1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger a) jeweils 4.800 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen, b) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen, c) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen, d) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen, e) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen, f) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen, g) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen, h) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 zu zahlen und i) die auf die Beträge nach Ziffern 1) a) bis 1) h) entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen. 2) Es wird festgestellt, dass a) das jeweilige Dienstverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 29.08.2023, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist, b) das jeweilige Dienstverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 26.04.2023, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist, c) das jeweilige Dienstverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 14.03.2023, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist. 3)Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d: Die Kläger machen vorwiegend Vergütungsansprüche aus weitgehend identischen Geschäftsführer-Dienstverträgen mit der Beklagten für den Zeitraum von März bis Oktober 2023 geltend. Die Kläger sind Gründer, Geschäftsführer und zu je 50 % Gesellschafter der „V. Immobilien GmbH“ (im Folgenden: „V.“; vormals firmierend unter „L. & Z. Beteiligungsgesellschaft mbH“ bzw. „X. P. GmbH“), die im Handelsregister des AG Köln unter der Nr. HRB N01 eingetragen und deren Geschäftsgegenstand das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der An- und Verkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken ist. Die Beklagte ist ein im Handelsregister des AG Köln unter der Nr. HRB N02 eingetragenes Unternehmen zur Vermittlung von Immobilien im Mehrfamilienhaussegment und gehört dem Q.B.-Immobilienkonzern an. Die Q. K. GmbH (Handelsregister AG München, Nr. HRB N03) erwarb auf Grundlage eines Unternehmenskaufvertrages vom 08.12.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 von der V. 80% des Stammkapitals der Beklagten. Die V. hält zurzeit noch 20% des Stammkapitals der Beklagten. Die V. hat gegen die Q. K. GmbH am 19.01.2023 ein Schiedsverfahren eingeleitet. Das Schiedsverfahren wird von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit unter dem Aktenzeichen XXX-XX-0000-00000 geführt. Der Unternehmenskaufvertrag vom 08.12.2021 über den Verkauf der Geschäftsanteile von der V. an die Q. K. GmbH enthält für die V. eine Put-Option für die verbleibenden 20% der Geschäftsanteile. Mit ihrer Schiedsklage macht die V. u.a. einen Anspruch – nach vermeintlich wirksamer Ausübung der Put-Option durch sie – auf Zahlung des Optionspreises in Höhe von rund EUR 2,7 Mio. gegenüber der Q. K. GmbH geltend. Die Kläger waren bis zum Vollzug der streitgegenständlichen Kündigungen auf Grundlage weitgehend identischer Geschäftsführerdienstverträge vom 08.12.2021 als Geschäftsführer der Beklagten tätig (Anl. K1 und K2). Diese Verträge haben nach § 9 eine Festlaufzeit bis zum 31.12.2024 und sehen eine sich reduzierende Dienstleistungsverpflichtung vor (Wochenstunden im Jahr 2022: 28; im Jahr 2023:20; im Jahr 2024: 16). Als Vergütung ist jeweils ein jährliches Festgehalt in Höhe von 108.000,00 EUR vereinbart, das in zwölf gleichen monatlichen Raten z u zahlen ist. Die Geschäftsführerdienstverträge sehen daneben in § 6 zu „Nebentätigkeiten; Wettbewerbsverbot; Interessenkonflikte“ folgende Regelungen vor: „1. Jegliche Nebentätigkeit, sei sie entgeltlich oder ehrenamtlich, ist der Gesellschafterversammlung anzuzeigen, soweit hierdurch die Interessen der Gesellschaft berührt werden können. (…) 2.Der Geschäftsführer wird der Gesellschaft und den mit dieser i.S.d. § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen für die Dauer dieses Dienstvertrags keine Konkurrenz machen, insbesondere sich nicht an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen, für ein Konkurrenzunternehmen auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder tätig werden. (…) Der Umfang des Wettbewerbsverbots entspricht § 13 Ziff. 13.1 a) und b) des Kauf- und Abtretungsvertrags zwischen der L. & Z. Beteiligungsgesellschaft mbH, der Q. K. GmbH, Herrn I. Z. und dem Geschäftsführer vom 8. Dezember 2021. Insoweit bedarf es auch keiner weiteren Anzeige gemäß Abs. 1. (…) 3. Im beiderseitigen Interesse wird der Geschäftsführer etwaige Interessenkonflikte, die seine Tätigkeit mit sich bringt, unverzüglich gegenüber der Gesellschafterversammlung anzeigen.“ In der korrespondierenden Vorschrift im Unternehmenskaufvertrag (Bl. 300 f. d.A.), konkret unter § 13.1 b), heißt es: „Die Verkäuferin, PH und DH halten neben der Gesellschaft aktuell die in Anlage 13.1b) aufgeführten Beteiligungen („V. Unternehmen“), die die aus Anlage 13.1b) ersichtlichen Tätigkeiten ausüben. Die Parteien sind sich einig, dass die aus Anlage 13.1b) ersichtlichen Beteiligungen und Tätigkeiten, wie dort beschrieben, keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus Ziffer 13.1a) darstellen.“ In § 13.2 ist zudem geregelt: Die Verkäuferin, PH und DH werden es innerhalb eines Zeitraums von drei (3) Jahren nach dem Vollzugstag unterlassen, Personen abzuwerben, die zum Vollzugstag Arbeitnehmer der Gesellschaft waren, wobei diese Beschränkung nicht für die Einstellung von Mitarbeitern gilt, deren Anstellungsverhältnis zuvor von der Käuferin beendet wurde, die ihr Anstellungsverhältnis von sich aus vor Aufnahme von Gesprächen mit der Verkäuferin, PH oder DH über eine Einstellung kündigen (…)“ Mit inhaltsgleichen und von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn G., unterzeichneten Schreiben vom 14.03.2023 bzw. 25.04.2023 (Anl. K3 und K4, Bl. 28 bzw. 16 d.A.) wurden die Kläger auf Grundlage von Beschlüssen der Beklagten vom 03.03.2023 bzw. 24.04.2023 jeweils als Geschäftsführer der Beklagten abberufen und die Geschäftsführer-Dienstverträge wurden außerordentlich fristlos gekündigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2023 (Anl. K7, Bl. 30 d.A.) forderten die Kläger die Beklagte zur Mitteilung der Kündigungsgründe auf und boten jeweils ihre weitere Tätigkeit als Geschäftsführer an. Eine erneute außerordentliche fristlose Kündigung wurde mit Schreiben vom 29.08.2023 auf der Grundlage erneuter Gesellschafterbeschlüsse ausgesprochen (Anl. B28 und B29, Bl. 619 f. d.A.). Für den Monat März 2023 zahlte die Beklagte jeweils lediglich den Nettobetrag auf Basis einer anteiligen Vergütung in Höhe von 4.200 EUR brutto aus. Eine Vergütungszahlung erfolgt seitdem nicht mehr. Die Kläger beantragen sinngemäß, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 4.800 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen, 3) die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen, 4) die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen, 5) die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen, 6) die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen, 7) die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen, 8) die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 zu zahlen, 9) die Beklagte zu verurteilen, die auf die Beträge nach Ziffern 1. bis 8. entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen, 10) festzustellen, dass das jeweilige Dienstverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 29.08.2023, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist; 11) festzustellen, dass das jeweilige Dienstverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 26.04.2023, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist; 12) festzustellen, dass das jeweilige Dienstverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 14.03.2023, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Dienstverträge seien nach Ausspruch der Kündigungen vom 14.03., 25.04. bzw. 29.08.2023 beendet. Es lägen jeweils wichtige Gründe für die fristlosen Kündigungen vor. Die Kündigungen vom 14.03.2023 stützt die Beklagte dabei zunächst auf folgende Sachverhalte: 1) Die Beklagte behauptet zunächst, die Kläger hätten unter Nutzung bloßer Scheinangebote bzw. fiktiver Immobilienmakler selbst Immobilien von Kunden der Beklagten erworben und hierbei die Erwerbschancen der Beklagten für sich missbräuchlich ausgenutzt. Im Einzelnen: a) Die Beklagte vermittelte am 06.07.2022 für einen Kunden dessen Immobilie in der J.