leihen. Als ihre Mutter und der Angeklagte zwischenzeitlich Streitigkeiten hatten, tauschte sich die Nebenklägerin mit dem Angeklagten auch hierüber kurzzeitig aus, wobei sie schnell betonte, sich nicht einmischen zu wollen. Die Zeugin N. P. erfuhr nur in Ausnahmefällen und stets nur im Nachhinein von der [über den Messenger-Dienst] C. [geführten] Kommunikation. Sie war – wie der Angeklagte und die Nebenklägerin wussten – nicht damit einverstanden, wenn dies ohne ihre Kenntnis geschah. Die Nebenklägerin selbst empfand das Verhältnis zu dem Angeklagten als väterlich. Sie vertraute sich ihm mitunter an oder bat ihn um Gefallen (Geld, Kirmesbesuche, Fahrdienste), wie man das gemeinhin mit elterlichen Bezugspersonen zu tun pflegt. 2. Tat [im Sommer 2023] Am [Tattag] befand sich die Nebenklägerin zu Hause bei ihren Großeltern. Sie kontaktierte gegen 14:00 Uhr ihre Mutter und äußerte den Wunsch, bei ihr zu sein. Die Großeltern erlaubten der Nebenklägerin den spontanen Besuch ausnahmsweise. Die Zeugin N. P. befand sich zu diesem Zeitpunkt bei ihrer besten Freundin, der Zeugin U. Q., in der M.-straße 00 in 00000 I.-B.. Dies teilte sie der Nebenklägerin mit und lehnte das Ansinnen der Nebenklägerin, ebenfalls nach B. zu kommen, mit dem Hinweis ab, man sei doch am nächsten Tag zum gemeinsamen Schwimmbadbesuch verabredet. Die Zeugin N. P. wollte an diesem Tag für ihre Freundin zur Verfügung stehen, da deren Tochter, die Zeugin F. Q., für ein paar Tage von zu Hause weggelaufen und erst an diesem Tag wieder zurückgekehrt war. Die Nebenklägerin wollte sich damit nicht abfinden, sondern unbedingt zu ihrer Mutter fahren. Aus diesem Grund kontaktierte sie, ohne dass ihre Mutter oder ihre Großeltern dies wussten, den Angeklagten um 16:07 Uhr telefonisch. Sie fragte ihn, ob er sie am Bahnhof in X. abholen und zu der Wohnung der Zeugin U. Q. nach B. fahren könne. Der Angeklagte war einverstanden und holte die Nebenklägerin, wie mit dieser verabredet, schließlich mit seinem Pkw [Nennung der Automarke und der Modell-Bezeichnung] mit dem amtlichen Kennzeichen OO –OO 0000 gegen 18:00 Uhr am Busbahnhof in X.-A. ab. Wie auch bei vorangegangenen Fahrten mit dem Angeklagten nahm die Nebenklägerin auf der Rückbank Platz. Der Angeklagte fuhr los, hielt jedoch gegen 18:20 Uhr in der Straße „Y.-straße“ in I.-G. auf einem abgelegenen Feldweg am Rande eines Waldes. Er begründete dies gegenüber der Nebenklägerin damit, dass sein Auto defekt sei und der Motor abkühlen müsse. Die Nebenklägerin hielt dies aufgrund der hohen Außentemperaturen für möglich und hegte keinen Argwohn. Sie kannte die Örtlichkeit bereits, da sie in der Vergangenheit mit ihrer Mutter und dem Angeklagten Spaziergänge dort gemacht hatte. Der Angeklagte stieg aus und setzte sich nach hinten auf die Rückbank neben die Nebenklägerin. Er aktivierte die Zentralverriegelung des Fahrzeugs mittels der Funkfernbedienungstaste am Schlüssel. Dies erzeugte ein typisches Verriegelungsgeräusch, die Türen blieben jedoch von innen zu öffnen. Spätestens jetzt fasste er den Entschluss, sexuell mit dem Mädchen zu verkehren, und forderte die Nebenklägerin auf, näher zu ihm zu kommen, was diese jedoch ablehnte. Gleichwohl fasste der Angeklagte sodann zunächst über den Leggings an das Gesäß der Nebenklägerin, schob seine Hand unter ihre Hose und streichelte ihren nackten Po. Die Nebenklägerin, für die all das vollkommen überraschend kam, war schockiert und verängstigt. Weil sie sich nicht anders zu helfen wusste und hoffte, der Situation noch entkommen zu können, fragte sie, ob sie nicht einfach weiterfahren könnten. Der Angeklagte vernahm diese Frage zwar, reagierte aber nicht darauf. Stattdessen forderte er die Nebenklägerin auf, sich hinzulegen. Die Nebenklägerin, die immer deutlicher ein ungutes Gefühl im Bauch verspürte, versteifte ihren Körper. Jedenfalls in dem Moment, in dem der Angeklagte bemerkte, dass die Nebenklägerin seiner Aufforderung nicht nachkam, beschloss er, auch gegen ihren Willen und erforderlichenfalls mit Gewalt den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. In Ausübung seines Vorhabens drehte er den Körper der sich nach wie vor versteifenden Nebenklägerin kraftvoll so, dass sie in Bauchlage auf der Rückbank zu liegen kam. Die 155 cm große und 44 kg schwere Nebenklägerin erkannte, dass sie sich bereits aufgrund der Statur des 177 cm großen und 102 kg schweren Angeklagten nicht erfolgreich würde wehren können. Zudem ging sie irrig davon aus, die Türen seien von innen verriegelt, und es war ihr bewusst, dass sie angesichts des einsam gelegenen Feldwegs keine realistische Chance hatte, zu flüchten. Der Angeklagte zog ihr nun die Leggings und die Unterhose herunter, woraufhin sie ihn bat, aufzuhören und einfach weiterzufahren. Der Angeklagte hörte diese Bitte und es war ihm bewusst, dass das [minderjährige] Mädchen nicht sexuell mit ihm verkehren wollte. Dennoch öffnete er seine Hose und zog seinen Penis hervor, ohne die eigene Hose und Unterhose dabei herunterzuziehen. Die Nebenklägerin versuchte sich umzudrehen, was ihr jedoch nicht gelang, da der Angeklagte sie an einem Arm festhielt. Sodann drang der Angeklagte mit seinem erigierten Penis anal in den Anus der Nebenklägerin ein, die ihn ein weiteres Mal bat, aufzuhören und weiterzufahren. Der Angeklagte vollzog den Analverkehr einige Zeitlang und zog sein Glied schließlich aus dem Körper der Nebenklägerin, um außerhalb zum Samenerguss zu kommen. Anschließend ließ er von der Nebenklägerin ab und reinigte sein Glied und die Rückbank mit einem Feuchttuch. Die Nebenklägerin bat ihn erneut weiterzufahren, woraufhin der Angeklagte antwortete: „Ok, aber blas‘ mir noch einen“. Als die Nebenklägerin dies ablehnte, war der Angeklagte zwar verärgert, entschloss sich jedoch nun tatsächlich weiterzufahren. Sodann setzte sich der Angeklagte wieder auf den Fahrersitz und fuhr die Nebenklägerin gegen 18:40 Uhr nach I.-B. zur Wohnung der Zeugin U. Q., wo die Nebenklägerin gegen 19:11 Uhr ankam. Bevor die Nebenklägerin das Fahrzeug verließ, sagte der Angeklagte zur ihr: „Das bleibt unter uns!“ Dann fuhr der Angeklagte nach Hause. Dem Angeklagten war das Alter der Nebenklägerin ebenso bekannt wie der Umstand, dass diese eine Förderschule besuchte. Die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren bei Begehung der Taten weder gemäß § 20 StGB aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. 3. Nachtatgeschehen und Folgen Als die verstörte Nebenklägerin bei der Zeugin U. Q. erschien, waren die anwesenden Zeuginnen N. P., U. Q. und F. Q. überrascht, da sie nicht mit der Nebenklägerin gerechnet hatten. Während N. P. ihre Tochter befragte, wie sie überhaupt hierhergekommen sei, fiel ihr auf, dass diese verweinte Augen hatte. Auf Nachfrage behauptete die Nebenklägerin aus Scham zunächst, es sei alles in Ordnung, ihre Augen seien aufgrund der Hitze und der Sonne gerötet und geschwollen. Als sich die Zeuginnen Q. und die Zeugin P. kurz entfernten, um nochmal über das Verschwinden der F. Q. zu sprechen, gelang es der Nebenklägerin nicht weiter, sich emotional zu beherrschen. Sie brach in ein lautes, panisches Weinen aus und zitterte. Ihre Mutter, die sie noch nie derart außer sich erlebt hatte, eilte zu ihr und fragte was los sei. Schluchzend brachte die Nebenklägerin hervor: „Ich wollte das nicht, es tut mir leid. Ich mach’s nie wieder!