1. Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.06.2021 und unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird der im Urteil des Amtsgerichts angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben und der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Unfallflucht verurteilt ist. 2. Der Angeklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Adhäsionskläger, W. M., A.-straße 277, 00000 O. 500 € zu zahlen. 3. Das Urteil zu 2. ist vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus Ziffer 2. des Urteils zu vollstreckenden Betrags zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Adhäsionskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 % leistet. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Ferner werden ihm die durch den Adhäsionsantrag vom 22.01.2024 angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten und die durch den Adhäsionsantrag vom 22.01.2024 angefallenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers auferlegt. 5. Es wird festgestellt, dass eine Entscheidung der Kammer hinsichtlich des Adhäsionsantrags vom 26.09.2019 (auch hinsichtlich der Kosten) nicht veranlasst ist. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 315b Abs. 1 Nr. 3, 52, 53, 56 StGB Gründe A. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.06.2021 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerlaubnis des Angeklagten wurde entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen vor Ablauf von 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte wurde zudem – vorläufig vollstreckbar – verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 € zu zahlen. Hinsichtlich der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen wird auf Ziffer I. und II. des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Auf die Berufung hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 11.03.2022 das Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse und die durch Nebenklage und Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten dem Neben- und Adhäsionskläger auferlegt. Zudem wurde festgestellt, dass der Angeklagte für die vom Amtsgericht Köln in der Zeit vom 16.05.2019 bis zum 22.02.2021 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu entschädigen ist. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft sowie des Nebenklägers hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 24.01.2023 das Urteil des Landgerichts Köln mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revisionen – an eine andere Strafkammer des Landegerichts Köln zurückverwiesen. Die Berufung des Angeklagten blieb nach der erneuten Verhandlung weitgehend ohne Erfolg. Die Kammer hat – unter Verwerfung der Berufung im Übrigen – lediglich die vom Amtsgericht angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zudem hat die Kammer den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils teilweise abgeändert, da das Amtsgericht – anders als die Kammer – im Rahmen der Strafzumessung einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung bejaht und dies auch ausdrücklich in den Tenor der Verurteilung aufgenommen hatte. B. I. (…) Dem Angeklagten war der Führerschein in dieser Sache durch Beschluss des Amtsgerichts Köln am 16.05.2021 vorläufig entzogen worden. Am 22.02.2021 wurde dieser Beschluss vom Amtsgericht Köln aufgehoben und der Angeklagte erhielt seinen beschlagnahmten Führerschein zurück. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Geschehen vor der Tat Am 07.04.2019 fuhr der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen B. nach O., um an einer AV. der F. zur JY. im JQ. in O.-N. teilzunehmen. Da der Angeklagte über kein eigenes Auto verfügte, hatte er sich ein Auto – einen Ford Fiesta mit manueller Schaltung – bei der Firma D. gemietet. Der Angeklagte und der Zeuge B. kamen gegen 17:00 Uhr in N. an und fuhren bei der Parkplatzsuche in die unweit des JQ.es gelegene I.-straße ein. Bei der I.-straße handelt es sich um eine ca. 200 Meter lange Stichstraße. Auf der einen Seite verläuft als Querstraße die X.-straße, über welche die Zufahrt für den Autoverkehr möglich ist. Auf der anderen Seite verläuft als Querstraße die Straße „T.-straße“, welche unmittelbar an den Spielplatz „Q.“ angrenzt. Auf dieser Seite ist (und war bereits damals) eine Durchfahrt für den Autoverkehr nicht möglich, da in beiden Fahrtrichtungen nach wenigen Metern Poller auf der Straße angebracht sind. An der Einfahrt zur I.-straße befindet sich auch ein entsprechendes Hinweisschild, im Übrigen ist dies von der I.-straße aus gesehen aber nicht unmittelbar erkennbar. Der Angeklagte parkte das Fahrzeug in der Nähe der Straße „T.-straße“ im „letzten Drittel“ der I.-straße. Sodann begaben sich der Angeklagte sowie der Zeuge B. über die Straße „T.-straße“ sowie die daran anschließende E.-straße zum JQ. N.. Schon nach einer kurzen Strecke begegneten ihnen Gegendemonstranten, woraufhin sie eine Polizeibeamtin ansprachen. Diese begleitete den Angeklagten und den Zeugen B. sodann zusammen mit anderen Polizeibeamten bis der Weg wieder „frei“ wurde. In unmittelbarer Nähe des JQ.s befanden sich dann jedoch erneut Gegendemonstranten und blockierten den Weg zum JQ.. Der Angeklagte und der Zeuge B. mussten von mehreren Polizisten begleitet werden, um das JQ. erreichen zu können. Dem Angeklagten wurde dabei von einem Gegendemonstranten der Hut vom Kopf geschlagen und dem Zeugen B. wurde an der Krawatte gezogen. Zudem wurden von den Gegendemonstranten Parolen gebrüllt. Es ertönten Rufe, wie „ „Zitat wurde entfernt“ !“ und „ „Zitat wurde entfernt“ .“. Der Angeklagte zeigte sich hiervon allerdings unbeeindruckt. Er begann sogar mit einem Mikrofon ein „Interview“ mit Gegendemonstranten zu führen, die sich auf der anderen Seite einer Polizeiabsperrung befanden und fragte diese, woran sie erkannt hätten, dass er F.-Mitglied sei. Dabei ließ er sich von einer anderen Person mit einer Videokamera filmen. Etwa gegen 18:00 Uhr betrat der Angeklagte mit dem Zeugen B. das JQ.. Im JQ. befanden sich bereits zwischen 50 bis 80 Gegendemonstranten, die versuchten den Ablauf der geplanten Veranstaltung zu stören. Diese wurden von der Polizei nach draußen geleitet. Nach dem Ende der Veranstaltung verließen der Angeklagte und der Zeuge B. gegen 21:00 Uhr das Gebäude. Sie gingen zunächst wieder Richtung E.-straße, wo ihnen von Polizeibeamten jedoch gesagt wurde, diesen Weg könnten sie nicht gehen, weil sich dort keine Polizeistreife befinde. Die Polizeibeamten baten den Angeklagten und den Zeugen B. die nächste Querstraße, die Z.-straße, zu nutzen. Dies taten der Angeklagte und der Zeuge B.. Als sie bemerkten, dass ihnen zwei schwarz gekleidete Personen folgten, sprachen sie eine andere in der Nähe befindliche Polizeistreife an. Diese begleitete den Angeklagten und den Zeugen B. sodann in Richtung I.-straße. Eine lose Gruppe von bis zu ca. 20 Gegendemonstranten folgte ihnen dabei. Teilweise wurde von Gegendemonstranten „ „Zitat wurde entfernt“ “ gerufen. Über einen sich an die Z.-straße anschließenden Weg gelangten sie auf die I.-straße, wobei sie sich ungefähr in der „Mitte“ der I.-straße befanden. Linker Hand parkte das Fahrzeug des Angeklagten. Die Polizei begleitete den Angeklagten und den Zeugen B. noch zu dem Fahrzeug. Die Gruppe der Gegendemonstranten, zu welcher auch die Zeugen V., Y., K., M., P. sowie die Zeugin C. gehörten, wies die Polizei an, die Örtlichkeit in die andere Richtung (Richtung X.-straße) zu verlassen. Dieser Anweisung leistete die Gruppe Folge, ohne dass es dabei zu Zwischenfällen kam. Eine Polizeibeamtin riet dem Angeklagten die I.-straße Richtung „T.-straße“ zu verlassen, da ihr offenbar – wie zu diesem Zeitpunkt auch noch dem Angeklagten – nicht bewusst war, dass es sich bei der I.-straße um eine Sackgasse handelt. Die Polizei verließ sodann die I.-straße und der Angeklagte fuhr los. Als der Angeklagte am Ende der I.-straße angekommen und in die Straße „T.-straße“ eingebogen war, bemerkte er, dass eine Weiterfahrt nicht möglich war. Der Angeklagte stellte den Motor ab, machte das Licht aus und wartete kurz ab, bevor er den Motor dann wieder anstellte und auf der I.-straße in die Gegenrichtung fuhr, um auf die X.-straße zu gelangen. Nach etwa der halben Strecke bemerkte der Angeklagte ca. 10 Personen, die hintereinander und teils auch nebeneinander als „lose“ Gruppe in seiner Fahrtrichtung auf der Straße sowie auf dem Bürgersteig auf der linken Seite gingen. Bei diesen Personen befanden sich auch die obengenannten Zeugen. Ob die auf der Straße befindlichen Personen unmittelbar den Weg frei machten, als der Angeklagte sich mit dem Fahrzeug näherte, oder ob der Angeklagte diese umfahren musste, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden. Einen Zwischenfall gab es jedenfalls nicht und der Angeklagte konnte seine Fahrt ohne Weiteres fortsetzen. Der Angeklagte fuhr bis zur Ampel an der Kreuzung I.-straße/X.-straße und hielt an, da die Ampel für ihn Rot zeigte. Die I.-straße ist an der Einmündung zur X.