Beschluss
118 Qs 16/23
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0214.118QS16.23.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 29.11.2023 (Az. 42 Ls 34/21) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der als Antragsteller i.S.d. § 459k Abs.1 S. 1 StPO Beteiligten, die diese selbst zu tragen haben.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 29.11.2023 (Az. 42 Ls 34/21) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der als Antragsteller i.S.d. § 459k Abs.1 S. 1 StPO Beteiligten, die diese selbst zu tragen haben. Gründe: I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bergheim, mit dem das Gericht der Auskehrung von Verwertungserlös an zwei Geschädigte gemäß § 459k Abs. 2 S. 2 StPO zugestimmt hat. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.10.2022 hat das Amtsgericht Bergheim den Verurteilten K. u.a. wegen Beihilfe zum Computerbetrug in zwei Fällen verurteilt und eine Wertersatzeinziehung in Höhe von 36.500 Euro angeordnet. Nach den Feststellungen des Urteils und den Ausführungen in der Anklageschrift zum Modus Operandi, auf die das Urteil verweist, gelangten die nicht eindeutig identifizierten Haupttäter auf unbekanntem Wege an die Online-Banking-Zugangsdaten, an die Mobilfunkrufnummern und an die betreffenden Zugangsdaten zu den Kunden-Accounts beim Mobilfunkanbieter verschiedener Geschädigter. Sodann ließen sie sich unbefugt unter Verwendung der Zugangsdaten der Mobilfunk-Kunden-Accounts neue Multi-SIM-Karten zu den jeweiligen Rufnummern übersenden (sog. SIM Swapping). Anschließend nutzten sie die Online-Banking-Zugangsdaten sowie die an die neuen Multi-SIM-Karten übersandten TAN-Kombinationen, um unbefugt Überweisungen von den Bankkonten der Geschädigten auf andere Bankkonten vorzunehmen. Nach den Urteilsfeststellungen förderte der Verurteilte K. diese Taten, indem er den unbekannten Haupttätern ein Bankkonto bei der R.-Bank zur Verfügung stellte; zudem konnte der Verurteilte selbst über dieses Bankkonto verfügen. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass einer der unbekannten Täter nach dem vorbeschriebenen Modus Operandi von dem Bankkonto des Geschädigten A. mehre Geldbeträge von insgesamt 42.500 Euro abbuchen ließ, die am 04.06.2019 auf zwei verschiedene Bankkonten transferiert wurden, hiervon ein Betrag von 21.500 Euro auf das Bankkonto bei der R.-Bank, über das der Verurteilte verfügen konnte. Zudem ließ einer der unbekannten Täter nach dem vorbeschriebenen Modus Operandi ab dem 04.06.2019 von dem Giro- und Festgeldkonto des Geschädigten C. (im Urteil offensichtlich versehentlich als „F.“ bezeichnet) mehrere Geldbeträge von insgesamt 66.219 Euro abbuchen, wovon ein Betrag von 36.219 Euro zurückgebucht werden konnte. Ein Teilbetrag von 15.000 Euro wurde auf das Bankkonto bei der R.-Bank überwiesen, über das der Verurteilte verfügen konnte. Darüber hinaus enthält das – nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte – Urteil keine Erläuterung der Einziehungsentscheidung. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Geschädigten A. und C. über die Einziehungsentscheidung unterrichtet hat, hat der Geschädigte C. mit Schreiben vom 02.08.2023 einen ihm verbliebenen Schaden von 22.989,00 Euro mitgeteilt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.09.2023 und vom 30.08.2023 haben der Geschädigte A. und seine Ehefrau einen Schaden von 44.598,35 Euro, inklusive 2.098,35 Euro Rechtsanwaltskosten, mitteilen lassen. Mit Verfügung vom 24.11.2023 hat die Staatsanwaltschaft das Vollstreckungsheft unter Hinweis darauf, dass die geltend gemachten Ansprüche den Einziehungsbetrag aus dem Urteil übersteigen und sich die Höhe der Ansprüche nicht ohne Weiteres aus dem Urteil ergebe, mit der Bitte „gemäß § 459k Abs. 2 S. 2 StPO zu entscheiden“ dem Amtsgericht Bergheim vorgelegt. Das Amtsgericht Bergheim hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.11.2023, zugestellt an die Staatsanwaltschaft am 07.12.2023, „der Auskehrung des Verwertungserlöses an die Antragsteller C. und A. zugestimmt und zwar in Höhe von 22.989 € (C.) und 44.595,35 € (A.), § 459k II 2 StPO.