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Beschluss

12 O 215/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0824.12O215.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 61.170,22 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 61.170,22 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt: 1. Den Antragsgegnern wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vor dem Landgericht Köln mit dem Aktenzeichen 26 O 151/19 oder bis zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vom Antragsteller nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 13.07.2022 zum Aktenzeichen 26 O 151/19 zu zahlenden Beträge untersagt, Herrn Notar Dr. X. F. mit dem Amtssitz in M., L.-straße 2, 00000 M, anzuweisen bzw. zu beauftragen oder von ihm die Durchführung des in der Urkunde 000/0000 H erteilten Auftrages zu verlangen, insbesondere ein Tatsachenprotokoll gern. § 36 BeurkG zu errichten mit dem Inhalt, den Nichteingang der Genehmigung nach Ablauf von drei Wochen und drei Tagen nach erfolgter Zustellung der Urkunde vom 06.06.2023, UVZ-Nummer für 0000 H: 000 des Notars Dr. X. F., M., bei dem Antragsteller, sowie den Nichteingang der Zahlung auf dem Notaranderkonto bis zum Ablauf von vier Wochen und drei Tagen nach erfolgter Zustellung der vorgenannten Urkunde bei dem Antragsteller oder den Eingang nur unter Auflagen, die den Notar an der Auszahlung hindern, in der Form eines Tatsachenprotokolls gemäß § 36 BeurkG zu dokumentieren. Den Antragsgegnern wird außerdem geboten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vor dem Landgericht Köln mit dem Aktenzeichen 26 O 151/19 oder bis zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vom Antragsteller nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 13.07.2022 zum Aktenzeichen 26 O 151/19 zu zahlenden Beträge dafür zu sorgen bzw. Herrn Notar Dr. X. F. mit dem Amtssitz in M., L.-straße 2, 00000 M. anzuweisen bzw. zu beauftragen in Bezug auf die Urkunde 000/0000 H ein Tatsachenprotokoll gemäß § 36 BeurkG mit dem Inhalt, den Nichteingang der Genehmigung nach Ablauf von drei Wochen und drei Tage nach erfolgter Zustellung der Urkunde vom 06.06.2023, UVZ-Nummer für 0000 H: 000 des Notars Dr. X. F., M., beim Antragsteller, sowie den Nichteingang der Zahlung auf dem Notaranderkonto bis zum Ablauf von vier Wochen und drei Tagen nach erfolgter Zustellung der vorgenannten Urkunde bei dem Antragsteller oder den Eingang nur unter Auflagen, die den Notar an der Auszahlung hindern, nicht zu errichten. 2. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Hierzu wird vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zu 1) bereits versuche, in unzulässiger Weise gegen ihn zu vollstrecken, obwohl diese weder die Sicherheitsleistung erbracht habe noch die von ihr zu bewirkende Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte bzw. den Annahmeverzug des Antragstellers nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen könne. Entsprechend habe man bereits eine Erinnerung beim Amtsgericht Köln eingelegt. Dem Ganzen liegt eine Streitigkeit über einen Unternehmenskauf aus dem Jahre 2018 zu Grunde. Hierbei veräußerte der Antragsteller Anteile an 2 Gesellschaften, nämlich der U. K. GmbH & Co KG sowie der U. B. 24 GmbH an die Antragsgegnerin zu 3), eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin zu 1). Im Nachgang wurde das Geschäft von der Erwerberin angefochten. Der Antragsteller hat im Nachgang dazu zwischenzeitlich entsprechende Zahlungsklage erhoben. Die durch die Antragsgegnerin zu 3) angestrebte Rückabwicklung ist aktuell ebenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Erstinstanzlich ist der Antragsteller in letzterem Verfahren mit Urteil des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 26 O 151/19 vom 13. Juli 2022 - bislang nicht rechtskräftig- verurteilt worden, an die J. Sicherheit + B. GmbH & Co. KG (Antragsgegnerin zu 1)) einen Betrag von EUR 365.185,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. April 2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Gesellschaftsanteile an der U. K. GmbH & Co. KG (HRA N01, Handelsregister AG Köln) und Geschäftsanteile der U. K. GmbH (HRB N02, Handelsregister AG Köln). Darüber hinaus ist der Antragsteller verurteilt worden, an die J. Sicherheit + B. GmbH & Co. KG einen Betrag von EUR 242.617,13 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf unterschiedliche Teilbeträge seit unterschiedlichen Zeitpunkten zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der der Antragsgegnerin zu 1) gegen die U. K. GmbH & Co. KG aus dem Darlehensvertrag vom 27.07.2018 zustehenden Darlehensforderung in Höhe von 242.617,13. Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung durch Schaffung der notwendigen Voraussetzungen des § 756 Abs. 1 ZPO haben die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Antragsgegner zu 5) die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der U. K. GmbH & Co. KG und der Geschäftsanteile der U. K. GmbH sowie auch der Darlehensforderungen in der ausgeurteilten Höhe von Notar Dr. X. F. zu UVZ 000/0000 H beurkunden lassen und hierbei den Antragsteller als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Genehmigung vorbehaltend, durch den Antragsgegner zu 5) vertreten lassen, wobei die geschuldete Übertragung sowohl der Gesellschafts- und Geschäftsanteile als auch der Darlehensrückzahlungsansprüche von der Zug-um-Zug geschuldeten Zahlung abhängig gemacht wurden. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Inhalts wird auf die Urkunde Bl. 1895 ff, Anlage BF 19 verwiesen. Die vom Notar errichtete Urkunde wurde dem Antragsteller am 07.07.2023 zum Zwecke der Genehmigung bzw. Ablehnung dieser durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Notar wurde zudem aufgefordert, über die Abgabe oder die Nichtabgabe der Genehmigungserklärung und der Zahlung des möglichen Antragstellers ein Tatsachenprotokoll in Form einer Eigenurkunde zu errichten. Der Notar hat einen Vorbescheid erlassen (hinsichtlich des Inhalts wird auf Anlage AG 1, Bl. 1451 f. d.A. verwiesen) und mitgeteilt, dass er der Aufforderung nachkommen werde. Hiervon werde er nur dann Abstand nehmen, wenn der Antragsteller ihm innerhalb eines Monats ab Zugang des Vorbescheid entweder eine gerichtliche Entscheidung, die dem Antragsteller die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 13.07.2022 zum Aktenzeichen 26 O 151/19 untersagt oder eine sonstige gerichtliche Entscheidung vorlege, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil anordnet oder der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung vorlege, die es dem Titelgläubiger (endgültig oder vorläufig) untersagt, ihn mit der Errichtung des Tatsachenprotokolls zu beauftragen oder die Durchführung des in der Urkunde 000/00 H erteilten Auftrags zu verlangen. Der Antragsteller wendet sich nach ausdrücklicher Klarstellung allein gegen die Aufforderung der Errichtung des Tatsachenprotokolls mit dem Ziel, sämtlichen Antragsgegnern zu untersagen, auf diesem Wege die Voraussetzungen zum Nachweis des Annahmeverzugs des Antragstellers und damit für eine Zwangsvollstreckung zu schaffen. Er ist der Ansicht, dass ihm aus den §§ 280 Abs. 1, 249 BGB, aber auch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in entsprechender Anwendung ein Anspruch auf Unterlassung der Protokollierung seiner Reaktion auf den vorgelegten Abtretungsvertrag zustehe, da die Errichtung des Protokolls nicht in seinem Interesse liege. Bei der Urkunde mit dem Übertragungsvertrag handele es sich eben nicht nur um ein Angebot zur Rückübertragung. Vielmehr enthalte die Urkunde in § 2 einen zwischen den Antragsgegnern zu 1) bis 4) und mit dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrag, ausweislich dessen dem Antragsteller die aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens der für die Antragsgegner handelnden Personen zwischenzeitlich wertlos gewordenen Gesellschaftsbeteiligungen zurück übertragen und tatsächlich nicht bestehende Darlehensansprüche abgetreten würden. Ausdrücklich werde vereinbart, dass die Abtretung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der im Urteil des Landgerichts Köln vom 13.07.2022 zum Aktenzeichen 26 O 151/19 ausgewiesenen Beträge erfolgen solle. Damit werde eine neue Zahlungsverpflichtung des Antragstellers gegenüber den Antragsgegnern zusätzlich begründet, auf die die Antragsgegner überhaupt keinen Anspruch hätten. Erst recht hätten sie keinen Anspruch darauf, die vom Landgericht ausgeurteilten Beträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu vereinnahmen, ohne ihrerseits den Antragsteller sicherzustellen. Hinsichtlich des Vortrags sowie des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 23.08.2023 verwiesen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Schutzschriften vom 27.07.2023, Bl. 1403 f. d. A. sowie vom 03.08.2023, Al. 1410 d. A. und der Stellungnahmen der Antragsgegner verwiesen. Der Antrag ist nicht