Urteil
157 Ns 116/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0419.157NS116.22.00
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Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.08.2022 – 531 Cs 19/21 – aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.08.2022 – 531 Cs 19/21 – aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. 157 Ns 116/22 LG Köln 121 Js 15/21 StA Köln 531 Cs 19/21 AG Köln Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen wegen Beleidigung hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln in der Hauptverhandlung vom 19.04.2024, an der teilgenommen haben: Richterin am Landgericht als Vorsitzende, als Schöffen, Staatsanwältinals Beamtin der Staatsanwaltschaft Köln, Rechtsanwaltals Verteidiger, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.08.2022 – 531 Cs 19/21 – aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht – Strafrichter – Köln hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 25.08.2022 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.08.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, form- und fristgerecht ein Rechtsmittel eingelegt, das nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist als Berufung zu behandeln war. Die Berufung hat Erfolg, der Angeklagte war aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freizusprechen. II. 1. Per Strafbefehl vom 26.01.2021 hat die Staatsanwaltschaft Köln – bei Vorliegen der erforderlichen Strafanträge – dem Angeklagten eine Beleidigung gemäß §§ 185, 194 StGB zur Last gelegt wie folgt: „Am 00.00.0000 gegen XX:XX Uhr nahm der Angeklagte an der Versammlung „K.“ auf dem M.-straße in Y. statt, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Als er sich unter Verweis auf Atemprobleme zunächst gegenüber einem Mitarbeiter der Stadt Y., dann gegenüber dem Zeugen PHK V. weigerte, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, aber kein ärztliches Attest vorlegen konnte, erteilte der Zeuge V. ihm einen Platzverweis, dem er nicht nachkam. Daraufhin trugen ihn die Polizeibeamten V., H. und N. vom Versammlungsort weg und legten ihm zur Eigensicherung Handschellen an. Im folgenden beschimpfte der Angeklagte die Zeugen als „Vollidioten“, um sie in ihrem verdienten Ehranspruch herabzusetzen.“ 2. Mit Anklageschrift vom 02.03.2021 hat die Staatsanwaltschaft Köln – bei Vorliegen des erforderlichen Strafantrages – dem Angeklagten eine Beleidigung gemäß §§ 185, 194 zur Last gelegt wie folgt: „Nachdem der Angeklagte im Kollegenkreis der O. T. Y. die Erforderlichkeit und Zuverlässigkeit von bestehenden gesetzlichen und innerdienstlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Corona-Pandemie infrage gestellt und sich im Rahmen einer diesbezüglichen dienstlichen Belehrung am 00.00.0000 ausdrücklich geweigert hatte, Hygiene-Vorschriften einzuhalten, fertigte er am 00.00.0000 unter seiner dienstlichen Anschrift R.-straße N01 in Y. eine an die O. T. Y gerichtete Remonstration gegen die behördlichen Anordnungen, die er am selben Tag übergab. Darin trug er als Ausdruck seiner persönlichen Missachtung vor, er verbitte sich Aussagen des stellvertretenden Inspektionsleiters D. G., dass er andere gefährde. Solche Aussagen seien „das Resultat psychotraumatischen Kindheitserlebnisse und sollten psychotraumatherapeutisch behandelt werden“. Er halte es für besorgniserregend, wenn „unter Angststörungen leidende Menschen Macht- bzw. Führungspositionen innehaben und Zugriff auf Waffen und Munition haben“. Von diesen Vorwürfen war der Angeklagte aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freizusprechen. III. Die Hauptverhandlung hat folgendes ergeben, wobei das Geschehen, das insbesondere anhand der eingeführten Urkunden und einer Videoaufnahmen zweifelsfrei rekonstruiert werden konnte, und sich auch insgesamt mit den Bekundungen der vernommenen Zeugen und der Einlassung des Angeklagten in sich schlüssig und widerspruchsfrei fügte, und als solches unter den Beteiligten auch nicht ansatzweise streitig gewesen ist: 1. a) Der Angeklagte war seinerzeit im Rang des W. als Angehöriger der Bundespolizei eingesetzt bei der O. T. Y., R.