Urteil
111 Ks 9/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:1208.111KS9.21.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 213 Alt. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 213 Alt. 2 StGB. Gründe: I . Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in R. im ehemaligen Jugoslawien (heutiges Bosnien-Herzegowina) geboren. Sein Vater war Schlosser und seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte hat eine vier Jahre jüngere Schwester mit der er im elterlichen Haushalt aufwuchs. Dem dortigen Schulsystem entsprechend besuchte der Angeklagte acht Jahre lang die Grundschule und anschließend für vier Jahre das Gymnasium, welches er im Jahr 0000 mit dem Abitur abschloss. Danach leistete er für 15 Monate Wehrdienst bei den Fallschirmjägern. Er konnte nicht – wie von ihm gewünscht – Lehrer werden, weil hierfür sein Notendurchschnitt nicht ausreichte. Eine Berufsausbildung im herkömmlichen Sinn machte er nicht. Er arbeitete zunächst als Fahrlehrer und danach etwa neun Jahre in einer Druckerei in der Nähe seines Heimatortes bis zum späteren Ausbruch des Bosnienkriegs. Während dieser Zeit lebte er überwiegend noch im Haus seiner Eltern. Im Jahr 1988 heiratete er seine Ehefrau I.. Da das Elternhaus mit einer Wohnfläche von ca. 60 qm zu klein wurde, zog er zwei Jahre später mit seiner Frau in ein eigenes Haus, welches er unmittelbar an das Elternhaus angebaut hatte. Aus der Ehe des Angeklagten mit I. gingen im Jahr 1991 seine Tochter C. und zehn Jahre später sein Sohn S. hervor. Mit Ausbruch des Bosnienkrieges wurde der Angeklagte von 1992 bis 1994 an seinem Heimatort als Soldat – mitunter auch an vorderster Front – eingesetzt. Seine Familie blieb während des Krieges in R.. Die Stadt wurde zeitweise von den bosniakischen Truppen eingekesselt und belagert. Niemand aus dem engeren Familienkreis des Angeklagten wurde im Krieg verletzt oder gar getötet. Der Angeklagte geriet jedoch zeitweise in Kriegsgefangenschaft und wurde von UN-Friedenstruppen befreit. Während seiner Gefangenschaft wurde er einer zwangsweisen Beschneidung unterzogen. Abgesehen davon blieb er unverletzt und trug auch keine kriegsbedingten psychischen Erkrankungen davon. Das Haus des Angeklagten wurde im Verlauf des Krieges nahezu zerstört und das Haus seiner Eltern schwer beschädigt. Erstmals nach Kriegsende im Jahr 1994 ging der Angeklagte auf Anraten seines Schwagers nach Deutschland, wo er in A. als Hilfsarbeiter auf diversen Baustellen tätig war. Seine Ehefrau und Tochter folgten ihm, bis die Tochter im Jahr 1997 schulpflichtig wurde und er mit seiner Familie nach Bosnien zurückkehrte. In Bosnien kümmerte sich der Angeklagte für mehrere Jahre um den Wiederaufbau seines eigenen Hauses und des Hauses seiner Eltern. Seine Familie lebte in dieser Zeit zunächst von den in Deutschland verdienten Ersparnissen. Später bekam seine Ehefrau eine feste Anstellung in ihrem gelernten Beruf als Buchhalterin in einer Glashütte. Da der Angeklagte in Bosnien keine Arbeitsstelle fand, ging er in den Jahren 1999 bis 2006 immer wieder phasenweise zum Arbeiten nach Deutschland. Die geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erlaubten es dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht, durchgängig in Deutschland zu bleiben und zu arbeiten. In diesen Jahren war er für längstens neun Monate am Stück in Deutschland und kehrte anschließend wieder für drei Monate zurück zu seiner Familie nach Bosnien. Nach der Geburt seines Sohnes S. im Jahr 2001 gelang es dem Angeklagten zwischenzeitlich auch, eine Stelle als Staplerfahrer bei einer Transportfirma in seinem Heimatort zu finden. In Deutschland war er in A., H., Q. und X. vorwiegend auf Baustellen tätig. Seine Unterkünfte wurden ihm durch die jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Jahre des Pendelns zwischen Deutschland und Bosnien empfand der Angeklagte als anstrengend. Vor allem die Trennung von seiner Familie fiel ihm schwer. Jedoch war der Verdienst in Deutschland seiner Ansicht nach sehr gut und deutlich besser als in seiner Heimat. Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union im Jahr 2013 war es dem Angeklagten mit seiner kroatischen Staatsangehörigkeit möglich, auch längerfristig in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Er zog im Jahr 2016 – wiederum ohne seine Familie – dauerhaft nach U.. Hier arbeitete er von Juni 2016 bis Dezember 2017 bei einer Baufirma in der Y.-straße, über die er zugleich eine Wohnung bekam. In den Folgejahren wechselte er wiederholt seine Arbeitsstellen: Er war für drei Monate bei einer Fensterbaufirma beschäftigt und ging danach zu einer Reinigungsfirma, für die er Straßenbahnhaltestellen säuberte. Zwischenzeitlich war er auch als Hausmeister tätig. Anfang 2020 arbeitete er wieder für eine Baufirma. Ab Januar 2021 nahm er eine Stelle in Österreich bei einer Solarfirma an, bis er im Juli 2021 wieder zurück nach U. kam. Ab September 2021 fand er eine Stelle bei einer Zeitarbeitsfirma, für die er zuletzt in Schichtarbeit bei O. Regale einsortierte. Dieser Job gefiel dem Angeklagten nicht sonderlich und er empfand ihn als unsicher und belastend. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig. Zwar meldete er sich im Juni 2017 zu einem Sprachkurs der Volkshochschule an, bestand jedoch die Prüfung (Level A1) nicht und unternahm danach auch keine weiteren Anstrengungen, um die Sprache zu erlernen. Vielmehr schaltete er immer wieder Freunde und Bekannte ein, damit diese für ihn die in deutscher Sprache anfallenden Dinge regelten. So schaffte er es zwar über Jahre, sich Arbeitsstellen und Unterkünfte zu besorgen, hatte aber nicht zuletzt aufgrund der Sprachbarriere Probleme, die Arbeitsstellen zu behalten. Zur medizinischen Vorgeschichte des Angeklagten ist bekannt, dass er bei einem Sturz von einem Kirschbaum im Alter von 14 Jahren eine Wirbelsäulenverletzung erlitt. Aus diesem Grund wurde er, während er die sechste Klasse der Schule besuchte, zeitweise in einem orthopädischen Krankenhaus behandelt und musste für zwei Jahre ein medizinisches Korsett tragen. Die Verletzung ist zwar ausgeheilt, bereitet ihm aber nach eigenen Angaben mit zunehmendem Alter Beschwerden beim Anheben schwerer Gegenstände. Im November 2020 hatte er zudem einen Unfall auf einer Baustelle, bei dem sich eine Containerklappe löste und ihm gegen den Kopf stieß. Als Folge verspürte er Schwindelgefühle und war für einen Tag zur Beobachtung in einem U. Krankenhaus. Am 05.10.2021 – etwa zwei Wochen vor der Tat – stieß er sich ein zweites Mal bei der Arbeit den Kopf, weil er aufgrund eines Schwindelanfalls umfiel und sich dabei den Kopf anstieß. Er blieb einige Tage zur Beobachtung im Krankenhaus, wobei eine dort durchgeführte MRT-Untersuchung des Kopfes keinen pathologischen Befund ergab. Auch ein im Nachgang während der Untersuchungshaft am 09.12.2021 durchgeführtes Schädel-MRT blieb ohne pathologischen Befund. Nach dem Unfall vom 05.10.2021 traten bei dem Angeklagten jedoch weiterhin Schwindelanfälle auf. Hinzu kamen Schlafstörungen aufgrund von Alpträumen. Ferner leidet er an einer arthrosebedingten Bewegungsbeeinträchtigung der rechten Schulter und einem Taubheitsgefühl im Arm. Er wurde erstmals am 08.10.2021 sowie am 19.10.2021 bei der Hausärztin Dr. M. vorstellig und gab ihr gegenüber an, er befinde sich in einer besonderen Lebenssituation mit unsicherem Arbeitsplatz und ungeregelter Wohnsituation. Er leide unter schweren Schlafstörungen, würde nicht richtig funktionieren und sei sehr unruhig. Frau Dr. M. verordnete dem Angeklagten daraufhin das Antidepressivum Paroxetin 10 mg. Ob der Angeklagte dieses Medikament einnahm, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte trinkt seit 20 Jahren keinen Alkohol mehr. Auch sonstige Drogen konsumiert er nicht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. 1. Vorgeschichte: Beziehung des Angeklagten zu K. P. K. P., das spätere Tatopfer, wurde am 00.00.0000 in F. geboren. Sie war bereits im Jahr 1969 zu ihrem damaligen Ehemann nach Deutschland ausgewandert und brachte hier zwei Söhne, die Nebenkläger, zur Welt. Sie lebte die längste Zeit ihres Lebens in U.. Ihr Ehemann war im Jahr 2015 nach kurzer, schwerer Krankheit verstorben. Frau P., die mit ihrem Mann über 45 Jahre glücklich verheiratet war, litt sehr unter dessen Tod. Sie fühlte sich einsam und tat sich schwer damit, alleine zu leben. Sie sehnte sich nach einem neuen Partner. Als Mitglied der kroatisch-katholischen Gemeinde in U. galt sie in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis als äußerst hilfsbereite, sozial gut integrierte und freundliche Person, die ihre Interessen zu vertreten und durchzusetzen vermochte. K. P. war lebens- und unternehmungslustig. Sie legte – jedenfalls bei Außenkontakten – Wert auf ein gepflegtes, modisches Erscheinungsbild. Sie ließ sich von ihren Freunden und Bekannten auch gerne mit dem Vornamen „V.“ anreden, der ihr besonders gefiel; im Hinblick auf ihre blonden Haare und ihr gepflegtes Erscheinungsbild wurde sie von diesen auch „unsere Hübsche“ genannt. Der Angeklagte und Frau P. lernten sich 2016 auf einem Oktoberfest der kroatisch-katholischen Gemeinde in U. kennen. Zwischen den beiden entstand zunächst ein freundschaftliches Verhältnis, welches dadurch geprägt war, dass K. P. dem Angeklagten bei Übersetzungen, Behördengängen und bei der Job- und Wohnungssuche half. Sie genoss seine Gesellschaft. Aus der Freundschaft entwickelte sich etwa Anfang 2017 eine intime Beziehung. Seit August 2017 lebte der Angeklagte auf Wunsch der K. P. hin vorwiegend mit dieser zusammen in ihrer Wohnung. Die 2-Zimmer-Wohnung der K. P. – der spätere Tatort – befand sich linksseitig im Hochparterre eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses mit insgesamt acht Parteien unter der Adresse B.-straße in U.-G.. Gegenüber von Frau P. lebte der zur Tatzeit 88 Jahre alte, inzwischen verwitwete Zeuge N.. Von der Wohnungseingangstür der Wohnung von Frau P. aus gelangte man in einen kleinen Flur, der in Querrichtung zur Wohnungseingangstür verlief. Von diesem Flur ging links eine Tür in ein kleines Badezimmer ab, am linken Ende des Flures führte eine weitere Tür in das Schlafzimmer, das u. a. mit einem Doppelbett möbliert war. Am rechten Ende des Flurs gelangte man in das Wohnzimmer, von dem links der Tür durch zwei Wände und eine Türöffnung ein kleiner Küchenbereich abgegrenzt war. Das Wohnzimmer war möbliert mit einer Kommode im Bereich rechts neben der Tür, mit einem Sessel und einem Sofa an der rechten Wand, einer Schrankwand mit Fernseher an der linken Wand und einem Esstisch mit Stühlen vor dem gegenüberliegenden Fenster. Der Angeklagte hatte zwar noch weiterhin – zunächst in der Y.-straße 0 und später in der D.-straße in U. – eine eigene Wohnung. Diese nutzte er aber kaum noch. Die Wohnung in der D-Straße hatte der Angeklagte aus finanziellen Gründen spätestens seit Ostern 2019 an den Zeugen L. untervermietet und seine persönlichen Gegenstände im Keller der Wohnung von K. P. untergestellt. Die ersten zwei Jahre der Beziehung zwischen dem Angeklagten und K. P., die der Angeklagte als „phantastisch“ beschreibt, verliefen durchweg positiv; beide waren glücklich miteinander. K. P. genoss es, wieder einen Mann an ihrer Seite zu haben und nicht länger einsam zu sein. Sie kümmerte sich um die Belange des Angeklagten, von der Beschaffung einer Arbeitsstelle über die Anmietung einer Wohnung bis zur Erledigung aller anfallenden Behördenangelegenheiten. Dem Angeklagten gefiel es, nun jemanden zu haben, an den er sich wenden konnte und der ihm in allen Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite stand. Er befand sich durch die Hilfe von Frau P. in der komfortablen Lage, sich nicht länger um anfallende Dinge selbst kümmern zu müssen und richtete sich entsprechend ein. Er unternahm schließlich – mit Ausnahme seiner erfolglosen Teilnahme am Deutschkurs der Volkshochschule im Juni 2017 – auch keine Anstrengungen mehr, die deutsche Sprache zu erlernen. Beide traten nach außen als Paar auf und wurden von gemeinsamen Freunden und Bekannten auch als solches wahrgenommen. Ihren Söhnen stellte K. P. den Angeklagten jedoch nie vor. Gegenüber seiner Familie in Bosnien verheimlichte der Angeklagte seine Beziehung mit K. P.. Sie hingegen wusste, dass der Angeklagte in Bosnien verheiratet war und Kinder hatte. Dieser Umstand war für K. P. zu Beginn der Beziehung auch noch kein Problem. Sie ging zunächst davon aus, der Angeklagte würde seine Ehefrau verlassen, um mit ihr zusammen zu sein. Dies kam für den Angeklagten jedoch zu keiner Zeit ernsthaft in Betracht. Vielmehr wünschte er sich im Laufe der Zeit zunehmend, dass seine Ehefrau zu ihm nach Deutschland käme, um mit ihm hier zu leben, was diese wiederum nicht wollte. Die Beziehung zwischen K. P. und dem Angeklagten gestaltete sich im Laufe der Zeit zunehmend schwierig. Es störte K. P. immer mehr, dass der Angeklagte sich – trotz ihres Drängens – nicht von seiner Ehefrau trennte, um nur noch mit ihr zusammen zu sein. Sie zeigte sich durch ihre zahlreichen Kontrollanrufe auch eifersüchtig, wenn sich der Angeklagte mit Freunden oder Bekannten traf. Gleichzeitig wurde K. P. auch unzufrieden, weil der Angeklagte ihren Ansprüchen nicht vollständig genügte. Sie war gebildeter als der Angeklagte und empfand ihn als hilflos, weil er mangels Deutschkenntnissen nicht in der Lage war, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und ihre Hilfsbereitschaft ausnutzte. Während K. P. gerne ausging, reiste und etwas erlebte, war der Angeklagte schon mit einem einfachen, ruhigen Leben zufrieden. Auch störte sie sich an seinen häufigen Jobwechseln. Hinzu kam, dass beide ein unterschiedliches Sauberkeits- und Ordnungsempfinden hatten. Es kam aus diesen Gründen wiederholt zu Streit zwischen den beiden, der – mit Ausnahme eines Schubsens durch den Angeklagten – verbal ausgetragen wurde. Beide wurden in der Beziehung zunehmend unglücklicher. Der Angeklagte fühlte sich mehr und mehr unter Druck gesetzt und fremdbestimmt. Auch K. P. weinte wiederholt im Beisein von Freunden und Bekannten, häufig ohne dabei den Grund offen zu legen. Zu einer Trennung kam es zunächst jedoch nicht, weil K. P. nicht wieder alleine sein wollte, während der Angeklagte sich abhängig von ihren Hilfeleistungen fühlte. Aus der Liebesbeziehung war damit eine Art Zweckbündnis geworden. Beide konnten nicht gut miteinander leben, kamen aber auch nicht ohne den jeweils anderen aus. Im Januar 2021 nahm der Angeklagte eine Arbeitsstelle bei einer Solarfirma in Österreich an. Ihm gefiel der Umstand, dass hierdurch eine räumliche Distanz zwischen ihm und Frau P. entstand. Zudem konnte er von Österreich aus einfacher seine Familie in Bosnien besuchen, was er auch etwa alle sechs Wochen tat. Bevor er nach Österreich ging, teilte er der K. P. erstmals ausdrücklich mit, dass er seine Frau nicht verlassen werde. Gleichwohl besuchte K. P. den Angeklagten während seiner Zeit in Österreich drei Mal auf ihrer Durchreise nach Kroatien. Es entwickelte sich eine Art „On-Off-Beziehung“ zwischen ihnen. Im Juli 2021 kam der Angeklagte auf Drängen von K. P. wieder zurück nach U.. Frau P. forderte mittlerweile ausdrücklich ein, dass er seine Frau verlassen solle. Sie stellte ihm dabei auch in Aussicht, ihn ansonsten nicht mehr bei den bei ihm anfallenden Dingen zu unterstützen. Auch