1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Krankenhausinformationssysteme gegenüber Endkunden (Krankenhäusern) eine Klausel zu verwenden, die es Drittanbietern untersagt, im Lesezugriff direkt und/oder indirekt auf die Inhalte der vom Krankenhausinformationssystem der Beklagten benutzten Datenbank zuzugreifen, wenn dies geschieht wie in den "Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E.“ Datenbank Software (Stand 08/2016)" (Anlage K 1) wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.044,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.044,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, a. in welchem Umfang die Beklagte mit Endkunden (Krankenhäusern), welche das Krankenhausinformationssystem „C." nutzen, unter Verwendung der als Anlage K 1 beigefügten „Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E.* Datenbank Software (Stand 08/2016)" Verträge bezüglich der Auswertungssoftware HCe abgeschlossen hat sowie Rechnung über den durch diese Handlungen erzielten Gewinn zu legen; b. in welchem Umfang die Beklagte unter Verwendung der als Anlage K 1 beigefügten „Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E.* Datenbank Software (Stand 08/2016)" für die Veräußerung von Full-Use-Lizenzen der Firma P., im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Krankenhausinformationssystems „C." an Endkunden (Krankenhäuser), Provisionen und daraus Gewinne erzielt hat. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 87,5 % und die Klägerin 12,5 %. Ausgenommen sind die Kosten der Verweisung; diese trägt die Klägerin. 8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €, hinsichtlich der Ziffern 4 a und b jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien bieten Softwarelösungen für Krankenhäuser an. Krankenhäuser können auf diesem Markt verschiedene Arten von Softwarelösungen erwerben. Eine Gruppe stellen die sogenannten Krankenhausinformationssysteme („H.“) dar, welche – mithilfe einer integrierten Datenbank (in der Regel vom Unternehmen P.) – die im Krankenhaus anfallenden administrativen und klinischen Daten aufnehmen und den Mitarbeitern in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen. Ein solches H. bietet die Beklagte unter dem Namen „Y.-C.“ an. Dieses wird bundesweit von einer Vielzahl von Krankenhäusern und Kliniken verwendet. Darüber hinaus gibt es Managementinformationssysteme, welche durch Zugriff auf die Datenbank des H. die relevanten Daten des Krankenhauses auswerten, zusammenstellen und in Beziehung setzen. Ein solches System bieten sowohl die Klägerin („M.“) als auch die Beklagte („I.”) an. Die Beklagte hat vom Unternehmen P. das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht eingeräumt erhalten, die spezielle Datenbanksoftware samt der P.-Datenbank als Teil eines Anwendungspakets an Endnutzer zu vertreiben. Sie erwirbt von der Firma P. Nutzungsrechte an der speziellen Datenbanksoftware und gewährt sie im Rahmen einer anwendungsspezifischen Full Use-Lizenz (E.-Lizenz) ihren Kunden. Anders als die unbeschränkte Full-Use-Lizenz ist die E.-Lizenz nach den lizenzvertraglichen Vorgaben der Firma P. an den Betrieb eines bestimmten Anwendungsprogramms gebunden. Der Kunde erwirbt die E. vom Anbieter des Anwendungsprogramms, hier der Beklagten. Das Unternehmen P. sieht in seinen üblichen Vertriebs- und Vertriebspartner-Bedingungen, die zwischen P. und dem Anwendungsprogrammhersteller vorab zu schließen sind (Vertriebsvertrag für anwendungsspezifische Full Use Programme im Rahmen des P. Partnernetwork), unter anderem folgende Regelungen vor (deutsche Version Anl. B 9, Anlagenheft = AH Bl. 607; englische Version Anl. B. 7, AH Bl. 586): „Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Vertrieb von Programmen und/oder Services an Endnutzer auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen Endnutzer-Lizenzvertrages für die von Ihnen bestellten und vertriebenen Programme und/oder Services erfolgt. Der Endnutzer-Lizenzvertrag muss mindestens: (1) die Nutzung der Programme, die den Bestimmungen des Endnutzer-Lizenzvertrages unterliegen, auf die natürliche oder juristische Person beschränken, die den Endnutzer-Lizenzvertrag ausgefertigt hat; (2) die Nutzung der Programme gemäß den Bestimmungen aus dem Endnutzer-Lizenzvertrag auf den Leistungsumfang des Anwendungspakets und die internen geschäftlichen Zwecke des Endnutzers beschränken. Sie dürfen Ihren Endnutzern gestatten, dass sie Vertretern oder Vertragspartnern (einschließlich, ohne Einschränkung, Outsourcing-Partnern) die Nutzung des Anwendungspakets in ihrem Namen für die im Endnutzer-Lizenzvertrag genannten Zwecke und vorbehaltlich der dort geregelten Bestimmungen erlauben, jedoch mit der Maßgabe, dass diese Endnutzer für die Einhaltung des Endnutzer-Lizenzvertrages durch die betreffenden Vertreter, Vertragspartner und Outsourcing-Partner bei deren Nutzung einzustehen haben. Die Nutzung eines Anwendungspakets, das Programme umfasst, die speziell darauf ausgerichtet sind, den Kunden und Lieferanten des Endnutzers zur Förderung dessen interner Geschäftszwecke die Interaktion mit dem Endnutzer zu ermöglichen, ist gemäß Endnutzer-Lizenzvertrag ebenfalls zulässig; […] (11) den Endnutzer darüber informieren, dass die Programme einem beschränkten Nutzungsrecht unterliegen und nur in Verbindung mit dem Anwendungspaket genutzt werden dürfen;“ Die Beklagte verwendete beim Vertrieb ihres Krankenhausinformationssystems Y.-C. gegenüber ihren Kunden, den Krankenhäusern, folgende „Besondere Lizenzbestimmungen für P. E. Datenbank Software“ (E. steht für anwendungsspezifische Full-Use Lizenz), Stand 08/2016 (Auszug): „(1) Die Nutzung der Programme ist auf die natürliche oder juristische Person beschränkt, die in dem Vertrag ausgewiesen ist, dem diese Lizenzbestimmungen beiliegen oder der auf diese Lizenzbestimmungen Bezug nimmt. (2) Die Nutzung der Programme ist gemäß diesen Lizenzbestimmungen auf den Leistungsumfang des Anwendungspakets und die internen geschäftlichen Zwecke des Lizenznehmers beschränkt. Es ist untersagt, Anwendungen von Drittherstellern zu verwenden, welche direkt auf die vom Anwendungspaket benutzte Datenbank zugreifen oder indirekten Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen haben. … (13) Die Programme unterliegen einem beschränkten Nutzungsrecht und dürfen nur in Verbindung mit dem Anwendungspaket genutzt werden. Die Veränderung der Programme ist untersagt.