I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. durch den Vergleich eines aktuellen Preises mit einem durchgestrichenen Preis mit einer Preisherabsetzung zu werben, wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) vorgenommen wird, wie geschehen bei den Matratzen [mit den Modellbezeichnungen] „U.“ und „L.“ in der Anlage K 1 des Urteils; 2. einen Preisvergleich mit einer UVP durchzuführen, es sei denn, der UVP liegt eine aktuelle und ernsthafte Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis zugrunde, wenn das geschieht wie in Anlage K 2 oder K 3 oder K 26 des Urteils dargestellt. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2022 zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung gemäß Ziffer I. 1. EUR 1.000,00, hinsichtlich der Unterlassung gemäß Ziffer I. 2. EUR 25.000,00 und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 84 O 104/22 Landgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht sowie die Handelsrichter f ü r R e c h t e r k a n n t: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. durch den Vergleich eines aktuellen Preises mit einem durchgestrichenen Preis mit einer Preisherabsetzung zu werben, wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) vorgenommen wird, wie geschehen bei den Matratzen [mit den Modellbezeichnungen] „U.“ und „L.“ in der Anlage K 1 des Urteils; 2. einen Preisvergleich mit einer UVP durchzuführen, es sei denn, der UVP liegt eine aktuelle und ernsthafte Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis zugrunde, wenn das geschieht wie in Anlage K 2 oder K 3 oder K 26 des Urteils dargestellt. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2022 zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung gemäß Ziffer I. 1. EUR 1.000,00, hinsichtlich der Unterlassung gemäß Ziffer I. 2. EUR 25.000,00 und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d: Die Klägerin vertreibt über ihren Online-Shop unter der Domain www.xxxxx.xx die Matratze [mit der Modellbezeichnung] „N.“ in unterschiedlichen Größen und Härten. Die Beklagte ist Herstellerin diverser Matratzen und anderer Bettwaren wie Lattenroste, Tipper, Bettwaren und Bettwäsche und vertreibt diese Bettwaren und auch die Bettwaren anderer Hersteller u.a. über die Website www.xxxxx.xx, aber auch über ein großes Filialnetz. März 2022 warb die Beklagte bei xxxxxxx.xx mit der folgenden Werbeanzeige (Anlage K 1): „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Klägerin hält dies für irreführend. Die Beklagte erwecke bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, dass es bei den genannten Matratzen eine Preisherabsetzung gegeben habe, dass diese Matratzen also vor kurzem noch den durchgestrichenen Preis gekostet hätten und nun aufgrund einer besonderen Aktion oder dauerhaft nur noch den in roten Ziffern genannten Betrag kosteten. Dies sei allerdings zumindest bei den Matratzen „U.“ und „L.“ falsch: Tatsächlich habe die Matratze „U.“ nicht vor der Aktion 249,00 EUR gekostet. Vielmehr solle durch die Werbeanzeige nur zum Ausdruck gebracht werden, dass hier eine Abweichung zur angeblichen UVP, also zur angeglichen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, gegeben sei. Das werde aber erst erkennbar, wenn ein Nutzer, durch diese Werbung angelockt, auf die verlinkte Folgeseite klicke (Screenshot [aus] März 2022, Anlage K 2 des Urteils). Entsprechendes gelte bei der Matratze „L.“: Auch hier werde eine Preisherabsetzung vorgetäuscht, während in Wirklichkeit nur ein Vergleich mit einer angeblichen UVP des Herstellers vorgenommen werde (Screenshot [aus] März 2022, Anlage K 3 des Urteils). In beiden Fällen komme hinzu, dass es nicht einmal eine ernsthafte UVP des Herstellers in der genannten Höhe gebe, so dass auch die Darstellungen in den Anlagen K 2 und K 3 irreführend seien. So soll die Matratze „U.