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Urteil

323 KLs 1/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0320.323KLS1.24.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG Landgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil 323 KLs 1/24 In der Strafsache g e g e n w e g e n bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. hat die 23. große Strafkammer des Landgerichts Köln aufgrund der am 13. März 2024 begonnenen Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht als Vorsitzender, Richter als beisitzender Richter, und als Schöffen, Staatsanwältin als Beamtin der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, am 20.03.2024 für R e c h t erkannt: Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG Gründe: I.Zur Person 1. Der Angeklagte wurde 0000 in I. geboren. Er ist verlobt und hat keine eigenen Kinder. Seine Mutter war Hausfrau, sein Vater war berufstätig. Er wuchs mit drei Geschwistern auf, einer älteren Schwester und zwei jüngeren Brüdern. Nach altersgerechter Einschulung wechselte er auf die Hauptschule, welche er im Alter von 00 Jahren mit dem Hauptschulabschluss verließ. Bis zu seinem 00. Lebensjahr absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Aufbereitungsmechaniker, während der er seinen Realschulabschluss erlangte. Im Anschluss arbeitete der Angeklagte für ca. sechs Monate bei der G. V. und danach in verschiedenen Unternehmen, bei denen er Reinigungsmaschinen reparierte. In dieser Position arbeitete er mit Ausnahme kurzer Überbrückungszeiten aufgrund von Insolvenzen seiner Arbeitgeber durchgängig. Seit 0000 ist der Angeklagte als Bahnfahrer bei der R. angestellt, wobei sein Arbeitsvertrag seit der Festnahme am 00.00.0000 ruhend gestellt wurde. Nach der Haftverschonung nahm er einen Nebenjob als Spielhallenaufsicht auf. Neben seinen Angestelltenverhältnissen beteiligte der Angeklagte sich als stiller Teilhaber an einem Restaurant. Durch die Corona-Pandemie bedingt blieb dieses ohne Erfolg, wodurch der Angeklagte in die Privatinsolvenz geriet. 2. Im Tatzeitraum konsumierte der Angeklagte Kokain und Ketamin. Dabei konsumierte er maximal ½g Kokain am Tag, manchmal mehrmals in der Woche, in anderen Phasen aber auch mit wochenlangen Konsumpausen. Ein täglicher Konsum von Kokain erfolgte nur über einen kurzen Zeitraum von etwa einer Woche vor der Festnahme im März 0000. Das Ketamin nahm der Angeklagte als Schmerzmittel bei Bedarf ein, um den infolge mehrerer Achillessehnenrisse auftretenden Schmerzen entgegenzuwirken. Seit dem 00.00.0000 konsumiert er keine Betäubungsmittel mehr. Andere Betäubungsmittel (Marihuana, Haschisch und Ecstasy) sowie Alkohol spielten lediglich in der Vergangenheit zeitweise eine Rolle für den Angeklagten, deren Konsum hat er jedoch bereits seit längerer Zeit eingestellt. Während seiner Untersuchungshaft suchte der Angeklagte eigeninitiativ die Gesprächsgruppe „Sucht“ auf und setzte seine Auseinandersetzung mit dem Thema Abhängigkeit nach seiner Haftverschonung fort. Hierzu nahm er eine Suchtberatung an seinem neuen Wohnort auf. Ferner stellte er sich bei der Traumaambulanz der T.-Klinik K. vor, um sowohl einen Überfall in seiner Wohnung – drei Personen waren im Februar 0000 in seine Wohnung eingedrungen und hatten den Angeklagten mit vorgehaltener Waffe bedroht, beraubt und erheblich körperlich verletzt – als auch das Eindringen der Polizei im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung am 00.00.0000 zu verarbeiten. Zudem unterzog er sich nach seiner Haftverschonung freiwilligen Urinkontrollen, die negativ verliefen. 3. Der Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 weist eine Eintragung auf: Das Amtsgericht I. (Az. 36 Cs 339/22) verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 14.07.2022, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro wegen eines besonders schweren Fall des Diebstahls. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000 in einer Filiale von X. C. in I. zwei Rücksäcke im Gesamtwert von 539,98 Euro entwendet und dabei gewerbsmäßig gehandelt hatte. Die Geldstrafe ist seit dem 00.00.0000 vollständig bezahlt. II. Zur Sache 1. Der Angeklagte begann Mitte des Jahres 0000 Betäubungsmittel zu verkaufen, um sich vor dem Hintergrund seiner finanziell angespannten Situation eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen. Bei einer Durchsuchung am 00.00.0000 in seiner Wohnung in der H.-straße N01 in 00000 L. wurde eine Vielzahl unterschiedlicher Betäubungsmittel sichergestellt, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Gefunden wurden dabei im zur Wohnung gehörenden Keller in zwei Boxen, die von Essenslieferanten benutzt werden, in einer Box mit der Aufschrift „Z. L.“ in sieben Vakuumbeuteln insgesamt ca. 1.829 g Marihuana. In der anderen Box mit der Aufschrift „Y.“ wurden in zwei Einkaufsbeuteln ca. 80g und ca. 99,5g Kokain gefunden, ferner drei Vakuumbeutel mit insgesamt ca.1.590,79g Ecstasy-Tabletten, 1.005g MDMA, ca. 147g Haschisch, bestehend aus in Folie eingeschlagenen Blöcken, 955g MDMA abgepackt in Druckverschlusstüten (im Folgenden: DVT) in Einheiten zu je ca. 2g, 660g Ecstasy-Tabletten in einem Glas und weitere ca. 52g Ecstasy-Tabletten in einem weiteren Glas. In der Wohnung wurden sichergestellt: Im Wohnzimmer im Sofakasten ca. 133g Kokain in einem Glas und auf einer im Wohnzimmer installierten Theke in drei Gläsern Ecstasy-Tabletten mit einem Gewicht von ca. 281g, ca. 194g und ca. 197g. Im Kühlschrank in der Küche wurden ca. 473g Amphetaminpaste gefunden. Bei den angegebenen Gewichten handelt es sich um die von der Polizei ermittelten Nettogewichte. Die spätere Untersuchung dieser Betäubungsmittel durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ergab folgende Nettogewichte und Wirkstoffmengen: - 3.717,07g/n Ecstasy-Tabletten und MDMA einer Wirkstoffmenge von 1.777g MDMA, - 312,60g/n Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 291g Kokainhydrochlorid, - 446,15g/n Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 49,7g Amphetaminbase und - 1.962,27g/n Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von 211g Tetrahydrocanabinol. Diese Betäubungsmittel waren sämtlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Einen Teil hatte der Angeklagte dabei von einer unbekannten Person „E.“ erworben, um die Drogen gewinnbringend weiterzuverkaufen, wobei er jeweils Vorkasse leistete. Die übrigen Betäubungsmittel verkaufte er im Zusammenwirken mit dem „E.“, der diese in den Boxen der Lieferdienste zu ihm brachte. Hierzu hatte der Angeklagte dem „E.“ einen Schlüssel zu seinem Kellerraum zur Verfügung gestellt, sodass dieser jederzeit Zugriff auf den separaten Keller des Angeklagten hatte. Der Angeklagte konnte uneingeschränkt auf die Betäubungsmittel in den Boxen zugreifen und diese abverkaufen, wobei er den Verkaufspreis beim Verkauf an eigene Kunden selbst festsetzen konnte. Später musste er einen zuvor festgelegten Preis an den „E.“ für die von ihm abverkauften Drogen zahlen. Den überschießenden Betrag durfte er behalten oder er erhielt eine Entlohnung in Form von Drogen, so etwa pro verkauften 10g Kokain 1g Kokain kostenlos. Der Angeklagte portionierte und verpackte die Rauschmittel selbständig vor dem Abverkauf an die Kunden, die teilweise von dem „E.