“ Für den näheren Inhalt der Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E. Datenbank Software der Beklagten wird auf Anlage K 1 (AH Bl. 47) verwiesen. Mit Schreiben vom 31.03.2017 mahnte die Klägerin, zu der Zeit noch firmierend unter D. Vertrieb und Services AG, die Beklagte bezüglich der Verwendung dieser Klausel ab und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.04.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 2). Durch Urteil vom 06.07.2017 wies das Landgericht Düsseldorf den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zurück (Az. 14c O 68/17). Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte am 19.04.2018 entsprechend dem hier gestellten Klageantrag zu 1 (s.u.) zur Unterlassung (Akz. 1-20 U 115/17, Anlage K 3). Mit Abschlussschreiben vom 17.05.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.05.2018 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Eine solche gab die Beklagte nicht ab. Die Beklagte verwendet die angegriffene Klausel inzwischen nicht mehr. Das Unternehmen P. teilte auf Nachfrage der Beklagten anlässlich des Rechtsstreits mit der Klägerin mit (beglaubigte Übersetzung Anl. B 8, AH Bl. 599; Original Anl. B 6, AH Bl. 583): „E.-Lizenzen gestatten die Nutzung von Berichts- oder Abfragetools, sofern Umfang und Nutzung des Tools mit dem Paket im APRF dargelegt werden. Die Nutzung von Berichts und/oder Abfragetools basiert auf dem Anwendungsumfang und darf diesen keinesfalls überschreiten, beispielsweise durch eine verstärkte Nutzerinteraktion, die über die Funktion der Anwendung hinausgeht.“ Die Abkürzung APRF steht für „Application Package Registration Form“, deutsch: „Registrierungsformular für anwendungsspezifische Full Use Anwendungsprogramme“. Ein solches Formular findet sich in dem „Vertriebsvertrag für anwendungsspezifische Full Use Programme im Rahmen des P. Partnernetwork“ (Anl. B 9 S. 16, AH Bl. 618; englisch Anl. B 7 S. 13, AH Bl. 597). Darin heißt es: „Alle Vertriebsrechte sind auf das in diesem Formular beschriebene Anwendungspaket beschränkt und dürfen nicht auf weitere Funktionalitäten oder Anwendungsprogramme ausgedehnt werden.“ Die Beklagte führte gegenüber P. im Registrierungsformular (APRF) keine solchen Programme und insbesondere nicht Programme der Klägerin auf. In einer neuen Version der „Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E. Datenbank Software“ der Beklagten (Stand 04/2018) (Anl. K 18, AH Bl. 452) heißt es: „Bei dem Lizenztyp E. handelt es sich um eine anwendungsspezifische Lizenz, die nur zusammen mit dem ausgelieferten Anwendungspaket genutzt werden darf. Y. U. weist ausdrücklich darauf hin, dass für einen anderweitigen Zugriff auf die P.-Datenbank oder auf die darin enthaltenen Informationen, der Erwerb von unbeschränkten Full-Use Lizenzrechten an dieser Datenbank erforderlich sein kann. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass er die erforderlichen Nutzungsrechte erworben hat“. In einem Begleitschreiben an einen Kunden vom 07.08.2018 führte die Beklagte dazu aus (Anl. K 18, AH Bl. 450 f.): „Die von Y. U. unter E.-Lizenz vertriebene P.-Datenbank darf vom Endanwender folglich nur benutzt werden, um die Module und Applikationen (z.B. C.) der sog. „Global Y. U. Suite" (GANS) auszuführen.“ Hinsichtlich der Klausel, die Gegenstand der Abmahnung war (nachfolgender Antrag zu 1), macht die Klägerin einen lauterkeitsrechtlichen Verstoß der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs geltend, denn die Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten unangemessen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie von der Beklagten faktisch vom relevanten Markt verdrängt werde, da Krankenhäuser, welche das Krankenhausinformationssystem der Beklagten (Y.-C.) nutzen, nicht ihr Managementinformationssystem M. lizenzieren könnten, ohne sich gegenüber der Beklagten vertragsbrüchig zu verhalten. Die Kunden seien gezwungen, das Managementinformationssystem I. der Beklagten zu verwenden. In Bezug auf die von der Beklagten genannte Voraussetzung der Eintragung von Programmen Dritter in das APFR-Formular ist die Klägerin der Auffassung, ein Reporting mit P. Mitteln ebenso wie mit externen Auswertewerkzeugen sei vonseiten P. erlaubt, solange die Datenbankstrukturen nicht geändert werden. Da das Reporting-Tool nicht Teil des Anwendungsprogramms der Beklagten ist, sei es auch nicht in diese Liste einzutragen. Im Hinblick auf die neuen „Besonderen Lizenzbestimmungen“ der Beklagten mit Stand 04/2018 und das Begleitschreiben ist die Klägerin der Auffassung, diese verstießen gegen die erlassene einstweilige Verfügung. Sie trägt außerdem vor, die Beklagte verfüge über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Krankenhausinformationssysteme. Es gebe 6 bis 7 führende Unternehmen im Bereich der Krankenhausinformationssysteme und circa 1.900 Krankenhäuser in Deutschland. Davon dürften nach Auffassung der Klägerin ungefähr 800 Krankenhäuser H.-Kunden der Beklagten sein. Die Klägerin beantragt nach Klageerweiterung (nachträglich eingeführt wurden die Anträge 4 bis 6): 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Krankenhausinformationssysteme gegenüber Endkunden (Krankenhäusern) eine Klausel zu verwenden, die es Drittanbietern untersagt, im Lesezugriff direkt und/oder indirekt auf die Inhalte der vom Krankenhausinformationssystem der Beklagten benutzten Datenbank zuzugreifen, wenn dies geschieht wie in den "Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E.