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Urteil

22 O 214/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0119.22O214.22.00
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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 57.021,15  € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Mai 2022 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 57.021,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Mai 2022 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Gegenstand der Klage ist ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß § 135 Abs. 2 InsO. Das Amtsgericht Köln als Insolvenzgericht eröffnete auf den am 10. März 2020 eingegangenen Eigenantrag der E. O. GmbH (im Folgenden: „ Schuldnerin “) durch Beschluss vom 16. Juni 2020, 70k IN 72/20, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Vertrag vom 26./27. Juni 2018 gewährte die V. AG der Schuldnerin einen Kreditrahmen in Höhe von EUR 300.000,00, welchen diese vollständig in Anspruch nahm. Den Darlehensrückzahlungsanspruch besicherte gemäß Ziff. 4.4 des Vertrags die Y.-J. D. GmbH vollständig durch Schuldbeitritt. Ferner erfolgte gemäß Ziff. 4.1 des Vertrags als weitere Sicherheit eine Globalzession von Forderungen der Schuldnerin aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Drittschuldner (für den Inhalt des Vertrags im Weiteren wird auf Anlage TW 2; Bl. 21-30 d.A. verwiesen). Die Y.-J. Beteiligungs GmbH ist ausweislich der im Handelsregister aufgenommenen Liste der Gesellschafter vom 15. November 2018 jedenfalls seit dem 15. November 2018 bis heute zu 50 % am Stammkapital der Schuldnerin beteiligt. Ausweislich der am 07. Oktober 2019 im Handelsregister aufgenommenen Liste der Gesellschafter vom 04. September 2019 waren zu diesem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 zu 43 % und der Beklagte zu 2 zu 6% am Stammkapital der Y.-J. Beteiligungs GmbH beteiligt. Zum 04. September 2019 waren der Beklagte zu 1 zu 47,50 % und der Beklagte zu 2 zu 5 % am Kapital der das Darlehen besichernden Y.-J. D. GmbH beteiligt. Daneben waren noch die Y.-J. Holding GmbH zu 5 %, Herr N. W. zu 37,50 % und Herr F. B. zu 5 % an dieser Gesellschaft beteiligt. Der Beklagte zu 1 hält seit dem 23.4.2018 die Geschäftsanteile Nr. 11 (5.000,-EUR), Nr. 16 (2.500,-EUR) und Nr. 15 (2.500,-EUR) (insgesamt 10.000,-EUR = 10%) an der Y.-J. D. GmbH treuhänderisch für Herrn Dr. K. X. (Urkunden-Nr.: N01 B des Notars Prof. Dr. A. W. Z. in L.). Selbst hält der Beklagte zu 1 dementsprechend am 04.09.2019 nur 37,50% und seit dem 18.9.2019 nur 30% der Anteile an der darlehensbesichernden Y.-J. D. GmbH Die Beklagten waren beide Geschäftsführer der Y.-J. D. GmbH. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Köln vom 01.02.2020 (Az.: 70a IN 146/19) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y.-J. D. GmbH eröffnet. Am 18.03.2020 erlangte die V. AG Kenntnis vom Insolvenzeröffnungsverfahren der Schuldnerin. Auf Grundlage einer Zessionsabrechnung des Klägers vom 10. Juni 2021 (s. Anlage TW 3; Bl. 31-33 d.A.) kehrte der Kläger auf den Darlehensrückzahlungsanspruch die Erlöse aus den abgetretenen Forderungen am 23. Juni 2021 in Höhe von EUR 53.059,71 an die V. AG aus. Ferner erklärte die V. AG mit E-Mail vom 18. Juni 2021 ihr Einverständnis mit der vom Kläger mit Zessionsabrechnung vom 10. Juni 2021 vorgeschlagenen Verrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der V. AG mit Ansprüchen des Klägers aus Insolvenzanfechtung in Höhe von EUR 3.961,54 €. Mit Schreiben vom 11. April 2022 unter Fristsetzung bis zum 30. April 2022 forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung von EUR 57.021,15 auf. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten zusammen einen beherrschenden Einfluss auf die darlehensgebende Gesellschaft ausgeübt haben. Er behauptet, sie hätte gemeinsam gehandelt, weswegen er der Meinung ist, dass ihre Beteiligungen für die Frage der Beherrschung zusammenzurechnen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 57.021,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Mai 2022 zu zahlen, Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass die Y.