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Urteil

106 KLs 2/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0912.106KLS2.23.00
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Tenor

Der Angeklagte V. ist des Betruges in neun Fällen (Fall 1, 2, 5-9, 12, 13) und des versuchten Betruges in zwei Fällen (Fall 10, 11) schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei (2) Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 143.242,90 EUR angeordnet.

Folgende als Tatmittel genutzte Gegenstände werden eingezogen:

  • Mobiltelefon der Marke IPhone 13Pro, IMEI Nr. N01

  • McBook Air, Modell A2337, Serien-Nr. CO2FP3PTQ6L5.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte V. ist des Betruges in neun Fällen (Fall 1, 2, 5-9, 12, 13) und des versuchten Betruges in zwei Fällen (Fall 10, 11) schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 143.242,90 EUR angeordnet. Folgende als Tatmittel genutzte Gegenstände werden eingezogen: Mobiltelefon der Marke IPhone 13Pro, IMEI Nr. N01 McBook Air, Modell A2337, Serien-Nr. CO2FP3PTQ6L5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften : §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 1 StGB.