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Urteil

32 O 77/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0408.32O77.22.00
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Tenor

Die Beklagte zu 1) und 3) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 2.135,60 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 91,8% und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 8,2%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt die Klägerin zu 87,6%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 100%. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1) und 3) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 2.135,60 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 91,8% und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 8,2%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt die Klägerin zu 87,6%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 100%. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Bei der Klägerin handelt es sich um einen Bauträger, der sich gegenüber zahlreichen Erwerbern verpflichtet hat, das sogenannte U. in Z. zu errichten. U.a. ist Bestandteil des U. das Haus S.. In diesem Objekt wiederum hat die Klägerin 50 Sondereigentumseinheiten errichtet und an einzelne Erwerber veräußert. Einer dieser Erwerber ist die G. V. GmbH, die mit notariellem Bauträgervertrag von der Klägerin eine Wohnung erworben hat. Nachdem diese Wohnung (gleich Sondereigentum) fertiggestellt war, hat die G. V. GmbH das Sondereigentum abgenommen, den Kaufpreis bezahlt und erhielt umgekehrt den Besitz an der Wohnung. Die G. V. GmbH wiederum hat Wohnung R.-straße in 00000 Z. an jedenfalls an den Beklagten zu 1) vermietet, wobei die Beklagte zu 1) und 3) in der Wohnung leben. Am 15.06.2021 kam es zu einem Polizeieinsatz vor und in der Wohnung. Der Beklagte zu 1) wandte sich am 15.06.2021 gegen 15:34 Uhr an die Polizei und forderte aufgrund des Verhaltens seines Ehemann, der Beklagte zu 3), in der gemeinsamen Wohnung die Beamten auf zu kommen. Daraufhin begaben sich die Beamten der Polizeiinspektion 1 zur Wohnung. Die Polizeibeamten versuchten dann mehrfach durch lautstarkes Klopfen und Rufen, die Mitbewohner dazu zu bewegen, die Türe zu öffnen. Sie gaben sich dabei als Polizei zu erkennen. Letztlich brachen die Polizeibeamten die Türe auf. Die Klägerin behauptet, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums bisher nicht erfolgt sei, so dass sie noch Eigentümerin der streitgegenständlichen Tür sei. Der Beklagte zu 1) habe beim Telefonat mit der Polizei angegeben, der Beklagte zu 3) würde „die Wohnung auseinandernehmen“. Bei Eintreffen der Polizei hätten erste Ermittlungen dabei ergeben, dass ein gravierender Fall von häuslicher Gewalt vorgelegen hätte. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten in der Wohnung randaliert. Schon beim Eintreten ins Erdgeschoss seien die Streitigkeiten zu hören gewesen und hätten durch den gesamten Flurbereich geschalt. Nach Mitteilung der Polizeibeamten sei das Ausmaß des Streites enorm gewesen. Offensichtlich hätten zumindest zwei Personen sich in der Wohnung angeschrien, wobei eine Person deutlich aggressiver gewesen sei. Die Streitigkeiten seien immer aggressiver geworden. Die Polizeibeamten hätten schließlich von einer „Raserei“ berichtet. Die Polizeibeamten hätten unmittelbar vor dem Aufbrechen auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Beim Polizeieinsatz sei dir Türen, insbesondere die Türzarge beschädigt worden. Die Reparatur der Türe würde 17.284,00 Euro kosten. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 17.284,00 € zu zahlen. Nachdem der Beklagte zu 1) selbst Reparaturmaßnahmen ergriffen hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit teilweise einseitig für erledigt erklärt beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.446,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 2) weder in der Wohnung lebe noch bei Vorfall am 15.06.2021 zugegen gewesen sei. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Beklagte zu 1 der Polizei gesagt hat, der Beklagte zu 3 würde die Wohnung „auseinandernehmen.“ Er könne sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern. Ebenfalls mit Nichtwissen werde bestritten, dass ein Haubewohner an die Beamten herangetreten sei und über einen lautstarken Streit berichtet habe, der sehr heftig geklungen habe. Die Beamten hätten kein hochaggressives Gebrüll feststellen können, sondern nur lautes, ängstliches Reden, weil die Polizei mit erhobener Waffe vor der Tür gestanden hätten. Eine Schlichtung des Streits durch die Polizei sei nicht erforderlich gewesen. Die Polizeibeamten hätten plötzlich und überraschend versucht die Türe aufzubrechen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Y., D., L., Z., N., W. und E. sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2023 (Bl. 239ff. GA) sowie auf die Gutachten vom 04.12.2023 (Bl. 365ff. GA), 13.03.2024 (Bl. 445ff. GA) und 02.05.2024 (Bl. 489ff. GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat betreffend die Beklagten zu 1) und 3) teilweise Erfolg, betreffend den Beklagten zu 2) hat sie keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) einen Anspruch auf Zahlung von 2.135,60 € aus §823 Abs. 1 BGB, denn sie haben jedenfalls fahrlässig das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt und daher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 1. Dabei ist die Klägerin aktivlegitimiert. Sie hat substantiiert zu ihrer Rolle als Bauträger bei der Errichtung des U.s sowie zum Erwerbsprozess der einzelnen WEG Mitglieder samt der Abnahme des Sonder- und der fehlenden Abnahme des Gemeischaftseigentums vorgetragen. Das einfache Bestreiten reicht insoweit nicht aus, da die Beklagte einfach eine Erkundigung beim Vermieter hätten einholen können. 2. Die Beklagten zu 1) und 3) haben das Eigentums der Klägerin in Form der Wohnungseingangstür der von ihnen bewohnten Wohnung beschädigt. a. Zwar haben die Beklagten zu 1) und 3) die Tür selbst nicht zerstört/beschädigt, doch ist ihnen die Beschädigungshandlung der Polizei zuzurechnen. Voraussetzung für die Zurechnung ist die Kausalität des Handelns. Dabei ist zunächst jede gesetzte Ursache gleichwertig im Sinne einer conditio sine qua non. Korrigiert wird ein so gefundenes Ergebnis durch das Erfordernis der Adäquanz. Das Erfordernis der Adäquanz hat die Funktion eines Filters, der Kausalverläufe ausgrenzt, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. nur BGH , NJW 1993, 2234). Bei dem Dazwischentreten Dritter – hier der Polizei - ist zu beachten, ob die schadensstiftende Handlung (hier die Türöffnung durch die Polizei) durch das Verhalten der Beklagten herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs , BGB, vor § 249 Rdnrn. 49 u. 41). Im Rahmen dieser Frage des Zurechnungszusammenhangs ist eine wertende Betrachtung nötig. Die Grenze ist dort zu sehen, wo ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, dass die erste Handlung für die zweite Handlung von völlig untergeordneter Bedeutung ist, das heißt, dass das durch die erste Handlung geschaffene Risiko nur äußerlich mit dem eingetretenen Schaden zusammenhängt (vgl. OLG Köln , NZV 2007, 317 und BGH , NJW-RR 1990, 204). Vorliegend haben sich die polizeilichen Maßnahmen ausschließlich gegen die in der Wohnung befindlichen Personen, mithin den Beklagten zu 1) und 3) gerichtet, welche damit als Störer im Sinne von § 17 OBG NRW anzusehen sind, die durch ihr Verhalten die polizeilichen Maßnahmen herausgefordert und zu verantworten haben. Dass die von den Beamten gewählten Maßnahmen waren nicht rechtswidrig, was einen Zurechnungszusammenhang unterbrechen kann, sondern waren zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen. Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr ist die Polizei grundsätzlich berechtigt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung denjenigen in Anspruch zu nehmen, der bei verständiger Würdigung der Sachlage als Verantwortlicher für die Gefahr erscheint, sodass diese Maßnahme auch dann nicht als rechtswidrig zu qualifizieren ist, wenn sich die Annahme einer Gefahr aus späterer Sicht als unrichtig erweist. Ob der Anschein einer Gefahr auf das Verhalten des vermeintlichen Störers oder auf den Zustand der ihm gehörenden Sachen zurückgeht, ist dabei unerheblich. Hat der handelnde Amtsträger die Lage - ex ante gesehen - zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme - ex post betrachtet - nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, kommt es darauf an, ob die Gefahreneinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeilichen Einschreiten (BayVGH, B.v. 28.6.2019 - 10 C 18.375 - juris Rn. 7). Diese Auslegung ist gerechtfertigt aus der Notwendigkeit, durch eine polizeiliche Maßnahme einen raschen Eingriff zur Verhütung von Gefahren oder zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen zu ermöglichen (VG Augsburg, U.v. 2.4.2009 - Au 5 K 08.1259 - juris Rn. 34; U.v. 5.5.2011 - Au 5 K 10.1341 - juris Rn. 26). Dabei steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagten zu 1) und 3) den Polizeieinsatz in Form des Aufbrechens der Tür durch ihr Verhalten ausgelöst haben. Zunächst einmal ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) die Polizei aufgrund eines Streites mit dem Beklagten zu 3) angerufen und den Polizeieinsatz dem Grunde nach ausgelöst hat. Dabei hatte sich die Situation bei Eintreffen der Polizeibeamten jedenfalls nicht so entschärft, dass keine einem Streit zuzuordnende Geräuschkulisse mehr aus der Wohnung klang. So haben die direkt zu Beginn des Einsatzes eingetroffenen Polizeibeamten, die Zeugen Y., D., W. und E., übereinstimmend geschildert, das bei ihrem Eintreffen vor Ort, namentlich dem Nähern der Wohnung innerhalb des Gebäudes Lärm einer Auseinandersetzung zu hören gewesen sei. Dass es dabei in der konkreten Beschreibung Abweichungen - „Schreie und Gepolter“ (Zeuge Y.), „Tumult und Geschrei“ (Zeuge W.) und „Gerumpel und Geklirre“ (Zeuge E.) – gegeben hat, steht dem nicht entgegen, denn letztlich stellt dies alles Beschreibungen der bei einer Auseinandersetzung auftretenden Geräusche. Dies korrespondiert auch mit den von den Beklagten vorgelegten Videoaufzeichnungen. So ist in den Videoaufzeichnungen, auch wenn diese erst Situationen nach Eintreffen der Polizeibeamten vor Ort zeigen, zu erkenne, dass die Kommunikation zwischen den Beklagten zu 1) und 3) auch zu diesem Zeitpunkt nicht harmonisch verlief. So ist im Video mit der Endung 47e.mp4 zu sehen und zu hören, wie der Beklagte zu 1) nach ca. 40Sekunden sich gegenseitig verbal attackieren und zugleich gegen 1:55min, was in dem Video mit der Endung 49b1.mp4 der Sekunde 5 entspricht, der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 3) weinend Vorwürfe macht. Dem stehen die Angaben des Beklagte zu 3) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht entgegen. Zwar schildert der Beklagte zu 3), dass sich die Situation bei Eintreffen der Polizeibeamten bereits beruhigt habe und vom ohrenbetäubenden Lärm vor der Tür überrascht gewesen sei. Doch belegt das Video mit der Endung 47e.mp4 bereits, dass die Polizeibeamten vor der Tür zu Beginn ruhig waren und lediglich – möglicherweise stark – geklopft haben. Erst im Anschluss, letztlich erst nach den zuvor geschilderten Passagen kam es zu stärken Einwirkungen. Daher sind die Angaben des Beklagten zu 3) bereits aufgrund des durch die Beklagten vorgelegt Videomaterials widerlegt. Auch war die Situation für die eingesetzten Beamten bei Eintreffen an der Wohnungseingangstür, über die letztlichen Öffnungsbeühungen hin bis zum letzten Öffnen der Tür auch nicht so, dass von einer Entspannung innerhalb der Wohnung ausgehen musste, so dass sie weiterhin von einer Gefahrenlage ausgegangen werden konnte. Die vorbenannten Zeugen haben eindrücklich geschildert, dass sowohl Gespräche durch die Tür erfolgt sind, während aber gleichzeitig auch Streitigkeiten in der Wohnung zu hören waren. So schildern die Zeugen E. und Y., dass, dass