“ zu ihm geschickt wurden, bei denen es sich aber teilweise auch um eigene Kunden des Angeklagten handelte. Das Kokain erwarb er dabei für 50 Euro bei dem „E.“ und veräußerte es für 60-70 Euro je Gramm weiter. Der Angeklagte verkaufte die Betäubungsmittel jeweils fertig abgepackt in seiner Wohnung. 2. Zudem verfügte er auf dem Kleiderschrank im Schlafzimmer, eingeschlagen in eine Plastiktüte, über eine halbautomatische Pistole des Herstellers Q. Werke aus N., F.-straße N02, Kaliber 9mm kurz. Die Waffe war ungeladen, das Magazin war eingeführt. In derselben Plastiktüte befanden sich 25 Patronen der zu der Waffe passenden Munition des Kalibers 9mm kurz, mit denen die Waffe binnen weniger Sekunden hätte schussbereit gemacht werden können. Die Pistole war voll funktionstüchtig, mit ihr konnte störungsfrei geschossen werden. Der Angeklagte hatte sie sich, nach einem Überfall auf ihn in seiner Wohnung einige Wochen vor der Durchsuchung am 00.00.0000, zu seiner Verteidigung verschafft und hatte sie zur Verletzung von Personen bestimmt. Er konnte die Waffe auf dem Kleiderschrank jederzeit von jedem Ort in seiner Wohnung aus binnen weniger Sekunden erreichen und mit zumindest einer Patrone schussbereit machen. Die Wohnung bestand aus vier Zimmern, die alle von einem Flur abgingen. Bei Betreten der Wohnung befand sich rechts die Tür zum Wohnzimmer. Das Schlafzimmer grenzte vom Eingang aus links an das Wohnzimmer an, der Kleiderschrank stand links neben der sich nach rechts öffnenden Schlafzimmertür an der Wand. Die Waffe war auf der der Tür abgewandten rechten vorderen Ecke des ca. 2,35m hohen Kleiderschranks an dessen vorderer Kante gelagert. Vom Wohnzimmer aus musste der Angeklagte den Flur durchqueren, das Schlafzimmer betreten und am Kleiderschrank entlang bis zu dessen von der Zimmertür abgewandten Seite gehen, um an die Waffe zu gelangen. Sie war für den Angeklagten ohne weitere Hilfsmittel jederzeit greifbar. Links vom Flur aus gelangte man in die Küche, links neben dieser befand sich das Badezimmer. Insgesamt war die Wohnung ca. 60-70qm groß. 3. In der Wohnung und im Keller wurden ferner weitere Betäubungsmittel und andere Substanzen sowie Utensilien, Bargeld und Goldschmuck gefunden. Hinsichtlich der weiteren in der Wohnung bzw. im Keller gefundenen Betäubungsmittel und Substanzen, die dem NpSG oder dem AMG unterfallen, ist das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden. Hierbei wurden ferner gefunden – Nettogewichte nach Wiegung durch die Polizei -: a) Auf bzw. unter der Theke im Wohnzimmer befand sich zunächst eine graue Plastikdose mit zwei DVT mit insgesamt ca. 1g Ketamin, zwei DVT mit insgesamt ca. 2,5g Kokain, zwei DVT mit insgesamt ca. 9g MDMA, acht DVT mit insgesamt ca. 7g 4MMC, ein DVT mit vier Ecstasy-Tabletten („D.“), ein DVT mit fünf Ecstasy-Tabletten („B.“). In einer Pappschachtel fanden sich weitere elf DVT mit ca. 10g Kokain. In einer lila Dose wurde ein Karton mit der Aufschrift „MMC 3“ gefunden, darin 50 DVT mit insgesamt ca. 48g 3 MMC. Auf der Theke wurden des Weiteren drei Briefumschläge sichergestellt, die mit Namen und Zahlen beschriftet waren. In einem Umschlag mit der Aufschrift „S.“ befanden sich 4 DVT mit insgesamt ca. 9g Marihuana und ein DVT mit drei Eppendorfgefäßen mit ca. 2,8g Ketamin. In einem Umschlag mit der Aufschrift „50, 5T, 1K“ befanden sich ein DVT mit 5 Ecstasy-Tabletten („B.“) sowie ein DVT mit einem Eppendorfgefäß mit ca. 1g Ketamin. In dem dritten Umschlag (Aufschrift: „410“) befanden sich elf DVT mit der Aufschrift MMC4 und einem Gewicht von ca. 10,9g, ein DVT mit sechs Eppendorfgefäßen mit insgesamt ca. 5,7g Ketamin, ein DVT mit ca. 1g MDMA und ein DVT mit ca. 4,8g Amphetamin. In einem Glas auf dem Tresen wurden ca. 57g Marihuana sichergestellt, verpackt in ein Stück Plastikfolie weiter ca. 7,75g/n Kokain. In einem Karton unter dem Tresen fanden sich 104 DVT mit insgesamt ca. 103g MDMA, in einem weiteren Karton befand sich eine Vielzahl leerer DVT. In einer violetten Plastikdose wurde ein DVT mit 12 Stück Ecstasy-Tabletten („B.“), ein DVT mit 26 Stück Ecstasy-Tabletten, zwei DVT mit je zwei Ecstasy-Tabletten, 25 DVT mit insgesamt ca. 19g MDMA, elf DVT mit insgesamt ca. 7,3g Ketamin, 1 DVT mit sieben Ecstasy-Tabletten, ein DVT mit acht Ecstasy-Tabletten, ein DVT mit elf Ecstasy-Tabletten sowie ein DVT mit ca. 23g Ecstasy-Tabletten gefunden. Zudem wurden in einem auf der Theke stehenden Glas elf Eppendorfgefäße mit insgesamt ca. 10g Ketamin gefunden. In einem weiteren Karton unter der Theke befand sich ein DVT mit der Aufschrift „EMMA" und ca. 155g MDMA. In einem Karton, der auf einem Mischpult auf der Theke stand, fanden sich eine leere 30ml Ampulle und ein DVT mit einem Gramm MDMA, in einem weiteren Karton (Aufschrift: „MM4 Neu“) lagerten 32 DVT mit insgesamt ca. 34g 4MMC. Des Weiteren befanden sich auf der Theke im Wohnzimmer ein Glas mit ca. 180g 2CB-Tabletten und eine Druckverschlusstüte mit weiteren ca. 18g 2CB-Tabletten. Schließlich wurden auf der Theke noch zwei Feinwaagen, drei Mobiltelefone sowie in einem Trinkbecher 540 Euro Bargeld gefunden. In zwei Regalen an der Wand hinter der Theke im Wohnzimmer fand sich eine blaue Plastikdose mit zwei Blistern mit Tabletten („Medikinet“ und „U.“) sowie ca. 3,8g Ketamin, acht Gläser mit insgesamt ca. 214g Marihuana, ein DVT mit ca. 4g Kokain und zwei DVT mit insgesamt ca. 12,3g Haschisch. Im Sofakasten im Wohnzimmer wurden neben den bereits beschriebenen Substanzen weiter sichergestellt ein Plastikbeutel mit ca. 150g 2MMC, elf Blister mit je zehn Tabletten Tilidin, eine blaue Plastikdose mit leerem Verpackungsmaterial, einem DVT mit ca. 1,1g MDMA, einem Eppendorfgefäß mit ca. 0,78g Kokain und einem DVT mit ca. 0,38g MDMA sowie schließlich ein Plastikbeutel mit 95 Tabletten „A.“, 70 Tabletten „U.“, 26 Tabletten „W.“, 41 Tabletten „M.“ und 15 Tabletten „O.“. Zudem fand sich dort ein Vakuumiergerät. Im Getränkekühlschrank im Wohnzimmer wurden drei Plastikflaschen zu je 0,5 Liter mit dem Reinigungsmittel IW. J.-UM., ein Kanister mit Resten von Reinigungsmitteln, zwei Ampullen mit jeweils 30ml GBL und ein DVT mit ca. 7,58g Amphetamin sichergestellt. In der Küche fanden sich in einem Hängeschrank über dem Herd zwei Gläser und ein Plastikbeutel mit insgesamt ca. 2.630g Ketamin und im Kühlschrank in einer mintgrünen Plastikdose zwei DVT mit weiteren ca. 157g Amphetamin sowie in einem Stück Plastikfolie verpackt drei Streifen mit insgesamt 75 Konsumeinheiten LSD. In einem Sideboard im Flur der Wohnung fand sich eine Plastikdose mit der Aufschrift „Boli“, darin sieben Ecstasy-Tabletten, zwei DVT mit insgesamt ca. 2g MDMA, vier Eppendorfgefäße und vier DVT mit insgesamt ca. 6,05g Ketamin und zwei Eppendorfgefäße mit ca. 1,07g Kokain. In der Lieferbox „Y.“ im Keller wurden neben den bereits genannten Substanzen noch 433 Eppendorfgefäße mit insgesamt ca. 454,5g Ketamin sichergestellt. b) In dem im Schlafzimmer aufgestellten Klimagerät wurden in einem Umschlag 19.050 Euro in bar sowie in einem weiteren Umschlag drei Goldketten (Punzierung 925, 585, 275), zwei Goldringe (Punzierung 585, 333) und zwei Goldarmbänder (Punzierung 925 und 585) gefunden. In einer Dose in der Schublade eines Sideboards fanden sich zudem 652,83 Euro in Münzgeld. Auf dem Schreibtisch fanden sich die Zulassungsbescheinigungen Teil 2 für drei Pkw und ein Motorrad sowie 820 Euro in bar in einem Trinkbecher. In einer Schublade des Schreibtischs wurden ein Plastikbeutel mit ca. 5,27g Kokain sowie ein Vakuumbeutel mit ca. 3,89g Ketamin in einem Stück Alufolie gefunden. c) Seinen eigenen Konsumbedarf an Kokain und Ketamin deckte der Angeklagte aus den weiteren in der Wohnung gefundenen Mengen, hinsichtlich derer das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt wurde. 4. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handels einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB. 5. Der Angeklagte machte in den Beschuldigtenvernehmungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 gegenüber den Zeugen KHK XJ. und KOK WZ., wobei der Zeuge WZ. nur bei der Vernehmung am 00.00.0000 anwesend war, umfangreiche Angaben zu seinem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und insbesondere auch zu seinen Lieferanten. Hierbei nannte der Angeklagte einen UA. ZX., einen „PH.“ bzw. „LU.“, einen EN. HW., einen „DP.“, einen „E.“, einen „EN.“, der von der Polizei als EN. UB. identifiziert werden konnte und seinen früheren Vermieter, einen HM. MV. MZ.. Die Personen „PH.“ bzw. „LU.“, „DP.“ und „E.“ konnten bislang nicht identifiziert werden, auch zu dem MZ. konnten keine relevanten Ergebnisse ermittelt werden. Bei der Durchsuchung der Wohnung des ZX., die aufgrund der Angaben des Angeklagten und der daraufhin initiierten kurzfristigen Observation der Anschrift, bei der Verkaufshandlungen festgestellt werden konnten, durchgeführt wurde, wurden etwa 50g Marihuana und 7g Kokain sichergestellt. Bei der ebenfalls aufgrund der Angaben des Angeklagten durchgeführten Durchsuchung bei dem EN. HW. wurden ca. 85g Amphetamin sowie Ketamin und Ecstasy-Tabletten sichergestellt. Bei einer bereits vor der ersten Vernehmung des Angeklagten erfolgten Durchsuchung bei dem EN. UB. waren ungefähr 4,5kg Marihuana sowie Ecstasy-Tabletten, Amphetamin und 90g Kokain sichergestellt worden. III. Beweiswürdigung 1. Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung durch eine Erklärung seines Verteidigers eingelassen, die er sich zu eigen gemacht hat. Diese hat er dann im Laufe der Verhandlung selbstständig und auf Rückfragen der Kammer ergänzt, spezifiziert und korrigiert. Seine Angaben sind dabei trotz intensiver Nachfragen teilweise vage geblieben, insbesondere zu Einkaufs- und Verkaufspreisen und zum Teil auch bezüglich der umgesetzten Mengen. a) Danach hat er zunächst über seinen Verteidiger erklärt, den Tatvorwurf grundsätzlich den äußeren Umständen nach einräumen zu wollen und ausgeführt, die sichergestellten Mengen Betäubungsmittel und Substanzen, die dem NpSG oder dem AMG unterfallen, im Besitz gehabt zu haben und auch damit Handel getrieben zu haben. b) Der Angeklagte hat dann weiter angegeben, mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wegen seiner Privatinsolvenz begonnen zu haben. Nachdem er als stiller Teilhaber etwa 35.000 Euro aus seinem eigenem Vermögen und noch einmal 100.000 Euro aus einem Bankdarlehen erfolglos in ein Restaurant investiert habe und deswegen in eigene wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, sei er in eine tiefe Lebenskrise gestürzt. Daraufhin habe er den ZX. beim Schachspielen am CI.-straße in L. kennengelernt. Dieser habe ihn gefragt, ob er mit dem Verkauf von Drogen Geld verdienen wolle. Er habe dem Vorschlag zugestimmt und sei zunächst wie ein „Läufer“ gewesen. Er habe zunächst Drogen vom ZX. erhalten, welcher dann Kunden zum Angeklagten geschickt habe. Einen Teil des Erlöses habe er behalten dürfen, das wären so ca. 200 Euro im Monat gewesen. Begonnen habe er dabei mit Kleinmengen von ca. 2g Marihuana und Ecstasy. Zu diesem Zeitpunkt seien die Preise noch vom ZX. festgelegt gewesen. Ab einem gewissen Zeitpunkt, den er nicht mehr genau bestimmen könne, habe er die Preise auch selbst bestimmen dürfen, wobei er sich mangels besserer Kenntnis an den Preisen orientiert habe, die ihm von den Lieferanten genannt worden seien. Im Verlauf habe er nacheinander, mit gewissen zeitlichen Überschneidungen, verschiedene Lieferanten gehabt, von denen er immer größere Mengen bezogen habe, die er sodann umgesetzt habe. So sei er von „PH.“ bzw. „LU.“, EN. HW., EN. UB., „DP.“, dem MZ. und zuletzt von „E.“ beliefert worden. So stammen alle in seiner Wohnung und im Keller sichergestellten Substanzen von dem „E.“, ausgenommen nur das Mephedron, dieses habe er von EN. UB. bezogen. Sein letzter Lieferant „E.“ habe auch einen Schlüssel für den Keller des Angeklagten gehabt und dort in den Boxen der Essenslieferanten Drogen gelagert. Ein Teil der dort gelagerten Drogen sei unmittelbar für den Angeklagten und seinen eigenen Verkauf bestimmt gewesen. Der verbliebene Teil sei vom „E.“ gewesen. Nachdem er dazu zunächst angegeben hatte, der „E.“ habe die Betäubungsmittel nur dort gelagert, wofür er eine Entlohnung bekommen habe, hat er auf Nachfrage und Vorhalt des Fundes der ca. 130g Kokain im Sofakasten des Wohnzimmers dann angegeben, er habe sich auch an dem Teil von „E.“ jederzeit bedienen dürfen, um auch diesen Teil zu veräußern. Die ca. 130g Kokain seien ein Beispiel dafür, das Glas mit dem Kokain sei nur deswegen in der Wohnung gewesen, weil er kurz zuvor Kokain an einen Kunden des „E.“ verkauft und es noch nicht wieder in den Keller zurückgebracht habe. Für den Verkauf der dem „E.“ gehörenden Drogen habe er dann auch einen Obolus in Form von Geld oder in Drogen bekommen, so habe er etwa pro 10g verkauftem Kokain 1g als Bezahlung erhalten. Die Menge, die er unmittelbar erworben habe, habe er immer durch Vorkasse begleichen müssen. Die Essenslieferantenkisten mit den Betäubungsmitteln habe der „E.“ immer eigenständig dort gelagert. Hierzu habe „E.“ sie in unterschiedlichen Intervallen kontrolliert, überprüft, was entnommen worden sei, und habe die Kisten sodann im Keller des Angeklagten neu bestückt und deponiert. Wie lange sich die jeweiligen bestückten Kisten in seinem Keller befunden haben, könne der Angeklagte nicht sagen. Der Angeklagte hat weiter angegeben, er habe bei dem „E.“ selbst etwa fünf bis sechs Mal 5-8g Kokain bezogen. Diese habe er für 50 Euro je Gramm gekauft und dann für 60 bis 70 Euro je Gramm an seine Kunden verkauft. Aus den Mengen von „E.