I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann einer Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, Dritte mit dem Namen und/oder dem Bildnis und/oder Zitaten des Klägers für eine Diätpille namens „Q.“ werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus dem mit diesem Urteil verbundenen Anlagenkonvolut K 6 (Bl. 24-25 der Akten) ersichtlich. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar im Hinblick auf den Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund diverser Testimonialwerbungen für das von ihr vertriebene Diätpillenprodukt „Q.“ in Anspruch. Der Kläger ist ein Comedian, Schauspieler und TV-Moderator. Die Beklagte besitzt die deutsche Wortmarke Q.. Das Produkt, welches unter der Marke Q. angeboten wird – eine „Diätpille“ –, wird von der J. N.-straße über die Internetseite Web. Entf. angeboten. Zum streitgegenständlichen Zeitraum übernahm die Beklagte die Auftrags- und Zahlungsabwicklung für den Vertrieb von Q.. Über die Social Media Plattform Z. wurden regelmäßig von diversen Accounts Beiträge veröffentlicht. In diesen Posts wurde unter einer Überschrift wie bspw. „V. L. - Ein Laufband in einer Kapsel" der Namen und das Bildnis des Klägers öffentlich zugänglich gemacht. Zudem enthielten die Posts Verlinkungen zu externen Internetseiten, welche im Detail den Kläger als Testimonial für die Diätpille darstellten und ihm – niemals getätigte oder genehmigte – Aussagen zuschrieben wie „V. L. hat sein fettvernichtendes Geheimnis enthüllt, dass je Woche 3,5 kg Fett ohne Diät oder Bewegung abschmelzen lässt!". Im Weiteren wurde auf die Bestellmöglichkeit über die „offizielle Q. Seite" unter dem Link Web. Entf. hingewiesen. Bezüglich des genauen Inhalts der Posts wird verwiesen auf Anlage K2 und K3. Die Inhalte sind mittlerweile nicht mehr abrufbar. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2022 ab (Anlage K5). In diesem Abmahnschreiben wurde die Beklagte darauf hingewiesen, über welchen Link bei Z. mit dem Kläger unerlaubte Werbung für das Produkt der Beklagten gemacht wird. Mit Schreiben vom 21.07.2022 lehnte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und bestritt, etwas mit den seitens des Klägers monierten Inhalten zu tun zu haben (Anlage K1). Auch nach dem 21.07.2022 wurden immer wieder inhaltsgleiche Posts bei Z. veröffentlicht (Anlage K6, K7), die nunmehr aber nicht mehr auf Web. Entf. verwiesen, sondern auf Web. Entf. , dort aber ebenfalls mit einem inhaltsgleichen Artikel. Mit Schreiben vom 09.08.2022 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was diese erneut mit Schreiben vom 12.08.2022 ablehnte. Nachdem die Beklagte Kenntnis von den Verstößen erlangt hatte, ließ sie die im Impressum der Webseite Web. Entf. aufgeführte Betreiberin mit Schreiben vom 28.07.2022 abmahnen und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Abmahnung war weder per E-Mail noch per Einwurfeinschreiben zustellbar. Weitere Maßnahmen ergriff die Beklagte nicht. Am 13.01.2023 wies die Managerin des Klägers wieder auf einen über Z. geposteten Link hin, welcher auf eine Website verwies, auf welcher der Kläger wieder umfangreich ohne die erforderliche Einwilligung als Testimonial für die von der Beklagten vertriebene Abnehmpille werbemäßig vereinnahmt wird (Anlage K10). Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Diese hafte zumindest als Störerin, da sie Prüfplichten verletzt habe und gegenüber Z. nicht tätig geworden sei. Der Kläger behauptet, Z. aktiviere als Reaktion auf einen Hinweis bezüglich rechtswidriger Inhalte Filter, wodurch auch zukünftige Posts verhindert werden würden. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann einer Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, Dritte mit dem Namen und/oder dem Bildnis und/oder Zitaten des Klägers für eine Diätpille namens „Q.“ werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus dem Anlagenkonvolut K 6 (Bl. 24-25 der Akten) ersichtlich. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Inanspruchnahme im Rahmen der Störerhaftung komme nicht in Betracht. Die einzige Handlung, die ihr vorgeworfen werden könne, sei der Vertrieb des Produktes mit dem Markennamen Q.. Sie hafte nicht dafür, dass unabhängige Dritte das Produkt in rechtswidriger Weise bewerben. Sie habe zudem rechtliche Schritte unternommen, um die Betreiber der Webseite Web. Entf. zum Unterlassen zu veranlassen. Es gebe darüber hinaus keine Pflicht, sämtliche, im Zusammenhang mit einem Produkt stehenden Maßnahmen im Internet zu überprüfen und rechtswidrige Maßnahmen zu unterbinden. Zudem fehle es an einer technischen bzw. rechtlichen Möglichkeit dies zu tun. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die hierfür eigens erstellten Webseiten als auch für die Weiterverbreitung über Z.. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Bei den hier streitgegenständlichen Werbeposts handelt es sich – was außer Streit steht – um Falschzitate, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen und rechtswidrig sind. Zudem ist auch die Bildnisnutzung des Klägers im Zusammenhang mit der die Rechte des Klägers verletzenden Werbung rechtswidrig. Zur Bezeichnung der konkreten Verletzungsform ist nach Auffassung der Kammer die Inbezugnahme der beiden Screenshots aus der Anlage K 6 ausreichend, nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die dort auszugsweise wiedergegebenen Post dem Kläger untergeschobene Äußerungen enthalten und die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das Produkt Q. lenken. Der Kläger kann die Beklagte als mittelbare Störerin für die Z.-Posts und die in diesen enthaltenen Links auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung eines Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene nur die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf jedoch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb anerkanntermaßen die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich im Bereich von Userbewertungen auf Bewertungsportalen allein danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. nur BGH v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23 f. m.w.N.). Ein Provider ist zur Vermeidung seiner Haftung als sog. mittelbarer Störer für Bewertungen auf einem Bewertungsportal zwar im Grundsatz gerade nicht verpflichtet, die von seinen Nutzern online gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung proaktiv auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber zumindest reaktiv verantwortlich, sobald er später konkret Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann dieser wegen der in die Zukunft gerichteten Natur des Unterlassungsanspruchs verpflichtet sein, künftig weitere Störungen zu verhindern (OLG Köln, Urteil vom 27. August 2020 – I-15 U 309/19 –, Rn. 19, juris m.w.N.). Diese für die Haftung von Userbewertungen auf Bewertungsportalen entwickelten Grundsätze sind zumindest vorsichtig auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Insofern gilt, dass als Beitrag zur willentlichen und adäquat kausalen Beeinträchtigung des Rechtsguts auch die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene nur die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte und dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer als vorliegend gegeben an. Denn nachdem die Beklagte durch Schreiben des Klägers vom 17.07.2022, aber auch mit erneutem Schreiben vom 09.08.2022, darauf hingewiesen wurde, dass Werbung für ihr Produkt mit dem Testimonial des Klägers gemacht wird, hatte diese positive Kenntnis von der Testimonialwerbung. Diese Werbung hat die Beklagte auch ausgenutzt, da die Werbung am Ende auf die Bestellmöglichkeit auf der offiziellen Diaetoxilseite unter der Web. Entf. hingewiesen und diese verlinkt hat. Die durch diese Werbung hervorgerufenen Aufrufe der offiziellen Seite der Beklagten kamen – wenn