Urteil
81 O 59/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:0119.81O59.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Mit der Klage macht die Klägerin aus Marken- und Wettbewerbsrecht Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von der Beklagten geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um ein im Jahr 2013 gegründetes Unternehmen, das 2016 bundesweit Aufmerksamkeit durch einen Auftritt in der Fernsehshow „Q.“ erlangte. Die Klägerin spezialisierte sich auf getrocknete Gewürze und Gewürzmischungen sowie verwandte Produkte wie Teemischungen. Im Frühjahr 2022 wurden die Geschäftsanteile an der Klägerin an den A.-Konzern veräußert. In dem Markt für getrocknete Gewürze, Gewürzmischungen und Marinaden mit Endverbraucherprodukten rechnet die Klägerin für das Geschäftsjahr 2022 unwidersprochen mit einem Gesamtumsatz in Höhe von € 50 Mio. Auf dem Markt für solche Endverbraucherprodukte in der Bundesrepublik Deutschland, die über den Lebensmitteleinzelhandel, Fachgeschäfte und online vertrieben werden, hält die Klägerin damit nach eigenen unwidersprochenen Angaben einen Marktanteil von geschätzt 5 %. Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Wort- und Bildmarken, u.a. der deutschen Wortmarke „R. S.“ in den Klassen 30, 11 und 35. Die Beklagte zu 1. ist gerichtsbekannt ein international tätiger deutscher Lebensmitteldiscounter, der zur O.-Gruppe in B. gehört. Die Beklagte zu 2. vertreibt seit Jahren ebenfalls Gewürze, Gewürzmischungen und verwandte Produkte. Sie bringt Frontetikett und Rückenetikett zum Glas verlaufen. Die Schauseite der Verpackung wird geprägt durch ein Etikett in der Breite von 66 mm und der Höhe von 53 mm. Die oberen zwei Drittel des Papieretiketts zeigen mittig das N.-Logo sowie die geschützte Marke „N.“ auf schwarzem Hintergrund. Das untere Drittel ist jeweils in einer sortentypischen zweiten Farbe gehalten. Auf diesem unteren Feld findet sich dann in schwarzer Schrift jeweils der Produktname und/oder die Zweitmarke. Beispielhaft ist nachstehend die Sammlung „Best of N.“ abgebildet: Bilddatei entfernt Die Traditionslinie macht nach Angabe der Klägerin etwa 75 % aller Produktabsätze der Klägerin aus. 2021 setzte sie 8 Millionen dieser Korkengläser in Deutschland ab, Die Werbeaufwendungen für diese Produkte lagen in 2021 bei etwa 4,8 Millionen Euro. Die Kampagne „N. D. Y.“, für die im Zeitraum September bis November 2021 etwa 800.000 Euro aufgewandt wurden, erzielte etwa 250 Millionen Endverbraucherkontakte. Die Beklagten bieten ihre „I. by X.“-Trockenmarinade unter anderem unter der Bezeichnung „R. S.“ an. Die Serie Trockenmarinade ist im Antrag zu 2 angeführt und nachfolgend abgebildet: Bilddatei entfernt Eine Gegenüberstellung der Produkte der Klägerin und der Beklagte ergibt beispielhaft folgendes Bild: Bilddatei entfernt Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin nachfolgender Eigenmarke für Fleischprodukte: Bilddatei entfernt Unter dieser Marke werden verschiedene Produkte angeboten: Bilddatei entfernt Im wettbewerblichen Umfeld findet sich u.a. die nachfolgend wiedergegebene Aktionsware von T.: Bilddatei entfernt Die Klägerin reagierte hierauf mit folgendem Facebook-Post: entfernt Auch die nachstehend wiedergegebene Aktionsware von U. „lobte“ die Klägerin für die Nachahmung: Bilddatei entfernt Die Beklagte beruft sich auf eine Auswahl ähnlicher Produktausstattungen, insbesondere unter Verwendung von Korkengläsern, aus dem wettbewerblichen Umfeld: Bilddatei entfernt Die Klägerin mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 2.6.2022 (Anlage K 9) wegen Verletzung ihrer Marke „R. S.“ sowie wegen unlauterer Nachahmung ihrer Produktausstattung ohne Erfolg ab. Die Klägerin meint, der markenrechtliche Unterlassungsanspruch – Antrag zu 1 - folge aus der Doppelidentität (Ware und Bezeichnung) der Marke „R. S.