-straße 161 in M. an die V. zu einem Kaufpreis von EUR 1.250.000. Am 07.06.2022 hatte ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr H., um 09:40 Uhr das Exposé an die Kläger übermittelt. Daraufhin schrieb der Kläger zu 1) um 09.55 Uhr an den Head of Sales bei der Beklagten, Herrn F. Y., eine E-Mail mit folgendem Inhalt (Bl. 124 d.A.): „Bevor wir hier EXTERN etwas weiter unternehmen. Bitte mit mir RS. Danke“ Am 09.06.2022 übersandte der Kläger zu 1) sodann im Namen der V. ein Kaufpreisangebot für die Immobilie in der J.-straße 161 mit dem Kaufpreis von EUR 1.250.000. Dieses leitete Herr H. am 09.06.2022 an den Kunden weiter. Die Beklagte behauptet, der Kläger zu 1) habe Herrn Y. mit der E-Mail vom 07.06.2022 aufgefordert, weitere Vermittlungsaktivitäten – entgegen der vertraglichen Pflicht gegenüber dem Immobilienverkäufer – einzustellen. Bevor der Kunde überhaupt das Kaufpreisangebot der V. erhalten, geschweige denn über dessen Annahme entschieden gehabt habe, hätten die Kläger bzw. Herr F. Y. nach Aufforderung durch den Kläger zu 1) mit der E-Mail vom 07.06.2022 andere Kaufinteressenten abgeblockt. Dementsprechend habe Herr Y. an den Kaufinteressenten D. GmbH, vertreten durch deren geschäftsführenden Gesellschafter Herrn R., mit E-Mail vom 09.06.2022 folgende Nachricht geschrieben: „… Auch wenn es bei der J.-straße leider nicht dazu kommt, freue ich mich, wenn wir an weiteren möglichen Deals … arbeiten.“ Die Kläger hätten dabei einem erheblichen Interessenkonflikt unterlegen, da sie einerseits als Geschäftsführer der Beklagten zur bestmöglichen Vermittlung der Immobilie von Kunden verpflichtet gewesen seien, andererseits aber gleichzeitig als Käufer dieser Immobilien über ihre Gesellschaft V. aufgetreten seien und insoweit ein Interesse an einem möglichst niedrigen Kaufpreis gehabt hätten. Die Kläger behaupten dagegen, das Objekt J.-straße 161 sei wie bei anderen L. & Z. Vermarktungen ganz offiziell mehreren vorgemerkten Kunden angeboten und von diesen besichtigt worden. Am Ende sei V. der Käufer mit dem höchsten Kaufpreisangebot gewesen. Die E-Mail des Klägers zu 1) vom 07.06.2022 sei aus dem Zusammenhang gerissen. Diese E-Mail habe sich lediglich –wie sich aus dem Betreff ergebe – auf das Exposé bezogen. Es sei nämlich um die Prüfung gegangen, ob die im Exposé gemachten Angaben richtig gewesen seien und sämtliche prüfungsrelevante Unterlagen vorgelegen hätten, bevor das Exposé an Kunden versendet werde. Denn die in dem Exposé gemachten Angaben seien fehlerhaft gewesen bzw. hätten nicht mit den in der Anlage übersandten Objektunterlagen übereingestimmt. b) Die Beklagte behauptet weiter, die Kläger hätten im Zusammenhang mit der Vermarktung eines Objekts in der U.-T.-Straße in W. einen fiktiven Immobilienmakler namens „A. N.“ kreiert und in dessen Namen E-Mails geschrieben und seien nach Außen als solcher auch aufgetreten, um ihre wahre Identität als geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten und der V. als Käufer zu verschleiern. c) Die Beklagte führt zudem an, die Kläger hätten auch die Immobilie eines Kunden der Beklagten am ME.-straße 2 in C. erwerben wollen. Da die Kaufpreisvorstellungen des Kunden von über EUR 3 Mio. allerdings für die Kläger deutlich zu hoch gewesen seien und diese den Kunden insoweit von einem niedrigeren Kaufpreis hätten überzeugen wollen, hätten sie an den Kunden ein „fiktives Angebot“ eines befreundeten Immobilienmaklers, UQ. XJ. GmbH, mit einem Preis von 1,4 – 1,5 Mio. EUR übersandt. Das eigene Angebot der V. habe bei knapp über EUR 2 Mio. gelegen, allerdings immer noch unter den Vorstellungen des Verkäufers. Mit der Abgabe des fiktiven „Arbeitsangebots“ hätten die Kläger beabsichtigt, den Verkäufer von der Werthaltigkeit des V.-Angebots zu überzeugen und so den Kaufpreis niedriger anzusetzen. Dementsprechend habe der Kläger zu 1) dem Immobilienmakler der Beklagten Herrn DN. mit E-Mail vom 19.07.2022 wie Folgt mitgeteilt: „… von meinem V.account habe ich Ihnen unser „echtes“ Angebot gesendet. Schauen Sie mal im Spam nach, wenn Sie es nicht bekommen haben. Dann noch auf diesem Wege das „Arbeitsangebot“ von UQ. XJ.. Ich habe hier noch einmal die tatsächlichen Mängel des Hauses angesprochen. …“ Die Kläger meinen, weite Teile des Sachvortrags sowie der Beweisangebote der Beklagten unterlägen einem umfassenden Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot, soweit diese sich auf vorgelegte E-Mails bezögen. 2) Die Beklagte behauptet zudem eine zweckwidrige Nutzung von Betriebsmitteln durch die Kläger. So hätten die Kläger trotz der Übernahme der Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten durch die Q.K zugunsten ihrer Gesellschaft V. das Büro der Beklagten weiterhin spätestens bis zum 06.03.2023 als Gesellschaftssitz für die V. genutzt. Ferner hätten die Kläger Arbeitnehmer der V. in den Räumlichkeiten der Beklagten ihrer Arbeitsleistung für die V. nachgehen lassen. Auch seien vereinzelt Besprechungen der V. im Konferenz-/Besprechungszimmer der Beklagten durchgeführt worden. In mehreren Fällen hätten die Kläger Bewerbungsgespräche von Bewerbern der V. in den Räumlichkeiten der Beklagten geführt. Auch hätten die Kläger für die V. in zahlreichen Fällen den Drucker und Papier genutzt. 3) Nach Auffassung der Beklagten liegt ferner ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 der streitgegenständlichen Geschäftsführerdienstverträge vor. Mit Gesellschaftsvertrag vom 05.05.2022 gründeten die Kläger die „SG.“ als weitere Tochtergesellschaft der V., welche als Unternehmensgegenstand den Erwerb und Verkauf von Immobilien auf eigene und fremde Rechnung sowie deren Verwaltung und Management hat. Nach Auffassung der Beklagten besteht insoweit die erhebliche Gefahr, dass zwischen ihr und der SG. ein Wettbewerb stattfinde. Daher hätten die Kläger die Gründung ihrer SG. der Gesellschafterversammlung gegenüber anzeigen müssen. Tatsächlich sei der Gesellschafterversammlung gegenüber keine solche Anzeige erfolgt. 4) Die Beklagte behauptet weiter, die Kläger hätten zwei Arbeitnehmer der Beklagten, Frau RO. XF. und Herrn WP. FI., für ihre Immobiliengesellschaften SG. und V. abgeworben und hierdurch gegen ihr gegenüber der Beklagten bestehendes Abwerbeverbot verstoßen. Die Kläger behaupten dagegen, Frau RO. XF. habe auf eigene Initiative ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten gekündigt. Herr FI. habe erst nach der fristlosen Kündigung und Abberufung der Kläger durch die Beklagte sein Arbeitsverhältnis mit dieser gekündigt. 