eine Person in akzentfreiem Deutsch gesagt habe, dass alles in Ordnung sei, während es aber gleichzeitig im Hintergrund Schreie von zumindest einer weiteren Person gegeben habe, was letztlich dem Video mit Endung 49b1.mp4 ab Sekunde 19 entspricht. Auch der Zeuge W. schildert, dass er ein klirrendes Geräusch gehört habe, was im Video mit der Endung 4242.mp4 bei 1:10min zu hören ist, als das Tablet gegen die Vase schlägt. Auch schildert er, dass zwar Kommunikation möglich gewesen sei, nach einer Ruhephase die Situation aber wieder komplett eskaliert sei, was letztlich ebenso dem auf den Videos zusehen und zuhörenden Verhalten der Beklagten zu 1) und 3) entspricht, welche zwischen Reden, Schreien, Schweigen und Weinen wechseln wobei sie sich dies sowohl gegeneinander als auch gegen die Polizeibeamten richtet. Dabei steht ebenso fest, dass die Polizeibeamte eine Gewaltanwendung gegen die Tür zuvor angedroht haben. So schildert der Zeuge D., dass eine Androhung der Türöffnung stattgefunden habe. Dies sei auf jeden Fall bevor die Kollegin H. auf Französisch gesprochen habe gewesen. Das sei auch so ein Standardspruch, der immer ganz zu Beginn erfolgt: Öffnen Sie die Tür. Und wenn da nicht geöffnet wird, öffnen wir diese oder treten diese ein oder so ähnlich. Entsprechend äußern sich auch die Zeugen W. und E.. Dem steht nicht entgegen, dass keiner der Zeugen eine genaue Erinnerung mehr an den Wortlaut hatte, denn letztlich kann dem Videomaterial entnommen werden, dass bereits zu Beginn, mithin im Video 47e.mp4, den Beklagten zu 1) und 3) klar war, dass die Polizeibeamten Gewalt gegen die Tür anwenden würden, indem sie die Polizeibeamten auffordern dies zu unterlassen und Konsequenzen im Falle eines entsprechenden Handelns androhen während sie gleichzeitig rechtlichen Beistand hinzuzuziehen versuchten. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft, die Zeugen selber glaubwürdig. Insbesondere haben die Zeugen durchgängig Erinnerungslücken offen eingeräumt, auch wenn diese – wie beim Zeugen Y. – die Frage der vorherigen Androhung von Gewalt betrifft. Darüber hinaus haben die Zeugen naheliegende Aggravationen nicht unternommen, indem sie letztlich lediglich Geschrei und Geklirre geschildert habe und nicht noch darüber hinausgehend Aufschläge oder ähnliches. Selbst auf Nachfrage der Kammer, ob das Vorhandensein von Waffen Thema vor Ort gewesen sei, hat dies kein Zeuge aufgegriffen, obwohl im Video 47e.mp4 ab Sekunde 20 mehrfach das Wort Waffe durch den Beklagten zu 3) gerufen wurde. Bei einer den Einsatz von Gewalt fälschlich rechtfertigenden und die Beklagten zu 1) und 3) belastenden Aussage, wäre aber zu erwarten gewesen, dass genau dies aufgegriffen worden wäre. Dem stehen auch nicht die Angaben der Beklagen zu 1) und 3) entgegen. Diese waren von deutlichen Aggravationen zulasten der Polizeibeamten und gleichzeitigen Entlastungstendenzen betreffend das eigene Verhalten geprägt. So schildern beide – was wie aufgezeigt nicht einmal mit dem eigenen Videomaterial in Einklang zu bringen ist –, dass alles ruhig gewesen sei und die Beamten letztlich sehr schnell bzw. anlasslos auf die Türe eingewirkt haben. Während des Polizeieinsatzes vor Ort habe es auch keinen Streit gegeben, wobei zumindest der Beklagte zu 1) die in den Videos aufgezeichneten Verhaltensweisen nicht als Auseinandersetzung wahrgenommen hat, was aber einer entsprechenden Wahrnehmung und Interpretation durch die Zeugen nicht entgegensteht. Zudem räumt der Beklagten zu 3) ein, dass er Panik und Angst bekommen habe, was letztlich im Rahmen einer durch die Tür geführten Kommunikation ebenso die Wahrnehmung einer Gefahrenlage bestärkt. Dem Beweisantrag im Schriftsatz vom 04.01.2024 (Bl. 413 GA) auf Vernehmung der Zeugin H. war nicht nachzugehen. Soweit dort ausgeführt wird, dass der Beklagte zu 3) gegenüber der Zeugin H. zu erkennen gegeben habe, dass ein gewaltsames Öffnen der Türe nicht erforderlich war, ist dies derart unbestimmt, dass ein geeignetes Beweisthema nicht