-straße N01 in 51069 Köln. Im Zuge der aufkommenden Covid19-Pandemie entwickelte der Angeklagte die Einstellung, dass dieses Virus nicht so gefährlich sei, wie allseits propagiert, es sich allein um Angstmacherei handele, und für die Bürger ein „Schockszenario“ aufgebaut werden solle. Vor allem die angeordnete Maskenpflicht hielt er – mangels Notwendigkeit – für nicht rechtens. b) Am 19.06.2020 kam es zu einem Vorfall am Bahnhof in I., bei dem der Angeklagte von dem Polizeibeamten POK J. darauf hingewiesen wurde, einen Mund-Nasen-Schutz zu nutzen, was der Angeklagte ablehnte. Es entwickelte sich ein lautstarker Disput, wobei der Angeklagte auch äußerte, selber ein Bundespolizist zu sein. Der Polizeibeamte J. fertigte im Nachgang einen Vorgangsbericht zu dem Vorfall, den er mit folgendem Absatz abschloss: „Mein subjektiver Eindruck ist folgender: Der S. suggeriert mir, dass er einen Sachverhalt hervorrufen wollte, der eskalierend in einem Widerstand enden sollte. Weiterhin gibt der Sachverhalt mir Anlass zu erwähnen, dass die Art und Weise der Gesprächsführung des S. darauf schließen lassen kann, dass er die Grundzüge einer Gesinnung eines „sogenannten Reichsbürgers“ in sich trägt.“ Diesen Bericht stellte er in das dienstlich genutzte Vorgangs-System ein und kennzeichnete den Bericht für die kollegiale Lage-Besprechung. Der Angeklagte stieß im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auf diesen Vorgang und erhielt dadurch Kenntnis von der geäußerten Einschätzung des Beamten J. zu seiner Person. Er fühlte sich dadurch getroffen, dass andere Kollegen ihm in dieser Weise unterstellten, ein Reichsbürger zu sein, also Angehöriger einer Personengruppe, die – insbesondere bei Ermittlungsbehörden – belegt sei mit einer von solchen Personen ausgehenden tatsächlichen Gefahr für den Rechtsstaat. c) Am 00.00.0000 führte der Beamte EPHK U., der unmittelbare Vorgesetzte des Angeklagten, auf Weisung des Inspektionsleiters (IL) L. ein Gespräch mit dem Angeklagten, in dem er diesen hinsichtlich der Einhaltung der CoronaSchVO und den inzwischen erlassenen dienstlichen Anordnungen belehren sollte. Er teilte dem Angeklagten in diesem Gespräch mit, dass dessen, des Angeklagten, Weigerung zur Nutzung eines Mund-Nasen-Schutzes Konsequenzen haben werde, da er mit der Weigerung andere gefährde. Dies sehe ganz konkret auch der Vertreter des Inspektionsleiters, der Beamte EPHK G., so, man sei sich in diesem Punkt einig. Daraufhin begann der Angeklagte unmittelbar, eine Diskussion über Angstpatienten zu führen und dass z.B. Herr G. ein solcher Angstpatienten sei. Antriebskraft des Handelns sei die Angst, die aktuell durch die Corona Pandemie aufgebaut werde. Der EPHK U. nahm dies zum Anlass, das Gespräch abzubrechen. Auch von dieser Äußerung, dass man ihn für eine Gefahr für andere hielt, fühlte sich der Angeklagte subjektiv getroffen. 