-J. D. GmbH das Darlehen der Insolvenzschuldnerin zwar besichert habe, sie jedoch nicht mit einem Gesellschafter gleichzusetzen sei. Es liege weder eine hinreichende horizontale noch vertikale Verbindung vor. Keine der Beklagten habe einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausgeübt. Auch seien die beiden Beteiligungen der Beklagten nicht zusammenzurechnen, da diese gerade nicht die gleichen Interessen hatten. Insbesondere sei der vorliegende Fall nicht dem vom BGH (Urteil vom 29.1.2015 – IX ZR 279/13) vergleichbar. Jedenfalls scheitere die Klage daran, dass kein Durchgriff auf die Beklagten als Privatpersonen möglich sei. Die persönliche Haftung sei aufgrund der in § 13 Abs. 2 GmbHG zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Wertung ausgeschlossen. Eine Ausnahme dazu sei nicht veranlasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 57.021,15 € gemäß § 135 Abs. 2 i.V.m. 143 Abs. 3 S. 1 InsO analog gegen die Beklagten. I. Durch die Verwertung der der Globalzession unterliegenden Ansprüche wurde die Y.-J. D. GmbH in tenorierter Höhe von ihrer Sicherheitsleistung frei. Ihre eigene Schuld mindert sich durch die Verwertung der Sicherheiten entsprechend. Die Zahlung an die V. am 23. Juni 2021 in Höhe von EUR 53.059,71 stellt eine Befriedigungshandlung § 135 Abs. 2 InsO dar. Der Kläger war berechtigt, aufgrund der Vorausabtretung, die V. AG in der genannten Höhe zu befriedigen. Denn erst nach der Kenntniserlangung war er berechtigt, die weitere Verwertung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 InsO anzufechten. Auch soweit der Kläger aufgerechnet hat, stellt dies eine Befriedigung im Sinne des § 135 Abs. 2 InsO dar. Es werden auch Erfüllungssurrogate wie die Aufrechnung erfasst, wenn sie zu Lasten des Gesellschaftsvermögens gehen (Uhlenbruck/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 135 Rn. 17). Auch wenn sich kein Anspruch aus 143 Abs. 3 S. 1 InsO in direkter Anwendung ergibt, da die Befriedigungshandlung nicht vor Insolvenzeröffnung erfolgte, entsteht ein solcher bei nach der Rechtsprechung vorzunehmender analoger Anwendung der Vorschrift. Nach Rechtsprechung des BGH ist die genannte Vorschrift auf Befriedigungen nach Insolvenzeröffnung entsprechend anwendbar (BGH NJW 2012, 156 Rn. 18-20; bestätigt durch BGH NJW 2022, 1465 Rn. 10). Es liegt die erforderliche planwidrige Regelungslücke vor, da der Gesetzgeber den Fall der Befriedigung nach Insolvenzeröffnung nicht bedacht hat. Außerdem ist die Interessenlage auch vergleichbar, da in beiden Fällen der Insolvenzverwalter eine Masseschmälerung nicht mehr verhindern kann. II. Der Schuldbeitritt der Y.-J. D. GmbH ist als Sicherheit eines einem Gesellschafter gleichzustellenden Dritten anzusehen. Die Y.-J. D. GmbH ist als gesellschaftergleicher Dritter zu behandeln. Ein Dritter ist dann einem Gesellschafter gleichzustellen, wenn er bei wirtschaftlicher Betrachtung in Folge einer horizontalen oder vertikalen Verbindung einem Gesellschafter gleichsteht. Die Beteiligung kann in der Weise ausgestaltet sein, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften, der die Leistung annehmenden und der die Leistung gewährenden Gesellschaft und zwar an der letztgenannten maßgeblich beteiligt ist (BGHZ 198, 64 = NZI 2013, 742 Rn. 24). Eine maßgebliche Beteiligung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entscheidungen des hilfeleistenden Unternehmens, nämlich auf die Gewährung oder auf den Abzug der Leistung an das andere Unternehmen, einen bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft durch Gesellschafterbeschlüsse gem. § 46 Nr. 6 GmbHG entsprechende Weisungen erteilen kann (BGH NZI 2015, 331 Rn. 50; NZI 2019, 169 Rn. 14). Vorliegend verfügen die beiden Beklagten über eine maßgebliche Beteiligung an der besichernden Gesellschaft, der Y.-J. D. GmbH. Denn wenn man die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zusammenrechnet, verfügen sie über die Mehrheit der Stimmrechte an der genannten Gesellschaft. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 1 47,50 % und der Beklagte zu 2 5 % der Geschäftsanteile halten. Nicht berufen kann sich der Beklagte zu 1 darauf, dass er Geschäftsanteile zum Teil nur treuhänderisch hält. Denn der rechtliche Status als Gesellschafter ist entscheidend. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Anfechtungsvorschriften. Es soll gerade ein Missbrauch oder eine Umgehung der strengen Regeln zur vorrangigen Haftung von Gesellschaftersicherheiten durch das Anfechtungsrecht Geltung verschafft werden. Könnte man sich diesen Regeln durch ein – je nach Ausgestaltung – sogar formlos zu vereinbarendes Treuhandverhältnis entziehen, wäre durch eine einfache Gestaltungsmöglichkeit eine Umgehung möglich. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung (BGH NJW 1988, 3143, 3145) zum alten Recht, wonach „[e]ine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmung in dem Sinne, daß sie auf Gesellschafter nicht anwendbar wäre, die mit ihrer Beteiligung keine gesellschaftsunternehmerischen, sondern nur Sicherungsinteressen verfolgen und deshalb die Ausübung der Gesellschafterrechte, insbesondere des Stimmrechts, dem Sicherungsgeber überlassen haben, kein Platz [ist]. Der Treuhänder ist Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten; der Verantwortung, die sich daraus ergibt, kann er nicht dadurch entgehen, daß er die Ausübung der Gesellschafterrechte anderen überläßt.“ Diese Wertung ist auch für die vorliegend anwendbaren Vorschriften uneingeschränkt zu bejahen. Die Beteiligungen der beiden Beklagten sind auch zusammenzurechnen. Beide Beklagten haben im gleichgerichteten Interesse gehandelt. Ein gemeinsames Interesse lag aufgrund der von ihnen beiden bestehenden Beteiligung an der Schuldnerin vor. Auch hat die darlehensbesichernde Gesellschaft die Sicherheit willentlich gestellt. Dass die Fallgestaltung vorliegend etwas anders gelagert ist, als in der von den Parteien zitierten Entscheidung des BGH (Urt. v. 29.1.2015 – IX ZR 279/13) führt nicht dazu, dass hier eine andere Bewertung angezeigt ist. Vielmehr verweist der BGH selbst in dieser Entscheidung auf eine ältere Entscheidung, in der eine koordinierte Kreditvergabe (BGH NZG 2010, 905 Rn. 5) als für das Zusammenrechnen ausreichend angesehen wird. Daher war auch vorliegend bei der der Kreditvergabe gleichzustellenden Sicherheitsstellung ein Zusammenrechnen der Beteiligungen anzunehmen. Zwar bezieht sich die Rechtsprechung grundsätzlich auf die gemeinsame Kreditvergabe von einzelnen Gesellschaftern und nicht auf die gemeinsame Kreditvergabe, die mediatisiert durch eine weitere Gesellschaft erfolgt. Dennoch kann aus der Vergabe durch eine juristische Person, in der die beiden Beklagten als Gesellschafter agierten, nichts anderes folgen. Denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass sich Gesellschafter durch die Kreditbesicherung über eine Gesellschaft der ihnen obliegenden vorrangigen Haftung entziehen. Selbst wenn man darüber hinaus ein konkretes Verhalten der Beklagten als Voraussetzung fordern würde, wäre auch ein solches anzunehmen, da sie ihrer ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt haben. Soweit sie bestreiten, gemeinsam gehandelt zu haben, wären sie wären nämlich gehalten gewesen, zu ihrem Verhalten als Gesellschafter der Y.-J. D. GmbH vorzutragen. Die sekundäre Darlegungslast besteht, da es sich bei der Frage, wie die Kreditbesicherung zustande kam, um innere Verhältnisse der Gesellschaft handelt, die dem Kläger als Dritten nicht zugänglich sind. Dazu kommt, dass die Beklagten als Geschäftsführer auch – sofern das Geschäft aufgrund der Satzung der Gesellschaft ohne Zustimmung der Gesellschaft möglich gewesen wäre – die Kreditbesicherung selbst vereinbart hätten. In dieser Situation konnten sie sich nicht darauf zurückziehen, abstrakt ein gemeinsames Handeln zu bestreiten, ohne konkret vorzutragen, wie die Kreditbesicherung von Seiten der Y.-J. D. GmbH zustande kam. Hätte die Kreditbesicherung nicht ihrem Willen entsprochen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, entsprechend konkrete Tatsachen vorzutragen, in denen sich dies niedergeschlagen hätte (etwa eine anderslautende Abstimmung o.