“ Datenbank Software (Stand 08/2016)" (Anlage K 1) wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.044,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.044,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, a. in welchem Umfang die Beklagte mit Endkunden (Krankenhäusern), welche das Krankenhausinformationssystem „C." nutzen, unter Verwendung der als Anlage K 1 beigefügten „Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E.* Datenbank Software (Stand 08/2016)" Verträge bezüglich der Auswertungssoftware I. abgeschlossen hat sowie Rechnung über den durch diese Handlungen erzielten Gewinn zu legen; b. in welchem Umfang die Beklagte unter Verwendung der als Anlage K 1 beigefügten „Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E.* Datenbank Software (Stand 08/2016)" für die Veräußerung von Full-Use-Lizenzen der Firma P., im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Krankenhausinformationssystems „C." an Endkunden (Krankenhäuser), Provisionen und daraus Gewinne erzielt hat. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, a. in welchem Umfang die Beklagte mit Endkunden (Krankenhäusern), welche das Krankenhausinformationssystem „C." nutzen, unter Verwendung des als Anlage K 18 beigefügten Begleitschreibens nebst den „Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E. Datenbank Software (04/2018)" Verträge bezüglich der Auswertungssoftware I. abgeschlossen hat sowie Rechnung über den durch diese Handlungen erzielten Gewinn zu legen; b. in welchem Umfang die Beklagte unter Verwendung des als Anlage K 18 beigefügten Begleitschreibens nebst den „Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E. Datenbank Software (04/2018)" für die Veräußerung von Full-Use-Lizenzen der Firma 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der vorstehend unter Ziffer 4 und Ziffer 5 genannten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe durch die Verwendung der gerügten Klauseln in ihren Lizenzbedingungen nicht gegen § 307 BGB verstoßen. Sie habe vielmehr lediglich die ihr von P. vorgegebenen Nutzungsbeschränkungen umgesetzt. Dies könne durch neue Informationen seitens P. zur Gestaltung des Lizenzmodells und zum Verständnis der P. Lizenzbedingungen nunmehr eindeutig belegt werden. Diese neuen Informationen führten dazu, dass auch die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 19. April 2018 nicht aufrechterhalten werden könne. Die Beklagte trägt vor, P. mache detaillierte, sehr beschränkende Vorgaben zur Nutzung der Datenbank-Software, welche weit über eine Beschränkung nur des Lesezugriffs hinausgingen. Die Lizenzbestimmungen für E.-Lizenzen von P. besagten, dass ausschließlich im APRF (Registrierungsformular) spezifizierte Tools eingesetzt werden dürfen. Sie, die Beklagte, agiere als reiner Vertriebspartner von P.. Sie dürfe dem Krankenhaus nicht mehr Rechte einräumen, als sie selbst von P. erworben habe. Nur P. als Urheberin der Datenbanksoftware könne entscheiden, wie die Nutzung ihrer Datenbank-Software auszugestalten sei. Insoweit sei der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel nur diejenigen Rechte eingeräumt würden, die zu der im Vertrag konkretisierten Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes erforderlich seien. Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, Krankenhäuser könnten ihr H. nutzen und gleichzeitig auch Dritte auf die im Anwendungspaket enthaltenen P. -Programme zugreifen lassen. Hierfür müsse durch das Krankenhaus lediglich eine Full-Use-Lizenz erworben werden. Solche hätten sonst keine Funktion mehr. Das Geschäftsmodell der Klägerin setze einen Rechtsbruch im Hinblick auf die lizenzrechtlichen Vorgaben voraus. Auch der „reine Lesezugriff" stelle eine spezifische Nutzungshandlung bezüglich der P.-Datenbank dar. Die Software der Klägerin beschränke sich im Übrigen nicht auf den reinen Lesezugriff, sondern biete einen weit über den ursprünglichen Nutzungszweck des H. hinausgehenden Umfang von Nutzungsoptionen. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Klageantrag sei wegen Verwendung der Worte „im Lesezugriff“ unbestimmt, weil die gerügte Klausel keinen Verweis auf eine Beschränkung des Lesezugriffs enthalte. Die Klageschrift ist am 07.08.2018 beim Landgericht Düsseldorf eingereicht und am 18.09.2018 der Beklagten zugestellt worden. Das Landgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit nach Beweiserhebung über die Frage der örtlichen Zuständigkeit durch Beschluss vom 15.05.2022 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Köln verwiesen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Unterlassungsantrages nebst der diesbezüglichen Ansprüche auf Auskunft und Feststellung sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klageerweiterung ist gemäß §§ 263, 267 ZPO zulässig. Die Beklagte hat der Klageerweiterung nicht widersprochen. Sie ist auch sachdienlich, weil der neu vorgetragene Sachverhalt sich inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen Bewertung mit dem Sachverhalt der ursprünglichen Klage überschneidet. 2. Das Landgericht Köln ist für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf ist für das Landgericht Köln gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, auch wenn das Landgericht Düsseldorf übersehen hat, dass für die Verwendung der mit dem Klageantrag zu 1 angegriffenen Klausel im OLG-Bezirk Düsseldorf jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr bestanden haben dürfte. 3. Der Klageantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag nicht aufgrund der Verwendung der Formulierung „im Lesezugriff“ unbestimmt. Unter Lesezugriff ist nach allgemein geläufigem Sprachgebrauch in Abgrenzung zum Schreibzugriff ein Zugriff zu verstehen, bei dem die Daten gelesen, aber nicht verändert werden. Unklarheiten folgen aus der Verwendung dieses Begriffes nicht. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die angegriffene Klausel diesen Begriff gar nicht verwende, so ist dies keine Frage der Bestimmtheit des Antrags. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 307 BGB begründet. a) Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann, wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 3 Abs. 1 UWG erklärt unlautere geschäftliche Handlungen für unzulässig. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3 a UWG dar (BGH NJW 2021, 2193 Rn. 48). b) Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten anspruchsberechtigt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG i.d. bis 01.12.2020 geltenden Fassung sowie gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 4 UWG i.d. seit dem 02.12.2020 bzw. 28.05.2022 geltenden Fassung. Die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung müssen schon im Zeitpunkt der Begründung der Erstbegehungsgefahr oder der Zuwiderhandlung und noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen (BGH GRUR 2022, 729 Rn. 10 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 8 Rn. 3.7). Dies ist hier der Fall. Die Parteien sind Mitbewerberinnen auf dem Markt für Managementinformationssysteme für Krankenhäuser. Sie vertreiben solche Software in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich, so dass die im Rahmen der Gesetzesnovellierung hinzugefügte Voraussetzung für die Mitbewerbereigenschaft gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfüllt ist. c) Die im Klageantrag zu 1 in Bezug genommene Klausel der Beklagten aus den „Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E.“ Datenbank Software (Stand 08/2016), wonach es untersagt ist, „Anwendungen von Drittherstellern zu verwenden, welche direkt auf die vom Anwendungspaket benutzte Datenbank zugreifen oder indirekten Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen haben“, benachteiligt die Vertragspartner der Antragsgegnerin unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im vorangegangenen Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung an. aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 1774, 1775; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 307 Rn. 12). Die Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung bedarf einer umfassenden Würdigung, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien sowie die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 – VII ZR 55/07 –, BGHZ 178, 1-16, juris, Rn. 37). Die zu überprüfende Klausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Vertrages auszulegen und zu bewerten (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 307 Rn. 12; MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 307 Rn. 38). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB). bb) Nach diesem Maßstab ist eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten durch die gemäß dem Antrag zu 1 angegriffene AGB-Klausel festzustellen. (1) Das typische Interesse der Krankenhäuser, welche das Krankenhausinformationssystem Y.-C. der Beklagten erwerben, liegt zuvorderst darin, dass mit dieser Software die im Krankenhaus anfallenden administrativen und klinischen Daten aufgenommen und den Mitarbeitern in einer bestimmten Form zur Verfügung gestellt werden. Dies ist aus der grundsätzlichen Beschreibung der Funktionalität eines Krankenhausinformationssystems abzuleiten, wie sie die Parteien vorgetragen haben. Die Beklagte präzisiert insoweit, Y.-C. diene der ganzheitlichen Steuerung von Klinikprozessen. Die medizinischen Abläufe in Y.-C. würden als zentrale Steuerungssoftware das Zusammenspiel medizinischer Bereiche mit den allgemeinen Abläufen im Krankenhaus optimieren. Dabei würden aus den medizinischen Arbeitsabläufen Informationen zur Analyse und Erstellung von Leistungsdaten gewonnen. Die Software integriere mittels Datenbankfunktionalität alle in Einrichtungen im Gesundheitswesen entstehenden administrativen und klinischen Daten. Dieser Beschreibung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Aus dieser Beschreibung erschließt sich, dass eine wesentliche Funktionalität von Y.-C. (wie von jedem anderen Krankenhausinformationssystem) in der Erhebung und Nutzbarmachung von Daten besteht. Die Krankenhäuser haben dabei selbstredend ein Interesse daran, die erhobenen und nutzbar gemachten Daten möglichst umfassend und zweckmäßig verwerten zu können. Dazu gehört die Weiterverarbeitung der Daten durch ein Managementinformationssystem, welches – so die von den Parteien übereinstimmend vorgetragene Beschreibung – durch Zugriff auf die Datenbank des Krankenhausinformationssystems die relevanten Daten des Krankenhauses auswerten, zusammenstellen und in Beziehung setzen. Die Krankenhäuser als Vertragspartner der Beklagten haben demnach ein Interesse daran, dass Y.-C. einem Managementinformationssystem die Möglichkeit eröffnet, die erhobenen und nutzbar gemachten Daten zu verwerten. Außerdem haben die Krankenhäuser selbstredend ein Interesse daran, das jeweilige Managementinformationssystem zu möglichst günstigen Konditionen bei bestmöglicher Qualität und Funktionalität zu erwerben. (2) Das mit dem Vertragsschluss verfolgte Interesse der Beklagten liegt ersichtlich darin, den Krankenhäusern mit Y.-C. ein qualitativ hochwertiges Produkt anzubieten, welches die von einem Krankenhausinformationssystem zu erwartenden Funktionen aufweist. Dazu verwendet die Beklagte eine Datenbank des Unternehmens P., auf welche die Krankenhäuser als Vertragspartner der Beklagten Zugriff erhalten, um Y.-C. verwenden zu können. Die Datenbank des Unternehmens P. ist urheberrechtlich geschützt. Die Beklagte hat deshalb ein Interesse daran, genaue Vorgaben zum Umfang der Datenbanknutzung durch die Krankenhäuser zu machen. Hierzu wird sie von P. auch verpflichtet. Die Beklagte unterliegt aufgrund der Regelungen im „Vertriebsvertrag für anwendungsspezifische Full Use Programme im Rahmen des P. Partnernetwork“ gegenüber P. zahlreichen Vorgaben. Die Beklagte haftet gemäß dem Vertriebsvertrag für alle Ansprüche und Schäden, die P. entstehen, wenn die vorgeschriebenen Vertragsbestimmungen nicht in jeden Endnutzer-Lizenzvertrag aufgenommen werden (Anl. B 9, Ziffer G, Bl. 608 des AH). Die Beklagte hat außerdem ein Interesse daran, an Kunden, die Y.