Beschluss
28 O 687/23
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0109.28O687.23.00
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Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Streitwert: 30.000,- €
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. III. Streitwert: 30.000,- € Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.12.2023, der darauf gerichtet ist, den Antragsgegnern bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, 1. im Zusammenhang mit einer Bewertung des Restaurants „C. U.“ P.-straße 1025, 00000 A. zu erklären und/oder erklären zu lassen, 1.1 „die Bilder, die ich da gesehen hab Bah (...) so eine eklige C., die in nem Karton verdirbt“ und/oder 1.2 „das Essen schmeckt gottlos schlecht“ und/oder 1.3 „alle, die was von der C. gleich essen haben ein Risiko, dass sie gleich Bauchschmerzen bekommen.“ Ziff. 1.1 – 1.3 wie in dem als Anlage A 6 beigefügten YouTube – Video in den Abschnitten Min 1:36 – 1:49, Min. und Min. 17:30 – 17:40 geschehen und/oder 2. Filmaufnahmen, die im Inneren der Immobilie P.-straße 1025, 00000 A. erstellt wurden, ohne Einwilligung der Eigentümerin dieser Immobilie, Frau H. J., zu erstellen und/oder erstellen zu lassen und zu gewerblichen Zwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, wie in dem als Anlage A 6 beigefügten Youtube – Video in Minute 8:45 – 17:06 geschehen war zurückzuweisen. Im Hinblick auf den Antrag zu 1.1.-1.3. besteht ein Unterlassungsanspruch nicht, da es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Meinungsäußerungen des Antragsgegners handelt, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Die Kammer bleibt vorliegend dabei, dass sich der Antragsgegner nicht an den für „Warentester“ entwickelten Kriterien messen lassen muss. Der Durchschnittsrezipient der Videos des Antragsgegners erwartet vorliegend keine neutrale und sachkundige Bewertung, und der Antragsgegner nimmt derartiges auch nicht für sich in Anspruch. Mit der unter Antrag zu 1.1. angegriffenen Äußerung bewertet der Antragsgegner ein vom Antragsteller genutztes Bild einer C. auf S.. Dass es sich hierbei nicht um eine Tatsachenbehauptung des Antragsgegners handelt, dass die C. tatsächlich verderbe, sondern um eine subjektive Bewertung des Fotos, ist dabei auch für den Durchschnittsrezipienten erkennbar. Mit der unter Antrag zu 1.2. angegriffenen Äußerung bewertet der Antragsgegner lediglich seine – ebenfalls im Beitrag offengelegte – Essenserfahrung und die hierzu getätigten Äußerungen in dem Restaurant des Antragstellers. Dabei versteht der Durchschnittszuschauer der Videos des Antragsgegners die Aussage „gottlos schlecht“ als „sehr schlecht“. Dass der Antragsteller auch die von dem Antragsgegner gemachte Essenserfahrung anders beurteilen würde, mag zwar sein, lässt den Antragsgegner mit seiner Meinungsäußerung („das Essen schmeckt sehr schlecht“) aber nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Mit der unter Antrag zu 1.3. angegriffenen Äußerung greift der Antragsgegner seine Äußerung auf, dass er infolge des Essens Bauchschmerzen bekommen habe (Anlage K6, 17:20 min) und wertet dies in der Folge als Risiko für alle, die ebenfalls die C. essen würden. Diese Wertungen aber muss der Antragsteller hinnehmen, insbesondere, da der bewertete Umstand, dass der Antragsgegner in Folge des Essens tatsächlich Bauchschmerzen bekommen hat, nicht angegriffen wird. Im Hinblick auf den Antrag zu 2. besteht ein Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht. Insoweit kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 03.01.2024 (GA 132) verwiesen werden. Die Kammer bleibt auch nach erneuter Beratung dabei, dass sie vorliegend eine „Verwertung“ im Sinne der Rechtsprechung nicht annimmt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers und – so verstanden – auch des 15. Zivilsenats in 15 U 183/22 Rz. 47 ist die Kammer der Ansicht, dass ein derartiger Anspruch voraussetzt, dass durch die vermarkteten Bildaufnahmen gerade die dem abgebildeten Gebäude innewohnenden kommerziellen Werte gehoben werden. Eine solche Differenzierung dürfte sich auch dogmatisch begründen lassen. Denn wenn in Bildaufnahmen eines Gebäudes kein kommerzieller Wert liegt, kann durch entsprechende Aufnahmen auch nicht in ein Fruchtziehungsrecht des Eigentümers eingegriffen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.