diese Drohung veranlasste den Angeklagten aber nicht, seine Ehefrau zugunsten von Frau P. zu verlassen. Angesichts ihrer anhaltenden Unzufriedenheit begann K. P. sich auch nach einem anderen Mann umzusehen. Während eines Aufenthalts in Kroatien im Sommer 2021 hatte sie dort einen Polizisten kennengelernt und sich mit ihm angefreundet. Sie spielte mit dem Gedanken, nach Kroatien zu ziehen. Die Beziehung zum Angeklagten wollte sie beenden. Ihre Trennungsabsicht äußerte sie u.a. auch gegenüber dem Zeugen N., ihrem Nachbarn. Diesen bat sie darum, das Schloss an ihrer Wohnungstür auszutauschen, um dem Angeklagten den Zugang zu verwehren, wozu es letztlich jedoch nicht mehr kam. Auch der Angeklagte war nach seiner Rückkehr aus Österreich zunehmend unglücklich. Er hatte das Gefühl, in seinem Leben nichts erreicht zu haben. Seinen aktuellen Job empfand er als unsicher und belastend. Zudem war er mit seinen Kollegen unzufrieden. In der Beziehung zu K. P. war er nicht glücklich, seine Ehefrau wollte auch nicht, wie von ihm gewünscht, mit ihm in Deutschland zusammenleben. Auch materiellen Wohlstand hatte er nicht in einem von ihm erhofften Maße erreicht – Umstände die ihn sämtlich belasteten. Hinzu kam, dass seine Ehefrau ihm angekündigt hatte, ihn besuchen zu wollen. Der Angeklagte hoffte zwar, seine Ehefrau bei dieser Gelegenheit doch noch dazu bewegen zu können, mit ihm in seine Wohnung in der D-Straße zu ziehen und dort mit ihm gemeinsam zu leben. Er hatte daher den Zeugen L. zur Räumung seiner Wohnung aufgefordert. Nachdem der Zeuge L. im August 2021 aus der Wohnung ausgezogen war, war diese allerdings renovierungsbedürftig und in einem chaotischen Zustand, sodass der Angeklagte die Wohnung in diesem Zustand seiner Ehefrau nicht als Unterkunft anbieten konnte. Auch stand zu erwarten, dass er seiner Frau würde erklären müssen, warum die Wohnung in diesem Zustand war, was bei wahrheitsgemäßen Angaben zum Offenlegen seiner Beziehung zu K. P. geführt hätte. Der Angeklagte sah sich dem Druck ausgesetzt, die Wohnung renovieren und angemessen einrichten zu müssen, bevor seine Frau zu Besuch kommen konnte. Mit diesen Arbeiten kam er neben seiner Berufstätigkeit indes nur schleppend voran. Auch aus diesem Grund wohnte er weiterhin in der Wohnung von K. P., die ihm – so sein Wunsch – bei der Herrichtung seiner eigenen Wohnung behilflich sein sollte. In der Zeit zwischen dem 03.10.2021 bis zum 20.10.2021 unternahm K. P. eine Urlaubsreise nach Kroatien. Für die Zeit ihrer Abwesenheit gestattete sie es dem Angeklagten, ihre Wohnung auch weiterhin zu benutzen. Naheliegend traf sich K. P. in Kroatien mit ihrem neuen Freund, dem Polizisten, und fasste dabei den Entschluss, sich von dem Angeklagten endgültig zu trennen und ihn zum Auszug aus ihrer Wohnung zu bewegen. Auch dem Angeklagten wäre eine Trennung von K. P. – von der Annehmlichkeit ihrer Hilfeleistungen abgesehen – grundsätzlich gelegen gewesen, allerdings nicht vor Fertigstellung seiner Wohnung in der D- Straße. 2. Vortatgeschehen Der Angeklagte benötigte in den Tagen vor der Tatbegehung am 22.10.2021 die Hilfe von K. P. in einer Angelegenheit mit seiner Krankenkasse. Die J.-Krankenversicherung hatte den Angeklagten angeschrieben, da dieser noch bei der österreichischen Sozialversicherung gemeldet war und dort abgemeldet werden musste. Hierzu musste der Angeklagte gegenüber der Versicherung diverse Angaben machen. Da der Angeklagte mangels Sprachkenntnissen nicht im Stande war, diese Angelegenheit alleine zu regeln, forderte er K. P. am 19.10.2021 per WhatsApp-Nachricht auf, aus ihrem Urlaub zurückzukommen. Diese kehrte am Abend des 20.10.2021 von der Reise zurück. Sie fand ihre Wohnung in einem – in ihren Augen – chaotischen Zustand vor. Als der Angeklagte gegen Mitternacht von der Arbeit in die Wohnung zurückkehrte, kam es einmal mehr zum Streit zwischen beiden. Ob K. P. den Angeklagten bereits bei dieser Gelegenheit zum Auszug aus ihrer Wohnung aufforderte, konnte nicht festgestellt werden. Beide verabredeten ein Gespräch für den nächsten Tag. Am Abend des 21.10.2021 bat K. P. den Zeugen N., das Türschloss ihrer Wohnung auszutauschen, damit der Angeklagte zukünftig nicht mehr in ihre Wohnung kommen könnte. Sie wollte einen endgültigen Schlussstrich unter die Beziehung ziehen. Der Angeklagte kam gegen Mitternacht dieses Tages von der Arbeit zurück in die Wohnung der K. P.. Diese hatte sich bereits zum Schlafen auf die Couch im Wohnzimmer gelegt, nicht in das ansonsten gemeinsam benutzte Bett im Schlafzimmer. Als der Angeklagte die Wohnung betrat, stand sie auf und äußerte erneut den Wunsch nach einem Gespräch. Der Angeklagte entgegnete, dass er zu müde sei und vertagte das Gespräch auf den nächsten Morgen. Beide begaben sich zu Bett, der Angeklagte im Schlafzimmer, K. P. auf der Wohnzimmercouch. In den frühen Morgenstunden des 22.10.2021 gegen 03:50 Uhr ging der Angeklagte in das Wohnzimmer, weil er die Angelegenheit mit seiner Krankenkasse geregelt haben wollte. K. P. war zu dieser Zeit entweder bereits wach oder der Angeklagte weckte sie. Die Einzelheiten des Geschehens vermochte die Kammer nicht vollständig aufzuklären. Vermutlich erklärte sich K. P. trotz ihrer bestehenden Absicht, die Beziehung zu beenden, noch dazu bereit, dem Angeklagten in dieser Sache behilflich zu sein, wofür sie die jeweiligen Versicherungsdaten benötigte. Jedenfalls fotografierte sie mit ihrem Mobiltelefon die Vorder- und die Rückseite der J.-Krankenversicherungskarte des Angeklagten, welche auf dem Wohnzimmertisch lag. Die Bilder schickte sie dem Angeklagten per WhatsApp um 03:52:28 Uhr (Rückseite der Karte) und um 03:52:49 Uhr (Vorderseite der Karte). Möglicherweise geschah dies, damit dem Angeklagten die Bilder zum Vorzeigen bei Arztbesuchen zur Verfügung standen, solange die Karte bei K. P. zwecks Regelung der Angelegenheit verblieb. Jedenfalls ließ der Angeklagte die Karte auf dem Wohnzimmertisch liegen. Ferner sendete der Angeklagte K. P. etwa zeitglich um 03:53:58 Uhr per WhatsApp ein Foto von seiner österreichischen Sozialversicherungs-Chipkarte (e-card). Ob es in der genannten Zeitspanne zu einem Streit kam, konnte nicht festgestellt werden. Beide begaben sich anschließend jedenfalls wieder zur Ruhe. 3. Tatgeschehen Am Morgen des 22.10.2021, des Tattages, klingelte um 06:00 Uhr der Wecker am Haustelefon. Der Angeklagte war hierüber nicht erfreut, weil er hätte ausschlafen können. Nachdem der Angeklagte und K. P. aufgestanden waren, kam es erneut zum Streit zwischen beiden, etwa ab 06:10 Uhr. Spätestens jetzt forderte K. P. den Angeklagten endgültig dazu auf, seine Sachen zu packen und die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte bat darum, noch in der Wohnung bleiben zu dürfen, bis er seine eigene Wohnung hergerichtet hätte. Dies lehnte K. P. ab. Der Angeklagte sah sich nun damit konfrontiert, mit einer chaotischen Wohnung, dazustehen, in der er sich nicht wohlfühlte, einer Ehefrau, die ihren Besuch angekündigt hatte und der er würde erklären müssen, warum seine Wohnung in diesem Zustand war; auch sah er, dass er in Deutschland ohne deutsche Sprachkenntnisse wieder auf sich alleine gestellt wäre. Der Angeklagte wurde zornig, er fasste nunmehr den Entschluss, K. P. zu töten. Er packte K. P. mit beiden Händen am Hals und drückte über längere Zeit kraftvoll zu. Er bemerkte dabei, dass sie das Bewusstsein verlor, weil ihr Kopf zur Seite fiel. Gleichwohl würgte er sie mit beiden Händen kraftvoll weiter, wobei es zu einer Bruchbildung des rechtsseitigen Zungenbeines und Einblutungen bis in die tiefer gelegenen Halsweichteile kam. Als K. P. auf der Couch oder dem Fußboden zu liegen kam, verletzte der Angeklagte sie durch eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den rechtsseitigen Oberbauch, wobei es zur inkompletten Rissbildung des Darmaufhängebands des im rechten Oberbauchbereich lokalisierten Dünndarmanteils kam. K. P. verstarb nach einer Gesamtdauer des Würgevorgangs von mindestens fünf Minuten infolge komprimierender Gewalt gegen den Hals aufgrund des hierdurch eingetretenen Sauerstoffmangels im Gehirn. Es hatte sich ein deutlich ausgeprägtes Stauungssyndrom ihres Kopfes ausgebildet. Der Angeklagte ließ schließlich von der Geschädigten ab und ließ sie bei geöffneter Wohnungstür im Bereich zwischen Haus- und Wohnungsflur liegen, wobei er davon ausging, sie – wie von ihm beabsichtigt – getötet zu haben. Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. 4. Nachtatgeschehen Der Angeklagte verließ zeitnah die Wohnung der Geschädigten. Die Wohnungstür ließ er offen stehen und ging zu seinem Auto. Einen Haustürschlüssel nahm er nicht mit, weshalb es ihm nach Schließen der Haustür nicht mehr möglich war, ins Haus zurück zu gelangen. Möglicherweise begab er sich noch einmal von außen an ein Fenster der Wohnung der K. P. zurück, durch welches er in den Wohnungsflur sah, wo er die Geschädigte – wie von ihm erwartet – leblos liegen sah. Um 06:43 Uhr versuchte der Angeklagte zweimal seine Ehefrau per WhatsApp-Anruf telefonisch zu erreichen. Diese rief ihn um 06:44 Uhr zurück, woraufhin ein Gespräch mit einer Dauer von 23 Sekunden zwischen beiden stattfand, wobei der Inhalt des Gesprächs nicht festgestellt werden konnte. Der Angeklagte begab sich anschließend mit seinem Auto zu seiner Wohnung in der D- Straße, wo er erwog, sich das Leben zu nehmen. Hiervon nahm er aber mit Blick auf seine Familie Abstand. K. P. wurde durch den Zeugen T., einen Mitbewohner des Hauses, gegen 07:50 Uhr leblos im Bereich ihrer geöffneten Wohnungstür zwischen dem Hausflur und ihrem Wohnungsflur liegend aufgefunden. Dieser rief den unmittelbaren Wohnungsnachbarn, den Zeugen N., hinzu, der einen Notruf bei der Feuerwehr absetzte. Auf Aufforderung der Leitstelle der Feuerwehr begann der Zeuge T. mit der Reanimation der Geschädigten, die der zeitnah eintreffende Notarzt, der sachverständige Zeuge Dr. E., übernahm. Aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse im Wohnungsflur veranlasste der sachverständige Zeuge Dr. E., dass der Körper der K. P. durch die Einsatzkräfte von dort ins Wohnzimmer verbracht wurde. Er stellte nach erfolglosen Reanimationsbemühungen um 08:32 Uhr den Tod der K. P. fest, nachdem er zu keinem Zeitpunkt die Herz-Kreislauf-Funktion der Geschädigten wiederherstellen konnte. Der Angeklagte hatte sich zwischenzeitlich dazu entschlossen, sich der Polizei zu stellen. Er ging – wie ausgeführt – davon aus, K. P. getötet zu haben. Er erschien um 08:05 Uhr auf der Polizeiwache in U.-G. und teilte dem wachhabenden Zeugen Z. in schlechtem Deutsch mit, dass seine Freundin soeben gestorben sei, wobei er einen sehr bedrückten, melancholischen Eindruck machte. Aufgrund seiner Angabe ihres Vornamens und ihres Wohnortes konnte der Zeuge Z. ermitteln, dass unter der angegebenen Anschrift eine weibliche Person reanimiert wurde. Er schickte zwei Kollegen mit dem Angeklagten zu der Anschrift, wo sie auf den laufenden Notarzteinsatz trafen, dessen Erfolglosigkeit sich bereits abzeichnete. Um 08:33 Uhr rief der Serbisch sprechende Zeuge PK ZY. im Auftrag des Kollegen der Leitstelle die den Angeklagten begleitenden Polizeibeamten an und sprach mit dem Angeklagten nach Belehrung in serbischer Sprache. Der Angeklagte erklärte ihm, er habe bei Frau P. übernachtet, sie hätten sich gestritten und er habe die Wohnung verlassen wollen, sie habe ihn festgehalten, weshalb er ihr mit der Hand gegen den Hals geschlagen habe. Um 10:42 Uhr wurden dem Angeklagten Blutproben entnommen, deren Untersuchung keinen Hinweis auf einen erfolgten Alkohol- oder Drogenkonsum ergab. Auch die Einnahme des Antidepressivums Paroxetin konnte nicht nachgewiesen werden. Bei einer Anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der D.-straße wurde im Badezimmer eine Verpackung des Medikaments Paroxetin 10 mg aufgefunden. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YJ. im Rahmen der Exploration und in der Hauptverhandlung, soweit diesen gefolgt werden konnte, im Übrigen auf den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme. 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung umfassend zu seiner Person und zur Sache eingelassen. Seine Angaben zu seiner Person und zu seiner Beziehung zu der K. P. waren dabei konstant und entsprechen im Wesentlichen den getroffenen Feststellungen. Der Einlassung war auch von Beginn bis in die Hauptverhandlung zu entnehmen, dass er sich als denjenigen ansah und ansieht, der verantwortlich für den Eintritt des Todes der K. P. ist. Die sich aus den unterschiedlichen – teils widersprüchlichen – Einlassungen ergebenen Abweichungen von den getroffenen Feststellungen betreffen die Begleitumstände des Tatgeschehens und insbesondere den Tötungsvorsatz. a) Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Exploration am 22.10.2021 Ein erstes Explorationsgespräch wurde noch am Tattag um 15:30 Uhr durch die psychiatrische Sachverständige Dr. YJ. in den Räumen des Polizeipräsidiums U. im Beisein des Verteidigers, der im allseitigen Einverständnis auch als Dolmetscher fungierte, durchgeführt. Die Sachverständige hat die Angaben des Angeklagten bei dieser Gelegenheit in der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung hierzu wiedergegeben. Die hierbei erfolgten Angaben des Angeklagten zu seiner Person und seinem Lebenslauf entsprechen weitestgehend den getroffenen Feststellungen. Abweichend hiervon hat er angegeben, er nehme täglich - zuletzt am Vortag der Tat - ein Antidepressivum ein, dessen Namen er nicht kenne. Zur Sache hat er sich bei dieser Gelegenheit in Teilen abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen: Er hat angegeben, es habe in der letzten Zeit häufiger Streit gegeben. Er habe oft den Job gewechselt, wofür K. P. kein Verständnis gehabt habe. Er habe in seine Wohnung zurückkehren sollen. Darüber sei er traurig gewesen. Er habe gewollt, dass sie ihn in seine Wohnung begleite. Sie habe ihm dort helfen sollen, die chaotischen Zustände zu strukturieren. Sie sei am Mittwoch (20.10.2021) von ihrer Reise zurückgekommen. In der Zeit von Mittwoch bis zum Tattag (22.10.2021) habe sie ihn gebeten, seine Sachen in die D- Straße zu bringen. Er habe am 21.10.2021 bis 24:00 Uhr gearbeitet und sei dann in ihre Wohnung gekommen. Er habe dann noch in der Nacht gegen 04:00 Uhr oder 04:30 Uhr die Wohnung verlassen sollen. Es habe einen Streit mit Handgreiflichkeiten gegeben. Er habe sie weggeschoben. Sie sei zu Boden gefallen. Dabei habe sie sich an ihm festgehalten. Als sie am Boden gelegen habe, habe er nicht gewusst, „wie problematisch“ es sei und ob er den Rettungswagen rufen solle. Deshalb sei er zur Polizei gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie geatmet. Er sei mit der rechten Hand an ihrem Hals gewesen. Auf die Frage der Sachverständigen, was er dort gemacht habe, antwortete er, er habe rausgewollt. b) Angaben im Rahmen der Exploration am 09.11.2021 Am 09.11.2021 führte die Sachverständige Dr. YJ. ein weiteres, etwa zweistündiges Explorationsgespräch in der Justizvollzugsanstalt U. mit dem Angeklagten. Hierbei war die Zeugin XG. als Dolmetscherin für die kroatische Sprache tätig. Die Zeugin XG. hat in der Hauptverhandlung bekundet, es habe bei dieser Gelegenheit keinerlei Verständigungsprobleme zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben. Sie habe die Fragen der Sachverständigen in die kroatische Sprache und seine Antworten in die deutsche Sprache übersetzt. Den Inhalt des Explorationsgesprächs hat sie in Übereinstimmung mit der hierzu ebenfalls zeugenschaftlich vernommenen Sachverständigen Dr. YJ. wie nachfolgend ausgeführt wiedergegeben. Auch die Sachverständige Dr. YJ. hat ausgesagt, sie sei zwar der kroatischen Sprache nicht mächtig, ihr seien aber bei dem in Rede stehenden Explorationsgespräch keine Anzeichen aufgefallen, die auf Verständigungsprobleme zwischen dem Angeklagten und der Dolmetscherin hingedeutet hätten. Angesichts dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei diesem Explorationsgespräch die Angaben gemacht hat, die die Dolmetscherin übersetzt und die Dolmetscherin und die Sachverständige in der Hauptverhandlung übereinstimmend – wie nachfolgend ausgeführt – wiedergegeben haben. Zu seiner Person und seinem Lebensweg hat der Angeklagte dabei umfangreiche Angaben gemacht, die seiner späteren Einlassung in der Hauptverhandlung entsprechen und den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Zum Vortat- und Tatgeschehen hat der Angeklagte angegeben, er sei in der Nacht vor der Tat nach seiner Spätschicht, die bis 23:00 Uhr gegangen sei, in die Wohnung der Frau P. gekommen. Sie habe zu ihm gesagt, „Du kannst dahin“, womit der Angeklagte nach den Aussagen der Zeugin XG. und der Sachverständigen Dr. YJ. seine Wohnung in der D-Straße gemeint habe. Er habe K. P. gefragt, ob er wenigstens duschen könne. Sie habe geantwortet, „Dusche und morgen gehst du dahin!