Urteil
28 O 252/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:1109.28O252.22.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 29.08.2022 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass vom 18.08.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 29.08.2022 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass vom 18.08.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Verfügungsklägerin versteht sich als linke Feministin der „alten Schule“. Sie wird von ihren Kritikern als sog. TERF bezeichnet. Der Begriff TERF steht für einen transausschließenden Feminismus, welcher transgeschlechtlichen Personen und insbesondere transsexuellen Männern, die sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, kritisch gegenübersteht. Sie veröffentlichte auf Twitter am 18.12.2021, nachdem ein Account mit dem Namen @O kritisiert hatte, dass manche Menschen noch nicht gemerkt hätten, dass Transpersonen „mit zu den ersten Zielen der Nazis gehörten“ den folgenden Beitrag: Bilddatei entfernt Im Rahmen der sich daran anschließenden Diskussion mit einem weiteren Nutzer veröffentlichte sie am 19.12.2021 das Folgende: Bilddatei entfernt Hinsichtlich des genauen Gesprächsverlaufs wird auf die Anlage PR2 verwiesen. Am 28.07.2022 wurde in einem Gesprächsverlauf auf Twitter (vgl. Anlage PR3) ein Link zu einem Beitrag auf der Webseite https://www.mq.de gesetzt, der sich mit „Transidentität/Transsexualität im Nationalsozialismus“ auseinandersetzt. In dem Artikel wird in Bezug auf die NS-Zeit das Folgende ausgeführt: „ Und es wundert jetzt auch nicht, dass wir eben diesen Zustand der Vermischung von Schwul und Trans* als perverse Krankheit auch in der NS-Zeit finden. Auch die Nationalsozialisten bekämpften Sex zwischen Männern. Das jetzt brutaler denn je: Stigmatisierung, Diskriminierung, Verfolgung, Ermordung in Konzentrationslagern. Und mit ihnen diejenigen Trans*menschen, vor allem Trans*frauen, die auch Sex mit Männern hatten oder in den Verdacht gerieten, solchen zu haben, solchen gehabt zu haben oder an solchem Interesse zu haben. Und mit ihnen diejenigen Trans*menschen bzw. Trans*frauen, die keinen Sex mit Männern haben wollten aber die sich irgendwie auffällig verhielten in der Öffentlichkeit, die sich so benahmen, dass sie als "asozial" eingestuft wurden. Auch das konnte töten, konnte zur Todesfalle werden. Das "Dritte Reich" sticht hervor mit seiner mörderischen Verfolgung der genannten Gruppen, mit seiner Zerstörung der Leben von Individuen (auch zum Teil der Leben derjenigen, die überlebten) und mit seinem brutalen Kampf gegen Vielfalt. “ (vgl. Anlage PR4). Die Verfügungsklägerin postete daraufhin das Folgende: „Gleich mal als Lesezeichen gesetzt. Ich hasse dieses Narrativ. Es verspottet die wahren Opfer der NS Verbrechen“. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gesprächsverlaufs wird auf die Anlage PR3 verwiesen. Der Verfügungsbeklagte ist ein Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, die Akzeptanz von trans*-, intergeschlechtlichen- und nicht-binären (TIN*) Menschen innerhalb der Gesellschaft auf allen Ebenen zu fördern. Am 27.06.2022 wurde die sog. UNX-Kampagne gestartet, die sich für bessere Medienberichte über Transmenschen einsetzt. Der Verfügungsbeklagte beteiligte sich inhaltlich an der Kampagne und trat in der Öffentlichkeit als deren Initiator auf. Er bewarb UNX auf seinem offiziellen Twitter-Auftritt namens „@e“ unter Verwendung des UNX Logos sowie des Hashtags #UNX und verwies durch Verlinkung auf den Twitter-Account UNX. Der Twitter-Account verweist auf die Internetseite https://innn.it/unx. Dort wird der Verfügungsbeklagte als Verantwortlicher für die UNX-Kampagne aufgeführt. Auf der Internetseite https://innn.it/unx ist wiederum der Twitter-Account UNX verlinkt. Auf dem Twitter Account UNX wurden der Verfügungsbeklagte und die übrigen Initiatoren am 27.06.2022 unter Verwendung des