gerechtfertigt. Sowohl ein Rechtsschutzbedürfnis als auch in der Sache ein Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) des Antragstellers sind nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung bereits zu verneinen. Ein Anspruch auf die begehrte Unterlassung bzw. ein entsprechendes Tätigwerden der Antragsgegner zur Verhinderung der Errichtung des Tatsachenprotokolls durch den Notar ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit dem konkreten Antrag wendet sich der Antragsteller gegen eine Aufforderung durch den Antragsgegner zu 5) und Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) an den Notar, ein Tatsachenprotokoll nach § 36 BeurkG zu errichten und nicht gegen eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung selbst. Schon eine Anspruchsgrundlage ist nicht erkennbar, jedenfalls kein entsprechender Anspruch. Der Antragsteller selbst steht zu dem Notar in keiner rechtlichen Beziehung. Zu den Antragsgegnern besteht aufgrund des Kaufvertrags zwar eine solche. Es ist aber in keiner Weise nachvollziehbar, woraus sich aus diesem ein entsprechender Anspruch ergeben soll. Für die Annahme eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung der Antragsgegner. Für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB analog fehlt es an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung einer Rechtsposition des Antragstellers. Im Gegenteil besteht eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung, die ausdrücklich vorsieht, dass bei Leistung einer entsprechenden Sicherheit sowie Rückübertragung der Anteile die Zahlungsansprüche gegen den Antragsteller vorläufig vollstreckt werden können. Für den Fall der Verurteilung Zug um Zug und hier insbesondere für den Fall, dass sich der Vollstreckungsschuldner einer Mitwirkung an der Rückübertragung verschließt, ist in § 756 Abs. 1 ZPO geregelt, dass der Vollstreckungsgläubiger dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise anbietet oder den Annahmeverzug jedenfalls durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt. Durch die Beauftragung des Notars mit der Errichtung des Protokolls zur Reaktion des Antragstellers auf das Angebot, den Vertrag zur Rückübertragung der Anteile sowie Abtretung der Darlehensansprüche zu genehmigen, wird mithin lediglich versucht, die Voraussetzungen des § 756 Abs. 1 ZPO herbeizuführen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies rechtswidrig sein soll, insbesondere nicht im Hinblick auf eine Amtspflichtverletzung des Notars. Entsprechende Argumente werden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Der Antragsteller begründet sein Begehren im Wesentlichen mit Erwägungen und Befürchtungen, die die Zwangsvollstreckung betreffen. So trägt er etwa vor, dass die Sicherheitsleistung bislang nicht geleistet sei und befürchtet eine Vollstreckung ohne Leistung der Sicherheit. Faktisch ist offensichtliches Ziel des Antragstellers, die vorläufige Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln zu verhindern. Durch die den Schuldner schützenden Vorschriften der Zwangsvollstreckung ist der Vollstreckungsschuldner aber diesbezüglich hinreichend geschützt. Ein Rechtsschutz kann daher auch nur im Rahmen der dortigen Rechtsbehelfe erfolgen. Das entsprechend austarierte und abgewogene gestezgeberische Konzept der Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann nicht über den "Hilfsweg" der Vereitlung der Schaffung der Voraussetzungen zum Nachweis des Annahmeverzugs ausgehebelt werden. Soweit der Antragsteller daneben auch betont, dass die Darlehensbeträge materiellrechtlich nicht geschuldet sind und auch die arglistige Täuschung in der Berufungsinstanz keinen Bestand haben werde, handelt es sich um Einwendungen in der Sache, die im diesbezüglichen Erkenntnisverfahren vorzutragen sind, da die entsprechenden Einwendungen gegen die Forderungen nicht erst nach Erlass des Urteils entstanden sind. Den hier begehrten Anspruch rechtfertigen sie aber nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Verfahrenswert wird gemäß § 3 ZPO auf 61.170,22 € festgesetzt. Faktisches Interesse ist die Verhinderung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Köln, welches die Vollstreckung eines Betrages in Höhe von 611.702,23 € vorsieht. Da hier aber nur ein Teilaspekt, nämlich die Errichtung eines notariellen Tatsachenprotokolls zum Nachweis des Annahmeverzugs Gegenstand ist, erscheint es gerechtfertigt, lediglich 1/10 des vollstreckbaren Betrags anzusetzen.