Urteil
16 O 398/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:0118.16O398.21.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klagepartei erwarb am 27.03.2019 einen Pkw G., welcher der EURO 6 Norm unterliegt, zum Kaufpreis von 19.000,00 EUR. In dem in dem Fahrzeug ist ein Motor mit der Typbezeichnung EA288 verbaut. Zum Zeitpunkt des Erwerbs wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 89.660 km auf. Das Fahrzeug wurde durch ein Darlehen finanziert. Das Fahrzeug ist an den Darlehensgeber sicherungsübereignet. Am Tag der mündlichen Verhandlung wies das Klägerfahrzeug einen Kilometerstand von 161.482 km auf. Die Klagepartei meint, dass die Beklagte das Fahrzeug mit Abschaltvorrichtungen versehe, die zu einem im Prüfstand niedrigeren und im Normalbetrieb höheren Stickoxidausstoß führten. In dem Fahrzeug sei unter anderem ein unzulässiges sogenanntes Thermofenster verbaut. Es sei zu beanstanden, dass das On-Board-Diagnose-System des Fahrzeugs nicht korrekt arbeite. Schließlich sei auch der im Fahrzeug verbaute SCR-Katalysator manipuliert. Zudem verfüge das Fahrzeug über eine unzulässige sogenannte Lenkwinkelerkennung oder Fahrkurvenerkennung. Die Erkenntnisse der sogenannten Untersuchungskommission „G.“ sprächen dafür, dass auch im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Abschalteinrichtung verbaut sei. Auch die Deutsche Umwelthilfe habe die Beklagte belastende Messungen durchgeführt. Neue Unterlagen der Deutschen Umwelthilfe würde eine Manipulation durch die Beklagte belegen. Für die Manipulation spreche, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug freiwillig – durch das Kraftfahrtbundesamt überwacht - zurückgerufen habe, um eine Softwarekonfiguration vorzunehmen, die die erhöhten Stickoxidemissionen senkt. Hierbei habe sich die Beklagte die Handlungen der bei ihr konzernübergreifend beschäftigten Mitarbeiter zurechnen zu lassen. Die Verwendung der Motorsteuerungssoftware habe der Erzielung eines möglichst hohen Profits gedient und stelle eine Täuschung der Verbraucher dar. Hätte die Klagepartei von dem Vorhandensein der Motorsteuerungssoftware gewusst, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Durch den Kauf des Fahrzeugs sei der Klagepartei auch ein Schaden entstanden. Dieser bestehe in dem Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrags. Denn kein verständiger Käufer würde ein mit einer solchen Motorsteuerungssoftware ausgestattetes Fahrzeug erwerben, wenn er auf deren Vorhandensein hingewiesen würde. Das Fahrzeug weise einen merkantilen Minderwert auf. Die Klagepartei beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.971,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Z. vom Typ M. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft und Übertragung des dem Kläger gegenüber der G. Bank GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. Hilfsweise zum Antrag zu 1: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.177,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Kläger von weiteren Verbindlichkeiten in Höhe von 13.794,00 EUR aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 10485822V833 mit der G. Bank GmbH freizustellen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Z. vom Typ M. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft und Übertragung des dem Kläger gegenüber der G. Bank GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem vorgenannten Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.398,25 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet ein, dass die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 39 ZPO. II. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Die Klagepartei kann von der Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung wie mit ihrem Klageantrag zu 1. verfolgt verlangen. 1. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 826 BGB. Auf Basis des Klagevorbringens liegen die Voraussetzungen eines objektiv und subjektiv sittenwidrig schädigenden Verhaltens nicht vor. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 826 BGB liegen beim Geschädigten, also bei der Klagepartei (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.04.2020 – 24 U 402/19). Dass diese die Funktionsweise der Motoren der Beklagten im Einzelnen nicht kennt und vornehmlich die Entwicklung dieser Motoren nicht begleitet hat, ändert hieran nichts (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.04.2020 – 24 U 402/19). Die Beklagte ist lediglich gehalten, substantiierten Vortrag substantiiert zu bestreiten. Wenn es allerdings konkrete feststehende Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung gibt, ist im Rahmen einer sekundären Darlegungslast von der Beklagten zu erwarten, die Funktionsweise der Motorensteuerung näher zu bestreiten, damit diese sachverständig überprüft werden kann. Solche Anhaltspunkte fehlen vorliegend. a) Die Klagepartei weist noch zu Recht darauf hin, dass ein Rückruf oder sonstige Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes oder einer anderen Behörde gegenüber der Beklagten, für die es in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden Motor keine Anhaltspunkte gibt, nicht zwangsläufig erforderlich sind, um von einer illegalen Fahrzeugeinrichtung und/oder Verantwortlichkeit der Beklagten ausgehen zu können. Allerdings könnte eine behördliche Anordnung gegenüber der Beklagten für eine solche in ihren Verantwortungsbereich fallende Manipulation sprechen bzw. jedenfalls höhere Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten begründen. Die Klagepartei ist indes dem Vorbringen der Beklagten, dass das Kraftfahrtbundesamt eine Überprüfung vorgenommen, aber keinen Grund zum Einschreiten gesehen habe, nicht entgegengetreten. Insofern müsste die Klagepartei in sonstiger Weise schlüssig Umstände darlegen, aus denen sich ergäbe, dass die Beklagte zur Funktionsweise des verbauten streitgegenständlichen Motors weiter vortragen müsste. Daran fehlt es jedoch. Die von der Klagepartei vorgelegten Messungen der Deutschen Umwelthilfe sind nicht belastbar. Ihnen ist schon nicht zu entnehmen, ob die Messergebnisse das streitgegenständliche Fahrzeug betreffen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 29.01.2020 – 7 U 42/19). Der Vortrag der Klagepartei zu einem gegen die Beklagte ergangenem Bußgeldbescheid bleibt ohne Substanz. Die von der Klagepartei ins Feld geführte Untersuchungskommission "G." ist nicht zum Ergebnis gekommen, dass im Fahrzeug der Klagepartei eine Abschalteinrichtung verbaut ist. b) Die Klagepartei stützt ihr Begehren vergeblich auf das ihrer Ansicht nach unzulässige Thermofenster. Von der Klagepartei ist nicht dargetan, dass das Inverkehrbringen eines mit einem Thermofenster ausgestatteten Fahrzeugs besonders verwerflich ist und damit eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellt. Denn anders als Einrichtungen zur Erkennung von Prüfständen dient das Thermofenster nicht der manipulativen Überlistung des Kraftfahrtbundesamtes bei der Erlangung der erforderlichen Typengenehmigung. Der Einsatz des Thermofensters rechtfertigt sich – zumindest auch – mit dem Motor- bzw. Bauteilschutz. Jedenfalls aber ist eine sittenwidrige Schädigung in subjektiver Hinsicht nicht gegeben, denn die auch insoweit darlegungspflichtige Klagepartei hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die handelnden Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten und der Beklagten dies entsprechend § 31 BGB zuzurechnen ist. Angesichts der rechtlichen Ungewissheit, wann, unter welchen Umständen und ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, lässt sich nicht feststellen, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden oder nicht im Gegenteil der redlichen Überzeugung waren, in Verfolgung eines erlaubten Interesses zu handeln. c) Soweit in dem Fahrzeug, wie von der Klägerseite behauptet, eine Fahrkurvenerkennung oder Lenkwinkelerkennung verbaut sei, liegt darin allein noch kein greifbarer Anhaltspunkt für eine Abschalteinrichtung und erst recht nicht für deren Unzulässigkeit. Dies gilt insbesondere aufgrund der vorgelegten amtlichen Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes, wonach es sich bei dieser Fahrkurvenerkennung nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und ergänzend in einer amtlichen Auskunft betreffend den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor erklärt, dass dieser über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Die Klagepartei hat nicht vorgetragen, dass die Messungen des Kraftfahrtbundeamtes unzutreffend und deren Ergebnisse fehlerhaft seien. Im Übrigen würde es auch insoweit an den subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung fehlen. d) Entsprechendes gilt, soweit die Klagepartei behauptet, dass das Fahrzeug unzulässigerweise die Ad-Blue Einspritzung oder den, nach streitigem Vortrag eingebauten, SCR-Katalysator manipuliere. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang einer unzulässigen Abschalteinrichtung bediene, die eine sittenwidrige Schädigung indizieren, hat die Klagepartei nicht vorgetragen. e) Schließlich kann auch das Vorbringen der Klagepartei, dass das On-Board-Diagnose-System nicht wie vorgesehen arbeite, weil dies bei unzureichender Abgasreinigung keine Fehlermeldung anzeige, nicht verfangen. Die Argumentation beruht auf der Prämisse, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Dies hat die Klagepartei gerade nicht dargelegt. f) Schließlich ergeben sich auch aus den neu vorgelegten Unterlagen der Deutschen Umwelthilfe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Unklar bleibt auch hier, ob das streitgegenständliche Fahrzeug und der hierin verbaute Motor Gegenstand der Unterlagen ist. Hinzu kommt, dass es sich offenbar lediglich um einen Vorschlag eines Zulieferers der Beklagten handelt. Soweit den Unterlagen Überlegungen hinsichtlich einer Abschalteinrichtung zu entnehmen sind, sind diese mit einem Fragezeichen versehen. 2. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann die Klagepartei ihr Schadensersatzbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB stützen. Die oben dargelegten Gesichtspunkte, aufgrund derer eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte zu verneinen ist, stehen der Annahme der Verwirklichung des Tatbestands des § 263 StGB entgegen, die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend. Ferner fehlt es an der Stoffgleichheit der Bereicherung. 3. Schließlich kann die Klagepartei ihr Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 2007/46/EG und EG-FGV stützen. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen: Weder die Richtlinie Nr. 2007/46/EG noch die EG-FGV aber dienen dem Schutz des Vermögens von Käufern eines Fahrzeugs: Die Richtlinie Nr. 2007/46/EG dient der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielt auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie) ab. Die EG-FGV setzt diese Richtlinie und weitere Richtlinien mit entsprechendem Regelungszweck in deutsches Recht um (so auch BGH, Bes. v. 04.05.2022 - VII ZR 656/21, BeckRS 2022, 11994; a. A. GeneralanwaltEuGH, Schlussa. v. 02.06.2022 – C-100/21; vgl. hierzu auch LG Ravensburg, Vorlagebes. v. 12.02.2021 – 2 O 393/20, BeckRS 2021, 1938). 4. Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Zinsen und auch nicht auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte befindet sich auch nicht im Verzug der Annahme. 5. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlasst. Eine Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß § 267 Abs. 3 AEUV durch die Kammer besteht nicht, denn diese trifft nur das letztinstanzlich entscheidende Gericht. Die Vorlage ist auch nicht aus anderen Gründen angezeigt, denn die von der Kammer für entscheidungserheblich erachteten Fragen können von einer höheren Instanz anders gesehen oder für unerheblich erachtet werden. 6. Die Aussetzung des Rechtsstreits kam ebenso nicht in Betracht, nachdem der Bundesgerichtshof die in dem Vorlagebeschluss des Landgericht Ravensburg angesprochenen Fragen bereits geklärt und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mehrfach explizit abgelehnt hat. Auch die Würdigung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Verfahren VIa ZR 335/21 führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Bundesgerichtshof macht in seiner Pressemitteilung keine inhaltlichen rechtlichen Ausführungen, die auf ein mögliches Abweichen von seiner überzeugenden ständigen Rechtsprechung hindeuten. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem der Senat dies hätte klarstellen können wurde vertagt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 17.971,39 EUR festgesetzt.