Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 588.279,50 EUR als Wertersatz wird angeordnet, für die der Angeklagte gesamtschuldnerisch mit den gesondert Verfolgten F. T. und V. X. haftet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen wurde trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die in Z. verbüßte Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet. Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 73c StGB. Gründe: I. Zur Person Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in R./S. als Sohn eines Sportlehrers und einer Krankenschwester geboren und hat einen am 00.00.0000 geborenen Bruder. Weil in seiner Heimatstadt in den 90er Jahren Krieg geführt wurde, floh die Familie nach W. und ließ sich dort nieder. Der Angeklagte besuchte dort regelgerecht die Grundschule für acht Jahre und sodann für weitere vier Jahre eine weiterführende Schule, die er nach eigenen Angaben mit einem zu einem Hochschulstudium befähigenden Abschluss mit ökonomischen Schwerpunkt abschloss. Im Anschluss daran arbeitete er nach eigenen Angaben als ungelernte Arbeitskraft im Baubereich und als Autowäscher. Seine Eltern und sein Bruder wohnen weiterhin in W.. Bis 2016 war auch der Angeklagte in W. gemeldet, verließ dann jedoch nach eigenen Angaben H. und nahm Wohnsitz in E., Z.. Er ist Vater einer in Z. geborenen zweieinhalbjährigen Tochter, mit deren Mutter er verlobt ist; beide lebten mit ihm bis zu seiner Festnahme gemeinsam in einem Haushalt. Seit 2018 betrieb er nach eigenen Angaben gemeinsam mit seinem Bruder ein Bauunternehmen und eine Autowäscherei in Z., wobei sich der Angeklagte die dazu erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Buchführung und Arbeitnehmerführung selbst aneignete. Der Angeklagte leistete in H. keinen Militärdienst und absolvierte keine Ausbildung bei einer serbischen oder kroatischen Spezialeinheit der Polizei. Der Angeklagte ist unter den Aliaspersonalien Q. C. vorbestraft wie folgt: Am 23.05.2019, rechtskräftig am selben Tag, verurteilte ihn das Strafgericht für Ermittlungen und Übertretungen Sagunto, Spanien (43/2019) im beschleunigten Verfahren unter seinen Aliaspersonalien wegen einer am gleichen Tag begangenen Tat zu einer Geldstrafe von acht Monaten zu je 5 Euro für einen Verstoß gegen die Verkehrssicherheit und zu vier Monaten Haft und vier Monaten Geldstrafe á 5 Euro wegen einer Urkundenfälschung. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung lag die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte am 23.05.2019, ohne im Besitz einer in Z. gültigen Fahrerlaubnis gewesen zu sein, ein Fahrzeug geführt hatte und bei einer Verkehrskontrolle die Fotokopie eines gefälschten kroatischen Führerscheins vorgezeigt hatte. In Deutschland, Serbien und der Schweiz ist der Angeklagte nicht vorbestraft. In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 23.09.2021 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Köln in E., Z. festgenommen, wo er sich bis zu seiner Auslieferung nach Deutschland am 29.11.2021 in Auslieferungshaft befand. Am selben Tag wurde er in Deutschland vorläufig festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 03.09.2021 (505 Gs 2158/21). Seit demselben Tag befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln im verstärkt gesicherten Haftbereich. II. Zur Sache 1. Bekanntschaft des Angeklagten zu F. T. Der Angeklagte ist mit F. T., geboren am 00.00.0000 in D. als F. L., gut bekannt. Dieser hatte seinen Namen am 14.08.2014 nach bosnisch-herzegowinischem Recht legal ändern lassen und lebte im Tatzeitraum gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin K. P. und der gemeinsamen am 00.00.0000 geborenen Tochter J. in der Wohnung seiner Eltern auf der I.-straße 309 in D.-A.. F. T. hat einen drei Jahre älteren Bruder, U. L., der in D. die Gaststätte „G.“ auf der N.-straße 50, ebenfalls in D.-A. betreibt. Auch mit diesem ist der Angeklagte gut bekannt und verkehrte, wenn er in D. verweilte, regelmäßig in dessen Gaststätte. F. T. ist in Deutschland und der Schweiz mehrfach vorbestraft, u.a. wegen bewaffneten Raubes. Eine in der Schweiz verhängte mehrjährige Freiheitsstrafe wurde in einer Haftanstalt in Orbe vollstreckt. Am 25.07.2013 wurde T. durch M. Y., B. O. und LL. HM. gewaltsam aus der Haft befreit, gemeinsam mit seinem damaligen Mithäftling B. RR.. Dazu wurde das Gefängnistor mittels eines von drei zuvor entwendeten Fahrzeugen (ein Skoda Octavia, ein VW Passat und ein Nissan Cabstar) gerammt und mittels Maschinenpistolen das Dauerfeuer auf das Wachpersonal eröffnet. Eine Beteiligung des Angeklagten an dieser Befreiung vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte und F. T. tragen eine auffällig ähnliche Tätowierung im Bereich der rechten Schulter und Brust. Die Tätowierungen weisen jeweils einen (…) auf, der mit einem sog. „IV.“-Muster unterlegt ist und bei beiden im Wesentlichen identisch verläuft, nämlich mit dem auf der Brust aufgebrachten Kopf und dem sich über die Schulter bis zum Oberarm erstreckenden Hals. Der ebenfalls jeweils auf dem rechten Oberarm tätowierte Kopf eines sog. „TL.“ unterscheidet sich hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung und der Positionierung auf dem Arm. Während T. ihn am äußeren Oberarm trägt, ziert er beim Angeklagten die Oberarminnenseite. Der Angeklagte ist darüber hinaus auch am linken inneren Unterarm – soweit hier relevant – unterhalb der Armbeuge tätowiert. Im Zeitraum der Hauptverhandlung lebte T. in H.. 2. Weitere Bekannte des F. T. a. V. X. F. T. ist auch mit dem am 00.00.0000 als MD. EO. in IY., TA. geborenen Zeugen V. X. bekannt. Auch dessen Namensänderung erfolgte legal – hier nach mazedonischem Recht – zunächst am 08.04.2015 in MD. JN. und erneut am 14.05.2016 in seinen derzeitigen Namen. Auch X. ist in der Schweiz vorbestraft. Dort wurde er u.a. wegen bewaffneten Überfalls auf ein Kasino und schweren Raubes in fünf Fällen zu Freiheitsstrafen von zehn und zusätzlich fünf Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafen verbüßte X. bis zu seiner Entlassung im Jahr 2015 in der Schweiz, u.a. in der Haftanstalt in Orbe. Dort lernten er und F. T. sich kennen. b. CK. PP. F. T. ist seit längerer Zeit auch mit dem in XC. wohnhaften Bauunternehmer CK. PP. bekannt. PP. war T., der selbst über keinen Führerschein verfügt, regelmäßig mit der Durchführung von Fahrdiensten oder der Übernahme anderer Tätigkeiten behilflich. So mietete er gelegentlich auch Fahrzeuge im eigenen Namen für F. T. an. Auch PP. verkehrte im Tatzeitraum in der Gaststätte des U. L.. c. DQ. OX. Der F. T. ist weiter mit dem in D. geborenen und bis 2011 ansässigen DQ. OX. und dem XK. KY. bekannt, die sich auch gegenseitig kannten. OX. spielte in der HY.-Bundesliga, ebenso wie auch die Zeugen YQ. und NQ., die sich bereits seit 2014 von gemeinsam bestrittenen Turnieren bekannt waren und darüber hinaus privaten Kontakt pflegten. Etwa ab Januar 2016 intensivierte sich der Kontakt zwischen OX. und YQ. und verlagerte sich vom kollegialen auch in den privaten Bereich. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt brachte YQ. auch OX. und NQ., die sich ebenfalls bereits seit Jahren von Skatturnieren zumindest namentlich bekannt waren, miteinander in Kontakt. 3. Ermittlungsverfahren a. Tat 1 der Anklage vom 17.07.2015 Am 17.07.2015 gegen 10:49 Uhr kam es zu einem Überfall auf das Juweliergeschäft „HC." des Zeugen HK. auf der GS.-straße 270 in 00000 D.. Das Geschäft war mit einer hinter dem Verkaufstresen angebrachten Videokamera ausgestattet, die von dort das Ladenlokal bis zum Türbereich aufzeichnete und die Aufnahmen mit einem Zeitstempel ausstattete. Während HK. allein im Ladenlokal verweilte und mit seinem Lebensgefährten, dem Zeugen AS. telefonierte, betrat F. T. gemeinsam mit einem weiteren Täter das Ladenlokal. T. war u.a. mit einer Baseballkappe bekleidet und trug einen „falschen“ Bart. Der andere Täter trug eine schwarze Rastaperücke, einen beigen Strohhut und ein langärmeliges, an den Handgelenken und am Hals eng geschlossenes Oberhemd. Dieser Täter ging aufgrund eines zuvor mit T. gemeinsam gefassten Tatplans wortlos auf HK. zu und versuchte das von HK. geführte Telefonat durch Herunterdrücken der Telefongabel zu beenden, was ihm jedoch misslang. Er drängte HK. in den an das Ladenlokal unmittelbar angrenzenden als Werkstatt genutzten Nebenraum, brachte ihn dort mittels Schlägen gegen Gesicht und Oberkörper zu Boden und schlug und trat weiter auf ihn ein. Währenddessen öffnete T. mittels eines dazu mitgeführten Schraubenziehers eine auf der linken Raumseite gelegene Glasvitrine und füllte den dort aufbewahrten Schmuck in einen von ihm mitgeführten Rucksack. HK. gelang es, sich aus dem gegen ihn gerichteten Angriff zu lösen, einen sich in der Werkstatt befindlichen Baseballschläger zu ergreifen und damit seinerseits die Angreifer zu attackieren. Nur 0:54 Sekunden nach dem Betreten verließen beide Täter mit der im Rucksack verpackten Beute fluchtartig das Juweliergeschäft. Sie entfernten sich, verfolgt von HK., laufend auf die GS.-straße und bogen nach links auf die XF.-straße ab. Dort ergriffen sie jeweils ein dort abgestelltes Fahrrad, wobei sie wenige Worte in einer Sprache wechselten, die der Zeuge HK., der dies hörte, dem „FB.“ zuordnete. Sodann flüchteten sie mit den Fahrrädern in Richtung ZE.-straße, woraufhin HK. von der weiteren Verfolgung absah. Die beiden Täter erbeuteten Goldschmuck im Gesamtwert von ca. 8.000,- EUR. HK. erlitt eine ca. 10 cm lange Schürfwunde am linken Unterarm, eine Prellung sowie eine Verletzung am mittleren Zeh des linken Fußes. Nach der Tat litt HK. zudem unter Albträumen, wachte in den ersten Wochen nach der Tat nahezu in jeder Nacht „schweißgebadet“ auf und es befiel ihn Angst, wenn er sich allein im Ladenlokal aufhielt, insbesondere, wenn dann zwei Männer gemeinsam sein Geschäft betraten. Die Albträume, bei denen er das Szenario des Überfalls vom 17.07.2015 vor Augen hatte, setzten sich bis in den Zeitraum der Hauptverhandlung fort, haben in ihrer Häufigkeit seit der Tat jedoch stark abgenommen. Auf der Flucht verlor T. seine Baseballkappe, an der später eine DNA-Mischspur festgestellt werden konnte, deren Hauptspurenleger zu einem Spur-Personen-Treffer mit dem für F. T. in der DNA-Analysedatei gespeicherten Datensatz führte. Dass der Angeklagte – wie ihm durch die Staatsanwaltschaft Köln vorgeworfen wird – als Täter mit dem Strohhut an der Tat zulasten des HK. beteiligt gewesen wäre, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das gegen T. diesbezüglich geführte Ermittlungsverfahren wurde gem. § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf dessen Verurteilung wegen Anklagefall 3. (siehe Seiten 14ff) eingestellt. b. Tat 2 der Anklage vom 24.05.2016 Am 24.05.2016 kam es zu einem weiteren Überfall auf ein Juweliergeschäft in D., das Juweliergeschäft „LA.“ in D.-BQ.. Das Ladenlokal ist mit Sicherheitskameras ausgestattet, von denen eine an der Außenfassade angebracht ist und schräg von oben den Eingangsbereich von außen und den vor dem Schaufenster gelegenen Bürgersteig der BR.-straße aufnimmt. Eine zweite Kamera ist rechts hinter dem Verkaufstresen angebracht und lichtet, ebenfalls von schräg oben, das Ladenlokal ab. Eine dritte Kamera befindet sich an der vom Eingang aus gesehen linken Wand und nimmt von dort das Ladenlokal auf. Gegen 15:50 Uhr betraten insgesamt vier Täter das Ladenlokal dicht hintereinander. HQ. hielt sich zu diesem Zeitpunkt allein im Geschäft auf, nachdem sein Schwiegersohn und Mitarbeiter OW. das Ladenlokal kurz zuvor verlassen hatte, um in einem nahe gelegenen Lebensmittelgeschäft Getränke zu besorgen. Zwei u.a. mit tief ins Gesicht gezogenen Schieber- bzw. Baseballkappen bekleidete männliche Personen betraten das Ladenlokal zuerst und zogen sich noch im Eingangsbereich Halstücher über Mund und Nase. Der zuerst eingetretene Täter bedrohte HQ. mit einer Schusswaffe und schubste ihn zu Boden, der zweite holte Handschellen aus einem mitgeführten Rucksack hervor, die zuvor pink angestrichen worden waren und deren Seriennummer ausgefräst war. Mit diesen fesselten sie HQ. an dessen Handgelenken vor dem Körper. Die wenigen dabei zwischen den Tätern gewechselten Worte entstammten einer Sprache, die HQ., der selbst türkisch und etwas deutsch spricht, nicht bekannt ist. Einer dieser beiden Täter entwendete die Geldbörse des HQ. mit ca. 1.400,- EUR Bargeld und dessen Armbanduhr der Marke Gucci im Wert von 525,00 EUR. Die zwei unmittelbar hinter diesen beiden eintretenden weiteren Täter waren mit hellen Kapuzenjacken bekleidet, deren Kapuzen sie so eng zugeschnürt hatten, dass sie Stirn und Ohren bedeckten. Der zuletzt eintretende Täter hatte bereits beim Eintreten über den nicht bereits durch die Kapuze bedeckten Gesichtsbereich zusätzlich eine Gesichtsmaske im Stil einer sog. „AM.“-Maske gezogen, die lediglich das Kinn und die Unterlippe freiließ. Eine solche zog im Laufe des Geschehens auch der als drittes eingetretene Täter über sein Gesicht. Dieser zerstörte mittels eines Fäustels die Glasvitrinen und verpackte den Schmuck daraus in einer dazu mitgeführten Tasche. Der zuletzt eingetretene Täter entnahm aus einer ebenfalls mitgeführten Segeltuchtasche ein Schnellfeuergewehr, legte dieses in Richtung des Eingangsbereichs an und sicherte so zunächst die Situation ab. Sodann half er dem als drittes eingetretenen Täter dabei, den Schmuck in die Taschen zu verpacken. Nach 85 Sekunden verließen alle vier Täter dicht nacheinander das Juweliergeschäft und flohen mit einem auf der BR.-straße mit laufendem Motor und Fahrer wartenden PKW Audi A6. Das Fahrzeug und das verwendete, nicht zum Fahrzeug gehörige Kennzeichen X-XX 000 waren zuvor in D.-A. und VN. entwendet worden. Die Täter flüchteten mit dem Audi A6 mit hoher Geschwindigkeit über GM.-straße., NE.-straße, FD.-straße, XR.-straße und FV.-straße zum dort gelegenen Hinterhof an der Anschrift FV.-straße 45. Bei den durchfahrenen Straßen handelt es sich mit Ausnahme der FD.-straße um Einbahnstraßen, die die Täter in vorgesehener Fahrtrichtung nutzten. Der aufgesuchte Hinterhof gehört zu einer Ordensgemeinschaft und ist von der Straße aus nicht einsehbar. Dort stellten sie das Fahrzeug unter einem Carport ab und reinigten die Ablage- und Griffflächen mit chlorhaltiger Flüssigkeit. Sodann setzten sie ihre Flucht auf unbekannte Weise fort. Den Ort zum Abstellen des Fahrzeugs hatten sie einige Tage vor der Tat ausgekundschaftet. HQ. gelang es, aufzustehen, mit den fortwährend gefesselten Händen den hinter der Ladentheke angebrachten Alarmknopf zu betätigen und aus dem Geschäft zu laufen. Dort traf er auf seinen Schwiegersohn, der während des Überfalls zum Laden zurückgekehrt war, die Täter hatte flüchten sehen und ebenfalls bereits die Polizei verständigt hatte. Diese traf kurz darauf am Geschäft ein. Die Täter erbeuteten neben der Geldbörse und der Armbanduhr im Gesamtwert von ca. 1.925,- EUR insgesamt 5.290,54 Gramm Gold- und Silberschmuck im Gesamtwert von weiteren 114.082,20 EUR. Durch den Überfall erlitt HQ. Schmerzen im Bereich des linken Knies und des Hinterkopfs, die nach wenigen Tagen abheilten. Er hatte bereits vor dem 24.05.2016 unter Bluthochdruck gelitten. Über einen Zeitraum von etwa 2-3 Monaten nach dem Überfall hatte er unter starker Angst, gesteigertem Bluthochdruck und Schlafstörungen zu leiden, die er durch hausärztlich verordnete Schlaf- und Beruhigungsmittel behandelte. Dass der Angeklagte – wie ihm durch die Staatsanwaltschaft Köln vorgeworfen wird – als zuletzt in das Juweliergeschäft „LA.“ eintretender Täter an der Tat beteiligt gewesen wäre, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das gegen T. diesbezüglich geführte Ermittlungsverfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. c. Einrichtung der CJ. GT. aa. CP. Am 27.05.2016 – mithin 3 Tage nach der Tat zum Nachteil HQ. – meldete sich eigeninitiativ zunächst telefonisch eine bereits seit längerer Zeit geführte und für ihre Berichte vergütete Vertrauensperson der Polizei (im folgenden „VP“), die „CP.“, bei ihrem VP-Führer. Sie berichtete daraufhin am Sonntag 29.05.2016, Anfang der vorherigen Woche hätten mehrere Personen im D.er Stadtteil BQ. ein „Ding gedreht“. Sie vermute, sie hätten eine Straftat begangen. Einer aus der Gruppe habe schon häufiger Raubüberfälle auf Juweliere verübt. Dieser, der „Chef“ habe in der Vergangenheit mit der „TF." zusammengearbeitet und solle „F." heißen. Er sei GY., 35-40 Jahre alt, 180-185 cm groß, habe eine recht sportliche, trainierte Figur und sei einige Jahre zuvor aus einem Gefängnis in der RC. befreit worden. Er habe sich zeitnah nach dem Überfall vom 24.05.2016 nach H. abgesetzt. Die um ihn gebildete Gruppe bestehe aus mindestens vier Personen. Ein anderer aus dieser Gruppe solle von serbischen Spezialkräften der Polizei ausgebildet worden sein. Diese Person sei größer und kräftiger als „F.", aber nicht dick. Er würde ihn als „richtige Kante" bezeichnen, er sei sehr muskulös. Eigentlich habe diese Person eine sehr helle Hautfarbe, sei aktuell aber sonnengebräunt. Nachdem die Ermittlungspersonen die Personenbeschreibung des „F.“ F. T. zugeordnet hatten, identifizierte die „CP.“ diesen in einer Wahllichtbildvorlage mit 100 %iger Sicherheit als „F.“, den „Chef“ der Gruppe. Bei einem bei dieser Wahllichtbildvorlage verwendeten computergenerierten Lichtbild erkannte sie darüber hinaus Ähnlichkeiten zu einer weiteren Person aus der Gruppe. Bei einer weiteren Quellenvernehmung am 11.06.2016 gab die „CP.“ an, F. plane eine weitere Tat, zu deren Zwecke der Tatort mit einem Wohnmobil ausgekundschaftet werden solle und zu deren Begehung zu F. zwei Serben aus Z. stoßen sollten. Infolgedessen wurde eine Ermittlungsgruppe, die „CJ. GT.“ unter Leitung des inzwischen pensionierten Zeugen KHK WD. eingerichtet. Die Telefonleitungen im familiären Umfeld des T. wurden überwacht und so wurde ermittelt, dass er am 28.06.2016 nach längerer Abwesenheit im Ausland wieder bei seiner Familie in D. eintreffen sollte. Auch der Telefonanschluss des CK. PP. wurde überwacht. Denn zu ihm hielt F. T. Kontakt und er stand in Verdacht, als T.s Fahrer im Vorfeld der Tat vom 24.05.2016 geholfen zu haben. Die längerfristige Observation von T. und PP. wurde angeordnet. bb. „KP TT.“ Im Rahmen einer Observation des PP. am 20.07.2016 wurde dieser in seinem Fahrzeug über die Grenze zu den Niederlanden bis zum PN. in TT. verfolgt und dort bei einem Treffen mit T. und einer weiteren, durch die Observationskräfte zunächst als „KP TT.“ bezeichneten Person fotografiert („KP“ stand für „Kontaktperson“). Die Observation wurde am 26.07.2016 rückwirkend betreffend den Zeitraum 20.07.2016 bis 21.07.2016 von den niederländischen Behörden genehmigt. „KP TT.“ konnte später als der Angeklagte identifiziert werden. Die drei bei diesem Treffen gefertigten Lichtbilder vom Angeklagten wurden – im Wege einer Einzelbildvorlage – der „CP.“ vorgelegt. Diese erkannte darauf „zweifelsfrei“ eine der Personen, die sie bei der ersten Aussage benannt habe, in der sie von dem „Ding“ in BQ. berichtet habe. Die Person „CP.“ sei sich sicher, dass F. und diese Person sich kennen würden und habe auch diese Person gemeint, als er im Rahmen der Wahllichtbildvorlage auf Ähnlichkeiten zwischen der virtuellen Person und einer Person aus der Gruppe um T. verwiesen habe. cc. Aufenthalt des X. in D. im September 2016 Vom 06.09.2016 bis 08.09.2016 hielt sich X. in D. auf, wozu er über den Flughafen MK. ein- und ausreiste. Bei seiner Ausreise konnte er, der durch die Observationskräfte zunächst ebenfalls mit einem „Codenamen“ als „KP BS.“ geführt wurde, anhand seines beim „Check-in“ vorgezeigten und abgelichteten Reisepasses als V. X. identifiziert werden. Die im Anschluss daran geführten Ermittlungen führten auch zur Ermittlung von dessen Namensänderungen und den zuvor getragenen Namen. Auch der Mobiltelefonanschluss des X. wurde in der Folge überwacht. dd. Einsatz der „VP RT.“ Ab Mitte August 2016 wurde durch die Ermittlungsbehörden eine weitere VP („VP RT.“) eingesetzt, die der serbokroatischen Sprache mächtig war und in der Gaststätte von U. L., „G.“ verkehren sollte. Es gelang der „VP RT.“ auftragsgemäß das Vertrauen von U. L. zu erlangen und auch in Kontakt zu F. T. zu treten. Die während der Einsätze gewonnenen Informationen gab die „VP RT.“ auftragsgemäß an ihre jeweiligen VP-Führer, die Zeugen KHK VR. und KHK KT. weiter, die sie in VP-Berichten über die Quellenvernehmungen niederlegten. Auch die „VP RT.“ wurde für ihren Einsatz vergütet. 4. Tat 3 der Anklage vom 10.07.2016 Am 10.07.2016 überfielen T. und X. gemeinsam mit dem Angeklagten einen Werttransporter der Firma GZ. RA. OM. GmbH in FR.. T. und X. wurden dafür rechtskräftig zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Im Einzelnen: a. Informationen über die Abläufe in der Firma GZ. RA. OM. GmbH Die Firma GZ. RA. OM. GmbH in FR. führt Werttransporte mit dem Schwerpunkt Schmuckwaren und zu deren Herstellung benötigte werthaltige Rohmaterialien durch. Z.T. bedient sie sich dazu der Hilfe von Subunternehmern wie der Firma OH. Transporte GmbH. Bei den für die Werttransporte verwendeten Fahrzeugen der Fa. GZ. RA. OM. GmbH – die auch durch die Subunternehmer genutzt werden – handelt es sich um gepanzerte, unbeschriftete Lieferfahrzeuge ohne Hinweis auf den Halter oder den werthaltigen Inhalt. Die Seitentüren zum Laderaum der Fahrzeuge sind doppelt gesichert. Zunächst muss die Seitentür im Führerhaus entsichert werden. Erst dann kann sie mit einem Schlüssel von außen entriegelt werden. Bis Mitte Oktober 2016 erfolgten die Umladungen von Warenlieferungen vom Transportfahrzeug in das Firmengebäude jeweils im Freien auf dem für jedermann zugänglichen in der VE.-straße 97 im Industriegebiet in FR. gelegenen Firmengelände. Seit etwa 2013 oder 2014 erfolgte die Entladung darüber hinaus in den Abendstunden. Sicherheitskameras oder Sicherheitspersonal waren nicht vorhanden. Die Fahrer der Werttransporte waren nicht bewaffnet. Über OX. erlangte T. spätestens im Spätsommer 2016 Informationen zu diesen Abläufen und den werthaltigen Inhalten der Transporte bei der Firma GZ. RA. OM. GmbH. Dort war der Zeuge NQ. seit Anfang Juni 2016 als Buchhalter tätig, der OX. vom Skatspielen kannte (vgl. Seite 8). F. T. entschloss sich daraufhin, die Fahrer eines solchen Werttransports beim Entladen des Transportfahrzeugs zu überfallen, um die darin transportierten Schmuckteile und Edelmetalle zu entwenden und sie gewinnbringend zu veräußern. Er gewann für dieses Vorhaben X. und den Angeklagten als Mittäter. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollten bei der Tatausführung geladene Schusswaffen und ein Teleskopschlagstock verwendet, notfalls auch physische Gewalt eingesetzt werden, um in jedem Fall an die erstrebte Beute zu gelangen. b. Einreise Zum Zwecke der Tatausführung reiste X. am 23.09.2016 über WW. nach Deutschland ein, wo er einen Pkw Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 anmietete, der zur Tatausführung genutzt werden sollte. Dieser wurde am 28.09.2016 durch die Ermittlungsbehörden mit einem GPS-Sender ausgestattet. Am 24.09.2016 reiste der Angeklagte über den Flughafen HO. ein, wo er von CK. PP. im ebenfalls mit einem GPS-Sender und zusätzlich mit einem Innenraummikrofon ausgestatteten Opel-Vectra (XX-XX 0000) abgeholt wurde. CK. PP. setzte den Angeklagten auf Weisung des T. an der Gaststätte „G.“ in der N.-straße 50 in D.-A. ab, wo sie gegen 19:36 Uhr eintrafen Auf der nicht als solcher genutzten Kegelbahn kam der Angeklagte vorerst unter. Auch „VP RT.“ hielt sich an diesem Tag in der Gaststätte auf. Als er gegen 19:45 Uhr dort eintraf, fand er U. L. dort gemeinsam mit PP. und dem Angeklagten vor. Den Angeklagten stellte U. L. „VP RT.“ als „GC.“ vor. Nachdem sich F. T. bei seinem Bruder U. über die Ankunft des Angeklagten vergewissert hatte, traf auch F. T. an der Gaststätte ein und verbrachte dort den Abend gemeinsam mit dem Angeklagten. c. Tatvorbereitungen in D. X. und T. begaben sich Ende September zunächst ohne den Angeklagten nach FR., um den späteren Tatort auszukundschaften, wobei sie in dem rund 70 km von FR. entfernten „PY. EV.“ in DV. übernachteten. Der Angeklagte hielt sich währenddessen in D., im Umfeld des F. T. auf. Nachdem X. und T. aus Süddeutschland zurückgekehrt waren, war das Trio, bestehend aus T., X. und dem Angeklagten am 29.09.2016 mit konkreten Tatvorbereitungen für den geplanten Überfall befasst. Um ca. 10:00 Uhr trafen sich X. und T. mit OX. auf dem PU.-straße in D.-A.. Das Treffen auf dem PU.-straße wurde durch Observationskräfte überwacht und videografiert. Beim PU.-straße handelt es sich um eine Freifläche, die von Gebäuden umgeben ist und lediglich an ihren Stirnseiten von der I.-straße und der IO.-straße aus zugänglich ist. Im Verlauf des etwa 50 min dauernden Treffens weihte OX. die beiden anderen in die durch ihn gewonnenen Erkenntnisse bei der Firma GZ. RA. OM. GmbH ein, wobei er ihnen auch Unterlagen aus einer dazu mitgebrachten Aktenmappe zeigte. Im Anschluss an das Treffen begab sich T. zur Wohnung I.-straße 309, wo er den Angeklagten abholte und gemeinsam mit ihm das zwischen I.-straße und PU.-straße gelegene Eiscafé RU. XK. aufsuchte. Dort hatte sich inzwischen auch X. eingefunden. Der Angeklagte wurde dort mit den von OX. gewonnenen Informationen betraut. Im Laufe des weiteren Vor- und frühen Nachmittags des 29.09.2016 besuchte das Trio insgesamt drei Filialen der Drogeriekette QI., in denen jeweils Besorgungen für den anstehenden Überfall getätigt, mutmaßlich Reinigungsutensilien gekauft wurden. Nachdem sie selbst Erkundigungen über die Anmietung eines weiteren für den Überfall benötigten Fahrzeugs bei einer D.er Mietwagenfirma angestellt hatten, beauftragte der Angeklagte schließlich PP., für ihn ein Fahrzeug anzumieten und dieses bar zu bezahlen. Da ein größeres Fahrzeug für PP. „bar“ und ohne Voranmeldung nicht zu erlangen war, kam es schließlich zur Anmietung eines VW Golf 7, den der Angeklagte noch am 01.10.2016 von PP. übernahm. d. Tatvorbereitungen in FR. Um das Firmengelände, die Umgebung und die genauen Entladeabläufe auszuspähen, begaben sich T., X. und der Angeklagte am 02.10.2016 jedenfalls u.a. mit dem von X. angemieteten Pkw Audi A4 von D. aus nach FR.. Unter dem Namen VS. ZR. mietete T. im „PY. EV.“ in DV., ein Zimmer an, wo sie gemeinsam übernachteten. Ob auch der VW Golf 7 bereits am 02.10.2016 dorthin gefahren wurde, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Am 02.10.2016 trafen X., T. und der Angeklagte gemeinsam gegen 15:14 Uhr im PY. ein, wo sie von den dort installierten Überwachungskameras aufgenommen wurden. Der Angeklagte trug dabei dasselbe auffällige T-Shirt wie wenige Tage zuvor, während er am 27.09.2016 von Observationskräften gemeinsam mit dem Zeugen VK. in D. aufgenommen worden war. F. T. machte ihn auf die Überwachungskamera am Zugang zwischen Tiefgarage und Treppenhaus aufmerksam, woraufhin der Angeklagte in der Absicht, sein Gesicht zu verbergen, dieses von der Kamera abwendete. Tagsüber bis in den späten Abend hinein hielten sich die drei in FR. auf, wo sie den späteren Tatort und die dortigen Entladeabläufe auskundschafteten. Sie suchten nach geeigneten Orten zum Auflauern der Fahrer am Tattag und zum Umladen der späteren Tatbeute. Zwischen dem 05.10.2016 und 07.10.2016 wurde der Audi A4 mehrfach von DV. nach D. und zurück gesteuert. Spätestens in diesem Zeitraum gelangte auch der vom Angeklagten angemietete VW Golf 7 nach DV.. Am 06.10.2016 räumten die drei ihre Zimmer im „PY. EV.“ und begaben sich mit beiden Fahrzeugen und ihrem Gepäck zurück nach D., wo sie übernachteten. X. mietete in D. im eigenen Namen am 07.10.2016 einen Ford Transit, amtliches Kennzeichen XXXX 0000 an. Mit diesem, von X. und dem vom Angeklagten gesteuerten und bereits in den Vortagen genutzten Audi A4, in dem sich T. als Beifahrer befand, machte sich das Trio erneut auf den Weg nach FR.. Bevor sie D. verließen, legten sie einen etwa halbstündigen Stopp an der US.-straße 182, dem Wohnort des XK. KY., und Aufenthaltsort des DQ. OX. ein, um letzte Informationen zu dem bevorstehenden Transport zu erhalten. Den VW Golf ließen sie in D. zurück, damit er von PP. zurückgegeben werden konnte. Den dazugehörigen Autoschlüssel ließ der Angeklagte auf dem zur Gaststätte „G.“ gehörenden Tresen liegen e. Tatbegehung Nach einem kurzen Halt an der Autobahnraststätte DV., wo sie den Ford Transit betankten, suchten der Angeklagte, T. und X. zunächst den YU.-straße in FR.-FA. auf. Diesen hatten sie während ihrer Auskundschaftungen als geeigneten Ort zum Umladen der Tatbeute auserkoren. Dort stellten sie den Ford Transit zur anschließenden Beuteumladung ab. Gegen 20:41 Uhr begaben sich alle drei in dem Audi A4 auf einen hinter dem Gebäude VE.-straße 97 gelegenen Parkplatz, wo sie die Ankunft des Werttransporters der Firma GZ. RA. OM. GmbH abwarteten. T. und X. versteckten sich im Einfahrtsbereich hinter zwei Müllcontainern, wenige Meter hinter dem Ladepodest zum Be- und Entladen der Werttransporter. Mobiltelefone führten alle drei nicht mit. An diesem Tag führte die Fa. CM. OH. Werttransporte als Subunternehmerin einen Transport von FR. zum Flughafen VO.-HD. für die Firma GZ. RA. OM. GmbH durch. JU. WB. und OU. OH., Sohn des Geschäftsführers und der Firmeninhaberin waren als Fahrer für diesen Transport mit einem gepanzerten Fiat Ducato eingeteilt worden und führten den Transport durch. OU. OH. war erst wenige Tage zuvor nach zwei kurz aufeinander folgenden Ausfällen als zweiter Fahrer für diesen Transport eingesprungen. Die nach FR. beförderte Ladung bestand aus insgesamt elf Paketen der Firmen UZ. RC. und CG.. Neun der elf Pakete enthielten Luxusarmbanduhren, Schmuckteile sowie Edelmetalle. Die beiden verbleibenden Pakete waren mit überwiegend wertlosen Merchandiseartikeln bestückt. Der Gesamtwert der Ladung belief sich auf knapp 590.000,00 EUR. Weder WB. noch OH. war bekannt, dass sie an diesem Tag Opfer eines Überfalls werden sollten. Gegen 22:25 Uhr steuerte JU. WB. den Transporter auf den Hof der Firma GZ. RA. OM. GmbH und stellte ihn rückwärts auf Höhe eines an der Gebäudelängsseite befindlichen, etwa 1,50 m hohen Podests ab. OU. OH. stieg aus, begab sich über eine Treppe auf das Podest und öffnete ein sich darauf befindliches Rolltor. Dadurch gelangte er in das Gebäudeinnere, wo er die Verladung der transportierten Pakete vorbereitete. Er holte einen Schubwagen und senkte den Fahrstuhl vom zweiten Obergeschoss ab auf das Niveau des Podests. In der Zwischenzeit entsicherte WB. im Führerhaus die zum Podest hin ausgerichtete Seitentür des Transportfahrzeugs, stieg seinerseits aus, ging um das Fahrzeug herum und schloss von außen die Seitentür des Fahrzeugs auf. Nachdem OU. OH. mit dem Transportwagen aus dem Gebäude zurückgekehrt war und sich auf dem Ladepodest positioniert hatte, reichte WB. diesem die ersten 2-3 Pakete aus dem Fahrzeuginneren an, die OU. OH. auf den Schubwagen lud. In diesem Augenblick liefen T. und X. aus ihrem Versteck, jeweils mit einer schwarzen Sturmhaube maskiert und dunkel gekleidet mit geladener Handfeuerwaffe tatplangemäß auf den Transporter zu, wobei zumindest X. seine Handfeuerwaffe auch gezogen hatte und einer von ihnen zusätzlich einen Teleskopschlagstock mitführte. X. sprang unmittelbar auf das Podest zu OU. OH.. Er richtete die von ihm mitgeführte Pistole aus einer Distanz von etwa 50 cm auf dessen Kopf und befahl ihm, in den Transporter einzusteigen. Der Zeuge OU. OH. stieg vom Podest und setzte sich weisungsgemäß auf den Beifahrersitz des Fahrzeuges, nahm beide Hände hoch und verhielt sich regungslos; die Beifahrertür ließ er offenstehen. T. war in der Zwischenzeit zu WB. geeilt. Als dieser sah, dass OH. überfallen wurde und davon überrascht äußerte: „Das ist doch jetzt ein Scherz“, versetzte T., der hierdurch die zügige Tatdurchführung gefährdet sah, ihm einen Kinnhaken, um jegliche Gegenwehr zu verhindern. WB. stieß infolge dessen mit seinem Kopf gegen die Fahrzeugsäule und mit dem Kiefer gegen die Ladekante des Fiat Ducato und ging bewusstlos zu Boden. X. und der Angeklagte waren mit diesem Vorgehen tatplangemäß einverstanden. Alle drei wussten auch, dass die Schusswaffen geladen waren. Alle drei nahmen zudem von Anfang an zumindest billigend in Kauf, dass die Fahrer in das Tatgeschehen nicht eingeweiht waren. Unmittelbar hiernach fuhr der Angeklagte, der das Geschehen beobachtet und auf die Überwältigung der Fahrer gewartet hatte, den Audi A4, rückwärts an den Werttransporter heran. Die drei Täter luden sodann insgesamt neun Pakete in den Audi A4, um deren Inhalt später vereinbarungsgemäß gewinnbringend zu veräußern; die beiden Pakete mit nahezu wertlosem Inhalt ließen sie am Tatort zurück. Nachdem die Beute verladen war, ging X. zurück zum Führerhaus, in dem OU. OH. noch mit erhobenen Händen wartete. X. verlangte dessen Mobiltelefon heraus, um zu verhindern, dass dieser die Polizei verständigte. OU. OH. kam der Aufforderung aus Angst vor Gewalt nach und übergab X. das Geschäftshandy der Firma GZ. RA. OM. GmbH, der es auf das Nachbargrundstück warf. Dort wurde es später von der Polizei sichergestellt. Sodann flüchteten alle drei Täter mit dem Audi A4 mit hoher Geschwindigkeit in Richtung FR.-FA., wo sie die Beute in den zuvor dort geparkten Ford Transit umluden und in getrennten Fahrzeugen davonfuhren. Nachdem die Täter das Firmengrundstück verlassen hatten, rief OU. OH. mit seinem Privathandy, das er von X. unbemerkt in seiner Hosentasche aufbewahrt hatte, die Polizei, die kurz darauf eintraf. WB., der durch den Kinnhaken und den anschließenden Sturz eine Kiefer- und Schädelprellung, eine Platzwunde an der Lippe, einen Zungenbiss, ein Hämatom am Ohr und Schmerzen im Bereich des Unterkiefers und der Halswirbelsäule erlitten hatte, wurde im Rettungswagen in das Klinikum FR. verbracht, in derselben Nacht allerdings auf eigenen Wunsch entlassen. Weder WB. noch OH. litten unter weiteren erheblichen Tatfolgen. Die von T., X. und dem Angeklagten entwendeten neun Pakete hätten nach einer kurzfristigen Zwischenlagerung im Tresor der Firma GZ. RA. OM. GmbH an die Firmen UC. & QP., UZ. Deutschland, JD. FE. BTQ, LV. D. BC. KG und CX. Deutschland ZE ausgeliefert werden sollen. Zum Tatzeitpunkt stand der Inhalt der Pakete noch im Eigentum der Firmen UZ. RC. und CG.; der Eigentumsübergang hätte erst mit Auslieferung erfolgen sollen. Im Einzelnen umfasste die Beute ein für die Firma UC. & QP. bestimmtes Paket mit Dichtungen, Saphirglasteilen, Nuggets und Bandstreifen im Gesamtwert von 175.455,00 CHF, ein für die Firma UZ. Deutschland bestimmtes Paket mit Füllern und einer Umhängetasche im Gesamtwert von 8.908,00 CHF, ein für die Firma JD. FE. BTQ bestimmtes Paket mit Armbanduhren und Ringen im Wert von insgesamt 50.753,24 EUR, vier für die Firma LV. D. BC. KG bestimmte Pakete mit Armbanduhren und Ringen im Wert von insgesamt 201.289,59 EUR und zwei für die Firma CX. Deutschland GmbH ZE bestimmte Pakete mit Armbanduhren und Ringen im Wert von insgesamt 167.802,64 EUR. Tatplangemäß wurde die Beute – zwangsläufig erheblich unter Wert – an einen von T. organisierten Hehler veräußert. Der erzielte Erlös wurde nach Abzug der angefallenen Kosten unter den drei Tätern zu gleichen Teilen verteilt. Den Angaben der gesondert Verfolgten zufolge erhielten T. und X. nach Abzug von PY.-, Mietwagen- und sonstigen Unkosten aus der Tat jeweils einen Betrag von 30.000-40.000 EUR. Auch der Angeklagte erhielt einen Betrag in dieser Höhe. Einen entsprechenden Erlös hatten die Täter vor Tatbegehung auch mindestens erwartet. Von der Beute fehlt bis heute jede Spur. Ca. zwei Wochen nach der Tat reisten T. und X. getrennt aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Wann der Angeklagte aus der Bundesrepublik ausreiste, konnte nicht festgestellt werden. Der den Firmen CG. und UZ. RC. durch die Tat entstandene Schaden wurde bis auf die Selbstbeteiligungen in vollem Umfang durch deren Versicherungen reguliert. Die Firma CG. hatte eine Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,00 CHF, die Firma UZ. Deutschland eine solche in Höhe von 25.000,00 CHF zu tragen. Aus den auch im Tatzeitraum fortgeführten Ermittlungsmaßnahmen (Observationen, Telekommunikationsüberwachung) einschließlich der GPS-Überwachung des Audi A4 ergaben sich aus der ex-ante-Perspektive keine konkreten Hinweise auf die Tat vom 07.10.2016, so dass diese letztlich nicht verhindert werden konnte. Nach Abgleich der GPS-Daten des Audi A4 mit Tatort und Tatzeit vom 07.10.2016 wurden die Ermittlungen in FR. durch die „CJ. GT.“ in D. übernommen. Der Angeklagte war zur Tatzeit voll schuldfähig. f. Geplante Tat vom 11.11.2016 Infolge des Überfalls vom 07.10.2016 und aus Sorge vor weiteren Überfällen wurden die Entladeabläufe bei der Firma GZ. RA. OM. GmbH geändert. Die in den Abend- und Nachtstunden eintreffenden Transporte vom Flughafen VO. wurden seitdem im geschlossenen und durch Wachpersonal gesicherten „Cargobereich“ des Flughafens DM. entladen und die Ware dort bis zum nächsten Tag zwischengelagert. Die entleerten Werttransporter stellten die Fahrer sodann auf dem Firmengelände der Firma GZ. ab. Erst am nächsten Tag erfolgten die Abholung der Ware aus ihrem „Zwischenlager“ am Flughafen in DM. und die Einlagerung bei der Fa. GZ. tagsüber bei gleichzeitiger Anwesenheit der weiteren Mitarbeiter. Da T. und X. nicht von OX. über die Veränderungen der Ladeabläufe informiert worden waren, planten sie, einen weiteren Transporter der Firma GZ. RA. OM. GmbH in FR. zu überfallen. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollten T. und X. den Überfall entsprechend der gemeinsam mit dem Angeklagten im Oktober 2016 begangenen Tat ausführen. Statt des Angeklagten kontaktierte T. den zu diesem Zeitpunkt in H. aufhältigen RZ. und gewann ihn als Fahrer. Auch für dieses Tatvorhaben reiste X. am 07.11.2016 nach Deutschland ein, RZ. einen Tag darauf am 08.11.2016. Man traf sich in D., wo RZ. durch die beiden anderen in die konkrete Tatplanung eingeweiht wurde. Am 10.11.2016 fuhren sie mit einem von X. zu diesem Zweck angemieteten Audi A6, zunächst zum „PY. EV.“ nach DV.. Dort hatte diesmal X. bis zum 18.11.2016 zwei Doppelzimmer für sie gebucht. Der Audi A6 war zwischen der Reservierung durch X. am 04.11.2016 und Abholung von der Polizei mit einem Peilsender und einem Innenraummikrofon ausgestattet worden. Am frühen Abend des 10.11.2016 begaben sie sich sodann nach FR.-FA. und von dort in die unmittelbare Umgebung des Firmengeländes der Firma GZ. RA. OM. GmbH, um RZ. mit dem Tatort vertraut zu machen und etwaige Veränderungen im konkreten Tatplan berücksichtigen zu können. Im Fahrzeug unterhielten sie sich – wie bereits während der Fahrt von D. nach DV. – im Detail auf Serbisch und Serbokroatisch über den im Oktober 2016 durchgeführten und den anstehenden weiteren Überfall. Unter anderem sprachen T. und X. von dem Niederstrecken einer Person, bei dem diese mit dem Kopf gegen einen Bus gestoßen und „wie ein Baby“ zu Boden gegangen sei, wo sie dann „wie ein [schlafendes] Ferkel“ liegen geblieben sei. X. äußerte darüber hinaus, weshalb die Person überhaupt habe Fragen stellen müssen, er sei gekommen, um zu arbeiten, und die Person habe stören wollen. Außerdem wurde diskutiert, wie man vorgehe, wenn erneut „der Große“ dabei sein sollte und es wurden mögliche Ausspähposten, Orte zum Umladen der Beute, der Tatzeitraum und die Aufteilung der Beute diskutiert. Schließlich äußerten sich X. und T. am 10.11.2016 verächtlich über den Angeklagten, den sie dabei „WP.“ nannten. Zusammengefasst äußerten sie, dieser sei seit einer Woche da, unselbständig, nicht in der Lage, ein PY. anzumieten oder Geld nach H. zu schicken. Außerdem wird erwähnt, „WP. habe „den Großen“ gesehen und während sich der Audi A6 am Firmengelände der GZ. RA. OM. GmbH befand, wurde von T. auf die Stelle verwiesen, an der „WP.“ und X. reingegangen seien; dort befinde sich ein Bewegungsmelder, der die Außenbeleuchtung steuere. Zum geplanten weiteren Überfall auf einen Werttransporter der Firma GZ. RA. OM. GmbH kam es nicht, weil T., X. und RZ. am Morgen des 11.11.2016 in den von ihnen bezogenen Zimmern im „PY. EV.“ festgenommen wurden. Im Schrank des von T. und RZ. bezogenen Zimmers 425 wurde ein schwarzer Rollkoffer aufgefunden, den T. beschafft hatte und in welchem sich unter anderem diverse Schusswaffen und zugehörige Munition befanden. Im Einzelnen wurden darin ein vollautomatisches Sturmgewehr (Hersteller HR. MM., Modell M 70 AB 2, Kaliber 7,62 x 39 mm M 43, Waffennummer 000000) nebst ausgebautem Magazin mit mehreren Patronen (7,62 x 39 mm), eine halbautomatische Selbstladepistole (Hersteller HR. MM., Modell M 57, Kaliber 9 mm Para) nebst ausgebautem leerem Magazin, ein mit sechs Patronen .57 MAG-CBC geladener Double-Action-Revolver (Hersteller MM. Arms, Modell M 83/93, Kaliber .357, Waffennummer 00000), insgesamt 38 unverpackte Patronen (8 Patronen 9 x 19 mm, PO8JE, Kaliber 9 mm Luger; 25 Patronen 9 x 19 mm, PO8JE, Kaliber 9 mm Luger/S & B Luger gemischt; 5 Patronen 9 x 19 mm), zwei verpackte Schachteln à je 50 Patronen (Kaliber 9 mm Luger) sowie ein schwarzer Teleskopschlagstock mit einer Gesamtlänge von 19,5 cm, mehrere Kabelbinder, ein von T. am 03.10.2016 in SG.-GU. entwendete Kennzeichenpaar XX-XX000, warme Kleidung, und Schutzhandschuhe sichergestellt. T., X. und RZ. hatten diesen Rollkoffer samt Inhalt am 10.11.2016 in dem Audi A6 nach DV. befördert, wobei alle drei uneingeschränkt Zugriff hierauf hatten. Allen drei war hierbei auch bekannt, dass sich in dem Koffer verschiedene Kurzwaffen mit Munition befanden. Auch die Wohnung des T. in der I.-straße wurde durchsucht. Auf dem Laptop seiner Lebensgefährtin wurden dabei u.a zwei Lichtbilder festgestellt, die den Angeklagten zeigen. g. Aufenthalt des Angeklagten in D. im November 2016 Der Angeklagte hielt sich Anfang November 2016 immer noch bzw. erneut in D. auf. Am 05.11.2016 war er gemeinsam mit T. Gast bei der Geburtstagsfeier des U. L. in dessen Gaststätte und übernachtete in dessen Wohnung. Am 07.11.2016 hielt er sich gemeinsam mit F. T. in der D.er Innenstadt auf und führte ein Telefonat mit CK. PP., über den der Angeklagte versuchte, für einen Freund von Donnerstag bis Samstag (10.11.- 12.11.) ein größeres Fahrzeug anzumieten. Am 09.11.2016 erwarb er in einem Reisebüro ein Ticket für seine Abreise am Samstag, den 12.11.2016 nach H.. h. Strafverfahren 322 KLs 15/17 Am 19.10.2017 verurteilte die 22. große Strafkammer des Landgerichts Köln unter Vorsitz des Zeugen CR. die dort angeklagten T. und X. für den am 07.10.2016 begangenen Überfall auf einen Werttransporter zu Einzelstrafen von 7 Jahren (T.) und 8 Jahren und 6 Monaten (X.). Darüber hinaus wurden sie für die Verabredung zu der für November geplanten weiteren Tat zu Einzelstrafen von 5 Jahren (T.) und 6 Jahren (X.) verurteilt und Gesamtstrafen von 8 Jahren (T.) und 10 Jahren (X.) gebildet. RZ. wurde für die Verabredung zur Tat im November zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Alle drei dort Angeklagten ließen sich in der Hauptverhandlung zu den ihnen vorgeworfenen Taten im Wesentlichen geständig ein, RZ. und T. im Rahmen einer Verständigung gem. § 257c StPO. Angaben zu weiteren dort nicht angeklagten Beteiligten machte im Rahmen der Hauptverhandlung keiner von ihnen. Da der Angeklagte erst nach Abschluss des Verfahrens identifiziert werden konnte, (s.u., Seite25) war er in Anklageschrift, Haftbefehl und im schriftlichen Urteil als „WH.“ bezeichnet. Damit bezog man sich auf die Person, die VP RT. als „GC.“ vorgestellt worden war. Die Schreibweise mit einem „j“ war aus Berichten der „CJ. GT.“ übernommen worden, in der man sich auf diese Schreibweise verständigt hatte. In einem der Hauptverhandlung vorausgegangenen Haftprüfungstermin vom 19.10.2017 hat X. angegeben, zu wissen, wer „WH.“ sei. Dieser werde nicht umsonst „WP.“ genannt. i. „CJ. GT. II“ Am 15.01.2017 wurde eine weitere Straftat zulasten der Fa. GZ. RA. OM. GmbH verübt, an der u.a. YQ., NQ. und OX. beteiligt waren. NQ. hatte sich ebenso wie der Zeuge AK., der auch bei der Firma GZ. RA. OM. GmbH angestellt war, als Fahrer für einen Werttransporter für diesen Tag eingetragen. Auf der Rückfahrt von einer Uhrenmesse von TV. nach FR. steuerten sie mit dem von ihnen geführten Werttransporter einen abgelegenen Rasthof an, wo absprachegemäß ein fingierter Überfall auf sie verübt und das Transportgut im Wert von 4.910.950 Euro entwendet wurde. OX. und YQ. hatten die Tat gemeinsam mit NQ. geplant, AK. und den weiteren an der Tat beteiligten OD. ZC. gewonnen und waren am Absatz der Beute beteiligt. Am 23.11.2017 verurteilte sie das Landgericht Ulm zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. j. Identifizierung des Angeklagten Weil die Person des „WH.“ nach wie vor unbekannt war, man ihn aber verdächtigte, an den Taten vom 24.05.2016 in BQ. und am 07.10.2016 in FR. beteiligt gewesen zu sein, erfolgte die Veröffentlichung von Screenshots der Videosequenzen des Raubüberfalls vom 24.05.2016, Lichtbildern der „KP TT.“ aus Observationsmaßnahmen und der auf dem Laptop der P. aufgefundenen Lichtbilder des zuvor als „WH.“ geführten Beschuldigten am 03.06.2020 in der Sendung „OC.". Aufgrund eines Tipps eines Zuschauers aus der RC. vom darauffolgenden Tag unter Nennung des Namens des Angeklagten und von dessen Geburtsdatum ermittelten die Ermittlungsbehörden nunmehr gegen den Angeklagten, was schließlich in dessen Festnahme an seinem Wohnort in Z. und anschließender Inhaftierung im September 2021 mündete. k. Briefe des X. Der Briefverkehr des X. wurde während des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens und wird während dessen weiter laufender Inhaftierung überwacht und es wurde eine Vielzahl von Briefen beschlagnahmt. X. machte seinem Ärger über verschiedene Personen in diesen Briefen Luft. So äußerte er sich in den Briefen während des gegen ihn geführten Verfahrens abfällig über U. L., der mit einem Polizeispion geredet und diesem auch den Namen des X. verraten habe, über den Mitangeklagten RZ., der alles auf ihn und F.[T.] abwälze, über F. selbst, der einen Deal mit der Staatsanwaltschaft eingegangen sei und schließlich über „GC.“, der sich in einem Loch versteckt habe und nach dessen Identität man ihn, X., unentwegt frage, die er aber aufgrund seiner „Ganovenehre“ nicht verrate. Nach der Festnahme des Angeklagten beschwerte sich X. in Briefen an Dritte und an den Angeklagten selbst darüber, dass er nun gegen ihn, „U.“, als Zeugen aussagen müsse. Dies sei der Grund, warum er die Gesamtstrafe nun vollständig im Inland verbüßen müsse und nicht von der Vollstreckung der Reststrafe gemäß § 456a StPO abgesehen werde. Auch seinem Ärger gegenüber U. L., den „Spion“ und F., der den „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft eingegangen sei, machte er weiterhin Luft. Von „WH.“ oder „GC.“ war nach der Festnahme des Angeklagten in den Briefen des X. keine Rede mehr. III. Beweiswürdigung 1. Zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen maßgeblich auf dessen Einlassung. Er hat sich im Wesentlichen schweigend verteidigt. Am 22. Hauptverhandlungstag (19.01.2023) hat er sich im Anschluss über eine von ihm als zutreffend bestätigte Verteidigererklärung dahingehend eingelassen, dass er niemals Militärdienst geleistet und zu keiner Zeit in einer Fremdenlegion gedient habe. Er sei verlobt und Vater einer zweijährigen Tochter. Im Hinblick auf seine Vatereigenschaft wird die Einlassung des Angeklagten gestützt durch die im Rahmen der Rechtshilfe über das Schengener Informationssystem (SIS – Sirene) aus Z. und QU. erhaltenen Informationen, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte Vater der am 26.05.2021 in Z. geborenen J. AC. ist. Im Hinblick auf die fehlende militärische Ausbildung werden die Angaben des Angeklagten gestützt durch die verlesene Bescheinigung des Verteidigungsministeriums der Republik H., aus der sich dies ergibt. Dass er auch keine polizeiliche Spezialausbildung in H. oder S. absolvierte, hat die Kammer zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Es haben sich auch aus der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Am 35. Hauptverhandlungstag (20.07.2023) hat sich der Angeklagte weiter zur Person durch eine von ihm bestätigte Verteidigererklärung und ergänzend durch eigene Angaben im Sinne der zur Person getroffenen Feststellungen eingelassen. Dass der Angeklagte einen Bruder hat, wird bestätigt und ergänzt durch die durch Verlesung in das Verfahren eingeführte Ausweiskopie von YW. EI.. In Bezug auf die Aliaspersonalien des Angeklagten beruhen die Feststellungen auf den Informationen über das Schengener Informationssystem aus S. (SIS – Sirene), aus denen hervorgeht, dass der Angeklagte diese Identität nutzt und entsprechende auf diesen Namen geltende Pässe für ihn ausgestellt sind. Die Feststellungen zu Vorstrafen beruhen auf den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls eingeführten Urkunden (dem Auszug aus dem BZR und den Auszügen aus den Strafregistern aus Z., H. und der RC. und dem Urteil des Strafgerichts für Ermittlungen und Übertretungen Sagunto, Z. (43/2019)). 2. Zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen, die die Kammer jeweils einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat. a. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich über die unter III. 1. wiedergegebenen Angaben hinaus schweigend verteidigt. b. Äußerer Ablauf Die Feststellungen zum Tatablauf des Überfalls vom 07.10.2016 einschließlich der Tatvorbereitungen in FR. und Umgebung mit Ausnahme der Beteiligung des Angeklagten beruhen maßgeblich auf den folgenden Erwägungen: aa. Angaben des X. vor der Kammer Der Zeuge X. hat als einziger der im Verfahren 322 KLs 15/17 Verurteilten als unmittelbarer Zeuge durch die Kammer vernommen werden können. Der Zeuge T. hat als Auslandszeuge für eine Aussage letztendlich nicht zur Verfügung gestanden. Der Aufenthaltsort des RZ. als Angeklagter in dem vorgenannten Verfahren für die Tatplanung im November und Zeuge vom Hörensagen für die hier angeklagte Tat war für die Kammer nicht zu ermitteln. Ihre Einlassungen sind der Kammer durch den als Vorsitzender am Verfahren beteiligten Zeugen CR. vermittelt worden, der ergänzend dazu auch zur im Verfahren zutage getretenen Persönlichkeit des X., zu dessen Einlassung und zum sonstigen Verfahrensgang berichtet hat. (1) Angaben zum äußeren Ablauf Der Zeuge X. hat im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer zwar in weiten Teilen – insbesondere zur Tatbeteiligung des Angeklagten – bewusst wahrheitswidrig ausgesagt (dazu unten, Seite 136 ff.). Im Kern übereinstimmend mit seinen Angaben im Verfahren 322 KLs 15/17 hat er aber eingeräumt, er und „F.