-straße sieben Meter breit und hat zwei Fahrspuren, je eine für jede Richtung. Sie öffnet sich an der Einmündung zur X.-straße dann in einer Art breitem Trichter. An der Stelle, wo sich der Einmündungstrichter – zunächst nur nach links hin – öffnet, befindet sich je ein Ampelmast auf jeder Seite. Dort sind die Lichtzeichenanlagen sowohl für die Fußgänger, die die I.-straße überqueren wollen, als auch für die Fahrzeuge, die von der I.-straße in die X.-straße einfahren wollen, angebracht. Vor der Ampelanlage befindet sich in Fahrtrichtung rechts zunächst die vorgezogene Haltelinie für den Fahrzeugverkehr, gefolgt von einem Aufstellbereich für Radfahrer (ein mittels durchgezogener Linien gekennzeichneter rechteckiger Fahrradhaltebereich). Die sich in kurzer Entfernung anschließende Fußgängerfurt an der Ampelanlage ist durch eine dort befindliche unterbrochene Quermarkierung gekennzeichnet. Eine zweite, die Fußgängerfurt vor der Kreuzung begrenzende Quermarkierung „fehlt“. Eine zweite unterbrochene Quermarkierung folgt vielmehr erst auf der X.-straße hinter dem offenen Ende des Mündungstrichters, als Begrenzung für eine linker Hand auf der X.-straße befindliche Abbiegespur für Fahrradfahrer und in einer Linie mit dem rechter Hand gelegenen (breiteren) Gehweg. Die Markierung hat dort eine Länge von über 16 Metern. 2. Tatgeschehen Während der Angeklagte an der Ampel – seine Fahrzeugfront befand sich an der „vorderen“ Linie des Fahrradhaltebereichs – wartete, schlossen die Personen, an denen er zuvor vorbeigefahren war, zum Fahrzeug auf. Sie befanden sich mittlerweile auf dem aus Sicht des Angeklagten linken Bürgersteig bzw. zumindest unmittelbar daneben am Rand des linken Fahrstreifens. An der Ampel überquerten die Personen sodann die I.-straße, wobei die Ampel zu dieser Zeit für Fußgänger Grün zeigte. Die Personen bewegten sich dabei weiterhin nicht als eine „geschlossenen Gruppe“. Die Zeugin C. ging vielmehr mit einigem Abstand als erste und überquerte die Straße vollständig während der Grünphase. Hinter ihr gingen über die Straße – neben unbekannten Personen – (in dieser Reihenfolge) der Zeuge V., der Zeuge Y., der Zeuge K. sowie neben diesem der Zeuge P.. Der Nebenkläger M. hatte den größten Abstand zu der Gruppe und war noch nicht an dem Überweg angelangt. Zumindest dem Zeugen Y. und dem Zeugen K. war beim Überqueren der Straße bewusst, dass sich in dem Fahrzeug Mitglieder der F. bzw. Teilnehmer der AV. befanden. Der Zeuge Y. hatte beim vorherigen Passieren des Fahrzeugs erkannt, dass sich darin die Personen befanden, die zuvor von der Polizei begleitet worden waren. Da der Zeuge Y. sich über die Veranstaltung der F. geärgert hatte, beschloss er, um seinen Unmut zum Ausdruck zu bringen, die Straße möglichst langsam zu überqueren, wobei die Gruppe sich ohnehin nicht besonders schnell bewegte, da der Zeuge K. auf einen (elektrischen) Rollstuhl angewiesen ist. Vereinzelt wurden sodann auch politische Parolen in Richtung des Fahrzeugs gerufen. Nachdem die Fußgängerampel auf Rot und die Ampel für die Autofahrer auf Grün geschaltet hatte, befanden sich der Zeuge V. sowie der Zeuge Y. vor dem Fahrzeug des Angeklagten. Der Zeuge K. sowie der Zeuge P. hatten die Fahrspur des Angeklagten noch nicht erreicht, befanden sich also noch nicht vor dem Fahrzeug des Angeklagten. Der Angeklagte begann – um die Personen zu einem zügigen Verlassen der Straße zu bewegen – zu hupen und mit dem Gaspedal „zu spielen“. Er ließ den Motor aufheulen und rollte mit dem Fahrzeug nach vorne. Dabei stieß er gegen die Beine des Zeugen Y., woraufhin dieser sich lautstark beschwerte. Sodann setze der Angeklagte mit dem Fahrzeug zurück, sodass sich die Fahrzeugfront ungefähr an der vorgezogenen Haltelinie für Kraftfahrzeuge befand und schlug dann das Lenkrad ein, um aus seiner Sicht links an den Personen vorbeizufahren. Ungefähr zeitgleich betrat nun der Nebenkläger, der sich noch auf dem Bürgersteig befunden hatte und durch das laute Motorgeräusch auf die Situation aufmerksam geworden war und sodann gesehen hatte, wie das Fahrzeug gegen den Zeugen Y. gefahren war, auf die – aus Sicht des Angeklagten – linke Fahrspur der I.-straße; ungefähr auf der Höhe der Ampelanlage. Er war schockiert, dass der Angeklagte mit dem Auto gegen den Zeugen Y. gefahren war und wollte sich darüber beschweren. Er rief in Richtung des Angeklagten, ob „er bescheuert sei“. Der Angeklagte erkannte, dass sich der Nebenkläger auf der Fahrspur befand, die er eigentlich nutzen wollte, um die anderen Personen zu umfahren. Gleichwohl beschleunigte er und fuhr – ohne abzubremsen – auf den Nebenkläger zu. Die Ampel für Fußgänger zeigte in diesem Moment noch Rot, ob die Ampel für den Fahrzeugverkehr noch Grün zeigte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, mit dem Fahrzeug gegen den Nebenkläger zu fahren und diesen hierdurch zu verletzen. Der Nebenkläger hatte auch tatsächlich keine Möglichkeit mehr zu reagieren und beiseitezutreten. Dem Nebenkläger, der als geübter Skateboardfahrer über ein außerordentliches Maß an körperlicher Geschicklichkeit verfügt, gelang es gerade noch, um nicht überfahren zu werden, auf die Motorhaube zu springen. Dabei touchierte ihn das Fahrzeug jedoch noch im Bereich der Knie. Der Nebenkläger konnte sich an der Motorhaubenkante im Bereich der Frontscheibe festhalten. Erst nachdem der Nebenkläger auf der Motorhaube lag, bremste der Angeklagte sein Fahrzeug ab. Mit welcher Geschwindigkeit er zuvor gegen den Nebenkläger gefahren war, konnte in der Hauptverhandlung nicht ganz sicher festgestellt werden. Unmittelbar nach der Kollision fuhr das Fahrzeug mit dem auf der Motorhaube befindlichen Nebenkläger jedoch mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10,4 km/h. Nachdem das Fahrzeug des Angeklagten in Folge des Bremsmanövers eine Geschwindigkeit von ca. 5-6 km/h erreicht hatte, gelang es dem Nebenkläger von der Motorhaube abzuspringen und sich „hüpfend“ (in Fahrtrichtung) nach links vom Fahrzeug wegzubewegen und auf der Straße stehen zu bleiben. Der Angeklagte fuhr – stark beschleunigend – nach rechts auf die X.-straße und entfernte sich in Richtung Innenstadt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und obwohl er erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hatte, dass der Nebenkläger durch die Kollision nicht ganz unerheblich verletzt worden war. Die Tat ereignete sich gegen 21.24 Uhr, die alarmierte Polizei – unmittelbar vor Ort befand sich zu diesem Zeitpunkt keine Polizei – erreichte den Tatort ungefähr 9 Minuten nach der Tat. 3. Tatfolgen Der Adhäsions- und Nebenkläger M. erlitt durch die Kollision großflächige Rötungen und leichte Schwellungen am linken Knie. Zudem hatte er danach für mehrere Tage unterhalb der beiden Knie erhebliche Schmerzen und konnte teilweise nur mit der Hilfe von Krücken sicher gehen. Er wurde von einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. Dort wurde ihm gegen die Schmerzen ein Voltarensalbenverband angelegt sowie zusätzlich Schmerzmittel zur oralen Einnahme verschrieben. C. I. 1. Feststellungen unter B.I. Die Feststellungen unter B.I. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Die Erkenntnisse zu den strafrechtlichen Vorbelastungen hat die Kammer daneben auch aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister gewonnen. 2. Feststellungen unter B.II. a) Der Angeklagte hat das Geschehen vor der Tat weitgehend so geschildert, wie von der Kammer festgestellt. Abweichend hat er geschildert, dass er aufgrund der Demonstrationen gegen die Veranstaltung den ganzen Tag erhebliche Angst gehabt habe, es hätten ihm den ganzen Tag „die Beine geschlottert“. Hinsichtlich des Geschehens unmittelbar vor der Tat und zum Tatgeschehen hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass die Gruppe schon auf seiner Fahrt auf der I.-straße eine ungehinderte Durchfahrt verhindert habe. Er habe die Signalhupe sowie die Lichthupe benutzt, von der Gruppe, die mitten auf der Straße gegangen sei, sei aber keine Reaktion erfolgt. Er habe die Gruppe daher umfahren müssen. Weiter hat der Angeklagte ausgeführt, dass er kurz nachdem er an der Gruppe vorbeigefahren sei, an der roten Ampel gehalten und die Gruppe dann im Rückspiegel gesehen habe. Er habe geprüft, ob die Türen verriegelt waren. Dies sei der Fall gewesen. Er habe gehofft, dass seine Ampel bald Grün werde. Die Gruppe sei dann um das Auto herumgegangen. Dabei hätten auch Personen an den Türen gezogen. Er habe mit der Fahrzeugfront an der „vorderen“ Linie des Fahrradhaltebereichs gestanden, ein Teil der Gruppe habe sich vor das Auto zwischen Fahrradhaltebereich und der unterbrochenen Quermarkierung an der Ampelanlage gestellt, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Teilweise hätten sich auch Personen neben dem Auto befunden. Der Rollstuhlfahrer sei von rechts herum vor das Auto gefahren und dann ungefähr im „rechten Viertel“ vor diesem stehen geblieben. Die Personen hätten gerufen: „ „Zitat wurde entfernt“ !