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Urteil

323 KLs 9/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0930.323KLS9.22.00
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Tenor

I. Der Angeklagte Y. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Erwerbs einer halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zehn Jahren

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Ein Jahr der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Maßregel zu vollziehen.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 375.900 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 37.166 EURO gesamtschuldnerisch haftet.

II. Der Angeklagte C. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Jahren

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.162,50 € EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 52.650 EURO gesamtschuldnerisch haftet.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Ein Jahr und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Maßregel zu vollziehen.

III. Der Angeklagte T. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in elf weiteren Fällen wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 366.091 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 22.966 EURO gesamtschuldnerisch haftet.

IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten Y.:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73, 73c StGB

bzgl. des Angeklagten C.:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73, 73c StGB

bzgl. des Angeklagten T.:

§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 52, 53, 64, 73, 73c StGB

Entscheidungsgründe
I. Der Angeklagte Y. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Erwerbs einer halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Ein Jahr der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Maßregel zu vollziehen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 375.900 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 37.166 EURO gesamtschuldnerisch haftet. II. Der Angeklagte C. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.162,50 € EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 52.650 EURO gesamtschuldnerisch haftet. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Ein Jahr und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Maßregel zu vollziehen. III. Der Angeklagte T. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in elf weiteren Fällen wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 366.091 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 22.966 EURO gesamtschuldnerisch haftet. IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: bzgl. des Angeklagten Y.: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73, 73c StGB bzgl. des Angeklagten C.: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73, 73c StGB bzgl. des Angeklagten T.: §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 52, 53, 64, 73, 73c StGB