“ hätten sich aufgrund eines Tipps aus der Firma zum Überfall auf den Werttransporter im Oktober 2016 entschlossen und eine dritte Person als Fahrer gewonnen. Er sei dazu am 23.09.2016 über den Flughafen WW. ins Bundesgebiet eingereist, habe den Audi A4 angemietet, sich in DM. mit F. getroffen und sich schließlich gemeinsam mit ihm im Audi A4 nach D. begeben. In D. habe er auch den Informanten, OX., getroffen (dazu im Einzelnen unten, Seite 47ff). Sie hätten mit dem Audi die Gegend ausgekundschaftet, im PY. in DV. in den von F. angemieteten Zimmern übernachtet, seien auch mehrfach zwischen FR./DV. und D. hin- und hergefahren und hätten schließlich den Überfall am 07.10.2016 begangen. Dabei hätten sich F. und er mit Pistolen und einem Teleskopschlagstock bewaffnet zunächst hinter Müllcontainern versteckt gehalten. Nachdem beide Fahrer ausgestiegen und einer von ihnen auf dem Podest gestanden habe, seien sie aus dem Versteck gekommen, wobei sie mit Sturmhauben maskiert gewesen seien. Sie hätten sich auf die beiden Fahrer aufgeteilt. Er habe, während F. bei demjenigen unten beim Fahrzeug gewesen sei, oben auf dem Podest dem jüngeren der beiden Fahrer befohlen, ins Fahrzeug zu gehen, wobei er die Pistole in der Hand gehalten habe. Der andere Fahrer sei wohl unten durch einen Schlag von F. verletzt worden. Sie hätten dann die Pakete in den rückwärts herangefahrenen Audi geladen, in den Ford Transit Ford Transit XX-XX0000 für den Transport nach D. umgeladen und diese schließlich – wie geplant – gewinnbringend veräußert. Den Ford Transit habe er selbst angemietet, weil sie einen Transport der Pakete im Audi A4 für zu riskant gehalten hätten. Der Erlös habe zu gleichen Teilen zwischen ihnen dreien aufgeteilt werden sollen. Er habe etwa 30.000,- EUR erhalten. Die Kammer ist diesen Angaben im Wesentlichen gefolgt (vgl. unten, Seiten 32 ff). Nicht gefolgt werden konnte X., soweit er in Übereinstimmung mit seiner Einlassung im Verfahren 322 KLs 15/17, angegeben hat, durch den Tippgeber sei ihnen auch mitgeteilt worden, die Fahrer seien in das Vorhaben eingeweiht, damit und notfalls auch mit Gewaltanwendung einverstanden und würden für ihre Mitwirkung bezahlt. Dies habe er auch bis zuletzt geglaubt. Die Pistolen habe er nicht für echt gehalten und sie hätten lediglich dazu gedient, die Tat authentisch aussehen zu lassen (dazu unten, Seite 55). (2) Ein besonderer Zeuge X. ist insgesamt zwei Mal vor der Kammer erschienen und als selbstdarstellerischer, sich selbst überschätzender, provokanter und in jeder Hinsicht besonderer Zeuge lebhaft in Erinnerung geblieben. So war er in beiden Hauptverhandlungsterminen mit einem T-Shirt mit dem Aufdruck der Comic-Figur „KJ.“ bekleidet. Im ersten Termin hat er – ausdrücklich ohne Berufung auf ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht, über das er von seinem Zeugenbeistand unterrichtet worden sei – mit der Begründung seine Aussage verweigert, er hege eine Abneigung gegen den deutschen Staat. Er ist dafür nach entsprechender Androhung und Aufklärung darüber, dass diese nicht auf seine Haftstrafe angerechnet werde, mit Beugehaft belegt worden. Dass der Zeuge dies trotz Androhung und in Kenntnis eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts gem. § 55 StPO in Kauf genommen hat, hat die Kammer als Ausdruck seines besonderen Geltungsbedürfnisses und seiner tief verwurzelten Abneigung zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden (dazu ausführlich unten, Seiten 128ff) verstanden. Nachdem er im weiteren Verlauf hatte mitteilen lassen, doch aussagebereit zu sein und die Beugehaft aufgehoben worden war, ist er schließlich am 22. Hauptverhandlungstermin (19.01.2023) vernommen worden, wobei sich der zuvor gewonnene Eindruck fortsetzte. Seine Antworten waren vielfach begleitet von einem süffisanten Lächeln und gespickt mit überheblichen, die Verfahrensbeteiligten bewertenden Bemerkungen. So hat er auf die Frage des Vorsitzenden, ob er die von ihm verwendete Waffe repetiert habe, beispielsweise geantwortet, dies natürlich nicht gemacht zu haben, da er sie schließlich nicht in einem „Shop“ gekauft, sondern von F. bekommen habe und damit die an ihn gerichtete Frage als lebensfremd bewertet. Auch in Beifallsbekundungen wie „Bravo!“ zu einer durch die Verteidigung an X. gerichteten Frage oder die Anmerkung, der Vorsitzende sei „ein korrekter Richter“ hat sich seine Überheblichkeit ausgedrückt. Die Kammer hat diese Besonderheiten in der Person des Zeugen X. nicht zum Anlass genommen, an der Aussagetüchtigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen zum äußeren Ablauf und seiner eigenen Tatbeteiligung zu zweifeln. Die Kammer hat sich auch nicht veranlasst gesehen, sich zur Beurteilung dessen sachverständig beraten zu lassen. Die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ist die ureigene Aufgabe des Tatgerichts, das diese grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde bewältigen kann und muss. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH NStZ 2022, 372 Rn. 23, beck-online m.w.N.). Die Kammer hat gesehen, dass ein solcher Ausnahmefall bei deutlichen Anhaltspunkten für eine Persönlichkeitsstörung vorliegen kann. Denn die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und die Beurteilung von deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit erfordern spezifisches Fachwissen, das nicht Allgemeingut von Richtern ist (BGH aaO). Die Kammer hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die in der Persönlichkeit des Zeugen liegenden Besonderheiten einen Grad erreichen würden, der über eine Persönlichkeitsakzentuierung hinausginge. So war der Zeuge in der Lage, auch für ihn unangenehme Entscheidungen zu akzeptieren und sich trotz den von ihm geäußerten Vorbehalten gegen staatliche Gewalt gegenüber dem Gericht kooperativ zu zeigen und der Verfahrensleitung zu unterwerfen. So hat er die Entscheidung zur Beugehaft anlässlich der ersten Ladung vor der Kammer stillschweigend zur Kenntnis genommen ohne impulsiv oder in anderer Weise auffällig darauf zu reagieren und sich schließlich der Kammer auch als Zeuge zur Verfügung gestellt. Im Rahmen seiner Vernehmung hat er sich der Verfahrensleitung des Vorsitzenden unterworfen und ohne weiteres dazu bereiterklärt, seine Vernehmung bis zur vorgesehenen Mittagspause fortzuführen, statt – entsprechend einer zuvor geäußerten Bitte – auf eine vorherige Unterbrechung zu beharren. Der durch die Kammer gewonnene eigene Eindruck deckt sich mit den Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. BV., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (…). Der auch der Kammer als äußerst erfahren bekannte Sachverständige war im Verfahren 322 KLs 15/17 u.a. mit der Begutachtung des X. für die psychiatrischen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit und der Sicherungsverwahrung betraut, wovon der Zeuge CR., der Kammer berichtet hat. Der Sachverständige hat demnach bei X. sich überlappende dissoziale und narzisstische Züge im Sinne einer deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert, die in einem erhöhten Bedürfnis nach Anerkennung, egozentrischen Sichtweisen und Manipulativität zum Ausdruck kämen. Diese erreichten jedoch nicht den Grad einer Persönlichkeitsstörung, was sich beispielsweise an der im Verfahren offenbarten Konfliktfähigkeit gezeigt habe. Dies vermochte der Zeuge CR. der Kammer zu verdeutlichen. So hat er davon berichtet, es sei X. im Verfahren gelungen, seine gegen staatliche Gewalt gehegten Vorbehalte zurückzustellen; zwar sei sein Geltungsbedürfnis etwa bei einem in öffentlicher Hauptverhandlung ausgetragenen Konflikt mit seinem Verteidiger zum Ausdruck gekommen, dem X. habe „verbieten“ wollen, zu plädieren, letztlich habe er sich aber gefügt, als dieser gegen die laut geäußerte Weisung X.s, sein Recht zum Schlussvortrag wahrgenommen habe. Auch CR. selbst sei mit X. „gut zurechtgekommen“. (3) Würdigung Die Angaben des X. sind, soweit sie seine eigene Tatbeteiligung und die des T. betreffen, sowie den äußeren Ablauf von der Anmietung des Fahrzeugs und der Anreise über WW. nach D. über den Aufenthalt im PY. in DV. und die Ausspähfahrten nach FR., die Maskierung und das Mitführen von Pistolen und Schlagstock bis zum Verladen der Beute und deren Aufteilung gleichwohl glaubhaft, insbesondere decken sie sich mit seiner Einlassung im Verfahren 322 KLs 15/17, was von einer hohen Aussagekonstanz zeugt. Sie stimmen insoweit außerdem weitgehend überein mit der Einlassung des T., die der Kammer durch den Zeugen CR. vermittelt worden ist und in den Feststellungen des auszugsweise verlesenen Urteils vom 19.10.2017 ihren Niederschlag gefunden hat. Schließlich finden sie auch eine Stütze in den weiteren Ermittlungsergebnissen. bb. Einlassung des T. im Verfahren 322 KLs 15/17 (1) Einlassung Der Zeuge CR. hat über die Einlassung des T. im Verfahren 322 KLs 15/17 wie folgt berichtet: Angaben zu der Person des Fahrers beim Überfall vom 07.10.2016 habe T. nicht gemacht. Er habe im Rahmen einer Verständigung das objektive Geschehen und seine Absicht, die entwendeten Gegenstände gewinnbringend zu veräußern, in beiden dort angeklagten Fällen vollständig eingeräumt. Von einem Kontakt in die Firma GZ. RA. OM. GmbH habe er Hinweise über Ort, Zeit und Ablauf der dort stattfindenden Transporte erhalten. Darüber hinaus habe man ihm berichtet, dass zwar nicht die Geschäftsleitung der Firma GZ. RA. OM. GmbH, wohl aber die eingesetzten Werttransportfahrer in das Tatvorhaben eingeweiht seien und für ihren Beitrag entsprechend entlohnt würden. Erst in der konkreten Situation am 07.10.2016, als der Zeuge JU. WB. angesichts des Überfalls durch ihn und X. dazu angesetzt habe, etwas zu sagen, sei ihm erstmals der Gedanke gekommen, dass diese Information möglicherweise unzutreffend gewesen seien und es sich eigentlich um einen realen Überfall handeln könnte. Da er jedoch in jedem Falle an die Beute habe gelangen wollen und sich von dem Zeugen JU. WB. gestört gefühlt habe, habe er diesem den Kinnhaken versetzt und die Tatausführung wie geplant fortgesetzt. Die von ihm eingesetzte Pistole sei ebenso geladen gewesen wie diejenige, die X. verwendet habe. Absprachen zur Entwendung eines von einem der Fahrer benutzten Handys habe es nicht gegeben. Nach Abzug der Hehler-, Tippgeber- und sonstigen Kosten hätten sie für die Tat vom 07.10.2016 annähernd einen Gewinn von etwa 40.000,00 EUR pro Person erlangt. Von dem Beuteverbleib habe er keine Kenntnis. (2) Würdigung der Angaben des Zeugen CR. Die Angaben des Zeugen CR. zu den ihm noch gut in Erinnerung gebliebenen Einlassungen der damals Angeklagten waren glaubhaft. Der Zeuge CR. hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer zwar nicht alle Einzelheiten des zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits über fünf Jahre zurückliegenden Strafverfahrens zu erinnern vermocht. Dies ist angesichts des seitdem verstrichenen Zeitraums und angesichts der verhältnismäßig kurzen Verfahrensdauer von sechs Verhandlungstagen auch nachvollziehbar. Im Kern hat er jedoch konstant und glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Urteilsgründen des ergänzend verlesenen Urteils vom 19.10.2017 die Einlassungen der dort Angeklagten wie beschrieben wiedergegeben. Dabei vermochte er trotz der verstrichenen Zeit sehr wohl noch zwischen den einzelnen Einlassungen zu differenzieren. So hat er z.B. eindrücklich beschrieben, wie T. freimütig und etwaigem Zögern seiner beiden Mitangeklagten vorauseilend den Ladezustand der mitgeführten Waffen eingeräumt habe. Zu der Glaubhaftigkeit der Aussage trägt letztlich auch bei, dass er Erinnerungslücken eingeräumt hat. Sofern der Zeuge angibt, er wisse nicht, ob in der Innenraumüberwachung des Audi A6 über einen „WP.“ gesprochen worden sei, ist dies ohne Weiteres dadurch erklärbar, dass die Person des „WP.“ in dem von ihm geführten Verfahren gegen die damals Angeklagten keine Rolle gespielt hat. Alle damals Angeklagten hatten sich auch eindeutig dahingehend erklärt, zu der Person des „WH.“ keine Angaben machen zu wollen, sodass für die Kammer um den Zeugen auch keine Veranlassung zur Aufklärung bestand, ob „WP.“ und „WH.“ möglicherweise ein und dieselbe Person sind. Mit der Feststellung der Kammer um den Zeugen CR. dazu, dass eine dritte Person als Fahrer am Überfall vom 07.10.2016 beteiligt gewesen sei, steht dazu nicht im Widerspruch. Zu dessen Rolle hatten sowohl T. als auch X. nach den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen CR. entsprechend ausgeführt. cc. Würdigung der Angaben insgesamt Die durch den Zeugen CR. vermittelte Einlassung des damals Angeklagten T. zum Überfall in FR. am 07.10.2016 ist bezogen auf das objektive Geschehen und die Absicht, die entwendete Ware gewinnbringend zu veräußern, ihrerseits ebenfalls glaubhaft. Dabei hat die Kammer gesehen, dass der Zeuge CR. kein unmittelbarer Zeuge ist und der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen ein geringerer Beweiswert als derjenigen eines unmittelbaren Zeugen beizumessen ist (vgl. BGH BeckRS 2023, 11339). In Bezug auf das objektive Geschehen und die Gewinnerzielungsabsicht stimmen die vermittelten Angaben des T. aber mit denen des X. überein, wobei sie ersichtlich nicht abgesprochen sind. Das objektive Geschehen haben er und X. jeweils aus ihrer Perspektive geschildert. Dabei hat sich im gegen sie geführten Verfahren nach den glaubhaften Angaben des Zeugen CR. keiner auf ein bloßes „Abnicken“ der Anklage beschränkt oder sich schlicht den Angaben des jeweils anderen angeschlossen. Ihre Einlassungen weichen in subjektiver Hinsicht nicht nur bzgl. des Ladezustands der Waffen voneinander ab, sondern auch bzgl. der Frage, mit welcher Sicherheit und bis wann man davon ausging, die Fahrer seien eingeweiht. Die Aussage des X. distanziert sich deutlich von der Anklageschrift, mit der ihm und seinen Mitangeklagten nach den Angaben des Zeugen CR. „besonders schwerer Raub“ unter Verwendung geladener Schusswaffen vorgeworfen worden war. Auch die Angaben des T. modifizieren den Anklagevorwurf, was dafür spricht, dass seine Angaben erlebnisbasiert sind. Maßgeblich spricht dafür, dass er über die Anklage hinausgehende Details eingeräumt hat, die strafschärfend zu bewerten sind. So hat er überschießend etwa den Ladezustand der verwendeten Waffen zugegeben, diese selbst beschafft und den Kontakt zum Hehler hergestellt zu haben. dd. gestützt durch weitere Beweismittel Die Angaben der damals Angeklagten werden im Hinblick auf das objektive Tatgeschehen auch durch die Aussagen der Zeugen OU. OH. und WB. gestützt. Bezüglich der Einzelheiten zum an diesem Tag durchgeführten Werttransport und zu den Verletzungen des WB. beruhen die Feststellungen maßgeblich auf deren Angaben. Beide haben das Geschehen mehrfach geschildert, erstmals im Rahmen ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, als Zeugen im Verfahren der 22. großen Strafkammer und zuletzt vor der Kammer. (1) OU. OH. Der Zeuge OU. OH. hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer den Transportweg von FR. nach VO., den Hof der Firma GZ. RA. OM. GmbH und seine Rolle als gelegentlich einspringender Aushilfsfahrer für das Unternehmen seiner Eltern wie festgestellt beschrieben. Zum Geschehen an der VE.-straße hat er den Entladevorgang geschildert und zum konkreten Tatgeschehen ausgeführt, zwei maskierte Männer seien plötzlich auf sie zugelaufen gekommen, davon einer zu ihm auf das Podest gesprungen, wo er gerade von WB. die entladenen Pakete angenommen und auf den Schubwagen geladen habe. Zu Beginn seiner Vernehmung hatte er noch von drei Männern gesprochen, dies aber auf entsprechenden Vorhalt korrespondierend zu seinen Angaben in den zurückliegenden Vernehmungen korrigiert. Eindrucksvoll hat er dargelegt, wie er dann von einem Täter mit vorgehaltener Pistole in deutscher Sprache aber mit deutlichem Akzent aufgefordert worden sei, in den Wagen zu steigen. Von dem Täter habe er blaue Augen wahrnehmen können. Der am Wagen stehende WB. habe etwas sagen wollen und sei dabei niedergeschlagen worden, was er jedoch nur akustisch wahrgenommen habe. Ebenfalls eindrucksvoll hat er von quietschenden Reifen des davonfahrenden Täterfahrzeugs berichtet, das, sich bei ihrer Ankunft jedenfalls noch nicht in der Einfahrt befunden habe. Daraus hat die Kammer geschlossen, dass das Fahrzeug durch den Fahrer – den Angeklagten (vgl. unten Seite 61) – erst zum Einladen der Pakete vorgefahren wurde. Die Glaubhaftigkeit der letztlich widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und plastischen Aussage zeigt sich insbesondere in den – teils ungewöhnlichen und originellen – Details wie einem wahrgenommenen rollenden „r“ bei der an ihn gerichteten Aufforderung in den Wagen einzusteigen, der Augenfarbe – die der des X., wovon sich die Kammer anlässlich dessen Vernehmung überzeugen konnte, tatsächlich entspricht – oder der beschriebenen akustischen Wahrnehmung eines Details außerhalb seines Sichtfeldes. All das ist so individuell, dass man es sich nur schwer ausdenken kann und zeugt von tatsächlich Erlebtem. Zu der Glaubhaftigkeit der Aussagen trägt letztlich auch bei, dass der Zeuge Erinnerungslücken auch bei bedeutsamen Punkten eingeräumt hat. So hat er sich beispielsweise nicht mehr daran erinnern können, bei dem Täter, der nicht bei ihm gewesen sei, einen Teleskopschlag wahrgenommen zu haben, von dem er bei seiner polizeilichen Vernehmung vor der Zeugin UK., die dazu glaubhaft bekundet hat, noch berichtet hatte. Zum einen ist das Verblassen der Erinnerung an dieses Detail angesichts des erheblichen Zeitablaufs ohne Weiteres erklärbar; insbesondere, da von dem Teleskopschlagstock, anders als von der auf ihn gerichteten Schusswaffe keine unmittelbare Gefahr für OU. OH. ausging. Zum anderen zeigt dies, dass der Zeuge aufrichtig um eine wahrheitsgemäße, seinem aktuellen Erinnerungsstand entsprechende Darstellung bemüht war und sich nicht darauf beschränkt hat, Vorhalte schlicht „abzunicken“. Die Angaben des Zeugen decken sich zudem weit überwiegend mit den zuvor gegenüber der Polizei und im Verfahren 322 KLs 15/17 getätigten Angaben, was durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen POK QK., der am Tatort eingesetzt die ersten Angaben der beiden Geschädigten entgegengenommen hat, die Angaben der Zeugin KKin UK., die die erste förmliche Vernehmung des OU. OH. geführt hat und die des VorsRi LG CR., der die Vernehmung im Verfahren 322 KLs 15/17 geleitet hat, bestätigt wurde und von einer überwiegend hohen Aussagekonstanz zeugt. (2) JU. WB. Soweit sich der Zeuge WB. an das Geschehen zu erinnern vermochte, stützen sich die Angaben der beiden unmittelbar Geschädigten auch gegenseitig. Der Zeuge WB. hat bei der Kammer einen insgesamt nüchternen, unbekümmerten, aufrichtigen und trotz der erlittenen Verletzungen am Ausgang des Verfahrens weitestgehend uninteressierten Eindruck hinterlassen. So hat er beispielsweise zugegeben, sich selbst nicht an die betrieblichen Anweisungen gehalten und mit dem Entladen bereits begonnen zu haben, obwohl OU. OH. noch nicht mit dem Schubwagen aus dem Gebäudeinneren zurückgekehrt gewesen sei, was seine Aussage besonders glaubhaft macht. Auch hat er bereitwillig eingeräumt, aufgrund seiner erlittenen Ohnmacht nur noch wenig Details erinnern zu können. Konstant und auch bei konfrontativer Befragung der Verteidigung gleichbleibend und in Übereinstimmung mit den Angaben des OU. OH. hat er hingegen die vor Einsetzen seiner Ohnmacht wahrgenommene und ihm noch erinnerliche Szene wiedergegeben: Ein dunkel gekleideter, etwa 1,80 m großer Mann mit einem dunklen Gegenstand, möglicherweise einer Pistole, in der Hand sei zunächst die Treppen hinaufgeeilt und von dort zu OU. OH. auf das Podest gesprungen. Für ihn sei das völlig überraschend gewesen, auch, weil er schon seit etwa 10 Jahren für Subunternehmer der Firma GZ. als Fahrer tätig sei, und nie etwas passiert sei. Er selbst habe gefragt, ob das ein Scherz sei und in dem Moment habe er selbst wohl den zu seiner Ohnmacht führenden Schlag erlitten. Wer diesen Schlag ausgeführt habe und womit er geschlagen worden sei, könne er nicht sagen. Die Angaben des Zeugen decken sich überwiegend mit den zuvor gegenüber der Polizei und im Verfahren 322 KLs 15/17 getätigten Angaben, was durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen KK BN. und KOKin BM., KHK ZY. und KHKin NG. (geb. OI.), die ihn am 13.10.2016 förmlich vernommen hat, und VorsRi LG CR., der von der Vernehmung vor dessen Kammer berichtet hat, bestätigt wurde und von einer überwiegend hohen Aussagekonstanz zeugt. WB. war erstmals durch die Zeugen KK BN. und KOKin BM. in der Tatnacht im Klinikum FR. vernommen worden. Dort hatte er zunächst abweichend zu seinen Angaben bei der Kammer noch ausgeführt, einen zweiten Mann auf dem Podest „wie im Traum“ wahrgenommen zu haben, als er niedergeschlagen worden sei. Von dieser „Version“ hat WB. auf Vorhalt wie auch schon bei seiner Vernehmung im Verfahren 322 KLs 15/17 ausdrücklich Abstand genommen und klargestellt, dass er wie beschrieben einen Mann bei OH. erinnere. Diese Inkonstanz seiner Aussage macht seine Angaben hingegen nicht weniger glaubhaft. Zwar nimmt das Erinnerungsvermögen üblicherweise im Laufe der Zeit eher ab als zu, jedoch ist hier die besondere Vernehmungssituation noch im Krankenhaus wenige Stunden nach erlittener Bewusstlosigkeit zu berücksichtigen, die die Angaben des WB. verfälscht haben mögen. Zudem hat von drei angreifenden Tätern, also zweien auf dem Podest und einem der den Schlag ausgeführt hat, letztlich keiner der am Tatort Anwesenden berichtet. Auf Vorhalt hat WB. bestätigt, die Verletzungen wie im Behandlungsbericht des Klinikums FR. vom 07.10.2016 niedergelegt und festgestellt, diagnostiziert bekommen zu haben, was sich im Übrigen auch mit dem von OU. OH. geschilderten Verletzungsbild von WB. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 37-41 Fallakte 5) [1] , die eine Schwellung am Kinn und Blutanhaftungen an der Lippe zeigen, gut in Einklang bringen lässt. OH. hatte damit korrespondierend berichtet, nachdem die Täter weggefahren seien, ausgestiegen zu sein und WB. mit aus dem Mund laufenden Blut am Boden liegend aufgefunden zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorbezeichneten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierte Aktenstelle Bezug genommen. (3) „PY. EV.“ Zum Aufenthalt im „PY. EV.“ in DV. zwischen dem 02.10.2016 und 06.10.2016 werden die Angaben von X. und T. durch die in Augenschein genommenen Screenshots der Videoaufzeichnungen des „PY. EV.“ in DV. gestützt. Darauf sind X. und T. beim Verlassen und Betreten der Tiefgarage gemeinsam mit dem Angeklagten (dazu unten, Seite 98ff) zu erkennen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder, Bl. 640-654 und Bl. 1378-1422 der Fallakte 2 sowie (insoweit nur X. und der Angeklagte) auf die Bilder 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31 33, 35, 37, 39, 41 sowie (insoweit nur der Angeklagte und T.) 69, 71, 73, 75, 77, 79, 81, 83, 85, 87, 89, 91, 93, 95 und 97 im „SH Sachverständigengutachten Dr. VM. DD.“ Bezug genommen. X. hat sich auf den Lichtbildern, soweit sie ihm vorgehalten worden sind, selbst auch wiedererkannt und dies anhand der von ihm getragenen Kleidung bzw. Accessoires, der Herrenhandtasche auf 1390 unten, als linke der beiden Personen auf Bl. 1382 anhand der Schuhe und des eleganten Kleidungsstils, und anhand des markanten beigen Kurzmantels auf Bl. 1410 unten plausibilisiert. F. T. hat er beim Verlassen der Tiefgarage auf Bl. 1380 und 1381 oben anhand dessen Brille und dahinter laufend sich selbst anhand seiner ausgeprägten Stirn erkannt. Die Lichtbilder aus dem „SH Sachverständigengutachten Dr. VM. DD.“ sind X. nicht vorgehalten worden, da die diesen Screenshots zugrundeliegenden Videosequenzen vom 02.10.2016 erst im Laufe des Verfahrens durch die Kammer ausgewertet worden sind und zwar nach der Vernehmung des X.. Auch die Kammer hat X. und T. (anhand dessen nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommener ED-Behandlung vom 11.11.2016) sowohl auf den vorgehaltenen als auch auf den nachträglich ausgewerteten Lichtbildern wiedererkannt. Dabei hat sie die jeweils aus einer Situation stammenden Einzelbilder, die jeweils auch als Videosequenz in Augenschein genommenen worden sind, als Einheit bewertet. X. hat die Kammer dabei anhand der markanten Stirn, des hohen Haaransatzes und des schmalen Mundes, T. anhand des steil abfallenden Hinterkopfes und des markanten hohen Haaransatzes nur oberhalb der Schläfen (sog. „Geheimratsecken“) wiedererkannt. Zum Zeitraum des Aufenthalts in DV. zwischen dem 02.10.2016 und 06.10.2016 korrespondieren auch die An- und Abreisedaten des „VS. ZR.“ aus dessen im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gasthistorie im „PY. EV.“. Daraus geht hervor, dass auf den Namen VS. ZR. vom 26.09. bis 27.09.2016, vom 02.10. bis 03.10., vom 03.10. bis 05.10. und vom 05.10. bis 06.10. jeweils ein Doppelzimmer im PY. gebucht war. Im Hinblick auf den erstmaligen Aufenthalt dort vom 26.09.2016 auf den 27.09.2016 beruhen die Feststellungen maßgeblich auf dieser Gasthistorie. Diese wird gestützt durch die Angaben des Zeugen KHK ME., der angegeben hat, weder X. noch T. im Rahmen der Observationen am 26.09.2016 und 27.09.2016, die er an diesen Tagen geleitet hat, in D. wahrgenommen zu haben. Zur Rückfahrt aus D. nach FR. am 07.10.2016 zum Zwecke der Tatausführung und die vorherige Anmietung des Ford Transit stützen auch die Aufnahmen der Überwachungskamera der Autobahnraststätte DV.-Ost am Tatabend zwischen 19:13:37 und19:15:58 Uhr die Angaben von T. und X.. Darauf sind die beiden angemieteten Fahrzeuge, der Audi A4 XX-XX 0000 und der Ford Transit XX-X 0000 im Bereich der Tanksäulen (Bl. 735 Fallakte 2), T. außerhalb des Fahrzeugs neben der Tanksäule (Bl. 735 und 736 Fallakte 2) und X. beim Bezahlen an der Kasse im Inneren der Tankstelle (Bl. 737 Fallakte 2), gut zu erkennen. Für weitere Einzelheiten wird auf die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 733-737 Fallakte 2 verwiesen. X. ist darauf an der spitzen Nase und der ausgeprägten Stirn mit dem hohen Haaransatz gut erkennbar. Er hat sich selbst daran auch durch die von ihm getragene Herrenhandtasche selbst wiedererkannt. T., den X. an seiner Lesebrille erkannt hat, hat die Kammer anhand des markanten hohen Haaransatz nur oberhalb der Schläfen (sog. „Geheimratsecken“) und des bogigen Nasenrückens im Abgleich mit den Aufnahmen seiner ED-Behandlung vom 11.11.2016 ebenfalls wiedererkannt, auf denen diese Merkmale gut erkennbar sind. Zu Einzelheiten der Lichtbilder aus der ED-Behandlung des T. wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 45 und 46 oben links des Sonderhefts „SV LY.“ Bezug genommen. Die Kammer hat berücksichtigt, dass die auf den Abgleich von feineren Gesichtsmerkmalen spezialisierte forensisch-anthropologische Sachverständige LY. die Aufnahmen der Überwachungskamera an der Raststätte in DV. im Hinblick auf die Identifizierung der Person am Steuer des Audis als „relativ schlecht“ bewertet hat. Dies schließt die Berücksichtigung der Lichtbilder im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch nicht auch in Bezug auf die dortige Anwesenheit von T. und X. am Tatabend aus. Zum einen beruht die Bewertung der Sachverständigen zur Qualität der Aufnahmen nicht auf der Auflösung der Lichtbilder – diese sei sogar verhältnismäßig hoch – sondern auf der weiten Entfernung der Person am Steuer des Audi A4 von der Kamera und der schlechten Ausleuchtung. Dadurch sei eine so starke Vergrößerung erforderlich, dass zu wenig feinere Gesichtsmerkmale für eine Identifizierung dieser Person aus forensisch-anthropologischer erkennbar seien. T. und X. halten sich – anders als die Person am Steuer des Audis – außerhalb der Fahrzeuge im gut ausgeleuchteten Aufnahmebereich auf und X. unmittelbar vor dem Kassentresen in kurzer Distanz zur darüber angebrachten Kamera. Zum anderen werden die aus den Lichtbildern hinsichtlich des Aufenthalts von T. und X. an der Raststätte gezogenen Schlüsse ihrerseits untermauert durch deren Angaben, die den dortigen Zwischenhalt bestätigt haben. Dies fügt sich außerdem zu den Standortdaten des Audi A4, wie sie in dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertebericht der Zeugin KHKin NG. (geb. OI.) vom 09.10.2016 Niederschlag gefunden haben. Die Zeugin hat die Richtigkeit der Übertragung der Standortdaten in den Bericht im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer bestätigt. Daraus ergibt sich der Aufenthalt des Audi A4 im Bereich der Raststätte am 07.10.2016 zwischen 19:14:18 und 19:25:22 Uhr. Zur Anmietung des Ford Transit fügen sich die Angaben des X. auch zu dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Zeugen KHK AD. vom 17.02.2016, aus dem die Anmietung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XX-X 0000 bei der Firma CB. in D. im Namen des X. hervorgeht und zu dem der Zeuge AD. der Kammer bestätigt hat, die von der Mietwagenfirma erhaltenen Informationen zutreffend übertragen zu haben. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen und die eingeführte Liste entgegen der Auffassung der Verteidigung, die deren Verwertung anlässlich der Vernehmung des Zeugen AD. am 22.12.2022 widersprochen hat, für uneingeschränkt verwertbar. In der Einführung der Liste und den Angaben des Zeugen AD. dazu anstelle der Vernehmung von Zeugen der Mietwagenfirmen CB. und ER. liegt nach Auffassung der Kammer weder ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO), noch eine Verletzung zur umfassenden Sachaufklärung (§ 244 StPO). Bei der Durchgabe der Mietzeiträume hat der entsprechende Mitarbeiter der Mietwagenfirmen nicht etwa aus eigener Wahrnehmung an den Zeugen AD. berichtet, sondern hat seine aus einer technischen Hilfstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse mitgeteilt. In diesen Fällen ist der Zeugenbeweis dieser Hilfsperson kein geeignetes Beweismittel (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 250 Rn. 6). Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Aufstellung hat die Kammer nicht gesehen. Dass eine Vernehmung von Mitarbeitern der Mietwagenfirmen zu einem Erkenntnisgewinn hätte beitragen können, hält die Kammer für ausgeschlossen. (4) Innenraumüberwachung im November Schließlich werden die Angaben von T. und X. zum äußeren Ablauf der Tat vom 07.10.2016 auch gestützt und ergänzt durch die am 09.11.2016 und 10.11.2016 zwischen ihnen und RZ. im Inneren des Audi A6 geführten und überwachten Gespräche. Die Feststellung zur Sprechereigenschaft beruht auf der insoweit glaubhaften Angabe des X., der seine eigene Stimme und die des F. T. im Gespräch vom 10.11.2016 (Datei 20161110_GEM1_8835963_00_GEM1_8835963 Minute 32:40-39:55, Minute 40:30-41:50 und Minute 47:38-48:30) erkannt hat und ergänzend angegeben hat, sie hätten zu dritt im Wagen gesessen. Neben ihm und „F.“ müsse die dritte Stimme also die desjenigen sein, der am 11.11.2023 gemeinsam mit ihnen festgenommen worden ist. Dabei handelt es sich nach übereinstimmenden Angaben der bei der Festnahme am 11.11.2016 anwesenden Zeugen KHKin NG. (geb. OI.) und KHK ZY. um RZ., wie durch X. auf Vorhalt auch bestätigt worden ist. Die Angaben des X. zur Stimmenzuordnung werden gestützt und ergänzt durch die übereinstimmenden Erklärungen aller drei im Verfahren 322 KLs 15/17 Angeklagter, die Ihre Sprechereigenschaft jeweils eingeräumt haben, wovon der Zeuge CR. der Kammer berichtet hat. Schließlich finden die Angaben auch eine Stütze in der durch den eingesetzten Sprachsachverständigen KG. vorgenommenen und mit den Angaben des X. korrespondierenden Zuordnung. Die Gespräche im Innenraum des Audi A6 wurden sämtlich in Serbisch bzw. Serbokroatisch geführt. Die durch die Kammer für relevant gehaltenen Gesprächsauszüge sind zunächst schriftlich im Wortlaut ins Deutsche übersetzt worden. Damit hat die Kammer den mit der Übertragung fremdsprachiger Gesprächsinhalte von Innenraumüberwachung und Telefonüberwachung erfahrenen vereidigten Dolmetscher für diese Sprachen – Herrn KG. – als Sprachsachverständigen betraut. Die Wortprotokolle sind in Ergänzung des in der Hauptverhandlung durch den Sachverständigen mündlich erstatteten Gutachtens im Selbstleseverfahren eingeführt worden. Soweit in dem Verfahren 322 KLs 15/17 bereits Wortprotokolle durch den Sachverständigen KG. erstellt worden waren, sind diese von der Kammer in eigener Anschauung ebenfalls für relevant gehaltenen Gesprächsinhalte ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden, in Ergänzung des auch auf diese Inhalte erstreckten mündlichen Gutachtens des Sprachsachverständigen. Die im November geplante Tat sollte mit wenigen Abweichungen eine Wiederholung der erfolgreichen Tat vom 07.10.2016 werden, weshalb diese in den im Innenraum des Audi A6 geführten Gesprächen wiederholt thematisiert wird. Der geplante Gleichlauf steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der entsprechenden übereinstimmenden Angaben aller im Verfahren 322 KLs 15/17 Angeklagter und damit korrespondierend mit der insoweit glaubhaften Angabe des X. vor der Kammer. X. hat die gemeinsame Tatplanung eines weiteren Überfalls im November 2016 mit T. und RZ. in FR. wie festgestellt eingeräumt und herausgestellt, abweichend von der Tat im Oktober habe diesmal er die Zimmer angemietet und man habe RZ. als neuen Fahrer gewonnen. Dies deckt sich mit der im Selbstleseverfahren eingeführten Buchungsdokumentation im „PY. EV.“ vom 10.11.2016. Von weiteren Abweichungen hat er der Kammer nicht berichtet. Der Gleichlauf wird im Rahmen der Innenraumüberwachung beispielsweise deutlich in einem Gespräch am 09.11.2016 (Datei 20161109_GEM1_8826688 17:56:03 ab 08:19 bis 09:21), in dem X. die Frage aufwirft, von wo man „gucken“ solle und erwägt, sich „ wieder unten“ hinzulegen. In einem Gespräch vom 10.11.2016 (Datei 20161110_GEM1_8839194 12:10:15 ab 07:43 bis 09:32) wird bezüglich der Abfahrtszeit zum Ausspähen des Tatorts in Erinnerung gerufen, man sei „ damals zwischen sechs oder sieben gekommen, um zu sehen“. Neben dem Ausspähen findet beispielsweise Erwähnung, dass man keine Mobiltelefone am Tatort brauche und sie deshalb nicht mitnehme (Datei 20161109_GEM1_8823285 15:42:52 ab 03:42 bis 04:03), der Zeitraum, in dem der Transport eintreffe – „manchmal kommen die um viertel vor elf“ – (Datei 20161110_GEM1_8855788 18:0011 ab 10:13 bis 10:56) und der Ort, wo man „umgeladen habe“ und bei dem es sich um eine „Top-Stelle“ handele (Datei 20161110_GEM1_8857591 19:02:37 ab 02:21 bis 04:42). (5) Sonstige Ermittlungsergebnisse (a) Einreise und Auskundschaften In Bezug auf seine eigene Einreise am 23.09.2016 über WW. und die Anmietung des Audis werden die Angaben des X. durch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführte Übersicht der bei der Fa. CB. angemieteten Fahrzeuge gestützt. Daraus ergibt sich, dass das Fahrzeug Audi A4 mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 vom 23.09.2016 bis zum 30.09.2016 16:57 Uhr für eine „PZ. Transportation PZ. DE.“ angemietet wurde und vom 30.09.2016 17:05 Uhr bis 17.10.2016 durch V. X.. Bereits aus der Namensähnlichkeit der angegebenen Mieter, insbesondere aber aufgrund der nur wenige Minuten betragenden Zeitspanne zwischen den beiden Anmietungen ergibt sich, dass das Fahrzeug nicht etwa zurückgegeben und erst am 30.10.2016 von X. angemietet gewesen wäre. Eine solch kurze Zeitspanne wäre für eine reguläre Rückgabe einschließlich Säuberung des Fahrzeugs keinesfalls ausreichend. Diese Schlussfolgerung der Kammer fügt sich auch zu den Erläuterungen des Zeugen KHK WD., der zu einem im Rahmen der TKÜ abgehörten Gespräch berichtet hat, X. habe das Fahrzeug mündlich unter Angabe seines eigenen Namens verlängert, der auch auf der Kreditkarte, mittels derer die Anmietung erfolgt sei, verzeichnet gewesen wäre. Die Schilderung des Zeugen KHK WD., von einer automatisch bei Einreise in das Bundesgebiet verschickten „Begrüßungs-SMS“ des Mobilfunkbetreibers AQ., die am 23.09.2016 auf dem abgehörten Mobilfunkgerät des X. eingegangen sei, runden das NW. ab. X. verwendete nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK WD. ein besonders gegen Abhören gesichertes Mobiltelefon der Marke Blackberry. Dadurch konnten die Daten zu den über das verschlüsselte System versendeten und empfangenen Nachrichten und den von X. geführten Gespräche durch die Ermittlungsbehörden zwar gespeichert, jedoch nicht dechiffriert werden. Die „Begrüßungs-SMS“ des deutschen Mobilfunkbetreibers an X. vom 23.09.2016 wurde jedoch außerhalb des besonders gesicherten Systems über die herkömmliche Mobiltelefonleitung versandt und konnte so durch die Ermittlungsbehörden „mitgelesen“ werden. Hinsichtlich der Fahrten zwischen DV., FR. und D., des Auskundschaftens am Tatort und der eigentlichen Tatbegehung werden die Angaben von X. und T. schließlich gestützt und ergänzt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Standortdaten des Audi A4, die Angaben der Zeugen KHK ZS., KHKin NG. (geb. OI.) und KHK WD., die mit deren Auswertung befasst waren und den in Ergänzung zu deren Aussagen im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswerteberichten. Aus den genannten Urkunden und der Vernehmung ihrer Verfasser ergibt sich, dass sich das Fahrzeug – soweit hier relevant – am 03.10.2016 und 04.10.2016 in FR. mit Standzeiten u.a. in der UB.-straße, am YU.-straße, am UA.-straße (nur am 03.10.2016), und in der AI.-straße bewegt hat. Am 05.10.2016 erfolgte morgens eine Fahrt nach D. und am selben Tag zurück nach DV. zur Anschrift des „PY. EV.“, bevor sich das Fahrzeug ab 19:06 Uhr in FR. bewegte mit Standzeiten in der UB.-straße, AI.-straße und IF.-straße, bevor es um 22:06 Uhr an der Anschrift des „PY. EV.“ in DV. abgestellt wurde. Am 06.10.2016 erfolgte erneut eine Fahrt nach D.. Für die Fahrt am 02.10.2016 von D. nach DV. zur Anschrift des „PY. EV.“ hat die Kammer keine Urkunden eingeführt und stützt ihre Überzeugung insoweit lediglich auf die Angaben des Zeugen KHK WD., der auch hierzu glaubhaft ausgeführt hat. Die Kammer hat aus den Bewegungen und den Standzeiten geschlossen, dass zwischen dem 03.10.2016 und 05.10.2016 – wie auch von X. generell eingestanden – die Tatortumgebung ausgekundschaftet worden ist. Die IF.-straße befindet sich nach den glaubhaften und durch die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Übersichtsaufnahmen (Bl. 14R-17R der Fallakte 5), der Kammer plausibel gewordenen Angaben der ortskundigen Zeugin KHKin NG. (geb. OI.) auf der vom Gelände der GZ. RA. OM. GmbH aus gesehen anderen Seite der Bahnschienen leicht erhöht. Fußläufig kann dieser Punkt, wie ebenfalls von der Zeugin NG. erläutert und veranschaulicht, schnell über die FA.er Fußgängerbrücke erreicht werden, welche die IF.-straße und UB.-straße verbindet und die auf der Höhe der AI.-straße liegt. Die Kammer vermochte die auch durch die Ermittlungsbeamten gezogene Schlussfolgerung, dass von der IF.-straße aus eine Beobachtung der Ankunftszeiten eines Werttransporters erfolgte und der Audi dazu z.T. auch in der AI.-straße abgestellt wurde, gut nachzuvollziehen. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorbezeichneten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. (b) Entladeabläufe Zu den zur Tatzeit üblichen Entladeabläufen und den verwendeten Fahrzeugen bei der Firma GZ. RA. OM. GmbH hat der Zeuge KL., der kurz vor dem Überfall als Geschäftsführer aus dem Unternehmen ausgeschieden war, der Kammer entsprechend der dazu getroffenen Feststellungen berichtet; diese werden gestützt durch die damit korrespondierenden Angaben des Zeugen KH. OH., Geschäftsführer der Firma OH. Transporte GmbH, der ergänzend auch zu den Veränderungen nach dem 07.10.2016 entsprechend der dazu getroffenen Feststellungen ausgeführt hat. (c) Tatortaufnahme Die Erkenntnisse zum äußeren Ablauf des Überfalls am 07.10.2016 werden abgerundet durch die glaubhaften Angaben der Polizeibeamten QK., der die Strafanzeige aufgenommen hat und PJ., welcher u.a. den Tatortbefundbericht verfasst hat sowie durch die Angaben der Ermittlungsführer vor Ort, NG. (geb. OI.) und ZY.. Durch die Inaugenscheinnahme der vom Zeugen PJ. gefertigten Lichtbilder vom Außenbereich des Tatobjekts und vom auf dem Nachbargrundstück der Firma GZ. aufgefundenen Mobiltelefon (Bl. 10R-13R Fallakte 5) konnte sich die Kammer ein NW. von den örtlichen Gegebenheiten am Tatort, insbesondere zu der Hofeinfahrt mit dem Entladepodest und den darauf bereitgestellten Schubwagen, dem neben dem Podest abgestellten Transportfahrzeug mit offenstehender Seiten- und Beifahrertür, den dahinter im Einfahrtsbereich stehenden Müllcontainern sowie von dem aufgefundenen und zerstörten Mobiltelefon des OU. OH. machen und die entsprechenden Feststellungen darauf stützen. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorbezeichneten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. (d) Plausibilität Verladung Die Plausibilität der vorübergehenden Verladung der gesamten Beute und der Flucht aller drei Täter im Audi A4 wurde der Kammer durch die Zeugen KHKin NG. (geb. OI.) und KHK ZY. verdeutlicht. Sie haben einen solchen Beladungsvorgang mit einem dem Mietfahrzeug XX-XX 0000 entsprechenden Fahrzeug und neun Kartons in der den entwendeten Kartons entsprechenden Größe rekonstruiert und dies auf Lichtbildern festgehalten, die in Augenschein genommen worden sind (Bl. 246-249 Fallakte 5). Darauf ist zu sehen, dass die entwendeten neun Kartons bei eingeklappter Rückenlehne eines der beiden äußeren Rücksitze und des mittleren Rücksitzes verladen werden konnten. Die beiden Vordersitze und der andere äußere Rücksitz blieben dabei für den Personentransport frei. Für weitere, den beiden am Tatort zurückgelassenen entsprechende Kartons, wäre bei Freihaltung eines Rücksitzes hingegen kein Raum mehr gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorbezeichneten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. c. Informationserlangung durch OX. Die Kammer folgt den Angaben des X. vor der Kammer auch insoweit, als die Informationen zu den Abläufen bei der Firma GZ., insbesondere zu den fehlenden Sicherheitsvorkehrungen und dem werthaltigen Transportgut durch OX. an T. und X. herangetragen wurden. Dies hat X. vor der Kammer erstmals angegeben. Im Verfahren 322 KLs 15/17 hatten alle drei dort Angeklagten lediglich eingeräumt, Informationen „aus der Fa. GZ.“ erhalten zu haben, ohne konkrete Hinweise auf die „tippgebenden“ Personen zu geben. aa. Beschreibung und Wiedererkennen durch X. Vor der Kammer hat X. angegeben, die Informationen seien von Männern gekommen, die bei der Firma gearbeitet hätten und diese an einen CE. mit dem Spitznamen „YB.“ weitergegeben hätten, der es wiederum „F.“ verraten habe. Den bürgerlichen Namen des „CE.“ kenne er nicht, aber sie hätten ihn in D. getroffen, wovon sich Bilder bei den Akten befinden müssten. Dieses Treffen hat X. auf Vorhalt den acht gemeinsam mit dem Zeugen in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Seite 5 und 6 des Sonderhefts „Observation PU.-straße“ des Aktenkonvoluts „CJ. GT. II“ zugeordnet. Bei den Lichtbildern handelt es sich nach den glaubhaften Angaben des u.a. am 28.09.2016 und 29.09.2016 als Einsatzleiter mit der Observation des F. T. befassten Zeugen KHK ME. um Screenshots aus einem im Rahmen der Observation gefertigten Observationsvideo vom Morgen des 29.09.2016. Dieses Video ist von der Kammer auszugsweise in Augenschein genommen worden, wodurch die Angaben des Zeugen ME. bestätigt worden sind. Auf dem Video und den daraus gefertigten Lichtbildern sind drei Männer erkennbar, von denen einer augenscheinlich stark übergewichtig ist und in dem X. spontan den „Dicken“ wiedererkannt hat. Von den beiden anderen Personen trägt einer ein schwarzes Oberhemd und eine Sonnenbrille, der andere ein blaues Poloshirt und eine Baseballkappe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Aktenstellen Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Diese Personen hat X. sich selbst (mit Sonnenbrille) und F. T. (mit Baseballkappe) zugeordnet. Die Kammer hat das Wiedererkennen des „Dicken“ durch X. als belastbar und seine Angaben zur Informationserlangung durch den „Dicken“ als glaubhaft bewertet (dazu unten, Seiten 50ff). Die benannte Person hat die Kammer als DQ. OX. identifiziert (dazu sogleich). bb. Identifizierung des DQ. OX. Daran, dass es sich bei der durch X. als „YB.“ bezeichneten Person um DQ. OX. handelt, hat die Kammer aufgrund des eigenen Wiedererkennens und nach den sich gegenseitig stützenden und ergänzenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen YQ., KY. und KHK ME. keinen Zweifel. Die Kammer hat OX. auf den Lichtbildern zunächst selbst anhand der auf allen acht Lichtbildern gut sichtbaren üppigen Körperstatur und den auf beiden oberen Lichtbildern und demjenigen unten rechts auf Seite 5 des Sonderhefts Observation PU.-straße an den markanten Gesichtsmerkmalen erkannt. Auf den genannten drei Lichtbildern ist die Person rechtsseitig im Profil (obere Bilder) und von halb links abgelichtet und von der Kammer an dem insgesamt unterpolsterten, runden Gesicht, dem gebogenen Nasenrücken bei spitzer Nasenspitze (sog. „Hakennase“), der leicht vorstehenden Unterlippe und dem auffälligen unterpolsterten Kinn bei runder Kinnspitze erkannt worden. OX. ist zu seiner Vernehmung vor der Kammer erschienen, hatte aber unter Berufung auf § 55 StGB weitestgehend keine Angaben zur Sache gemacht, sodass seine Aussage zwar nicht, sein Erscheinungsbild aber gleichwohl zu seiner Identifizierung herangezogen werden konnte (BGH Beschl. v. 18.8.2020 – 5 StR 175/20, BeckRS 2020, 21303, beck-online). Mit der Identifizierung der auf den genannten Lichtbildern zu sehenden augenscheinlich übergewichtigen Person als OX. liegt die Kammer auf einer Linie mit den für die Kammer gut nachvollziehbaren Ergebnissen der Ermittlungsgruppe, von der der Zeuge KHK WD. der Kammer berichtet hat. Die Identifizierung durch die Kammer deckt sich zudem mit den Angaben der Zeugen YQ. und KY., die beide angegeben haben, DQ. OX. gut zu kennen; YQ. vom gemeinsamen Skatspielen in der HY.-Bundesliga und KY. aus D., wo beide aufgewachsen sind. Die o.g. Lichtbilder waren den Zeugen nicht vorgehalten worden, sie haben ihn jedoch auf Vorhalt auf dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbild, Bl. 186 Fallakte 2 Sonderheft Observation vom 28.09.2016 anhand der üppigen Körperstatur und des deutlich unterpolsterten Gesichts wiedererkannt. Die darauf im rechtsseitigen Profil abgebildete Person ist mit der auf den Lichtbildern im Sonderheft Observation PU.-straße identisch. Die Kammer erkennt auch auf diesem Lichtbild den OX. anhand der insbesondere in der Vergrößerung des Gesichtsausschnitts gut erkennbaren Gesichtsmerkmale, dem insgesamt unterpolsterten, runden Gesicht, dem gebogenen Nasenrücken bei spitzer Nasenspitze (sog. „Hakennase“), der leicht vorstehenden Unterlippe, dem auffälligen unterpolsterten Kinn bei runder Kinnspitze und den runden Ohren. Der Zeuge ME. hat der Kammer bestätigt, dass die auf diesem NW. sichtbare Person am 28.09.2016 erstmals und am 29.09.2016 beim Treffen mit T. auf dem PU.-straße erneut observiert worden sei. Schließlich fügt sich auch die von X. abgegebene Beschreibung hinsichtlich des Familienursprungs zur Person des OX.. OX. ist ausweislich der im Urteil des Landgerichts Ulm vom 23.11.2017 getroffenen Feststellungen zur Person, die im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, in einer kroatischen Einwandererfamilie aufgewachsen. cc. Glaubhaftigkeit der Angaben des X. Die durch die Kammer kritisch gewürdigten Angaben des X. zur Wiedererkennung des „Dicken“ auf den Lichtbildern vom 29.09.2016 sind ebenso glaubhaft, wie zur Belastung des OX. als Informant zu den Abläufen bei der Firma GZ.. Das Wiedererkennen war authentisch und insgesamt glaubhaft; zur Glaubhaftigkeit der Angaben des X. in diesem Punkt trägt zunächst bei, dass X. sich nicht auf ein bloßes „Abnicken“ beschränkt hat. So ist er bei Vorhalt des Lichtbilds vom 28.09.2016 noch nicht sicher gewesen, den „Dicken“ darauf zu erkennen, sondern hat sich erst festgelegt, als ihm die Lichtbilder vom 29.09.2016 gezeigt wurden. Die Kammer hat bedacht, dass bei einer Einzelbildvorlage auch eine Erwartungshaltung dergestalt einstellen kann, dass es sich bei der auf den Bildern gezeigten Person um diejenige handeln müsse, zu der ein Zeuge befragt wird. Der Kammer ist auch bewusst, dass sich eine solche Erwartungshaltung bei der Vorlage mehrerer Bilder im Wege der Einzelbildvorlage noch verstärken und letztlich das Wiedererkennen verfälschen kann. Dass sich diese Suggestivwirkung hier ausgewirkt hätte, schließt die Kammer jedoch aus. X. hat sich selbst, T. und den ihm als „YB.“ bekannten OX. schließlich nicht nur anhand der Lichtbilder erkannt, sondern vermochte die zuvor abstrakt beschriebene Szene des gemeinsamen Treffens am PU.-straße auch situativ wiederzuerkennen und mit seinen Erinnerungen daran in Einklang zu bringen. dd. Plausibilität durch Bekanntschaft zu F. T. und Ulm Den Angaben des X. zur Erlangung der Informationen über die Tatgelegenheit in FR. über OX. konnte gefolgt werden. Sie sind aufgrund des Beziehungsgeflechts von T. über OX. zu NQ. und YQ. auch plausibel. Dass T. und OX. miteinander bekannt waren zeigt sich bereits an ihrem bereits erörterten Zusammentreffen am 28.09.2016 und 29.09.2016 in D. und ist durch den Zeugen KY. glaubhaft dargelegt worden. Der hat angegeben, sowohl OX. als auch T. zu kennen, die sich gegenseitig noch länger kennen würden. Zur Bekanntschaft zwischen OX. und dem im Tatzeitraum in der Fa. GZ. in FR. beschäftigten Zeugen NQ. über gemeinsam bestrittene HY.-Turniere und die HY.-Bundesliga haben die Zeugen YQ. und NQ. übereinstimmend und insgesamt glaubhaft bekundet. Dass zwischen OX. und NQ. unter Einbindung des YQ. auch über Interna der Fa. GZ. gesprochen wurde, zeigt sich in der nur wenige Monate nach der hier abzuurteilenden Tat gemeinsam u.a. von ihnen geplanten und begangenen Tat zulasten der Fa. GZ., für die sie durch das Landgericht Ulm verurteilt worden sind. Die Feststellungen dazu beruhen auf den im Kern übereinstimmenden Angaben der Zeugen YQ., NQ. und des weiteren Angeklagten AK., die die Tat wie festgestellt geschildert haben. Ihre Angaben stimmen auch insoweit überein, als der gemeinsame Tatplan gereift sei, nachdem über NQ. Interna über den Wert der Transporte und fehlende Sicherheitsvorkehrungen bekannt geworden seien. AK. habe man erst in einem späteren Stadium der Tatplanung als Mittäter gewonnen. Ihre Angaben fügen sich zu den ergänzenden Angaben der Zeugen KHK WD. und KL., sowie das im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführte Urteil des Landgerichts Ulm vom 23.11.2017. ee. Belegt durch Verweise auf den „Dicken“ in der IRÜ Die Angaben des X. werden in diesem Punkt zudem gestützt durch mehrere überwachte Gespräche im Innenraum des Audi A6 im November 2016, in denen deutlich wird, dass die Täter auf ergänzende Informationen durch den „Dicken“ warten, der über Insiderwissen aus der Firma GZ. verfügt. So erwähnt X. in einem am 10.11.2016 um 11:29:23 Uhr geführten Gespräch (Datei 20161110_GEM1_8838307 11:29:23 Uhr ab 17:55), dass es komisch wäre, wenn sich der „Dicke“ nicht bei ihnen melden würde, weil die Sache auch für ihn wichtig sei; er habe Geldnot. In einem Gespräch um 12:12:50 Uhr (Datei 20161110_GEM1_8839194 12:12:50 ab 10:22) fragt X. T. sinngemäß, ob alles „beim Alten“ sei, der ihm antwortet, es sei „angeblich“ alles dasselbe, die Transporte würden wieder durchgeführt. In einem weiteren Gespräch am Abend des 10.11.2016 (Datei 20161110_GEM1_8857591 19:53:31 ab 45:11) erzürnt sich F. T. schließlich darüber, dass sich das „dicke Stück Scheiße“ noch nicht gemeldet habe und ärgert sich, dass man möglicherweise nach D. fahren müsse, um sich mit ihm zu treffen, wenn er neue Informationen habe. Aus dem weiteren Gespräch wird deutlich, dass Veränderungen bei den Entladeabläufen aufgefallen waren. Dies fügt sich auch zu den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Standortdaten des Audi A6, die darauf schließen lassen, dass man sich während des zuletzt genannten Gesprächs mit dem Ausspähen des Tatorts befasst war. Die Standortdaten weisen während des Gesprächs eine Standzeit in der AI.