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Urteil

26 O 309/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0130.26O309.21.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 21.10.2021 wird in Höhe von 1.880,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2020 aufrechterhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 21.10.2021 wird in Höhe von 1.880,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2020 aufrechterhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin macht als bundesweit tätiges Mietwagenunternehmen gegenüber der Beklagten einen weiteren Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfallereignis vom 02.08.0000 geltend. Das Klägerfahrzeug, Pkw Typ F. N01, amtliches Kennzeichen N02, Erstzulassung am 28.01.0000, gehörte im Unfallzeitpunkt zu der Fahrzeugflotte der N. Autovermietung GmbH, wobei Letztere zwischenzeitlich mit der Klägerin als übernehmender Rechtsträger als Unternehmen verschmolzen ist. Die Klägerin erwirbt jährlich tausende Neufahrzeuge unterschiedlicher Herstellern und vermietet diese. Das streitgegenständliche Fahrzeug war als Mietfahrzeug im Unfallzeitpunkt an einen Herrn J. zur Nutzung überlassen worden. Dieser befuhr mit dem Klägerfahrzeug die A55 in Fahrtrichtung C.. In Höhe 4,5 kollidierte der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen N03, mit dem Klägerfahrzeug. Dabei wurde dieses an der linken Fahrzeugseite sowie im Heckbereich beschädigt. Die Haftung der Beklagten für das Unfallereignis dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Die Parteien streiten sich lediglich um die Schadenshöhe im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs, den Restwert und die Höhe der Sachverständigenkosten. Die Klägerin holte unter dem 25.08.2020 ein Schadensgutachten des Sachverständigen T. ein, wonach sich der Wiederbeschaffungswert auf 24.800,00 EUR brutto belief. Den Restwert bezifferte der Sachverständige auf 13.880,00 EUR. Die Klägerin erzielte bei der Veräußerung des unreparierten Unfallfahrzeugs einen Restwert in Höhe von 12.000,00 EUR netto. Der Sachverständige rechnete unter dem 25.08.2020 einen Betrag 1.732,50 EUR für die Erstellung des Gutachtens ab. Mit Schreiben vom 22.09.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Schadensregulierung unter Fristsetzung bis zum 06.10.2020 und erneut mit Schreiben vom 12.10.2020 bis zum 26.10.2020 auf. Unter dem 30.12.2020 leistete die Beklagte auf den Fahrzeugschaden einen Betrag in Höhe von 3.223,45 EUR und auf die Sachverständigenkosten einen Betrag in Höhe von 1.642,86. Weitere Zahlungen lehnte die Beklagte ausdrücklich ab. Mit der Klage verfolgt die Klägerin zuletzt auf Totalschadenbasis den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 21.379,31 EUR netto fiktiv, abzüglich des von ihr tatsächlich erzielten Restwerts in Höhe von 12.000,00 EUR, zuzüglich der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.732,50 EUR und unter Abzug des bereits regulierten Schadens in Höhe von 3.3223,45 EUR. Die Klägerin behauptet im Hinblick auf den vorliegend anzusetzenden Wiederbeschaffungswert unter näherer Darlegung, dass sie das aufgrund eines Rahmenvertrags erworbene Klägerfahrzeug am Tag des Unfallereignisses zu einem Preis in Höhe von 20.571,77 EUR an den Hersteller hätte zurückgeben können; diese Möglichkeit habe aufgrund der unfallbedingten Beschädigung nicht mehr bestanden. Der in dem Schadensgutachten mit 13.880,00 EUR bezifferte Restwert sei als Bruttobetrag ausgewiesen. Die Rechnung des Sachverständigen habe sie vollständig beglichen. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass sie sich einen etwaigen Großkundenrabatt auf den Wiederbeschaffungswert nicht anrechnen lassen müsse, da der Rabatt sich auf die Beschaffung eines unstreitig in der Fahrzeugflotte der Klägerin nicht eingesetzten Gebrauchtfahrzeugs beziehe. Da sie ihre Fahrzeuge direkt vom Hersteller beziehe, bestehe keinerlei Veranlassung für Vertragshändler, der Klägerin ohne jede Bedingung einen Großkundenrabatt einzuräumen. Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klage einen Fahrzeugschaden in Höhe von 5.616,88 EUR sowie weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 89,64 EUR gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Unter dem 21.10.2021 hat die Kammer durch den Einzelrichter im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen die ursprünglich in der Klageschrift als D. bezeichnete Beklagte erlassen, welches dieser am 23.10.2021 zugestellt worden ist und worin sie antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 5.706,52 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist. Nach Eingang des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil am 04.11.2021 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 268,56 EUR im Hinblick auf den Fahrzeugschaden zurückgenommen. Mit Beschluss vom 09.02.2022 ist das Passivrubrum des Rechtsstreits auf die D. Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender E. a.G. berichtigt worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.09.2022 hat die Klägerin die Klage um 752,38 EUR erhöht und den Fahrzeugschaden nunmehr fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. Nachdem die Klägerin ursprünglich im Termin vom 23.03.2022 beantragt hat, das Versäumnisurteil vom 21.10.2021 mit der Maßgabe der Teilrücknahme vom 31.12.2021 aufrechtzuerhalten, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2022 sodann beantragt, das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Beklagte an die Klägerin 6.155,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2020 zahlt. In dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2023 beantragt sie nunmehr unter Berücksichtigung der bereits mit der Klageschrift verfolgten weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 89,64 EUR, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.245,50 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beginnend mit dem 27.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sie sämtliche berechtigten Ansprüche der Klägerin aus dem Unfallereignis erfüllt habe. Im Hinblick auf die Bestimmung der Schadenshöhe an dem Klägerfahrzeug sei der aktuell geltenden Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19 % zu berücksichtigen. Der von dem Sachverständigen T. ermittelte Wiederbeschaffungswert gelte lediglich für den Erwerb eines Fahrzeugs im Privatbesitz, nicht jedoch für ein großes Mietwagenunternehmen. Der Großkundenstatus der Klägerin dürfe im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Hierzu behauptet sie, dass die Klägerin als Mietwagenunternehmen Sonderkonditionen in Höhe von mindestens 20 % erhalte. Sie ist weiter der Ansicht, die Klägerin müsse sich den von dem Sachverständigen T. mit 13.880,00 EUR steuerneutral ermittelten Restwert des Fahrzeugs anrechnen lassen. Eine Veräußerung des Fahrzeugs unter Wert gehe zu ihren Lasten. Die Klägerin könne keine weiteren Sachverständigenkosten erstattet verlangen, da der Kostenrechnung des Sachverständigen ein zu hoher Gegenstandswert zugrunde liege. Weiter behauptet sie, dass zwischen dem Sachverständigen T. und dem Haftpflichtversicherer des Klägerfahrzeugs eine Vereinbarung bestehe, wonach der Sachverständige keine über die regulierten Sachverständigenkosten hinausgehenden Kosten von dem Haftpflichtversicherer erhalte. Das Gericht hat unter dem 28.07.2022 einen Beweisbeschluss erlassen. Den Beweisbeschluss ist mit Beschluss vom 12.12.2022 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21.10.2021 hat teilweise Erfolg. Durch Einreichung des Einspruchs am 04.11.2021 hat die Beklagte die gemäß § 339 ZPO zu wahrende zweiwöchige Einspruchsfrist eingehalten, nachdem der ursprünglich als D. bezeichneten Beklagten das Versäumnisurteil am 23.10.2021 zugestellt worden war. Der Einspruch hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor der Säumnis der Beklagten war. Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der zuletzt in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2023 erfolgte Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Verurteilung unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils erfolgen soll. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin entsprechende Anträge unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils bereits in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 23.03.2022 und vom 12.12.2022 gestellt hat. Der Antrag aus dem Schriftsatz vom 09.01.2023 berücksichtigt lediglich auf den Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2022 die fehlenden weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 89,64 EUR, welche die Klägerin ursprünglich bereits mit der Klageschrift geltend gemacht hat. I. Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.880,00 EUR aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Das beschädigte Fahrzeug stand im Unfallzeitpunkt im Eigenturm der N. Autovermietung GmbH, die ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs zwischenzeitlich mit der Klägerin als übernehmender Rechtsträger als Unternehmen verschmolzen ist. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass das Fahrzeug des Unfallverursachers bei der D. Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender E. Deutschlands a. G. versichert ist. Aufgrund der zunächst lediglich unrichtigen Parteibezeichnung und Anschrift der Beklagten in der Klageschrift ist eine Rubrumsberichtigung mit Beschluss vom 09.02.2022 erfolgt. 2. Die Klägerin kann aufgrund der alleinigen Haftung der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.880,00 EUR verlangen. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (st. Rpsr. , so u.a. BGH, Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19, juris Rn. 9 m.w.N.).Dabei gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern (BGH, a.a.O. Rn. 11). Der Geschädigte kann den erforderlichen Aufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB unter Abzug der Umsatzsteuer berechnen. Im vorliegenden Fall der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs für das beschädigte Mietfahrzeug kann die Klägerin grundsätzlich den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes, das heißt die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert verlangen. Bei möglicher und zumutbarer Reparatur des Fahrzeugs kann sie den Wiederbeschaffungsaufwand aber nur dann ersetzt verlangen, wenn dieser nicht höher ist als der im Falle einer Reparatur zu leistende Ersatz (Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 249 Rn. 22). Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin zuletzt fiktiv einen Betrag in Höhe von 9.379,31 EUR. Dies auf der Basis des nach dem Sachverständigengutachten in Höhe von 21.379,31 EUR netto errechneten Wiederbeschaffungswerts unter Abzug des von ihr tatsächlich erzielten Restwerts für das Unfallfahrzeug in Höhe von 12.000,00 EUR. Der Betrag in Höhe von 9.379,31 EUR liegt deutlich unter dem in dem Schadensgutachten mit 19.866,60 EUR netto angegebenen Reparaturkosten und ist damit grundsätzlich vorliegend erstattungsfähig. a. Es kann im Hinblick auf den im Rahmen der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Wiederbeschaffungswert vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin nach ihrem Vortrag aufgrund eines Rahmenvertrages das beschädigte Fahrzeug am Tag des Unfallereignisses zu einem Preis in Höhe von 20.571,77 EUR an den Hersteller hätte zurückgeben können. Die Klägerin hat zuletzt fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet mit der Folge, dass diese Behauptung nicht mehr entscheidungserheblich und beweisbedürftig war und der Beweisbeschluss vom 28.07.2022 nicht mehr durchzuführen war. Ausgangspunkt für die Berechnung des fiktiven Schadens war daher der mit 24.800,00 EUR brutto in dem Schadensgutachten angegebene Wiederbeschaffungswert. Unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Erstellung des Schadensgutachtens geltenden und von dem Sachverständigen in der Höhe jedenfalls auf die Reparaturkosten ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes in Höhe von 16 % lässt sich nach dem Gutachten ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.379,31 EUR berechnen, von dem auch die Klägerin ausgeht. Soweit nach dem Beklagtenvortrag nicht der zum Zeitpunkt der Erstellung des Schadensgutachtens in Höhe von 16 % geltenden Umsatzsteuersatz, sondern der aktuelle Satz in Höhe von 19 % für die Schadensberechnung maßgeblich sei, hat dies für die Errechnung des Wiederbeschaffungswerts im vorliegenden Fall keine Relevanz. Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag den Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung eines Großkundenrabattes in Höhe von 20 % auf 17.103,45 EUR bemessen und den Schaden entsprechend reguliert. Sie hat demnach ebenso wie die Klägerin selbst einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 21.379,31 netto unter Annahme einer Besteuerung von 16 % angenommen. Die Klägerin muss sich jedoch den seitens der Beklagten bei der Schadensregulierung in Abzug gebrachten Großkundenrabatt in Höhe von 20 % auf den von dem Sachverständigen T. ermittelten Wiederbeschaffungswert schadensmindernd anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung der unter Ziffer I.2. genannten Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebotes und des Bereicherungsverbotes im Schadensrecht sind auch im Rahmen der fiktive Schadensabrechnung und der Anschaffung eines Ersatzahrzeuges dem Geschädigten eingeräumte Großkundenrabatte zu berücksichtigen (LG Heilbronn, Urteil vom 07.10.2021 - Sp 11 O 174/20, Rn. 27; vgl. BGH Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, juris Rn. 14 zu Großkundenrabatten für Fahrzeugreparaturen). Die Kammer geht davon aus, dass der Klägerin vorliegend auch ein solcher Großkundenrabatt in Höhe von 20 % beim Erwerb eines Neufahrzeugs anstelle