“. Dann sei in der Nacht dieser Konflikt passiert. Sie sei ins Schlafzimmer gekommen und habe gesagt, „Lass uns reden!“ Er habe entgegnet, dass sie morgen reden sollten, da er von der Arbeit müde sei. Sie habe ihn in Ruhe gelassen. Um 03:30 Uhr habe das Telefon geklingelt. K. P. habe ihm erneut gesagt, dass sie reden müssten. Er habe sie gebeten, bis morgen zu warten, damit er ausschlafen könne. Sie habe sich umgedreht. Um 06:00 Uhr habe der Weckeralarm auf dem Festnetz geklingelt. Er sei aufgestanden und habe sich das Gesicht gewaschen und habe gehen wollen. Sie habe ihn mit den Worten aufgehalten: „Bleib! Wenn du bis jetzt geblieben bist, dann bleib!“. Dann sei es ihm dunkel auf die Augen gefallen. Sie habe gesagt, „Bleib, geh nicht!“. Er wisse noch, er habe durch die Tür gewollt. Sie habe ihn festgehalten, er habe sie zurückgeschlagen „so vorne“. Er wisse, dass sie hingefallen sei. Er sei raus und gar nicht auf die Idee gekommen, den Rettungswagen zu rufen. Alles in seinem Kopf sei durcheinander gewesen. Er habe gedacht, er hätte sie gegen die Tür gestoßen. Dann habe er sich daran erinnert, dass er sie gegen den Hals geschlagen habe. Er habe auch gedacht, sie verletzt zu haben. c) Einlassung in der Hauptverhandlung Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen wie folgt eingelassen: K. P. sei am 20.10.2021 von ihrer Reise zurückgekehrt und habe sich über den chaotischen Zustand der Wohnung beschwert. Er habe K. gesagt, dass er sich psychisch sehr schlecht fühle und über Selbstmord nachgedacht habe. Sie habe erwidert, dass sie am nächsten Morgen mit ihm sprechen wolle. Am nächsten Morgen hätte K. dann aber einen Arzttermin und er einen Termin bei seiner Leiharbeitsfirma gehabt, weshalb das Gespräch auf den Abend vertagt worden sei. Seine Schicht habe gegen 23:00 Uhr geendet. Nachdem er gegen Mitternacht in die Wohnung gekommen sei, habe K. sich bereits im Wohnzimmer zum Schlafen gelegt und sei kurz aufgestanden. Er habe gesagt, dass er zu müde von der Arbeit sei und sie das Gespräch am nächsten Morgen führen sollten. K. habe bestätigend geantwortet und sei zurück ins Wohnzimmer gegangen, er habe sich ins Schlafzimmer gelegt. Er sei dann in der Nacht gegen 04:00 Uhr aufgewacht, weil sein Telefon aufgrund eines Anrufes geklingelt habe. Er habe aber nicht festgestellt, wer ihn angerufen hatte, sondern sei aufgestanden und kurz zur Toilette gegangen. Bei dieser Gelegenheit sei ihm die Sache mit der Versicherung eingefallen. Er habe mit seinem Handy ein Foto von seiner J.-Versichertenkarte gemacht und dieses K. per WhatsApp geschickt, damit diese am Morgen bei der J.-Versicherung anrufen könne, um die Angelegenheit mit der Versicherungsummeldung zu regeln. Hierzu habe K. seine Versicherungsdaten benötigt. Am dritten Hauptverhandlungstag hat er auf Nachfrage der Kammer angegeben, die J.-Karte habe bei ihm im Schlafzimmer gelegen; dort habe er auch das Foto gemacht. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er angegeben, er sei ins Wohnzimmer gegangen, wo die Karte auf dem Tisch gelegen habe. Dort habe er das Foto von der Karte gemacht und dieses sogleich K. gesendet. K. habe währenddessen auf der Couch geschlafen und ihn nicht bemerkt. Er habe sich danach wieder ins Schlafzimmer gelegt. Auf Nachfrage der Kammer hat er in diesem Zusammenhang angegeben, das Mobiltelefon der K. P. sei mit einem Passwort geschützt, welches er nicht kenne. Um 06:00 Uhr habe der Wecker am Haustelefon geklingelt. Er habe gefragt, weshalb sie den Wecker so früh gestellt habe. Erstmals jetzt habe sie ihn aufgefordert die Wohnung zu verlassen. Vorher sei hiervon noch nicht die Rede gewesen. Er sei dann ins Badezimmer duschen gegangen. Währenddessen habe sie ihm weiter Vorwürfe gemacht, weil er die Wohnung in einen so schlechten Zustand versetzt habe. Sie habe ihm vorgehalten, dass er mit seiner Ehefrau ein besseres Leben führen und sie alleine lassen würde, obwohl er alles, was er hier in Deutschland habe, ihr zu verdanken habe. Nach dem Duschen sei er ins Wohnzimmer gegangen. K. habe ihn erneut aufgefordert, seine Sachen zu packen und die Wohnung zu verlassen. Er habe sich vor ihr auf den Boden hingekniet und sie darum gebeten, noch bleiben zu dürfen, bis er seine eigene Wohnung hergerichtet hätte. K. habe ihn sodann als „bosnisches Schwein“ und „Stück Scheiße“, das ihre Gutmütigkeit nicht zu schätzen wisse, beschimpft. Sie habe ihn – als er noch vor ihr gekniet habe – mit ihrem Fuß fest gegen die Brust getreten. Es habe sich um einen gezielten und professionell ausgeführten Tritt gehandelt, wobei K. in den 80er Jahren zur Selbstverteidigung Kampfsport gelernt habe. Daraufhin habe er ihr instinktiv mit der flachen Hand eine Ohrfeige verpasst. K. habe ihn dann mit einem Klappstuhl gegen den rechten Oberarm geschlagen. Er habe ihr den Klappstuhl entrissen und diesen hinter die Wohnzimmercouch geworfen. Am vierten Verhandlungstag hat der Angeklagte angegeben, er habe den Klappstuhl unter die Couch geworfen. In diesem Moment habe sie ihm ins Gesicht gespuckt. Er sei zornig geworden und habe sie am Hals gepackt und zugedrückt. Dabei habe er sie auf die Wohnzimmercouch gedrängt. Auf Nachfrage der Kammer, was er beim Zudrücken gedacht habe, hat er am ersten Hauptverhandlungstag angegeben, er habe Zorn verspürt, nachdem sie ihn mit dem Klappstuhl geschlagen habe, und habe zugedrückt. Er habe den Kontakt mit der Wirklichkeit verloren und gedacht, sie gegen die Brust geschlagen zu haben. Seine Hand sei von der Brust an ihren Hals gerutscht, ohne dass er dies gemerkt habe. Am dritten Verhandlungstag hat er angegeben, er habe zugedrückt, um K. zu ermahnen, damit sie ihre Entscheidung noch ändere. Das Zudrücken habe etwa eine Minute gedauert, wobei er nicht auf die Zeit geachtet habe. Den Handlungsablauf hat er dabei unterschiedlich beschrieben. Er erinnere sich noch daran, sie mit Druck gegen den Hals auf die Couch geworfen zu haben. Seine Hände seien dabei durchgängig am Hals geblieben. Am dritten Hauptverhandlungstag hat er hiervon abweichend ausgeführt, er habe sie zuerst gegen die Brust gedrückt, dann sei seine Hand an den Hals gerutscht, was etwa eine Minute gedauert habe, bis sie – danach – gesagt habe, dass er ein „bosnisches Schwein“ sei. Weiter hat der Angeklagte eingeräumt, er habe gemerkt, dass der Kopf der Frau P. auf die linke Seite gekippt sei. Er habe wahrgenommen, dass sie das Bewusstsein verloren habe und habe Panik bekommen, dass sie nicht mehr atme. Er habe sie daher instinktiv mit seiner rechten Hand erneut an den Hals gefasst, mit seiner linken Hand habe er ihre Hand gegriffen. So habe er sie am Hals und an der Hand zur Wohnungstür gezogen. Die Wohnungstür habe er offengelassen mit dem Gedanken, dass sie so besser Luft bekäme. Auf Nachfrage der Kammer hat er angegeben, er habe noch ihren Puls an der Hand überprüft, aber keinen Puls festgestellt. Er sei in Panik aus der Wohnung gerannt und habe dabei die Tür aufgelassen. Er sei dann zu seinem Auto gegangen. Dort habe er im Handschuhfach die Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr von K. gefunden. Er sei zurück zur Wohnung gegangen, um ihr die Karte zu bringen. Er habe an der Tür geklingelt, sie habe aber nicht aufgemacht. Er habe nicht zurück ins Haus gekonnt, weil er keinen Schlüssel mitgenommen habe. So habe er durch das hintere Fenster geschaut und sie reglos am Boden liegen sehen. Er habe begriffen, dass sie tot sei. Er sei dann mit seinem Auto zu seiner Wohnung in die D- Straße gefahren mit der Absicht, sich dort am Geländer der Terrasse aufzuhängen und so das Leben zu nehmen. Dies habe er aber wegen seiner Familie nicht getan, nachdem er eine Nachricht seiner Ehefrau auf seinem Telefon gesehen habe. Da er die Telefonnummer der Polizei nicht gekannt habe, sei er zur Polizeiwache in G. gegangen und habe dort angegeben, dass er glaube, seine Freundin getötet zu haben. Der Angeklagte hat durchgängig abgestritten, dass er K. P. habe töten wollen. Ihm sei in der Situation nicht bewusst gewesen, dass das Zudrücken des Halses zum Tod der K. P. führen könnte. Die Frage der Kammer, ob er davon ausgehe, dass er den Tod der K. P. verursacht habe oder ob hierfür eine andere Person in Betracht zu ziehen sei, hat er hinsichtlich des ersten Teils der Frage bejaht und bezüglich des zweiten Teils verneint, wobei er wiederholt hat, dass er sie nicht habe töten wollen. Zur Frage des Konsums des Medikaments Paroxetin hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, er habe dieses seit November/Dezember 2020 täglich eingenommen. K. habe ihm das Paroxetin auch ohne Rezept besorgt und auch nach Österreich mitgebracht. Er habe dieses letztmals zwei Tage vor der Tat eingenommen. 2. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen maßgeblich auf seinen konstanten Angaben, die er im Rahmen der beiden Explorationsgespräche gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YJ. gemacht und in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Die Sachverständige Dr. YJ. hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, sie habe nach der Erteilung einer Schweigepflichtentbindung durch den Angeklagten eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. M. eingeholt. Dieser sei zu entnehmen, dass er erstmals am 08.10.2021 und erneut am 19.10.2021 bei Frau Dr. M. vorstellig geworden sei und ihr gegenüber angegeben habe, dass er sich in einer besonderen Lebenssituation befinde mit unsicherem Arbeitsplatz und ungeregelter Wohnsituation. Er leide unter schweren Schlafstörungen, funktioniere nicht richtig und sei sehr unruhig, woraufhin sie ihm jeweils das Antidepressivum Paroxetin 10 mg verordnet habe, bei dem es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament handele. Auszuschließen ist, dass der Angeklagte das Medikament am Vortag der Tat (21.10.2021) eingenommen hat, wie er es noch im Rahmen des ersten Explorationsgesprächs angegeben hat. Ob er dieses – wie beim zweiten Explorationsgespräch behauptet – bis zwei Tage vor der Tat täglich eingenommen hat, hat die Kammer nicht festzustellen vermocht. Ausweislich des chemisch-toxikologischen Befundes einer dem Angeklagten am 22.10.2021, dem Tattag, um 10:42 Uhr entnommenen Blutprobe konnten nach Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. SS. im Blut des Angeklagten jedenfalls keine Rückstände des Medikaments Paroxetin nachgewiesen werden. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. SS. und Dr. YJ. habe das Medikament eine verhältnismäßig lange Halbwertzeit von 17 Stunden. Das Medikament werde im Körper nach einem Zeitraum von 17 Stunden – gemessen ab der letzten Einnahme – zur Hälfte abgebaut. Angesichts des negativen Ergebnisses der Untersuchung der Blutprobe des Angeklagten vom 22.10.2021 um 10:42 Uhr sei es ausgeschlossen, dass der Angeklagte das Medikament am Vortag der Tat eingenommen habe. Da die Einlassung des Angeklagten zu der Frage, wann er zuletzt das Paroxetin eingenommen habe, variierte und sich zudem nicht erklärt, woher das Paroxetin gestammt haben soll, das er – wie in der Hauptverhandlung angegeben – seit November/Dezember 2020 täglich genommen haben will, ist es für die Kammer insgesamt offen geblieben, ob er überhaupt Paroxetin eingenommen hat und wenn ja, in welchem Zeitraum bis maximal 34 Stunden vor dem 22.10.2021, 10:42 Uhr. 3. Feststellungen zur Vorgeschichte a) Der Angeklagte hat die Entwicklung seiner Beziehung zu K. P. im Wesentlichen im Sinne der getroffenen Feststellungen beschrieben. Ergänzend stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die Bekundungen der Nebenkläger sowie der Zeugen N., OB., IT., QR. und YH.. Die Nebenkläger, wie auch die Zeugen YH., OB. und IT., haben übereinstimmend bekundet, dass K. P. sich nach dem Tod ihres Ehemannes sehnlich einen neuen Partner in ihrem Leben wünschte und sich sehr schwer damit tat, alleine zu leben. Die Einlassung des Angeklagten, dass die ersten beiden Jahre der Beziehung zwischen ihnen positiv verliefen, hat Bestätigung gefunden durch die Aussagen mehrerer Zeugen. Der unmittelbare Wohnungsnachbar, der Zeuge N., hat den Angeklagten und K. P. zu Beginn ihrer Beziehung noch als „ein Herz und eine Seele“ beschrieben. Der Nebenkläger QI. P. hat hierzu bekundet, er habe den Eindruck gehabt, dass seine Mutter „happy“ gewesen sei, wieder jemanden an ihrer Seite zu haben. Auch die Zeugin QR., eine Bekannte des Angeklagten und der Frau P., hat ausgesagt, beide seien in ihrer Anwesenheit immer freundlich zueinander gewesen und seien harmonisch miteinander umgegangen, wobei ihr der Angeklagte einmal mitgeteilt habe, dass Frau P. ein wenig anstrengend sei, was sie als harmlos eingeschätzt habe. Die Zeugin YH., welche den Angeklagten und K. P. aufgrund ihrer Tätigkeit bei der kroatisch-katholischen Gemeinde kannte und mit K. P. befreundet war, hat ebenfalls bekundet, die ersten zwei Jahre der Beziehung seien noch schön gewesen. Sie hat weiter geschildert, K. P. sei zu Beginn der Beziehung noch davon ausgegangen, der Angeklagte würde seine Ehefrau nicht lieben. Die Zeugin habe im Beisein von Frau P. ein Telefonat zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau mitbekommen. Dabei habe die Ehefrau des Angeklagten diesen ständig nur nach Geld gefragt. K. P. habe aus dem Gesprächsverlauf für sich den Schluss gezogen, dass der Angeklagte und seine Ehefrau einander nicht mehr liebten und sei in der Folge mit dem Angeklagten zusammengekommen. b) Der Einlassung des Angeklagten und den damit in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen OB., IT. und N. war zu entnehmen, dass sich die Beziehung zwischen dem Angeklagten und Frau P. mit der Zeit schwieriger gestaltete, dass beide anfingen, sich häufiger zu streiten und auch über eine Trennung nachdachten: Die Zeugin OB., welche das Paar im Jahr 2019 kennenlernte, hat glaubhaft bekundet, sie habe regelmäßig – etwa zwei bis drei Mal im Monat – Kontakt mit K. P. im Rahmen von persönlichen Treffen bei ihr zu Hause wie auch durch Telefonate gehabt. Dabei habe K. P. (von der Zeugin „V.