5) Die Beklagte führt weiter an, die Kläger hätten im Zeitraum zwischen Oktober 022 und Januar 2023 eine erhebliche Datenmenge an E-Mails auf ihrem Account bei der Beklagten gelöscht. Während der Datenumfang an E-Mails auf den Accounts des Klägers zu 1) bei der Beklagten im Oktober 2022 noch bei 9,80 Gigabite und beim Kläger zu 2) bei 4,62 Gigabite gelegen habe, habe die Wirtschaftsprüfergesellschaft TW. & UO. festgestellt, dass die Datenmenge im Januar 2023 bei den klägerischen E-Mail Accounts bei der Beklagten lediglich noch 2,41 Gigabite (Kläger zu 1)) bzw. 2,55 Gigabite (Kläger zu 2) betragen hätte. Die Kläger seien als Geschäftsführer indes nicht berechtigt gewesen, ohne Einverständnis der Beklagten (oder deren Hauptgesellschafters) betriebliche Daten zu löschen. Die Kläger behaupten dagegen, sie hätten ihre E-Mail-Accounts sowohl dienstlich als auch für fast jegliche private Korrespondenz genutzt. Nach der Übernahme durch die Q.K. hätten sie in regelmäßigen Abständen private Korrespondenz gelöscht. Geschäftsunterlagen oder ähnliches hätten sie dagegen nicht gelöscht. 6) Nach Auffassung der Beklagten ergebe sich der wichtige Grund zur fristlosen Kündigung der beiden Kläger jedenfalls nach einer Gesamtschau der vorgenannten Pflichtverletzungen der Kläger. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe mit der Kündigung vom 14.03.2023 auch die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Hierzu behauptet sie, der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr G., sowie die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten Q.K., vertreten durch deren Geschäftsführer Herr FM., hätten von den vorgenannten Pflichtverstößen erstmals Anfang Februar 2023 umfassende Kenntnis bekommen. Zwar hätten die Kläger bereits zuvor im Jahr 2022 die maßgeblichen Pflichtverletzungen begangen. Allerdings habe ein konkreter diesbezüglicher Verdacht für Herrn FM. als Geschäftsführer des Mehrheitsgesellschafters Q.K., d.h. einer Veranlassung zur Einleitung von internen Ermittlungen im Kern erst im Januar 2023 bestanden. Insoweit seien aber noch Ermittlungsmaßnahmen erforderlich gewesen. So habe der Beklagtenvertreter in einer Videokonferenz am 12.01.2023, an der auch Herr Dr. YB., ehemaliger CFO der Q.K. K. GmbH teilgenommen habe, durch die Herren VW. und TO., ehemalige Geschäftsführer der Q. K. GmbH, den Auftrag erhalten, Dokumente in einem von der Wirtschaftsprüfergesellschaft TW. & UO. eingerichteten Datenraum zu sichten, um zu prüfen, ob bei den Kläger Verdachtsmomente einer wettbewerbswidrigen Tätigkeit vorliegen oder sich sonstige Pflichtverstöße aus Dokumenten in dem Datenraum ergeben. Die Nachforschungen hätten sich auf das Objekt „J.-straße 161“ fokussiert. Hierbei seien aber u.a. auch das Angebot der UQ. XJ. GmbH“, der angebliche Mitarbeiteraccount „N.“ sowie die „Tätigkeit der „SG.“ aufgefallen. Der Beklagtenvertreter sei in der Zeit vom 24.01. bis zum 10.02.2023 nahezu jeden Arbeitstag in den Ermittlungen tätig gewesen. Am 13.02.2023 habe eine Videokonferenz mit Herrn FM. stattgefunden, in welcher der Beklagtenvertreter die von ihm ermittelten Ergebnisse präsentiert habe. Am 14.02.2023 sei sodann die Ladung zur Gesellschaftsversammlung am 03.03. unter Wahrung der 2-Wochen-Frist nach § 6 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages erfolgt. Die Kündigungen seien sodann am 14.03.2023 zugestellt worden. Hilfsweise stützt sich die Beklagte für die Beendigung der Dienstverhältnisse auf die weiteren Kündigungen vom 27.04.2023 und folgende Sachverhalte: 7) Zunächst meint die Beklagte, die Kläger hätten die Herren G. und FM. in einer die Kündigung rechtfertigenden Weise beleidigt. Hierzu führt sie eine E-Mail des Klägers zu 1) vom 26.03.2023 an seinen Prozessbevollmächtigten aus Anlass eines etwaigen Datenschutzverstoßes bei der Beklagten mit folgendem Inhalt an: „… Am Freitag und auch gestern haben wir diverse Schreiben bekommen, die uns als Gesellschafter zum dringenden Handeln zwingen. Wir müssen unter allen Umständen eingreifen, damit wir als Gesellschafter der HH unser Asset bzw. Schaden von der Gesellschaft fernhalten. Herr G. ist nicht nur vertrieblich unfähig. Es scheint ihm auch an der nötigen Intelligenz zu mangeln. Anders ist es nicht zu erklären, wie man derart widersprüchliche Schreiben innerhalb von 24h versenden kann. (…) In diesem Kontext bleibt also festzuhalten, dass Herr G. bei seinem ersten Schreiben bewusst gelogen und versucht hat, uns zu täuschen. In seiner zweiten Mail gibt er sodann den DSGVO Verstoß zu und führt im Folgenden sogar selbst die erheblichen Konsequenzen auf! (…) Sollten Sie Herrn Dr. BS. erreichen, möchten wir Sie bitten auch das Thema Zahlung 3te Kaufpreisrate zu adressieren. (…) Neben Herrn G. ist ebenso der gesamte Aufsichtsrat haftbar zu machen. Dies gilt insbesondere für Herrn FM., da er in diesem Kontext auch bereits mehrfach gelogen und getäuscht hat. Wir haben uns in der Vergangenheit immer nach besten Wissen und gewissen dem Wohle der Gesellschaft verpflichtet. Erst das eigens von Herrn FM. initiierte DSGVO Audit, in Kombination mit einer sich geänderten Rechtsprechung, macht das Thema aktuell so sensibel. Wie man bei dieser Sachlage noch behaupten kann, dass unser Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich ist, ist verrückt und passt nur in die Fabelwelt von E. B.. Sie können das Schreiben gerne weiterverwenden.“ 8) Die Beklagte behauptet zudem, die Kläger hätten einem Kunden der Beklagten, Herrn TG., am 16.04.2023 einen Teilverzicht auf eine Provisionszahlung „zugesagt“, obwohl sie hierzu wegen der zwischenzeitlichen Abberufung als Geschäftsführer nicht mehr berechtigt gewesen seien bzw. hätten (zunächst) eine Auskunft über das Bestehen einer Zusage gegenüber der Beklagten verweigert. Hilfsweise führt die Beklagte zudem die weiteren Kündigungen vom 29.08.2023 an. 9) Dem liegt zugrunde, dass der Geschäftsführer der Beklagten, Herr MW., am 8.06.2023 von der Beklagten eine Überweisung i.H.v. EUR 16.216,02 netto erhielt. Am selben Tag erhielt Herr MW. von der V. sodann ein Schreiben mit dem Betreff „Auskunftsverlangen nach §51a Ziffer 1 GmbHG“, in dem Einsicht in den Geschäftsführerdienstvertrag von Herrn MW., in seine Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2023 und in die Kontoauszüge des Geschäftskontos der Beklagten für den Zeitraum 25.06.2023 bis 04.07.2023 gefordert wurde. Am 03.07.2023 erhielt er ein weiteres, von dem Kläger zu 2) als Geschäftsführer unterzeichnetes Schreiben der V. (Anl. B31, Bl. 671 d.A.) mit dem Betreff „Einberufungsverlangen nach § 50 Abs. 1 GmbHG“ und folgendem Inhalt: „Gemäß Geschäftsführer-Dienstvertrag erhält Herr MW. ein Jahresfestgehalt i.H.v. 130.000,00 Euro, zahlbar nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in zwölf gleichen Raten, fällig jeweils am Ende eines Kalendermonats. Herr MW. hat sich am 28. Juni 2023 für 06/2023 [Monat Juni 2023] Lohn/Gehalt i.H.v. 16.216,02 Euro ausgezahlt. Die Überweisung im Einzelnen (…) Dieses Schreiben wurde ausweislich der Adresszeile vorab auch per E-Mail und zwar an Herrn MW. und Herrn FM., den Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten, übersandt. Herr MW. forderte in einem Schreiben vom 12.07.2023 (Anl. B33, Bl. 673 d.A.) sodann die Kläger auf, bis zum 14.07.2023 zu erklären, wie sie in den Besitz der Überweisungsdaten gelangt seien. Die Beklagte behauptet, dass parallel von ihr angestellte Nachforschungen bei der Sparkasse UA. ergeben hätten, dass „(wohl) nicht die Kläger auf das Geschäftskonto der Beklagten zugegriffen“ hatten. Näheres habe die Beklagte nicht aufklären können. Den Klägern wurde jeweils am 28.07.2023 mit Anhörungsschreiben die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Verdacht, dass sie sich rechtswidrig Zugang