Urteil
33 O 17/23
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:1019.33O17.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, mit der diese eine Nachvergütung von Reisenden fordern kann, wenn Teilstrecken auf einer insgesamt gebuchten Flugstrecke nicht oder nicht in der bei der Buchung vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist der G. aller 16 Verbraucherzentralen und weiteren Verbraucherschutzorganisationen. Er wird öffentlich gefördert und sieht nach seiner Satzung den Schutz von Verbraucherinteressen vor. Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte bietet Verbrauchern im Internet über ihre Webseite die Möglichkeit, Flüge zu buchen, die sie selbst durchführt. Hierfür verwendet der Kläger einen vorformulierten Beförderungsvertrag. Dieser enthält u.a. die aus dem Unterlassungsantrag ersichtliche Klausel. Ergänzend wird auf die als Anlage K1 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bezug genommen. Die Beklagte bietet sowohl Lang- als auch Kurzstreckenflüge an. Für Langstreckenflüge werden Inlandsflüge als Zubringerflüge angeboten. Die Preiskalkulation der Beklagten beruht auf Angebot und Nachfrage. Im Rahmen der Kalkulation ihrer Angebotspreise berücksichtigt die Beklagte unter anderem auch, welche Personen den Flug voraussichtlich in Anspruch nehmen werden, sodass etwa ein Flug, der als Hin- und Rückflug gebucht wird, ggf. preiswerter angeboten wird, wenn zwischen den Flügen ein Wochenende liegt, weil die Beklagte davon ausgeht, dass Privatpersonen die Flüge nutzen, die nicht bereit sind, einen Flugpreis zu zahlen, den ein Geschäftsreisender für einen Hin- und Rückflug am gleichen Tag zahlen würde. Auch kann das Angebot eines Langstreckenfluges sowie eines Zubringerfluges weniger kosten als das Angebot lediglich des Langstreckenfluges. Dies kann beispielsweise darauf beruhen, dass der Zwischenstopp, den Kunden bei Buchung des Fluges bei der Beklagten in Kauf nehmen müssen, durch einen günstigen Preis „kompensiert“ wird, weil andere Fluggesellschaften Direktflüge anbieten oder am geplanten Abflugort inklusive Zubringerflug am Markt nicht die gleichen Preise erzielt werden können wie am Abflugort ohne den Zubringerflug. Hinsichtlich weiterer Beispiele zur Preiskalkulation wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Kann oder will ein Kunde eine Teilleistung der gebuchten Gesamtstrecke nicht in Anspruch nehmen, kann er die weiteren Leistungen in Anspruch nehmen und nur eine Teilstrecke der gebuchten Gesamtstrecke nutzen. Nach der angegriffenen Klausel kann allerdings ein etwaiger abweichender Preis in der in der Klausel ersichtlichen Höhe verlangt werden. Auf die Gefahr der Nachberechnung bei Nutzung nur einzelner Teilleistungen einer gebuchten Leistung weist die Beklagte bei jeder Flugbuchung ausdrücklich hin. Auf die Anlagen B1 und B2 wird ergänzend Bezug genommen. Der Kläger hat die Beklagte erfolglos auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hierfür entstanden beim Kläger Kosten in Höhe von 260 € brutto. Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen und sei daher unwirksam. Der Kunde habe das Recht, eine Teilleistung einer Flugstrecke in Anspruch zu nehmen. Soweit auch ein Kunde, der eine Teilstrecke aus Gründen höherer Gewalt, Krankheit o.ä. nicht in Anspruch nehmen könne, eine Nachzahlung leisten müsse, sei dies unangemessen. Eine Nachzahlung könne allenfalls gerechtfertigt sein, wenn ein Kunde eine Teilstrecke vorsätzlich nicht in Anspruch nehme. Die Klausel sei zudem intransparent. Die Höhe der nachberechneten Forderung sei nicht nachvollziehbar. Letztlich sei die Klausel auch überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in Bezug auf Flugbeförderungsverträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingungen [Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)] einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: Änderungen auf Wunsch des Fluggastes 3.3.3. Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Couponreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren werden. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis. War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt. Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben. [Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Beförderungsanspruch.] II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligten ihre Kunden weder unangemessen, noch seien sie intransparent. Die Preiskalkulation auf der Basis des Äquivalenzprinzips sei anerkannt und zulässig, zumal der Anspruch auf Weiterbeförderung durch die Möglichkeit der Nachkalkulation unstreitig nicht eingeschränkt werde. Auch sogenannte „Schicksalskunden“, die ohne Verschulden eine Teilleistung nicht in Anspruch nehmen könnten, würden hinreichend berücksichtigt. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, weil die angegriffene Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund besteht auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht. Im Einzelnen: 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der aus dem Antrag ersichtlichen Klausel ergibt sich nicht aus § 1 UKlaG. a) Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt, den Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG geltend zu machen. Hiergegen hat sich auch die Beklagte nicht gewandt. b) Gemäß § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. c) Die Voraussetzung einer rechtswidrigen Klauselverwendung durch die Beklagte ist im Streitfall nicht erfüllt. aa) Unstreitig handelt es sich bei der dem Streit zugrundeliegenden Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn die Beklagte nutzte die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen als vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als Verwender ihren Kunden stellte. bb) Die von dem Kläger angegriffene Klausel ist nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, weil es sich nicht um eine überraschende Klausel im vorgenannten Sinn handelt. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Durch diese Vorschrift soll der Kunde darauf vertrauen können, dass sich die einzelnen Regelungen im Großen und Ganzen im Rahmen dessen halten, was nach den Umständen bei Abschluss des Vertrages erwartet werden kann (vgl. zu der Vorgängerklausel des § 3 AGBG: BT-Drucks. 7/3919, S. 19). Vor diesem Hintergrund ist von einer überraschenden Klausel auszugehen, wenn die berechtigten Vorstellungen und Erwartungen des Kunden von dem Inhalt der Klausel abweichen und die sich ergebende Diskrepanz so groß ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, es handele sich um eine überraschende Klausel (vgl. Fornasier in MünchKomm/BGB, 9. Aufl., § 305c Rn. 6). Für die Frage, welche Erwartungen ein Kunde haben konnte und durfte, sind sämtliche Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Es ist ein Kunde von durchschnittlicher Geschäftserfahrung, Aufmerksamkeit und Umsicht zugrunde zu legen. Ungewöhnliche Erwartungen können nicht herangezogen werden. Dabei ist auf die typischen Kundengruppen abzustellen (vgl. Fornasier in MünchKomm/BGB aaO, § 305c Rn. 7 f.). Wird ein Kunde bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die entsprechende Klausel hingewiesen, ist die Annahme, die Klausel sei überraschend, ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.01989 – V ZR 201/88, NJW 1990, 576; Fornasier in MünchKomm/BGB aaO, § 305c Rn. 10, mwN aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund ist die Klausel nicht überraschend im vorgenannten Sinn. Unstreitig hat die Beklagte ihre Kunden bei sämtlichen Buchungen ausdrücklich auf die Gefahr der Nachberechnung und damit auch auf den Inhalt der angegriffenen Klausel hingewiesen. Selbst wenn indes ein solcher Hinweis nicht angenommen würde, wäre die Klausel nicht überraschend. Wie das AG Berlin (Urteil vom 10.12.2018 – 6 C 65/18, RRa 2019, 186) zutreffend ausgeführt hat, ist es Reisenden im Allgemeinen bekannt, dass Einzelflüge und Gesamtpreise für Flüge zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden. Daher ist eine Nachberechnung nicht so ungewöhnlich, dass ein Kunde nicht mit ihr zu rechnen braucht. Es kommt hinzu, dass der BGH (Urteile vom 29.04.2010 – Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 und Xa ZR 101/09; RRa 2010, 191) über die