ä.). Die Beklagten hatten die beherrschende Stellung auch zu einem zum gemäß § 135 Abs. 2 InsO relevanten Zeitpunkt nämlich am 04.09.2019 inne. Maßgeblich für die Beurteilung, ob mit der angefochtenen Zahlung das Darlehen eines Gesellschafters oder eines gleichzustellenden Dritten zurückgeführt wurde, sind die Verhältnisse im Zeitraum der Anfechtungsfrist von einem Jahr vor dem Eröffnungsantrag bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung. Nur wenn der Darlehensgeber in dieser Zeit Gesellschafter oder einem solchen gleichzustellen war, unterliegt die Befriedigung seiner Rückzahlungsforderung der Anfechtung (BGH NZI 2019, 169 Rn. 12). Der Antrag wurde vorliegend am 10. März 2020 gestellt. Der genannte Zeitpunkt liegt damit jedenfalls in der Jahresfrist. Darüber hinaus sind die Beklagten auch über die Y.-J. Beteiligungs GmbH an der Schuldnerin beteiligt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass sie nur mittelbar beteiligt sind. Auch eine mittelbare Beteiligung ist insoweit ausreichend. So hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass „[es] aufgrund der hier anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ohne Bedeutung [ist], dass der [Gesellschafter] nicht unmittelbar an der Schuldnerin beteiligt war“ (BGH NZI 2019, 169 Rn. 15). Auch ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – insoweit keine beherrschende Stellung erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn ihre Beteiligungen nicht dem Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs. 5 InsO unterliegen. Diesen Anforderungen genügt die Beteiligung der Beklagten. Vorliegend hielten der Beklagte zu 1 zu 43 % und der Beklagte zu 2 zu 6% an der Y.-J. Beteiligungs GmbH, welche 50 % der Geschäftsanteile der Schuldnerin hielt. Demnach hielten der Beklagte zu 1 mittelbar 21,5 % und der Beklagte zu 2 mittelbar 3 % an der Schuldnerin. Da auch insoweit von einem Zusammenrechnen der Beteiligungen der beiden Beklagten auszugehen ist, wird die 10 % Schwelle des § 39 Abs. 5 InsO jedenfalls überschritten. Zur Begründung des Zusammenrechnens kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. III. Die Befriedigung hat zulasten der Schuldnerin eine auch im Anwendungsbereich des § 135 I und II InsO notwendige (BGHZ 192, 9 = NJW 2012, 156 Rn. 20; BGHZ 198, 64 = NJW 2013, 3035 Rn. 8]) Gläubigerbenachteiligung ausgelöst. An einer Gläubigerbenachteiligung mangelt es nicht deswegen, weil die befriedigte V. für ihr Darlehen durch Forderungsabtretungen der Schuldnerin insolvenzfest gesichert war. Vielmehr äußert sich die Gläubigerbenachteiligung in der Verwertung der als Bestandteil des Gesellschaftsvermögens an die V. abgetretenen Forderungen, weil die Kreditbesicherung durch den Schuldbeitritt der Y.-J. D. GmbH im Verhältnis zur Schuldnerin zur vorrangigen Befriedigung der V. verpflichtet war (vgl. BGH NJW 2017, 2915 Rn. 10). IV. Als Rechtsfolge haften die beiden Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe der Klageforderung. Entgegen ihrer Auffassung besteht dabei auch eine Haftung von ihnen als Privatpersonen und nicht nur der Y.-J. D. GmbH. Es kann vorliegend offen bleiben, ob sie neben der Y.-J. D. GmbH oder sogar alleine haften, denn jedenfalls ist ihre persönliche Haftung zu bejahen. Dies wird in der Literatur ausdrücklich befürwortet (Bitter, Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2021, Anhang § 64, Rn. 341; Kleindiek in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger, Rn. 50). Auch in der Rechtsprechung des BGH zum alten Eigenkapitalrecht wird die persönliche Haftung der Gesellschafter aufgrund der ansonsten bestehenden Umgehungs- und Aufweichungsgefahr betont (BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 – II ZR 103/02 –, Rn. 9, juris). Nichts anderes kann unter dem neuen Recht gelten. Auch hier besteht ansonsten die Gefahr, dass sich die hinter einer juristischen Person stehenden Gesellschafter ihrer haftungsrechtlichen Verantwortung durch gesellschaftsrechtliche Umgehungen entziehen. Auch eine Reduktion der Forderung, da die Beklagten nur eine knappe Mehrheit an der Y.-J. D. GmbH halten, ist nach geltendem Recht nicht vorzunehmen und auch nicht angezeigt (Bitter, Scholz, aaO, Rn. 336). Da die Beklagten – wie dargestellt – beherrschenden Einfluss auf die Y.-J. D. GmbH ausüben, ist ihnen auch die gesamte Kreditsicherung zuzurechnen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288, 291 ZPO. Die Beklagten sind mit Schreiben zum 30. April 2022 zur Zahlung aufgefordert worden. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 57.021,15 EUR festgesetzt.