Logos, Hashtags und Namens der Kampagne als offizielle Ansprechpartner der UNX-Kampagne vorgestellt. Der Verfügungsbeklagte wird dort mit seiner E-Mail-Adresse 01 als Kontakt für die Kampagne benannt. Am 31.07.2022 wurde unter dem Nutzernamen „@UN“ mit dem Profilnamen „UN-X“ der folgende Tweet veröffentlicht: Bilddatei entfernt Die Verfügungsklägerin behauptet, dass der Twitter-Account zu der UNX-Kampagne „@UN“, auf dem der streitgegenständliche Tweet veröffentlicht wurde, in den Verantwortungsbereich des Verfügungsbeklagten falle. Dieser betreibe den Kanal seit Mai 2022 gemeinsam mit dem Bundesverband U* (BVT* e. V.), dem UJR (TrIQ e. V.) sowie der J*U*Beratung R Leben. Sie ist der Ansicht, dass der unbefangene Leser die Aussagen des Verfügungsbeklagten „#C Leugnet NS-Verbrechen“ und „#CLeugnetNSVerbrechen“ als Tatsachenbehauptung verstehe, dass sie durch die Nationalsozialisten begangene Verbrechen in Abrede gestellt habe. Diese Tatsachenbehauptung sei falsch. Wollte man darin stattdessen eine Wertung/Meinung sehen, dann habe diese keine sachliche Grundlage. Mit Beschluss vom 29.08.2022 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung mit dem folgenden Inhalt erlassen: Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand, Frau K M1, Frau B P, Frau M Q, Frau K1 T und Frau Q1 X, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, verboten in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und / oder zu verbreiten und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen: „#C Leugnet NS-Verbrechen“; und/oder „#CLeugnetNSVerbrechen“, wenn dies jeweils geschieht wie in dem nachfolgend abgebildeten Twitter-Beitrag, welcher am 31.07.2022 unter dem Nutzernamen „@UN“ mit dem Profilnamen „UN-X“ veröffentlicht wurde. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 07.09.2022 Widerspruch eingelegt. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29.08.2022 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29.08.2022 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte behauptet, dass er nicht für den Twitter-Account mit dem Benutzernamen @un verantwortlich sei. Der veröffentlichte Aufruf gehe auf die Initiative eines Mitarbeiters der Plattform innn.it zurück. Er sei im Mai 2022 kontaktiert worden, ob er sich an einem Aufruf gegen transfeindliche Medienberichterstattung beteiligen wolle. Er habe sich zwar inhaltlich an dem Aufruf beteiligt und sei bereit gewesen, in der Öffentlichkeit als dessen Initiator aufzutreten. Weitere Veröffentlichungen auf der Webseite seien jedoch durch die Plattform inn.it erfolgt. Er habe selbst keinen Zugriff auf die Kampagnenseite und könne somit selbst keine Inhalte einstellen. Der Twitter-Account @UN sei von ihm weder registriert worden, noch habe er eine Registrierung durch Dritte veranlasst. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidung darüber getroffen, welche Inhalte auf diesem veröffentlicht werden sollen. Die Kampagnenplattform innn.it habe die Webseite mit dem Aufruf und weiteren Informationen befüllt. An der Erstellung von Inhalten abseits des Aufrufs, die auf der Webseite innn.it und/ oder dem Account @UN verbreitet worden seien, sei er nicht beteiligt gewesen. Diese seien von der Kampagnenplattform eigenverantwortlich erstellt und veröffentlicht worden. Auch die vom Bundesverband Trans* genutzte Grafik sei von der Plattform bereitgestellt worden. Er ist der Ansicht, dass es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Meinungsäußerung handele, die auf einem wahren Tatsachenkern beruhe, sodass die Äußerung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtmäßig sei, da die Verfügungsklägerin ausdrücklich in Abrede gestellt habe, dass es unter der Nazi-Herrschaft eine systematische Verfolgung von Transpersonen gegeben habe. Eine Leugnung von NS-Verbrechen müsse auch darin gesehen werden, dass die Verfügungsklägerin durch den Verweis auf den „Transvestitenschein“ nahelegt habe, dass Transpersonen einer Verfolgung durch einen Antrag bei einer Behörde hätten entgehen können. Sie habe Transpersonen als außerhalb der NS-Opfergruppen stehend charakterisiert und dies mit dem „Transvestitenschein“ begründet. Aus dem Posting „Ich hasse dieses Narrativ. Es verspottet die wahren Opfer der NS Verbrechen.