auf Zahlungsdaten und Kontobewegungen der Beklagten verschafft haben, zu äußern. Die Kläger nahmen sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2023 Stellung. Die Beklagte meint weiter, es fehle für die Begründetheit der Zahlungsansprüche zudem an den Voraussetzungen für einen Annahmeverzugslohn. Den Klägern sei eine Arbeitsleistung unmöglich. Sie seien als Geschäftsführer abberufen und auch zeitlich nicht imstande, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Weiter fehle es auch an einem rechtzeitigen Leistungsangebot der Kläger. Im Übrigen sei der Beklagten eine Annahme der Arbeitsleistung der Kläger ohnehin nicht zuzumuten. Jedenfalls hätten sich die Kläger auf einen etwaigen Annahmeverzugslohn ihre Geschäftsführervergütung aus der Geschäftsführertätigkeit für V. und SG. oder anderer verbundener Unternehmen, hilfsweise ihr böswilliges Unterlassen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten anrechnen zu lassen. Die Beklagte hat die Kläger aufgefordert, hierzu Auskunft zu erteilen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2023 haben die Kläger im Rahmen einer informatorischen Anhörung persönlich hierzu Stellung genommen. Die Kläger rügen, dass die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB für die Kündigungen jeweils nicht eingehalten worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. I) Die einheitliche Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO liegen vor. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund, nämlich den nahezu identischen Geschäftsführer-Dienstverträgen der Kläger mit der Beklagten. Die Kläger haben zudem ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 ZPO daran, dass für die Zukunft das Bestehen des jeweiligen ungekündigten Dienstverhältnisses rechtskräftig festgestellt wird. Zwar kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (BGH, Urt. v. 01.08.2017 – XI ZR 469/16). Anders als die Beklagte meint, begehren die Kläger mit den Feststellungsanträgen aber nicht allein die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen vom 14.03., 26.04. sowie 29.08.2023, sondern die Nichtbeendigung ihrer Dienstverhältnisse hierdurch. II) Die Klage ist auch begründet. Den Klägern steht jeweils ein Vergütungsanspruch von März bis Oktober 2023 aus §§ 615 S. 1, 611, 293 ff. BGB i. V. m. dem jeweiligen Dienstvertrag zu. Der Vergütungsanspruch ist entstanden. Die Dienstverhältnisse zwischen den Parteien sind auch nicht durch die Kündigungen aus wichtigem Grund vom 14.03., 26.04. und 29.08.2023 vorzeitig beendet worden. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann auch der Dienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, sofern Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Zunächst muss ein Grund vorliegen, der unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. In einem zweiten Schritt ist die Abwägung zwischen den Interessen des GmbH-Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung und -vergütung und den Interessen der Gesellschaft an sofortiger Beendigung des Dienstverhältnisses vorzunehmen (BGH, Urt. v. 14.02.2000 – II ZR 218/98; Urt. v. 02.06.1997 – II ZR 101/96; BAG, Urt. v. 29.01.1997 – 2 AZR 292/96; vgl. dazu auch BeckOGK/Günther, 1.5.2023, BGB § 626 Rn. 201). Zudem muss die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt sein. Gem. § 626 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Zuständigkeit für die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers liegt bei der Gesellschafterversammlung. Abzustellen für die Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB ist dabei auf das Gremium selbst (BGH, Urt. v. 10.09.2001 – II ZR 4/00). Deshalb ist es für den Fristbeginn grundsätzlich unerheblich, ob ein Mitglied des Gremiums bereits Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt erlangt hat, da er allein als Mitglied des Kollegialorgans die Kündigung nicht aussprechen kann. Verzögert hingegen eine einberufungsberechtigte Person nach Kenntniserlangung die Zusammenkunft des Gremiums in unangemessener Art und Weise, muss sich das Gremium so behandeln lassen, als wäre die Versammlung mit der zumutbaren Frist anberaumt worden. Ebenso müssen die Organmitglieder, denen ein Kündigungssachverhalt bekannt wird, für eine schnelle Zusammenkunft des Gremiums sorgen. Die für die Kündigung gegenüber einem Geschäftsführer zuständigen Gesellschafter brauchen sich die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers vom Kündigungssachverhalt dagegen nicht zurechnen zu lassen (BGH, Urt. v. 09.11.1992 – II ZR 234/91). Für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des Abs. 2 ist der Kündigungsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig. Derjenige, der eine Kündigung aus wichtigem Grund ausspricht, muss hiernach darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor ihrem Ausspruch erfahren hat. Diese Darlegungspflicht ist nicht bereits dann erfüllt, wenn der Kündigende lediglich allgemein vorträgt, er kenne die Kündigungsgründe nicht länger als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung. Er muss vielmehr die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat. Um den Zeitpunkt, in dem der Wissensstand des Kündigungsberechtigten ausreicht, bestimmen zu können, und um es dem Gekündigten zu ermöglichen, die behauptete Schilderung zu überprüfen und gegebenenfalls qualifiziert zu bestreiten, muss grundsätzlich dargelegt werden, wie es zu der Aufdeckung des Kündigungsgrundes gekommen sein soll. Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche – sei es auch nur aus damaliger Sicht – weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat (BAG, Urt. v. 01.02.2007 – 2 AZR 333/06). Gemessen hieran tragen die von der Beklagten angeführten Sachverhalte die ausgesprochenen Kündigungen schon überwiegend nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes; jedenfalls hätte die Beklagte aber die Wahrung der Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB für einzelne Kündigungsgründe nicht hinreichend dargelegt. Im Einzelnen: Die Kündigungen vom 14.03.2023 haben die streitgegenständlichen Dienstverhältnisse nicht beendet. 1) Soweit die Beklagte behauptet, die Kläger hätten unter Nutzung bloßer Scheinangebote oder fiktiver Immobilienmakler selbst Immobilien von Kunden der Beklagten erworben und hierbei die Erwerbschancen der Beklagten für sich missbräuchlich ausgenutzt, erscheint das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ durch die Tätigkeit der „V.“ bereits im Ausgangspunkt unter Berücksichtigung der in § 13.1b) des Kaufvertrages getroffenen Regelung („ Die Parteien sind sich einig, dass die aus Anlage 13.1b) ersichtlichen Beteiligungen und Tätigkeiten, wie dort beschrieben, keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus Ziffer 13.1a) darstellen “) i.V.m. § 6 Abs. 2 des jeweiligen Dienstvertrages als zweifelhaft. a) Insbesondere ist aber schon kein konkreter „wichtiger Grund“ in Bezug auf das Objekt „J.-straße“ nachvollziehbar dargelegt. Über den hierzu angeführten Inhalt der Mail vom 07.06.2022 an Herrn Y. (Bl. 125 d.A.: „ Bevor wir hier EXTERN etwas weiter unternehmen. Bitte mit mir RS .“) bzw. vom 09.06.2022 des Herrn Y. (Bl. 127 d.A.: „ Sehr geehrter Herr R., … Auch wenn es bei der J.