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Urteil

14 O 460/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:1103.14O460.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klagepartei erwarb von der H. GmbH ausweislich der Rechnung vom 22.12.2017 (Anlage K1, Bl. 38 der Akte) das streitgegenständliche Fahrzeug des Typs I. mit der Abgasnorm EU6 zum Kaufpreis von 54.740,00 EUR brutto. Das Fahrzeug ist mit einem 3.0 Liter V6 Turbodieselmotor (200 kW) ausgestattet, der eine Leistung von 272 PS erreicht. Das Fahrzeug wies bei Übergabe einen Kilometerstand von 0 km auf. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 29.09.2022 betrug die aktuelle Laufleistung 144.243 km. Die Beklagte bietet für das streitgegenständliche Fahrzeug ein freiwilliges Service-Update an. Dieses wurde bei dem Fahrzeug der Klagepartei am 07.08.2019 durchgeführt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des U. betroffen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.12.2021 (Anlage K 14, Bl. 138 ff. der Akte) verlangte die Klagepartei Schadensersatz gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Die Beklagte ging darauf nicht ein. Die Klagepartei behauptet, es seien folgende Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug installiert:  Ver​rin​gern von Ad​Blue Zu​fuhr  Mo​tor​auf​wärm​funk​ti​on Ferner habe das U. die Beklagte in Deutschland daher zum Rückruf verpflichtet, wozu die Klagepartei Rückruf Schreiben vorliegt (Anlage K9, Bl. 72 ff. der Akte). Durch das aufgespielte Software-Updates sei der Mangel nicht behoben. Die temperaturbedingte Abschalteinrichtung, das sogenannte Thermofenster, sei unzulässig. Aus diesen Gründen macht die Klagepartei deliktische Ansprüche aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB geltend. Sie ist der Auffassung, dass eine vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte erfolgt sei, da es sich um eine strategische Unternehmensentscheidung der Beklagten handele. Nachdem die Klagepartei zunächst den sogenannten großen Schadensersatz geltend gemacht und deshalb Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs abzüglich der von der Klagepartei erlangten Nutzungsvorteile verlangt hat, wozu auf die in der Klageschrift angekündigten Anträge sowie auf die im Schriftsatz vom 27.07.2022 angekündigten Anträge Bezug genommen wird, verlangt sie nunmehr den sogenannten kleinen Schadensersatz. Die Klagepartei ist der Auffassung, dass eine Anrechnung eines Vorteilsausgleichs in Form einer Nutzungspauschale unzulässig sei. Jedenfalls aber müsse der Vorteilsausgleich angemessen und effektiv sein. So komme man im vorliegenden Fall bei dem streitgegenständlichen Kaufpreis von 54.740,00 EUR und einem voraussichtlichen Kilometerstand von 133.026 km zu einem Nutzungsersatz von 29.127,00 EUR, sodass sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.613,00 EUR gegen Rückgabe des Fahrzeugs ergebe. Die Klagepartei könne jedoch für das Fahrzeug bei Verkauf noch eine Summe von 30.900,00 EUR einnehmen, sodass ihr gar keine Entschädigung zufallen würde. Auf das Vorbringen der Klagepartei im Schriftsatz vom 27.07.2022 (dort Seite 5 und 6, Bl. 378 f. der Akte) wird Bezug genommen. Zum nunmehr geltend gemachten kleinen Schadensersatz ist sie der er Höhe nach der Auffassung, dass die Beklagte ihr Ersatz des durch die Manipulationshandlungen entstandenen merkantilen Minderwerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs schuldet. Dieser sei mit mindestens 15 % des Kaufpreises zu bemessen. In Kenntnis des Vorhandenseins von unzulässigen Abschalteinrichtungen und der daraus resultierenden Mangelhaftigkeit hätte die Klage​par​tei das streit​ge​gen​ständ​li​che Fahr​zeug nicht er​wor​ben. Die Klagepartei beantragt unter teilweiser Klagerücknahme nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs EUR 54.740,00, mindestens somit EUR 8.211,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 2489,48 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Deshalb existiere auch kein amtlicher Rückrufbescheid des U. wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das U. habe lediglich eine bloße technische Abweichung in Form einer Konformitätsabweichung festgestellt und dazu mehrfach bestätigt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen, wie z.B. eine missbräuchliche Prüfstands- oder Prüfzykluserkennung für das betroffene Fahrzeug nicht festgestellt worden seien. Das Fahrzeug I.2 Abgasanalysen unterzogen worden durch das Kraftfahrtbundesamt, bei diesen habe das U. jedoch keine illegalen Abschalteinrichtung in festgestellt. Dazu verweist die Beklagte maßgeblich auf die Anlage B1 (Bl. 195 der Akte). Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass jedes Fahrzeug mit Dieselmotor und AGR über eine temperaturbedingte AGR-Regelung, mithin über ein sogenanntes Thermofenster, verfüge. Für das betroffene Fahrzeug habe das U. jedoch keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt, wozu die Beklagte auf die amtliche Auskunft vom 15.09.2021 (Anlage B2) verweist und ferner als Anlagenkonvolut B3 weitere amtliche Auskünfte des U. vorlegt. Unabhängig davon seien die Ausführungen der Klagepartei zu den Rückrufen für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht einschlägig. Denn der als Anlage K9, dort Seite 34-37, vorgelegte Bescheid beziehe sich auf den Q7 Typ 4L (Euro6-Vorerfüller) und nicht den streitgegenständlichen Q7 Typ 4M. Auch sonst seien keine unzulässigen Funktionen im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz gekommen. Ein Schaden und ein konkreter Minderwert des Fahrzeugs seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist unbegründet. Der Klagepartei stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zu. Damit besteht auch kein Anspruch auf die weiterhin geltend gemachten Nebenansprüche. Unabhängig davon, ob das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung besitzt, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei gem. §§ 826 BGB, 831 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB jedenfalls deshalb aus, da diese keinen Schaden erlitten hat. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geschädigter, der durch das deliktische Handeln eines Dritten (hier: Fahrzeughersteller) zum Abschluss eines Kaufvertrages (hier: über ein Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware) bestimmt worden ist, wenn er die Kaufsache behalten möchte, als Schaden von dem Dritten den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat (sogenannter kleiner Schadensersatz) (BGH, Urteil vom 06. Juli 2021 – VI ZR 40/20 –, juris). Für den hier streitgegenständlichen deliktischen Schadensersatz nach § 826 BGB hat der Geschädigte, der durch ein sittenwidriges Verhalten eines Dritten zu einem Vertragsschluss bewegt worden ist, den er ohne das sittenwidrige Verhalten nicht geschlossen hätte, die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung. Er kann wirtschaftlich gesehen Rückgängigmachung des Vertrages gegenüber dem Dritten verlangen (= Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs) oder, wenn er nunmehr am Vertrag festhalten will, Erstattung des objektiven Minderwerts zwischen Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 06. Juli 2021 – VI ZR 40/20 –, Rn. 21, juris). Die Klagepartei hat sich für die zweite Alternative des sogenannten kleinen Schadensersatzanspruchs entschieden. Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor, auch wenn unterstellt wird, dass die Beklagte durch den Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen sittenwidrig gehandelt und damit die Voraussetzungen aus § 826 BGB dem Grunde nach gegeben sind. Die Klagepartei hat einen solchen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Zwar kann die Klagepartei grundsätzlich nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen den Schaden ersetzt verlangen, der dadurch entstanden ist, dass sie infolge des vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen hat, bei dem der objektive Wert der Gegenleistung (des Fahrzeugs) den objektiven Wert ihrer Leistung (des Kaufpreises) nicht erreicht. Diese Wertdifferenz ist nach § 287 ZPO festzustellen. Abweichend von der allgemeinen Regel, dass es für die Berechnung des konkreten Schadens - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt, ist für die Bemessung des sogenannten kleinen Schadensersatzes dabei grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Denn das Wertverhältnis der vertraglich geschuldeten Leistungen ändert sich nicht dadurch, dass eine der Leistungen nachträglich eine Auf- oder Abwertung erfährt; der Vertrag wird dadurch nicht günstiger oder ungünstiger. Dies schließt eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, NJW 2018, 1675 Rn. 21; BGH, Urteil vom 06. Juli 2021 – VI ZR 40/20 –, Rn. 23, juris). Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klagepartei ist - unabhängig von der Rechtsgrundlage - im Wege der Vorteilsanrechnung um die von der Klagepartei gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren, was unter den besonderen Umständen des Einzelfalles zu einem vollständigen Wegfall des Schadens der Klagepartei führen kann. Dies ist für den Kaufpreiserstattungsanspruch (sogenannten großen Schadensersatzanspruch) anerkannt. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs je nach Laufleistung möglich, dass der mit dem Kaufpreiserstattungsanspruch geltend gemachte finanzielle Schaden durch die geldwerte Fahrzeugnutzung bereits vollständig ausgeglichen wurde. Eine Begrenzung der Vorteilsanrechnung - etwa auf den Wertverlust des Fahrzeugs - ist nicht angezeigt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 –, juris). Die gleiche Wertung trifft im vorliegenden Fall zu, da auch bei der Berechnung des kleinen Schadensersatzes schadensmindernde später eintretende Umstände im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, NJW 2018, 1675 Rn. 21; BGH, Urteil vom 06. Juli 2021 – VI ZR 40/20 –, Rn. 23, juris). Umstände im letztgenannten Sinne sind im vorliegenden Fall gegeben. Denn bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile und der dazu heranzuziehenden Berechnungsformel Nutzungsvorteile = Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) ./. erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19), würde der Nutzungsvorteil (= 54.740,00 EUR x 144.234 km ./. 250.000 km) 31.581,47 EUR betragen. Damit verbliebe selbst dann, wenn man mit der Klagepartei einen ursprünglichen Minderwert von 15 % annehmen wollte, ein Restwert nach der Berechnungsweise der Klagepartei von 46.529 EUR – 31.581,47 EUR = 14.947,53 EUR. Da jedoch nach der eigenen Darstellung der Klagepartei im Zeitpunkt der Erstellung des Schriftsatzes vom 27.07.2022 und somit nur rund 2 Monate vor der letzten mündlichen Verhandlung noch ein Verkaufspreis von 30.900,00 EUR für das streitgegenständliche Fahrzeug zu erzielen war, kann von einem derart niedrigen Restwert von nur rund der Hälfte dieses zu erzielenden Verkaufspreises nicht ausgegangen werden. Denn wenn mehr als viereinhalb Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs im Dezember 2017 dieses im Juli 2022 noch einen Verkehrswert von fast 60 % des ursprünglichen Kaufpreises hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ursprünglich ein Minderwert des Fahrzeuges bestanden hat und vor allem weiterhin besteht. Wie allgemein bekannt sind die Verkaufspreise von Gebrauchtfahrzeugen weiterhin hoch, was dem Vorbringen der Klagepartei entspricht. Jedenfalls durch den wertstabilen Markt ist – selbst bei unterstelltem ursprünglichen Schaden durch eine Abschalteinrichtung – ein schadensmindernder Umstand eingetreten. Dass innerhalb von nur rund 2 Monaten der Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs von fast 31.000 EUR auf knapp 15.000 EUR sinken könnte, erscheint ausgeschlossen. Addiert man den Restwert von 30.900,00 EUR mit den abzuziehenden Nutzungsvorteilen von 31.581,47 EUR, erhält man einen Ausgangswert von rund 62.500,00 EUR und damit von rund 8000 EUR über dem von der Klagepartei tatsächlich entrichteten Kaufpreis. Die Behauptung der Klagepartei zugrundegelegt, von dem Kaufpreis sei ein Abzug von 15 % als Minderwert abzuziehen, würde sich zu dem Wert von 46.529,01 EUR eine Differenz von rund 16.000,00 EUR ergeben. Angesichts dieser Umstände sind eine Wertminderung und damit ein Schaden im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes nicht gegeben. Jedenfalls hätte es der Klagepartei oblegen, die Wertminderung näher darzulegen. Eine konkrete Berechnung und konkrete Angaben hierzu fehlen jedoch. Insbesondere hat die Klagepartei dies im Schriftsatz vom 16.09.2022 nicht ausgeführt, sondern sich auf allgemeine und abstrakte Zahlen beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Wertminderung jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund der Wertentwicklung des Fahrzeuges nicht (mehr) gegeben ist. 3. In Anbetracht dieser Umstände ist auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unbegründet. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 30.467,19 EUR