“ Die Staatsanwaltschaft hat mit am 11.12.2023 per Fax an das Amtsgericht Bergheim übersandtem Schreiben sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und gerügt, dass die zugelassenen Auskehrungsbeträge insgesamt den Betrag der Wertersatzeinziehung überstiegen und dass ein Auskehrungsanspruch im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten A. nicht bestehe. Die Kammer hat sämtlichen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 03.01.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf die Frage eingeräumt, ob eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO über die Zulassung der Auskehrung von Verwertungserlös bereits veranlasst war, obwohl bislang keine Zahlungen des Verurteilten auf den Einziehungsbetrag erfolgt sind und auch keine sonstigen Verwertungserlöse erzielt worden sind. Die Staatsanwaltschaft hat sich daraufhin mit Verfügung vom 16.01.2024 für die Erforderlichkeit einer Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO ausgesprochen und im Wesentlichen vorgetragen, dass durch eine solche Entscheidung Klarheit darüber geschaffen werden müsse, wer die Anspruchsberechtigten seien, damit die Vollstreckungsbehörde im Falle einer Mehrheit von Anspruchsberechtigten über die Stellung eines Insolvenzantrages bzw. über das Absehen von einem Insolvenzantrag mangels hinreichender Masse entscheiden könne, während die Pflicht zur Prüfung eines Insolvenzantrages entfalle, wenn lediglich die Ansprüche eines Verletzten zu berücksichtigen wären. Entsprechend könne auch die Unterrichtung der Verletzten darüber, dass ein Insolvenzantrag nicht gestellt werde, erst erfolgen und mithin auch die Ausschlussfrist nach § 459m Abs. 1 S. 3 StPO erst in Gang gesetzt werden, nachdem die Anspruchsberechtigten klargestellt worden seien. Auch hätten die Verletzten ein Interesse daran, frühzeitig zu erfahren, ob ihre Ansprüche im Verfahren nach § 459k StPO berücksichtigt würden, um davon die zivilprozessuale Durchsetzung ihrer Ansprüche abhängig machen zu können. Der Geschädigte C. ist mit Schreiben vom 11.01.2018 der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft entgegengetreten und hat insbesondere vorgetragen, dass ihm ein Schaden von 22.989 Euro entstanden sei, der ihm auch auszukehren sei. Der Geschädigte A. und seine Ehefrau haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.01.2024 beantragt, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sie gestehen zu, dass die Rechtsanwaltskosten tatsächlich nicht berücksichtigungsfähig sein dürften; im Übrigen haben sie zur Begründung insbesondere vortragen lassen, dass ein Übersteigen des Wertersatzeinziehungsbetrages durch die zugelassenen Ansprüche – soweit dies dort bislang überprüft worden sei – hingegen nicht ersichtlich sei. II. Die zulässige, insbesondere nach § 462 Abs. 3 StPO statthafte sowie innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO über die Zulassung der Auskehrung von Verwertungserlös war bereits dadurch nicht veranlasst, dass sich die Anspruchsberechtigungen der Antragsteller und die jeweilige Anspruchshöhe ohne weiteres aus den der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Feststellungen ergeben, sodass etwaige Auskehrungen gemäß § 459k Abs. 2 S. 1 StPO ohne vorherige gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden können. Zwar enthält das abgekürzte Urteil keine gesonderten Feststellungen zum Wertersatz-Einziehungsbetrag. Dies ist allerdings unschädlich, weil die erforderlichen Umstände sich hinreichend aus den Feststellungen ableiten lassen: Nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Bergheim vom 24.10.2022 hat der Verurteilte K. im Rahmen der urteilsgegenständlichen Taten ausschließlich diejenigen Geldbeträge erlangt, die auf das Bankkonto bei der R.