Zulässigkeit einer Preisnachkalkulation entschieden hat. Dies spricht dafür, dass auch der BGH eine entsprechende Klausel nicht für überraschend gehalten hat. Denn für den Fall, dass eine Klausel, die die Nachkalkulation ermöglichen würde, überraschend wäre, hätte die Beklagte praktisch keine Möglichkeit, eine solche Nachkalkulation zu erreichen. Letztlich zweifelt auch der Kläger die entsprechende Möglichkeit nicht an, indem er davon ausgeht, dass die Nachkalkulation dann zulässig sein kann, wenn ein Reisender die Tarife bewusst ausnutzt, um die Preiskalkulation der Beklagten zu umgehen. cc) Die Inhaltskontrolle ist nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar sind solche Klauseln von einer Kontrolle ausgeschlossen, die Gegenstand der Hauptleistungen der Parteien sind. Hierzu zählen Klauseln, die Art, Umfang und Güte der Leistung beschreiben. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen indes der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, RRa 2010, 191). Nach diesen Grundsätzen liegt – wie im vorgenannten Fall des BGH – keine Festlegung einer Hauptleistungspflicht vor. Zwar wird der Entgeltanspruch verändert. Es wird indes nicht die Gegenleistung festgelegt, sondern die Art der Berechnung für einen bestimmten Fall. Insgesamt wird daher eine Preisnebenabrede getroffen, weil die Vereinbarung in der Klausel sich zwar mittelbar auf Preis und Leistung auswirkt, diese aber nicht ausschließlich festlegt, und bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts, ergänzt oder von diesen abweicht (Zschieschack in BeckOGK-BGB, Stand: 01.06.2023, § 307 Rn. 2 mwN). dd) Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgt durch die Klausel keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten (§ 307 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 BGB). Die Benachteiligung eines Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben ist unangemessen, wenn die angegriffene Klausel mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und die Interessen des Verwenders das Abweichen von der gesetzlichen Regelung über den von der Klausel beschrittenen Weg nicht zu rechtfertigen vermögen (BGH, RRa 2010, 191). Wie der BGH (RRa 2010, 191) ausgeführt hat, liegt durch die Klausel eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen vor, weil die Leistung teilbar ist und in diesem Fall gesetzlich keine Nachvergütung vorgesehen ist. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der beanstandeten Klausel das Interesse verfolgt, bestimmte Fernflüge im Verbund mit Zubringerflügen und bestimmte Hin- und Rückflüge billiger anbieten zu können als den jeweils vom Gesamtleistungsversprechen umfassten einzelnen Flug allein (RRa 2010, 191). Ausdrücklich geht der BGH davon aus, dass Fluggesellschaften ein berechtigtes Interesse daran haben, geringeren Preiserwartungen am Abflugort des Zubringerflugs gerecht werden zu können. Da Umsteigeverbindungen nur gebucht werden, wenn diese günstiger angeboten werden als eine Direktverbindung, muss eine Fluggesellschaft hierauf reagieren können. Nach der Entscheidung des BGH, der die Kammer folgt, ist es auch berechtigt, wenn Fluggesellschaften bei dem Angebot von Hin- und Rückflügen, die eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vorsehen, den Preisvorstellungen von Touristen gerecht wird, die typischerweise eine längere Verweildauer am Zielort einplanen und in ihrer Terminplanung flexibler und deshalb eher geneigt sind, gegen einen günstigeren Preis ungünstigere Flugtermine in Kauf zu nehmen. Die entsprechende Tarifgestaltung wäre in der Praxis kaum möglich, wenn Fluggäste Teilstrecken oder die zuvor festgelegte Reihenfolge der Flüge ohne Konsequenz ändern könnten. Insgesamt dient die mit der Klage angegriffene Klausel folglich einem legitimen Interesse der Beklagten, die Nachfragesituation bei der Preiskalkulation berücksichtigen zu können. Weiter hat der BGH (RRA 2010, 191) Folgendes ausgeführt: bb) Diesen Interessen der Beklagten steht jedoch, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, das Interesse ihrer Kunden gegenüber, bei einer nachträglichen Änderung ihrer Planung oder