“ genannt) im Laufe der Zeit immer häufiger geweint, wobei sie den Grund hierfür oft nicht genauer erklärt habe. Über ihre Beziehung zum Angeklagten habe K. P. – so die Einschätzung der Zeugin OB. – wenig offenbart. Frau P. habe ihr gegenüber aber berichtet, dass sie mit der Beziehung unzufrieden sei, weil diese nicht so laufe, wie sie es erwarte und wie sie es von ihrem verstorbenen Ehemann her gekannt habe. Sie habe sich öfter darüber beschwert, dass der Angeklagte unordentlich sei. Der Angeklagte habe sie, Frau P. – nach deren Schilderung – auch einmal im Streit geschubst, wodurch sie beinahe zu Fall gekommen sei, hierüber sei sie, Frau P., erschrocken gewesen, sie habe so etwas mit ihrem Ehemann in all den Jahren nie erlebt. Von diesem Vorfall abgesehen habe die Geschädigte ihr aber von keinen sonstigen Handgreiflichkeiten berichtet. Als Grund für ihre Unzufriedenheit habe sie weiter angegeben, dass der Angeklagte noch andere Frauen habe, wobei Frau P. auf ihre Nachfrage hin abgestritten habe, selbst eifersüchtig zu sein. Das Thema einer möglichen Trennung sei erstmals etwa neun Monate vor der Tat in ihren Gesprächen aufgekommen. K. P. habe öfter davon gesprochen, sich eigentlich trennen zu wollen, habe aber im nächsten Augenblick gleich wieder erklärt, sie könne nicht alleine sein. Dies sei nach ihrer, der Zeugin OB., Einschätzung der Grund dafür gewesen, warum es zunächst nicht zur Trennung gekommen sei. Etwa ein halbes Jahr vor der Tat sei dann auch seitens der Frau P. mal die Rede davon gewesen, das Türschloss auszutauschen, damit der Angeklagte nicht mehr in die Wohnung kommen könne. Ihre Trennungspläne hätten sich aber erst später konkretisiert, nachdem Frau P. in Kroatien einen anderen Mann kennengelernt und mit dem Gedanken gespielt habe, dort hinzuziehen. Der Zeuge IT. hat ebenfalls glaubhaft bekundet, er habe den Angeklagten etwa fünf Jahre vor der Tat kennengelernt. Durch ihn habe er auch K. P. kennengelernt, wobei er mit beiden befreundet gewesen sei. Gemeinsam seien sie häufiger auch bei ihm in seinem Wochenendhaus in der QQ. gewesen. In seiner Anwesenheit sei zwischen beiden alles „ok“ gewesen. Er wisse jedoch aus Gesprächen sowohl vom Angeklagten als auch von Frau P., dass es häufiger Streit gegeben habe. Er sei nach einem Streit auch mal von Frau P. herbeigerufen worden, um zwischen beiden zu vermitteln. Frau P. habe sich häufiger über die Unordentlichkeit des Angeklagten beschwert. Streit zwischen beiden habe es auch im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen gegeben, die der Angeklagte an seine Ehefrau erbracht habe. Es seien teils auch Beleidigungen gefallen. Von Handgreiflichkeiten bzw. körperlichen Auseinandersetzungen zwischen beiden sei ihm aber nie berichtet worden und er selbst habe solche auch nie erlebt oder hierauf hindeutende Anzeichen wahrgenommen, wie etwa Verletzungen. Die Beziehung zwischen K. P. und dem Angeklagten habe sich mit der Zeit auseinanderentwickelt. Bevor der Angeklagte nach Österreich gegangen sei, habe er ihm mitgeteilt, dass er sich von K. trennen wolle. Zu einer klaren Trennung sei es aber nach längerem hin und her doch nicht gekommen. Beide hätten eigentlich voneinander weg gewollt, hätten es dann aber offenbar nicht geschafft. Der Zeuge IT. hat insoweit eine „On-Off-Beziehung“ beschrieben. Er hat auch die Einlassung des Angeklagten bestätigt, wonach der Angeklagte auf Wunsch von K. P. aus Österreich zurück nach U. gekommen sei. K. P. habe dem Zeugen IT. gegenüber geäußert, der Angeklagte wisse selber nicht, was er wolle. Sie würde dem Angeklagten einen Job in U. besorgen, damit er wieder zurückkomme. Um die Vermittlung einer Arbeitsstelle habe K. P. sich in der Folge dann auch gekümmert. Als der Angeklagte im Juli 2021 aus Österreich zurückgekommen sei, sei K. – nach Eindruck des Zeugen IT. – zunächst glücklich gewesen. Sie habe gestrahlt und für ihn ein besonderes Essen (Sarma) gekocht. Er vermute, dass es dann aber schnell wieder zu Streit gekommen sei, nachdem beide wieder zusammen in der Wohnung der K. P. gelebt hätten. Die Kammer geht – im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten – davon aus, dass K. P. die Beziehung mit dem Angeklagten jedenfalls bis zur Zeit nach seiner Rückkehr aus Österreich noch nicht endgültig beendet hatte und dies wegen ihres starken Bedürfnisses, jemanden an ihrer Seite zu haben, auch noch nicht wollte bzw. konnte. Zwar hat die Zeugin YH. bekundet, beide hätten sich schon lange Zeit vor der Tat getrennt und der Angeklagte habe K. P. nur noch bedrängt. Diese Schlussfolgerung hatte die Zeugin YH. – wie sie bekundet hat – daraus gezogen, dass Frau P. ihr gegenüber geäußert habe, sie sei froh, den Angeklagten mit seinem Umzug nach Österreich endlich los zu sein und dass sie nichts mehr von ihm wissen wolle; gleichwohl sei Frau P. später – zum Unverständnis der Zeugin YH. – noch nach Österreich gereist, um den Angeklagten zu besuchen. Es ist aber kein Grund dafür erkennbar, warum K. P. den Angeklagten weiterhin besucht haben sollte, wenn sie sich von ihm nur noch bedrängt gefühlt hätte. Zudem hat der als Zeuge vernommene Nebenkläger QI. P. bekundet, seine Mutter habe den Angeklagten öfter in Österreich besucht, weil sie nicht habe allein sein wollen. Sie habe dabei am Telefon glücklich geklungen. Es sei sogar mal die Rede davon gewesen, dass sie zu ihm nach Österreich ziehen wolle. Nach Überzeugung der Kammer verdichtete sich die Trennungsabsicht der K. P. zunehmend, nachdem sich der Angeklagte nach seiner Rückkehr aus Österreich weiterhin nicht von seiner Ehefrau trennen wollte, es wieder zu Streitigkeiten kam und K. P. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2021 einen Polizisten in Kroatien kennengelernt hatte. Dass K. P. einige Monate vor der Tat einen neuen Mann kennengelernt hatte und sie auch erwog, nach Kroatien zu ziehen, haben die Zeugen OB. und der Nebenkläger BI. P. übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Auch die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesene Aussage des Zeugen L. stimmt hiermit überein. Danach hat der Zeuge L. gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe dem „ZU.“-Profil der K. P. entnehmen können, dass es vermutlich einen neuen Mann in ihrem Leben gegeben habe. Dazu passt auch die glaubhafte Aussage des Zeugen N., der bekundet hat, Frau P. habe sich schon mehrere Wochen vor der Tat immer wieder vom Angeklagten trennen wollen. Sie habe mit ihm, dem Zeugen N., nicht nur am Vorabend der Tat, sondern auch schon zwei bis drei Monate vor der Tat mal darüber gesprochen, ihr Türschloss auszutauschen, um den Angeklagten an dem Zutritt zu ihrer Wohnung zu hindern. c) Die getroffenen Feststellungen zu den Umständen, welche den Angeklagten nach seiner Rückkehr nach U. zunehmend belasteten, beruhen auf seiner Einlassung, die insbesondere durch die Aussagen der Zeugen IT. und die Angaben der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YJ. bestätigt worden sind. Die Unzufriedenheit mit seinem aktuellen Job und die bestehenden Schlafprobleme hat der Angeklagte im Rahmen der Explorationsgespräche gegenüber der Sachverständigen Dr. YJ. konstant angegeben, wie diese bekundet hat. Damit im Einklang stehen auch – wie bereits dargelegt – die sich aus dem von ihr geschilderten Bericht der Ärztin Dr. M. ergebenden Gründe, aus denen diese dem Angeklagten am 08.10. und 19.10.2021 das Antidepressivum Paroxetin 10 mg verordnet hatte. Zu den Schlafschwierigkeiten und der Gemütslage des Angeklagten hat der Zeuge IT. ausgesagt, er habe von Frau P. erfahren, dass der Angeklagte nachts öfter nicht habe schlafen können und er mit seinem Handy gespielt habe. Zudem hat der Zeuge IT. von einer Situation berichtet, bei der sich der Angeklagte in seinem Beisein auf die Knie fallen gelassen und sich schwermütig darüber beklagt habe, in seinem Leben nichts erreicht zu haben. Der Angeklagte habe auf ihn, den Zeugen IT., insgesamt einen depressiven Eindruck gemacht. Der Angeklagte sei zudem unglücklich mit seinem neuen Job gewesen; die Kollegen seien schlecht für ihn gewesen. Die insoweit konstante Einlassung des Angeklagten, wonach er damit beschäftigt war, seine Wohnung in der D- Straße für seine Ehefrau herzurichten, ist durch die Aussagen der Zeugen IT. und L. bestätigt worden. Von dem angekündigten Besuch der Ehefrau des Angeklagten haben auch die Zeuginnen ZJ. und OB. berichtet. Die Kammer hat sich zudem durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Wohnung des Beschuldigten (Bl. 64 - 71 d. A.) und dem verlesenen Vermerk des KK BD. über die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten vom 22.10.2021 (Bl. 62 d. A.) einen eigenen Eindruck vom Zustand der Wohnung machen können. Hierbei handelt es sich um ein Ein-Raum-Apartment mit einem Balkon, separatem Bad und einer kleinen Küche. Die Wohnung war insgesamt unordentlich und schmutzig und nach dem Gesamteindruck chaotisch. Diverse Kleidungsstücke und persönliche Gegenstände lagen verteilt offen im Raum herum oder waren teilweise in Koffern verstaut. Im Wohnzimmer befand sich eine leerstehende Kommode. Als Schlafgelegenheit gab es im Wohnzimmer eine verschmutzte und durchgelegene Matratze. Teils auf dem Boden und teils auf einem kleinen Beistelltisch lag Verpackungsmüll verstreut herum. Die Wände waren augenscheinlich seit längerer Zeit nicht renoviert worden. 4. Feststellungen zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf der Aussage des Zeugen N. und auf dem WhatsApp-Chat-Protokoll zwischen dem Angeklagten und K. P.. Nicht sicher festgestellt werden konnte, ob Frau P. den Angeklagten schon am Abend ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am 20.10.2021 oder am 22.10.2021 gegen 04:00 Uhr nachts zum Verlassen ihrer Wohnung aufgefordert hatte. Der Angeklagte hat hierzu unterschiedliche Angaben bei unterschiedlichen Gelegenheiten gemacht (vgl. Ziffer III. 1). Zuletzt hat er – wie ausgeführt – in der Hauptverhandlung angegeben, erstmals habe ihn K. P. am Morgen des Tattags – nach dem Klingeln des Weckers um 06:00 Uhr – aufgefordert, die Wohnung zu verlassen; vorher sei hiervon noch nicht die Rede gewesen. Insoweit ist nicht erkennbar, welcher der unterschiedlichen Einlassungen des Angeklagten der Vorzug zu geben ist. Weitere Beweismittel zur Klärung sind nicht vorhanden, da es sich – wenn überhaupt – um ein Geschehen zwischen dem Angeklagten und K. P. handelte, von dem letztere – soweit bekannt geworden – niemandem mehr etwas berichtete. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen N. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass K. P. spätestens am Abend des 21.10.2021 einen endgültigen Schlussstrich unter die Beziehung mit dem Angeklagten ziehen wollte und sie den Zeugen N. daher um einen kurzfristigen Austausch des Türschlosses ihrer Wohnungstür bat. Der Zeuge N. hat in Übereinstimmung mit seinen Angaben gegenüber der Polizei bekundet, dass er am Vorabend der Tat bei der Geschädigten in der Wohnung gewesen sei. Sie habe sinngemäß gesagt, dass sie nun „Nägel mit Köpfen“ machen wolle, der Angeklagte sei furchtbar und mache nur Dreck, sie wolle sich von ihm trennen und verhindern, dass er noch in ihre Wohnung gelangen könne, weshalb, er, der Zeuge, das Türschloss ihrer Wohnungstür austauschen solle. Etwas anderes folgt nicht aus der Einlassung des Angeklagten, wonach er von dem beabsichtigten Schlossaustausch nichts gewusst habe. Da Frau P. offensichtlich verhindern wollte, dass der Angeklagte fortan wieder in ihre Wohnung gelangen konnte, war es aus ihrer Sicht sinnvoll, das Schloss auszutauschen bzw. austauschen zu lassen, ohne ihn hiervon nicht vorab in Kenntnis zu setzen. Soweit der Angeklagte in Abweichung von den getroffenen Feststellungen behauptet hat, er sei am 22.10.2021 gegen 04:00 Uhr wach geworden, da ihn jemand angerufen habe und sei sodann unbemerkt von K. P. in das Wohnzimmer gegangen, wo er mit seinem Handy ein Foto seiner J.-Karte angefertigt und dieses der währenddessen schlafenden K. P. geschickt habe, konnte dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Einlassung des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass K. P. während der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Erstellung und Versendung der Lichtbilder der J.-Versicherungskarte wach war und zwischen beiden ein Gespräch – dessen Inhalt im Einzelnen nicht feststellbar ist – stattfand. Bereits die Behauptung, er sei von seinem Telefon geweckt worden, weil jemand angerufen habe, wird durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertungsbericht zum Handy des Beschuldigten von KOK BD. ohne Datum (Bl. 153 - 155 d. A.) widerlegt. In diesem Zeitraum sind keine Anrufe verzeichnet. Nach dem letzten eingehenden Anruf am 21.10.2021 um 22:05:58 Uhr (nicht beantworteter Anruf von K. P.) erfolgte der nächste Anruf erst wieder um 06:43:29 Uhr (ausgehender nicht beantworteter Anruf I.). Im Übrigen stützt die Kammer ihre Überzeugung auf das WhatsApp-Chat-Protokoll zwischen dem Angeklagten und K. P., welcher den vom Mobiltelefon des Angeklagten gesicherten Daten (USB-Stick der Staatsanwaltschaft U., Asservaten-Listen Nr. 6987/21, Position 6) entnommen wurde. Der Ausdruck des WhatsApp-Chat-Protokolls (Extraktionsbericht - Cellebrite Reports) ist am vierten Hauptverhandlungstag – soweit hier von Belang – verlesen worden. Die darin enthaltenen Bilder sind in Augenschein genommenen worden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Foto von der Rückseite der J.-Krankenversicherungskarte um 03:52:28 Uhr nicht vom Angeklagten an K. P., sondern umgekehrt vom Mobiltelefon der K. P. an das Mobiltelefon des Angeklagten gesendet wurde. Gleiches gilt für das Foto von der Vorderseite der J.-Karte, welches ebenfalls vom Mobiltelefon der K. P. um 03:52:49 Uhr an das Mobiltelefon des Angeklagten geschickt wurde. Lediglich das Foto seiner österreichischen Sozialversicherungs-Chipkarte hat der Angeklagte um 03:53:58 Uhr an K. P. gesendet. Der Angeklagte hat zudem auf Nachfrage erklärt, er habe das Handy von K. P. nicht verwendet und hierauf auch keinen Zugriff gehabt. Dieses sei nämlich mit einem Passwort geschützt, welches ihm nicht bekannt sei. Es ist damit auszuschließen, dass er mit ihrem Handy die J.-Karte ablichtete und sich selbst – während sie schlief oder sich schlafend stellte – die Fotos schickte. Vielmehr muss K. P. die Fotos der Karte aufgenommen und gesendet haben. Sie muss zum Zeitpunkt des genannten Geschehens wach gewesen sein. Weiter ist auf den versendeten Bildern von der J.-Karte anhand der auffälligen Tischdecke zu erkennen, dass die Karte auf dem Wohnzimmertisch liegend abfotografiert wurde. Dies entspricht – was den Ort der Aufnahme anbelangt – auch der zwischenzeitlich geänderten Einlassung des Angeklagten, wonach er die J.-Karte dort fotografiert haben will. Die Karte ist nach Erstellung der Aufnahme auf dem Wohnzimmertisch liegen gelassen worden, was sich aus der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes IMG_6340 vom Tatort (CD Polizeipräsidium U., KK 11, „MK Split“/ Ordner „KK 11) ergibt. Eine Erklärung dafür, warum K. P. dem Angeklagten die Fotos der J.