“. Es sei auch auf die Motorhaube geschlagen worden. Er habe die ganze Zeit auf der Bremse gestanden und sei mit dem Fahrzeug nicht nach vorne gerollt. Er habe große Angst gehabt. Er habe dann ca. 10 Meter zurückgesetzt und sei auf die Gegenfahrbahn gefahren, um an der Gruppe vorbeizufahren. Vor dem Zurücksetzen habe seine Ampel noch Grün gezeigt, ob sie danach umgeschaltet habe, könne er nicht sagen. Als er dann losgefahren sei, sei der Nebenkläger aus der Gruppe heraus nach links auf die Gegenfahrbahn getreten. Er habe einige Meter vor diesem erneut angehalten. Er habe gehupt und die Lichthube betätigt. Es seien dann andere Personen aus der Gruppe mit erhobenen Bierflaschen und nach unten gerichtetem Flaschenhals in Richtung des Autos gegangen. Er habe jetzt große Angst gehabt, dass die Personen die Scheiben des Autos einschlagen und ins Auto gelangen würden. Er sei daher langsam im 1. Gang auf den Nebenkläger zugefahren und habe gehofft, dass dieser zur Seite gehen würde. Dann sei der Nebenkläger aber plötzlich frontal vor dem Auto abgesprungen und habe sich an der Motorhaube festgehalten. Daraufhin sei er langsamer geworden und habe nach rechts eingeschlagen, um abzubiegen. Der Nebenkläger sei dann rückwärts von der Motorhaube runter. Im Rückspiegel habe er beim Wegfahren gesehen, dass der Nebenkläger auf der Straße gestanden habe. Er sei daher davon ausgegangen, dass nichts passiert sei. Nach dem Vorfall habe er den Zeugen B. nach Hause gefahren. Der Vorfall habe dabei keine Rolle mehr gespielt, darüber hätten sie sich nicht mehr unterhalten. Es sei zwar noch die Frage aufgekommen, ob man die Polizei rufen solle, aber er habe darin keinen Sinn gesehen. Ein Unfall sei das für ihn nicht gewesen und deshalb habe sich für ihn nur die Frage gestellt, ob er Anzeige stellen solle. Aber er hätte dann ja nur sagen können, dass er von unbekannten Personen bedroht worden sei und dann hätte die Polizei ja ohnehin nichts machen können. Im Übrigen sei das Ganze dann kein Thema mehr gewesen. Auf Nachfrage hat er später ergänzt, dass ein Freund von ihm schon einmal geschlagen worden sei. Obwohl die Personen damals bekannt gewesen seien, sei nichts dabei rausgekommen. Er habe sich daher gedacht, dass er sich und der Polizei dies „ersparen“ können. b) Bei dieser Einlassung handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine unwahre Schutzbehauptung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Tat wie festgestellt zugetragen hat. Diese Überzeugung beruht auf der Zusammenschau folgender Gesichtspunkte. Dem Angeklagten war erkennbar daran gelegen, sich als Opfer darzustellen. Soweit er geschildert hat, er habe aufgrund der Gegendemonstrationen „den ganzen Tag“ permanent unter erheblicher Angst gelitten, ist aber schon dies für die Kammer so nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es unangenehme Situationen für den Angeklagten vor der Tat gab, dass er ständig unter erheblicher Angst gelitten hat, steht aber schon im Widerspruch zu einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video des Tages, auf welchem der Angeklagte zu sehen ist, wie er mit den Gegendemonstranten hinter einer Polizeiabsperrung „Interviews“ führt und sich dabei von einer anderen Person filmen lässt. Er befragt die Demonstranten, woran sie denn erkannt hätten, dass er F.-Mitglied ist. Der Angeklagte hat zu dem Video lediglich erklärt, es habe sich dabei um einen „naiven Versuch“ gehandelt, die Demonstranten anzusprechen. Anzeichen von Angst sind auf dem Video nicht erkennbar, der Angeklagte macht vielmehr einen gelösten und gut gelaunten Eindruck. Des Weiteren hat der Angeklagte die Gruppe bereits auf seiner Fahrt Richtung X.-straße als renitent und grundsätzlich konfliktbereit beschrieben. Diese sei auf der Straße gelaufen und habe selbst auf seine Hupzeichen sowie das Betätigen der Lichthupe nicht reagiert und die Straße nicht freigegeben. Ein Hupen oder der Einsatz der Lichthupe wurde allerdings von keinem der Zeugen, auch nicht von dem Zeugen B., wahrgenommen. Das Geschehen unmittelbar vor der Tat, welches den Angeklagten nach eigenen Angaben enorm beeindruckt und geängstigt hat – er habe sehr große Angst um seine körperliche Unversehrtheit sowie um das Mietauto gehabt – hat der Angeklagte schließlich erstaunlich nüchtern geschildert. Selbst auf Nachfrage blieb die Schilderung zu seiner damaligen Gefühlslage oberflächlich. Im Rahmen des Geschehens an der Ampel hat er zudem angegeben, dass er noch überlegt habe, die Angreifer mit seinem Handy zu filmen. Er habe das Handy dann aber nicht herausgeholt, weil er die Situation nicht habe „eskalieren lassen wollen“. Daher habe er auch nicht die Polizei mit seinem Handy angerufen. Aus Sicht der Kammer ist es lebensfremd, dass der Angeklagte angeblich große Angst vor der Gruppe hatte, er jedoch die Polizei, an welche er sich an diesem Tag bereits mehrfach gewandt hatte, nicht anrufen wollte, um keine weitere Eskalation zu riskieren. Der Zeuge B. hat das Geschehen vor der Tat ähnlich wie der Angeklagte geschildert. Die Stimmung sei an dem Tag „eher kritisch“ gewesen. Schon auf dem Weg zum JQ. sei dem Angeklagten der Hut vom Kopf geschlagen und er sei an der Krawatte gezogen worden. Von den vom Angeklagten mit den Gegendemonstranten geführten „Interviews“ wisse er nichts. Auf dem Rückweg seien sie dann, nachdem ihnen Personen gefolgt seien, von der Polizei begleitet worden. In der I.-straße seien sie zum Auto und diese Personen in die andere Richtung gegangen. Nachdem ihnen bewusst geworden sei, dass die I.-straße eine Sackgasse ist, seien sie in Richtung X.-straße gefahren. Dabei seien sie auch der Gruppe begegnet, die teilweise auf der Straße gelaufen sei. Diese habe der Angeklagte aber problemlos umfahren können, gehupt worden sei dabei nicht, auch die Lichthupe sei nicht benutzt worden. Nachdem sie an der roten Ampel gehalten hätten, hätten die Personen das Fahrzeug umrundet. Die Personen seien teilweise neben dem Fahrzeug stehen geblieben. Teileweise hätten sich Personen auch vor das Fahrzeug gestellt, weshalb sie bei Grün nicht hätten weiterfahren können. Die Personen hätten Protestrufe geschrien, er könne aber nicht mehr sagen, was gerufen wurde. Es sei auch gegen das Auto geschlagen worden, genaueres könne er dazu aber nicht sagen. Der Rollstuhlfahrer sei von rechts vor das Auto gefahren und dann ziemlich mittig vor diesem stehen geblieben, um sie an der Weiterfahrt zu hindern. Der Angeklagte habe dann zurückgesetzt, um auf der Gegenfahrbahn um die Personen herumzufahren. Der Angeklagte habe die Vorwärtsfahrt dann aber gestoppt, weil der Nebenkläger und eventuell auch noch eine weitere Person auf der Gegenfahrbahn gestanden hätten. Die Personen, die zuvor neben dem Auto gestanden hätten, habe er weiterhin im Bereich des Fahrradhaltebereichs auf der rechten Fahrbahn wahrnehmen können. Der Angeklagte habe gehupt und sei langsam in Richtung des Nebenklägers vorgerollt. Der Nebenkläger sei dann auf die Motorhaube gesprungen, er habe plötzlich auf der Motorhaube gelegen. Bis etwa Mitte der Kreuzung habe er sich festgehalten und sei dann abgesprungen. Nach der Tat habe es keine große Unterhaltung mehr zwischen ihnen gegeben. Sie seien ja einfach froh gewesen, dass sie aus der Situation rausgewesen seien. Diese Aussage ist nicht glaubhaft. Der Zeuge hat ebenfalls mit enormer Nüchternheit das Tatgeschehen und insbesondere die von ihm geschilderte Bedrohung durch die Gruppe bekundet. Man habe gesehen, dass die Personen keine „freundliche Intention“ gehabt hätten. Das sei schon deutlich schlimmer gewesen als zuvor an diesem Tag. Auf die Frage, warum das Verhalten sich für ihn „schlimmer als zuvor“ darstellte – er war davor immerhin körperlich angegriffen worden – konnte er keine näheren Angaben machen. An Bierflaschen, die wie ein Schlaggegenstand gehalten wurden, konnte er sich nicht erinnern. Dass an den Türen gezogen wurde, hat er ebenfalls nicht geschildert. Soweit der Angeklagte und der Zeuge B. übereinstimmend geschildert haben, dass sie sich noch erinnern könnten, dass der Zeuge K. mit seinem Rollstuhl von rechts herum vor das Auto gefahren und dann ziemlich mittig bzw. ungefähr im „rechten Viertel“ vor diesem stehen geblieben sei, um sie an der Weiterfahrt zu hindern, spricht hiergegen das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Video von der Tat. Die Videoaufnahme, die ein Unbeteiligter, der vor einer PS.-Bar auf der X.-straße stand, mit seinem Handy angefertigt hat, zeigt die Fahrt des Fahrzeugs des Angeklagten. Das Video beginnt dabei allerdings erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Nebenkläger bereits auf der Motorhaube liegt. Das Fahrzeug befindet sich zu Beginn mit der Front im Bereich der Ampel bzw. der dort befindlichen gestrichelten Linie auf der linken Fahrbahn. Die Fußgängerampel zeigt Rot. Auf dem Video und insbesondere den vom Sachverständigen gefertigten und in der Hauptverhandlung gezeigten Einzelbildern des Videos, welche von ihm „aufgehellt“ wurden, ist der Zeuge K. im Rollstuhl gut zu erkennen. Der Angeklagte fährt aus seiner Sicht links an dem Rollstuhl vorbei. Die Füße des Zeugen K. bzw. die Front des Rollstuhls befindet sich ungefähr an der Mitte der Straße. Im Übrigen steht der Rollstuhl noch auf der aus Sicht des Angeklagten linken Fahrbahn. Der Rollstuhl steht quer zur I.