-straße leider nicht dazu kommt, freue ich mich, wenn wir an weiteren möglichen Deals (…) arbeiten. “) hinaus wird hierzu nichts weiter von der Beklagten vorgetragen. Die angebotene Vernehmung des Herrn Y. zu der Behauptung der Beklagten, dass die D. GmbH bzw. Herr R. für dieses Objekt von vornherein ausgeschlossen werden sollte, wäre als bloße Ausforschung unzulässig. Insbesondere wird von Beklagtenseite nicht dargelegt, wann, wie und aus welchem Anlass eine entsprechende Aufforderung erfolgt sein soll. Der entgegenstehende qualifizierte Klägervortrag, wonach das Exposé zu diesem Objekt fehlerhaft gewesen sei und sich die Mail – wie aus dem Betreff ersichtlich – auf das Exposé bezogen habe, wird durch die Beklagte ebenso wenig dezidiert in Abrede gestellt wie die Darstellung, dass der Vermarktungsprozess ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und es sich bei der D. GmbH um einen neuen Kunden gehandelt habe. Die Kläger haben auch den damaligen Vermarktungsstand durch die E-Mail des Herrn Y. an Herrn H. vom 08.06.2022 qualifiziert dargelegt (Bl. 293 d.A.), wonach es offenbar mehrere Angebote von Kunden gab. Dass die Mail des Klägers zu 1) an Herrn H. vom 07.06.2022 dagegen in Zusammenhang mit einem konkreten, zuvor geäußerten Interesse der D. GmbH gestanden hätte, mit der Aussicht, das Angebot der V. zu überbieten, wird durch die Beklagte dagegen nicht substantiiert behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus der angeführten Mail vom 07.06.2022, da dort nur abstrakt von „ weiteren “ Unternehmungen gesprochen wird und sich ein konkreter Bezug allein zu dem zuvor übermittelten Exposé herstellen lässt. Soweit durch die vorgelegte E-Mail lediglich ein entsprechender „Verdacht“ auf Seiten der Beklagten als begründet hätte angesehen werden können, hätten die Kläger hierzu vor Ausspruch einer darauf gestützten Kündigung angehört werden müssen (vgl. MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 626 Rn. 281). b) Gleiches gilt für das Objekt „U.-T.-Straße“. Es wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die Kläger für die V. selbst gar kein Angebot abgegeben haben; die bloße Verwendung von Alias-Personalien („A. N.“) stellt dagegen keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB dar. Nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftschancen der Beklagten sind weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst erkennbar. c) Auch für das Objekt am ME.-straße fehlt es an einem wichtigen Grund. Die Ausführungen der Beklagten gehen an dem Klägervorbingen vorbei, dass es sich bei dem Angebot der UQ.XJ. GmbH gerade nicht um ein bloß zum Schein abgegebenes Angebot gehandelt habe; soweit die Kläger davon ausgegangen sein wollen, dass dieses („echte“) Angebot nicht von dem Verkäufer angenommen werden würde, ist eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Eine „Täuschung“ über einen zu niedrigen, weil von vornherein nicht ernst gemeinten Kaufpreis der UQ.XJ. GmbH, ist nicht dargelegt. Auf die Frage der Verwertbarkeit der vorgelegten E-Mails kommt es mithin nicht an. Im Übrigen hat die Beklagte die Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die vorgenannten Sachverhalte nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie vorbringt, am 12.01.2023 habe der Beklagtenvertreter in einer Videokonferenz, an der auch Herr Dr. YB., ehemaliger CFO der Q.B. K. GmbH teilgenommen habe, durch die Herren VW. und TO., ehemalige Geschäftsführer der E. K. GmbH, den Auftrag erhalten, Dokumente in einen von der TW. & UO. Wirtschaftsprüfergesellschaft eingerichteten Datenraum zu sichten, um zu prüfen, ob bei den Kläger Verdachtsmomente einer wettbewerbswidrigen Tätigkeit vorliegen oder sonstige Pflichtverstöße sich aus Dokumenten in dem Datenraum ergeben, bleibt bereits unklar, was die Herren VW. und TO. zu einer entsprechenden Beauftragung veranlasst hat. Sollte es hiernach bereits am 12.01.2023 Verdachtsmomente auf Seiten der Mehrheitsgesellschafterin (bzw. von deren Geschäftsführern, wie etwa dem ebenfalls an der Besprechung teilnehmenden Dr. YB., deren Kenntnisse der Q.B. K. GmbH zuzurechnen wären) gegeben haben, wäre dazulegen gewesen, um welche Verdachtsmomente es sich hierbei gehandelt hat, um nach dem Vorgenannten prüfen zu können, ob insoweit eine rechtzeitige Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgte. Dies ist indes nicht geschehen. Dies gilt umso mehr, als in dem Schriftsatz vom 23.11.2023 ausgeführt wird, „ die Beklagte hatte den konkreten Grund zur Annahme, dass sich die Kläger vertragsbrüchig verhalten hatten und unzulässigen Wettbewerbstätigkeiten nachgegangen waren “ (Bl. 780 d.A.). Hiernach habe die TW. & UO. Wirtschaftsprüfergesellschaft die Durchsuchung der Postfächer nach Schlagworten wie „Verkauf“, „Exposé“ o.ä. vorgenommen und die Daten anschließend in einem Datenraum zur Verfügung gestellt, wo sie von dem Beklagtenvertreter ausgewertet worden seien. Welche „Anhaltspunkte“ die „Beklagte“ (!) zuvor tatsächlich gehabt hatte und inwieweit die anschließende Suche anschließend zweckgerichtet erfolgte, bleibt indes im Dunkeln und wird nicht weiter ausgeführt. Eines (weiteren) Hinweises nach § 139 ZPO an die anwaltlich beratene Beklagte bedurfte es angesichts der bereits erteilten Hinweise nicht (vgl. dazu Bl. 465 ff. d.A.). 2) Ein tragfähiger Kündigungsgrund im Hinblick auf eine „zweckwidrige Nutzung von Betriebsmitteln“ ist durch die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Dass die V. als Minderheitsgesellschafterin ihren Unternehmenssitz bei der Beklagten hatte und die Kläger die Geschäftsanschrift der Beklagten als Post- und Paketadresse nutzten, war dieser – bzw. dem Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin, Herrn FM. – unstreitig bekannt (vgl. Bl. 571 d.A.). Im Übrigen trägt die Beklagte zu der Nutzung von Betriebsmitteln lediglich pauschal vor, ohne nähere Eingrenzung in zeitlicher Hinsicht und bezüglich des Umfangs der angeblich genutzten Betriebsmittel. Soweit die Kläger dagegen – ebenfalls lediglich pauschal – einräumen, „ hin und wieder mal eine Seite “ ausgedruckt zu haben, ist dies für sich nicht geeignet, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu stützen. Zwar können auch Handlungen des Dienstverpflichteten, die sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, selbst dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn es sich nur um geringwertige Sachen handelt (vgl. BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09). Im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung erscheint die Fortsetzung der Dienstverhältnisse hier aber ausgehend von der Darstellung, „hin und wieder mal eine Seite“ ausgedruckt zu haben, nicht als unzumutbar, insbesondere vor dem Hintergrund der in dem Unternehmenskaufvertrag bzw. den Geschäftsführer-Dienstverträgen enthaltenen Regelungen zur erlaubten Teilzeit-Tätigkeit der Kläger über die V. und die evident ineinander greifenden Geschäftsbereiche der beiden Gesellschaften und die Tätigkeiten der Kläger für diese. 