-straße in FR. aus, die strategisch günstig liegt, um das Firmengelände der Fa. GZ. auszuspähen (vgl. oben, Seite 44ff). Dass sich die Entladeabläufe zwischenzeitlich tatsächlich geändert hatten, steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen KL. zur Überzeugung der Kammer fest (vgl. oben Seite 46). ff. Gesamtbild Schließlich fügen sich die Angaben des X. zur Einbindung des OX. bei der Tatplanung auch in das Gesamtbild von Tatplanung und –ausführung. So ist zunächst das Treffen zwischen OX., T. und X. am 29.09.2023 auf dem PU.-straße als konspirativ zu bezeichnen. Das folgt aus der Auswahl des Ortes (im Freien auf einem schlecht einsehbaren Platz) und des versetzten Auseinandergehens der drei, bei dem ersichtlich Beobachter abgeschüttelt werden sollten. So trennten sich die drei derart, dass X. und OX. zunächst ein Geschäft auf der an den PU.-straße angrenzenden I.-straße betraten, während T. davor stehen blieb und die Umgebung beobachtete. Als X. kurz darauf herauskam, blieb OX. darin zurück, während die beiden anderen sich gemeinsam entfernten. Unmittelbar danach betraten wiederum T. und X. gemeinsam eine Postfiliale, in der nunmehr X. zunächst zurückblieb. T. betrat sodann die unter dem PU.-straße gelegene Tiefgarage, bevor er sich fußläufig zu seiner nur wenige 100 m entfernten Wohnung begab. Dass das Treffen und das Auseinandergehen wie geschildert stattgefunden haben, ist belegt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK ME. und den ergänzend zu seiner Vernehmung im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Observationsbericht vom 30.09.2016 (betreffend Observationszeitraum 29.09.2016 09:10-17:45 Uhr), in dem das Treffen vom Erscheinen des X. auf dem PU.-straße um 09:50 Uhr bis zum Verlassen der Postfiliale durch T. um 11:12 Uhr und durch X. um 11:16 Uhr wie festgestellt dokumentiert sind. Zur Informationserlangung über OX. fügt sich auch der Halt des Audi A4 auf der US.-straße 182, dem Wohnort des KY., am 07.10.2016 unmittelbar vor der Fahrt nach Süddeutschland zum Zwecke der Tatbegehung. Dass der Audi A4 dort gehalten hat, ist belegt durch die Standortdaten im Auswertebericht des Zeugen KHK ZS. vom 09.10.2016. Zu der Richtigkeit ihrer Übertragung hat der Zeuge KHK ZS. der Kammer bekundet und der ebenfalls mit der Auswertung befasste Zeuge KHK WD. ergänzend berichtet. Der Zeuge KY. hat bestätigt, dass es sich bei der Anschrift um seinen damaligen Wohnort handelte. Aus dem etwa halbstündigen Halt in der US.-straße vor der Tatbegehung hat die Kammer geschlossen, dass man von OX. die aktuellsten Informationen zum am Abend anstehenden Werttransport eingeholt hat. An der US.-straße 182 war OX., der selbst in NT. wohnt, am 28.09.2016 bereits von T. und X. aufgesucht und abgeholt worden, wovon der Zeuge ME. der Kammer ebenfalls berichtet hat und wie es sich auch aus dem ergänzend verlesenen Observationsbericht vom 30.09.2016 (betreffend Observationszeitraum 28.09.2016 12:05-18:30 Uhr) ergibt. Die Tatausführung vom 07.10.2016, bei der zwei Pakete am Tatort zurückblieben, rundet das NW. ab. Auch dieser Umstand lässt darauf schließen, dass die Täter über Kenntnisse verfügten, die sich nicht alleine durch Ausspähen erlangt haben können. Die beiden am Tatort zurückgelassenen Kartons waren nach den glaubhaften Angaben der Zeugin NG. (geb. OI.), die durch die Angaben des Zeugen KL. bestätigt werden, ungeöffnet und für außenstehende Personen nicht von den mit Schmuck und Uhren gefüllten Paketen zu unterscheiden. Eingeweihte Personen hingegen konnten die Kartons mit werthaltigem Inhalt nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KL. anhand des andersfarbigen Klebebands identifizieren. d. Keine Einweihung der Fahrer Dass die Fahrer tatsächlich nicht in die Tatbegehung eingeweiht waren, haben X. und T. zwar nicht bestätigt, aber dies auch nicht in Abrede gestellt. Sie haben lediglich angegeben, von deren Kenntnis und Einverständnis entsprechend der Angaben ausgegangen zu sein. Bei der Kammer sind nach den glaubhaften Angaben der Zeugen OH. und WB. letztlich keine Zweifel daran verblieben, dass sie wie geschildert tatsächlich überfallen und nicht etwa zuvor in die Tatplanung eingeweiht wurden. Bei beiden trat die persönliche Betroffenheit darüber, Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein, im Laufe ihrer Vernehmung deutlich zu Tage. Dies war besonders deshalb authentisch, weil sie versuchten, einen abgeklärten und nüchternen Eindruck zu hinterlassen. So hat OU. OH. verbal auf entsprechende Nachfrage zwar angegeben, den Überfall gut verkraftet zu haben und davon lediglich noch als „Anekdote“ zu berichten. Als er jedoch nach der Echtheit der auf ihn gerichteten Waffe gefragt wurde, hat er spontan gereizt reagiert. So hat er in gesteigert aggressivem Tonfall angegeben, ob die Waffe echt gewesen sei, wisse er natürlich nicht, er wolle darüber auch nicht spekulieren. Er habe sie jedenfalls für „sehr echt“ gehalten. Die Kammer hat die Gereiztheit darauf zurückgeführt, dass OH. seine Aufmerksamkeit nicht auf die für ihn besonders bedrohliche Situation und die dabei empfundene Angst richten wollte. Dabei hat sie bedacht, dass auch ein eingeweihtes und damit „unechtes“ Tatopfer geneigt sein kann, vertiefenden Fragen durch eine solche Abwehrhaltung aus Angst vor Entlarvung entgegenzuwirken, diese Möglichkeit jedoch verworfen. Die Angst als Mitwisser erkannt zu werden, würde nicht nur die Situation der vorgehaltenen Waffe betreffen, sondern sich auf die gesamte Aussage beziehen. Anderen vertiefenden Fragen, insbesondere auch zum Verletzungsbild des WB. und des genauen Wortlauts, mit dem er aufgefordert worden sei, sich ins Fahrzeug zu begeben, hat sich OH. jedoch bereitwillig gestellt und darauf in der beschriebenen Nüchternheit geantwortet. Gegen eine Mitwisserschaft des OU. OH. spricht auch, dass er erst kurzfristig als Fahrer für den 07.10.2016 eingesprungen war, nachdem der eigentliche Fahrer und im Anschluss auch dessen Ersatz ausgefallen waren. Davon hatte der Zeuge KH. OH., Vater des OU. OH. und Geschäftsführer des für den überfallenen Transporter verantwortlichen Subunternehmens, in seiner polizeilichen Vernehmung berichtet. Dies hat der Zeuge KHK ZY. im Rahmen seiner audiovisuellen Vernehmung vor der Kammer glaubhaft wiedergegeben. Eine – dem hohen Organisationsgrad der Tat entsprechende – längerfristige Tatplanung unter Einbindung des OU. OH. erscheint danach ausgeschlossen. Dass sich OU. OH., ebenso wie sein Vater, an diesen Personalwechsel im Rahmen der Vernehmung vor der Kammer nicht erinnern konnte, ist einerseits nachvollziehbar, da ein solcher kurzfristige Einsatz gerade für ihn als „Aushilfsfahrer“ alltäglich ist. Auf der anderen Seite zeigt dies auch, dass der kurzfristige personelle Wechsel für ihn ein unwesentliches Detail darstellt. Wäre OU. OH. tatsächlich in die Tatplanung eingebunden gewesen, wäre ihm der Umstand seines kurzfristigen Einsatzes als Fahrer erstens mit hoher Wahrscheinlichkeit noch in Erinnerung geblieben, da sein Einsatz für die Durchführung wesentlich gewesen wäre und er hätte ihn zumindest auf Nachfrage vor der Kammer auch erwähnt, um jeden Verdacht, in die Tat eingeweiht gewesen zu sein, von sich zu weisen. Dass WB. jemanden in die Planung eines fingierten Überfalls eingeweiht hätte, erscheint der Kammer nach dem von ihm gewonnenen unbekümmerten eigenen Eindruck, fernliegend. Dieser Eindruck deckt sich auch mit dem der 22. großen Strafkammer, von der der Zeuge CR. der Kammer berichtet hat. Geradezu skurril mutete beispielsweise an, dass WB. im hiesigen Verfahren glaubhaft angegeben hat, Ärger hege er lediglich darüber, dass ihm die Erinnerung über weite Teile fehle. Es hätte so viel nähergelegen, über den Schlag und die dadurch erlittenen und objektiv belegten Verletzungen erzürnt zu sein. Es ist auch mit dessen Reaktion und der an ihm verübten Gewalt nicht in Einklang zu bringen, dass er darin eingewilligt hätte. Die Aussagen der Zeugen KH. OH., FL. KL. und ZF. UG. (früherer Geschäftsführer und Mitarbeiter der Firma GZ. RA. OM. GmbH) runden dieses NW. ab. Aus keiner der Aussagen haben sich für die Kammer Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung der Geschäftsleitung oder der eingesetzten Fahrer ergeben. Damit liegt die Kammer auf einer Linie mit der Einschätzung der 22. Großen Strafkammer, die in eigener Anschauung zu demselben Ergebnis gelangt ist, wovon der Zeuge CR. der Kammer berichtet hat. e. Keine Fehlinformation der Täter über Einwilligung der Fahrer Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte (vgl. dazu unten, Seiten 61ff) wie auch X. und T. – anders als von den beiden zuletzt genannten behauptet – zu keinem Zeitpunkt zwischen Tatbeginn und –vollendung irrig von einer Einweihung der Fahrer ausgingen. Gegen einen solchen Tatplan unter Einbindung der Fahrer spricht bereits, dass T., X. und der Angeklagte den Tatort aufwendig über mehrere Tage hinweg auskundschafteten, was bei eingeweihten Fahrern unnötig gewesen wäre. Auch der Einsatz von (geladenen) Pistolen und zusätzlichem Schlagstock erscheint selbst vor dem Hintergrund der von X. angeführten Erklärung, man habe den Überfall für etwaige Kameras „echt“ aussehen lassen wollen, überobligatorisch. Auch die von X. an OH. gerichtete und von diesem befolgte Aufforderung, sein Mobiltelefon herauszugeben, ist lediglich dadurch erklärlich, dass X. das Mobiltelefon kurzfristig dem Zugriff des OH. entziehen wollte, um die Verständigung der Polizei zu verzögern. Dies wäre bei eingeweihten Fahrern hingegen nicht notwendig gewesen. Der von X. für das Herausverlangen unternommene Erklärungsversuch trägt nicht. Der hat angegeben, man habe das Telefon dem Zugriff der Polizei entziehen wollen, um bei einer Auswertung nicht die ständige Kontakthaltung zwischen den Fahrern und ihrem Informanten zu offenbaren. Dass das Mobiltelefon nicht ausgewertet wurde, ist jedoch durch X. gar nicht sichergestellt worden. Er hat das Mobiltelefon lediglich über den angrenzenden Zaun geworfen, wo es aufgefunden und sichergestellt werden konnte. Darüber hinaus wäre die behauptete Kontakthaltung zwischen Fahrern und Informanten sinnlos gewesen, auch wenn die Fahrer eingeweiht gewesen wären und aktuelle Informationen zu Transport und Ladung an die späteren Täter vor Ort hätten weitergeben wollen. Der Gefahr durch diese Kontakthaltung, „aufzufliegen“, hätte somit keinerlei Nutzen gegenübergestanden. Die von den Fahrern während der Fahrt abgeschöpften Informationen hätten durch den angeblich mit ihnen in Kontakt stehenden Informanten gar keinen Einfluss mehr auf die Tatausführung nehmen können. Vor Ort verfügte keiner der drei Täter über ein Mobiltelefon, wie T. und X. übereinstimmend im Verfahren 322 KLs 15/17 angegeben haben und durch die Äußerung von X. im Rahmen der Innenraumüberwachung, man brauche am Tatort kein Mobiltelefon (vgl. oben, Seite 42ff), bestätigt wird. Die Angabe des T., wonach ihn erst, als sich WB. nicht gefügt habe, Zweifel an dessen Kenntnis vom Tatplan befallen hätten, lässt sich nicht mit dem von OH. konstant und glaubhaft geschilderten Tatablauf in Einklang bringen. OH. hat bekundet, zwischen den Tätern sei nicht gesprochen worden. Nichts hätte für T. aber nähergelegen, als X. über die aufgekommenen Zweifel an der Einweihung der Fahrer auch zu informieren, damit dieser sein Verhalten auch gegenüber OH. entsprechend hätte anpassen können. Dass dies nicht geschehen ist, lässt keinen anderen Schluss zu als, dass beide von vornherein wussten, ahnungslose Opfer vor sich zu haben. Schließlich werden die Angaben von T. und X. zur angeblichen Fehlinformation über die Einweihung der Fahrer widerlegt durch die am 09.11.2016 und 10.11.2016 zwischen ihnen und RZ. im Inneren des Audi A6 geführten und überwachten Gespräche. Darin wird mit keinem Wort erwähnt, dass es während des Überfalls bei der ersten Tat am 07.10.2016 zu einer so wesentlichen Änderung des angeblichen Tatplans gekommen wäre, obgleich zu erwarten gewesen wäre, dass dies angesichts des geplanten Gleichlaufs zwischen den beiden Taten (vgl. oben, Seite 42ff) thematisiert worden wäre. Stattdessen findet sich in den Gesprächen ein Verweis auf die Tat vom 07.10.2016, der belegt, dass man bereits beim Ausspähen davon ausging, die Fahrer überwältigen zu müssen. So wird mit Blick auf die geplante Tat im November in einem Gespräch am 10.11.2016 um 10:36:54 Uhr sinngemäß erörtert, was man mache, wenn erneut „der Große“ dabei sei. Als „WP.“ den gesehen habe, habe er Angst bekommen, obgleich er vorher damit „angegeben“ habe, mit fünf Männern gleichzeitig eine Schlägerei anfangen zu können (Datei 20161110_GEM1_8837743 10:36:54 ab 02:10). Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der nachvollziehbaren Einschätzung der 22. Großen Strafkammer davon aus, dass mit dem „Großen“ OU. OH. gemeint ist, der seine Körpergröße angesichts seines Erscheinungsbilds für die Kammer plausibel mit 1,95 m angegeben hat. Dass „WP.“ vor diesem Angst hatte, ist lediglich plausibel, wenn man damit rechnet, ihn überwältigen zu müssen, was bei eingeweihten Fahrern fernliegt. T.s und X.s Erzählungen gegenüber RZ. über den Tatablauf belegen ebenfalls, dass die Täter von vornherein von einem „echten“ Raubgeschehen ausgingen. In einem Gespräch vom 10.11.2016 um 18:39:08 (Datei 20161110_GEM1_8855788 18:39:08 ab 49:09 bis 51:55) erinnert man sich an die zurückliegende Tat und bezeichnet diese selbst als „Raub“. So machen sich die Fahrzeuginsassen zunächst darüber lustig, wie einer nach einem Schlag bereits „wie ein Baby gefallen“, mit dem Kopf gegen den Bus geschlagen sei und „wie ein Ferkel“ geschlafen habe, nachdem er gefragt habe, was das solle. Die Kammer geht nach eigener Würdigung – ebenso im Einklang mit der Einschätzung der 22. Großen Strafkammer – davon aus, dass hier auf die Szene Bezug genommen wird, in der WB. von T. niedergestreckt wurde. Die von WB. aufgeworfene Frage, der daraufhin erfolgte Schlag, der Aufprall auf die Seite des Transporters und die anschließende Ohnmacht fügen sich nahtlos in den Ablauf der Tat vom 07.10.2016. Sinngemäß als Antwort auf die von WB. aufgeworfene Frage, äußert X. schließlich, sie seien gekommen, um zu arbeiten und WB. wolle stören. Der solle sein „Maul“ halten, denn dies sei – so wörtlich – „ein Raub“. Der aus den beschlagnahmten Briefen des X. gewonnene Eindruck rundet das NW. ab. Obgleich X. darin entsprechend seiner narzisstisch geprägten Persönlichkeitsstruktur seine Schuld externalisiert und zahlreiche Personen und Umstände für sein Schicksal verantwortlich macht, erhebt er an keiner Stelle Vorwürfe gegen den Informanten. Dies wäre hingegen naheliegend, wenn dieser über einen so wesentlichen Aspekt wie die Einweihung der Fahrer in den Tatplan eine falsche Information an ihn und seine Komplizen weitergegeben hätte. f. Ladezustand der Waffen Soweit X. den Einsatz „echter“ Schusswaffen in Abrede stellt, ist seine Angabe unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung anzusehen. Bereits die Aussage für sich genommen ist unplausibel und deshalb unglaubhaft. X. hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben, eine „9er“ geführt zu haben, die allerdings nicht „echt“ gewesen sei. Es erschließt sich nicht, weshalb man das lediglich für die zu ladende Munition relevante Kaliber einer Waffe erinnern und erwähnen sollte, wenn es sich nicht um eine echte Waffe gehandelt hätte. Es erscheint zudem bereits für sich genommen lebensfremd, dass die insgesamt organisiert, professionell und straff agierenden Täter das Risiko eingegangen wären, dass sich die Werttransportfahrer nicht bereits durch die bloße Drohung durch Vorhalten ungeladener Waffen ergeben würden. Die Angabe des X. wird letztendlich widerlegt durch die durch den Zeugen CR. vermittelte glaubhafte Einlassung des T., der angegeben hat, beide mitgeführten Pistolen seien geladen gewesen. Für deren Glaubhaftigkeit spricht zum einen die Art und Weise – spontan und unumwunden – der Einlassung des T., die der Zeuge CR. der Kammer plastisch vor Augen geführt hat. Ganz wesentlich spricht für den Wahrheitsgehalt der Einlassung, dass T. dadurch einen für ihn selbst belastenden Umstand eingestanden hat, der in diesem Verfahrensstadium ohne dessen Einlassung kaum zu belegen gewesen wäre. Ein objektiver Vollbeweis zum Ladezustand der Waffen stand nicht zur Verfügung. Die Einlassung des T. zur Verwendung geladener „echter“ Waffen am 07.10.2016 wird zudem gestützt durch die Planung der Tat im November, bei der ebenfalls geladene Schusswaffen zum Einsatz kommen sollten und die – wie beschrieben (vgl. oben Seite 42ff.) – nach dem gleichen Schema ablaufen sollte, wie die der Überfall vom 07.10.2016. Dass geladene Waffen mitgeführt werden sollten, hat T. nach den glaubhaften Angaben des Zeugen CR. auch für die Tatplanung im November eingeräumt. RZ. hatte angegeben, die Mitnahme geladener Waffen zumindest für möglich gehalten zu haben. Dies, fügt sich auch zu den überwachten Gesprächen im Innenraum des Audi A6 am 10.11.2016 und zu den Durchsuchungen bei der Festnahme von X., T. und RZ. am 11.11.2016. Der bei der Durchsuchung des u.a. von T. bezogenen Zimmers gefundene Koffer enthielt neben mehreren Kurzwaffen auch die dazugehörige Munition vom Kaliber 9mm. Dies ergibt sich aus der im Rahmen des Selbstleseverfahren eingeführten „Asservaten- und Spurenliste Reisekoffer“ vom 15.11.2016, deren Richtigkeit der Zeuge KOK PJ. der Kammer glaubhaft versichert und anhand der gemeinsam in Augenschein genommenen Lichtbilddokumentation der im Koffer aufgefunden Waffen und Patronen veranschaulicht hat (Bl. 752-758 Verfahrensakte FR., auf die ergänzend Bezug genommen wird, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO). Dass man beabsichtigte, die Schusswaffen nebst Munition auch mitzuführen, ergibt sich aus einem Gespräch am 10.11.2016 im Innenraum des A6 (Datei 20161110_GEM1_8855788 18:14:33 ab 24:36 bis 26:25). Darin unterhalten sich alle drei Insassen darüber, wo im Fahrzeug man „Pistolen“ und „Munition“ verstecken könne. Dies unterstreicht nicht nur, dass beides mitgeführt werden sollte, sondern auch, dass alle drei an der im November geplanten Tat darüber auch in Kenntnis gesetzt waren. g. Schadensumfang Der Gesamtwert der erlangten Beute von 588.279,50 EUR ergibt sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Lieferscheinen und Ladelisten der Firmen CG. und UZ. RC.. Nach Umrechnung des auf den Ladelisten und Lieferscheinen in Schweizer Franken bezifferte Warenwerts der Lieferungen der Firma UZ. RC. an die Firmen UC. & QP. und UZ. Deutschland in Höhe von insgesamt 184.363,00 CHF ergibt sich eine Summe von 168.434,03 EUR. Die Kammer hat die Berechnung nach dem verlesenen Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum Stichtag 07.10.2016 von 1 CHF=0,9136 EUR vorgenommen. Die übrigen Einzelbeträge waren in EUR angegeben. Der vollständige Eintritt der Versicherungen dieser Firmen bei einem Selbstbehalt von 5.000 CHF bzw. 25.000 CHF steht aufgrund des durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks von KHK ZY. vom 25.08.2017 fest, aus dem der Eintritt der Versicherung und die genannten Selbstbehalte hervorgehen. h. Mittäterschaft des Angeklagten Hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten waren die Einlassungen der drei im Verfahren 322 KLs 15/17 Angeklagten in der dortigen Hauptverhandlung weitestgehend unergiebig, weil sie zur Person des dritten Mittäters geschwiegen haben. Zu dessen Rolle haben sie jedoch nach den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen CR. ausgeführt und keinen Zweifel daran gelassen, dass T. und X. die Tat vom 07.10.2016 entsprechend der Tatplanung zur Tat im November gemeinsam mit einer dritten Person, der als Fahrer diente, planten und durchführten (vgl. oben, Seiten 28ff). Dass es sich dabei um den Angeklagten handelte, folgt aus einer Gesamtschau der erhobenen Beweise, maßgeblich seiner Bekanntschaft zu F. T., der gemeinsamen Tatvorbereitung mit T. und X. in D. und DV./FR., einschließlich der Anmietung des VW Golfs über CK. PP., der überwachten Gespräche im Innenraum des Audi A6 und der Belastungen seiner Person durch X. in dessen Briefen und im Haftprüfungstermin vom 19.10.2017; der Angeklagte ist hierdurch der Tatbeteiligung im Sinne der Feststellungen überführt. aa. Bekanntschaft zu F. T. (1) Zeugen Ihre Überzeugung zur Bekanntschaft zwischen F. T. und dem Angeklagten stützt die Kammer zunächst auf die übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen PP. und VK., die unabhängig voneinander angegeben haben, den Angeklagten zu kennen und zwar über die Brüder U. und F. L.. Die Kammer hat diese Angaben der Zeugen PP. und VK. als glaubhaft gewertet und ihre Feststellung zur Bekanntschaft zwischen F. T. und dem Angeklagten daher u.a. auch darauf gestützt. Der Zeuge PP. hat nach Belehrung davon abgesehen, von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und vor der Kammer ausgesagt. Dabei hat er zwar vage und ausweichend auf Fragen zum Tatvorgeschehen (Ende September/Anfang Oktober 2016) und zu seiner eigenen Bekanntschaft zum Angeklagten geantwortet. Insofern hat er letztlich auf erhebliche Erinnerungslücken verwiesen. Zum Randgeschehen hat er davon abweichend aber spontan, konkret und freimütig Auskunft gegeben. So hat er zwar eingeräumt den Angeklagten über die „Brüder L.“ zu kennen, ist konkreten Fragen zum Zeitpunkt des Kennenlernens und zu gemeinsamen Ereignissen aber ausgewichen. Zu seiner eigenen Beziehung zu F. T., der von ihm selbst genutzten Mobilfunknummer, seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Bauunternehmer, einem Aufenthalt in der Gaststätte des U. L. am 05.11.2016 und auf Vorhalt auch zu dem von ihm selbst genutzten Fahrzeug hat PP. der Kammer jedoch bereitwillig geantwortet. Die Kammer ist – worauf im Folgenden jeweils im Zusammenhang noch eingegangen werden wird – seinen Angaben insoweit gefolgt. Der Zeuge VK. hat ein ähnliches Aussageverhalten gezeigt. Seine Antworten blieben zunächst vage und oberflächlich. Auch er hat angegeben, den Angeklagten über die „Brüder L.“ zu kennen, seine Antworten zu konkreten Hintergründen aber unspezifisch formuliert, wobei der Zeuge insgesamt als einsilbig auffiel. So hat er sich auf Nachfrage weder zu einem ihm bekannten Namen des Angeklagten verhalten, noch zu Gesprächsinhalten. Er hat vielmehr auch auf Nachfrage zu Lebensumständen, Eigenschaften und Gesprächsinhalten geantwortet, über keinerlei Kenntnisse über den Angeklagten zu verfügen, bzw. dies alles vergessen zu haben. Den Zeitraum des Kennenlernens vermochte er lediglich insoweit anzugeben, als dieser 5-8 Jahre zurückliege. Auf Vorhalt hat er schließlich jedoch eingeräumt, mit dem Angeklagten gemeinsam trainiert zu haben und ihn anlässlich dessen auch mit in seine Wohnung genommen zu haben. Auf den Lichtbildern Bl. 176-78 Fallakte 2 Sonderheft Observation hat er den Angeklagten nach einigem Zögern wiedererkannt (dazu im Einzelnen unten, Seite 82ff). Die Kammer hat dem Zeugen in dieser Intensität die geschilderten Erinnerungslücken nicht geglaubt. So ist es nicht miteinander in Einklang zu bringen, sich noch daran zu erinnern, mit dem Angeklagten etwas so Alltägliches wie ein Training absolviert zu haben und mit ihm in der eigenen Wohnung gewesen zu sein, sich andererseits aber an keinerlei Informationen, keinen Namen, keine Eigenschaften, Lebensumstände oder sonstige über die Bekanntschaft erlangten Informationen erinnern zu können. Die Kammer hat insoweit in dem Aussageverhalten des Zeugen deutliche Entlastungstendenzen erkannt. Die Kammer hat auch festgestellt, dass VK. sichtlich bemüht war, sich auf fehlende Erinnerung zurückzuziehen, aber möglichst keine Angaben – auch keine unwahren – über den Angeklagten zu machen. Soweit er Angaben zu ihm gemacht hat, hat die Kammer deshalb keine grundsätzlichen Zweifel an deren Glaubhaftigkeit gehabt. Die Kammer hat die Angaben der beiden Zeugen über die „Brüder L.“ auf F. T. und den Zeugen U. L. bezogen. Dass F. T. ursprünglich „L.“ hieß und seinen Namen entsprechend den dazu getroffenen Feststellungen ändern ließ, steht fest aufgrund des in deutscher Übersetzung im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Auszugs aus dem Geburtenregister von HZ., FZ.-XG., in dem die Namensänderung verzeichnet ist. Die dies bestätigenden Angaben des die Ermittlungen führenden Zeugen KHK WD., der auch bestätigt hat, dass F. und U. L. Brüder sind, und des Zeugen CR. runden das NW. ab. Die Angaben des PP. und VK. fügen sich insoweit auch zu den Angaben des X. vor der Kammer, der ebenfalls angegeben hat, den Angeklagten über den F. T. in D. kennengelernt zu haben – obgleich er zu den Umständen ihres Kennenlernens unwahre Angaben gemacht und eine Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall vom 07.10.2016 bestritten hat (dazu unten, Seite 136 ff) . Schließlich hat auch die ab Mitte August 2016 eingesetzte VP „RT.“ angegeben, zwischen dem ihr als „GC.“ vorgestellten Angeklagten (dazu unten, Seite 96ff) und F. T. habe ein vertrautes, enges freundschaftliches Verhältnis bestanden. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Vertrauensperson hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht erbracht. Die Kammer hat berücksichtigt, dass die Vernehmungsbeamten keine unmittelbaren Zeugen sind und der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen ein geringerer Beweiswert als derjenigen eines unmittelbaren Zeugen beizumessen ist (vgl. oben, Seite 34ff), die Kammer hat auch gesehen, dass die VP „RT.“ anonym geblieben ist und den daher geltenden strengen Maßstab bei der Würdigung ihrer Angaben berücksichtigt (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 265, beck-online und unten, Seite 178ff). Einem Ersuchen der Kammer auf Mitteilung der vollständigen Personalien einschließlich ladungsfähiger Anschrift der VPs „RT.“ und „CP.“, um sie als unmittelbare Zeugen vernehmen zu können, hatte das Polizeipräsidium Köln nicht entsprochen und dazu auf den Identitätsschutz der VPs verwiesen. Der Leitende Kriminaldirektor des Ministeriums (…) hatte daraufhin unter dem 14.09.2022 eine entsprechende Sperrerklärung analog § 96 StPO für alle im hiesigen Verfahren abgeschöpften VPs erlassen. Darin hat er die Aufklärungspflicht des Gerichts und die Verteidigungsinteressen des Angeklagten einerseits sowie die Verpflichtung zum Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der abgeschöpften VPs andererseits und das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Bekämpfung der Schwerkriminalität andererseits gegeneinander abgewogen und Letzteren die höhere Bedeutung beigemessen. Die Aussagegenehmigungen der als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten KHK BZ., KHK VR. und KHK KT. hat er dahingehend eingeschränkt, dass sie sich nicht auf Daten und Vorgänge erstreckten, deren Bekanntwerden die Sicherheit der eingesetzten VPs oder die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden oder erheblich erschweren würde. Auf entsprechende Nachfrage der Kammer hat er seine Sperrerklärung ausdrücklich auch auf die audiovisuelle Vernehmung erstreckt, wobei er auch die Möglichkeiten akustischer und optischer Abschirmung bedacht hat. Selbst mit spezifischen technischen Verschleierungen sei nicht hinreichend sicher zu vermeiden, dass individuelle Eigenschaften und Merkmale der Zeugen übermittelt werden, die aktuell und zukünftig zu deren Identifizierung oder späteren Wiedererkennung maßgeblich beitragen können. Hierzu gehörten insbesondere deren Körpermaße (z. B. kräftig , schmächtig, dick, dünn), die Haartracht (z. B. langes, kurzes Haar, Pferdeschwanz, lgelfrisur, ggf. auffällige Haarfarben), Eigenarten des körperlichen Verhaltens (z. B. Haltungsfehler) oder spezifische Bewegungseigenarten (z. B. individuell typische Kopf- und Handbewegungen). Mit elektronischen Mitteln seien zwar Sprachhöhen, nicht aber Dialekte oder individuelle Sprachgebräuche, z.B. individuelle Sprachfehler, Sprachbetonungen sowie personentypische Redewendungen und Vokabeln zu verschleiern, so dass auch hierdurch eine Identifizierung oder spätere Wiedererkennung zu befürchten sei. Gründe, aus denen sich Willkür oder grobe Fehlerhaftigkeit der umfassend begründeten Sperrerklärungen ergeben könnten, hat die Kammer nicht gesehen, so dass sie die Angaben der VPs durch die Vernehmung der jeweiligen Führungsbeamten und die Verwertung ihrer Aussagen in die Hauptverhandlung eingeführt hat (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit: BVerfG Beschl. v. 29.3.2007, BeckRS 2007, 23976, beck-online). Die Kammer hatte – auch vor dem Hintergrund der danach gebotenen äußerst kritischen Beweiswürdigung – keine Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt der Angaben der VP „RT.“ zu zweifeln. So haben beide Vernehmungsbeamten, die Zeugen KHK VR. und KOK KT., hierzu insbesondere angegeben, die VP stets zeitnah vernommen zu haben, sich hierbei Notizen gemacht und anschließend unmittelbar die Niederschrift über die Quellenvernehmung gefertigt zu haben. Die Angaben der VP „RT.“ waren ausweislich der Angaben der Vernehmungsbeamten zudem detailreich und differenziert. Eigene Wertungen hat die VP als solche gekennzeichnet und auch kritischen Umgang mit den von ihr über Dritte gewonnenen Erkenntnissen gezeigt. So hat sie beispielsweise angegeben, am 19.08.2016 über U. L. gewonnene Informationen als teilweise übertrieben wahrgenommen zu haben und dies mit einem gesteigerten Alkoholkonsum an diesem Abend begründet. Die Kammer hat auch gesehen, dass eine geleistete Vergütung, über die der Zeuge KHK WD. der Kammer Auskunft gegeben hat, geeignet sein mag, eine VP dazu zu veranlassen, Belastungseifer zu entwickeln, dafür bei der VP „RT.“ jedoch keinerlei Anhaltspunkte gefunden. Ihre Angaben waren sachlich und durchweg frei von überschießender Belastungstendenz. So hat VP „RT.“ auch zahlreiche Details geschildert, die keinerlei Bezug zu kriminellen Aktivitäten aufwiesen und dementsprechend auch nicht zu weiteren Ermittlungen geführt haben. So enthalten ihre Berichte, die die Zeugen wiedergegeben haben, beispielsweise detaillierte Ausführungen zu gemeinsam angesehenen Fußballspielen oder zu Liebschaften unter den in der Gaststätte angetroffenen Personen. (2) Tätowierungen Die auf den Lichtbildern der jeweiligen ED-Behandlungen erkennbaren, beinahe identischen Tätowierungen des Angeklagten und des F. T. untermauern, dass beide sich kennen und in Form einer engeren Beziehung miteinander verbunden sind. Die Tätowierungen gleichen sich so stark und sind dabei in ihrer Ausgestaltung und dem Zusammenspiel verschiedener Elemente (eines (…), eines teilweise davor-, teilweise darunterliegenden „IV.s“ und eines sog. „TL.“) derart außergewöhnlich, dass die Kammer eine zufällig gleiche Motivwahl ausschließt. So ist auf dem rechten unteren NW. der in Augenschein genommenen ED-Behandlung von F. T. (S. 39 des Gutachtens SV LY.; entspricht Bl. 46 im „Sonderheft GA LY.“) auf der rechten Brustseite, die frontal abgelichtet ist, ein mit sog. „IV.s“ unterlegter (…) erkennbar. Auf dem linken unteren NW., dass den Oberkörper und Oberarm von rechts zeigt, wird deutlich, dass sich der (…) über die rechte Schulter bis zur Vorderseite des Oberarms fortsetzt. Der (…), bevor das Tattoo oberhalb des Ellenbogens durch das an dieser Stelle in den Vordergrund tretende „IV.“ begrenzt wird. Auf der rechten Schulter und der Außenseite des rechten Oberarms befindet sich unter den sich bis dahin fortsetzenden „entfernt“ ein sog. „TL.“ mit ausgeprägten dunklen Augenhöhlen und einem Helm, der vorne mit zwei Hörnern und einem dazwischenliegenden Ring versehen ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierte Aktenstelle Bezug genommen. Die Tätowierung des Angeklagten auf NW. 9 und 11 der in Augenschein genommenen ED-Behandlung vom 13.09.2022 (Bl. 1351-1363 HA) zeigt ebenfalls auf der rechten Brustseite einen (…), der dem des T. hinsichtlich des (...) gleicht, wobei die Konturen insgesamt blasser sind als bei T.. Das darunter liegende „IV.“ verläuft hingegen nahezu identisch von einer oberhalb der Brustwarze nach rechts zeigenden Spitze bis in den Bereich der rechten Achselhöhle, wo es in einem annähernd rechten Winkel nach rechts abknickt, unter dem (…) verschwindet, auf dessen anderer Seite wieder hervorkommt, abermals in einem annähernd rechten Winkel, diesmal nach links, abknickt und in einer Spitze nach oben endet. Auch beim Angeklagten sind auf dem rechten Oberarm linksseitig eine schuppenartige Struktur und rechtsseitig eine Wirbelstruktur erkennbar, wobei auch hier die Wirbel nach unten dicker werden und durch einen Ausläufer des „IV.s“ begrenzt werden. Die Wirbel weisen hier eine stärkere Krümmung auf als bei T.. Der „TL.“ (NW. 13) ziert beim Angeklagten die Innenseite des rechten Oberarms. Die Augenhöhlen werden teilweise durch den ins Gesicht fallenden Helm verdeckt, der anstelle der beiden Hörner bei T. vorne mit einem geschwungenen „U“ und einem dazwischenliegenden Zahnrad versehen ist, dem des T. aber hinsichtlich der krausgezogenen Nase und des breit geöffneten Mundes und der um die Mundwinkel liegenden Falten stark ähnelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. (3) TT. Die Feststellungen der eingesetzten Observationsbeamten im Juli 2016 in TT. runden das NW. der Bekanntschaft zwischen F. T. und dem Angeklagten – unabhängig von deren Feststellungen im Tatzeitraum (dazu unten, Seite 73ff) – ab. Am 20.07.2016 ist der Angeklagte gemeinsam mit T. und dessen Bekanntem PP. im Einkaufscenter TT. festgestellt und abgelichtet worden. Diese Feststellungen sind ohne weiteres verwertbar. Die Kammer lässt dahinstehen, ob dem durch die Observierung auf staatlichem Hoheitsgebiet der Niederlande verletzten Territorialitätsprinzip (Art. 25 GG) individualschützende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. Radtke, NStZ 2017, 110 mwN). Die Maßnahmen sind aufgrund der nachträglich erteilten und urkundlich eingeführten rückwirkenden Genehmigung durch die Nationale Staatsanwaltschaft der Niederlande vom 26.07.2016 in jedem Fall verwertbar (vgl. OLG Koblenz, NStZ 2017, 109). Daraus geht hervor, dass nach niederländischem Recht eine nachträgliche Genehmigung zwar nicht vorgesehen sei, aufgrund der Wichtigkeit der Ermittlungen für den Zeitraum 20.07. bis 21.07.2016 die Genehmigung zur Verwendung der Observationsfeststellungen gleichwohl erteilt werde. Zu einer Überprüfung dieser Genehmigung ist die Kammer nicht berufen. Im Rechtshilfeverkehr ist es vielmehr geboten, Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und –anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BGH NJW 2022, 1540, BVerfG, BeckRs 2019, 32770 Rn. 55). Ihre Überzeugung vom gemeinsamen Aufenthalt des Angeklagten mit F. T. am 20.07.2016 in TT. stützt die Kammer zunächst auf die Angaben des Zeugen KHK ME., der die Observationen am 20.07.2016 geleitet und den ergänzend im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Observationsbericht mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 78-81 Fallakte 2 Sonderheft Observation) erstellt hat. Auf den Lichtbildern sind insgesamt drei männliche Personen zu sehen, die sich auf Bl. 79 oben und 80 oben augenscheinlich miteinander im Gespräch befinden, wovon der Zeuge ME. ebenfalls berichtet hat. Die frontal abgelichtete Person mit violettem Poloshirt unterpolstertem Kinn und schwarzen zurückgelegten Haaren hat der Zeuge als die zu observierende Zielperson 3, CK. PP., identifiziert, die rechts daneben von links im Halbprofil (Bl. 79) und von hinten (Bl. 80) sichtbare Person mit weißem T-Shirt, grauen, kurzen Haaren und flach abfallendem Hinterkopf als zu observierende Zielperson 1, F. T.. Die Kammer hält diese Identifizierungen für belastbar. T. war den Observationsbeamten unter Beteiligung des Zeugen ME. bereits durch vorherige Observationen, z.B. einer am 13.07.2016 ebenfalls unter der Leitung des KHK ME. durchgeführten Observation bekannt und über mehrere Stunden observiert worden. PP. war durch das Observationsteam am 20.07.2016 bereits von seiner Heimatadresse in EU. im Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 aus bis zum „Designer Outlet“ in TT. durch die Observationskräfte verfolgt worden, sodass die Kammer in beiden Fällen eine Verwechselung ausschließt. PP. hat die Feststellungen zudem insoweit bestätigt, als er angegeben hat, mehrfach u.a. gemeinsam mit T. im „Designer-Outlet“ in TT. gewesen zu sein und sich selbst, das von ihm genutzte Firmenfahrzeug (Bl. 78) und den ihm nach eigenen Angaben seit Jahren bekannten T. auf den Lichtbildern wiedererkannt zu haben. Dies deckt sich mit der Beurteilung der Kammer, die beide auch darauf erkannt hat. Dass es sich bei der dritten dort abgebildeten männlichen Person, die von rechts hinten (Bl. 79), im Profil von rechts (Bl. 80) und im Profil von links (Bl. 81) zu sehen ist und eine Baseballkappe trägt, um den Angeklagten handelt, folgt aus den Angaben des PP., die gestützt und ergänzt werden durch die Feststellungen der mit der Identifizierung beauftragten Sachverständigen Dipl. Biol. LY., forensische Anthropologin. PP. hat angegeben, auch mal mit dem Angeklagten das „Designer Outlet“ aufgesucht zu haben und, nachdem er zunächst unsicher gewesen ist, schließlich eingeräumt, auf Bl. 81 den Angeklagten auch mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Die Kammer hat auch hier die bei einer Einzelbildvorlage bestehende Suggestivwirkung berücksichtigt und der Angabe daher nur eingeschränkten Beweiswert zuerkannt. Die Angabe wird jedoch bestätigt durch die Feststellungen der der Kammer aus mehreren Verfahren als zuverlässig und mit der Analyse von feineren Gesichtsmerkmalen erfahrene Sachverständige LY., die eine Identität zwischen dieser Person und dem Angeklagten mit höchster Wahrscheinlichkeit, dem zweithöchsten von insgesamt vier positiven Identitätsprädikaten (nach Schwarzfischer: Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben, höchst wahrscheinlich, sehr wahrscheinlich, wahrscheinlich) angenommen hat. Sie hat in ihrem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass sie nach Vergrößerung der Lichtbilder diese zunächst ausgewertet habe, indem sie sie auf erkennbare feinere Gesichtsmerkmale untersucht und diese beschrieben habe. Erst dann habe sie den Abgleich mit den Bildern der ED-Behandlung des Angeklagten bei der Polizei vom 13.09.2022 vorgenommen. Grundsätzlich gebe es mehrere Merkmale, die eine Übereinstimmung aufwiesen. Dies gelte bei den auf den zu untersuchenden Lichtbildern in der seitlichen Perspektive sichtbaren Merkmalen insbesondere für die mittelhohe an den Seiten winklige Haarlinie, die steile Unterkieferkontur ohne deutliche Unterpolsterung, das prominent vorspringende Kinn, die innen ansteigenden seitlich abwärts betonten Augenbrauen mit geringem Abstand zum Auge, den geraden Nasenrücken bei rundlicher Nasenspitze und die wenig eingezogene Nasenwurzel. Das Ohr, das in seitlicher Perspektive unter der Baseballkappe zu sehen sei, stimme hinsichtlich der oben bogig, unten flacher verlaufenden Helix und der oben deutlicher als unten betonten Antihelix mit dem des Angeklagten überein, was aufgrund der Spezifität von menschlichen Ohrkonturen ein stärkeres Anzeichen für eine Identität sei. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach kritischer Würdigung in eigener Überzeugungsbildung an. Die von der Sachverständigen aufgezeigten Gemeinsamkeiten lassen sich anhand der Lichtbilder in der von der Sachverständigen gefertigten vergrößerten Darstellung (S. 8-9 Sonderheft „SV LY.“) gut nachvollziehen. Die Ausführungen sind in sich stimmig, verständlich und widerspruchsfrei. Die Kammer kann in eigener Anschauung ebenfalls eine große Ähnlichkeit des Angeklagten mit der auf den Lichtbildern zu sehenden Person mit der Baseballkappe feststellen. Dabei hat die Kammer das Prinzip der Vorauswahl beweiswertmindernd berücksichtigt: Der Beitrag in der Fernsehsendung „OC.“ ist nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls von der Kammer in Augenschein genommen worden. Die Lichtbilder Bl. 78-81 Fallakte 2 Sonderheft Observation wurden darin gezeigt, woraufhin die Ermittlungen gegen den Angeklagten eingeleitet worden sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass jeder benannte Tatverdächtige der auf den Lichtbildern abgebildeten Person in irgendeiner Form ähnlich sehen wird. Da nicht bekannt ist, welche Merkmale zu einer Wiedererkennung eines Tatverdächtigen durch Zeugen, hier des tippgebenden Zuschauers aus der RC., geführt haben, ist der Beweiswert eines Identitätsabgleichs herabgesetzt. Da dies durch die Sachverständige, der der Gang der Ermittlungen nicht bekannt war, in ihre Beurteilung nicht einbezogen werden konnte, hat die Kammer diesen Umstand in der Beweiswürdigung berücksichtigt. In der in Teilen auf den vergrößerten Lichtbildern (Bl. 8 und 9 oben des Sonderheftes) im Sonderheft Gutachten LY. sichtbaren Tätowierung, die der des Angeklagten entspricht, erfahren die Zeugenangaben und der Abgleich der feineren Gesichtsmerkmale eine weitere Stütze. So sind unterhalb des rechten T-Shirt-Ärmels das Ende (…) und die Begrenzung durch das darunterliegende „IV.“ zu sehen (S 2 des Gutachtens, Bl. 8 des SH). Auf Bl. 9 des Sonderheft Gutachten LY. und Seite 2 des Gutachtens sieht man, ohne dass Details erkennbar wären, zudem, dass eine weitere rundliche Tätowierung an der Innenseite des Oberarms bis fast an die (…) heranreicht. Dies entspricht hinsichtlich der Positionierung und der Größe der Tätowierung des „TL.“ im Oberarm des Angeklagten (Bl. 1363 HA). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. In einer Gesamtschau sind bei der Kammer letztlich keine Zweifel verblieben, dass es sich bei der dritten in TT. festgestellten Person um den Angeklagten handelt. (4) Laptop „RE.“ Die bereits vor dem Tatzeitraum bestehende Bekanntschaft zwischen T. und dem Angeklagten, findet eine weitere Stütze in zwei Lichtbildern, die auf dem Laptop der Lebensgefährtin des F. T., der K. P. am 11.11.2016 aufgefunden wurden. Als Zeugin stand K. P. nicht zur Verfügung, da sie sich auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat. Auf einem, mit einem Zeitstempel vom 17.07.2015 versehenen Lichtbild ist der Angeklagte von der Hüfte aus aufwärts im linken Halbprofil mit einem vor dem Bauch getragenen, auf einem Kissen liegenden Säugling zu sehen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 35 HA verwiesen. Dass es sich bei der erwachsenen Person auf dem Lichtbild um den Angeklagten handelt, folgt aus den auch insoweit schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen der Sachverständigen LY., die hierzu ausgeführt hat, die ansteigend innen mäßig, außen deutlich ansteigenden Augenbrauen mit geringem Abstand zum Auge, die rundliche Nasenspitze, die Lippe mit oben vollerem, unten weniger vollem Lippenrot, steiler Unterkieferkontur ohne deutliche Unterpolsterung und unten flacher werdender Ohrhelix stimmten mit den Merkmalen des Angeklagten überein, sodass auch hier mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Identität anzunehmen sei. Auch die Kammer kann in eigener Anschauung hier eine große Ähnlichkeit des Angeklagten mit der auf den Lichtbildern zu sehenden erwachsenen Person feststellen. Die Feststellungen zum Zeitstempel beruhen auf den verlesenen „Eigenschaften“ der Bilddatei, aus denen der 17.07.2015 als Aufnahmedatum hervorgeht. Auf einem weiteren auf dem Laptop aufgefunden Lichtbild (Seite 12 des Gutachtens der Sachverständigen LY., Bl. 19 Sonderheft „SV LY.“) ist der Angeklagte gemeinsam mit F. T. zu sehen, wobei im Hintergrund das Gehege der Paviane im D.er Zoo zu sehen ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Aktenstelle Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. T. hat die Kammer auf dem Lichtbild an der markanten Nase mit gebogenem Nasenrücken und dem hohen Haaransatz nur oberhalb der Schläfen (sog. „Geheimratsecken“) erkannt. Indizielle Wirkung für eine Identität dieser Person und T. kommt auch dem Umstand zu, dass sich das Lichtbild auf dem Laptop seiner Lebensgefährtin befand. Dass die bei ihm stehende Person, die einen Arm um T.s Schulter gelegt hat, der Angeklagte ist, folgt aus den Feststellungen der Sachverständigen LY., die die Identität der Person mit dem Angeklagten mit höchstwahrscheinlich, dem zweithöchsten von vier positiven Wahrscheinlichkeitsgraden bewertet hat. Sie hat dazu ausgeführt, die Bildqualität in der Ganzkörperansicht sei relativ schlecht. Auf dem vergrößerten Bildausschnitt aus der Akte (Bl. 137 Hauptakte, rechts), sei die Bildqualität jedoch relativ gut, weshalb sie hier ausreichend Gesichtsmerkmale habe beschreiben können, nämlich die mittelhohe, an den Seiten winklige Haarlinie, die innen ansteigenden, seitlich abwärts betonten Augenbrauen mit geringem Abstand zum Auge, die rundliche Nasenspitze bei geradem Nasenrücken, die wenig geschwungenen Nasenflügel, die wenig eingezogene Nasenwurzel, die aufgrund der Lichtverhältnisse gut sichtbare leichte Unebenheit auf dem Nasenrücken sowie die oben prominenteren, nach unten leicht schmaler werdenden Ohren und das obere gegenüber dem unteren voller ausgebildete Lippenrot. Alle Merkmale stimmten mit denen des Angeklagten überein. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach kritischer Würdigung in eigener Überzeugungsbildung an. Die von der Sachverständigen aufgezeigten Gemeinsamkeiten lassen sich anhand der Lichtbilder in der von der Sachverständigen gefertigten vergrößerten Darstellung (Seite 12 des Gutachtens, Bl. 19 Sonderheft „SV LY.“) gut nachvollziehen. Die Ausführungen sind in sich stimmig, verständlich und widerspruchsfrei. Die Kammer kann in eigener Anschauung ebenfalls eine große Ähnlichkeit des Angeklagten mit der auf den Lichtbildern zu sehenden Person neben T. feststellen. Dabei hat die Kammer das Prinzip der Vorauswahl berücksichtigt, da das Lichtbild Gegenstand der Berichterstattung in der Sendung „OC.“ war. bb. Anwesenheit in D. Die Feststellungen zur Anwesenheit des Angeklagten ab dem 24.09.2016 in D. beruhen auf folgenden Erwägungen der Kammer: (1) Abholung des „GC.“ durch CK. PP. in HO. am 24.10.2016 In der Gesamtschau der hierzu erhobenen Beweise ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte am 24.09.2016 von CK. PP. auf Anweisung des F. T. in HO. abgeholt und nach D. verbracht wurde. (a) Abholung in HO. durch CK. auf Geheiß des F. Die im Wege des Selbstleseverfahren eingeführten GPS-Daten des Opel-Vectra (BM-XX 0000) belegen, dass das Fahrzeug am 24.09.2016 mit relativ kurzer Verweildauer in HO. dorthin und zurückgefahren wurde, was bereits für die Abholung oder das Absetzen von etwas oder jemandem spricht. Den GPS-Daten lässt sich entnehmen, dass sich das Fahrzeug am 24.09.2016 von CU. aus über die Autobahnen A3, A40 und A67 über die holländische Grenze bis nach HO. bewegte, wo es ab 16:16 Uhr zu einer Standzeit an der Anschrift JG. KB.-straße kommt und von wo aus sich das Fahrzeug um 17:38 Uhr wieder in Bewegung setzt und ohne weitere längere Standzeiten bis nach Deutschland zurückfuhr. Die Standzeit in HO. korreliert mit der im Innenraum des Fahrzeugs überwachten Kommunikation, die belegt, dass gegen 17:35 Uhr eine männliche Person dem Fahrzeug zustieg. Bis 17:35 Uhr wurde im Innenraum des Opel Vectra kein Gespräch geführt. Ab 17:35 Uhr setzt ein in Serbisch geführtes Gespräch im Fahrzeuginneren an. Dies haben der von der Kammer mit der Erstellung von Wortprotokollen beauftragte Sprachsachverständige und sachverständige Zeuge KG. (vgl. oben, Seite 42ff) und der als Sachverständiger und sachverständiger Zeuge vernommene WO. RW. übereinstimmend angegeben. RW. hatte im Ermittlungsverfahren ihm zur Übersetzung zugewiesene Gespräche der überwachten Telefonleitungen und der Innenraumüberwachung der überwachten Fahrzeuge abgehört und in Form von Zusammenfassungen übersetzt. Die Übersetzungen der in Serbisch geführten Gesprächsausschnitte sind entsprechend der zur Innenraumüberwachung des Audi A6 geschilderten Vorgehensweise (vgl. oben, Seite 42ff) in die Hauptverhandlung eingeführt worden, wobei hier sämtliche von der Kammer für relevant gehaltenen Gesprächsausschnitte durch KG. – als Wortprotokolle – neu erstellt worden sind. Die Kammer hat sich vom Zusteigen einer männlichen Person in HO. durch Inaugenscheinnahme in Form des Anhörens des ersten Gesprächsausschnitts auch einen eigenen Eindruck verschaffen können. Auch für Sprachunkundige ist wahrzunehmen, dass zunächst niemand spricht und dann gleichzeitig mit dem Ansetzen zweier männlicher Stimmen das Öffnen und Schlagen einer Tür zu vernehmen sind. Dass es CK. PP. war, der den anderen Mann in HO. abholte, stützt die Kammer auf folgende Erwägungen: PP. konnte sich selbst – angeblich – nicht erinnern, am 24.09.2016 nach HO. gefahren zu sein. Auf Vorhalt hat er jedoch bestätigt, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 regelmäßig, wenngleich nicht ausschließlich, geführt zu haben. RW. war sich zudem sicher, dass es sich bei dem einen in der Innenraumüberwachung wahrnehmbaren Sprecher um denjenigen handelt, der auf der überwachten Telefonleitung des CK. PP. in sämtlichen Telefonaten zu hören sei und dessen Stimme tief und rau klinge, ähnlich der Stimme des Sängers „DR. TQ.