“ eine UVP von 249,00 EUR haben. Diese UVP sei aber tatsächlich eine Mondvergleichszahl, die offensichtlich von keinem einzigen Wettbewerber — sowohl bei über das Internet erhältlichen Matratzen als auch im stationären Handel — derzeit am Markt verlangt werde, wie diverse Angebote von Mitbewerbern (Anlage K 6) belegten. Diese UVP beruhe nicht auf einer ernsthaften und seriösen Ermittlung und Empfehlung des Herstellers. Bei dem Vergleichsportal B. sei eine Preisentwicklung der Matratze abgebildet. Dort ergebe sich, dass die Matratze im letzten Jahr zum Minimalpreis von 60,00 EUR und zum Höchstpreis 120,00 EUR angeboten worden sei (Anlage K 7). Entsprechendes gelte für die Matratze „L.“. Bei dieser soll es, so die Werbung der Beklagten, eine UVP von 1.499,00 EUR geben. Deswegen erscheine das Angebot der Antragsgegnerin von 899,00 EUR sehr verlockend. Allerdings werde ein Preis von 1.499,00 EUR von keinem einzigen Anbieter verlangt, der Matratzen über das Internet verkaufe (Screenshots diverser Anbieter [aus] März 2022, Anlage K 9). Zudem variiere die UVP-Angabe der Händler, die mit ihren im Vergleich zur UVP besonders preisgünstig erscheinenden Angeboten werben würden: Zum Teil werde eine UVP von 1.499,00 EUR, z.T. eine UVP von 1.599,00 EUR und zum Teil eine UVP von 1.649,00 EUR angegeben (Anlage K 9). Der Hersteller selbst gebe auf seiner Website eine UVP von 1.649,00 EUR an (Anlage K 10). Auf dieser Seite werde die Matratze aber gar nicht verkauft wird (Anlage K 16). Mit Schreiben vom 11. März 2022 (Anlage K 11) mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos ab. Im Wege der Klageerweiterung macht die Klägerin geltend: Die Beklagte benenne nicht nur für die bisher streitgegenständlichen Matratzen („U.“ und „L.“) stark überhöhte Preisempfehlungen. Vielmehr gelte dies auch für die Matratze [mit der Modellbezeichnung] „A.“ (90x200 cm). Diese koste bei der Beklagten 159 EUR. Als (vermeintliche) UVP gebe die Beklagte eine unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 379,00 EUR an (Anlage K 26). Jedoch sei kein einziges Angebot auffindbar, welches in etwa der UVP in Höhe von 379 EUR entspreche: Auf der Seite www.xxxxxxxxx.xx sei die Matratze für 179 EUR erhältlich, bei [dem Anbieter] G. für 139,99 EUR, bei [dem Anbieter] P. für 147,99 EUR, bei [den Anbietern] Z., Q. und J. für 209,99 EUR, [auf dem Online-Marktplatz] C. für 129 EUR, bei [dem Anbieter] K. für 249,99 EUR, bei xxxxxx.xx für 199 EUR, bei [dem Anbieter] H. für 199 EUR, bei xxxxx.xx für 179 EUR und bei [dem Anbieter] W. ebenfalls für 179 EUR (Anlage K 27). Wie im Urteil des Landgerichts Köln vom 9. November 2022 (Az. 84 O 124/22) gefordert, habe die Klägerin eine exemplarische Recherche in bestimmten Städten verschiedener Größe im Bundesgebiet, namentlich in S., X. und M., durchgeführt. Diese habe ergeben, dass rein stationäre Händler den Wettbewerb mit großen Händlern wie der Beklagten mieden und Matratzen aus deren Sortiment erst gar nicht anböten. Hierzu führt die Klägerin näher aus. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus: Zum Zeitpunkt der Werbung habe es tatsächlich für die Matratze „L.“ eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in Höhe von 1.499,00 EUR und für die Matratze „U.“ eine solche in Höhe von 249,00 EUR gegeben. Sie, die Beklagte, habe die UVP werblich eingesetzt, die sie vom Hersteller erhalten habe. Es gebe kein Sonderwissen der Händler über die Kalkulationsgrundlage des Herstellers, weil diese unstreitig nicht offengelegt werde. Hierzu führt die Beklagte im Einzelnen aus. Die Klägerin missinterpretiere die Anforderungen des BGH an eine angemessene UVP. Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zu den Angeboten im Online- sowie Offlinehandel, dass kein einziger Anbieter am Markt die streitgegenständlichen Matratzen zu einem Preis verkaufe, der der UVP entspreche oder ähnlich sei, sowie dass eine Kalkulation ernsthaft sei, wenn sie eine Gewinnmarge von 20-30% des Handels vorsehe, mit Nichtwissen. Der Vortrag reiche im Übrigen nicht aus, um der Beklagten die Beweislast dafür aufzubürden, dass es sich bei den von ihr verwendeten UVP um eine aktuelle und ernstgemeinte UVP handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat Erfolg: I. Der Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.2024 bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Beklagte gibt den Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht zutreffend wieder. Die Kammer ist nicht von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten ausgegangen. Der Vorsitzende hat vielmehr geäußert, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast im vorliegenden Rechtsstreit nachgekommen sei und die Beklagte sich deshalb nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken könne, sondern zu den Behauptungen der Klägerin substantiiert, d.h. mit positiven Angaben, Stellung nehmen müsse. Insoweit hat der Vorsitzende auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.06.2023 – 6 U 178/22 – verwiesen. Der Vorsitzende hat sodann geäußert, dass es im Ergebnis keinen Unterschied mache, ob man dies dogmatisch und rechtlich als qualifiziertes Bestreiten oder als sekundäre Darlegungslast einordne. Auf den Einwand des Prozessbevollmächtigten, wie denn die Beklagte die Angebote und Preise im Online- und stationären Handel im Nachhinein ermitteln können solle, hat die Kammer darauf verwiesen, dass die Beklagte ja die gleichen Möglichkeiten gehabt hätte wie die Klägerin und es z.B. auch eine WayBack-Maschine gebe. Die Rechtsauffassung der Kammer kommt für die Beklagte auch nicht überraschend. Die rechtliche Frage der Darlegungs- und Beweislast ist zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit umfassend thematisiert worden. Zudem ist der Beklagten diese Thematik aus den vorangegangenen Verfahren geläufig. Die Beklagte hätte daher – zumindest vorsorglich - rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu dem Vortrag der Klägerin qualifiziert Stellung nehmen können und müssen. Da die Beklagte die gleichen Möglichkeiten gehabt hätte wie die Klägerin, kommt es nicht darauf an, ob die Angebote und Preise im Markt auch mit Hilfe der WayBack-Maschine hätten ermittelt werden können oder nicht. II. Antrag zu Ziffer I. 1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 18.05.2022 im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 84 O 43/22 ausgeführt: „Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist nach der Rechtsprechung des BGH irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt (vgl. BGH, GRUR 2016, 961, 962 — Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; GRUR 2000, 436, 437 — Ehemalige Herstellerempfehlung; BGH, GRUR 2003, 446 — Preisempfehlung für Sondermodelle; BGH, GRUR 2004, 437 — Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung). So liegt der Fall hier: In der Werbung in der [online veröffentlichten] Anzeige (Anlage AS 1) des Urteils wird nicht darauf hingewiesen wird, dass gar keine Preisherabsetzung, sondern nur ein Vergleich mit einer UVP vorliegt. Durch die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis wird beim angesprochenen Verkehr der Eindruck einer wirklichen Preisherabsetzung erweckt. Dieser Eindruck ist falsch, wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit einer UVP des Herstellers vorgenommen wird. Für einen angesprochenen Verbraucher ist die erweckte Irreführung auch erheblich. Eine wirkliche Preisherabsetzung, z.B. aufgrund einer besonderen Aktion, erweckt den Eindruck einer besonderen Preisgünstigkeit des Angebots. Bei dem Vergleich „nur" mit einer UVP werden viele Verbraucher hingegen misstrauischer sein, da viele sogenannte UVP in Wirklichkeit nur Mondpreise sind. Das ist zumindest vielen Verbraucher auch bekannt. Die Werbung mit einer Preisherabsetzung hat eine große Sogwirkung, sodass eine wettbewerbsrechtliche Erheblichkeit gegeben ist.