“ habe er in einem Zeitraum von maximal fünf Monaten, so lange habe etwa die Kooperation bis zur Durchsuchung mit ihm angedauert, drei bis vier Mal 2-10g Kokain verkauft. Hinsichtlich Amphetamin, MDMA, Ecstasy-Tabletten und Marihuana sei es jeweils vergleichbar abgelaufen. Insgesamt habe er mit seinen eigenen Abnehmern etwa 150 Euro Umsatz pro Woche gehabt, er habe nur seinen Eigenbedarf an Kokain und Ketamin decken wollen. Konkreter hat er sich zu den Preisen und umgesetzten Menge auch auf mehrfache Nachfrage nicht geäußert. Auch mit den anderen, vorherigen Lieferanten sei es ähnlich abgelaufen. Die anderen Lieferanten hätten die Mengen bei ihm in der Wohnung gelagert, die er für die habe verkaufen können. Im Anschluss sei dann verkaufsabhängig verrechnet worden. Die Verkaufspreise habe er frei bestimmen könne, habe sich aber, weil er es nicht besser wusste, an den Vorgaben der Lieferanten orientiert. Zu der im Schlafzimmer gefundenen Schusswaffe hat der Angeklagte sich eingelassen, er habe diese zur Verteidigung erworben, da er im Februar 2023 von drei „Südländern“ in seiner Wohnung überfallen worden sei. Unter vorgehaltener Waffe seien ihm Bargeld und Schmuck, aber keine Betäubungsmittel, entwendet worden. Er sei dabei durch Schläge schwer verletzt worden und leide seitdem unter Panikattacken. Daraufhin habe jemand ihm geraten, sich eine Waffe zu besorgen. Die Waffe nebst Munition habe er dann für 2.000 bis 2.500 Euro gekauft, wobei er gewusst habe, dass es sich um eine funktionstüchtige Waffe handele. Am ersten Hauptverhandlungstag hat er weiter angegeben, er habe dann aber gemerkt, dass er sie ohnehin nicht benutzen würde und habe sie dann ungeladen mithilfe einer Trittleiter so auf den Kleiderschrank gelegt, dass er sie ohne Trittleiter, welche in der Küche gelagert gewesen sei, nicht habe erreichen können. Als dann die Polizei bei der Durchsuchung in die Wohnung eingedrungen sei, sei er aufgrund seiner Vorerfahrungen aus dem Überfall, in Panik geraten und von einem weiteren Überfall ausgegangen. Nur deswegen habe er die, von ihm nicht als solche erkannten, Polizeibeamten angegriffen. Er habe dabei nicht versucht, an die Waffe zu gelangen. Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte durch eine weitere Verteidigererklärung eingeräumt, dass er die Waffe, anders als zuvor behauptet, auch ohne Trittleiter jederzeit hätte erreichen können. Die Nachfrage, warum die Waffe unmittelbar an der vorderen Kante des Schranks gelegen habe und nicht etwa mehr zur Wand hin, hat er nicht beantwortet. Ferner hat er angegeben, dass er mit den Betäubungsmitteln, die er für „E.“ verkauft habe ca. 400 bis 800 Euro Umsatz pro Woche gemacht habe. 6.000 bis 7.000 Euro der bei ihm aufgefundenen Bargeldsumme habe er an den „E.“ abgegeben müssen. Diese stamme aus dem Verkauf von ca. 3-3 ½ Monaten. Nachdem er zunächst angegeben hatte, dass er in den immer größeren Verkauf „so reingerutscht“ wäre, hat er ebenfalls am zweiten Hauptverhandlungstag dann angegeben, dass die weiteren Lieferanten ihm vorgeschlagen/ vorgestellt worden seien, da er aufgrund von wachsender Nachfrage seiner Kunden, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Betäubungsmittel oder andere Substanzen, auf der Suche nach Lieferanten war, die ihn mit Stoffen versorgen konnten, die der ZX. und dann sukzessive der jeweilige Lieferanten nicht liefern konnte. So sei sein Geschäft, ebenso wie das Kaliber seiner Lieferanten, stetig gewachsen. Der bei dem Angeklagten aufgefundene Schmuck sei persönlicher Schmuck. Dabei handele es sich u.a. bei einem Ring um einen Verlobungsring, eine Halskette sei die Kette seiner Lebensgefährtin, die andere gehöre ihm. Das Bargeld stamme zu großen Teilen noch aus dem Verkauf seines Mobiliars aus der Zeit vor der Insolvenz, den PKW MH. habe er nur für einen guten Freund gekauft, auf den dieser auch angemeldet wurde. Hierzu habe er eigenes Bargeld verwendet, welches der Halter ihm zzgl. 300 Euro Aufwandsentschädigung sofort zurückgezahlt habe. 2. Die Überzeugung der Kammer beruht hinsichtlich des unter den Ziffern II. 1. und 3 festgestellten Sachverhalts auf folgenden Überlegungen: a) Die unter Ziffer II. 1 getroffenen Feststellungen zu den Fundorten der unterschiedlichen Betäubungsmittel gehen zurück auf den Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000, die Asservatenliste, die bei der Durchsuchung sowie die bei der Asservatenauswertung gefertigten Lichtbilder, aus denen die einzelnen Fundorte sichtbar werden, den vorläufigen Sichtungsvermerk vom 00.00.0000, aus dem sich die Fundorte sowie die Nettogewichte nach der polizeilichen Verwiegung ergeben, sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. HB. vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000, aus dem sich die Art der Droge, das Nettogewicht, der Wirkstoffgehalt sowie die Wirkstoffmenge ergeben. Die unter Ziffer II. 3. getroffenen Feststellungen zu den Substanzmengen, hinsichtlich derer das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, gehen zurück auf den Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000, die in der Wohnung gefertigten Lichtbilder, die Asservatenliste, den Vermerk „Fortsetzung Asservatensichtung“ und die Aussagen der bei der Durchsuchung beteiligten Zeugen POK CT. und POK KV. sowie des Zeugen KHK XJ., der die ergänzende Asservatensichtung vorgenommen hat. Danach sind an den festgestellten Fundorten die dargestellten Mengen an Substanzen mit dem ausgewiesenen Nettogewicht sichergestellt worden, wobei die Substanzart von KHK XJ. ausweislich des Vermerks „Fortsetzung Asservatensichtung“ mittels ESE-Schnelltest bzw. Raman-Spektrometer sowie – falls vorhanden – anhand der Beschriftung der DVT oder sonstigen Behältnissen vorgenommen wurde. Die Verwiegung erfolgte mittels einer ungeeichten Digital-Waage. Die Kammer verkennt nicht, dass das Nettogewicht daher im Einzelfall etwas zu hoch bestimmt worden sein dürfte, hat von einer Nachverwiegung ebenso wie von einer Wirkstoffbestimmung indes Abstand genommen, da gewisse Abweichungen bei den Nettogewichten angesichts der Beschränkung des Verfahrens insoweit nach § 154a Abs. 2 StPO nicht von Relevanz sind. Aus der Asservatenliste, dem Durchsuchungsbericht und den dazu gefertigten Lichtbildern ergeben sich auch die Fundorte des Bargeldes, des Goldschmucks, der Feinwaagen und des Vakuumiergeräts. b) Der Umfang der in der Wohnung vorrätig gehaltenen Substanzen und die, auch nach der Einschätzung der Zeugen POK CT. und POK KV., als Verkaufstheke gestaltete Theke im Wohnzimmer sprechen schon sehr deutlich für ganz erhebliche Handelsaktivitäten des Angeklagten, der in der Wohnung an unterschiedlichsten Stellen, abgesehen von Heroin, alle gängigen Betäubungsmittel und zudem Medikamente, synthetische Amphetamine und GBL lagerte. Die Zeugen POK CT. und POK KV. haben unabhängig voneinander angegeben, man habe hinsehen können, wo man gewollt habe, man habe überall Drogen gefunden, derartiges sei ihnen trotz des langjährigen Einsatzes in einem auf Drogenkriminalität spezialisierten Einsatztrupp selten untergekommen. Mit den von dem Angeklagten angegebenen, sehr überschaubaren Umsätzen lässt sich diese in der Wohnung betriebene Vorratshaltung nicht in Einklang bringen, auch wenn ein gewisser, angesichts des geringen Konsums aber auch kleiner, Teil der sichergestellten Substanzen von möglicherweise 5g Kokain und Ketamin, zum Eigenkonsum bestimmt war. Für eine ganz erhebliche Handelstätigkeit des Angeklagten spricht auch, dass die Zeugen POK CT. und POK KV., so wie es auch in der Strafanzeige vom 00.00.0000 festgehalten ist, glaubhaft bekundet haben, es sei vor der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten zwischen etwa 00:00 Uhr und 00:00 Uhr eine kurzfristige Observation der Anschrift durchgeführt worden. Bei dieser habe man zwei Personen beim Betreten und kurze Zeit später Verlassen der Anschrift bemerkt und später kontrolliert, die Herren QT. und YB., die beide Betäubungsmittel bei sich geführt und angegeben hätten, dieses soeben in der Anschrift des Angeklagten erworben zu haben. Im Falle von Herrn QT. habe es sich um 10g Amphetamin zu je fünf Euro je Gramm und 6g 3MMC für insgesamt 200 Euro, bei Herrn YB. um Amphetamin für 150 Euro gehandelt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die beiden die Drogen bei dem Angeklagten erworben hatten. Alleine in diesen etwa 2 ½ Stunden hatte der Angeklagte daher einen Umsatz von 350 Euro erzielt. Für eine ausgeprägte Handelstätigkeit sprechen zudem die in der Wohnung gefundenen Bargeldbeträge, welche sich auf insgesamt 21.062,88 Euro belaufen. Beschränkt auf einen Betrag von 6.000 bis 7.000 Euro hatte der Angeklagte eingeräumt, dass dieser aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stamme. Hierbei gab er an, dass die Summe einer Verkaufstätigkeit von 3 bis 3 ½ Monaten entsprochen haben soll. Dieses Geld habe er dem „E.