2. a) Am 00.00.0000 übersandte der Angeklagte an die Dienststelle ein von ihm verfasstes Schreiben, konkret gerichtet an den Inspektionsleiter L., welches er als Betreff überzeichnete mit „Remonstration“ in Bezug auf die ihm gegenüber am 00.00.0000 erfolgte Belehrung sowie weitere konkret aufgeführte Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie. Er führte über mehrere Seiten aus, aus welchen Gründen er die Maßnahmen wie etwa das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für nicht erforderlich halte, und erklärte, dass es ihm aus Gewissensgründen nicht mehr möglich sei, sich an die im Bezug aufgeführten Anordnungen / Weisungen zu halten. Das Schreiben endete folgendem Absatz: „Abschließend möchte ich freundlichst darauf hinweisen, dass ich mir Aussagen wie die am 17.08. von Herrn G. getätigte verbitte, dass ich andere gefährde (Gespräch U. ./. E.) ebenso wie Zuschreibungen, ich sei ein Reichsbürger, der die Existenz des Grundgesetzes und die nachfolgenden Gesetze leugnet. Solche Aussagen sind das Resultat psychotraumatischer Kindheitserlebnisse und sollten psychotrauma-therapeutisch behandelt werden. Ich halte es für besorgniserregend, wenn unter Angststörungen leidenden Menschen Macht- bzw. Führungspositionen innehaben und Zugriff auf Waffen und Munition haben.“ Der Beamte EPHK G. erhielt von dem Schreiben am selben Tag auf seiner Dienststelle Kenntnis. b) In der Folgezeit wurde dem Angeklagten gemäß § 66 BBG die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. c) Am 00.00.0000 veröffentlichte der Angeklagte auf seiner öffentlich einsehbaren Facebook-Seite jedenfalls auszugsweise ein behördliches Schreiben, das im Zusammenhang mit dem Suspedierungsverfahren stand, insoweit, dass die insgesamt elf ausbrachten Vorwürfe (A. 1 – 4; B. 1 – 4; C. 1- 3) nachgelesen werden konnten, u.a. auch: „Ihnen wird vorgeworfen, [...] [B]3. in Ihrer Remonstration vom 00.00.0000 dem stellvertretenden Inspektionsleiter EPHK B. [Name gekürzt] unterstellen, dass er aufgrund von psychotraumatischen Kindheitserlebnisse einer psychotraumatischen Behandlung bedürfte, 4. in Ihrer Remonstration vom 00.00.0000 allgemein den Führungskräften Angststörungen unterstellen und diesen die Führungskompetenz absprechen. [...]“. d) Der Beamte EPHK G. stellte am 09.11.2020 Strafantrag. 3. Am 00.00.0000 gegen 15:15 Uhr nahm der Angeklagte an einer Versammlung „K.“ auf dem M.-straße in Köln teil, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Als er sich unter Verweis auf Atemprobleme zunächst gegenüber einem Mitarbeiter der Stadt Köln, dann gegenüber einem Polizeibeamten weigerte, eine solche Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, aber kein ärztliches Attest vorlegen konnte, erteilte ihm letzterer einen Platzverweis, dem der Angeklagte indes nicht nachkam. Daraufhin wurde er von Polizeibeamten, u.a. den Beamten Herrn V., Frau N. und Herrn H. vom Versammlungsort weggetragen, um den Platzverweis durchzusetzen, wobei der Angeklagte, der sich zunächst hatte auf den Boden fallen lassen, keinen weiteren Widerstand leistet. Am Rande der Veranstaltung wurde der Angeklagte sodann neben einem Polizeifahrzeug auf dem Boden gesetzt. Die Beamten blieben um den Angeklagten herum stehen, wobei es der Angeklagte als unangenehm und demütigend empfand, dass er das Knie der Beamtin N. fortwährend in seinen Rücken gedrückt spürte und sein Gesicht sich unmittelbar vor und auf Höhe des Genitalbereichs des ihm insoweit zugewandten weiteren Beamten befand. Nach einiger Zeit entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und der Beamtin N. ein kurzer Dialog, die Beamtin erläuterte ihm, dass er von der Versammlung ausgeschlossen sei und drohte ihm eine Ingewahrsamnahme an. Der Angeklagte entschloss sich, vom Boden aufzustehen, was die Beamten dann dazu veranlasste, den Angeklagten fixieren zu wollen. Der Angeklagte wurde mit dem Oberkörper gegen das Polizeifahrzeug gedrückt und der Polizeibeamte V. legte dem Angeklagten hinter dem Rücken Stahlhandfesseln an, wobei er für diesen Vorgang rund eine Minute Zeit aufbringen