1. Die Beklagte wird verurteilt, 8.482,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.0000an den Kläger zu 1) zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 7.496,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.0000 an die Klägerin zu 2) zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.134,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.0000 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit der am 22.08.0000 zugestellten Klage begehren die Kläger die Rückabwicklung zweier bei der Beklagten abgeschlossenen Basis-Rentenversicherungen nach erklärtem Widerruf. Die Kläger stellten im Jahr 0000 über einen Makler zwei Anträge auf den Abschluss zweier Basis-Rentenversicherungen bei der Beklagten. Die Versicherungsscheine zu den Versicherungen mit den Nummern 00000 und 00000 wurden den Klägern mit Schreiben der Beklagten vom 05.03.0000 überlassen. Jeweils auf Seite 3 der beiden Policenbegleitschreiben findet sich folgende Belehrung: Bilddatei entfernt Die Verträge wurden in der Folge durchgeführt. Die Kläger erhielten jährlich Wertmitteilungen sowie Bescheinigungen zur Geltendmachung der steuerlichen Vorteile der Prämien und nahmen die steuerlichen Vorteile in Anspruch. Mit Schreiben vom 11.03.0000 bat der Kläger zu 1) um Mitteilung des Anteilsguthabens vom 01.03.0000, verbunden mit der Frage, zu welchem Termin die Auszahlung unter Einbeziehung möglicher Stornokosten möglich bzw. zu welchem frühesten Termin die Inanspruchnahme einer monatlichen Rente möglich sei. Einen zwischenzeitlichen Antrag auf Beitragsfreistellung nahm der Kläger zu 1)zurück. Mit Schreiben vom 10.04.0000 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten jeweils den Widerruf ihrer Verträge gemäß § 8 VVG und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung und Auskunftserteilung auf. Die Beklagte lehnte dies gegenüber dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 03.05.0000 und gegenüber der Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 10.05.0000 ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.0000 forderten die Kläger die Beklagte erneut auf, die Verträge rückabzuwickeln. Mit Schreiben vom 05.07.0000 lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung ab, erteilte jedoch Auskünfte über die während der Vertragslaufzeit angefallenen Kosten und den jeweiligen Rückkaufswert. Für die außergerichtliche Tätigkeit entstanden den Klägern Kosten in Höhe von 1.134,55 €, die entsprechende Rechnung beglichen sie am 24.06.0000. Die Kläger sind der Ansicht, ihre jeweiligen Widerrufe seien fristgemäß erfolgt, da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. In den Beleherungen fehle jeweils der Hinweis darauf, dass im Falle eines Widerrufs der Rückkaufswert auszuzahlen sei. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, 8.482,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.0000 an den Kläger zu 1) zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, 7.496,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.0000 an die Klägerin zu 2) zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.134,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß seien. Da bei Basis-Rentenverträgen kein Rückkaufswert vorgesehen ist, bedürfe es im Rahmen der Widerrufsbelehrung auch keines Hinweises auf die Auszahlung des Rückkaufswertes. Im Übrigen sei eine Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Den Klägern steht gegen die Beklagte nach wirksam erklärtem Widerruf beider streitgegenständlicher Versicherungsverträge je ein Anspruch auf Zahlung des ungezillmerten Rückkaufswertes im tenorierten Umfang aus §§ 9 S. 1, 152 Abs. 2 S. 1, 169 VVG a.F. (maßgeblich ist die Fassung vom 23.11.2007) zu. Die Kläger konnten den jeweiligen Vertragsschluss auch im Jahr 2022 noch wirksam widerrufen, da im Zeitpunkt der Widerrufserklärung die jeweilige Frist des §§ 8 Abs. 1 S. 1, 152 Abs. 1 VVG a.F. mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen war. 1. Nach §§ 8 Abs. 2 VVG a.F. beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die weiteren Informationen nach der VVG-InfoV und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zugegangen sind. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die Kläger wurden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, sodass der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. a. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG a.F. im Rahmen einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs, seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels, den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist sowie Fristbeginn und die Regelungen des § 8 Abs. 1 S. 2 VVG belehren. Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs, da die Beleherungen entgegen §§ 9 Abs. 1 S. 1, 152 Abs. 2 S. 1, 169 VVG a.F. keinen Hinweis darauf enthalten, dass in Falle eines Widerrufs der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile auszuzahlen hat. b. Entgegen der Auffassung der Beklagten war ein entsprechender Hinweis nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um Basis-Rentenverträge handelt. Hierzu hat das OLG Köln (Beschluss vom 08.06.2022 – 20 U 17/22) ausgeführt: „ Denn der Umstand, dass bei einem Basisrentenvertrag eine Kündigung nur zu einer Beitragsfreistellung führt, ein Anspruch auf einen Rückkaufswert nicht besteht und auch nicht die Rückzahlung der geleisteten Beträge verlangt werden kann, ändert nichts daran, dass für den Fall des wirksamen Widerrufs gem. § 152 Abs. 2 VVG ein Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes (bei fondsgebundenen Versicherungen als Zeitwert gem. § 169 Abs. 4 VVG) einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen ist. Dass dies zwingend ist, ergibt sich schon aus § 171 VVG, wonach von § 152 Abs. 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann. Außerdem verhindert – was das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat – § 152 Abs. 2 VVG, das gerade in Fällen, in denen – etwa weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder erforderliche Informationen nicht zur Verfügung gestellt worden sind – der Widerruf noch nach langer Zeit wirksam ausgeübt wird, dass das angesparte Guthaben, das sich – wie im vorliegenden Fall – auf zehntausende Euro belaufen kann, beim Versicherer verbleibt.“ Den ohne weiteres auf den hiesigen Fall übertragbaren Ausführungen schließt sich die Kammer an. 2. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts bei Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder bei fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformationen nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn ausnahmsweise besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, da derjenige, der die Situation einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung selbst herbeigeführt hat, kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann. Nicht anderes gilt für das hier streitgegenständliche Widerrufsrecht. Solche Umstände können vorliegen, wenn nach tatrichterlicher Überzeugung der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19). Solche besonders gravierenden Umstände liegen hier nach tatrichterlicher Würdigung unter einer Gesamtschau der vorgetragenen Verhaltensweisen der Kläger nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere allein der Vertragsverwaltung oder der regulären Vertragsdurchführung dienende Verhaltensweisen für eine unzulässige Rechtsausübung nicht ausreichen. Folglich stellen die von der Beklagten angeführten Umstände wie der Erhalt von jährlichen Wertmitteilungen und Bescheinigungen zur Geltendmachung der steuerlichen Vorteile ebenso wenig hinreichende Umstände dar, wie die tatschliche Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile und die Einholung von Informationen zum Vertrag. Sämtliche dargestellte Verhaltensweisen dienen der Vertragsverwaltung bzw. der regulären Vertragsdurchführung. Dies gilt auch für den Antrag auf Beitragsfreistellung, jedenfalls wenn dieser wieder zurückgenommen wird, bevor es tatsächlich zu einer Beitragsfreistellung kommt. Anders als bei einer prämienpflichtigen Fortführung des Versicherungsvertrages nach erfolgter Beitragsfreistellung wird hierdurch nicht der Wille zum Ausdruck gebracht, am Versicherungsvertrag festhalten zu wollen. Vielmehr wird lediglich von einer Handlung, die der regulären Vertragsdurchführung dient, namentlich der beitragsfreien Fortführung des Vertrages, abgesehen. 3. Die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. liegen ebenfalls vor, sodass sich der Anspruch der Kläger nach §§ 9, 152 VVG der Höhe nach auf den Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung oder, falls dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, auf Erstattung der für das erste Jahr gezahlten Prämien richtet. Im Rahmen dieser Vorschrift ist auf das sogenannte ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten abzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. 5. 2019 - 12 U 141/17; Prölss/Martin/ C. Schneider VVG § 152 Rn. 13; Langheid/Wandt/ Heiss VVG § 152 Rn. 13; aA Langheid/Rixecker/ Grote VVG § 152 Rn. 12). Die Beklagte hat die die Rückkaufswerte sowie die Abschluss- und Vertriebskosten im Schreiben vom 05.07.2022 mitgeteilt. Diese haben die Kläger der Klage zugrunde gelegt, ohne dass die Beklagte diese bestritten hat, sodass sie als zugestanden gelten. Demnach beläuft sich der Anspruch des Klägers zu 1) auf 8.482,88 € (6.277,88 € Rückkaufswert zzgl. 2.205,00 € Abschluss- und Vertriebskosten) und der Anspruch der Klägerin zu 2) auf 7.496,75 € (4.976,75 € Rückkaufswert zzgl. 2.520,00 € Abschluss- und Vertriebskosten). 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB analog jeweils ab dem Tag nach der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Leistung durch die Scheiben der Beklagten vom 03.05.0000 und 10.05.0000. 5. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten der Kläger infolge ihrer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung durch die Scheiben vom 03.05.0000 und 10.05.0000 in Verzug. Der Anspruch ist nach §§ 291, 288 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag nach Zustellung der Klage zu verzinsen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 15.979,63 € festgesetzt.