“. Diese Einordnung wird gestützt durch den durch den Sachverständigen KG. festgestellten „bosnischen Duktus“ des Sprechers. CK. PP. stammt nach eigener Angabe und der des Zeugen WD. aus FZ.. Die übereinstimmende Einschätzung der sprachsachverständigen Zeugen wird dadurch untermauert, dass sich nach den durch die Innenraumüberwachung und die Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Erkenntnissen das Telefon des CK. PP. im Fahrzeug befand. Aus der Telekommunikationsüberwachung ergibt sich, dass am 24.09.2016 ab 18:01:45 Uhr mit der Korrelationsnummer N01 Uhr ein Anruf auf dem Telefonanschluss des CK. PP. (N02) einging und zwar von dem durch F. T. genutzten Telefon mit der IMEI N03. Dieses Telefongespräch ist auch im Innenraum des Opel Vectra zu vernehmen. Dass sich die Gespräche auf dem überwachten Anschluss und im Innenraum des Opel Vectra decken, haben KG. und RW. letztlich übereinstimmend angegeben. KG. vermochte seine Angabe dadurch der Kammer plausibel zu machen, dass er den markanten mit „ich habe Blut und Wasser geschwitzt“ zu übersetzenden Ausdruck im Gespräch habe wahrnehmen können. Dass das Gespräch im Inneren des Opel Vectra geführt wurde, wird ferner dadurch belegt, dass der Sprecher am Anschluss des PP. äußert, man befinde sich „noch in Holland“. Dies fügt sich zu den GPS-Daten des Opel-Vectra, aus denen sich ergibt, dass sich das Fahrzeug im Zeitraum des Gesprächs zwischen 18:01 Uhr und 18:14 Uhr über die niederländische Autobahn A67 im Bereich RH. und IG. bewegte. Dass das Telefonat zur angegebenen Zeit über den angegebenen Anschluss geführt wurde, hat die Kammer durch Verlesung der entsprechenden Daten der TKÜ-Maßnahme in der Telefongespräch-Liste festgestellt. Dass PP. das Telefon selbst mitgeführt hat, hat er der Kammer glaubhaft bestätigt. Er hat angegeben, die im Datenfeld zum genannten Telefonat vermerkte Telefonnummer ausschließlich selbst genutzt und sein Telefon nicht verliehen zu haben. Der Zeuge vermochte die Nummer spontan aufzusagen und seine Angabe der Kammer dadurch plausibel zu machen, dass er angab, sie seit Jahrzehnten auch als Geschäftsnummer zu verwenden und sein Telefon mit der darin verwendeten SIM-Karte deshalb nicht an andere zu verleihen. Dass beide sachverständigen Zeugen übereinstimmend angegeben haben, in dem Telefonat nicht die Stimme, die sie PP. zugeordnet haben, vernommen zu haben, sondern eine „jung“ klingende Stimme mit serbischem Duktus steht dem nicht entgegen. Vielmehr fügt es sich zwanglos ins Gesamtbild aus korrespondierenden GPS-Daten des Fahrzeugs und den Verbindungsdaten des Telefons, dass die abgeholte Person das Gespräch während der Fahrt im Beisein des PP. geführt hat (vgl. unten, Seite 96 ff). Ihre Überzeugung zur Sprechereigenschaft des F. T. schöpft die Kammer aus den Angaben des Zeugen WD., wonach es sich bei dem überwachten Telefon durch das von T. während der gesamten Ermittlungsmaßnahmen genutzte I-Phone handele. Dies wird gestützt durch die übereinstimmenden Angaben von KG. und RW., die auch in dem zuletzt genannten Gespräch die tiefe, nasale Stimme bei serbischem Duktus haben feststellen können, die mit der in allen ihm zugeordneten Gesprächen übereinstimme. Das Telefonat von der T. zugeordneten deutschen Mobilfunknummer N04 vom 08.11.2016 mit der Korrelationsnummer N05 rundet das NW. ab. Darin stellt sich die Person an diesem Anschluss mit der charakteristischen tiefen, nasalen Stimme als „LM. (phonetisch)“ vor, was nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sprachsachverständigen KG. eine gängige Kurzform u.a. für „F.“ sei. Dass es sich bei der abgeholten Person um den Angeklagten handelt, ergibt sich daraus, dass er bei seiner Ankunft in D. der VP „RT.“ als „GC.“ vorgestellt wurde und es sich bei „GC.“ – was noch zu zeigen sein wird – um den Angeklagten handelt (dazu unten, Seite 96ff ): (b) Abgeholte Person ist „GC.“ Dass die abgeholte Person mit der von VP „RT.“ in seinen Berichten als „GC.“ bezeichneten Person identisch ist, hat die Kammer maßgeblich aus dem örtlichen und zeitlichen Zusammenfallen des Antreffens von PP. und „GC.“ durch die VP „RT.“ mit der Ankunft des Opel-Vectra an der N.-straße geschlossen. Die VP „RT.“ hat angegeben, am 24.09.2016 gegen 19:45 Uhr bei seinem Eintreffen in der Gaststätte des U. L. in der N.-straße mit dem Gastwirt zwei männliche Personen angetroffen zu haben, von denen ihm eine als „GC.“ vorgestellt worden sei. Diese sei ca. 35 Jahre alt, 175 cm groß, schlank, habe ganz kurze schwarze Haare und trage eine Tätowierung am rechten Oberarm und linken Unterarm. Die Kammer stützt ihre Überzeugung davon, dass „GC.“ die in HO. abgeholte Person war, zunächst darauf, dass „GC.“ sich in der Gaststätte gemeinsam mit CK. PP. aufhielt. Zwar hat VP „RT.“ im Bericht vom 24.09.2016 angegeben, die Person bei „GC.“ habe sich nicht namentlich vorgestellt, in einer späteren Vernehmung hat er ihn aber als „CK.“ identifiziert. Darin hat er angegeben, CK. habe anlässlich des Geburtstags von U. L. am 05.11.2016 ein Spanferkel in die Gaststätte gebracht und dabei habe es sich um die Person gehandelt, die er einige Wochen zuvor dort „mit Bauarbeiterkleidung und einem dunkelroten Opel Vectra mit XX-er Kennzeichen gesehen habe“ und sich damit ersichtlich auf die Personenbeschreibung vom 24.09.2016 bezogen. Da hatte er angegeben, die dritte männliche Person (neben „GC.“ und U. L.) habe schätzungsweise 120-130 kg gewogen bei einer Körpergröße von ca. 175 cm; er habe krause Haare gehabt und eine Bauarbeiterhose getragen. Dass er selbst für einen Geburtstag von U. L. ein Spanferkel in dessen Gaststätte gebracht hat, hat PP. der Kammer zudem auf Vorhalt bestätigt. Zudem ist die Personenbeschreibung vom 24.09.2016 – abgesehen von üblichen Schätzungenauigkeiten – auch mit PP. in Einklang zu bringen. Der trägt krauses Haar, betreibt ein Bauunternehmen und hat 2016 nach eigenen Angaben ca. 150 kg gewogen und sei 180 cm groß. Dies ist vor dem Hintergrund der wenige Wochen zuvor aufgenommenen Lichtbilder in TT. (vgl. oben, Seite 67ff) auch plausibel. Die Angaben von VP „RT.“ zur Ankunft des „GC.“ und zu CK. PP. sind – auch im Lichte des hohen an die Beweiswürdigung von anonymen Gewährspersonen anzulegenden Maßstabs (vgl. oben, Seiten 61ff) – glaubhaft. Er hat die an seinem Einsatzort angetroffenen Personen sachlich beschrieben. Die Beschreibungen sind frei von Belastungstendenzen. So ist den Angaben der VP selbst kein Zusammenhang zwischen der Ankunft von „GC.“ und PP. zu irgendeiner strafbaren Handlung zu entnehmen. Strafrechtliche Relevanz kommt den Angaben der VP erst durch die durch die Ermittlungsbehörden und schließlich von der Kammer daraus gezogenen Schlüsse zu, die für die VP zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung noch nicht absehbar war. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei „GC.“ um die Person handelt, die in HO. abgeholt wurde, ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Eintreffen des Opel-Vectra an der N.-straße und das dortige Aufeinandertreffen von VP „RT.“ und „GC.“. Die Kammer hat aus den GPS-Daten des Opel Vectra ermittelt, dass dieser gegen 19:37 Uhr und damit kurz vor dem Erscheinen der VP „RT.“ um 19:45 Uhr an der Gaststätte des U. L. in der N.-straße in D.-A. ankam. Von 19:36 Uhr bis 19:37 Uhr ist dort eine Standzeit für das Fahrzeug verzeichnet. Davor war den bis dahin lückenlosen GPS-Daten eine Bewegung des Fahrzeugs im Bereich der A67 und A61 über die holländische Grenze bis nach YJ. /DB. zu entnehmen, wo es sich zwischen 18:53 bis 18:54 Uhr bewegte und bis zum Eintreffen in der N.-straße die vorerst letzte Standortübertragung stattfand. Der Zeuge WD. hat der Kammer die Unterbrechung in der Standortübermittlung dadurch zu plausibilisieren vermocht, dass der am Opel-Vectra angebrachte GPS-Sender eine Störung aufgewiesen und aufgrund dessen vorübergehend keine Daten übermittelt habe; dies sei in der Folgezeit behoben worden. Anhaltspunkte dafür, dass falsche Standorte oder ‑zeiten übermittelt wurden, haben sich für die Kammer daraus nicht ergeben. Die vor und nach der Unterbrechung übermittelten Standortdaten fügen sich zu der dazwischen zurückgelegten Distanz von YJ./DB. bis zur N.-straße von 50-60 km, die eine Fahrtzeit von etwa 45-60 min erfordert. Die Kammer kann dadurch auch ausschließen, dass das Fahrzeug wesentlich früher als 19:37 Uhr in der N.-straße eingetroffen ist. Durch die Angaben der VP „RT.“ ist auch belegt, dass „GC.“ und PP. mit dem überwachten Opel-Vectra gekommen waren. Dies konnte VP „RT.“, weil sie erst kurz nach ihnen ankam, zwar nicht unmittelbar wahrnehmen, jedoch hat er glaubhaft angegeben U., „GC.“ und die später als CK. identifizierte Person, hätten einen Koffer aus dem Kofferraum eines neben der Gaststätte abgestellten rotbraunen Opel Vectra mit dem Kennzeichen XX-XX und einer Nummernfolge mit den Ziffern 4 und 5 geholt, mit dem der zuletzt Genannte gegen 20:25 Uhr auch weggefahren sei. Diese Beschreibung stimmt mit dem überwachten Fahrzeug des CK. PP. in jeder Hinsicht überein. Die Kammer hat auch die – theoretische – Möglichkeit bedacht, dass auf dem Weg zwischen YJ./DB. und D.-A., auf dem keine Standortdaten verzeichnet sind, ein Wechsel der Fahrzeugbesatzung stattgefunden haben könnte, diese aber verworfen. In dem ab 18:01:45 Uhr aufgezeichneten Telefonat, das aus dem Opel-Vectra geführt wurde (vgl. oben, Seite 73 ff) hatten sich T. und die Fahrzeuginsassen nämlich bereits in der Gaststätte verabredet. So werden diese von T. aufgefordert, zu „der“ des „GO.“ Bruder zu fahren, wo das Bier bereits gekühlt werden solle. Die Kammer hat daraus geschlossen, dass man von der Gaststätte des U. L. gesprochen hatte. In einem Gespräch um 18:59 Uhr mit der Korrelationsnummer N06 teilte F. U. dazu korrespondierend mit, er habe „ihm gesagt“, zu U. zu kommen und sie sollten „zu dritt“ schon einmal die „Couch runterbringen“ auf „die Kegelbahn“. Er, F. komme später dazu. Dass F. seinem Bruder damit die Ankunft des „GC.“ ankündigte, folgt aus den weiteren Angaben der VP „RT.“. Dieser hatte nämlich auch angegeben, „GC.“ und U. hätten eine Couch aus der Wohnung des U. L. und einen Koffer aus dem Kofferraum des Opel Vectra auf die Kegelbahn getragen und U.‘ Bruder F. sei gegen 20:10 Uhr zu ihnen gestoßen. Ein weiteres Gespräch um 19:50 Uhr mit der Korrelationsnummer N07 rundet das NW. ab. Darin erkundigt sich F. T. bei U., ob „GC.“ angekommen sei, was U. L. bejaht. Dies fügt sich nahtlos zu seiner vorherigen Ankündigung und der nur etwa 13 Minuten vorher erfolgten Ankunft des Opel-Vectra. Daraus dass eine Couch und ein Koffer aus dem Opel-Vectra auf die Kegelbahn der Gaststätte getragen wurden hat die Kammer schließlich auch geschlossen, dass „GC.“ dort nächtigte. Dies wird dadurch gestützt, dass VP „RT.“ bei einer späteren Vernehmung angegeben hat, „GC.“ habe am 30.09.2016 einen Koffer in die Gaststätte gebracht und diese wenig später ohne Gepäck wieder verlassen und sich entfernt. Dass die Stimme der Person, die am 24.09.2016 von CK. PP. in HO. abgeholt wurde nach der sicheren Einschätzung des sprachsachverständigen Zeugen KG., die auch in eigener Anschauung von der Kammer geteilt wird, nicht mit der Stimme der Person namens „GC.“ im Gespräch mit der Korrelationsnummer N05 am 08.11.2016 um 18:18:46 Uhr identisch ist, steht der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. In diesem vom dem F. T. zugeordneten Anschluss geführten Gespräch fragt F., der sich selbst mit „GQ.“ meldet, seinen Gesprächspartner, ob da „GC.“ sei, was dieser bejaht. Die Stimme dieses „GC.“ klingt deutlich tiefer und rauer als die klare und junge Stimme des Angeklagten in den vorgenannten Gesprächen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Identität zwischen der von CK. PP. abgeholten Person, „GC.“ und dem Angeklagten nicht darauf, dass „GC.“ den Namen „GC.“ tatsächlich trägt und von jedem so bezeichnet wird. Im Gegenteil: Die Kammer geht davon aus, dass „GC.“ eigentlich U. AC. heißt. Dass F. T. eine andere Person als den Angeklagten mit „GC.“ anspricht, erschüttert die Überzeugung der Kammer daher nicht. Dies gilt umso mehr, als der Name „GC.“, wie der Sachverständige KG. nachvollziehbar ausgeführt hat, im serbischen Sprachraum keinesfalls ungewöhnlich, sondern gebräuchlich ist. Ihre Überzeugung von der Identität zwischen „GC.“ und dem Angeklagten hat die Kammer maßgeblich aus den zwischen dem 26.09.2016 und 29.09.2016 gewonnenen Ermittlungsergebnissen geschöpft, weshalb diese zunächst dargestellt werden: (2) 26.09.-29.09. Zwischen dem 26.09.2016 und 28.09.2016 wurde der Angeklagte durch Observationskräfte zwar ohne den T., jedoch in dessen Familien- und Freundeskreis angetroffen. Dass die – dem damaligen Ermittlungsstand entsprechend als „KP TT.“ bezeichnete – Person an diesen drei Tagen festgestellt und die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 169, 177, 178, 198 Fallakte 2 Sonderheft Observation anlässlich dieser Observationen aufgenommen worden seien, hat der Zeuge ME., der die Observationen an allen vier Tagen geleitet hat, glaubhaft und entsprechend der ergänzend dazu im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Observationsberichte geschildert. Er hat angegeben, dass die „KP TT.“ für die Observationskräfte erstmals nach dem 20.07.2016 wieder in Erscheinung getreten sei, als sie am 26.09.2015 gemeinsam mit der Lebensgefährtin des T. den Hauseingang zur Wohnung I.-straße 309 betreten habe. Dazu sei das Lichtbild Bl. 169 Fallakte 2 Sonderheft Observation gefertigt worden. Am 27.09.2016 habe man ihn daraufhin gezielt observiert, wobei er gemeinsam mit dem Zeugen VK., gesehen worden sei, woraus die Lichtbilder Bl. 177 und 178 Fallakte 2 Sonderheft Observation resultierten. Der Zeuge VK. ist nach eigenem glaubhaften Bekunden(vgl. oben, Seiten 61ff) ein Bekannter des F. T. und von dessen Bruder U.. Der Zeuge ME. hat weiter ausgeführt, am 28.09.2016 habe man „KP TT.“ gesehen, wie sie zwischen 13:38 Uhr und 13:50 Uhr das Haus I.-straße verlassen und sich zur Gaststätte „G.“ begeben habe. Ihre Überzeugung davon, dass es sich bei der hier beobachteten „KP TT.“ um den Angeklagten handelt, stützt die Kammer maßgeblich auf die Feststellungen der Sachverständigen LY.. Diese hat entsprechend der bereits geschilderten Vorgehensweise (vgl. oben Seite 67ff) die Identität zwischen der abgebildeten männlichen Person und dem Angeklagten wie im Folgenden dargestellt bewertet. Die Sachverständige hat dabei – soweit nicht im Folgenden anders beschrieben – jedes Lichtbild gesondert begutachtet und auf die jeweils erkennbaren Gesichtsmerkmale untersucht, ohne sich etwa von der Annahme leiten zu lassen, dass es sich auf allen Bildern um dieselbe Person handeln müsse. (a) 26.09.2016 Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 169 Fallakte 2 Sonderheft Observation vom 26.09.2016 ist eine männliche Person mit weißer Kapuzenjacke und einem Kinderwagen vor einem Hauseingang zu sehen, bei dem es sich nach den Bekundungen des KHK ME. um denjenigen zur Wohnung des T. an der I.-straße 309 in D. handelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Aktenstelle Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Sachverständige hat die Identität dieser Person mit dem Angeklagten mit dem Prädikat „hochwahrscheinlich“, dem dritthöchsten von insgesamt vier positiven Identitätsprädikaten bewertet. Dies hat sie mit den hier sichtbaren Merkmalen, insbesondere der mittelhohen, an den Seiten winkligen Haarlinie, den innen ansteigenden, seitlich abwärts betonten Augenbrauen mit geringem Abstand zum Auge, der rundlichen Nasenspitze bei geradem Nasenrücken, den wenig geschwungenen Nasenflügeln, der wenig eingezogenen Nasenwurzel sowie dem oben prominenteren, nach unten leicht schmaler werdenden Ohr und dem oberen gegenüber dem unteren voller ausgebildeten Lippenrot plausibilisiert. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach kritischer Würdigung in eigener Überzeugungsbildung an. Die von der Sachverständigen aufgezeigten Gemeinsamkeiten lassen sich anhand der Lichtbilder in der von der Sachverständigen gefertigten vergrößerten Darstellung (Seite 3 des Gutachtens, Bl. 10 Sonderheft „SV LY.“) gut nachvollziehen. Die Ausführungen sind in sich stimmig, verständlich und widerspruchsfrei. Die Kammer kann in eigener Anschauung ebenfalls eine große Ähnlichkeit des Angeklagten mit der auf den Lichtbildern zu sehenden Person mit der weißen Kapuzenjacke feststellen. Dabei hat die Kammer das Prinzip der Vorauswahl berücksichtigt, da das Lichtbild Gegenstand der Berichterstattung in der Sendung OC. war. (b) 27.09.2016 Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 177 und 178 Fallakte 2 Sonderheft Observation vom 27.09.2016 sind eine männliche Person mit kurzen dunklen Haaren und bekleidet mit weißem auffällig bedrucktem T-Shirt (dazu im Einzelnen unten, Seite 98ff ) an einem blauen Kleinwagen (X-XX 0000) und eine weitere männliche Person mit Brille und schwarzem T-Shirt zu sehen. Auf Bl. 178 Fallakte 2 Sonderheft Observation ist zusätzlich eine weibliche Person mit einer Sonnenbrille zu sehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Kammer ist bei diesen beiden Lichtbildern davon ausgegangen, dass die beiden männlichen Personen auf Bl. 177 dieselben sind, wie auf Bl. 178 und hat sie deshalb, ebenso wie die Sachverständige, gemeinsam bewertet. Die Bilder wurden nach den glaubhaften Angaben des KHK ME. am Nachmittag des 27.09.2016 vor der I.-straße 601 innerhalb weniger Minuten aufgenommen und beschreiben ein und dieselbe Szene. Dies entspricht auch den Angaben des Zeugen VK., der sich selbst auf den Lichtbildern als die Person mit schwarzem T-Shirt wiederzuerkennen und sich an die Szene in Ansätzen zu erinnern vermochte. Er hat angegeben, bei der weiblichen Person handele es sich um seine damalige Lebensgefährtin, die an der dem Zeugen vorgehaltenen Anschrift, an der die Lichtbilder aufgenommen wurden, wohnhaft gewesen sei und die man dort abgeholt habe. Bei dem blauen Kleinwagen, an dessen Kennzeichen er sich erinnern könne, habe es sich um sein Fahrzeug gehandelt. Die Sachverständige hat die Identität zwischen der gemeinsam mit VK. zu sehenden Person und dem Angeklagten mit dem Prädikat höchstwahrscheinlich, dem zweithöchsten von insgesamt vier positiven Identitätsprädikaten bewertet. Dies hat sie mit den hier sichtbaren Merkmalen, insbesondere der mittelhohen, an den Seiten winkligen Haarlinie, den innen ansteigenden, seitlich abwärts betonten Augenbrauen mit geringem Abstand zum Auge, der rundlichen Nasenspitze bei geradem Nasenrücken, den wenig geschwungenen Nasenflügeln, der wenig eingezogenen Nasenwurzel, dem prominent vorstehenden Kinn sowie dem oben prominenteren, nach unten leicht schmaler werdenden Ohr mit oben bogiger Helix und dem hier sichtbaren abgesetzten Ohrläppchen plausibilisiert. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach kritischer Würdigung in eigener Überzeugung an. Die von der Sachverständigen aufgezeigten Gemeinsamkeiten lassen sich anhand der Lichtbilder in der von der Sachverständigen gefertigten vergrößerten Darstellung (Seite 5 ihres Gutachtens, Bl. 12 Sonderheft „SV LY.“) gut nachvollziehen. Die Ausführungen sind in sich stimmig, verständlich und widerspruchsfrei. Die Kammer kann in eigener Anschauung ebenfalls eine große Ähnlichkeit des Angeklagten mit der auf den Lichtbildern zu sehenden Person mit dem auffällig bedruckten T-Shirt feststellen. Die Überzeugung wird ferner durch die Angaben des Zeugen VK. gestützt, der sich förmlich gewunden hat, Angaben zu dieser Person mit dem auffällig bedruckten T-Shirt zu machen, sie aber letztlich dem Angeklagten zugeordnet hat. So hat er zu dieser Person auf den ihm vorgehaltenen Lichtbildern Bl. 176-178 Fallakte 2 Sonderheft Observation zunächst angegeben, es könne sein, dass es sich dabei um den Angeklagten handele, obgleich er zuvor bereits eingeräumt hatte, die Situation zu erinnern. Im späteren Verlauf seiner Vernehmung zum oben genannten Lichtbild hat er erklärt, die Person sehe so aus wie der Angeklagte. Die Kammer hält diese Angabe für belastbar. Dabei hat sie bedacht, dass bei einer Einzelbildvorlage auch eine Erwartungshaltung dergestalt einstellen kann, dass es sich bei der auf den Bildern gezeigten Person um diejenige handeln müsse, zu der ein Zeuge befragt wird. Der Kammer ist auch bewusst, dass sich eine solche Erwartungshaltung bei der Vorlage mehrerer Bilder im Wege der Einzelbildvorlage noch verstärken und letztlich das Wiedererkennen verfälschen kann. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Zeuge die Person mit dem bedruckten T-Shirt nicht sofort und sicher, sondern lediglich zögerlich mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht hat. Die Kammer führt die zögerliche Wiedererkennung hier jedoch nicht auf eine Suggestivwirkung zurück, sondern auf die geschilderten Bemühungen des Zeugen, möglichst keine Informationen über den Angeklagten preiszugeben (vgl. oben, Seite 61ff). Die Angabe, den Angeklagten auf den Lichtbildern wiederzuerkennen hat die Kammer vor diesem Hintergrund als belastbar bewertet. (c) Verwertbarkeit Die Lichtbilder, Bl. 177 und 178 Fallakte 2 Sonderheft Observation und S. 5 Sonderheft „SV LY.“ sind entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten verwertbar. Die Anfertigung der Lichtbilder war gem. §§ 100h Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO, 163 Abs. 1 S. 2 StPO als kurzfristige Observation ohne Gerichtsbeschluss zur gezielten Observation des Angeklagten zulässig. Eine längerfristige Observation der „KP TT.“, die einen eigenen Beschluss gem. § 163f StPO erfordern würde, liegt nicht vor. Eine längerfristige Observation ist gem. § 163f Abs. 1 S. 1 eine planmäßig angelegte Beobachtung eines Beschuldigten, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern, oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll. Am 26.09.2016 galt die Observation nicht der „KP TT.“, die lediglich einmalig um 15:05 Uhr vor dem Hauseingang der Wohnanschrift des F. T. aufgenommen wurde, dem die Observation nach den glaubhaften Angaben des KHK ME. entsprechend dem Beschluss zu dessen längerfristiger Observation galt. Die nach den Angaben des KHK ME. der „KP TT.“ geltende Observation am 27.09.2016 begann um 11:35 Uhr und endete um 16:04 Uhr. Diejenige am darauffolgenden Tag des 28.09.2016 fand lediglich für einen Zeitraum von 12 Minuten statt. Danach wurde die „KP TT.“ nach den glaubhaften und plausiblen Angaben des KHK ME. nicht mehr gezielt observiert, sondern lediglich noch mit F. T. festgestellt, dem die Observation vom 29.09.2016 galt. Einer Verwertung der Lichtbilder im Hinblick auf Anklagefall 3) steht nicht entgegen, dass die Tat zum Zeitpunkt der Bildaufnahmen noch nicht begangen worden war. Personenbezogene Daten in Form von Bildaufnahmen nach § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO dürfen ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person zu Beweiszwecken und als Spurenansatz hinsichtlich jeder anderen strafprozessualen Tat verwendet werden. Allerdings sind nunmehr die Vorgaben aus § 49 S. 1 BDSG (iVm § 500 Abs. 1) zu beachten. Hiernach muss die Verwendung der Bildaufnahmen in dem anderen Strafverfahren erforderlich und verhältnismäßig sein. Dementsprechend ist zu prüfen, ob der Ermittlungserfolg auch ohne die Verwendung der Bilddaten aus dem Ursprungsverfahren zu erzielen ist, insbesondere, ob dies mit milderen Mitteln gelingen kann. Ferner muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden, bei welcher die Schwere der nunmehr verfolgten Straftat und der Grad des bestehenden Tatverdachts mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) der betroffenen Person abgewogen werden. Dabei ist insbesondere von Belang, ob die ursprüngliche Anfertigung der Bildaufnahme rechtmäßig war (MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. 2023, StPO § 100h Rn. 35). Die Anfertigung der Bildaufnahmen war rechtmäßig (vgl. oben), weshalb an der Verhältnismäßigkeit ihrer Verwertung angesichts der Schwere der mit Anklagefall 3) Tat (besonders schwerer Raub) kein Zweifel besteht. (d) Eiscafé Die Feststellungen zum gemeinsamen Aufenthalt des Angeklagten mit X. und T. im Eiscafé RU. XK. am 29.09.2016 beruhen maßgeblich auf den Angaben des Zeugen KHK ME., der von der ganztägigen dem F. T. geltenden Observation am 29.09.2016 berichtet (vgl. oben, Seite 52ff) und angegeben hat, die „KP TT.“ dort wie festgestellt gemeinsam mit ihm wahrgenommen zu haben. Seine Angaben werden gestützt und ergänzt durch den ergänzend im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Observationsbericht zu diesem Tag vom 30.09.2016 und das in Augenschein genommene Lichtbild Bl. 198 Fallakte 2 Sonderheft Observation. Auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild sind drei männliche Personen von schräg oben zu sehen, die gemeinsam an einem Tisch sitzen. Links sitzt eine vollständig in schwarz gekleidete Person mit lichtem Haar und hoher Stirn, die im rechtseitigen Profil aufgenommen ist. Rechts ist im rückseitigen Halbprofil eine männliche Person mit dunkelblauer Baseballkappe und blauem Poloshirt zu sehen, die der schwarz gekleideten Person einen weißen, rechteckigen Gegenstand reicht. Von vorne/oben ist eine dritte Person zu sehen, die mit einem weißen Poloshirt bekleidet ist, unter dessen rechtem Ärmel der Auslauf einer Tätowierung zu erkennen ist, ebenso wie auf dem linken Unterarm. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Ihre Überzeugung davon, dass es sich bei den beiden Personen rechts und links um T. (blaue Baseballkappe) und X. (schwarz gekleidet) handelt, stützt die Kammer auf die Angaben des X., der der Kammer seine Identität und die des T. bestätigt hat und sich auch situativ noch an das Treffen zu erinnern vermochte. Seine Angaben werden gestützt durch die Feststellungen zum lediglich 30 Minuten davor beendeten Treffen auf dem PU.-straße (vgl. oben Seite 47ff), bei dem X. und T. identisch gekleidet waren. Auch die Kammer erkennt beide auf den Lichtbildern wieder. X. hat auch bestätigt, dass es sich bei der dritten Person um den Angeklagten handele. Diese Angabe hat die Kammer nach kritischer Würdigung als glaubhaft bewertet, weil sie durch objektive Beweismittel, insbesondere die Feststellungen der Sachverständigen LY. gestützt wird. Sie hat eine Identität zwischen dem Angeklagten und der Person mit dem weißen T-Shirt mit höchstwahrscheinlich bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dem zweithöchsten bzw. dem höchsten. von vier positiven Wahrscheinlichkeitskriterien bewertet; insbesondere aufgrund der hier sichtbaren Merkmale einer wenig vorgewölbten und mit Haarwuchs belegten Glabella (Bereich zwischen den Augenbrauen oberhalb der Nasenwurzel), der mittelhohen, an den Seiten winkligen Haarlinie, den innen ansteigenden, seitlich abwärts betonten Augenbrauen mit geringem Abstand zum Auge, der langen Nase bei rundlicher Nasenspitze und wenig geschwungenen, leicht ausgestellten Nasenflügel, dem vollen Lippenrot bei nahe an das Lippenrot heranreichenden Bartwuchs und unten flacherer Ohrhelix als unten. Die Kammer kann die Einordnung anhand der beschriebenen Gesichtsmerkmale, die in der vergrößerten Darstellung (Seite 6 ihres Gutachtens, Bl. 13 Sonderheft „SV LY.“) gut zu erkennen sind, nachvollziehen und erkennt den Angeklagten auf dem Lichtbild insbesondere anhand der markanten Augenbrauen und der Haarlinie auch in eigener Anschauung wieder. Darüber hinaus entspricht die in Teilen sichtbare Tätowierung auf dem rechten Oberarm der des Angeklagten. Sichtbar ist die Kontur eines Tattoos auf dem äußeren Oberarm, das in vertikaler Richtung etwa auf der Mitte endet und der Positionierung des (…) bei der Tätowierung des Angeklagten entspricht. Deutlich zu sehen ist zudem die horizontale Begrenzung durch eine gerade, dickere, nach rechts schmal auslaufende Linie, die sich mit dem Verlauf des IV.s bei der Tätowierung des Angeklagten deckt. Darüber hinaus ist als Schattierung zu erkennen, dass sich eine Tätowierung auch im inneren Oberarm befindet, was dem beim Angeklagten dort aufgebrachten „TL.“ entspricht (vgl. oben, Seite 66ff). Schließlich verläuft die auf dem linken Unterarm in Ansätzen zu sehende Tätowierung, von der man rechts einen nahezu rechten Winkel und oben einen welligen Abschluss kurz unterhalb der Armbeuge erkennen kann, identisch zu der Tätowierung des Angeklagten auf dem linken Unterarm. Dieser hat dort ausweislich der in Augenschein genommenen ED-Behandlung (Bl. 1359 HA) eine DW. tätowiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auch hier auf die genannte Aktenstelle Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Kammer hat das Prinzip der Vorauswahl berücksichtigt, da das Lichtbild Gegenstand der Berichterstattung in der Sendung „OC.“ war. Dass bei dem Treffen über die Tatvorbereitung gesprochen worden ist, hat die Kammer aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Treffen mit OX. auf dem PU.-straße geschlossen, das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (vgl. dazu unten, Seite 134ff) keinen anderen Schluss zulässt als die Einweihung des Angeklagten zum Zwecke der späteren gemeinsamen Tatbegehung. So trat das Trio noch im Eiscafé in die weitere Tatvorbereitung ein und setzte dies im weiteren Verlauf des Tages fort (dazu sogleich). Noch im Eiscafé wurde durch die Observationskräfte abgelichtet, wie von T. an X. im Beisein des Angeklagten eine SIM-Karte übergeben wurde, die X. sogleich in sein Mobiltelefon einsetzte. Dies hat der Zeuge KHK ME. der Kammer berichtet. Seine Angaben werden gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 199-201 Fallakte 2 Sonderheft Observation. Bei den genannten Lichtbildern, auf die hinsichtlich der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, sieht man zunächst Hände, die aus einem scheckkartengroßen weißen Rechteck in der Mitte des unteren Fünftels mit den Daumen ein Stück herausdrücken (Bl. 199 Fallakte 2 Sonderheft Observation). Die Kammer hat aus der erkennbaren typischen Bewegung und der Form des Gegenstands geschlossen, dass es sich dabei um das Herausdrücken einer SIM-Karte aus dem SIM-Kartenträger handelt. Auf dem folgenden, nach den Angaben des KHK ME. unmittelbar im Anschluss aufgenommenen Lichtbild (Bl. 200 Fallakte 2 Sonderheft Observation) sieht man dann X. – der sich auch hier selbst erkannt hat und dessen Erscheinungsbild und Positionierung im Außenbereich der Gastronomie sich seit dem zuletzt erörterten Lichtbild Bl. 198 Fallakte 2 Sonderheft Observation nicht verändert haben. Auf seinem Oberschenkel liegt der SIM-Kartenträger, in dem sich an der Stelle nunmehr ersichtlich ein kleines rechteckiges Loch an der Stelle befindet, an dem die SIM-Karte ausgestanzt ist und auf der sich auf dem vorangegangenen NW. die Daumen der Hände befanden. In seinen Händen, die angesichts der am Handgelenk getragenen Uhr und der akkurat darüber endenden Manschette des schwarzen Hemdsärmels die gleichen sind wie in der vergrößerten Darstellung auf dem vorangegangenen NW., hält X. zwischen zwei Fingern eine kleine weiße Karte und in seiner Handfläche einen glänzenden schwarzen flachen Gegenstand. Die Kammer geht bei der Karte aufgrund ihrer Farbe und Größe davon aus, dass es sich dabei um die zuvor aus dem SIM-Kartenträger entnommene SIM-Karte handelt. Aus dem Erscheinungsbild des schwarzen, flachen Gegenstands und dem Zusammenhang mit der SIM-Karte hat die Kammer geschlossen, dass es sich dabei um ein Mobiltelefon handelt. Auf dem folgenden Lichtbild (Bl. 200 Fallakte 2 Sonderheft Observation) sieht man schließlich auf dem Oberschenkel des X. neben dem SIM-Kartenträger eine blaue SIM-Karte, erkennbar an der entsprechenden Größe und dem charakteristischen goldgelben Chip. Die Kammer hat daraus geschlossen, dass X. die blaue SIM-Karte aus dem Mobiltelefon herausnahm, um die neue, von T. erhaltene, weiße SIM-Karte einzusetzen. Die Kammer hat auf den Zusammenhang des SIM-Kartenwechsels zur geplanten gemeinsamen Tatbegehung daraus geschlossen, dass er sich nahtlos zu dem kurz zuvor beendeten Treffen mit dem Informanten OX. und die nach Verlassen des Eiscafés aufgenommenen und ebenfalls im Zusammenhang mit der Tatvorbereitung stehenden Handlungen bringen lässt (dazu sogleich). Der Wechsel von zuvor genutzten und damit u.U. auch den Ermittlungsbehörden bekannten auf neue Rufnummern ist zudem ein probates Mittel zur Verdeckung tatrelevanter Kommunikationswege. Dass – an den Ermittlungsbehörden vorbei – mit dem Informanten OX. kommuniziert werden sollte, ergibt sich zudem aus dem bereits erörterten gleichlaufenden Schema der Tatvorbereitungen im Oktober und November 2016. Im November ist durch Innenraumüberwachung (Datei 20161110_GEM1_8838307 11:29:23 Uhr ab 17:55, vgl. oben, Seite 51ff) belegt, dass ein Kommunikationsweg zu OX. bestand und man sich wunderte, warum sich dieser nicht bei dem vor Ort agierenden Tätertrio meldete. Dass der SIM-Kartenwechsel hier in der auch im Folgenden agierenden Dreierkonstellation vor dem Angeklagten erfolgte, hat die Kammer als Indiz für dessen Involvierung in die Vorbereitungshandlungen bewertet. (3) Verlauf des 29.09.2016 Ihre Überzeugung zum weiteren Verlauf des 29.09.2016, den Besuch mehrerer Filialen der Drogeriekette QI. – ebenfalls in Dreierkonstellation –, sowie die Erkundigungen zur Anmietung eines weiteren Fahrzeugs stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen KHK ME.. Der hat berichtet, die drei Personen aus dem Eiscafé, mithin T., X. und den Angeklagten seit ihrem Zusammentreffen dort um 11:37 Uhr durchgängig bis 16:48 Uhr gemeinsam observiert und dabei festgestellt zu haben, wie sie um 11:49 Uhr die QI.-Filiale an der I.-straße 247 und um 12:00 die in der I.-straße 310-316 in D. aufgesucht hätten, um 13:06 in den Audi A4 gestiegen seien und damit um 13:30 Uhr das Gelände der Autovermietung AP. angesteuert hätten. Der Angeklagte und X. hätten diese daraufhin betreten und wenige Minuten später wieder verlassen. Um 14:05 Uhr hätten dann alle drei die QI.-Filiale in der EJ.-straße in D. betreten, bevor sie mit dem Audi A4 um 16:10 Uhr in der N.-straße 50 geparkt hätten. Die Kammer hat auf den Zusammenhang dieser Aktivitäten zur geplanten gemeinsamen Tatbegehung daraus geschlossen, dass sie sich nahtlos in die Phase der konkreten Tatvorbereitungen fügen. So waren X. und T. gerade erst aus DV. zurückgekehrt und die Informationen von OX. am Vormittag desselben Tages eingeholt worden. Zudem blieben die drei Männer über den gesamten Zeitraum bis zur Anbahnung der Anmietung eines möglichst großen Fahrzeugs (dazu sogleich) zusammen, obgleich nach den Angaben X.s keinerlei engere Beziehung zwischen dem Angeklagten und ihm bestanden habe (vgl. unten, Seiten 136 ff). Zudem lassen sich das Aufsuchen einer Autovermietung und verschiedener Drogeriegeschäfte zwanglos mit der Vorbereitung der Tat vom 07.10.2016 in Einklang bringen. So wurde beim Überfall auf den Werttransporter neben dem Audi A4 ein weiteres größeres Fahrzeug zum Abtransport der Beute benötigt und letztlich auch zum Einsatz gebracht. Der Besuch von Drogeriegeschäften lässt sich mit der Besorgung von Reinigungsutensilien zur Spurenbeseitigung in Einklang bringen. Dass sich das spätere Tätertrio entsprechend präparierte, folgt aus dem beschriebenen Gleichklang zwischen der geplanten Tat im November und der im Oktober, hier abzuurteilenden Tat (vgl. oben, Seite 42ff). Bei der Durchsuchung der Hotelzimmer am 11.11.2016 wurden in dem Reisekoffer, in dem sich auch die Waffen und die Munition befanden, die man beabsichtigte beim Überfall im November einzusetzen, verschiedene Reinigungsutensilien in einer Plastiktüte der Drogeriemarktkette „QI.“ nebst zweier Kassenzettel aufgefunden. Dass die genannten Gegenstände im für die Tatbegehung im November vorbereiteten Koffer aufgefunden wurden, ergibt sich aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten „Asservaten- und Spurenliste Reisekoffer“ vom 15.11.2016, deren Richtigkeit der Zeuge KOK PJ. der Kammer glaubhaft versichert und anhand der gemeinsam in Augenschein genommenen Lichtbilddokumentation der im Koffer aufgefunden Gegenstände veranschaulicht hat (vgl. oben, Seiten 58ff). Auf einem dieser Lichtbilder (Bl. 758 Verfahrensakte FR. oben) sind zunächst die Tüte und ein Kassenzettel, jeweils mit der Aufschrift „QI.“ und auf dem darunter abgedruckten Lichtbild Reinigungstücher der Marke „Sagrotan“ zu erkennen, des weiteren Wischtücher, Desinfektionsmittel und eine Fusselrolle sowie ein weiterer Kassenzettel mit der Aufschrift „QI.“ und einer des u.a auch Drogerieartikel führenden Unternehmens „ZQ.“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. Die Kammer hat aus dem geplanten Gleichlauf der Taten im Oktober und November darauf geschlossen, dass man sich auch für die Tat vom 07.10.2016 entsprechend mit Utensilien zur Beseitigung von Spurenmaterial präpariert hatte. Dass man zumindest beabsichtigte, auch für die Tat im Oktober derartige Einkäufe mitzunehmen, findet eine Stütze in dem mit der Korrelationsnummer N08 über den Anschluss der Lebensgefährtin des T., der Zeugin P. geführten Telefonat vom 02.10.2016. Darin wird ihr vomm dem F. T. zugeordneten und überwachten Anschluss N09 durch einen Mann mitgeteilt, er habe „zuhause“ eine „QI.“-Papiertüte auf dem Stuhl liegen gelassen. Die Kammer ist aufgrund dessen, dass der Anschluss nach den Ermittlungsergebnissen ausschließlich durch T. genutzt wurde, der entsprechenden Stimmzuordnung der sprachsachverständigen Zeugen RW. und KG. sowie aus dem durch das Wort „zuhause“ hergestellten Zusammenhang zur gemeinsamen Wohnung, davon ausgegangen, dass auch bei diesem Gespräch T. gesprochen hat. (4) Anmietung des VW Golf Dass der Angeklagte am Nachmittag des 29.09.2016 die Anmietung eines größeren Fahrzeugs über CK. PP. initiierte und schließlich einen VW Golf anmieten ließ, schließt die Kammer aus mehreren aufeinander aufbauenden Telefonaten zwischen den Anschlüssen des CK. PP. und des U. L.. Die Gespräche wurden jedoch nicht von U. L., sondern vom Angeklagten geführt. Das folgt aus den folgenden Erwägungen: Dass der Angeklagte in dem Gespräch mit der Korrelationsnummer N10 am Anschluss des U. L. ab Minute 04:20 Minuten zu hören war, folgt aus dem zeitlichen Zusammenhang mit den Observationsergebnissen vom 29.09.2016. Denn das ab 16:13:34 für eine Dauer von 05:15 min geführte Telefonat fällt in genau den Zeitraum, in dem sich U. L., F. T., X. und der Angeklagte nach den Angaben des KHK ME., die hinsichtlich der genauen Uhrzeiten ergänzt werden durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Observationsbericht, zusammen vor der Gaststätte „G.“ aufhielten. Aus den durch den Zeugen auf Vorhalt bestätigten Observationsergebnissen geht hervor, dass das Trio aus T., X. und dem Angeklagten am 29.09.2016 um 16:10 Uhr mit dem Audi A4 in der N.-straße 50 parkte, zunächst lediglich F. T. aus dem Fahrzeug ausstieg und mit dem um 16:12 Uhr hinzutretenden U. L. am Fahrzeug stand, bis um 16:19 Uhr auch X. und um 16:20 Uhr der Angeklagte das Fahrzeug verließen. In dem Telefonat, das die Kammer gemeinsam mit dem Sachverständigen durch Anhören in Augenschein genommen hat, spricht zunächst eine Person mit tiefer, nasaler Stimme mit PP. – nach den Feststellungen des Sachverständigen KG. über Baugerüste – und übergibt das Telefon nach 04:20 min an „den Freund“ mit junger, klarer Stimme. Dass es sich bei „dem Freund“ mit der jungen, klaren Stimme um den Angeklagten handelt, hat die Kammer durch Ausschluss der nach den Observationsergebnissen in Frage kommenden Personen ermittelt. F. T., U. L. und X. kommen als Sprecher nicht in Frage. Die Stimmen von F. T. und X. sind den sachverständigen Zeugen KG., RW. und auch der Kammer durch Inaugenscheinnahme der Innenraumüberwachung des Audi A6 bekannt und weisen keine Ähnlichkeit zur Stimme des „Freundes“ auf. Die Kammer kann auch ausschließen, dass es sich dabei um U. L. handelt, der nach den übereinstimmenden Angaben der sachverständigen Zeugen RW. und KG. ähnlich tief klingt wie sein Bruder. Davon hat sich die Kammer beispielsweise durch Inaugenscheinnahme des Telefonats mit der Korrelationsnummern N07, in dem sich F. nach dem Eintreffen von „GC.“ bei U. erkundigt und im Rahmen seiner Zeugenvernehmung, bei der L. die Aussage zwar verweigert, aber Angaben zur Person gemacht hat, auch einen eigenen Eindruck verschaffen können. Dass nicht U. L. oder F. T. der ab Minute 04:20 Uhr sprechenden jungen, klaren Stimme zuzuordnen sind, folgt auch aus der Bezeichnung als „Freund“. RW. und KG. sind zunächst übereinstimmend davon ausgegangen, dass die zunächst sprechende Person im Telefonat mit PP. stimmlich als F. T. zu identifizieren sei. Dass dieser bei der Weitergabe des Telefonats seinen Bruder U. als „Freund“ bezeichnet, erscheint für sich genommen bereits fernliegend und ist auch aus anderen Gesprächen nicht bekannt. Darin nennt F. T. seinen Bruder beispielsweise „GO.e“ (vgl. oben, Seite76 ). Dasselbe gilt, wenn nicht F. T., sondern U. L. zu Beginn des Gesprächs gesprochen hätte, was beide sachverständigen Zeugen aufgrund der Ähnlichkeit der Stimmen von U. L. und F. T. nicht auszuschließen vermochten. Auch U. L. wird seinen Bruder nicht als „Freund“ bezeichnen. Nach den Ermittlungsergebnissen, von denen der Zeuge WD. der Kammer berichtet hat, wird T. von U. L. – wenn nicht bei seinem Vornamen F. – als „der Kleine“ bezeichnet. Das am 02.10.2016 um 09:25 Uhr ebenfalls vom Anschluss des U. L. mit dem dem F. T. zugeordneten Anschluss geführte Gespräch mit der Korrelationsnummern N11 rundet das NW. ab. Im zuletzt genannten Gespräch fragt die Person mit der jungen Stimme explizit, ob sie das Telefon dem „GO.e“ zurückgeben solle. Nach den übereinstimmenden Angaben von KG. und RW. ist auch in diesem Gespräch die junge, klare Stimme zu hören, die mit der in dem zuvor erörterten Gespräch ab Minute 04:20 zu hörenden Stimme identisch ist. Die Kammer hat auch bereits in eigener Anschauung keinerlei Ähnlichkeit der jungen, klaren Stimme mit X. erkannt. Dieser Eindruck vermochte der Sachverständige KG. zu erhärten. KG. hat eine Identität zwischen ihm und dem „Freund“, der serbisch klinge, ebenfalls ausgeschlossen. Er hat dazu ausgeführt, X. sei ihm aus der Besuchsüberwachung im Verfahren 322 KLs 15/17 gut bekannt und falle durch eine besondere Sprechweise auf. Er vermöge ihn aufgrund seines besonderen Duktus im Serbischen, insbesondere kleinen grammatikalischen Fehlern, gut zu erkennen. Den besonderen Duktus hat der Sachverständige – für die Kammer plausibel – darauf zurückgeführt, dass X. aus TA. stamme. Mazedonisch und Serbisch seien sprachverwandt, aber nicht identisch. Dafür, dass weder X. noch F. T. oder U. L. ab Minute 04:20 sprechen, weist auch der Beginn des Gesprächs zwischen dem „Freund“ und PP. hin. Bei der Begrüßung sprechen beide wenige Worte in deutscher Sprache, wobei „der Freund“ die Phrase „wie geht’s“ und „wie geht’s Ihnen?“ lediglich wiederholt und dabei für die Kammer wahrnehmbar mit deutlichem Akzent spricht. Die Kammer hat daraus geschlossen, dass der Sprecher eigentlich kein Deutsch spricht und nur wenige einfache Worte im Deutschen erlernt hat. Dies trifft von den in der Situation anwesenden Personen lediglich auf den Angeklagten zu. Dass F. T. deutsch spricht, haben die Zeugen CR., der berichtet hat, T. habe sich im vor seiner Kammer geführten Verfahren ohne Dolmetscher verständigt, und KHK WD. übereinstimmend angegeben. Von den Deutschkenntnissen von X. und U. L. vermochte sich die Kammer einen eigenen Eindruck zu verschaffen. U. L. ist der Ladung zum Termin nachgekommen und hat die Angaben zur Person und die Angabe, nicht zur Sache aussagen zu wollen nahezu ohne Akzent und ohne Dolmetscher getätigt. Er lebt und arbeitet zudem in D.. X., der sich bei seiner Vernehmung zwar der Hilfe eines Dolmetschers bedient hat, hat auf Fragen teilweise jedoch unmittelbar und in fließendem Deutsch geantwortet. Dass sein Deutsch gut ist, spiegelt sich auch in den teilweise auf Deutsch verfassten Briefen wieder, in denen er sich gewandt auszudrücken weiß. Der Eindruck der Kammer deckt sich auch mit der des Zeugen CR., der angegeben hat, X. habe sich im gegen ihn geführten Verfahren 322 KLs 15/17 rege und weitestgehend ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers beteiligt und dabei sprachgewandt agiert. Nach alledem kann nur der Angeklagte der „Freund“ gewesen sein, der das Telefonat ab Minute 04:20 mit PP. führte. Die Kammer vermochte zudem auch deutliche Ähnlichkeit zwischen der Stimme des Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung und der jungen Stimme ab Minute 04:20 zu erkennen. Inhaltlich geht es in dem Gespräch ab Minute 04:20 zwischen PP. und dem Angeklagten um die Anmietung eines Fahrzeugs. So fragte der Angeklagte den PP., ob er ihm ein Fahrzeug, z.B. einen Mercedes beschaffen könne, was PP. am folgenden Tag in D. klären wolle. Von der Dauer des Telefonats, sowie vom Wechsel der Stimmen ab Minute 04:20 hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme des nicht in deutscher Sprache geführten Telefonats einen eigenen Eindruck verschaffen können. Die Feststellungen zum Inhalt beruhen auf den schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen KG., die in den Angaben des RW. eine Stütze finden, der das Gespräch im Ermittlungsverfahren sinngemäß ohne wesentliche Unterschiede ebenso zusammengefasst hat. Die Überzeugung von der Identität zwischen dem Angeklagten und der jungen Stimme im zuletzt genannten Telefonat ab Minute 04:20 Uhr lässt sich sodann auf das darauf aufbauende Gespräch vom 30.09.2016 um 15:31 Uhr mit der Korrelationsnummer N12 übertragen. In dem zwischen denselben Anschlüssen auf Serbisch geführten Gespräch spricht nach den übereinstimmenden Angaben von RW. und KG. ebenfalls die junge Stimme mit CK. PP.. Die Einschätzung zur Stimmengleichheit wird gestützt durch den inhaltlichen Zusammenhang der beiden Telefonate. Entsprechend der Ankündigung vom 29.09.2016, sich am nächsten Tag um das gewünschte Auto kümmern zu wollen, berichtete PP. seinem Gesprächspartner nunmehr, er habe sich nach den Autos erkundigt und man habe nichts in der gewünschten Klasse, sondern nur kleine Autos. Diese Information fügt sich zu der im Selbstleseverfahren eingeführten Übersicht über die Anmietung von Fahrzeugen bei den Firmen CB. und ER., deren zutreffende Zusammenstellung entsprechend der von der Mietwagenfirma erhaltenen Informationen deren Verfasser, der Zeuge KHK AD., der Kammer bestätigt hat. Daraus ergibt sich, dass bei der Firma ER. von CK. PP. vom 01.10.2016 10:50 Uhr bis 07.10.2016 20:36 Uhr der VW Golf mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 angemietet wurde. Dass dies zutrifft, hat PP. bei seiner Vernehmung auf Vorhalt bestätigt. Die Angabe aus dem Telefonat vom 30.09.2016 mit der Korrelationsnummer N12, es seien nur kleinere Fahrzeuge verfügbar, lässt sich zudem zwanglos mit der Anmietung eines verhältnismäßig kleinen VW Golf in Einklang bringen. Ein am 07.11.2016 um 16:04 Uhr geführtes Telefonat mit der Korrelationsnummer N13 zwischen dem Anschluss des CK. PP. und dem T. zugeordneten Anschluss (vgl. unten, Seite 111) rundet das NW. ab. Auch in diesem im Vorfeld der geplanten Tat im November 2016 geführten Gespräch wird PP. kontaktiert, um ein Auto für das Tätertrio anzumieten. Beide Taten sollten nach dem gleichen Schema ablaufen (vgl. oben, Seite 42ff). So korreliert der Zeitpunkt dieses Gesprächs auffallend genau mit dem der Anmietung des VW Golfs durch den Angeklagten am 29.09.2016. Während man zur Tatvorbereitung im Oktober am 02.10.2016 nach DV. reiste und drei Tage vorher, am Nachmittag des 29.09.2016 kurz nach 16:00 Uhr PP. zwecks Anmietung des zweiten Fahrzeugs kontaktierte, erfolgte der entsprechende Anruf im November am 07.11.2016 ebenfalls kurz nach 16:00 Uhr. Nach DV. brach man, wie aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Standortdaten des von X. angemieteten Audi A6 hervorgeht, auch hier drei Tage später, am 10.11.2016 auf. Auch im November erfolgte die Anmietung des zweiten Fahrzeugs durch den jungen Serben mit der klaren Stimme – den Angeklagten. In dem genannten Gespräch hat der Sachverständige KG. zu Beginn am Anschluss des T. die nasale, tiefe, dem T. zugeordnete Stimme erkannt. Dieser Eindruck wird von der Kammer geteilt. Im Verlauf des Gesprächs äußert T., ein „Freund“ habe eine Frage wegen eines Autos, woraufhin ein anderer Sprecher das Gespräch an Stelle des T. übernahm. KG. hat hier – für die Kammer nachvollziehbar – dieselbe junge Stimme eines Serben wie u.a. in den zuletzt genannten Gesprächen erkannt, die die Kammer dem Angeklagten zuordnet. Dass der Angeklagte das Gespräch führte, ist angesichts des annähernd gleichen Gesprächsinhalts wie im Gespräch am 29.09.2016 und vor dem Hintergrund, dass RZ. sich am 07.11.2016 noch nicht in D. aufhielt, auch plausibel. RZ., der anstelle des Angeklagten im November in das Tätertrio einrücken sollte, reiste, wie die Zeugen CR. und WD. übereinstimmend berichtet haben und urkundlich durch das Urteil der 22. Großen Strafkammer belegt ist, erst am 08.11.2016 zum Zwecke der gemeinsamen Tatbegehung im November ein. Auch im Gespräch vom 07.11.2016 fragte der Angeklagte PP., ob er ein „besseres“ Fahrzeug, z.B. einen Mercedes, BMW oder Audi anmieten könne für einen Freund, der komme. Der avisierte Anmietzeitraum von Donnerstagmorgen bis Samstagabend fiel genau in den Zeitraum in dem sich T., X. und RZ. zum Ausspähen der Fa. GZ. RA. OM. GmbH in DV. aufhielten. Nach den Angaben des KHK WD. war der 11.11.2016 ein Freitag. Dabei hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte nachweislich nicht mit T. und X. am 10.11.2016 nach DV. reiste, sondern RZ.. Dies ist vor dem Hintergrund der Angabe, die Anmietung erfolge „für einen Freund“ erklärlich. Diese Angabe fügt sich zudem zu der Ankunft des RZ. am 08.11.2016. (5) „GC.“ ist der Angeklagte Die Anmietung des VW Golf am 01.10.2016 für den Angeklagten durch CK. PP. fügt sich schließlich nahtlos in die Feststellungen der VP „RT.“ am selben Abend, an dem er das spätere Tätertrio in dem gerade erst angemieteten Fahrzeug wahrnahm. Am Abend der Abholung des Fahrzeugs sah VP „RT.“ nach den auch insoweit glaubhaften Angaben des KHK VR. nämlich den VW Golf, von dem er das Kennzeichen zutreffend mit XX-XX 0000 angegeben hat, zweimal. Beide Male war es neben „GC.“ mit „MD.“ und T. besetzt, wobei einmal „MD.“ und einmal „GC.“ am Steuer saßen. Die von VP „RT.“ durch U. L. als „MD.“ benannte Person ist mit dem Zeugen X. identisch. „MD.“ ist der Geburtsname des X.. Das folgt aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK WD. und CR., die entsprechend der Feststellungen zur Namensänderung des X. nach mazedonischem Recht ausgeführt haben. In seiner Vernehmung vom 23.10.2016 hat VP „RT.“ ausweislich der Angaben des KHK VR. zudem angegeben, „MD.“ am 21.10.2016 wiedergesehen zu haben, der sich ihm bei diesem Anlass entgegen der vorherigen Angabe des U. L. als „OT.“ vorgestellt habe. Dessen Kleidung hat VP „RT.“ entsprechend dem Stil des X. als elegant beschrieben und dabei explizit auch den auf mehreren Lichtbildern von X. getragenen beigen Kurzmantel erwähnt (vgl. z.B. oben, Seite 38ff). Dass sich X. aus Gründen der Vorsicht vor einer Identifizierung in der Gaststätte selbst mit „OT.“ vorgestellt habe, hat er der Kammer gegenüber schließlich selbst angegeben. Der Zusammenhang zwischen „MD.“ und „OT.“ findet schließlich auch Ausdruck in den zahlreichen beschlagnahmten und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Briefen des X., in denen er sich u.a. darüber echauffiert, dass F.s Bruder seinen „echten“ Namen gegenüber dem „Polizeispitzel“ verraten habe. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Anmietung des VW Golf durch den Angeklagten über PP. trägt im Wege einer Gesamtschau auch die Überzeugung der Kammer zur Identität zwischen „GC.“ und dem Angeklagten. So hatte sich der Angeklagte nicht nur selbst an den beiden vorangegangenen Tagen um die Anmietung des Fahrzeugs gekümmert, er hatte auch bereits eine geraume Zeit am 29.09.2016 gemeinsam mit T. und X. und mit Tatvorbereitungen verbracht. Schließlich lässt sich auch die Personenbeschreibung der VP „RT.“ zu „GC.“ mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten gut in Einklang bringen. Die beschriebene Positionierung der Tattoos am rechten Oberarm und am linken Unterarm entspricht exakt derjenigen beim Angeklagten. Die beschriebenen sehr kurzen schwarzen Haare korrelieren eindrücklich mit der im Tatzeitraum getragenen Frisur und der Haarfarbe des Angeklagten. Soweit VP „RT.“ die Größe und das Alter von „GC.“ mit 175 cm und 35 angegeben hat, beruht dies ganz offensichtlich auf Schätzungen und steht zur Identität zwischen „GC.“ und dem 179 cm großen und damals 28-jährigen Angeklagten nur vordergründig im Widerspruch. So hatte VP „RT.“ auch die Größe des gemeinsam mit „GC.