musste, was dabei auch dem Umstand geschuldet war, dass der Angeklagte eine langärmelige Jacke und eine Umhängetasche trug. Während dieser Zeit äußerte der Angeklagte „Sind Sie doof, oder was? Ne Acht anzulegen, meine Fresse. Tatsächlich nichts gelernt“. Nachdem die Handfesseln angelegt waren, ließen die Beamten den Angeklagten in dieser Art gefesselt und an das Polizeifahrzeug gelehnt stehen und wandten sich ein wenig ab. Der gesamte Vorfall war von einer Bekannten des Angeklagten gefilmt worden. Wenig später fragte die filmende Person den Angeklagten: „Geht´s Dir gut, P.? Hast Du Schmerzen?“. Er antwortete: „Ja natürlich, das tut ja auch weh.“ Auf die Frage, ob er etwas sagen wolle, erwiderte er sodann: „Ja, dieser Vollidiot ist nicht mal in der Lage, ne Acht ordentlich anzulegen. Der hat ja auch in der Ausbildung nichts gelernt.“ Dies nahmen die Polizeibeamten allerdings nicht war. Später wurde der Angeklagte zur Polizeiwache gebracht. Die Polizeibeamten V., N. und H. stellten am Folgetag Strafantrag. 4. Mittlerweile ist der Angeklagte in den Vorruhestand versetzt worden. Seine dagegen gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage hat keinen Erfolg gehabt. IV. Ein strafrechtlich relevantes Handeln des Angeklagten ist nicht gegeben. 1. Zum Geschehen am Versammlungsort Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht derjenige, der einen anderen rechtswidrig in dessen Ehre angreift, in dem er vorsätzlich dem anderen durch eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Aspekte seine Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit attestiert. Dabei muss die Kundgabe der Missachtung nicht unmittelbar gegenüber dem Geschädigten erfolgen, sondern es genügt, wenn dies gegenüber einem Dritten in Bezug auf den Geschädigten erfolgt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.03.2023 – 203 StRR 38/23 m.w.N.). Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Bei der Auslegung der festgestellten Äußerungen ist von deren objektiven Sinngehalt auszugehen. Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat. Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Angeklagte seine Meinung kund getan, dass der Polizeibeamte V., der ihm die Handfesseln angelegt hatte, dies nicht sach-und fachgerecht getan habe, dass die Ausbildung, die er durchlaufen hat, dies nicht erreicht habe. Er kritisiert damit die Art und Weise der Ausführung der hoheitlichen Maßnahme der Fesselung durch den Beamten. a) In Bezug auf die erste Aussage „sind Sie doof...“ ist diese Ausdrucksform sicherlich rüpelhaft und unhöflich. Die Frage, ob jemand zu doof für etwas sei, hat im verbreiteten allgemeinen Sprachgebrauch allerdings mittlerweile durchaus insoweit Einzug gehalten, als dass eine solche Ansprache sicherlich von keinem unvoreingenommenen und verständigen Dritten als Angriff auf die Ehre des von der Aussage Betroffenen in einer solchen Art und Weise angesehen, dass damit diesem mit einer solchen Aussage sein sittlicher, personaler oder sozialer Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen werden würde. b) Auch die zweite Aussage des Angeklagten in die laufende Videoaufnahme hinein, mit der er den Beamten, der ihm die Handfesseln angelegt hatte, als „Vollidioten“ bezeichnet hat, stellt in dieser Situation bezogen auf den ganz konkreten Einzelfall kein strafrechtlich relevantes Handeln dar. Auch hier hat der Angeklagte mit dieser Äußerung den Beamten in Bezug auf dessen Ausführung der hoheitlichen Maßnahme der Fesselung kritisiert. Selbstredend ist auch das Ausbringen von Kritik von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG umfasst, findet indes nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 GG auch seine Grenzen, insbesondere auch in dem Recht der persönlichen Ehre. Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 GG daher grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschuldigten. Die Meinungsfreiheit tritt zwar regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen. Wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik jedoch eng auszulegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 in Fortsetzung und Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Verurteilung wegen einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung). Eine Schmähung liegt nicht schon wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, also quasi „eine Ehrverletzung um der Ehrverletzung willen“, wenn einer konkreten Person der ihre menschliche Würde ausmachende Kern der Persönlichkeit abgesprochen wird. Dies – die Annahme einer solchen der Meinungsfreiheit nicht mehr unterfallenden Schmähkritik – ist hier nicht der Fall. Die Äußerungen standen im Kontext mit der von dem Angeklagten als unzureichend empfundenen Verrichtung der polizeilichen Zwangsmaßnahme durch den Beamten V., die er darauf zurückführte, dass es diesen bislang nicht gelungen sei, dies richtig zu erlernen. Der Angeklagte hat aber nicht etwa grund- und bezugslos die berufliche Integrität und Kompetenz des Polizeibeamten V. infrage gestellt, sondern allein – wenn auch verbal sicherlich ungehörig – den Umstand gerügt, dass dieser in dieser Situation nicht in der Lage gewesen sei, die Handfesseln zügig und schmerzfrei anzulegen. In der damit eröffneten Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsäußerung einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des PHK V. andererseits bedarf es daher einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des gegenständlichen Geschehens und der Situation, in der die Äußerung erfolgte, wobei hierzu insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, ebd., Rn. 26 f. m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist vorliegend im Ergebnis der ehrschmälernde Gehalt nicht derart gravierend, als dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des PHK V. gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten überwiegen würde, und die Grenze des Strafbaren nach §§ 185 ff. StGB erreicht wäre. Kern der Aussage, den PKH V. als „Vollidoten“ zu bezeichnen, war die Kritik an der tatsächlichen Umsetzung und Ausführung der hoheitlichen Zwangsmaßnahme (Anlegen der Handfesseln). Derartige Kritik ist in ihrer inhaltlichen Aussage zweifelsohne erlaubt. Es kommt damit hier vordergründig auf die Frage an, ob in Hinblick auf das „wie“ des Ausdrückens dieser Kritik vorliegend dem Persönlichkeitsrecht des PHK V. der Vorrang gebührt. Insoweit aber ist auch zu berücksichtigen, dass ein Polizist schon von Berufs wegen in der Lage – und auch gehalten – ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim sog. „Kampf um das Recht“ auszuhalten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2023 – III-1 ORs 43/23 [nicht veröffentlicht] – betreffend Aussagen gegenüber einem Strafrichter). Hierunter fällt auch eine potentielle Missachtung seiner fachlichen Kompetenz. Zwar gibt es dabei auch Grenzen – etwa jedenfalls wenn dem Betroffenen strafbare Handlungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unterstellt werden oder etwas zum Ausdruck gebracht wird, was mit einer erheblichen Herabsetzung des personalen und sozialen Geltungswert des Betroffenen verbunden ist. Diese Grenze ist hier indes nicht überschritten. Die Äußerung, dass „dieser Vollidiot“ nicht mal in der Lage gewesen sei, die Handfesseln ordentlich anzulegen, erfolgte aus einem Erregungszustand des Angeklagten