“ zurückgeben müssen. Die Angaben, die der Angeklagte dazu machte sind jedoch nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verkaufserlöse über drei Monate nicht vom „E.“ abgeholt wurden, obwohl die Kooperation zwischen ihm und dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Durchsuchung erst ca. 5 Monate angedauert haben soll. Soweit er dazu angegeben hat, für „E.“ sei der Verkauf über ihn unbedeutend gewesen, fügt sich dies nicht zu den doch erheblichen Mengen alleine an Kokain, die er vorrätig hatte. Ferner bewahrte der Angeklagte ca. 1.300 Euro in bar in Trinkbechern auf, die teilweise auf der durch die Zeugen POK CT. und POK KV. als Verkaufstheke bezeichneten Theke im Wohnzimmer standen. Es ist dabei nicht erkennbar, wie der Angeklagte aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage diese Summen aus legalen Einkünften erlangt haben sollte. Der Angeklagte war hoch verschuldet. So hatte er zuvor zur Finanzierung eines Restaurants, welches durch die Corona-Pandemie ohne Erfolg blieb, insbesondere ein Bankdarlehen in Höhe von ca. 100.000 Euro aufgenommen. Aufgrund dessen war er in die Privatinsolvenz geraten und hatte gerade – so seine Einlassung – mit dem Drogenverkauf begonnen, um überhaupt noch die Miete und seinen Lebensunterhalt zahlen zu können. Zu diesem Bild fügt sich auch, dass er nach seiner Vorverurteilung 2022 in einer Filiale von X. C. in I. zwei Rücksäcke im Gesamtwert von 539,98 Euro entwendete, um diese – so seine Einlassung, nach der es sich aber nur um einen Rucksack gehandelt habe – zur Absicherung der Miete weiterzuverkaufen. In diesem Kontext ist auch nicht überzeugend, dass der Angeklagte nach Eintritt in die Privatinsolvenz und der darauffolgenden Auflösung seiner vorherigen Wohnung bis zu ca. 15.000 Euro durch den Verkauf seines Mobiliars erwirtschaftet und bis zur Durchsuchung angespart haben soll. Damit hätte er zumindest seine Miete von 1.200 Euro noch für ein ganzes Jahr abdecken können. Dies passt dann auch nicht dazu, dass er sich in einer solchen finanziellen Not befunden hätte, dass er schon in April 2022 zum Diebstahl und sodann Mitte 2022 zum Betäubungsmittelverkauf übergehen habe müssen. Letztlich fügt sich zum umfangreichen Handeltreiben auch, dass sich die Barsummen teilweise unmittelbar auf der Verkaufstheke befanden, was eine Herkunft aus Drogenverkäufen nahelegt. Das Versteck eines Großteils des Bargelds im Klimagerät im Schlafzimmer weist ebenfalls auf eine rechtswidrige Herkunft des Geldes hin. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Angeklagte kurz zuvor überfallen wurde und seine Privatinsolvenz es ebenfalls unmöglich machte, größere Summen auf Bankkonten zu lagern. Dennoch fügt sich die Auffindesituation auch mit den übrigen Feststellungen zu einem eindeutigen Bild. Ebenso ist nicht plausibel, dass der Pkw Ss. MH. durch den Angeklagten nur für einen Freund, der in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halter eingetragen wurde, gekauft wurde, und daher ein Großteil des gefundenen Bargelds stammte. Bei der Durchsuchung wurde ein Kaufvertrag vom 00.00.0000 gefunden. Als Käufer ist dort der Angeklagte eingetragen. Der Angeklagte hatte hierzu dargelegt, er habe das Auto nur für den eingetragenen Halter, welcher aus GL. stamme und deswegen nicht selber das Fahrzeug in VY. habe abholen können, gekauft und es diesem direkt weiterverkauft. Hierfür habe er eine Aufwandsentschädigung von 300 Euro erhalten. Dabei überzeugt nicht, dass das Geld hier nur hin und her gezahlt worden sein soll. Zum einen wurde das Fahrzeug durch den in der Privatinsolvenz befindlichen Angeklagten in bar gezahlt und zum anderen hätte ein Freundschaftsdienst, wie es der Angeklagte erklärt hat, keinen Zwischenerwerb durch ihn erfordert. Auch ohne juristische Vorbildung liegt in einem solchen Fall ein Auftreten für den eigentlichen Erwerber viel näher. Zudem ist auch nicht erklärbar, warum der eingetragene Halter zwar das Fahrzeug abholen und bei dem Angeklagten bezahlen, aber die Zulassungsbescheinigung beim Angeklagten liegen lassen sollte. Auch die tatsächliche Eintragung des Dritten in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halter zeichnet kein anderes Bild. Der Angeklagte konnte aufgrund seiner Privatinsolvenz keine größeren Wertgegenstände im eigenen Namen besitzen, sodass es äußerst naheliegt, dass die Eintragung eines Dritten nur deshalb erfolgte, um das Fahrzeug nicht der Gläubigermasse zuzuführen. Entsprechend war auch ein weiteres auf denselben Dritten angemeldetes Fahrzeug, ein MCC Smart bei dem Angeklagten inklusive Zulassungsbescheinigung und Schlüssel aufgefunden worden, was ebenfalls für eine tatsächliche Zuordnung der Fahrzeuge zum Angeklagten spricht. Zumal es auch nicht fernliegt, dass der Dritte als guter langjähriger Freund bereit wäre, eine solche Konstellation mitzutragen. c) Der Angeklagte verfügte in der Wohnung zudem über mehrere Feinwaagen und Handys, ein Vakuumiergerät und diverses Verpackungsmaterial, mithin alles für einen schwunghaften Betäubungsmittelhandel. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass der Angeklagte auch den Teil der Betäubungsmittel, den er nicht zuvor von „E.“ erworben hatte, eigenständig verpackte und portionierte. d) Zudem ist die Einlassung des Angeklagten zu den Verkäufen für die Lieferanten, zuletzt den „E.“, nicht vollständig plausibel. Auch nach intensiven Rückfragen und Vorhalten der Kammer hat der Angeklagte nicht darstellen können, wie die Abrechnung zwischen ihm und „E.“ hätte belastbar erfolgen sollte. Die Kammer ist überzeugt davon, dass er – auch damit – versucht hat, den Umfang seiner Verkäufe herunterzuspielen. Er hat angegeben, er habe nicht gewusst, wie viele Betäubungsmittel im Keller gelagert gewesen seien. Der „E.“ habe einfach immer mal wieder die Kisten aus dem Keller geholt, abgewogen und dann danach abgerechnet. Es erschließt sich dann aber nicht, wie der Angeklagte überprüfen hätte können, ob korrekt abgerechnet werde, bzw. ob der „E.“ ihm die richtige Menge als verkauft abzog. Das erscheint bei einer Kooperation, die alleine auf die Gewinnung wirtschaftlicher Vorteile in gewerbsmäßigem Umfang gerichtet ist und insbesondere für einen Angeklagten, der zuvor als stiller Gesellschafter hohe Summen investiert hatte und nach eigenen Angaben äußert gewissenhaft und strukturiert mit Geld umgeht, kaum überzeugend. Die behauptete Vorgehensweise ist auch aus anderen Gründen unplausibel. So schickte der „E.“ danach dem Angeklagten Kunden, ohne mit Sicherheit zu wissen, ob der Angeklagte die gewünschten Betäubungsmittel überhaupt noch vorrätig hatte, schließlich konnte der Angeklagte sich jederzeit auch für eigene Kunden an dem Vorrat bedienen. Zudem konnte die vom Angeklagten beschriebene Abrechnung auch nicht zuverlässig funktionieren. Danach sei der „E.