-Karte schickte, hat der Angeklagte auch nach Verlesung des WhatsApp-Chat-Protokolls nicht gegeben. Vielmehr ist er weiterhin dabei geblieben, K. habe geschlafen, während er das Foto der J.-Karte gemacht und ihr geschickt habe, was – wie dargelegt – auszuschließen ist. Es liegt nahe, dass beide sich unterhielten, als der Angeklagte im Wohnzimmer war. Denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass beide sich nahezu zeitgleich um 03:52 Uhr bzw. 03:53 Uhr wechselseitig die Bilder der J.-Karte bzw. der österreichischen Karte schickten, ohne sich entweder kurz zuvor oder währenddessen abgesprochen zu haben. Der Grund für die wechselseitige Versendung der Bilder steht nach Überzeugung der Kammer im Zusammenhang mit der Regelung der Versicherungsummeldung. Insoweit hat der Angeklagte konstant angegeben, K. P. habe am Morgen des 22.10.2021 bei der Versicherung anrufen sollen. Eine Erklärung dafür, warum der Angeklagte sich abweichend von den Feststellungen eingelassen hat, ist nicht erkennbar. Die Kammer geht jedenfalls davon aus, dass sich beide wieder zur Ruhe begaben und der Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte K. P. erwürgte, sich erst später nach dem Aufstehen ab ca. 06:10 Uhr ereignete. Dafür spricht, dass der Angeklagte in seinen Einlassungen konstant angegeben hat, dass um 06:00 Uhr der Wecker am Haustelefon geklingelt habe und es erst nach dem Aufstehen zu dem Streit gekommen sei, in dessen Verlauf er K. P. an den Hals gefasst habe. Insoweit ist auch kein Grund dafür erkennbar, warum der Angeklagte im Hinblick auf den Zeitpunkt des eigentlichen Tatgeschehens die Unwahrheit angeben sollte. 5. Tathergang und Todesursache a) Täterschaft des Angeklagten An der Täterschaft des Angeklagten im Sinne einer Verursachung des Todeseintritts von K. P., die der Angeklagte von Beginn an eingeräumt hat, bestehen keinerlei Zweifel. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine dritte Person K. P. getötet hat. Die Hauptverhandlung hat keinen Hinweis auf eine andere Person ergeben, die ein Motiv gehabt haben könnte, K. P. zu töten. Insbesondere hat sich kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass einer der weiteren Mitbewohner des Hauses einen Grund gehabt hätte, K. P. zu töten. Die Zeugen N. und T. haben jeweils glaubhaft und unabhängig voneinander übereinstimmend bekundet, ihnen sei von keinen Streitigkeiten zwischen K. P. und einem der Mitbewohner des Hauses B.-straße bekannt. Hinweise, die für Gegenteiliges sprechen könnten, haben sich weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung ergeben. Auch keiner der anderen Zeugen wusste etwas von Streitigkeiten zwischen K. P. und einer anderen Person als dem Angeklagten zu berichten. Andere Personen als der zahlenmäßig eng begrenzte Kreis der Mitbewohner des Hauses B.-straße kamen als mutmaßliche Täter nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, wie sie Zugang zu K. P. erlangt haben sollten. Es haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass einer der Mitbewohner des Hauses einer unbekannt gebliebenen Person am frühen Morgen des Tattages die Haustür geöffnet und damit Zutritt zum Haus verschafft hätte. Ohne einen Haustürschlüssel konnte man auch nicht ins Haus gelangen, sofern von innen niemand öffnete. Dies folgt bereits aus der Einlassung des Angeklagten, wonach er nicht mehr zurück in das Haus habe gehen können, nachdem er dieses ohne Schlüssel verlassen habe. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine unbekannt gebliebene Person auf andere Weise in das Haus gelangt ist. Ausweislich des Tatortbefundberichts von KHK Lappe vom 22.10.2021 (Bl. 112 - 117 d. A.), welcher im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ließen sich keine frischen Aufbruchspuren an der Eingangstür zur Wohnung von K. P. feststellen. Auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Kurzbericht zu den Feststellungen am Tatort (Bl. 46 - 49 d. A.) ergeben sich keine Spuren, welche auf ein gewaltsames Öffnen der Hauseingangs- oder Wohnungstür hindeuten. Bereits insoweit spricht nichts dafür, dass eine andere Person als der Angeklagte K. P. tötete. Es kommt hinzu, dass einer anderen Person als dem Angeklagten nur ein recht schmales Zeitfenster zur Verfügung gestanden hätte, in dem diese Person K. P. hätte töten können. Die Möglichkeit, dass eine andere Person –nachdem der Angeklagte K. P. am Hals gewürgt und diese im Wohnungseingangsflur bei geöffneter Tür liegen gelassen hatte – zeitnah auffand und ihren Tod durch komprimierende Gewalt gegen den Hals verursachte, schließt die Kammer aus, da es an einem Tatmotiv einer anderen Person als dem Angeklagten, an einer Zugangsmöglichkeit zum Tatort und an einem auf eine andere Person als Täter am Tatort hinweisenden Spurenbild fehlt. b) Tathandlung und Todesursache aa) Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. SS. hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, K. P. sei nach dem Ergebnis der Obduktion und der von ihm durchgeführten feingeweblichen mikroskopischen Untersuchungen von Gewebeproben der inneren Organe eindeutig an den Folgen komprimierender Gewalteinwirkung gegen den Hals mit Zeichen eines manuellen Zugriffes (Würgevorgangs) verstorben. Dabei hat der Sachverständige auch die Frau P. betreffenden Krankenunterlagen berücksichtigt, soweit diese beigezogen werden konnten. Der Sachverständige Dr. SS. hat ausgeführt, die Todesursache einer komprimierenden Gewalteinwirkung gegen den Hals ergäbe sich aus den folgenden Sektionsbefunden: Dem Vorliegen eines ausgeprägten Stauungssyndroms des Kopfes mit deutlich ausgebildeten Stauungsblutungen der Bindehäute beider Augen, der Augenlider beidseits, der Mundvorhofschleimhaut, der Haut hinter den Ohren beidseits sowie der übrigen Gesichtshaut unter Einschluss der Haut des Mundbodens; den deutlich ausgebildeten Stauungsblutungen der Kopfschwarte sowie beider Schläfenmuskeln; einer akuten Blutstauung der inneren Organe; der Einlagerung schaumiger Flüssigkeit in das Luftleitersystem der Lunge; vermehrter Flüssigkeitseinlagerung in das Lungengewebe; Unterblutungen der Lungenüberzüge beidseits unter Betonung der Lappenspalten nach Art von Tardieu-Flecken (punktförmige Blutungen); einer umschriebenen Hautschürfung der linksseitigen Halshaut; einer korrespondierenden Einblutung in das Unterhautfettgewebe des linksseitigen Halses; einer umbluteten Bruchbildung des rechtsseitigen Zungenbeines sowie herdförmig ausgebildeten Gewebseinblutungen der Halsweichteile unter Beteiligung des Unterhautfettgewebes, des linken und rechten großen Kopfwendermuskels, des linken Brustbein-Zungenbein-Muskels, des rechten Schildknorpel-Zungenbein-Muskels, der Rückseite der Speiseröhre, der Rückseite des rechten Schilddrüsenlappens sowie des an der rechten Rückseite des Kehlkopfes gelegenen Muskels (Musculus posticus). Aus den genannten Befunden lasse sich der Todeseintritt infolge komprimierender Gewalteinwirkung gegen den Hals folgerichtig und in sich schlüssig belegen: Der festgestellte Bruch des rechten Zungenbeins setze eine kraftvolle Gewalteinwirkung gegen den Hals voraus. Auch die herdförmig ausgebildeten Gewebseinblutungen der Halsweichteile seien hier nicht nur oberflächlich, sondern bis in die tiefen Schichten hinein nachweisbar gewesen, was bedeute, dass der Druck mit entsprechend hoher Intensität ausgeübt worden sein müsse. Beides lasse eine massive Krafteinwirkung gegen den Hals erkennen. Die Größe und das Verteilungsbild der Halsweichteileinblutungen sprächen dabei für eine mit den Händen verursachte Kompression. Das im vorliegenden Fall sehr deutlich ausgeprägte Stauungssyndrom des Kopfes mit zahlreichen punktförmigen Einblutungen u.a. in die Bindehäute der Augen, die Augenlider, die Mundvorhofschleimhaut und die Haut hinter den Ohren lasse sich mit der komprimierenden Gewalt gegen den Hals eindeutig erklären. Die Kompression der Gefäße im Halsbereich führe zu einer Stauung des Blutes im Bereich des Kopfes, da das sauerstoffarme Blut nicht mehr durch die Venen zurück zum Herzen fließen könne. Dies verursache einen derart hohen Anstieg des Blutdrucks, dass die kleinsten dünnwandigen Gefäße platzten und Blut ins Gewebe austrete. Der Mechanismus werde noch dadurch verstärkt, dass die das Blut vom Herzen wegführenden Arterien dickere Wände aufwiesen als die Venen, welche das Blut zurück zum Herzen führten. Die dünnwandigen Venen würden während des Würgevorgangs typischerweise stärker komprimiert als die dickwandigen Arterien. Hierdurch komme zunächst mehr Blut in den Kopf als wieder zurückfließen könne. Auch die übrigen akuten Befunde in Form der ausgeprägten akuten Blutstauung der inneren Organe sowie der Einlagerung der schaumigen – teils blutdurchsetzten – Flüssigkeit in das Luftleitersystem der Lunge wie auch die diffus verteilten Unterblutungen der Lungenüberzüge beiderseits unter Betonung der Lappenspalten (Tardieu-Flecken) seien erstickungstypisch. Hinweise auf eine konkurrierende Todesursache hätten weder die Obduktion noch die der Vollständigkeit halber durchgeführten feingeweblichen Untersuchungen der Proben der inneren Organe ergeben. Auch die beigezogenen Krankenunterlagen der Geschädigten hätten keinerlei Hinweise auf eine konkurrierende Todesursache ergeben. Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht auch nicht angezeigt im Hinblick auf etwaige Vorerkrankungen der Geschädigten noch weitergehende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen. Die ausgewerteten Krankenunterlagen würden dokumentieren, dass Frau P. zu Lebzeiten mehrfach gründlich an Herz und Lunge untersucht worden sei, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine mögliche (Mit-)Ursächlichkeit von Vorerkrankungen für den Todeseintritt finden ließen. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn tatsächlich Vorerkrankungen von (mit-)todesursächlicher Bedeutung bestanden hätten. Unabhängig davon lasse die Intensität des Stauungssyndroms und der festgestellten Lokalbefunde den Rückschluss zu, dass ein Würgevorgang mit einem Ausmaß wie im vorliegenden Fall bei jedem Menschen – und zwar unabhängig von Alter und Gesundheitszustand – zum Tod geführt hätte. Die durchgeführte chemisch-toxikologische Untersuchung habe ebenfalls keinen Hinweis auf den Einfluss von Medikamenten oder sonstigen Substanzen auf den Todeseintritt oder Sterbeverlauf ergeben. Die Geschädigte habe zum Sterbezeitpunkt auch nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gestanden. Im Hinblick auf die vom Verteidiger aufgeworfene Frage der Ursächlichkeit eines sog. Karotis-Sinus-Syndroms für den Todeseintritt hat der Sachverständige einen derartigen Verursachungsmechanismus ausgeschlossen. Er hat ausgeführt, hierbei handele es sich um die Beeinträchtigung eines Rezeptors im oberen Bereich der Halsschlagader (Karotis-Sinus), durch welchen der Blutdruck im Gehirn kontrolliert werde. Eine starke Verkalkung der Gefäße – die im Fall von K. P. nach den Befunden der Obduktion nicht vorgelegen habe – könne zu einer Störung dieses Rezeptors führen. Bereits ein geringfügiger Druck auf den Hals könne dann bewirken, dass dem Körper fälschlicherweise das Vorhandensein von Bluthochdruck im Gehirn vorgetäuscht werde. Als vermeintlicher Schutzmechanismus werde dadurch eine Senkung des Blutdrucks herbeigeführt, was auch zu einer Bewusstlosigkeit führen könne. Vorliegend sei aber bereits mangels einer entsprechenden Verkalkung der Gefäße von keiner derartigen Beeinträchtigung des Rezeptors auszugehen. Auch schließe das Vorhandensein eines Stauungssyndroms den Reflex des Karotis-Sinus-Syndroms aus, denn letzteres führe zu einem Abfall des Blutdrucks wohingegen das Stauungssyndrom bzw. die Einblutungen durch einen Anstieg des Blutdrucks verursacht würden. Beides schließe sich gegenseitig aus. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass ein bloßes Abrutschen mit den Händen oder ein Schlag gegen den Hals – wie dies der Angeklagte zeitweilig geschildert hat – nicht geeignet sei, das beschriebene Verletzungsbild und den Todeseintritt hervorzurufen. Erforderlich sei vielmehr eine Aufrechterhaltung einer intensiven Krafteinwirkung auf den Hals über einen längeren Zeitraum, um die Unterbrechung der Blutversorgung des Gehirns bis zum Todeseintritt erklären zu können. Bei einem Erwürgen werde die Zuführung von sauerstoffangereichertem Blut vom Herzen hin zum Gehirn unterbrochen. Die Kompression der Gefäße führe zu einem Blutstau mit der Folge, dass das Gehirn nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt werde. Die fehlende Sauerstoffversorgung führe nach drei bis fünf Minuten zu dauerhaften schweren Schädigungen des Gehirns. In Abhängigkeit von den im Gehirn noch vorhandenen Sauerstoffreserven führe die fehlende Sauerstoffversorgung nach einem Zeitraum von etwa fünf bis sieben Minuten schlussendlich zum Tod. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, wie lange der Angeklagte die Geschädigte insgesamt gewürgt habe, könne er nicht abschließend beurteilen, da der Vorgang länger dauere, wenn die Kompression die Blutgefäße nicht vollständig blockiere oder der Druck auf diese nicht konstant aufrecht erhalten werde, was bei einem dynamischen Geschehen durchaus der Fall sein könne. So sei es bei einer manuellen Kompression im Vergleich zu einem Erdrosseln mittels Werkzeugs tendenziell schwieriger, den erforderlichen Druck über einen derart langen Zeitraum aufrecht zu erhalten. Zudem wisse man vorliegend nicht, ob es zwischenzeitlich Pausen beim Würgen oder Änderungen des Würgegriffs gegeben habe. Ob letzteres der Fall gewesen sei, lasse sich anhand der festgestellten Befunde nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen. Die Bewusstlosigkeit des Opfers trete dagegen schon deutlich schneller ein. Ein völliger Verschluss der Blutgefäße, wie dies typischerweise beim Erdrosseln der Fall sei, führe nach rechtsmedizinischem Erfahrungswissen bereits nach sechs bis sieben Sekunden zur Bewusstlosigkeit. Wenn die Blutgefäße durch die Kompression aber nicht vollständig verschlossen würden, könne dies auch länger dauern. Mangels Kenntnis des exakten Ablaufs des Würgevorgangs lasse sich auch insoweit nicht näher sagen, nach wie viel Zeit K. P. ihr Bewusstsein verloren habe. Zudem ergab der Sektionsbefund nach Ausführungen des Sachverständigen Dr. SS. eine – nicht todesursächliche – inkomplette Rissbildung des Darmaufhängebands des im rechten Oberbauch lokalisierten Dünndarmanteils mit deutlicher Gewebsumblutung. Insoweit hat der sachverständige Zeuge Dr. E., welcher als Notarzt die Reanimationsmaßnahmen vor Ort durchführte, auf Nachfrage des Sachverständigen Dr. SS. glaubhaft bekundet, dass im Zuge der Reanimationsmaßnahmen nicht auf den Bauch der Geschädigten eingewirkt worden sei, wofür es auch keinen Grund gegeben hätte. Ferner habe zu keinem Zeitpunkt der Herz-Kreislauf der Geschädigten wiederhergestellt werden können. Der Sachverständige Dr. SS. hat ausgeführt, da das Darmaufhängeband noch durchblutet gewesen sei, müsse diese Verletzung noch zu Lebzeiten der Geschädigten durch eine stumpfe Gewalteinwirkung auf ihren Bauch entstanden sein. Als Verursachungsmechanismus sei von einer prominenten punktuellen Einwirkung auszugehen. In Betracht käme ein Schlag oder ein Tritt in den Bauch. Möglich sei aber insbesondere auch ein Drücken mit dem Knie in den Bauch, während K. P. mit dem Rücken auf dem Boden gelegen habe. Es sei auch denkbar, dass sich die Geschädigte während der Gewalteinwirkung in einer sitzenden Position befunden habe, solange der Bauch dabei frei gewesen sei. Es könne auch ein Sturz nicht ausgeschlossen werden. Letzteres setze aber voraus, dass Frau P. dabei auf eine prominente Ecke oder ähnliches gefallen sei, um das Verletzungsbild erklären zu können. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen hätten sich aber keine Befunde ergeben, welche als Abwehrverletzungen bei der Geschädigten zu interpretieren wären. Schließlich lasse sich der Todeszeitpunkt nur grob bestimmen. Auf Grundlage der von ihm am 22.10.2021 zwischen 10:20 Uhr und 11:10 Uhr durchgeführten rechtsmedizinischen Leichenfundortuntersuchung lasse sich die Leichenliegezeit auf maximal sechs Stunden eingrenzen. Der Tod der Geschädigten sei frühestens am 22.10.2021 nach 04:45 Uhr eingetreten. Eine genauere Eingrenzung lasse sich nach der Temperaturmessungsmethode nicht vornehmen, da die Temperatur- und Luftzugsverhältnisse aufgrund der geöffneten Wohnungstür nicht konstant gewesen seien. Die im Rahmen der Leichenfundortuntersuchung erhobenen Temperaturwerte begründeten demnach keine valide Berechnungsgrundlage, sodass man auf diese Methode nicht zurückgreifen könne. Anhand der Leichenflecke sei eine grobe Einschätzung möglich: Diese seien deutlich ausgebildet gewesen. Man habe sie aber noch wegdrücken können. Die Totenstarre sei erst beginnend eingetreten, was bei vorsichtigem Bewegen des Unterkiefers und weniger intensiv bei Bewegen der Arme, Beine und Fingergelenke auszumachen gewesen sei; das Maximum der Totenstarre sei noch nicht erreicht gewesen. Ferner sei die Muskulatur – auch im Gesicht – noch durch elektronische Reize erregbar gewesen, was ebenfalls dafür spreche, dass der Tod frühestens am 22.10.2021 nach 04:45 Uhr eingetreten sei. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SS. nach der gebotenen eigenen Prüfung und Würdigung. Er hat die von ihm gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar und überzeugend erläutert, auch anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder („Sonderheft Todesermittlungsursache“), und die Zusammenhänge anschaulich und plausibel dargestellt. An der Fachkompetenz des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. bb) Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. SS. geben hier nicht nur Aufschluss zur Todesursache, sondern lassen auch folgende Schlussfolgerungen auf die Ausführungshandlung des Angeklagten zu: Der Angeklagte muss K. P. massiv gewürgt haben, wodurch sie – wie von ihm nach seinen eigenen Angaben auch bemerkt – nach einer nicht näher bestimmbaren Zeitspanne das Bewusstsein verlor. Danach muss er sie noch mehrere Minuten lang massiv gewürgt haben, bis nach minimal fünfminütigem Würgen der Tod eintrat. Die hiervon abweichende Einlassung des Angeklagten, er habe die Geschädigte insgesamt nur etwa eine Minute gewürgt, kann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zutreffen und ist widerlegt, wobei der Kammer bekannt ist, dass der Täter eines Totschlags durch Erwürgen keine konkrete Zeiteinschätzung hat. Auch wenn der Sachverständige keine genauen Angaben zur Dauer bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit der Geschädigten machen konnte, ließ sich seinen Ausführungen gleichwohl entnehmen, dass die Bewusstlosigkeit deutlich vor dem Eintritt des Todes eingetreten sein muss, denn bei vollständigem Verschluss der Gefäße tritt Bewusstlosigkeit bereits nach wenigen Sekunden ein, wohingegen der Tod – ebenfalls bei vollständigem Verschluss der Gefäße – erst nach etwa fünf bis sieben Minuten eintritt. Unterstellt man entsprechend der Einlassung des Angeklagten, dass er die Bewusstlosigkeit spätestens nach etwa einer Minute des Würgens am Hals bemerkt hat, müsste er dementsprechend die Kompression der Gefäße noch über etwa vier Minuten aufrechterhalten haben, andernfalls hätte K. P. sich – so der Sachverständige Dr. SS. weiter – von dem Vorfall erholt und das Bewusstsein wiedererlangt, da bei einem Wegfall der Kompression am Hals nach der zuerst genannten Zeit das Gehirn wieder mit Sauerstoff versorgt worden wäre bevor bleibende Schäden entstehen konnten. Ferner muss der Angeklagte noch zu deren Lebzeiten von K. P. durch einen Tritt, Schlag oder mit dem Knie kraftvoll auf deren Bauch eingewirkt haben. Mit der Einlassung des Angeklagten lässt sich die Einwirkung auf den Bauch nicht erklären, da er lediglich von einem Schlag ins Gesicht und einem Drücken gegen die Brust gesprochen hat. Zu keiner Zeit war demgegenüber die Rede von einer Gewalteinwirkung gegen den Bauch. Die Kammer schließt insoweit einen bloßen Sturz der Geschädigten aus, da nach der Einlassung des Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bäuchlings auf eine prominente Ecke oder sonstigen Gegenstand gefallen ist. Es ist naheliegender, dass der Angeklagte K. P. während des Würgevorgangs – womöglich um sie auf dem Boden oder der Couch zu fixieren – mit dem Knie in den Bauch drückte. Die Kammer schließt jedoch die mögliche Verursachung durch einen Schlag oder Tritt im Zuge des Angriffs des Angeklagten auf K. P. nicht aus. Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, wo der Angeklagte K. P. in der Wohnung - entweder auf der Couch im Wohnzimmer oder im Wohnungsflur- würgte. Auffällig ist in dieser Hinsicht die inkonsistente Einlassung des Angeklagten. Im Rahmen der ersten Exploration am Tattag hat der Angeklagte noch angegeben, er habe Frau P. weggeschoben, wodurch sie zu Boden gefallen sei. Es lässt sich aus diesen Angaben nicht entnehmen, dass er sie auf die Couch im Wohnzimmer gedrängt hat bzw. sie auf die Couch gestürzt ist. Dass er sie – wie später in der Hauptverhandlung geschildert – nach den Handgreiflichkeiten aus dem Wohnzimmer durch Ziehen an Hals und Hand in den Wohnungsflur verbracht haben will, lässt sich hieraus ebenfalls nicht entnehmen. Gleiches gilt für seine Angaben im Rahmen des zweiten Explorationsgesprächs, wo er angegeben hat, dass er zur Tür rausgewollt habe, sie ihn dabei festgehalten und er sie geschlagen habe, woraufhin sie dann hingefallen sei. Auch diese Einlassung deutet eher darauf hin, dass der Angeklagte Frau P. im Wohnungsflur und nicht im Wohnzimmer würgte, ohne dass es hierauf – wie bereits dargelegt – ankommt. c) Tötungsvorsatz Der Angeklagte hat – wie ausgeführt – durchgehend in Abrede gestellt, dass er K. P. habe töten wollen. Ihm sei zwar mittlerweile klar geworden, dass er für ihren Tod verantwortlich sei. Ihren Tod habe er aber weder gewollt noch habe er damit gerechnet. Die Frage, warum er ihr an den Hals gefasst und zugedrückt habe, hat er unterschiedlich begründet (vgl. III. Ziff. 1). Einerseits hat er erklärt, er sei zornig geworden und habe den „Kontakt zur Wirklichkeit verloren“. Andererseits hat er zuletzt das Zudrücken damit begründet, dass er sie habe ermahnen wollen, damit sie ihre Entscheidung noch ändere. Auf Befragen der Kammer hat der Angeklagte eingeräumt, dass er wisse, dass längeres Würgen zum Tode eines Menschen führe, dass ihm dies in der Tatsituation aber nicht bewusst gewesen sei. Die Kammer schließt aus der objektiv erforderlichen Dauer des Würgevorgangs von fünf bis sieben Minuten bis zum Todeseintritt, also einer – gemessen an der Situation – sehr langen Zeitdauer, dass der Angeklagte die Geschädigte während der Tatausführung töten wollte. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Zusammenhang zwischen langandauerndem Würgen und dem Eintritt des Todes so einfach gelagert und anschaulich ist, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass dem Angeklagten der Zugriff auf dieses bei ihm – wie bei jedermann – grundsätzlich vorhandene Wissen auch in der Tatsituation möglich war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte selbst geschildert hat, ihm sei der Eintritt der Bewusstlosigkeit der Geschädigten aufgefallen, weil ihr nämlich der Kopf zur Seite gesackt sei. Er muss die Geschädigte dann aber – wie ausgeführt - gleichwohl noch mehrere Minuten weitergewürgt haben. Würgte der Angeklagte die Geschädigte aber noch mehrere Minuten weiter, nachdem diese schon das Bewusstsein verloren hatte – was er bemerkt hatte – lässt dies nur den Schluss zu, dass er sie in dieser Situation töten wollte. Ein anderes Ergebnis konnte die Fortsetzung des Würgevorgangs nicht herbeiführen. Es wurden bei dem Angeklagten auch keine Umstände festgestellt, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Er stand zur Tatzeit weder unter Alkohol- noch unter Betäubungsmitteleinfluss, wie der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. SS. auf der Grundlage der Untersuchung einer dem Angeklagten am 22.10.2021 um 10:42 Uhr entnommenen Blutprobe ausgeführt hat, wobei sich der von ihm berücksichtigte Entnahmezeitpunkt der Blutproben mit den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Blutentahmeaufklebern mit den Nr. 87867, 87869, 87870 vom 22.10.2021, 10:42 Uhr (Bl. 1 d. A.) deckt. Der Angeklagte litt auch nicht unter Medikamentenentzugserscheinungen hinsichtlich des von ihm zuvor - angeblich - eingenommenen Antidepressivums noch war bei ihm eines der Eingangsmerkmale von § 20 StGB erfüllt, wie die psychiatrische Sachverständige Dr. YJ. ausgeführt hat, was an späterer Stelle noch näher ausgeführt werden wird (vgl. III. 7). Die zwischenzeitliche Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe den Kontakt zur Wirklichkeit verloren, weil er nicht mitbekommen habe, dass seine Hand an den Hals der Geschädigten gerutscht sei, ist nicht glaubhaft. Von dieser hat der Angeklagte selbst Abstand genommen, indem er zu späterer Zeit in der Hauptverhandlung geschildert hat, er habe bewusst den Hals zugedrückt, um Frau P. zu ermahnen, wobei er mit Letzterem eine bewusste und willensgesteuerte Handlung beschrieb. Der Umstand, dass er den Tatentschluss spontan und im Zustand eines nicht schuldfähigkeitsrelevanten Affekts, nämlich Zorn, gefasst hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Das grundsätzlich vorhandene Wissen, dass eine Person stirbt, wenn man sie minutenlang intensiv würgt, war dem Angeklagten auch in der Tatsituation zugänglich. Dies folgt aus dem einfach gelagerten und plakativ anschaulichen Zusammenhang zwischen einem mindestens fünfminütigen intensiven Würgen und dem Todeseintritt. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte das Würgen minutenlang fortsetzte, nachdem er den Eintritt der Bewusstlosigkeit von K. P. wahrgenommen hatte. Die abweichenden Einlassungen des Angeklagten zu dem Handeln ohne Tötungsvorsatz sind als Schutzbehauptungen zu werten und erkennbar Ausfluss des Umstandes, dass der Angeklagte Schwierigkeiten damit hat, sich einzugestehen, dass er eine solche Tat begangen hat, wie auch die psychiatrische Sachverständige Dr. YJ. dargelegt hat. Die Kammer schließt in diesem Zusammenhang auch aus, dass der Tod erst im Zuge einer vermeintlichen Rettungshandlung des Angeklagten verursacht wurde, indem er – wie in der Hauptverhandlung geschildert – die bewusstlose K. P. an Hals und Hand vom Wohnzimmer in den Wohnungsflur zog, damit sie dort besser Luft bekäme. Diese angebliche Vorgehensweise ist bereits nicht besonders praktikabel, da es schwierig erscheint, eine Person wegziehen zu wollen, indem man sie mit einer Hand am Hals und einer an der Hand packt. Es hätte insoweit viel näher gelegen, die Geschädigte durch einen Griff unter die Achselhöhlen oder an beiden Händen wegzuziehen. Es ist weiter in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Angeklagte in Rettungsabsicht erneut komprimierende Kraft auf den Hals der Geschädigten ausgeübt haben sollte. Wenn er Panik bekommen haben will, weil K. P. infolge des Würgens nicht mehr atmete, hätte es auch aus seiner Sicht keinen Sinn ergeben, ihr erneut an den Hals zu fassen. Dabei erfordert das Wegziehen einer bewusstlosen Person am Hals zwangsläufig eine erhebliche Kraftentfaltung auf den Hals. Der Sachverständige Dr. SS. hat insoweit ausgeführt, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass die Geschädigte während der Kompression des Halses auch zur Tür gezogen wurde. Notwendige Bedingung sei aber jedenfalls eine kräftige Komprimierung des Halses, da andernfalls die vorgefundenen Einblutungen und das Stauungssyndrom nicht erklärbar seien. Der Angeklagte müsste also – unterstellt er hätte sie nach etwa einer Minute des Würgens am Hals zur Tür gezogen – auch dann den bewusstlosen Körper dergestalt gezogen haben, dass sein Griff dabei einem Würgen mit entsprechender Dauer und Intensität entsprach, was mit einer Rettungsabsicht nicht vereinbar wäre. d) Angaben des Angeklagten zum Verhalten der K. P. Die Behauptungen des Angeklagten zu den angeblichen Handlungen der K. P., namentlich den Beleidigungen des Angeklagten als „bosnisches Schwein“ und „Stück Scheiße“, dem Bespucken, dem festen Tritt gegen die Brust und den Schlägen, auch mit einem Klapphocker, sind nicht glaubhaft. Diese sind vielmehr als reine Schutzbehauptungen zu werten. Weder entsprechen sie den Angaben des Angeklagten bei der Polizei noch bei den psychiatrischen Explorationen. Sie decken sich auch nicht mit der objektiven Spurenlage am Tatort und bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten. Der Angeklagte hat die in Rede stehenden Verhaltensweisen von K. P. erstmals in der Hauptverhandlung geschildert, mit der Begründung, dies sei ihm erst zwischenzeitlich wieder eingefallen, wobei sich keine Erklärung dafür gefunden hat, warum dies der Fall gewesen sein sollte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb derart markante Details im Zusammenhang mit dem Auseinandersetzungsgeschehen dem Angeklagten erst nachträglich wieder in Erinnerung gekommen sein sollen. Eine Erklärung hierfür wusste insbesondere auch die hierzu befragte psychiatrische Sachverständige Dr. YJ. nicht zu benennen. Selbst in der Hauptverhandlung waren die Einlassungen des Angeklagten, was die zeitliche Abfolge der Geschehensabläufe anbelangt, stellenweise widersprüchlich. So hat er zunächst angegeben, die Beleidigung „bosnisches Schwein“ sei gefallen, bevor er sich auf den Boden gekniet habe. Im weiteren Verlauf hat er angegeben, Frau P. habe ihn so genannt, nachdem seine Hand bereits an ihren Hals „gerutscht“ und er etwa eine Minute zugedrückt hätte, wobei er wiederum abweichend an anderer Stelle erklärt hat, sie sei nach dem Würgen bewusstlos gewesen. Bei der noch am Tattag durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten wurden keine Verletzungszeichen gefunden, wie sie von einem Schlag mit einem Hocker oder einem Tritt verursacht worden sein könnten – wie der Sachverständige Dr. SS. ausgeführt hat. Geradezu abstrus war der Vorhalt des Angeklagten an den Nebenkläger QI. P., seine Mutter sei als junge Frau während einer Zugfahrt nach F. vergewaltigt worden, wie sie ihm, dem Angeklagten, berichtet habe; als Konsequenz habe sie sehr erfolgreich eine Kampfsportausbildung absolviert, um sich in Zukunft gegen Vorfälle dieser oder ähnlicher Art verteidigen zu können. Der Nebenkläger QI. P. hat demgegenüber glaubhaft bekundet, er habe weder je davon gehört, dass seine Mutter vergewaltigt worden sei noch dass sie eine Kampfsportausbildung absolviert habe. Die Spurenlage am Tatort, die die Kammer durch Inaugenscheinnahme der hiervon gefertigten Lichtbilder (Bl. 46 ff. d. A.) in der Hauptverhandlung sowie durch Einführung des Tatortbefundberichts von KHK Lappe vom 22.10.2021 (Bl. 112-117 d. A.) im Wege des Selbstleseverfahrens zur Kenntnis genommen hat, spricht nicht dafür, dass es in der Wohnung der Geschädigten im Rahmen des Tatgeschehens zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam – wie von dem Angeklagten beschrieben. Es fehlen jegliche Hinweise auf Kampfspuren. Auch soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, er habe K. einen Klapphocker weggenommen und diesen neben das Sofa geworfen, nachdem sie ihn mit diesem geschlagen habe, hat keine Bestätigung durch die am vierten Verhandlungstag durchgeführte Inaugenscheinnahme der weiteren Tatortlichtbilder (CD Polizeipräsidium U., KK 11, „MK Split“ Lichtbilder) gefunden. Auf diesen Lichtbildern war zu erkennen, dass neben dem Sofa zwar ein Klapphocker aufgestellt war, auf dem jedoch ein Teil der Sofaauflage lag, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Angeklagte ihn dorthin geworfen hätte. Da die Einlassung des Angeklagten zu angeblichen Beleidigungen und Tätlichkeiten der K. P. zu Beginn des Tatgeschehens erstmals in der Hauptverhandlung erfolgt ist und keinerlei Bestätigung durch andere Beweismittel gefunden hat, sieht die Kammer keine Veranlassung dieser Einlassung zu folgen, sondern wertet sie als Schutzbehauptung. 6) Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit Die Überzeugung, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt weder erheblich vermindert noch gar aufgehoben war, hat die Kammer auf der Grundlage des von der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YJ. in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens gewonnen. Die Sachverständige hat den Angeklagten an den oben genannten Terminen am 22.10.2021 und 09.11.2021 exploriert, hatte Einsicht in die Ermittlungsakte sowie die bei der Justizvollzugsanstalt U. geführte Gefangenenpersonalakte einschließlich der Gesundheitsakte und hat der Hauptverhandlung bis zum Ende der Beweisaufnahme beigewohnt. Sie hat ausgeführt, dass sich auf der vorgenannten Grundlage aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in den §§ 20, 21 StGB genannten Eingangsmerkmale in Bezug auf den Angeklagten zur Tatzeit ergeben hätten: a) Keine krankhafte seelische Störung aa) Durchgreifende Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung des Angeklagten hätten sich weder im Rahmen der Exploration noch in der Hauptverhandlung gefunden. Zu keinem Zeitpunkt hätten sich Hinweise auf eine gestörte Persönlichkeit des Angeklagten ergeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte für pathologische Befunde wie beispielsweise Wahnvorstellungen oder dafür, dass sein Ich in irgendeiner Weise gestört wäre. Vielmehr sei der Angeklagte während des gesamten Beobachtungszeitraums bewusstseinsklar und voll orientiert gewesen. Aus den Zeugenaussagen ergäben sich auch keine Muster oder Verhaltensweisen, welche auf herausragende Persönlichkeitszüge hinweisen würden. bb) Es läge auch kein beurteilungsrelevantes mittel- oder schwergradiges depressives Syndrom vor, welches zur Tatzeit Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gehabt hätte. Nach der Definition eines depressiven Syndroms sei das Selbstvertrauen beeinträchtigt, die Stimmung reagiere wenig auf die Lebensumstände, was sich in einer mangelnden Leistungsfähigkeit widerspiegele. Das Krankheitsbild unterteile sich nach ICD 10 in leichte, mittelgradige und schwere depressive Episoden. Beim Angeklagten habe zum Zeitpunkt der Tat wie auch beim zweiten Explorationstermin allenfalls eine leichte depressive Episode (ICD 10: F32.0) diagnostiziert werden können. Ein Ausbildungsgrad von Beurteilungsrelevanz habe dagegen nicht festgestellt werden können, da die Kriterien einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode nicht erfüllt seien und ferner das psychophysische Leistungsniveau insgesamt nicht beeinträchtigt gewesen sei. Die vom Angeklagten beschriebenen Beschwerden, nämlich dass er unruhig gewesen sei, er schlecht habe schlafen können und sich von der aktuellen Lebens- und Arbeitssituation belastet gefühlt habe, seien unspezifische Beschwerden, wie sie in Belastungssituationen auftreten könnten. Es sei auch durchaus denkbar, dass sich der Angeklagte durch seine aktuellen Lebensumstände vor der Tat, insbesondere der Beziehungs- und Arbeitssituation, belastet gefühlt habe. Seine Leistungsfähigkeit sei dadurch aber nicht eingeschränkt gewesen. So habe er noch bis wenige Stunden vor der Tat im Schichtsystem gearbeitet. Hierzu sei anzumerken, dass Schichtarbeit mit einem ausgeprägten depressiven Syndrom kaum bis gar nicht vereinbar sei. Er habe versucht, seine Wohnung in der D- Straße herzurichten und dort mit Arbeiten begonnen. Dabei habe er auch eigene Initiative ergriffen, indem er dafür Sorge getragen habe, dass der Zeuge L. aus der Wohnung ausziehe. Er habe zudem die Beziehung zu Frau P. wie auch zu seiner Familie aufrechterhalten und den Plan verfolgt, dass seine Ehefrau nach Deutschland kommen sollte. Auch unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hätte sich kein abweichendes Ergebnis ergeben. Keiner der Zeugen habe eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten beschrieben. cc) Eine krankhafte seelische Störung folge auch nicht aus dem Konsum des Medikaments Paroxetin oder - für den Fall der Absetzung der Einnahme dieses Medikaments – aus einem daraus resultierenden Absetzungssyndrom. Da das Medikament eine Halbwertzeit von 17 Stunden habe und der chemisch-toxikologische Befund der Untersuchung der Blutproben des Angeklagten vom 22.10.2021 um 10:42 Uhr keine Hinweise auf das Medikament im Blut des Angeklagten ergeben habe, sei davon auszugehen, dass dies – sofern es vom Angeklagten überhaupt je eingenommen worden sei – zumindest seit dem 21.10.2021 abgesetzt worden sei. Zur Tatzeit habe der Angeklagte jedenfalls nicht unter Einfluss des Medikamentes gestanden. Das Vorliegen eines Absetzungssyndroms in Bezug auf Paroxetin bei dem Angeklagten zur Tatzeit sei auszuschließen. Die sehr lange Eliminationszeit des Medikaments wirke einem derartigen Syndrom entgegen. Indem das Medikament nach einem Absetzen nur sehr langsam aus dem Blut verschwinde, führe dies nicht sofort zu Entzugserscheinungen, da der Körper langsam entwöhnt werde. Grundsätzlich sei es allerdings auch bei der Absetzung von Paroxetin – schwächer ausgeprägt als bei anderen Präparaten – möglich, dass es nach längerer Zeit zu einem Absetzungssyndrom komme. Dies könne grundsätzlich auch zu massiven Symptomen wie Halluzinationen, Verwirrtheit, situationsinadäquaten Verhaltensweisen, Schlafstörungen, Unruhezuständen und Herzrhythmusstörungen führen. Derartige Symptome hätten sich dann jedoch auch in der Handlungsanalyse wiederfinden müssen, was vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die psychische oder physische Leistungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit durch die Absetzung des Antidepressivums Paroxetin – unterstellt eine solche sei erfolgt – während der Tatausführung eingeschränkt gewesen wäre. Anhaltspunkte für Verwirrtheit und Desorientiertheit würden sich im konkreten Geschehensablauf nicht ergeben. Die nach allgemeinen Kriterien vorzunehmende Handlungsanalyse – auf die sogleich noch näher einzugehen sein wird – sei zugleich für die Bewertung eines affektiven Ausnahmezustands im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung relevant. b) Keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung Das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aufgrund einer hochgradigen affektiven Erregung des Angeklagten zur Tatzeit sei ebenfalls aus psychiatrischer Sicht auszuschließen. Hierbei seien anhand der sog. Saß-Kriterien verschiedene Aspekte wie die Persönlichkeit des Täters, die Täter-Opfer-Beziehung und insbesondere die Strukturdynamik des Tatgeschehens zu berücksichtigen. Bei dem Angeklagten liege – wie ausgeführt – keine Persönlichkeitsstörung vor. Weder vom Angeklagten noch von den Zeugen seien auffällige Muster oder Verhaltensmerkmale beschrieben worden, die von einem oder zwei hervorstechenden Wesenszügen geprägt wären, mit denen er immer wieder zu kämpfen gehabt habe oder die ihm Probleme bereitet hätten. Speziell sei auch keine Persönlichkeitsveränderung durch seine Kriegserfahrungen zu konstatieren. Namentlich sei nicht erkennbar, dass der Angeklagte aufgrund der Kriegserlebnisse etwa ein posttraumatisches Belastungstrauma (PTBS) davongetragen hätte. Er selbst habe schon nicht beschrieben, im Rahmen des Krieges ein Trauma erlebt zu haben; vielmehr habe er angegeben, er sei zwar an vorderster Front eingesetzt worden, sei aber unverletzt geblieben und habe die Ereignisse psychisch gut verkraftet – auch wenn er „durch die Moslems beschnitten“ worden sei. Dies entspräche auch der Aussage des Zeugen IT.. Das eigene Erleben eines Traumas sei aber notwendige Voraussetzung für die Entstehung eines PTBS. Weiter müsse sich aus dem erlittenen Trauma eine Folgesymptomatik zeigen, wie beispielsweise der Verlust der Fähigkeit, sich sozial einzufügen oder Probleme, mit Aggressionen umzugehen. Auch hierfür hätten sich keinerlei Anhaltspunkte finden lassen. Weder der Angeklagte noch die Zeugen hätten – auch auf ihre, der Sachverständigen, konkrete Nachfrage hin - Anknüpfungspunkte für eine derartige Symptomatik beschrieben. Der Angeklagte habe sich vielmehr nach dem Krieg um den Wiederaufbau der Häuser seiner Eltern und seines eigenen gekümmert und habe sein Leben ohne psychische Auffälligkeiten fortgeführt. Bei seiner späteren Ankunft in U. im Jahr 2016 sei er von seinem Umfeld gut aufgenommen worden, was sich auch aus den Schilderungen der Zeugen YH., IT. und QR. ergebe. Es habe auch sonst keine psychopathologische Disposition in der Persönlichkeit des Angeklagten vorgelegen, welche das Auftreten einer tiefgreifenden affektiven Bewusstseinsstörung begünstigen würde. Vielmehr habe sich der Angeklagte – wie bereits dargelegt – belastbar gezeigt. Zur Täter-Opfer-Beziehung sei anzumerken, dass der Angeklagte als freundlicher, hilfsbereiter und netter Mann beschrieben worden sei. K. P. sei als eine expressive und lebendige Frau charakterisiert worden, die ungeachtet ihres Alters auf ihr jugendliches äußeres Erscheinungsbild bedacht gewesen sei. Sie sei in ihrem Leben früh nach Deutschland gekommen und hier über viele Jahre deutsch sozialisiert worden. Sie sei nach den Beschreibungen des Angeklagten und der Zeugen eine dominante und durchsetzungsfähige Frau gewesen, die in ihrem sozialen Umfeld – insbesondere der katholisch-kroatischen Gemeine – etwas zu sagen gehabt hätte. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie sich einsam gefühlt. Beide hätten sich zusammengeschlossen, was am Schluss fatal geendet habe. Der Angeklagte habe Aufwertung, Sicherheit und Hilfe durch die Beziehung erfahren. Er habe viel gearbeitet aber nie richtig Deutsch gelernt; zu bestimmten Aktivitäten wie Ämtergängen sei er nicht fähig gewesen, sie habe ihm daher stets geholfen. Er sei dafür der Mann an ihrer Seite gewesen, der ihre Einsamkeit gelindert habe, auch in körperlicher Hinsicht. Nachdem die beiden sich anfangs noch ergänzt hätten, habe es angefangen, in der gemeinsamen Beziehung zu kriseln. Dem Angeklagten sei es nicht gelungen, in die Position eines – aus Sicht von K. P. – richtigen Mannes zu gelangen, der Dinge selbstständig regeln könne. Irgendwann sei es zu Konflikten gekommen, er habe ihr nicht mehr genügt. Es habe Unzufriedenheit bestanden, sie habe aber habe keinen scharfen Schlussstrich gezogen und ihn weiterhin in Österreich besucht. Die Situation sei für den Angeklagten, der ein einfacherer und schlichterer Mensch als K. P. sei, vermutlich schwieriger gewesen. K. P. habe sich wegen der anhaltenden Unzufriedenheit auch nach anderen Männern umgesehen. Sie sei nach Kroatien gefahren, habe ihm aber gestattet, in ihrer Wohnung zu bleiben und wiederum keine klare Trennlinie gezogen. Der eigentliche Konflikt in der Beziehung sei aber nicht gelöst worden. Sie sei nach Angabe des Angeklagten etwas früher als angekündigt zurückgekehrt, er sei um Mitternacht von der Arbeit gekommen und habe um Aufschub hinsichtlich eines gewünschten Gesprächs gebeten. Der Beziehungsverlauf spreche zwar einerseits dafür, dass der Angeklagte hierdurch belastet und erregt gewesen sei. So sei es vor der Tat zu einer Situation gekommen, in der sie mit ihm habe sprechen wollen und sich ggfs. aus Sicht des Angeklagten auch eine Trennung abgezeichnet habe. Andererseits sei keine Situation zu erkennen, in der sich etwas über längere Zeit angestaut und punktuell entladen habe. Der Angeklagte sei nicht über einen längeren Zeitraum in Rage geraten. Dafür spreche auch, dass das von K. P. eingeforderte Gespräch mehrmals verschoben worden sei und sich das Geschehen über längere Zeit hingezogen habe. Nicht zuletzt die Dynamik des eigentlichen Tatgeschehens schließe ebenfalls eine affektbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus: Bei der Beurteilung seien einerseits die vielgestaltigen und teils heterogenen Angaben des Angeklagten zu berücksichtigen. Daneben seien auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. SS. und das Spurenbild am Tatort von entscheidender Bedeutung. Hieraus ergebe sich insgesamt ein komplexes Geschehen, welches sich über einen großen zeitlich-räumlichen Bogen erstrecke und vom Durchhaltevermögen des Angeklagten geprägt sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SS. sei von einer massiven Krafteinwirkung auf den Hals auszugehen, welche über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten worden sei. Dies bedinge eine räumlich-zeitlich ausgedehnte Auseinandersetzung mit kraftvoller Gewalteinwirkung, was die Annahme eines affektbedingten raptusartigen Vorgehens nicht zu stützen vermöge. Die Komplexität des Handlungsverlaufes steige sogar noch, sofern man der Einlassung des Angeklagten zu dem in der Hauptverhandlung behaupteten Verhalten der K. P. folge, nämlich den Beleidigungen, dem Anspucken, dem Schlag mit dem Stuhl und dem anschließenden Entreißen, wobei es hierauf im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht entscheidend ankomme. Das Tatgeschehen sei zudem durch den Angeklagten konstelliert worden. So hätten sich keine Kampfspuren – weder beim Opfer noch beim Angeklagten – ergeben. Die psychische Belastbarkeit des Angeklagten zur Tatzeit sei nicht durch Alkohol, Drogen oder Medikamentenkonsum beeinträchtigt gewesen. Es habe auch keine psychopathologische Situation vorgelegen, die zur Instabilität oder dauernden Angespanntheit geführt habe. Zudem sei im Hinblick auf den Tatablauf auch von keinen echten Erinnerungslücken des Angeklagten auszugehen. Soweit der Angeklagte im Rahmen der Exploration am 09.11.2021 angegeben habe, dass es ihm „dunkel auf die Augen gefallen“ sei, könne dies einer psychiatrischen Prüfung nicht standhalten. Es hätten keine hirnorganischen Ursachen diagnostiziert werden können. Seine Angaben im Rahmen der Exploration seien noch oberflächlicher und nicht so detailreich wie in der Hauptverhandlung gewesen. Er habe einen Handlungsverlauf beschrieben, der zwar relativ unpräzise sei, aber keine Störung des Erlebniskontinuums gezeigt habe – nämlich eine Kränkung, die Entstehung von Zorn und das anschließende Vorgehen gegen den Hals. Dass die Erinnerungsfähigkeit gegeben sei, zeige sich auch daran, dass