-C. verwenden, auch ihr Managementinformationssystem „I.“ zu verkaufen, welches die von Y.-C. erhobenen und nutzbar gemachten Daten verwertet. (3) Diesem letztgenannten Interesse verschafft die Beklagte mit der unter dem Klageantrag 1 angegriffenen Klausel maximale Durchsetzung. Durch die Klausel wird jeglicher Zugriff auf die von Y.-C. verfügbar gemachten Daten, nach der gebotenen objektiven Auslegung auch rein lesender Zugriff (vgl. OLG Düsseldorf im Verfügungsverfahren, hier Anl. K 3, Bl. 66 d.A.), untersagt, wenn dieser Zugriff durch die Software eines Drittanbieters vorgenommen wird. Die Erwerber von Y.-C. sind damit gezwungen, das Produkt „I.“ (oder entsprechende Produkte) der Beklagten zu erwerben, wenn sie ein Managementinformationssystem verwenden wollen, welches die Daten von Y.-C. verwerten kann. Das Interesse der Krankenhäuser an einer möglichst umfassenden und zweckmäßigen Verwertung der von Y.-C. erhobenen und nutzbar gemachten Daten wird dadurch erheblich beeinträchtigt. Auch Zugriffe in geringem Ausmaß, die sich „auf den Leistungsumfang des Anwendungspakets und die internen geschäftlichen Zwecke des Lizenznehmers“ beschränken (Vertriebsvertrag von P., G. Lizenzbestimmungen, Absatz (2), Anl. B 9, AH BL. 607) sind untersagt, sobald eine Software eines anderen Anbieters diesen Zugriff ausführt. Hierdurch werden wesentliche Rechte des Vertragspartners, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Möglichkeiten der effizienten Verwertung der von Y.-C. erhobenen und nutzbar gemachten Daten werden begrenzt. In einer solchen Verwertung liegt aber der wesentliche Zweck von Krankenhausinformationssystemen wie Y.-C.. Dies belegt auch die Informationsbroschüre der Beklagten in Anlage K 5. Danach soll C. es ermöglichen, die Abläufe in der Klinik effizient und umfassend zu gestalten. Dadurch würden Aufwendungen für administrative Aufgaben, Dokumentation und Koordination reduziert. Dies führe zu erheblichen Kosteneinsparungen und helfe, Erlöse zu steigern (Bl. 90 d.A.). Die Versorgung der Patienten werde dadurch verbessert (Bl. 92 d.A.). Unter der Überschrift „spezifische Managementlösungen“ heißt es in der Broschüre: „Ziel der Workflows ist die Bereitstellung aktueller Informationen — quasi ‚online‘ — als valide Basis für unternehmerische Entscheidungen“, und: „Die Funktionalitäten in C. für das Management stellen entscheidungsrelevante Daten aus den Bereichen Finanzen, Prozesse, Qualität und Personal in variabler Form zur Verfügung“ (Bl. 94 d.A.). (4) Aufgrund der Einschränkung der wesentlichen Rechte der Krankenhäuser, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, ist gemäß § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen. Die Beklagte hat demgegenüber keine Umstände dargelegt, aus denen sich die Angemessenheit der Regelung schließen lässt. (a) Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe lediglich die ihr von P. vorgegebenen Nutzungsbeschränkungen umgesetzt, verfängt dies nicht. Wie die Beklagte selbst ausführt, macht P. detaillierte Vorgaben zur Nutzung der Datenbank-Software. Die Beklagte setzte in ihren „Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E. Datenbank Software“, Stand 08/2016, welche die gerügte Klausel enthält, die Vorgaben aus dem mit P. geschlossenen „Vertriebsvertrag für anwendungsspezifische Full Use Programme im Rahmen des P. Partnernetwork“ (deutsche Version Anl. B 9, englisch Anl. B 7), dort Buchstabe „G. Lizenzvertrag“ in weiten Teilen wörtlich um. Jeder der sechzehn Absätze der Vorgabenliste von P. findet eine Entsprechung in den Bestimmungen der Beklagten. Mit wenigen Regelungen ging die Beklagte jedoch über die Vorgaben von P. hinaus, nämlich mit der Regelung des letzten Spiegelstriches unter Absatz (5): „die dem Anwendungspaket zugrundeliegende Hard-/Softwareinfrastruktur ohne vorherige Zustimmung der Y. zu verändern…“, sowie mit der hier angegriffenen Klausel im zweiten Absatz unter Ziffer (2). Die Vorgabe von P. unter „G. Lizenzvertrag“, Ziffer (2) enthält eine Erlaubnis: „Sie dürfen Ihren Endnutzern gestatten, dass sie Vertretern oder Vertragspartnern […] die Nutzung des Anwendungspakets in ihrem Namen für die im Endnutzer-Lizenzvertrag genannten Zwecke und vorbehaltlich der dort geregelten Bestimmungen erlauben…“. Die Klausel der Beklagten im zweiten Absatz unter Ziffer (2) enthält hingegen ein vollständiges Zugriffsverbot für Drittprogramme auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen. Diese Abweichung ist zwar nach dem Vertriebsvertrag mit P. erlaubt, denn unter Buchstabe G („Lizenzvertrag“) werden von P. Mindestvorgaben für die Endnutzervereinbarungen gemacht („muss mindestens“). Das Argument der Beklagten, sie setze lediglich Vorgaben von P. um, greift damit aber gerade nicht. Die angegriffene Regelung im zweiten Absatz unter Ziffer (2) hat die Beklagte vielmehr im eigenen Interesse hinzugefügt. Sie verfolgt damit das oben genannte Interesse am Verkauf ihres eigenen Managementinformationssystems, das aufgrund der Regelung eine exklusive Zugriffsmöglichkeit auf die Daten von Y.-C. erhält. Es überzeugt nicht, wenn die Beklagte vorträgt, sie habe die Klausel eingefügt, weil sie dem Krankenhaus nicht mehr Rechte einräumen dürfe, als sie selbst von P. erworben habe. Dies würde voraussetzen, dass die Vorgaben von P. unter „G. Lizenzvertrag“, die kleingedruckt eine DIN-A4-Seite ausfüllen, lückenhaft sind und die Beklagte diese ergänzen müsste, um die Interessen von P. zu wahren. Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall. Die Vorgaben unter „G. Lizenzvertrag“ sind ausführlich und detailliert. Es liegt nicht nahe, dass das Unternehmen P. als erfahrener und marktstarker Anbieter von Datenbanksoftware in einer so zentralen Fragestellung, nämlich der Reichweite der dem Nutzer eingeräumten Lizenz, lückenhafte Vorgaben macht. Außerdem wäre zu erwarten, dass P. bei Kenntnisnahme von dieser Regelungslücke, die zur Folge hätte, dass P.