“. Ferner sei ein Anspruch wegen unlauterer Nachahmung – Antrag zu 2 - sowohl bezogen auf eine Herkunftstäuschung als auch bezogen auf eine Rufausbeutung begründet. Die wettbewerbliche Eigenart der „Traditionslinie“ sei überdurchschnittlich. Hierzu verweist die Klägerin auf die prägenden Merkmale der „Traditionslinie“. Die Klägerin trägt vor, das wettbewerbliche Umfeld sei bezogen auf die Ausstattung der Klägerin deutlich abweichend. Hierzu verweist sie auf die Anlagenkonvolute K 4 und K 5. Soweit Ähnlichkeiten mit Produkten von U. und T. bestünden, handele es sich um Sonderaktionsposten und nicht um deren dauerhaft angebotenen Eigenmarken. Es sei zudem davon auszugehen, dass bei Obsiegen in dieser Sache U. und T. hierauf reagieren würden. Die erheblich gesteigerte Bekanntheit der Ausstattung gehe aus den von der Klägerin eingeholten Ipsos-Verkehrsbefragungen, den erzielten Umsätzen sowie den getätigten Werbeaufwendungen hervor. Die Beklagten könnten sich nicht auf die übergreifende Gestaltung der Produktlinie „I. by X.“ berufen, da bei den Gewürzen ein ausreichender Gestaltungsspielraum verbleibe. Die beanstandete Produktausstattung der Beklagten stelle eine quasiidentische Nachahmung dar. Es sei von einer unmittelbaren Herkunftstäuschung, jedenfalls von einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne auszugehen. Zugleich sei eine Herkunftstäuschung gemäß § 5 Abs. 2 UWG anzunehmen. Schließlich liege eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung für die Produkte der Klägerin vor. Auch die Anträge zu 3-5 betreffend die Annexansprüche seien berechtigt. Die vorgerichtlichen Abmahnkosten – Antrag zu 6 – seien zutreffend nach einem Gegenstandswert von 150.000 € und einer Gebühr von 1,3 berechnet. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Zeichen R. S.“ im Zusammenhang mit Gewürzen, Gewürzmischungen „ und Gewürzmarinaden zu verwenden und mit diesem Zeichen gekennzeichnete Gewürze, Gewürzmischungen und Marinaden anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst wie in Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies wie nachstehend abgebildet geschieht: Bilddatei entfernt 2. Die Beklagten werden verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, das Produkt „I. by X. TROCKENMARINADE“ anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst wie in Verkehr zu bringen, wenn und soweit dies wie nachfolgend abgebildet erfolgt: Bilddatei entfernt Bilddatei entfernt Bilddatei entfernt Bilddatei entfernt 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin vollständig schriftlich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend im Antrag unter Ziffer 2. abgebildeten Waren zu erteilen und Rechnung zu legen, insbesondere Angaben zu machen über a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren gezahlt wurden und c) Umsatz und Gewinn, der mit den Produkten erzielt wurde. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin einen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffern 1. und 2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. 5. Die Beklagten werden verurteilt, alle noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Exemplare der in Ziffer 1. beschriebenen Waren zum Zwecke der Vernichtung an einen von der zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu benennenden und von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. 6. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.538,10 netto zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 meint, eine Markenverletzung liege nicht vor, da der Begriff R. S.“ auf ihrem Produkt Trockenmarinade nicht „herkunftshinweisend, sondern allein als beschreibende Angabe zur Benennung der Sorte genutzt werde. Der Begriff „R. S.“ sei für den deutschen Durchschnittsverbraucher als beschreibende Angabe für die Fleischsorte „Rind“ einerseits und die Bedeutung laut Duden „Umstand, der einen steigernden oder stärkenden Effekt besitzt; Verstärker“ schutzunfähig. Dementsprechend sei es auch in der Gewürzbranche üblich, einzelne Sorten mit „S.“ zu bezeichnen. Als Herkunftshinweis würden die Verkehrskreise daher allein die Marke „I. by X.