Urteil
30 O 411/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0213.30O411.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.025,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR seit dem 24.05.2022 bis einschließlich 05.10.2022, aus 5.000,00 EUR seit dem 06.10.2022 und aus 25,00 EUR seit dem 13.01.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte Dr. O., C. in Höhe von 433,16 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.025,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR seit dem 24.05.2022 bis einschließlich 05.10.2022, aus 5.000,00 EUR seit dem 06.10.2022 und aus 25,00 EUR seit dem 13.01.2023 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte Dr. O., C. in Höhe von 433,16 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 15.04.00 in C. auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Anspruch. Die Beklagte ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Fahrzeuges der Marke T. mit dem amtlichen Kennzeichen N01, dessen Halterin Frau U. I. war. Zum Unfallzeitpunkt führte der Sohn des Klägers dieses Fahrzeug und verursachte in Höhe K.-straße/ X.-straße am 15.04.00 um 06:12 Uhr schuldhaft einen Verkehrsunfall. Bei diesem Schadensereignis kam die auf dem Beifahrersitz sitzende Ehefrau des Klägers und Mutter des Unfallverursachers, Frau U. I., zu Tode. Sie legte den Sicherheitsgurt, unstreitig jedenfalls ursprünglich, an. Mit Schreiben vom 12.05.00 forderte der Kläger die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die F., zur Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 23.05.00 auf. Mit Schreiben vom 28.06.00 wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Forderung unter Verweis auf das seinerzeit noch laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C. (Az.: 931 Js 1100/22) zurück. Sodann leistete sie am 05.10.00 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR sowie am 10.10.00 einen Betrag in Höhe von 540,50 EUR auf die Position Rechtsanwaltskosten. Der Kläger behauptet, dass er mit seiner verstorbenen Ehefrau in jahrzehntelang andauernder Ehe und im gemeinsamen Haushalt seit dem 02.07.00 gewohnt habe, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000,00 EUR angemessen sei, da sich dessen Höhe nach dem zugefügten seelischen Leid, welches wiederum von der Beziehungsintensität abhänge, richte. Bei einem durchschnittlichen Näheverhältnis aufgrund Angehörigenstatus bzw. geradliniger Verwandtschaft sei der Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR jedenfalls die Untergrenze. Mit Klageschrift vom 07.12.00, welche der Beklagten am 12.01.00 zugestellt worden ist, hat der Kläger ursprünglich die Zinszahlung aus dem Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR seit dem 24.05.00 beantragt. Im Übrigen sind die Klageanträge so wie gestellt geblieben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.025,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR seit dem 24.05.00 bis einschließlich 05.10.00, aus 5.000,00 EUR seit dem 06.10.00 und aus 25,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte O., C. in Höhe von 513,60 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass die verstorbene Ehefrau zum Unfallzeitpunkt nicht ordnungsgemäß angegurtet gewesen sei und sich einem erkennbar übermüdeten Fahrer anvertraut habe. Dies stützt sie auf das im Auftrag des Polizeipräsidiums C. erstattete Gutachten des Sachverständigen Alexander Q. vom 26.07.00, worin davon ausgegangen wird, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers zum Unfallzeitpunkt entweder mit vorgehaltenem Gurtband oder mit vorgebeugtem Oberkörper saß (sog. „out of position“-Position). Die Beklagte ist der Ansicht, dass diese (streitige) Position der verstorbenen Ehefrau ein Mitverschulden begründe. Die Höhe von 10.000,00 EUR sei übersetzt, weil sowohl das Mitverschulden der verstorbenen Ehefrau als auch der Umstand, dass der Sohn des Klägers Fahrzeugführer war, berücksichtigt werden müsse. Außerdem sei die Vorlage des Erbscheins für die Aktivlegitimation des Klägers erforderlich. Auch fehle hinsichtlich der Erstattung der Anwaltskoten die Rechnungsstellung nach § 10 RVG. Im Übrigen sei die Auslagenpauschale nicht geschuldet. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C., Az.: 931 Js 1100/22, ist beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von (10.000,00 EUR – 5.000,00 EUR = 5.000,00 EUR + 25,00 EUR =) 5.025,00 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 3 StVG i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es erschließt sich nicht, weshalb für einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld die Vorlage des Erbscheins – wie die Beklagte meint – erforderlich sein sollte. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 StVG, welcher inhaltlich vollständig § 844 Abs. 3 BGB entspricht und gemäß Art. 229 § 43 Nr. 7 EGBGB Anwendung findet, hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 StVG wird ein besonderes persönliches Näheverhältnis unter anderem (widerleglich) vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte des Getöteten war. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger und die Getötete Ehepartner waren und in einem gemeinsamen Haushalt seit dem 02.07.00 lebten. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verfahrens nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1998 – IX ZR 311/95). Dafür genügt ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970 – III ZR 139/67; BGH, Urteil vom 18.01.2000 – VI ZR 375/98). Im Rahmen des § 10 Abs. 3 S. 2 StVG bzw. § 844 Abs. 3 BGB ist auf Indizien abzustellen, weil eine emotionale Bindung schwierig bewiesen werden kann (vgl. Spindler, in: Hau/ Poseck, BeckOK BGB, 68. Edition, Stand: 01.11.2023, § 844 BGB Rn. 3) Der Kläger legte eine Heiratsurkunde vor, welche die Eheschließung vom 02.07.00 belegt. Des Weiteren ergibt sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C., dass der Kläger und die verstorbene Ehefrau unter derselben Anschrift und damit in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Die aufgrund der bewiesenen Ehe bestehende Vermutung des besonderen persönlichen Näheverhältnisses hat die Beklagte nicht im Sinne des § 292 ZPO widerlegt. Durch die schuldhafte Unfallverursachung des fahrzeugführenden Sohnes des Klägers kam die Ehefrau des Klägers zu Tode. Die Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes ist gesetzlich nicht geregelt. Der Gesetzgeber entschied sich bewusst gegen die Vorgabe eines Betrages (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/221 vom 09.03.2017, S. 22193 [C], S. 22195 [C]). Ziel und Zweck des Hinterbliebenengeldes besteht darin, den Hinterbliebenen in die Lage zu versetzen, ihre durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und das ihnen zugefügte seelische Leid zu lindern; die Entschädigung soll und kann aber keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen (vgl. BT-Drucksache 18/11397 vom 07.03.2017, S. 8, 14). Damit hat das Gericht bei der Bemessung der Anspruchshöhe Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden eine gewisse Orientierung geben können (vgl. BT-Drucksache 18/11397 vom 07.03.2017, S. 14). Die nahezu einhellige Rechtsprechung berücksichtigt den in der Begründung des Regierungsentwurfes genannten Betrag von 10.000,00 EUR als Orientierungshilfe (vgl. OLG C., Urteil vom 05.05.2022 – 18 U 168/21; OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2021 – 7 U 149; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20; LG Tübingen, Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 108/18; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.10.2021 – 4 O 220/20; LG Mannheim, Urteil vom 15.07.2020 – 1 Ks 400 Js 35919/19) und hat unter Würdigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände Entschädigungsbeträge festgesetzt, die entweder dem vorgenannten Orientierungsbetrag entsprechen (so OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2021 – 7 U 149: 10.000 EUR bei Verlust eines Elternteils für die volljährige Tochter) oder höher (so OLG C., Urteil vom 05.05.2022 – 18 U 168/21: 12.000,00 EUR für Tochter für den Verlust des Vaters; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.10.2021 – 4 O 220/20: 20.000,00 EUR für Vater des durch Gewaltdelikt getöteten Sohnes; LG Leipzig, Urteil vom 08.11.2019 – 5 O 758/19: je 15.000,00 EUR für Eltern des getöteten einzigen Kindes; LG Tübingen, Urteil vom 17.05.2019 –3 O 108/18: 12.000,00 EUR für Witwe) oder - in der Mehrzahl der bislang entschiedenen Fälle - niedriger (so OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 711/20: 8.000,00 EUR für Schwiegermutter; LG Tübingen Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 108/18: je 7.500,00 EUR für volljährige Kinder für den Verlust des Vaters, 5.000,00 EUR für dessen Bruder; LG München II, Urteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18: 5.000,00 EUR für volljährigen Sohn, 3.000,00 EUR für Schwiegertochter; LG Osnabrück, Urteil vom 9.1.2019 – 3 KLs 4/18: 2.000,00 EUR für Vater des ermordeten volljährigen Sohnes, zu dem nur noch loser Kontakt bestanden hatte) liegen. Vor diesem Hintergrund ist ein Hinterbliebenengeld in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR angemessen. Der Kläger war der Ehemann der Getöteten seit Juli 00, mithin seit knapp 25 Jahren zum Unfallzeitpunkt. Die Länge der Ehe, die gemeinsamen Kinder sowie das Leben im gemeinsamen Haushalt begründeten eine besonders enge Bindung und emotionale Verbundenheit zwischen dem Kläger und der Getöteten. Dass der Sohn des Klägers das Fahrzeug führte und den Verkehrsunfall verursachte, wirkt sich nicht anspruchsmindernd aus. Bei dem Hinterbliebenengeld steht der Verlust des geliebten Menschen selbst im Vordergrund und weniger die Umstände des Todes. Das seelische Leid des Klägers dürfte sogar gerade aufgrund des Umstandes, dass sein eigener Sohn den Tod seiner Ehefrau verursachte, größer sein. Außerdem liegt kein nach § 9 StVG, §§ 846, 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden der Getöteten vor. Mitverschulden erfordert die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der einer Person in eigenen Angelegenheiten obliegenden Sorgfalt (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 254 Rn. 9). Es kann dahinstehen, ob und durch welche prozessuale Verfahrensweise das im Auftrag des Polizeipräsidiums C. erstellte Gutachten des Sachverständigen Q. vom 26.07.00 (Bl. 139 ff. der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C.) im hiesigen Verfahren verwertet werden kann. Selbst wenn das Gericht die Feststellung des Sachverständigen Q., die verstorbene Ehefrau habe sich in einer sog. „out of position“-Position