-straße mit Blickrichtung Innenstadt. Der an der Rückenlehne angebrachte Rucksack ist insbesondere am Ende des Videos bzw. auf den entsprechenden Einzelbildern gut zu erkennen. Der Rollstuhl befindet sich also in der Position, die zu erwarten ist, wenn der Zeuge K. – wie von ihm geschildert – dabei war die Straße aus Sicht des Angeklagten von links nach rechts zu überqueren. Ein Überqueren von rechts nach links sowie ein „statisches Verhalten“, also ein Verweilen des Zeugen im rechten oder mittleren Bereich vor dem Auto, wie vom Angeklagten und dem Zeugen B. geschildert, ist dagegen unwahrscheinlich. Denkbar wäre zwar, dass der Rollstuhlfahrer sich von rechts nach links in Richtung der anderen Fahrbahn weiterbewegt hat, um den Angeklagten an der Weiterfahrt zu hindern. Dies haben allerdings weder der Angeklagte noch der Zeuge B. geschildert. Zudem wäre dann eine entgegengesetzte Blickrichtung zu erwarten gewesen. Die Videoaufnahmen sprechen auch dagegen, dass sich Personen auf der Fahrbahn neben dem Fahrzeug des Angeklagten befanden, als dieser an der Ampel wartete oder dass sich Personen auf das Fahrzeug des Angeklagten zubewegten, nachdem dieser zurückgesetzt hatte. Zu Beginn des Videos ist der Überweg nur teilweise zu sehen, da der Filmende auf das Auto des Angeklagten zoomt. Die Zeugen Y., K. und P. sind aber klar zu erkennen und aufgrund ihrer Angaben zu ihrer Kleidung sowie der Zeuge P. zudem aufgrund seiner großen Statur eindeutig identifizierbar. Die Zeugen befinden sich auf dem Überweg auf Höhe der Ampelmasten. Der Zeuge P. steht dicht neben dem Zeugen K. an der obengenannten Stelle, also knapp vor der Mitte der Straße. Der Zeuge Y. befindet sich bereits näher an der in Fahrtrichtung des Angeklagten rechten Straßenseite. Unmittelbar vor einer Apotheke auf der linken Seite steht eine unbekannte Person mit einigem Abstand zum Überweg auf dem Bürgersteig. Der Filmende folgt mit der Handykamera dem Fahrzeug des Angeklagten, das auf der X.-straße Richtung Innenstand davon fährt und schwenkt dann zurück zum Überweg (6 Sekunden nach Beginn des Videos). Nunmehr ist der „vollständige“ Überweg gut zu erkennen. Die Zeugen Y., K. und P. befinden sich an derselben Position wie zu Beginn des Videos. Erkennbar ist auf dem Überweg nun zudem der ebenfalls an seiner Kleidung identifizierbare Zeuge V., der sich „vor“ dem Zeuge Y. befindet, also noch näher am Bürgersteig auf der rechten Seite sowie eine weitere unbekannte Person, die noch ein Stück näher als der Zeuge V. am Bürgersteig der rechten Seite steht. Im Bereich des Ampelmastes auf der rechten Seite stehen zudem zwei unbekannte Personen auf dem Bürgersteig. Die erwähnte unbekannte Person vor der Apotheke befindet sich an der gleichen Position wie zuvor. Beide Fahrspuren der I.-straße sind nun bis hinter die vorgezogene Haltelinie – also dem Bereich, bis zu welchem der Angeklagte das Fahrzeug zurückgesetzt hatte (s. dazu C.I.2.c)) – gut zu erkennen. Die Straße ist aufgrund der am Überweg angebrachten Straßenlaternen sowie der hell beleuchteten Schaufenster der Apotheke sehr gut ausgeleuchtet. Auf der Fahrbahn der I.-straße jenseits des Überwegs sind keine Personen zu sehen. Die Kammer verkennt nicht, dass Personen sich zuvor auf der Fahrbahn aufgehalten haben und diese gegen Ende des Videos wieder verlassen haben könnten. Naheliegend ist dies bei den vom Angeklagten und dem Zeugen B. geschilderten Abläufen, wonach sich nach dem Zurücksetzen noch Personen auf der Fahrbahn befunden und sich diese – nach den Angaben des Angeklagten – bei der anschließenden Vorwärtsfahrt sogar auf sie zubewegt hätten, jedoch nicht. Lebensfremd sind schließlich die Schilderungen des Angeklagten und des Zeugen B. zum Geschehen nach der Tat. Dass der Angeklagte und der Zeuge B., nachdem sie nach eigenen Angaben eine aus ihrer Sicht äußerst bedrohliche Situation erlebt hatten und eine fremde Person mehrere Meter auf der Motorhaube des Fahrzeugs „mitgefahren“ war, hierüber auf der Heimfahrt allenfalls noch am Rande gesprochen haben, ist lebensfremd und nicht glaubhaft. Soweit der Angeklagte geschildert hat, dass ein Freund von ihm schon einmal geschlagen worden sei und in dem Verfahren ja auch nichts herausgekommen sei, ist diese Einlassung erst später auf Nachfrage der Kammer mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verhalten aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar erscheint, erfolgt. Die Aussage des Nebenklägers ist dagegen glaubhaft. Der Nebenkläger hat den Sachverhalt, soweit dieser von ihm wahrgenommen werden konnte, im Wesentlichen so geschildert wie von der Kammer festgestellt. Er hat insbesondere ausgesagt, dass er das erste Mal auf einer Demonstration gewesen sei. Am Abend sei er dann müde gewesen und habe nach Hause gewollt. Auf dem Weg habe man dann den Angeklagten und den Zeugen B. getroffen, die von der Polizei begleitet worden seien. Diesen sei er dann mit anderen Gegendemonstranten hinterhergelaufen, dabei seien auch politische Parolen gerufen worden. An der I.-straße sei das dann aber zu Ende gewesen. Der Angeklagte sei nach links und er mit den anderen nach rechts gegangen. Man sei teilweise auf der Straße und teilweise auf dem Bürgersteig gegangen. Das Auto des Angeklagten sei dann die I.-straße entlanggefahren. Die Gruppe – soweit diese sich auf der Fahrspur des Angeklagten befunden habe – sei zur Seite gegangen. Probleme habe es da keine gegeben. Er sei relativ weit hinter den anderen auf dem linken Bürgersteig gegangen. Zum Geschehen an der Ampel könne er sagen, dass er Aggressionen gegen das Fahrzeug des Angeklagten nicht mitbekommen habe. Er sei erst aufmerksam geworden, als er gehört habe, wie der Angeklagte das Gaspedal durchgetreten und der Motor aufgeheult habe. Er habe dann gesehen, wie der Angeklagte langsam nach vorne gefahren sei und dann mit dem Fahrzeug den Zeugen Y. berührt habe. Er sei schockiert gewesen, dass das Fahrzeug in Richtung der Gruppe und gegen den Zeugen gefahren sei. Deshalb sei er dann ungefähr auf Höhe der Ampel auf die Straße und habe sich beschwert. Der Angeklagte habe das Fahrzeug ungefähr eine Fahrzeuglänge zurückgesetzt und sei dann mit Vollgas und ohne zu bremsen auf ihn zugefahren. Er sei in Schockstarre gewesen und habe gerade noch auf die Motorhaube springen und sich dann auf diese fallen lassen können. Das Auto sei dabei aber noch gegen sein Knie gestoßen. Er habe sich an der Motorhaubenkante „festgekrallt“ und dann sei „die Kurve gekommen“ und es sei ihm gelungen, von der Motorhaube herunterzukommen. Dem Nebenkläger war anzumerken, dass ihn das damalige Geschehen emotional immer noch belastet. Gleichwohl war er erkennbar bemüht sachlich und erinnerungskritisch auszusagen und den Angeklagten möglichst wenig zu belasten. Er hat seine Aussage vereinzelt spontan verbessert und Erinnerungslücken freimütig eingeräumt. Das Tatgeschehen konnte er so detailliert, konkret und differenziert schildern, wie es in der Regel nur bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten ist. Im Rahmen seiner Aussage hat er insbesondere originelle Details, eigene Gedanken und Gefühle geschildert. So hat der Nebenkläger etwa geschildert, dass er seine Bierflasche während des Geschehens die ganze Zeit in einer Hand gehalten habe und nach dem Unfall froh gewesen sei, dass er das Bier noch hatte und etwas habe trinken können. Er wisse, dass sich das „doof“ anhöre, aber das sei eben damals sein Gedanke nach dem Unfall gewesen. Er habe auch genau gesehen, dass ihn der Angeklagte angegrinst habe, er werde dieses Gesicht nie vergessen. Er habe definitiv die Zähne des Angeklagten gesehen und für ihn sei daher auszuschließen, dass er – wie der Angeklagte meinte – den Gesichtsausdruck wegen des Bartwuchses falsch eingeschätzt habe. Die Aussage des Nebenklägers erfolgte auch ohne logische Brüche. Der Nebenkläger konnte bei Nachfragen mühelos an dem richtigen Punkt des Erzählstrangs anknüpfen und konsistent weiter berichten. Die Aussage des Nebenklägers wird zudem insbesondere gestützt und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen Y. und K.. Diese haben das Geschehen, soweit dieses von ihnen wahrgenommen werden konnte, wie von der Kammer festgestellt in der Hauptverhandlung geschildert. Beide Zeugen waren dabei ebenfalls ersichtlich bemüht, sachlich und erinnerungskritisch auszusagen und den Angeklagten möglichst wenig zu belasten. Dass sie dessen politische Ansichten nicht teilen, haben sie dabei nicht verschwiegen. Der Zeuge Y. hat sogar ausdrücklich von seiner damaligen Verärgerung berichtet und eigene Fehler eingeräumt. Der Zeuge Y. hat in der Hauptverhandlung insbesondere angegeben, dass er mit anderen Gegendemonstranten zwischen dem JQ. und der I.