des unfallbedingt beschädigten Fahrzeugs eingeräumt wurde. Diesen muss sich die Klägerin bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts im Rahmen der vorliegend zuletzt fiktiv vorgenommenen Schadensabrechnung gegen sich gelten lassen. Die Beklagte hat substantiiert dazu vorgetragen, dass der von dem Sachverständigen T. ermittelte Wiederbeschaffungswert die Marktsituation der Klägerin als großes Mietwagenunternehmen und damit als Großkunden nicht berücksichtige, sondern vielmehr Rabatte von mindestens 20 % beim Erwerb entsprechender Fahrzeuge eingeräumt würden. Dem ist die Klägerin nicht ausreichend entgegengetreten, sondern sie hat sich vielmehr auf den Vortrag beschränkt, einen etwaigen Großkundenrabatt müsse sie sich deswegen nicht anrechnen lassen, weil sie ausschließlich Neufahrzeuge vom Hersteller beziehe und sich der in dem Sachverständigengutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungswert auf die Wiederbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs beziehe. Auch auf den ihr insoweit nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2023 hat sie sich nicht konkret zum Erhalt eines Großkundenrabatts bzw. zu der von der Beklagten behaupteten Rabatthöhe von mindestens 20 % bei der Anschaffung von Neufahrzeugen erklärt. Soweit sie sich dahingehend erklärt hat, aufgrund des ausschließlichen Direkterwerbs der Fahrzeuge beim Hersteller bestehe keine Veranlassung für Vertragshändler, ihr ohne jede Bedingung einen Großkundenrabatt einzuräumen, enthält der Vortrag jedenfalls keine ausreichende Erklärung dazu, dass und aus welchen Gründen der Hersteller der Klägerin überhaupt keinen Großkundenrabatt beim Erwerb von Neufahrzeugen einräumt. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie jährlich tausende von Neufahrzeugen unterschiedlicher Hersteller bezieht. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast wäre es der Klägerin, die im Gegensatz zu der Beklagten die internen Vertragsverhältnisse zu den Herstellern kennt, zumutbar gewesen, konkret hierzu vorzutragen. Die Klägerin hat danach den Vortrag der Beklagte zum Erhalt eines Großkundenrabattes nicht ausreichend bestritten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Dies hat zur Folge dass der substantiierte Vortrag der Beklagten, wonach der Klägerin ein Großkundenrabatt von mindestens 20 % beim Erwerb von Neufahrzeugen vom Hersteller eingeräumt wird, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 07.10.2021 - Sp 11 O 174/20, Rn. 26). Ein Rabatt von 20 % auf den Preis eines Neufahrzeuges als Ersatz für das Unfallfahrzeug, den die Klägerin an die Beklagte weitergeben muss, entspricht auch der Schätzung der Kammer gemäß § 287 ZPO. Im Rahmen der Schadensschätzung berücksichtigt die Kammer wiederum, dass die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag jährlich tausende von Neufahrzeugen unterschiedlicher Hersteller bezieht. Der Ansicht der Klägerin, wonach die Anrechnung eines etwaigen Großkundenrabatts deshalb ausscheide, weil sie - insoweit unstreitig - ausschließlich Neufahrzeuge vom Hersteller beziehe, sich der in dem Sachverständigengutachten T. ausgewiesene Wiederbeschaffungswert, auf den die Beklagte den Abschlag in Höhe von 20 % vorgenommen hat, auf die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs beziehe, ist nicht zuzustimmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze im Schadensrecht ist vorliegend zu bedenken, dass die Klägerin im Wege der Ersatzbeschaffung für das verunfallte Fahrzeug nach ihrem eigenen Vortrag ein Neufahrzug anschafft, das mit deutlichen Nachlässen versehen ist im Vergleich zum Erwerb eines solchen Fahrzeugs durch einen gewöhnlichen Endkunden. Das ursprünglich deutlich vergünstigt angeschaffte Fahrzeug wird aufgrund unfallbedingten Totalausfall ersetzt durch ein Neufahrzeug, welches erneut rabattiert ist. Würde man den Rabattabzug nicht vornehmen, ergäbe sich - je nach Zeitpunkt des unfallbedingten Totalschadens - gar ein gewinnerzielendes Geschäftsmodell. Bei sehr jungen (verunfallenden) Fahrzeugen würde der auf dem üblichen Markt erzielbare Fahrzeugwert nicht dem bei der Klägerin aufgrund der günstigen Einkaufssituation vorhandenen Wert entsprechen (LG Heilbronn, a.a.O., juris Rn. 28). Insgesamt soll die Klägerin durch die Wahl der Ersatzbeschaffung (Neufahrzeug statt Gebrauchtfahrzeug) nicht bessergestellt werden durch Vermeidung eines Rabattabzuges (LG Heilbronn, a.a.O., juris Rn. 29). b. Entgegen des Einwands der Beklagten ist bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Wiederbeschaffungsaufwands trotz der fiktiven Schadensabrechnung nicht der in Höhe