“ am 24.09.2016 angetroffenen CK. PP. auf etwa 175 cm geschätzt. und die beiden nebeneinander wahrgenommenen Personen insoweit als gleichgroß erachtet (vgl. oben, Seite 76ff). Dies entspricht dem Größenverhältnis zwischen dem Angeklagten und PP.. Der Angeklagte ist ausweislich der in Augenschein genommenen und ergänzend verlesenen ED-Behandlung 179 cm groß, was der Kammer durch den Zeugen KHK AD. bestätigt worden ist, der die Messung vorgenommen hat. PP. misst nach eigener spontaner und insoweit glaubhaften Angabe 180 cm. Dass der Angeklagte für älter gehalten wird, als er tatsächlich ist, hält die Kammer aus eigener Anschauung für plausibel. Auch die Erkenntnisse der VP „RT.“ zu den Sprachkenntnissen des „GC.“ korrelieren mit denen des Angeklagten. So hatte die VP „RT.“ in einer Vernehmung vom 02.10.2016, von der der Zeuge VR. der Kammer berichtet hat, angegeben, GC. am 30.09.2016 getroffen und festgestellt zu haben, dass dieser kein Deutsch, sondern nur serbisch und englisch spreche. Dies korrespondiert mit den im Rahmen der Hauptverhandlung wahrgenommenen Erkenntnissen der Kammer zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten, der sich mit seinen Verteidigern bei direkter Kommunikation – ohne Dolmetscher – auf Englisch verständigte. cc. Anwesenheit in DV. Die Feststellungen zur gemeinsamen Ankunft des Angeklagten mit X. und T. am 02.10.2016 in DV. beruhen maßgeblich auf den Videoaufzeichnungen im PY. in DV. von diesem Tag. Die Kammer hat die Videoaufnahmen in Augenschein genommen, die gemeinsam mit X. und T. (vgl. oben, Seite 38ff) eine Person mit rotbraunem, offen getragenem Hemd zeigen, die die Tiefgarage des Hotels EV. am 02.10.2016 zwischen 15:24:15 und 15:24:28 im Kamerabereich 8 betritt und zwischen 15:24:55 und 15:25:06 im Kamerabereich 7 wieder verlässt. Diese Videosequenzen waren ebenfalls Gegenstand der Begutachtung des forensisch-anthropologischen Sachverständigen Dr. DD. am 19.04.2023, der Standbilder dieser Videosequenzen gefertigt hat (Lichtbilder 1-113 mit ungerader Bezifferung im „SH Sachverständigengutachten Dr. VM. DD.“). Aus den Standbildern hat er sodann Vergrößerungen des Gesichtsbereichs der Person mit rotbraunem Hemd erstellt (Lichtbilder 2-112 mit gerader Bezifferung), die darauf erkennbaren Gesichtsmerkmale zunächst beschrieben und erst dann mit den Aufnahmen aus der ED-Behandlung des Angeklagten abgeglichen. Die Kammer ist bei diesen Lichtbildern davon ausgegangen, dass es sich jeweils um die drei selben Person handelt und hat sie deshalb, ebenso wie der Sachverständige, gemeinsam bewertet. Auf den Standbildern in der nicht vergrößerten Darstellung sieht man, wie die drei mit Gepäck durch das geöffnete Rolltor der Tiefgarage laufen, den Tiefgaragenbereich durchqueren, bis sie den Kamerabereich 8 verlassen (bis Lichtbild 55) und im Kamerabereich 7 einige Sekunden später wieder sichtbar werden. Dieser Kamerabereich 7 deckt im Hintergrund die Tiefgarage ab. Im Vordergrund sieht man linksseitig einen Mauervorsprung, in dem sich eine Tür befindet, die nach den Angaben der Zeugen NG. (geb. OI.) und KHK WD. zum Treppenhaus des Hotels führt. Die Kamera ist an der Wand links/oberhalb dieses Ausgangs angebracht. Dem Ausgang gegenüber befindet sich eine Säule. Die auf den Lichtbildern sichtbaren Personen treten hinter dem Mauervorsprung in den Kamerabereich ein, sodass sie zunächst zwischen dem Mauervorsprung bis zur Säule im rechten Profil sichtbar werden und wenn sie den Weg um die Säule herum wählen, kurzzeilig frontal und unmittelbar vor dem Verlassen der Tiefgarage im linkseitigen Profil aufgenommen werden. T., der diesen Bereich zuerst betritt, wählt diesen Weg um die Säule herum. Ihm folgt die Person mit dem rotbraunen Hemd. In dem Moment, in dem T. hinter der Säule hervortritt und im Kamerabereich frontal sichtbar wird (15:24:59; Lichtbild 69), dreht er sich in Richtung der hinter ihm laufenden Person um und deutet in Richtung der Kamera. Diese Person deckt sodann zunächst den Gesichtsbereich mit der Hand ab (Bilder 71-79) und richtet zuletzt den gesamten Oberkörper zu Boden (Bilder 85-113), sodass durch die Kamera nur noch der Oberkopf, dann das Ohr und der Nacken und in Ansätzen noch die linke Wangenpartie zu sehen sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Lichtbilder wird auf die jeweiligen Aktenstellen Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Kammer hat aus dem geschilderten Verhalten den Schluss gezogen, dass T., der bereits Ende September im PY. gewesen war, die Person auf die Überwachungskamera aufmerksam machte und diese, um nicht identifizierbar abgelichtet zu werden, ihr Gesicht verdeckte, bzw. von der Kamera abwendete. Ihre Überzeugung davon, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten handelt, stützt die Kammer in der Gesamtschau mit den übrigen Indizien maßgeblich auf die Aufnahmen der Kamera vor dem Zeitpunkt, ab dem das Gesicht verdeckt bzw. abgewendet wird. In seinem mündlich auf der Grundlage eines zu den Akten gereichten Konzepts erstatteten Gutachten hat der als forensisch-anthropologischer Sachverständiger auf die Identifikation lebender Personen nach Bildern spezialisierte, renommierte Sachverständige Merkmalsunterschiede und Merkmalsausschlüsse nicht festgestellt. Aufgrund der relativ schlechten Bildqualität und der geringen Bildfrequenz von nur 24 Bildern/Sec., durch die die Standbilder zum Teil grau verschwommen wirkten, habe er insgesamt 50 Gesichtsmerkmale ansprechen können. Die Individualität dieser Merkmale habe er als niedrig bis mäßig personentypisch gewertet und deshalb trotz der verhältnismäßig hohen Anzahl der beschriebenen Merkmale die Identität lediglich mit dem niedrigsten positiven Wahrscheinlichkeitsgrad nach Schwarzfischer „Identität wahrscheinlich“ bewertet. Ausschlaggebend für den (wenngleich geringen) positiven Wahrscheinlichkeitsgrad seien dabei insbesondere die mäßig typischen erkennbaren Merkmale im Bereich der Nase gewesen (mittellang, wenig tief eingezogene Nasenwurzel, gerader Nasenrücken, mittelgroße, leicht nach oben zeigende Nasenkuppe) und der Augenbraue (lang, dicht, flachbogig geformt bei geringem Abstand zum Auge). Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach kritischer Würdigung in eigener Überzeugungsbildung an. Die von dem Sachverständigen aufgezeigten Gemeinsamkeiten lassen sich anhand der Lichtbilder in der von ihm gefertigten vergrößerten Darstellung gut nachvollziehen. Die Ausführungen sind in sich stimmig, verständlich und widerspruchsfrei. Die Kammer kann in eigener Anschauung ebenfalls eine große Ähnlichkeit des Angeklagten mit der auf den Lichtbildern zu sehenden Person feststellen. Maßgeblich zur Überzeugungsbildung beigetragen hat das auf den Lichtbildern unter dem offen getragenen Hemd sichtbare weiße Shirt mit auffälligem Aufdruck, bei dem es sich um das gleiche T-Shirt handelt, das der Angeklagte am 27.09.2016 trug, als er gemeinsam mit UP. VK. observiert wurde (Bl. 177 Fallakte 2 Sonderheft Observation). Auf dem Lichtbild vom 02.10.2016 befinden sich in einem augenscheinlich quadratischen schwarzen Rahmen, von dem in der Mitte der rechten und linken Seite jeweils ein waagerechter Doppelstreifen abgeht (Bilder 29, 31, 33, 35, 37) gefletschte, wulstige Lippen. Dazwischen sind ein weißer und ein schwarzer Strich (zusätzlich Bilder 39, 41, 43, 45, 47, 49, 51, 65) erkennbar. Auf dem Lichtbild vom 27.09.2016 sieht man den oberen Teil der rechtwinkligen schwarzen Umrandung, die gefletschten Lippen mit weißen Zähnen mit dazwischenliegender schwarzer Mundhöhle. Die Unterschiede bei den Zähnen und der Mundhöhle sind zwanglos durch die bessere Auflösung des Observationsbilds zu erklären. Auf dem kurz danach aufgenommenen Lichtbild Bl. 178 Fallakte 2 Sonderheft Observation sieht man zudem, den von der Umrandung abgehenden Doppelquerstreifen an der linken Flanke des Angeklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Aufgrund des außergewöhnlichen Motivs und der Vielzahl an sichtbaren und auf den Bildern übereinstimmenden Details hat die Kammer in der Gesamtschau mit den übrigen Indizien ihre Überzeugung von der Identität zwischen dem Angeklagten und der Person in der Tiefgarage auch auf dieses T-Shirt gestützt. Dass der Angeklagte am 02.10.2016 gemeinsam mit T. und X. im PY. anreiste, fügt sich auch zu den am Morgen des 02.10.2016 vom Angeklagten vom Anschluss des U. L. mit dem F. T. zugeordneten Anschluss geführten Telefonaten mit den Korrelationsnummern N14 und N11 (vgl. oben, Seite 91ff). Im zuerst genannten Gespräch forderte T. den Angeklagten auf, zu ihm zu kommen. Sie sprachen noch über eine weitere Person, die sich „dort“ befinde „bis wir ihn holen“. Ihm solle gesagt werden, „um 12, damit er es nicht vergisst“. Ferner wird darüber gesprochen, wo das „Auto“ sei, nämlich in der „Garage“ und dass sie dort möglicherweise „nicht rauskommen“ würden. Nach den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen WD., LC. und PT. fand am 02.10.2016 in D. der auch nach den Kenntnissen der Kammer alljährlich am ersten Sonntag im Oktober abgehaltene „D. AN.“ statt, bei dem wesentliche Teile des Stadtteils A. abgesperrt werden. In diesem Stadtteil befanden sich sowohl die Wohnung des T., als auch die Gaststätte „G.“, vorübergehender Aufenthaltsort des Angeklagten. Im zuletzt genannten Gespräch teilte der Angeklagte T. mit, es liefen alle „auf der Straße rum“, woraufhin T. ihn auffordert, „zu Fuß hierher“ zu kommen und „das später besprechen“. Die Kammer hat aus den Gesprächen geschlossen, dass T. und der Angeklagte sich zunächst treffen und um 12 Uhr eine weitere männliche Person abholen wollten, wofür sie ein Auto benötigten und aufgrund des „D.AN.s“ unsicher waren, ob sie damit die gesperrten Straßen auch passieren konnten. Die Ankunftszeit von T., X. und dem Angeklagten im „PY. EV.“ in DV. am 02.10.2016 um 15:24 Uhr ist zwanglos mit einer Abfahrtszeit in D. um 12 Uhr herum in Einklang zu bringen. Aufgrund der im Telefonat zum Ausdruck kommenden Unsicherheiten zur Bewegbarkeit des VW Golfs, hat die Kammer offengelassen, ob am 02.10.2016 bereits beide Fahrzeuge nach DV. gefahren wurden. Die Feststellungen zum dortigen Aufenthalt des Angeklagten bis zum 06.10.2016, in dem der spätere Tatort und die umliegende Gegend ausgekundschaftet wurden (vgl. oben, Seiten 28ff, 32ff, 44ff), beruhen ebenfalls maßgeblich auf den Aufnahmen aus den Überwachungskamera der Tiefgarage im „PY. EV.“ im Zeitraum 03.10.2016 bis 06.10.2016 (Bl. 640-654 und Bl. 1378-1422 der Akte 105 Js 105 8/16, vgl. dazu bereits oben, Seite 38ff). Diese sind im Hinblick auf die feineren Gesichtsmerkmale der Person mit den dunklen kurzen Haaren durch die Sachverständige LY. ausgewertet worden, die zur Auswertung auch der Aufnahmen vom 02.10.2016 der Kammer nicht mehr zur Verfügung stand. Die Sachverständige LY. war zunächst für die Kammer auf verschiedenen Kommunikationswegen nicht erreichbar gewesen und hatte letztendlich mitgeteilt, aufgrund eines Umzugs ihres Büros und einer Auslastung mit bereits zugesagten und nicht aufschiebbaren Begutachtungen in einem laufenden Ermittlungsverfahren für die Begutachtung der nachträglich aufgefundenen Videosequenzen vom 02.10.2016 nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Die Sachverständige ist hinsichtlich der Bildqualität der von ihr begutachteten Sequenzen vom 03.10.2016 bis 06.10.2016 zum gleichen Ergebnis gelangt wie der Sachverständige Dr. DD. für die Sequenzen vom 02.10.2016 und hat diese als relativ schlecht bewertet. Der Sachverständigen lagen neben den Videoaufzeichnungen auch die Ausdrucke aus der Akte 105 Js 8/16 Bl. 1378-1422 und 640-654 vor. Aus den Videoaufzeichnungen hat sie Standbilder gefertigt (Seite 19-33 ihres Gutachtens, Bl. 26-44 Sonderheft Gutachten LY.“), die im Rahmen ihres mündlich erstatteten Gutachtens in Augenschein genommen worden sind. Auf den Lichtbildern ist teils gemeinsam mit T. und X., teils nur mit X. jeweils eine männliche Person mit kurzen, dunklen Haaren zu sehen, wie sie die Tiefgarage betritt oder verlässt (Kamera 7) oder auf dem Weg von einem abgestellten Fahrzeug durchquert (Kamera 8). Das rotbraune Hemd, das diese Person auf allen Lichtbildern mit Ausnahme derer vom 06.10.2016 (Seite 35, 37 ihres Gutachtens bzw. Bl. 647-648 der Akte 105 Js 8/16) teils offen, teils geschlossen trägt, gleicht dem über dem auffälligen T-Shirt vom 02.10.2016. Für weitere Einzelheiten wird auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Sachverständige hat anhand der beschriebenen Methode (vgl. oben, Seite 67ff) eine Identität zwischen dem Angeklagten und der auf den Lichtbildern erkennbaren Person mit dem rotbraunen Hemd als „möglich“ bewertet. Dazu hat sie ausgeführt, es handele sich dabei um eine selbst gewählte Terminologie für das niedrigste von vier positiven Wahrscheinlichkeitsmerkmalen. In der anthropologischen Literatur von „Schwarzfischer“ werde dieses Prädikat als „wahrscheinlich“ bezeichnet. Zur Vorgehensweise hat sie ausgeführt, jedes Lichtbild einzeln bewertet zu haben, d.h. für jedes Lichtbild die darauf erkennbaren Merkmale beschrieben und dann mit dem Vergleichsmaterial aus der ED-Behandlung des Angeklagten abgeglichen zu haben. Nachvollziehbar und überzeugend hat sie dargelegt, auf der Basis ihres Sachverstands halte sie es für sehr wahrscheinlich, dass es sich bei der jungen Person mit den dunklen Haaren auf allen Lichtbildern aus der Tiefgarage um dieselbe Person handele. Denn auch unter Einbeziehung der relativ schlechten Bildqualität, entsprächen sich die auf den Lichtbildern beschreibbaren Merkmale. Die Kammer folgt diesen Ausführungen. Sie vermochte auch in eigener Anschauung eine große Ähnlichkeit der Person auf allen Lichtbildern in der Tiefgarage zu erkennen. Nicht zuletzt hat dazu auch die beinahe auf allen Lichtbildern teilweise identische Kleidung (rotbraunes Hemd) beigetragen. Die Bewertung der Identitätswahrscheinlichkeit als „möglich“ hat die Sachverständige insbesondere auf die auf den Seiten 21, 22, 25, 26, 29, 32 und 36 ihres Gutachtens abgedruckten Lichtbilder gestützt, auf denen sie eine mittelhohe, an den Seiten winklige Haarlinie, einen geraden Nasenrücken bei runder Nasenspitze, prominente Augenbrauen, ein schmales Gesicht, auf Seite 29 außerdem eine oben betontere Ohrhelix als unten erkennen konnte. Alle diese Merkmale stimmten mit denen des Angeklagten überein. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorbezeichneten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. Dass das Trio wie bereits zuvor in D. und bei der Anreise am 02.10.2016 auch in diesen Tagen unverändert aus dem Angeklagten, T. und X. bestand, findet eine weitere Stütze in der Feststellung der beiden bereits in D. von ihnen gemeinsam verwendeten Fahrzeuge in der Tiefgarage des „PY.-EV.“. Sowohl der von X. angemietete schwarze Audi A4 als auch der vom Angeklagten über PP. angemietete silberne Golf sind an mehreren Tagen, teils gleichzeitig, teils im Zusammenhang mit dem späteren Tätertrio auf den Aufnahmen der Überwachungskamera 8 zu erkennen. Die Identität zwischen den an den einzelnen Tagen aufgenommenen Personen und Fahrzeugen wird auch aus der sich im Laufe der Zeit einschleifenden Gewohnheit beim Ausfahren aus dem Tiefgaragenbereich deutlich, bei der T. fußläufig das Kartenlesegerät bedient und dort wartet, bis die beiden Fahrzeuge vor das Rolltor gefahren sind. Im Einzelnen: So ist auf der Aufnahme vom 03.10.2016 um 09:54 Uhr ein schwarzes Fahrzeug beim Ausfahren aus der Tiefgarage (Kamera 8) zu sehen (Bl. 1385-1386). So wird es zunächst neben einem im Vordergrund der Kameraaufnahme stehenden Kartenlesegerät angehalten, wobei das zur Kamera zeigende und ergänzend zur Inaugenscheinnahme der Lichtbilder verlesene Kennzeichen XX-XX 0000 (Bl. 1385 oben und unten) an der Fahrzeugfront und das darüber angebrachte Firmenlogo des Automobilherstellers Audi (vier miteinander verschränkte Ringe) sichtbar sind und dem von X. angemieteten Audi A4 entsprechen. Sodann verlässt das Fahrzeug den Kamerabereich durch das am linken Bildrand im Hintergrund zu sehende Rolltor (1386 unten). Am 03.10.2016 um 22:23:22 Uhr ist beim Einfahren durch dieses Rolltor zunächst die rechte Seite eines schwarzen Kombis zu sehen (Bl. 1387 oben), bevor 3 Sekunden später ein silberner Kompaktwagen mit Schrägheck durch das Rolltor in den Kamerabereich 8 einfährt (Bl. 1387 unten), von dem ebenfalls die rechte Seite sichtbar wird und bis 22:23:34 Uhr sichtbar bleibt (Bl. 1388). Hinsichtlich der Einzelheiten der vorbezeichneten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. Die Kammer hält hier aufgrund der charakteristischen Form des Fahrzeugs und der sichtbaren und eingeschalteten schräg ausgerichteten Scheinwerfer für wahrscheinlich, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen VW Golf handelt. Um 22:24:43 Uhr werden sodann zusammen die Personen, die die Kammer als T. und X. identifiziert hat (Bl. 1389-1390) und um 22:24:59 Uhr auch die als der Angeklagte identifizierte Person mit rotbraunem Hemd (Bl. 1390 unten) jeweils fußläufig und aus der Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge kommend sichtbar. Am 04.10.2106 um 10:24 Uhr ist das silberne Fahrzeug beim Ausfahren aus der Tiefgarage zu sehen (Bl. 1400-1401). Unmittelbar bevor es in den Kamerabereich einfährt, sieht man ab 10:23:20 Uhr T., der sich fußläufig zum Kartenlesegerät begibt und dort abwartet, bis sich das Rolltor öffnet und der Golf vor das Rolltor gefahren worden ist (Bl. 1399-1400). T. ist auf Bl. 1399 gut zu erkennen an der Lesebrille und der grauen Haare bei markantem hohen Haaransatz nur oberhalb der Schläfen (sog. „Geheimratsecken“). Bei dem silbernen Fahrzeug sind auf Bl. 1401 unten das charakteristische Schrägheck und die kompakte, golftypische kompakte Größe gut zu erkennen. Am 04.10.2016 um 15:48 Uhr ist das Fahrzeug wieder rechtsseitig beim Einfahren in die Tiefgarage (Bl. 1402 unten) und anschließender Parkposition zu sehen (Bl. 1403). Ab 15:49 Uhr sind fußläufig aus Richtung dieses Fahrzeugs kommend T., identisch gekleidet wie bei den zuletzt beschriebenen Lichtbildern mit dunklem Sakko über bedrucktem T-Shirt und die Person mit dem rotbraunen Hemd zu sehen. Am 04.10.2106 um 16:24 Uhr ist zunächst X. von hinten mit seiner markanten Herrenhandtasche in der rechten Hand zu sehen, wie er sich in Richtung eines dunklen Fahrzeugs begibt, dessen Scheinwerfer aufleuchten, als er sich wenige Meter davon entfernt befindet und den linken Arm angewinkelt hält (Bl. 1406). Die Kammer hat aus dem Zusammenspiel zwischen aufleuchtenden Scheinwerfern und der Position des rechten Arms geschlossen, dass er das Fahrzeug mittels einer in den Schlüssel integrierten Funkfernbedienung aufgeschlossen und dadurch die Scheinwerfer aktiviert hat. Die Kammer hat dies als Indiz dafür gewertet, dass er der Fahrer des dunklen Fahrzeugs war. Ab 16:25 Uhr ist das silberne Fahrzeug beim Ausfahren aus der Tiefgarage zu sehen (Bl. 1408-1409), wobei identisch zum Morgen T. am Kartenlesegerät zu sehen ist (1407-1408 oben). Er trägt dabei teilweise augenscheinlich dieselbe Kleidung wie zuvor (dunkles Sakko und schwarze Sneaker mit weißer dicker Sohle). Bei dem silbernen Fahrzeug sind auf Bl. 1408 oben und 1409 unten das charakteristische Schrägheck und die kompakte, golftypische Größe gut zu erkennen. Um 19:48 Uhr sieht man ein schwarzes Fahrzeug in den Kamerabereich 8 einfahren, wobei das Kennzeichen XX-XX 0000 zu erkennen ist (Bl. 1414 unten). Zehn Sekunden später sieht man das silberne Fahrzeug, wobei sich der rechte Kotflügel unmittelbar unter der Kamera befindet. Auf dem rechten hinteren Lochkreis der Felge (Mitte des Rads) ist das VW-Logo bestehend aus einem „V“ über einem „W“ zu erkennen. Auf Bl. 1415 unten sind, während das Fahrzeug auf das Rolltor zufährt und mit dem Heck zur Kamera ausgerichtet ist, das Logo in der Kofferraummitte ebenfalls zu erkennen. Vom Kennzeichen sind außerdem Teile des Kennzeichens, nämlich XX-?? 000? zu erkennen, die soweit sie erkennbar sind, dem durch PP. angemieteten Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 entsprechen. Am 05.10.2016 um 00:04 Uhr (Bl. 1416) und 07:55 Uhr (Bl. 1421) ist das schwarze Fahrzeug zu sehen, wobei auf dem zuletzt genannten Lichtbild das Kennzeichen XX-XX 0000 abgelesen werden kann. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorbezeichneten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. In der Gesamtschau, dem mehrfachen gemeinsamen Auftauchen der beiden Fahrzeuge, den im Zusammenhang damit auftretenden Personen, den Fahrzeugfarben, den abzulesenden Kennzeichen bzw. Teilen davon sowie den teilweise erkennbaren Firmenlogos war die Kammer letztlich davon überzeugt, dass es sich um die von X. und PP. angemieteten und vom Angeklagten, T. und X. genutzten Fahrzeuge handelte. Die Aufnahmen aus der Überwachungskamera – vom 02.10. sowie vom 03.10.-06.10.2016 - hat die Kammer auch durch den biomechanischen Sachverständigen Prof. Dr. EH., Leiter der Abteilung für klinische und orthopädische Biomechanik an der Sporthochschule D., der auf die Analyse von Bewegungsprofilen spezialisiert ist, auswerten lassen. Ein Ausschluss der Identität zwischen der Person mit rotbraunem Hemd in der Tiefgarage und dem Angeklagten hat sich dabei nicht ergeben. Ein Abgleich der Bewegungsprofile aus der Tiefgarage mit denen des Angeklagten war dem Sachverständigen mangels Vergleichsmaterials nicht möglich, da der Angeklagte eine Mitwirkung zur Erstellung von Bewegungsprofilen abgelehnt hat. Der vom Sachverständigen vorgenommene Abgleich der Bewegungsprofile aus den Aufnahmen aus der Tiefgarage mit denen aus den Überwachungskameras der jeweils in den Anklagefällen 1) und 2) überfallenen Juweliergeschäfte hat für Anklagefall 3) zu keinem Erkenntnisgewinn geführt, da sich die Kammer nicht davon zu überzeugen vermochte, dass auf den Überwachungsvideos zu den Anklagefällen 1) und 2) der Angeklagte zu sehen ist (vgl. unten, Seiten 156ff). Der Sachverständige hat die aus der ED-Behandlung des Angeklagten ersichtlichen Körpermerkmale (Körpergröße, Schuhlänge, Schulterbreite, Unterschenkellänge und Oberarmlänge) mit denen der Person mit rotbraunem Hemd in der Tiefgarage abgeglichen. Dazu hat er in der Tiefgarage die dort im Zeitraum der Gutachtenerstellung noch vorhandenen Referenzobjekte (u.a. Breite des Rolltors, die Höhe des Kartenlesegeräts, Entfernung des Kartenlesegeräts zur Tiefgaragenwand) vermessen und als Maßstab herangezogen. Bei dem anschließenden Abgleich hat er kein Merkmal festgestellt, das die Identität zwischen dem Angeklagten und der Person mit rotbraunem Hemd in der Tiefgarage ausschließen würde. dd. Rückgabe des VW Golf Die Feststellungen zur mit der Anmietung des Ford Transit (vgl. oben, Seiten 28ff, 38) zusammenfallenden Rückgabe des VW Golf beruhen auf folgenden Erwägungen: Aus dem Aktenvermerk des Zeugen KHK AD. vom 17.02.2017 (vgl. oben, Seiten 44) geht hervor, dass der Ford Transit am 07.10.2016 in D. durch X. angemietet und der VW Golf am 07.10.2016 um 20:36 Uhr zurückgegeben wurde. Dass die Rückgabe durch den Angeklagten an PP. bereits vorher erfolgte und der Angeklagte zum Rückgabezeitpunkt D. schon wieder verlassen hatte, folgt aus den folgenden Feststellungen aus der Telekommunikationsüberwachung: Am 06.10.2016 um 18:07:34 Uhr führte F. T. von dem von ihm im gesamten Ermittlungsverfahren genutzten Anschluss N15 ein Telefonat mit der Korrelationsnummer N16 mit dem Anschluss des CK. PP.. Die Sprechereigenschaften von T. und PP. haben die insoweit als sachverständige Zeugen vernommenen RW. und KG. übereinstimmend bestätigt, wobei sie T. an der nasalen, tiefen Stimme, PP. an der rauen Stimme und dem bosnischen Duktus erkannt haben. T. teilte PP. in diesem Gespräch mit: „Morgen müssten wir das hier zurückbringen […] umtauschen.“, worauf PP. ihm mitteilt es müsse erst Samstag zurückgegeben werden, bevor er wiederholt „aha, wir müssen es umtauschen“. T. erkundigt sich sodann bei PP., „wann machen die auf morgens früh?“. PP. erklärt, am nächsten Morgen verhindert zu sein. Bei dem Gespräch befindet sich T. in einem Fahrzeug. Das hat die Kammer daraus geschlossen, dass im Hintergrund des Telefonats eine Navigationsanweisung zu vernehmen ist: „An der nächsten Ampel rechts“. Die Kammer hat aus diesem Telefonat geschlossen, dass sich T. danach erkundigt hat, ob PP. am Morgen des 07.10.2016 den angemieteten VW Golf gegen ein anderes Fahrzeug eintauschen könne, was jedoch wegen dessen Verhinderung nicht entsprechend umgesetzt werden konnte. Dazu fügt sich, dass der Ford Transit am frühen Nachmittag des 07.10.2016 letztlich von X. und nicht von PP. angemietet wurde. Die Rückgabe des VW Golfs wird auch in dem Gespräch vom 07.10.2016 16:56 Uhr mit der Korrelationsnummer N17 thematisiert. Hierin teilte U. L. CK. PP. mit: „Er hat hier gelassen, der Schlüssel ist hier im Café, bei mir.“ Er habe das „nicht gewusst.“ „Er“ habe ihm „jetzt“ „gesagt“: „Die haben den Schlüssel hiergelassen!“. PP. erkundigte sich daraufhin: „Soll ich später kommen, um ihn zurückzubringen?“. Aus diesem Gespräch hat die Kammer geschlossen, dass der zum VW Golf gehörende Schlüssel in der Gaststätte verblieben war, damit CK. PP. das Fahrzeug zurückbringen konnte. Die Rückgabe erfolgte ausweislich der von der Mietwagenfirma erhaltenen Informationen, deren zutreffende Niederlegung der Zeuge KHK AD., der Kammer bestätigt hat am 07.10.2016 um 20:36 Uhr. Die Kammer hat außerdem den Schluss gezogen, dass am Nachmittag bzw. Abend des 07.10.2016 weder der Angeklagte, noch F. T., noch X. persönlich in der Lage waren, den Schlüssel zu übergeben und sich um die Rückgabe des Fahrzeugs zu kümmern. In der Gesamtschau mit den übrigen Indizien hat die Kammer aus der Abwesenheit des Angeklagten geschlossen, dass er mit T. und X. gemeinsam die Fahrt nach DV. und von dort nach FR. angetreten hatte (vgl. oben, Seite 38 ff), um am Abend den Werttransporter der Fa. GZ. zu überfallen. ee. Zwischenfazit Nach alledem erachtet es die Kammer als belegt, dass der Angeklagte am 24.09.2016 zum Zwecke der Tatbegehung über die Niederlande nach Deutschland einreiste, spätestens am 29.09.2016 in D. in die konkrete Tatvorbereitung mit T. und X. eintrat, am 02.10.2016 mit ihnen zum gemeinsamen Ausspähen nach DV. reiste, von dort aus bis zum Morgen des 06.10.2016 gemeinsam mit ihnen die Tatortumgebung in FR. ausspähte und dann zurück nach D. reiste, wo er sich dann im weiteren Verlauf des 07.10.2016 aber nicht mehr befand. Im Rahmen der Gesamtschau schließt die Kammer aus seiner Abwesenheit in D. am 07.10.2016, dass er auch gemeinsam mit X. und T., wie von vornherein geplant, den Überfall auf den Werttransporter am 07.10.2016 beging. Dass er bereits bei seiner Einreise plante, sich an der im Folgenden konkret geplanten Straftat zu beteiligen, schließt die Kammer aus der seit Beginn seines Aufenthalts in D. zu erkennenden Absicht, nicht identifizierbar zu sein - dem konspirativen Auftreten unter dem falschem Namen „GC.“, der verschleierten Anmietung eines Fahrzeugs durch einen Dritten und dem Abwenden von der Kamera in DV.. ff. IRÜ „WP.“ Dass die gemeinsame Tatvorbereitung des Angeklagten mit T. und X. letztlich auch in die gemeinsame Tatausführung mündete, spiegeln auch die im Rahmen der Innenraumüberwachung vom 10.11.2016 überwachten Gespräche wider. (1) „WP.“ war an der Tat vom 07.10.2016 beteiligt Im Innenraum des Audi A6 verwiesen X. und T., während sie die zurückliegende Tat vom 07.10.2016 für RZ. referierten auf „WP.“. Er habe beispielsweise „den Großen“ gesehen. Die Kammer sieht darin einen Verweis auf OU. OH. (vgl. oben, Seiten 55ff). Während – diesmal mit RZ. – die Tatortumgebung ausgekundschaftet wurde, wurde u.a. darauf eingegangen, „WP.“ und X. seien dort gewesen, wo die Bewegungsmelder angegangen seien (vgl. oben, Seite 55ff). Im Gespräch vom 10.11.2016 ab 19:45 ab Minute 45:11 (Datei 20161110_GEM1_8857591_00_GEM1_8857591) wird von T. außerdem darauf verwiesen, man könne da reingehen, wo X. und „WP.“ entlang der Schienen, weiter unten, reingegangen seien. Die Kammer sieht hierin Verweise auf die in Vorbereitung auf die Tat vom 07.10.2016 unternommenen Fahrten zum Auskundschaften des Tatorts. Diese Auslegung wird untermauert durch die Titulierung von „WP.“ als „Räuber“, wenngleich T. und X. der Meinung seien, er „tauge“ dazu nicht. So äußert T. in dem Gespräch ab Minute 47:38: „Was hat der schon gemacht? 2-3 Raubüberfälle…4,5 im Leben…diese 2 waren keine…dings…so Halb-Raubüberfälle…“ Die Verweise auf „WP.“ im Zusammenhang mit der Tatvorbereitung des Überfalls vom 07.10.2016 und auf eines der Tatopfer und im Zusammenhang mit der Aussage, dieser habe in der Vergangenheit Raubüberfälle begangen, hat die Kammer als Beleg dafür gewertet, dass „WP.“ an dem Überfall am 07.10.2016 beteiligt war. (2) „WP.“ ist in D. und reist Samstag ab Dass mit „WP.“ der Angeklagte gemeint ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Lästereien über „WP.“ im Innenraum des Audi A6 mit dessen damit korrespondierender Anwesenheit in D.. So ziehen X. und T. regelrecht über „WP.“ her, der sich zum Zeitpunkt des Gesprächs seit etwa einer Woche in D. aufhalte und dort durch seine Unselbständigkeit F. T. zur Last falle. In dem am 10.11.2016 ab 08:04:32 geführten Gespräch (Datei 20161110_GEM1_8835963_00_GEM1_8835963 Minute 32:40-39:55) fragt X., der darin seine Stimme selbst erkannt hat (vgl. oben, Seiten 42ff), zunächst, was der „WP.“ mache, woraufhin T. sinngemäß antwortet, er sei „eine Woche lang hier und [wisse] nicht, wie er Geld runter schaffen solle“; er sei nicht fähig, allein zurecht zu kommen und ein PY. in D. zu finden. Er habe ihm, der „beim Bruder im Café einen Laptop [habe und] Internet erklären müssen, für die Suche nach einer Unterkunft „PY. D.“ einzugeben. Ab Minute 46:40 fragt X., ob er jetzt „herkomme“, um „hier“ zu schlafen, woraufhin T. äußert, er habe ihm gesagt, er könne „erst um halb zwölf herkommen“, genau, wenn sie „weggingen“. Das sei aber „nur für heute“, „morgen“ müsse „er sich etwas suchen“. Die Kammer hat daraus geschlossen, dass „WP.“ sich am 10.11.2016 in D. aufhielt und F. von ihm erwartete, dass dieser in einem PY. unterkomme. Dass mit „hier“ D. gemeint ist, hat die Kammer aus dem im Telefonat angesprochenen Suchkriterium für das PY. und aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Standortdaten des Audi A6 geschlossen. Diese weisen für den Gesprächszeitraum am 10.11.2016 zwischen 08:04 und 08:53 Uhr Standortdaten im Bereich von D. aus. Schließlich verweist F. T. in dem am 10.11.2016 ab 08:51 Uhr geführten Gespräch (Datei 20161110_GEM1_8835963_00_GEM1_8835963 Minute 40:30-41:50) darauf, der [WP.] reise ab, er habe sich für Samstag eine Fahrkarte gekauft. (3) Aufenthalt des Angeklagten in D. Der dazu korrespondierende Aufenthalt des Angeklagten in D. im November 2016 ist durch die Angaben der VP „RT.“ zu „GC.“ und im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnete und übersetzte Gespräche belegt. Zur Angabe der für „Samstag“ geplanten Abreise des „WP.“ fügt sich die Erkenntnis aus der Telefonüberwachung vom 09.11.2016, wonach U. L. jemanden ins Reisebüro begleitet habe, um sich eine Fahrkarte für „Samstag“ zu kaufen. Im Einzelnen: VP „RT.“ hatte ausweislich der glaubhaften Angaben des KHK VR. in der Hauptverhandlung berichtet, am 05.11.2016 anlässlich des Geburtstags von U. L. (vgl. oben, Seiten 73ff) „GC.“ begegnet zu sein, der an diesem Abend bei U. L. übernachtet habe. Zur Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identität zwischen „GC.“ und dem Angeklagten wurde bereits ausgeführt (vgl. oben, Seiten 96ff). Die Anwesenheit bereits am 05.11.2016 korreliert mit der Angabe aus der Innenraumüberwachung, wonach „WP.“ bereits seit einer Woche da sei. Diese Erkenntnis zur Anwesenheit des Angeklagten Anfang November in D. wird gestützt durch zwei Gespräche vom 07.11.2016 vom Anschluss des F. T., die eine Anwesenheit des Angeklagten an diesem Tag in D. belegen. Der insofern als sachverständiger Zeuge vernommene KG. hat angegeben in dem Gesprächspartner bei einem um 11:26 Uhr geführten Telefonat mit der Korrelationsnummer N18 die „junge, klare“ Stimme des Serben, die die Kammer dem Angeklagten zugeordnet hat (vgl. oben), wiedererkannt zu haben. Bei einem zwischen T. und PP. um 16:04 Uhr mit der Korrelationsnummer N13 geführten Gespräch hat er bei einem Wechsel der Sprecher am Anschluss des T. im Laufe des Gesprächs dieselbe „junge, klare“ Stimme eines Serben erkannt. Das Gespräch vom 29.09.2016 – 16:13:34 Uhr – mit der Korrelationsnummer N10 wurde unmittelbar im Zusammenhang mit den beiden Gesprächen vom 07.11.2016 abgespielt, wonach sich der Sachverständige über die Identität der Sprecher sicher war. Auch die Kammer vermochte dabei eine große Ähnlichkeit zwischen den Stimmen zu erkennen. Der Inhalt der Gespräche belegt die Anwesenheit beider Personen in D.. So verabredeten sie sich im ersten Telefonat, gemeinsam in die Stadt zu gehen, wobei T. angibt, von „RE.“ genervt zu sein und der Sprecher mit der Stimme, die die Kammer dem Angeklagten zugeordnet hat, fragt, ob T. „runterkomme“, wenn er klingele. Die Kammer hat daraus geschlossen, dass der Angeklagte T. zuhause, und damit in D. abholen wollte. Im Gespräch um 16:04 Uhr mit der Korrelationsnummer N13 (vgl. bereits oben, Seite 91ff) zwischen dem Anschluss des CK. PP. und dem dem T. zugeordneten selben Anschluss wie im zuletzt genannten Gespräch, sprach zunächst T. mit PP. und erwähnte, er befinde sich mit einem Freund in der Stadt, der nach einem Auto frage. Sodann übernahm eine andere Person, wobei KG. hier dieselbe junge Stimme eines Serben wie u.a. in den zuletzt genannten Gesprächen erkannt hat, die die Kammer dem Angeklagten zuordnet. Die Kammer sieht hierin einen weiteren Beleg für die Anwesenheit des Angeklagten in D., der sich entsprechend der Verabredung im vorangegangenen Telefonat inzwischen mit T. in der D.er Innenstadt aufhielt. Einen weiteren Zusammenhang zwischen der Innenraumüberwachung vom 10.11.2016 und den Feststellungen aus der Telekommunikationsüberwachung ergibt sich aus dem geschilderten Fahrkartenkauf. In einem Gespräch vom 09.11.2016 mit der Korrelationsnummer N19 teilte U. L. UP. VK. mit, er sei mit einer männlichen Person, zu deren Namen die Kammer keine Feststellungen zu treffen vermochte, im Reisebüro gewesen, „damit er eine Fahrkarte kauft.“ Dies fügt sich zu der Aussage in der Innenraumüberwachung wonach „WP.“ für Samstag eine Fahrkarte gekauft habe; die Begleitung durch U. L. korreliert mit der zu „WP.“ geschilderten Unselbständigkeit, andererseits passt sie auch in das vom Angeklagten durch die Ermittlungsergebnisse gezeichnete NW.. So erscheint es aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse naheliegend, dass er sich für einen Fahrkartenkauf in Deutschland sprachkundige Hilfe holt. Dass er diese Hilfe bei U. L. gefunden hat, fügt sich zu der die beiden verbindenden Bekanntschaft wie auch dazu, dass der Angeklagte bei U. L. zeitweise auch Unterkunft gefunden hatte. Die Kammer hat gesehen, dass die Angaben, die VP „RT.“ über eine Person namens „WP.“ gemacht hat, nicht mit dem Angeklagten in Einklang zu bringen sind, sieht die dargestellten Schlüsse zur Identität zwischen der in der Innenraumüberwachung als „WP.“ bezeichneten Person und dem Angeklagten dadurch aber nicht in Zweifel gezogen. So hatte die VP „RT.“ in einer Vernehmung vom 20.08.2016 angegeben, am Vortag von U. L. etwas über eine Person namens „WP.“ berichtet bekommen zu haben. Dieser habe gemeinsam mit U. L. den Gefängnisausbruch in der RC. geplant und durchgeführt. Dieser „WP.“ solle ein Angehöriger der französischen Fremdenlegion gewesen sein, der über reichlich militärische Erfahrung und sehr gute Verbindungen verfügt haben solle. U. L. selbst habe die beiden „Jeeps“ besorgt, mit denen sie u.a. den Ausbruch durchgeführt hätten. Diese Beschreibung eines „WP.“ trifft auf den Angeklagten nicht zu. Eine Beteiligung des Angeklagten an dem Ausbruch des F. T. aus dem Gefängnis in Orbe in der RC. vermochte die Kammer nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte über militärische Erfahrung verfügen würde, hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht hervorgebracht. Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten jedoch auch nicht darauf, dass der Angeklagte die einzige Person ist, die im Umfeld des F. T. „WP.“ genannt wird, sondern darauf, dass sich die Äußerungen in der Innenraumüberwachung des Audi A6 von X. und T. über „WP.“ in konkretem Bezug auf die Tat vom 07.10.2016 mit dem Angeklagten in Einklang bringen lassen. Die in Bezug auf den Angeklagten gezogenen Schlüsse werden durch Äußerungen von einer anderen Person über einen „WP.“ in einem völlig anderen Kontext nicht in Zweifel gezogen. Bei der Bezeichnung „WP.“ handelt es sich schon nicht um eine individualtypische Bezeichnung, die im Sinne eines „Spitznamens“ nur auf eine bestimmte Person verweist, sondern um eine Bezeichnung eines besonders kräftigen, muskulösen Mannes. Die Kammer sieht durch dieses Gespräch zwischen U. L. und VP „RT.“ auch nicht die Glaubhaftigkeit der Angaben der „VP RT.“ in Zweifel gezogen. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass wesentliche Informationen aus diesem Gespräch unzutreffend sind. So hat die Beweisaufnahme keine Erkenntnisse dazu ergeben, dass U. L. tatsächlich an dem Ausbruch des F. T. beteiligt gewesen wäre. Bei den bei dem Ausbruch eingesetzten Fahrzeugen handelte es sich ausweislich der urkundlich eingeführten Urteile des Bezirksgerichts von La Broye und Nord Vaudois (RC.) vom 03.12.2014 und des Strafberufungsgerichts des Kanton Waadt (RC.) vom 10.06.2015 außerdem nicht etwa um zwei „Jeeps“, sondern um einen Skoda Octavia, einen VW Passat und einen Nissan Cabstar. Die „VP RT.“ hatte sich von den in diesem Gespräch über U. L. erlangten Informationen zudem selbst distanziert und gegenüber seinem Vernehmungsbeamten deutlich gemacht, die Darstellungen aufgrund des starken Alkoholkonsums von U. L. an diesem Abend für teilweise übertrieben gehalten zu haben (vgl. oben, Seiten 61ff). Anhaltspunkte die dargestellten, durchweg sachlichen und auf eigenen Wahrnehmungen der „VP RT.“ beruhenden Angaben anzuzweifeln, hatte die Kammer daher nicht. gg. Belastungen durch X. in Briefen und Haftprüfung Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten an der Tat vom 07.10.2016 schließlich maßgeblich auch auf Aussagen und Schreiben des Zeugen X. im Vorfeld zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung. Der Zeuge X. hat den Angeklagten in einem Haftprüfungstermin am 19.10.2016, von dem der Zeuge CR. der Kammer berichtet hat und in diversen beschlagnahmten und im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Briefen aus der Haft massiv belastet und dabei einen Bezug zwischen „GC.“ und „WP.“ hergestellt, und schließlich auch zum Angeklagten. (1) Haftprüfungstermin vom 19.10.2016 Der Zeuge X., der ebenso wie seine Mitangeklagten im Verfahren 322 KLs 15/17 im Rahmen der dortigen Hauptverhandlung keine Angaben zur Person des Fahrers beim Überfall am 07.10.2016 gemacht hatte, hatte im Rahmen eines der Hauptverhandlung vorangegangenen Haftprüfungstermins am 19.10.2017, von dem der Zeuge CR. der Kammer berichtet hat, nach Eröffnung der Tatvorwürfe angegeben, er könne sagen, wer „WH.“ sei; der werde nicht umsonst „WP.“ genannt. Zwar hat sich X. bei seiner Vernehmung vor der Kammer auch auf Vorhalt angeblich nicht konkret an die Angabe erinnern können, sie aber auch nicht in Abrede gestellt. Die Kammer geht nach den glaubhaften Angaben des Zeugen CR., davon aus, dass die Äußerung sinngemäß so gefallen ist, wie sie im entsprechenden, X. und CR. vorgehaltenen und durch den Zeugen CR. so in den Grundzügen noch erinnerlichen Protokoll auch niedergelegt ist. In Anklageschrift und Haftbefehl im Verfahren 322 KLs 15/17 war mit „WH.“ der Fahrer des Fahrzeugs beim Überfall am 07.10.2016 bezeichnet worden. Die Kammer hat die Angabe des X., wonach er wisse, wer „WH.“ sei, der „WP.“ genannt werde, als glaubhaft bewertet und daraus geschlossen, dass er damit die Angabe zu dessen Fahrereigenschaft, wie im Haftbefehl niedergelegt, bestätigt hat. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge X. im Laufe seines eigenen Verfahrens, insbesondere aber bei seiner Vernehmung vor der Kammer auch Angaben gemacht hat, denen kein Glaube zu schenken war (vgl. bereits oben, Seiten 29ff; ausführlich unten, Seiten 136ff). Auch hat die Kammer gesehen, dass in der Persönlichkeit des Zeugen Umstände zu Tage getreten sind, die die Würdigung seiner Angaben gegenüber denen anderer Zeugen erschweren. Die Angaben zu „WH.“ alias „WP.“ im Haftprüfungstermin lassen sich mit den beim Zeugen in eigener Anschauung wahrgenommenen und durch den psychiatrischen Sachverständigen im Verfahren 322 KLs 15/17 bestätigten dissozialen und narzisstischen Zügen hingegen nicht erklären. Insgesamt ist ein Motiv für eine falsche Belastung von „WH.“ oder „WP.“ im Haftprüfungstermin nicht ersichtlich, was diese Angabe im hohen Maße glaubhaft macht. Während die Angaben zur Einweihung der Fahrer und zum Ladezustand der Waffen (vgl. oben Seite 55ff und 58ff) und zur angeblichen Tatbeteiligung eines „MO.“ (vgl. unten, Seiten 136ff), die die Kammer als unglaubhaft bewertet hat, zurechtgelegt gewirkt haben und von deutlichen Entlastungstendenzen geprägt waren, stellt sich die Aussage über „WH.“ alias „WP.“ nach den Schilderungen des Zeugen CR. als authentisch dar. Motive für eine falsche Belastung sieht die Kammer auch vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsauffälligkeiten beim Zeugen X. ebenfalls nicht. So erfolgte die Aussage nach den glaubhaften Angaben des Zeugen CR. spontan und ohne konkrete Zielrichtung, was sie in hohem Maße glaubhaft macht. Die Angabe war zudem weder geeignet, X. Anerkennung zu verschaffen, ihm zu nutzen, noch jemand anderem konkret und unmittelbar zu schaden. Für die Kammer um den Zeugen CR. spielte die Rolle des „WH.“, dessen Identität zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ermittelt war, keine zentrale Rolle. Um Ermittlungshilfe zu leisten und sich dadurch einen Vorteil im eigenen Verfahren zu verschaffen, war die Angabe auch nicht ansatzweise konkret genug. Da X. auch im weiteren Verfahren bis zu seiner Vernehmung durch die Kammer keine weiteren Angaben zur Person des „WH.“ oder des „WP.“ gemacht hat, scheidet auch eine falsche Belastungsabsicht ersichtlich aus. Zum damaligen Zeitpunkt war die Information mangels konkreter Ermittlungsergebnisse zu „WH.“ weder zur Be- noch zur Entlastung geeignet. Dass Jahre später Hinweise zur Identität des „WH.“ eingehen und die Information dadurch Bedeutung erlangen würde, vermochte im Oktober 2017 im Haftprüfungstermin niemand, auch nicht der Zeuge X., abzusehen. Vor diesem Hintergrund sind auch etwaige Versuche zur „Manipulation“ der Ermittlungsbehörden oder zu durch die Äußerung erstrebten Anerkennungsbemühungen ausgeschlossen. (2) Briefe Die Identität zwischen dem Angeklagten und „GC.“ und dessen Tatbeteiligung ergeben sich bestätigend auch aus den aus der Untersuchungshaft und Strafhaft verfassten und beschlagnahmten Briefen des X.. Die Briefe wurden zum Teil auf Serbisch, zum Teil auf Deutsch verfasst und sind im zuerst genannten Fall ins Deutsche übersetzt und in Übersetzung urkundlich in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die für die Übersetzung im Verfahren 322 KLs 15/17 eingesetzten Sprachsachverständigen WO. RW. und IC. QA.-RW. sind der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässige Dolmetscher und Übersetzer u.a. für die serbische Sprache bekannt. Sie sind als Übersetzer für die serbische Sprache staatlich geprüft und ermächtigt und als Dolmetscher allgemein vereidigt. Die als Dolmetscherin u.a. für die serbische Sprache allgemein vereidigte und als Übersetzerin staatlich geprüfte und ermächtigte Sprachsachverständige DN. LD., die mit der Übersetzung von Briefen durch die Kammer beauftragt worden ist, ist der Kammer als Dolmetscherin aus diesem Verfahren bekannt und hat sich als in jeder Hinsicht zuverlässig und kompetent erwiesen. Anhaltspunkte für fehlerhafte Übersetzungen haben sich im Wege der Beweisaufnahme nicht ergeben. Nachdem sich X. in seinen Briefen nach seiner eigenen Festnahme und während der gegen ihn laufenden Hauptverhandlung verächtlich über F. T., U. L., RT. RZ. und „GC.“ äußerte, tauchte der Name „GC.“ in seinen Briefen nach der Festnahme des Angeklagten nicht mehr auf; alle übrigen genannten Personen jedoch schon. Gegen sie richtete sich auch weiter X.s Unmut. Anstatt über „GC.“ ärgerte sich X. nach der Festnahme des Angeklagten über diesen. Dadurch sieht die Kammer ihre Überzeugung von der Identität zwischen „GC.“ und dem Angeklagten bestätigt. In dem wiederholt – zunächst in Bezug auf „GC.“ und schließlich in Bezug auf den Angeklagten geäußerten Forderung, er solle „Verantwortung tragen“ bzw. „verdiene es, zu 15 Jahren Haft verurteilt zu werden“, sieht die Kammer im Gesamtkontext einen Beleg für die Beteiligung des Angeklagten an der Tat vom 07.10.2016. Im Einzelnen: (a) Schlüsse zulasten des Angeklagten In einem auf Serbisch verfassten und durch die Sprachsachverständige IC. QA.-RW. ins Deutsche übersetzten Brief vom 21.03.2017 an seine Lebensgefährtin berichtete X. von Inhalten aus der Verfahrensakte (er habe u.a. die Aussage des „Opfers“ – Zeuge WB. – gelesen und der Sohn des Besitzers – Zeuge OU. als Sohn des KH. OH. – ändere ständig seine Aussage. Dem schließt sich folgender Absatz an: „Auch hier habe ich genügend Fehler gefunden! Jetzt haben sie mir unterstellt, ich hätte eine Pistole und einen Schlagstock gehabt, und ein anderer, den sie noch weiterhin suchen (sie nennen ihn WP.) soll der Fahrer gewesen sein. Eine Schau! Die machen das so, denn sie wollen uns verurteilen, und hätten sie mich nicht festgenommen, sondern WP., dann wäre er der Bewaffnete und ich der angebliche Fahrer. Die montieren es so, wie es denen gefällt. …“ Neben der Kritik an den Ermittlungsbehörden, die vermeintlich Fehler begingen und – möglicherweise taktisch geäußerten – Zweifeln an deren Ermittlungshypothesen, wird im zweiten Satzteil auch durch X. selbst ein Zusammenhang zwischen WP. und der Tat vom 07.10.2016 hergestellt, denn wenn „WP.“ eine Person ist, die festgenommen werden könnte, handelt es sich nicht um eine fiktive Person. Im weiteren Verlauf des Briefes berichtete X. über seinen Mitangeklagten F. T. und Gespräche mit seinem Verteidiger wie folgt: „Eh, jetzt wird F. sehen, wie ekelhaft das ist, wenn jemand seinen Namen wegen eines Raubes aussprich[t]! Jetzt wird er sehen, was es bedeutet, wenn ihm irgendein Scheißkerl, der es mag, mit Geschichten rum zu prahlen, etwas unterjubelt. Der Anwalt hat mich gefragt, ob die Bullen „GC.“ [sic!] finden könnten? Ich habe das verneint und gesagt, dass ich nicht den Namen sagen möchte, obwohl F.s Bruder meinen Namen bei dem Spitzel ausgesprochen hat! Wenn ich sehe, dass ich jedem egal bin, dann werde ich einige Dinge ändern. Ich kann auch einen Schwachsinnigen spielen, wie U. L.. Weißt Du, wie mich dieser Scheißkerl anekelt?!“ In einem auf Deutsch verfassten Brief vom 01.04.2017 an „YE. HU.“ berichtete er über den Verfahrensstand im Verfahren 322 KLs 15/17, ereiferte sich erneut über U. L. und erwähnte dabei auch „GC.“: „Der Bruder von F. ist auch als Zeuge vorgeladen. Dieses Schwein! Werde ihn vor dem Richter fragen: ‚Und wieso hast Du den Namen von GC. an dem[sic!] Spion nicht genannt?‘ Das Schwein hat die Bullen motiviert, um seinen Bruder, somit auch mich zu verfolgen. Die Zellen sind noch nicht gefüllt!“ Soweit sich X. hier über F.s Bruder ärgert, sieht die Kammer darin einen Verweis auf X.s Entlarvung als „MD.“ durch U. L. gegenüber der durch die Ermittlungsbehörden eingesetzten VP „RT.“ (vgl. oben, Seite 96), von der X. durch das Aktenstudium erfahren hatte. Soweit sich X. dazu äußert, er werde den Namen von „GC.“ nicht nennen bzw. U. L. habe „GC.s“ Namen dem Spion nicht genannt, versteht die Kammer dies dahingehend, dass „GC.“ ein „Spitz- oder Deckname“ ist und die in den Akten als „GC.“ bezeichnete Person eigentlich einen anderen Namen trägt. Dieser Schluss liegt auch dadurch nah, dass er im Brief vom 21.03.2016 den Namen „GC.“ selbst in „“ setzt. Ferner geht aus dem Briefauszug hervor, dass X. und U. L. der „echte“ Name des „GC.“ bekannt ist (wenngleich X. ihn vor den Ermittlungsbehörden geheim halten möchte). Schließlich stellt X. einen direkten Zusammenhang zwischen sich – der u.a. für die Tat vom 07.10.2016 inhaftiert ist – und „GC.“ her. Seine eigene Inhaftierung führt er maßgeblich darauf zurück, dass U. L. seinen Namen gegenüber der VP „RT.“ verraten habe. Den direkten Vergleich mit „GC.“, dessen „echten“ Namen die VP „RT.“ nicht erfahren hatte versteht die Kammer dahingehend, dass X. darin den Grund dafür sieht, dass „GC.“ – anders als er und F. – nicht inhaftiert ist. Dies sieht die Kammer als Indiz dafür, dass die Person, die sich gegenüber VP „RT.“ „GC.“ genannt hat, gemeinsam mit X. und F. für die Tat vom 07.10.2016 verantwortlich ist. Das ist nach der u.a. auf den Briefen des X. beruhenden Überzeugung der Kammer der Angeklagte (vgl. sogleich und bereits oben, 96ff). In einem an eine Frau FJ. OQ. gerichteten Brief vom 11.08.2017, der mehrere an verschiedene Personen adressierte Schreiben enthielt, äußerte sich X. in dem an „einen Freund“ gerichteten Schreiben (übersetzt von WO. RW.) zunächst darüber, wie er selbst und T. in den Fokus polizeilicher Ermittlungen geraten seien: Alles habe so angefangen, dass irgendwelche 4 Typen einen Türken ausgeraubt und ihm rosa Handschellen angelegt hätten. Einer der Täter habe vor fremden Leuten geprahlt und ein Spion sei zur Polizei gerannt und habe den Namen F. genannt. So habe die Untersuchung gegen diesen begonnen und sie hätten jeden fotografiert, der mit ihm zusammen gewesen sei. Dann habe die Polizei „dieses spionierende serbische Stück Scheiße“ zu U. L. ins Restaurant geschickt; U. habe diesen mit Informationen versorgt und habe diesem Spitzel „ […] ‘meinen Namen‘ gesagt! Wo sein Bruder lebt, dass er den Ausbruch vom F. aus dem Gefängnis organisiert hat […], dass er Überfälle auf Juweliere organisiert und das er nur in SRB oder HR anrufen muss und die Leute würden kommen. Und was ironisch ist, dass gerade ich (und irgendein GC. ;)) in dieser Zeit gekommen sind und die Polizei mich fotografiert hat, weil der U. die mit diesen Geschichten motiviert hat! […]“ Ersichtlich spielt X. hier darauf an, dass er selbst und „GC.“ (den der Adressat offenbar kennt, worauf der „Zwinkersmiley“ im Text eindeutig hinweist, oder der möglicherweise auch selber der adressierte „Freund“ sein mag) am 23. und 24.09.2016 kurz nacheinander in D. im Vorfeld der Tat vom 07.10.2016 eintrafen und sich in dem ausspionierten Umfeld von F. und U. L. aufhielten. Durch die Wendung „und was ironisch ist“, wird ein Bezug zum vorherigen Satz hergestellt, wo es um Überfälle auf Juweliere geht, die seitens L. herbeitelefoniert werden könnten. X. stellt somit einen Zusammenhang zwischen sich und „GC.“ und solchen Überfällen her. In einem auf Serbisch verfassten und durch den Sprachsachverständigen WO. RW. auszugsweise ins Deutsche übersetzten Brief vom 25.12.2017 an eine Person namens VS. VP. ärgerte sich X. erneut über „GC.