“ Es dauerte einige Minuten, bis die Nebenklägerin in der Lage war, den drei in der Wohnung anwesenden Zeuginnen zu berichten, was geschehen ist. Dies tat sie von sich aus und ohne dass ihr zum Hergang konkrete oder gar suggestive Fragen gestellt worden wären. Die Zeugin N. P. war schockiert und sehr aufgebracht. Sie kontaktierte sofort die Polizei. Die Nebenklägerin wurde noch am selben Abend bzw. in derselben Nacht von der Polizei vernommen und ärztlich untersucht. Als die Großeltern der Nebenklägerin von dem Geschehen erfuhren, richtete sich zumindest ein Teil ihres Ärgers und ihrer Wut gegen die Mutter der Nebenklägerin. Sie machten und machen sie noch immer verantwortlich für die Tat, weil es sich bei dem Angeklagten um einen Freund von ihr handelte. Aus diesem Grund untersagten sie der Nebenklägerin jeglichen Kontakt zu ihrer Mutter. Darunter litt das Mädchen, das eine starke emotionale Bindung zu seiner Mutter hat, sehr. Erst nach Einschaltung des Jugendamtes wurde festgelegt, dass die Nebenklägerin wieder mit ihrer Mutter telefonieren durfte. Seit wenigen Wochen vor der Hauptverhandlung darf die Nebenklägerin samstags ihre Mutter wieder treffen. Die Nebenklägerin leidet noch immer wegen des geringer gewordenen persönlichen Kontakts zu ihrer Mutter. Aufgrund der zu ihrem Nachteil begangenen Tat geht es ihr bis heute an manchen Tagen schlecht, dann muss sie anhaltend und bitterlich weinen. Zudem kann sie schlechter einschlafen und ist ängstlicher gegenüber fremden Jungen und Männern geworden. In öffentlichen Verkehrsmitteln fühlt sie sich nicht in der Lage, neben einer ihr unbekannten männlichen Person zu sitzen. Darüber hinaus legt die Nebenklägerin insbesondere in der Schule seit der Tat ein auffälliges Verhalten an den Tag; sie ist nicht mehr willens, den Unterricht zu besuchen. Sie nimmt bereits therapeutische Hilfe in Anspruch, spricht dort allerdings noch nicht über die hier abgeurteilte Tat. Vielmehr erhält sie dort Hilfestellungen im Hinblick auf den Umgang mit Schlafproblemen und Ängsten. Nach Beendigung des hiesigen Strafverfahrens beginnt die Nebenklägerin die Aufarbeitung des Vorfalls im Rahmen ihrer therapeutischen Behandlung. Die Zeugin N. P. begab sich nach dem Vorfall für zwei Tage in ein Frauenhaus, da sie sich von den Großeltern und dem Vater der Nebenklägerin bedroht fühlte. Zudem erfuhr ihr Lebensgefährte, der sehr eifersüchtig ist und zu gewaltsamem Handeln neigt, von ihrem sexuellen Verhältnis zu dem Angeklagten, wodurch auch die Lage bei ihr zu Hause dauerhaft konfliktbeladen und belastet war. Aus diesem Grund lebte die Zeugin P. nach den zwei Tagen im Frauenhaus zunächst noch für eine Zeitlang bei ihrer besten Freundin, der Zeugin U. Q.. Heute lebt sie wieder mit ihrem Lebensgefährten zusammen. 4. Vernehmungen der Nebenklägerin a. Im Rahmen ihrer polizeilichen Erstaussage gegenüber den aufnehmenden Beamt:innen PK QF. und POK‘in Z. am Tattag gegen 21:00 Uhr in der Wohnung der Zeugin U. Q. gab die Nebenklägerin wie festgestellt an, dass sie ihre Mutter in I. habe besuchen wollen und deshalb den Angeklagten angerufen und gebeten habe, sie von X. nach I.-B. zu fahren. Das Kerngeschehen erläuterte die Nebenklägerin sodann ebenfalls wie festgestellt. Außerdem teilte sie mit, dass das Auto von innen verriegelt worden sei und dass der Angeklagte sie gebeten habe, ihm näher zu kommen, was sie jedoch verneint habe, da es ihr unangenehm gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte, während er eine Hand in ihre Hose gesteckt und sie am Hintern berührt habe, mit seiner anderen Hand eine Decke über die Vordersitze gelegt, damit von vorne niemand ins Auto schauen könne. Ferner erklärte die Nebenklägerin, dass sie nach dem Vollzug des Analverkehrs Sperma am Penis des Angeklagten gesehen habe. Zum weiteren Verlauf berichtete sie außerdem, dass der Angeklagte zu ihr gesagt habe „Das bleibt unter uns, ja?“, und dass sie aus Angst zugestimmt habe. b. Sodann wurde die Nebenklägerin vom Nachtdienst der Kriminalinspektion in I. [noch in der drauffolgenden Nacht] um 01:20 Uhr kursorisch vernommen, damit die vernehmende KOKin ZW. einschätzen konnte, ob und welche zeitnahen Ermittlungsmaßnahmen unverzüglich zu ergreifen seien. Hier bekundete die Nebenklägerin zum Kerngeschehen im Wesentlichen wie festgestellt. Auch hier erläuterte sie, dass sie den Angeklagten gebeten habe, sie zu ihrer Mutter zu fahren. Ebenfalls berichtete sie, dass der Angeklagte sie, nachdem er sich in dem Waldstück zu ihr nach hinten gesetzt gehabt habe, gebeten habe, näher zu ihm zu rücken, was sie wiederum abgelehnt habe. Anschließend sei es zu den festgestellten Berührungen und zum Analverkehr gekommen. Wortwörtlich benannte die Nebenklägerin die Tathandlung dergestalt, dass der Angeklagte sie „in den Po rein gebumst“ habe. Ferner gab sie an, so „dumm“ gewesen zu sein und „einfach mitgemacht“ zu haben, weil sie Angst gehabt und unter Schock gestanden habe. Sie habe versucht, den Angeklagten wegzuschieben, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Sie habe zu dem Angeklagten gesagt: „Hör auf, ich will das nicht, können wir einfach weiterfahren?“ Während des gesamten Geschehens, das ihrer Einschätzung nach etwa zehn Minuten gedauert habe, habe sie ihm zweimal gesagt, dass sie das nicht wolle. Ein Kondom habe er nicht über seinen erigierten Penis gezogen; das Sperma habe sie im Anschluss an den vollzogenen Analverkehr gesehen. Weiter bekundete die Nebenklägerin, dass der Angeklagte sich auch nicht die Hose ausgezogen, sondern lediglich den Knopf und den Reißverschluss geöffnet und die Boxershort „ein bisschen runtergezogen“ habe c. In der anschließenden, auf Tonband aufgezeichneten, etwa 60-minütigen Vernehmung durch den Zeugen KHK IU. [an dem auf den Tattag folgenden Morgen] schilderte die Nebenklägerin das Tatgeschehen im Detail und im Wesentlichen so, wie es oben unter Ziff. II. 2. festgestellt ist. Zusätzlich zu ihren Angaben zum Tatablauf machte die Nebenklägerin wie festgestellt Angaben zu ihrer Größe und ihrem Gewicht. Sie bekundete insbesondere abermals, dass sie selbst es war, die den Angeklagten gebeten hatte, sie am Tattag zu ihrer Mutter nach I.-B. zu fahren, weil sie ihm vertraut habe. Sie verneinte explizit, dass ihre Mutter den Angeklagten gebeten habe, sie in X. abzuholen. Zudem erklärte sie, dass die Aufforderung des Angeklagten, näher zu ihm zu rücken abgelehnt habe, und dass sie nach seinen ersten Berührungen aus Angst zunächst nichts geäußert habe und dann zu ihm gesagt habe: „Können wir bitte einfach weiterfahren, ich will das nicht.“ Daneben äußerte sie noch, dass der Angeklagte sie geschubst und zum Liegen gebracht habe, nachdem er bereits eine Hand in ihrer Hose gehabt, sie am Po angefasst und ausgezogen gehabt habe. Sodann habe er sie für „zehn Minuten von hinten vergewaltigt“. Ferner berichtete sie, dass sie den Angeklagten gebeten habe aufzuhören, als dieser seinen erigierten Penis anal bei ihr eingeführt habe. Ergänzend berichtete die Nebenklägerin auf die Frage, ob der Penis des Angeklagten nur außen gewesen sei, dass dieser innen gewesen sei und dass dies „wehgetan“ habe. Nach zehn Minuten habe sie ihm gesagt, er solle aufhören und ihn gefragt: „Können wir bitte weiterfahren? Ich will das nicht!“ Auch berichtete sie, dass sie ihm laut gesagt habe, „Hör auf! Ich will das nicht!“ Weiter berichtete die Nebenklägerin, dass der Angeklagte beim Aussteigen aus dem Auto zu ihr gesagt habe: „Das bleibt unter uns, ne?!“ Sie habe hierzu aus Angst „Ja“ gesagt. Die Nebenklägerin bekundete auf die Frage, ob etwas aus dem Penis des Angeklagten herausgekommen sei, dass sie weißes Sperma am Penis des Angeklagten gesehen habe. Schließlich bekundete die Nebenklägerin auf konkrete Nachfrage, dass das Auto verschlossen gewesen sei und sie die Tür nicht hätte öffnen können. Abweichend zu den Feststellungen zur Vorgeschichte verneinte die Nebenklägerin, vor dem Tattag bereits mit dem Angeklagten telefoniert oder Kontakt gehabt zu haben, sie habe auch keine [Messenger]-Chats mit ihm geführt; lediglich ihre Mutter habe Kontakt zu ihm gehabt. Auf konkrete Nachfrage gab die Nebenklägerin an, dass sie den Angeklagten zuvor lediglich einmal gebeten habe, sie „durch die Gegend“ zu fahren. d. In der Exploration durch die Sachverständige Psychologin Dr. HP. [im Herbst 2023] bestätigte die Nebenklägerin im Wesentlichen ihre Angaben aus den vorangegangenen polizeilichen Vernehmungen. Auch im Rahmen dieser mehrere Stunden dauernden Untersuchung schilderte die Nebenklägerin das Kerntatgeschehen im Auto so wie oben unter Ziff. II. 2. festgestellt. Sie schilderte insbesondere, dass sie bereits ein „ganz komisches Gefühl“ gehabt habe, als der Angeklagte zu ihr auf die Rückbank gekommen sei. Als sie versucht habe, sich zu wehren, habe der Angeklagte sie auf den Bauch gedreht und „vergewaltigt von hinten“. Es sei ihr nicht gelungen, sich umzudrehen, da der Angeklagte sie am Arm festgehalten habe; sie habe in diesem Moment aber kurz seinen erigierten Penis gesehen. Ferner gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte habe das Auto verschlossen, aber da sie in einem Waldstück gewesen sei, hätte sie ohnehin nicht gewusst, wohin sie hätte laufen sollen. Abweichend zu den Feststellungen erklärte die Nebenklägerin, ihre Mutter habe gesagt, der Angeklagte solle sie in X. abholen. Wer den Angeklagten dann tatsächlich angerufen haben soll, wurde im Rahmen