-Bank, über das der Verurteilte verfügen konnte, transferiert wurden. Dies sind nach den Urteilsfeststellungen der von dem Bankkonto des Geschädigten A. abgebuchte Betrag von 21.500 Euro einerseits sowie der von dem Giro- und Festgeldkonto des Geschädigten C. abgebuchte Betrag von 15.000 Euro andererseits. Da diese beiden Beträge in Summe exakt dem Einziehungsbetrag von 36.500 Euro entsprechen (15.000 + 21.500 = 36.500), ergibt sich aufgrund der Urteilsfeststellungen auch ohne eine gesonderte Erläuterung der Einziehungsentscheidung, dass es sich bei der vorliegenden Einziehungsentscheidung um eine Wertersatzeinziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB handelt und mit dieser Ersatzansprüche des Geschädigten A. in Höhe von 21.500 Euro und des Geschädigten C. in Höhe von 15.000 Euro korrespondieren. Soweit die Geschädigten A. und C. jeweils noch darüber hinausgehende Abbuchungen von ihren Bankkonten geltend machen und solche im Urteil auch festgestellt werden, ist weder eine Tatbeteiligung des Verurteilten K. aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich, noch dass dieser die abgebuchten Beträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangte. Diese weiteren Schäden werden von der Einziehungsanordnung gegen den Verurteilten K. nicht abgedeckt. Bei dem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft, dass sich die Höhe der Ansprüche nicht ohne Weiteres aus dem Urteil ergebe, handelt es sich um eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, gegen die gemäß § 459o StPO Einwendungen erhoben werden können (vgl. Graalmann-Scheerer, in Löwe-Rosenberg, StPO, § 459k Rn. 12). Über Einwendungen entscheidet gemäß § 459o StPO das Gericht. Ob das Beschwerdegericht auch ohne die Erhebung von Einwänden von Amts wegen berücksichtigen darf, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht angenommen hat, dass sich die Höhe der Ansprüche nicht ohne Weiteres aus dem Urteil ergebe, bedarf hier keiner Entscheidung, da eine Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO – wie nachfolgend darzustellen – jedenfalls auch aus weiteren Gründen nicht veranlasst war. 2. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO ist (auch) dadurch nicht veranlasst, dass ein Verwertungserlös bislang nicht erzielt worden ist. Eine Auskehrungsentscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO setzt jedoch das Vorliegen eines auskehrbaren Verwertungserlöses voraus: Dafür, dass mit einer Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO lediglich der konkreten Auskehrung eines bereits vorhandenen Verwertungserlöses zugestimmt werden kann und der Einziehungsbetrag nicht abstrakt für die Verteilung eines etwaigen zukünftigen Verwertungserlöses verteilt werden kann, spricht zunächst der Wortlaut des § 459k Abs. 2 StPO. Nach diesem ist durch das Gericht zuzulassen, dass „ der Verwertungserlös […] an den Antragsteller ausgekehrt“ wird. Dass von einer Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO nur ein bereits vorhandener Verwertungserlös umfasst sein kann, zeigt sich auch daran, dass es hinsichtlich solcher Gegenstände, die erst nach dieser Entscheidung gepfändet werden, ggf. einer erneuten Auskehrungszulassung durch das Gericht bedarf: Das Auskehrungsverfahren nach § 459k StPO soll nur einmal nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist stattfinden; für später aufgrund der rechtskräftigen Wertersatzeinziehung gepfändete Gegenstände soll § 459m Abs. 2 StPO gelten (so Appl, in KK-StPO, § 459k Rn. 6; Köhler , in Meyer-Goßner, StPO, § 459k Rn. 5). Gemäß § 459m Abs. 2 StPO gelten § 459m Abs. 1 S. 1 u. S. 2 StPO entsprechend, wenn nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung ein Gegenstand gepfändet wird. Aus dem weiteren Verweis des § 459m Abs. 1 S. 2 StPO auf § 459k Abs. 2 StPO ergibt sich, dass für die nachträglich gepfändeten Gegenstände ggf. eine erneute gerichtliche Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO herbeizuführen ist. Darüber hinaus stützt auch das in § 459k Abs. 3 StPO normierte Anhörungserfordernis die Auslegung der Kammer. Nach dieser Vorschrift soll