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Urteil

19 O 43/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0312.19O43.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Die Klägerin macht – hilfsweise im Wege der Stufenklage – einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem am 27.05.2019 verstorbenen Vater T. Q. (im Folgenden: Erblasser) geltend. Der Rechtsstreit befindet sich hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage auf der ersten Stufe. Die Parteien sind Geschwister und Abkömmlinge des Erblassers. Mit Erbvertrag vom 08.07.1994 sowie mit notariellem Testament vom 02.12.1997 setzte der Erblasser die Parteien zu je 1/4 Anteil zu seinen Erben ein. Mit notariellem Testament vom 05.05.1999 hob der Erblasser die anteilige Erbeinsetzung der Klägerin sowie die Ersatzerbeneinsetzung ihrer Abkömmlinge auf und setzte die Beklagten zu je 1/3 Anteil zu seinen Erben ein. Nachdem der Erblasser am 27.05.2019 verstorben war, machte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben ihres seinerzeitigen Bevollmächtigten ihren Auskunfts- und Pflichtteilsanspruch geltend. Die Beklagten erteilten Auskunft und übersandten das von ihnen erstellte Nachlassverzeichnis nebst Belegen am 10.02.2020 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin. Nach weiterem Schriftverkehr und Mandatsniederlegung durch ihren vormaligen Bevollmächtigten meldete sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17.03.2021 mit weiteren Rückfragen zum Nachlassverzeichnis. Nach weiterem Schriftverkehr traten Frau Rechtsanwältin G. und Herr Rechtsanwalt W. als jeweilige/r Sachbearbeiter/in der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Parteien in Vergleichsverhandlungen ein; beide einigten sich auf eine abschließende Zahlung in Höhe von 30.000,00 € zum Ausgleich sämtlicher Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten, wobei die Zahlung auf das Geschäftskonto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Kreissparkasse N. erfolgen sollte. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten fertigten eine schriftliche Fassung des zuvor ausgehandelten Vergleichsvertrags und übersandten diesen am 21.02.2022 per beA als pdf-Datei an die jetzigen Klägervertreter zur Prüfung und Unterschrift, wobei in der übermittelten pdf-Datei das zur Zahlung zu verwendende Geschäftskonto bei der Kreissparkasse N., IBAN DE N01, angegeben war. Im Büro der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, nach deren Vortrag die sachbearbeitende Rechtsanwältin G. seinerzeit allein und ohne Mithilfe eines/r Rechtsanwaltsfachangestellten tätig war, wurde das Dokument ausgedruckt, unterzeichnet und mit anwaltlichem Begleitschreiben vom 24.02.2022 per Post an die jetzigen Beklagtenvertreter übersandt. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde das schriftliche Dokument auf dem Postweg dahingehend verfälscht, dass die das Geschäftskonto bei der Kreissparkasse N. ausweisenden Kontodaten durch ein Konto bei der V. R. ersetzt wurden. Das die Kontodaten bei der V. R. enthaltende Dokument ging am 02.03.2022 in der Hauptniederlassung der Beklagtenvertreter in U. ein, wurde an die Niederlassung in Y. weitergeleitet, von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt W. unterzeichnet und mit anwaltlichem Begleitschreiben vom 11.03.2022 per Post an die klägerischen Prozessbevollmächtigten übersandt, wo es am 14.03.2022 einging. Am 17.03. und 21.03.2022 überwiesen die Beklagten jeweils 10.000,00 € auf das Konto bei der V. R.. Die von den Beklagten nachträglich unternommenen Versuche, die Überweisungen rückgängig zu machen, blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 12.04.2022 erstatteten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige gegen Unbekannt; das Ermittlungsverfahren ist inzwischen eingestellt worden, da die als Kontoinhaberin des Kontos bei der V. R. geführte Person nicht zu ermitteln war. Die aus den Beklagten bestehende Erbengemeinschaft erklärte mit einem unter dem 26.04.2022 von ihrem jetzigen sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schreiben gegenüber der Klägerin, hinsichtlich der Geltendmachung von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen bis zum 31.12.2023 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Klägerin ist der Ansicht, der die Daten des Geschäftskontos ihrer Prozessbevollmächtigten bei der Kreissparkasse N. enthaltende Vergleichsvertrag sei wirksam zustandegekommen. Die auf das Konto bei der V. R. erfolgten Zahlungen der Beklagten hätten keine Erfüllungswirkung. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 30.000,- € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 17.03.2022 sowie einen Verzugsschaden in Höhe von 472,12 € zu zahlen, hilfsweise auf erster Stufe, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, I. ihr Auskunft über Bestand, Umfang, Höhe und Verbleib des realen und des fiktiven Nachlasses des am 27.05.2019 verstorbenen Herrn T. Q., zuletzt wohnhaft in N., zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen durch Vorlage eines nach § 260 BGB durch Notar aufgenommenen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen werden möchte, das insbesondere folgende Positionen umfassen muss: 1. sämtliche -auch international belegene- Aktiva, insbesondere alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen wie Barvermögen, Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapierdepots und Fonds, Immobilienvermögen, Wertgegenstände wie Gemälde, Edelmetalle, Schmuck und sonstige Kunstgegenstände, Briefmarken- oder Münzsammlungen, sämtlichen Hausrat, Kraftfahrzeuge sowie Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; sind jeweils sämtliche wertbildenden Faktoren mitzuteilen; 2. sämtliche -auch international belegene- Passiva, namentlich alle beim Erbfall vorhandenen oder durch den Erbfall entstandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden); 3. ohne zeitliche Befristung sämtliche möglicherweise nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers an Abkömmlinge (Ausstattungen, Zuschüsse sowie Schenkungen, bei denen der Erblasser die Anrechnung auf den Erbteil angeordnet hat) mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes und des Namens des Zuwendungsempfängers; 4. sämtliche ergänzungspflichtigen Zuwendungen oder Schenkungen (einschließlich Teil- und gemischter Schenkungen sowie ehebedingte Zuwendungen) des Erblassers an die Beklagten oder dritte Personen mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes der Zuwendung und des Namens des Zuwendungsempfängers, und zwar ohne zeitliche Befristung, soweit es sich handelt um a) Gegenstände, an denen sich der Erblasser ein Nutzungsrecht (Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht) vorbehalten hat, b) Gegenstände, an denen sich der Erblasser Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vorbehalten hat, c) Gegenstände, die der Erblasser tatsächlich genutzt hat, d) Leistungen aus Lebensversicherungen an bezugsberechtigte Dritte sowie aus sonstigen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aus Unfallversicherungen, Bausparverträgen und Rechtsgeschäften mit Kreditinstituten; bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht ist der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Tod des Erblassers anzugeben und zu belegen; e) ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Lebensjahre vor seinem Tode, einschließlich solcher, von denen die Beklagten meinen, aa) die Zuwendungen nicht oder nur zum Teil unentgeltlich erfolgt seien; hier sind die Vertragsbedingungen und die Gegenleistung anzugeben und zu belegen; oder bb) dass es sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen handele; II. ihr ferner Auskunft zu erteilen, 1. in welchem Güterstand der Erblasser zur Zeit seines Todes gelebt hat; gegebenenfalls ist der Ehevertrag vorzulegen; 2. ob ein gesetzlicher Erbe einen Erbverzicht erklärt hat; gegebenenfalls ist die notarielle Urkunde vorzulegen; 3. ob und gegebenenfalls wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, über sein Vermögen, insbesondere seine Bankkonten, zu verfügen, und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage ist unbegründet. I. 1. Der Klägerin steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 € aufgrund des zwischen den Parteien gemäß § 779 BGB abgeschlossenen Vergleichsvertrags nicht zu. a) Der Vertrag ist vorliegend bereits aufgrund der mündlichen Vereinbarung wirksam zustandekommen. Ein Vergleichsvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig (Erman- Müller , BGB, 17. Auflage 2023, § 779 Rn. 22 m.w.N.) und kommt nach § 154 BGB dann wirksam zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte geeinigt haben. Die Klägerseite hat unbestritten vorgetragen, dass sich die anwaltlich vertretenen Parteien im Rahmen der mündlich geführten Vergleichsverhandlungen auf eine abschließende Zahlung in Höhe von 30.000,00 € zum Ausgleich sämtlicher Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten bei Zahlung auf das Geschäftskonto der klägerischen Prozessbevollmächtigten bei der Kreissparkasse N. geeinigt hätten und dass der zuvor ausgehandelte Vergleichstext von Beklagtenseite schriftlich niedergelegt worden sei. Bei dem Umstand, auf welches Konto der von den Beklagten zur Abgeltung er Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche zu leistende Betrag zu zahlen war, handelt es sich indes nicht um einen für das Zustandekommen des Vergleichsvertrags wesentlichen Bestandteil, sondern dieser unterfällt dem – auch nach Vertragsschluss durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auszuübenden bzw. abänderbaren – Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin als Gestaltungsrecht nach § 315 BGB. b) Die von den Beklagten auf das Konto bei der V. R. geleistete Zahlung in Höhe von insgesamt 30.000,00 € hat gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung, da die Beklagten auf das ihnen bzw. ihren Bevollmächtigten gegenüber angegebene Konto gezahlt haben. Wird der geschuldete Betrag vereinbarungsgemäß auf das angegebene Konto überwiesen, führt dies zur Erfüllung; wird eine neue Bankverbindung mitgeteilt, hat die Überweisung auf das alte Konto keine Erfüllungswirkung (vgl. Erman/ Buck-Heeb , BGB, 17. Auflage 2023, § 362 Rn. 8a). Insoweit ist nach dem Empfängerhorizont aus Sicht der Beklagtenseite davon auszugehen, dass von Seiten der Klägerin das zur Zahlung des Pflichtteilsbetrags zu verwendende Geschäftskonto nach erfolgtem Vertragsschluss im Rahmen der Zusendung des schriftlich fixierten Vergleichsvertrags abgeändert worden ist. Von einer Abänderung der Zahlungsmodalitäten durch Angabe eines anderen Geschäftskontos durfte der die Beklagten sachbearbeitend vertretende Rechtsanwalt auch ausgehen, da Rechtsanwaltskanzleien in der Regel über mehrere Geschäfts- bzw. Anderkonten verfügen und der Schuldnerseite gleichgültig ist, auf welches konkrete Konto gezahlt wird. Zwar ist aufgrund der im Termin vom 06.02.2024 erfolgten – versehentlich nicht protokollierten – Inaugenscheinnahme des Originals des von beiden Parteienvertretern unterzeichneten Vertrags davon auszugehen, dass die zweite Seite des Vertrags nachträglich von dritter Seite verändert worden ist, da die Schrift im Rahmen der maßgeblichen Ziffer etwas größer und leicht verrutscht erscheint. Davon, dass dieser Umstand den die Beklagten vertretenden Prozessbevollmächtigten in Person des sachbearbeitenden Rechtsanwalts hätte auffallen müssen, ist indes nicht auszugehen. Denn dies ist nicht einmal den Klägervertretern aufgefallen, die den beklagtenseits unterzeichneten Vertragstext nach am 14.03.2022 erfolgtem Eingang in ihrem Büro, in dem die sachbearbeitende Rechtsanwältin nach dem klägerischen Vortrag seinerzeit allein tätig war, zu ihren Akten genommen haben. Unabhängig davon hätte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der erforderlichen Prüfung des am 14.03.2022 eingegangenen Vertragstextes auffallen können und müssen, dass darin ein falsches Konto enthalten war, da nur sie einen Überblick über die von ihnen geführten Geschäftskonten haben bzw. – soweit das Geschäftskonto bei der Kreissparkasse N. das einzige war – positiv wissen, dass das nachträglich eingefügte Konto ihrer Kanzlei nicht zuzuordnen war. Insoweit ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei unverzüglicher Überprüfung eine rechtzeitige Mitteilung an die Beklagtenseite hätte erfolgen und die Beklagten von der Zahlung auf das falsche Konto hätten abgehalten werden können. c) Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der mit dem Hauptantrag begehrten, unbegründeten Hauptforderung. 2. Der geltend gemachte Hilfsanspruch besteht ebenfalls nicht. Ein weiterer Pflichtteilsanspruch der Klägerin kommt unter Berücksichtigung der – bereits mündlich vereinbarten und in Ziff. 3 des Vergleichsvertrags schriftlich fixierten – Abgeltungsklausel nicht in Betracht. Die hilfsweise erhobene Stufenklage war durch Endurteil abzuweisen, da sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergeben hat, dass dem auf letzter Stufe geltend gemachten Pflichtteilsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Zöller- Greger , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 254 Rn. 9). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO. Streitwert : 30.000,00 € (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)