I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, 1. wie nachstehend von der Internetseite Link entf . wiedergegeben, mit der Ankündigung „Wir kümmern uns um den Schadensersatz …Alles aus einer Hand“ zu werben: „ Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder 2. wie nachstehend von der Seite Link entf. wiedergegeben, mit der Ankündigung „Sofern der Unfallhergang aufgrund der vorhandenen Dokumentation gut nachvollziehbar ist, wird die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Schadens grundsätzlich übernehmen.“ und/oder „Ein detailliertes Schadensgutachten lässt auch an der Höhe der Leistungen keinen Zweifel mehr.“ zu werben: „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder 3. wie nachstehend von der Seite Link entf. wiedergegeben, mit der Ankündigung „Sie brauchen sich durch den vollumfänglichen Service von J. um nichts weiter zu kümmern“ und „Schadensregulierungsservice“ zu werben: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder 4. wie nachstehend von der Seite Link entf. wiedergegeben, mit der Ankündigung „Komplette Schadensregulierung von A bis Z“ und „Wir kümmern uns wirklich um alles!“ zu werben: „Bilddarstellung wurde entfernt“ II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2022 zu zahlen. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist die gerichtsbekannte Wettbewerbszentrale. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG. Der Beklagte ist ein KFZ-Sachverständiger und betreibt ein KFZ-Sachverständigenbüro. Hierbei tritt er unter der Bezeichnung „J.“ auf und bewirbt seine Tätigkeit nicht nur über die Internetseite Url. entf ., sondern auch über die Social-Media-Plattform C. Am 08.03.2022 warb der Beklagte auf seiner Internetseite unter Url. entf. sowie auf C. mit den im Tenor zu I. im Sinne der konkreten streitgegenständlichen Verletzungsformen eingeblendeten Werbungen. Die Klägerin sieht in den Hinweisen auf eine von dem Beklagten für den Kunden durchgeführte Schadensregulierung Verstöße gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Antrag/Tenor zu I. 1., 3. und 4.) sowie durch die zu weit gehende Ankündigung des Nutzens seiner Leistungen für den Kunden einen Verstoß gegen die §§ 3, 5 UWG (Antrag/Tenor zu I. 2.) Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 10.03.2022 (Anlage K 3) erfolglos abgemahnt. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: „Beim Beklagten handelt es sich um einen Sachverständigen, der seine Dienste u.a. über Franchisenehmer anbietet und die für Ihn nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen – auf Kundenwunsch - an kooperierende Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Verkehrsrecht vermittelt. Die von der Klägerseite aufgeführten Inhalte waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr abrufbar. Es handelte sich um Inhalte von sich im Aufbau befindlichen Onlineauftritten des Beklagten, so dass diese Inhalte nur vorübergehend abrufbar gewesen waren. Allein schon deswegen läuft die Klage ins Leere. Abgesehen davon, dass hier etwas zur Klage gebracht wurde, was sich bereits erledigt hatte, sind die behaupteten Verstöße unzutreffend und zurückzuweisen. Der Kläger überdehnt die Bedeutung der Werbeaussagen, die nur kurzfristig online abrufbar waren. Zudem enthält die Klagebegründung lediglich – vom konkreten Sachverhalt und dem Kontext losgelöste - Pauschalbehauptungen hinsichtlich vermeintlicher Rechtsverstöße. So behauptet der Kläger völlig ansatzlos, dass man unter dem angebotenen vollumfänglichen Service auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verstehen würde, obgleich hier kein Anhaltspunkt zu erkennen ist, der eine solche Interpretation zulässt. Ganz im Gegenteil, es wurde an andrer Stelle erwähnt, dass J. auf Wunsch auch erfahrenen Fachanwälte für die sichere und optimale Schadensregulierung vermittelt. Dieser Auszug verdeutlicht einmal mehr, dass der Beklagte keine Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG anbietet bzw. damit wirbt, sondern diese Leistungen den kooperierenden Rechtsanwälten bzw. Fachanwälten für Verkehrsrecht überlässt. Insofern ist es wenig nachvollziehbar, warum der Kläger bei der Bewertung des Kontextes diesen Auszug völlig unberücksichtigt lässt. Ebenso wenig Berücksichtigung findet der folgende Hinweis aus dem Auszug auf Seite 5 der Klageschrift, der noch einmal verdeutlicht, dass hier der Beklagte nicht mit Rechtsdienstleistungen geworben hat: „Sollten Probleme entstehen, raten wir Ihnen dringlichst einen Anwalt Ihres Vertrauens heranzuziehen.“ Dieser Auszug sowie der Gesamtkontext widerlegt auch die wahrheitswidrige Behauptung des Klägers, dass die vom Beklagten beworbene Schadensabwicklung umfassend sei und nicht nur lediglich die unstreitigen Schadensfälle erfasse (S. 14 der Klageschrift, erster Absatz). Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 Abs. 1 RDG (Vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen I ZR 107/14). Unter Zugrundelegung dieser Definition enthalten die vom Kläger beanstandeten – nicht mehr existenten – Beiträge allenfalls allgemeine rechtliche Aussagen, etwa über die Vorteile eines unabhängigen Gutachtens für die Schadensregulierung, wie aus den Ablichtungen auf den Seiten 5 und 7 der Klageschrift hervorgeht. Insofern entspricht die Behauptung des Klägers, der Beklagte werbe mit der rechtlichen Prüfung des Einzelfalles (S. 13 der Klageschrift) nicht der Wahrheit, zumal der Kläger hierzu kein konkretes Beispiel nennen kann und sich lediglich auf pauschale Ausführungen ohne Bezug zum Sachverhalt beschränkt. Die auf Seite 14 f. angeführten Aussagen sind entgegen der Behauptung des Klägers nicht irreführen, da hier von unstreitigen Fällen mit ausschließlichem Verschulden des Unfallgegners ausgegangen wird, was an mehreren Stellen zum Ausdruck kommt, aber vom Kläger außer Acht gelassen wird. Der Versuch des Klägers, eine Irreführung durch die Aussage mit der Verwertbarkeit des Gutachtens vor Gericht zu begründen ist ebenso wenig nachvollziehbar, da der Beklagte nirgendswo mit der prozessualen Verwertbarkeit des Gutachtens wirbt. Die Aussagen beziehen sich – für jedermann erkennbar – ausschließlich auf außergerichtliche Schadensabwicklung, wobei die dem Rechtsanwalt vorbehaltene Tätigkeiten durch Verweise auf Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte klar ausgeklammert werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Die Kammer kann auf die zutreffende rechtliche Bewertung der Klägerin verweisen, die in der Klageschrift ausgeführt hat: „I. Verstöße gegen das RDG Mit den in den Einblendungen in den Anträgen I. 1., 3. und 4. enthaltenen Aussagen „Wir kümmern uns um den Schadensersatz … Alles aus einer Hand“ (Einblendung im Antrag zu I. 1.), „Sie brauchen sich durch den vollumfänglichen Service von J. um nichts weiter zu kümmern … Schadensregulierungsservice“ (Einblendung im Antrag zu I. 3. in der dortigen Info-Box am linken Bildrand) sowie „Komplette Schadensregulierung von A bis Z“ und „Wir kümmern uns wirklich um alles!“ (beide in der Einblendung im Antrag zu I. 4.) verstößt der Beklagte gegen das RDG. Denn hiermit kündigt der Beklagte ihm nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen an. „Rechtsdienstleistung“ ist gem. § 2 Abs. 1 RDG nämlich „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Das wird bei den vorgenannten Aussagen im jeweiligen Kontext angekündigt. Von dem Angebot, sich um den Schadensersatz zu kümmern, wobei der Kunde „Alles aus einer Hand“ bekommt, bzw. eines vollumfänglichen Schadensregulierungsservices, bei dem der Kunde sich um nicht weiter zu kümmern braucht, sowie auch einer „Kompletten Schadensregulierung von A bis Z“ bei dem sich der Anbieter um „wirklich alles“ kümmert, erwartet der angesprochene Verbraucher, dass die Schadensabwicklung durch diesen Anbieter, also den Beklagten, umfassend für ihn erledigt wird, er sich also tatsächlich um nichts zu kümmern braucht. Dies bedeutet, dass ihm nicht nur die Instandsetzung des Fahrzeuges und die technische Abwicklung des Schadens gegenüber der Versicherungsgesellschaft abgenommen wird. Er erwartet auch, dass der Beklagte für ihn etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft oder einem sonstigen Dritten geltend machen und gegebenenfalls durchsetzen wird. Damit wird ein Leistungsumfang beworben, der eine Rechtsberatung und -vertretung in einer fremden Angelegenheit darstellt und eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls umfasst, da die in den Anträgen in Bezug genommenen Formulierungen eben nicht nur allgemeine rechtliche Aussagen z.B. des Inhalts darstellen, dass ein bei der Schadensabwicklung sinnvolles Gutachten erstellt wird. Mit ihnen wird vielmehr eine auch rechtlich umfassende Abwicklung des Schadens angekündigt. § 3 RDG bestimmt allerdings, dass die solchermaßen vom Beklagten angekündigte selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt zwar Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Nebenleistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Dieser Ausnahmetatbestand ist bei den vom Beklagten angekündigten umfassenden Rechtsdienstleistungen jedoch nicht erfüllt. Die vom Beklagten beworbene umfassende Schadensabwicklung stellt sich nicht mehr als eine zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Kfz-Sachverständigenbüros gehörende Nebenleistung dar. Die von ihm beworbene Leistung beinhaltet uneingeschränkt eine vollumfängliche Schadenregulierung und umfasst damit – je nach Sachverhalt – sogar z.B. auch die Ermittlung von Haftungs- oder Mitverschuldensquoten, von denen der Schadenersatz abhängt. Die Ermittlung von Haftungs- und Mitverschuldensquoten gehört indes zu den Rechtsdienstleistungen, die den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleiben sollen. So heißt es denn auf den Seiten 95/96 der BR-Drucksache 623/06 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes), dass die Regulierung