der Tatbeteiligte oder Drittbegünstigte, gegen den sich die Einziehungsanordnung richtet, die Möglichkeit erhalten, zivilrechtliche Einwendungen gegen die beabsichtigte Auskehrung des Verwertungserlöses zu erheben (Graalmann-Scheerer, in Löwe-Rosenberg, StPO, § 459k Rn. 17). Könnte eine Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO bereits vor dem Vorliegen eines Verwertungserlöses für eine zukünftige Auskehrung getroffen werden, bestünde die Gefahr, dass der Einziehungsadressat einen Geschädigten zwischen der gerichtlichen Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO und der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen freiwillig entschädigt, diese Erfüllung des Entschädigungsanspruchs danach jedoch der Auskehrung des Verwertungserlöses in dem – bereits abgeschlossenen – Verfahren nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO nicht mehr entgegenhalten kann. Den Einziehungsadressaten einer solchen Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, erschiene nicht sachgerecht. Demgegenüber erscheint die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme hinnehmbar, wenn die gerichtliche Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO erst getroffen werden kann, nachdem durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Verwertungserlös erzielt wird, da der Tatbeteiligte oder Drittbegünstigte nicht gleichwertig schutzwürdig erscheint, wenn der Einziehungsadressat nach bereits durchgeführter Zwangsvollstreckung zusätzlich noch eine freiwillige Erstattungsleistung bewirkt. Soweit die Staatsanwaltschaft anführt, dass zunächst durch eine Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO Klarheit darüber geschaffen werden müsse, wer die Anspruchsberechtigten seien, damit die Vollstreckungsbehörde im Falle einer Mehrheit von Anspruchsberechtigten über die Stellung eines Insolvenzantrages bzw. über das Absehen von einem Insolvenzantrag mangels hinreichender Masse entscheiden könne, entspricht ein Vorgehen in dieser Reihenfolge nicht der gesetzlichen Konzeption: Sieht die Staatsanwaltschaft von der Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags ab, da begründete Zweifel bestehen, dass das Insolvenzverfahren aufgrund des Antrags eröffnet wird (§§ 459h Abs. 2 S. 2 i.V.m. 111i Abs. 2 S. 2 StPO), richtet sich gemäß § 459m Abs. 1 S. 4 StPO das Auskehrungsverfahren nach § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO. Aufgrund des dann eröffneten Verweises des § 459m Abs. 1 S. 2 StPO auf § 459k Abs. 2 StPO bedarf es auch in dieser Konstellation einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 459k Abs. 2 S. 2 StPO, wenn sich die Anspruchsberechtigten und die Anspruchshöhen nicht ohne weiteres aus den der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Feststellungen ergeben. Nach dieser gesetzlichen Konzeption ist somit zunächst die Entscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, ob von der Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags abgesehen wird, zu treffen, bevor ggf. eine gerichtliche Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO getroffen werden kann. In den Fällen, in denen sich (ausnahmsweise) die Anspruchsberechtigten oder die Anspruchshöhen nicht ohne weiteres aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Feststellungen ergeben, wird die Staatsanwaltschaft daher nach der gesetzgeberischen Konzeption auch ohne eine vorherige klarstellende Entscheidung des Gerichts über die Stellung eines Insolvenzantrages zu entscheiden haben (§§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO). Hierbei kann dann aber berücksichtigt werden, ob nach den Feststellungen oder dem Akteninhalt eine Mehrzahl von Anspruchsberechtigten in Betracht kommt. Auch das von der Staatsanwaltschaft angeführte Interesse der Verletzten daran, frühzeitig zu erfahren, ob ihre Ansprüche im Verfahren nach § 459k StPO berücksichtigt werden, um davon die zivilprozessuale Durchsetzung ihrer Ansprüche abhängig machen zu können, vermag angesichts