“ Da die Beklagte sich im hiesigen Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I. 1. nicht verteidigt, erübrigen sich weitere Ausführungen III. Antrag zu Ziffer I. 2. 1. Der Unterlassungsantrag genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12 – Restwertbörse II). Allein dass der Tenor einer Auslegung zugänglich ist, führt indes nicht dazu, dass der Tenor zu unbestimmt wäre, wenn über den Sinngehalt kein Zweifel besteht, sodass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 04.11.2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). a. Vorliegend erscheint zwar die Verwendung der Formulierung „ernsthafte Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis“ problematisch. Die Klägerin hat jedoch durch Bezugnahme auf die konkrete Werbung ihren Unterlassungsantrag auf die drei eingeblendeten konkreten Verletzungsformen K 2, K 3 und K 26 gerichtet, sodass nicht ungewiss bleibt, was der Beklagten verboten ist. Der mit „es sei denn“ eingeleitete Nebensatz, der Gegenstand und Zielrichtung des Verbots beschreibt und die auslegungsbedürftigen Begriffe der „ernsthaften Kalkulation“ und „angemessener Verbraucherpreis“ enthält, stellt im vorliegenden Fall lediglich ein für den Verbotsumfang bedeutungsloses Begründungselement und eine unschädliche Überbestimmung dar, wofür nicht der Klageantrag, sondern die Antragsbegründung der richtige Platz ist (vgl. Schmidt in: Büscher, UWG, 2. Aufl. § 12 Anh. I Rn. 149 mwN). Denn ist – wie hier - durch Bezugnahme auf drei konkrete Verletzungsformen – unter Berücksichtigung der Klagebegründung – hinreichend klargestellt, welches konkrete Verhalten dem Gegner verboten ist, ist es grundsätzlich nicht Sache des Klägers, Ausnahmetatbestände in den Klageantrag mit aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19 – juris Rn. 18 – Rechtsberatung durch Architekten). b. Soweit im Antrag die drei konkreten Verletzungsformen jeweils mit „oder“ verbunden werden, ergibt die Auslegung unter Berücksichtigung der Klagebegründung, dass die Klägerin alle drei Werbungen für irreführend hält und verboten wissen will. Es handelt sich danach um drei Streitgegenstände. Das „oder“ ist nach den Ausführungen in der Klagebegründung dahingehend auszulegen, dass alle drei Formen untersagt werden sollen und das Begehren der Klägerin nicht bereits vollständig erfüllt ist, sobald eine der drei Verletzungsformen untersagt wird. 2. Das Vorgehen der Klägerin ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs iSd § 8c UWG unzulässig. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn ein Regelbeispiel des § 8 c Abs. 2 Nr. 1 bis 7 UWG erfüllt ist. Auch nach der Neuregelung kann Rechtsmissbrauch dann vorliegen, wenn keines der Regelbeispiele verwirklicht ist. Da jedoch allgemein bekannt ist, dass Preisgegenüberstellungen für Verbraucher hohe Kaufanreize bieten und der Klägerin als Herstellerin ihrer Matratzen diese Werbemöglichkeit einer Preisgegenüberstellung mit einer UVP nicht zur Verfügung steht, kann ihr ein berechtigtes Interesse an der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle solcher Rabattwerbung ihrer Mitbewerber nicht abgesprochen werden. Dass sie dabei gegen eine Vielzahl anderer Unternehmen nicht vorgeht, stellt kein Indiz für missbräuchliches Vorgehen dar, weil es ihr selbst überlassen ist, gegen wen sie gerichtlich vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 172/16 -, juris Rn. 15 – Großhandelszuschläge). Bei einer Vielzahl von gleichgelagerten Verstößen kann sie nicht gezwungen sein, gegen alle Mitbewerber vorzugehen. Auch dass die Klägerin einen „Feldzug“ gegen Rabatte führen würde, ist nicht ersichtlich, wenn sie gerade nicht gegen eine Vielzahl von verletzenden Mitbewerbern vorgeht. Anhaltspunkte für das Vorliegen von überwiegend sachfremden Erwägungen sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich bzgl. aller drei konkreten Verletzungsform wie wiedergegeben in den Anlagen K 2, K 3 und K 26 aus §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil es sich bei den Werbungen mit den von der Beklagten verwendeten UVP für die streitgegenständlichen drei Matratzen um irreführende geschäftliche Handlungen iSd § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG handelt. a. Eine geschäftliche Handlung ist danach irreführend, wenn sie u.a. unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. aa. Die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige (§ 23 GWB) unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung i.S. des § 23 GWB kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die unverbindliche Preisempfehlung in der Erwartung ausgesprochen wird, der empfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis (vgl. BGH, Urteil vom 14 November 2002 – I ZR 137/00 –, juris Rn. 23 – Preisempfehlung für Sondermodelle). Sie ist als irreführend anzusehen, - wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, - wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder - wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002 – I ZR 137/00 –, juris Rn. 20 m.w.N. – Preisempfehlung für Sondermodelle). bb. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen, trifft grundsätzlich den Anspruchsteller. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nach denen der Verletzte die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, der Verletzter dagegen diejenigen Umstände, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen. Für Ansprüche wegen irreführender Werbung mit bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen von Herstellern gilt nichts anderes BGH GRUR 2004, 246, 247 – Mondpreise?; OLG Köln, Urteil vom 23.06.2023 – 6 U 178/22). Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu in dem o.g. Urteil ausgeführt: „Da es sich bei der Tatsache, dass eine UVP nicht ernstgemeint bzw. nicht ernsthaft als angemessener Verbraucherpreis kalkuliert worden ist, jedoch um eine negative Tatsache handelt und es sich bei der Kalkulation um einen internen Vorgang beim Hersteller handelt, genügt die Ast. ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vorträgt, die den Schluss auf eine nicht ernsthafte Kalkulation zulassen. Dies ist ihr vorliegend gelungen. Danach wäre es Sache der Ag. gewesen, näher zur Ernsthaftigkeit vorzutragen. Es wäre ihr als Marktteilnehmerin auch ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass und in welchem Umfang höhere Preise im Markt gefordert wurden und dass es sich bei den von der Ast. vorgelegten Angeboten womöglich um Ausreißer handelt. Näherer Vortrag und Glaubhaftmachungsmittel hierzu fehlen.“ Hiernach hat der Senat keine sekundäre Darlegungslast angenommen. Denn die sekundäre Darlegungslast hat zur Voraussetzung, dass der Anspruchsteller (hier die Antragstellerin) außerhalb des in Rede stehenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. statt aller Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 138 Rn. 8b m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt im Falle der Kalkulation der UVP indes nicht vor, weil auch die Antragsgegnerin nicht Herstellerin der Matratzen ist und der bloße Umstand, dass sie die Matratzen vom Hersteller bezieht, ihr noch nicht zwingend Sonderwissen hinsichtlich des Zustandekommens der UVP vermittelt. Vielmehr ist es auch der Antragstellerin im Grundsatz möglich - etwa anhand von Indizien wie der Diskrepanz zwischen Händlereinkaufspreis und UVP (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 3.85 f.) - die behauptete Irreführung näher darzulegen, wie der Senat auch (a.a.O. Rn. 40 a.E.) klargestellt hat. In der vorzitierten Passage hat der Senat zudem auf fehlende Glaubhaftmachungsmittel hingewiesen, woran ebenfalls deutlich wird, dass er keine sekundäre Darlegungslast der dortigen Antragsgegnerin