Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.186,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 91 % die Klägerin zu 9 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für Klägerin ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 25 O 257/22 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 11.03.2024 durch die Richterin als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.186,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 91 % die Klägerin zu 9 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für Klägerin ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beklagte stammt aus R. und reiste am 00.00.0000 nach Deutschland ein. Die Beklagte befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Bei der Aufnahme im Krankenhaus unterzeichneten die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Daneben schlossen die Parteien eine Wahlleistungsvereinbarung bezüglich einer Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer und einer wahlärztlichen Behandlung. Die Beklagte wurde anschließend aufgrund einer Gebärmutterkrebserkrankung im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Für den stationären Krankenhausaufenthalt stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 14.320,37 EUR in Rechnung. Darüber hinaus wurde die Beklagte zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 ambulant im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Für diese ambulante Behandlung stellte die Klägerin der Beklagten 773,13 EUR in Rechnung . Die Beklagte zahlte insgesamt 10.000 EUR an die Klägerin. Die ersten 5.000 EUR rechnete die Klägerin auf eine weitere nicht streitgegenständliche Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von 4.865,88 EUR aus einer Privatliquidation an. Die zweiten 5.000 EUR zog die Klägerin von der Gesamtrechnung für den Krankenhausaufenthalt ab. Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos zur Zahlung aufgefordert und einen Mahnbescheid erwirkt, der der Beklagten am 27.10.2022 zugestellt wurde. Die Beklagte erhob am 07.11.2023 Widerspruch. Das Verfahren wurde am 07.11.2023 an das Landgericht Köln abgegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.093,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, eine ordnungsgemäße Aufklärung über Höhe und Selbstzahlung sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe einen Aufenthaltstitel in Deutschland gem. § 24 AufenthG. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Behandlungskosten ortsüblich, angemessen und erforderlich gewesen seien. Außerdem bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Behandlung durch die Klägerin lege artis durchgeführt wurde und die Leistungen medizinisch indiziert waren. Es sei bei Gesprächen im Krankenhaus vereinbart worden, dass Kosten in Höhe von bis zu 10.000 EUR entstehen würden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 9.186,25 EUR gegenüber der Beklagten gem. § 630a Abs. 1 BGB. Unstreitig haben die Parteien vorliegend einen Behandlungsvertrag über den Krankenhausaufenthalt der Beklagten vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 abgeschlossen. Aus diesem ergibt sich auch eine unmittelbare Zahlungspflicht der Beklagten. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass ein gesetzlich versicherter Patient grundsätzlich nur dann zur Zahlung ärztlicher Behandlungskosten verpflichtet wird, soweit ein Dritter – etwa eine gesetzliche Krankenkasse – nicht zur Zahlung verpflichtet ist und es dementsprechend für die Schlüssigkeit einer Honorarklage eines Krankenhausträgers grundsätzlich erforderlich ist, dass der Krankenhausträger vorträgt, Honoraransprüche nicht gegen eine Krankenkasse oder gegen den Sozialversicherungsträger geltend machen zu können (OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2003, 5 W 72/01). Diese Voraussetzungen sind jedoch auf die Forderung im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt vom 00.00. bis zum 00.00.0000 nicht anwendbar, da es sich – unter mehreren Gesichtspunkten – um eine Sondersituation handelt. Zunächst war die J.-Versicherung für den Zeitraum der Behandlung nicht als eintrittspflichtige Dritter anzusehen, denn die Beklagte erhielt ausweislich des Behandlungsscheins der J.-Versicherung Versicherungsschutz durch die J.