-Software von Kunden in einem nicht beabsichtigten Umfang genutzt werden könnte, seine umfangreichen Vorgaben für den Lizenzvertrag umgehend verschärfen würde. Im Zuge des hiesigen Rechtsstreits ist P. auf die Thematik hingewiesen worden, hat seine Vorgaben jedoch nicht geändert; jedenfalls ist solches von der Beklagten nicht vorgetragen. (b) Die angegriffene Klausel, die den Zugriff auf die Daten durch Software von Drittanbietern pauschal ausschließt, ist auch in der Sache nicht geeignet, jedenfalls nicht erforderlich, um die Interessen des Unternehmens P. als Urheber der Datenbanksoftware zu wahren. Die Beklagte führt zutreffend aus, dass nur das Unternehmen P. als Urheber der Datenbanksoftware entscheiden kann, wie die Nutzung seiner Datenbank-Software auszugestalten sei. Insoweit ist der urheberrechtliche Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel nur diejenigen Rechte eingeräumt werden, die zu der im Vertrag konkretisierten Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes erforderlich sind (Zweckübertragungsgrundsatz, siehe nur Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 31 Rn. 110). Es obliegt dem Unternehmen P., im Rahmen der Einräumung von urheberrechtlichen Lizenzen gemäß § 31 UrhG, hier der Möglichkeit der Vermittlung von Lizenzen, durch bestimmte Lizenzbedingungen seine Interessen zu wahren. Es erscheint fraglich, inwieweit eine Klausel die Interessen von P. fördern kann, die jeglichen Zugriff auf die Daten in der von P. angebotenen Datenbank durch Drittprogramme untersagt – auch solchen Zugriff, der von P. erlaubt würde. Die Beklagte trägt vor, Krankenhäuser könnten ihr H. sehr wohl nutzen und gleichzeitig auch Dritte auf die im Anwendungspaket enthaltenen P.-Programme zugreifen lassen. Hierfür müsse durch das Krankenhaus lediglich eine Full-Use-Lizenz erworben werden. Die angegriffene Klausel schließt dies jedoch, jedenfalls bei für die Beklagte nachteiliger Auslegung (§ 305 c Abs. 2 BGB), aus. Die Klausel ist objektiv so zu verstehen, dass die Beklagte als Verwenderin der Klausel und Vertragspartnerin der Krankenhäuser jeden Zugriff von Drittprogrammen auf den Inhalt der Datenbank von Y.-C. ausschließt. Falls das Krankenhaus von P. eine Full-Use Lizenz erwerben würde und damit anhand einer Drittsoftware auf die Daten zugreifen wollte, wäre der Zugriff auf die Daten von Y.-C. bei strenger Auslegung immer noch untersagt, nämlich durch die von der Beklagten hinzugefügte, hier angegriffene Klausel. (c) Es kommt folglich nicht darauf an, ob – wie die Beklagte vorträgt – auch der „reine Lesezugriff" eine urheberrechtlich erlaubnispflichtige Nutzungshandlung bezüglich der P.-Datenbank darstellt. Das Unternehmen P. könnte dies in seinen Vorgaben für den Lizenzvertrag klarstellen. Jedenfalls dient die angegriffene Klausel, die jeden Zugriff auf den Inhalt der Datenbank Y.-C. durch Drittsoftware ausschließt, nicht dem Zweck, insofern eine Klarstellung zu erwirken, sondern wie dargestellt dem Interesse der Beklagten, dass die Krankenhäuser Folgeprodukte (insbesondere das Managementinformationssystem) der Beklagten erwerben müssen, wenn sie die Daten weiterverwerten wollen. Nichts anderes folgt aus den von den Parteien eingeführten außergerichtlichen Äußerungen von Vertretern des Unternehmens P.. In dem Schreiben des Herrn O.-S. v. 27.03.2017 (Anl. K 16, AH Bl. 344) heißt es zwar, ein Lesender-Zugriff der Datenbank mittels der Berechtigung/Aufsetzen eines Users (dba-Users) werde „als lizenzpflichtig erachtet“. Diese Formulierung lässt jedoch offen, wie ein Zugriff zu werten wäre, der nicht mittels der Berechtigung/Aufsetzen eines Users (dba-Users). Ein solcher anderer Zugriff wäre vonseiten P. möglicherweise erlaubt, durch die angegriffene Klausel aber verboten. Auch heißt es in einer augenscheinlich ebenfalls vom Unternehmen P. stammenden Präsentation, die von einem Mitarbeiter von P. am 07.02.2019 an die Klägerin übermittelt wurde (Anl. K 20, AH Bl. 517), zur E.-Lizenz: „Reporting ist mit P. Mitteln gestattet”; „Auswertewerkzeuge sind erlaubt, solange die Datenbankstrukturen nicht geändert werden“. Demgegenüber heißt es in der neueren Version der Präsentation (Anl. K 23, Bl. 560), die eingeschränkte P. Lizenz könne „nicht für andere Anwendungen oder z.B. eigene Abfragen auf die P. DB genutzt werden“. Demnach ist der Standpunkt von P., inwieweit Lesezugriffe auf die Datenbank lizenzpflichtig sein sollen, nach dem dargebotenen Sachstand jedenfalls nicht eindeutig ersichtlich. Es überzeugt daher nicht, wenn die Beklagte vorträgt, die angegriffene Klausel diene dem Interesse von P.. (d) Soweit die Beklagte auf konkrete Funktionen der Software der Klägerin abstellt, etwa indem sie vorträgt, diese beschränke sich nicht auf den reinen Lesezugriff, sondern biete einen weit über den ursprünglichen Nutzungszweck des Krankenhausinformationssystems hinausgehenden Umfang von Nutzungsoptionen, kommt es hierauf bei der Beurteilung der angegriffenen Klausel am Maßstab des § 307 BGB nicht an. Bei der Inhaltskontrolle ist, auch im Verkehr zwischen Unternehmen, nicht auf die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall, sondern auf eine überindividuell-generalisierende Betrachtung abzustellen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 307 Rn. 39). Hier wird der Zugriff jeder Software von Drittanbietern untersagt. (e) Aus dem Tatbestand der unangemessenen Benachteiligung der Krankenhäuser als Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 BGB führt auch nicht heraus, dass nach den Vorgaben von P. eine formularmäßige Anmeldung (Registrierungsformular – „APRF“, Anl. B 9 S. 16, AH Bl. 618) von Software anderer Hersteller, welche Zugriff auf die Datenbank nehmen, erforderlich ist, und die Beklagte insoweit keine andere Software angemeldet hat. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass aufgrund dieser fehlenden Anwendung jeder Zugriff von Drittprogrammen auf die Daten in der Datenbank vonseiten P. untersagt sei. Dazu legt sie ein Schreiben des Unternehmens P. vom 29.06.2018 vor (Anlage B 6, Übersetzung Anl. B 8, jeweils zweite Seite, AH Bl. 584 und 600). Darin heißt es: „E.-Lizenzen gestatten die Nutzung von Berichts- oder Abfragetools, sofern Umfang und Nutzung des Tools mit dem Paket im APRF dargelegt werden. Die Nutzung von Berichts und/oder Abfragetools basiert auf dem Anwendungsumfang und darf diesen keinesfalls überschreiten, beispielsweise durch eine verstärkte Nutzerinteraktion, die über die Funktion der Anwendung hinausgeht.“ Dies vermag den Standpunkt der Beklagten, sie verfolge mit der angegriffenen Klausel die Interessen von P., nicht zu stützen. Denn diese außergerichtlich getätigten Aussagen von P. belegen, dass die Beklagte durchaus Möglichkeiten hätte, Dritten einen Zugriff auf den Inhalt der Y.-C. Datenbank zu gewähren, ohne mit den Vorgaben von P. in Konflikt zu geraten. Dazu müssten „Umfang und Nutzung des Tools“ im Registrierungsformular (APRF) dargelegt werden. Die angegriffene Klausel sieht eine solche Möglichkeit jedoch nicht vor, sondern verbietet pauschal jeglichen Zugriff auf die Daten durch Drittsoftware. d) Es besteht die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund der Verwendung der angegriffenen Klausel in der Vergangenheit. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass die Beklagte die Klausel inzwischen nicht mehr verwendet. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche die Wiederholungsgefahr entfallen lassen würde, hat die Beklagte nicht abgegeben. 2. Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € gemäß dem Klageantrag zu 2 ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung. 3. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Erstattung der ihr durch das Abschlussschreiben vom 17.05.2018 entstandenen erforderlichen Kosten in Höhe von 1.044,40 €. Rechtsgrundlage sind die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB (BGH GRUR 2015, 822 – Kosten für Abschlussschreiben II). 4. Der Auskunftsanspruch gemäß Klageantrag zu 4 a und b ist als Annexanspruch zum Unterlassungsanspruch ebenfalls begründet. Rechtsgrundlage des wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruchs, einschließlich des Rechnungslegungsanspruchs, ist das durch den Wettbewerbsverstoß begründete gesetzliche Schuldverhältnis i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 9 Rn. 4.5). 5. Der tenorierte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Klageantrag zu 6 folgt aus § 9 UWG. 6. Der Auskunftsanspruch gemäß Antrag zu 5 und damit verbunden der Feststellungsanspruch gemäß Klageantrag zu 6 (soweit er Handlungen nach dem Klageantrag zu 5 betrifft) sind hingegen unbegründet. Die Klage war insoweit abzuweisen. a) Mit dem Klageantrag zu 5 verlangt die Klägerin Auskunft gemäß § 242 BGB hinsichtlich einer nach ihrer Auffassung begangenen erneuten unlauteren Handlung der Beklagten. Gegenstand des Vorwurfs sind die neu formulierten Lizenzbestimmungen der Beklagten (Stand 04/2018) und das Begleitschreiben der Beklagten gemäß Anlage K 18 (AH Bl. 450). Die Klägerin erblickt darin einen kerngleichen Verstoß gegen die vom Oberlandesgericht Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung. Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Der Klägerin stünde der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu, wenn in der Verwendung der neu formulierten Lizenzbestimmungen der Beklagten und des Begleitschreibens ein erneuter Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 307 BGB liegen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. (1) Mit der neu formulierten Klausel in den Besonderen Lizenzbestimmungen hält sich die Beklagte, anders als im Ausgangssachverhalt, an die lizenzrechtlichen Vorgaben von P.. In Absatz (11) des Vertriebsvertrags (Anl. B 9) wird der Beklagten die Pflicht auferlegt, „den Endnutzer darüber [zu] informieren, dass die Programme einem beschränkten Nutzungsrecht unterliegen und nur in Verbindung mit dem Anwendungspaket genutzt werden dürfen“. Dies entspricht dem ersten Satz der nunmehr angegriffenen neuen Klausel: „ Bei dem Lizenztyp E. handelt es sich um eine anwendungsspezifische Lizenz, die nur zusammen mit dem ausgelieferten Anwendungspaket genutzt werden darf“. Die Beklagte kann sich insoweit auf ihre Verpflichtung gegenüber P. berufen. Damit ist keine unangemessene Benachteiligung der Krankenhäuser als Vertragspartner i.S.v. § 307 BGB verbunden. Der zweite nun angegriffene Satz in den Besonderen Lizenzbestimmungen („Y. U. weist ausdrücklich darauf hin, dass für einen anderweitigen Zugriff auf die P.-Datenbank oder auf die darin enthaltenen Informationen, der Erwerb von unbeschränkten Full-Use Lizenzrechten an dieser Datenbank erforderlich sein kann“) gibt die urheberrechtlichen Verhältnisse mit P. zutreffend wieder und ist nach den obigen Erwägungen unter dem Gesichtspunkt von § 307 BGB unproblematisch. Der Zugriff auf den Inhalt der Datenbank von Y.-C. wird gerade nicht pauschal ausgeschlossen. (2) Soweit die Klägerin den Inhalt des Begleitschreibens rügt („Die von Y. U. unter E.-Lizenz vertriebene P.-Datenbank darf vom Endanwender folglich nur benutzt werden, um die Module und Applikationen (z.B. C.) der sog. „Global Y. U. Suite" (GANS) auszuführen“), kann dieser nicht gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 307 BGB angegriffen werden, weil es sich nicht um AGB handelt. Insoweit steht der Klägerin auch kein Anspruch wegen gezielter Behinderung der Beklagten als Mitbewerberin nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG zur Seite. Zwar verfolgt die Beklagte mit ihrem Begleitschreiben erkennbar den Zweck, die Kunden an sich zu binden und die Klägerin als Mitbewerberin auszuschließen. Es ist jedoch lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gegenüber ihren Kunden den Standpunkt vertritt, dass die konkrete Software der Klägerin (denn um diese geht es nun im Rahmen von § 4 Nr. 4 UWG, anders als im Rahmen der überindividuell-generalisierenden Betrachtung bei § 307 BGB) nach der von P. gewährten Lizenz nicht auf den Inhalt der Datenbank von Y.