-straße auf den Angeklagten und den Zeugen B. getroffen sei. Da sich bei diesen zu diesem Zeitpunkt bereits eine Polizeieskorte befunden habe, habe er daraus geschlossen, dass es sich um F.-Anhänger handelte. Es seien dann auch Parolen gerufen worden. Keiner sei aber auf körperliche Konfrontationen aus gewesen. Als die Polizei sie in der I.-straße weggeschickt habe, habe die Gruppe dem sofort Folge geleistet. Als das Auto des Angeklagten dann später an ihnen vorbeigefahren sei, habe er diesen und den Zeugen B. wiedererkannt. Probleme habe es dabei keine gegeben, der Angeklagte habe auch nicht gehupt. An der Ampel habe der Angeklagte, als dessen Ampel auf Grün geschaltet habe, ihn mit dem Auto bzw. mit der Stoßstange „weggeschoben“. Er habe dann aufgeschrien und sich beschwert. Das Auto habe dann ca. 3-5 Meter zurückgesetzt und sei in einem kleinen Bogen auf die Gegenfahrbahn. Dabei habe er deutlich am Motorgeräusch gehört, wie der Angeklagte Gas gegeben habe. Die Kollision selbst habe er dann aber nicht gesehen, da diese hinter ihm stattgefunden habe. Als er sich umgedreht habe, sei der Nebenkläger bereits auf der Motorhaube gewesen. Der Zeuge hat eingeräumt, dass er sich damals sehr geärgert habe. Er habe es als Provokation empfunden, dass eine „ „Zitat wurde entfernt“ “ ihre AV. in O.-N. durchführt. Er sei auch langsam über die Straße gegangen bzw. vielleicht sogar stehen geblieben, um den Angeklagten zu ärgern. Im Rückblick sei dieses Verhalten falsch gewesen. Es könne auch sein, dass von anderen Personen Parolen in Richtung des Autos gerufen worden seien. Es seien aber auf keinen Fall aggressive Handlungen und schon gar keine körperlichen Aggressionen erfolgt. Der Zeuge K. hatte an das Geschehen vor der Tat bzw. den Weg zur I.-straße nur noch wenig Erinnerung. Er habe dies auch nicht genau mitbekommen. Er sei relativ weit hinten gewesen und in der I.-straße habe die Polizei sie dann weg- bzw. in die andere Richtung geschickt. Er habe den Angeklagten und den Zeugen B. zu diesem Zeitpunkt nicht wirklich sehen können, da er aus dem Rollstuhl heraus keinen so guten Überblick gehabt habe. An der Kreuzung sei er dann von links nach rechts über die Straße. Als sie über die Straße gegangen seien, sei ihm bewusst gewesen, dass im Fahrzeug F.-Mitglieder gewesen seien. Das habe eine andere Person, wer wisse er nicht mehr, gesagt. Er könne sich auch noch daran erinnern, dass politische Parolen gerufen worden seien. Sie seien auch bewusst langsam gegangen. Aggressionen und insbesondere „Angriffe“ mit Bierflaschen, er selbst könne aufgrund seiner körperlichen Einschränkung gar keine Flasche halten, habe es aber nicht gegeben. Der Angeklagte sei dann mit Motorgeheul langsam nach vorne gerollt. Der Zeuge Y. habe sich darüber beschwert. Ob der Angeklagte gegen den Zeugen Y. gefahren ist, wusste der Zeuge nicht mehr. Sofern er dies in einer früheren Vernehmung bei der Polizei gesagt habe, könne dies sein, dann würde er auf seine damalige Erinnerung vertrauen. Aktuell sei ihm dies aber nicht mehr erinnerlich. Der Angeklagte habe dann jedenfalls zurückgesetzt und sei mit Schwung losgefahren, habe ihn „umkurvt“ und dann habe er den Nebenkläger mitgenommen. Dabei sei er – soweit für ihn ersichtlich – in einem Zug durchgefahren. Da er seitlich zum Auto gestanden habe, das Geschehen dann also teilweise hinter ihm erfolgt sei, habe er das Fahrmanöver aber nicht durchgehend sehen können. Die Zeugin C., die Freundin des Nebenklägers, hat ebenfalls sehr glaubhaft und ohne erkennbare Belastungstendenzen bekundet. Sie konnte jedoch nur das „Ende“ der Tat beobachten, da sie mit deutlichem Abstand vor der Gruppe gegangen war und die Straße bereits überquert hatte und bereits ein Stück auf dem Bürgersteig der anderen Straßenseite gegangen war. Von einem Tumult habe sie nichts mitbekommen. Sie habe sich umgedreht, weil sie ein Motorgeräusch gehört habe und dann habe sie ihren Freund auf der Motorhaube gesehen. Sie sei geschockt gewesen, ihr Herz habe bis zum Hals geschlagen und sie habe gedacht, dass es jetzt „vorbei“ sei. Sie habe in Panik nach ihrem Freund gerufen. Nachdem Unfall sei es „wahnsinnig“ gewesen, dass ihr Freund immer noch die Bierflasche in der Hand gehabt habe. Selbst im Krankenwagen sie dies noch so gewesen, bis sie ihm diese dann weggenommen habe. Soweit die Zeugin geschildert hat, dass sie nach ihrem Freund gerufen habe, wird dies durch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video von der Tat bestätigt. Auf diesem Video ist zu hören, wie eine Frau laut kreischend „XV.“ (für W.) schreit, als der Nebenkläger sich auf der Motorhaube befindet. Die Zeugen V. und P. hatten nur noch wenig Erinnerung an den damaligen Abend. Beide haben glaubhaft angegeben, dass ihnen Einzelheiten aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr in Erinnerungen seien. Der Zeuge P. hatte nur noch Erinnerung an das für ihn „prägende“ Ereignis, nämlich wie der Nebenkläger auf der Motorhaube des Fahrzeugs gewesen sei. Der Zeuge V. hat bekundet, dass er nach der letzten Verhandlung mit der Sache abgeschlossen habe und davon ausgegangen sei, dass er nicht noch einmal aussagen müsse. Er habe mit Ausnahme des Zeugen P. die anderen Personen auch allenfalls vom Sehen gekannt und zu diesen seitdem auch keinen Kontakt mehr gehabt. Er erinnere sich noch daran, wie der Nebenkläger vom Angeklagten angefahren worden sei, seine Erinnerung sei aber auch durch das Video „gefärbt“. Genaue Angaben zu der Kollision könne er daher aus seiner Erinnerung nicht machen. Er wisse noch, dass sie nach der Kollision das Nummernschild notiert hätten. Zudem habe er bemerkt, dass auf der anderen Seite eine Gruppe von Schaulustigen gestanden habe, die das Geschehen mit dem Handy gefilmt gehabt hätte. Von einer der Personen habe er dieses Video dann auf sein Handy geschickt bekommen und dieses dann später an die Polizei weitergeleitet. Auch die Zeugin YJ., die die übrigen Personen nicht kannte, hatte nur noch wenig Erinnerung an das Geschehen. Auch sie hatte vor allem noch das für sie prägende „Bild des Nebenklägers im Kopf“, wie dieser auf der Motorhaube lag. An etwaige Aggressionen bzw. ein aggressives Verhalten gegenüber dem Fahrzeug des Angeklagten konnte sie sich nicht erinnern. Sie wisse aber noch, dass der Angeklagte aus ihrer Sicht bereits vor dem Unfall an der Ampel ungeduldig auf sie gewirkt habe. Er habe gedrängelt und sei stockend vorwärtsgefahren. c) Die Feststellungen der Kammer werden des Weiteren durch das Gutachten des Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle, Dipl.-Ing. XN. KM., welches dieser in der Berufungshauptverhandlung erstattet hat, ergänzt und gestützt. Der Sachverständige hat sein Gutachten auf der Grundlage des Akteninhalts sowie der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahme der Tat erstattet. Das Video zeigt wie – oben dargestellt – die Fahrt des Angeklagten, wobei es erst zu einem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Nebenkläger bereits auf der Motorhaube liegt. Es zeigt zudem wie der Nebenkläger dann nach einer kurzen Fahrtstrecke von der Motorhaube abspringt und sich „hüpfend“ (in Fahrtrichtung) nach links vom Fahrzeug wegbewegt. Der Angeklagte beschleunigt das Fahrzeug – das Aufheulen des Motors ist zu hören – stark und fährt nach rechts auf die X.-straße in Richtung Innenstadt. Der Sachverständige hat ferner den Ampelplan eingesehen, die räumlichen Verhältnisse in Augenschein genommen, Lichtbilder mit einer Drohne angefertigt und soweit erforderlich Messungen vorgenommen. Des Weiteren hat er die Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen in der Berufungshauptverhandlung mitverfolgt. Der Sachverständige hat sich vor der zweiten Berufungshauptverhandlung erneut eingehend mit der Videoaufnahme befasst. Der Filmende bewege das Handy und nutze teilweise die Zoomfunktion, was die genaue Analyse erschwere, aber nicht unmöglich mache. Insgesamt bilde das Video eine solide Basis für die Begutachtung. Die Geschwindigkeit hat er anhand des auf dem Video zu sehenden Bewegungsablaufs des Fahrzeuges, das heißt der räumlichen Veränderung im Bild, bezogen auf eine im Hintergrund befindliche Hausfassade einer beleuchteten Apotheke bzw. dort von ihm festgelegten und vermessenen Einzelpunkten festgestellt. Für den Zeitpunkt, an dem das Video beginnt, der Nebenkläger also bereits auf der Motorhaube des Fahrzeugs des Angeklagten liegt, sei danach – wie bereits in der letzten Berufungshauptverhandlung geschildert – von einer Geschwindigkeit von etwa 14-16 km/h auszugehen, wobei die Geschwindigkeit 2 km/h größer oder kleiner gewesen sein könne. Nach 0,7 Sekunden lasse sich dann eine sehr starke Geschwindigkeitsreduktion feststellen und bei ca. 5-6 km/h gelinge dem Nebenkläger dann der Abstieg von der Motorhaube. Die genaue Geschwindigkeit lasse sich hier aber – anders als zu Beginn des Videos – schwerer einschätzen, da das Fahrzeug auf den Filmenden zufahre und der Abgleich mit den Fixpunkten daher nicht mehr so