der Exploration weder gefragt noch von der Nebenklägerin erläutert. Im Hinblick auf die Weiterfahrt berichtete die Nebenklägerin, dass sie und der Angeklagte die ganze Fahrzeit über ruhig gewesen seien und der Angeklagte ich lediglich bei der Ankunft in B. gesagt habe: „Das bleibt unter uns“, woraufhin sie „Ja“ gesagt habe. Bezüglich einiger Details räumte die Nebenklägerin Erinnerungslücken ein, so etwa bezüglich der Frage, wo genau sie auf der Rückbank gesessen und wie genau der Angeklagte sie in Bauchlage gedreht habe. Auch vermochte die Nebenklägerin nicht mehr zu beschreiben, wie sie sich konkret gefühlt habe, während der Angeklagte sie anal penetriert habe; sie sei „in Schock“ gewesen. Auf konkrete Frage hin hat die Nebenklägerin angegeben, starke Schmerzen während der analen Penetration gehabt zu haben; geblutet habe es jedoch nicht. Auf die erstmals erfolgte konkrete Frage der Sachverständigen, ob der Angeklagte auch gewollt habe, dass sie eine sexuelle Handlung an ihm vornehme, antwortete die Nebenklägerin spontan, dass der Angeklagte sie nach der Penetration und nachdem sie ihn gebeten habe weiterzufahren, aufgefordert habe: „Ok, aber blas‘ mir noch einen“. Dies habe sie abgelehnt und der Angeklagte sei darüber sauer gewesen, aber er sei weitergefahren. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen stützen sich in erster Linie auf die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, der sich umfassend zu seinem Lebenslauf, seinem schulischen und beruflichen Werdegang und seiner sozialen Entwicklung eingelassen hat, sowie auf die nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift verlesenen Urkunden, namentlich den Bundeszentralregisterauszug, sowie auf die ergänzenden Aussagen der Zeuginnen N. P. und U. Q.. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere auf den Aussagen der dort vernommenen Zeug:innen, den Bekundungen der Sachverständigen Dr. HP. sowie auf den nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift eingeführten Urkunden, sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder. a. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung durch eine Erklärung seiner Verteidigerin, die er sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat, zur Sache eingelassen. Dabei hat er einen Teil der objektiven Tatumstände eingeräumt, die unter Ziffer II. 2. festgestellte Tat jedoch im Wesentlichen bestritten: Am Tattag [im Sommer 2023] habe er bis 14:00 Uhr gearbeitet und sei anschließend mit seinem Auto in eine Werkstatt gefahren, da es Probleme mit der Kühlung des Autos gegeben habe. Dort habe man das Problem jedoch nicht unmittelbar beheben können. Zwischen 16:45 Uhr und 17:00 Uhr habe sich die Nebenklägerin telefonisch bei ihm gemeldet und gefragt, ob er sie zur Wohnung von U. Q. fahren könne. Er, der Angeklagte, habe zugesagt, dass er gegen 18:00 Uhr in X. sein könne, und habe die Nebenklägerin sodann wie vereinbart in X. am Bahnhof abgeholt. Dort sei die Nebenklägerin hinten ins Fahrzeug eingestiegen. Sie habe zu ihm gesagt, dass niemand wisse, dass er sie fahre; alle würden denken, sie fahre mit dem Zug. Zudem habe sie ihn gebeten, weder ihrer Mutter noch der Zeugin U. Q. noch ihren Großeltern mitzuteilen, dass er sie fahre. Sodann sei er losgefahren, und zwar, wie durch das Navigationsgerät vorgegeben, über über BX. nach DD. in Richtung I.-B.. Bei seinem Auto sei dann die Kühlung heißgelaufen, sodass er in die Y.-straße abgebogen sei. Er sei dort in der Vergangenheit öfter mit der Nebenklägerin und ihrer Mutter gewesen; es sei also ein für die Nebenklägerin bekannter Ort gewesen und überdies auch nicht abgelegen: Man träfe dort auf Fahrradfahrer, Jogger und Spaziergänger. Auf einem Parkplatz habe er schließlich den Motor des Wagens abgestellt. Er sei ausgestiegen und habe sich nach hinten gesetzt. Es sei aber nicht zutreffend, dass er das Fahrzeug abgeschlossen habe. Das Fahrzeug habe eine Zentralverriegelung und die Kindersicherung sei nicht aktiviert gewesen. Die Türen hinten seien von innen jederzeit zu öffnen gewesen. Die hinteren Fenster seines Autos hätten zudem Kurbeln und keine mechanischen Knöpfe. Er habe sich neben die Nebenklägerin gesetzt und sie gefragt: „L., hattest du schonmal Sex?“ Auf Nachfrage, wieso es sowohl zu dieser Frage als auch zu dem nachfolgenden Geschehen gekommen sei, antwortete die Verteidigerin, der Angeklagte könne es sich nicht mehr erklären, was dieser sich ebenfalls zu eigen machte. Seine Frage sei auch für die Nebenklägerin unvorbereitet gekommen. Sie habe ihm geantwortet: „Ja, viermal von hinten, nicht von vorne. Bitte sag das nicht meiner Mutter.“ Er, der Angeklagte, habe sich sodann an die Nebenklägerin gelehnt und gefragt, ob sie mit ihm Sex haben wolle. Sie sei bereitwillig gewesen, jedenfalls habe er das so gesehen. Er habe ihre Leggings heruntergezogen und sie mit der rechten Hand am Gesäß berührt. Er habe auch gefragt, ob das „okay“ für die Nebenklägerin sei, was diese bejaht habe. Weiter habe er seinen Penis freigelegt, den die Nebenklägerin auch angefasst habe. Auf seine Frage, ob sie bereit wäre den Penis in den Mund zu nehmen, habe sie ablehnend reagiert, woraufhin dieses Thema für ihn erledigt gewesen sei. Er habe sie sodann am Gesäß und im Intimbereich gestreichelt. Sie habe ihre Leggings, Unterhose und Schuhe ausgezogen und sich auf seinen Schoß gesetzt. Seinen Penis habe er jedoch nicht vaginal oder anal bei der Nebenklägerin eingeführt. „Man“ habe sich hin und her bewegt, während er beide Hände an ihrem Gesäß gehabt und sie berührt habe. Insgesamt sei es Petting gewesen, wobei sein Penis unbekleidet gewesen sei; Hose und Unterhose habe er nicht heruntergezogen. Einen Samenerguss habe er auch nicht gehabt. Die Nebenklägerin habe nach kurzer Zeit gefragt, ob man sie durch die Scheibe sehen könne. Sie habe sofort wegen vorbeifahrender Radfahrer aufhören wollen, woraufhin der Angeklagte die Handlungen auch abgebrochen habe. Er habe seine Hose geschlossen, sei ausgestiegen und habe sich wieder nach vorne hinter das Lenkrad gesetzt. Zu keinem Zeitpunkt habe die Nebenklägerin geschrien, geweint oder sonst zum Ausdruck gebracht, dass sie die Handlungen nicht gewollt habe. Auch sie habe sich wieder angezogen und er habe sie zur Wohnung der Frau Q. gebracht. Das gesamte Geschehen vom Abstellen des Autos bis zur Weiterfahrt hätte insgesamt maximal zehn Minuten gedauert; die sexuellen Handlungen auf der Rückbank allenfalls fünf bis sechs Minuten. b. Die Überzeugung der Kammer, dass sich die Tat so abgespielt hat, wie in den Feststellungen dargelegt, gründet maßgebend auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin L. P.. Dabei war sich die Kammer des Umstandes bewusst, dass die gegebene „Aussage-gegen-Aussage“- Konstellation eine besonders sorgfältige Überprüfung der Belastbarkeit der Angaben der Nebenklägerin erforderlich gemacht hat. Die Nebenklägerin hat bei ihrer Vernehmung durch die Kammer zunächst in freier Schilderung und sodann auf Befragen über eine Stunde hinweg im Beisein des Angeklagten erneut Angaben zum Tathergang gemacht, welche den unter II. 2. getroffenen Feststellungen entsprechen. Sie hat im Verlauf ihrer Vernehmung zunächst über persönliche Interessen und ihren schulischen Werdegang sowie ihre familiären Beziehungen insbesondere zur Mutter und ihren Großeltern berichtet und schließlich das Tatgeschehen – so, wie es oben festgestellt ist – einschließlich des Nachtatgeschehens beschrieben. Die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung sind glaubhaft. Die Kammer ist von ihrer Erlebnisbasiertheit überzeugt, sodass sie diese den Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Ausgehend von der „Nullhypothese“ hat die Analyse der Aussage der Nebenklägerin, deren Zeugentüchtigkeit uneingeschränkt gegeben ist, zu dem Ergebnis geführt, dass deren Qualität bei der gegebenen Aussagekonstanz die Falschaussagekompetenz der Nebenklägerin übersteigt. Auch hat die Beweisaufnahme keine Hinweise erbracht, die unter motivationalen Gesichtspunkten geeignet wären, die Hypothese einer Falschaussage der Nebenklägerin zu stützen. Die Kammer hat aus diesen Gründen alle in Betracht kommenden Alternativhypothesen zur Erlebnishypothese sicher zurückweisen können. Im Einzelnen gilt Folgendes: aa. Aussagetüchtigkeit Die allgemeine Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin, d.h. ihre Fähigkeit, zu einem