befunden, zugrunde legen würde, würde dies kein Mitverschulden begründen. Der Sicherheitsgurt ist gemäß § 21a Abs. 1 StVO angelegt, wenn er die ihm durch § 35a Abs. 7 StVZO zugewiesenen Schutzfunktionen im Schulterbereich und Beckenbereich des Fahrers erfüllt und die erstrebte Rückhaltewirkung erreicht wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.1985 – 4 Ss OWi 980/85; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.10.1990 – 5 Ss OWi 326/90; OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2007 – 2 Ss OWi 695/07). Dies war der Fall. Das rechtsmedizinische Gutachten der Uniklinik C. (Bl. 88 ff. der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C.) stellte fest, dass der Kopf der Verstorbenen wohl leicht nach links gedreht war und Befunde am Brustkorb deutlich das Bild einer Gurtmarke zeigen, sodass das Obduktionsergebnis deutlich dafür spricht, dass die Verstorbene zum Unfallzeitpunkt angeschnallt war (Bl. 103 f. der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C.). Aufgrund der eindeutigen rechtsmedizinischen Befunde am Brustkorb kann die Verstorbene, wenn überhaupt, sich nur kurzzeitig in einer „out of position“-Position befunden haben. Dies führt allerdings nicht zu einem Mitverschulden. Das Gutachten des Sachverständigen Q. ließ die Körpergröße und das Körpergewicht der Verstorbenen unberücksichtigt. Außerdem ist eine kurzzeitige Beugung nach vorne ebenso wenig verboten wie das kurzzeitige und in nicht nennenswerter Dauer erfolgte Weghalten des Sicherheitsgurtes von dem Körper, um beispielsweise die Kleidung zu richten oder in die Taschen der Kleidungsstücke zu greifen. Beide Verhaltensweisen führen nicht zu einer Unterbrechung des „Angegurtetseins“. Eine solche Annahme hätte zur Folge, dass es vom Zufall abhängen würde, in welchem konkreten Zeitpunkt der Unfall sich ereignet und ob ein Mitverschulden vorliegt, obwohl ein Mitverschulden zu weitreichenden Anspruchskürzungen führen kann. Des Weiteren führt der Sachverständige Q. aus, dass als Unfallursache eine Unaufmerksamkeit des Sohnes des Klägers in Betracht komme, welche wiederum seine Ursache in einem Sekundenschlaf haben könnte. Dies ist lediglich eine Mutmaßung und keine sichere Feststellung. Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers eine etwaig vorhandene Übermüdung hätte erkennen können und müssen. Bereits vorgerichtlich leistete die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Zahlung an den Kläger in Höhe von 5.000,00 EUR (§ 362 BGB). Außerdem kommt eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR gemäß § 249 BGB hinzu, weil es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11). Hierfür macht es keinen Unterschied, ob der Anspruchsberechtigte ein Hinterbliebenengeld oder einen materiellen Schaden geltend macht. 2. Außerdem hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 433,16 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 257 S. 1 BGB i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 3 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Anwaltskosten stellen einen ersatzfähigen Schaden im Rahmen der Unfallschadensregulierung dar. Als Gegenstandswert ist der begründete Anspruch in Höhe von 10.025,00 EUR zugrunde zu legen und nicht der von dem Kläger angegebene Gegenstandswert „bis 13.000,00 EUR“ (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1970 – III ZR 75/69). Die 1,3 Geschäftsgebühr beträgt 798,20 EUR, hinzu kommen die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß VV-Nr. 7002 RVG sowie die Mehrwertsteuer von 19 % (155,46 EUR). Mithin betragen die vorgerichtlichen Anwaltskosten insgesamt 973,66 EUR. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es zur Begründung des Freistellungsanspruches keiner Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG, weil eine solche für die Fälligkeit des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ohne Bedeutung ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.07.2006 – 10 U 2476/06; AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.06.2012 – 3 C 2655/11). Aus § 10 Abs. 3 RVG ergibt sich, dass eine fehlende Rechnungsstellung dem materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nicht entgegensteht, welcher gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG bereits mit Erledigung des Auftrags, also mit Erledigung der vorprozessualen Tätigkeit, fällig wird (vgl. auch AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.06.2012 – 3 C 2655/11). Auf die Position Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 540,50 EUR (§ 362 BGB). Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger aufgrund des zugrunde zu legenden Gegenstandswertes nicht. 3. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR seit dem 24.05.00 bis einschließlich 05.10.00 und aus einem Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR seit dem 06.10.00 folgt aus §§ 288, 286 BGB i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB analog und aus einem Betrag in Höhe von 25,00 EUR seit dem 13.01.00 aus §§ 291, 288 BGB i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Mit Schreiben vom 12.05.00 setzte der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 23.05.00. Eine Zahlung in Höhe von 5.000,00 EUR leistete die Beklagte erst am 05.10.00. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.025,00 EUR festgesetzt.