“: „…haben mich attackiert, dass ich sage, ‚wer GC. sei‘, dabei wissen die gut, dass er ein Bekannter von F.s Seite her ist, neeee, das als Grund, um mich anzugreifen und die Hure GC. genießt unten und schickt nicht einmal Geld für den Anwalt, neeee, GC. bläst sich unten auf, als ob er schlau sei, und wir sind gefallen wegen ‚seiner Freunde‘, welche jedem erzählen was sie machen und was sie machen würden. GC. müsste jetzt Verantwortung übernehmen…“ Hier stellt X. erneut einen Zusammenhang zwischen sich selbst, T. und RZ. einerseits und „GC.“ andererseits her. Die Aussage, „wir sind gefallen“ versteht die Kammer naheliegender Weise dahingehend, dass T., RZ. und X. festgenommen wurden. In der geäußerten Vermutung, „GC.“ „blase sich unten auf, als ob er schlau sei“, sieht die Kammer einen Verweis darauf, dass er von der Tatwiederholung im November Abstand genommen hatte und an seiner Stelle RZ. mit X. und T. festgenommen wurde. In der Forderung, „GC.“ solle Verantwortung übernehmen und die Verteidigung der Festgenommenen finanziell unterstützen, sieht die Kammer einen Beleg für eine Tatbeteiligung des „GC.“ bei der Tat vom 07.10.2016. Soweit X. angibt, „GC.“ sei ein Freund von „F. Seite“ und „GC.s“ Freunde hätten jedem erzählt, was sie machten, stellt dies einen Zusammenhang zum Angeklagten her. Der Angeklagte ist mit F. T. und auch mit seinem Bruder U. L. gut bekannt (vgl. oben, Seiten 61ff). Die Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und X. ist über F. T. entstanden (vgl. oben, Seite 61ff). Aus dem ersten und dritten Zitat wird außerdem deutlich, dass sich X. bei allem Ärger über „GC.“ gleichwohl solidarisch gegenüber ihm zeigen und die hinter „GC.“ steckende Person vor den Ermittlungsbehörden „decken“ will. Die Identität zwischen „GC.“ und dem Angeklagten sieht die Kammer in den ab der Festnahme des Angeklagten beschlagnahmten Briefen des X. bestätigt. Erstens taucht der Name „GC.“ in den Briefen ab der Inhaftierung des Angeklagten nicht mehr auf. Zweitens tritt nach der Festnahme des Angeklagten, anstelle des „GC.“ der Angeklagte in den Zusammenhang mit F. T., X. und RZ., die im Gegensatz zum Angeklagten bereits für die Taten in FR. zur Verantwortung gezogen wurden und drittens verlagert sich der Ärger, zur Hilfe bei der Strafverfolgung herangezogen zu werden, von „GC.“ auf den Angeklagten: Während X. 2017 nicht zur Verfolgung des „GC.“ beitragen wollte, will er 2022 nicht zu der des Angeklagten beitragen. Während er sich 2017 darüber ärgerte, dass „GC.“ keine Verantwortung übernahm und nicht durch U. L. enttarnt wurde, fragt er 2022 den Angeklagten, warum er nie gefragt habe, ob er und F. etwas bräuchten. Darüber hinaus bringt er in den Briefen aus dem Jahr 2022 zum Ausdruck, dass er mit einer längeren Inhaftierung des Angeklagten rechnet. So berichtet X. in einem auf Deutsch verfassten Brief vom 09.08.2022 einer Person namens HH. QD. von der Festnahme des Angeklagten „U.“ und von seiner Zeugenladung zum hiesigen Verfahren: „Schade, konntest Du meinen Bekannten U. aus BG nicht auf ‚QB. BD.‘ am 05.07.2022 um 16:00h (+12:45h+16:00h+18:00h+21:45) sehen, wurde vom VGH D. mit Helikopter nach D. zum Landgericht geflogen, hab mich gefreut, ihn zu sehen, bloß nicht als ‚Angeklagter‘, auch im Internet ist er zu sehen, Leute haben es draussen gesehen und mir mitgeteilt. Das ist der, wegen ihm hat mir die Kölner Staatsanwaltschaft die bereits bewilligte Abschiebung verhindert, weil der ‚Casanova‘ seine Muschi nach E. ‚ausführen‘ wollte, obwohl ich ihn 2-3x 2020/2021 über Brat gewarnt hatte. Auch jetzt am 03/08/22 hat man wieder auf MV. ‚OC.‘ davon berichtet, zum vierten Mal ab 2016. Er ist 34 J. alt, sympathischer Mann, mussten mit ihm immer lachen, weil er immer sagte ‚schau, die Frau schaut mich an‘ u. ich und F. lachten, weil er das nonstop sagte, dann sagten wir zu ihm ‚Brate, aauu, Du hast wieder verpasst, dass Dich eine sexy Frau wieder angeschaut hatte. Du ziehst Frauen an, haha.‘ Nach dem Urteil, wenn er verurteilt wird, dann kommt er zu 90% nach Aachen, sag von mir an unsere Serben dort, dass das unser Freund ist, damit sie ihm dort alles erklären, wie es funktioniert. Wahrscheinlich kommt er gegen Juni-Juli 2023 dort, sollte man ihn verurteilen, danke [...] Nun was Neues: am 09/08 oder 10/08 bekam ich ein blödes Schreiben vom Gericht (D.), ich muss am 20/10/22 9:15h nach D. gehen, um da als ‚Zeuge‘ gegen U. auszusagen! Aauuu, Brateee, das erste Mal in meiner unvergesslich, tollen Karriere als Krimineller, dass ich als ‚Zeuge‘ vorgeladen werde, schlimm für mich! Was sagte ich, sollte es beschissen für die Kölner Staatsanwaltschaft gehen, dann werde ich genötigt/erpresst, gegen U. auszusagen und genau das ist gekommen. Und wie würden wohl die meisten Menschen auf sowas ‚reagieren‘? Was denkst Du? ;) „Wie Du mir – so ich Dir‘, nicht wahr?!? ;) Brate, solltest Du einen Freund aus der Nähe D. haben, er soll am 20/10/22 um 09:00h (oder 7:30h), in D. beim Prozess willkommen ;) es ‚sollte‘ ein ‚besonderer‘ Moment sein…“ Abgesehen von dem Ärger darüber, gegen „U.“ als Zeuge aussagen zu müssen, kommt hier auch zum Ausdruck, dass X. mit dessen Verurteilung rechnet. Das deutet die Kammer als weiteren Hinweis auf die Tatbeteiligung des Angeklagten beim Überfall am 07.10.2016. Die Beschreibung passt zudem zum Angeklagten. Das Alter entspricht dem des Angeklagten bei Abfassen des Briefes, der Wohnort entspricht dem des Angeklagten zur Tatzeit. Die Kammer sieht in der Abkürzung „BG“ einen Verweis auf „W.“. Die beschriebene Szene aus dem angesprochenen Fernsehbeitrag ist mit dem Prozessauftakt im hiesigen Verfahren in Einklang zu bringen, zu der der Angeklagte mittels eins Helikopters vorgeführt wurde. Er wird zudem durch X. bei seinem Vornamen „U.“ genannt. An anderer Stelle im selben Brief ereifert sich X.: „Fakt ist, dass ich wegen U. nicht abgeschoben wurde und der Mongoloid würde sich nie bei mir mit viel Geld entschuldigen, denn von leeren Worten wird meine Wut bestimmt nicht gestillt! ;) F. sprang als erster auf den Zug um den ‚Deal‘ mit der Staatsanwaltschaft zu machen, um ‚Bonus‘ zu kriegen und mich und RT./BG hat man mit grosser Haftstrafe verurteilt, F. geht bei ½ Strafe, der debile Bastard reist nach Z. mit seiner Fotze, wird logischerweise am Flughafen verhaftet und mir zerstört er die bewilligte Abschiebung! Braaate, das Arschloch U. hat es wirklich verdient, zu mindestens 15J verurteilt zu werden u. dass man auch ihm ½ Strafe Abschiebung kaputt macht, damit er die Haftjahren [sic!] an eigenem Körper u. eigener Psyche spürt. Würde ich ihm jetzt ‚helfen‘, das mongoloide Arschloch wird entlassen und nur ich bin der grosse Verlierer u. dass ich ihm ‚helfe‘, das fällt mir brutal schwer, kein Witz, Brate!“ Genauso wie zuvor „GC.“ nennt X. hier den Angeklagten im unmittelbaren Zusammenhang mit F. [T.], RT. [RZ.] und sich selbst, die wegen der Taten in FR. im Oktober und November 2016 strafrechtlich belangt worden sind. Weitere Personen werden nicht erwähnt. Da RT. RZ. nach dem Gesamtbild der Beweisaufnahme erstmals an der geplanten Tat im November 2016 beteiligt sein sollte und im Oktober eine andere Person die Rolle des Fahrers eingenommen hatte (vgl. oben), sieht die Kammer hierin einen Beleg dafür, dass der Angeklagte am 07.10.2016 als Fahrer fungierte. In der Forderung nach finanzieller Unterstützung sieht die Kammer eine weitere Parallele zwischen „GC.“ und dem Angeklagten. Während X. 2017 von „GC.“ eine finanzielle Unterstützung erwartete, erwartet er sie nun vom Angeklagten. Die Kammer wertet auch dies als Beleg dafür, dass „GC.“ und der Angeklagte identisch sind. Soweit X. im Brief vom 09.08.2022 anspricht, den Angeklagten 2-3x 2020/2021 gewarnt zu haben, sieht die Kammer darin ebenfalls einen Beleg dafür, dass die hinter dem Decknamen „GC.“ steckende Person der Angeklagte ist. Vor dem Hintergrund des u.a. gegen X. geführten Verfahrens, in dem „GC.“ als einziger an der Tat vom 07.10.2016 beteiligter Täter nicht angeklagt war, weil nach ihm noch gefahndet wurde, ergibt nur Sinn, dass X. „GC.“ gewarnt hat. Als „GC.“ wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen CR. im Haftbefehl und in der Anklageschrift gegen X. im Verfahren 322 KLs 15/17 der Fahrer bei der Tat vom 07.10.2016 bezeichnet. Unter dem Namen „GC.“ wurde nach ihm in der Sendung „OC.“ gefahndet. Den zuvor zitierten Briefen aus 2017 war zu entnehmen, dass X. Kenntnis von der Fahndung nach „GC.“ hatte, weil man auch ihn dazu befragt hatte. Die Kammer schließt daraus, dass X. „GC.“ vor der gegen ihn laufenden Fahndung gewarnt hatte. Dass noch nach einer weiteren Person gefahndet worden wäre, die von X. hätte gewarnt werden müssen, ist keinem der Briefe zu entnehmen und hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme auch nicht ergeben. Die Kammer ist deshalb zu dem Schluss gekommen, dass X. in dem Brief vom 09.08.2016 dem Angeklagten vorwirft, auf die an ihn, „GC.“, gerichtete Warnung nicht reagiert und nicht vorsichtig genug gewesen zu sein. Dies belegt die Identität zwischen „GC.“ und dem Angeklagten. Eine entsprechende Passage findet sich auch in einem auf Deutsch verfassten – offenbar zur Weiterleitung an den Angeklagten bestimmten – Briefteil an MC. EK. vom 19.08.2022. In dem Brief mit der Anrede „Serbischer Brat – U.“ […] führte X. aus: „Hat Dir der Brat M. unten nicht gesagt, dass ich ihm sicher gesagt habe, dass es besser ist, dass Du daheimbleibst, weil ich mitbekommen habe, dass man Dich sucht!!! Das habe ich anfangs 2020 an M. gesagt, danach noch mindestens 2x! Ich bin von Dir sehr enttäuscht!!...! Weil wegen Dir wurde mir die bewilligte Abschiebung verhindert, ist Dir das bewusst??? Du kannst ruhig weiterhin den Naiven spielen, aber ich vergesse nie was!“ […] Am 20.10.20222 um 9:15 werden wir uns sehen, komm und wir umarmen uns brüderlich.“ Aufgrund der Anrede mit dem Vornamen des Angeklagten, dem Vorwurf, der Adressat habe X. die Abschiebung „verhindert“ und der Angabe des 20.10.2022 9:15 als Zeitpunkt eines Zusammentreffens hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Brief an den Angeklagten gerichtet ist. Zum angegebenen Datum und zu der Uhrzeit war X. erstmals als Zeuge im hiesigen Verfahren geladen. Dass X. in der Festnahme des Angeklagten und dem Umstand, dass er als Zeuge im hiesigen Verfahren in Betracht kam, den Anlass dafür sieht, nicht gemäß § 456a StPO nach Vollstreckung der Hälfte seiner Gesamtfreiheitsstrafe in sein Heimatland abgeschoben zu werden, geht aus dem bereits zitierten Brief an HH. QD. vom 09.08.2016 hervor. Soweit X. hier anspricht, Anfang 2020 und danach noch mindestens 2x „Brat M.“ gesagt zu haben, der Angeklagte solle daheimbleiben, weil X. mitbekommen habe, dass man nach ihm suche, sieht die Kammer einen Verweis auf die im Brief vom 09.08.2022 angesprochene „Warnung“. Der Zeitraum der Warnung (2020 und danach), die Anzahl der ausgesprochenen Warnungen (ca. 3) und der Weg, über den die Warnung kommuniziert worden sein soll (über einen „Brat“; serbische Bezeichnung für „Bruder“), entspricht der Warnung, zu der sich X. im Brief vom 09.08.2022 verhalten hatte. Die Kammer sieht – wie auch schon im Brief vom 09.08.2022 – in der Äußerung X. habe mitbekommen, dass man nach dem Angeklagten suche, einen Verweis auf die Identität zwischen dem Angeklagten und „GC.“. Von „GC.“ war X. bekannt geworden, dass man nach ihm suchte (vgl. oben). Noch konkreter wird der durch X. hergestellte Zusammenhang zwischen dem Angeklagten als Adressat des Briefes und „GC.“ in einem auf Deutsch verfassten an den Angeklagten adressierten Brief vom 13.09.2022: „Ich habe an F. bereits 2020 gesagt, dass man Dich auf „OC.“ sucht (der Junky SV. hat es mir damals gesagt), dass er es auf MV. gesehen hatte, weil man Dich mit mir fotografiert hatte, bis anfangs 2021 sagte ich es an F. bereits 3x, und er hat Dich sicher informiert, und wieso Du so blöd warst u. das Land verlassen hast, das ist für mich absolut nicht verständlich u. als man Dich in E. verhaftet hatte, hast Du meine Abschiebung gestört, ich wartete hier nur noch auf ein Flugticket und wegen Dir wurde alles annulliert!!!“ Hierin sieht die Kammer bestätigt, dass „GC.“, nach dem in der Sendung „OC.“ gesucht wurde, die Person, die mit X. und T. am 29.09.2016 im Eiscafé „RU. XK.“ fotografiert wurde (vgl. oben, 85ff) und der Angeklagte identisch sind. Dieses Lichtbild war das einzige Lichtbild von denen, die in der Sendung gezeigt wurden, auf dem X. und der Angeklagte gemeinsam zu sehen sind. Die Fernsehsendung ist im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Zwar geht aus dem Briefauszug hervor, dass X. den Beitrag nicht selbst gesehen hatte, sondern ihm nur davon berichtet worden war. Die Kammer hat gleichwohl keinen Zweifel daran, dass sich X. auf das Lichtbild im Eiscafé „RU. XK.“ bezog. Das ist auch das einzige Lichtbild aus den Observationsmaßnahmen, auf dem der Angeklagte und X. gemeinsam zu sehen sind. Im weiteren Briefverlauf wirft er dem Angeklagten vor, sich versteckt und X. und T. nicht unterstützt zu haben. Hierin sieht die Kammer erstens eine Parallele zu den Vorwürfen gegen „GC.“ aus 2017 und damit einen weiteren Beleg für die Identität zwischen „GC.“ und dem Angeklagten. Zweitens sieht die Kammer hierin einen Verweis auf die Täterschaft des Angeklagten bei der Tat vom 07.10.2016. So schreibt X.: „Du denkst, Du bist ein korrekter Kerl, wieso hast Du nie gefragt, ob ich oder F. was brauchen? Hast Dich in Dein Loch verkrochen, nicht gut!“ Die Kammer sieht in dem Vorwurf, der Angeklagte habe sich „in einem Loch verkrochen“ eine Parallele zu dem 2017 gegen „GC.“ im Brief vom 25.12.2017 an VS. VP. erhobenen Vorwurf, sich „unten“ „aufzublasen“. In dem gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf, niemals gefragt zu haben, ob „F.“ und er was bräuchten, sieht die Kammer eine Parallele zu der “ im Brief vom 25.12.2017 an VS. VP. erhobenen Forderung, finanzielle Unterstützung zur Verteidigung im Verfahren 322 KLs 15/17 zu leisten. X. stellt hier zudem einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen sich selbst und „F.“ [T.], die für den Raubüberfall vom 07.10.2016 in FR. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, einerseits und dem Angeklagten andererseits her, den er für seine und „F.s“ Lage mitverantwortlich macht. Darin sieht die Kammer ein Indiz für die gemeinsame Tatbegehung. An anderer Stelle im selben Brief bringt X. zum Ausdruck, dass er von einer längeren Inhaftierung des Angeklagten ausgehe. So gibt er zusammengefasst zunächst Tipps, wie man in deutschen Gefängnissen zurechtkomme und führt unter anderem aus: „Das wirst auch Du in ein paar Jahren lernen, weil Du neu hier bist.“. Das impliziert bereits, dass X. von einer mehrjährigen Inhaftierung des Angeklagten ausgeht. Am Ende des Briefes, nachdem er sich erneut über die vermeintlich durch den Angeklagten „vereitelte“ Abschiebung ausließ, konkretisiert er dies: „Solange nicht Dein Arsch in Gefahr ist, ist Dir alles egal, aber Du kackst Dir in die Hosen vor langen Haftstrafe, u. ich habe über 18 Jahre Haft gemacht, solltest Du 15 J kriegen, nach 7 1/2 Jahren bist Du raus[…]“ und schließlich am Ende des Briefs: „Es wird Zeit, dass auch Du Hafterfahrung sammelst.“ Da X. beim Abfassen des Briefs der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf, als Fahrer an der Tat vom 07.10.2016 beteiligt gewesen zu sein, bekannt war, sieht die Kammer in der Spekulation über die gegen den Angeklagten zu verhängende Haftstrafe einen weiteren Hinweis darauf, dass der Vorwurf zutreffend ist. Dazu, dass der Angeklagte „zu Unrecht“ verurteilt würde, schreibt X. nichts. Das wäre jedoch angesichts des im Übrigen in den Briefen und auch in den Gesprächen in der Innenraumüberwachung des A6 zum Ausdruck kommenden „Ganovenehre“ des X. zu erwarten gewesen. Denn er verurteilt es auch, wenn sich jemand mit Taten „brüstet“, die er tatsächlich nicht begangen hat. So ist es ihm offensichtlich ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass U. L. nicht an der Befreiung von B. RR. und F. T. aus der Haft in Orbe beteiligt gewesen sei, wie er es gegenüber der VP „RT.“ angegeben hatte. So schreibt er in einem Brief vom 25.01.2017, als er gelesen habe, dass U. L. dies dem Polizeispion erzählt habe, habe er sich „bepisst“ vor Lachen. U. L. habe nicht die „Eier gehabt“, seinem Bruder zu helfen, außer ihm ein paar Tausend Euro von F.s eigenem Geld zu schicken. In einem auf Serbisch verfassten und von der Sprachsachverständigen IC. QA.-RW. ins Deutsche übersetzen Brief vom 30.03.2017 bittet er seine Lebensgefährtin sogar um entsprechende Artikel aus der Zeitung, um diese den Richtern in Kopie zu schicken, „damit sie sich selber davon überzeugen, wer an der Flucht aus dem Gefängnis beteiligt gewesen ist, dass es kein einziger GY. gewesen ist, noch ein anderer vom FB., sondern zwei Rumänen und ein alter Franzose. Serben hatten für so etwas keine Eier, aber sie können sich Märchen ausdenken, so als habe dieser U. das organisiert“ In einem auf Serbisch verfassten und von der Sprachsachverständigen IC. QA.-RW. auszugsweise ins Deutsche übersetzen Brief vom 16.01.2017 an seine Lebensgefährtin und dem bereits genannten Brief vom 25.01.2017 beschwert X. sich, alle wollten sich als „Mafiosi“ aufspielen, wovon X. „speiübel“ werde. Dieses Verständnis, wonach man sich die „Ehre eines Kriminellen“ verdienen müsse, fügt sich auch zu den Angaben aus der Innenraumüberwachung des Audi A6, in denen X. verächtlich über die (geringe) Anzahl und Qualität der von „WP.“ bisher begangenen Raubüberfälle spricht (vgl. oben, Seite 109ff). Dass X. vor diesem Hintergrund wortlos hinnimmt, dass jemandem zu Unrecht die „Ehre“ zuteil wird, einen erfolgreichen Raub auf einen Werttransporter begangen zu haben, passt dazu nicht. Angaben dazu, dass die in der Anklage und im Haftbefehl erhobenen Vorwürfe gegenüber „GC.“, als Fahrer an der Tat vom 07.10.2016 beteiligt gewesen zu sein, unzutreffend seien, finden sich in den Briefen, insbesondere im Zusammenhang mit den zitierten Passagen über „GC.“, nicht. (b) Belastbarkeit im Hinblick auf den Hass auf den Staat Die Kammer hält die in den Passagen zum Ausdruck kommenden Verweise auf die Identität zwischen dem Angeklagten, „GC.“ und der von den Observationskräften abgelichteten Person im Eiscafé und die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe für belastbar, sodass sie ihre Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten an der Tat vom 07.10.2016 im Sinne der Feststellungen auch auf diese Belastungen durch X. stützt. Der in den Belastungen des Angeklagten zum Ausdruck kommende „Wertekanon“ fügt sich zwanglos in das sich auch im Übrigen durch die Briefe und das gesamte Prozessverhalten des X. ziehende „Wertesystem“, was die Belastungen gegen den Angeklagten in hohem Maße authentisch macht. So steht in X.s „Wertegefüge“ der Hass gegen den Deutschen Staat und die Ablehnung gegen die Strafverfolgungsbehörden über allem. Alle, die mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren, verachtet X.. Alle, die aus Unachtsamkeit den Strafverfolgungsbehörden zu Erkenntnissen verhelfen, ebenfalls. So ist etwa seine Wut über die von T. eingegangene Verständigung gem. § 257c StPO im Verfahren 322 KLs 15/17 zu verstehen, die im Brief vom 09.08.2022 zum Ausdruck kommt (vgl. oben). In dem Brief vom 13.09.2022 an den Angeklagten – hier in Serbisch und von der Sprachsachverständigen DN. LD. ins Deutsche übersetzt –fasst er sein „Wertegefüge“ selbst so zusammen: „Ich stehe immer für die serbische Seite ein, da ich ein Orthodoxer und Halbserbe bin, und in meiner Seele bin ich ein reiner GY. […]“ Sodann fährt er fort: Du solltest aber darauf aufpassen, wem du drohst, denn ich bin kein Feigling, der flieht. […] In dem Deutschen Teil dieses Briefes lässt er sich über Personen aus, die (umfassende) Geständnisse abgelegt haben: „[..] Auch ein Geständnis ist Verrat! In der RC. drohte man mir mit 20 Jahren Haft u. ich habe geschwiegen u. solche Hurensöhne hier in OM. erlauben sich, mich ‚BF.‘ zu nennen, wie blöd kann man sein!?! […] Ich habe geschwiegen. Sowas nenne ich „Held“ und Krimineller“.“ Dieses Verständnis von „kriminellem Heldentum“ fügt sich nahtlos zu dem gegen den Angeklagten erhoben Vorwurf, wonach dieser sich in einem „Loch verkrochen“ habe. In dem bereits zitierten Brief an HH. QD. vom 09.08.2022 (vgl. oben, Seiten 118ff) bezeichnete er die Kölner Staatsanwaltschaft als „kriminell“ und bezichtigt sie der Manipulation und Fälschung und äußert sich über die Justiz: „Was soll diese billige, inszenierte Show hier, um das verblödete Schafsvolk zu beeindrucken, lassen wir diesen Mist, schreiben Sie was sie wollen. Brate, hoffe die Bazillen verrecken.“ In einem Brief vom 30.03.2017 an seine Lebensgefährtin und in einem Brief vom 28.08.2017 an VS. VP., beschwert er sich darüber, dass die Staatsanwaltschaft Sicherungsverwahrung gegen ihn beantragt habe, wohingegen in anderen Verfahren für vermeintlich schwerere Taten kein solcher Antrag gestellt worden sei. Im Brief vom 30.03.2017 zieht er den Vergleich zu denjenigen, die für die Befreiung von F. T. und B. RR. in Orbe verurteilt worden seien: „Derjenige, der die Wärter und den Sicherheitsdienst mit Kalaschnikows beschossen hat, war bereits davor 4 Mal verurteilt, nach der Festnahme haben ihn die Schweizer zu 4 Jahren Haft verurteilt und er hat 2/3 abgesessen. Das bedeutet, 5 Mal verurteilt und niemand hat für ihn diese Sicherheitsverwahrung beantragt… und für mich will das ein…Staatsanwalt!“ Im Brief vom 28.08.2017 führt er genereller aus „ich habe nicht gehört, dass deren Deutsche wegen so etwas im Gefängnis sind. Die schützen sie. […]. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen dazu, keine Angaben über „GC.“ machen zu wollen und nicht als Zeuge gegen den Angeklagten aussagen zu wollen, in höchstem Maße authentisch. Dies fügt sich zudem dazu, dass er auch vor der Kammer seine anfängliche Weigerung, auszusagen, damit begründet hatte, mit dem Deutschen Staat nicht zusammenarbeiten zu wollen und dafür sogar die Verhängung von Beugehaft in Kauf genommen hat (vgl. unten, 136ff). (c) Belastbarkeit im Hinblick auf Externalisierung Auch der u.a. gegen „GC.“ gerichtete Vorwurf „seine Freunde“ hätten X. verraten und seien für dessen Inhaftierung verantwortlich sowie der im Kontext zu den Beschuldigungen des Angeklagten erhobene Vorwurf, er habe X.s Abschiebung „vermasselt“, fügt sich zu dem sich durch die Briefe ziehenden starken Tendenz des X., andere für seine Situation verantwortlich zu halten. So bezichtigt er beispielsweise in einem Brief auf Serbisch verfassten und von IC. QA.-RW. übersetzten Brief vom 30.03.2017 an seine Lebensgefährtin auch F. T., für die Festnahme verantwortlich zu sein: „Am schlimmsten ist es für mich, wenn ich lese, wegen wem das hier alles passiert ist! Wieso können Leute nicht ohne Funktelefon auskommen! Nicht dass sie sich selbst in die Scheiße reinziehen, sondern auch die anderen! Wie soll ich mich da nicht ärgern! Und jetzt müßen wir wegen solch einer Dummheit büßen! Ich ficke das Funktelefon! Der war bereits im Gefängnis und hat das nicht gelernt. Was alle wissen und dass man aufpassen muss, und er hat das Gegenteil davon gemacht!!! Liebling, ich koche deswegen! Hier wird mein Leben in Frage gestellt, wegen dessen Funktelefon ‚Frau, ich komme dann und dann‘ und die Bullen lachen nur und erwarten ihn mit einer Kamera, so wie sie auch mich am Flughafen aufgenommen haben. Er hat alles so dilettantisch gemacht, dass ich vor Nervosität koche!“ Der Ruf zur Übernahme von Verantwortung gegenüber „GC.“ und der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf, sich in einem „Loch verkrochen zu haben“ fügt sich zu gegen RZ. erhobene Vorwürfen in Briefen vom 11.08.2017 und 12.08.2017, seine Schuld herunterzuspielen. So schreibt X. in einem auf Serbisch verfassten und durch WO. RW. übersetzten Brief vom 12.08.2017 an „YE. HU.“: „[…] Diese eine Scheiße aus BG fängt an, den Arsch rauszuziehen und Sachen auf mich und den M. zu laden, allerhand.“ In einem auf den 11.08.2017 datierten auf Serbisch verfassten und durch WO. RW. übersetzten Brief vom 12.08.2017 an VS. VP. schreibt er: „Hör zu Bruder folgendes: der aus W. spielt die Rolle des Opfers, hat ausgesagt, das wir ihn für die Rolle des Fahrers/Chauffeurs hätten zahlen wollen, HAHAHA, damit er seinen Arsch umso früher rauszieht. Diese Rolle hätte jeder von uns haben können, es war nichts definitiv, allerhand.“ In dem auf Serbisch verfassten und von der Sprachsachverständigen IC. QA.-RW. auszugsweise ins Deutsche übersetzen Brief vom 16.01.2017 an seiner Lebensgefährtin fasst er seine Überzeugung selbst entsprechend zusammen: „Jeder muss für seine Fehler die Verantwortung übernehmen.“ (d) Keine Manipulationstendenzen Die Kammer hat die Briefe kritisch gewürdigt und sieht in den Anschuldigungen gegen den Angeklagten und die Verweise auf „GC.“ keine Manipulationstendenzen, die auf eine überschießende Belastungstendenz des X. gegen den Angeklagten in den Briefen schließen lassen würden. Dabei hat die Kammer gesehen, dass X. die gerichtliche Kontrolle seiner Briefe bekannt war, er Zorn gegen den Angeklagten hegte und dies beides Anlass geben kann, am Wahrheitsgehalt von X.s Bezichtigungen zu zweifeln. Diesen Gedanken hat die Kammer nach kritischer Würdigung jedoch verworfen. Die Kammer hat zwar durchaus Passagen in den Briefen ausfindig machen können, in denen X. sich die gerichtliche Kontrolle seiner Briefe zu Nutze machen wollte und gezielt auf die Entscheidungsträger Einfluss zu nehmen suchte. So schrieb er – vor dem Beginn der Hauptverhandlung im Verfahren 322 KLs 15/17 – in dem Brief vom 16.01.2017 an seine Lebensgefährtin, er habe nichts gemacht, sondern sei in ein Spiel von Personen herein geraten, denen er den Audi A4 für Geld überlassen habe. Dies griff er in einem Brief vom 21.03.2017 (ebenfalls an seine Lebensgefährtin) auf, in dem er sinngemäß angab, die gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe gingen ihm „am Arsch vorbei“, wenn er vor dem Raub dort gewesen wäre und drei Millionen genommen hätte, aber nicht für 6.000 EUR, für die er das Auto vermietet habe. Dass die gegen „GC.“ bzw. den Angeklagten erhobenen Vorwürfe ebenfalls von derartigen Manipulationsversuchen geprägt wären, hält die Kammer nach kritischer Würdigung jedoch für ausgeschlossen. Für überschießende, die Anklagevorwürfe stützende Belastungstendenzen ist vor dem Hintergrund des in den Briefen zum Ausdruck kommenden, beschriebenen Wertegefüges bereits kein Raum. Zudem hält X. die Belastungen des Angeklagten – vor dem Hintergrund seines Wertegefüges erklärlich – so vage, dass sie lediglich im Gesamtkontext Schlüsse zulassen. So sucht sich X. im Brief vom 13.09.2022 auch selbst gegenüber dem Angeklagten damit hervorzutun, die „Bullen“ erführen durch ihn nichts Neues. Er habe solange geschwiegen, bis der Angeklagte ausgeliefert worden sei, bis er angefangen habe, über seine „annullierte“ Abschiebung zu sprechen. Schließlich sieht die Kammer die aus den Briefen aus den Jahren 2017 und 2022 gezogenen Schlüsse auch nicht durch den verlesenen Artikel aus der „NW.“-Zeitung vom 19.07.2023 widerlegt. Daraus geht hervor, dass X. einer Inhaftierten namens RK. S. geschrieben habe und ihr – wie auch zuvor bereits dem Angeklagten (vgl. oben, Seiten 118ff) – u.a. Tipps dazu gegeben habe, wie man in deutschen Gefängnissen gut zurechtkomme. Die Kammer sieht dadurch die aus den Briefen an den Angeklagten gezogenen Schlüsse, wonach sich beide kennen und der Angeklagte im Hinblick auf die Tat vom 07.10.2016 belastet wird, nicht in Zweifel gezogen. Zum einen beginnt der in dem Artikel auszugsweise abgedruckte Brief an DN. S. – anders als die Briefe an den Angeklagten – damit, dass X. sich bei der Adressatin vorstellt, während in den Briefen an und über den Angeklagten kein Zweifel besteht, dass sich X. und der Angeklagte kennen. Zum anderen stützen sich die von der Kammer zulasten des Angeklagten gezogenen Schlüsse keineswegs allein auf die Tatsache, dass X. dem Angeklagten geschrieben hat, sondern auf die im Einzelnen und im Zusammenhang gewürdigten Passagen. Nach alledem hält die Kammer die Aussagen des X. über den Angeklagten in den genannten Briefpassagen für belastbar und stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf die daraus gezogenen Schlüsse. Der am 20.07.2023 im Hinblick auf den Artikel aus der „NW.“-Zeitung gestellte Antrag auf Exploration des X. in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Angaben in seinen durch die Kammer beschlagnahmten Briefen war abzulehnen, wobei dies nach Ablauf der gem. § 244 Abs. 6 S. 3 StPO bis zum 18.07.2022 gesetzten Frist im Urteil erfolgen konnte. Durch den erst nach Ablauf der Frist erschienenen Artikel vom 19.07.2023 waren keine neuen Tatsachen im Sinne des § 244 Abs. 6 S. 4, 2. HS StPO zutage getreten, die eine Beweisantragsstellung vor Fristablauf unmöglich gemacht hätten. So war zwar der Artikel noch nicht erschienen, dass in der Persönlichkeit des X. charakterliche Besonderheiten in Form von narzisstischen und dissozialen Zügen vorliegen, war jedoch hinlänglich bekannt. So hatte X. bereits am 19.01.2023 vor der Kammer ausgesagt und der Zeuge CR. schon am 28.10.2022 über die im Verfahren 322 KLs 15/17 zutage getretenen Besonderheiten in X.s Persönlichkeit berichtet. Neue Anhaltspunkte für derartige Züge ergeben sich aus dem Artikel nicht. Der Antrag war abzulehnen. Es liegt schon kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO vor, weil darin lediglich ein Beweisziel und keine konkrete Tatsache benannt wird. Es wird im Antrag selbst nicht angegeben, welche Angaben des Zeugen X. in den Briefen unglaubhaft sein sollen. Gegenstand des Antrags hier sind sämtliche Äußerungen, einschließlich Wertungen, des Zeugen X. in zahlreichen Briefen. Mit seinem Antrag begehrt der Angeklagte daher nicht den Beweis einer Tatsache, sondern, dass die Kammer aus den Äußerungen in den Briefen keine Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten an der Tat vom 07.10.2016 zieht. Bei dem, was sich der Antragsteller aus dem begehrten Gutachten erhofft, handelt es sich deshalb um ein, einem Beweisantrag nicht zugängliches Beweisziel (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 244 StPO Rn. 20b). Schließlich besitzt die Kammer auch die erforderliche Sachkunde zur Würdigung der Briefe des Zeugen X., § 244 Abs. 4 S. 1 StPO. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde den beteiligten Laienrichtern vermitteln können (BGH, NStZ 2013, 672, beck-online). Zwar liegen in der Persönlichkeit des X. charakterliche Besonderheiten in Form von narzisstischen und dissozialen Zügen vor (vgl. oben, Seiten 29ff) und ergeben sich auch aus den Briefen Anhaltspunkte für Manipulierungstendenzen (vgl. oben). Für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussageinhalt bedarf es jedoch keiner besonderen, wissenschaftlich fundierten Sachkunde. i. Resumee In der Gesamtschau der dargestellten erhobenen Beweise, die die Kammer jeweils einzeln und in der Gesamtschau gewürdigt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte den Überfall auf den Werttransporter am 07.10.2016 entsprechend den dazu getroffenen Feststellungen gemeinsam mit X. und T. plante und durchführte. Die Kammer würdigt seine Rolle innerhalb der Gruppe zwar als untergeordnete, was beispielsweise durch die fehlende Teilnahme beim Treffen mit OX. auf dem „PU.-straße“, und in den verächtlichen Äußerungen über ihn im Rahmen der Innenraumüberwachung und letztlich auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass er die Rolle des Fahrers einnahm und die Geschädigten nicht selbst unmittelbar anging. Dass er sich gleichwohl in Kenntnis aller Umstände, insbesondere auch der mitgeführten Waffen, an der Tat beteiligte und steuernd deren konkreten Ablauf mitbestimmen konnte, sieht die Kammer ebenfalls durch die dargestellten erhobenen Beweise belegt. Insbesondere die umfassende und auffallend gleichlaufende Tatplanung im November (vgl. oben, Seiten 42ff), zu der der als Fahrer vorgesehene RZ. wie der Angeklagte im September einen Tag nach X. einreiste, das zweite Fahrzeug über PP. ebenfalls zwei Tage vor der Abfahrt nach DV. organisiert, die tatsächlich Abreise zu dritt zum „PY. EV.“ wie beim ersten Mal gegen 12 Uhr angetreten wurde, und RZ. als neu hinzutretender Fahrer mit der Tatortumgebung umfassend betraut wurde, zeigt, dass die Tat durch drei Personen, T., X. und einen Fahrer gemeinsam und im Wesentlichen gleichberechtigt akribisch vorbereitet und durchgeführt werden sollte, wobei alle Beteiligten umfassende Kenntnis vom gemeinsamen Tatplan haben sollten. So wurden die mitzuführenden Waffen und das Versteck für die Munition, die Möglichkeiten einen ggf. großen Fahrer zu überwinden mit RZ. diskutiert. Aus der Innenraumüberwachung ergibt sich auch, dass der Angeklagte im Oktober beim Auskundschaften selbst den Tatort beging (vgl. oben, 109) und dem Angeklagten auch Raum gegeben wurde, seine Zweifel anzubringen und damit Einfluss auf Beginn und Ablauf der Tat im Oktober zu nehmen (vgl. oben, Seiten (vgl. oben, 109ff). Schließlich spiegelt sich die wesentliche Gleichberechtigung innerhalb des Trios auch in den Briefen des X. wider, in denen er bezogen auf die Tat vom November, die in der Gesamtschau das gleiche Gefüge hatte, wie die Tat im Oktober, angibt, RZ. sei nicht nur als Fahrer von ihm und F. bezahlt worden. Die Rollen, so schreibt er seien nicht definitiv gewesen. Jeder habe die Rolle des Fahrers haben können (vgl. oben, Seite 130ff). j. Keine durchgreifenden Zweifel Nach alledem sind bei der Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran verblieben, dass der Angeklagte die Tat am 07.10.2016 gemeinsam mit X. und T. begangen hat. Dabei hat sie die folgenden Umstände in ihre Überlegungen einbezogen, die ihre durch die vorstehend dargelegten und in ihrer Gesamtschau tragenden Indizien die Überzeugung der Kammer letztlich nicht erschüttern konnten. aa. durch einen anderen GC. im Gespräch N05 Keine Zweifel an der Identität zwischen dem Angeklagten und „GC.“ und den dargestellten Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung haben sich durch die Erwähnung eines anderen „GC.“ in einem ohne Tatbezug am 08.11.2016 um 18:18:46 Uhr. geführten Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung mit der Korrelationsnummer N05 ergeben. In diesem vom dem F. T. zugeordneten Anschluss geführten Gespräch fragt F., der sich selbst mit „GQ.“ meldet, seinen Gesprächspartner, ob da „GC.“ sei, was dieser bejaht. Die Stimme dieses „GC.“ klingt deutlich tiefer und rauer als die klare und junge Stimme, die die Kammer dem Angeklagten zuordnet. Das folgt aus der sicheren Einschätzung des sprachsachverständigen Zeugen KG., die auch in eigener Anschauung von der Kammer geteilt wird. Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Identität zwischen der von CK. PP. abgeholten Person „GC.“, die mit diesem Namen VP „RT.“ in der Gaststätte „G.“ vorgestellt wurde, und dem Angeklagten nicht darauf, dass „GC.“ den Namen „GC.“ tatsächlich trägt und von jedem so bezeichnet wird. Im Gegenteil: Die Kammer geht davon aus, dass „GC.“ eigentlich U. AC. heißt. Dass etwa F. L. andere Personen kennt, die sich „GC.“ nennen oder tatsächlich so heißen, erschüttert die Überzeugung der Kammer daher nicht. Dies gilt umso mehr, als der Name „GC.“, wie der Sachverständige KG. nachvollziehbar ausgeführt hat, im serbischen Sprachraum keinesfalls ungewöhnlich, sondern gebräuchlich ist. bb. durch Angaben X. vor der Kammer X. hat den Angeklagten bei seiner Vernehmung vor der Kammer ausdrücklich entlastet und angegeben, nicht der Angeklagte, sondern ein Mann namens „MO.“ sei als Fahrer an der Tat zu Ziffer 3) der Anklageschrift beteiligt gewesen. Die Aussage des X. ist in Bezug auf die Beteiligung des „MO.“ jedoch unglaubhaft und war deshalb ebenfalls nicht geeignet, bei der Kammer Zweifel an der Tatbeteiligung des Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen zu begründen. X. hat zusammengefasst angegeben, an dem von ihm und F. T. begangenen Überfall auf einen Werttransporter in FR. am 07.10.2016 sei als dritte Person und Fahrer ein Mann namens „MO.“ beteiligt gewesen, der „definitiv“ nicht mit dem Angeklagten identisch sei. „MO.“ sei von X. für die Tat gewonnen worden, da sich beide aus der RC. seit der Zeit nach X.s Haftentlassung 2015 kennen würden und X. „MO.“ für „fähig“ halte. Auch dieser sei bereits inhaftiert gewesen, zumindest in Frankreich. Über die Herkunft des „MO.“ sei ihm aber nichts bekannt. Anlässlich der Tat am 07.10.2016 sei „MO.“ am Bahnhof DV. angekommen, im Vorfeld der Tat auch mit ihm und F. T. im PY. in DV. und an der Raststätte DV.-Ost gewesen. X. habe ihn aber auch vorübergehend mit nach D. genommen, wo er unter Umständen auch Gast im Restaurant des U. L. gewesen sei. In die Tatplanung sei „MO.“ nur bedingt eingebunden gewesen; habe nur das erfahren, was er habe wissen müssen und was X. ihm erzählt habe. Der Zeuge hat zum Ausdruck gebracht, dass er es bedauere, den Angeklagten „unschuldig“ vor Gericht zu sehen. Ihn kenne er lediglich sehr oberflächlich über F. T. und habe ihn 2-3x in D. getroffen. Unter anderem in einem Café, wo der Angeklagte zufällig erschienen und – wie er bei Studium der Verfahrensakten erfahren habe – gemeinsam mit ihm und F. durch Observationskräfte fotografiert worden sei. Dieses Ereignis hat er auf Vorhalt dem Lichtbild Bl. 198 Fallakte 2 Sonderheft Observation zugeordnet, auf dem er sich selbst, den Angeklagten und F. T. wiedererkannt hat (vgl. oben, Seiten 85ff). Als er von der Verhaftung des Angeklagten erfahren habe, sei er davon ausgegangen, es handele sich um den MO., den man gefasst habe. MO. hat der Zeuge als ausgesprochen muskulösen und „fähigen Mann“ beschrieben, der aufgrund dessen „WP.“ genannt werde und der – wie der Angeklagte – dunkles Haar habe, ansonsten aber anders aussehe. Als er Briefe an den Angeklagten adressiert habe, sei er infolge dieses Irrtums der Meinung gewesen, an „MO.“ zu schreiben, von dem er lediglich den Spitznamen kenne und dem er – für ihn selbst folgerichtig – den ihm durch die Zeugenladung bekanntgewordenen Namen des Angeklagten zugeordnet habe. Die Verwechslung von „MO.“ und dem Angeklagten sei ihm nicht aufgefallen, da er etwa Beiträge der Fernsehsendung „OC.“, in der nach dem Angeklagten gefahndet worden sei, nicht selbst gesehen, sondern darüber nur durch Mitgefangene gehört habe. Hinsichtlich der Innenraumüberwachung hat er auf Vorhalt der Datei 20161110_GEM1_8835963_00_GEM1_91124362_GEM1_8835963 32:40-34:55 und 40:30-41:50 angegeben, mit der Person „WP.“, über die er mit den beiden anderen Fahrzeuginsassen gelästert habe (vgl. oben, Seiten 109ff), sei der „MO.“ gemeint gewesen und im Übrigen könne es auch sein, dass man den „MO.“ gemeint habe, wenn im gleichen Gespräch weiterhin von „WP.“ die Rede gewesen sei. Soweit der Zeuge den Angeklagten entlastet und eine angeblich existierende Person namens „MO.“ belastet, sind seine Angaben für sich genommen bereits wenig stimmig und unglaubhaft. Eine falsche Entlastung des Angeklagten fügt sich zunächst zwanglos in den beschriebenen Wertekanon des X. ein. So hatte er bereits vor seiner Vernehmung zum Ausdruck gebracht, dass es „schlimm“ für ihn sei, gegen „U.“ aussagen zu müssen (vgl. oben, Seite 128ff). In einem Brief vom 14.12.2022, in dem X. dem Angeklagten gegenüber ankündigte, Abstand von seiner Aussageweigerung nehmen und doch als Zeuge im hiesigen Verfahren aussagen zu wollen, versicherte er dem Angeklagten: „Egal wie viel wir miteinander streiten, ich würde niemals mit einem Scheißkerl reden, der dein „Feind" ist […].“ Die Kammer versteht dies vor dem Hintergrund von X.s „Feindbild“ des Deutschen Staates als versteckte „Beruhigung“ des Angeklagten dahingehend, dass er X.s Aussage nicht zu befürchten habe. Das vor der Kammer ausgedrückte Bedauern, den Angeklagten „unschuldig“ vor Gericht zu sehen, ist bei X.s erster Vernehmung vor der Kammer, bei der er die Aussage verweigert hatte (vgl. oben, Seite 29ff), zudem zu keiner Zeit zum Ausdruck gekommen, obgleich dazu ohne Weiteres Gelegenheit bestanden hätte. Die Hauptverhandlung war vor X.s Entlassung als Zeuge zum Zwecke der Beratung und Beschlussfassung über die Beugehaft unterbrochen worden. Weder davor noch danach waren Zeichen der Verwunderung, Überraschung oder von Zweifeln beim Zeugen wahrnehmbar. Er hat stattdessen seine ersichtlich vorbereitete und nach Angabe seines Zeugenbeistands zuvor mit diesem besprochene „Strategie“ umgesetzt und dabei bei der Kammer einen selbstsicheren und überheblichen Eindruck hinterlassen (vgl. oben, 29ff). Dass der Angeklagte für ihn überraschend angeklagt wäre und er stattdessen erwartet hätte, den „MO.“ dort zu sehen, ist mit diesem Auftreten ebenso wenig in Einklang zu bringen wie mit dem Umstand, dass X. auch nach seinem ersten Vernehmungsversuch noch hatte mitteilen lassen, weiterhin nicht aussagebereit zu sein und letztendlich seit seinem ersten Aufeinandertreffen mit dem angeblich „falschen“ Angeklagten einen Monat zugewartet, bis er seine Aussagebereitschaft hatte mitteilen lassen. Dieses Verhalten hat X. auch auf Vorhalt der Kammer nicht nachvollziehbar erklären können. Mit X.s Begründung, dem Deutschen Staat nicht bei der Strafverfolgung behilflich sein zu wollen, ist sein Schweigen im ersten Vernehmungstermin nicht zu erklären, sondern hätte sich eine sofortige Entlastung des Angeklagten geradezu aufgedrängt, wenn tatsächlich „MO.“ und nicht der Angeklagte am Überfall am 07.10.2016 beteiligt gewesen wäre. Die Angaben stehen zudem derart in Widerspruch zu den sonstigen Beweisen, dass sie zur Überzeugung der Kammer widerlegt sind. So passen die der Innenraumüberwachung des Audi A6 zu entnehmenden „Lästereien“ über „WP.“, der es nicht „bringe“, nicht zu Schilderungen des „MO.“ als äußerst fähigen Mann. Ebenso wenig ist mit der Innenraumüberwachung in Einklang zu bringen, dass X. in den überwachten Gesprächen F. T. nach „WP.“ fragte, der sinngemäß angab, von „Rambos“ Unselbstständigkeit genervt zu sein, obgleich die Bekanntschaft zu „MO.“ nach Angabe des X. über ihn und nicht über F. T. hergestellt worden sein soll. Dies steht auch im Widerspruch zum Brief des X. vom 25.12.2017, in dem sich X. darauf beruft, die Ermittlungsbehörden wüssten nur zu gut, dass „GC.“ ein Bekannter von F.s Seite her sei (vgl. oben, Seite 118ff) und zum Brief vom 25.12.2017 an eine Person namens VS. VP., in dem X. sich über „GC.“ und den Verrat seines Namens durch U. L. beschwert und dabei angibt, sie seien gefallen wegen ‚seiner Freunde‘.(vgl. oben, Seite 118ff). Auch die Erklärung, die Belastung des Angeklagten in den an ihn gerichteten Briefen beruhe auf einer Verwechslung zwischen „MO.“ und dem Angeklagten verfängt nicht. So verhält sich dieser im Brief vom 09.08.2022 an HH. QD. dazu, „sein Bekannter U. aus BG“ sei festgenommen worden, obgleich er in seiner Aussage angegeben hat, keine Kenntnis zur Herkunft des „MO.“ zu haben. Der Angeklagte hatte hingegen seinen Wohnsitz in W., wie sich aus der Bescheinigung des Verteidigungsministeriums der Republik H. ergibt (vgl. oben, Seite 27). Der Name „MO.“ taucht, anders als der Vorname des Angeklagten, in den in die Hauptverhandlung eingeführten Briefen des X. an keiner Stelle auf. Auch die Formulierung mit der er den Brief an den Angeklagten vom 13.09.2022 schließt, passt nicht zur Erklärung des Zeugen, wonach eine Verwechslung mit „MO.“ vorliege. Im Sinne eines letzten Grußes vor der Unterschrift formuliert X.: „Es wird Zeit, dass auch Du Knasterfahrung sammelst.“ Dies versteht die Kammer als Verweis darauf, dass der Adressat haftunerfahren ist. „MO.“ sei nach den Angaben des Zeugen vor der Kammer jedoch bereits in verschiedenen Ländern, u.a. in Frankreich inhaftiert gewesen. Zum Angeklagten, der vor seiner Festnahme in dieser Sache noch nicht inhaftiert war, passt die Aussage hingegen. Auch die Angabe, der im Brief vom 13.09.2022 beim Vornamen des Angeklagten angesprochene „U.“ sei gewarnt worden, nachdem er auf „OC.“ gesucht worden sei, weil man ihn mit X. fotografiert habe (vgl. oben, Seite 118ff), ist mit einer Verwechslung des Angeklagten mit „MO.“ nicht in Einklang zu bringen. X. waren die Akteninhalte bestens bekannt. Ein Observationsfoto, auf dem X. mit einer Person zu sehen wäre, die sich zu seiner Beschreibung des „MO.“ fügen würde, waren darunter nicht. Mit dem Angeklagten wurde er hingegen im Eiscafé RU. XK. abgelichtet, wie er gegenüber der Kammer selbst eingeräumt hat (vgl. oben, Seite 85ff). Nach alledem war den Angaben, „MO.“ sei am Überfall am 07.10.2016 beteiligt gewesen kein Glauben zu schenken. Die sonstigen im vorangegangenen durch die Kammer kritisch gewürdigten Angaben und Äußerungen des X.s sieht die Kammer durch diese Falschaussage nicht in Zweifel gezogen. cc. durch Ermittlungsfehler Zweifel an den in der Gesamtschau die Beteiligung des Angeklagten an der Tat vom 07.10.2016 belegenden Ermittlungsergebnissen oder deren Verwertbarkeit haben sich auch nicht durch die in der Beweisaufnahme zutage getretenen Ermittlungsfehler ergeben. Dabei hat die Kammer gesehen, dass z.T. ein umfassendes Beweisverwertungsverbot angenommen wird, wenn sich Strafverfolgungsbehörden nachweislich bewusst über Verfahrensvorschriften hinwegsetzen (NStZ 2013, 489, beck-online), sieht dafür im hiesigen Ermittlungsverfahren aber keinen Anwendungsfall. (1) Nachlässigkeiten Soweit sich im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben hat, dass wesentliche Aktenbestandteile dem Verfahren zunächst nicht hinzugezogen worden waren, konnte dies im Laufe des Verfahrens nachgeholt und die Beweisaufnahme auf die zunächst fehlenden Ermittlungsergebnisse erstreckt werden. So konnten die zunächst nicht beigezogenen Verfahrensakten „CJ. GT. II“ dem hiesigen Verfahren beigezogen und der Zeuge OX., der dadurch mit dem hiesigen Verfahren in Verbindung gebracht wurde (vgl. oben, Seiten 47ff), am 20.09.2022 vor der Kammer vernommen werden. Ebenso konnte die zunächst nicht ausgewertete Videosequenz vom 02.10.2016 (vgl. oben, Seite 98ff) ausgewertet und durch zwei forensische Sachverständige begutachtet werden. Anhaltspunkte für bewusst rechtsstaatswidriges Unterlassen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben und erscheint auch fernliegend. Es handelt sich hierbei nach Auffassung der Kammer um reine Nachlässigkeiten. Auch eine durch den Zeugen WD. eingeräumte und zuvor nicht aktenkundige Teilnahme an einem vom Österreichischen Innenministerium organisierten „TF.“-Kongress im Jahr 2017 stellt sich nicht als bewusst rechtsstaatswidrig, sondern als Nachlässigkeit dar. Sie lässt, da sie zu keinem Erkenntnisgewinn geführt hat, auch keinen Raum für ein Beweisverwertungsverbot. Der Zeuge hatte angegeben, dort Lichtbilder aus den Observationsmaßnahmen, auf denen der Angeklagte zu sehen ist (Lichtbilder Bl. 79-81 Fallakte 2, Sonderheft Observation, vgl. oben, Seite 67ff), gezeigt zu haben. Keiner der dort anwesenden Ermittler habe die Person erkannt. Die Aussage zur Teilnahme des Zeugen an diesem Kongress und die daraus gerade nicht gewonnenen Ermittlungsergebnisse sind im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten unergiebig. Die Überzeugung der Kammer von der Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall am 07.10.2016 fußt nicht auf der Annahme, dieser wäre bereits international als Mitglied der sog. „TF.-Bewegung“ in Erscheinung getreten. Soweit die Verteidigung die gesamten Ermittlungsergebnisse dadurch in Zweifel gezogen sieht, dass Fluglisten der Linie „NN.“ nach deren Überprüfung auf mögliche sich daraus ergebende Ermittlungsansätze vernichtet worden seien, teilt die Kammer die Bedenken nicht. Die Zeugen KHK AD. und KHKin LC. haben dazu angegeben, Fluglisten vom 24.09.2016 für den Flug W.-HO., vom 13.10.2016 für den Flug MK.-W. und vom 05.11.2016 für den Flug W.-HO. angefordert, im Hinblick auf männliche Personen aus H. mit entsprechendem Alter herausgefiltert und die Lichtbilder dieser Personen mit den Lichtbildern des „WH.“ abgeglichen zu haben. Übereinstimmungen hätten sich dabei nicht ergeben. Die Vernichtung sei aus Gründen des Datenschutzes erfolgt. Der Vorgang wurde durch einen durch den Zeugen KHK AD. dazu gefertigten ihm vorgehalten und als zutreffend bestätigten Vermerk auch aktenkundig gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass den Fluglisten entgegen den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Hinweise auf die hier angeklagten Taten zu entnehmen gewesen wären, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Kammer sieht die Feststellungen zur Einreise des Angeklagten über HO. am 24.09.2016 (vgl. oben, Seiten 73ff) und die Anwesenheit in D. am 05.11.2016 (vgl. oben, Seiten 111ff) durch die Angaben der Zeugen KHKin LC. und KHK AD. auch nicht erschüttert. Zum einen liegen keinerlei Erkenntnisse dazu vor, mit welcher Fluglinie und von wo aus der Angeklagte am 24.09.2016 nach HO. gekommen ist. Es steht noch nicht einmal fest, dass er überhaupt mit dem Flugzeug und nicht etwa mit einem Fernreisebus oder dem Zug angereist ist. Für den 05.11.2016 liegen auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass er erneut über HO. nach D. eingereist ist. Zum anderen besitzt der Angeklagte auch die kroatische Staatsangehörigkeit, unter der er eingereist sein mag. Auf kroatische Staatsangehörige sind die Fluglisten nach den Angaben des KHK AD. nicht untersucht worden. (2) Bewusste Umgehung völkerrechtlicher Bestimmungen Der Zeuge KHK WD. hat darüber hinaus eingeräumt, eine serbische Passkopie des Angeklagten über eine nicht mit den Ermittlungen formal betraute Polizeidienststelle in Hannover und deren informellen Kontakt in W. ohne Einhaltung der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beschafft zu haben. Dadurch habe der Zeuge die Zuverlässigkeit des durch die öffentliche Fahndung in der Sendung „OC.“ erhaltenen Hinweises auf den Angeklagten überprüfen wollen. Zwar stellt sich diese Vorgehensweise als bewusst völkerrechtswidrig dar; ein Beweisverwertungsverbot in Bezug auf die im Ausweisdokument enthaltenen persönlichen Daten des Angeklagten folgt daraus jedoch nicht. Nicht jeder Verstoß der Ermittlungsbehörden gegen die für die Beweiserhebung geltenden Vorschriften führt zwingend dazu, dass das Gericht das fragliche Beweismittel im späteren Verfahren nicht verwerten darf, vielmehr stellt ein Beweisverwertungsverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. Meyer Goßner-Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, Einl. Rn. 55). Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates. Welche Gründe zu einer Unverwertbarkeit derart gewonnener Beweise im inländischen Strafverfahren führen können, ist nicht in allen Einzelheiten geklärt. Es besteht jedoch weitgehend Einigkeit darüber, dass sich Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit Beweisrechtshilfe entweder aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates oder aus völkerrechtlichen Grundsätzen ergeben können (BGH, NStZ 2013, 596 Rn. 21, 22, beck-online). Dem zwischen der Republik H. und Deutschland geltenden Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (vgl. zur Anwendbarkeit im Verhältnis zu H. Ambos/KT./Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 6. Hauptteil 1. Teil 1. Abschnitt Abkürzungsverzeichnis Rn. 1, beck-online) ist – selbst bei Annahme einer individualschützenden Komponente der hier einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens – ein Beweisverwertungsverbot nicht zu entnehmen (vgl. auch BGH aaO). Ein auf die Nichteinhaltung der rechtshilferechtlichen Bestimmungen gestütztes Verwertungsverbot ergibt sich vorliegend auch nicht aus allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen wie dem allgemeinen Fairnessgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Ein Beweisverwertungsverbot käme auf Grund von Verstößen gegen rechtshilferechtliche Bestimmungen als solche allenfalls in Betracht, wenn sich das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren insgesamt als unfair erweisen würde. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass aus der Verletzung von Vorschriften des nationalen Rechts über die Beweiserhebung nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot resultiert, wenn das entsprechende Verfahren trotz des Verstoßes insgesamt als fair anzusehen ist. Bei Verletzung von rechtshilferechtlichen Bestimmungen über die Beweiserhebung im Ausland kann insoweit nichts anderes gelten. Es kommt nach dem Maßstab der Verfahrensfairness für im Wege der Rechtshilfe gewonnene Beweise mithin darauf an, ob unter der Geltung der inländischen Rechtsordnung eine zuverlässige Beweisführung in einem fairen Verfahren möglich ist (vgl. BGH aaO). Zunächst handelt es sich bei dem in Kopie übermittelten serbischen Pass nicht um einen zu Ermittlungszwecken erhobenen Beweis, sondern eine unabhängig von einem Ermittlungsverfahren existierende Urkunde, die lediglich zu Beweiszwecken übermittelt worden ist. Die in der serbischen Passkopie enthaltenen personenbezogenen Daten wären der Ermittlungsbehörde zudem auch bei Beachtung der maßgeblichen rechtshilferechtlichen Bestimmungen zur Verfügung gestellt worden, wie sich nicht zuletzt in der Übermittlung der Auskunftserteilung aus dem Strafregister (Sonderheft „Rechtshilfe H.“ Bl. 19-21) zeigt, deren Informationsgehalt über die in der Passkopie enthaltenen Daten hinausgeht (Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs, vgl. BGH aaO). Erst recht folgt aus der unter Umgehung der Internationalen Rechtshilfebestimmungen beschafften Passkopie kein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die in der Folge gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen, die in dessen Festnahme mündeten. Obwohl eine solche Fernwirkung immer dann, wenn die neuen Beweismittel nicht völlig selbständig sind (d.h. in keinem „Kausalnexus zu der rechtswidrigen Ermittlungshandlung stehen“) erforderlich erscheinen würde, um nicht gerade zu einer „Umgehung“ der Beweisverwertungsverbote aufzufordern, geht die Rechtsprechung hierzulande von dem Erfordernis eines Abwägungsprozesses im Einzelfall aus (MüKoStPO, Einleitung Rn. 489, beck-online). Dieser wird von wenigen Ausnahmen abgesehen zugunsten der Verwertbarkeit (und damit gegen eine Fernwirkung) entschieden: Der Bundesgerichtshof hat eine Fernwirkung soweit ersichtlich bisher nur in einem einzigen Fall anerkannt, in dem es um das gesetzlich normierte absolute Verwertungsverbot des § 7 Abs. 3 des G-10-Gesetzes ging (MüKoStPO, aaO). Mit diesem Ausnahmefall ist der hiesige Fall, in dem lediglich ein aus einem Erhebungsverbot abgeleitetes Beweisverwertungsverbot eines auch auf rechtmäßige Weise zu erlangenden Ausweisdokuments in Frage steht, nicht vergleichbar. (3) Keine Erschütterung des Beweiswerts Schließlich vermögen die im Rahmen der Beweisaufnahme aufgeworfenen Unstimmigkeiten und Ermittlungsfehler auch in der Gesamtschau nicht dazu zu führen, dass etwa das gesamte Ermittlungsverfahren in Zweifel gezogen werden müsste. Bei den aufgeworfenen Fehlern handelt es sich – wie aufgezeigt – um singuläre Fehler, die zum Teil für den Fortgang des Ermittlungsverfahrens bedeutungslos sind, einen Gesamtzusammenhang im Sinne einer bewussten Manipulation des Ermittlungsverfahrens nicht erkennen lassen und deshalb die übrigen Ermittlungsergebnisse nicht berühren. Soweit der Zeuge KHK WD. freimütig von seiner im Laufe des Ermittlungsverfahrens erlittene „Burn Out“-Erkrankung berichtet und angegeben hat, einige Erinnerungen aus dieser Zeit seien „wegtherapiert“, sieht die Kammer darin ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Verfälschung der Ermittlungsergebnisse oder dafür, die Angaben des Zeugen WD. vor der Kammer in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge KHK WD. hat an drei Hauptverhandlungsterminen vor der Kammer ausgesagt und dabei hoch konzentriert gewirkt. Er hat auch bei intensiver Befragung detailliert Auskunft gegeben, ohne dass auf eine Erkrankung schließende Ungereimtheiten oder Erinnerungslücken zutage getreten wären. dd. durch weiteren Überfall unter Beteiligung OX. im Januar 2017 Der im Januar 2017 bei Ulm auf einen Werttransporter der Firma GZ. RA. OM. GmbH verübte fingierte Raubüberfall (vgl. oben, Seiten 25ff) zieht die Überzeugung von der gemeinsamen Tatbegehung durch T., X. und den Angeklagten am 07.10.2016 ebenso wenig in Zweifel, wie die Überzeugung davon, dass es sich bei der Tat vom 07.10.2016 um einen „echten“ Überfall ohne Einweihung der Geschädigten WB. und OH. handelte. Nach den übereinstimmenden und durch die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Ulm vom 23.11.2017 (2 KLs 17 Js 1306/17) gestützten Angaben der für diese Tat Verurteilten YQ., AK. und NQ. sowie der der Zeugen KHK WD., KL. und KH. OH. hat sich der „fingierte Überfall“ wie festgestellt ereignet. Die Kammer hat in eigener Würdigung in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der 22. Großen Strafkammer im Verfahren 322 KLs 15/17 so zahlreiche Unterschiede im Gepräge dieser Tat zu der vom 07.10.2016 festgestellt, dass sie sie für nicht miteinander vergleichbar hält. Eine über den gemeinsamen Informationsweg zur Tatgelegenheit hinausgehende Überlappung der beiden Taten im Hinblick auf den Täterkreis und den Tatablauf schließt die Kammer daher aus. So standen die Werttransportfahrer bei Ulm mit den den Überfall ausführenden Tätern in ständigem und direkten Kontakt über ein Mobiltelefon, das bei der Tat am 07.10.2016 den Tätern nicht zur Verfügung stand. Psychische oder körperliche Gewalt wurde anders als gegenüber WB. und OU. OH. nicht angewendet. Der gesamte Organisationsgrad der Tat fiel hinter dem der Tat vom 07.10.2016 zurück. So erfolgte nach den übereinstimmenden Zeugenangaben und den im Urteil des Landgerichts Ulm getroffenen Feststellungen keine gezielte Einreise von Tätern, keine akribische Vorbereitung und Auskundschaftung und kein Einsatz geladener Schusswaffen. All dies wäre angesichts der Einweihung der Fahrer auch nicht erforderlich gewesen. ee. durch theoretische Möglichkeit eines weiteren Beteiligten Schließlich hat die Kammer auch bedacht, dass die dargestellte Indizienkette aus der Anwesenheit des Angeklagten in D. zwischen dem 24.09.2016 und dem 02.10.2016 (vgl. oben, Seiten 73ff) und dem anschließenden gemeinsamen Auskundschaften in FR. (vgl. oben, Seite 98ff) die theoretische Möglichkeit zulässt, dass anlässlich der Fahrt nach D. am 06.10.2016 und der Rückfahrt nach FR. am Tattag eine andere Person als der Angeklagte zu X. und T. gestoßen ist und die Tat mit ihnen begangen hat. Diese Möglichkeit hat die Kammer jedoch als rein theoretisch und fernliegend erachtet und verworfen. Dagegen sprechen nicht nur die Umstände der Rückgabe des VW Golfs in Abwesenheit des Angeklagten (vgl. oben, Seite 107ff), sondern auch das Gesamtbild der Indizien aus objektiven Beweisen, der Innenraumüberwachung, den Belastungen durch X. und die Parallelen zur geplanten Tat im November 2016. An keiner Stelle in der Beweisaufnahme haben sich Anhaltspunkte für die Beteiligung einer weiteren Person neben T., X. und dem Angeklagten ergeben mit Ausnahme des „Dicken“ (OX., vgl. oben, Seiten 51ff), der jedoch zur Überzeugung der Kammer am 07.10.2016 nicht vor Ort anwesend war. Weder in der Innenraumüberwachung des Audi A6, noch in den Briefen des X. richtet sich dessen Zorn gegen den Angeklagten, weil er kurz vor der Tatbegehung abgesprungen wäre, obgleich gerade von X. nahezu jedes mit Schwäche oder Unzuverlässigkeit verbundene Verhalten zum Anlass genommen wurde, darin die Schuld für X.s Verhaftung und Verurteilung zu sehen (vgl. oben, Seiten 130ff). Soweit in der Innenraumüberwachung angesprochen wird, als „WP.“ den Großen gesehen habe, habe er „Nein“! gesagt und habe einen auf „geht nicht“ gemacht, drückt sich darin zwar die Verachtung über die Zögerlichkeit des Angeklagten aus (vgl. oben, 109ff), zieht aber nicht in Zweifel, dass der Angeklagte letztendlich doch zur Tatbegehung überzeugt werden konnte. So fasst X. im selben Gespräch zusammen: „er wollte anscheinend nicht zu Beginn “. Darin sieht die Kammer einen Beleg dafür, dass der Angeklagte seine Zweifel zu überwinden vermochte. Auch die umfassende und auffallend gleichlaufende Tatplanung im November (vgl. oben, Seiten 42ff), zu der der als Fahrer vorgesehene RZ. einen Tag nach X. einreiste, das zweite Fahrzeug über PP. zwei Tage vor der Abfahrt nach DV. organisiert, die tatsächlich Abreise zu dritt zum „PY. EV.“ gegen 12 Uhr angetreten wurde, und RZ. als neu hinzutretender Fahrer mit der Tatortumgebung umfassend betraut wurde, zeigt, dass die Tat durch drei Personen, T., X. und einen Fahrer gemeinsam und im Wesentlichen gleichberechtigt akribisch vorbereitet und durchgeführt werden sollte, wobei alle Beteiligten umfassende Kenntnis vom gemeinsamen Tatplan haben sollten. So wurden nicht nur die mitzuführenden Waffen und das Versteck für die Munition, die Möglichkeiten einen ggf. großen Fahrer zu überwinden mit RZ. diskutiert. Auch dem Angeklagten wurde Raum gegeben, seine Zweifel anzubringen und damit Einfluss auf Beginn und Ablauf der Tat im Oktober zu nehmen, wie aus der Innenraumüberwachung hervorgeht (vgl. oben, „er wollte nicht, zu Beginn“). Dass man vor diesem Hintergrund am 07.10.2016 kurzfristig das mit dem Wechsel auf einen nicht entsprechend vorbereiteten Fahrer verbundene Risiko eingegangen wäre, erscheint derart fernliegend, dass sie die Kammer als mögliches Szenario auszuschließen vermochte. k. Schuldfähigkeit Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten liegen nicht vor. Bei der Tat und im Zeitraum der Tatvorbereitung handelte er nach den Erkenntnissen aus den Observations- und TKÜ-Maßnahmen zielstrebig und unauffällig. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte hat sich des besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte war als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB und nicht als bloßer Gehilfe im Sinne des § 27 StGB zu bestrafen. Ihm kam im Rahmen der Tatausführung eine wesentliche Rolle zu, indem er das Geschehen in der Nähe kontrollierte und koordinierte und so die am Werttransporter handelnden Täter absicherte und bestärkte. Dies erstreckt sich auch auf die vom Tatplan – für den Fall, dass die Fahrer sich nicht ohne Weiteres fügen sollten – von vornherein umfasste Körperverletzung zulasten des WB., Er hatte insofern objektive Tatherrschaft. Das Interesse des Angeklagten am Taterfolg war entsprechend dem der übrigen Tatbeteiligten anzusehen. Die Beuteaufteilung erfolgte entsprechend der Feststellungen nach Abzug aller Aufwendungen nach Köpfen. Da der Angeklagte in die Tatvorbereitungen aktiv und persönlich involviert war und das Tatgeschehen kontrollierte und koordinierte, sieht die Kammer bei ihm auch den Willen zur Tatherrschaft. Es oblag demnach auch seiner Entscheidung, ob die Tat ggfls. abgebrochen oder weiter durchgeführt würde, sobald sich Unregelmäßigkeiten aufgetan hätten. 2. Tatbestandlich war damit auch eine vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit verwirklicht. Einer Verurteilung des Angeklagten auch deswegen stand jedoch ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis entgegen, weshalb lediglich wegen des tateinheitlich begangenen besonders schweren Raubes zu verurteilen war. Der nach den Feststellungen verbleibende Kinnhaken des T. zum Nachteil des WB. ist als vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, deren Verfolgung jedoch gem. § 230 Abs. 1 StGB einen – hier nicht vorliegenden – Strafantrag voraussetzt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde erklärt das besondere öffentliche Interesse. Eine solche Erklärung ist im Verfahren nicht abgegeben worden – auch nicht am vorgesehenen Ende der Beweisaufnahme und nachdem die Kammer am 08.05.2023 einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt hatte. Dabei hat die Kammer die Möglichkeit einer konkludenten Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses in Betracht gezogen, eine solche aber im Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht erkennen können. So kann die Erhebung der Anklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine solche konkludente Erklärung enthalten (Fischer, StGB 70. Auflage 2023, § 230 Rn. 4) oder ein Antrag im Schlussvortrag auf Bestrafung wegen eines Antragsdelikts, u.U. wohl auch die Ablehnung einer Einstellung nach § 153a StPO (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2023, 2 StR 6/23). Die Erhebung einer Anklage unter einem anderen gesetzlichen Gesichtspunkt als dem der §§ 223, 229 StGB enthalten eine Erklärung gemäß § 230 StGB jedoch nicht (Fischer, aaO Rn. 5). So liegt der Fall hier. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ist noch im Schlussvortrag und trotz des am 08.05.2023 erteilten Hinweis vom Vorliegen der Voraussetzungen einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen. Deren Voraussetzungen liegen nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht vor, weil es am dafür erforderlichen gemeinsamen Wirken zweier Tatbeteiligter bei der Begehung einer Körperverletzung fehlt. Erforderlich für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals ist, dass sich ein Opfer mindestens zwei Personen gegenübersieht, die bewusst zusammenwirken (BGH NStZ-RR 2016, 334 (335); NJW 2017, 1894). Dabei genügt es, wenn lediglich einer die Körperverletzungshandlung unmittelbar ausführt, sofern der Andere zumindest aktiv Beihilfe leistet. Sind mehrere Opfer jeweils nur mit einem Täter konfrontiert, liegt kein Fall des Abs. 1 Nr. 4 vor (BGH NStZ 2015, 584; BeckOK StGB/Eschelbach, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 224 Rn. 38 mwN). So war es hier. Der Kinnhaken gegenüber WB. an der Wagentür erfolgte, während sich dieser allein T. gegenübersah, ohne dass einer der beiden anderen Täter aktiv und gefahrerhöhend eingriffsbereit gewesen wäre. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Audi A4, X. vom Szenario bei WB. erhöht und mit einigen Metern Abstand auf dem Podest bei OH.. Die Qualifikationsalternative des hinterlistigen Überfalls gemäß 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB scheitert an der für die „Hinterlist“ erforderlichen Manifestation der Absicht dem Geschädigten die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren. Nach den getroffenen Feststellungen liefen T. und X. maskiert und bewaffnet auf WB. und OH. zu, denen deren feindliche Absicht daraufhin auch tatsächlich nicht verborgen blieb. V. Strafzumessung . Ausgangspunkt der Bemessung der Strafe ist der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht. In minder schweren Fällen liegt der Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 3 StGB bei Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall kommt in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter einschließlich Motivation und Begleitumständen in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, ein klares Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Aspekten ergibt. Bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Strafe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er zur Tatzeit weder in Deutschland noch im Ausland vorbestraft war. Der Angeklagte ist als gesteigert haftempfindlich anzusehen, was die Kammer ebenfalls strafmildernd berücksichtigt hat: Er verbüßt erstmals Haft, wobei er heimatfern und getrennt von seiner Verlobten, seiner Tochter und sonstigen Verwandten untergebracht und der deutschen Sprache nicht mächtig ist; aufgrund der polizeilichen Gefahreneinschätzung verbringt er die Untersuchungshaft unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen im besonders gesicherten Hafthaus; die Haftzeit fiel zudem teilweise noch in die Zeit besonderer Vorsichtsmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, was zu zusätzlichen Einschränkungen geführt hat. Der Angeklagte hat sich von der Haft beeindruckt gezeigt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem gewertet, dass die Tatdurchführung wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen bei den Entladevorgängen der Firma GZ. RA. OM. GmbH nicht unwesentlich erleichtert war und einen Tatanreiz gesetzt hat. Sein Tatbeitrag – wenngleich er im Gesamtgefüge eine für das Gelingen wichtige Rolle und Tatherrschaft innehatte – war im Vergleich zu seinen Mittätern T. und X. von relativ untergeordneter Bedeutung: Er war an der Tatplanung und Tatvorbereitung in geringerem Umfang als diese beteiligt und ist aufgrund seiner Rolle als Fahrer den Tatopfern nicht direkt (bedrohend und verletzend) gegenüber getreten; ein Mitsichführen von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen in seiner Person konnte nicht festgestellt werden. Die Versicherungen der Firmen CG. und UZ. RC. haben den durch die Tat entstandenen Schaden reguliert, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass der Schaden dadurch letztlich von der Solidargemeinschaft der Versicherten getragen wird und beide Firmen eine nicht unerhebliche Selbstbeteiligung zu tragen hatten. Schließlich hat die Kammer mit Gewicht sowohl den erheblichen Zeitablauf seit der Tatbegehung (zwischen Tat und Urteilsspruch lagen fast 6 Jahre und 10 Monate) und die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, obgleich beides sachlich bedingt war (vgl. Meyer-Goßner StPO 66. Aufl. 2023 § 46 Rn. 61); denn allein bis zur Identifizierung des Angeklagten und bis zu seiner Ergreifung im Ausland mit anschließender Auslieferungshaft sind ganz erhebliche Zeiträume verstrichen. Schließlich war auch die Prozessdauer von mehr als einem Jahr sachlich bedingt. Für die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bestehen keine Anhaltspunkte. Für den Umstand, dass mit der vom Angeklagten in Spanien begangenen Tat keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, obgleich sie nach der Tat vom 07.10.2016 und vor der hiesigen Verurteilung begangen wurde, hat die Kammer einen Härteausgleich gewährt. Die im EU-Ausland abgeurteilte Tat hätte auch in Deutschland verfolgt werden dürfen und wäre, wäre sie in Deutschland abgeurteilt worden, gesamtstrafenfähig (BGH NStZ 2022, 449, beck-online). Die Kammer hat auch gesehen, dass über das hiesige Verfahren und die gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe in den Medien berichtet wurde, dies jedoch nicht strafmildernd berücksichtigt. Eine Medienberichterstattung über eine Straftat sowie die Person des Angeklagten stellt - selbst wenn sie „aggressiven und vorverurteilenden“ Charakter hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar. Eine mediale Berichterstattung kann lediglich dann strafmildernd berücksichtigen, wenn sie weit über das gewöhnliche Maß hinausgeht, das jeder Straftäter über sich ergehen lassen muss, und sich deshalb besonders nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGH Urt. v. 23.8.2018 – 3 StR 149/18, BeckRS 2018, 26591 Rn. 28, beck-online). Eine solche besondere persönlich benachteiligende Wirkung hat die das hiesige Verfahren begleitende Berichterstattung nicht entfaltet, weil der Angeklagte in den medialen Beiträgen nicht identifizierbar dargestellt wurde. Der Angeklagte wurde nicht namentlich genannt und hielt sein Gesicht auf den von ihm veröffentlichten Lichtbildern und in Videosequenzen derart verborgen, dass er auch dadurch nicht zu identifizieren war. Soweit Lichtbilder vom Angeklagten im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung („OC.“) gezeigt wurden, auf denen er auch zu erkennen war, beruhte dies auf einem richterlichen Beschluss und diente der Wahrheitsfindung. Die Kammer hat auch gesehen, dass die Tätergruppierung um den Angeklagten im Zeitraum der Tat mit verschiedenen Überwachungsmaßnahmen belegt war (gezielter Einsatz der VP „RT.“, TKÜ, IRÜ, GPS, längerfristige Observation), hat jedoch auch dies weder strafmildernd berücksichtigt noch hierin ein Verfahrenshindernis gesehen. Im Hinblick auf den gezielten Einsatz der VP „RT.“ ist festzuhalten, dass sie eine rein beobachtende Stellung eingenommen hat und in keiner Weise auf den Tatentschluss des Angeklagten und seiner Mittäter eingewirkt hat. Soweit die Fahrten mit dem GPS-überwachten Audi A4 nach FR., die Tatvorbereitungen am 29.09.2016 und die Telekommunikationsmaßnahmen im Vorfeld der Tat unter „polizeilicher Beobachtung“ stattfanden, kann den Ermittlungsbehörden die Tatentstehung nicht vorgeworfen werden. Die Tat war trotz der umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen letztlich nicht zu verhindern und war durch die polizeilichen Maßnahmen auch in ihrer Gefährlichkeit nicht gemindert. Bis zur Vollendung der Tat vom 07.10.2016 hatten die Ermittlungsbehörden keine Kenntnis zu konkreten Tatplänen. Die bis dahin vorliegenden Indizien aus der längerfristigen Observation und dem Einsatz der VP „RT.“ waren – nicht vorwerfbar – noch in keinen Zusammenhang mit der bevorstehenden Tat gebracht worden. Die Auswertung der letztlich mit der Tat vom 07.10.2016 in Verbindung zu bringenden GPS- und Telekommunikationsüberwachung erfolgte nach den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen KHK WD. und KHK AD. zeitlich verzögert und lag erst nach der Tatbegehung vor. Die dazu ausgeführte Begründung war für die Kammer nachvollziehbar. Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, mangels konkreter Verdachtsmomente in Bezug auf eine bevorstehende Tat, sei die Ermittlungsgruppe nicht mit ausreichend Personal ausgestattet worden, um eine Auswertung in „Echtzeit“ vorzunehmen. Einen ggf. strafmildernd zu berücksichtigenden Verstoß gegen den in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Grundsatz auf ein „faires Verfahren“ hat die Kammer auch im Hinblick auf die dargestellten Ermittlungsfehler (vgl. Seiten 140ff) nicht festgestellt. Die Ermittlungsfehler erreichen auch in ihrer Gesamtheit kein Maß, das sich das gesamte Ermittlungsverfahren als „unfair“ darstellen würde. Soweit bei der Hinzuziehung einer Kontaktperson in H. unter Umgehung der Vorschriften zur Rechtshilfe bewusst völkerrechtswidrig vorgegangen wurde, hat sich dies letztlich nicht auf das Ermittlungsverfahren ausgewirkt. Strafschärfend zu Lasten des Angeklagten waren folgende Umstände zu berücksichtigen: Er ist gezielt aus dem Ausland zur Tatverwirklichung eingereist. Tatbezogen waren der hohe Organisationsgrad der Taten und die hieraus sprechende hohe kriminelle Energie zu werten, namentlich die sorgfältige Tatplanung, die wiederholten Fahrten nach FR. zwecks Auskundschaftens der Firmenabläufe mit eigens zu diesem Zweck (teils über Dritte) angemieteten Fahrzeugen, die Anmietung von Hotelzimmern unter Vorlage gefälschter Papiere, das dem Angeklagten ebenfalls zuzurechnende Tragen einer Maske zwecks planmäßiger Verminderung des Überführungsrisikos und die umfangreiche, in dem Rollkoffer transportierte Tatausrüstung. Hierbei war relativierend zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten eine vergleichsweise geringfügigere Rolle bei den genannten Organisationshandlungen zukam und er sie mit Ausnahme von Fahrten nach FR. zur Erkundung des späteren Tatorts nicht allesamt eigenhändig ausgeführt hat. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass bei dem Raubüberfall unter Billigung des Angeklagten zwei Schusswaffen als Nötigungsmittel eingesetzt und zusätzlich noch ein gefährliches Werkzeug in Form eines Teleskopschlagstocks mitgeführt wurde. Dies wirkte sich über die im Qualifikationstatbestand nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Bemessung des Strafrahmens berücksichtigte besondere Gefahr zusätzlich gefahrerhöhend aus und war deshalb strafschärfend zu würdigen. Zudem hat sich der hohe Beuteschaden strafschärfend ausgewirkt. Auch der Beuteanteil des Angeklagten war erheblich. Schließlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass tateinheitlich ein weiteres Delikt (vorsätzliche Körperverletzung) verwirklicht ist, wenngleich dieses wegen Vorliegens eines Prozesshindernisses nicht verfolgt werden konnte; dies hindert indes nicht die Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2022, 2 StR 134/22). Ein minder schwerer Fall des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 3 StGB war nach alledem nicht anzunehmen. Ein erhebliches Überwiegen der strafmildernden Umstände ist vorliegend nicht ersichtlich. Dagegen sprechen insbesondere die hochprofessionelle Vorgehensweise und hohe kriminelle Energie. Unter Abwägung sämtlicher vorstehend bereits aufgeführter für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen und zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen. VI. Einziehung Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 73e Abs. 1 StGB. Da alle drei Mittäter – zumindest zunächst – mit demselben PKW mit der Beute vom Tatort flohen, ist davon auszugehen, dass sie jeweils gemeinsam die Verfügungsgewalt über die Beute ausübten, unabhängig von der Verteilung, ggf. nach Versilberung erlangter Sachwerte. Der Angeklagte haftet daher gesamtschuldnerisch mit den gesondert Verfolgten. Ein – auch nur teilweiser – Ausschluss gem. § 73e StGB war nicht zu berücksichtigen, da der Anspruch der Verletzten auf Schadenersatz nicht – auch nicht teilweise – erloschen ist. Ein Erlöschen des Verletztenanspruchs liegt nicht vor, wenn der Verletzte seinen aus der Tat entstandenen Schaden von einer Versicherung ersetzt bekommt, da in diesen Fällen der gegen den Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten gerichtete Verletztenanspruch nicht erlischt, sondern gem. § 86 Abs. 1 VVG auf die Versicherung übergeht und damit fortbesteht. Als Verletzter i.S.d. § 73 Abs. 1 gilt nunmehr der Versicherer. Der übergegangene Anspruch ist mangels Auskehr der bei den gesondert Verfolgten sichergestellten Geldbeträgen auch nicht nachträglich (teilweise) erloschen. VII. Anrechnung Auslieferungshaft Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab für die in Spanien erlittene Auslieferungshaft (außer dass der Angeklagte die Zeit der Auslieferungshaft subjektiv als belastender erlebt haben will als die Untersuchungshaft in Deutschland) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (so auch BGH Beschl. v. 12.12.2017 – 2 StR 464/17, BeckRS 2017, 136251). VIII. Freispruch Fälle 1 und 2 1. Anklagevorwürfe Dem Angeklagten ist mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 17.03.2022 (105 Js 1/21 StA Köln) zudem vorgeworfen worden, an den Taten vom 17.07.2015 zulasten des Inhabers des Geschäfts „HC.“, des Zeugen HK. (vgl. Seiten 8ff), und am 24.05.2016 zulasten des Inhabers des „Juwelier LA.“, des Zeugen HQ. (vgl. Seite Fehler! Textmarke nicht definiert. ff), beteiligt gewesen zu sein. 2. Würdigung Der Angeklagte war von diesen weiteren Tatvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung dieser ihm vorgeworfenen Taten nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. a. Anklagefall 1 Die Feststellungen zu Anklagefall 1 (vgl. oben, Seite 8ff) hat die Kammer wie folgt getroffen: aa. Feststellungen zum Sachverhalt Der Angeklagte hat hierzu geschwiegen. Der Zeuge T. war für die Kammer unerreichbar (vgl. oben, Seiten 32ff). Die Angaben des Zeugen CR. über etwaige Angaben des T. im gegen ihn geführten Verfahren 322 KLs 15/17 waren in Bezug auf Anklagefall 1) unergiebig, weil dieser dort und auch sonst keine Angaben zum Überfall am 17.07.2015 gemacht hat. Die Tat war nicht Gegenstand des Verfahrens 322 KLs 15/17. Das bezüglich der Tat vom 17.07.2015 geführte Ermittlungsverfahren gegen T. war gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Strafe im Verfahren 322 KLs 15/17 zunächst vorläufig und schließlich endgültig eingestellt worden. Soweit die Zeugen aus dem Umfeld des T. Angaben gemacht haben (Zeugen VK., PP. und X.), haben sie angegeben, über die Tat vom 17.07.2015 keine Kenntnisse zu haben und sind auch auf intensive Nachfrage bei dieser Angabe geblieben. Die Zeugen U. L. und K. P. haben unter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben zur Sache gemacht. Auch die Briefe des X. haben zu keinem Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Tat vom 17.07.2015 geführt. Die Feststellungen zum Sachverhalt in Anklagefall 1) beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des geschädigten Zeugen HK., der den Tatablauf vom Eintreten der Täter ins Geschäft bis zu deren Flucht mit den Fahrrädern wie festgestellt geschildert hat. Seine Aussage wird durch die sich auch wechselseitig stützenden Angaben der weiteren vernommenen Zeugen gestützt und ergänzt. Sein Lebensgefährte, der Zeuge AS., der den Überfall am Telefon akustisch wahrnehmen konnte hat der Kammer von HK.s Schreien berichtet. Die Zeugen RN., AW. und EE., die sich auf der GS.-straße im Umfeld des Juweliergeschäfts aufhielten und die Zeugin TR., die von ihrem Fenster aus durch die Schreie auf das Geschehen aufmerksam geworden war und die Täter hatte flüchten sehen, haben der Kammer das Geschehen jeweils aus ihrer Perspektive geschildert und dadurch die Angaben des HK. im Hinblick auf das außerhalb des Juweliergeschäfts geschilderte Geschehen bestätigt. Die Angaben der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten, der Zeugen POK RB., PK NK., POK LJ. sowie des die Ermittlung führenden Zeugen KHK UD. und die durch den ebenfalls vor Ort eingesetzten Zeugen KHK UT. gefertigten Lichtbilder von der Tatortumgebung, die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen aus den Geschäftsräumlichkeiten und die weiteren nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder ergänzen die Zeugenangaben zum festgestellten Tathergang und runden sie im Sinne der getroffenen Feststellungen ab. Die Kostümierung des einen Täters mit einer Perücke und die Flucht mittels Fahrrädern werden zudem bestätigt durch die Angaben des Zeugen ZW.-DJ.. Der Zeuge hatte sich aufgrund einer Online-Pressemeldung zum Überfall am 17.07.2015 an die Polizei gewandt und vor der Kammer im Wesentlichen übereinstimmend zu seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, am Tattag gegen 11:30 Uhr auf dem an die CN. grenzenden CW.-straße zwei Männer wahrgenommen zu haben, von denen einer eine schwarze überschulterlange Perücke und einen sog. „Drei-Tage-Bart“ getragen habe. Bei seiner polizeilichen Vernehmung, von der der Zeuge KHK UD. der Kammer berichtet hat, hatte er zudem angegeben, die Männer hätten Fahrräder mitgeführt. Zwar konnte sich der Zeuge daran bei seiner Vernehmung vor der Kammer nicht mehr erinnern, hat dies jedoch auf Vorhalt auch nicht ausgeschlossen und sich auf die zum Zeitpunkt seiner Vernehmung noch frische und daher bessere Erinnerung berufen. Die Kammer hat dieses Detail daher ihren Feststellungen ebenfalls zugrunde gelegt und ist aufgrund der mitgeführten Fahrräder und des markanten und ungewöhnlichen Details der von einem der beiden Männer getragenen Perücke davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden vom Zeugen ZW.-DJ. wahrgenommenen Männer um diejenigen handelte, die kurz zuvor den Zeugen HK. überfallen hatten. Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen des Zeugen HK. beruhen auf dessen Angaben und denjenigen des Zeugen AS., die auch zu den anhaltenden psychischen Folgen und zum materiellen Schadensumfang berichtet haben. Im Hinblick auf die Verletzungen werden ihre Angaben abgerundet, durch die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls dazu in Augenschein genommenen Lichtbilder. In Bezug auf die festgestellte Tatbeteiligung des F. T. als derjenige Täter mit der Baseballkappe, der den Geschäftsraum als zweiter betrat und den Schmuck aus den Vitrinen entnahm, beruhen die Feststellungen maßgeblich auf dem urkundlich eingeführten Kurzgutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie der Sachverständigen Dr. WV. vom LKA NRW vom 07.09.2015. Daraus geht „Spurenleger A“ als Hauptspurenleger der in der Baseballkappe gesicherten DNA-Spur hervor. Dazu ergibt sich aus der DNA-Analyse-Datei der ebenfalls urkundlich eingeführte Person-Spuren-Treffer hinsichtlich des dort hinterlegten Zellmaterials des F. L. (heute: F. T.). Die Kammer ist deshalb hier davon ausgegangen, dass F. T. das Zellmaterial beim Tragen der am Tatort verlorenen Baseballkappe dort angetragen hat und er als die Person mit der Baseballkappe am Überfall vom 17.07.2015 beteiligt war. Dabei ist der Kammer bewusst, dass die hierzu getroffenen Feststellungen nicht ausreichend wären, um darauf etwa eine Verurteilung des T. zu stützen, die hier jedoch nicht in Frage stand. bb. Keine Überzeugung zur Täterschaft des Angeklagten Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer auch nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel eine Täterschaft des Angeklagten im Hinblick auf Anklagefall 1) nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. (1) Zeugen Der Zeuge HK. hat in seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft angegeben, keine Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten und demjenigen feststellen zu können, der ihn beim Überfall am 17.07.2015 körperlich angegangen sei. Dieser habe eine Narbe im Gesicht, eine schiefe Nase und gröbere Gesichtszüge als der Angeklagte gehabt. Auch auf seine Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen, die durch Vorhalt sowie durch Vernehmung der KHKin GF. in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, vermochte die Kammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu stützen. Dort hatte HK. angegeben, bei der Flucht der Täter denjenigen, der ihn vorher körperlich angegangen habe, geschubst zu haben, worauf dieser stehengeblieben und ihn angesehen habe. Dabei habe er das Gesicht dieses Täters gut wahrnehmen können. Eine beim Überfall im Juweliergeschäft noch getragene Perücke habe der Täter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr getragen. Es sei ein Mensch mit einer Glatze und mit einer deutlichen Narbe auf der Stirn gewesen. Die Narbe sei schon älter, also lange verheilt gewesen und sei von der Mitte der Augenbrauen über seine rechte Augenbrauen nach rechts in Richtung Stirn verlaufen. Er hatte diese männliche Person in seiner Vernehmung durch die Zeugin KHKin GF. weiter wie folgt beschrieben: Mitte 50 - 60 Jahre alt; ca. 1,80 m groß, stämmig, aber nicht dick mit schiefer oder verwachsener aber nicht platter Nase, so als habe er vor Jahren schon mal eins auf die Nase bekommen. Der Kopf sei kahl gewesen, also eine Glatze, das Gesicht oval, mit der Narbe im Gesicht. Die Haut sei hell, aber sonnengebräunt gewesen und der Täter habe einen angeklebten Vollbart und eine Perücke mit langen Haaren getragen. Der Mann habe eine aggressive, unsympathische Ausstrahlung gehabt, weshalb der Zeuge die Vermutung geäußert hatte, er komme aus primitiven sozialen Verhältnissen. Bei dem Überfall sei er mit einem karierten Hemd in den Farben beige braun und schwarzen Schuhen bekleidet gewesen. Als der Zeuge die beiden Täter an den Fahrrädern eingeholt habe, habe er gehört, dass sie kurz gesprochen haben, das seien drei oder vier Worte in einer „balkanischen“ Sprache gewesen. Die Angaben der Zeugen RN., TR., AW. und EE. waren zur Identifizierung des Täters mit dem Strohhut weitestgehend unergiebig, da sie zwar beide Täter beim Eintreten in das Juweliergeschäft bzw. bei ihrer Flucht visuell hatten wahrnehmen können, aber im Wesentlichen lediglich Angaben zu deren Kostümierung machen konnten, die keinen Aufschluss über die in der Kostümierung steckenden Personen zuließen. So haben die Zeuginnen RN. und TR. übereinstimmend schwarze, zumindest schulterlange „Haare“ bei dem einen Täter wahrnehmen können, zu denen die Zeugen RN. ergänzend angegeben hatte, dass es sich dabei um eine Perücke gehandelt habe. Der Zeuge EE. hat die Größe auf ca. 1,75 m für beide Täter angegeben, der Zeuge AW. auf etwa seine Größe; er selbst sei 1,81 m groß. Im Übrigen haben die Zeugen übereinstimmend angegeben, nähere Beschreibungen zu den Tätern aufgrund der Entfernung zu ihnen, der ablenkenden Kostümierung und aufgrund der Dynamik des Geschehens nicht abgeben zu können. Der Zeuge ZW.-DJ. hat zu dem Mann mit der schwarzen überschulterlangen Perücke und dem „Drei-Tage-Bart“ angegeben, er sei etwas größer und noch breiter gebaut gewesen als der andere, dessen Größe er auf 1,80 m schätze, beide seien 25-30 Jahre alt gewesen und der mit der Perücke eher ein „dunkler Hauttyp“. Nach alledem verwiesen von den durch die Zeugen beschriebenen äußeren Merkmalen lediglich die Schätzungen zur Körpergröße von annähernd 1,80 m und die durch HK. und ZW.-DJ. beschriebene kräftige, muskulöse, aber nicht dicke Statur, das Alter, wenn man die Schätzung des Zeugen ZW.-DJ. zugrunde legt, sowie die Verwendung einer „balkanischen Sprache“ auf den Angeklagten. Die Größe des Angeklagten beträgt ausweislich der verlesenen Angaben aus der ED-Behandlung vom 13.09.2022 1,79 m ohne Schuhe. Der Angeklagte hat keinen „dunklen Hauttyp“, wie ihn der Zeuge ZW.-DJ. beschrieben hat. Er hat helle Haut. Die Kammer hat aber berücksichtigt, dass die dunklen Haare der Perücke und die markanten, sehr dunklen Augenbrauen des Angeklagten– wäre er die Person mit der Perücke gewesen – hier zu einer Fehlinterpretation des Zeugen ZW.-DJ. im Hinblick auf den Hauttyp geführt haben mögen und er diesen als dunkler wahrgenommen hat, als er tatsächlich war. Die Kammer hat deshalb nicht bereits aufgrund dieser Abweichung zwischen den Merkmalen des Angeklagten und der Beschreibung des Zeugen den Angeklagten als Täter des Überfalls am 17.07.2015 ausgeschlossen. Zur Überzeugungsbildung der Kammer von einer Täterschaft des Angeklagten reichten die Übereinstimmungen zwischen den Täterbeschreibungen und dem Angeklagten – auch im Rahmen der abschließenden Gesamtschau – jedoch nicht aus. (2) Videoaufzeichnungen Die in Augenschein genommenen und durch zwei Sachverständige begutachteten Videoaufnahmen aus der Überwachungskamera waren nicht geeignet, zur Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu führen. Die hinter dem Verkaufstresen angebrachte Videokamera zeichnete das Juweliergeschäft bis zum Türbereich auf, sodass die durch die Tür tretenden auf den Verkaufstresen zulaufenden Täter von vorne/oben aufgezeichnet wurden. (a) SV LY. Eine forensisch-anthropologische Auswertung der Lichtbilder im Hinblick auf die Gesichtsmerkmale des darauf zu sehenden Täters mit dem Strohhut war aufgrund der schlechten Qualität der Aufnahmen nicht möglich. Die forensisch-anthropologische auf die Auswertung von Gesichtsmerkmalen spezialisierte Sachverständige Dipl. Biol. LY. hat zunächst freibeweislich das zur Verfügung stehende Videomaterial gesichtet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Auswertung im Hinblick auf die feineren Gesichtsmerkmale aus forensisch-anthropologischer Sicht nicht möglich sei. In ihrem mündlich erstatteten Gutachten hat die Sachverständige ergänzend dazu ausgeführt, aus den Videosequenzen Standbilder erzeugt zu haben, diese vergrößert und dann im Hinblick auf feinere Gesichtsmerkmale ausgewertet zu haben. Feinere Gesichtsmerkmale seien aufgrund der schlechten Bildauflösung nicht in einer für eine zuverlässige Begutachtung erforderlichen Anzahl darstellbar. Absetzungen zwischen den einzelnen Merkmalen stellten sich im Kinnbereich und bei der Barttracht nicht dar. So würden die Gesichtsmerkmale teilweise ineinander verschwimmen, sodass sie das Bildmaterial insgesamt als zu wenig zuverlässig bewerten würde, um anhand dessen einen Abgleich vorzunehmen. Die Kammer teilt die schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen. Sie kann auf den von der Sachverständigen gefertigten und den ebenfalls in Augenschein genommenen Standbildern aus dem Ermittlungsverfahren und den Videosequenzen den Täter mit dem Strohhut ebenfalls nicht als den Angeklagten identifizieren. Darauf sind im Gesicht der Person mit dem Strohhut lediglich im Ansatz im Kinnbereich Schattierungen zu erkennen, die auf einen sog. „Drei-Tage-Bart“ hindeuten (Seite 7 unten rechts des Gutachtens, Bl. 14 Sonderheft „SV LY.“; Bl. 27 Sonderheft „Lichtbilder + 2 CD Filmsequenz der Tat“). Im Ansatz ist außerdem eine volle Unterlippe erkennbar (Seiten 7 unten rechts und 8 oben des Gutachtens, Bl. 14, 15 Sonderheft „SV LY.“). Diese Merkmale stimmen zwar mit denen des Angeklagten überein, sie sind aber nicht ansatzweise markant genug, um von einer Identität mit dem Angeklagten ausgehen zu können. Die Barttracht ist zudem ein leicht zu veränderndes Merkmal. Darüber hinaus stellt sich die Unterlippe in verschiedenen Ansichten aufgrund der schlechten Videoqualität unterschiedlich dar. So erscheint der gesamte Mundbereich auf einem späteren Standbild insgesamt wulstig (Seite 8 unten des Gutachtens, Bl. 15 unten Sonderheft „SV LY.“; Bl. 28 oben links Sonderheft „Lichtbilder + 2 CD Filmsequenz der Tat“), sodass es den Lichtbildern auch an der erforderlichen Zuverlässigkeit der Darstellung mangelt. Zur Überzeugungsbildung der Kammer von einer Täterschaft des Angeklagten reichten die Lichtbilder vom Gesicht des Täters mit dem Strohhut – auch im Rahmen der abschließenden Gesamtschau – deshalb nicht aus. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorbezeichneten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. (b) SV Prof. Dr. EH. Die Kammer hat die Videoaufnahmen auch durch den biomechanischen Sachverständigen Prof. Dr. EH. (vgl. oben, Seiten 98ff) im Hinblick auf Bewegungsmuster auswerten lassen, wobei der Sachverständige sein mündlich erstattetes Gutachten auch auf Körper- und Körpersegmentlängen erstreckt hat, soweit diese auf den Videoaufnahmen erkennbar waren. Der Sachverständige hat die Identitätswahrscheinlichkeit zwischen der Person mit dem rotbraunen Hemd in der Tiefgarage „PY. EV.“ und der Person mit dem Strohhut im Juweliergeschäft „HC.“ mit dem Prädikat ausgeglichen bis überwiegend wahrscheinlich bewertet. Die Person mit dem rotbraunen Hemd ist nach der Überzeugung der Kammer mit dem Angeklagten identisch (vgl. oben, Seiten 98ff). Bei der Bestimmung der Identitätswahrscheinlichkeit hat der Sachverständige zwischen sieben Wahrscheinlichkeitsprädikaten unterschieden (ausschließbar, weniger wahrscheinlich, ausgeglichen wahrscheinlich, überwiegend wahrscheinlich, weit überwiegend wahrscheinlich, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, sicher). Zu seiner Bewertung sei er unter Einbeziehung der beschreibbaren Bewegungsmuster und der erkennbaren Körper- und Körpersegmentlängen gelangt (dazu sogleich). Die Identitätswahrscheinlichkeit zwischen dem Angeklagten basierend auf den Aufnahmen aus der ED-Behandlung vom 13.09.2022 und der Person mit dem Strohhut im Juweliergeschäft „HC.“ hat er ebenfalls mit dem Prädikat ausgeglichen bis überwiegend wahrscheinlich bewertet. Beim Abgleich mit dem Bildmaterial aus der ED-Behandlung seien lediglich die Körpermerkmale berücksichtigt worden, weil auf den statischen Lichtbildern Bewegungen nicht sichtbar seien. Im Einzelnen: (aa) Bewegungsmuster Ein Abgleich der Bewegungsmuster aus den Überwachungsvideos des Juweliergeschäfts „HC.“ mit denen des Angeklagten war dem Sachverständigen mangels Vergleichsmaterials nicht möglich, da der Angeklagte eine Mitwirkung zur Erstellung von Bewegungsprofilen abgelehnt hat. Der Sachverständige hat daher einen Abgleich der erkennbaren Bewegungsprofile aus den Aufnahmen des Juweliergeschäfts „HC.“ mit denen aus den Überwachungskameras der Tiefgarage des „PY. EV.“ in DV. vorgenommen. Hier ist die Kammer von einer Identität der Person mit dem rotbraunen Hemd mit dem Angeklagten überzeugt (vgl. oben, Seiten98ff). Der Sachverständige hat zudem einen Abgleich mit dem Videomaterial des im Anklagefall 2) überfallenen Juweliergeschäfts „LA.“ vorgenommen (dazu unten, Seiten 170ff). Der Sachverständige Prof. Dr. EH. hat die Aufnahmen ebenso wie die Sachverständige LY. als qualitativ schlecht bewertet. Unabhängig von der schlechten Bildauflösung, die zu starker Verpixelung führe, wirke sich auch die geringe Bildfrequenz (fünf erzeugte Bilder/Sekunde) negativ auf die Darstellung der Bewegungsmuster der aufgezeichneten Personen aus. Gelenkwinkel ließen sich auf den Videoaufzeichnungen nicht erkennen. Infolgedessen habe er daraus das Bewegungsprofil der Person mit dem Strohhut nicht rekonstruieren können. Ein solches Bewegungsprofil könne man grundsätzlich am Computer mit Bewegungsprofilen aus anderen Videoaufzeichnungen „übereinanderlegen“ und so die Bewegungsabläufe quantifizierbar miteinander vergleichen. Dies sei hier jedoch aus den dargestellten Gründen nicht möglich gewesen. Er habe die Bewegungsmuster deshalb lediglich „qualifiziert“, beschreiben und mit denen aus den Videoaufzeichnungen „PY. EV.“ und „Juwelier LA.“ abgleichen können. Das heiße, er habe sich die Videoaufzeichnungen mehrfach angeschaut, basierend auf seiner Expertise bei der Analyse von Bewegungsmustern nach Auffälligkeiten in den Bewegungsabläufen gesucht, diese verbal beschrieben und mit den in den anderen Videoaufzeichnungen erkennbaren Bewegungsmustern abgeglichen. Die Erkennbarkeit des jeweiligen Bewegungsmusters habe er dabei mit Werten zwischen 0-5 bewertet, wobei der Wert 0 bedeute, dass das Merkmal sicher nicht vorhanden sei, der Wert 2 bedeute, dass es mit einer 50%igen Wahrscheinlichkeit vorhanden sei und der Wert 5 bedeute, dass es sicher vorliege. Bei der Person mit dem Strohhut im Juweliergeschäft „HC.“ habe er folgende fünf Bewegungsmerkmale erkannt und wie dargestellt bewertet: Relativ ausgeprägter, gleichmäßiger Armschwung aus der Schulter bei leicht gebeugtem Ellbogen, weitgehend in Sagittalebene 3 Breitschultrig (in Relation zur Körpergröße) 4 Neutrale Beinachse 3 Aufrechte Körperhaltung („orthopädisch korrekt“) 4 Bewegungsdynamik, sportlich, athletisch, muskulös 3 Alle diese Merkmale habe er auch bei der Person mit dem rotbraunen Hemd in der Tiefgarage des „PY. EV.“ mit einer mit dem Wert 4 bewerteten Wahrscheinlichkeit wahrgenommen, er bewerte jedoch keines der Merkmale mit Ausnahme der „Breitschultrigkeit in Relation zur Körpergröße“ als charakteristisch. Mit Ausnahme der „Breitschultrigkeit in Relation zur Körpergröße“ handele es sich eher um typische Bewegungsmerkmale, die annähernd bei 50% der Bevölkerung vorkommen würden. Die „Breitschultrigkeit in Relation zur Körpergröße“ sei zwar ein besonderes aber kein individualtypisches Merkmal und komme auch bei einer Vielzahl anderer Personen vor, wobei er keine Angaben zur genauen Häufigkeit machen könne. Weitere Bewegungsmerkmale, die auf den Videoaufzeichnungen des „PY. EV.“ erkennbar gewesen seien, habe er im Video „HC.“ nicht erkennen können aufgrund der Kameraperspektive bzw. weil der Mann mit dem Strohhut die entsprechende Bewegung nicht vorgenommen habe. So habe er noch folgende weitere Bewegungsmerkmale auf den Aufzeichnungen des „PY. EV.“ erkennen und bewerten können: Leichte Fußaußenrotation in Schwung und Stütz gleich 3 Wirbelsäulenkrümmung eher in HWS und oberer BWS 3 Die Fußstellung sei aufgrund der Kameraperspektive auf den Aufnahmen im Juweliergeschäft „HC.“ nicht erkennbar gewesen. Am Anfang seien lediglich wenige Schritte sichtbar, wobei sich die Person frontal auf die Kamera zu bewege. Je näher sie der Kamera komme, desto weniger Körpermerkmale seien sichtbar. Bereits nach dem ersten Schritt fielen die Füße am unteren Bildrand aus dem Kamerabereich hinaus, sodass keine Bewegung des Fußes habe beschrieben werden können. Eine vorgebeugte Position nehme die Person mit dem Strohhut im Kamerabereich nicht ein, sodass auch kein Bewegungsmuster bezüglich der Wirbelsäulenkrümmung habe beschrieben werden können. (bb) Körper- und Körpersegmentlängen Die Körper- und Körpersegmentlängen der Person mit dem Strohhut hat der Sachverständige anhand von Referenzobjekten geschätzt und mit den jeweiligen Körper- und Körpersegmentlängen des Angeklagten aus der ED-Behandlung und der Person mit dem rotbraunen Hemd aus der Tiefgarage im „PY. EV.“ abgeglichen. Als Referenzobjekte für die Schätzung der Körper- und Körpersegmentlängen der Person mit dem Strohhut im Juweliergeschäft „HC.“ habe der Sachverständige die Eingangstür und den auf dem Verkaufstresen stehenden und im Kamerabereich sichtbaren Computerbildschirm herangezogen. Auf dieser Grundlage habe er die Körpergröße der Person mit dem Strohhut zwischen 1,76 m und 1,82 m bestimmt. Den oberen Kopfrand, der durch den Hut verdeckt sei, habe er dabei anhand der Augenhöhe und der unter dem Hut erkennbaren Kopfrundung geschätzt. Die Schulterbreite der Person mit dem Strohhut habe er auf 52 cm-55 cm bestimmt. Weitere Körpersegmentlängen seien hier aufgrund der Kameraperspektive, der Bildqualität und der von der Person getragenen Kleidung, in der die Übergänge zwischen den Körpersegmenten verschwömmen, nicht bestimmbar gewesen. Als Anknüpfungspunkte zur Bestimmung der Körper- und Körpersegmentlängen der Person mit rotbraunem Hemd in der Tiefgarage des „PY. EV.“ habe er maßgeblich die Breite des Rolltors, die Höhe des Kartenlesegeräts, und die Entfernung des Kartenlesegeräts zur Tiefgaragenwand als Referenzobjekte herangezogen (vgl. oben, Seite 98ff). Auf dieser Grundlage habe er die Körpergröße der Person mit dem rotbraunen Hemd zwischen 1,77 m und 1,81 m bestimmt. Die Schulterbreite sei aufgrund der Kameraperspektive nicht sichtbar gewesen. Zur Bestimmung der Identitätswahrscheinlichkeit anhand der Körpergröße und Schulterbreite habe er die „DIN 33402 zu Körpermaßen - Auswirkungen auf die Produktgestaltung von Büromöbeln und die Arbeitsplatzgestaltung im Büro- und Verwaltungsbereich“ in der Neufassung von Mai 2006 herangezogen, für die die Körpermaße in der deutschen Wohnbevölkerung im Alter von 18-65 Jahren unabhängig von der Staatsangehörigkeit ausgewertet worden seien. Auf dieser Grundlage ergebe sich hinsichtlich der Körpergröße eine leicht über 50%ige Wahrscheinlichkeit der Identität zwischen der Person mit dem Strohhut und dem Angeklagten und eine ebenso hohe Identitätswahrscheinlichkeit zwischen der Person mit dem rotbraunen Hemd („PY. EV.“) und der Person mit dem Strohhut („HC.“); bei der Schulterbreite ergebe sich zwar eine sehr gute Übereinstimmung mit der ED-Behandlung, bei der die Schulterbreite unter Berücksichtigung von Messungenauigkeiten zwischen 52-53 cm liege. Eine solche Schulterbreite stelle jedoch kein besonders charakteristisches Merkmal dar. Es bestehe bei Zugrundelegung der „DIN 33402 zu Körpermaßen - Auswirkungen auf die Produktgestaltung von Büromöbeln und die Arbeitsplatzgestaltung im Büro- und Verwaltungsbereich“ in der Neufassung von Mai 2006 immer noch eine 11,5 %ige Wahrscheinlichkeit, dass eine zufällig gewählte andere Person eine identische Schulterbreite wie die Person mit dem Strohhut aufweise. Hierbei sei noch nicht berücksichtigt, dass sich die genannte DIN sich nur auf die deutsche Wohnbevölkerung beziehe und keine Kenntnisse zum Wohnort dieser Person vorliegen. Die Kammer vermochte die ausführlichen, anschaulichen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen nachzuvollziehen, insbesondere auch, dass er aufgrund der zutreffend bestimmten Anknüpfungstatsachen zu keiner höheren Bewertung der Identitätswahrscheinlichkeit zwischen dem Angeklagten und der Person mit dem Strohhut gekommen ist. Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung des Sachverständigen, dass keines der bestimmbaren Merkmale so besonders und charakteristisch wäre und insgesamt nicht ausreichend Merkmale vorliegen, als dass eine höhere Identitätswahrscheinlichkeit angenommen werden könnte. Dies macht es der Kammer jedenfalls nicht möglich, sich ohne erhebliche Zweifel von einer Identität der Person mit dem Strohhut mit dem Angeklagten zu überzeugen. (3) Sonstiges Objektive Täternachweise konnten nicht ermittelt werden. Spurenmaterial oder sonstige Hinweise, die mit dem Angeklagten in Verbindung zu bringen wären, sind weder am Tatort, noch an den zurückgelassenen bzw. auf der Flucht durch die Täter verlorenen Gegenständen aufgefunden worden. Aus dem urkundlich eingeführten Kurzgutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie der Sachverständigen Dr. WV. vom 07.09.2015 geht hervor, dass außer der dem T. zuzuordnenden DNA-Spur in der Baseballkappe und Spurenmaterial des Geschädigten HK. am Strohhut lediglich nicht abgleichgeeignete Beimengungen am Strohhut, an der Baseballkappe und an einem zurückgelassenen Fahrradschloss gesichert werden konnten. Für einen Aufenthalt des Angeklagten am Tattag in D. liegen nicht ausreichend Indizien vor, die einen solchen Schluss zuließen. Ein Lichtbild des Angeklagten mit einem Aufnahmedatum vom Tattag konnte zwar auf dem Laptop der Lebensgefährtin des F. T. sichergestellt werden (Lichtbild mit rosa Baby, vgl. oben, Seiten 71ff), ob das Lichtbild in D. aufgenommen wurde und damit geeignet wäre, eine Anwesenheit des Angeklagten am Tattag in D. zu belegen, vermochte die Kammer jedoch nicht festzustellen. Der Bildhintergrund lässt einen solchen Schluss nicht zu. Dort sind ein weißer Türrahmen und ein Heimtrainer zu sehen, die so in jeder Wohnung an jedem Ort vorkommen können. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorbezeichneten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierte Aktenstelle Bezug genommen. Auch der Umstand, dass das Lichtbild als Datei auf dem Laptop der Zeugin P. befunden hätte, lässt einen solchen Schluss nicht zu, da es auch nachträglich dort hätte gespeichert werden können. Schließlich ist auch eine Vermutung geblieben, dass es sich bei dem auf dem Lichtbild abgelichteten Baby um die am 01.07.2015 geborene J. T., Tochter des Zeugen T., handelt. Einen entsprechenden Abgleich konnte die Kammer mangels zur Verfügung stehenden Vergleichsmaterials nicht vornehmen. Dass auch das, einen Bezug zu D. herstellende Lichtbild des Angeklagten vor dem Affenfelsen im D.er Zoo am 17.07.2015 aufgenommen worden wäre, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Zwar hat der Zeuge WD. angegeben, er meine, auch dieses Lichtbild habe den Zeitstempel 17.07.2015 getragen. Dies lässt sich aber der digitalen Version des Lichtbilds nicht entnehmen, sodass – auch aufgrund der durch den Zeugen eingeräumten Unsicherheit – nicht auszuschließen ist, dass der Zeuge insoweit einem Irrtum erlegen ist. Selbst wenn die Anwesenheit des Angeklagten am Tattag in D. feststünde, würde dies aus Sicht der Kammer aber nicht den Schluss auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zulassen. Dabei hat die Kammer gesehen, dass T. und der Angeklagte im Sinne einer engeren Freundschaft oder Bekanntschaft miteinander verbunden sind (vgl. oben, Seite 61ff) und den Raubüberfall am 07.10.2016 gemeinsam begangen haben (vgl. oben, Seiten 61ff). Der Angeklagte hielt sich hingegen auch während der geplanten Tatbegehung des F. T. mit X. und RZ. im November 2016 in D. auf, ohne dass Anhaltspunkte für dessen täterschaftliche Beteiligung an der geplanten Tat im November 2016 vorlägen (vgl. oben Seiten 42ff; 111ff). Weitere Indizien, die einen konkreten Bezug zur Tat vom 17.07.2015 aufweisen würden, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. So ist der Innenraumüberwachung des Audi A6 im November zwar zu entnehmen, dass „WP.“, also der Angeklagte, bereits mehr als einen Raubüberfall begangen habe und T. über Kenntnisse dazu verfügt („Was hat der schon gemacht? 2-3 Raubüberfälle…4, 5 im Leben…diese 2 waren keine…dings…so Halb-Raubüberfälle“, vgl. oben, Seite 109) Konkrete Verweise auf die Tat vom 17.07.2015 haben sich daraus jedoch nicht ergeben. Angesichts des Umstands, dass T. mehrfach vorbestraft ist, u.a. wegen bewaffneten Raubes, sind bei der Kammer erhebliche Zweifel geblieben, dass mit einem der in der Innenraumüberwachung angesprochenen Raubüberfälle des „WP.“ der auf das Juweliergeschäft „HC.“ gemeint gewesen wäre. Das gleiche gilt für eine Angabe der VP „RT.“ über ein Fahrrad, von der der Vernehmungsbeamte der VP „RT.“, der KOK KT. der Kammer berichtet hatte. Danach habe U. L. der VP „RT.“ am 24.09.2016 erzählt, „GC.“, also dem Angeklagten, mal ein Fahrrad geliehen und dieses verbogen zurückerlangt zu haben. Selbst wenn man unterstellt, dass die Angabe inhaltlich zutrifft und der Angeklagte tatsächlich mal ein Fahrrad verbogen hätte, ist dieser Umstand, zu dem jeglicher zeitliche und sonstige inhaltliche Zusammenhang zur Tat vom 17.07.2015 in D.-GL. fehlt, so vage, dass die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dies anlässlich des Überfalls auf HK. etwa bei der Flucht und die dabei durch HK. geführten Schläge mit dem Baseballschläger geschehen wäre. cc. Ergebnis Die hinsichtlich Anklagefall 1) aufgeführten Indizien genügen damit für sich genommen, aber auch in ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung der festgestellten gemeinsamen Tatbegehung des Zeugen T. und des Angeklagten in Anklagefall 3) nicht, um die Kammer auch zur Überzeugung der Tatbeteiligung des Angeklagten in Bezug auf den Überfall auf das Juweliergeschäft „HC.“ am 17.07.2015 gelangen zu lassen. Die nicht zuletzt durch den Umstand begründeten Zweifel, dass der Geschädigte keinerlei Ähnlichkeit zwischen dem Täter und dem Angeklagten erkannt hat und dies anhand von einzelnen Merkmalen auch zu substantiieren wusste, vermochte die Kammer aufgrund der eher im vagen gebliebenen Indizien nicht auszuräumen. b. Anklagefall 2 Die Feststellungen zu Anklagefall 2 (vgl. oben, Seite 10ff) hat die Kammer wie folgt getroffen: aa. Feststellungen zum Sachverhalt Der Angeklagte hat zu den konkreten Tatvorwürfen zu Anklagefall 2) geschwiegen. Soweit „CP.“ (vgl. oben, Seite 12ff) Angaben zu einem Mann der Gruppe um „F.“, den „Chef“, die das „Ding gedreht“ hätte, gemacht und zu diesem Mann angegeben hatte, er sei von serbischen Spezialkräften der Polizei ausgebildet worden, hat der Angeklagte bestritten, eine entsprechende Ausbildung absolviert zu haben. Die Kammer hat dies als wahr unterstellt und ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Es haben sich dafür im Rahmen der Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. oben, Seite 27ff). Der Zeuge T. war für die Kammer unerreichbar (vgl. oben, Seiten 32ff). Die Angaben des Zeugen CR. waren im Hinblick auf Anklagefall 2) unergiebig, weil im Verfahren 322 KLs 15/17 niemand für diese Tat angeklagt war und die dort durchgeführte Beweisaufnahme diesbezüglich keinen Erkenntnisgewinn hervorgebracht hatte. Die Zeugen VK., PP. und X. haben bei ihrer Vernehmung vor der Kammer angegeben, außer dass sie von den Tatvorwürfen in allgemeiner Form erfahren hätten, keine Kenntnisse zur Tat vom 24.05.2016 zu haben und sind auch auf intensive Nachfrage bei dieser Angabe geblieben. Die Zeugen U. L. und K. P. haben unter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben zur Sache gemacht. Auch die Briefe des X. haben zu keinem Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Tat vom 24.05.2016 geführt. Die Feststellungen zum Sachverhalt in Anklagefall 2) hat die Kammer wie folgt getroffen: Der geschädigte Zeuge HQ. hat das Tatgeschehen vom Eintreten der Täter in das Juweliergeschäft bis zu deren Flucht mit dem vor dem Geschäft wartenden Fahrzeug in den Grundzügen wie festgestellt geschildert. Seine Angaben werden gestützt und maßgeblich ergänzt durch die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Aufnahmen aus den Überwachungskameras des Geschäfts, auf denen der Überfall einschließlich der dabei eingesetzten Waffen wie festgestellt nachzuvollziehen war. Zur Flucht der Täter vom Tatort über BR.-straße und GM.-straße stützen und ergänzen die sich auch wechselseitig stützenden Angaben der Zeugen SB., NP., RP. und FM. die Angaben des Zeugen HQ.. Die Zeugen hielten sich während des Überfalls auf bzw. um den vor dem „Juwelier LA.“ liegenden QE.-straße auf und wurden durch Schreie und das Klirren der Glasvitrinen auf den Überfall aufmerksam. Sie konnten sodann die Täter teilweise aus dem Geschäft kommend wahrnehmen und mit einem Audi A 6 flüchten sehen, wovon sie der Kammer jeweils aus ihrer Perspektive nachvollziehbar und glaubhaft berichtet haben. Die Angaben der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten, der Zeugen PK HW., KHK EA., KOKin XQ. und KHK WD., der auch die Ermittlung geführt hat, und die durch die Tatortsicherung gefertigten (und in Augenschein genommenen) Lichtbilder ergänzen die Zeugenangaben zum festgestellten Tathergang und runden sie im Sinne der getroffenen Feststellungen ab. Zum weiteren Fluchtweg beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen LI. und MX., denen das Fluchtfahrzeug aufgrund der für die engen Straßen im Wohngebiet ungewöhnlich hohen Geschwindigkeit beim Einbiegen in die FD.-straße bzw. auf der XR.-straße aufgefallen war und die davon berichtet haben. Ihre Angaben werden ergänzt durch die Angaben der ortskundigen Zeugen PK HW. und KHK WD., die aus den Zeugenangaben und den örtlichen Gegebenheiten den gesamten Fluchtweg bis zum Auffindeort des Fahrzeugs für die Kammer nachvollziehbar rekonstruiert haben. Die Feststellungen zum Abstellen des Fahrzeugs auf dem Hinterhof der Ordensgemeinschaft beruhen auf den Angaben der Zeuginnen NY. und RY., die das Fahrzeug dort unter einem Carport am späten Nachmittag des Tattags bemerkt hatten. Die Angaben der Zeugen werden gestützt und ergänzt durch die Angaben der dort eingesetzten Polizeibeamten, der Zeugen KHK IR. und KOKin PT., die auch zur vorherigen Entwendung des Fluchtfahrzeugs und des Nummernschildes ausgeführt haben. Die Angaben zur Entwendung des Fahrzeugs werden gestützt und präzisiert durch das urkundlich eingeführte Fahrzeuggutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ZT. vom 16.06.2016 vom LKA Düsseldorf. Daraus geht hervor, dass das aufgefundene Fahrzeug unterhalb des Schließzylinders aufgestochen war, was eine Entriegelung über die dahinterliegende Schlossnuss ermögliche und die werkseitig für das Fahrzeug ausgegebenen Schlüssel ohne Funktion gewesen seien. Ein anderer, nicht vorliegender Schlüssel, sei in der Zugangs- und Startberechtigung des Fahrzeugs aktiviert. Dies lasse den Schluss zu, dass ein Schlüssel nachträglich durch die Täter programmiert worden sei. Dies war für die Kammer nachvollziehbar. Dass es sich bei dem aufgefundenen Fahrzeug um dasjenige handelt, das beim Überfall auf den Zeugen HQ. zur Flucht genutzt worden war, folgt aus der Übereinstimmung mit dem Fluchtfahrzeug im Hinblick auf die von den Zeugen am Tatort beschriebene Fahrzeugmarke, den Fahrzeugtyp, die Farbe und das angebrachte Nummernschild, das die Zeugen RP. und NP. bei dem vom Tatort flüchtenden PKW abgelesen hatten. Das urkundlich eingeführte Gutachten über die chemische Untersuchung des Inhalts von zwei im Fahrzeug aufgefundenen Sprühflaschen präzisiert die Feststellungen zur Spurenbeseitigung im Hinblick auf die dazu verwendete chlorhaltige Flüssigkeit. Zum vorherigen Auskundschaften des Hinterhofs als geeigneter Abstellort hat die Kammer den Zeugen TJ. vernommen, der dort im Tatzeitraum als Hausmeister tätig war und eine Woche vor der Tat Beobachtungen zu einer verdächtigen, sich dort umsehenden und vor ihm flüchtenden Person gemacht hatte. Soweit seine Erinnerungen an den Vorfall verblasst waren, vermochte die Kammer durch Vorhalt seiner Angaben aus der polizeilichen Vernehmung, die er bestätigt hat, seine Erinnerung zu wecken. Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen des Zeugen HQ. beruhen auf dessen Angaben und denjenigen seines Mitarbeiters, des Zeugen OW., die beide auch zu den bei HQ. noch einige Zeit nach dem Überfall anhaltenden psychischen Folgen und dem Wert der erlangten Beute glaubhaft berichtet haben. Zu den körperlichen Verletzungen werden ihre Angaben abgerundet, durch die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls dazu in Augenschein genommenen Lichtbilder und das verlesene Einsatzprotokoll des hinzugerufenen RTW. Zum Beutewert bestätigen und präzisieren die urkundlich eingeführten Schadensunterlagen die Zeugenangaben. Die Feststellungen zu den Angaben der VP „CP.“ beruhen maßgeblich auf den Schilderungen des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KHK BZ.. Soweit sich die Angaben auf die Erkennung von Ähnlichkeiten auf einem Lichtbild bei der Wahllichtbildvorlage beziehen, werden die Angaben durch die nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 362-369 Fallakte 2) zur Wahllichtbildvorlage betreffend F. T. ergänzt, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Zur Vergütung der VP, zu der der Zeuge KHK BZ. unter Berufung auf seine Sperrerklärung keine Angaben gemacht hatte, beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Zeugen KHK WD., der angegeben hat, die VP sei für ihre Informationen – wie alle VPs – selbstverständlich vergütet worden. Zu deren Höhe konnte die Kammer hingegen keine Feststellungen treffen. Daran, dass die VP „CP.“ die von ihm referierten Angaben gegenüber dem Zeugen KHK BZ. tatsächlich wie festgestellt gemacht hat, hat die Kammer keinen Zweifel. Der Zeuge KHK BZ. hat glaubhaft angegeben, die VP stets zeitnah vernommen zu haben, sich hierbei Notizen gemacht und anschließend unmittelbar die Niederschrift über die Quellenvernehmung gefertigt zu haben. Widersprüche in der Aussage des Zeugen KHK BZ. hat die Kammer nicht feststellen können. bb. Keine Überzeugung zur Täterschaft des Angeklagten Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel eine Täterschaft des Angeklagten auch im Hinblick auf Anklagefall 2) nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. (1) CP. Die VP „CP.“ hat den Angeklagten konkret belastet, an dem „Ding“ in „BQ.“ in der 21. Kalenderwoche 2016 beteiligt gewesen zu sein. Sie hat – wie der Kammer durch den Zeugen BZ. vermittelt worden ist – den Angeklagten im Rahmen einer Einzelbildvorlage vom 27.07.2016 auf drei Lichtbildern (Bl. 53-55 HA) „eindeutig“ und „zweifelsfrei“ erkannt. Die Lichtbilder Bl. 53 und 55 HA entsprechen denen aus dem Observationsbericht betreffend die Observation vom 20.07.2016 in TT./Niederlande (Bl. 80-81 Fallakte 2 Sonderheft Observation). Auf diesen Lichtbildern ist nach Überzeugung der Kammer der Angeklagte zu sehen (vgl. oben, Seite 67ff). Auf dem weiteren Lichtbild (Bl. 54 HA), das dem Observationsbericht nicht beigefügt und nicht durch die forensisch-anthropologische Sachverständige LY. untersucht worden ist, ist ebenfalls eine Person mit schwarz-roter Baseballkappe im linken Halbprofil zu sehen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch dieses den Angeklagten im Einkaufszentrum in TT. zeigt und anlässlich der dortigen Observation vom 20.07.2016 aufgenommen worden ist. Das Lichtbild stammt offensichtlich aus derselben Szene wie die beiden anderen Lichtbilder. Auch auf diesem Lichtbild sind die durch die Sachverständige zu den beiden anderen Lichtbildern beschriebenen Gesichtsmerkmale erkennbar, die mittelhohe an den Seiten winklige Haarlinie, die steile Unterkieferkontur ohne deutliche Unterpolsterung, das prominent vorspringende Kinn, die innen ansteigenden seitlich abwärts betonten Augenbrauen mit geringem Abstand zum Auge und der gerade Nasenrücken bei rundlicher Nasenspitze, die oben bogig, unten flacher verlaufende Ohrhelix und die oben deutlicher als unten betonte Antihelix. Zudem ist die getragene schwarz-rote Baseballkappe auf allen Lichtbildern identisch; ebenso das schwarze T-Shirt mit auffälligem schwarz-weißem Wappen auf der linken Brust. Man sieht auch hier Teile einer Tätowierung unter dem linken T-Shirt-Ärmel, wobei das Ende des schuppigen und wirbelartigen (…) auch hier zu sehen ist. Darüber hinaus stimmt auch der Bildhintergrund mit dem auf dem davor abgedruckten, begutachteten Lichtbild überein. Auf dem durch die Sachverständige begutachteten Lichtbild ist im Hintergrund eine Schaufensterfigur mit lachsfarbenem Poloshirt erkennbar. Ein Teil des Kragens und des rechten Ärmels in derselben auffälligen Farbe sieht man auch auf dem der VP mit den anderen Lichtbildern vorgelegten Lichtbild (Bl. 54 HA). Hinsichtlich der Einzelheiten der vorbezeichneten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. Die Kammer hat infolgedessen ihren Feststellungen zugrunde gelegt, dass auf allen drei der VP „CP.“ im Rahmen der Einzelbildvorlage vorgelegten Lichtbildern der Angeklagte zu sehen war. Die VP „CP.“ hat dazu nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK BZ. angegeben, es handele sich dabei um eine der Personen, die sie bei ihrer ersten Aussage benannt habe. Das sei die Aussage gewesen, in der sie mitgeteilt habe, dass mindestens vier Personen ein „Ding“ in D.-BQ. gedreht hätten. Bei dieser Person sei damals auch der von ihr benannte „F.“ dabei gewesen. Sie sei sich also sicher, dass „F.“ und die Person auf den vorgelegten Bildern sich kennen. Als sie auf Ähnlichkeiten zwischen der computergenerierten Person bei der Wahllichtbildvorlage mit einer Person aus der Gruppe des „F.“ hingewiesen habe, habe sie genau die Person gemeint, die sie jetzt auf den drei Lichtbildern erkannt habe. Die Aussage der anonym gebliebenen VP ist im Hinblick auf das Aussageverhalten, den Inhalt ihrer Angaben und das bei der Lichtbildvorlage gewählte Verfahren mit so vielen Unwägbarkeiten behaftet, dass die Kammer sich dadurch – auch im Rahmen einer Gesamtschau – nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermochte. (a) Übertriebene Darstellung So ist die Aussage der VP zunächst nicht frei von Belastungseifer, ohne dass die Kammer die zugrundeliegende Motivation durch kritische eigene Befragung hätte erforschen können. In Frage kämen aufgrund der festgestellten Vergütung für die Weitergabe von Informationen an die Ermittlungsbehörden beispielsweise auch monetäre Interessen der VP. Die VP hatte sich eigeninitiativ bei ihrem VP-Führer gemeldet, sodass eine solche Motivation durchaus in Betracht zu ziehen wäre. Nähere Hintergründe zu den Lebensumständen der VP, zu ihrem Aussageverhalten in der Vergangenheit und zur Belastbarkeit ihrer in der Vergangenheit übermittelten Informationen, konnte die Kammer nicht erlangen, da der Zeuge KHK BZ. unter Berufung auf seine eingeschränkte Aussagegenehmigung Antworten auf entsprechende Nachfragen unter Verweis darauf, die Anonymität der VP nicht gefährden zu wollen, verweigert hat. Den Angaben der VP fehlt es, soweit sie durch den Zeugen KHK BZ. mitgeteilt worden sind, auch an Sachlichkeit. So hat die VP bereits in ihrer ersten Vernehmung nicht etwa die ihr vorliegenden Informationen sachlich dargestellt, sondern zunächst einen daraus gezogenen – belastenden – Schluss. Denn ihre Aussage hatte sie bereits damit begonnen, es sei „ein Ding“ gedreht worden, obwohl sie dann angegeben hatte, nicht sagen zu können, was das konkret bedeute. Sie könne sich „nur“ vorstellen, dass „eine Tat" begangen worden sei. Auf weitere Nachfrage ihres VP-Führers hatte sie sodann mitgeteilt, konkrete Kenntnis lediglich dazu zu haben, dass sich die „Gruppe“ um „F.“ Anfang der 21. Kalenderwoche in D.-BQ. getroffen habe. Weshalb sie aus dem Treffen den Schluss auf die Begehung einer Straftat gezogen hat und ob der Schluss überhaupt von ihr selbst stammt oder sie ihn von einer anderen Person übernommen hat, vermag die Kammer auf der Grundlage der durch den Zeugen KHK BZ. mitgeteilten Vernehmungsinhalte nicht zu beurteilen. Nähere Angaben dazu, wie die VP ihre Kenntnisse erlangt hat und zu dem von ihr mitgeteilten Schluss gelangt ist, hat der Zeuge KHK BZ. unter Verweis darauf, die Anonymität der VP nicht gefährden zu wollen, verweigert. Die Angaben der VP „CP.“ sind zudem in sich widersprüchlich und legen nahe, dass die VP den Umfang ihrer Kenntnisse übertrieben dargestellt hat. So hat sie auf Nachfrage dazu, wie viele Personen zu der „Gruppe“ um „F.“ gehörten, angegeben, von „mindestens vier Personen“ zu wissen, es könnten aber auch mehr sein; „einige von denen“ habe sie gesehen. Vor dem Hintergrund, dass sie angibt, von mehr als zwei Personen zu wissen und auch mehr als zwei Personen selbst gesehen zu haben, erscheint es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb sie nur zwei Personen aus dieser Gruppe beschrieben hat – „F.“ und eine weitere Person, die sie letztendlich als den Angeklagten identifiziert haben will. Zumindest oberflächliche Informationen zu Größe und Statur weiterer Personen wären zu erwarten gewesen, wenn die VP „CP.“ tatsächlich – wie sie angibt – über Kenntnisse zu weiteren Mitgliedern der Gruppe verfügt. Gelegenheit, die VP auch hierzu zu befragen und den Widerspruch ggf. aufzuklären, hatte die Kammer nicht. Der Zeuge KHK BZ. hat hierzu keine weiteren Angaben gemacht. Nach alledem hatte die Kammer bereits grundsätzliche Zweifel an der Belastbarkeit der durch die VP „CP.“ erlangten Informationen. (b) Belastbarkeit der Angaben zu F. T. und Korrelation der Angaben zum Überfall auf HQ. Die Kammer hält die von der VP „CP.“ mitgeteilten Informationen gleichwohl nicht für insgesamt unglaubhaft und teilt auch die in Bezug auf F. T. durch die Ermittlungsbehörden daraus gezogenen Schlüsse. So hat die Kammer gesehen, dass die zu „F.“ mitgeteilten Informationen durchaus konkret sind und insbesondere aufgrund der detaillierten Schilderungen zu dessen Gefängnisausbruch 2013 eine Identifizierung des von der VP benannten „F.“ als F. T. ermöglichen. Die Kammer hat daraus geschlossen, dass der VP „CP.“ die Person des F. T. bekannt ist und sie ihn meinte, als sie von „F.“ dem „Chef der Gruppe“ berichtete. Die Kammer hat auch gesehen, dass die Angabe zu Ort und Zeit der Straftat, von der die VP „Quelle1“ berichtet hat, mit dem Überfall auf den Zeugen HQ. korrelieren. Die Tat vom 24.05.2016 passt im Hinblick auf den hohen Organisationsgrad, die Schnelligkeit, mit der agiert wurde, die Verwendung eines hochmotorisierten Fahrzeugs der Marke Audi und den Einsatz von Schusswaffen auch durchaus ins Täterprofil des F. T., der die Taten vom 07.10.2016 und 11.11.2016 entsprechend maßgebend plante. So sieht die Kammer, dass der Einsatz eines Schnellfeuergewehrs bei einem Raubüberfall eher außergewöhnlich ist und eine Waffe dieses Typs mit der Person des F. T. in Verbindung zu bringen ist. Bei der Durchsuchung des Hotelzimmers am 11.11.2016 wurde im Rollkoffer bei F. T. ein Gewehr der Marke HR. MM. (SRB) und des Typs M 70 AB 2 aufgefunden. Dabei handelt es sich nach den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK WD. und KHK EB. um ein Schnellfeuergewehr, das baugleich ist mit einer sog. „Kalaschnikow“ und demjenigen gleicht, das beim Überfall am 24.05.2016 Verwendung fand. Die Kammer vermochte sich von der Ähnlichkeit der Gewehre durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilddokumentation der im Koffer aufgefunden Waffe (Bl. 756 Verfahrensakte FR.) und von Standbildern aus der Überwachungskamera des Juweliergeschäfts „LA.“, auf denen das Schnellfeuergewehr zu sehen ist (Bl. 75 und 106-107 Fallakte 2) auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen und teilt die Ansicht der Ermittlungsbehörden; hinsichtlich der Einzelheiten der genannten Lichtbilder wird auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Soweit die VP „CP.“ jedoch den Angeklagten belastet hat, halten ihre Angaben vor dem Hintergrund der Unklarheiten in ihrer Aussage der gebotenen kritischen Würdigung von Angaben anonymer Informanten nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Angaben von Gewährspersonen, deren Identität dem Gericht nicht bekannt ist, regelmäßig nur Grundlage einer Verurteilung werden, wenn sie zum einen einer besonders kritischen Prüfung unterzogen und zudem durch andere Beweisanzeichen bestätigt werden (vgl. BGH NStZ 2000, 265, beck-online). Diesen hohen Anforderungen werden die Angaben, die die „CP.“ in Bezug auf den Angeklagten gemacht hat, nicht gerecht – auch nicht, wenn man aufgrund der Plausibilität der Angaben der VP „CP.“ zu F. T. davon ausgeht, dass dieser die Tat vom 24.05.2016 maßgeblich geplant und durchgeführt hat. (c) Keine Belastbarkeit der Angaben über den Angeklagten Die Angaben, die die VP „CP.“ in Bezug auf ein weiteres beteiligtes Mitglied der Tätergruppe neben F. T. gemacht hat, sind insgesamt so vage, dass sie zwar mit dem Angeklagten, aber auch mit einer Vielzahl weiterer Personen in Einklang zu bringen wären. So hatte die VP „CP.“ angegeben, ein anderer aus dieser Gruppe solle von serbischen Spezialkräften der Polizei ausgebildet worden sein. Diese Person sei größer und kräftiger als „F.", aber nicht dick. Er würde ihn als „richtige Kante" bezeichnen, er sei sehr muskulös. Eigentlich habe diese Person eine sehr helle Hautfarbe, wäre aktuell aber sonnengebräunt. So ist der Angeklagte zwar etwas größer als F. T. und muskulös, jedoch handelt es sich hierbei nicht um charakteristische Merkmale, die nahelegen würden, dass die VP „CP.“ tatsächlich den Angeklagten beschrieben hat. Dass die weiteren Angaben – die Ausbildung bei einer serbischen Spezialeinheit und die sonnengebräunte Haut im Tatzeitraum – auf den Angeklagten zutreffen würden, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die ersten Lichtbilder vom Angeklagten aus dem Einkaufszentrum TT. (vgl. oben, Seite 67ff) datieren auf den 20.07.2016. Ein besonders dunkler Teint ist darauf jedenfalls nicht zu sehen. Die Angaben erfahren auch durch den Verweis einer Ähnlichkeit mit der computergenerierten Person auf einem NW. der der VP gezeigten Wahllichtbildvorlage betreffend T. keine so starke Individualisierung, dass die Kammer hierin einen klaren Verweis auf den Angeklagten erkennen könnte. Die Person auf dem computergenerierten NW. trägt einen sog. „Drei-Tage-Bart“. Weitere konkrete Ähnlichkeiten mit dem Kinn des Angeklagten, vermag die Kammer nicht festzustellen, insbesondere springt das Kinn – anders als das des Angeklagten – nicht prominent vor. Dem „Wiedererkennen“ des Angeklagten auf einer Einzellichtbildvorlage ist vor diesem Hintergrund kaum ein Beweiswert zuzumessen. So kommt dem Wiedererkennen eines Täters auf einer Einzelbildvorlage wegen der damit verbundenen suggestiven Wirkung bereits grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zu. Ob die VP den Angeklagten auch auf einer Wahllichtbildvorlage erkannt hätte, kann die Kammer nicht beurteilen, da der VP nach Angabe des Zeugen KHK BZ. ausschließlich die oben beschriebenen drei Lichtbilder des Angeklagten vorgelegt worden sind. Die Sicherheit mit der die VP „CP.“ den Angeklagten auf den Einzellichtbildern erkannt haben will, ist vor dem Hintergrund der zuvor abgegebenen eher vagen Beschreibung, der Angabe, die Person einmal gesehen zu haben und des Umstands, dass dieses Treffen zum Zeitpunkt der Einzelbildvorlage bereits mehr als zwei Monate zurücklag, wenig nachvollziehbar. Woraus die Sicherheit der VP „CP.“ resultierte, ob sie der Person etwa in der Zwischenzeit erneut begegnet war, an welchen Merkmalen sie sie wiedererkannt hatte, oder weshalb der Eindruck von der Person bei „F.“ trotz der vagen Beschreibung so eindrücklich gewesen wäre, konnte die Kammer durch eigene Befragung der VP „CP.“ nicht klären. Der Zeuge KHK BZ., der selbst keine Rückfragen dazu gestellt hatte, vermochte die „Sicherheit“ der VP „CP.“ der Kammer nicht darzulegen. Die Angaben der VP „CP.“ in Bezug auf den Angeklagten lassen zudem schon nicht erkennen, über welche konkreten Kenntnisse die VP verfügte. So ist der Angabe nicht zu entnehmen, ob die VP „CP.“ tatsächlich konkrete Kenntnisse von einer Tatbeteiligung des Angeklagten haben will, oder ihn nur bei einem Treffen mit F. gesehen hat und daraus schließt, dass sie an „dem Ding“, das sie F. zuschreibt, beteiligt gewesen sei. Der Zusatz, sie sei sich sicher, dass sich beide kennen würden, legt sogar nahe, dass sie konkrete Kenntnis nur zur Bekanntschaft und nicht zu der konkreten Tatbeteiligung des Angeklagten hat. Der Zeuge KHK BZ. konnte die Angaben der von ihm vernommenen VP „CP.“ für die Kammer nicht plausibilisieren. Nähere Angaben dazu, wie die VP ihre Kenntnisse erlangt hat, hat der Zeuge KHK BZ. unter Verweis darauf, die Anonymität der VP nicht gefährden zu wollen, verweigert. Die Angaben der anonymen VP „CP.“ werden auch nicht durch andere gewichtige Beweismittel gestützt, die die Mängel in ihrer Aussage und den Umstand, dass sie nicht vor der Kammer vernommen werden konnte, aufwiegen würden. (2) Videoaufzeichnungen Die in Augenschein genommenen und durch zwei Sachverständige – die forensisch anthropologische Sachverständige LY. und den biomechanischen Sachverständigen Prof. Dr. EH. – begutachteten Videoaufnahmen aus der Überwachungskamera waren – auch im Rahmen einer Gesamtschau – nicht geeignet, zu einer Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu führen. Beide Sachverständige haben die Bildqualität als relativ gut bewertet, gleichwohl aber keine die Überzeugung der Kammer tragenden Identitätswahrscheinlichkeiten zwischen dem Täter mit der AM.-Maske und der weißen Kapuzenjacke und dem Angeklagten daraus ableiten können. Dass es sich bei einem der anderen Täter um den Angeklagten handeln würde, war auszuschließen, sodass die Kammer sich in ihrem Gutachtenauftrag dem Anklagevorwurf entsprechend darauf beschränkt hat, die Identität des Angeklagten mit der Person mit der AM.-Maske klären zu lassen. Der zuerst das Juweliergeschäft „LA.“ betretende Mann war von deutlich schmalerer Statur als der Angeklagte. Auf einem Standbild aus der den Eingang von außen ablichtenden Überwachungskamera beim Betreten des Geschäfts (Bl. 53 Fallakte 2 unten) und einem Standbild beim Verlassen des Geschäfts (Bl. 110 oben Fallakte 2) sieht man zudem, dass der rechte Fuß – anders als beim Angeklagten – eine Fehlstellung aufweist. Der als zweites eintretende Täter ist deutlich kleiner als der Angeklagte und weist eine Glatze auf. Sein Ohr läuft außerdem – anders als das des Angeklagten – oben spitz zu (Bl. 106 oben, Seite 15, 16 des Gutachtens, Bl. 22, 23 Sonderheft „SV LY.“). Der unmittelbar vor dem Angeklagten eintretende Täter, ebenfalls mit weißer Kapuzenjacke weist eine andere Körperstatur auf als der Angeklagte. So sieht man auf den Lichtbildern beim Eintreten in das Juweliergeschäft einen deutlichen Bauchansatz (Bl. 69, 70 oben Fallakte 2). Die Begutachtung des als letztes eintretenden Täters mit der AM.-Maske hat folgendes erbracht: (a) SV LY. Eine forensisch-anthropologische Auswertung der Videosequenzen im Hinblick auf die Gesichtsmerkmale des darauf zu sehenden Täters mit der weißen Kapuze und der AM.-Maske war aufgrund der Verdeckung wesentlicher Teile des Gesichts durch diese Maske nicht möglich. Die forensisch-anthropologische, auf die Auswertung von Gesichtsmerkmalen spezialisierte Sachverständige Dipl. Biol. LY. hat auch hier zunächst freibeweislich das zur Verfügung stehende Videomaterial gesichtet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Auswertung im Hinblick auf die feineren Gesichtsmerkmale aus forensisch-anthropologischer Sicht nicht möglich sei. In ihrem mündlich erstatteten Gutachten hat die Sachverständige ergänzend dazu ausgeführt, auch hier aus den Videosequenzen Standbilder erzeugt zu haben, diese vergrößert und dann im Hinblick auf feinere Gesichtsmerkmale ausgewertet zu haben. Feinere Gesichtsmerkmale seien aufgrund der Abdeckung des Gesichts durch Maske und Kapuze nicht in einer für eine zuverlässige Begutachtung erforderlichen Anzahl darstellbar. Die Kammer teilt die schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen. Sie kann auf den von der Sachverständigen gefertigten und den ebenfalls in Augenschein genommenen Standbildern aus dem Ermittlungsverfahren und den Videosequenzen den Täter mit der Kapuze und der AM.-Maske ebenfalls nicht als den Angeklagten identifizieren. Lediglich beim Verlassen des Geschäfts, nachdem die Maske offenbar bis zum Mund nach oben verrutscht ist, sind das Kinn und die Unterlippe der Person zu erkennen, wobei ein sog. „Drei-Tage-Bart“ sichtbar ist (die vier unteren Bilder auf Seite 14 des Gutachtens, Bl. 21 Sonderheft „SV LY.“). Bei diesen drei Merkmalen ist zwar kein Ausschluss mit dem Angeklagten feststellbar, sie lassen aber auch keine klare Aussage zu einer Identitätswahrscheinlichkeit mit dem Angeklagten zu. So ist die Barttracht ein leicht zu veränderndes Merkmal. Kinn und Unterlippe werden zudem durch die eingenommene Mimik verzerrt; die Maske wird augenscheinlich mit dem Mund nach unten gehalten, um ein weiteres Hochrutschen zu verhindern. Dadurch ist die Unterlippe geschürzt. Die Oberlippe ist bei dieser Mimik nicht zu sehen, sodass sich den Lichtbildern nicht entnehmen lässt, ob das untere Lippenrot – wie beim Angeklagten – voller ist, als das obere. Ob das Kinn – wie beim Angeklagten – prominent hervorsteht, lässt sich aufgrund der geschürzten und damit über das Kinn ragenden Unterlippe auf den Lichtbildern ebenfalls nicht erkennen. Zur Überzeugungsbildung der Kammer von einer Täterschaft des Angeklagten reichten die Lichtbilder vom Gesicht des Täters mit der AM.-Maske – auch im Rahmen der abschließenden Gesamtschau – deshalb nicht aus. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorbezeichneten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zitierten Aktenstellen Bezug genommen. (b) SV Prof. Dr. EH. Die Kammer hat auch die Videoaufnahmen aus dem Juweliergeschäft „LA.“ durch den biomechanischen Sachverständigen Prof. Dr. EH. (vgl. oben, Seiten 98ff) im Hinblick auf Bewegungsmuster auswerten lassen, wobei der Sachverständige sein mündlich erstattetes Gutachten auch hier auf Körper- und Körpersegmentlängen erstreckt hat, soweit diese auf den Videoaufnahmen erkennbar waren. Der Sachverständige hat die Identitätswahrscheinlichkeit zwischen der Person mit dem rotbraunen Hemd in der Tiefgarage „PY. EV.“ und der Person mit der AM.-Maske im Juweliergeschäft „LA.“ unter Zugrundelegung derselben sieben Wahrscheinlichkeitsprädikate wie in Anklagefall 1) (vgl. oben, Seiten 163ff) mit dem Prädikat ausgeglichen bis überwiegend wahrscheinlich bewertet. Die Person mit dem rotbraunen Hemd ist nach der Überzeugung der Kammer mit dem Angeklagten identisch (vgl. oben, Seiten 98ff). Zu seiner Bewertung sei er unter Einbeziehung der beschreibbaren Bewegungsmuster und der erkennbaren Körper- und Körpersegmentlängen gelangt (dazu sogleich). Die Identitätswahrscheinlichkeit zwischen dem Angeklagten basierend auf den Aufnahmen aus der ED-Behandlung vom 13.09.2022 und der Person mit der AM.-Maske im Juweliergeschäft „LA.“ hat er ebenfalls mit dem Prädikat ausgeglichen bis überwiegend wahrscheinlich bewertet. Hierbei habe er – wie auch im Anklagefall 1) – beim Abgleich mit dem Bildmaterial aus der ED-Behandlung lediglich die Körpermerkmale berücksichtigt, weil auf den statischen Lichtbildern aus der ED-Behandlung Bewegungen nicht sichtbar seien. Im Einzelnen: (aa) Bewegungsmuster Ein Abgleich der Bewegungsmuster aus den Überwachungsvideos des Juweliergeschäfts „LA.“ mit denen des Angeklagten war dem Sachverständigen auch hier mangels Vergleichsmaterials nicht möglich. Der Sachverständige hat daher einen Abgleich der erkennbaren Bewegungsprofile aus den Aufnahmen des Juweliergeschäfts „LA.“ mit denen aus den Überwachungskameras der Tiefgarage des „PY. EV.“ in DV. vorgenommen. Hier ist die Kammer von einer Identität der Person mit dem rotbraunen Hemd mit dem Angeklagten überzeugt (vgl. oben, Seiten 98ff). Der Sachverständige hat zudem einen Abgleich mit dem Videomaterial des im Anklagefall 1) überfallenen Juweliergeschäfts „HC.“ vorgenommen. Hier hat der Sachverständige eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zwischen der Person mit dem Strohhut („HC.“) und der Person mit der weißen Kapuzenjacke, den blauen Turnschuhen und der AM.-Maske („LA.“) festgestellt. Der Sachverständige Prof. Dr. EH. hat die Aufnahmen ebenso wie die Sachverständige LY. als qualitativ gut bewertet. Die fast parallele Ausrichtung der beiden Kameras im Innenraum, die im Zeitraum der Hauptverhandlung auch noch vorhanden waren, habe die Erstellung eines 3D-Bewegungsprofils am Computer ermöglicht. Ein solches Bewegungsprofil könne man grundsätzlich mit Bewegungsprofilen aus anderen Videoaufzeichnungen „übereinanderlegen“ und so die Bewegungsabläufe quantifizierbar miteinander vergleichen. Dies sei hier jedoch nicht möglich gewesen, da das Videomaterial im Juweliergeschäft „LA.“ das einzige Material gewesen sei, bei dem die Bildqualität die Erstellung eines solchen Profils erlaubt habe und deshalb kein geeignetes Vergleichsmaterial zur Verfügung gestanden habe. Zur dazu nicht genügenden Qualität des Videomaterials aus dem Juweliergeschäft „HC.“ ist bereits ausgeführt worden (vgl. oben, Seiten 163ff). Das Videomaterial aus der Tiefgarage des „PY. EV.“ sei aufgrund der geringen Auflösung, die zu starker Verpixelung führe und des Umstands, dass die Kameras seit der Tatbegehung ausgetauscht worden seien, nicht zur Erstellung eines solchen Profils geeignet gewesen. Der Austausch der Kameras lasse eine für die Erstellung eines solchen Profils erforderliche genaue Kalibrierung nicht zu, sondern lediglich eine Annäherung über noch vorhandene Referenzobjekte. Er habe den Abgleich der Bewegungsmuster daher auch hier nur „qualifiziert“, beschreiben und mit denen aus den Videoaufzeichnungen „PY. EV.“ und „Gold und Zeit“ abgleichen können. Die Erkennbarkeit des jeweiligen Bewegungsmusters habe er auch hier mit Werten zwischen 0-5 bewertet. Folgende vier Bewegungsmerkmale, die auch in einem oder beiden anderen Videos („PY. EV.“ und „HC.“) vorgelegen hätten, seien jedoch von ihm erkannt und wie dargestellt bewertet worden: Breitschultrig (in Relation zur Körpergröße) 4 Neutrale Beinachse 3 Bewegungsdynamik, sportlich, athletisch, muskulös 4 Wirbelsäulenkrümmung eher in HWS und oberer BWS, untere BWS eher gerade 3 Die ersten drei dieser Merkmale habe er auch bei der Person mit dem rotbraunen Hemd in der Tiefgarage des „PY. EV.“ mit einer mit dem Wert 4 bewerteten Wahrscheinlichkeit wahrgenommen, das letzte beschriebene Merkmal habe er auch dort mit einer mit dem Wert 3 bewerteten Wahrscheinlichkeit wahrgenommen. Keines der Merkmale mit Ausnahme der „Breitschultrigkeit in Relation zur Körpergröße“ bewerte er als charakteristisch. Mit Ausnahme der „Breitschultrigkeit in Relation zur Körpergröße“ handele es sich eher um unspezifische Merkmale, die annähernd bei 50% der Bevölkerung vorkämen. Das gelte auch für das Merkmal der beim Bücken erkennbaren Wirbelsäulenkrümmung eher in der Halswirbelsäule und oberer Brustwirbelsäule bei eher gerade bleibender unterer Brustwirbelsäule. Die „Breitschultrigkeit in Relation zur Körpergröße“ sei zwar ein besonderes, aber kein individualtypisches Merkmal und komme auch bei einer Vielzahl anderer Personen vor, wobei er keine Angaben zur genauen Häufigkeit machen könne (vgl. bereits oben, Seiten 163ff). Weitere Bewegungsmerkmale, die auf den Videoaufzeichnungen des „PY. EV.“ erkennbar gewesen seien, habe er im Video des Juweliers „LA.“ nicht erkennen können, weil in der Dynamik des Tatgeschehens eher atypische, nicht-zyklische Bewegungen (Beugen, Stolpern, Rennen) ausgeführt worden seien. Die folgenden weiteren im Videomaterial des „PY. EV.“ erkannten und bewerteten Bewegungsmuster seien im Juweliergeschäft „LA.“ nicht erkennbar gewesen: Relativ ausgeprägter, gleichmäßiger Armschwung aus der Schulter bei leicht gebeugtem Ellbogen, weitgehend in Sagittalebene 3 Aufrechte Körperhaltung („orthopädisch korrekt“) 4 Leichte Fußaußenrotation in Schwung und Stütz gleich 3 So sei etwa anders als auf den anderen Videos kein „normales Gehen“ zu sehen. Die Person mit dem weißen Kapuzenpulli und der AM.-Maske nehme auch im gesamten Aufnahmezeitraum keine aufrechte Körperhaltung ein, sondern stehe durchweg gebeugt. (bb) Körper- und Körpersegmentlängen Die Körper- und Körpersegmentlängen der Person mit der weißen Kapuzenjacke und der AM.-Maske hat der Sachverständige aufgrund der noch vorhandenen Kameras im Zeitraum der Gutachtenerstellung anhand eines eigens dazu im Juweliergeschäft eingebrachten und als Referenz dienenden 3D-Quaders mit bekannten Seitenlängen bestimmen können. Diese habe er sodann mit den jeweiligen Körper- und Körpersegmentlängen des Angeklagten aus der ED-Behandlung und der Person mit dem rotbraunen Hemd aus der Tiefgarage im „PY. EV.“ und dem Mann mit dem Strohhut aus dem Video „HC.“ abgeglichen. Auf dieser Grundlage habe er die Körpergröße der Person mit der AM.-Maske zwischen 1,70.6 m und 1,73.8 m ansetzen können, wobei die gebeugte Körperhaltung zu berücksichtigen sei. Dadurch sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Körpergröße dieser Person den Messwert übersteige. Angaben zum Umfang dieser Ungenauigkeit vermochte der Sachverständige jedoch nicht zu machen. Die Kammer ist infolgedessen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht bereits aufgrund der Abweichung der gemessenen Körperhöhe von den Werten aus der ED-Behandlung von einem Ausschluss einer Identität der Person mit der Kapuzenjacke und der AM. Maske mit dem Angeklagten ausgegangen. Zur Beurteilung der Identitätswahrscheinlichkeit konnte das Merkmal der Körpergröße jedoch auch keine Berücksichtigung finden. Zu den weiteren Körpermaßen hat der Sachverständige plausibel ausgeführt, die Oberarmlänge der Person mit der Kapuzenjacke und der AM.-Maske betrage 32-36 cm, die Unterschenkellänge 45-47 cm, die Schulterbreite 53-57 cm und die Schuhlänge 28-30 cm, was der europäischen Schuhgröße von 43 entspreche. Zur Bestimmung der Identitätswahrscheinlichkeit anhand der Oberarmlänge, der Unterschenkellänge, der Schulterbreite und der Schuhlänge habe er auch hier die „DIN 33402 zu Körpermaßen - Auswirkungen auf die Produktgestaltung von Büromöbeln und die Arbeitsplatzgestaltung im Büro- und Verwaltungsbereich“ in der Neufassung von Mai 2006 herangezogen. Auf dieser Grundlage ergebe sich hinsichtlich der Oberarmlänge eine leicht über 60%ige Wahrscheinlichkeit der Identität zwischen der Person mit der Kapuzenjacke und der AM.-Maske und dem Angeklagten. Ein Abgleich mit der Person mit dem „rotbraunen Hemd“ und der Person mit dem Strohhut im Juwelier „HC.“ sei nicht möglich gewesen, weil das Merkmal in diesen Videos aufgrund der schlechten Auflösung nicht habe gemessen werden können. Bei der Schuhlänge habe ein Abgleich mit der ED-Behandlung nicht vorgenommen werden können, weil die Schuhlänge des Angeklagten dort nicht bestimmt worden sei. Der Abgleich mit der Schuhlänge der Person mit dem rotbraunen Hemd in der Tiefgarage im „PY. EV.“, die 30-31 cm (Schuhgröße 44) betrage, sei dahingehend bewertet worden, dass eine höhere Identitätswahrscheinlichkeit als 50 % zwischen dieser Person und der Person mit der weißen Kapuzenjacke und der AM.-Maske im Juwelier „LA.“ zwar nicht angenommen werden könne, ein Identitätsausschluss jedoch ebenfalls nicht. Eine Schuhgrößenabweichung einer Person im Bereich einer Schuhgröße sei nicht ungewöhnlich und basiere etwa darauf, dass beide Füße unterschiedlich lang seien. Bei der Unterschenkellänge und der Schulterbreite ergebe sich zwar eine sehr gute Übereinstimmung mit der ED-Behandlung, bei der die Unterschenkellänge unter Berücksichtigung von Messungenauigkeiten 46-47 cm betrage und die Schulterbreite zwischen 52-53 cm liege. Die bei der Person mit der Kapuzenjacke und der AM.-Maske gemessene Unterschenkellänge und Schulterbreite stelle jedoch kein besonders charakteristisches Merkmal dar. Es bestehe bei Zugrundelegung der „DIN 33402 zu Körpermaßen - Auswirkungen auf die Produktgestaltung von Büromöbeln und die Arbeitsplatzgestaltung im Büro- und Verwaltungsbereich“ in der Neufassung von Mai 2006 immer noch eine 8 %ige Wahrscheinlichkeit, dass eine zufällig gewählte andere Person eine identische Unterschenkellänge und eine 5%ige Wahrscheinlichkeit, dass eine zufällig ausgewählte andere Person eine identische Schulterbreite wie die Person mit der Kapuzenjacke und der AM.-Maske aufweise. Hierbei sei noch nicht berücksichtigt, dass sich die genannte DIN sich nur auf die deutsche Wohnbevölkerung beziehe und keine Kenntnisse zum Wohnort dieser Person vorliegen. Die Kammer vermochte die ausführlichen, anschaulichen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen nachzuvollziehen, insbesondere auch, dass er aufgrund der zutreffend bestimmten Anknüpfungstatsachen zu keiner höheren Bewertung der Identitätswahrscheinlichkeit zwischen dem Angeklagten und der Person mit der Kapuzenjacke und der AM.-Maske gekommen ist. Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung des Sachverständigen, dass keines der bestimmbaren Merkmale so besonders und charakteristisch wäre und insgesamt nicht ausreichend Merkmale vorliegen, als dass eine höhere Identitätswahrscheinlichkeit angenommen werden könnte. Dies macht es der Kammer jedenfalls nicht möglich, sich ohne erhebliche Zweifel von einer Identität der Person mit der Kapuzenjacke und der AM.-Maske mit dem Angeklagten zu überzeugen. Die Kammer hat sich schließlich auch mit der Bewertung des Sachverständigen zur Identitätswahrscheinlichkeit zwischen der Person mit dem Strohhut im Juwelier „HC.“ und der Person mit der weißen Kapuzenjacke und AM.-Maske im Video „Juwelier LA.“ auseinandergesetzt. Hier ist der Sachverständige zu der Bewertung gelangt, die Personen seien mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit miteinander identisch, wobei insbesondere die in beiden Aufnahmen zu bestimmende Schulterbreite zu dieser Bewertung geführt habe. Die Kammer hat diesen Umstand in ihre Gesamtbetrachtung einbezogen, vermochte sich aber gleichwohl nicht davon zu überzeugen, dass es sich bei beiden Tätern um den gleichen Täter handelt und dass dies der Angeklagte wäre. Denn eine überdurchschnittliche Schulterbreite stellt kein individualtypisches Merkmal dar. (3) Sonstiges Weitere, den Angeklagten in Anklagefall 2 belastende Beweise oder Indizien hat die Beweisaufnahme nicht hervorgebracht. Von den Zeugen am Tatort konnte aufgrund der Entfernung, der Maskierung und aufgrund der Dynamik des Geschehens niemand eine Täterbeschreibung abgeben. Objektive Täternachweise konnten nicht ermittelt werden. Spurenmaterial oder sonstige Hinweise, die mit dem Angeklagten in Verbindung zu bringen wären, sind weder am Tatort, noch an dem zurückgelassenen Fahrzeug aufgefunden worden. Aus dem urkundlich eingeführten Kurzgutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie der Sachverständigen Dr. WV. vom 28.06.2016 geht hervor, dass außer einer dem Zeugen OW., Mitarbeiter des Geschädigten HQ., zuzuordnenden DNA-Spur an der dem HQ. durch die Täter angelegten Stahlhandfessel an den gesicherten Gegenständen keine oder für eine DNA-Analyse zu geringe Menge an humaner DNA nachweisbar gewesen sei. Für einen Aufenthalt des Angeklagten am Tattag in D. liegen keine belastbaren Hinweise vor. Selbst wenn die Anwesenheit des Angeklagten am Tattag in D. feststünde, würde dies aus Sicht der Kammer aber nicht den Schluss auf seine Tatbeteiligung zulassen. Dabei hat die Kammer gesehen, dass T. und der Angeklagte im Sinne einer engeren Freundschaft oder Bekanntschaft miteinander verbunden sind (vgl. oben, Seite 61ff) und den Raubüberfall am 07.10.2016 gemeinsam begangen haben (vgl. oben, Seiten 61ff). Der Angeklagte hielt sich hingegen auch während der geplanten Tatbegehung des F. T. mit X. und RZ. im November 2016 in D. auf, ohne dass Anhaltspunkte für dessen täterschaftliche Beteiligung an der geplanten Tat im November 2016 vorlägen (vgl. oben Seiten 42ff; 111ff). Weitere Indizien, die einen konkreten Bezug zur Tat vom 24.05.2016 aufweisen würden, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. So ist der Innenraumüberwachung des Audi A6 im November 2016 zwar zu entnehmen, dass „WP.“, also der Angeklagte, bereits mehr als einen Raubüberfall begangen habe und T. über Kenntnisse dazu verfügt („Was hat der schon gemacht? 2-3 Raubüberfälle…4, 5 im Leben…diese 2 waren keine…dings…so Halb-Raubüberfälle“, vgl. oben, Seite 109). Konkrete Verweise auf die Tat vom 24.05.2016 haben sich daraus jedoch ebensowenig ergeben wie auf die Tat vom 17.07.2015. Angesichts des Umstands, dass T. mehrfach vorbestraft ist, u.a. wegen bewaffneten Raubes, sind bei der Kammer erhebliche Zweifel verblieben, dass mit einem der in der Innenraumüberwachung angesprochenen Raubüberfälle des „WP.“ der auf das Juweliergeschäft „HC.“ oder der auf das Juweliergeschäft „LA.“ gemeint gewesen wäre. Zu bedenken ist hier insbesondere, dass der Raubüberfall auf den Juwelier „LA.“, der hochprofessionell, schnell, überzählig, brutal und unter Verwendung eines Sturmgewehrs bei nicht unerheblicher Beute erfolgt ist, sicherlich nicht herabwertend als „Halb-Raubüberfall“ bezeichnet werden würde. cc. Ergebnis Die hinsichtlich Anklagefall 2) aufgeführten Indizien genügen damit für sich genommen, aber auch in ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung der festgestellten gemeinsamen Tatbegehung des Zeugen T. und des Angeklagten in Anklagefall 3) nicht, um die Kammer auch zur Überzeugung der Tatbeteiligung des Angeklagten in Bezug auf den Überfall auf das Juweliergeschäft „LA.“ am 24.05.2016 gelangen zu lassen. Die aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten in der Aussage der „CP.“ werden im Hinblick auf den Angeklagten auch nicht dadurch aufgewogen, dass die Tat vom 24.05.2016 ins „Täterprofil“ des Angeklagten passen würde, wie man es in Bezug auf F. T. anführen kann (vgl. oben, Seite 178ff). Der Angeklagte kann von der Kammer überhaupt nur in Verbindung zum Überfall vom 07.10.2016 (Anklagefall 3) gebracht werden, der – wie die Tat vom 24.05.2016 zum Nachteil HQ. – sorgfältig geplant, straff organisiert und unter Verwendung eines Fahrzeugs der Marke Audi durchgeführt wurde. Die Kammer hat hier jedoch eine untergeordnete – wenngleich täterschaftliche – Rolle des Angeklagten festgestellt. Die Initiative dazu ging von T. und X. aus, die der Tat vom 07.10.2016 auch ihre „Handschrift“ gaben. Von weiteren konkreten Raubüberfällen, die Rückschlüsse auf das „Täterprofil“ des Angeklagten zulassen würden, hat die Kammer keine Kenntnisse. Insbesondere hat die Beweisaufnahme – anders als bei F. T. - auch keine Erkenntnisse zu einer Affinität zu dem sehr markanten Schnellfeuergewehr hervorgebracht, das bei der Tat vom 24.05.2016 eingesetzt wurde. Als das Gewehr bei F. T. am 11.11.2016 gefunden wurde, war der Angeklagte nicht dabei. IX. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 StPO.