eindeutig möglich sei. Mit Blick auf die starke Reduktion gehe er davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt ein aktives Bremsmanöver eingesetzt habe. Aufgrund der Position des Fahrzeugs und den Angaben des Nebenklägers gehe er zudem davon aus, dass die Kollision unmittelbar vor Beginn des Videos stattgefunden habe. Diese Einschätzung teilt die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben des Nebenklägers, dass er im Bereich der Ampel auf die Straße getreten ist und da zu Beginn des Videos erkennbar ist, dass das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugfront gerade diesen Bereich passiert. Der Sachverständige hat sodann weiter ausgeführt, dass er vor der erneuten Berufungshauptverhandlung das Video mittels einer neuen Software und einer damit möglichen 3D-Darstellung jetzt noch genauer habe analysieren können. Damit könne er den exakten Standort des Filmenden nachvollziehen und sogar feststellen, dass das Handy beim Filmen auf einer Höhe von 1,70 Metern gehalten worden sei. Mit dieser Analyse bzw. der genauen räumlichen Darstellung könne er den Fahrtverlauf nun noch besser einschätzen. Seine Annahmen zur Geschwindigkeit würden danach grundsätzlich bestätigt, im Rahmen der genaueren Betrachtungsmöglichkeiten würde er die „Anfangsgeschwindigkeit“ aber nun eher im unteren Bereich, also bei 12 km/h einordnen, mit einem „Sicherheitszu- bzw. abschlag“ von 1,6 km/h. Die Geschwindigkeit zu Beginn des Videos würde mit dem genannten Abschlag also auch bei der erneuten und mittels der Software genaueren Analyse mindestens 10,4 km/h betragen. Eine weitere Abweichung sei letztlich auszuschließen. Die bessere räumliche Darstellung habe für ihn zudem aber insbesondere neue Erkenntnisse zur Position des Fahrzeugs erbracht. Er habe nun erstmalig die sehr starke Schrägstellung des Fahrzeugs erkannt. Aus diesem Grund müsse er von seinen bisherigen Annahmen abweichen. Er sei bislang davon ausgegangen, dass der Angeklagte wie von ihm geschildert sehr weit – von der „vorderen“ Linie des Aufstellbereichs für Fahrradfahrer gesehen bis zu 10 Meter – zurückgefahren sei. Daher sei es für ihn nicht plausibel gewesen, dass der Nebenkläger das für ihn relativ weit entfernte Fahrzeug nicht rechtzeitig habe wahrnehmen und einfach zur Seite habe treten können. Aufgrund der genaueren Darstellung könne er jetzt aber sicher sagen, dass der Angeklagte (mit der Fahrzeugfront) maximal bis zur vorgezogenen Haltelinie – und damit weniger als die Hälfte der bislang von ihm angenommenen Strecke – zurückgefahren sei. An diesem Punkt müsse er eingeschlagen haben und losgefahren sein. Ansonsten sei die „spätere“, auf dem Video bzw. im Rahmen der 3D-Analyse erkennbare Stellung des Fahrzeugs nicht erklärbar. Denkbar sei zwar natürlich auch, dass der Angeklagte deutlich weiterzurückgesetzt habe und dann die gleiche Strecke zunächst wieder bis zur Haltelinie geradeaus vorgefahren sei und dann erst eingeschlagen habe. Er sehe aber nicht, warum der Angeklagte sich so hätte verhalten sollen, dabei handele es sich aus seiner Sicht um eine unwahrscheinliche bzw. lebensfremde Annahme. Dem folgt die Kammer, zumal der Angeklagte selbst ein solches Fahrmanöver auch nicht beschrieben hat. Dies zugrunde gelegt, müsse er von seiner in der letzten Berufungshauptverhandlung gemachten Annahme, dass der Nebenkläger die Fahrbahn hätte räumen können, sich aber stattdessen entschieden habe, auf die Motorhaube zu springen, Abstand nehmen. Es sei vielmehr sehr gut nachvollziehbar, dass sich der Sachverhalt mit Blick auf die Schrägstellung, das danach nur „kurze“ Zurücksetzen und die jedenfalls unmittelbar nach der Kollision feststellbare Geschwindigkeit letztlich wie vom Nebenkläger geschildert zugetragen habe. Genaue Zeitangaben seien natürlich letztlich nicht möglich, da er weder die exakte Position des Fahrzeugs vor der Rückwärtsfahrt, die Geschwindigkeit beim Rückwärtsfahren und die Zeit für das Einschlagen noch die Beschleunigungsrate bei der Vorwärtsfahrt sowie den exakten Kollisionsort feststellen könne. Ebenso könne er natürlich nicht genau feststellen, wann der Nebenkläger das Fahrzeug bzw. die Vorwärtsfahrt tatsächlich bemerkt habe. Nach kritischer und erneuter Würdigung aller Umstände sei er jetzt aber – entgegen seiner bisherigen Auffassung – der Ansicht, dass der Nebenkläger sich in der Situation nicht mehr anders zu helfen gewusst habe und im letzten Moment aufgesprungen sei, um sich vor dem Aufprall zu schützen. Soweit er in der letzten Berufungshauptverhandlung ausgeführt habe, dass die Körperhaltung für eine aktive Handlung des Nebenklägers spreche, stehe dies dazu nicht im Widerspruch. Die durchgestreckte Körperhaltung und das Festhalten an der Motorhaubenkante spreche nicht zwingend dafür, dass der Nebenkläger aktiv versucht habe das Fahrzeug zu stoppen, sondern sei genauso erklärbar, wenn der Nebenkläger für sich nur noch die Möglichkeit gesehen habe, sich durch einen „aktiven“ Sprung auf die Motorhaube zu retten, um nicht von dem Fahrzeug des Angeklagten erfasst und schwer verletzt zu werden. Aus seiner Sicht sei in jedem Fall zu betonen, dass die Situation nur durch die auf dem Video erkennbare hohe Körperbeherrschung des Nebenklägers so glimpflich ausgegangen sei. Auch wenn er von „nur“ 10,4 km/h bei der Kollision ausgehe, hätte sich der Kläger wahrscheinlich beide Beine gebrochen, wenn er stehen geblieben wäre. Auch das spätere Abspringen von der Motorhaube sei trotz der Geschwindigkeitsreduktion so nur bei einer hohen körperlichen Geschicklichkeit möglich. Wenn sich der Nebenkläger nicht hätte so gut „hüpfenderweise“ abfangen können, wäre er wahrscheinlich unter das Fahrzeug gekommen. Mit Blick auf den Ampelplan hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich hieraus letztlich nichts herleiten lasse. Ob die Ampel des Angeklagten zum Zeitpunkt der Kollision bzw. beim Überfahren des Fußwegs noch Grün gezeigt habe, lasse sich nicht sicher feststellen. Auf dem Video ist die Rot zeigende Fußgängerampel zu Beginn für knapp 3 1/2 Sekunden erkennbar, später ist der Ampelmast bzw. die dortige Lichtzeichenanlage dann nicht mehr zu sehen. Aus dem von ihm eingesehenen Ampelplan ergebe sich, dass sich an die Grünphase für den Fahrzeugverkehr für 4 Sekunden eine Gelbphase anschließe. Dann schalte die Ampel auf Rot und erst weitere 2 Sekunden später für die Fußgänger auf Grün. Die Fußgängerampel bleibe also nach dem Ende der Grünphase für die Fahrzeuge noch 6 Sekunden Rot. Ob nun die Grünphase des Angeklagten bereits geendet und die Gelbphase begonnen gehabt habe, lasse sich daher nicht sagen. Hinzukomme hier zudem, dass die Zeiten des Schaltplans nicht absolut feststehend seien. Vielmehr könnten sich diese in Abhängigkeit von den dort vorhandenen Detektoren und deren Feststellungen auch geringfügig ändern. Das lasse sich jetzt aber nicht mehr feststellen. Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen nach kritischer Würdigung und eigener Überzeugungsbildung an. Das Gutachten des Sachverständigen ist in sich widerspruchsfrei und im Einzelnen nachvollziehbar. Die Sachkunde des Sachverständigen, der für Straßenverkehrsunfälle öffentlich bestellt und vereidigt und zudem bei der Analyse von Videoaufnahmen zur Unfallrekonstruktion besonders erfahren ist, steht auch aufgrund der Qualität des vorliegenden Gutachtens außer Frage. d) Die Feststellungen zum Körperverletzungs- und Schädigungsvorsatz schlussfolgert die Kammer aus den Angaben des Angeklagten sowie aus dem objektiven Tatgeschehen. Der Angeklagte hat selbst ausgeführt, dass er „gehofft“ habe, der Nebenkläger werde zur Seite treten. Er nahm eine Kollision daher zumindest billigend in Kauf. Für die Kammer steht auch fest, dass er die durch die Kollision durch sein Fahrzeug beim Nebenkläger verursachten Verletzungen billigend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich bereits aus der nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Angeklagten. Dass der Angeklagte erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hatte, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden war, folgert die Kammer ebenfalls aus den Angaben des Angeklagten sowie dem objektiven Tatgeschehen. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe den Nebenkläger stehend im Rückspiegel gesehen und sei daher davon ausgegangen, dass nichts passiert sei, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Zunächst zeigt die Einlassung des Angeklagten, dass dieser selbst einen Schaden offenbar für möglich hielt und sich über das Befinden des Nebenklägers Gedanken machte. Dass er jedoch allein nach der sehr kurzen und oberflächlichen Nachschau im Rückspiegel – auf dem Video ist erkennbar, dass der Angeklagte nach dem Unfall stark beschleunigt und die Unfallstelle schnell verlässt – eine Verletzung des Nebenklägers ausschloss, ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte war mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit gegen den Nebenkläger gefahren und hatte diesen auf der Motorhaube mitgenommen. Das Geschehen stellte sich dabei nach den Videoaufnahmen sowie den Zeugenaussagen auch keinesfalls als harmlos, sondern vielmehr als dramatisch dar. e) Die Feststellungen zu den Verletzungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers. Dieser hat insofern bekundet, dass er kurz unter den Knien nach dem Unfall starke Schmerzen gehabt habe. Die Schmerzen hätten noch über einige Tage nach dem Unfall angedauert und er habe Probleme beim Gehen gehabt und sei teilweise auf Krücken angewiesen gewesen. Diese Angaben werden gestützt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen des Polizeibeamten DM., wonach unmittelbar nach dem Unfall im Bereich des linken Knies, nachdem der Nebenkläger sein Hosenbein hochgekrempelt hatte, großflächige Rötungen und leichte Schwellungen erkennbar waren. Im Krankenhaus wurden nach Überzeugung der Kammer zwar keine „objektiven“ Verletzungen mehr festgestellt, weshalb auch dem im Schlussvortrag vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen war. Denn ausweislich des in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Ambulanzberichtes wurden im Krankenhaus ca. eine Stunde nach dem Unfall keine „objektiven“ Verletzungen mehr festgestellt, sondern mit Blick auf die Knie „lediglich“ entsprechend der vom Nebenkläger geschilderten subjektiven Beschwerden Maßnahmen zur Schmerzlinderung eingeleitet. Dies steht den glaubhaften Angaben des Nebenklägers aber ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass er zunächst einen Krankenwagen abgelehnt hatte. Die Zeugin C. hat insofern nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass ihr Freund geschockt gewesen sei. Sie sei dann nach dem Unfall „die Stimme der Vernunft“ gewesen und habe auf einem Krankenwagen bestanden, da sie nicht davon ausgegangen sei, dass bei ihrem Freund alles in Ordnung sei. Im Krankenhaus habe dann zunächst der Ausschluss von Kopfverletzungen im Vordergrund gestanden. Soweit nach dem Ambulanzbericht eine Wiedervorstellung beim Hausarzt für den Folgetag angeraten wurde, hat der Nebenkläger nachvollziehbar geschildert, dass er trotz der fortbestehenden Beschwerden hiervon abgesehen habe. Er hat nachvollziehbar bekundet, dass er Verletzungen vom Skateboardfahren gewohnt sei. Mit den Beschwerden wäre es ihm zwar nicht möglich gewesen zu arbeiten, er arbeite jedoch im Schichtdienst und habe die ganze Woche nach dem Unfall frei gehabt. Er habe daher auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt. D. I. Der Angeklagte hat sich durch das Anfahren des Nebenklägers der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 315b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte rechtswidrig, insbesondere scheidet eine Rechtfertigung nach § 32 StGB aus. Es erscheint schon fraglich, ob sich der Angeklagte einem vom Nebenkläger ausgehenden Angriff im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB ausgesetzt sah. Die Freiheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sich ohne verkehrsfremde Beeinträchtigung im Straßenverkehr fortzubewegen, stellt zwar ein notwehrfähiges Rechtsgut dar und diese Freiheit wurde – zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass seine Ampel zu diesem Zeitpunkt noch Grün (und nicht Gelb) zeigte – (auch) durch den Nebenkläger beeinträchtigt. Der Nebenkläger war jedoch nicht auf die Fahrbahn getreten, um den Angeklagten an der Weiterfahrt zu hindern. Er wollte sich vielmehr über das Verhalten des Angeklagten beschweren, wobei ihm nicht bewusst war, dass der Zeuge Y. seinerseits den Angeklagten zuvor an der Weiterfahrt gehindert hatte. Zwar setzt ein Angriff kein vorsätzliches Verhalten voraus, rasch vorübergehende Belästigungen oder Behinderungen können der Annahme eines Angriffs im Sinne des § 32 StGB jedoch entgegenstehen. Hier liegt es nahe, dass der Nebenkläger, nachdem er seinen Unmut kundgetan hatte, die Fahrbahn zügig wieder geräumt hätte. Letztlich bedarf dies aber keiner Entscheidung, da – geht man von einem Angriff des Nebenklägers auf die Fortbewegungsfreiheit des Angeklagten aus – jedenfalls die vom Angeklagten gewählte Art der Verteidigung nicht erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB war. Ein Angegriffener darf grundsätzlich das Abwehrmittel wählen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 StR 363/18 –, juris). Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Wenn jedoch mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11 –, juris). Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Können keine sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens getroffen werden, darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 5 StR 138/16 –, juris). Das Zufahren auf den Nebenkläger war danach grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um den Angriff auf die Freiheit des Angeklagten zu beenden. Der Angeklagte hat jedoch nicht das relativ mildeste Mittel gewählt. Der Angeklagte hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, mit niedriger Schrittgeschwindigkeit und jederzeit bremsbereit auf den Nebenkläger zuzufahren, um diesen dazu zu bewegen, die Fahrbahn zu räumen. Der Angeklagte handelte schließlich auch schuldhaft, insbesondere scheidet auch bei Annahme einer objektiv gegebenen Notwehrlage eine Entschuldigung nach § 33 StGB aus. Der Angeklagte hat die Grenzen der Notwehr nach den Feststellungen der Kammer – er sah sich schon keinen körperlichen Angriffen ausgesetzt – nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten. II. Durch das Verlassen der Unfallstelle hat sich der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Der Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr steht nicht entgegen, dass der Angeklagte den Schaden vorsätzlich verursacht hat, insbesondere bestehen hier keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte sein Fahrzeug ausschließlich zu deliktischen Zwecken eingesetzt hat. III. Die Taten zu Ziffer I. und Ziffer II. stehen in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. E. I. Bei der Bemessung der Strafe für das Anfahren des Nebenklägers war gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Zwar konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er nicht vorbestraft ist, ihm die Fahrerlaubnis für rund 1 Jahr und 9 Monate vorläufig entzogen war und die Tat lange zurückliegt. Zudem war der Angeklagte vor der Tat provoziert worden und er wurde an der Weiterfahrt gehindert. Des Weiteren war zugunsten des Angeklagten zu sehen, dass der Nebenkläger keine lebensgefährlichen Verletzungen und auch keine bleibenden Schäden erlitten hat. Demgegenüber musste sich jedoch zulasten des Angeklagten auswirken, dass er tateinheitlich einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangen hat. Zudem war die Tat besonders gefährlich und schlimme Verletzungen konnten letztlich nur durch die körperliche Geschicklichkeit des Nebenklägers verhindert werden. Im Ergebnis hat die Kammer die mildernden Umstände nicht als so erheblich erachtet, dass deswegen der Ausnahmestrafrahmen des § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB heranzuziehen gewesen wäre. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer alle oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals herangezogen und gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Auch wenn in der Regel eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, schwerer zu bewerten ist, kam hier eine Überschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe schon nach § 331 Abs. 1 StPO nicht in Betracht. II. Bei der Bemessung der Strafe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort hat die Kammer den Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Dabei konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, ihm der Führerschein zeitweise vorläufig entzogen war und die Tat relativ lange zurückliegt. Ferner wirkte hier strafmildernd, dass der Angeklagte vor der Tat provoziert und zudem an der Weiterfahrt gehindert worden war. Des Weiteren war ebenfalls zugunsten des Angeklagten zu sehen, dass der Nebenkläger durch den Unfall keine lebensgefährlichen Verletzungen und auch keine bleibenden Schäden erlitten hat. Im Ergebnis hat die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet. Entsprechend den derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie unter Berücksichtigung von § 331 Abs. 1 StPO hat die Kammer die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 50 EUR festgesetzt. III. Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren alle oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Zudem konnte die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass die Taten in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang standen. Im Ergebnis hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet IV. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die begründete Erwartung hat, dass der strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. § 56 Abs. 3 StGB stand einer Strafaussetzung nicht entgegen, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die von dem Sachverhalt voll und zutreffend unterrichtete Bevölkerung die Aussetzung der Freiheitsstrafe verstehen und billigen würde, ohne in ihrem Rechtsgefühl verletzt und in ihrer Rechtstreue beeinträchtigt zu werden. F. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 StGB hat die Kammer – in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft – abgesehen. Der sich aus der Tat ergebende ursprünglich bestehende Eignungsmangel ist inzwischen entfallen. Die Tat liegt lange zurück, der Angeklagte ist seit Rückerlangung seiner Fahrerlaubnis am 22.02.2021 nicht mehr nachteilig aufgefallen und es ist aus Sicht der Kammer – unter Zurückstellung von Bedenken – zu erwarten, dass die erzieherische Wirkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Angeklagten eine weitere Sicherungsmaßnahme nicht mehr erfordert. G. I. Der Neben- und Adhäsionskläger begehrt im Adhäsionsverfahren wegen der abgeurteilten Köperverletzung vom Angeklagten Schmerzensgeld. Er hat mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 22.01.2024, eingegangen beim Landgericht Köln am gleichen Tag, beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld (Größenordnung: 500 €) zu zahlen. Der Angeklagte hat beantragt, den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes an ihn auf Kosten des Adhäsionsklägers zurückzuweisen. Aus seiner Sicht ist der Adhäsionsantrag bereits unzulässig, da er nicht der Form einer Zivilklage genüge. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung. II. Der Adhäsionsantrag ist gemäß §§ 403, 404 Abs. 1 StPO zulässig. Die Voraussetzungen des § 404 Abs. 1 S. 2 StPO sind erfüllt. Der Gegenstand und der Grund des Anspruchs werden entgegen der Ansicht des Angeklagten ausreichend bestimmt bezeichnet. Der Sachverhalt, aus dem der Adhäsionskläger seine Ansprüche herleitet, wird ausreichend dargelegt. Soweit ein unbeziffertes Schmerzensgeld verlangt wird, erfolgt die Angabe einer Größenordnung. Der Antrag ist auch begründet. Der Adhäsionskläger hat gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500 € gegen den Angeklagten. Der Angeklagte hat nach den oben unter B. getroffenen Feststellungen vorsätzlich und widerrechtlich den Körper des Adhäsionsklägers verletzt. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer sowohl die Ausgleichs- als auch die Genugtuungsfunktion berücksichtigt. Dabei wog zulasten des Angeklagten besonders schwer, dass er vorsätzlich eine erhebliche Straftat zum Nachteil des Nebenklägers begangen hat. Den Nebenkläger trifft an der Tat allenfalls ein geringfügiges Mitverschulden, das letztlich jedenfalls nicht ins Gewicht fällt. Er wurde durch die Tat zwar nicht lebensgefährlich, aber auch nicht unerheblich verletzt. Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € angemessen. Der Anspruch besteht auch gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die §§ 223 ff. StGB sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Anspruch ist entgegen der vom Angeklagten geäußerten Rechtsauffassung nicht verjährt. Verjährung wäre hier erst am 11.09.2025 eingetreten. Der Unfall ereignete sich am 07.04.2019, weshalb die Verjährung gemäß §§ 199 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB am 01.01.2020 begonnen hat. Der Adhäsionskläger hat jedoch bereits mit Schriftsatz vom 26.09.2019, eingegangen beim Amtsgericht am 27.09.2019, einen zulässigen Adhäsionsantrag gestellt, wodurch die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB iVm § 404 Abs. 2 StPO gehemmt wurde. Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB sechs Monate nach der (konkludenten) Absehensentscheidung des Landgerichts Köln vom 11.03.2022 (s. dazu G.III.), mithin am 11.09.2022 (§ 188 Abs. 2 BGB). Der Zeitraum vom 01.01.2020 (Verjährungsbeginn) bis zum 11.09.2022 ist somit in die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) nicht einzuberechnen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 1 StPO. III. Vorliegend besteht Streit darüber, welche Bedeutung dem erstinstanzlich gestellten Adhäsionsantrag vom 26.09.2019 nach Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils durch das Landgericht und der sodann erfolgten Aufhebung des landgerichtlichen Urteils durch das Oberlandesgericht zukommt. Das Amtsgericht hatte dem Adhäsionskläger auf seinen Adhäsionsantrag vom 26.09.2019, mit welchem er ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 1.750 € begehrt hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 € zugesprochen. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts insgesamt aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Nach Auffassung des Angeklagten stellt die im Adhäsionsantrag vom 22.01.2024 genannte Größenordnung in Höhe von 500 € mit Blick auf die im Adhäsionsantrag vom 27.09.2019 genannte Größenordnung von 1.750 € eine Teilrücknahme dar, weshalb dem Adhäsionskläger jedenfalls insoweit die Kosten des Adhäsionsverfahrens aufzuerlegen seien. Der Adhäsionskläger ist dagegen der Ansicht, dass das Landgericht seinen Antrag in dem freisprechenden Urteil „abgewiesen“ habe. Ein eigenständiges Rechtsmittel sei dagegen nicht gegeben gewesen. Allerdings könne der Adhäsionsantrag jederzeit neu gestellt werden. Die Auffassung des Nebenklägers ist zumindest im Ergebnis zutreffend. Soweit das Gericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Urteil absieht, ist diese Entscheidung für den Adhäsionskläger gemäß § 406a Abs. 1 S. 2 StPO mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007, – 5 StR 578/07 –, juris). Sofern der Adhäsionskläger in der ersten Instanz nicht oder nur teilweise befriedigt wurde, kann er seinen Antrag aber im Rahmen einer etwa auf die Berufung des Angeklagten durchgeführten Berufungshauptverhandlung erneut stellen. Die Absehensentscheidung hindert ihn nicht, seinen Antrag gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO „anderweit“ anhängig zu machen, sei es vor den Zivilgerichten, sei es in der neuen Strafrechtsinstanz. Er kann einen solchen Antrag sogar erstmals in der Berufungsinstanz stellen (KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2007 – 1 AR 176/07 - 4 Ws 22/07; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – III-4 RVs 125/16 –, juris). Denn strafgerichtliche Erkenntnisse über Adhäsionsanträge erwachsen nur insoweit in materielle Rechtskraft, als ihnen stattgegeben wird. Sieht das Gericht nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Antrag ab, tritt zu Ungunsten des Adhäsionsklägers keine wie auch immer geartete Rechtskraft ein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 245/22 –, juris). Der Adhäsionskläger war demnach auch nicht gehindert, den Adhäsionsantrag erneut – in gleicher oder abgewandelter Fassung – im Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht zur strafgerichtlichen Entscheidung zu stellen. Letztlich musste er – sofern er weiterhin eine strafgerichtliche Entscheidung begehrte – nach der Zurückverweisung sogar zwangsläufig einen neuen Antrag stellen. Denn das nunmehr berufene Tatgericht musste über den ursprünglich gestellten Adhäsionsantrag vom 26.09.2019 nicht von Amts wegen neu entscheiden, weshalb der abgewandelte Antrag auch keine teilweise Rücknahme des ursprünglichen Antrags darstellt. Denn soweit das Landgericht den Adhäsionsantrag wegen des Freispruchs für unbegründet gehalten, das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag – zwar nicht ausdrücklich, aber zumindest konkludent – insgesamt abgesehen hat, war das Erkenntnis von der Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers nicht umfasst. Der straf- und der zivilrechtliche Teil des Urteils bilden unterschiedliche Prozessgegenstände. Mit Ausnahme der in § 406a Abs. 3 StPO geregelten – hier nicht einschlägigen – Konstellation beeinflusst eine Revision der Staatsanwaltschaft den zivilrechtlichen Teil des Urteils nicht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 245/22 –, juris). Mit Blick auf den zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Streit, hat die Kammer nach Rücksprache mit diesen in den Tenor klarstellend aufgenommen, dass hinsichtlich des Adhäsionsantrags vom 26.09.2019 keine Entscheidung der Kammer veranlasst ist. H. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 5 StPO. I. Soweit die Kammer die vom Amtsgericht angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben hat, ist eine Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz für die Zeit der vorläufigen Entziehung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 StrEG ausgeschlossen. J. Die Kammer hat die erstinstanzliche Ausgestaltung der Bewährung, die für den Angeklagten mit keinen fühlbaren Einschränkungen verbunden war, in ihrem Bewährungsbeschluss verschärft, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Erteilung von Auflagen gemäß § 56b StGB die Regel bildet, weil die Rechtsgemeinschaft ein Anrecht auf Genugtuung für das begangene Unrecht hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2011 – 2 Ws 877/10 –, juris).