“ gehe hervor, dass die Verfügungsklägerin Transpersonen insgesamt abgesprochen habe, Opfer von NS-Verbrechen geworden zu sein. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die einstweilige Verfügung war aufzuheben, nachdem sich der Antrag auf ihren Erlass nach dem Widerspruch des Verfügungsbeklagten als unbegründet herausgestellt hat. Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Verfügungsbeklagte für den Twitter-Account, auf dem die streitgegenständliche Äußerung erfolgt ist, verantwortlich ist, kann letztlich offen bleiben, da die Verfügungsklägerin die Äußerungen hinnehmen muss. Der Verfügungsbeklagte bestreitet, dass er den Twitter-Account mit dem Benutzernamen @un betreibt und das antragsgegenständliche Posting veröffentlicht hat. Allerdings ist es unstreitig zutreffend, dass er (Mit-)Initiator der UNX-Kampagne ist. Bereits aus diesem Grund ist es mehr als naheliegend, dass er auch den zugehörigen Twitter-Account betreibt. Hierfür sprechen zudem weitere Indizien: Der Twitter-Account verweist auf die Internetseite Seite entfernt, wo der Verfügungsbeklagte als Verantwortlicher für die UNX-Kampagne aufgeführt wird. Auf der Internetseite Seite entfernt ist wiederum der Twitter-Account UNX verlinkt. Zudem wurden der Verfügungsbeklagte und die übrigen Initiatoren auf dem Twitter Account UNX am 27.06.2022 unter Verwendung des Logos, Hashtags und Namens der Kampagne als offizielle Ansprechpartner der UNX-Kampagne vorgestellt. Der Verfügungsbeklagte wird dort mit seiner E-Mail-Adresse 01 als Kontakt für die Kampagne benannt. Soweit der Verfügungsbeklagte behauptet, dass der Twitter-Account und die dortigen Inhalte von der Kampagnenplattform eigenverantwortlich erstellt worden seien, erscheint dies lebensfern. Die Kampagnenplattform inn.it beschreibt sich auf ihrer Internetseite wie folgt: „Wir ermutigen Menschen, Initiative zu ergreifen und eine Kampagne zu starten. Dafür stellen wir nicht nur eine kostenfreie und leistungsfähige Plattform bereit, sondern bieten handfesten Support für alle, die sich für positiven sozialen Wandel einsetzen wollen. Diese Menschen unterstützen wir mit unserer langjährigen Erfahrung, Expertise und Leidenschaft.“. Daraus folgt, dass von dieser zwar die Infrastruktur zur Verfügung gestellt und die Betreiber einer Kampagne beraten werden, es ist jedoch nicht vorstellbar, dass die Plattform selbst (ohne Rücksprache mit den Betreibern), einen Twitter-Account eröffnet und Inhalte erstellt. Angesichts dieser Umstände dürfte es dem Verfügungsbeklagten obliegen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast dazu vorzutragen, wer, wenn nicht er selbst, für den Twitter-Account verantwortlich ist, da aufgrund der objektiven Umstände alles für eine Verantwortlichkeit des Verfügungsbeklagten spricht. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06). Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der antragsgegenständlichen Äußerung um eine Meinungsäußerung. Dabei ist denjenigen Rezipienten, die den Namen „C“ der Verfügungsklägerin zuordnen können, auch die vorausgegangene Auseinandersetzung auf Twitter zumindest in Teilen bekannt, so dass ein dahingehendes Verständnis gegeben ist, dass mit dem Begriff „NS-Verbrechen“ solche zu Lasten transsexueller Personen gemeint sind. Der Meinungsäußerung liegt auch ein hinreichender Tatsachenkern zugrunde. Ein solcher ist mit der Äußerung „Ich hasse dieses Narrativ. Es verspottet die wahren Opfer der NS Verbrechen“ als Reaktion auf einen Artikel, der sich mit dem Thema „Transidentität/Transsexualität im