OffeneUrteileSuche
Urteil

40 S 2/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0606.40S2.22.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.01.2022, Az. 146 C 224/20 in der Fassung des Ergänzungsurteils des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.01.2022, Az. 146 C 224/20 in der Fassung des Ergänzungsurteils des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 40 S 2/22146 C 224/20Amtsgericht Köln Landgericht KölnIM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit , Beklagten und Berufungsklägers, Prozessbevollmächtigte: gegen Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: hat die 40. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2023 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht , die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.01.2022, Az. 146 C 224/20 in der Fassung des Ergänzungsurteils des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung 2.985,92 € nebst Zinsen seit dem 19.02.2021 verurteilt. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.985,92 € gemäß §§ 1, 192 Abs. 1, 194 Abs. 3 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrag zu. Die Beklagte ist zur Leistung verpflichtet, da sich die Klägerin ihrerseits einem berechtigten, fälligen Vergütungsanspruch der Streithelferin gemäß § 630a BGB in Verbindung mit der Wahlleistungsvereinbarung vom 05.12.2019 in entsprechender Höhe bis zu dessen unstreitiger Erfüllung ausgesetzt sah. Im Einzelnen: 1. Die Erbringung der ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Implantation einer „N. Prothese“ aufgrund einer hochgradigen Aortenklappenstenose bei der Klägerin in der Zeit vom 05.12.2019 bis zum 17.12.2019 bei der Streithelferin und deren ordnungsgemäße Abrechnung nach den Gebührentatbeständen der GOÄ entsprechend der streitgegenständlichen Rechnung der Streithelferin vom 28.01.2020 (Bl. 43ff. der Papierakte) – mit Ausnahme der Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung vom 05.12.2019 – stehen zwischen den Parteien nicht in Streit. 2. Die Streithelferin war entgegen der Ansicht der Beklagten auch berechtigt, die ärztlichen Leistungen entsprechend der Rechnung vom 28.01.2020 als wahlärztliche Leistungen gegenüber der Klägerin abzurechnen. Sie kann sich insoweit auf die als „Wahlleistungsvereinbarung“ überschriebene Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Streithelferin vom 05.01.2019 (Bl. 7 eA) stützen, mit der die Parteien unter 2.c) auch die gesonderte Berechnung wahlärztlicher Leistungen ausdrücklich vereinbart haben. Die Vereinbarung erfüllt die rechtlichen Anforderungen von § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (Im Folgenden: KHEntgG). a) Die unter dem 05.12.2019 zwischen der Klägerin als Patientin und der Streithelferin als Krankenhaus getroffene schriftliche Vereinbarung erfüllt die formalen Anforderungen, die § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KHEntgG an eine Wahlleistungsvereinbarung stellt. Dass die Klägerin vor Abschluss der Vereinbarung nicht den Anforderungen von § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG entsprechend unterrichtet wurde, ist weder behauptet noch objektiv ersichtlich. b) Die Wahlleistungsvereinbarung vom 05.12.2019 erstreckt sich auch auf die ärztlichen Leistungen, die mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 28.01.2020 von der Streithelferin abgerechnet wurden. Gegenstand der Abrechnung der Streithelferin vom 28.01.2020 sind die in der Zeit vom 05.12.2029 bis zum 17.12.2019 im Zusammenhang mit der Implantation einer „N. Prothese“ bei der Klägerin von dem bei der Streithelferin angestellten stellvertretenden Klinikdirektor Herrn Dr. I. persönlich durchgeführten und veranlassten Leistungen. Bei diesem handelt es sich unstreitig um einen der in der Wahlleistungsvereinbarung in Bezug genommenen und beigefügten Wahlarztübersicht benannten Wahlärzte der Klinik für Kardiologie und Angiologie, der für die streitgegenständliche Behandlung der Klägerin zuständigen Fachabteilung der Streithelferin (s. Bl. 10 der Papierakte). c) Die zwischen der Klägerin und der Streithelferin getroffenen Wahlleistungsvereinbarung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG unwirksam. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (vgl. BGH, Urteil v. 10.01.2019 – III ZR 325/17, Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar war Herr Dr. I. gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung mit der Streithelferin bestehenden Dienstvertrags, wonach alle Honorare vom Krankenhaus eingezogen werden, nicht berechtigt, wahlärztliche Leistungen unmittelbar gegenüber dem Patienten abzurechnen bzw. selbst zu liquidieren. Dies steht jedoch weder der Einordnung seiner Leistungen als wahlärztlich im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG noch deren Abrechenbarkeit als solche durch die Streithelferin entgegen. Die Kammer ist mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass es im Rahmen der Regelung von § 17 Abs. 3 KHEntgG grundsätzlich möglich ist, dass ein Krankenhausträger selbst das Liquidationsrecht ausübt, dieser also selbst die Behandlung durch Wahlärzte liquidiert (vgl. OLG Karlsruhe 18.1.2021 – 13 U 389/19, BeckRS 2021, 1615; Bender/Heppekausen VersR 2011, 327 ff.; v. Harbou/Scharpf NZA 2008, 333; Spickhoff/Starzer, 4. Aufl. 2022, KHEntgG § 17 Rn. 7; BeckOK KHR/Böhnke, 4. Ed. 1.5.2023, KHEntgG § 17 Rn. 49, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, KHEntgG § 17, Rn. 79, beck-online a.A. Clausen, MedR 2009, 655). Wahlärztliche Leistungen gelten insbesondere als Leistungen des Krankenhauses und können von diesem liquidiert werden, wenn ein (leitender) Krankenhausarzt sein ihm vertraglich eingeräumtes Liquidationsrecht zur Behandlung von privat versicherten Patienten an das Krankenhaus abgetreten hat (sog Beteiligungsmodell) oder die Ausübung des Liquidationsrechts im Rahmen des Anstellungsvertrags zur unmittelbaren Dienstaufgabe erklärt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.01.2021- 13 U 389/19, NJW-RR 2021, 307). Ein Liquidationsrecht des Krankenhauses besteht aber auch dann, wenn einem leitenden angestellten oder beamteten Arzt kein Liquidationsrecht eingeräumt ist, dieser die Wahlarztbehandlung aber als Dienstaufgabe wahrnimmt und hierfür eine interne Vergütung vom Krankenhausträger erhält (vgl. Spickhoff/Starzer, 4. Aufl. 2022, KHEntgG § 17 Rn. 7; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, KHEntgG § 17, Rn. 77f. beck-online). Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn Herr Dr. Kardiologie I. war nach seinem Dienstvertrag mit der Streithelferin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung gemäß § 2 Abs. 1 stellvertretender Klinikdirektor der Klinik für Kardiologie und Angiologie und nach § 5 Abs. 4 zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen verpflichtet und an den diesbezüglichen Einnahmen gemäß § 7 Abs. 2 prozentual beteiligt. Das ihm hieraus zustehende Honorar musste Herr Dr. T I. nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Satz 2 gegenüber der Streithelferin zum Zwecke der Einziehung durch diese gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 abrechnen. d) Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen gemäß § 17 Abs. 3 KHEntgG durch das Krankenhaus nicht voraus, dass dem (leitenden) angestellten oder beamteten Arzt des Krankenhauses das Liquidationsrecht im Verhältnis zum Patienten zusteht. Insbesondere zwingt der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, in dem ausdrücklich nur von einer Berechtigung der angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses zur gesonderten „Berechnung“ und nicht zur „Abrechnung“ gegenüber dem Patienten die Rede ist, nicht zu einem solchen Verständnis. Dem steht auch nicht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2019 – III ZR 325/17 entgegen. Soweit dort vom eindeutigen Wortlaut der Regelung von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG die Rede ist, ist dies im Kontext der dort entscheidungserheblichen Frage zu verstehen, ob wahlärztliche Leistungen auch von Honorarärzten bzw. solchen Ärzten erbracht und entsprechend abgerechnet werden dürfen, die nicht in einem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhaus, wie es der – insoweit tatsächlich eindeutige - Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG vorsieht, stehen. Die Frage, ob auch das Krankenhaus wahlärztliche Leistungen angestellter oder verbeamteter Ärzte liquidieren kann, hatte der Bundesgerichtshof dort nicht zu entscheiden (vgl. BGH, a.a.O.). Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG getroffene Regelung ist diesbezüglich im Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 KHEntgG zu sehen. Hiernach wird die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen grundsätzlich mit dem Krankenhaus vereinbart. Nach dem gesetzlichen Leitbild des KHEntgG entsteht durch diese Preisabsprache ein vertragliches Schuldverhältnis mit einem aus der Gläubigerschaft fließenden originären Liquidationsrecht des Krankenhauses bzw. dessen Trägers (vgl. Bender/Heppekausen, VersR 2011, 327 (329)). Hierfür spricht auch, dass Wahlleistungen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 KHEntgG als Krankenhausleistungen definiert sind. Damit ist jedoch nicht der einzelne Arzt, sondern das Krankenhaus grundsätzlich deren Erbringer. Erst der Krankenhausträger kann Ärztinnen und Ärzte das Liquidationsrecht einräumen bzw. übertragen, ohne dass die Wahlarztbehandlung hierdurch ihren Charakter als Krankenhausleistung verliert (vgl. Spickhoff/Starzer, 4. Aufl. 2022, KHEntgG § 17 Rn. 7; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, KHEntgG § 17, Rn. 77, beck-online). Mit Blick hierauf war es nicht notwendig, auch das Krankenhaus bzw. dessen Träger in die Wahlarztkette von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ausdrücklich aufzunehmen bzw. das Liquidationsrecht explizit auch auf diesen zu erstrecken (vgl. Bender/Heppekausen, VersR 2011, 327 (329f.)). Dass die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen sowohl durch den Wahlarzt als auch durch das Krankenhaus erfolgen kann, lässt zudem die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 5 KHEntgG erkennen (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, KHEntgG § 17, Rn. 79, beck-online; Spickhoff/Starzer, 4. Aufl. 2022, KHEntgG § 17 Rn. 7). Auch der Zweck von Wahlarztvereinbarungen verlangt kein Liquidationsrecht der beim Krankenhaus angestellten oder beamteten Ärzte im Verhältnis zum Patienten. So können Patienten unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 - 3 KHEntgG eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhaus treffen. Die „Wahlleistung Arzt“ hat dabei zum Gegenstand, dass dem Patienten gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars die persönliche Zuwendung bzw. Behandlung durch bestimmte leitende oder besonders qualifizierte Ärzte („Chefarztbehandlung“) in jedem Fall zuteilwird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen notwendig oder zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2019 – III ZR 325/17 Rn. 15 m.w.N.). Der Patient verfolgt mit dem Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung hinsichtlich der Wahlleistung Arzt damit allein das Interesse, sich die (vermeintlich) bestmögliche ärztliche Behandlung durch den besonders qualifizierten Wahlarzt im Krankenhaus zu sichern. Von seinem Interesse ist damit jedoch nur die vom Krankenhaus getroffene Auswahl seiner Wahlärzte im Hinblick auf deren Qualifikation und die persönliche Erbringung der Kernleistungen durch diese. Ob ein vom Krankenhaus benannter – beim ihm angestellter oder beamteter – Wahlarzt selbst zur Liquidation berechtigt ist und ob und inwiefern dieser an dem Erlös wahlärztlicher Leistungen beteiligt ist, betrifft allein das Dienstverhältnis zwischen Arzt und Krankenhaus und ist für den Patienten ohne Belang (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 34). Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung durch die Wahlärzte folgt schon aus der mit dem Krankenhaus geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung (vgl. Bender/Heppekausen, VersR 2011, 327 (329f.; Spickhoff/Starzer, 4. Aufl. 2022, KHEntgG § 17 Rn. 7). Auch nach dem Bundesgerichtshof besteht schließlich die Möglichkeit einer Liquidationsberechtigung des Krankenhausträgers – auch ohne Forderungsabtretung des Wahlarztes, wenn sich der Krankenhausträger – wie vorliegend – im Rahmen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags verpflichtet, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der gesamten (wahl-)ärztlichen Versorgung zu erbringen. Nach dem Bundesgerichtshof kann ein Liquidationsrecht der an der Behandlung beteiligten Krankenhausärzte hier nicht entstehen (vgl. BGH, Urteil v. 14.01.2016 – III ZR 107/15, NJW 2016, 3027, beck-online Rn. 22). II.Die Klägerin kann Zinsen auf die begründete Hauptforderung seit dem 19.01.2021 gemäß §§ 288, 291 BGB beanspruchen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. V. Der Streitwert des Rechtsstreits zweiter Instanz wird auf 2.985,92 € festgesetzt.