I. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „J. K. H. N.“ Getränke Konzentrat zu werben: mit der Bezeichnung und/oder Angabe: 1. „K. H. N.“, 2. „I.“, 3. „zum Gewichts-Management“, 4. „J. pusht dich zu mentaler Frische und gibt dir Energie für deine Kopfarbeit. Gleichzeitig bleibst du tagsüber körperlich fit und fühlst dich mit jedem Tag leichter und unbeschwerter“, 5. „für mehr Energie, Fokus und Konzentration“, 6. „Langfristige Effekte - Abnehmen - Gewicht halten - Wohlfühlen - Leistung bringen“, 7. „Klarer Kopf durchs Fasten! J.@ versorgt den Kopf gezielt mit Energie, damit kein Hungergefühl entsteht“, 8. „Hunger vermeiden und trotzdem leistungsstark sein? Das J. Getränkekonzentrat versorgt dich mit wichtigen Nährstoffen, so dass du ohne Kompromisse durch den Alltag kommst. Die innovative Formel verhindert einen Blutzuckeranstieg. Statt mit einem Energie-Crash zu kämpfen, drückst du mit mentaler Frische den Reset Button und erreichst auf gesundem Wege dein Wohlfühlgewicht“, 9. „W. … Fasten ohne Hungergefühl“, 10. „W. … I. ohne Hungergefühl“, 11. „W. … Spricht den Hunger nicht im Bauch an, sondern im Hirn“, 12. „W. … Kognitive Leistungsfähigkeit“, 13. „W. … Optimale K. H. N.“, 14. „W. … Optimale Wasserversorgung“, 15. „W. … Einstieg in eine gesunde Lebensweise“, 16. „W. … Kein Muskelabbau“, 17. „W. … Immunsystem-Booster“, 18. „W. … Bringt Blutzucker und Insulin in N.“, 19. „Der Fasten-Drink, der dich ohne Hungerattacken oder Leistungsabfälle durch den Alltag bringt“, 20. „Abnehmen? Gewicht halten? Einfach Wohlfühlen? Wie bei einem Baukasten kannst du dich dessen bedienen, was du genau in diesem Moment brauchst“, 21. „Wohlfühlen ohne Hungern“, 22. „Mit J. gibt es kein Hungern!“, j Bilddatei wurde entfernt jeweils wenn dies geschieht wie nachstehend eingeblendet: Bilddarstellung wurde entfernt Bilddarstellung wurde entfernt Bilddarstellung wurde entfernt Bilddarstellung wurde entfernt Bilddarstellung wurde entfernt Bilddarstellung wurde entfernt Bilddarstellung wurde entfernt II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. III. Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt 44.000,00 €. Gründe: I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Antragsschrift 19.04.2023 nebst Anlagen sowie die Schutzschrift vom 13.04.2023 nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. 1. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Dieser wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt. Insbesondere eine Verzögerung bei der Antragstellung kann dazu führen, dass die Dringlichkeit als widerlegt anzusehen ist. Dabei ist von dem Zeitpunkt des Verstoßes auszugehen, wenn dieser unmittelbar vom Anspruchsinhaber zur Kenntnis genommen wurde. Als grundsätzlich unschädlich nimmt das Oberlandesgericht Köln dabei in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13.05.2015 – 6 W 16/15, juris; Urteil vom 14.07.2017 – 6 U 197/16, juris) an, wenn der Antragsteller nicht mehr als einen Monat seit der Kenntnisnahme von dem Verstoß zugewartet hat. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat am 20.03.2023 Kenntnis von den Verstößen der Antragsgegnerin erlangt und am 24.03.2023 die Homepage der Antragsgegnerin abgerufen. Soweit in der Abmahnung und in der vorformulierten Unterlassungserklärung als Abrufdatum der Homepage der Antragsgegnerin der 14.03.2023 angegeben wurde, handelte es sich hierbei um einen Tippfehler des Antragstellers (vgl. eidesstattliche Erklärung des Frau Dr. R., Anlage A5, Bl. 147 d.A.