bei Eintritt sonstiger Umstände, die sie an der Inanspruchnahme der ersten Teilleistung hindern oder ihr Interesse daran nachträglich entfallen lassen, nicht ihren gesamten Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu verlieren. Sie möchten im Rahmen der gebuchten Beförderungsleistung die Freiheit haben, weiterhin die gebuchten Flugstrecken in Anspruch nehmen zu können, die für sie noch von Interesse sind. Für sie soll der gezahlte Flugpreis weiterhin zumindest den Gegenwert verkörpern, an dem sie aufgrund der eingetretenen Änderungen noch ein Interesse haben, so dass sie nicht gezwungen sind, diesen Teil neu - und gegebenenfalls zu einem höheren Preis - buchen zu müssen. cc) Diesem Interesse des Fluggasts wird nicht bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte in Nr. 3.3.2 der Beförderungsbedingungen bei Änderungswünschen eine Umbuchung anbietet, sofern der Fluggast bereit ist, einen entsprechend der Änderung errechneten Flugpreis zu akzeptieren. Denn diese Klausel enthält keine Angabe über den vom Fluggast in diesem Fall zu zahlenden Preis und schützt ihn daher nicht davor, einen von der Beklagten tagesaktuell ermittelten höheren Preis auch dann zahlen zu müssen, wenn er bei der Buchung den (isolierten) Anspruch auf den verbleibenden Teil der vereinbarten Beförderungsleistung zu demselben von ihm gezahlten oder sonst einem niedrigeren Preis hätte erwerben können, als ihn die Beklagte bei der Umbuchung einräumt. dd) Das Interesse der Beklagten, ein "Unterlaufen" ihres Tarifsystems zu verhindern, rechtfertigt den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen jedenfalls deshalb nicht, weil mit der beanstandeten Klausel das Äquivalenzverhältnis des abgeschlossenen Flugbeförderungsvertrags bei der Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung vollständig zu Lasten des Kunden verschoben wird, indem dem gezahlten Flugpreis keine Gegenleistung mehr gegenüber stehen soll, während die Beklagte ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren könnte. Pflichten und Sanktionen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aufgrund eines berechtigten Verwenderinteresses dem Vertragspartner auferlegt werden, unterliegen einem Übermaßverbot und bedürfen einer konkreten und angemessenen Eingrenzung (BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04 - NJW 2005, 1774 unter II 2 c cc; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2006, § 307, Rdn. 98, 162; Ulmer/Brandner, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 73 f.) jedenfalls dann, wenn die Regelung wie hier zu einer gravierenden Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses der Leistungsbeziehung zum Kunden führt. Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte. Eine solche Regelung ist für die Beklagte nicht deshalb unzumutbar, weil sie hiernach bei nur teilweiser Inanspruchnahme der Beförderungsleistung gegebenenfalls eine Zusatzvergütung fordern müsste. Auch nach der beanstandeten Klausel kann sie ihre Rechte nur durchsetzen, wenn sie an jeder Station der Reise überprüft, ob die Bedingungen eingehalten sind, und Kunden, die die Leistung nicht vollständig in Anspruch nehmen, abweist. In gleicher Weise kann sie die Gewährung der Teilleistung davon abhängig machen, dass der Kunde den gegebenenfalls anfallenden Aufpreis zahlt. Im Übrigen wäre bei einer solchen Regelung der Versuch der Umgehung der Tarifstruktur unattraktiv, so dass mit einer praktischen Anwendung der Regelung im Wesentlichen nur in denjenigen Fällen zu rechnen wäre, in denen der Kunde abweichend von seiner ursprünglichen Planung disponieren muss und deshalb eine Teilleistung nicht in Anspruch nehmen kann. Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung, die eine Nachvergütung vorsieht, im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Interessen der Beklagten an der freien Preisgestaltung aufgrund von Angebot und Nachfrage zu berücksichtigen. Soweit der OGH (Urteil vom 17.12.2012 – 4 Ob 164/12i, RRa 2013, 100) davon ausgeht, dass eine Klausel insbesondere für Fälle der höheren Gewalt eine Ausnahmeregelung vorsehen muss, weil in einem solchen Fall keine Umgehungsabsicht und daher ein schützenswertes Interesse des Reisenden vorliege, kann dem nicht beigetreten werden. Es ist zu berücksichtigen, dass auch solche Kunden, die aufgrund von Ereignissen, die nicht in ihrem Einflussbereich liegen, eine Teilleistung nicht in Anspruch nehmen können, den höheren Flugpreis hätten zahlen müssen, wenn sie von Anfang an den entsprechenden Flug gebucht hätten. Sie werden daher nicht nach Treu und Glauben benachteiligt, sondern erhalten die Leistung für den Preis, der angefallen wäre, wenn die Strecke von vorne herein festgestanden hätte. Würde die Klausel als unangemessen angesehen, wäre die Beklagte gehindert, in Fällen der höheren Gewalt eine Nachkalkulation vorzunehmen und könnte daher ihr berechtigtes Interesse an einer freien und am Markt orientierten Preiskalkulation nicht vornehmen. Weiter hat der BGH (RRa 2010, 191), wie dargelegt, ausgeführt, dass der Versuch der Umgehung der Tarifstruktur unattraktiv sei, sodass mit einer praktischen Anwendung der Regelung nur in denjenigen Fällen zu rechnen sei, in denen Kunden abweichend von der ursprünglichen Planung disponieren müssten und deshalb eine Teilleistung in Anspruch nähmen. Das Verbot der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Regelung würde im Gegensatz indes dazu führen, dass die Regelung gerade in den vom BGH genannten Fällen keine Anwendung finden könnte. Soweit der Kläger vorträgt, das LG Frankfurt (Urteil vom 02.04.2020, 2-24 O 47/19, juris, sowie ein weiterer parallel gelagerter Fall) habe eine vergleichbare Klausel untersagt, sind die Fälle nicht vergleichbar. In den dortigen Fällen lag eine Klausel zugrunde, wonach feste, in den dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Flugstrecke gestaffelte, Beträge zuzuzahlen seien, wenn einzelne Leistungen nicht in Anspruch genommen würden. Das LG Frankfurt geht davon aus, dass eine solche Regelung unzulässig ist, weil sie nicht an die tatsächliche Differenz anknüpft, die die Tarifstruktur der dortigen Beklagten beinhaltete. Dies ist indes vorliegend der Fall. ee) Die Klausel ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender muss den Klauselinhalt weitgehend konkretisieren und möglichst eindeutig und nachvollziehbar darstellen. Das Transparenzgebot ist daher nicht gewahrt, wenn dem Verwender ein schrankenloses Ermessen eingeräumt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.09.2022 – 6 U 71/22, GRUR-RR 2023, 186; Wurmnest in MünchKomm/BGB aaO, § 307 Rn. 63 f., mwN). Bei der Beurteilung, ob das Transparenzgebot eingehalten ist, ist auf den durchschnittlichen Vertragspartner – hier damit auf den Durchschnittsverbraucher – abzustellen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2023, 186; Eckelt in BeckOGK BGB aaO, § 307 Rn. 128, mwN). Der Verwender darf sich allerdings unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, weil die Verpflichtung zur Transparenz nur im Rahmen des Möglichen besteht (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2023, 186; Eckelt in BeckOGK BGB aaO, § 307 Rn. 131.1, mwN). Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Klausel hinreichend transparent (aA AG Berlin, RRa 2019, 186). Zutreffend ist zwar, dass es für den Reisenden im Einzelfall problematisch ist, den Reisepreis zu ermitteln (vgl. hierzu Anmerkung von Purnhagen zu BGH, VuR 2010, 311, 314). Auf der anderen Seite geht der BGH (VuR 2010, 311) ausdrücklich von der Möglichkeit der Vereinbarung einer Klausel aus, dass „bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte.“ Wird indes nur eine Klausel als zulässig angesehen, die sich an den Preisen und Tarifen im Zeitpunkt der Buchung orientiert, führt dies zwangsläufig zu einer offenen Klausel. Die Beklagte ist in diesen Fällen gehindert, die Klausel durch eine genaue Bestimmung zu konkretisieren, zumal auch die Festlegung von festen Aufpreisen nicht interessengerecht ist (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2020 – 2-24 O 47/19). 2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen besteht ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ebenfalls nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.