Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 14.389,33 EUR, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.861,04 EUR seit dem 16.10.2021 und aus 9.096,50 EUR seit dem 27.10.2021 und aus 431,79 EUR seit dem 04.12.2021 zu zahlen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.501,19 EUR, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2021 zu zahlen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von Kosten der Schadenschätzung durch Zahlung der Rechnung-Nr. N01 vom 20.09.2021 des Technischen Sachverständigenbüro I. in Höhe von 993,77 EUR an die Bankverbindung Stadtsparkasse J. IBAN: DE N02 freizustellen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von Kosten des Notarzteinsatzes und des Rettungswagentransportes gemäß Gebührenbescheid des Oberbergischen Kreises vom 08.10.2021 durch Zahlung in Höhe von 1.306,00 EUR an die Bankverbindung Kreissparkasse U. IBAN: DE N03 freizustellen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht Erstattungsansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.08.2021 gegen 11:00 Uhr auf der C.-straße, der B237 auf Höhe der Einmündung H.-straße zwischen dem Rennrad fahrenden Kläger und dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 ereignete. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Beklagtenfahrzeuges. Die C.-straße ist eine Vorfahrtstraße, welche durch das Zeichen 306 örtlich beschildert ist. An der Einmündung der H.-straße auf die C.-straße wird der Einmündungsverkehr durch das Verkehrszeichen 205 geregelt. Auf der linken Seite der C.-straße in Fahrtrichtung P. befindet sich ein kombinierter Geh- und Radweg. Der Kläger befuhr mit seinem Rennrad die C.-straße von L. kommend in Fahrtrichtung P.. Er befuhr die Straße und nicht den Geh- und Radweg. Der Beklagte zu 1) bog unter Missachtung der Vorfahrt des Klägers von der H.-straße nach links auf die C.-straße ab, sodass es zu einer Kollision des Klägers mit der vorderen linken Seite des gegnerischen Fahrzeugs kam. Zum Unfallzeitpunkt trug der Kläger Fahrradbekleidung, bestehend aus einem Fahrradhelm, einer Rennradhose, einem Fahrradunterhemd und einem Pulsgurt. Bei dem Zusammenstoß wurde der Kläger verletzt. Die Verletzungen wurden noch vor Ort notärztlich erstversorgt. Im Anschluss wurde der Kläger mit einem Rettungswagen in das Klinikum F. verbracht. Der Kläger erlitt eine Verletzung des linken Brustkorbs mit Bruch der Rippen 5 und 6, eine Verletzung des Lungengewebes links sowie eine krankhafte Ansammlung von Luft zwischen der Lunge und dem Brustkorb. Er wurde vom 14.08.2021 bis zum 18.08.2021 stationär behandelt, den ersten Tag auf der Intensivstation. Die ambulante Heilbehandlung erfolgte in der Praxis Q.. Dem Kläger wurde in der Zeit vom 19.08. bis einschließlich 16.09.2021 Arbeitsunfähigkeit attestiert (Anlage K22, Bl. 145 ff. d.A.). Eine koronare Herzerkrankung des Klägers wurde überprüft, aber nicht bestätigt. Der Kläger ließ das beschädigte Rennrad begutachten. Mit Privatgutachten vom 13.09.2021 (Anlage K4, Bl. 87 ff. d.A.) bezifferte der Sachverständige I. die erforderlichen Reparaturkosten mit 10.769,50 EUR, den Widerbeschaffungswert mit 8.500,00 EUR und den Restwert mit 560,00 EUR. Für die Erstellung des Schadengutachtens berechnete er 993,77 EUR. Mit Gebührenbescheid vom 08.10.2021 berechnete der Oberbergische Kreis für den Einsatz des Notarztes und den Rettungswagentransport 1.306,00 EUR (Anlage K3, Bl 86 d.A.). Mit Schreiben vom 19.08.2021 meldete der Kläger die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei der Beklagten zu 2) unter Fristsetzung zum 30.08.2021 an. Die Beklagte zu 2) forderte den Kläger mit Schreiben vom 24.08.2021 zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung und Datenschutzerklärung auf. Unter dem 21.09.2021 setzte der Kläger der Beklagten eine erneute Zahlungsfrist bis zum 06.10.2021. Der Aufforderung der Beklagten vom 22.09.2021 das Schadengutachten zu übersenden kam der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2021 nach. Zudem übersandte der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2021 die Behandlungsrechnung der