vorliegt. b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass es im Zuge des Polizeieinsatzes zu Beschädigungen an der Tür gekommen ist. Die oben genannten Zeugen haben übereinstimmend, dass sie gegen die Tür geschlagen und getreten haben und letztlich auch ein Stemmeisen eingesetzt haben. Dass schon vor dem Polizeieinsatz Beschädigungen an der Tür vorhanden waren, schildern auch die Beklagten nicht. Das einfache Bestreiten reicht vor dem Hintergrund, dass sie dort wohnen und Angaben zum Zustand der Türe vor dem Einsatz geben konnten, nicht aus. Dies zumal der Beklagte zu 1) selbst Reparaturmaßnahmen vorgenommen hat. 3. Durch den Polizeieinsatz ist der Klägerin ein Schaden an der Türe in Höhe von 2.135,60 Euro entstanden. Der Sachverständige M. hat in seinem Gutachten vom 13.03.2024 nachvollziehbar ausgeführt, dass zur Schadenbeseitigung folgende Arbeiten an der Türe erforderlich sind: • Angrenzende Bereiche Abkleben und Schutzfolie auslegen. • Türblatt ausbauen. • Abnehmen der Beschläge (Schloss, Drückergarnitur und Bänder am Türblatt). • Entfernen von Schmutz, Fett und weiteren Anhaftungen (Nikotin). Verdünnung / Silikonentferner • Leichtes Anrauen der Oberfläche am Türblatt und Zarge. • Korrekturen durchführen. Kratzer oder Löcher ausspachteln und verschleifen. Dichtungsnut an der Zarge bearbeiten, ggf. spachteln und nacharbeiten. Ausbrüche in der Türfalz ausspachteln. • Lackieren der Tür und Zarge. Mindestens zwei Schichten mit Zwischenschliff 180 Korn. Der Weißton muss dem örtlich vorhandenen angepasst und endsprechend eingestellt werden. • Sämtliche gereinigten und gewarteten Beschläge wieder fachgerecht montieren. Es sollten neue befestigungsschrauben verwendet werden. • Neue Dichtungsprofil in die Zarge einbauen. • Türblatt einbauen und ausrichten. • Obentürschließer einstellen. • Arbeitsbereich säubern und Schutzfolie entsorgen. Die Arbeiten würden 14 Stunden in Anspruch nehmen und nebst Material und Rüst- und Einrichtungskosten 2.135,60 € kosten. Diesem Gutachten sind die Parteien nicht mehr entgegengetreten. Soweit die Klägerin auch Mehrwertsteuer in Höhe von 310,76 Euro verlangt, kann sie diese nach §249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht verlangen, da diese (noch) nicht angefallen sind. II. Soweit die Klägerin die Klage teilweise für erledigt erklärt hat, hat insoweit die Feststellungsklage keinen Erfolg. Im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung hält die Klägerin nicht mehr an seinem ursprünglichen Rechtsschutzziel fest, sondern beantragt nunmehr festzustellen, dass die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen und erst durch dieses unzulässig oder unbegründet geworden ist. Gegenstand des Rechtsstreits ist weiterhin die Frage, ob die Klageforderung ursprünglich bestand. Die Klägerin hat die Zahlung von 17.284,00 Euro mit der Begründung begehrt, dass ein vollständiger Austausch der Türe nebst Zarge erforderlich sei. Nach den letztlich nicht mehr angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen war dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr sind nur die zuvor aufgezeigten Arbeiten erforderlich. Dabei ist völlig unbeachtlich, dass der Beklagte zu 1) selbst Lackarbeiten vorgenommen hat, denn der Sachverständigen hat eine vollständige Überarbeitung der Türe nebst Zarge kalkuliert, so dass auch ohne die Reparaturversuche des Beklagte zu 1) lediglich Reparaturkosten in Höhe von 2.135,60 Euro netto angefallen wären. Daher war die Klage hinsichtlich des für erledigt erklärten Teil von Anfang an unbegründet. III. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) besteht nicht. Dieser war unstreitig zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes kein Mieter mehr und hat sich auch zum Zeitpunkt des Einsatzes nicht in dieser aufgehalten. Daher kann ihm der Einsatz nicht zugerechnet werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §92 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §709 S. 1, S. 2 ZPO. Streitwert: 17.284,00 Euro