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erst am 24.04.2023 bei Gericht eingegangen. Der Antrag datiert jedoch auf den 19.04.2023. Ab dem 19.04.2023, also noch innerhalb der Monatsfrist, versuchte der Antragsteller, den Antrag an das Gericht zu übermitteln, was aufgrund von Störungen bei der IT des Gerichts nicht möglich war (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 25.04.2023, Bl. 196 ff. d.A.). Insofern ist gerichtsbekannt, dass es seit dem 18.04.2023 ab ca. 18:30 Uhr zu einer großflächigen Störung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) kam. 2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs.1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 13 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel („HCVO“) sowie aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs.1, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1b), Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel („LMIV“). a. Der Antragsteller ist gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG aktivlegitimiert. Danach stehen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und die Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder des Verbandes berührt und sie in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller durch Vorlage der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG (Anlage A1, Bl. 43 ff. d.A), einer Mitgliederliste (Anlage A2, Bl. 46 ff. d.A.) sowie einer eidesstattlichen Erklärung (Anlage A3, Bl. 119 d.A.) glaubhaft gemacht. b. Die Angaben der Antragsgegnerin sind unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 3 HCVO. Die aus dem Tenor ersichtlichen Angaben suggerieren eine schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaft der beworbenen Produkte bzw. schreiben ihnen eine Bedeutung für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen vor, sind aber nicht in der Liste der diesbezüglich zulässigen Angaben im Sinne des Art. 13 und Art. 14 HCVO enthalten, noch ist ihnen einen solche Angabe beigefügt. Angaben über schlankheitsmachende Wirkung eines Lebensmittels und über deren Bedeutung für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen sind wegen des aus Art. 13 Abs. 1 a) und c) HCVO ersichtlichen Willens des Verordnungsgebers stets als gesundheitsbezogen anzusehen. Ein Teil der im Tenor genannten Angaben bezieht sich – sowohl jede für sich als auch in der Gesamtschau – auf eine schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaft des von der Antragsgegnerin beworbenen Lebensmittels. Dies gilt für die Angaben zu Ziffern 2., 3., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 19., 20., 21. und 22. - „I.“, „zum Gewichts-Management“, „Langfristige Effekte - Abnehmen - Gewicht halten - Wohlfühlen - Leistung bringen“, „Klarer Kopf durchs Fasten! J.@ versorgt den Kopf gezielt mit Energie, damit kein Hungergefühl entsteht“, „Hunger vermeiden und trotzdem leistungsstark sein? Das J. Getränkekonzentrat versorgt dich mit wichtigen Nährstoffen, so dass du ohne Kompromisse durch den Alltag kommst. Die innovative Formel verhindert einen Blutzuckeranstieg. Statt mit einem Energie-Crash zu kämpfen, drückst du mit mentaler Frische den Reset Button und erreichst auf gesundem Wege dein Wohlfühlgewicht“, „W. … Fasten ohne Hungergefühl“, „W. … I. ohne Hungergefühl“, „W. … Spricht den Hunger nicht im Bauch an, sondern im Hirn“, „Der Fasten-Drink, der dich ohne Hungerattacken oder Leistungsabfälle durch den Alltag bring“, „Abnehmen? Gewicht halten? Einfach Wohlfühlen? Wie bei einem Baukasten kannst du dich dessen bedienen, was du genau in diesem Moment brachst“, „Wohlfühlen ohne Hungern“, „Mit J. gibt es kein Hungern!“. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers trägt Fasten zur Reduktion des Körpergewichts bei. Der durch die Angaben der Antragsgegnerin angesprochene durchschnittliche Verbraucher wird die vorgenannten Angaben der Antragsgegnerin dahingehend verstehen, dass der Einnahme des von der Antragsgegnerin beworbenen Lebensmittels eine schlankmachende oder gewichtsreduzierende Wirkung zukommt. Bei den weiteren im Tenor genannten Angaben – sowohl jede für sich als auch in der Gesamtschau – nimmt das von der Antragsgegnerin beworbene Lebensmittel Bedeutung für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen für sich in Anspruch. Dies gilt für die Angaben zu Ziffern 1., 4., 5., 12., 13., 14., 15., 16., 17. und 18. - „K. H. N.