Nationalsozialismus“ auseinandersetzt, gegeben. Die Äußerung ist dahingehend zu verstehen, dass es sich bei transsexuellen Menschen nicht um Opfer von NS-Verbrechen handelt. Denn wenn einer Personengruppe die Gruppe der „wahren Opfer“ gegenüber gestellt wird, bedeutet dies, dass diese Personengruppe sich zu Unrecht einen Opferstatus aneignet und eben kein Opfer ist. Damit bringt die Verfügungsklägerin nicht lediglich zum Ausdruck, dass sie eine systematische Verfolgung von Transsexuellen in der NS-Zeit bestreitet, sondern dass es keinerlei NS-Verbrechen zu Lasten von transsexuellen Menschen gab. Denn in dem diesem Post vorausgehenden Artikel wird nicht behauptet, dass eine systematische Verfolgung von Transpersonen in der NS-Zeit erfolgt sei, sondern dass in dieser Zeit ein Zustand der Vermischung von Schwul und Trans* als perverse Krankheit zu finden gewesen sei. Transmenschen, insbesondere Transfrauen, die auch Sex mit Männern gehabt hätten oder in den Verdacht geraten seien, solchen zu haben, seien ebenso wie Homosexuelle einer Stigmatisierung, Diskriminierung, Verfolgung und Ermordung in Konzentrationslagern ausgesetzt gewesen und Transfrauen, die keinen Sex mit Männern gehabt hätten, aber die sich in der Öffentlichkeit irgendwie auffällig verhalten hätten, seien als "asozial" eingestuft worden. Eine Tatsachengrundlage für die Meinungsäußerung fehlt auch nicht deshalb, weil die Verfügungsklägerin, nachdem der streitgegenständliche Tweet veröffentlicht wurde, sowohl bei Twitter mitgeteilt hat, dass sie nie transsexuelle Opfer des NS geleugnet habe als auch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass sie den Opferstatus von Transpersonen im Nationalsozialismus niemals in Abrede gestellt habe. Diese nachträglichen Erklärungen verändern das Verständnis der Äußerung in dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, indes nicht und lassen diese nicht als Tatsachengrundlage entfallen. Die genannte Äußerung der Verfügungsklägerin kann als ein Leugnen von NS-Verbrechen bewertet werden. Denn auch aus dem von der Verfügungsklägerin vorgelegten Privatgutachten von Dr. B1 A, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter am G-C-Institut, ergibt sich, dass es nicht zutreffend ist, dass Transsexuelle in der NS-Zeit keine Opfer waren. Dieser führt unter anderem aus, dass die Behörden Transvestiten strafrechtlich verfolgen konnten, wenn deren Auftreten in der Öffentlichkeit Anstoß erregte, etwa weil sich Menschenansammlungen bildeten oder sich Dritte belästigt fühlten. Des Weiteren ergibt sich aus seinem Gutachten, dass in wenigen Einzelfällen auch KZ-Einweisungen aufgrund von Transvestitismus belegt sind. Somit kann Transsexuellen auch nach den eigenen Ausführungen der Verfügungsklägerin nicht generell ein Opferstatus in der NS-Zeit abgesprochen werden. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen erweist sich die Meinungsäußerungen als nicht rechtswidrig. Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278 (286)). Hinzunehmen sind auch Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. BGH, VersR 1994, 57; VersR 1986, 992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für „falsch“ oder für „ungerecht“ halten (vgl. BGH, NJW 2000, 3421). Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfs unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE 54, 129 (138)). Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen der Verfügungsbeklagten. Zu Gunsten der Verfügungsklägerin fällt zwar ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung grundsätzlich geeignet ist, sie in ihrem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und durchaus plakativ und provokant ist. Auf der anderen Seite hat sich die Verfügungsklägerin durch ihre Tweets jedoch selbst in der Öffentlichkeit äußerst plakativ und provokant zu Wort gemeldet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Streitwert: 10.000,- €