bestimmten Sachverhalt überhaupt eine adäquate Aussage zu machen, ist – auch angesichts der bei der Zeugin diagnostizierten leichten Intelligenzminderung sowie einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) – gegeben. Insoweit hat die Sachverständige Dr. HP. überzeugend ausgeführt, dass ausgehend von einem im Jahr 2020 gemessenen IQ von 68 Punkten als Referenzwert zum Tatzeitpunkt von einem Intelligenzalter der Nebenklägerin von zehn Jahren und zwei Monaten auszugehen sei. Bereits ab einem Alter von etwa sechs Jahren seien in der Regel alle wichtigen Kompetenzbereiche betreffend die Aussagetüchtigkeit ausreichend gut ausgeprägt und unterschieden sich kaum von denen erwachsener Personen. Auch bezüglich der neurologischen Entwicklungsstörung ADHS hätten sich in der Exploration und der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Symptomen gezeigt, die einen Einfluss auf die Aussagetüchtigkeit zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens haben könnten. Diese plausiblen Ausführungen der Sachverständigen, werden zur Überzeugung der Kammer ganz maßgeblich dadurch gestützt, dass die Nebenklägerin in der Förderschule durchschnittliche Leistungen erzielt. Die Zeugin musste dort bislang keine Klasse wiederholen und plant, einen Hauptschulabschluss zu erreichen und anschließend die Berufsschule zu besuchen. Auch zeigte die Nebenklägerin bei keiner ihrer Vernehmungen Einschränkungen im Quellenmonitoring, sondern konnte beispielsweise immer angeben, wem sie von dem fraglichen Vorfall in welchem Umfang berichtet hatte. Die Kammer hat im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Nebenklägerin stets in der Lage war, alle Frage zu verstehen und zu beantworten. War ihr einmal etwas unklar, fragte sie nach. Dabei waren ihre Ausführungen insgesamt von etwas geringerem Umfang, was aber Ausdruck ihrer merklichen Unsicherheit und Schüchternheit war und sich im Verlauf der Vernehmung verbesserte. Auch die spezifische Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin, d.h. die Fähigkeit, sich an den konkreten Sachverhalt zu erinnern und diesen zu reproduzieren, ist nach Überzeugung der Kammer vollständig gegeben. Hinweise auf Alkohol- oder Drogenkonsum oder andere Umstände, die ihre Wahrnehmungstüchtigkeit im Zeitpunkt des Vorfalls hätten beeinträchtigen können, finden sich nicht. bb. Aussagevalidität Auch angesichts aller die Aussage betreffenden umstands- und situationsbezogenen Merkmalen bestehen an der Aussagevalidität keine Zweifel. (1) Die Kammer hat die Hypothese einer durch Fremd- oder Autosuggestion hervorgerufenen oder verfälschten irrtümlichen Falschaussage sicher zurückweisen können. Denn für derartige Einflüsse haben sich in der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Hinweise auf autosuggestive Prozesse liegen nicht vor. Zwar hat die Nebenklägerin mehrfach zum hiesigen Geschehen aussagen müssen und sich insofern gedanklich mit der Tat auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sie jedoch glaubhaft angegeben, sich nach Möglichkeit nicht mit dem Erlebten auseinanderzusetzen. Sie wolle über die Tat nicht nachdenken und habe auch außerhalb ihrer Vernehmungen niemandem davon erzählt. Worüber sie sich Gedanken mache sei nur, wie sie den Vorfall hätte verhindern können, sie gebe sich selbst die Schuld daran. In der Therapie sei der konkrete Vorfall nie Thema, sondern man befasse sich nur mit dem Umgang mit dem Belastungserleben und der Angst, etwa durch Atemübungen. Die Hypothese fremdsuggestiver Prozesse und eine dadurch hervorgerufene (Teil-) Pseudoerinnerung ist nach eingehender Prüfung ebenfalls sicher durch die Kammer zurückgewiesen worden. Gegen solche Prozesse spricht bereits der Umstand, dass es sich vorliegend um eine Spontanaussage unmittelbar nach dem festgestellten Tatgeschehen handelt, die sich im Kern nicht wesentlich verändert hat. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass Erstaussageempfängerin die Mutter der Nebenklägerin war. Da es in der Vergangenheit zeitweise Streitigkeiten zwischen der Mutter dem Angeklagten gegeben hat, ist die Möglichkeit einer suggestiven Befragung durch die Mutter zunächst nicht gänzlich ausgeschlossen. Insoweit ist aber zum einen zu konstatieren, dass es keine Hinweise auf negative Vorannahmen durch die Mutter oder die Zeuginnen Q. im Hinblick auf sexuelle Übergriffe durch den Angeklagten gibt. Diese haben vielmehr ein – unabhängig von der hiesigen Tat – positives Bild des Angeklagten gezeichnet und bekundet, dass sie ihm eine solche Tat nicht zugetraut hätten. Zum anderen haben sowohl die Nebenklägerin als auch ihre Mutter, die Zeugin P., übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass die Mutter lediglich nachgefragt habe, warum L. einen verweinten Eindruck mache. Nachdem die Nebenklägerin dafür erst Ausflüchte vorgebracht habe, habe sie nach ihrem emotionalen Zusammenbruch sogleich und aus eigenem Antrieb von der analen Vergewaltigung durch den Angeklagten berichtet. Die Mutter ihrerseits habe ihr zugehört, geweint und sie getröstet, aber inhaltlich nichts dazu gefragt oder tiefergehende Fragen gestellt. Auch spricht aus Sicht der Kammer der Umstand, dass unverzüglich die Polizei verständigt wurde und die Nebenklägerin noch in derselben Nacht bzw. am nächsten Morgen polizeilich vernommen wurde, gegen fremdsuggestive Prozesse durch die Mutter (oder die beiden Zeuginnen Q.), da solche in der Regel über längere Zeiträume und häufigere suggestive Befragungen wirken. Zudem hat die Nebenklägerin in ihrer Vernehmung durchaus gezeigt, dass sie sich von Darstellungen anderer Personen distanzieren kann. So hat sie den Vorhalt von KHK IU. in seiner Vernehmung am [an dem auf den Tattag folgenden Morgen], der Großvater habe erzählt, ihre Mutter habe den Angeklagten angerufen und ihn gebeten, die Tochter zu ihr zu bringen, klar zurückweisen und berichtigen können. Insoweit hat die Handyauswertung später bestätigt, dass der Anruf von L. selbst bei dem Angeklagten den Tatsachen entspricht. Soweit die Kammer danach die Hypothesen jedweder suggestiver Einflüsse zurückweist, steht dies in Übereinstimmung zu den Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen Dr. HP., die in ihrem Gutachten ebenfalls zu dem Schluss kommt, dass sich keinerlei Hinweise auf Suggestion oder erhöhte Suggestibilität finden. Soweit die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vehement von sich gewiesen habe, jemals mit den Angeklagten über [den Meesenger-Dienst] C. kommuniziert zu haben und selbst auf den Vorhalt der Vorsitzenden, es läge der Kammer ein – wenn auch nicht sehr umfangreicherer – Chat, der sich über mehrere Jahre erstrecke, vor, an dieser Behauptung festgehalten habe, lasse sich dies aus aussagepsychologischer Sicht nachvollziehbar durch sogenannte kognitive Dissonanz erklären. Der Zeitablauf seit der Tat verbunden mit den durch die Nebenklägerin geschilderten Selbstvorwürfen führe zu innerpsychischen Spannungen. Diese als sehr belastend empfundenen Spannungen würden durch unbewusste Verdrängung bzw. Umbewertung eigener Verhaltensweisen reduziert. Aus diesem Grund sei es nachvollziehbar und im Hinblick auf die übrige Aussage im Ergebnis unbedenklich, dass L. die eigene Kontaktaufnahme mittels [des Messenger-Dienstes] C. leugne. Dies gelte im Übrigen auch für den Umstand, dass die Nebenklägerin nunmehr anders als oben bereits dargestellt noch bei KHK IU. angibt, nicht sie, sondern die Mutter habe den Angeklagten gebeten, sie am Tattag zu fahren. Die Angaben zum Kerngeschehen seien indes von Anfang an konstant gewesen und konstant geblieben. Den Alternativhypothesen einer unbewussten Übertragung bzw. Projektion etwaiger anderweitig gemachter Erfahrungen kam kein besonderer Stellenwert zu, weil nicht ersichtlich ist, dass die Nebenklägerin anderweitige Missbrauchserfahrungen gemacht haben könnte, und zudem keine psychischen Besonderheiten bei ihr gegeben sind, die eine irrtümliche Übertragung der Vorwürfe auf den Angeklagten erklären könnten. (2) Auch die Hypothese einer bewussten Falschaussage hat die Kammer sicher zurückweisen können. So hat sich bereits keinerlei Motivlage finden lassen, die eine solche auch nur ansatzweise plausibel erklären könnte. Zudem erweist sich die Qualität und Konstanz der Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung als mit einer bewussten Falschaussage unvereinbar. Vorliegend kam als denkbares Motiv hypothetisch zunächst sowohl in Betracht, die Nebenklägerin habe sich den sexuellen Übergriff ausgedacht, um Ärger bei ihrer Ankunft abzuwenden, weil sie gegen den Willen der Mutter in der Wohnung der Zeugin U. Q. aufgetaucht war, als auch, sie könne sich wegen der Streitigkeiten zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten in der Vergangenheit an diesem stellvertretend für die Mutter rächen wollen. Beide Hypothesen sind allerdings bereits im Gesamtkontext nicht plausibel. Selbst wenn die Nebenklägerin aus Angst vor Ärger gehandelt hätte, hätte sie sich eine weniger gravierende und weniger schambehaftete Geschichte ausgedacht (bspw. Streit mit den Großeltern, Freunden, etc.), denn angesichts des recht niederschwelligen Regelverstoßes hatte sie bereits nicht mit einem hohen Maß an Ärger zu rechnen. Auch die Rachehypothese zugunsten der Mutter ist wenig lebensnah, da sich die Nebenklägerin ausweislich des mittels Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten "C."