dem Grund nach streitiger Sachverhalte niemals Nebenleistung einer Sachverständigen-Dienstleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG sein kann. Die vom Beklagten beworbene Schadensabwicklung ist indes umfassend und erfasst nicht nur lediglich die unstreitigen Schadensfälle. Hierbei stellen bereits die streitgegenständlichen Werbungen mit einer nach dem RDG verbotenen Tätigkeit einen Verstoß gegen § 3 RDG dar und nicht etwa erst deren Erbringung. Hierzu verweisen wir auf die Entscheidung des BGH „Vertragsdokumentengenerator“, - I ZR 113/20 -, vom 09.09.2021, abrufbar über www.bundesgerichtshof.de, in der es unter Rdn. 16 wörtlich heißt, „Bereits die Bewerbung oder das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung ist unzulässig, weil dadurch die Gefahr begründet wird, dass sich die Adressaten mit ihren Rechtsangelegenheiten an den Werbenden oder den Anbieter wenden werden (zu Art. 1 § 1 RBerG vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 [juris Rn. 35] = WRP 2002, 952 - WISO; Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, GRUR 2005, 604, 606 [juris Rn. 21] = WRP 2005, 739 - Fördermittelberatung).“ In den mithin gegebenen Verstößen des Beklagten gegen § 3 RDG liegen zugleich Verstöße gegen die §§ 3, 3a UWG. Auch hierzu verweisen wir auf die Entscheidung des BGH „Vertragsdokumentengenerator“, a.a.O.. II. Verstöße gegen § 5 UWG Mit den im Antrag zu I. 2. enthaltenen Aussagen „Sofern der Unfallhergang aufgrund der vorhandenen Dokumentation gut nachvollziehbar ist, wird die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Schadens grundsätzlich übernehmen.“ und „Ein detailliertes Schadensgutachten lässt auch an der Höhe der Leistungen keinen Zweifel mehr.“ verstößt der Beklagte gegen die §§ 3, 5 UWG. Sie sind irreführend. Denn mit diesen Aussagen suggeriert der Beklage in irreführender Weise, der Schadensersatz durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hinge nur von einer gut nachvollziehbaren Dokumentation ab. Das ist falsch. Nicht die Nachvollziehbarkeit einer etwaigen Dokumentation bestimmt über die Haftungsübernahme durch die gegnerische Versicherung, sondern die auf dem tatsächlichen Unfallhergang beruhende Haftungsquote. Damit führt der Beklagte den Kunden über die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit des Unfallschadens und über die Bedeutung der von ihm angebotenen Dokumentation in diesem Zusammenhang in die Irre. Damit täuscht der Beklagte den angesprochenen Verbraucher über Vorteile und die Zwecktauglichkeit der von ihm angebotenen Dienstleistung. Hiermit verstößt der Beklagte gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG. In gleicher Weise irreführend erweckt der Beklagte mit der Aussage „Ein detailliertes Schadensgutachten lässt auch an der Höhe der Leistungen keinen Zweifel mehr.“ den Eindruck, durch ein Privatgutachten könne jeder Zweifel über die Höhe des Schadensersatzes ausgeschlossen werden. Die nur eingeschränkte Verwertbarkeit von Privatgutachten vor Gericht sowie die hohe Fallzahl von Gerichtsverfahren, bei denen im Vorfeld ein Privatgutachten eingeholt wurde, zeigen, dass diese Aussage unzutreffend ist. Auch mit dieser werblichen Ankündigung des Beklagten über Vorteile und die Zwecktauglichkeit der von ihm angebotenen Dienstleistungen verstößt er daher gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG.“ Und im Schriftsatz vom 04.10.2022 heißt es zutreffend: „Soweit der Beklagte ferner ausführt, er gäbe ihm nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen an kooperierende Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte ab, ändert das an der Unlauterkeit der mit den Klageanträgen zu I. 1., 3. und 4. zur Unterlassung begehrten Werbungen nichts. Denn wie bereits auf Seite 14 der Klageschrift ausgeführt, ist schon das Bewerben einer unerlaubten Rechtsdienstleistung unlauter, wobei es insofern nicht darauf ankommt, welche Leistung tatsächlich erbracht wird, sondern nur darauf, wie der angesprochene Verkehr die Werbeaussage versteht. Führt der Beklagte die von ihm angekündigte umfassende Schadensregulierung „aus einer Hand“, bei der sich der Kunde „um nicht mehr weiter kümmern muss“, sondern sich der Beklagte „wirklich um alles“ kümmert, tatsächlich nicht selbst durch, sondern gibt diese an externe Anwälte weiter, so erweist sich seine Werbung insofern zudem als irreführend.“ III. Die Wiederholungsgefahr begründet sich aus dem Wettbewerbsverstoß und ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte die angegriffenen Passagen gelöscht hat. Hierfür wäre die Abgabe einer Unterlassungsrehklärung des Beklagten erforderlich gewesen. III. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkostenpauschale folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Deren Höhe hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Der Zinsanspruch ist aus §§ 288, 291 BGB begründet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 15.000,00 €