nicht ausschließlich – jedenfalls auch der Beklagten wirtschaftlich zugute. Dabei kann dahinstehen, ob es konkrete Bestellungen infolge der streitgegenständlichen Testimonialwerbung gegeben hat, denn bereits das Generieren von Aufrufen auf der offiziellen Bestellseite der Beklagten stellt einen wirtschaftlichen Vorteil für diese dar. Dadurch, dass die Beklagte es unterlassen hat, gegenüber Z. darauf hinzuwirken, dass die streitgegenständlichen Testimonialwerbungen heruntergenommen werden und sie weiterhin einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Werbung gezogen hat, hat diese auch willentlich eine adäquat kausale Ursache für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers gesetzt. Die Beklagte standen auch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Werbebeiträge gegenüber Z. zur Verfügung. Ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis ist ein Diensteanbieter nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dazu verpflichtet, den konkreten Inhalt unverzüglich zu sperren, sondern hat auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Urt. v. 17.8.2011 - I ZR 57/09 Rz. 39, ZIP 2011, 2169 MDR 2011, 1310 - Stiftparfüm; BGH, Urt. v. 12.7.2012 - I ZR 18/11, MDR 2013, 478 - Alone in the Dark). Danach ist Z. als Diensteanbieter im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auf entsprechenden Hinweis der Beklagten hin verpflichtet, die konkreten Beiträge zu entfernen und kerngleiche Beiträge in der Zukunft zu unterbinden. Dass die Beklagte bestritten hat, dass ein „einfacher Hinweis“ gegenüber Z. nicht unbedingt genügen mag, um die gerügten sowie kerngleiche Postings zu verhindern, steht dem nicht entgegen. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass Z. ein entsprechendes System vorhält, um den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht zu werden. Zum anderen ist es der Beklagten auch für den Fall, dass Z. auf einen „einfachen Hinweis“ nicht reagiert, möglich, auf Z. unter anwaltlicher und nötigenfalls gerichtlicher Hilfe dahingehend einzuwirken, als dass Z. seinen Pflichten zur Löschung und Verhinderung kerngleicher Postings nachkommt. Dies gilt umso mehr, als im konkreten Fall der Beklagten eine „doppelte“ rechtliche Handhabe gegenüber Z. zur Verfügung stand, da die streitgegenständlichen Beiträge nach eigenem Vortrag der Beklagten Markenrechtsverletzungen ihrer Marke darstellen. Der Beklagten stand also die rechtlichen und auch tatsächlichen Möglichkeiten zu, entsprechende Beiträge auf der Plattform Z. zu verhindern. Dies hat sie jedoch laut eigenem Vortrag nicht getan. Sie hat gegenüber Z. nichts unternommen. Diese Handlungen sind der Beklagten auch zumutbar. Zwar ist es der Beklagten nicht zumutbar, Z. regelmäßig proaktiv danach zu durchsuchen, ob neue Testimonialwerbung mit dem Kläger für ihr Produkt gepostet wird. Gleichwohl ist es der Beklagten zuzumuten, auf einen Hinweis des Klägers auf konkrete persönlichkeitsrechtsverletzende Postings hin, wie vorliegend durch die Abmahnungen (Anlage K5, Anlage K8) geschehen, auch gegenüber Z. darauf hinzuwirken, dass die der Beklagten bekannt gewordenen Postings entfernt und zukünftig kerngleiche Beiträge unterbunden werden. Soweit die Beklagte mit Verweis auf BGH, Urt. v. 26.1.2023 – I ZR 27/22 GRUR 2023, 343 meint, ihr käme keine Störereigenschaft zu, so ist diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat sich in dem Fall alleine mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Unternehmen auch gemäß § 8 Abs. 2 UWG für Inhalte Dritter mit Affiliate-Links hafte. Auch für das in Bezug genommene Urteils des Oberlandesgerichts Köln (vom 11.2.2022 – 6 U 84/21, MMR 2022, 484, beck-online) gilt, dass alleine eine Entscheidung zu § 8 Abs. 2 UWG ergangen ist. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche macht der Kläger aber vorliegend nicht geltend. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 20.000 Euro