heraus, der aus dem Grund, weil er keinen Mund-Nasen-Bedeckung trug, von einer – gemäß Art. 8 GG ebenfalls grundgesetzlich geschützten – Versammlung abgeführt worden war, innerhalb derer er seine persönliche Meinung zum Ausdruck bringen wollte, dass er die damaligen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid19-Pandemie für überzogen und nicht notwendig hielt, und auch nicht bereit sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er stand mit auf den Rücken gefesselten Händen an dem Polizeifahrzeug, wobei er –auch nicht völlig abwegig – erbost darüber war, in dieser Art gefesselt und dort hingestellt worden zu sein, obwohl er keinerlei Anlass dazu geboten hatte, sondern lediglich vom Boden aufgestanden war. Warum die Beamten es als notwendig angesehen hatten, den Angeklagten zur Durchsetzung des Platzverweises in dieser Art zu fesseln, konnten die Beamten in der Berufungshauptverhandlung auch der Kammer nicht schlüssig erklären; Anhaltspunkte, die eine etwaige Notwendigkeit der Eigensicherung hätten begründen können, vermochte die Kammer auf dem in Augenschein genommen Video nicht zu erblicken. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte solche Anstalten gemacht hätte, dass dies etwa die einzige Möglichkeit gewesen wäre, ihn daran zu hindern, zu der Versammlung zurück zu kehren. Derartiges haben die Beamten auch selbst in ihrer Vernehmung nicht bekundet. Geht es um eine Äußerung, mit der sich der Angeklagte gegen eine staatliche Maßnahme zur Wehr setzte, die er jedenfalls in ihrer tatsächlichen Ausführung als unrechtmäßig ansieht, werden diesem in einer solchen Situation auch scharfe und anklagende Formulierungen zugebilligt (vgl. OLG Bremen Beschl. v. 13.4.2018 – 1 Ss 49/17 BeckRS 2018, 31424 m.w.N.); dies gilt genauso auch für den Fall, dass er die für nicht sach- undfachgerecht gehaltene Ausführung kritisiert. Der Angeklagte sprach diesen Satz überdies auch nicht unmittelbar gerichtet an den gemeinten PHK V. aus (der die Äußerung auch tatsächlich nicht wahrgenommen hatte), sondern richtete dies in die Videokamera. Dass der Angeklagte in dem Moment darüber nachgedacht hätte, dies deswegen zu äußern, um dies möglicherweise an eine unüberschaubare Anzahl von Empfängern zu verbreiten, um den konkreten Beamten diffamieren zu wollen, liegt nicht zwingend nahe, schon allein, weil der Beamte auf der Videoaufnahme überhaupt nicht identifizierbar gewesen wäre, weder namentlich noch visuell. Er befand sich in einer Ansammlung mit weiteren Beamten, sein Gesicht war weitgehend unter einer Mund-Nasen-Bedeckung verborgen gewesen. Naheliegender ist für die Kammer daher die Annahme, dass der Satz anlässlich seines Erregungszustandes ohne weiteres Nachdenken fiel. c) Eine Aussage, dass der Angeklagte bei dem Geschehen in irgendeinem Moment – so die Anklageschrift – alle drei Beamte als „Vollidioten“ beschimpft hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auf dem Video, welches den Vorfall ab dem Moment des Wegtragens des Angeklagten durch die Polizeibeamte bis zu dem Moment, als der Angeklagte später gefesselt am Polizeifahrzeug stand und die Beamten sich abgewandt hatten, war eine solche Aussage nicht wahrzunehmen. Auch die als Zeugen gehörten Polizeibeamten konnten dazu keine konkreten Angaben machen. Sie gaben nur pauschal an, dass der Angeklagte sie so bezeichnet hätte, und konnten auch die konkrete Situation nicht benennen. Die Zeugin N. gab an, dass dies möglicherweise auch später bei dem Transport zur Polizeiwache oder gar dort auf der Wache geschehen sei. Die Angaben genügten jedenfalls nicht, um den von der Staatsanwaltschaft konkret erhobenen Anklagevorwurf zu bestätigen. 