-Chats und in Übereinstimmung mit ihren Angaben, denen der Mutter sowie des Angeklagten selbst in der Vergangenheit grundsätzlich aus den Streitigkeiten der beiden herausgehalten und wenn überhaupt eher eine Vermittlerrolle eingenommen hat. Zudem stellt sie den Angeklagten bis heute in einem differenzierten Licht dar und beschreibt ihn als grundsätzlich nett und hilfsbereit. Im Falle einer Falschbelastung wäre eine höhere Belastungsbereitschaft zu erwarten. Zudem war nach übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin als auch ihrer Mutter und der Zeugin U. Q. schon am Tattag klar, dass ein Bekanntwerden des Geschehens und die Anzeigeerstattung zur Folge haben würden, dass es seitens der Großeltern der Nebenklägerin zu Kontakteinschränkungen bis hin zu -verboten kommen würde. Unter dieser Reaktion ihrer Großeltern leidet die Nebenklägerin, die nach wie vor gern zu ihrer Mutter ziehen würde, bis heute. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Nebenklägerin zunächst naheliegend gewesen, eine andere, niederschwelligere Ausrede zu erfinden. Zudem wäre es nach Eintritt der einschneidenden Verbote um ein Vielfaches leichter gewesen, eine etwaige Unwahrheit einzugestehen und etwaigen „Ärger“ von ihren Familienmitgliedern für eine Lüge hinzunehmen als die Berichte zum Tatgeschehen [vom Tage der Tat im Sommer 2023] aufrechtzuerhalten. Für die Nebenklägerin selbst ergaben sich vor diesem Hintergrund nur Nachteile. Dies gilt im Übrigen ebenso für die Zeugin N. P., die sich zusätzlich zu den Kontaktverboten zu ihrer Tochter noch dem Ärger der Großeltern und ihres Lebensgefährten ausgesetzt sah. Die Kammer hat zudem die Hypothese einer intentionalen Falschaussage mit dem Ziel, die Aufmerksamkeit der Mutter oder ihrer Freundin F. zu generieren, geprüft und im Ergebnis zurückgewiesen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Nebenklägerin sich im Tatzeitraum besonders nach Aufmerksamkeit gesehnt hätte. Zwar ist Ihr Ansinnen, an diesem Tag die Mutter besuchen zu dürfen, zurückgewiesen worden, unstreitig war aber bereits für den folgenden Tag ein Treffen zum gemeinsamen Schwimmbadbesuch geplant, auf den die Mutter in ihrem Telefonat auch verwiesen hatte. In diesem Zusammenhang hat die Kammer jedoch in den Blick genommen, dass die Nebenklägerin in der Vergangenheit ihrer besten Freundin, der Zeugin F. Q., zweimal wahrheitswidrig erzählt hat, sie sei schwanger und ebenfalls wahrheitswidrig behauptet hat, sie habe einmal Geschlechtsverkehr mit vier Jungs im Wald gehabt. Vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin – wie sie glaubhaft bekundet hat – zwar selbst noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht hat, aber sexuell aufgeklärt ist, geht die Kammer davon aus, dass sie grundsätzlich in der Lage sein könnte, sexuelle Interaktionen zu erfinden. Allerdings bestehen gravierende Zweifel dahingehend, dass derartige Behauptungen über ein schlichtes Behauptungsniveau hinausgehen und eine realistische Qualität und Detailreichtum aufweisen könnten. Die oben aufgeführten bewusst falschen Angaben der Nebenklägerin in der Vergangenheit unterscheiden sich nämlich in vielfacher Hinsicht von den hiesigen Angaben. Zum einen hatte die Nebenklägerin diese Geschichten ihrer unwesentlich jüngeren, aber – wie die Kammer in der Hauptverhandlung selbst feststellen konnte – körperlich und geistig deutlich reiferen Freundin und gerade nicht erwachsenen Bezugspersonen erzählt. Dies geschah, so der Eindruck der Zeugin N. P. und rückblickend auch der F. Q., um mit der Freundin „mithalten“ zu können. In allen diesen Fällen hatte die Nebenklägerin, sobald die durch F. informierte Mutter sie angesprochen hatte, dieser gegenüber nicht an ihrer Behauptung festgehalten, sondern umgehend eingeräumt, dass diese nicht der Wahrheit entsprächen. Vorliegend indes hat sie initial ihrer Mutter von dem Vorfall berichtet und an diesem Bericht gegenüber verschiedenen Erwachsenen und Autoritätspersonen festgehalten. Zudem hat die Anzeige der Tat unmittelbar zu nicht mehr, sondern gerade weniger Aufmerksamkeit durch ihre Mutter geführt, weil ihr der Kontakt zu dieser über einen erheblichen Zeitraum gänzlich untersagt worden ist. Selbst angesichts dieser für sie einschneidend negativen Folgen über einen langen Zeitraum hat sie immer an ihrer Aussage festgehalten und nichts davon widerrufen. Auch in Bezug auf andere Personen generiert die Nebenklägerin durch die erhobenen Vorwürfe nicht mehr Aufmerksamkeit, da sie nach übereinstimmenden Angaben ihrerseits, ihrer Mutter, ihres Großvaters sowie der Zeuginnen U. und F. Q. nicht mit dem Erlebten und ihrer darauf basierenden Gefühlslage hausieren geht, sondern darüber Stillschweigen bewahrt. Hinzu kommt aus Sicht der Kammer, dass die unwahren Behauptungen aus der Vergangenheit nach den Aussagen der Zeuginnen P. und F. Q. gerade keine episodenhaften Geschichten waren, sondern nicht über die bloße Behauptung der unwahren Tatsache hinausgingen. In einem Fall untermauerte die Nebenklägerin ihre Behauptung – recht dilettantisch – mit dem Foto eines Schwangerschaftstests aus dem Internet, aber eine mehraktige Geschichte, in der beteiligte Personen benannt und Handlungsabläufe dargestellt wurden, gab es in diesen Fällen nie. Nicht zuletzt dieser Unterschied belegt aus Sicht der Kammer, dass die Falschaussagekompetenz der Nebenklägerin nicht ausreichen würde, um die hier festgestellte Tat zu erfinden und über elf Monate hinweg konstant erzählen zu können. Dies gilt umso mehr, als die Nebenklägerin kaum Zeit gehabt hätte, sich eine entsprechende Geschichte auszudenken und zu memorieren. Die Situation mit dem Wunsch, die Mutter zu treffen und der Zurückweisung dieses Begehrens ist genauso spontan entstanden, wie die Idee, den Angeklagten um die Fahrt zu bitten. Wenn man die Einlassung des Angeklagten zugrunde legte, hätte die Nebenklägerin sogar noch weniger Zeit gehabt, statt eines einvernehmlichen sexuellen „Pettings“ eine anale Vergewaltigung zu erfinden. Die Nebenklägerin kam ca. 30 Minuten nach der Tat und ca. drei Stunden nach dem Entschluss, sich von dem Angeklagten fahren zu lassen, bei der Zeugin Q. an. Ein Erfinden und Auswendiglernen in dieser Zeit würde aus Sicht der Kammer bereits die kognitiven Fähigkeiten der Zeugin deutlich übersteigen. Zudem hat die Nebenklägerin nach übereinstimmenden Angaben der drei vor Ort anwesenden Zeuginnen bereits bei ihrer Ankunft einen verweinten Eindruck gemacht und gerötete Augen gehabt. Ferner hat sie nicht – wie bei einer intentionalen Falschbelastung zu erwarten wäre – sofort Vorwürfe gegen den Angeklagten erhoben, sondern auf Fragen nach ihrem Befinden erst Ausreden erfunden, um das Erlebte gerade nicht schildern zu müssen. Erst, als es ihr nicht mehr gelang die Fassung zu bewahren und sie authentisch in panisches Weinen und Zittern ausbrach, erzählte sie den Vorfall. Auch hier überhäufte sie nicht zuerst den Angeklagten mit Vorwürfen, sondern schalt sich selbst wegen ihrer Idee, sich von dem Angeklagten fahren zu lassen („Ich wollte das nicht, es tut mir leid. Ich mach’s nie wieder!