von 13.880,00 EUR von dem Sachverständigen ermittelte Restwert von dem Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen. Vielmehr muss sich die Klägerin lediglich den unstreitig in Höhe von 12.000,00 EUR netto tatsächlich bei Veräußerung des beschädigten Unfallfahrzeugs erzielten Restwert anrechnen lassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der in dem Sachverständigengutachten mit 13.880,00 EUR bezifferte Restwert als Bruttorestwert oder – wie wohl üblicherweise – steuerneutral als Nettowert ausgewiesen war. Selbst wenn danach ein Restwert von 13.880,00 EUR netto zu erzielen gewesen wäre muss sich die Klägerin infolge der tatsächlichen Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu einem Verkaufspreis in Höhe von 12.000,00 EUR netto nicht eine Veräußerung unter Wert zu ihren Lasten anrechnen lassen. Wählt der Geschädigte wie vorliegend zur Schadensbehebung die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs für das beschädigte Fahrzeug, so gilt auch im Hinblick auf die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05, juris Rn. 8). Erzielt der Geschädigte bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges jedoch weniger, so muss er sich nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugschaden wie vorliegend fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird. Eine Schadensabrechnung unter Bezugnahme auf den tatsächlich erzielten Restwert stellt dann keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung dar, sondern vielmehr die Behauptung des Klägers zur Höhe des erzielbaren Restwerts dar und kann dann als Grundlage für die gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung dienen. Dem kann der Schädiger mit dem Vortrag entgegentreten, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen und bei fehlender Möglichkeit der Schadensschätzung muss bei entsprechendem Vortrag eine Beweiserhebung dazu erfolgen (BGH, a.a.O. Rn. 9). Der Sachverständige T. hat vorliegend nach seinen Angaben in dem Schadensgutachten den Restwert unter Berücksichtigung der Grundzüge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08) für die Bemessung des Restwerts auf den Kaufpreis abgestellt, der auf dem regionalen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen ist. Konkrete Ankaufsangebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt hat der Sachverständige in dem Schadensgutachten nicht genannt bzw. nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat die Beklagte zu entsprechenden konkreten Angeboten vorgetragen, sondern sich lediglich auf den pauschalen Vortrag beschränkt, die Klägerin müsse sich den nach dem Schadensgutachten ermittelten Restwert anrechnen lassen. Die Kammer schätzt den Restwert gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 12.000,00 EUR netto in Orientierung an den tatsächlich von der Klägerin erzielten Veräußerungserlös, der selbst bei Annahme eines Nettorestwerts in Höhe von 13.880,00 EUR nach dem Schadensgutachtens nicht deutlich unter diesem Betrag liegt. Im Rahmen der Schätzung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Klägerin als großes Mietwagenunternehmen zum einen das Risiko der Veräußerung unter Wert bekannt sein dürfte und sie ausreichende Erfahrung mit der Veräußerung von Unfallfahrzeugen haben dürfte. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der bislang nicht regulierten Sachverständigenkosten von 89,64 EUR. Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Sachverständigenkosten seien in voller Höhe ausgeglichen worden, genügt auf das Bestreiten der Beklagten nicht. Einen entsprechenden Zahlungsbeleg hat die Klägerin nicht vorgelegt. Darüber hinaus sie auch keinen Beweis für den erfolgten Ausgleich der Sachverständigenkosten angetreten. Sie ist damit ihrer Darlegungs- und Beweislast für den Ausgleich der Sachverständigenkosten nicht nachgekommen. Auf die Frage, ob die Sachverständigenkosten im Übrigen der Höhe nach berechtigt waren, kommt es insoweit nicht an. II. Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 288, 286 ab dem 27.10.2020 begründet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO. Der Beklagten waren keine Säumniskosten gemäß § 344 ZPO aufzuerlegen. Aufgrund der zunächst unrichtigen Parteibezeichnung und Anschrift der Beklagten, auf die mit Beschluss vom 09.02.2022 eine Rubrumsberichtigung erfolgt ist, ist das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise im Sinne des § 344 ergangen. Streitwert: bis zum 25.09.2022: bis 6.000,00 EUR (Klageschrift und Teilklagerücknahme vom 31.12.2021), danach: bis 7.000,00 EUR (Klageerhöhungen vom 21.09.2022 sowie vom 09.01.2023).