-C. zugreifen darf. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nun mit Erfolg darauf berufen, dass ihr von P. auf Nachfrage mitgeteilt wurde, dass E.-Lizenzen die Nutzung von Berichts- oder Abfragetools gestatten, sofern Umfang und Nutzung des Tools mit dem Paket im APRF dargelegt wurden, und dass die Nutzung von Berichts und/oder Abfragetools den Anwendungsumfang nicht überschreiten dürfe, beispielsweise durch eine verstärkte Nutzerinteraktion, die über die Funktion der Anwendung hinausgeht (Anl. B 8, AH Bl. 600, s.o.). Diese Beschränkung entspricht der Formulierung in Absatz 2 des Vertriebsvertrags zwischen P. und der Beklagten (Anl. B, AH Bl. 607), wonach die „Nutzung der Programme gemäß den Bestimmungen aus den Endnutzer-Lizenzvertrag auf den Leistungsumfang des Anwendungspakets“ zu beschränken ist. Das Managementinformationssystem der Klägerin geht jedoch über den Leistungsumfang von Y.-C. hinaus, so dass die Beklagte in vertretbarer Weise die Interaktion des Systems der Klägerin mit der Datenbank von Y.-C. als unzulässig bezeichnen darf. Gegen die Unlauterkeit der Behinderung spricht insoweit, dass dem Begleitschreiben erkennbar eine eigene Rechtsauffassung der Beklagten zugrunde liegt. Die Beklagte geht auf den Rechtsstreit vor den Düsseldorfer Gerichten ein und lässt erkennen, dass ihre Rechtsauffassung vom Oberlandesgericht nicht geteilt wurde. Die Beklagte macht in dem Schreiben erkennbar, dass sie aus den Mitteilungen von P. bestimmte Schlussfolgerungen zieht („Daraus ergeben sich nunmehr folgende Konsequenzen“). Im Unterschied zur im Antrag zu 1 angegriffenen AGB-Klausel, die ein pauschales Zugriffsverbot jeglicher Drittsoftware auf die Datenbank statuiert, lässt das nunmehr angegriffene Schreiben für die Adressaten – die Krankenhäuser – erkennen, dass die Beklagte sich mit dem Inhalt und der Reichweite der von P. gewährten Lizenzen auseinandersetzt. Die Krankenhäuser als professionelle Verwender der Software der Beklagten werden demnach erkennen, dass die Frage der Reichweite der Lizenz im Verhältnis zu P. zu beantworten ist. Die Möglichkeit, von P. weiter reichende Lizenzen zu erwerben, um den Zugriff (sicher) zu legalisieren, wird damit erkennbar nicht ausgeschlossen. b) Der unter Klageanträgen 5 und 6 geltend gemachte Auskunftsanspruch und Feststellungsanspruch in Bezug auf den neu eingeführten Sachverhalt (Besondere Lizenzbestimmungen Stand 04/2018 nebst Begleitschreiben, Anl. K 18) ergibt sich auch nicht aus § 33g Abs. 10 GWB als Folge einer Kartellrechtsverletzung durch die Beklagte. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Beklagte über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 18 GWB auf dem Markt für Krankenhausinformationssysteme verfüge. Ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 33g Abs. 10 i.V.m. §§ 33, 19, 20 GWB scheitert jedoch an der Darlegung von Umständen, die auf eine marktbeherrschende Stellung (§§ 18, 19 GWB) oder eine relative oder überlegene Marktmacht (§ 20 GWB) der Beklagten schließen lassen würden. Die Beklagte hat zur Marktstellung der Beklagten lediglich vorgetragen, dass es 6 bis 7 führende Unternehmen im Bereich der Krankenhausinformationssysteme und circa 1.900 Krankenhäuser in Deutschland gebe, von denen ungefähr 800 Krankenhäuser H.-Kunden der Beklagten seien. Anhand dieser Angaben ist der Kammer bereits keine Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes möglich. Nach dem für die Marktabgrenzung maßgeblichen Bedarfsmarktkonzept sind dem relevanten Angebotsmarkt alle Produkte zuzurechnen, die nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind. Entscheidend ist hierbei die Sicht der Nachfrager auf der betroffenen Stufe. Die Klägerin sieht den sachlich relevanten Markt offenbar in dem Markt für Krankenhausinformationssysteme. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit Folgeprodukte wie Managementinformationssysteme oder andere Software, die sich mit der Datenerhebung und Nutzbarmachung von Daten befassen, die in Krankenhäusern anfallen, von diesem Markt abzugrenzen sind. Auch fehlen Angaben zum räumlich relevanten Markt, insbesondere dazu, ob von einem nationalen oder europäischen Markt auszugehen ist. Jedenfalls hat die Klägerin keine hinreichenden Angaben gemacht, anhand derer eine marktbeherrschende Stellung oder relative Marktmacht der Beklagten festgestellt werden könnte. Die von ihr genannten Zahlen (800 von 1.900 Krankenhäusern) bewegen sich zwar an der Grenze zur Vermutungsregel des § 18 Abs. 4 GWB, wonach vermutet wird, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat. Die Aussage der Klägerin ist aber bereits mit der Einschränkung „ungefähr“ verbunden, so dass die Grenze von 40 % auch gerade unterschritten sein könnte. Darüber hinaus fehlen jegliche Angaben zur übrigen Marktstruktur, insbesondere dem Vorhandensein weiterer marktstarker Anbieter, und zur Marktstärke der Klägerin selbst. Die von mehreren Voraussetzungen abhängige Marktmacht beziehungsweise Marktstellung im Sinne von §§ 18, 19, 20 GWB kann daher nicht beurteilt werden, ebenso wenig wie der mögliche Missbrauch derselben. Außerdem ist, wie dargelegt, in der Sache nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gegenüber ihren Kunden den Standpunkt vertritt, dass die konkrete Software der Klägerin nach der von P. gewährten Lizenz nicht auf den Inhalt der Datenbank von Y.-C. zugreifen dürfe. Hierzu kann sich die Beklagte, wie dargelegt, im Rahmen ihrer nachvollziehbaren Rechtsauffassung auf Auskünfte von P. berufen. 7. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die mit der Klageerweiterung eingeführten Anträge zu 4. bis 6., die zusammen einen Streitwert von 12.500 € ausmachen, sind zur Hälfte unbegründet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.