“). Darüber hinaus ist der konkret erhobene Vorwurf einer analen Vergewaltigung offenkundig für die schüchterne Nebenklägerin enorm schambehaftet. Hätte sie sich einen falschen Vorwurf ausgedacht, hätte sie ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sich einen aus ihrer Sicht deutlich weniger unangenehmen und tabuisierten Übergriff auszudenken, den sie leichter hätte erzählen können. Dies deckt sich insgesamt mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. HP., die eindrücklich dargelegt hat, dass es aufgrund der dargelegten Persönlichkeitsstruktur der Nebenklägerin kaum annehmbar sei, dass sie in der Lage wäre, eine Lüge elf Monate lang aufrecht zu erhalten und vor der Kammer und damit vor rund elf Menschen im Gerichtssaal replizieren zu können. Dies wäre der Nebenklägerin völlig persönlichkeitsfremd und die Kosten-Nutzen-Relation aus ihrer Sicht viel zu hoch. Daraus ergeben sich – so die Sachverständige eindrucksvoll – deutliche Abstriche in der Falschaussagekompetenz der Nebenklägerin. cc. Aussagequalität Die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und in ihren polizeilichen und aussagepsychologischen Vernehmungen weisen eine hohe Aussagequalität auf. Ihre Ausführungen sind in erwartbarer Weise konstant, sie weisen ausreichende Realkennzeichen auf und sind insgesamt angesichts der individuellen Kompetenzen der Nebenklägerin qualitativ hochwertig. Die Nebenklägerin hat den Ablauf der Tat trotz der nachvollziehbaren anfänglichen Hemmungen angesichts der erstmaligen gerichtlichen Vernehmung und der Anwesenheit des Angeklagten eigenständig beschrieben, wobei deutlich wurde, dass ihr ein konkretes Bild der Ereignisse vor Augen gestanden hat. Den szenischen Ablauf hat die Nebenklägerin konstant beschrieben. Dabei ist sie auch in der Lage gewesen, auf Nachfragen zu antworten und ihre Schilderungen stimmig zu ergänzen; soweit bei ihr Erinnerungslücken bestanden, hat sie diese auch freimütig eingeräumt. (1) Auch die Analyse der Aussagekonstanz belegt einen Erlebnishintergrund der Aussagen der Nebenklägerin, denn die Aussage der Nebenklägerin war hinsichtlich des Kerngeschehens sowie weiter Teile des Randgeschehens konstant. Die Kammer hat insoweit alle positiv feststellbaren Angaben der Nebenklägerin in den Blick genommen. Die Schilderungen der Nebenklägerin bei der Erstoffenbarung gegenüber den Zeuginnen N. P., U. Q. und F. Q., zu der die Nebenklägerin und die Zeuginnen in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet haben, entsprechen im Kern denen, die die Nebenklägerin über ihre polizeilichen Vernehmungen und die sachverständige Exploration bis in die Hauptverhandlung mitgeteilt hat. Ein echter Widerspruch von Aussageinhalten hat sich insgesamt nicht ergeben, die Angaben der Nebenklägerin stimmen vielmehr in allen wesentlichen Details überein. So benennt sie beispielsweise durchweg den Angeklagten als Interaktionspartner, erinnert, dass sie in X. abgeholt und in ein Waldstück bei FX. oder OP. gefahren sei, weil das Auto angeblich habe abkühlen müssen. Gleiches gilt für das Betätigen des Schlüssels, das Nach-hinten-Kommen des Angeklagten auf die Rückbank sowie das Anfassen zunächst über, dann unter den Leggings sowie die globale Körperposition, nämlich, dass sie auf der Rückbank auf dem Bauch gelegen habe und der Angeklagte hinter ihr an ihrem Po gewesen sei. Auch hat die Nebenklägerin konstant ihren entgegenstehenden Willen, das Antragen von Oralverkehr seinerseits und ihre Unfähigkeit sich aufgrund der überlegenen Kraft des Angeklagten wehren zu können, geschildert. Auch den Hergang des Ausziehens, des analen Eindringens sowie des Ejakulats außerhalb ihres Körpers hat die Nebenklägerin ebenso konstant geschildert, wie die verbale Interaktion („können wir bitte einfach weiterfahren“, „das bleibt unter uns“) zwischen den beiden. Dabei hat sie in der Hauptverhandlung Erinnerungsunsicherheiten klar benannt, so z.B. die Frage, ob sie links oder rechts gesessen habe, wie lange das Geschehen auf der Rückbank gedauert habe (5, 10 oder 15 Minuten?). Auch schilderte sie in der Hauptverhandlung erst auf Nachfrage und deutlich verschämt, bei dem Geschlechtsverkehr Schmerzen gehabt zu haben ohne jedoch in der Lage zu sein, die Intensität der Schmerzen zu beschreiben. Die Sachverständige Dr. HP. hat hierzu ausgeführt, dass gerade Erinnerungseinbußen bezüglich der zeitlichen Einordnung und der Schmerzintensität nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund generell stattfindender Vergessensprozesse sogar zu erwarten seien. Dies gelte umso mehr, wenn man die vor dem Hintergrund der leichten Intelligenzminderung schwache Gedächtnisleistung der Nebenklägerin mitberücksichtige, denn diese führe dazu, dass Vergessensprozesse bei der Zeugin stärker entwickelt seien als bei regelhaft entwickelten Gleichaltrigen oder Erwachsenen. Aggravationen, die auf eine Falschaussage hindeuten würden, finden sich nicht. Im Gegenteil berichtet die Zeugin davon, sich selbst die Schuld zu geben und schildert den Angeklagten nach wie vor als grundsätzlich netten, lustigen und hilfsbereiten Menschen. (2) Die Aussage der Nebenklägerin war zudem in einer Weise detailreich, die für einen Erlebnishintergrund spricht. So bewegte sich ihre Tatschilderung nicht nur auf Behauptungsniveau, sondern stellte einen lebendigen Bericht eines individuellen Sachverhalts dar. Die Nebenklägerin war in der Lage, die an ihr vorgenommen sexuellen Handlungen zu beschreiben, wobei ihre Tatschilderung auch eine Reihe sogenannter Realkennzeichen enthielt, die in einer typischerweise auf das reine Kerngeschehen und eine Belastung fokussierten intentionalen Falschaussage eher fehlen. Es finden sich originelle Details, wie etwa der Umstand, dass der Angeklagte angab anhalten zu müssen, weil sein Auto abkühle müsse, ferner den ungewöhnlichen Umstand, dass der Angeklagte die Hose der Nebenklägerin zwar ganz ausgezogen habe, seine Jeans und Unterhose jedoch anbehalten und lediglich seinen Penis hervorgeholt habe, sowie die Verwendung eines Feuchttuches nach der Tat zur Beseitigung der Spermaspuren. Die Aussage der Nebenklägerin enthält raum-zeitliche Verknüpfungen und Interaktionsschilderungen. So werden Handlungen und Aussagen des Angeklagten mit den verschiedenen Orten, an denen der Angeklagte und die Nebenklägerin sich an diesem Tag aufgehalten haben, in geordneter zeitlicher Reihenfolge verflochten. So konnte die Nebenklägerin schildern, dass der Angeklagte sie am Arm festgehalten habe und sie sich gegen ihn nicht habe wehren können. Auch konnte sie konstant berichten, dass sie sich habe umdrehen wollen und dass sie einen Blick auf den Penis und das Sperma des Angeklagten habe erhaschen können. Die Angaben der Nebenklägerin beinhalten ferner eigenpsychisches Erleben, wie etwa ihr komisches Gefühl im Bauch, das sie recht früh wahrnahm, die Schilderung, sie habe sich zunächst körperlich versteift, aber erst nichts sagen können und sie habe sich in einer „Angststarre“ befunden. Auch finden sich Schilderungen fremdpsychischen Erlebens dahingehend, dass die Nebenklägerin angibt, der Angeklagte sei sauer gewesen, weil sie nicht den Oralverkehr an ihm habe ausüben wollen. In der Vernehmung hat die Nebenklägerin auf Nachfragen stets spontan geantwortet, ohne an Vorgaben oder an eine bestimmte chronologische Abfolge gebunden gewesen zu sein. Es war ihr vielmehr jederzeit möglich, in zeitlicher Hinsicht zu verschiedenen Momenten zu springen. Ihre Aussage beruhte erkennbar auf einer lebendig gebliebenen Erinnerung. Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussage der Nebenklägerin trotz der zuvor geschilderten, für ein Erlebnisfundament sprechenden Eigenschaften insgesamt detailärmer war, als sie von anderen Menschen in gleicher Situation zu erwarten gewesen wäre. Denn während es wie dargestellt durchaus originelle Umstände, die Verflechtung unterschiedlicher Wahrnehmungen in einer Situation und die Schilderung eigenpsychischen Erlebens gab, blieb die Aussage insgesamt doch hinter dem Detailreichtum vergleichbarer Aussagen in anderen der Kammer bekannten Verfahren zurück. Dies vermag die Glaubhaftigkeit der Aussage jedoch nicht zu schmälern, sondern ist vielmehr geeignet, deren Wahrheitsgehalt im konkreten Fall zu untermauern. Denn, wie die aussagepsychologische Sachverständige Dr. HP. überzeugend ausgeführt hat, entspricht es gedächtnispsychologischen Erkenntnissen, dass die Intelligenzminderung der Nebenklägerin durchaus Einfluss auf ihre Erzählweise hat. Im Rahmen der Aussagepsychologie sei es daher zunächst erforderlich, eine sogenannte base-line zu erstellen, d.h. sich vor Augen zu führen, welche Art der Aussage von der konkreten Person überhaupt erwartet werden kann. Im vorliegenden Fall könne man durchaus erwarten, dass die Nebenklägerin Angaben mache, man könne hingegen nicht erwarten, dass sie sich „hinsetze und pausenlos aus eigenem Antrieb“ berichte. Die Nebenklägerin habe genauso berichtet, wie es ihren Fähigkeiten aus psychologischer Sicht entspreche. Sie sei in der Lage gewesen, den Sachverhalt zusammenhängend zu schildern. Ihr Bericht sei mitunter – entsprechend den Erwartungen – detailärmer ausgefallen, als es bei durchschnittlich entwickelten gleichaltrigen Menschen zu erwarten sei. Zudem sei der Bericht der Nebenklägerin erwartbar unstrukturiert gewesen. Erlebnisbasierte Erinnerung werde gerade nicht „wie ein Film“ reproduziert, sondern unstrukturiert mit zeitlichen Sprüngen. Die Aussage habe deliktspezifischen Details wie ihr schlechtes Bauchgefühl, ihre vollkommene Überforderung und das Bemerken des Angeklagten „das bleibt unter uns“ aufgewiesen. Die Ablaufschilderung inklusive der verbalen Abwehr und ihrer vergleichsweise reduzierten körperlichen Gegenwehr passten zu ihrer Persönlichkeit. Umgekehrt sei es aus psychologischer Sicht so, dass ein Mehr an Gegenwehr von der Nebenklägerin gar nicht hätte erbracht werden können. Die Nebenklägerin hat überdies keinen übermäßigen Belastungseifer erkennen lassen. Sie hat sich in der Hauptverhandlung ruhig, sachlich und sehr differenziert zu dem Tathergang geäußert und sich – unter freimütiger Einräumung von Erinnerungslücken und Unsicherheiten (so etwa, ob das Waldstück bei FX. oder OP. ist) – durchgehend darum bemüht, ihre Erinnerung authentisch wiederzugeben. Die Nebenklägerin hat durchgängig davon zu berichten gewusst, dass sie den Angeklagten eigentlich als ruhigen, freundlichen und anständigen Menschen kennengelernt habe. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände ist gesamtwürdigend zu konstatieren, dass die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen mit Blick auf deren inhaltliche Qualität und festzustellende hohe Konstanz und unter Berücksichtigung der Aussagegenese und ihres motivationalen Hintergrunds ohne einen entsprechenden Erlebnishintergrund nicht zu erklären wären. d. Die Angaben der Nebenklägerin werden überdies punktuell durch die weiteren Beweiserhebungen gestützt: aa. Die Mutter der Nebenklägerin, die Zeugin N. P., die die Nebenklägerin nur wenige Minuten nach der Tat erlebt hat, wusste zu berichten, dass ihr sofort aufgefallen sei, dass mit ihrer Tochter etwas nicht stimme und sie verweinte Augen habe. Alle drei anwesenden Zeuginnen, N. P. sowie U. und F. Q., haben übereinstimmend die desolate emotionale Verfassung der Nebenklägerin beschrieben. Alle drei kennen die Nebenklägerin bereits deren gesamtes Leben bzw. ihr eigenes gesamtes Leben lang und waren sich unabhängig voneinander darin einig, L. noch nie derart aufgelöst erlebt zu haben. Keine von ihnen hatte – anders als in anderen Situationen in der Vergangenheit – je Zweifel daran, dass die Nebenklägerin die Wahrheit schilderte. Eine derart schauspielerische Leistung wäre der Nebenklägerin – zumal es für eine solche keinen Anlass gegeben hätte – nicht zuzutrauen. Der geschilderte Gemütszustand, in dem die Nebenklägerin sich unmittelbar nach der Tat befunden hat, spricht nach Ansicht der Kammer für eine massiv erlebte, akute Belastungssituation der Nebenklägerin und gegen die bloße Vornahme freiwilliger sexueller Handlungen. bb. Ist die Kammer bereits aufgrund der Aussage der Nebenklägerin vollumfänglich davon überzeugt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin anal penetriert hat, so konnte die Kammer diese Feststellung zusätzlich aufgrund des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten [, ebenfalls im Sommer 2023 eingeholten] DNA-Analyse-Gutachtens des Landeskriminalamtes stützen, wobei die Kammer sich bewusst ist, dass es sich um ein schwaches Indiz handelt, dem lediglich in der Gesamtschau Bedeutung zukommen kann: Aus dem DNA-Gutachten ergibt sich, dass nicht nur bei den Abstrichen der äußeren Scheide und perianal, sondern auch bei dem Abstrich „anal tief“ der Nebenklägerin männliches Zellmaterial gefunden wurde. Zwar ist nicht mehr zu ermitteln, ob dieses von dem Angeklagten oder einer anderen männlichen Person stammt, aber es gibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die [minderjährige] Nebenklägerin je zuvor oder gar am Tattag bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Tat sexuellen, schon gar nicht analen Kontakt zu einer anderen männlichen Person gehabt hätte. Ejakulat wurde bei keinem der an der Nebenklägerin getätigten Abstriche gefunden. Bei dem Abstrich „Kranzfurche“ des Angeklagten wurde weibliches Zellmaterial gefunden, bei dem die Nebenklägerin als Mitverursacherin nicht ausgeschlossen werden kann. cc. Mit Blick auf das Tatgeschehen als solches ist zudem weiteres Indiz, dass die Zeugin N. P. auf Fragen zu ihren sexuellen Kontakten zu dem Angeklagten bekundet hat, dass der Angeklagte gerne den Analverkehr ausübe. Dabei war es keineswegs so, dass die Zeugin dies von sich aus mitgeteilt hätte. Vielmehr waren der Zeugin Fragen zu ihrem sexuellen Verhältnis mit dem Angeklagten offensichtlich unangenehm und das Thema durchaus schambehaftet. Erst auf die Frage der Kammer zu von dem Angeklagten bevorzugten Sexualpraktiken hat sie diesen Umstand erwähnt. Auf Nachfrage hat sie zudem glaubhaft und im Übrigen auch lebensnah bekundet, ihrer minderjährigen Tochter keine Details ihres eigenen Intimlebens mit dem Angeklagten berichtet zu haben. dd. Der Zeuge KHK IU. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, bei der Durchsuchung des Fahrzeugs des Angeklagten seien Feuchttücher, wie die Nebenklägerin sie beschrieben habe, gefunden worden. Dies hat die Kammer auch durch Inaugenscheinnahme entsprechender Lichtbilder der Durchsuchung geprüft. e. Die im Wege einer Verteidigererklärung, die der Angeklagte sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat, erfolgte Einlassung vermag an der Überzeugung der Kammer hinsichtlich des unter Ziffer II. 2. festgestellten Tatgeschehens nichts zu ändern. Die Einlassung ist bereits für sich betrachtet wenig überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte davon ausgegangen sein könnte, die Nebenklägerin könne Sex mit ihm haben wollen. Weder der Angeklagte selbst noch die Nebenklägerin oder die übrigen Zeuginnen haben angegeben, dass es in der Vergangenheit jemals zu Flirts oder vergleichbaren Gesprächen, Bemerkungen oder Handlungen zwischen der [minderjährigen] Nebenklägerin und dem [36 Jahre älteren] Freund ihrer Mutter gekommen wäre. Dies belegen auch die [vorgenannten, über den Messenger-Dienst C. geführten]-Chats, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat und die sich über einen Zeitraum von [Ende] 2021 bis zum [Sommer] 2023 erstrecken. Der Nachrichtenverlauf ist vielmehr geprägt durch einen väterlich-freundschaftlichen Ton. Es werden gemeinsame Unternehmungen mit der Mutter thematisiert, die Nebenklägerin fragt den Angeklagten mal nach Geld oder Hilfe bei der Handyreparatur. Bemerkungen, die auch nur sexuelle Nuancen enthalten könnten finden sich ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass Teile der Kommunikation gelöscht worden sein könnten. Der Angeklagte wusste um das Alter der Nebenklägerin, er kannte ihren geistigen Entwicklungsstand aus eigener jahrelanger Anschauung und es war ihm bekannt, dass die Nebenklägerin eine Förderschule besuchte. Die Nebenklägerin macht überdies, wie die Kammer in der Hauptverhandlung feststellen konnte, einen sowohl körperlich als auch geistig noch deutlich kindlich-schamhaften Eindruck und vermittelt keineswegs den Eindruck – in deutlicher Abgrenzung zu ihrer Freundin F. – in sexueller Hinsicht oder auf sonstige Weise vorgereift zu sein. Die Zeuginnen P. und Q. haben auch überzeugend angegeben, dass dies auch in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei. Zudem wirkt die behauptete Anbahnung und Kommunikation im Auto hölzern und lebensfremd. Einen möglichen und jedenfalls unvorhergesehenen sexuellen Kontakt nicht mit Zeichen verbaler (etwa in Form von Komplimenten) oder physischer Zuneigung (Streicheln, in den Arm nehmen etc.) zu beginnen, sondern mit der sachlichen Frage, ob die Nebenklägerin bereits Sex gehabt habe, wirkt lebensfremd und überdies wenig erfolgversprechend. Genauso wenig überzeugend ist die Behauptung, die Nebenklägerin habe geantwortet: „Ja, viermal von hinten, nicht von vorne. Bitte sag das nicht meiner Mutter.