“ wahrnehmen. Bei dem Anspruch wegen unlauterer Nachahmung fehle es bereits an der wettbewerblichen Eigenart. Gewürze in vergleichbar gestalteten Gläsern mit Korkenverschluss würden bereits seit vielen Jahren und in erheblichem Umfang von einer Vielzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer vertrieben. Hierzu führen die Beklagten näher aus (Schriftsatz 23.11.2022, Seiten 21 ff.). Die Klägerin habe Nachahmungen von T. und U. ausdrücklich geduldet und gehe erst nach der Übernahme der Geschäftsanteile durch A. aus wettbewerblichem Leistungsschutz vor. Es liege keine hinreichende Nachahmung vor. Die Beklagte zu1 verweist auf Unterschiede der Ausstattungen: Das Etikett ihrer Ausstattung weise im Frontbereich in der oberen Hälfte einen Rundbogen auf, während das Etikett der Klägerin rechteckig gestaltet sei. Auch nehme das Frontetikett der Beklagten zu 1 in der Frontansicht deutlich weniger Raum ein und lasse dadurch mehr von dem Glas und dessen Inhalt erkennen. Zudem sei auch der weitere Formverlauf des Etiketts abweichend gestaltet, indem das Etikett der Beklagten zu 1 aus einem Stück bestehe und das Glas als Banderole nahezu vollständig umschließe. Ein weiterer im Gesamteindruck wesentlicher Unterschied bestehe darin, dass das Produkt der Klägerin im unteren Drittel einen abgesetzten farbigen Sockel besitze, der regelmäßig in auffälligen rosa- oder orangefarbigen Tönen gehalten und auf dem die Angabe der Sortenbezeichnung platziert sei. Demgegenüber sei das Etikett der Beklagten zu 1 vollflächig schwarzgrundig gestaltet und verfüge über keinen farblich abgesetzten Sockel. Die Sortenbezeichnung werde bei der Beklagten zu 1 auf einem kleinen farbigen Balken angegeben. Des Weiteren verwende das Produkt der Klägerin bei den Angaben der Sortenbezeichnung im Sockelbereich stets eine auffällige handschriftlich anmutende verschnörkelte Schriftart, wohingegen das Etikett der Beklagten zu 1 durchgängig in gradlinigen Blockbuchstaben beschriftet sei. Auch die auf dem Korkenverschluss angebrachten Rundetiketten unterschieden sich in ihrer Gestaltung deutlich, indem die Klägerin ihr kreisförmiges Logo farbig auffällig auf dem Rundetikett platziere, wohingegen das Deckeletikett bei der Beklagten zu 1 durchgängig schwarz gehalten sei. Schließlich zeige das Produkt der Beklagten zu 1 im oberen Bereich gut sichtbar mittig die Eigenmarke. Die Ipsos-Studien würden eine erhebliche Bekanntheit der Produktausstattung nicht belegen. Eine unlautere Herkunftstäuschung sei zudem bereits dadurch ausgeschlossen, dass das angegriffene Produkt der Beklagten zu 1 prominent mittig auf dem Etikett mit der Eigenmarke „I. by X.“ gelabelt sei und zudem in seiner Gestaltung so deutliche Unterschiede zum Produkt der Klägerin aufweise, dass der Verkehr ohne weiteres erkenne, dass die Trockenmarinade der Beklagten zu 1 nicht der Klägerin zuzuordnen sei. Auch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung sei nicht begründet. Ferner sei ein Anspruch gemäß § 5 Abs. 2 UWG nicht anzunehmen. Auch die Annexansprüche seien folgerichtig nicht gerechtfertigt. Die Beklagte zu 2 schließt sich dem Vortrag der Beklagten zu 1 an. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin macht mit dem Antrag zu 1 ohne Erfolg einen Unterlassungsanspruch wegen Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, wonach bei Doppelidentität von Zeichen und Waren Unterlassung der Zeichennutzung verlangt werden kann, geltend. 1. Soßen [Würzen]) und (Einzelhandelsdienstleistungen über weltweite Computernetze in Bezug auf Lebensmittel). Die Marke hat Bestand und ist daher auch zu beachten. Soweit die Beklagten meinen, das Zeichen sei schutzunfähig (§ 8 MarkenG) wegen einer bloß beschreibenden Angabe für Rindfleisch und Verstärkung (des Geschmacks), kommt der eingetragenen Marke ein zumindest geringer Schutzumfang zu. 2. Es besteht sodann sog. Doppelidentität, nämlich Zeichenidentität („beef booster“) und auch Warenidentität (Gewürze, Gewürzmischungen). 3. Die Beklagten wenden indes zu Recht ein, dass keine markenmäßigen Nutzung durch die Beklagten stattfindet. Nach der Gestaltung der Serie der Beklagten wird mit „R. S.“ lediglich die Geschmacksrichtung angegeben. In der Angabe erkennt der Verbraucher den Verwendungszweck, nicht jedoch eine herkunftshinweisende Markenangabe. Das gilt umso mehr, als die Marke der Beklagten zu 1 „I. by X.