-Versicherung erst ab dem 00.00.0000. Eine rückwirkende Nachversicherung konnte offenbar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erreicht werden. Es bestand seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Behandlung auch kein Anspruch auf Sozialleistung, was einer Vergütungspflicht selbst dann entgegenstehen würde, wenn die Beklagte nicht gesetzlich versichert gewesen wäre (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630a Rn. 23). Ein solcher Anspruch auf Sozialhilfe ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der Stadt Z. (Blatt 213 d. A.). Diese bescheinigt der Beklagten, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis zum 00.00.0000 besitzt und sie erstmalig am 00.00.0000 nach Deutschland einreiste. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bereits ab dem 00.00.0000 – und damit im Zeitraum des Krankenhausaufenthalts vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 – bestand. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Aufenthaltserlaubnis des § 24 AufenthG nicht auf den Zeitraum vor Beginn des Krieges [im Heimatland der Beklagten] erstreckte, denn die Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis ist der Durchführungsbeschluss der EU 0000/000. Danach wird Staatsbürgern des Staates R., die aufgrund des Krieges [aus ihrem Heimatland] geflohen sind, vorübergehender Schutz gewährt. Es ist daher denklogisch ausgeschlossen, dass sich dieser Schutzstatus auf einen Zeitraum vor Kriegsbeginn erstreckt, denn der Krieg war der Grund für die Gewährung des Schutzes. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Schreiben der Stadt Z. nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Beklagte bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise einen Anspruch auf Sozialversicherung hatte, sondern dass ihr dieser Anspruch vielmehr erst ab dem Zeitpunkt zufiel in dem sie sich als Geflüchtete in Deutschland aufhielt. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, erfolgte die Einreise der Beklagten nach Deutschland nicht etwa aufgrund der Vorahnung des Krieges, sondern laut der Beklagten persönlich, aufgrund der in R. gestellten Krebsdiagnose. Die Beklagte wollte eine Zweitmeinung zu ihrer Krebsdiagnose einholen, da sie davon ausging, dass die medizinische Einschätzung in Deutschland besser sei als in R.. Die Klägerin war vorliegend auch nicht verpflichtet, zu versuchen, die Honoraransprüche gegenüber einem etwaigen Versicherungsträger im Heimatland der Beklagten geltend zu machen. Der Versicherungsstatus der Beklagten in ihrem Heimatland ist nicht bekannt. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich jedoch, dass der Beklagten bei Vertragsschluss bewusst war, dass sie die Kosten selbst tragen würde und sie dazu auch gewillt war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Umstand, dass die Beklagte selbst bereits vor Beginn der Behandlung 5.000 EUR in bar und anschließend nochmals 5.000 EUR per Überweisung an die Klägerin gezahlt hat. Zudem hat die Beklagte auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass sie die Behandlung selbst bezahlen wollte und aus diesem Grund die Assistentin von Prof. Dr. T. gefragt habe, wie hoch die Gesamtkosten sein würden. Daneben hat die Klägerin neben dem Aufnahmeantrag auch eine Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet, was ebenfalls dafürspricht, dass ihr die Kostentragungspflicht bewusst war. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte hier nicht mit einem gesetzlich Versicherten ausländischen Patienten gleichgesetzt werden, der zB notfallmäßig behandelt wird und der grundsätzlich von einer Abdeckung der Kosten durch eine gesetzliche Krankenversicherung (seines Heimatlandes) ausgeht. Die Beklagte ist hier vielmehr mit einem Privatpatienten vergleichbar, dem seine grundsätzliche Einstandspflicht bewusst ist. Bezüglich der Höhe der Vergütung reicht der pauschale Einwand der Beklagten, sie bestreite die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Höhe der Vergütung mit Nichtwissen, nicht aus. Die Beklagte hat damit – trotz ihrer Laienstellung – ihrer Substantiierungspflicht nicht genügt (OLG Köln Urt. v. 23.3.2005 – 5 U 144/04). Auch besteht bezüglich der Höhe der Vergütung keine Begrenzung auf einen Betrag von 10.000 EUR. Dazu behauptet die Klägerin, eine Assistentin des Prof. Dr. T. habe ihr im Rahmen eines voroperativen Gesprächs auf ihre Frage, wie viel „das hier“ insgesamt kosten würde, gesagt, dass nach der Zahlung von insgesamt 5.000 EUR, nochmals 5.000 EUR fällig würden. Schriftsätzlich hat sie vortragen lassen, es sei von Kosten in Höhe von „bis zu 10.000 EUR“ gesprochen worden. Diese Behauptung unterstellt, führt dies jedoch nicht zu einer Begrenzung der Vergütungshöhe. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die nicht namentlich benannte Assistentin für die Klägerin nicht vertretungsbefugt gewesen ist. Auch eine Anscheinsvollmacht scheidet aus, denn aus Sicht eines objektiven Dritten war eindeutig zu erkennen, dass die Assistentin wohl keine Berechtigung zur Vertretung der Klägerin hatte und daher keine rechtsverbindlichen Aussagen über die abschließende Höhe der Behandlungskosten abgegeben konnte. Ein entsprechender Rechtsschein wurde nicht gesetzt. Es fehlt bereits an einem Verhalten von gewisser Dauer und Häufigkeit, denn es handelte sich nach dem Vortrag der Beklagten um eine einmalige Äußerung (Grüneberg, Ellenberger, § 172 Rn. 12). Außerdem ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten selbst, dass die von ihr behaupteten Angaben zur Höhe der Vergütung wohl eher ungefähre Werte darstellten. Eine Rechtsverbindlichkeit für eine absolute Begrenzung der Vergütung lässt sich daraus nicht herleiten. Dem Zahlungsanspruch kann auch kein Schadensersatzanspruch der Beklagten in gleicher Höhe aufgrund einer fehlerhaften wirtschaftlichen Aufklärung gem. § 630c Abs. 3 BGB entgegenhalten werden. Es kann dahinstehen, ob eine im Sinne des § 630c Abs. 3 BGB eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgte, denn jedenfalls hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen können, dass sie die durchgeführte Behandlung bei ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Aufklärung nicht in Anspruch genommen hätte. Diesbezüglich ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630c Rn. 74, 77). Insoweit überzeugen die Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach sie sich gegen die Behandlung entschieden hätte, wenn sie gewusst hätte, dass Kosten in Höhe von insgesamt fast 20.000 EUR anfallen würden, das Gericht nicht. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, sie habe das Geld nicht gehabt und habe dann auf die Behandlung schlicht verzichtet und sei nach R. zurückgekehrt. Dieser Behauptung steht jedoch der Umstand entgegen, dass die Beklagte allein aufgrund der Erkrankung nach Deutschland gereist ist – sie also durchaus als bedrohliche Erkrankung wahrgenommen hat – und auch Bereitschaft gezeigt hat erheblichen Aufwand zu betreiben und erhebliche Summen für eine Behandlung in Deutschland aufzubringen. Sie hat vorgetragen, sie habe alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die Summe in Höhe von 10.000 EUR für die Behandlung aufzubringen und viele Verwandte gefragt. Das spricht aus Sicht des Gerichts gegen die Annahme, dass die Beklagte bei Mitteilung der tatsächlichen Kosten auf eine Behandlung vollständig verzichtet hätte, zumal es sich offenbar auch für die Beklagte erkennbar um eine schwere und potentiell lebensbedrohliche Erkrankung handelte. Es erscheint für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte mit einem Betrag in Höhe von 10.000 EUR zur Selbstzahlung einverstanden gewesen ist, mit einem Betrag in Höhe von bis zu 20.000 EUR jedoch nicht mehr. Auch der pauschale Einwand, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Behandlung lege artis erfolgte und indiziert gewesen sei, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Auch diesbezüglich genügt die Beklagte – trotz ihrer Laienstellung – ihren Substantiierungsanforderungen nicht. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung oder eine nicht bestehende Indikation liegen nicht vor. Es erscheint im Gegenteil naheliegend, dass auf eine offenbar potentiell lebensbedrohliche Krebserkrankung mit einer Operation reagiert wurde. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Zinsanspruch beginnt gem. § 291 S. 1 BGB iVm § 696 Abs. 3 ZPO am 28.10.2022. Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 134,12 EUR, da in dieser Höhe unstreitig Erfüllung durch Zahlung eingetreten ist. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 773,13 EUR gegen die Beklagte. Diesbezüglich fehlt es an der Schlüssigkeit der Klage, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie diesbezüglich versucht hat, einen Sozialversicherungsträger in Anspruch zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite vielmehr erklärt, sie habe sich nicht an die Stadt Z. gewandt. Die Klägerin macht mit der Forderung jedoch Behandlungskosten aufgrund weiterer ambulanter Behandlungen geltend, die laut Rechnung vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 stattgefunden haben. Diese Behandlungen fanden damit zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Beklagte aufgrund des Kriegsbeginns am 00.00.0000 in ihrem Heimatland R. bereits in Deutschland sozialhilfeberechtigt gem. § 24 AufenthG iVm dem Durchführungsbeschluss der EU 0000/000 gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.093,50 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.