“, „J. pusht dich zu mentaler Frische und gibt dir Energie für deine Kopfarbeit. Gleichzeitig bleibst du tagsüber körperlich fit und fühlst dich mit jedem Tag leichter und unbeschwerter“, „für mehr Energie, Fokus und Konzentration“, „W. … Kognitive Leistungsfähigkeit“, „W. … Optimale K. H. N.“, „W. … Optimale Wasserversorgung“, „W. … Einstieg in eine gesunde Lebensweise“, „W. … Kein Muskelabbau“, „W. … Immunsystem-Booster“, „W. … Bringt Blutzucker und Insulin in N.“. Der durch die Angaben der Antragsgegnerin angesprochene durchschnittliche Verbraucher wird die vorgenannten Angaben der Antragsgegnerin dahingehend verstehen, dass die Einnahme der von der Antragsgegnerin beworbenen Lebensmittel besondere gesundheitliche Wirkungen auf den menschlichen Körper hat, unter anderem ausgleichend auf Gehirn und Körper wirkt, mehr körperliche und geistige Energie verleiht, die Konzentrationsfähigkeit sowie die Leistungsfähigkeit steigert und das Immunsystem fördert. Dies erweckt daher beim Verbraucher den Eindruck, dass das Lebensmittel Bedeutung insbesondere für die Entwicklung und die Körperfunktionen hat. Die Antragsgegnerin wirbt mit den angegriffenen Angaben für das Mittel in seiner Gesamtheit, nicht aber bezogen auf einzelne Inhaltsstoffe, mit denen die gepriesenen Wirkungen jeweils im konkreten Zusammenhang, formuliert in Übereinstimmung mit jeweils konkreten Zulassungen, stünden. Für das hier gepriesene Mittel als solches gibt es keine einzige zugelassene gesundheitsbezogene Angabe in der Liste. Hinzu kommt, dass gemäß Art. 10 Abs. 3 der HCVO Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittel für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zwar zulässig sind, allerdings nur dann, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, was hier ebenso wenig der Fall ist. c. Es liegt außerdem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1b), Abs. 4 LMIV vor. Nach dieser Vorschrift dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt. Dem Produkt der Antragsgegnerin werden Wirkungen beigemessen, die nicht belegt sind. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Werbung dahingehend verstehen, dass dieses Mittel besondere gesundheitliche Wirkungen auf den menschlichen Körper ausübt und unter anderem ausgleichend auf Gehirn und Körper wirkt, als I. ohne Hungergefühle zur Gewichtsreduktion beiträgt, mehr körperliche und geistige Energie verleiht, die Konzentrationsfähigkeit sowie die Leistungsfähigkeit steigert und das Immunsystem fördert. Tatsächlich jedoch sind derartige Wirkungen dieses Produkts nicht nachgewiesen, die Antragsgegnerin hat in ihrer Schutzschrift auch keine Ausführungen dazu gemacht. III. Die Entscheidung war gemäß § 937 Abs. 2 ZPO wegen ihrer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Wenn ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, ist der Antragsgegnerin Gelegenheit zur schriftlichen oder fernmündlichen Stellungnahme zu geben. Den Anforderungen an eine Stellungnahme des Gegners ist auch dann genügt, wenn nach Abmahnung durch den Antragsteller die zeitliche Möglichkeit zum Einreichen einer Schutzschrift bestand (MüKoZPO/Drescher ZPO § 937 Rn. 7). Die Antragsgegnerin hat vorliegend eine Schutzschrift hinterlegt, so dass ihr Recht auf rechtliches Gehör ausreichend gewahrt wurde. IV. Eine Umstellungsfrist von 6 Monaten war nicht zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat ein entsprechendes Interesse nicht substantiiert vorgetragen (BGH GRUR 2013, 1254 Rn. 44 – Matratzen Factory Outlet: 6 Monate; BGH GRUR 2022, 930 Rn. 58 ff. – Knuspermüsli II). V. Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Sicherheitsleistung durch den Antragsteller war nicht zu entsprechen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vollziehung der Beschlussverfügung zu schwersten Eingriffen in den Gewerbebetrieb der Antragsgegnerin führt. Der Antragsgegnerin ist es weiterhin möglich, Produkte - anders beworben - zu verkaufen (vgl. LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 4.11.2021 – 2/6 O 291/21, GRUR-RS 2021, 34978). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 51 Abs. 1, Abs. 4 GKG.