andere – weniger emotional belastete Aspekte – mit erkennbarer Konsistenz wiedergegeben worden seien. Aus psychiatrischer Sicht sei ein Erklärungsansatz, dass sich der Angeklagte für die Tat schäme und versuche, sich hiervon zu distanzieren. Schließlich spreche auch das Nachtatverhalten gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bei dem Angeklagten zur Tatzeit. So sei der Angeklagte anschließend Auto gefahren, was eine komplexe Leistung darstelle, die mit einem vorangegangenen höhergradigen Affektdelikt nicht in Einklang zu bringen sei. Bei Vorliegen eines hochgradigen Affektdelikts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung komme es zu hoher Energie, die sich durch Wut entlade und aufgrund der damit einhergehenden seelischen Erschütterung zu einem nachfolgenden Erstarren führe, welches bei dem Angeklagten nicht festzustellen gewesen sei. Der Angeklagte sei nach der Tat in der Lage gewesen, diese zutreffend zu analysieren, wie sich aus seiner Angabe bei der Polizei ergebe, seine Frau sei tot. Zusammenfassend zeige das gesamte Geschehen – ausgehend vom Vortatgeschehen über das Kerngeschehen bis hin zum Nachtatgeschehen – keine Anhaltspunkte für den Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Zwar habe der Angeklagte aus der Situation heraus gehandelt. Dabei seien vordergründig sthenische Aspekte wie Zorn zum Tragen gekommen, ohne dass es zu einer Aufhebung oder Beeinträchtigung des Urteils-, Steuerungs- und Einsichtsvermögens gekommen sei. Im Fall des Angeklagten sei von Zorn – nicht von Wut – auszugehen. Die Abgrenzung lasse sich vereinfacht und umgangssprachlich wie folgt erklären: Man werde blind wütend und man werde von Zorn ergriffen. Zorn sei demnach ein Gefühl, welches sich auf etwas Bestimmtes richte; man behalte die Kompetenz in der Situation. In Abgrenzung hiervon spreche man von Wut, wenn man in den Sog der Situation gerate, man nicht mehr sinnvoll in Etappen handle und das Verhalten zur Raserei werde. Der Angeklagte habe seinen Zorn hier gezielt auf K. P. gerichtet. c) Eine Intelligenzminderung des Angeklagten sei ebenfalls auszuschließen. Der Angeklagte habe in verschiedenen kulturellen Umfeldern gelebt und gearbeitet, habe hier eine Beziehung geführt, seine Interessen durchsetzen können, was sich beispielsweise darin geäußert habe, dass er den Zeugen L. zum Auszug aus der Wohnung habe bringen können und des Öfteren mit Autos gehandelt habe. d) Es habe bei dem Angeklagten auch keine schwere andere seelische Störung zur Tatzeit vorgelegen, was sich bereits aus ihren zuvor dargestellten Ausführungen zum Nichtvorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergebe. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. YJ. nach der gebotenen eigenen kritischen Würdigung an. Die Ausführungen der Sachverständigen beruhen auf zutreffenden und vollständigen Anknüpfungstatsachen und waren für die Kammer gut nachvollziehbar und überzeugend. Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen bestehen nicht. 7) Feststellungen zum Nachtatgeschehen Der Einlassung des Angeklagten konnte insoweit gefolgt werden, dass er die Wohnung nach dem Tatgeschehen zeitnah verließ, K. P. dabei im Wohnungsflur bei geöffneter Wohnungseingangstür liegen ließ und keinen Schlüssel für die Wohnungs- und Haustür mitnahm. Es ist auch davon auszugehen, dass er bereits beim Verlassen der Wohnung den Tod der K. P. infolge des Würgens bemerkt hat, zumal er selber noch auf Nachfrage angegeben hat, er habe an ihrer Hand den Puls überprüft, aber keinen solchen feststellen können. Seine weitere Einlassung, wonach er in seinem Auto im Handschuhfach das Nahverkehrs-Monatsticket von K. P. gefunden habe und zurück zur Wohnung gegangen sei, um ihr dieses zurückzubringen, ist angesichts der Situation nicht nur absurd und unglaubhaft. Sie wird zudem durch das Lichtbild IMG_6340 (CD Polizeipräsidium U., KK 11, „MK Split“/ Ordner „KK 11“), welches am vierten Verhandlungstag in Augenschein genommen wurde, widerlegt. Hierauf ist die Rückseite eines VRS-Monatstickets, welches auf dem Esstisch im Wohnzimmer lag, zu erkennen. Auf Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte angegeben, dass es sich dabei um das genannte Monatsticket von Frau P. handle. Eine Erklärung, wie das Ticket in die Wohnung gelangt ist, wenn der Angeklagte gemäß seiner Einlassung ohne Schlüssel nicht mehr ins Haus gelangen konnte, hat er nicht zu geben gewusst und eine solche ist auch ansonsten nicht erkennbar. Dass der Angeklagte nochmals zurück zum Haus gegangen ist, lässt sich jedenfalls nicht widerlegen. Sofern dies der Fall gewesen sein sollte, hätte er damit nach Überzeugung der Kammer aber allenfalls beabsichtigt, sich zu vergewissern, dass K. P. tatsächlich tot war. Die getroffenen Feststellungen zu dem Telefonat zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau I. beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertungsbericht zum Handy des Beschuldigten von KOK BD. ohne Datum (Bl. 153 - 155 d. A.). Danach hat der Angeklagte um 06:43:29 Uhr und um 06:43:42 Uhr erfolglos versucht, seine Ehefrau I. per WhatsApp-Anruf zu erreichen. Diese rief ihn um 06:44:20 Uhr zurück, woraufhin ein 23 Sekunden langes WhatsApp-Telefonat dokumentiert ist. Die Kammer geht auch davon aus, dass das Telefonat erst erfolgte, nachdem der Angeklagte K. P. bereits getötet hatte. Der Angeklagte hat weder in der Hauptverhandlung noch im Rahmen der Exploration angegeben, dass er während des Streitgeschehens zwischen ihm und K. P., welches kurz nach dem Klingeln des Weckers um 06:00 Uhr begann, mit seiner Ehefrau telefoniert habe. Der genaue Inhalt des Gesprächs bleibt offen. Soweit der Angeklagte auf Nachfrage am vierten Hauptverhandlungstag angegeben hat, er habe seine Frau angerufen, um ihr mitzuteilen, dass K. Knebel ihn bei der Krankasse abmelden wolle, hält die Kammer dies angesichts der vorangegangenen festgestellten Geschehnisse für nicht nachvollziehbar. Auf den Gesprächsinhalt kommt es aber auch nicht an. Die weitere Einlassung des Angeklagten, dass er danach zu seiner Wohnung in der D-Straße gefahren sei und erwogen habe, sich an der Terrasse aufzuhängen, lässt sich jedenfalls nicht widerlegen. Zwar hat der Angeklagte im Rahmen der Explorationsgespräche von dieser Episode nie etwas erwähnt. Allerdings mag er diesen Plan zumindest unkonkret ins Auge gefasst haben. Hierzu würde jedenfalls seine niedergeschlagene und bedrückte Stimmung passen, die kurze Zeit später von den Zeugen Z., PK ZY. und N., wie auch von den Sachverständigen Dr. SS. und Dr. YJ. wahrgenommen wurde, wie diese übereinstimmend ausgesagt haben. Die Feststellungen zu der Auffindung des Leichnams der Frau P. gegen 07:50 Uhr durch die Zeugen T. und den hinzugeholten Zeugen N. und zu den sodann eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen – zunächst durch den Zeugen T. und nachfolgend durch den sachverständigen Zeugen Dr. E. – beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der zuvor genannten Zeugen sowie auf der Verlesung der Abschrift des bei der Feuerwehr eingegangen Notrufs des Zeugen N. vom 29.10.2021 (Bl. 125 – 131 d. A.), die im Wege des Selbstleseverfahrens erfolgt ist. Der sachverständige Zeuge Dr. E. hat insoweit glaubhaft bekundet, er habe bereits bei Eintreffen vor Ort ein auffälliges Stauungssyndrom des Kopfes des Leichnams der Geschädigten festgestellt. Die Erfolgsaussichten einer Reanimation habe er aufgrund des Erscheinungsbildes des Leichnams als sehr schlecht eingeschätzt. Frau P. habe wegen der Verfärbungen im Gesicht schon „arg tot“ ausgesehen; da bereits eine Laienreanimation stattgefunden hatte, bei der man davon ausgehe, dass sie zeitnah eingesetzt habe, habe er die Reanimation schon deshalb fortgesetzt, zumal der Körper noch so warm gewesen sei, dass die Reanimation in der Situation nicht schon von vornherein aussichtslos gewirkt habe. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt die Herz-Kreislauf-Funktion wiederherstellen können, was bei Reanimationen außergewöhnlich sei und darauf hindeute, dass Frau P. schon längere Zeit dort gelegen haben müsse. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Z. folgt, dass der Angeklagte um 08:05 Uhr auf der Polizeiwache in U.-G. erschien und die aus den Feststellungen ersichtlichen Angaben machte. Die Kammer ist aufgrund der ebenfalls glaubhaften Aussage des Zeugen PK ZY. auch davon überzeugt, dass der Angeklagte im Rahmen des auf serbischer Sprache geführten Telefongesprächs gegen 08:33 Uhr die Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen – nach erfolgter Belehrung – machte. Der Zeuge hat insoweit auch überzeugend ausgeschlossen, dass es Verständigungsprobleme im Hinblick auf die Sprache gegeben habe. Gegenteiliges hat auch der Angeklagte nicht behauptet. IV. In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen wegen eines Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Verwirklichung von Mordmerkmalen im Sinne des § 211 StGB war vorliegend nicht ersichtlich. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst vom Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der zur Ahndung der Tat als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Ergebnis einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 Alt. 2 StGB angenommen, woraus sich ein Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren ergibt. Der Provokationstatbestand gemäß § 213 Alt. 1 StGB ist nach Überzeugung der Kammer mangels einer von K. P. ausgehenden Misshandlung oder schweren Beleidigung nicht erfüllt. Ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags liegt vor, wenn die Gesamtbewertung aller Umstände ergibt, dass die schuldmindernden Umstände in ihrem Gewicht insgesamt den in der ersten Alternative des § 213 StGB angesprochenen Affektlagen gleichkommen, was die Kammer hier im Ergebnis bejaht hat. Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer folgende Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigt: Der Angeklagte befand sich vor der Tat in einer für ihn nicht einfachen und als belastend empfundenen Lebenssituation. Die Beziehung zu K. P. kriselte seit geraumer Zeit, er genügte ihr nicht mehr, was sie ihn auch spüren ließ. Er war seinerseits unzufrieden mit der Beziehung und fühlte sich von ihr unter Druck gesetzt und fremdbestimmt, wobei er es nicht schaffte, sich von ihr loszulösen, da er sich von ihren Hilfeleistungen abhängig fühlte. Hinzu kam das Gefühl, in seinem Leben nichts erreicht zu haben. Der erhoffte finanzielle Wohlstand hatte sich nicht eingestellt. Mit seiner aktuellen Arbeitsstelle war er unzufrieden und empfand diese als belastend. Seine Wohnsituation gestaltete sich ebenfalls als schwierig, da seine eigene Wohnung nach dem Auszug des Zeugen L. in einem chaotischen Zustand war. Zudem stand der Besuch seiner Ehefrau an, die er dort im aktuellen Zustand der Wohnung nicht empfangen konnte. Er hoffte darauf, dass diese endlich zu ihm nach Deutschland ziehen würde, was sie zuvor jedoch abgelehnt hatte. Der Angeklagte entschloss sich spontan zur Tatbegehung. Er geriet am Tatmorgen mit K. P. in Streit, nachdem sie ihn aufgefordert hatte, endgültig seine Sachen zu packen und die Wohnung zu verlassen. Seine Bitte auf Aufschub lehnte sie strikt ab, woraufhin er in Zorn geriet – wenn auch in einem nicht schuldfähigkeitsrelevanten Ausmaß – und aus dieser Situation heraus den Entschluss fasste, diese zu töten, den er nachfolgend umsetzte. Der Angeklagte stellte sich bereits kurze Zeit nach der Tat der Polizei, wo er auf den Tod der K. P. hinwies, einen Zusammenhang mit seiner Person erkennen ließ und Verantwortung für sein Handeln übernahm, wenn er auch nicht einräumte, sie vorsätzlich getötet zu haben. Die Tat hat der Angeklagte in seiner variierenden Einlassung zumindest teilweise gestanden, denn er hat eingeräumt, die Ursache für den Tod von K. P. gesetzt zu haben, ohne allerdings ein Handeln mit Tötungsvorsatz zu gestehen. Er hat allerdings den Wert seines Geständnisses dadurch relativiert, dass er schließlich K. P. eine weitergehende Verantwortlichkeit an der Entstehung der Tatsituation zuschob, indem er als deren Ausgangspunkt eine Beleidigung, ein Bespucken, einen Tritt und einen Schlag mit einem Klapphocker durch K. P. behauptete, wofür es ansonsten keine Beweisanzeichen gab, wobei die Kammer diese Einlassung nicht zu seinen Lasten gewertet hat. Das Teilgeständnis hat die Tataufklärung zumindest etwas, aber nicht durchgreifend erleichtert, da der Tatverdacht ansonsten ohnehin alsbald auf den Angeklagten, der bekanntermaßen zuletzt eine konfliktbelastete Beziehung zu der Geschädigten führte, gefallen wäre. Nach dem Eindruck der Kammer – die insoweit die Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YJ. teilt – bereut der Angeklagte die Tat zutiefst. Er vermag die Tatbegehung nicht mit seinem Selbstbild in Einklang zu bringen, weshalb es ihm augenscheinlich schwerfällt, diese vollständig einzuräumen. Erkennbar geworden ist indes auch, dass er unter der Tat leidet und sich deshalb schämt. Der Angeklagte hat – wenn auch unbeholfen – den Nebenklägern sein Beileid zum Tod ihrer Mutter ausgesprochen, was beiden Söhnen etwas bedeutete, wie sie auf Nachfrage erklärt haben. Um Entschuldigung für seine Tat hat er die Nebenkläger allerdings nicht gebeten, was die Kammer nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Schließlich war zu seinen Gunsten eine erhöhte Haftempfindlichkeit zu berücksichtigen, da er – soweit ersichtlich – erstmals Untersuchungshaft verbüßt und er zudem der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Er bekommt hier auch keinen Besuch, insbesondere auch nicht von seiner Familie. Diese Aspekte haben sich jedoch nach einigen Monaten der Eingewöhnung relativiert; der Angeklagte kommt mittlerweile mit der Haftsituation deutlich besser zurecht, knüpft soziale Kontakte und nimmt an Veranstaltungen teil, was die Sachverständige Dr. YJ. unter Berücksichtigung des von ihr vorgetragenen Inhalts der Gefangenenpersonalakte überzeugend ausgeführt hat. Dagegen sind keine Umstände erkennbar, welche zu Lasten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen sind. Es verbleibt insoweit bei der Tatbegehung als solcher, die nicht erschwerend zu berücksichtigen ist (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Abwägung dieser Umstände ergibt, dass die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände in ihrer Gesamtschau so schwer wiegen, dass sie einer Affektlage im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB gleichkommen, ohne dass K. P. ein Mitverschuldensvorwurf zu machen wäre. Die Kammer hat daher der konkreten Strafzumessung den Strafrahmen des § 213 StGB zugrunde gelegt, da die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht tat- und schuldangemessen erschien. Innerhalb des Strafrahmens des § 213 StGB hat die Kammer die vorgenannten Umstände nochmals abgewogen, wobei den zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen nur noch eingeschränktes Gewicht zukam, da diese bereits zu einer Verschiebung des Strafrahmens benutzt worden sind. Bei Abwägung dieser Umstände mit der Tat als solcher hielt die Kammer angesichts deren Gewichts die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen, aber auch unerlässlich, um das von dem Angeklagten begangene Unrecht zu sühnen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1 StPO. Ausgefertigt