2. Zum Geschehen betreffend EPHK G. Auch die Aussage „Abschließend möchte ich freundlichst darauf hinweisen, dass ich mir Aussagen wie die am 17.08. von Herrn G. getätigte verbitte, dass ich andere gefährde (Gespräch U. ./. E.) ebenso wie Zuschreibungen, ich sei ein Reichsbürger, der die Existenz des Grundgesetzes und die nachfolgenden Gesetze leugnet. Solche Aussagen sind das Resultat psychotraumatischer Kindheitserlebnisse und sollten psychotrauma-therapeutisch behandelt werden. Ich halte es für besorgniserregend, wenn unter Angststörungen leidenden Menschen Macht- bzw. Führungspositionen innehaben und Zugriff auf Waffen und Munition haben.“ erfüllt nicht den Tatbestand des § 185 StGB. a) Auch hier ist zunächst der Erklärungsinhalt der getätigten Äußerung zu ermitteln, wobei zwar zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen ist, diese aber ihren Sinn nicht abschließend festgelegt. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen, wobei weder die Meinungsfreiheit noch der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts verkürzt werden dürfen. Der Angeklagte erklärt, dass er sich allgemein, d. h. also von welcher Person auch immer, Aussagen verbitte, wie - dass er andere gefährde und - dass dem Reichsbürger dargestellt werde, der die Existenz des Grundgesetzes und die Gesetze leugne. Weiter gibt er seine Meinung kund, dass solche Aussagen anderer Ausfluss traumatischer Erlebnisse seien, die psychotherapeutisch behandelt werden sollten. Weiterhin gibt er seine Meinung kund, dass er es für besorgniserregend halte, wenn unter Angststörung leidenden Menschen Macht- bzw. Führungspositionen inne und Zugriff auf Waffen und Munition hätten. Zweifelsohne haben diese Aussagen für sich alleine gesehen keinen beleidigenden Inhalt. Die Gruppe von „Menschen mit Macht- bzw. Führungsposition mit Zugriff auf Waffen und Munition “ ist insoweit auch nicht beleidigungsfähig. b) Soweit in der Gesamtschau des Absatzes ein Bezug zu der Person des Herrn G. hergestellt werden kann, als dass der Angeklagte seine Meinung kundtut, (a) Herr G. leide aufgrund psychotraumatischer Kindheitserlebnisse an einer Angststörung, und sollte nach Auffassung des Angeklagten (b) deswegen keine Macht- und Führungsposition inne und keinen Zugriff auf Waffen und Munition haben, ist diese Aussage nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze keine im Sinne der §§ 185 ff. strafbare Äußerung: aa) Es handelt sich keinesfalls um reine Schmähkritik. Die Äußerung steht in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung in der Sache, nämlich dass man – u.a. auch Herr G. – ihn, den Angeklagten, wegen seiner ablehnenden Haltung gegenüber den damals geltenden Schutzmaßnahmen als eine Gefahr für andere ansähe und ihn dem Reichsbürgertum zuordne. Es stand nicht – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – allein und losgelöst eine Diffamierung des Herrn G. im Vordergrund. bb) In der damit eröffneten Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsäußerung einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Herrn G. andererseits bedarf es daher einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des gegenständlichen Geschehens und der Situation, in der die Äußerung erfolgte, wobei hierzu insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (s.o.). Nach diesen Maßgaben ist vorliegend im Ergebnis der ehrschmälernde Gehalt nicht derart gravierend, als dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn G. gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten überwiegen würde, und die Grenze des Strafbaren nach §§ 185 ff. StGB erreicht wäre: Die Kundgabe dieser Meinung erfolgte im Kontext einer sich gegen seine eigene Person richtenden