angenommen hat. Denn die sekundäre Darlegungslast löst, obwohl sie im Fall negativer Tatsachen eingreifen kann, grundsätzlich keine Pflicht zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aus (Greger, in: Zöller, a.a.O., vor § 284 Rn. 34). Vielmehr liegt den Ausführungen des Senats die allgemeine prozessuale Regel zugrunde, wonach sich das Substantiierungserfordernis je nach dem Vortrag des Gegners richtet: Hat die darlegungsbelastete Partei die von ihr darzulegende Tatsache substantiiert behauptet, hat die sodann erklärungsbelastete Gegenpartei - soll ihr Vortrag beachtlich sein - die Behauptung grundsätzlich ebenfalls substantiiert, das heißt mit näheren positiven Angaben, zu bestreiten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Sie muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 Rn. 18, juris - KERRYGOLD). Mit einem bloß schlichten Bestreiten darf sie sich regelmäßig nicht begnügen (vgl. BGH NJW 2015, 475, 476 Rn. 16 m.w.N.). Anderenfalls ist ihr Bestreiten unsubstantiiert und damit als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich anzusehen. Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt indes voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich und zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Die Anwendung dieser Grundsätze hat in dem Verfahren 6 U 92/22 angesichts der als unstreitig zugrunde zulegenden Preisgleichheit zwischen Onlinepreisen und Filialpreisen dazu geführt, dass der auf Ausdrucke von B.-Preisverläufen und weiteren Online-Angeboten gestützte Vortrag der Antragstellerin als hinreichend substantiiert anzusehen war, wodurch die Antragsgegnerin ihrerseits zu einem substantiierten Bestreiten verpflichtet war. Ein solches war ihr, wie der Senat (a.a.O. Rn. 41) hervorgehoben hat, in ihrer Eigenschaft als Marktteilnehmerin (Hervorhebung durch den Senat) und gerade nicht als jemand, der im Lager des Herstellers stand, zuzumuten.“ Entsprechendes gilt vorliegend: Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast insoweit hinsichtlich aller drei Werbungen mit den jeweiligen UVP (Anlagen K 2, K 3 und K 26) genügt. Sie hat im Einzelnen unter Vorlage zahlreichen Angebote von Wettbewerbern und sonstigen Unterlagen im Einzelnen dargelegt, dass die von der Beklagten ausgelobten UVP im Onlinehandel im jeweils maßgeblichen Zeitraum nicht ernsthaft gefordert wurden, sondern vielmehr ein weit darunter liegender Preis. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass der regelmäßig geforderte Preis im Onlinehandel weit unter der jeweiligen UVP lag. Der Umstand, dass ein Preis in Höhe der jeweiligen UVP von Internethändlern im jeweils maßgeblichen Zeitraum nicht verlangt worden ist, spricht isoliert betrachtet nicht bereits gegen eine ernsthafte UVP. Bei der UVP handelt es sich um eine Preisempfehlung des Herstellers, die als Orientierung im Markt dienen soll. Der Hersteller will dadurch Einfluss auf die Preisgestaltung nehmen. Händler sind jedoch nicht verpflichtet, dieser Empfehlung zu folgen. Die Vorlage von Angeboten von Online-Händlern, die die UVP nicht fordern, sind daher für sich betrachtet nicht geeignet, anzunehmen, dass die UVP von den Empfehlungsempfängern nicht befolgt wird und dies wiederum einen Rückschluss darauf geben könnte, dass es sich bei der UVP im vorliegenden Fall um einen sog. Mondpreise handelt. Die Klägerin hat jedoch eine Marktrecherche durchgeführt, die nach ihrem Vortrag zu dem Ergebnis geführt hat, dass die hier streitgegenständlichen Matratzen im stationären Handel überhaupt nicht angeboten werden. Lediglich die Beklagte biete die Matratzen stationär und online an, diese werden aber unstreitig auf beiden Vertriebswegen zu demselben Preis vertrieben. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Unterschied in der Preisgestaltung zwischen Online- und stationären Handel im speziellen Bereich der Matratzen existiert, kann daher dahinstehen. Die Klägerin hat der Kammer mit ihrem Vortrag einen Überblick über die Preisgestaltung der streitgegenständlichen drei Matratzen sowohl im Online- als auch im stationären Markt, mithin martktübergreifend verschafft. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, es handele sich um Vortrag ins Blaue hinein, der nicht einlassungsfähig sei, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, weil die Klägerin hinreichende objektive Anknüpfungspunkte vorgetragen hat, die ihren Vortrag stützen. Da es sich bei der Tatsache, dass eine UVP nicht ernstgemeint bzw. nicht ernsthaft als angemessener Verbraucherpreis kalkuliert worden ist, um eine negative Tatsache handelt und es sich bei der Kalkulation um einen internen Vorgang beim Hersteller handelt, genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vorträgt, die den Schluss auf eine nicht ernsthafte Kalkulation zulassen. Dies ist ihr vorliegend gelungen. Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, näher zur Ernsthaftigkeit vorzutragen. Es wäre ihr als Marktteilnehmerin auch ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen, vorzutragen, dass und in welchem Umfang höhere Preise im Markt gefordert wurden und dass es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Angeboten womöglich um Ausreißer handelt. Auf die obigen Ausführungen zur Darlegungslast kann verwiesen werden. Vortrag der Beklagten hierzu fehlt jedoch völlig. Es ist der Beklagten zwar einzuräumen, dass Hersteller ihre Kalkulationen für die UVP nicht offenlegen, sodass der Händler kein „Sonderwissen“ über die Kalkulationsgrundlage besitzt und diese in der Regel nicht substantiiert darlegen kann. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Kalkulationsgrundlage des Herstellers herauszufinden und darzulegen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Händler mit jeder vom Hersteller publizierten UVP werben darf, selbst wenn erhebliche Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit der UVP vorliegen. Diese können sich z.B. bereits daraus ableiten lassen, wenn der Händler die UVP des Herstellers weit „unterbieten“ kann. Dann ist es dem Händler durchaus zuzumuten, die Ernsthaftigkeit der UVP z.B. durch eine einfache Onlinerecherche bezüglich Angebote von Mitbewerbern, wie sie die Klägerin durchgeführt hat, zu überprüfen. cc. Durch die Gegenüberstellung eines Preises mit einer fast doppelt so hohen UVP wird dem angesprochenen Verbraucher ein erheblicher Preisvorteil suggeriert, der bei einer nicht ernstgemeinten und ernstgenommenen UVP tatsächlich nicht besteht. Wenn der „Marktpreis“ von der UVP seit geraumer Zeit erheblich abweicht, entsteht bei der Werbung mit einer durchgestrichenen UVP der Eindruck, dass ein Preisvorteil zur UVP von um die 50% ein besonderes „Schnäppchen“ darstellt. Dieser Eindruck trügt jedoch, wenn im Markt seit ca. einem Jahr nicht die UVP, sondern regelmäßig ein viel niedrigerer Preis in Höhe des „Marktpreises“, gefordert wird. Da Verbraucher die Matratze in diesem Fall bei anderen Händlern zu ähnlich niedrigen Preisen erhalten könnten, liegt objektiv betrachtet gerade kein „Schnäppchen“ vor. b. Der Eindruck eines erheblichen Preisvorteils ist auch ohne weiteres geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, weil der Preis einen der wesentlichen Anreize für die Befassung mit einem Produkt und für dessen Erwerb darstellt. Die Preisbemessung ist von zentraler Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite (Büscher in: Büscher, UWG, 2. Aufl. § 5 Rn. 256 mwN). IV. Abmahnkosten Da die Abmahnung der Klägerin berechtigt war, hat die Beklagte auch deren Kosten zu tragen, § 13 Abs. 3 UWG. Der Höhe nach ist die Forderung unstreitig. Die Zinsforderung folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. V. Die Nebenentscheidungen beruhe auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 120.000,00 €