Gemeinschaftspraxis T. vom 28.09.2021. Unter dem 04.10.2021 bezifferte der Kläger seine Verdienstausfallansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) und forderte diese zur Zahlung bis zum 19.10.2021 auf (vgl. Anlage K12, Bl. 115f. d.A.). Die Beklagte zu 2) forderte den Kläger unter dem 05.10.2021 erneut zur Unterzeichnung des Schweigepflichtentbindungsformular auf und verwies unter dem 11.10.2021 auf noch ausstehende Ermittlungen. Eine weitere Zahlungsaufforderung des Klägers gegen die Beklagte erfolgte unter dem 15.10.2021 mit Fristsetzung bis zum 22.10.2021. Die Beklagte zu 2) zahlte am 21.10.2021 an den Kläger einen Vorschuss in Höhe von 6.000,00 EUR. Die Zahlung erfolgte mit dem Vermerk: „Die Zahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit dem Vorbehalt beliebiger späterer Verrechnung auf den Gesamtschaden durch uns." . Mit Schriftsatz vom 14.10.2022 teilte die Beklagte mit, dass die Vorschussleistung auf den „Fahrzeugschaden“ verrechnet werden solle. Der Kläger beziffert den Klageantrag zu 1) wie folgt: Der Kläger behauptet, dass er die leicht abschüssige C.-straße ausweislich des Tachos mit 50 km/h befahren habe, aufgrund des eingeleiteten Bremsmanövers habe er die Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt auf circa 30 bis 40 km/h reduzieren können. Er sei durch den Unfall schwerstverletzt worden und es habe zunächst eine akute Lebensgefahr bestanden. Der Kläger meint, ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.500,00 EUR sei angemessen. Dazu behauptet er, infolge der Kollision sei bei ihm – neben der unstreitigen Rippenfraktur und dem Thoraxtrauma – eine Blockierung der Hals- und Brustwirbelsäule eingetreten, sowie eine Myogelose im BWS-Bereich, in der Schulter und in der Schulternackenmuskulatur. Außerdem habe er eine Zwerchfellädhäsion erlitten. Bei einer 2-minütigen Belastung à 300 Watt sei bei ihm für einen Zeitraum von drei Wochen seit dem Unfallereignis ein pectagionöser Schmerz aufgetreten. Dieser sei bedingt durch eine Hinterwand-Durchblutungsstörung. Der Kläger behauptet weiter, er sei vom 19.08.2021 bis zum 16.09.2021 arbeitsunfähig gewesen. Erst ab dem 20.09.2021 habe er versuchen können, seine Arbeit wiederaufzunehmen. Wegen seiner reduzierten körperlichen Belastbarkeit, habe er jedoch nicht mehr als 25 Stunden wöchentlich arbeiten können. In seiner persönlichen Lebensführung sei er bis zum 02.10.2021 eingeschränkt gewesen. Er habe vier Wochen nicht richtig schlafen können. Die Schlafposition sei nur in verschiedenen Sitzpositionen möglich gewesen und auch dann nur im Rhythmus von 1,5-2 Stunden. Er habe in den ersten vier Wochen einen sehr intensiven Druckschmerz im Brustkorb gespürt und seine linke Körperhälfte sei bewegungseingeschränkt gewesen. Eine Bewegung des linken Armes in die Elevation und Abduktion sei unmöglich gewesen. In den ersten vier Wochen nach dem Unfall habe er außerdem nicht im Haushalt tätig sein können. Die Heilungsdauer der Rippenfraktur habe mindestens drei Monate betragen. Vor dem Unfallereignis habe er bis zu 20h pro Woche als Triathlet trainiert. Ein entsprechendes Training sei nicht mehr möglich gewesen, was zu einem Leistungsverlust geführt habe. Der Kläger ist der Auffassung, die abgerechneten Behandlungsmaßnahmen der Gemeinschaftspraxis T. und des O. Klinikums J. seien zur Diagnose und Behandlung der unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden erforderlich gewesen. Ihm sei in Folge des Unfallereignisses ein Verdienstausfall i.H.v. 9.096,50 EUR entstanden. Er sei selbstständiger Osteopath in einer Ein-Mann-Praxis. Eine Vertretungsmöglichkeit für seinen Ausfall bestehe nicht. Er habe in der 33-36 Kalenderwoche im Jahr 2021 einen vollen Terminkalender gehabt. Die Termine seien alle abgesagt worden und nicht nachholbar gewesen. Er arbeite wöchentlich regelmäßig 45-50 Stunden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 15.818,67 EUR, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 4.972,02 EUR seit dem 16.10.2021 und aus 9.096,50 EUR seit dem 26.10.2021 und aus 1.750,15 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.501,19 