“ irgendwann gekommen und habe den Inhalt kontrolliert. Der Angeklagte aber hatte teilweise Mengen des „E.“ – jedenfalls das gefundene Glas mit 133g Kokain- noch in der Wohnung. Dann aber hätte der Angeklagte teilweise Mengen, die nur durch Zufall bei den völlig unregelmäßigen Überprüfungen nicht in der Kiste gelagert waren, ebenso bezahlen müssen, ohne diese tatsächlich verkauft zu haben. Unplausibel ist schließlich auch der behauptete lange Zeitraum, in dem „E.“ das von dem Angeklagten eingenommene Geld nicht abgeholt haben soll. e) Die Kammer hat in der Gesamtschau keinen Zweifel, dass sämtliche unter Ziffer II.1 genannten Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten vorgesehen waren und dort nicht nur für bzw. durch einen Dritten gelagert wurden. Dafür sprechen neben den zuvor genannten Unklarheiten in den Darstellungen des Angeklagten auch seine Angaben nach der Festnahme am 00.00.0000. Zwar hat er bereits nach der Festnahme gegenüber der Zeugin PKin PS., was diese in ihrer Aussage bestätigt hat, von der Existenz eines Auftraggebers bzw. „Bosses“ gesprochen hat. Dies deutet daraufhin, dass es sich nicht gänzlich um das reguläre und vollständige eigenständige Ankaufs- und Verkaufsgeschäft gehandelt hat. Andererseits hat er in der Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000, wie KHK XJ. und KOK WZ. als Vernehmungsbeamte geschildert haben, angegeben, er habe vom ZX. nach einiger Zeit ein Kilo Amphetamin, 1.000 Ecstasy-Tabletten und 100-300g Marihuana bekommen und auf Frage bestätigt, er sei in größeren Mengen beliefert worden und habe dann selbst sehen müssen, wie er diese Menge verkaufe. In der Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000 hat er dann weiter angegeben, er habe das eingenommene Geld immer „reinvestiert“ und „immer wieder Neues geholt“, sich also aktiv neue Betäubungsmittel beschafft. Von einer reinen Lagertätigkeit ist nicht die Rede, die Angaben deute vielmehr ebenfalls auf umfangreiche Handelsaktivitäten hin. Diese betreffen auch die von dem „E.“ stammenden Mengen im Keller, denn auch auf diese konnte er uneingeschränkt zugreifen, um sie auch für sich gewinnbringend zu veräußern. f) Seinen eher geringen Eigenbedarf an Kokain und Ketamin bezog der Angeklagte zur Überzeugung aus den Mengen, wegen derer das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt wurde (II.3.). Insgesamt wurden in der Wohnung des Angeklagten weitere ausreichend große Mengen Kokain und Ketamin gefunden, die geeignet waren, den Eigenbedarf des Angeklagten zu decken. 3. In Bezug auf die gefundene Schusswaffe gehen die Feststellungen auf folgende Überlegungen zurück: a) Es steht anhand des Untersuchungsberichts des Polizeipräsidiums Köln vom 00.00.0000 sowie der waffenrechtlichen Beurteilungen vom 00.00.0000 fest, dass es sich bei der gefundenen Waffe um eine scharfe, funktionstüchtige Schusswaffe mit 25 Schuss passender Munition handelt, mit der ausweislich des Untersuchungsberichts vom 00.00.0000 störungsfrei geschossen werden konnte. b) Die Auffindesituation wurde von POK CT. glaubhaft im Sinne der unter Ziffer II. 2. getroffenen Feststellungen geschildert. Diese Feststellungen werden ferner getragen von dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000 und den dazu gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Darauf ist sowohl der Auffindezustand der Waffe mit der Munition zusammen eingepackt in einer weißen, transparenten Plastiktüte als auch der Auffindeort an der vorderen rechten, der Tür zum Schlafzimmer abgewendeten, Ecke des Kleiderschranks erkennbar. POK CT. hat auch in Übereinstimmung mit dem dazu gefertigten Vermerk vom 00.00.0000 geschildert, dass die Waffe ungeladen war, aber mit eingeführtem Magazin und nicht gesichert gelagert war. Er hat auch geschildert, dass die Waffe mit der Patronenschachtel in einer Zip-Tüte aufbewahrt wurde, wobei er nicht mehr sagen könne, ob der Zipper geschlossen war oder nicht. Die Tüte habe sich an der vorderen Kante des Kleiderschranks befunden. Seine Schilderung fügt sich insgesamt zu der auf den dazu gefertigten Lichtbildern erkennbaren Auffindesituation. Anhand der Größe der Wohnung, die POK KV. auf 60-70qm geschätzt hat, was sich wiederum zu den Lichtbildern und der Übersichtsskizze fügt, war die Waffe an ihrem Aufbewahrungsort von jedem Platz in der Wohnung aus mit wenigen Schritten erreichbar. c) Die Waffe war griffbereit. Die Zeugen POK CT. und POK KV., der den Aufbewahrungsort ebenfalls wahrgenommen hatte, haben übereinstimmend angegeben, dass die Tüte mit der Waffe ihrer Einschätzung nach vom Boden aus für jemanden mit der Statur des Angeklagten, zu erreichen gewesen wäre. Dieser ist nach eigenen Angaben 1,89m oder 1,90m groß, die Zeugen hatten ihn auf 1,85m bis 1,90m geschätzt. Der Kleiderschrank ist nach Angaben des Angeklagten etwa 2,35m hoch, was zu der auf den Lichtbildern erkennbaren Höhe des Schlafzimmers und der erkennbaren Türrahmen passt. Damit war die Tüte für den Angeklagten jedenfalls mit einem Sprung oder durch ein Hochrecken eines Arms jederzeit erreichbar, da sie unmittelbar an der vorderen Kante des Schranks lag, wobei der POK CT. angegeben hat, dass das in der Akte befindliche Lichtbild die Auffindesituation widerspiegele. Schließlich hat auch der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag eingeräumt, dass er die Waffe ohne weitere Hilfsmittel jederzeit auf dem Kleiderschrank habe erreichen können. Diese Einlassung ist auch glaubhaft. Sie deckt sich mit den früheren Aussagen des Angeklagten gegenüber den Zeugen POK KV. und CT. und der PKin PS.. Gegenüber POK KV. hatte er nach der Durchsuchung angegeben, was auch der POK CT. bestätigt hat und in der Strafanzeige festgehalten ist, er habe nur einen gefährlichen Gegenstand in der Wohnung, eben jene Schusswaffe „im Kleiderschrank“, die zwar ungeladen sei und die er nie angefasst habe, die er aber brauche um sich zu schützen. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er sie brauche, um den Verkauf von Betäubungsmitteln abzusichern. Davon, dass er sie so deponierte, dass er sie nicht ohne Hilfsmittel erreichen könne, war dort ebenso wie gegenüber PKin PS., keine Rede. Gegenüber PKin PS., nach der glaubhaften Angabe der Zeugin und nach dem von ihr gefertigten Bericht vom 00.00.0000, gab er ferner während der Rückfahrt von der Klinik, in der er wegen der bei der Festnahme aufgrund seiner anfänglichen Widerstandshandlungen erlittenen Verletzungen behandelt worden war, an, er sei überfallen worden und man habe ihm seinen gesamten Vorrat an Betäubungsmitteln und sein Bargeld entwendet. Sein Auftraggeber, die Zeugin meinte, er habe „Boss“ gesagt, habe ihm daher eine Schusswaffe zur Verteidigung übergeben. In der Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000 wurde dann, wie sich aus der Aussage von KHK XJ. ergibt, erstmals vom Verteidiger des Angeklagten geäußert, er habe die Waffe nur mit Hilfe einer Trittleiter erreichen können und er habe die Waffe unabhängig vom Betäubungsmittelgeschäft besorgt, um seine Person zu schützen. Diese erstmalige Einlassung hingegen war schon nicht plausibel, denn wenn er sich schützen wollte, musste er zwangsläufig in kurzer Zeit an die Waffe kommen können. d) Die Waffe war auch binnen weniger Sekunden mit wenigstens einer Patrone schussbereit zu machen. Die Munition war in derselben Tüte, wie die Waffe gelagert und war damit ebenso unmittelbar griffbereit. Zudem haben die Zeugen POK CT. und POK KV. übereinstimmend angegeben, dass sie geschätzt vielleicht 15 Sekunden benötigen würden, um die Waffe aus der Tüte zu nehmen und mit einer Patrone zu laden, womit die Waffe sofort einsatzbereit wäre. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte sicher nicht so geübt im Umgang mit Schusswaffen ist, wie die beiden Polizeibeamten, handelt es sich doch um einen einfachen Vorgang (Auswerfen des Magazins, Hineindrücken einer Patrone in das Magazin, Einführen des Magazins) den auch ein Laie in wenig längerer Zeit bewältigen kann. Zudem ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich mit der Bedienung der Waffe vertraut gemacht hatte, nachdem er diese aus dem konkreten Anlass eines Überfalls auf sich, der ihn sehr verstört hatte, für einen erheblichen Preis von mindestens 2.000 Euro erworben hatte. e) Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Schusswaffe weiterhin zur Verletzung von Personen bestimmt hatte. Er hatte sie griffbereit aufbewahrt und gerade nicht an eine Stelle gelegt, die er nicht ohne weiteres erreichen konnte und an der sie ihm nicht jederzeit ohne weiteres zur Verfügung gestanden hätte. Aufgrund des Aufbewahrungsortes diente sie auch erkennbar keinem anderen Zweck, etwa zur Dekoration. Die Kammer übersieht nicht, dass sie nicht geladen war, dennoch war sie auch wegen der am selben Ort gelagerten Munition binnen weniger Sekunden schussbereit zu machen war. 4. Die unter Ziffer I. 5. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu seinem Werdegang, und daneben auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 sowie den aus der Vorstrafakte verlesenen Unterlagen. Aus diesen ergibt sich auch, dass die Geldstrafe aus der Verurteilung vom 00.00.0000 seit dem 00.00.0000 vollständig gezahlt ist. 5. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB war. Anhaltspunkte für eine auch nur Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit außerhalb des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten haben nicht vorgelegen. Weder aus seiner Vorgeschichte noch dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, gibt es Anhaltspunkte für eine psychotische Störung, eine hirnorganische Problematik, eine Intelligenzminderung oder eine Persönlichkeitsstörung, was auch der Sachverständige Dr. FK., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, bestätigt hat. In Bezug auf den Konsum wiederum ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte im Verlauf des länger gestreckten Tatzeitraums, der mit dem Erwerb der Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs begann, in einem für ihn außergewöhnlichen Maße berauscht gewesen wäre, ebenso wenig ist von einem Handeln unter akuten Entzugserscheinungen oder Angst davor auszugehen, eine Persönlichkeitsdepravation ist ferner ebenfalls nicht gegeben. Auch insofern deckt sich die Einschätzung der Kammer mit der des Sachverständigen Dr. FK., der ausgeführt hat, es gebe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Fallgruppen, bei der aufgrund eines Betäubungsmittelkonsums eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht komme. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei ohnehin nicht tangiert. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte hat sich nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen – soweit das Verfahren nicht gemäß 154a Abs. 2 StPO beschränkt wurde – wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Wegen der gemeinsamen Lagerung der verschiedenen, aber jedenfalls im Umfang der Aburteilung vom selben Lieferanten bezogenen Rauschgiftsorten geht die Kammer von einer Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus. a) Dabei hat der Angeklagte einen eigenen Handel in Abgrenzung zur einer reinen Beihilfetätigkeit für den Absatz eines Dritten betrieben. Denn es handelt täterschaftlich, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein derartiges enges Verhältnis des Beteiligten zur Tat besteht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen, wobei wesentliche Anhaltspunkte im Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft oder jedenfalls dem Willen hierzu liegen können (stRspr, etwa BGH Urt. v. 21.2.2018 – 2 StR 374/17, BeckRS 2018, 8231; BGH Beschl. v. 7.N01.2017 – 1 StR 409/17, BeckRS 2017, 128433). Eine objektiv ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen des Gesamtgeschäftes deutet allerdings stark darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (stRspr, etwa BGH Beschl. v. 15.4.2020 – 5 StR 76/20, BeckRS 2020, 8079 mwN). aa) Hinsichtlich der im eigenen Namen durch den Angeklagten gegen Vorkasse erworbenen Betäubungsmittel ist dies eindeutig. Er hat diese selbstständig erworben und allein in seinem Interesse abgesetzt. bb) Aber auch hinsichtlich der übrigen Menge, die der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem „E.“ verkauft hat bzw. verkaufen durfte und wollte, hat der Angeklagte täterschaftlich gehandelt. Dafür spricht schon, dass er unmittelbar am Umsatz beteiligt war, entweder gegen Ware (so hatte er pro 10g verkauftem Kokain 1g Kokain umsonst erhalten), oder weil er überschießende Einnahmen behalten durfte. Er hatte damit ein eigenes gesteigertes Interesse an seinem Absatz. Hinsichtlich des konkreten Absatzes hatte er auch die Tatherrschaft. Er konnte uneingeschränkt über die gesamte Menge verfügen, portionierte und verpackte diese Mengen selber und hatte absprachegemäß den direkten Kundenkontakt. Teils hatte er eigene Kunden und konnte insoweit auch die Verkaufspreise selbst festsetzen. b) Der Grenzwert zur nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln, welcher hinsichtlich des Kokain bei 5g Kokainhydrochlorid, bei dem Amphetamin bei 10g Amphetaminbase, bei dem MDMA und Ecstasy bei 30g MDMA-Base und bei Cannabis bei 7,5g THC liegt, ist bereits hinsichtlich jeder Betäubungsmittelart für sich genommen deutlich überschritten. c) Die bei dem Angeklagten gefundene Pistole ist eine Schusswaffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Dabei ist ausreichend, dass sie binnen kurzer Zeit schussbereit gemacht werden konnte. Die Schusswaffe muss nicht geladen oder durchgeladen, aber technisch funktionstüchtig sein und es muss für sie geeignete Munition zur Verfügung stehen (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 30a Rn. 68). Vorliegend war die Pistole funktionstüchtig und die entsprechende Munition wurde zusammen mit ihr gelagert. Sie war zwar nicht geladen, konnte aber binnen weniger Sekunden geladen werden. d) Der Angeklagte hat die Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt. Das Tatbestandsmerkmal des Mitsichführens ist nach einer in der Rechtsprechung häufig verwendeten Formulierung dann erfüllt, wenn der Täter die Schusswaffe oder den sonstigen Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann, sie sich also in seiner Griffweite befindet (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Auflage 2022, § 30a Rn. 160). Die Schusswaffe oder der sonstige Gegenstand muss dem Täter „zur Verfügung stehen“, das heißt so in seiner räumlichen Nähe sein, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Auflage 2022, § 30a Rn. 