Personalangelegenheit, in der der Angeklagte, sich gegen ihn erhobene Vorwürfe zur Wehr setzte, er befand sich in einer beruflichen – und damit auch in gewisser Weise existenziellen – Situation, dass er sich angegriffen und unter Rechtfertigungsdruck sah bzw. sich verteidigen musste. Er fühlte sich getroffen durch die Aussagen, dass er als außerhalb des Grundgesetzes stehender Reichsbürger und Gefahr für andere angesehen werde. Seine gegenüber den damaligen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie und der allgemeinen Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Pandemie eingenommene Haltung ist sicherlich fernliegend, erfolgte indes sicherlich aber nicht aus „Boshaftigkeit“ und „Renitenz“, sondern der Angeklagte glaubte – aus welchen Gründen auch immer – daran. Auch ist zu berücksichtigen, dass diese Äußerung in einer allein die eigene Person betreffenden Personalangelegenheit erfolgte. Personalangelegenheiten unterliegen einer besonderen Vertraulichkeit, sodass schon allein deswegen der Angeklagte in diesem Moment davon ausgehen durfte, dass diese Äußerung keinem breiten Publikum zugehen würde. Dem unmittelbaren Empfänger der Nachricht, dem mit der Personalangelegenheit betrauten Behördenleiter L., musste bewusst sein, dass die Besorgnis des Angeklagten zu einer möglichen Ungeeignetheit des Kollegen G. offensichtlich „Quatsch“ war; dass er infolge dieser These des Angeklagten eine eigene ernsthafte Besorgnis entwickelt hätte, dass der EPHK G. für sein ausgeübtes Amt nicht geeignet oder gar eine Gefahr sei, ist abwegig. Auch der polizeilich erfahrene und versierte EPHK G. ist in der Lage und auch gehalten, solche Äußerungen im Rahmen einer vertraulichen Personalsache, in der der Angeklagte sich erkennbar unter Verteidigungs- und Rechtfertigungsdruck befand, und an der er selbst auch nicht beteiligt war, auszuhalten und dies auch umso mehr, als dass es sich um ein rein inner-dienstliches Schreiben des Angeklagten handelte. Seine Meinung kund zu tun, dass man den Eindruck habe, ein einzelnes, bestimmtes Verhalten einer Person beruhe auf einer durch ein Kindheitstrauma entstandenen Angststörung, hat insbesondere in dieser völlig pauschalen Aussage der „Angststörung“ und des „traumatischen Kindheitserlebnisses“ auch keine besondere Aussagekraft und ist nach heutiger Anschauung sicher auch kein soziales Unwerturteil, als das diese Person in ihrem sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert reduziert werde. Ängste hat jeder. Was ein „traumatisches Erlebnis“ sein soll, unterliegt keiner allgemeingültigen Definition und geht schon gar nicht zwingend damit einher, dass Personen, die etwas schlimmes in ihrer Kindheit erlebt hätten, in irgendeiner Weise mit irgendetwas negativ besetzt wären. Die weitere Äußerung, dass der Angeklagte „es für besorgniserregend halte, dass Personen mit Angststörungen Macht- bzw. Führungspositionen inne und Zugriff auf Waffen und Munition hätten“, ist ganz offensichtlich seine eigene, so auch deutlich zum Ausdruck gemachte subjektive reine Bewertung, die auch nicht etwa den Anspruch darauf erhebt, dass andere dies für richtig halten und sich ihr anschließend müssten. 3) Veröffentlichung der Verfügung auf der Facebook-Seite Soweit der Angeklagte am 00.00.0000 auf seiner öffentlich einsehbaren Facebook-Seite Teile eines behördlichen Schreibens veröffentlicht hat, in dem die insgesamt elf ausbrachten Vorwürfe (A. 1 – 4; B. 1 – 4; C. 1- 3) dargestellt waren, und damit möglicherweise eine Strafbarkeit gemäß § 353a Nr. 3 StGB gegeben sein könnte, war dies hier nicht weiter aufzuklären, da dies nicht Gegenstand der Anklage war. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.