“ prominent auf dem Etikett erkennbar ist. Auch andere Mitbewerber wie U. (s.o.) oder in Anlage ST 9 aufgeführte Mitbewerber verwenden die Bezeichnung „R. S.“ als Geschmacksangabe und nicht als Herkunftshinweis. Der Anlage ST 9 ist zugleich zu entnehmen, dass die Bezeichnung „S.“ bei Geschmacksangaben verwendet wird. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass „R. S.“ unter der Dachmarke als Zweit- oder Submarke verwendet wird. Hier ist „R. S.“ aber nur zur Unterscheidung der verschiedenen Gewürzmischungen verwendet worden. Dabei bleiben die Beklagten in den Geschmacksangaben ihrer vierteiligen Produktserie durchgehend in englischer Sprache, verbunden mit einer eher assoziativen Bezeichnung („hot cajun“, „chicken booster“, „magic dust“). Die Unterscheidung dient damit nicht der Abgrenzung zu Mitbewerbern, sondern der serieninternen Differenzierung. Das spricht gegen eine markenmäßige Nutzung. Zudem werden typischerweise dem Verbraucher die Gewürzbehälter der Beklagten nicht einzeln, sondern insbesondere in den Ladenlokalen in Serie begegnen, so dass es sich für den Verbraucher direkt erschließt, dass es sich um eine Geschmacksangabe handelt. II. Der Unterlassungsanspruch wegen der Produktausstattung gemäß §§ 3, 4 Nr. 3a und b, 8 UWG ist ebenfalls unbegründet. 1. Die Parteien sind zwar zunächst Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis bei dem Vertrieb von Gewürzen und Gewürzmischungen stehen. Auch die Passivlegitimation beider Beklagten steht außer Frage, weil die Beklagte zu 1 die beanstandeten Produkte vertreibt und die Beklagte zu 2 diese herstellt und an die Beklagte zu 1 liefert. 2. Es ist jedoch keine unlautere Herkunftstäuschung anzunehmen. Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 184 Rn. 1 1 - Industrienähmaschinen; Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 91/16, GRUR 018, 311 Rn. 13 – Handfugenpistole). 2 a. Die wettbewerbliche Eigenart der Produktausstattung der Klägerin ist zwar anzunehmen, ist allerdings aber nur in der Gesamtgestaltung mit der Etikettgestaltung allenfalls durchschnittlich. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Wettbewerbliche Eigenart entfällt, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht mehr einem bestimmten Hersteller zuordnet, etwa weil weitere Produkte mit denselben prägenden Gestaltungsmerkmalen unbeanstandet in Verkehr gebracht worden sind. Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt, es genügt vielmehr, wenn der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH GRUR 2018, 311 Rn. 14 - Handfugenpistole, mwN). Die wettbewerbliche Eigenart richtet sich nach dem Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses, der durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden kann, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistole, mwN). Abzustellen ist nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 32 - LIKEaBIKE; Senat, WRP 2013, 1500 = GRUR-RR 2014, 65, 66 - Pandas). Das Leistungsergebnis muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abheben, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; OLG B. GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops). Auch eine als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente kann wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH WRP 2006, 75 = GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; WRP 2008, 1510 = GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON). Hiervon ausgehend ist wettbewerbliche Eigenart anzunehmen, wobei auf die Produktausstattung insgesamt abzustellen ist. Ausgehend von der Beschreibung der wettbewerblichen Eigenart durch die Klägerin kann diese das Korkenglas im Gewürzbereich nicht für sich reklamieren. Die Beklagten haben eine große Anzahl von Gewürzen in Korkengläsern vorgelegt. Die eingereichten Asservate sind in Größe und Gestaltung im Wesentlichen einheitlich mit dem Korkenglas der Klägerin. Ist das Korkenglas für sich keine besondere Ausstattung der Beklagten, ist die wettbewerbliche Eigenart im Wesentlichen über das Etikett herzuleiten. Dass ein Korkenglas ein Etikett auf der Schauseite und ein Papiersiegel auf dem Korken hat, ist jedenfalls keine besonders eigenartige Ausstattung. Es besteht bei Korkengläsern auch nur ein begrenzter Spielraum zu Größe und Platzierung des Etiketts. Die eigentliche Gestaltung des Etiketts in Verbindung mit dem Korkenglas ist zwar eigenartig, bezieht sich dann aber nur auf die konkrete Gestaltungsform. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die wettbewerbliche Eigenart gesteigert ist, da die Klägerin durch ihre Produktpräsentation in einem TV-Format – Q. – Aufmerksamkeit erworben hat, was zu einer Steigerung einer schwachen wettbewerblichen Eigenart führt. Es ist indes zu berücksichtigen, dass sich diese Aufmerksamkeit primär auf die Marke „N.“ und weniger auf die Produktausstattung bezog. Unbestritten handelt es sich zudem bei der Produktausstattung „Traditionslinie“ nicht um die einzige Produktausstattung der Klägerin. Diese verfügt vielmehr über weitere, in Form (Dosen mit Drehverschluss) und farblicher Gestaltung (ohne Glas, andere Farbgebung) abweichende Produktausstattungen für Gewürze. Das spricht hier ebenfalls gegen eine erhebliche Stärkung der herkunftshinweisenden Funktion bei der wettbewerblichen Eigenart. Die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen sind nur bedingt aussagekräftig im Sinne der Klägerin. Die Befragung gemäß Anlage K 6, die sich auf die Bekanntheit des neutralisierten Korkenglases bezieht, gelangte zu dem Ergebnis, dass 17,9 % der Befragten das Glas schon einmal im Zusammenhang mit Gewürzen gesehen hat und 17,8 % (statistisch bereinigt 16,9 %) das Glas mit einem bestimmten Unternehmen in Bezug bringen. Immerhin 11,4 % haben korrekt das Glas „N.“ zugeordnet, mit ähnlichen Bezeichnungen des Wortbestandteils „Anker“ gelangt man auf 12 %. Die weiteren Verkehrsumfragen befassen sich entweder mit der Marke N.“ oder der Verkehrsdurchsetzung von „N.“ bezogen auf „Gewürze und sind hier nicht einschlägig. Der Zuordnungsgrad von 16,9 % bzw. die korrekte Zuordnung von ca. 12 % genügt, eine Stärkung der schwachen wettbewerbliche Eigenart anzunehmen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht nur das Korkenglas zur Ansicht geboten wurde, sondern die gesamte anonymisierte Ausstattung. Für eine Verwässerung der Eigenart spricht dagegen die Hinnahme der Aktionsware von U. und T., die die Klägerin als Kompliment für ihre Ausstattung angesehen hat. Diese Anbietern zählen zu den absatzstärksten Einzelhändlern. Ob für Verbraucher erkennbar war, dass auf die Produkte der Klägerin abgezielt worden sein soll, wird nicht deutlich. Im Ergebnis ist daher die wettbewerbliche Eigenart nur in der Kombination aus Korkenglas und Etikettierung zu bejahen, also in einem engeren Bereich, so dass es insbesondere auf die Etikettgestaltung ankommt. b. Eine Nachahmung kommt nur als geringgradige nachschaffende Nachahmung in Betracht. Eine Nachahmung ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Entscheidend ist, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, Urteil vom 14.09.2017, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon, mwN). Die engste Übereinstimmung ist die Verwendung des Korkenglases. Bei der Etikettierung bestehen erhebliche Unterschiede. Das Etikett der Beklagten hat eine abweichende Formgebung und weist im Frontbereich in der oberen Hälfte einen deutlichen Rundbogen auf, während das Etikett der Klägerin rechteckig gestaltet ist. Ein weiterer deutlicher Unterschied besteht darin, dass das Etikett der Klägerin im unteren Drittel einen abgesetzten farbigen Sockel besitzt, der regelmäßig in auffälligen rosa- oder orangefarbigen Tönen gehalten und auf dem die Angabe der Sortenbezeichnung platziert ist. Das Etikett der Beklagten zu 1 ist dagegen vollflächig schwarzgrundig gestaltet und verfügt über keinen farblich abgesetzten Sockel und die Sortenbezeichnung wird bei der Beklagten zu 1 auf einem kleinen farbigen Balken angegeben. Diese Unterschiede, wobei von einer zergliedernden Betrachtung Abstand zu nehmen ist, begründen einen abweichenden Gesamteindruck. Daher ist nur von einer nachschaffenden und nicht etwa von einer quasiidentischen Nachahmung auszugehen. Gegen eine bewusste Nachahmung der Beklagten spricht zudem, dass die Etikettgestaltung sich in die übergreifende Gestaltung der Marke „I. by X.