164). Der Angeklagte hatte die Betäubungsmittel aus seiner Wohnung verkauft. Diese war mit 60 bis 70qm durchschnittlich groß, sodass es ihm stets möglich war, sich ohne weitere Hilfsmittel binnen weniger Sekunden Zugriff auf diese zu verschaffen. e) Der Angeklagte handelte auch mit dem erforderlichen Vorsatz; insoweit genügt auch ein bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Tatbestandsmerkmale der Grunddelikte und in Bezug auf die Qualifikationsmerkmale (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Auflage 2022, § 30a Rn. 177). Er wusste, dass sich die Pistole auf dem Schrank befand und in wenigen Sekunden von jedem Punkt des Wohnbereichs aus für ihn erreichbar und schussbereit zu machen war. f) Wegen der objektiven Eignung zur Verletzung von Personen mittels der Pistole und ihrer subjektiven Bestimmung dazu durch den Angeklagten liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vor. 2. Soweit vorliegend auch ein Verstoß gegen das WaffG realisiert ist, hat bereits die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung vom 26.12.2023 die Verfolgung beschränkt nach § 154a Abs. 1 StPO. Die Verfolgung der Abverkäufe an QT. und YB. wurde gleichfalls beschränkt. Die Befassung mit den unter Ziffer II. 3. aufgeführten Substanzen hat die Kammer gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. V. Strafzumessung 1. Die Strafe ist im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 und Abs. 2 BtMG zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. a) Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt, der grundsätzlich zu einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren führen würde. Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (BGH, Beschluss vom 26. 8. 2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37). Die Kammer hat sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und im Ergebnis einen minder schweren Fall nicht angenommen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser von Beginn an überwiegend geständig gewesen ist. Strafmildernd wirkt sich zudem aus, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel sichergestellt werden und somit nicht in den Verkehr gelangen konnten. Auch die Pistole samt Munition konnte sichergestellt werden. Zudem hat er den Verzicht auf sämtliche sichergestellten Gegenstände mit Ausnahme des Goldschmucks erklärt, darunter drei Mobiltelefone, die nach den §§ 74 ff. StGB hätten eingezogen werden können. Die Kammer geht insoweit von einem Wert der gebrauchten Geräte von 200 Euro aus. Zudem hat auf eine erhebliche Summe Bargeld (21.012,88 Euro) verzichtet, womit er auch die Übernahme von Verantwortung gezeigt hat. Zu seinen Gunsten ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass er selbst Kokain und Ketamin konsumierte, wodurch er tatgeneigt war. Des Weiteren war der Angeklagte aufgrund seiner Privatinsolvenz und des missglückten Investments in ein Restaurant in eine schwierige finanzielle Lage geraten, was den Ausschlag für die Tat gab. Zudem ist der Angeklagte, der erstmals mit einer Freiheitsstrafe belegt wird, hinsichtlich der Strafhaft als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Hinzu kommt, dass er nach seinen glaubhaften Angaben auch sehr empfindlich im Sinne einer deutlichen depressiven Verstimmung auf die verbüßte Untersuchungshaft reagierte, mithin auch insoweit besonders haftempfindlich war. Das Cannabis, mit dem er befasst war, stellt zudem eine sogenannte weiche Droge dar. Schließlich erfüllen die unter Ziffer II. 5. wiedergegeben Angaben des Angeklagten die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, da der Angeklagte damit über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus eine wesentliche Aufklärungshilfe geleistet hat durch die Benennung seines derzeitigen Lieferanten „E.“ und seiner früheren Lieferanten. Diese Personen waren den Ermittlungsbehörden, wie KHK XJ. berichtet hat, sämtlich nicht als Lieferanten des Angeklagten bekannt, abgesehen von EN. HW. war den Ermittlungsbehörden ihre Verstrickung in Betäubungsmittelgeschäfte gänzlich unbekannt. Die Angaben zu ZX., EN. HW. und EN. Rieder haben sich bei weiteren Ermittlungen gegen die benannten Personen auch bestätigt. Die Sicherstellungen bei ZX. und bei EN. HW. sind nur wegen seiner Aussage möglich gewesen. Zulasten des Angeklagten ist jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass er gewerbsmäßig handelte. Die nicht geringe Menge war ferner um ein deutliches Vielfaches überschritten. Schließlich handelt es sich bei der gefundenen Pistole um eine besonders gefährliche Waffe. Bei einer Gesamtschau überwiegen insbesondere angesichts der Menge an Betäubungsmitteln, mit denen der Angeklagte befasst war, trotz der dargestellten, für ihn sprechenden Gesichtspunkte und auch des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG, die strafmildernden Aspekte nicht derart, dass die Verhängung des Normalstrafrahmens nicht angemessen wäre. b) Indes war die Strafe hier nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes zu mindern, sodass von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen war. c) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen und danach eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Maßregel Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB sind nicht erfüllt, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Angeklagte eine Substanzkonsumstörung im Sinne eines Hangs nach § 64 StGB n. F. gegeben ist, der nach § 2 Abs. 6 StGB anzuwenden ist. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. FK. handelt es sich höchstens um einen leichtgradigen schädlichen Gebrauch, denn es liegt eher ein vereinzelter Konsum von Kokain und Ketamin vor. Es war danach keine Dosissteigerung zu erkennen und der Konsum war durch lange Konsumpausen geprägt, die der Angeklagte ohne Schwierigkeiten umsetzte. Es sind keine Exzesse zu erkennen und insgesamt handelt es sich um einen geringen Umfang des Konsums. Weiter sind keine Schädigungen körperlicher oder psychischer Art festzustellen und der Angeklagte hat auch nicht von Entzugserscheinungen berichtet, nachdem er Infolge der Inhaftierung den Konsum abgestellt hatte. Der Angeklagte hat kein Verlangen mehr nach Drogen und ist nunmehr seit fast einem Jahr konsumfrei. Ferner sind keine Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionsniveaus feststellbar. Der Angeklagte hat ohne Einschränkungen gearbeitet, eine Beziehung geführt, hat sein Leben bestritten und seine Wohnung in Ordnung gehalten. Zudem hat er eine Damenfußballmannschaft trainiert. Insgesamt waren sein Alltag und sein Konsum strikt voneinander getrennt. VII. Einziehung 1. Eine Einziehung gemäß § 74 StGB, § 33 BtMG oder des Wertes von Taterträgen gemäß den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB ist ebenfalls nicht anzuordnen gewesen, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die sichergestellten Gegenstände inklusive des sichergestellten Bargeldes mit Ausnahme des Goldschmucks verzichtet hat. Soweit der Angeklagte nicht auf den Goldschmuck verzichtet hat, unterliegt dieser jedoch nicht der Einziehung. Es spricht nichts dafür, dass der Schmuck direkt aus Betäubungsmittelverkäufen oder anderen rechtswidrigen Taten im Sinne des § 73a StGB stammt. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO