Beschluss
113 Qs 1/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0312.113QS1.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.12.2023, Az. 526 Ds 81/23, aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 01.02.2023, Az. 330 Js 188/22, wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
Das Hauptverfahren gegen die Angeklagten wird vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Köln eröffnet.
Die Hauptverhandlung hat vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts als derjenigen stattzufinden, die den aufgehobenen Beschluss erlassen hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.12.2023, Az. 526 Ds 81/23, aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 01.02.2023, Az. 330 Js 188/22, wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren gegen die Angeklagten wird vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Köln eröffnet. Die Hauptverhandlung hat vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts als derjenigen stattzufinden, die den aufgehobenen Beschluss erlassen hat. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. Mit ihrer Anklageschrift vom 01.02.2023, Az. 330 Js 188/22, (Bl. 98 ff. d. A.) wirft die Staatsanwaltschaft Köln dem Angeklagten vor, am 26.07.2022 auf der Online-Plattform „X.“ unter seinem Nutzernamen „Q. R. T.“ („Emailadresse entfernt“) einen Beitrag mit dem folgenden Inhalt veröffentlicht zu haben: „ „Zitat wurde entfernt“ “ Diesem Beitrag seien unmittelbar 24 weitere Beiträge mit Zitaten gefolgt, die Prominenten, Politikern, Journalisten, Institutionen, Medizinern oder Arztpraxen zugeordnet worden seien und die COVID-19-Pandemie, insbesondere COVID-19-Impfungen und eine vermeintliche Ausgrenzung ungeimpfter Personen, zum Gegenstand gehabt hätten, wie zum Beispiel folgende: „‚ „Zitat wurde entfernt“ “ „‚ „Zitat wurde entfernt“ “ „‚ „Zitat wurde entfernt“ “ „‚ „Zitat wurde entfernt“ “ Für den Inhalt der weiteren Beiträge „6/25“ bis „25/25“ wird auf die Anklageschrift sowie auf den Ausdruck der Beiträge auf Bl. 12-22 d. A. Bezug genommen. Einige Stunden später habe der Angeklagte – so die weitere Anklageschrift – auf der Online-Plattform „X.“ einen weiteren Beitrag folgenden Inhalts veröffentlicht: „#Nachtrag zu meinem obigen Tweet: ALLE Zitate sind online abrufbar und wurden genauso getätigt bzw. von den Personen teilweise sogar selbst veröffentlicht. Also, was soll die Aufregung? Interessant, dass sich die Menschen über Fakten aufregen. Quelle: M.“ Die Website „M.“ enthalte eine Erklärung über die Zielsetzung der Schaffung eines „Archivs für Corona-Unrecht“. Die dort genannten Personen würden als „Täter“ bezeichnet und mit Faschismus in Verbindung gebracht. Ihr Verhalten werde als „Übergriffigkeiten, menschenverachtende Formulierungen und Drangsalierungen“ beschrieben. Der Angeklagte habe sich durch die Bezugnahme auf diese Website sowie durch die Abwandlung ihrer Bezeichnung in den eigenen Beiträgen in Form der Hashtags „#entfernt“ und „#entfernt“ die Inhalte zu eigen gemacht, die Ächtung der betreffenden Personen fortgesetzt und der Website eine höhere Reichweite verschafft. Die Veröffentlichung der Beiträge des Angeklagten sei geeignet, ein Klima einer emotionalen Anfeindung gegenüber den Betroffenen zu schaffen, das zu körperlichen Übergriffen umschlagen könne. Der Angeklagte habe seine Beiträge in Kenntnis dieser Umstände veröffentlicht. Er habe sich dadurch – so die Auffassung der Staatsanwaltschaft – des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten nach § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragte, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Köln zu eröffnen. Die Verteidigerin des Angeklagten regte mit Schriftsatz vom 18.03.2023 (Bl. 116 ff. d. A.) gegenüber der Staatsanwaltschaft die Rücknahme der Anklageschrift an und beantragte hilfsweise, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Bezugnehmend auf ihr Vorbringen im Ermittlungsverfahren (Bl. 77 ff. d. A.) führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht gegeben seien. Die Norm sei im Lichte der Meinungsfreiheit restriktiv auszulegen. Bei den Äußerungen des Angeklagten handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen zur Ausgrenzung von nicht gegen COVID-19 geimpften Menschen, die das Ziel verfolgten, eine diesbezügliche gesellschaftliche Debatte anzustoßen. Sie enthielten weder extremistische Inhalte noch werde – explizit oder implizit – der Bezug zu Straftaten hergestellt oder die Begehung solcher nahegelegt. Das Amtsgericht Köln lehnte durch Beschluss vom 19.12.2023, Az. 526 Ds 81/23, (Bl. 171 ff. d. A.) den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da kein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand des § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestehe. Das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten sei nicht geeignet und dazu bestimmt, die betroffenen Personen der Gefahr einer gegen sie gerichteten rechtswidrigen Tat im Sinne des § 126 Abs. 1 StGB auszusetzen. Die angeklagte Verbreitungshandlung sei auf eine rein geistig bleibende Überzeugungsbildung angelegt. Zwar seien mit der Verbreitung Emotionalisierungen verbunden, denen eine Aggressivität indes nicht innewohne. Auch aus dem Bezug zur Website „M.“ ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des § 126a Abs. 1 StGB. Es sei – im Sinne der für den Angeklagten günstigsten Deutungsmöglichkeit – denkbar, dass die Website lediglich eine Ansammlung aus Sicht der Betreiber kritisch zu sehender Äußerungen beinhalte, um diese historisch zu archivieren und aufzuarbeiten, ohne dass damit ein Appell zum Rechtsbruch oder zu öffentlicher Hetze verbunden sei. Zudem könne aus den Beiträgen des Angeklagten allein nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich der Eignung zur Begründung einer Gefahr fremder Straftatbegehung geschlossen werden. Gegen diesen Beschluss, der Staatsanwaltschaft zugestellt am 21.12.2023 (Bl. 176 d. A.), hat die Staatsanwaltschaft Köln sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 179 d. A.), die am 22.12.2023 bei Gericht eingegangen ist (Bl. 188 d. A.). Bezugnehmend auf ihren Vermerk vom 01.02.2023 (Bl. 97 d. A.) hat die Staatsanwaltschaft zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass sich der Angeklagte dem Inhalt einer Website bediene, die die von der Veröffentlichung betroffenen Personen als „Täter“ bezeichne und in das Licht eines vermeintlich wiederkehrenden Faschismus rücke. Diese Inhalte habe der Angeklagte sich zu eigen gemacht und damit das Gefahrpotential, das von den Inhalten der Website ausgehe, potenziert. Unter dem 27.12.2023 (Bl. 184 ff. d. A.) hat die Staatsanwaltschaft ergänzend ausgeführt, dass mit der Emotionalisierung der aufgegriffenen Thematik auch eine eindeutige Tendenz zur Stigmatisierung der Betroffenen verbunden sei. Die Website, zu der der Angeklagten eine erkennbare Verbindung herstelle, sei eindeutig rechtsfeindlich ausgerichtet. Zudem bediene sich der Angeklagte negativer Zuschreibungen wie „ausgegrenzt, diffamiert, diskreditiert, beleidigt und Menschen gecancelt“, die mit Blick auf die dann nachfolgenden Zitate offenkundig eine anprangernde Wirkung in Bezug auf die betroffenen Personen bzw. Institutionen hätten. Es liege nahe, dass der Angeklagte die Möglichkeit der Gefahren für die betroffenen Personen in sein Vorstellungsbild aufgenommen und sich der Vermittlung seiner Botschaft willen damit abgefunden habe. Der Angeklagte hat durch seine Verteidigerin unter dem 28.01.2024 (Bl. 197 f. d. A.) Stellung genommen und dabei insbesondere auf das vorherige Vorbringen verwiesen. II. Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und gemäß § 311 StPO auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.12.2023 ist begründet und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht gegen den Angeklagten der hinreichende Tatverdacht bezüglich des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten gemäß § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein für die Eröffnung des Hauptverfahrens nötiger hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO ist gegeben, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2023, StB 51/23, Rn. 7 – juris). Davon ist hinsichtlich des Vorwurfs des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten gemäß § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB auszugehen. Es ist auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses zunächst anzunehmen, dass der Angeklagte am 26.07.2022 die in der Anklageschrift im Einzelnen wiedergegebenen Beiträge unter seinem Nutzernamen „Q. R. T.“ („Emailadresse entfernt“) auf der Online-Plattform „X.“ (seit Juli 2023 „X“) veröffentlicht hat. Der Inhalt der „X.“-Beiträge und der Website „M.“ ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Screenshots der Beiträge (Bl. 12 ff. d. A.) und aus dem Ausdruck der Startseite der Website (Bl. 38 ff. d. A.). Durch eine Auswertung des „X.“-Profils konnte der Angeklagte als Account-Inhaber ermittelt werden (Bl. 3 f. d. A.). Dazu fügt sich, dass der „X.“-Nutzer „Q. R. T.“ in einem weiteren Beitrag mit den Worten „Polizeiliche Ermittlungen wegen meiner #Zitatensammlung! Really? Nun ja: Wir lassen uns auf den Spaß ein. Lasset die Spiele beginnen.“ ein Lichtbild der an den Angeklagten adressierten Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung am 17.10.2022 veröffentlichte (Bl. 3 d. BA 330 AR 74/22). Das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten erfüllt – sofern es sich in einer Hauptverhandlung wie angeklagt erweisen lassen wird – in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand des § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Tathandlung des § 126a Abs. 1 StGB ist das Verbreiten personenbezogener Daten, soweit dies öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) geschieht. Tatobjekt nach § 126a Abs. 1 StGB sind personenbezogene Daten, also im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO jegliche Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen (vgl. BT-Drs. 19/28678, S. 10 f.; LG Oldenburg, Urteil v. 01.09.2022, 5 Ks 8/22, Rn. 103 – juris). Diese Voraussetzungen wären erfüllt, soweit der Angeklagte – entsprechend der Anklageschrift – Namen und Berufsbezeichnungen der zitierten natürlichen Personen sowie weitere Informationen wie deren Wohnort auf der Online-Plattform „X.“ über sein Nutzerprofil, dem 15.846 weitere Nutzer folgen (vgl. Bl. 10 d. A.), frei einsehbar veröffentlicht hätte. Das Verbreiten der personenbezogenen Daten muss nach § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB ferner in einer Art und Weise geschehen, die geeignet ist, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer gegen sie gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen. Durch das Erfordernis der Gefahreignung wird zugleich die Verhältnismäßigkeit des mit der Strafandrohung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sichergestellt. Die Meinungsfreiheit verbietet es zwar, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Der Gesetzgeber kann jedoch, um Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden, insbesondere an Meinungsäußerungen anknüpfen, die über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder der Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BT-Drs. 19/28678, S. 11; BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, Rn. 73 – juris). Nach der Gesetzesbegründung liegt die vorausgesetzte Eignung zu einer Gefährdung betroffener Personen vor, wenn nach Art und Weise des Verbreitens sowie den sonstigen relevanten konkreten Umständen des Falles bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis gerechtfertigt ist, es könne zu einer rechtswidrigen Tat kommen. In der analogen Welt ist insoweit insbesondere an Demonstrationen zu denken, auf denen Namen und Anschriften politischer Gegner bekanntgegeben werden, wodurch eine ohnehin aufgeheizte Stimmung in die Begehung von Straftaten umschlagen kann. Als Umstände, die eine Gefährdungseignung bei dem Verbreiten im Internet nahelegen, kommen insbesondere die extremistische Ausrichtung der Internetseite, auf der die Daten verbreitet werden (in Abgrenzung zu sachlich-informativer Berichterstattung), die Zuordnung zu einer Gruppierung aus dem extremistischen Spektrum oder zu verfassungswidrigen Organisationen (§ 86 Absatz 1 StGB), das Vorliegen militanter Bezüge oder der Bezug zu Straftaten (wie Bedrohungen usw.) im Kontext des Verbreitens, insbesondere in Kombination mit der Anonymität des Verfassers, sowie subtile Andeutungen, die zu einem Einwirken auf die betroffene Person motivieren könnten („Man könnte ihr/ihm mal einen Besuch abstatten“) in Betracht. Bei der Betrachtung ist insbesondere auch der Verbreitungskontext jedes einzelnen Inhalts zu berücksichtigen, etwa wenn einem eigentlich harmlosen Satz ein Emoticon („Zwinkersmiley“) beigefügt und dadurch der Aussagegehalt des Satzes relativiert oder gar umgekehrt wird (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 19/28678, S. 11). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls sind die von dem Angeklagten veröffentlichten Beiträge dazu geeignet, die in dort benannten Personen der Gefahr von gegen sie gerichteten Taten gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB auszusetzen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung war zunächst zu berücksichtigen, dass die betreffenden Beiträge im Sommer 2022 und damit im zeitlichen Kontext einer aufgeheizten gesellschaftlichen Debatte über den Umgang mit der COVID-19-Pandemie und COVID-19-Impfungen veröffentlicht wurden. Hinzu kommt, dass die Beiträge über einen Kanal – das „X.“-Profil des Nutzers „Q. R. T.“ („Emailadresse entfernt“) – veröffentlicht wurden, von dem davon auszugehen ist, dass ihm vorwiegend Nutzer folgen, die in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und COVID-19-Impfungen überwiegend dieselben Auffassungen vertreten. Dafür spricht, dass bereits in der bei Aufruf seines Profils erscheinenden Selbstbeschreibung des Nutzers mit den Schlagworten „Berufsbezogene #Impfpflicht abschaffen!“ eine Positionierung zu Fragen betreffend COVID-19-Impfungen erfolgt (Bl. 45 d. A.). Die in den betreffenden Beiträgen benannten Personen, die ausweislich der ihnen zugeordneten Zitate andere Auffassungen in Bezug auf den Umgang mit der COVID-19-Pandemie und COVID-19-Impfungen vertreten, werden vor diesem Hintergrund hingegen als politische und gesellschaftliche Gegner ausgewiesen und insbesondere durch die einleitenden Worte „Wir haben ausgegrenzt, diffamiert, diskreditiert, beleidigt und Menschen gecancelt.“ und den Hashtag „#entfernt“ angeprangert. In die vorzunehmende Gesamtwürdigung war zudem die Website „M.“ einzubeziehen, deren Inhalte sich der „X.“-Nutzer „Q. R. T.“ – mutmaßlich der Angeklagte – durch die ausdrückliche Verweisung auf die Website als Quelle der veröffentlichen Zitate in dem letzten seiner Beiträge und durch die Verwendung des an die Website angelehnten Hashtags „#entfernt“ zu Eigen gemacht hat. Die Website beinhaltet keine sachlich-informative Berichterstattung zu Fragen der COVID-19-Pandemie und COVID-19-Impfungen. Vielmehr lässt sie eine rechtsfeindliche Ausrichtung erkennen, da die in der dortigen Zitatesammlung aufgelisteten – und damit auch die in den betreffenden „X.“-Beiträgen benannten – Personen, bei denen es sich unter anderem auch um (ehemalige) deutsche Spitzenpolitiker wie P. V., K. B. oder I. F. handelt, als „Täter“ bezeichnet werden, von denen „Unrecht“, „menschenverachtende Formulierungen“ und „Drangsalierungen“ ausgingen. Zudem wird mit den Worten „Wenn der Faschismus wiederkehrt, wird er nicht sagen: ‚Ich bin der Faschismus.‘ Nein, er wird sagen: ‚Ich rette euch vor einem Virus.‘“ in Bezug auf den Umgang mit der COVID-19-Pandemie in Deutschland ein Faschismus-Vergleich gezogen (vgl. Bl. 38 d. A.). Angesichts der auf der Website verwendeten Sprache kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Frage stehenden „X.“-Beiträge lediglich auf eine rein geistig bleibende Überzeugungsbildung angelegt waren. Die Bezeichnung der als politische bzw. gesellschaftliche Gegner herausgestellten Personen als „Feinde“, die „Unrecht“ begangen hätten und die in Aussicht gestellte Wiederkehr des Faschismus stellen vielmehr insofern einen Bezug zu Straftaten gegen die benannten Personen her, als diese insinuieren, dass man sich gegen „Täter“, „Unrecht“ und „Faschismus“ – ggf. auch körperlich – wehren darf und unter Umständen sogar wehren muss. Dass darüber hinaus gegenüber den betroffenen Personen zu verübende Straftaten konkret benannt werden, ist nicht erforderlich. Denn unter Berücksichtigung des Kontexts der Veröffentlichung waren die Beiträge geeignet, dass durch die polarisierenden Inhalte aufgestachelte „X.“-Nutzer sich zumindest dazu berufen fühlen könnten, die benannten Personen ausfindig zu machen und aufzusuchen, um diese in ihrer körperlichen Unversehrtheit zu schädigen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert – etwa die Räume und Einrichtungen einer der benannten Arztpraxen – zu beschädigen. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte insoweit auch vorsätzlich gehandelt hat und die Verbreitung der Daten nach den Umständen dazu bestimmt war, die betroffenen Personen einer Gefährdung auszusetzen. Unter der gemäß § 126a Abs. 1 StGB erforderlichen Bestimmung zur Gefahrbestimmung ist die Zielsetzung zu verstehen; der Wille des Täters muss die möglichen Folgen der Tat umfassen. Durch Ergänzung um dieses subjektive Element wird der Tatbestand eingeschränkt und eine ausufernde Ausweitung wird verhindert (vgl. BT-Drs 19/29638, S. 1; LG Oldenburg, Urteil v. 01.09.2022, 5 Ks 8/22, Rn. 107 – juris). Aus den dargelegten Gesamtumständen – insbesondere der Bezugnahme auf die Website „M.“ – ist zu schließen, dass der Angeklagte es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass es zu entsprechenden Straftaten zu Lasten der benannten Personen kommen kann und er die Gefährdung dieser Personen in seinen Willen aufgenommen hat. Zuletzt fällt die angeklagte Verbreitungshandlung auch nicht unter die Sozialadäquanz-Klausel nach §§ 126a Abs. 3, 86 Abs. 4 StGB, da nicht davon auszugehen ist, dass sie einem der in § 86 Abs. 4 StGB genannten Zwecke diente. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens im Sinne dieser Vorschrift. Von § 86 Abs. 4 StGB erfasst werden vornehmlich solche Handlungen, die sich zeitkritisch oder sonst aufklärend für das Interesse der Verfassung einsetzen; werden sie nur als Vorwand zur Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele benutzt, so ist Abs. 4 nicht anwendbar (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 86 Rn. 8). Hier liegt keine sachlich-informative, dem Interesse der Verfassung dienende Berichterstattung vor, da – wie bereits ausgeführt – auf eine rechtsfeindlich ausgerichtete Website Bezug genommen wird, auf der der politische und gesellschaftliche Umgang mit der COVID-19-Pandemie als „Unrecht“ bezeichnet und mit Faschismus verglichen wird. In der Sache war gemäß § 309 Abs. 2 StPO die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 01.02.2023 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Verfahren gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Köln zu eröffnen. Die Kammer hat gemäß § 210 Abs. 3 StPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts als derjenigen zu eröffnen, die den aufgehobenen Beschluss erlassen hat, weil ein unbefangenes Herangehen an die Sache aufgrund der in dem Nichteröffnungsbeschluss vom 19.12.2023 vertretenen Rechtsauffassung nicht gewährleistet erscheint. III. Da die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung des Hauptverfahrens führt, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Kosten eines erfolgreichen, von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels gehören zu den Verfahrenskosten, die ein Angeklagter im Falle der Verurteilung nach § 465 StPO zu tragen hat; eine Entlastung von seinen notwendigen Auslagen kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BHG, Urteil v. 28.01.1964, 3 StR 55/63, Rn. 7 – juris; OLG Köln, Beschluss v. 21.04.2016, 2 Ws 162/15, Rn. 607 – juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 473 Rn. 14, 15).