“ Die Kammer hat große Schwierigkeiten diese Äußerung mit der Persönlichkeit der Nebenklägerin in Einklang zu bringen, die in der Hauptverhandlung nur mit Mühe und deutlicher Scham über sexuelle Belange zu reden imstande war. Auch inhaltlich hat sich die Angabe, bereits viermal Sex gehabt zu haben, in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Die Frage der Kammer, wieso der Angeklagte den Eindruck gehabt habe, die Nebenklägerin sei auf seine Frage, ob sie mit ihm Sex haben wolle, „bereitwillig gewesen“, wurde weder durch ergänzende Erklärung der Verteidigerin noch durch den Angeklagten selbst beantwortet. Auch ist es ohne weitere Erklärung für die Kammer unverständlich geblieben, weshalb es in der Situation, in der angeblich beide Geschlechtsverkehr miteinander haben wollten, lediglich bei einem Reiben des Penis‘ am Gesäß der Nebenklägerin geblieben und nicht zu einem vaginalen oder analen bei der Nebenklägerin gekommen sein soll. Psychisches Eigen- oder Fremderleben finden sich in der Verteidigererklärung genauso wenig wie sonstige Anzeichen einer Reflektion des behaupteten Geschehens. Ein solches hätte der Angeklagte seiner Verteidigerin in Vorbereitung der Hauptverhandlung oder später aber durchaus vermitteln können. Ist das Vorbringen damit bereits inhaltlich aus Sicht der Kammer nicht als glaubhaft zu bewerten, so kommt hinzu, dass es an der Möglichkeit einer Glaubhaftigkeitsprüfung anhand des persönlichen, unmittelbaren Eindrucks des Angeklagten vorliegend angesichts des vorbereiteten Verteidigervorbringens fehlt. Anders als bei einer mündlich abgegebenen Sachäußerung kann aus einer solchen Einlassung kein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden. Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21 –, juris m.w.N.). Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung umfassend und detailreich, wenn auch nicht ausufernd, so doch wortgewandt zu seinem Lebensweg und auch zu seinem grundsätzlichen Sexualleben eingelassen hat, wäre nach dem Eindruck der Kammer ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen, einen Sachverhalt von der Komplexität und Thematik des Verteidigervorbringens (oder der festgestellten Tat) selbst in der Hauptverhandlung vorzubringen. Die Kammer hat angesichts der Einlassung des Angeklagten geprüft, ob die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin auch dann – unter Anwendung der Nullhypothese – im Ergebnis zu bejahen wäre, wenn man unterstellte, die Einlassung des Angeklagten entspräche den Tatsachen und die Nebenklägerin habe sich „lediglich“ die aus den Feststellungen ersichtlichen Abweichungen ausgedacht. Auch unter dieser Prämisse hält die Kammer die Angaben der Zeugin für glaubhaft. Dies basiert in erster Linie auf dem Umstand, dass zwar einige originelle Details (u.A. das defekte Auto, welches abkühlen muss; die Hosen, die der Angeklagte anlässt; die Feuchttücher zum Abwischen) dann nicht von der Nebenklägerin hätten ausgedacht werden müssen, dennoch wäre die weit überwiegende Interaktion und Kommunikation abweichend von der Darstellung des Angeklagten gewesen. Das Ausdenken und konstante Wiedergeben dieses Teils der Aussage würde die Falschaussagekompetenz der Nebenklägerin aus den oben angeführten Gründen zur Überzeugung der Kammer übersteigen. Auch würde das durch den Angeklagten geschilderte Szenario nicht den emotionalen Zustand der Nebenklägerin bei Eintreffen in der Wohnung der Zeugin Q. erklären. Denn hätte es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt, hätte die Zeugin weder Anlass gehabt derartig zusammenzubrechen noch hätte sie von dem Vorfall berichten müssen. Dies gilt umso mehr, als die Zeuginnen N. P. und U. Q. einen durchaus aufgeschlossenen und liberalen Erziehungsstil praktizieren und auch über sexuelle Kontakte der F. Q. in der Vergangenheit offen gesprochen wurde. Allein der Umstand, dass der einvernehmliche Sex mit dem Mann erfolgt wäre, mit dem die Mutter der Nebenklägerin ein loses Verhältnis pflegte, würde eine derartige Reaktion ebenfalls nicht erklären. Das Vorbringen des Angeklagten ist damit, bei Abwägung sämtlicher Umstände, zur Überzeugung der Kammer widerlegt. f. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand ergeben sich bereits aus dem objektivem Tatgeschehen. g. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. h. Die Feststellungen zu den psychischen Tatfolgen beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin sowie der Zeuginnen N. P., U. und F. Q. sowie des Zeugen JJ. QR., die als Mutter, Freundinnen und Großvater eindrücklich zu den im Einzelnen dargelegten in der Persönlichkeit und Lebensführung der Nebenklägerin eingetretenen Veränderungen bekundet haben. i. Die übrigen Feststellungen zum Sachverhalt stützt die Kammer auf die glaubhaften Bekundungen der Zeug:innen KHK IU., KOK‘in ZW., KHK MG. sowie PK QF., die sich erkennbar um wahrheitsgemäße Angaben bemüht, ihre Erinnerung gründlich erforscht und keinen plausiblen Grund haben, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die Feststellungen zu den Uhrzeiten beruhen sowohl auf der Handyauswertung der Nebenklägerin bezüglich ihrer Anrufe bei der Mutter und dem Angeklagten als auch auf der Handyauswertung des Angeklagten, bei welcher die Standortdaten des Angeklagten am [Tattag im Sommer 2023] ermittelt werden konnten, wie KHK IU. der Kammer in der Hauptverhandlung dargelegt hat. IV. Der Angeklagte hat sich einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat zudem die Merkmale der in § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB normierten Vergewaltigung erfüllt. V. Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Angeklagte hat sich einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Für die ebenfalls verwirklichte Vergewaltigung, die einen in § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB normierten besonders schweren Fall darstellt, ist ein Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren eröffnet. Die Kammer hat nach Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung bejaht und kein Entfallen der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB angenommen. Dabei ist sie von folgenden Strafzumessungserwägungen ausgegangen: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung jedenfalls einen Teil des äußeren Tatgeschehens eingeräumt hat. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass der Bundeszentralregisterauszug keine Eintragung aufwies. Als Erstverbüßer ist der Angeklagte ferner als besonders haftempfindlich anzusehen und schon durch die zur Kenntnis seiner damaligen Kollegen gelangte erlittene Untersuchungshaft hat der Angeklagte sich veranlasst gesehen, seine Arbeitsstelle zu wechseln. Mit Blick auf die Tat hat die Kammer außerdem zugunsten des Angeklagten gewertet, dass es sich um ein spontanes Augenblicksversagen gehandelt haben dürfte. Für den Angeklagten spricht weiterhin, dass er Gewalt lediglich im unteren Bereich des zur Tatbestandsverwirklichung Erforderlichen angewandt hat und dabei keine physischen Verletzungen bei der Nebenklägerin entstanden sind. Diesen strafmildernden Umständen stehen indes mehrere strafschärfende Gesichtspunkte gegenüber. So war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er das Vertrauen der – intellektuell beeinträchtigten – Nebenklägerin ausgenutzt hat. Zulasten des Angeklagten sind zudem die psychischen Folgen für die Nebenklägerin in Ansatz zu bringen. Diese ist ängstlicher als zuvor und leidet darunter, ihre Mutter seltener sehen zu dürfen. Entsprechend leidet auch die Mutter der Nebenklägerin unter den von den Großeltern der Nebenklägerin auferlegten Kontaktverboten. Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, dass die Nebenklägerin über keine sexuellen Erfahrungen verfügte und sich in einer Phase ihrer Entwicklung befindet, in der die Pubertät gerade eingesetzt hat. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB die bereits oben angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen erneut gewürdigt und abgewogen. Unter Abwägung all der bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von drei (3) Jahren und sechs (6) Monaten für zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt (noch) ausreichend erachtet. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.