“ einfügt. Allenfalls die Verwendung des allerdings wenig unterscheidungskräftigen Korkenglases mag auf die Produkte der Klägerin abzielen. c. Eine unlautere Herkunftstäuschung ist nicht gegeben. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung bei den nachgeahmten Produkten ist anzunehmen, wenn für den angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen durchschnittlichen Verbraucher, auf den es ankommt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.41, mwN), eine erhebliche Täuschungsgefahr besteht. Dies ist erforderlich, weil die Nachahmung an sich die Unlauterkeit im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG noch nicht begründet (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.40). Die Unlauterkeit ergibt sich vielmehr, wenn eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des nachgeahmten Produktes herbeiführt droht. Der Täuschung steht die Begründung der Täuschungsgefahr gleich (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.41). Um eine Täuschungsgefahr zu begründen, muss das nachgeahmte Produkt eine gewisse Bekanntheit haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 - Gartenliege, mwN), was angesichts der Ipsos-Befragung, der dargelegten Umsätze und Werbeaufwendungen sowie der Medienbekanntheit der Klägerin bejaht werden kann. Soweit die Klägerin eine unmittelbare Herkunftstäuschung, also eine direkte Verwechselung Kennzeichnungslage abzulehnen. Die deutliche Markenkennzeichnung I. by X.“ weist eindeutig auf eine Eigenmarke von X. hin der Produkte, annimmt, ist das nach der „und nicht auf die Produkte der Klägerin. Eine mögliche Herkunftstäuschung im weiteren Sinn besteht ebenfalls nicht. Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es danach, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt annimmt, es handele sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.44, mwN). Angesichts der Hervorhebung von „X.“ bei dem beanstandeten Produkt, dürfte allenfalls die Annahme einer lizenzrechtlichen Verbindung in Betracht kommen. Dafür sind abgesehen von dem Korkenglas indes keine weiteren Hinweise ersichtlich. Bedenkt man, dass der Verbraucher an Handelsmarken gewöhnt ist, die sich auch an erfolgreiche Vorbilder anlehnt, spricht das gegen eine mittelbare Herkunftstäuschung. In besonderer Weise kommt hinzu, dass die Etikettgestaltung der gesamten Serie „I. by X.“ entspricht, die außer Gewürzen eine Vielzahl weiterer Produkte umfasst. Daher wird der Verbraucher weniger den Bezug zur Serie der Klägerin, sondern eher zur Handelsmarke der Beklagten herstellen. Soweit die Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der Übernahme sowie den besonderen Umständen zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 - Viennetta), ist hier eine Wettbewerbswidrigkeit abzulehnen. Die Beklagten lehnen sich lediglich durch Verwendung des für sich kaum unterscheidungskräftigen Korkenglases an die Serie der Klägerin an. 3. Die neben einer vermeidbaren Herkunftstäuschung auch geltend gemachte Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 3 b) UWG ist ebenfalls abzulehnen. Geht man wie vorstehend davon aus, dass die Produktausstattung der Beklagten für aus Sicht des Verbrauchers nicht auf die Ausstattung der Klägerin abzielt, ist auch von einer Ausnutzung der Wertschätzung oder von einem bezweckten Imagetransfer nicht auszugehen. 4. Ist ein Anspruch aus wettbewerblichem Leistungsschutz abzulehnen, ist auch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 5 Abs. 2 UWG bezogen auf die Warenherkunft nicht anzunehmen. III. Die Annexansprüche – Anträge zu 3-6 – sind folgerichtig unbegründet. da Rechtsverletzungen sowohl bezogen auf die Marke als auch bezogen auf den wettbewerblichen Leistungsschutz nicht bestehen. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 180.000 €