3) Das von der Beklagten angeführte Wettbewerbsverbot im Hinblick auf die SG. GmbH bzw. eine Anzeigepflicht gegenüber der Beklagten aus § 6 des jeweiligen Dienstvertrages bestehen nicht. Es liegen bereits unterschiedliche Tätigkeitsbereiche der Gesellschaften vor. Die Kläger verweisen mit Recht darauf, die SG. GmbH sei kein „Makler“, weil sie keine Maklertätigkeit nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO ausübe, sondern Verträge über den Erwerb oder Verkauf von Immobilien im eigenen oder fremden Namen abschließe (zum Unternehmensgegenstand der SG. GmbH, s. Satzung § 2 Abs. 1, Anl. K22, Bl. 326 d.A.: „ Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und der Verkauf von Immobilien auf eigene und fremde Rechnung “, im Gegensatz zum Unternehmensgegenstand der Beklagten, Satzung § 2 Abs. 1, Anl. K23, Bl. 331 d.A.: „ Beratungsdienstleistungen im Immobilienbereich sowie der Abschluss, die Vermittlung und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken …“). Die SG. GmbH ist auch keine externe Gesellschaft, weil es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der V. handelt (vgl. HR-Auszug, Anl. K24, Bl. 344 d.A.: „ Mit der X. P. GmbH mit Sitz in C. (…) als herrschendem Unternehmen ist am 01.08.2022 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen “). Insoweit haben die Kläger unwidersprochen vorgebracht, dass es sich bei der SG. letztlich um die konzerninterne Vertriebsgesellschaft der V. für den Eigenvertrieb handele; die Tätigkeit der V. beinhaltet indes keinen Wettbewerbsverstoß, insoweit war die Gründung auch nicht anzeigepflichtig nach § 6.3 des Dienstvertrages. Soweit es den Klägern aber erlaubt war, über die V. in Wettbewerb zu der Beklagten zu treten, führt der Umstand, dass sie hierzu eine von der V. beherrschte Vertriebsgesellschaft nutzten, nicht zu einem Pflichtenverstoß ihres Dienstvertrages. 4) Ein wichtiger Grund gem. § 626 BGB im Hinblick auf eine vermeintliche Abwerbung der Mitarbeiter XF. und FI. ist vor dem Hintergrund der Regelung in § 13.2 des Kaufvertrages („… wobei diese Beschränkung nicht für die Einstellung von Mitarbeitern gilt, … die ihr Anstellungsverhältnis von sich aus vor Aufnahme von Gesprächen mit der Verkäuferin, PH oder DH über eine Einstellung kündigen “) ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt. Eine konkrete Einflussnahme der Kläger auf die Mitarbeiter XF. und FI. wird durch die Beklagte lediglich ins Blaue hinein behauptet. Es erschließt sich insbesondere nicht, inwieweit ein „ freundschaftlicher Umgang “ durch die Kläger pflichtwidrig und kausal für den Kündigungsentschluss der Mitarbeiter XF. und FI. geworden sein soll (s. Bl. 75 d.A.: „ hierdurch “). Dem Beweisangebot durch Vernehmung der Zeugen XF.und FI. ist nicht nachzugehen, da es sich hierbei um bloße Ausforschung handelte. Auch der Umstand, dass Herr FI. „ kurze Zeit später “ (Bl. 575 d.A.) bei den Klägern angefangen habe, indiziert allein keine nach dem Vertrag verbotene Einflussnahme, zumal nach dem unwidersprochenen Klägervorbringen der Zeuge FI. sein Arbeitsverhältnis erst nach Ausspruch der Kündigung gegenüber den Klägern gekündigt hat, so dass eine angeblich vor Ausspruch der Kündigung stattgefundene Einflussnahme gänzlich unklar bleibt. 5) Die Kündigung vom 14.03.2023 kann auch nicht auf die Löschung betrieblicher Daten gestützt werden. Soweit die Beklagte darauf verweist, eine private E-Mail-Nutzung sei weder erlaubt noch geduldet gewesen, verfängt dies vor dem Hintergrund nicht, dass die Kläger die Mail-Accounts bereits vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile der V. nutzten. Eine zeitliche Abgrenzung wird insoweit von der Beklagten nicht vorgenommen. Die Löschung privater Mailkorrespondenz, die vor Abschluss der Verträge vom 08.12.2021 erfolgt wäre, beinhaltete aber keinen Verstoß gegen das Verbot einer dienstfremden Beschäftigung. Soweit die Beklagte im Übrigen eine sekundäre Darlegungslast der Kläger anführt, ist zwar zuzugeben, dass sie ihrerseits zu den Inhalten des gelöschten Datenmaterials im Einzelnen nicht vortragen kann. Die Darlegung, dass aber überhaupt E-Mail-Korrespondenz mit Bezug zum Geschäftsbetrieb der Beklagten betroffen gewesen wäre, etwa im Hinblick darauf, dass Korrespondenz mit Mitarbeitern oder Kunden fehlt, erscheint aus Sicht der Kammer jedoch möglich und zumutbar, etwa indem einzelne Geschäftsvorfälle mit sonstigen Unterlagen (Buchhaltung; Mail-Accounts von Mitarbeitern o.ä.) abgeglichen würden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte selbst vorträgt, ab Mitte Januar 2023 eine umfangreiche Auswertung auch von E-Mail-Korrespondenz der Kläger vorgenommen zu haben, die sie teilweise ja auch zum Beleg der behaupteten Kündigungsgründe anführt. Vor diesem Hintergrund kann letztlich nicht beurteilt werden, welche Relevanz dem gelöschten Datenmaterial zukam. Sofern lediglich ein entsprechender Verdacht auf Beklagtenseite hervorgerufen worden sein sollte, hätten die Kläger dazu im Übrigen angehört werden müssen (s.o.). Des ungeachtet ist auch insoweit die Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der damalige CFO ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der Q.B. K. GmbH, am 27.01.2023 gewusst habe, dass sich die Datenmenge Ende Januar 2023 „ in erheblichem Maße “ verringert habe (Bl. 580 d.A.). Welche Erkenntnisse ab wann genau bei der Mehrheitsgesellschafterin hierzu vorgelegen haben, wird dagegen nicht weiter ausgeführt. 6) Ein zur Kündigung berechtigender Vertrauensverlust der Gesellschaft wegen einer Vielzahl grober Pflichtverletzungen der Kläger als Geschäftsführer liegt nach dem Vorgenannten für die Kündigung vom 14.03.2023 schließlich ebenso wenig vor. Die weiteren Kündigungen vom 25.04.2023 sind ebenso wenig gerechtfertigt. 7) a) Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung wegen Beleidigung des Herrn G. liegt nicht vor. Die Beklagte lässt bei der Bewertung des Schreibens vom 26.03.2023 – ungeachtet des Umstandes, dass dieses allein vom Kläger zu 1) verfasst wurde – insoweit außer Betracht, dass die bezogen auf den Geschäftsführer G. getätigte Aussage („ Es scheint ihm auch an der nötigen Intelligenz zu mangeln “) einen Sachzusammenhang zu einem vermeintlichen Datenschutzverstoß aufweist, der sich aus dem unmittelbar folgenden Satz zwanglos ergibt („ Anders ist es nicht zu erklären, wie man derart widersprüchliche Schreiben innerhalb von 24h versenden kann “). In der Folge werden die vermeintlich widersprüchlichen Schreiben des Herrn G. ausführlich dargelegt. Die derbe Wortwahl mag befremden, überschreitet die Grenze zur Schmähkritik aber nicht. Eine solche läge nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung in der Person im Vordergrund stünde. Wegen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit sind hieran indes hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt sind. b) Auch die weitere Äußerung, Herr FM. „ habe mehrfach gelogen und getäuscht “ rechtfertigt die Kündigungen im Ergebnis nicht. Zwar ist diese Aussage im Ausgangspunkt durchaus geeignet, als Angriff auf die Ehre des Herrn FM., also dem Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten, durch Kundgabe von Missachtung, mithin als „Beleidigung“ im Sinne von § 185 StGB verstanden zu werden. Indessen verstößt nicht jede ehrherabsetzende Äußerung gegen § 185 StGB. Der Ehrenschutz des Betroffenen steht nämlich regelmäßig im Widerstreit mit der Äußerungsfreiheit des Äußernden, die ihrerseits einem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegen kann. Eine Schmähkritik (die Diffamierung der Person steht im Vordergrund und nicht die Auseinandersetzung in der Sache) bzw. eine Formalbeleidigung (die Ehrverletzung folgt bereits aus der Form der Äußerung, nicht aus deren Inhalt) liegen nicht vor, so dass eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz unter Berücksichtigung aller Umstände geboten ist (vgl. dazu etwa OLG Celle, Urt. v. 27.03.2015 – 31 Ss 9/15). Zuzugeben ist der Beklagten insoweit, dass es der starken Wortwahl im Rahmen der Auseinandersetzung offenbar nicht bedurft hätte. Von der Meinungsfreiheit gedeckt ist aber nicht nur die den Adressaten schonendste Formulierung. Insofern ist hier zu berücksichtigen, dass die Äußerung in zweifacher Hinsicht einen nicht gänzlich unplausiblen Sachbezug aufweist: Zum einen hat die Klägerseite bezogen auf den in dem Schreiben aufgeworfenen Kontext „ Zahlung Kaufpreisrate “ dargelegt und mit der E-Mail vom 05.01.2023 an Herrn TO. plausibilisiert (Anl. K53, Bl. 558 d.A.), dass der Kläger zu 1) am selben Tag mit Herrn FM. ein Telefonat geführt habe, in dem dieser mitgeteilt habe, nur noch – gleichsam als Formalie – auf die Zahlungsfreigabe der Gesellschafter zu warten; mit diesen stehe er im schriftlichen Austausch. Trotz dieser Aussage sei die Kaufpreisrate dann aber erst im August gezahlt worden. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger zu 1) den Eindruck gehabt, dass Herr FM. nur auf Zeit habe spielen wollen. Zum anderen habe es bezogen auf den Kontext „Datenschutzverstoß“ („ in diesem Kontext “) bereits im Jahr 2022 ein DSGVO-Audit gegeben. Im Juni 2022 sei das Ergebnis des von Herrn FM. initiierten Audits gewesen, dass die Beklagte teils gegen die aktuell geltenden DSGVO-Vorschriften verstoße. Da die Kläger als seinerzeitige Geschäftsführer somit dem Risiko der persönlichen Haftung ausgesetzt gewesen seien, hätten sie Herrn FM. darum gebeten, hier dringend gegenzusteuern oder die Geschäftsführung jedenfalls aus der Haftung zu entlassen. Herr FM. habe versichert, dass er an einer Lösung arbeite. Herr FM. habe dann am 10.02.2023 per Mail ausgeführt (Anl. K54, Bl. 560 d.A.): „Im Namen des Aufsichtsrates versichere ich Ihnen, dass der Aufsichtsrat sich dieses Themas annehmen wird und wir uns hier insoweit weitere Expertise-Beratung einholen und entsprechende Regelungen zum Umgang mit sensiblen Daten bei der L. & Z. Immobilien GmbH vorschlagen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bitte ich Sie im Namen des Aufsichtsrates, hier zunächst nichts weiter zu unternehmen bzw. entsprechende Maßnahmen mit uns im Vorfeld abzustimmen.“ Trotz dieser „Versicherung“ sei es dann ca. einen Monat später zu dem geschilderten Datenschutzverstoß gekommen. Die Beklagte hat diesen Vortrag letztlich nicht in Abrede gestellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die streitbefangene Aussage nicht mit einer Charakterisierung des Herrn FM. als „Lügner“ einhergeht, sondern in der Sache auf den Vorwurf der Täuschung bei zwei konkret adressierten Themen beschränkt bleibt (vgl. demgegenüber etwa Hess. LAG, Urt. v. 01.09.2006 – 3 Sa 1962/05: „Sie lügen, wie Sie das immer machen“ ). Schließlich fällt ins Gewicht, dass die Äußerung im erkennbaren Zusammenhang mit einer bereits begonnenen rechtlichen Auseinandersetzung der Parteien über zahlreiche Punkte (Zahlung nach Put Option und Kaufpreisrate; Datenschutzverstoß und Auskunftsverlangen; Kündigung) getätigt wurde; der Kampf um das Recht setzt dabei nicht voraus, dass nur solche Äußerungen einen Vorrang der Meinungsfreiheit zur Folge haben, die einem regelrechten „Schlagabtausch“ folgen, so dass auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) die E-Mail mit Bedacht und nicht spontan formulierte nicht durchgreifend zulasten der Kläger zu werten ist. Schließlich erscheint auch die Beeinträchtigung des Geschäftsführers der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Adressatenkreises nicht als besonders tiefgreifend. Zwar hat der Kläger zu 1) die streitbefangene Äußerung an seinen Prozessbevollmächtigten weitergegeben, dies aber offenbar lediglich zu dem Zweck der weiteren Verwendung im Rahmen der bereits geführten juristischen Auseinandersetzung mit der Beklagten („ Sie können das Schreiben gerne weiterverwenden “). 8) Die Kündigungen können auch nicht auf eine angeblich erteilte Provisionszusage gegenüber Herrn TG. oder eine verspätete Auskunft zu einem entsprechenden Informationsverlangen der Beklagten gestützt werden. Einen entsprechenden Pflichtenverstoß hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Ihr Vortrag hierzu bleibt letztlich unklar. Die erstmalige Vereinbarung einer Provisionsreduzierung mit Herrn TG. am 12.04.2023, die nach Abberufung aus der Geschäftsführerposition unzweifelhaft einen Pflichtenverstoß darstellte, behauptet die Beklagte selbst nicht (vgl. insoweit die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 10.11.2023, Bl. 584 ff. d.A.). Dass der Kläger zu 1) im Rahmen dieses Telefonats gegenüber Herrn TG. wahrheitswidrig „bestätigt“ hätte, dass es eine schon getroffene Absprache über eine Provisionsreduzierung gegeben habe, ist durch die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits durch die anwaltlich abgegebene Erklärung vom 20.04.2023 (Bl. 135 d.A.) eine solche vorhergehende Absprache in Abrede gestellt wurde (vgl. Bl. 170 d.A. einerseits: „ Hat einer von Ihren Mandanten als Geschäftsführer der L. & Z. Immobilien GmbH mit Herrn TG. bezogen auf das Kaufobjekt in der WD.-straße Str. 137, C., vereinbart, dass für von der L. & Z. Immobilien GmbH vermittelte Verkaufsimmobilien der Standard-Provisionssatz von sechs Prozent des Veräußerungspreises auf drei Prozent des Veräußerungspreises reduziert wird? “ und andererseits Bl. 135 d.A.: „ Keiner unserer Mandanten hat mit Herrn TG. die von ihm angeblich behauptete Absprache getroffen .“). Eine bloße Verweisung des Herrn TG. an den Geschäftsführer G. durch den Kläger zu 1) in dem Telefonat vom 12.04.2023 wäre dagegen unbedenklich (vgl. insoweit den weiteren Vortrag der Beklagten Bl. 585 d.A.: „ Der Kläger zu 1) habe Herrn TG. mitgeteilt, dass Herr G. … dies auch könne .“). Zu berücksichtigen ist ferner, dass ausweislich der von Klägerseite vorgelegten E-Mail der weitere Geschäftsführer G. bereits am 06.02.2023 durch den Kläger zu 1) wie folgt darüber informiert wurde, dass Herr TG. nur eine reduzierte Provision zahlen „ wolle “, worauf die Kläger auch in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 20.04.2023 verwiesen haben (Anl. K47, Bl. 446 d.A.): „ Nachweis: Er hat das Objekt zu gleichen Parametern von 2 C.er Maklern angeboten bekommen. Ich denke er meint entweder UI. oder EX.. Er will analog zur KF.-straße nur 3% Provision bezahlen, oder die Eigentümer stellen ihn von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. “ Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2023 hat der Kläger zu 1) zudem die zeitlichen Zusammenhänge nochmals nachvollziehbar dargelegt (Bl. 800 d.A.) und für die Kammer plausibel ausgeführt, nach der vorgenannten E-Mail nicht mehr in den Verkauf eingebunden gewesen zu sein. In dem Telefonat mit Herrn TG. habe er diesem gegenüber auch keine entsprechenden Zusagen gemacht, sondern ihn – nach Offenlegung, nicht mehr für die Beklagte tätig zu sein – an den Geschäftsführer G. verwiesen. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Im Übrigen erfolgte die mit Anwaltsschreiben vom 20.04.2023 abgegebene Erklärung vor der dem Hintergrund der bis zum 21.04.2023 gesetzten Frist (vgl. Anl. B13 und B23, Bl. 135 und 169 d.A.) rechtzeitig und begründet damit keinen die Kündigungen rechtfertigenden Pflichtenverstoß der Kläger. Die Kündigungen vom 29.08.2023 haben schließlich ebenso wenig zur Beendigung der Geschäftsführer-Dienstverträge geführt. 9) Die Beklagte hat jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB hierbei gewahrt zu haben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Einberufungsverlangen der V., mit dem die Kenntnis der Einzelheiten zu der Überweisung an den Geschäftsführer MW. offengelegt wurde, vom 03.07 .2023 datiert (Bl. 671 d.A.) und ausweislich der Adresszeile vorab auch Herrn FM., also dem Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten, übermittelt wurde. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB gilt auch bei Verdachtskündigungen. Im Falle eines Anfangsverdachts ist der Arbeitgeber demnach gehalten, Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts anzustellen und den Arbeitnehmer zum Sachverhalt anzuhören. Während dieser Ermittlungsmaßnahmen ist die Ausschlussfrist des Abs. 2 gehemmt. Die Anhörung muss in diesem Fall innerhalb einer kurzen Frist, die im Allgemeinen eine Woche nicht überschreiten darf, erfolgen (BeckOGK/Günther, 1.5.2023, BGB § 626 Rn. 193). Vor diesem Hintergrund sind die Anhörungsschreiben (Bl. 676 ff., 694 d.A.) vom 28.07 .2023 (mit Fristsetzung bis zum 03.08., 12 Uhr) verspätet. Dass Herr FM. entsprechend unterrichtet war, wird zudem gestützt durch den Inhalt der Anhörungsschreiben („ Da wir uns nicht erklären konnten, woher Sie und Herr Z. die Informationen zu der Überweisung nahezu in Echtzeit hatten, teilte ich Ihnen in meinem Schreiben vom 12.07.2023 folgendes mit …“; „ Unsere weiteren Nachforschungen bei der Sparkasse UA. über den Zugriff auf das Geschäftskonto der Gesellschaft ergaben, dass durch Sie kein unberechtigter Zugriff auf das Geschäftskonto erfolgt ist. “). Wie sich in zeitlicher Hinsicht die parallelangestrengten Ermittlungen bei der Sparkasse UA. ereigneten, wird durch die Beklagte schließlich nicht dargelegt. Die Beklagte befand sich zudem im Annahmeverzug, §§ 615 S. 1, 293 ff. BGB. Die Kläger haben ihre Leistung angeboten. Der Gläubiger kommt nach § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt nach § 295 BGB, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein tatsächliches Angebot der Dienste im Sinne von § 294 BGB dagegen nur im unstreitig bestehenden Dienstverhältnis erforderlich. Beim Streit um die Wirksamkeit der Kündigung genügt ein wörtliches Angebot. Dabei wäre ein Angebot sogar überhaupt entbehrlich, wenn der Dienstberechtigte darauf verzichtet hätte (BAG, Urt. v. 21.10.2015 – 5 AZR 843/14, Rz. 19). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof unter den Besonderheiten des organschaftlichen Dienstverhältnisses dahin konkretisiert, dass ein Angebot der Dienste nicht erforderlich ist, wenn die Gesellschaft durch Abberufung des Dienstverpflichteten als Organ und Bestellung eines neuen Organs erkennen lässt, dass es den Dienstverpflichteten unter keinen Umständen weiter beschäftigen wird (BGH, Urt. v. 09.10.2000 – II ZR 75/99). Vorliegend haben die Kläger jedenfalls mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2023 und 02.05.2023 (Anl. K7, Bl. 30 d.A. bzw. K9, Bl. 68 d.A.) ihre Leistung ausdrücklich angeboten. Da die Wirksamkeit der Kündigung streitig ist, genügte auch ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB. Den Klägern ist die Diensterbringung auch grundsätzlich bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses möglich, § 297 BGB. Eine nachträglich durch anderweitige Dienstaufnahme eintretende Unmöglichkeit bleibt dabei außer Betracht. § 615 S. 2 BGB enthält vielmehr insoweit eine Sonderregelung. Den Anspruch auf Lohn verliert der Arbeitnehmer nicht dadurch, dass er einer neuen Beschäftigung nachgeht. Nach § 615 S. 2 BGB obliegt es dem Dienstverpflichteten vielmehr, sich eine neue Tätigkeit zu suchen (MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl., BGB § 615 Rn. 37). Aus der Aufnahme einer anderen Beschäftigung kann auch nicht das Fehlen jeder Leistungsbereitschaft eines gekündigten Dienstverpflichteten im alten Dienstverhältnis hergeleitet werden. Der Arbeitnehmer bzw. Dienstverpflichtete kann ein neues Beschäftigungsverhältnis nämlich grundsätzlich auch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Kommt er einer Arbeitsaufforderung des alten Dienstberechtigten aber ohne jegliche Erklärung nicht nach, hüllt er sich quasi in Schweigen, kann dies seine fehlende Leistungsbereitschaft indizieren (vgl. BAG, Urt. v. 17.08.2011 − 5 AZR 251/10; Urt. v. 16.05.2012 – 5 AZR 251/11). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Annahmeverzug der Beklagten dauert mithin an. Die Abberufung der Kläger aus ihrer Organstellung durch die Beklagte ist dabei schon vor dem Hintergrund des § 162 BGB unerheblich. Die Annahme der Dienste der Kläger ist für die Beklagte auch nicht in einer den Annahmeverzug ausschließenden Weise unzumutbar. Nach der Rechtsprechung des BAG ist zwar anerkannt, dass Fälle vorstellbar sind, in denen der Dienstberechtigte nicht in Annahmeverzug kommt, wenn er die Dienste des Dienstverpflichteten ablehnt, weil ihm die Annahme der Dienste nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist; zu denken ist insoweit an die Fälle, in denen strafrechtlich geschützte Interessen des Dienstherren so nachhaltig gefährdet sind, dass sie das Vergütungsinteresse des Dienstherren überwiegen (vgl. etwa BAG, Urt. v. 16.04.2014 – 5 AZR 739/11). Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich aber insoweit weitgehend in der Wiederholung der zur Kündigung herangezogenen Gründe. Soweit diese nach dem Vorgenannten die Kündigung nicht rechtfertigen, können sie auch die Unzumutbarkeit für die Beklagte nicht begründen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie aufgrund des Verhaltens der Kläger einen weiteren äußerungsrechtlichen Rechtsstreit vor der Kammer (82 O 36/23) habe anstrengen müssen, ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten begehrte einstweilige Verfügung wegen eines „Rechts auf Gegenschlag“ der Kläger in nicht unerheblichem Maß zurückgewiesen wurde. Nach § 615 S. 1 BGB i.V.m. der vertraglichen Regelung in § 2 Ziff. 1 des jeweiligen Geschäftsführer-Dienstvertrages können die Kläger als vereinbarte Vergütung monatlich jeweils eine Bruttovergütung in Höhe von 9.000,- EUR beanspruchen. Zudem ist die Beklagte verpflichtet, die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu zahlen (vgl. Tillmanns, in: MHdB ArbR, 5. Aufl., § 76 Rn. 52). Auf ihren Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung haben sich die Kläger keinen anderweitigen Verdienst anrechnen zu lassen bzw. das, was sie hätten verdienen können (§ 615 S. 2 BGB). Die Beklagte ist der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2016 – III ZR 126/15) nicht nachgekommen. Auf den ihr einredeweise zustehenden Auskunftsanspruch (vgl. BAG, Urt. v. 19.07.1978 – 5 AZR 748/77; Urt. v. 27.02.2019 – 10 AZR 340/18 zur Abweisung der Klage „als derzeit unbegründet“ bei fehlender Erfüllung der Auskunftspflicht) haben die Kläger im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.12.2023 nachvollziehbar darauf verwiesen, dass in ihren Dienstverträgen bereits eine abgestufte Regelung über die zu leistende Zeit für die Beklagte vorgesehen sei. Seit ihrer Freistellung hätten sie die „freigewordene“ Zeit sodann in die rechtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten investiert, was angesichts der zahl- und umfangreichen Verfahren zwischen den Parteien und deren wirtschaftlicher Bedeutung für die Kläger als nicht unplausibel erscheint. Im Übrigen sei es so, dass sie seit dem Jahr 2016 konstant eine Geschäftsführervergütung über die Muttergesellschaft der V. in Höhe von jeweils 12.500,- EUR verdient hätten, die auch nicht angepasst worden sei. Im Jahr 2022 habe es noch eine Gewinnausschüttung gegeben, was in diesem Jahr aber nicht mehr der Fall sein werde. Bei den übrigen Gesellschaften handele es sich um bloße Objektgesellschaften, bei denen sie keine Geschäftsführervergütung beziehen würden. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Ziff. 1 des jeweiligen Geschäftsführer-Dienstvertrages, wonach die geschuldete Vergütung in zwölf gleichen Raten jeweils am Ende eines Kalendermonats gezahlt wird. Die geltend gemachten Feststellungsanträge sind ebenfalls begründet. Nach dem Vorgenannten haben die Kündigungen vom 14.03., 25.04. und 29.08.2023 das jeweilige Dienstverhältnis nicht beendet. III) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. IV) Streitwert : 369.600,00 EUR