der vorgenannten systematischen Erwägungen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zudem erscheinen die Interessen der Verletzten an einer frühzeitigen gerichtlichen Entscheidung nicht derart gewichtig, dass sie die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Einziehungsadressaten rechtfertigen könnten, zumal es sich bei Einziehungsadressaten auch um nicht tatbeteiligte Drittbegünstige handeln kann. 3. Sofern die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht – entgegen dem Wortlaut des staatsanwaltschaftlichen Entscheidungsgesuchs vom 24.11.2023 und des gerichtlichen Beschlusses vom 29.11.2023 – nicht eine Auskehrungsentscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO, sondern eine (abstrakte) nachträgliche Ergänzung oder Klarstellung der Einziehungsanordnung und der zugrundeliegenden Feststellungen beabsichtigt haben, fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Zum einen bestand insoweit nicht die Möglichkeit einer Berichtigung der Urteilsgründe. Eine Berichtigung der Urteilsgründe ist nur hinsichtlich solcher Tatsachen zulässig, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar erkennbar sind und bei denen auch nur der entfernte Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausgeschlossen werden kann; es ist erforderlich, dass - auch ohne Berichtigung - klar erkennbar ist, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14). Die Divergenz zwischen dem erkennbar Gewolltem und dem Formulierten muss für die Prozessbeteiligten offenkundig sein (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 BvR 2242/09). Derartige offenkundige Fehler des Urteils sind vorliegend nicht ersichtlich. Zum anderen sehen die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die §§ 73 ff. StGB und die §§ 459h ff. StPO, (von der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 76 StGB abgesehen) auch keine spezielle Möglichkeit für eine (abstrakte) nachträgliche Ergänzung oder Klarstellung der Einziehungsanordnung und der zugrundeliegenden Feststellungen vor. Vielmehr sieht das Gesetz in der Ausnahmekonstellation, dass sich die Anspruchsberechtigten und die Anspruchshöhen nicht ohne weiteres aus den der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Feststellungen ergeben, lediglich die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO vor – dies jedoch wie ausgeführt erst, sobald ein auskehrbarer Verwertungserlös vorliegt. 4. Da der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts nicht veranlasst war, ist dieser aufzuheben, ohne dass das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache eine neue Entscheidung zu treffen hat. 5. Ergänzend bemerkt die Kammer, dass an die Geschädigten gemäß § 459k Abs. 2 StPO – entgegen der angefochtenen Entscheidung – auch nicht ein den Einziehungsbetrag übersteigender Gesamtbetrag ausgekehrt werden kann. Der Geldbetrag, der als Wertersatz wegen der zum Nachteil des betroffenen Geschädigten begangenen Erwerbstat gemäß §§ 73, 73c StGB eingezogen ist, begrenzt den Anspruch des jeweiligen Geschädigten aus § 459h Abs. 2 StPO (Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 71. Auflage, § 459k Rn. 3). Soweit der Einziehungsadressat die Anwaltskosten der Geschädigten – wie in aller Regel – nicht im Sinne des § 73 StGB erlangt hat, können demnach auch diese im Auskehrungsverfahren nach § 459k Abs. 2 StPO nicht berücksichtigt werden. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Eine (gesonderte) Entscheidung über die Tragung notwendiger Auslagen des Verurteilten war nicht veranlasst, da sich dieser im Beschwerdeverfahren nicht betätigt hat, ihm mithin keine Auslagen entstanden sind. Die notwendigen Auslagen der Geschädigten waren nicht der Staatskasse aufzuerlegen, sondern sind von diesen selbst zu tragen, insbesondere da die Staatsanwaltschaft die erfolgreiche sofortige Beschwerde nicht zu ihren Gunsten eingelegt hat (§ 473 Abs. 2 S. 2 StPO). III. Eine Anfechtung dieser Entscheidung ist nicht statthaft (§ 310 Abs. 2 StPO).