EUR, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von Kosten der Schadenschätzung durch Zahlung der Rechnung-Nr. N01 vom 20.09.2021 des technischen Sachverständigenbüro I. i.H.v. 993,77 EUR an die Bankverbindung Stadtsparkasse J. IBAN: DEN02 freizustellen, 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von Kosten des Notarzteinsatzes und des Rettungswagentransportes gemäß Gebührenbescheid des Oberbergischen Kreises vom 08.10.2021 durch Zahlung i.H.v. 1.306,00 EUR an die Bankverbindung Kreissparkasse U. IBAN: DEN03 freizustellen, 5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt ist, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 14.08.2021 auf der C.-straße (B237)/Einmündung H.-straße zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten bezüglich der Kostenrechnung der Gemeinschaftspraxis T. bestehe kein Unfallzusammenhang. Außerdem sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Mitte September 2021 mit den Befunden nicht vereinbar. Die unfallbedingten Beschwerden des Klägers seien auf einen Zeitraum von vier Wochen beschränkt gewesen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger den kombinierten Geh- und Radweg hätte benutzen müssen. Ihn treffe deshalb ein Mitverschulden. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 03.12.2021. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln mit dem Aktenzeichen 922 Js 10267/21 war beigezogen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 29.08.2023 und 12.09.2023 die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30.05.2022 Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 14.389,33 EUR aus § 115 Abs. 1 VVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO, §§ 7, 18 StVG, §§ 249, 252 BGB. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten allein um ein etwaiges Mitverschulden des Klägers sowie die Haftungshöhe. Den Kläger trifft kein Mitverschulden i.S.d § 254 BGB, § 9 StVG. Es kann offenbleiben, ob die Benutzung des kombinierten Geh- und Radweges dem Kläger zumutbar war und ob das entsprechende Verkehrsschild für ihn sichtbar war. Es fehlt jedenfalls an einem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Handeln des Klägers und dem eingetretenen Schaden. Für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers und seiner späteren Beteiligung an einem Verkehrsunfall genügt nicht schon, dass der Unfall ohne den Verkehrsverstoß vermieden worden wäre, weil der Verkehrsteilnehmer sich bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise nicht an der Unfallstelle befunden hätte. Dies wäre hier der Fall gewesen, weil der Kläger die Fahrbahn gar nicht benutzt hätte. Vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die Gefahr erhöht haben, die zu vermeiden dem Verkehrsteilnehmer durch die in Frage stehende Norm aufgegeben war (BGH VersR 87, 821 = NJW 88, 58; OLG Köln, VersR 1995, 64). Davon kann bei einem krassen Vorfahrtverstoß des Unfallgegners aber nicht ausgegangen werden. Denn § 2 Abs. 4 S. 2 StVO bezweckt die Verhinderung typischer Gefahrensituationen im gemischten Verkehr. Dazu gehört etwa die Gefährdung von Radfahrern mit nicht immer vermeidbarer schwankender Fahrlinie infolge zu großer Fahrzeugdichte und zu geringen Seitenabstands, nicht aber die Gefährdung durch vermeidbare Vorfahrtverstöße anderer Verkehrsteilnehmer (so auch OLG Köln, VersR 1995, 64). Der Schaden am Rennrad des Klägers ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes von 7.940,00 EUR ersatzfähig. Entsprechend der nachträglichen Tilgungsbestimmung der Beklagten bezüglich des Vorschusses i.H.v. 6.000,00 EUR, ist dieser Betrag in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein ersatzfähiger Restschaden i.H.v. 1.940,00 EUR. Bezüglich Fahrradhelm, Rennradhose, Unterhemd und Pulsgurt haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 einen Schadensbetrag i.H.v. 150,00 EUR unstreitig gestellt, der ebenfalls gemäß § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig ist. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung einer bei Verkehrsunfällen allgemein anerkannten Kostenpauschale i.H.v. 25,00 EUR. Die Kosten der unstreitig unfallbedingten Behandlung des Klägers im Sana-Klinikum F. (2.618,29 EUR) sowie der Arztpraxis Dres. Q. (127,75 EUR) sind ebenfalls gemäß § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schäden. Die Kosten der Praxis für Osteopathie M. i.H.v. 431,79 EUR sind ebenfalls ein gemäß § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähiger Schaden. Es handelt sich um ersatzfähige Kosten der Heilbehandlung unfallbedingter Verletzungen. Durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. K. D. vom 23.09.2022 steht nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Blockierungen im Wirbelsäulenbereich der Hals- und Brustwirbelsäule, die Myogelosen der Muskulatur im Bereich der Brustwirbelsäule und der Schulternackenmuskulatur und auch die Zwerchfelladhäsionen innerhalb der ersten vier Wochen nach dem Unfallereignis infolge der Verletzung des Brustkorbs durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sind. Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass dies aus gutachterlicher Sicht auf dem Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie überwiegend wahrscheinlich ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Verletzungsbildes und der muskulösen und trainierten Körperstatur des Klägers sowie fehlender Grundleiden. Die Kosten für die Gemeinschaftspraxis T. (292,20 EUR) sowie des O. Klinikums J. (1.026,16 EUR) sind hingegen nicht entschädigungspflichtig. Behandlungskosten sowie Befunderhebungs- und Diagnosekosten sind nur dann entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird, weil sie und nicht schon der Unfall als solcher, gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB ist. In Fällen der Körperverletzung oder der Herbeiführung eines Gesundheitsschadens ist nur eine tatsächlich eingetretene Schädigung haftungsbegründend. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Schädigung genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 23. 6. 2003 – 6 U 99/02 –, beck-online). Die den ärztlichen Maßnahmen der Gemeinschaftspraxis T. sowie des O. Klinikums J. zugrundeliegenden Beschwerden beziehungsweise deren Unfallbedingtheit sind nicht bewiesen. Die Sachverständige Dr. med. B. W. hat überzeugend ausgeführt, dass die ärztlichen Maßnahmen durch auffällige EKG-Veränderungen sowie Brustdruckbeschwerden des Klägers veranlasst waren. Es fehlt insoweit aber am Nachweis eines Zusammenhangs zum streitgegenständlichen Unfallgeschehen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 ausgeführt, dass das Vorliegen einer koronaren Herzerkrankung nicht bestätigt wurde. Die Sachverständige Dr. med. B. W. hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass der Kläger auch nicht an einer unfallbedingten Hinterwanddurchblutungsstörung litt. Dass der Kläger unfallbedingt vorübergehend bei Belastung von 2 Minuten à 300 Watt einen pectagionösen Schmerz erlitt, steht ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dies konnte die Sachverständige nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 05.08.2023 hat die Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass auch nicht festgestellt werden konnte, ob die EKG-Veränderungen unfallbedingt auftraten. e. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens i.H.v. 9.096,50 EUR. Die Ersatzfähigkeit folgt aus § 252 BGB. Wird ein Freiberufler arbeitsunfähig, besteht sein Schaden in der konkret festzustellenden Gewinnminderung (BGH NJW 2018, 864; Grüneberg/Grüneberg, 82. Auflage 2023, § 252 Rn. 14). Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Dabei wird es in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (BGH NJW 2001, 1640 mwN; BGH NJW 2018, 864). An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen dürfen aber keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (BGH NJW 2018, 864). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, hat der Kläger seinen Darlegungs- und Beweisanforderungen genügt. Er hat eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Monate unmittelbar vor dem Unfallereignis (Januar 2021 bis Juli 2021) (Anlage K14), eine Gewinnermittlung für das Jahr 2018 (Anlage K28) sowie die Einkommenssteuerbescheide des Klägers für die Jahre 2018 (Anlage K31), 2019 (Anlage K29) und 2020 (Anlage K30) vorgelegt. Außerdem hat er eine Aufstellung der monatlichen Umsätze der Jahre 2018-2021 (Anlage K34) zu den Akten gereicht. Der Kläger verdiente ausweislich der betriebswirtschaftlichen Auswertung im Zeitraum Januar bis Juli 2021 95.379,91 EUR. Bereinigt um Sonderausgaben anteilig (8.376,08 EUR) und Kinderfreibeträge anteilig (9.114,00 EUR), ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 77.889,83 EUR. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 31,33 %, entsprechend 24.402,88 EUR. Dementsprechend ergibt sich im Zeitraum Januar bis Juli 2021 ein Nettoeinkommen i.H.v. 53.486,95 EUR, entsprechend monatlich 7.640,99 EUR. Das vorgenannte Monatseinkommen erzielt der Kläger an 21 Arbeitstagen. Folglich verdiente er je Arbeitstag 363,86 EUR (netto). Ausgehend von 25 Arbeitstagen ergibt sich ein Betrag i.H.v. 9.096,50 EUR (363,86 EUR x 25 Tage), der auch vor dem Hintergrund der dargelegten Geschäftsentwicklung der letzten Jahre vor dem Unfall (2018-2020) plausibel ist. Das pauschale Bestreiten des Verdienstausfalles durch die Beklagten ist im Hinblick auf den ausführlichen Klägervortrag zu unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Die Sachverständige Dr. med. K. D. hat in ihrem Gutachten vom 23.09.2022 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 16.09.2021 zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Sie hat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen bis zum 16.09.2021 nicht fähig war, seiner Arbeit als selbstständiger Osteopath nachzugehen. Eine Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen entspreche bei einer Verletzung des linken Brustkorbs mit Bruch der Rippen 5 und 6, Verletzung des Lungengewebes links und einer krankhaften Ansammlung von Luft zwischen der Lunge und dem Brustkorb der üblichen Dauer des Heilverlaufs entsprechender Verletzungen. Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog, sowie aus §§ 291, 288 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.501,19 EUR aus § 115 Abs. 1 VVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO, §§ 7, 18 StVG, § 249 BGB. Bezüglich der (teilweisen) Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft bestehen keine Bedenken (vgl. OLG U., Urteil vom 9. April 2003 – 2 U 52/01 –, juris). Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als adäquat-kausaler Schaden aus dem Verkehrsunfall gemäß § 249 BGB erstattungsfähig. Sie waren im Hinblick auf die fehlende Regulierung der Beklagten erforderlich und zweckmäßig (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2019, 1187). Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Beauftragung, mithin die Ex-ante-Sicht (BGHZ 30, 154 (157); Hunecke NJW 2015, 3745). Die Berechnung erfolgt wie folgt: 3. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für das Gutachten des Sachverständigen I. i.H.v. 993,77 EUR aus § 115 Abs. 1 VVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO, §§ 7, 18 StVG, §§ 249, 257 BGB. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH NJW 2014, 1947). Das Gutachten war vorliegend zur Bezifferung des Schadens am Rennrad des Klägers notwendig. Die Kosten für das Gutachten sind der Höhe nach unstreitig. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des unfallbedingten Notarzteinsatzes und Rettungswagentransportes i.H.v. 1.306,00 EUR aus § 115 Abs. 1 VVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO, §§ 7, 18 StVG, §§ 249, 257 BGB. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 3.000,00 EUR aus § 115 Abs. 1 VVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO, §§ 7, 18 StVG, § 253 BGB. Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion: Es soll zum einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich größeres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion weitgehend in den Hintergrund (Grüneberg/Grüneberg, 82. Auflage 2023, § 253 Rn. 4). Für die Annahme, dass der Beklagte zu 1) die Unfallverletzungen des Klägers grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Schmerzensgeldhöhe muss aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2018, 1426; Grüneberg/Grüneberg, 82. Auflage 2023, § 253 Rn. 15). Das Gericht hält nach Maßgabe dieser Bemessungsgrundsätze ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR für angemessen. Der Kläger wurde noch am Unfallort notärztlich erstversorgt und mit einem Rettungswagen in das Klinikum F. verbracht. Er wurde vom 14.08.2021 bis zum 18.08.2021 stationär behandelt, den ersten Tag auf der Intensivstation. Der Kläger erlitt unstreitig eine Verletzung des linken Brustkorbs mit Bruch der Rippen 5 und 6, eine Verletzung des Lungengewebes links und eine krankhafte Ansammlung von Luft zwischen der Lunge und dem Brustkorb. Durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. K. D. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Blockierungen im Wirbelsäulenbereich der Hals- und Brustwirbelsäule, die Myogelosen der Muskulatur im Bereich der Brustwirbelsäule und der Schulternackenmuskulatur und auch Zwerchfelladhäsionen innerhalb der ersten vier Wochen nach dem Trauma infolge der Verletzung des Brustkorbs durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sind. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d. Bezug genommen. Auch die Beschwerden des Klägers innerhalb der ersten vier Wochen nach dem Unfallereignis, namentlich die Bewegungseinschränkungen der linken Seite, des linken Arms und der intensive Druckschmerz im Brustkorb, stehen zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. K. D. fest. Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die entsprechenden Schmerzen sehr wahrscheinlich und bei dem erlittenen Trauma nachvollziehbar sind. Gleiches gilt für die eingeschränkte Schlafmöglichkeit für vier Wochen nur in Sitzposition. Die Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass es sich um eine im medizinischen Bereich bekannte atemerleichternde Körperhaltung (Stuhlstüzte) handelt. Die Sachverständige hat auch überzeugend die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 16.09.2021 bestätigt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.e. Bezug genommen. Durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. B. W. vom 29.03.2023 steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht an einer unfallbedingten Hinterwanddurchblutungsstörung litt. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass eine solche bereits im September 2021 mittels eines Kardio-MRT ausgeschlossen wurde. Dass der Kläger unfallbedingt vorübergehend bei Belastung von 2 Minuten à 300 Watt einen pectagionösen Schmerz erlitt, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dies konnte die Sachverständige nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Insoweit bleibt der beweisbelastete Kläger beweisfällig. Aufgrund der festgestellten Verletzungen steht für das Gericht fest, dass der Kläger für einen Zeitraum von vier Wochen in seiner persönlichen Lebensführung unfallbedingt erheblich eingeschränkt war. Neben seiner Arbeitsunfähigkeit und der Unfähigkeit im Haushalt tätig zu sein, war der Kläger in seiner sportlichen Tätigkeit als Triathlet erheblich beeinträchtigt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahren, dass damit auch ein Leistungsverlust einherging. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Bezüglich der im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Schadenspositionen ist die Feststellungsklage subsidiär. Im Übrigen fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat sein rechtliches Interesse nicht schlüssig vorgetragen. Aus Sicht des Klägers ist bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben, mit dem Eintritt eines weiteren materiellen Schadens zu rechnen (vgl. hierzu BGH MDR 2007, 792). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 40.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Wert für die Anträge Ziffer 1-5 in Höhe von 21.618,44 EUR und dem Wert für den Antrag Ziffer 6, der sich nach dem Wert der angegebenen Forderung abzüglich eines Abschlags von 20% bemisst (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 95).